 
13 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19
EStG 1988)
13.1 Vereinnahmung
13.1.1 Allgemeines
4601
Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er
die volle Verfügungsmacht
über sie erhält (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266; VwGH 22.2.1993,
92/15/0048). Bei
geldwerten Vorteilen ist ein Zufluss auch dann gegeben, wenn der
Empfänger den Vorteil auf
Grund einer Verfügungsbeschränkung nicht weitergeben bzw.
weiterveräußern kann (zB
Aktien, die einem zeitlich befristeten Veräußerungsverbot
unterliegen).
Entscheidend ist die objektive Verfügungsmöglichkeit und nicht
die Kenntnis des
Steuerpflichtigen von einem Geldeingang. Somit ist ein auf das
Bankkonto des
Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag mit dem Zeitpunkt der
Gutschrift durch die Bank
und nicht erst im Zeitpunkt der Verständigung von dieser
Gutschrift zugeflossen
(VwGH 7.2.1982, 82/14/0088).
4602
Für den Zeitpunkt der Vereinnahmung von Geld (oder geldwerten
Vorteilen) ist es ohne
Bedeutung, wann der obligatorische Anspruch (Übergang des
bürgerlich-rechtlichen
Eigentums) darauf entstanden ist. Wird ein Geschäft zB am 22.
Dezember eines
Kalenderjahres abgeschlossen, erhält der Steuerpflichtige aber
die ihm aus dem Geschäft
zustehende Geldleistung erst am 15. Jänner des folgenden
Kalenderjahres auf seinem Konto
gutgeschrieben, so ist der Zufluss erst im folgenden
Kalenderjahr erfolgt (VwGH 14.12.1979,
0377/79).
Ist der Steuerpflichtige aber gleichzeitig
Mehrheitsgesellschafter der Schuldner-Körperschaft,
ist der Zufluss grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung
anzunehmen, außer die
Gesellschaft ist zahlungsunfähig (VwGH 23.03.2010,
2007/13/0037).
4603
Daher bewirken auch Gutschriften in den Büchern des Schuldners
oder die Zustellung einer
Gutschriftsanzeige in der Regel kein Zufließen beim Gläubiger,
weil damit noch keine
Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Betrag erlangt wird;
maßgeblich ist die reine
Geldbewegung (VwGH 18.1.1983, 82/14/0076). Gibt der Schuldner
jedoch zusätzlich zur
Gutschrift in seinen Büchern zu erkennen, dass der Betrag von
nun an dem Gläubiger zur
tatsächlichen Verwendung zur Verfügung steht, ist damit der
Zufluss verwirklicht. Dies wird
etwa dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner dem Gläubiger
eine
Auszahlungsverfügung in die Hand gibt, mit der dieser jederzeit
bei ihm (zB bei der
Betriebskasse) oder bei der kontoführenden Bank das Geld
abholen kann (VwGH 20.9.1988,
88/14/0114; VwGH 19.5.1992, 92/14/0011) bzw. bei
Benachrichtigung des Berechtigten
über die jederzeit behebbare Gutbuchung auf einem
Verrechnungskonto.
4604
Ist der Schuldner zahlungsunfähig, begründet die Gutschrift
keinen Zufluss
(VwGH 12.12.1978, 2090/78). Die Zahlungsunfähigkeit setzt ein
dauerndes
Nichtzahlenkönnen voraus. Eine bloße Zahlungsstockung, dh. ein
lediglich vorübergehend
und kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmitteln, der durch alsbaldige
Mittelbeschaffung - wie
etwa durch kurzfristig mögliche Verwertung vorhandener Aktiva
oder Aufnahme eines
Überbrückungskredites - wieder behebbar ist, stellt keine
Zahlungsunfähigkeit dar (vgl.
VwGH 29.7.1997, 95/14/0014). Ist der Schuldner zahlungsunwillig
oder unterbleibt die
Auszahlung, weil der Schuldner in Täuschungs- bzw.
Betrugsabsicht handelt, liegt ebenfalls
kein Zufluss vor.
4605
Bei einer Gutschrift von Betriebssteuern wird der Zufluss mit
der Gutschrift am Konto des
Steuerpflichtigen beim Finanzamt bewirkt, und zwar auch dann,
wenn es zu keiner
Rückzahlung, sondern zu einer Guthabensverwendung gemäß §
215 BAO kommt
(VwGH 27.9.1972, 0117/71). Verfügungsbeschränkungen iSd § 239
BAO hindern nicht die
Annahme eines Zuflusses.
