§ 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt
jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen
Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und
Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als zwischen
Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (VwGH 20.3.1964, 2141/62).
Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 und außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG 1988 werden von § 20 EStG 1988 grundsätzlich nicht eingeschränkt. § 20 Abs. 3
EStG 1988 sieht aber vor, dass
Unterhaltsleistungen und freiwillige Zuwendungen keine Sonderausgaben sind bzw.
Geld- oder Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist, weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen darstellen.
14.2 Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt, Lebensführungsaufwendungen
14.2.1 Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988)
14.2.1.1 Allgemeines
4702
Bei den in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen handelt es sich um
solche, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck
auf die private Sphäre gerichtet ist. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat klarstellende Bedeutung.
Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner Form in Verbindung steht, kann
abgezogen werden. Auch die für die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen
eine Voraussetzung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels
Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0018).
Das Abzugsverbot besteht unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher Gründe für die
gewählte Gestaltung und selbst dann, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich
standhält (VwGH 23.05.2007, 2003/13/0120).
4702a
Werden Unterhaltsleistungen betr. eine entsprechende Wohnversorgung der Kinder in das
äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, ist dies steuerlich unbeachtlich (VwGH
16.12.1998, 93/13/0299; VwGH 30.3.2006, 2002/15/0141). Auch wenn die Kinder auf Grund
ihrer Dispositionsfreiheit die Möglichkeit gehabt hätten, ihr von den Eltern
entgegengenommenes Geld auch anderweitig für eine entsprechende Wohnversorgung
auszugeben, ändert dies nichts an der gegebenen tatsächlichen Nutzung von Wohnflächen
durch die Kinder des Steuerpflichtigen. Auf die fremdübliche Gestaltung der vom
Steuerpflichtigen als Vermieter mit seinen Kindern abgeschlossenen Mietverträge kommt es
dabei ebenso wenig an wie auf die Überlegungen zum seinerzeitigen Ankauf des
Mietobjektes (VwGH 22.11.2001, 98/15/0057).
4703
Unter das Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren
Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung uÄ), sondern auch
Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge uÄ), für die Freizeitgestaltung
(Sport, Hobbys, kulturelle Veranstaltungen uÄ), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie für
Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille, Uhr, Hörgeräte) usw.
4704
Vielfach überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die genaue Zuordnung eines Aufwandes
zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden Fällen der Aufwand nicht
abzugsfähig ist (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0028).
14.2.1.2 Beispiele für idR nicht abzugsfähige Aufwendungen für Haushalt und
Unterhalt
Errichtung eines Wohnhauses (VwGH 6.11.1991, 89/13/0109).
14.2.2 Lebensführungsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988)
4706
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre
zuzuordnen sind, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen,
die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch dem Beruf dienen.
So führt das Veranstalten von Konzerten ohne eingehende Produkt- oder
Leistungsinformation betreffend eine betriebliche Tätigkeit nicht dazu, die dadurch
veranlassten Aufwendungen anteilig als Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkünften
anzusetzen, auch wenn die Konzerte durch die Knüpfung von Kontakten mit "wichtigen
Entscheidungsträgern" der betrieblichen Tätigkeit förderlich sein sollten (VwGH 28.11.2007,
2004/15/0128 zur Konzertveranstaltung eines Ziviltechnikers).
14.2.2.1 Aufteilungsverbot
4707
Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes
liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder
bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich
relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht,
während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden
Einkünften decken müssen.
4708
Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen und
-geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich
kommt daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen (Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.),
gilt aber gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der
Lebensführung üblich sind.
4709
Bei den Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können,
muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.03.1992, 91/14/0171; VwGH 28.02.1995,
91/14/0231). IdR wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. VwGH 28.02.1995,
91/14/0231). Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne
Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden (VwGH 17.09.1990,
90/14/0087). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen will, hat im Hinblick auf seine Nähe
zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der
allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre
betreffen (VwGH 22.02.2007, 2006/14/0020).
