 
14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988)
14.1 Allgemeines
4701
§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle
Einkunftsarten gleichermaßen und zielt
jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich
unbeachtlichen
Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und
Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen
werden, als zwischen
Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (VwGH 20.3.1964,
2141/62).
Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 und außergewöhnliche
Belastungen gemäß
§ 34 EStG 1988 werden von § 20 EStG 1988 grundsätzlich nicht
eingeschränkt. § 20 Abs. 3
EStG 1988 sieht aber vor, dass
- Unterhaltsleistungen
und freiwillige Zuwendungen keine Sonderausgaben sind bzw.
- Geld-
oder Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist, weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche
Belastungen darstellen.
14.2 Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt,
Lebensführungsaufwendungen
14.2.1 Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt (§ 20 Abs. 1 Z
1 EStG 1988)
14.2.1.1 Allgemeines
4702
Bei den in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen
handelt es sich um
solche, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des
Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck
auf die private Sphäre gerichtet ist. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 hat klarstellende Bedeutung.
Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in
Verbindung steht, kann
abgezogen werden. Auch die für die Nahrung und Unterkunft
nötigen Aufwendungen stellen
eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit
dar, sind aber mangels
Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als
Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999,
99/13/0018).
Das Abzugsverbot besteht unabhängig vom Vorliegen
außersteuerlicher Gründe für die
gewählte Gestaltung und selbst dann, wenn die Vereinbarung
einem Fremdvergleich
standhält (VwGH 23.05.2007, 2003/13/0120).
4702a
Werden Unterhaltsleistungen betr. eine entsprechende
Wohnversorgung der Kinder in das
äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, ist dies
steuerlich unbeachtlich (VwGH
16.12.1998, 93/13/0299; VwGH 30.3.2006, 2002/15/0141). Auch wenn
die Kinder auf Grund
ihrer Dispositionsfreiheit die Möglichkeit gehabt hätten, ihr
von den Eltern
entgegengenommenes Geld auch anderweitig für eine entsprechende
Wohnversorgung
auszugeben, ändert dies nichts an der gegebenen tatsächlichen
Nutzung von Wohnflächen
durch die Kinder des Steuerpflichtigen. Auf die fremdübliche
Gestaltung der vom
Steuerpflichtigen als Vermieter mit seinen Kindern
abgeschlossenen Mietverträge kommt es
dabei ebenso wenig an wie auf die Überlegungen zum
seinerzeitigen Ankauf des
Mietobjektes (VwGH 22.11.2001, 98/15/0057).
4703
Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts- und
Unterhaltsaufwand im engeren
Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung uÄ),
sondern auch
Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge uÄ),
für die Freizeitgestaltung
(Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen uÄ), für die
ärztliche Versorgung, ebenso wie für
Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr,
Hörgeräte) usw.
4704
Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden
Abzugsverboten nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die
genaue Zuordnung eines Aufwandes
zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden
Fällen der Aufwand nicht
abzugsfähig ist (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0028).
14.2.1.2 Beispiele für idR nicht abzugsfähige Aufwendungen
für Haushalt und
Unterhalt
Siehe auch Rz 1464 ff.
4705
- Bifokalbrillen
(VwGH 28.2.1995, 94/14/0154),
- Hochzeitsessen
(VwGH 17.3.1971, 2130/70),
- Hörgerät
(VwGH 15.2.1983, 82/14/0135; VwGH
3.5.1983, 82/14/0297),
- Hundehaltungskosten
(VwGH 24.4.1964, 0652/63),
- Kinderbetreuungskosten (VwGH
20.7.1999, 99/13/0018),
- Kindermädchen
(VwGH 13.12.1995, 93/13/0272),
- Lebensmittelkosten
(VwGH 15.11.1995, 92/13/0164),
- Schulgeld
für den Schulbesuch von Kindern (VwGH
28.5.1998, 94/15/0074),
- Urlaubskosten
(VwGH 6.10.1970, 0007/69),
- Verpflegung
(VwGH 16.3.1988, 87/13/0200; weiters
VwGH 15.11.1995, 92/13/0164;
VwGH 29.5.1996, 93/13/0013),
- (Zweit)Wohnung
sofern keine betrieblich veranlasste
doppelte Haushaltsführung
vorliegt (VwGH 17.6.1992, 91/13/0146; weiters VwGH 14.9.1993,
92/15/0054;
VwGH 31.5.1994, 91/14/0170; VwGH 16.12.1998, 93/13/0299),
- Errichtung
eines Wohnhauses (VwGH
6.11.1991, 89/13/0109).
