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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

14.2.2.3 Ausnahmen vom Aufteilungsverbot

4759

Auf Grund des Aufteilungsverbotes ist der gesamte Betrag dann nicht abzugsfähig, wenn sich

die Aufwendungen für die Lebensführung und die Aufwendungen beruflicher Natur nicht

einwandfrei trennen lassen. Regelmäßig ist dies bei einer Doppelveranlassung bzw. einer

überlappenden Veranlassung (der Aufwand ist zugleich betrieblich und privat veranlasst) der

Fall.

4760

Kein Aufteilungsverbot besteht für Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder nahezu

ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet werden (zB Fernsehapparat im

Gästezimmer eines Gasthauses) sowie für Aufwendungen, bei denen eine klar abgrenzbare

betriebliche Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist. Dem

Aufteilungsverbot unterliegt daher nicht der Aufwand für ein auch betrieblich genutztes

Kraftfahrzeug, Computer, Telefaxgerät oder Telefon (VwGH 16.9.1992,

90/13/0291;VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Die Aufteilung kann allenfalls im Schätzungsweg

erfolgen.

14.3 Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988)

14.3.1 Allgemeines

4761

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sieht für bestimmte Aufwendungen eine besondere

Angemessenheitsprüfung vor. Die Angemessenheitsgrenze ist nach der Verkehrsauffassung

unabhängig vom geschäftlichen oder sozialen Status des Steuerpflichtigen zu ziehen

(VwGH 26.7.1995, 92/15/0144).

14.3.2 Gegenstand der Angemessenheitsprüfung

4762

Die Angemessenheitsprüfung beschränkt sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit:

- Personen- und Kombinationskraftwagen,

- Personenluftfahrzeugen,

- Sport- und Luxusbooten,

- Jagden,

- geknüpften Teppichen,

- Tapisserien und

- Antiquitäten.

4763

Bei anderen als den genannten Wirtschaftsgütern ist eine Angemessenheitsprüfung nicht

vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine taxative Aufzählung. Die

Angemessenheitsprüfung ist sowohl im Bereich der Betriebsausgaben als auch im Bereich

der Werbungskosten vorzunehmen. Voraussetzung für die Angemessenheitsprüfung ist das

Vorliegen einer Einkunftsquelle.

4764

Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich dabei sowohl auf die Angemessenheit dem Grunde

als auch der Höhe nach. Die Aufwendungen müssen auch die Lebensführung berühren. Ist

von vornherein ein Bezug zur Lebensführung einer individuellen Person (des

Steuerpflichtigen, seiner Organe bzw. Arbeitnehmer) auszuschließen, ist keine

Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Der Lebensführung des Steuerpflichtigen ist die

Lebensführung der Betriebsangehörigen gleichzuhalten. Ein Bezug zur Lebensführung muss

demnach nach objektiven Gesichtspunkten eindeutig auszuschließen sein.

4765

Dienen die im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 angeführten Gegenstände unmittelbar der

Betriebsausübung, ist keine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Unmittelbarkeit liegt

dann vor, wenn die Wesensart der Leistung durch den Einsatz dieser Gegenstände bestimmt

wird. Die Leistung "Wohnen im Schlosshotel" kommt beispielsweise erst durch den Einsatz

entsprechender Einrichtungsgegenstände (Antiquitäten, handgeknüpfte Teppiche) zu Stande;

eine Angemessenheitsprüfung hat zu unterbleiben. Liegt eine derartige Unmittelbarkeit nicht

vor, ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen.

4766

Eine Angemessenheitsprüfung unterbleibt insbesondere in folgenden Fällen:

- Die Wirtschaftsgüter sind Gegenstand des Umlaufvermögens.

- Flugzeuge, Sport- oder Luxusboote, Kraftfahrzeuge werden zur gewerblichen

Personenbeförderung verwendet oder gewerblich vermietet.

- Fahrzeuge, die zur gewerblichen Vermietung verwendet werden (Leihautos).

- Fahrschulfahrzeuge.

- Personen oder Kombinationskraftwagen, die weitaus überwiegend dem Abholen von

Kunden dienen (Kundenservice eines Hotels oder Reisebüros).