4606
Die Vereinnahmung eines Geldbetrages durch einen
Bevollmächtigten bewirkt einen
Einnahmenzufluss beim Vollmachtgeber (VwGH 12.11.1980, 1300/80;
VwGH 7.2.1990,
86/13/0072).
4607
Ein steuerlich wirksamer Zufluss liegt weiters bei Anzahlungen
auf noch nicht erbrachte
Leistungen, Akontozahlungen oder Vorauszahlungen vor (VwGH
15.6.1979, 0659/75;
VwGH 31.7.1996, 92/13/0015, betreffend vorausgezahlte
Provisionen; VwGH 5.10.1982,
82/14/0006, betreffend Handelsvertreter; VwGH 24.6.1986,
84/13/0214, betreffend
Rechtsanwalt). Auf die Fälligkeit wirtschaftlich bereits
zugegangener Einnahmen kommt es
grundsätzlich nicht an (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201; VwGH
26.6.1990, 89/14/0278);
daher sind auch Vorauszahlungen vor Fälligkeit zugeflossen und
- trotz Fälligkeit nicht
gezahlte Beträge - nicht zugeflossen.
4608
Vorauszahlungen wie insbesondere Bezugsvorschüsse und
Mietvorauszahlungen sind
grundsätzlich nach den allgemeinen Zufluss-Grundsätzen -
unabhängig von der Fälligkeit,
nach Maßgabe der Erlangung der Verfügungsmacht - zu
beurteilen. Zur Abgrenzung zum
Darlehen siehe Rz 6411, zu Bezugsvorschüssen siehe LStR 2002 Rz
632 und 633.
4609
Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung,
können den einmal erfolgten
Zufluss nicht mehr rückgängig machen (VwGH 29.1.1965, 0300/63,
betreffend verdeckte
Ausschüttung). Auch die Rückgängigmachung des
Rechtsgeschäftes ändert nichts am bereits
erfolgten Zufluss (VwGH 15.9.1967, 0618/67, betreffend
Spekulationsgeschäft;
VwGH 18.1.1983, 82/14/0076, betreffend Rückzahlung von
Vorauszahlungen bei nicht
zustandegekommenen Verträgen). Auch das weitere Schicksal
zugeflossener Beträge beim
Steuerpflichtigen ist unmaßgeblich (VwGH 2.2.1951, 0345/48;
VwGH 24.11.1970, 1573/68).
Siehe im Übrigen auch LStR 2002 Rz 631 bis 639.
13.1.2 Forderungsabtretung (Zession), Factoring
4610
Bei einer Forderungsabtretung fließen Zahlungen, die der
Schuldner des Zedenten
unmittelbar an den Zessionar leistet, dem Zedenten im Zeitpunkt
der Zahlung zu
(VwGH 12.2.1965, 1767/64). Eine andere Betrachtung ist dann
geboten, wenn die in
§ 1397 ABGB vorgesehene Haftung des Zedenten für die
Einbringlichkeit der Forderung
vertraglich ausgeschlossen wird. In diesem Fall kommt es beim
Zedenten in dem Zeitpunkt
zu einer Vereinnahmung, in dem der Zedent vom Zessionar das
Entgelt für die
Forderungsabtretung erhält (oder ein geldwerter Vorteil - etwa
in Form eines Schulderlasses
- wirksam wird).
4611
Beim unechten Factoring kauft der Factor vom Steuerpflichtigen
grundsätzlich alle während
der Vertragsdauer im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen
entstehenden
Kundenforderungen im Wege der Forderungsabtretung; das Risiko
für die Einbringlichkeit
der Forderung bleibt beim Steuerpflichtigen. Die Einnahmen aus
den abgetretenen
Kundenforderungen gelten dann als zugeflossen, sobald und soweit
die Kunden an den
Factor zahlen. Die Zahlung des Factors stellt eine Einnahme,
eine allfällige Ausfallszahlung
des Zedenten eine Ausgabe dar.
4612
Demgegenüber übernimmt der Factor beim echten Factoring mit
dem Forderungsankauf
auch das Dubiosenrisiko. Diesfalls sind die Leistungen des
Factors unabhängig davon zu
erbringen, ob, wann und in welchem Ausmaß bei ihm Zahlungen der
Kunden aus der
abgetretenen Forderung eingehen. Damit tritt wirtschaftlich
schon mit den Zahlungen des
Factors eine (endgültige) Vermögensvermehrung beim
Steuerpflichtigen ein und ist somit in
diesem Zeitpunkt der Zufluss gegeben.
