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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

13 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19

EStG 1988)

13.1 Vereinnahmung

13.1.1 Allgemeines

4601

Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er die volle Verfügungsmacht

über sie erhält (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266; VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Bei

geldwerten Vorteilen ist ein Zufluss auch dann gegeben, wenn der Empfänger den Vorteil auf

Grund einer Verfügungsbeschränkung nicht weitergeben bzw. weiterveräußern kann (zB

Aktien, die einem zeitlich befristeten Veräußerungsverbot unterliegen).

Entscheidend ist die objektive Verfügungsmöglichkeit und nicht die Kenntnis des

Steuerpflichtigen von einem Geldeingang. Somit ist ein auf das Bankkonto des

Zahlungsempfängers eingezahlter Betrag mit dem Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank

und nicht erst im Zeitpunkt der Verständigung von dieser Gutschrift zugeflossen

(VwGH 7.2.1982, 82/14/0088).

4602

Für den Zeitpunkt der Vereinnahmung von Geld (oder geldwerten Vorteilen) ist es ohne

Bedeutung, wann der obligatorische Anspruch (Übergang des bürgerlich-rechtlichen

Eigentums) darauf entstanden ist. Wird ein Geschäft zB am 22. Dezember eines

Kalenderjahres abgeschlossen, erhält der Steuerpflichtige aber die ihm aus dem Geschäft

zustehende Geldleistung erst am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres auf seinem Konto

gutgeschrieben, so ist der Zufluss erst im folgenden Kalenderjahr erfolgt (VwGH 14.12.1979,

0377/79).

Ist der Steuerpflichtige aber gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der Schuldner-Körperschaft,

ist der Zufluss grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, außer die

Gesellschaft ist zahlungsunfähig (VwGH 23.03.2010, 2007/13/0037).

4603

Daher bewirken auch Gutschriften in den Büchern des Schuldners oder die Zustellung einer

Gutschriftsanzeige in der Regel kein Zufließen beim Gläubiger, weil damit noch keine

Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Betrag erlangt wird; maßgeblich ist die reine

Geldbewegung (VwGH 18.1.1983, 82/14/0076). Gibt der Schuldner jedoch zusätzlich zur

Gutschrift in seinen Büchern zu erkennen, dass der Betrag von nun an dem Gläubiger zur

tatsächlichen Verwendung zur Verfügung steht, ist damit der Zufluss verwirklicht. Dies wird

etwa dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine

Auszahlungsverfügung in die Hand gibt, mit der dieser jederzeit bei ihm (zB bei der

Betriebskasse) oder bei der kontoführenden Bank das Geld abholen kann (VwGH 20.9.1988,

88/14/0114; VwGH 19.5.1992, 92/14/0011) bzw. bei Benachrichtigung des Berechtigten

über die jederzeit behebbare Gutbuchung auf einem Verrechnungskonto.

4604

Ist der Schuldner zahlungsunfähig, begründet die Gutschrift keinen Zufluss

(VwGH 12.12.1978, 2090/78). Die Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes

Nichtzahlenkönnen voraus. Eine bloße Zahlungsstockung, dh. ein lediglich vorübergehend

und kurzzeitiger Mangel an Zahlungsmitteln, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung - wie

etwa durch kurzfristig mögliche Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines

Überbrückungskredites - wieder behebbar ist, stellt keine Zahlungsunfähigkeit dar (vgl.

VwGH 29.7.1997, 95/14/0014). Ist der Schuldner zahlungsunwillig oder unterbleibt die

Auszahlung, weil der Schuldner in Täuschungs- bzw. Betrugsabsicht handelt, liegt ebenfalls

kein Zufluss vor.

4605

Bei einer Gutschrift von Betriebssteuern wird der Zufluss mit der Gutschrift am Konto des

Steuerpflichtigen beim Finanzamt bewirkt, und zwar auch dann, wenn es zu keiner

Rückzahlung, sondern zu einer Guthabensverwendung gemäß § 215 BAO kommt

(VwGH 27.9.1972, 0117/71). Verfügungsbeschränkungen iSd § 239 BAO hindern nicht die

Annahme eines Zuflusses.

4606

Die Vereinnahmung eines Geldbetrages durch einen Bevollmächtigten bewirkt einen

Einnahmenzufluss beim Vollmachtgeber (VwGH 12.11.1980, 1300/80; VwGH 7.2.1990,

86/13/0072).

