|
 
14.3.6 Auswirkungen bei unangemessenen
Aufwendungen
4801
Die Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit den im § 20
Abs. 1 Z 2
lit. b EStG 1988 angeführten Wirtschaftsgütern umfassen die
mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten verbundenen Aufwendungen (zB die Absetzung
für Abnutzung,
Teilwertabschreibung, Investitionsbegünstigungen),
Leasingkosten, Finanzierungskosten,
Betriebskosten, Reparaturen und sonstige in Verbindung mit dem
Wirtschaftsgut anfallende
Aufwendungen, wie zB Versicherungskosten.
14.3.6.1 Die Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst bzw.
dem Grunde
nach unangemessen
14.3.6.1.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer
4802
Ist die Anschaffung (Herstellung) der angeführten
Wirtschaftsgüter nicht betrieblich
veranlasst oder dem Grunde nach unangemessen, so können diese
nicht Gegenstand des
Betriebsvermögens werden. Die Veräußerung derartiger
Wirtschaftsgüter stellt keinen
betrieblichen Vorgang dar.
14.3.6.1.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer
4803
Die unter Punkt 14.3.6.1.1 dargestellten Konsequenzen treten bei
Körperschaften
unabhängig davon ein, ob das betreffende Wirtschaftsgut im
Interesse eines Anteilsinhabers
oder im Interesse eines Arbeitnehmers angeschafft oder
hergestellt wird.
14.3.6.2 Aufwendungen sind betrieblich veranlasst und dem Grunde
nach
angemessen, aber der Höhe nach unangemessen
14.3.6.2.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer
4804
Werden die Aufwendungen bzw. Ausgaben für ein bestimmtes
Wirtschaftsgut als
unangemessen hoch eingestuft, so ist der die Angemessenheit
übersteigende Teil der
außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen. Der unangemessene Teil
der
Anschaffungs(Herstellungs)kosten ist steuerlich nicht zu
aktivieren bzw. der unangemessene
Teil der Aufwendungen außerbücherlich zuzurechnen. Es können
also daraus weder im
Zeitpunkt der Anschaffung noch in der Folge Aufwendungen oder
Ausgaben entstehen.
Ebenso liegen im Falle einer Veräußerung hinsichtlich des auf
den unangemessenen Teil der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden
Veräußerungserlöses keine
Betriebseinnahmen vor.
4805
Wenn die Anschaffung eines unter die Angemessenheitsprüfung
fallenden Wirtschaftsgutes
betrieblich veranlasst und dem Grunde nach angemessen ist, dann
kommt dem der Höhe
nach als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten
betrieblicher Charakter zu.
Dies gilt auch dann, wenn der unangemessene Anteil höher als
der angemessene ist (kein
Überwiegensprinzip).
4806
Ist der Aufwand für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes
unangemessen hoch, so sind
auch Finanzierungskosten bzw. alle anderen wertabhängigen
Kosten nur hinsichtlich des
angemessenen Teiles absetzbar. Die anderen mit dem
Wirtschaftsgut verbundenen
laufenden Aufwendungen sind jeweils gesondert darauf zu
untersuchen, ob und inwieweit sie
ebenfalls auf den gehobenen Standard des Wirtschaftsgutes
zurückzuführen sind.
Beispiel:
Angaben wie im Beispiel zu Rz 4799 (Barockschrank, 6.500 Euro
angemessen,
19.500 Euro nicht angemessen). Der Barockschrank ist daher nur
zu 25% der
Anschaffungskosten als Betriebsvermögen anzusetzen. Auch bei
Übertragung stiller
Reserven ist von den angemessenen Anschaffungskosten in Höhe
von 6.500 Euro
auszugehen. Eine AfA ist nicht zulässig (siehe Rz 4800).
Allfällige werterhaltende
Reparaturen sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig. Wird
der Barockschrank in
der Folge um 43.000 Euro verkauft, so sind auch für Ermittlung
des steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinnes lediglich 25% des Gesamterlöses
heranzuziehen.