- Sportboote, die in einer Wasserschischule oder in einer Segelschule eingesetzt werden,

sowie als Sportgeräte eingesetzte Sportboote eines Berufssportlers.

- Eine Jagd, die auf Grund forstgesetzlicher Vorschriften in Verbindung mit einem landund

forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet wird, weiters die Jagd eines Jagdhotels.

- Ein Schlosshotel, das Antiquitäten als Einrichtungsgegenstände verwendet (siehe Rz 4765).

14.3.3 Betriebliche Veranlassung und Angemessenheit dem Grunde nach

4767

Vor einer Angemessenheitsprüfung der Höhe nach ist zu untersuchen, ob die Aufwendungen

oder Ausgaben nicht schon gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder 3 EStG 1988 steuerlich

unbeachtlich bzw. dem Grunde nach unangemessen sind (VwGH 24.9.2002, 99/14/0006).

Sind die Aufwendungen dem Grunde nach unangemessen, ist die Anschaffung (Herstellung)

letztlich wie eine insgesamt nicht betrieblich veranlasste zu werten; die betreffenden

Wirtschaftsgüter gehen daher von vornherein nicht in das Betriebsvermögen ein, ebenso

wenig stellt die Veräußerung einen betrieblichen Vorgang dar.

14.3.4 Angemessenheit der Höhe nach

4768

Bei der Beurteilung, inwieweit Aufwendungen oder Ausgaben in Zusammenhang mit den

aufgezählten Wirtschaftsgütern der Höhe nach angemessen sind, ist von der allgemeinen

Verkehrsauffassung auszugehen. Dabei ist insbesondere das Verhältnis der Aufwendungen

oder Ausgaben für eine “Normalausstattung" zu einer Ausstattung mit den genannten

Luxuswirtschaftsgütern zu berücksichtigen.

4769

Sind die Aufwendungen der Höhe nach nicht angemessen, ist nur der die Angemessenheit

übersteigende Teil der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen. Insoweit die Kosten

angemessen sind, haben sie betrieblichen (beruflichen) Charakter, und zwar auch dann,

wenn der unangemessene Teil überwiegt (also kein Überwiegensprinzip).

Somit sind insbesondere

- der unangemessene Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zu aktivieren,

- ein Investitionsfreibetrag nur vom angemessenen Teil zulässig,

- eine Rücklagenübertragung gemäß § 12 EStG 1988 nur auf den angemessenen Teil

möglich (siehe dazu das Beispiel 1),

- Leasingraten nur im Ausmaß dem Leasing zu Grunde gelegter angemessener

Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzugsfähig,

- Finanzierungskosten nur im Ausmaß der Finanzierung angemessener Anschaffungs- oder

Herstellungskosten abzugsfähig,

- Verbindlichkeiten zur Finanzierung nur entsprechend dem angemessenen Ausmaß der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten Betriebsvermögen,

- wertabhängige (auf den gehobenen Standard zurückzuführende) laufende

Aufwendungen ebenfalls nur anteilig (in Relation der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten) abzugsfähig.

 

Beispiel 1:

Auf einen um 48.000 Euro angeschafften PKW wird eine stille Reserve aus einer

ausgeschiedenen Maschine von 10.000 Euro übertragen. Die AfABemessungsgrundlage

für den PKW beträgt 30.000 Euro (Kürzung des angemessenen

Teils des Kaufpreises von 40.000 Euro um die stille Reserve von 10.000 Euro). Sollte

der PKW um 60.000 Euro angeschafft worden sein, beträgt die AfABemessungsgrundlage

ebenfalls 30.000 Euro.

Die Kürzung der laufenden Kosten hat im Verhältnis der tatsächlichen Anschaffungskosten zu

den maximal nach der PKW-Angemessenheitsverordnung anzuerkennenden steuerlichen

Anschaffungskosten zu erfolgen. Eine allfällige Übertragung einer stillen Reserve gemäß § 12

EStG 1988 hat auf das Ausmaß der Kürzung keinen Einfluss.

 

Beispiel 2:

Auf einen um 48.000 Euro angeschafften PKW wird eine stille Reserve aus einer

ausgeschiedenen Maschine von 10.000 Euro übertragen. Die jährlichen

Finanzierungskosten und die Kosten für Kaskoversicherung für den PKW betragen 600 Euro.