4607

Ein steuerlich wirksamer Zufluss liegt weiters bei Anzahlungen auf noch nicht erbrachte

Leistungen, Akontozahlungen oder Vorauszahlungen vor (VwGH 15.6.1979, 0659/75;

VwGH 31.7.1996, 92/13/0015, betreffend vorausgezahlte Provisionen; VwGH 5.10.1982,

82/14/0006, betreffend Handelsvertreter; VwGH 24.6.1986, 84/13/0214, betreffend

Rechtsanwalt). Auf die Fälligkeit wirtschaftlich bereits zugegangener Einnahmen kommt es

grundsätzlich nicht an (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201; VwGH 26.6.1990, 89/14/0278);

daher sind auch Vorauszahlungen vor Fälligkeit zugeflossen und - trotz Fälligkeit nicht

gezahlte Beträge - nicht zugeflossen.

4608

Vorauszahlungen wie insbesondere Bezugsvorschüsse und Mietvorauszahlungen sind

grundsätzlich nach den allgemeinen Zufluss-Grundsätzen - unabhängig von der Fälligkeit,

nach Maßgabe der Erlangung der Verfügungsmacht - zu beurteilen. Zur Abgrenzung zum

Darlehen siehe Rz 6411, zu Bezugsvorschüssen siehe LStR 2002 Rz 632 und 633.

4609

Änderungen in den Folgejahren, insbesondere die Rückzahlung, können den einmal erfolgten

Zufluss nicht mehr rückgängig machen (VwGH 29.1.1965, 0300/63, betreffend verdeckte

Ausschüttung). Auch die Rückgängigmachung des Rechtsgeschäftes ändert nichts am bereits

erfolgten Zufluss (VwGH 15.9.1967, 0618/67, betreffend Spekulationsgeschäft;

VwGH 18.1.1983, 82/14/0076, betreffend Rückzahlung von Vorauszahlungen bei nicht

zustandegekommenen Verträgen). Auch das weitere Schicksal zugeflossener Beträge beim

Steuerpflichtigen ist unmaßgeblich (VwGH 2.2.1951, 0345/48; VwGH 24.11.1970, 1573/68).

Siehe im Übrigen auch LStR 2002 Rz 631 bis 639.

13.1.2 Forderungsabtretung (Zession), Factoring

4610

Bei einer Forderungsabtretung fließen Zahlungen, die der Schuldner des Zedenten

unmittelbar an den Zessionar leistet, dem Zedenten im Zeitpunkt der Zahlung zu

(VwGH 12.2.1965, 1767/64). Eine andere Betrachtung ist dann geboten, wenn die in

§ 1397 ABGB vorgesehene Haftung des Zedenten für die Einbringlichkeit der Forderung

vertraglich ausgeschlossen wird. In diesem Fall kommt es beim Zedenten in dem Zeitpunkt

zu einer Vereinnahmung, in dem der Zedent vom Zessionar das Entgelt für die

Forderungsabtretung erhält (oder ein geldwerter Vorteil - etwa in Form eines Schulderlasses

- wirksam wird).

4611

Beim unechten Factoring kauft der Factor vom Steuerpflichtigen grundsätzlich alle während

der Vertragsdauer im Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen entstehenden

Kundenforderungen im Wege der Forderungsabtretung; das Risiko für die Einbringlichkeit

der Forderung bleibt beim Steuerpflichtigen. Die Einnahmen aus den abgetretenen

Kundenforderungen gelten dann als zugeflossen, sobald und soweit die Kunden an den

Factor zahlen. Die Zahlung des Factors stellt eine Einnahme, eine allfällige Ausfallszahlung

des Zedenten eine Ausgabe dar.

4612

Demgegenüber übernimmt der Factor beim echten Factoring mit dem Forderungsankauf

auch das Dubiosenrisiko. Diesfalls sind die Leistungen des Factors unabhängig davon zu

erbringen, ob, wann und in welchem Ausmaß bei ihm Zahlungen der Kunden aus der

abgetretenen Forderung eingehen. Damit tritt wirtschaftlich schon mit den Zahlungen des

Factors eine (endgültige) Vermögensvermehrung beim Steuerpflichtigen ein und ist somit in

diesem Zeitpunkt der Zufluss gegeben.

13.1.3 Zinsen

4613

Sparbuchzinsen fließen nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken am Ende

des jeweiligen Kalenderjahres bzw. im Zeitpunkt der Auflösung des Sparbuches zu (vgl. auch

VwGH 28.4.1971, 0874/70).