14.3.6.2.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer
4807
Die im Abschn. 14.3.6.2.1 dargestellten Grundsätze gelten
unabhängig davon, ob das
Wirtschaftsgut im Interesse eines Anteilsinhabers oder eines
Arbeitnehmers angeschafft oder
hergestellt werden.
14.4 Arbeitszimmer (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988)
Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.
14.5 Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988)
14.5.1 Begriff der Repräsentationsaufwendungen
14.5.1.1 Allgemeines
4808
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die
- durch den
Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der
Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und
- geeignet
sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern.
Unmaßgeblich für die Beurteilung als
Repräsentationsaufwendungen sind
- die
Motive für die Tragung des Aufwands,
- die
Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können,
- das
Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses
(VwGH 13.9.1989, 88/13/0193 und
VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
4809
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen,
- geschäftliche
Kontakte aufzunehmen und zu pflegen,
- bei
Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in
Betracht gezogen zu werden,
nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH
13.10.1999, 94/13/0035).
4810
Keine Repräsentationskosten sind die Kosten für Zuwendungen,
bei denen primär die
berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen
im Vordergrund steht (zB
Kranz- und Blumenspenden für verstorbene Arbeitnehmer und
Klienten). Dies gilt auch für
Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden,
wenn sie geeignet sind,
eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (zB Kalender
und Kugelschreiber mit
Firmenaufschrift).
4811
Repräsentationsaufwendungen stellen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden dar. Die Ausnahme vom
Abzugsverbot der
Repräsentationsaufwendungen für den Fall eines damit
verbundenen Werbezweckes
(siehe Abschn.14.5.2.3) erfasst nur Bewirtungsspesen, nicht
jedoch andere
Repräsentationsaufwendungen (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115).
4812
Hinsichtlich Werbungskosten politischer Funktionäre siehe LStR
2002 Rz 383a bis 383i.
14.5.1.2 Einzelfälle aus der Judikatur zu nicht abzugsfähigen
Geschenken
4813
Übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich deren
persönlicher Anlässe wie
Einstand, Beförderung, Pensionierung, Geburtstag usw. sowie
anlässlich allgemeiner
Ereignisse wie Weihnachten, Jahreswechsel usw. - soweit nicht
ein erheblicher
Werbeaufwand vorliegt (vgl. Abschn. 14.5.1.1). Als übliche
Geschenke gelten zB:
- Blumen,
Handelsmünzen, Schreibutensilien, Rauchwaren, Spirituosen, Bonbonnieren,
Bücher, Zeitschriftenabonnements oder Einladungen zu
geselligen, sportlichen bzw.
kulturellen Veranstaltungen (etwa Ball-, Theater-,
Konzertkarten);
- Blumen-
und Weihnachtsgeschenke eines gewerblich tätigen Versicherungsvertreters an
seine Geschäftsfreunde (VwGH 19.9.1990, 89/13/0174);
- Einladung
von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub (VwGH 25.11.2002,
98/14/0129);
- Einladung
von Geschäftsfreunden zu sportlicher Betätigung (VwGH 17.12.2002,
2002/14/0081, Tennis);
- Geschenkkörbe,
Geschenkkartons eines praktischen Arztes an die Abteilungen jenes
Krankenhauses, in dem er die Ausbildung erhielt und von dem er
sich eine bevorzugte
Behandlung seiner Patienten erhofft (VwGH 9.4.1986, 84/13/0210);
- Geschenke
eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner (VwGH 13.10.1993,
92/13/0162);
- Geschenke