14.2.2.2 ABC der nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
Armbanduhr
4710
Sie ist als Gegenstand des täglichen Lebens der privaten Lebensführung zuzurechnen
(VwGH 18.11.1960, 0291/60).
Ausbildungskosten
4711
Siehe Rz 1350 f.
Autogenes Training
4712
Aufwendungen für autogenes Training stellen nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung dar (VwGH 9.7.1997, 93/13/0296). Siehe weiters LStR 2002 Rz 359. Dies gilt
auch für vergleichbare Kurse und Seminare, deren Verwertung in der konkreten beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (vgl.
zB auch VwGH 17.9.1996, 92/14/0173, betreffend Neuro-Linguistik Programming einer
Mathematiklehrerin sowie VwGH 15.4.1998, 98/14/0004, beteffend Lehrgang in Supervision,
Personal- und Organisationsentwicklung einer Lehrerin einer höheren landwirtschaftlichen
Lehranstalt).
Autoradio
4713
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Erwerb eines Autoradios
sind nicht abzugsfähig, auch wenn das KFZ zu betrieblichen Zwecken verwendet wird; die
betriebliche Mitveranlassung ist selbst bei Abhören des Verkehrsfunkes von untergeordneter
Bedeutung (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073; VwGH 11.11.1987, 85/13/0197; VwGH
18.12.1996, 94/15/0155; VwGH 25.2.1997, 96/14/0022; VwGH 24.6.1999, 97/15/0070;
VwGH 22.9.1999, 97/15/0005). Aufwendungen für den Einbau eines Autoradios in ein KFZ,
das ausschließlich oder überwiegend von Arbeitnehmern benutzt wird, sind betrieblich
veranlasst (VwGH 11.11.1987, 85/13/0197).
Ballbesuch
4714
Aufwendungen in Zusammenhang mit Ballbesuchen (zB Ballkleidung, Zuwendungen an das
Komitee, Bewirtungskosten) fallen unter das Abzugsverbot (VwGH 22.11.1985, 84/14/0035).
Hinsichtlich politischer Funktionäre siehe LStR 2002 Rz 383a bis 383i.
Blumengeschenke
4715
Keine Betriebsausgaben, wobei den Gründen, die einen Steuerpflichtigen veranlassen, solche
Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zukommt (VwGH 19.9.1990, 89/13/0174).
Esoterikkurs
4716
Siehe LStR 2002 Rz 359.
Fahrrad
4717
Siehe Rz 1527.
Fernsehapparat
4718
Aufwendungen dafür sind idR nicht abzugsfähig (VwGH 2.6.1967, 0174/67; weiters
VwGH 14.10.1975, 0197/75).
Fitness-Studio
4719
Aufwendungen für ein Fitness-Studio sind grundsätzlich als Aufwendungen der privaten
Lebensführung nicht abzugsfähig. Bestimmten Berufsgruppen (zB Leistungssportlern,
Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen) erwächst jedoch durch das erforderliche
Training ein Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung noch
als üblich zu bezeichnen ist. Wird diese Tätigkeit als Beruf ausgeübt und werden damit
Einkünfte iSd EStG 1988 erzielt, stellen Aufwendungen für das Training abzugsfähige
Aufwendungen dar (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001). Im Einzelfall wäre daher bei
Geltendmachung derartiger Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass sich
das von ihm absolvierte Trainingsprogramm deutlich von jenem unterscheidet, das auch
einem allgemeinen Interessentenkreis angeboten wird.
Fotoapparat, Filmkamera
4720
Derartige Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Betriebsausgaben liegen nur
dann vor, wenn eine ausschließliche oder zumindest ganz überwiegend betriebliche
Verwendung gegeben ist (VwGH 3.5.1983, 82/14/0297). Die prinzipielle Nichtabzugsfähigkeit
erstreckt sich auch auf entsprechendes Zubehör uÄ (VwGH 3.11.1981, 0022/81; und VwGH
28.4.1987, 86/14/0174, betr. Dia-Magazine sowie VwGH 15.2.1983, 82/14/0135, betr.