13.1.3 Zinsen
4613
Sparbuchzinsen fließen nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Banken am Ende
des jeweiligen Kalenderjahres bzw. im Zeitpunkt der Auflösung
des Sparbuches zu (vgl. auch
VwGH 28.4.1971, 0874/70).
4614
Andere Zinsen, die vereinbarungsgemäß dem Kapital zugeschlagen
werden, sind mit dem
Ende der jeweiligen Zinsperiode zugeflossen (durch Auszahlung
oder Gutschrift); Gleiches
gilt für Wertsicherungsbeträge (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030).
Zugeflossen sind Zinsen
und Wertsicherungsbeträge auch dann, wenn vereinbart wird, die
Ansprüche in ein neues
Darlehen umzuwandeln (VwGH 11.12.1990, 89/14/0040).
4615
Bei Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und
Festgeldern liegen die Früchte des
hingegebenen Kapitals im Unterschiedsbetrag zwischen der
geleisteten Einlage und dem am
Ende der Laufzeit zurückerhaltenen (höheren) Betrag. Dieser
Unterschiedsbetrag stellt
Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, es sei denn, die
Kapitalanlage ist Gegenstand eines
Betriebsvermögens (diesfalls betriebliche Einkünfte); im
Bereich der Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 sowie der Einkünfte aus
Kapitalvermögen fließt der
Unterschiedsbetrag erst am Ende der Laufzeit bzw. im Zeitpunkt
der vorzeitigen Rückzahlung
der Einlage zu.
4616
Dies gilt grundsätzlich auch bei den so genannten Nullanleihen
(Zufluss des
Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösungswert im
Zeitpunkt der Tilgung).
Wird eine derartige Anleihe verkauft, fließen dem Verkäufer in
diesem Zeitpunkt die auf den
Zeitraum des Anleihebesitzes entfallenden kalkulatorischen
Zinsen zu. Diese sind beim
Erwerber nicht noch einmal als Einkünfte aus Kapitalvermögen
zu erfassen.
13.1.4 Schecks, Wechsel, Kreditkarten, Gutscheine (Bons)
4617
Die Entgegennahme eines ordnungsgemäß ausgestellten
unbedenklichen Schecks führt im
Zeitpunkt der Übernahme zu einem Zufluss. Gleiches gilt für
Wechselzahlungen, sofern der
Wechsel unbedenklich ist. Die Bezahlung mit Kreditkarte löst
(noch) keine Bargeldbewegung
und folglich noch keinen Zufluss aus. Kreditkartenzahlungen sind
erst mit der Gutschrift auf
dem Konto zugeflossen. Bei Verkauf von Gutscheinen (Bons) ist
der Zeitpunkt des Verkaufes
der Gutscheine und nicht deren Einlösung durch den Empfänger
der Gutscheine (Bons) für
die Erfassung der Bargeldbewegung und somit des Zuflusses
maßgeblich.
13.1.5 Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
und echten stillen Beteiligungen
4618
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
fließen dem Anteilsinhaber mit
der tatsächlichen Auszahlung zu. Der Anspruch auf den
Gewinnanteil entsteht mit
Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. mit Fassung des
Gewinnverteilungsbeschlusses.
Der Auszahlungszeitpunkt kann daher nicht wesentlich später
liegen, es sei denn, die
Gesellschaft war im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht liquid.
Beschließen die
Gesellschafter, die Fälligkeit trotz Zahlungsfähigkeit
hinauszuschieben, dann verfügen sie
damit über ihren Gewinnanspruch; er ist daher als zugeflossen
zu behandeln (anders etwa,
wenn einem Minderheitengesellschafter die sofortige Auszahlung
vorenthalten wird). Einem
Alleingesellschafter bzw. einem beherrschenden Gesellschafter
fließen die Gewinnanteile
bereits mit Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zu (VwGH
30.11.1993, 93/14/0155).
Verdeckte Ausschüttungen sind zugeflossen, wenn der
Gesellschafter darüber verfügen kann
(VwGH 16.12.1986, 86/14/0064 zu Versicherungsprämien).
4619
Beim echten stillen Gesellschafter ist der Gewinnanteil aus dem
Jahresabschluss zu ermitteln.
Mangels einer besonderen Vereinbarung ist der Gewinnanteil des
Stillen mit Bilanzaufstellung
fällig und auszuzahlen oder seinem Einlagenkonto
gutzuschreiben. Damit erfolgt der Zufluss.
13.2 Verausgabung
13.2.1 Allgemeines
4620
Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung steht in einer
zeitlichen
Wechselbeziehung; somit gelten die Regeln über den Zufluss von
Einnahmen - mit
umgekehrten Vorzeichen - auch für den Abfluss von Ausgaben.