14.2.2 Lebensführungsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988)
4706
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 behandelt jene Aufwendungen,
die der Privatsphäre
zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern.
Erfasst sind jene Aufwendungen,
die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge
auch dem Beruf dienen.
So führt das Veranstalten von Konzerten ohne eingehende
Produkt- oder
Leistungsinformation betreffend eine betriebliche Tätigkeit
nicht dazu, die dadurch
veranlassten Aufwendungen anteilig als Betriebsausgaben bei den
betrieblichen Einkünften
anzusetzen, auch wenn die Konzerte durch die Knüpfung von
Kontakten mit "wichtigen
Entscheidungsträgern" der betrieblichen Tätigkeit
förderlich sein sollten (VwGH 28.11.2007,
2004/15/0128 zur Konzertveranstaltung eines Ziviltechnikers).
14.2.2.1 Aufteilungsverbot
4707
Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ist die, dass gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten
und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses
Aufteilungs- und Abzugsverbotes
liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine
mehr oder weniger zufällige oder
bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich
relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf
haben, der ihnen das ermöglicht,
während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus
zu versteuernden
Einkünften decken müssen.
4708
Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind
typischerweise Haushaltsmaschinen und
-geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie
zuzuordnen. Grundsätzlich
kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei
Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen (Waschmaschine, Fernseher,
Videorecorder, Sportgeräte usw.),
gilt aber gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie
sie im Rahmen der
Lebensführung üblich sind.
4709
Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können,
muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue
Unterscheidung vorgenommen werden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.03.1992, 91/14/0171; VwGH
28.02.1995,
91/14/0231). IdR wird der tatsächliche Verwendungszweck im
Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden
ist (vgl. VwGH 28.02.1995,
91/14/0231). Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass
Wirtschaftsgüter ohne
Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden (VwGH
17.09.1990,
90/14/0087). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten
Lebensführung als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im
Hinblick auf seine Nähe
zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese
Aufwendungen entgegen der
allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die
betriebliche bzw. berufliche Sphäre
betreffen (VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020).
14.2.2.2 ABC der nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
Armbanduhr
4710
Sie ist als Gegenstand des täglichen Lebens der privaten
Lebensführung zuzurechnen
(VwGH 18.11.1960, 0291/60).
Ausbildungskosten
4711
Siehe Rz 1350 f.
Autogenes Training
4712
Aufwendungen für autogenes Training stellen nichtabzugsfähige
Aufwendungen der
Lebensführung dar (VwGH 9.7.1997, 93/13/0296). Siehe weiters
LStR 2002 Rz 359. Dies gilt
auch für vergleichbare Kurse und Seminare, deren Verwertung in
der konkreten beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden kann (vgl.
zB auch VwGH 17.9.1996, 92/14/0173, betreffend Neuro-Linguistik
Programming einer
Mathematiklehrerin sowie VwGH 15.4.1998, 98/14/0004, beteffend
Lehrgang in Supervision,
Personal- und Organisationsentwicklung einer Lehrerin einer
höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt).
Autoradio
4713
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Erwerb
eines Autoradios
sind nicht abzugsfähig, auch wenn das KFZ zu betrieblichen
Zwecken verwendet wird; die
betriebliche Mitveranlassung ist selbst bei Abhören des
Verkehrsfunkes von untergeordneter
Bedeutung (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073; VwGH 11.11.1987,
85/13/0197; VwGH
18.12.1996, 94/15/0155; VwGH 25.2.1997, 96/14/0022; VwGH
24.6.1999, 97/15/0070;
VwGH 22.9.1999, 97/15/0005). Aufwendungen für den Einbau eines
Autoradios in ein KFZ,
das ausschließlich oder überwiegend von Arbeitnehmern benutzt
wird, sind betrieblich
veranlasst (VwGH 11.11.1987, 85/13/0197).