Projektionslampe - jeweils zu einem Lehrer ergangen).
Führerschein
4721
Aufwendungen für den Erwerb des PKW- oder Motorradführerscheines sind grundsätzlich
nicht abzugsfähig (VwGH 27.6.1958, 1569/57; VwGH 21.10.1960, 2509/59). Aufwendungen
für den LKW- oder Autobusführerschein sind dann abzugsfähig, wenn mit der ausgeübten
oder verwandten Tätigkeit ein Zusammenhang besteht.
Gasthausverpflegung
4722
Die dadurch anfällt, dass Mittagsheimfahrten aus zeitlichen Gründen nicht möglich sind,
gehört zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (VwGH 3.11.1992,
92/14/0135; VfGH 15.6.1992, B 673/91).
Geburtstagsfeier
4723
Aufwendungen für die eigene Geburtstagsfeier fallen unter das Abzugsverbot
(VwGH 29.6.1995, 93/15/0113; VwGH 24.2.2000, 96/15/0071).
Hallenbad
4724
Auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Zentralheizungsbau und das
Wasserinstallationsgewerbe ausübt, stellt dieses notwendiges Privatvermögen dar
(VwGH 17.11.1981, 81/14/0086). Bei einem Arzt ist es entscheidend, ob das Hallenbad
ausschließlich oder zumindest überwiegend zu Zwecken des ärztlichen Berufes errichtet
wurde (VwGH 19.1.1982, 81/14/0001). Hiebei ist das Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen
Nutzung entscheidungswesentlich (VwGH 12.11.1985, 85/14/0114, VwGH 16.12.1986,
84/14/0111; VwGH 23.2.1994, 92/15/0025).
Haushaltsgeräte
4725
Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches, wie zB Kühlschränke, Waschmaschinen usw.
sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, außer sie werden ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet (VwGH 27.11.1973, 0232/73; VwGH
17.1.1978, 2470/77).
Hörgerät
4726
Analog zu den Aufwendungen für Sehbehelfe gehören auch solche für die Anschaffung,
Reparatur und den Betrieb eines Hörgerätes zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebenshaltung (VwGH 15.2.1983, 82/14/0135; VwGH 3.5.1983, 82/14/0297).
Internet
4727
Siehe Rz 1564.
Karriereberatung
4728
Erfolgt die Beratung nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen
Einkunftsquelle und ist die angestrebte Art der zukünftigen Tätigkeit noch ungewiss, liegen
nichtabzugsfähige Aufwendungen vor (VwGH 16.12.1999, 97/15/0148).
Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen
4729
Die diesbezüglichen Aufwendungen zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung (VwGH 2.8.1995, 94/13/0207; VwGH 13.12.1995, 93/13/0272; VwGH
20.7.1999, 99/13/0018; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit siehe VfGH 22.2.1985,
B 566/80). Dies ist selbst dann der Fall, wenn eine entsprechende Kinderbetreuung eine
Berufstätigkeit überhaupt erst ermöglicht. Analog zu den Aufwendungen für Nahrung und
Unterkunft besteht nämlich kein Veranlassungszusammenhang zwischen Betreuungskosten
und Berufsausübung. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Kinder hat, hat nämlich nicht
mit seinem Beruf, sondern nur mit der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu tun. Betreffend
außergewöhnliche Belastung siehe LStR 2002 Rz 901.
Kirchenbeitrag
4730
Nichtabzugsfähiger Aufwand der Lebensführung (VwGH 23.11.1994, 94/13/0182; weiters
betreffend einen Pfarrer und Religionslehrer VwGH 7.12.1994, 94/13/0154;
VwGH 25.10.1995, 94/15/0199, 94/15/0201, 94/15/0202). Abzugsfähigkeit jedoch als
Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (siehe LStR 2002 Rz 558 bis 560).