4614

Andere Zinsen, die vereinbarungsgemäß dem Kapital zugeschlagen werden, sind mit dem

Ende der jeweiligen Zinsperiode zugeflossen (durch Auszahlung oder Gutschrift); Gleiches

gilt für Wertsicherungsbeträge (VwGH 14.12.1988, 87/13/0030). Zugeflossen sind Zinsen

und Wertsicherungsbeträge auch dann, wenn vereinbart wird, die Ansprüche in ein neues

Darlehen umzuwandeln (VwGH 11.12.1990, 89/14/0040).

4615

Bei Sparbriefen, Kapitalsparbüchern, Termineinlagen und Festgeldern liegen die Früchte des

hingegebenen Kapitals im Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Einlage und dem am

Ende der Laufzeit zurückerhaltenen (höheren) Betrag. Dieser Unterschiedsbetrag stellt

Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, es sei denn, die Kapitalanlage ist Gegenstand eines

Betriebsvermögens (diesfalls betriebliche Einkünfte); im Bereich der Gewinnermittlung

gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 sowie der Einkünfte aus Kapitalvermögen fließt der

Unterschiedsbetrag erst am Ende der Laufzeit bzw. im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung

der Einlage zu.

4616

Dies gilt grundsätzlich auch bei den so genannten Nullanleihen (Zufluss des

Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösungswert im Zeitpunkt der Tilgung).

Wird eine derartige Anleihe verkauft, fließen dem Verkäufer in diesem Zeitpunkt die auf den

Zeitraum des Anleihebesitzes entfallenden kalkulatorischen Zinsen zu. Diese sind beim

Erwerber nicht noch einmal als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

13.1.4 Schecks, Wechsel, Kreditkarten, Gutscheine (Bons)

4617

Die Entgegennahme eines ordnungsgemäß ausgestellten unbedenklichen Schecks führt im

Zeitpunkt der Übernahme zu einem Zufluss. Gleiches gilt für Wechselzahlungen, sofern der

Wechsel unbedenklich ist. Die Bezahlung mit Kreditkarte löst (noch) keine Bargeldbewegung

und folglich noch keinen Zufluss aus. Kreditkartenzahlungen sind erst mit der Gutschrift auf

dem Konto zugeflossen. Bei Verkauf von Gutscheinen (Bons) ist der Zeitpunkt des Verkaufes

der Gutscheine und nicht deren Einlösung durch den Empfänger der Gutscheine (Bons) für

die Erfassung der Bargeldbewegung und somit des Zuflusses maßgeblich.

13.1.5 Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und echten stillen Beteiligungen

4618

Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft fließen dem Anteilsinhaber mit

der tatsächlichen Auszahlung zu. Der Anspruch auf den Gewinnanteil entsteht mit

Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. mit Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses.

Der Auszahlungszeitpunkt kann daher nicht wesentlich später liegen, es sei denn, die

Gesellschaft war im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht liquid. Beschließen die

Gesellschafter, die Fälligkeit trotz Zahlungsfähigkeit hinauszuschieben, dann verfügen sie

damit über ihren Gewinnanspruch; er ist daher als zugeflossen zu behandeln (anders etwa,

wenn einem Minderheitengesellschafter die sofortige Auszahlung vorenthalten wird). Einem

Alleingesellschafter bzw. einem beherrschenden Gesellschafter fließen die Gewinnanteile

bereits mit Beschlussfassung über die Gewinnverteilung zu (VwGH 30.11.1993, 93/14/0155).

Verdeckte Ausschüttungen sind zugeflossen, wenn der Gesellschafter darüber verfügen kann

(VwGH 16.12.1986, 86/14/0064 zu Versicherungsprämien).

4619

Beim echten stillen Gesellschafter ist der Gewinnanteil aus dem Jahresabschluss zu ermitteln.

Mangels einer besonderen Vereinbarung ist der Gewinnanteil des Stillen mit Bilanzaufstellung

fällig und auszuzahlen oder seinem Einlagenkonto gutzuschreiben. Damit erfolgt der Zufluss.