Ballbesuch
4714
Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballbesuchen (zB Ballkleidung,
Zuwendungen an das
Komitee, Bewirtungskosten) fallen unter das Abzugsverbot (VwGH
22.11.1985, 84/14/0035).
Hinsichtlich politischer Funktionäre siehe LStR 2002 Rz 383a
bis 383i.
Blumengeschenke
4715
Keine Betriebsausgaben, wobei den Gründen, die einen
Steuerpflichtigen veranlassen, solche
Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt (VwGH 19.9.1990,
89/13/0174).
Esoterikkurs
4716
Siehe LStR 2002 Rz 359.
Fahrrad
4717
Siehe Rz 1527.
Fernsehapparat
4718
Aufwendungen dafür sind idR nicht abzugsfähig (VwGH 2.6.1967,
0174/67; weiters
VwGH 14.10.1975, 0197/75).
Fitness-Studio
4719
Aufwendungen für ein Fitness-Studio sind grundsätzlich als
Aufwendungen der privaten
Lebensführung nicht abzugsfähig. Bestimmten Berufsgruppen (zB
Leistungssportlern,
Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen) erwächst jedoch
durch das erforderliche
Training ein Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für
die private Lebensführung noch
als üblich zu bezeichnen ist. Wird diese Tätigkeit als Beruf
ausgeübt und werden damit
Einkünfte iSd EStG 1988 erzielt, stellen Aufwendungen für das
Training abzugsfähige
Aufwendungen dar (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001). Im Einzelfall
wäre daher bei
Geltendmachung derartiger Aufwendungen vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen, dass sich
das von ihm absolvierte Trainingsprogramm deutlich von jenem
unterscheidet, das auch
einem allgemeinen Interessentenkreis angeboten wird.
Fotoapparat, Filmkamera
4720
Derartige Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht
abzugsfähig. Betriebsausgaben liegen nur
dann vor, wenn eine ausschließliche oder zumindest ganz
überwiegend betriebliche
Verwendung gegeben ist (VwGH 3.5.1983, 82/14/0297). Die
prinzipielle Nichtabzugsfähigkeit
erstreckt sich auch auf entsprechendes Zubehör uÄ (VwGH
3.11.1981, 0022/81; und VwGH
28.4.1987, 86/14/0174, betr. Dia-Magazine sowie VwGH 15.2.1983,
82/14/0135, betr.
Projektionslampe - jeweils zu einem Lehrer ergangen).
Führerschein
4721
Aufwendungen für den Erwerb des PKW- oder
Motorradführerscheines sind grundsätzlich
nicht abzugsfähig (VwGH 27.6.1958, 1569/57; VwGH 21.10.1960,
2509/59). Aufwendungen
für den LKW- oder Autobusführerschein sind dann abzugsfähig,
wenn mit der ausgeübten
oder verwandten Tätigkeit ein Zusammenhang besteht.
Gasthausverpflegung
4722
Die dadurch anfällt, dass Mittagsheimfahrten aus zeitlichen
Gründen nicht möglich sind,
gehört zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung (VwGH 3.11.1992,
92/14/0135; VfGH 15.6.1992, B 673/91).
Geburtstagsfeier
4723
Aufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier fallen unter das
Abzugsverbot
(VwGH 29.6.1995, 93/15/0113; VwGH 24.2.2000, 96/15/0071).
Hallenbad
4724
Auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Zentralheizungsbau und
das
Wasserinstallationsgewerbe ausübt, stellt dieses notwendiges
Privatvermögen dar
(VwGH 17.11.1981, 81/14/0086). Bei einem Arzt ist es
entscheidend, ob das Hallenbad
ausschließlich oder zumindest überwiegend zu Zwecken des
ärztlichen Berufes errichtet
wurde (VwGH 19.1.1982, 81/14/0001). Hiebei ist das Ausmaß der
tatsächlichen betrieblichen
Nutzung entscheidungswesentlich (VwGH 12.11.1985, 85/14/0114,
VwGH 16.12.1986,
84/14/0111; VwGH 23.2.1994, 92/15/0025).