Kleidung
4731
Kleidung gehört regelmäßig zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung,
was selbst dann gilt, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird
(VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).
Beispiele:
bürgerliche Kleidung (vgl. VwGH 20.2.1996, 92/13/0287; weiters VwGH
8.10.1998, 97/15/0079, betr. Hemden, Hosen, Krawatten eines Protokollbeamten
im Bundeskanzleramt; VwGH 29.6.1995, 93/15/0104, betr. weißes Hemd und
schwarzen Anzug bei einem Richter; VwGH 11.4.1984, 83/13/0048, betr.
schwarzen Anzug bzw. Abendkleid eines Orchestermitgliedes;
modebewusste, elegante, geschmackvolle bzw. dezente Bekleidung (VwGH
28.4.1999, 94/13/0196, betr. eine Modejournalistin);
Kleidung eines Sozialarbeiters zur Berücksichtigung eines “gewissen optischen
Images" (VwGH 8.10.1998, 97/15/0079);
Turnbekleidung eines Turnlehrers (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132);
Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe sind auf Grund
der gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der vergangenen Jahre als
Kleidungsstücke anzusehen, die nicht nur von Hobbysportlern, sondern auch
allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden. Vom Aufteilungsverbot umfasste
Aufwendungen sind also auch dann nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie - wie
zB bei Turnlehrern - mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen
(VwGH 23.4.2002, 98/14/0219).
Kostüm eines Schauspielers mit privater Nutzbarkeit (VwGH 26.11.1997,
95/13/0061);
typische Trachtenkleidung mit privater Nutzbarkeit (vgl. VwGH 19.10.1988,
86/13/0155, betr. Trachtenanzug oder Dirndlkleid des Bedienungspersonals in
Gastronomiebetrieben).
Kosmetika, Körperpflege
4732
Grundsätzlich nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung (VwGH 28.4.1999,
94/13/0196, betreffend Modejournalistin; VwGH 17.9.1997, 94/13/0001, betreffend
Schminke, Kosmetika, Friseur, Reinigung der Kontaktlinsen; VwGH 26.11.1997, 95/13/0061,
betreffend Kosmetika und Friseur einer Schauspielerin), jedoch abzugsfähig, insoweit
Friseur- und Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine
Bühnenrolle anfällt (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).
Körperbehinderung
4733
Aufwendungen zur Kompensation derartiger Beeinträchtigungen betreffen stets auch die
allgemeine Lebensführung (VwGH 28.2.1995, 94/14/0154). Aufwendungen zur Beseitigung
einer Sprechbehinderung sind auch dann nicht absetzbar, wenn die Operation für die
Weiterausübung der Tätigkeit unumgänglich notwendig war (VwGH 21.12.1999,
96/14/0123).
Aufwendungen für die Begleitperson eines Behinderten stellen für Zeiträume der beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit Betriebsausgaben dar (VwGH 10.11.1987, 87/14/0126,
betreffend blinden Rechtsanwalt). Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs (zB
Prothesen, Rollstuhl eines Behinderten) sind hingegen auch dann nicht abzugsfähig, wenn
sie während der Berufsausübung benötigt werden (VwGH 10.11.1987, 87/14/0126).
Kulturveranstaltung, Kinobesuch
4734
Die in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden
Aufwendungen gehören auch bei Schauspielern, Kabarettisten, Musikern usw. zu jenen der
privaten Lebensführung und sind somit nicht abzugsfähig (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).
Theaterkarten stellen bei gemischter Veranlassung einen unter das Aufteilungsverbot
fallenden Mischaufwand dar und sind grundsätzlich nicht abzugsfähig; dies gilt nur in jenen
Fällen nicht, in denen die private Veranlassung völlig in den Hintergrund tritt (VwGH
23.1.2002, 2001/13/0238).