Die wertabhängigen Aufwendungen sind in jenem Verhältnis zu kürzen, das dem

Überschreiten der Anschaffungskosten gegenüber dem Grenzwert von 40.000 Euro

entspricht. Im gegenständlichen Fall beträgt die Kürzung 16,66% (ein Sechstel), die

wertabhängigen Aufwendungen sind daher in Höhe von 500 Euro abzugsfähig.

Wird ein PKW oder Kombi, dessen steuerlich angemessene Anschaffungskosten durch die

Übertragung einer stillen Reserve gemäß § 12 EStG 1988 vermindert wurden, in der Folge

veräußert, ist vom Veräußerungserlös der auf die Luxustangente entfallende nicht

betriebliche Anteil auszuscheiden und nur der verbleibende Teil des Veräußerungserlöses zu

erfassen. Ein Privatanteil führt hingegen nicht zur Kürzung des Veräußerungserlöses.

 

Beispiel 3:

Im Jahr 1 (erste Jahreshälfte) wird ein PKW um 60.000 Euro angeschafft. Auf die

angemessenen Anschaffungskosten von 40.000 Euro (zwei Drittel) wird eine stille

Reserve in Höhe von 10.000 Euro übertragen. Im Jahr 3 (zweite Jahreshälfte) wird der

PKW um 30.000 Euro veräußert.

Vom Veräußerungserlös ist der auf die Luxustangente entfallende Anteil von einem

Drittel auszuscheiden, sodass 20.000 Euro verbleiben. Steuerpflichtig ist die Differenz

zwischen dem Buchwert in Höhe von 18.750 Euro (30.000 Euro minus drei AfA-Beträge

von insgesamt 11.250 Euro) und dem Veräußerungserlös von 20.000 Euro, somit 1.250

Euro.

14.3.5 Angemessenheitskriterien bei den im Gesetz genannten Aufwendungen und Ausgaben

14.3.5.1 Personen- und Kombinationskraftwagen

4769a

Die Begriffe „Personenkraftwagen“ und „Kombinationskraftwagen“ sind entsprechend der

Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 auszulegen. Die Verordnung ist in Bezug auf die

Einkommensteuer auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab 8. Jänner 2002 angeschafft

(hergestellt) werden bzw. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab dem 8.

Jänner 2002 erfolgt ist. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen hinsichtlich von davor

angeschafften Fahrzeugen auf Grund des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99,

betr. Kleinbusse siehe AÖF 141/2002.

14.3.5.1.1 Angemessenheit dem Grunde nach

4770

Die Angemessenheit dem Grunde nach deckt sich bei Aufwendungen bzw. Ausgaben in

Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen mit dem Ausmaß der

tatsächlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung.

14.3.5.1.2 Angemessenheit der Höhe nach

14.3.5.1.2.1 Bemessungsgrundlage

4771

Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder

Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten ab der

Veranlagung 2002 34.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer und NoVA, bis einschließlich 2001:

467.000 S) nicht übersteigen. Durch die PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr.

466/2004, sind für Anschaffungen des Kalenderjahres 2004 Anschaffungskosten in Höhe von

34.000 Euro, für Anschaffungen der Kalenderjahre ab 2005 Anschaffungskosten in Höhe von

40.000 Euro als angemessen anzusehen. Ob überhaupt bzw. in welchem Ausmaß

Aufwendungen unangemessen sind, ist - auch für Folgejahre - danach zu beurteilen, ob bzw.

in welchem Umfang die Anschaffungskosten den jeweiligen Höchstwert im Kalenderjahr der

Anschaffung (2004: 34.000 Euro, ab 2005: 40.000 Euro) übersteigen.

Für Veranlagungszeiträume bis 2003 ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass

Anschaffungskosten in Höhe von 34.000 Euro angemessen sind; nur in Ausnahmefällen,

wenn konkrete betriebliche Besonderheiten im Einzelfall vorliegen, kommt eine höhere

Angemessenheitsgrenze in Betracht (zB Allradfahrzeug für Gemeindearzt im Gebirge, VwGH

22.12.2004, 2004/15/0101).