Haushaltsgeräte
4725
Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches, wie zB
Kühlschränke, Waschmaschinen usw.
sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, außer sie werden
ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet (VwGH
27.11.1973, 0232/73; VwGH
17.1.1978, 2470/77).
Hörgerät
4726
Analog zu den Aufwendungen für Sehbehelfe gehören auch solche
für die Anschaffung,
Reparatur und den Betrieb eines Hörgerätes zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebenshaltung (VwGH 15.2.1983, 82/14/0135; VwGH 3.5.1983,
82/14/0297).
Internet
4727
Siehe Rz 1564.
Karriereberatung
4728
Erfolgt die Beratung nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten
in Aussicht genommenen
Einkunftsquelle und ist die angestrebte Art der zukünftigen
Tätigkeit noch ungewiss, liegen
nichtabzugsfähige Aufwendungen vor (VwGH 16.12.1999,
97/15/0148).
Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen
4729
Die diesbezüglichen Aufwendungen zählen zu den
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung (VwGH 2.8.1995, 94/13/0207; VwGH 13.12.1995,
93/13/0272; VwGH
20.7.1999, 99/13/0018; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit
siehe VfGH 22.2.1985,
B 566/80). Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine
entsprechende Kinderbetreuung eine
Berufstätigkeit überhaupt erst ermöglicht. Analog zu den
Aufwendungen für Nahrung und
Unterkunft besteht nämlich kein Veranlassungszusammenhang
zwischen Betreuungskosten
und Berufsausübung. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger
Kinder hat, hat nämlich nicht
mit seinem Beruf, sondern nur mit der Privatsphäre des
Steuerpflichtigen zu tun. Betreffend
außergewöhnliche Belastung siehe LStR 2002 Rz 901.
Kirchenbeitrag
4730
Nichtabzugsfähiger Aufwand der Lebensführung (VwGH 23.11.1994,
94/13/0182; weiters
betreffend einen Pfarrer und Religionslehrer VwGH 7.12.1994,
94/13/0154;
VwGH 25.10.1995, 94/15/0199, 94/15/0201, 94/15/0202).
Abzugsfähigkeit jedoch als
Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (siehe LStR
2002 Rz 558 bis 560).
Kleidung
4731
Kleidung gehört regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen der Lebensführung,
was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die
Berufsausübung benötigt wird
(VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).
Beispiele:
- bürgerliche
Kleidung (vgl. VwGH 20.2.1996, 92/13/0287; weiters VwGH
8.10.1998, 97/15/0079, betr. Hemden, Hosen, Krawatten eines
Protokollbeamten
im Bundeskanzleramt; VwGH 29.6.1995, 93/15/0104, betr. weißes
Hemd und
schwarzen Anzug bei einem Richter; VwGH 11.4.1984, 83/13/0048,
betr.
schwarzen Anzug bzw. Abendkleid eines Orchestermitgliedes;
- modebewusste,
elegante, geschmackvolle bzw. dezente Bekleidung (VwGH
28.4.1999, 94/13/0196, betr. eine Modejournalistin);
- Kleidung
eines Sozialarbeiters zur Berücksichtigung eines “gewissen optischen
Images" (VwGH 8.10.1998, 97/15/0079);
- Turnbekleidung
eines Turnlehrers (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132);
Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe
sind auf Grund
der gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der
vergangenen Jahre als
Kleidungsstücke anzusehen, die nicht nur von Hobbysportlern,
sondern auch
allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden. Vom
Aufteilungsverbot umfasste
Aufwendungen sind also auch dann nicht steuerlich abzugsfähig,
wenn sie - wie
zB bei Turnlehrern - mit der beruflichen Tätigkeit in
Zusammenhang stehen
(VwGH 23.4.2002, 98/14/0219).
- Kostüm
eines Schauspielers mit privater Nutzbarkeit (VwGH 26.11.1997,
95/13/0061);
- typische
Trachtenkleidung mit privater Nutzbarkeit (vgl. VwGH 19.10.1988,
86/13/0155, betr. Trachtenanzug oder Dirndlkleid des
Bedienungspersonals in
Gastronomiebetrieben).