Kunstwerke, Bilder
4735
Werden Bilder von einem (sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätigen) Arzt im
Krankenhaus, in dem er Dienst verrichtet, angebracht, so ist damit ein Zusammenhang
zwischen Bildern und Einkünften nicht erkennbar (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Siehe auch
Rz 2264 ff.
Literatur
4736
Dem Abzugsverbot unterliegt Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit bestimmt ist (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, unabhängig ob klassische
Literatur, Belletristik, Comics oder Zeitschriftenmagazine; weiters VwGH 27.5.1999,
97/15/0142).
Beispiele:
Atlas (VwGH 25.3.1981, 3438/80),
Belletristik-Werke (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184, betreffend AHS-Lehrer für
Deutsch),
Populär-wissenschaftliches Magazin ("Kosmos") bei einem Rechtsanwalt, selbst
wenn es "allenfalls" dazu dient, wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen (VwGH
16.12.1986, 84/14/0110; analog auf vergleichbare Berufsgruppen anwendbar),
Reiseführer (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, betreffend Geografieprofessor,
gleichermaßen wohl für Reiseschriftsteller und ähnliche Berufsgruppen
anwendbar),
Sprachmagazine zur Auffrischung allgemeiner Sprachkenntnisse,
Tages- oder Wochenzeitungen (vgl. VwGH 28.04.1987, 86/14/0169; VwGH
16.04.1991, 90/14/0043; VwGH 29.11.1994, 93/14/0150; VwGH 24.06.1999,
97/15/0070; VwGH 26.04.2000, 96/14/0098); anders aber betreffend Bezug einer
"Vielzahl" von Tageszeitungen bei einem Kabarettisten (VwGH 10.09.1998,
96/15/0198), einem Journalisten (VwGH 26.09.2000, 97/13/0238, VwGH
30.01.2001, 96/14/0154) sowie bei einem Politiker (siehe LStR 2002 Rz 383e),
abzugsfähig ist auch ein „Assistenten-Abonnement“ der Wiener Zeitung für einen
Turnusarzt (das ist ein Abonnement, das zum monatlich zweimaligen Bezug jener
Ausgabe berechtigt, in der sämtliche Assistentenposten an österreichischen
Universitäten veröffentlicht werden, VwGH 28.11.2007, 2003/14/0104).
Wanderkarten und -bücher (VwGH 28.4.1987, 86/14/0174, sowie VwGH
25.10.1994, 94/14/0014, betreffend Geografieprofessor bzw.
AHSKlassenvorstand),
Wörterbuch (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, betreffend Geografie- und
Geschichtelehrerin).
Musikinstrumente
4737
Musikinstrumente sind grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht
abzugsfähig, es sei denn sie stellen Arbeitsmittel dar. Aufwendungen eines Klavierlehrers für
ein Klavier sind dann und insoweit abzugsfähig, als die Nutzung berufsbezogen ist (vgl.
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Neuro-Linguistik Programming (NLP)
4738
IdR kein abzugsfähiger Aufwand, da keine berufsspezifischen Fortbildungskosten (VwGH
17.9.1996, 92/14/0173, betr. Lehrerin für Mathematik und Physik; VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096, betr. Lehrerin für "Deutsch und Kommunikation").
Personenwaage
4739
Selbst dann nicht abzugsfähig, wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher
Energie- und Flüssigkeitsverlust verbunden ist (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001, betreffend
eine Musicaldarstellerin).
Pferdehaltung
4740
Bei Wirtschaftsgütern, die wie Sportgeräte (hier Pferde) typischerweise dem Bereich der
privaten Lebensführung zuzuordnen sind, führt nicht schon jede betriebliche Verwendung zu
Betriebsausgaben, sondern nur eine zumindest weitaus überwiegende betriebliche Nutzung
(VwGH 16.9.1986, 86/14/0017).