Ein teurer PKW erweist sich gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im

Regelfall auch als repräsentativer. Auch der Umstand, dass Gewinne in Millionenhöhe erzielt

werden, rechtfertigt keine höheren Anschaffungskosten (VwGH 26.7.1995, 92/15/0144). Ein

repräsentativer PKW (Kombi) verliert diese Eigenschaft nicht durch einen nach Erwerb

erfolgten Umbau in einen "Fiskal-LKW" (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0190).

Wurde eine AfA (bis einschließlich Veranlagung 2001) auf Grundlage angemessener

Anschaffungskosten von 467.000 S vorgenommen, bestehen keine Bedenken, ab der

Veranlagung für das Jahr 2002 die AfA unter Zugrundelegung angemessener

Anschaffungskosten von 34.000 Euro vorzunehmen. Die aus Anlass der Euro-Umstellung

erfolgende Änderung der Angemessenheitsgrenze rechtfertigt jedoch keine rückwirkende

Änderung von AfA-Sätzen für Veranlagungen bis einschließlich 2001.

4772

Der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendung kann nicht als Betriebsausgabe

anerkannt werden (VwGH 18.12.1996, 94/15/0155). Höhere Anschaffungskosten als

34.000 Euro (40.000 Euro, siehe Rz 4771) sind nicht abzugsfähig. Dem entspricht, dass bei

Überlassung des Fahrzeuges an den Arbeitnehmer kein höherer Sachbezugswert als 1,5%

der Anschaffungskosten von 34.000 Euro (ab 2005: 40.000 Euro) pro Monat - also maximal

510 Euro (ab 2005: 600 Euro) - zugerechnet wird.

14.3.5.1.2.2 Sonderausstattung

4773

Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB

Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb,

Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig

eingebautes Navigationssystem usw.). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die

Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind

handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen.

4774

Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den

Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Die

Anschaffungskosten umfassen daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie

ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder

ein Computer-Fahrtenbuch, die unabhängig abzuschreiben sind. Der nachträgliche Einbau

eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ

ist regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen (siehe Rz 4713).

14.3.5.1.2.3 Gebrauchtfahrzeuge

4775

Ein Luxusfahrzeug verliert seine Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft

wird (VwGH 22.1.2004, 98/14/0165). Bei Fahrzeugen, die in gebrauchtem Zustand

angeschafft wurden, hat die Kürzung der Aufwendungen (Anschaffungskosten) auf Grund

der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung dieses Fahrzeuges zu erfolgen. Die

Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn der Neupreis dieses Fahrzeuges über 34.000 Euro (ab

2005: 40.000 Euro, siehe Rz 4771) liegt. Bei Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre

(60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, sind die tatsächlichen

Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges maßgeblich.

 

Beispiel:

Ein drei Jahre alter PKW wird 2004 gebraucht um 21.000 Euro angeschafft. Der

Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 51.000 Euro. Die Anschaffungskosten

sind daher um 1/3 zu kürzen. Die AfA-Basis beträgt 14.000 Euro.

4776

Gebrauchte Fahrzeuge sind grundsätzlich auch nach Instandsetzung funktionstüchtig

gemachte Fahrzeuge. Havarierte Fahrzeuge, denen nach Fahrtüchtigmachung bei

wirtschaftlicher Betrachtung die Eigenschaft eines "neuen" Wirtschaftgutes zukommt, sind

keine gebrauchten Fahrzeuge. Dies ist der Fall, wenn ein Fahrzeug, das wirtschaftlich einen

Totalschaden darstellt, wieder fahrtüchtig gemacht wird. Übersteigen die Aufwendungen

nicht die Angemessenheitsgrenze, kommt es nicht zur Kürzung der Aufwendungen.

14.3.5.1.2.4 Leasingfahrzeuge

4777

Leasing von Pkws (Kombis) ist in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze der Anschaffung von

Pkws (Kombis) gleichgestellt. PKW-Leasing ist daher hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze

nach den für die PKW-Anschaffung geltenden Grundsätzen zu behandeln: Die Leasingrate ist

insoweit nicht absetzbar, als im vergleichbaren Fall der Anschaffung eine Kürzung der

Anschaffungskosten zu erfolgen hätte. Dies gilt sowohl in Fällen des Leasings von Neuwagen

als auch in Fällen des Leasings von Gebrauchtwagen.