Kosmetika, Körperpflege
4732
Grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung (VwGH 28.4.1999,
94/13/0196, betreffend Modejournalistin; VwGH 17.9.1997,
94/13/0001, betreffend
Schminke, Kosmetika, Friseur, Reinigung der Kontaktlinsen; VwGH
26.11.1997, 95/13/0061,
betreffend Kosmetika und Friseur einer Schauspielerin), jedoch
abzugsfähig, insoweit
Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung
des Äußeren an eine
Bühnenrolle anfällt (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).
Körperbehinderung
4733
Aufwendungen zur Kompensation derartiger Beeinträchtigungen
betreffen stets auch die
allgemeine Lebensführung (VwGH 28.2.1995, 94/14/0154).
Aufwendungen zur Beseitigung
einer Sprechbehinderung sind auch dann nicht absetzbar, wenn die
Operation für die
Weiterausübung der Tätigkeit unumgänglich notwendig war (VwGH
21.12.1999,96/14/0123).
Aufwendungen für die Begleitperson eines Behinderten stellen
für Zeiträume der beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit Betriebsausgaben dar (VwGH
10.11.1987, 87/14/0126,
betreffend blinden Rechtsanwalt). Gegenstände des
höchstpersönlichen Gebrauchs (zB
Prothesen, Rollstuhl eines Behinderten) sind hingegen auch dann
nicht abzugsfähig, wenn
sie während der Berufsausübung benötigt werden (VwGH
10.11.1987, 87/14/0126).
Kulturveranstaltung, Kinobesuch
4734
Die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen
stehenden
Aufwendungen gehören auch bei Schauspielern, Kabarettisten,
Musikern usw. zu jenen der
privaten Lebensführung und sind somit nicht abzugsfähig (VwGH
10.9.1998, 96/15/0198).
Theaterkarten stellen bei gemischter Veranlassung einen unter
das Aufteilungsverbot
fallenden Mischaufwand dar und sind grundsätzlich nicht
abzugsfähig; dies gilt nur in jenen
Fällen nicht, in denen die private Veranlassung völlig in den
Hintergrund tritt (VwGH
23.1.2002, 2001/13/0238).
Kunstwerke, Bilder
4735
Werden Bilder von einem (sowohl selbständig als auch
nichtselbständig tätigen) Arzt im
Krankenhaus, in dem er Dienst verrichtet, angebracht, so ist
damit ein Zusammenhang
zwischen Bildern und Einkünften nicht erkennbar (VwGH
22.2.2000, 99/14/0082). Siehe auch
Rz 2264 ff.
Literatur
4736
Dem Abzugsverbot unterliegt Literatur, die für einen nicht
abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit bestimmt ist (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198,
unabhängig ob klassische
Literatur, Belletristik, Comics oder Zeitschriftenmagazine;
weiters VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Beispiele:
- Atlas (VwGH
25.3.1981, 3438/80),
- Belletristik-Werke
(VwGH 23.5.1984, 82/13/0184, betreffend AHS-Lehrer für
Deutsch),
- Bildband
(VwGH 9.10.1991, 88/13/0121, betreffend Architekten),
- Brockhaus
ua. Lexika (VwGH 3.11.1981, 81/14/0022; VwGH 24.11.1999,
99/13/0202),
- Comics
(VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, betreffend Kabarettisten),
- Fernsehillustrierte
bei einem Rechtsanwalt, selbst wenn sie auch dazu dient,
wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (VwGH 16.12.1986,
84/14/0110),
- Geschichte
des Christentums (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, betreffend
Geografie- und Geschichtelehrerin),
- Heimatbücher
eines Mittelschulprofessors (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014),
- Klassische