13.2 Verausgabung

13.2.1 Allgemeines

4620

Der Zeitpunkt der Vereinnahmung und Verausgabung steht in einer zeitlichen

Wechselbeziehung; somit gelten die Regeln über den Zufluss von Einnahmen - mit

umgekehrten Vorzeichen - auch für den Abfluss von Ausgaben. Dies bedeutet, dass

Ausgaben dann abgeflossen sind, wenn der geleistete Betrag aus der Verfügungsmacht des

Leistenden ausgeschieden ist (VwGH 17.10.1984, 82/13/0266). Entscheidend für den Abfluss

ist das tatsächliche Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht: So führt zB eine

rückwirkende Buchung auf einem Verrechnungskonto (im Jahr 2003) für das Jahr 2001 zu

keiner Ausgabe des Jahres 2001 und damit auch zu keinem Geldfluss in diesem Jahr

(VwGH 19.9.1989, 86/14/0192).

4621

Eine Zahlung auf ein Depot mit Verfügungsrecht des Zahlers begründet weder dem Grunde

(VwGH 20.5.1987, 86/13/0180) noch dem Zeitpunkt nach (VwGH 19.10.1962, 2300/61)

einen Abfluss; dies gilt allgemein bei Zahlungen, die zu einer Gutschrift beim Empfänger zu

Gunsten des Zahlers führen.

4622

Die Verausgabung eines Geldbetrages durch einen Bevollmächtigten des Dritten

(Vollmachtgebers) begründet idR unmittelbar einen Abfluss beim Dritten; wenn der

Bevollmächtigte aber Ausgaben im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung eines Dritten

leistet, erfolgt der Abfluss beim Dritten erst mit dessen Ersatzleistung (VwGH 7.2.1990,

86/13/0072; VwGH 16.2.1994, 90/13/0071 und VwGH 18.10.1995, 92/13/0092 betr. Abfluss

bei Hausverwalterzahlungen).

4623

Die Leistung von Vorauszahlungen (ausgenommen jene unter § 19 Abs. 3 EStG 1988

fallenden, siehe dazu Rz 4628 bzw. 1381 ff) und Akontozahlungen führt grundsätzlich zu

einem Abfluss. Dabei muss im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, dass

der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (VwGH

26.06.1990, 89/14/0257). Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVGPflichtbeiträgen

ist unter der Voraussetzung im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe

absetzbar, dass sie sorgfältig geschätzt wird. Dies gilt ungeachtet der Entscheidung des UFS

vom 29.06.2010, RV/3190-W/09. Durch willkürliche Zahlungen, für die nach Grund und Höhe

keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann die Höhe der Einkünfte nicht

beeinflusst werden (VwGH 22.01.1992, 91/13/0160, betreffend Zahlung einer mehrfachen

Beitragsschuld an die Sozialversicherung).

Zum Abfluss von Ausgaben siehe auch LStR 2002 Rz 640 und 641.

13.2.2 Schecks, Wechsel, Kreditkarten

4624

Die Hingabe eines (gedeckten) Schecks führt bereits im Zeitpunkt der Hingabe zu einem

Abfluss (VwGH 19.12.1990, 87/13/0147). Gleiches gilt für die Zahlung mit Wechsel im

Hinblick auf dessen vergleichbare wirtschaftliche Stellung. Bei Zahlung mit Kreditkarte tritt

der Abfluss erst mit der Abbuchung vom Konto des Zahlers ein.

13.2.3 Überweisungsauftrag, Abbuchungsauftrag, Einziehungsauftrag

4625

Im Rahmen eines Abbuchungsauftrages (Dauerauftrages) behält der Auftraggeber die

Verfügungsmacht (zB Widerrufsmöglichkeit) bis zum eigentlichen Abbuchungsvorgang; es

tritt somit erst in diesem Zeitpunkt der Abfluss ein. Dies gilt auch für Einziehungsaufträge

und Überweisungsaufträge (VwGH 22.1.2004, 98/14/0025). Es bestehen keine Bedenken,

auf den Valutatag abzustellen.

13.2.4 Kontokorrentkredit

4626

Bei einem Kontokorrentkonto bewirken die Belastungen mit Bankspesen und Zinsen einen

Abfluss, und zwar unabhängig davon, ob ein Guthaben verringert oder der Schuldenstand

vergrößert wird. Es kommt hinsichtlich aller Belastungen (und auch Gutschriften) zu einer Art

Novation, dh. der Kontoinhaber schuldet die Bankspesen (Zinsen) nunmehr aus dem Titel

Kontokorrentschuld. Wirtschaftlich betrachtet wird dem Kontoinhaber nämlich quasi ein

Darlehen eingeräumt, mit dem er seine Belastungen begleicht.