Betragen die Anschaffungskosten eines neuen Leasingfahrzeuges mehr als 34.000 Euro (ab

2005: 40.000 Euro, siehe Rz 4771), ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil

der Leasingrate nicht absetzbar. Dabei ist von jenen Anschaffungskosten auszugehen, die

der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden. Ist dieser Wert nicht bekannt, so

ist der Neupreis heranzuziehen.

 

Beispiel:

Die Preisbasis für die Berechnung der Leasingrate eines neuen PKW beträgt 60.000

Euro. Die Leasingrate für 2004 beträgt monatlich 1.200 Euro inklusive Umsatzsteuer.

Die Leasingrate ist im selben Verhältnis wie die Anschaffungskosten zu kürzen. Im

gegenständlichen Beispiel beträgt die Kürzung ein Drittel, die Leasingrate ist daher in

Höhe von 800 Euro abzugsfähig.

Im Fall des Leasings eines gebrauchten PKW oder Kombi gilt Folgendes (§ 3 in Verbindung

mit § 2 der PKW-Angemessenheitsverordnung):

- PKW-Leasing von Fahrzeugen, die nicht mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach der

Erstzulassung verleast werden: Es ist in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze auf die

Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges abzustellen.

- PKW-Leasing von Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach der

Erstzulassung verleast werden: Es ist in Bezug auf die Angemessenheitsgrenze auf die

Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens abzustellen.

Abgesehen von Fällen der kurzfristigen Anmietung (Rz 4779) sind nicht nur Leasingraten,

sondern auch ("schlichte") Mietentgelte von der Kürzung betroffen, wenn die

Anschaffungskosten des Fahrzeuges, die der Berechnung des Mietentgeltes zu Grunde gelegt

wurden, die Angemessenheitsgrenze übersteigen. Ob die Ausgaben auf Grund eines

Operating-Leasing-Vertrages oder eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages getätigt werden, ist

für die Vornahme der Angemessenheitsprüfung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nicht

von Bedeutung (VwGH 18.12.2008, 2006/15/0169).

4778

Wird ein in Deutschland auf ein Unternehmen zugelassener PKW einem österreichischen

Unternehmen gegen Leistung eines leasingähnlich ausgestatteten Benutzungsentgelts

längerfristig zur Verfügung gestellt, ist bei der Berechnung der "Luxustangente" von den

(Brutto-)Anschaffungskosten in Deutschland und nicht vom österreichischen Listenpreis

auszugehen. Als Anschaffungskosten können nur die tatsächlichen Kosten herangezogen

werden.

14.3.5.1.2.5 Kurzfristige Anmietung

4779

Bei kurzfristiger Anmietung (höchstens 21 Tage) eines Fahrzeuges für betriebliche Zwecke

(zB Leihwagen zur Betreuung eines Kunden) ist keine Angemessenheitsprüfung

vorzunehmen.

14.3.5.1.2.6 Betriebskosten

4780

Eine Kürzung der Betriebskosten ist nur dann vorzunehmen, wenn für ein Fahrzeug, bei dem

die Anschaffungskosten bzw. Leasingraten zu kürzen sind, auf Grund seiner gehobenen

Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (zB höhere Servicekosten) anfallen.

4781

Treibstoffkosten sind idR in voller Höhe abzugsfähig, weil nicht davon ausgegangen werden

kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug

überproportional hoch ist (VwGH 27.7.1994, 92/13/0175).

Zu kürzen sind folgende Kosten:

- AfA

- Zinsen

- Kosten einer Kaskoversicherung

- Haftpflichtversicherungsprämie einschließlich motorbezogene Versicherungssteuer (VwGH

18.12.2008, 2006/15/0169)

Die Kürzung hat mit dem Prozentsatz zu erfolgen, um den die Anschaffungskosten die

Angemessenheitsgrenze übersteigen.

14.3.5.1.2.7 Nutzung durch Dienstnehmer

4782

Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich auch auf Personen- oder

Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Angestellten des Unternehmens genutzt

werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer

hinsichtlich des unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet.

Kostenbeiträge sind in diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu

verrechnen, ein übersteigender Betrag kürzt den Sachbezugswert.