Literatur, zB Werke von Shakespeare oder Schiller (VwGH 10.9.1998,
96/15/0198, betreffend Kabarettisten),
- Koch-
und Backjournal (VwGH 30.1.1991, 90/13/0030),
- Konversationslexikon
(VwGH 15.3.1978, 2797/77; VwGH 15.9.1999, 93/13/0057),
- Lexikon
der Malerei (VwGH 3.5.1983, 82/14/0279),
- Populär-wissenschaftliches
Magazin ("Kosmos") bei einem Rechtsanwalt, selbst
wenn es "allenfalls" dazu dient, wartenden Klienten
die Zeit zu verkürzen (VwGH
16.12.1986, 84/14/0110; analog auf vergleichbare Berufsgruppen
anwendbar),
- Religiöse
Zeitschriften ("KJ Zeitschrift Kontakt", "Aufbruch Forum",
"Offene
Kirche", "Kirche intern", VwGH 26.4.2000,
96/14/0098, betreffend einen Religionslehrer)
- Reiseführer
(VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, betreffend Geografieprofessor,
gleichermaßen wohl für Reiseschriftsteller und ähnliche
Berufsgruppen
anwendbar),
- Sprachmagazine
zur Auffrischung allgemeiner Sprachkenntnisse,
- Tages-
oder Wochenzeitungen (vgl. VwGH 28.04.1987, 86/14/0169; VwGH
16.04.1991, 90/14/0043; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150; VwGH
24.06.1999,
97/15/0070; VwGH 26.04.2000, 96/14/0098); anders aber betreffend
Bezug einer
"Vielzahl" von Tageszeitungen bei einem Kabarettisten
(VwGH 10.09.1998,
96/15/0198), einem Journalisten (VwGH 26.09.2000, 97/13/0238,
VwGH
30.01.2001, 96/14/0154) sowie bei einem Politiker (siehe LStR
2002 Rz 383e),
abzugsfähig ist auch ein „Assistenten-Abonnement“ der
Wiener Zeitung für einen
Turnusarzt (das ist ein Abonnement, das zum monatlich
zweimaligen Bezug jener
Ausgabe berechtigt, in der sämtliche Assistentenposten an
österreichischen
Universitäten veröffentlicht werden, VwGH 28.11.2007,
2003/14/0104).
- Wanderkarten
und -bücher (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, sowie VwGH
25.10.1994, 94/14/0014, betreffend Geografieprofessor bzw.
AHSKlassenvorstand),
- "Who
is Who" (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245),
- Wirtschaftsmagazine
(zB "Trend" - VwGH 22.12.1980, 2001/79; "Fortune",
"Manager Magazin", "Capital" und ähnliche
Zeitschriften),
- Wörterbuch
(VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, betreffend Geografie- und
Geschichtelehrerin).
Musikinstrumente
4737
Musikinstrumente sind grundsätzlich als Aufwendungen der
privaten Lebensführung nicht
abzugsfähig, es sei denn sie stellen Arbeitsmittel dar.
Aufwendungen eines Klavierlehrers für
ein Klavier sind dann und insoweit abzugsfähig, als die Nutzung
berufsbezogen ist (vgl.
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Neuro-Linguistik Programming (NLP)
4738
IdR kein abzugsfähiger Aufwand, da keine berufsspezifischen
Fortbildungskosten (VwGH
17.9.1996, 92/14/0173, betr. Lehrerin für Mathematik und
Physik; VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096, betr. Lehrerin für "Deutsch und
Kommunikation").
Personenwaage
4739
Selbst dann nicht abzugsfähig, wenn mit der Berufsausübung ein
überdurchschnittlicher
Energie- und Flüssigkeitsverlust verbunden ist (VwGH 17.9.1997,
94/13/0001, betreffend
eine Musicaldarstellerin).
Pferdehaltung
4740
Bei Wirtschaftsgütern, die wie Sportgeräte (hier Pferde)
typischerweise dem Bereich der
privaten Lebensführung zuzuordnen sind, führt nicht schon jede
betriebliche Verwendung zu
Betriebsausgaben, sondern nur eine zumindest weitaus
überwiegende betriebliche Nutzung
(VwGH 16.9.1986, 86/14/0017).