Dies bedeutet, dass
Ausgaben dann abgeflossen sind, wenn der geleistete Betrag aus
der Verfügungsmacht des
Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266).
Entscheidend für den Abfluss
ist das tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht: So führt zB eine
rückwirkende Buchung auf einem Verrechnungskonto (im Jahr 2003)
für das Jahr 2001 zu
keiner Ausgabe des Jahres 2001 und damit auch zu keinem
Geldfluss in diesem Jahr
(VwGH 19.9.1989, 86/14/0192).
4621
Eine Zahlung auf ein Depot mit Verfügungsrecht des Zahlers
begründet weder dem Grunde
(VwGH 20.5.1987, 86/13/0180) noch dem Zeitpunkt nach (VwGH
19.10.1962, 2300/61)
einen Abfluss; dies gilt allgemein bei Zahlungen, die zu einer
Gutschrift beim Empfänger zu
Gunsten des Zahlers führen.
4622
Die Verausgabung eines Geldbetrages durch einen
Bevollmächtigten des Dritten
(Vollmachtgebers) begründet idR unmittelbar einen Abfluss beim
Dritten; wenn der
Bevollmächtigte aber Ausgaben im eigenen Namen, jedoch auf
Rechnung eines Dritten
leistet, erfolgt der Abfluss beim Dritten erst mit dessen
Ersatzleistung (VwGH 7.2.1990,
86/13/0072; VwGH 16.2.1994, 90/13/0071 und VwGH 18.10.1995,
92/13/0092 betr. Abfluss
bei Hausverwalterzahlungen).
4623
Die Leistung von Vorauszahlungen (ausgenommen jene unter § 19
Abs. 3 EStG 1988
fallenden, siehe dazu Rz 4628 bzw. 1381 ff) und Akontozahlungen
führt grundsätzlich zu
einem Abfluss. Dabei muss im Zeitpunkt der Leistung ernstlich
damit gerechnet werden, dass
der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang
gegeben ist (VwGH
26.06.1990, 89/14/0257). Die Vorauszahlung einer zu erwartenden
Nachzahlung an GSVGPflichtbeiträgen
ist unter der Voraussetzung im Abflusszeitpunkt als
Betriebsausgabe
absetzbar, dass sie sorgfältig geschätzt wird. Dies gilt
ungeachtet der Entscheidung des UFS
vom 29.06.2010, RV/3190-W/09. Durch willkürliche Zahlungen,
für die nach Grund und Höhe
keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann die
Höhe der Einkünfte nicht
beeinflusst werden (VwGH 22.01.1992, 91/13/0160, betreffend
Zahlung einer mehrfachen
Beitragsschuld an die Sozialversicherung).
Zum Abfluss von Ausgaben siehe auch LStR 2002 Rz 640 und 641.
13.2.2 Schecks, Wechsel, Kreditkarten
4624
Die Hingabe eines (gedeckten) Schecks führt bereits im
Zeitpunkt der Hingabe zu einem
Abfluss (VwGH 19.12.1990, 87/13/0147). Gleiches gilt für die
Zahlung mit Wechsel im
Hinblick auf dessen vergleichbare wirtschaftliche Stellung. Bei
Zahlung mit Kreditkarte tritt
der Abfluss erst mit der Abbuchung vom Konto des Zahlers ein.
13.2.3 Überweisungsauftrag, Abbuchungsauftrag,
Einziehungsauftrag
4625
Im Rahmen eines Abbuchungsauftrages (Dauerauftrages) behält der
Auftraggeber die
Verfügungsmacht (zB Widerrufsmöglichkeit) bis zum eigentlichen
Abbuchungsvorgang; es
tritt somit erst in diesem Zeitpunkt der Abfluss ein. Dies gilt
auch für Einziehungsaufträge
und Überweisungsaufträge (VwGH 22.1.2004, 98/14/0025). Es
bestehen keine Bedenken,
auf den Valutatag abzustellen.
13.2.4 Kontokorrentkredit
4626
Bei einem Kontokorrentkonto bewirken die Belastungen mit
Bankspesen und Zinsen einen
Abfluss, und zwar unabhängig davon, ob ein Guthaben verringert
oder der Schuldenstand
vergrößert wird. Es kommt hinsichtlich aller Belastungen (und
auch Gutschriften) zu einer Art
Novation, dh. der Kontoinhaber schuldet die Bankspesen (Zinsen)
nunmehr aus dem Titel
Kontokorrentschuld. Wirtschaftlich betrachtet wird dem
Kontoinhaber nämlich quasi ein
Darlehen eingeräumt, mit dem er seine Belastungen begleicht.