 

Beispiel 1:

Ein Unternehmen stellt 2004 einem Arbeitnehmer einen PKW mit Anschaffungskosten

von 51.000 Euro für dienstliche und private Fahrten zur Verfügung. Die Privatnutzung

beträgt mehr als 500 km pro Monat. Die als unangemessen zu qualifizierenden

Aufwendungen (AfA und sonstige Aufwendungen) betragen jährlich 4.500 Euro. Der

Arbeitnehmer leistet einen Kostenbeitrag von 5.100 Euro. Beim Arbeitgeber unterbleibt

eine Kürzung der Aufwendungen. Der Kostenbeitrag ist als Einnahme zu erfassen. Beim

Arbeitnehmer führt der Kostenbeitrag zu keinen Werbungskosten. Der Sachbezugswert

ist um den die unangemessenen Aufwendungen übersteigenden Betrag zu kürzen

(jährlich 600 Euro, der monatliche Sachbezugswert von 510 Euro vermindert sich daher

um 50 Euro auf 460 Euro).

 

Beispiel 2

Ein Unternehmen schafft 2004 einen neuen PKW um 48.400 Euro an. Die

Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Die unangemessene AfA beträgt daher jährlich

1.800 Euro, die unangemessenen laufenden Kosten betragen jährlich 750 Euro. Der

34.000 Euro übersteigende Kaufpreis von 14.400 Euro wird vom Angestellten zum

Zeitpunkt der Anschaffung gezahlt, die unangemessenen laufenden Kosten trägt der

Arbeitgeber. Der Kostenbeitrag des Angestellten in Höhe von 14.400 Euro ist auf die

Nutzungsdauer abzugrenzen, sodass in der Folge jährlich 1.800 Euro

einnahmenwirksam werden; dementsprechend erhöht sich auch die AfA um

1.800 Euro. Die unangemessenen laufenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähig.

Der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers stellt für diesen keine Werbungskosten dar.

Unabhängig davon ist entsprechend dem Ausmaß der Privatnutzung ein monatlicher

Sachbezug (510 Euro bzw. 255 Euro) anzusetzen.

14.3.5.2 Personenluftfahrzeuge

14.3.5.2.1 Angemessenheit dem Grunde nach

4783

Die Anschaffung und der Betrieb eines unternehmenseigenen Luftfahrzeuges sind nur dann

dem Grunde nach angemessen, wenn das Flugzeug ständig und auf Grund

unternehmensspezifischer Umstände (Notwendigkeit der raschen Erreichbarkeit

verschiedener Orte, Erfordernis hoher Flexibilität) verwendet wird. Dies kann insbesondere

bei Industriekonzernen, Großbanken, Versicherungsunternehmen oder stark

exportorientierten Betrieben der Fall sein.

4784

Andernfalls sind die Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines

unternehmenseigenen Flugzeuges für Dienstreisen - insbesondere wenn dieses vom

Unternehmer oder den leitenden Angestellten selbst gesteuert wird - grundsätzlich der

außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen und daher zur Gänze nicht abzugsfähig. Als

Betriebsausgaben für betrieblich veranlasste Flüge können diesfalls die fiktiven Kosten für

Linienflüge bzw. für Flüge durch ein Bedarfsflugunternehmen geltend gemacht werden. Die

tatsächlichen Aufwendungen für das unternehmenseigene Flugzeug dürfen dabei aber nicht

überschritten werden.

4785

Die Kosten für Flugzeuge, die Geschäftsfreunden zur Anbahnung oder Verbesserung von

Geschäftsbeziehungen zu Verfügung gestellt werden, sind generell nicht abzugsfähig (also

auch keine "Ersatzkosten").

14.3.5.2.2 Angemessenheit der Höhe nach

4786

Als Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe nach ist ein Vergleich mit

jenen Aufwendungen oder Ausgaben vorzunehmen, die bei Verwendung von Linienflügen

oder - bei betrieblicher Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit - bei Anmietung von

Bedarfsflugunternehmen unter Berücksichtigung allfälliger Zusatzaufwendungen (erhöhte

Kosten der Nächtigung usw.) anfallen. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diese

fiktiven Kosten um mehr als 25%, so ist der die fiktiven Kosten übersteigende Betrag als

unangemessen auszuscheiden.