13.2.5 Forderungsabtretung (Zession)

4627

Eine an Zahlungs statt abgetretene Forderung fließt im Zeitpunkt der Abtretung zu und ab;

anders bei erfüllungshalber hingegebenen Forderungen: Der Zufluss und ebenso der Abfluss

erfolgt erst dann, wenn die Forderung beim Zessionar eingeht (siehe auch Rz 4610 ff).

13.2.6 Schuldübernahme

4627a

Zivilrechtlich tritt die Schuldbefreiung des Schuldners bei der befreienden Schuldübernahme

erst mit der Zustimmung des Gläubigers ein (§ 1405 ABGB). Der Zufluss bei einer

befreienden Schuldübernahme erfolgt daher ebenfalls erst mit Annahme des Anbots der

Schuldübernahme durch den Gläubiger.

13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 EStG 1988)

4628

Die nur Werbungskosten betreffende Verteilungspflicht nach § 19 Abs. 3 EStG 1988 stimmt

nahezu wörtlich mit jener nach § 4 Abs. 6 EStG 1988 überein; es gelten somit die dazu in

Rz 1381 ff getroffenen Aussagen sinngemäß. In Bezug auf Mietverhältnisse siehe auch Rz 6449.

13.4 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

(§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, § 19 Abs. 2 zweiter Satz

EStG 1988)

4629

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach

Beginn des Kalenderjahres geleistet werden, ist im Rahmen der Ermittlung der

Überschusseinkünfte und der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 der tatsächliche

Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe unmaßgeblich; derartige Einnahmen und Ausgaben

sind vielmehr dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

4630

Wiederkehrende Einnahmen (Ausgaben) sind dabei solche, die nicht nur einmal, sondern

mehrmals hintereinander (mindestens dreimal) anfallen. Regelmäßig wiederkehrend

bedeutet, dass zwischen den einzelnen Einnahmen bzw. Ausgaben gleiche bzw. zumindest

annähernd gleiche Zeiträume liegen müssen (ein Jahr, ein Halb- oder Vierteljahr, ein Monat).

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen müssen nicht gleich hoch sein, sie müssen lediglich

Gleichartigkeit (zB Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen, Renten, dauernde Lasten)

aufweisen. Ratenzahlungen sind keine wiederkehrenden Zahlungen. Regelmäßig

wiederkehrende Einnahmen (Ausgaben) sind überdies nur solche, die nach dem zugrunde

liegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres fällig

sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, tatsächlich aber wenige Tage vor Beginn oder

wenige Tage nach Beendigung dieses Kalenderjahres vereinnahmt bzw. verausgabt werden.

4631

Unter dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff "kurze Zeit" ist eine Zeitspanne von bis zu

15 Tagen zu verstehen.

4632

Die "Kurze-Zeit-Regel" verfolgt den Zweck, zufällig eintretende Abweichungen einer Zahlung

vom wirtschaftlichen Bezugsjahr zu verhindern. Wird also eine Zahlung deshalb nicht im

wirtschaftlichen Bezugsjahr geleistet, weil sie im nächsten (vorangegangenen) Jahr fällig ist

(war), liegt bei einer Zahlung im Fälligkeitszeitpunkt keine zufällige, sondern eine durchaus

gewollte und regelmäßig eintretende Abweichung vor. In konsequenter Weiterverfolgung des

Normzweckes kommt die in Rede stehende Gesetzesbestimmung selbst dann zur

Anwendung, wenn wirtschaftliches Bezugsjahr und Jahr der Fälligkeit voneinander

abweichen und der Zahlungszeitpunkt ins wirtschaftliche Bezugsjahr fällt (Zurechnung zum

Fälligkeitsjahr).

 

Beispiel 1:

Miete für 12/01 wird am 15.12.01 fällig und am 5.1.02 bezahlt; Zurechnung zum Jahr

02 (Fälligkeit tritt nicht zu Beginn/Ende eines Kalenderjahres ein, daher

Zahlungszeitpunkt entscheidend).

 

Beispiel 2:

Miete für 12/01 wird am 5.1.02 fällig und am 5.1.02 bezahlt; Zurechnung zum Jahr 02

(Fälligkeit entscheidend).

 

Beispiel 3:

Miete für 12/01 wird am 1.1.02 fällig und am 30.12.01 bezahlt; Zurechnung zum Jahr

02, also dem Jahr der Fälligkeit.

 

Randzahlen 4633 bis 4700: derzeit frei