Radio
4741
Ist grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen
bei ausschließlicher
betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch für
Fernseher). Ein Radio im
Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors für Musik ist der
Lebensführung zuzurechnen
(VwGH 16.9.1992, 90/13/0291), ebenso die Rundfunkgebühr (und
die Stereoanlage) bei
einem Musiklehrer (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Autoradios sind
grundsätzlich nicht
absetzbar (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073), siehe auch
"Autoradio" (Rz 4713).
Reinigungskosten für Berufskleidung
4742
Siehe LStR 2002 Rz 323.
Rundfunkgebühr
4743
Typische Aufwendungen der Lebensführung (VwGH 27.5.1999,
97/15/0142, betreffend
Musiklehrer).
Sauna
4743a
Eine im Wohn- und Bürohaus eines Architekten errichtete Sauna
stellt auch dann keine
Betriebsausgaben dar, wenn sie vom Personal und für
Besprechungen benützt wird, da die
Benützung nicht zumindest nahezu ausschließlich beruflich
veranlasst ist (VwGH 30.1.2001,
95/14/0042)
Schuldübernahme
4744
Privatschulden, die im Zuge einer unentgeltlichen
Betriebsübertragung vom Erwerber
übernommen werden, sind nicht abzugsfähig.
Sprachkurse
4745
Siehe LStR 2002 Rz 363.
Sportgeräte
4746
Siehe LStR 2002 Rz 386.
Stereoanlage, HIFI-Anlage
4747
Aufwendungen für eine Stereoanlage sind Kosten der privaten
Lebensführung und als solche
– auch zB bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig (VwGH
28.2.1995, 91/14/0231;
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Strafen
4748
Grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung nicht
abzugsfähig (VwGH 11.7.1995,
91/13/0145); siehe auch "Strafverteidigungskosten" (Rz
4749) sowie Rz 1649.
Strafverteidigungskosten
4749
Siehe Rz 1621.
Studienreisen
4750
Siehe Rz 1651.
Taucherausrüstung
4751
Die Tauchausrüstung eines bildenden Künstlers, hinsichtlich
derer behauptet wird, sie sei
ausschließlich für “Unterwasserstudien" verwendet
worden, gehört zu den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (VwGH 3.2.1993,
91/13/0001).
Todesanzeigen
4752
Führen zu Betriebsausgaben, wenn das Inserat betrieblich
veranlasst ist (VwGH 5.7.1994,
93/14/0049).
Tonträger
4753
Schallplatten und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration für
das Berufsleben erbringen,
sind nicht abzugsfähig (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198; VwGH
19.7.2000, 94/13/0145).
Videoanlage
4754
Videorecorder dienen idR der privaten Lebensführung und
unterliegen dem
Aufteilungsverbot. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur dann in
Betracht, wenn das Gerät
ausschließlich oder nahezu ausschließlich den Zwecken der
Berufsausübung dient
(VwGH 20.12.1994, 90/14/0211; VwGH 17.1.1978, 2470/77).
Waffen
4755
Aufwendungen für Waffen zum Schutz der körperlichen
Integrität sind typischerweise der
Lebenführung zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn die
allenfalls drohende Gefahr mit
der betrieblichen oder beruflichen Stellung verbunden ist (VwGH
17.9.1990, 89/14/0277).
Abzugsfähige Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn die Waffe
unmittelbar zur
Berufsausübung erforderlich ist (zB Berufsjäger).
Wecker
4756
Ist selbst dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn er aus dem
Grund angeschafft wird, um
zeitgerecht den Dienst antreten zu können (VwGH 20.4.1999,
94/14/0072).
Zahnreparaturkosten
4757
Kosten für Zahnsanierung und Zahnersatz sind grundsätzlich im
Hinblick auf die private
Mitveranlassung nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 21.12.1994,
93/13/0047). Lediglich in
Ausnahmefällen, wenn die Sprechstörungen ausschließlich im
Bereich der beruflichen
Tätigkeiten zum Tragen kommen (zB nur beim
"Mikrofonsprechen" erkennbar), kann
allenfalls ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
bejaht werden (VwGH 15.11.1995,
94/13/0142).
Zeitungen und Zeitschriften
4758
Siehe Rz 4736
|