Radio
4741
Ist grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei ausschließlicher
betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch für Fernseher). Ein Radio im
Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors für Musik ist der Lebensführung zuzurechnen
(VwGH 16.9.1992, 90/13/0291), ebenso die Rundfunkgebühr (und die Stereoanlage) bei
einem Musiklehrer (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Autoradios sind grundsätzlich nicht
absetzbar (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073), siehe auch "Autoradio" (Rz 4713).
Reinigungskosten für Berufskleidung
4742
Siehe LStR 2002 Rz 323.
Rundfunkgebühr
4743
Typische Aufwendungen der Lebensführung (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142, betreffend
Musiklehrer).
Sauna
4743a
Eine im Wohn- und Bürohaus eines Architekten errichtete Sauna stellt auch dann keine
Betriebsausgaben dar, wenn sie vom Personal und für Besprechungen benützt wird, da die
Benützung nicht zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist (VwGH 30.1.2001,
95/14/0042)
Schuldübernahme
4744
Privatschulden, die im Zuge einer unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Erwerber
übernommen werden, sind nicht abzugsfähig.
Sprachkurse
4745
Siehe LStR 2002 Rz 363.
Sportgeräte
4746
Siehe LStR 2002 Rz 386.
Stereoanlage, HIFI-Anlage
4747
Aufwendungen für eine Stereoanlage sind Kosten der privaten Lebensführung und als solche
– auch zB bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig (VwGH 28.2.1995, 91/14/0231;
VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Strafen
4748
Grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig (VwGH 11.7.1995,
91/13/0145); siehe auch "Strafverteidigungskosten" (Rz 4749) sowie Rz 1649.
Strafverteidigungskosten
4749
Siehe Rz 1621.
Studienreisen
4750
Siehe Rz 1651.
Taucherausrüstung
4751
Die Tauchausrüstung eines bildenden Künstlers, hinsichtlich derer behauptet wird, sie sei
ausschließlich für “Unterwasserstudien" verwendet worden, gehört zu den nicht
abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung (VwGH 3.2.1993, 91/13/0001).
Todesanzeigen
4752
Führen zu Betriebsausgaben, wenn das Inserat betrieblich veranlasst ist (VwGH 5.7.1994,
93/14/0049).
Tonträger
4753
Schallplatten und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen,
sind nicht abzugsfähig (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198; VwGH 19.7.2000, 94/13/0145).
Videoanlage
4754
Videorecorder dienen idR der privaten Lebensführung und unterliegen dem
Aufteilungsverbot. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nur dann in Betracht, wenn das Gerät
ausschließlich oder nahezu ausschließlich den Zwecken der Berufsausübung dient
(VwGH 20.12.1994, 90/14/0211; VwGH 17.1.1978, 2470/77).
Waffen
4755
Aufwendungen für Waffen zum Schutz der körperlichen Integrität sind typischerweise der
Lebenführung zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn die allenfalls drohende Gefahr mit
der betrieblichen oder beruflichen Stellung verbunden ist (VwGH 17.9.1990, 89/14/0277).
Abzugsfähige Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn die Waffe unmittelbar zur
Berufsausübung erforderlich ist (zB Berufsjäger).
Wecker
4756
Ist selbst dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn er aus dem Grund angeschafft wird, um
zeitgerecht den Dienst antreten zu können (VwGH 20.4.1999, 94/14/0072).
Zahnreparaturkosten
4757
Kosten für Zahnsanierung und Zahnersatz sind grundsätzlich im Hinblick auf die private
Mitveranlassung nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 21.12.1994, 93/13/0047). Lediglich in
Ausnahmefällen, wenn die Sprechstörungen ausschließlich im Bereich der beruflichen
Tätigkeiten zum Tragen kommen (zB nur beim "Mikrofonsprechen" erkennbar), kann
allenfalls ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bejaht werden (VwGH 15.11.1995,
94/13/0142).