4787

Bei der kurzfristigen Anmietung eines Flugzeuges für betriebliche Zwecke (Charterflug,

Anmietung von einem Bedarfsflugunternehmen, das nicht in Beziehung zum Unternehmen

steht) ist eine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach nicht vorzunehmen.

14.3.5.3 Sport- und Luxusboote

14.3.5.3.1 Angemessenheit dem Grunde nach

4788

Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit Sport- oder Luxusbooten sind dem

Grunde nach nur dann angemessen, wenn diese wegen konkreter betrieblicher oder

beruflicher Erfordernisse betrieblich oder beruflich genutzt werden. Dies wird etwa beim

Einsatz im Rahmen eines Fremdenverkehrsbetriebes (Seehotel) der Fall sein. Andernfalls sind

Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit der betrieblich oder beruflich

veranlassten Verwendung von Sport- oder Luxusbooten dem Grunde nach nicht angemessen

(zB bei Fischereibetrieben). Als Betriebsausgaben können aber fiktive Kosten für ein

zweckentsprechendes Boot geltend gemacht werden. Aufwendungen in Zusammenhang mit

der Überlassung von Sport- oder Luxusbooten an Geschäftsfreunde zur Anbahnung oder

Verbesserung von Geschäftsbeziehungen sind nicht abzugsfähig.

14.3.5.3.2 Angemessenheit der Höhe nach

4789

Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit ist der Vergleich mit einem

zweckentsprechenden Boot. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Kosten des verwendeten

Sport- oder Luxusbootes um 25% höher sind, ist der die (fiktiven) Kosten übersteigende

Betrag als unangemessen auszuscheiden.

14.3.5.4 Jagd

14.3.5.4.1 Angemessenheit dem Grunde nach

4790

Die Aufwendungen für eine Jagd sind nur dann dem Grunde nach angemessen, wenn ein

unmittelbarer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit vorliegt. Dies wird etwa beim

Betrieb eines Jagdhotels oder dann der Fall sein, wenn eine Jagd auf Grund forstgesetzlicher

Vorschriften in Verbindung mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet

wird. Andernfalls sind die Aufwendungen für eine Jagd nicht abzugsfähig, und zwar auch

dann nicht, wenn der Steuerpflichtige den Abschuss des Wildes Gästen (vgl.

VwGH 1.12.1992, 92/14/0149) oder seinen Arbeitnehmern überlässt und selbst kein Wild

abschießt. Der Umstand, dass Jagdeinladungen zur Anbahnung und Unterhaltung von

Geschäftsbeziehungen nützlich sein können, ist unbeachtlich.

14.3.5.4.2 Angemessenheit der Höhe nach

4791

Eine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach entfällt grundsätzlich.

14.3.5.5 Geknüpfte Teppiche und Tapisserien

4792

Unter dem Begriff “geknüpfte Teppiche" sind nur handgeknüpfte Teppiche zu verstehen.

14.3.5.5.1 Angemessenheit dem Grunde nach

4793

Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte geknüpfte Teppiche oder Tapisserien

(zB in einem Konferenzraum oder Büro) sind regelmäßig dem Grunde nach angemessen.

Dient die Ausstattung ausschließlich der Lebensführung eines Kunden und nicht der

Lebensführung des Unternehmers oder der Dienstnehmer, sind also die Aufwendungen

Leistungsinhalt, unterbleibt die Angemessenheitsprüfung. Daher sind geknüpfte Teppiche zB

im Hotel oder Restaurant nicht auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Bei einem im

Wohnungsverband gelegenen, wenn auch steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer ist

vom Überwiegen des privaten Interesses an einem wertvollen Einrichtungsgegenstand

auszugehen; geknüpfte Teppiche oder Tapisserien sind in diesem Fall der außerbetrieblichen

Sphäre zuzurechnen.

4794

Der Dienstnehmer kann Aufwendungen für die Ausschmückung seines Arbeitszimmers oder

für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Büroraum grundsätzlich nicht als Werbungskosten

geltend machen. Es liegen nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung vor.

Dies gilt auch dann, wenn die gleichen Aufwendungen, würde sie der Unternehmer für sein

eigenes Büro oder das Büro des Dienstnehmers aufwenden, bei diesem zu berücksichtigen wären.