13.2.5 Forderungsabtretung (Zession)
4627
Eine an Zahlungs statt abgetretene Forderung fließt im
Zeitpunkt der Abtretung zu und ab;
anders bei erfüllungshalber hingegebenen Forderungen: Der
Zufluss und ebenso der Abfluss
erfolgt erst dann, wenn die Forderung beim Zessionar eingeht
(siehe auch Rz 4610 ff).
13.2.6 Schuldübernahme
4627a
Zivilrechtlich tritt die Schuldbefreiung des Schuldners bei der
befreienden Schuldübernahme
erst mit der Zustimmung des Gläubigers ein (§ 1405 ABGB). Der
Zufluss bei einer
befreienden Schuldübernahme erfolgt daher ebenfalls erst mit
Annahme des Anbots der
Schuldübernahme durch den Gläubiger.
13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988)
4628
Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19
Abs. 3 EStG 1988 stimmt
nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein;
es gelten somit die dazu in
Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf
Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.
13.4 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben
(§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, § 19 Abs. 2 zweiter Satz
EStG 1988)
4629
Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die
kurze Zeit vor oder nach
Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der
Ermittlung der
Überschusseinkünfte und der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs.
3 EStG 1988 der tatsächliche
Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe unmaßgeblich; derartige
Einnahmen und Ausgaben
sind vielmehr dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie
wirtschaftlich gehören.
4630
Wiederkehrende Einnahmen (Ausgaben) sind dabei solche, die nicht
nur einmal, sondern
mehrmals hintereinander (mindestens dreimal) anfallen.
Regelmäßig wiederkehrend
bedeutet, dass zwischen den einzelnen Einnahmen bzw. Ausgaben
gleiche bzw. zumindest
annähernd gleiche Zeiträume liegen müssen (ein Jahr, ein
Halb- oder Vierteljahr, ein Monat).
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen müssen nicht gleich hoch
sein, sie müssen lediglich
Gleichartigkeit (zB Löhne, Mieten, Versicherungsprämien,
Zinsen, Renten, dauernde Lasten)
aufweisen. Ratenzahlungen sind keine wiederkehrenden Zahlungen.
Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen (Ausgaben) sind überdies nur solche,
die nach dem zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich mit Beginn oder Ende
des Kalenderjahres fällig
sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, tatsächlich aber
wenige Tage vor Beginn oder
wenige Tage nach Beendigung dieses Kalenderjahres vereinnahmt
bzw. verausgabt werden.
4631
Unter dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff "kurze
Zeit" ist eine Zeitspanne von bis zu
15 Tagen zu verstehen.
4632
Die "Kurze-Zeit-Regel" verfolgt den Zweck, zufällig
eintretende Abweichungen einer Zahlung
vom wirtschaftlichen Bezugsjahr zu verhindern. Wird also eine
Zahlung deshalb nicht im
wirtschaftlichen Bezugsjahr geleistet, weil sie im nächsten
(vorangegangenen) Jahr fällig ist
(war), liegt bei einer Zahlung im Fälligkeitszeitpunkt keine
zufällige, sondern eine durchaus
gewollte und regelmäßig eintretende Abweichung vor. In
konsequenter Weiterverfolgung des
Normzweckes kommt die in Rede stehende Gesetzesbestimmung selbst
dann zur
Anwendung, wenn wirtschaftliches Bezugsjahr und Jahr der
Fälligkeit voneinander
abweichen und der Zahlungszeitpunkt ins wirtschaftliche
Bezugsjahr fällt (Zurechnung zum
Fälligkeitsjahr).
Beispiel 1:
Miete für 12/01 wird am 15.12.01 fällig und am 5.1.02 bezahlt;
Zurechnung zum Jahr
02 (Fälligkeit tritt nicht zu Beginn/Ende eines Kalenderjahres
ein, daher
Zahlungszeitpunkt entscheidend).
Beispiel 2:
Miete für 12/01 wird am 5.1.02 fällig und am 5.1.02 bezahlt;
Zurechnung zum Jahr 02
(Fälligkeit entscheidend).
Beispiel 3:
Miete für 12/01 wird am 1.1.02 fällig und am 30.12.01 bezahlt;
Zurechnung zum Jahr
02, also dem Jahr der Fälligkeit.
Randzahlen 4633 bis 4700: derzeit frei
 
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