14.3.5.5.2 Angemessenheit der Höhe nach

4795

Die Aufwendungen für geknüpfte Teppiche und Tapisserien sind jedenfalls insoweit

angemessen, als die Anschaffungskosten pro Quadratmeter ab der Veranlagung 2002

730 Euro (bis einschließlich 2001: 10.000 S) nicht übersteigen. Höhere Anschaffungskosten

pro Quadratmeter Fläche eines Teppichs sind ein Hinweis auf eine besonders aufwändige

Herstellungsart bzw. eine kunstgewerbliche Ausführung oder künstlerische Gestaltung; sie

sind daher im Regelfall als unangemessen auszuscheiden. Wertabhängige Kosten für

Reparaturen, Versicherungsaufwendungen usw. sind hinsichtlich des unangemessenen Teiles

der Anschaffungskosten nicht absetzbar.

Hinsichtlich einer allfälligen Änderung im AfA-Betrag aus Anlass der Euro-Umstellung gilt

Rz 4771 entsprechend.

14.3.5.5.3 Nutzungsdauer

4796

Handgeknüpfte Teppiche sind nur dann abnutzbare Wirtschaftsgüter, wenn sie einer

technischen Abnutzung unterliegen (zB tatsächlich begangene handgeknüpfte Wollteppiche).

Wandteppiche und Tapisserien sind keinesfalls abnutzbar. Bei handgeknüpften

Wollteppichen, die einer technischen Abnutzung unterliegen (zB weil sie begangen werden),

ist im Regelfall von einer Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren auszugehen. Diese

Vermutung ist widerlegbar, sodass in begründeten Fällen (zB begehbarer Teppich im

Empfangsbereich eines Hotels im Vergleich zu einem Teppich in einem Büro) auch eine

kürzere bzw. wesentlich längere Nutzungsdauer denkbar ist.

14.3.5.6 Antiquitäten

4797

Als Antiquitäten gelten stets Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände,

denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche (zB

Möbelstücke aus der Zeit des Jugendstils) zukommt.

14.3.5.6.1 Angemessenheit dem Grunde nach

4798

Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (zB für einen Schreibtisch

oder einen als Büroschrank genutzten Barockschrank) sind regelmäßig dem Grunde nach

angemessen. Nach der Verwaltungspraxis ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss

eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen, wie etwa die Verwendung eines

Barockmöbelstücks als Schreibtisch oder als Büroschrank. Das bloße Zurschaustellen von

Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen (zB Gemälde, Ziergegenstände) bewirkt nicht

von vornherein ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen. Angemessenheit dem Grunde nach ist

dann zu bejahen, wenn die Antiquität in einem aufwändig gestalteten Raum (zB Festsaal)

aus Gründen eines geschlossenen Einrichtungsstils erforderlich ist.

14.3.5.6.2 Angemessenheit der Höhe nach

4799

Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit

einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder

Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt

ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25%

höher sind, ist der 100% übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden. Ein

derartiger Kostenvergleich erscheint nur bei Gegenständen mit einem "echten" funktionalen

Wert sinnvoll (Schreibtische, Schränke uÄ). Ab der Veranlagung 2002 unterbleibt bei

Anschaffungskosten der einzelnen Antiquität bis 7.300 Euro (bis einschließlich 2001:

100.000 S) idR die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.

 

Beispiel:

Ein Barockschrank wird um 26.000 Euro angeschafft und als Büroschrank verwendet.

Ein vergleichbarer neuer Büroschrank (Massivholz bzw. Edelfurnier) kostet 6.500 Euro.

Da die Anschaffungskosten mehr als 8.125 Euro (125% von 6.500 Euro) betragen, sind

die 6.500 Euro übersteigenden Anschaffungskosten (19.500 Euro) als unangemessen

auszuscheiden.

14.3.5.6.3 Nutzungsdauer

4800

Antiquitäten und andere Kunstgegenstände wie Gemälde, Skulpturen, wertvolle Gefäße uÄ

unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet

werden. Eine AfA kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in

Betracht (VwGH 24.9.1996, 94/13/0240: die technische Abnutzung von Antiquitäten vollzieht

sich im Hinblick auf die werterhaltende Pflege in so großen Zeiträumen, dass sie

vernachlässigbar ist).