eines Kfz-Sachverständigen an Gerichtsbedienstete (VwGH 23.6.1993,
92/15/0098);
- Geschenke
eines Notars auf Grund beruflicher Beziehungen zu Anlässen wie
Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, bei “persönlichen
Besuchen", aber auch “ohne
besondere Anlässe" (VwGH 29.6.1985, 84/13/0091);
- Geschenke
eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu persönlichen Anlässen, wie zB
Geburt oder Hochzeit (VwGH 19.11.1979, 1378/78);
- Hochzeitsgeschenk
für einen in keinem Dienstverhältnis zum Geschenkgeber stehenden
Mitarbeiter (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088);
- Kaffeespenden
eines Gewerkschaftsfunktionärs (VwGH 19.11.1998, 97/15/0100 und
98/15/0104);
- Kristallgläser
einer Betreiberin eines Erholungsheimes an Angestellte der
Gebietskrankenkasse zur Erreichung einer hohen Anzahl von
Zuweisungen in das Heim
(VwGH 15.4.1997, 95/14/0147, wobei der Gerichtshof auch darauf
verwies, dass die
Gewährung oder Annahme solcher Sachzuwendungen mit
gerichtlicher Strafe bedroht
sein könne - siehe hiezu Abschn. 14.7.1);
- Sachgeschenke
eines Geometers an Kunden, Klienten, Geschäftsfreunde und Beamte
(VwGH 2.12.1987, 86/13/0002);
- Weihnachtsgeschenke
eines Primararztes an das Krankenhauspersonal im Rahmen der
freiberuflichen ärztlichen Praxis (VwGH 26.1.1981, 2157/79;
VwGH 26.4.1994,
91/14/0036);
- Weihnachts-
und Hochzeitsgeschenke eines technischen Büros (VwGH 29.1.1991,89/14/0088);
- Weihnachtsgeschenke
an einen Mitarbeiter (Einkaufsleiter) eines Kunden (VwGH
24.11.1999, 96/13/0115, betr. behauptete Schenkung von
Kleidungsstücken durch eine Textilgroßhandelsfirma);
- Weihnachtsgeschenke
eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und
“sonstige Kontaktpersonen bei Firmen" (VwGH 11.7.1995,
91/13/0145; VwGH 17.3.1999,
97/13/0211; im letztangeführten Fall wurden zudem vom
Beschwerdeführer keine
näheren Angaben gemacht);
- Weihnachtsgeschenke
eines Versicherungsbüros (VwGH 13.4.1988, 87/13/0046).
14.5.2 Geschäftsfreundebewirtung
14.5.2.1 Allgemeines
4814
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden sind nicht
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsspesen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Die
Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und daher zur
Gänze abzugsfähig (siehe Abschn.14.5.2.2).
- Die
Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte abzugsfähig (siehe Abschn.14.5.2.3).
- Die
Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig (siehe
Abschn.14.5.2.4).
4815
Die Bewirtungsspesen beziehen sich auf
- Geschäftsessen
sowohl im Betrieb als auch außerhalb (Restaurants usw.),
- Übernahme
der Hotelkosten des Gastes,
- Kosten
der Beherbergung des Gasts im (Gäste)Haus (Wohnung, Wochenendhaus,
Ferienhaus, Ferienwohnung) des Gastgebers bzw. im dafür vom
Gastgeber angemieteten
Haus (Wohnung, Ferienhaus uÄ; VwGH 21.10.1986, 84/14/0054; VwGH
5.7.1994,
91/14/0110; VwGH 27.5.1998, 97/13/0031).
Zu Beherbergungskosten zählen generell Verpflegungs- und
Unterbringungskosten sowie
entsprechende Zusatzangebote wie Sauna, Solarium usw.
4816
Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftliche
Verbindung besteht oder
angestrebt wird. Als Geschäftsfreunde gelten auch Arbeitnehmer
eines Geschäftsfreundes,
nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst (vgl.
VwGH 31.5.1983, 83/14/0008).
14.5.2.2 Vom
Abzugsverbot nicht betroffene Aufwendungen
14.5.2.2.1 Bewirtung ist Leistungsinhalt
4817
Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die unmittelbar
Bestandteil der Leistung sind
oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen.
Beispiele:
Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die
Verpflegungskosten im
Schulungspreis enthalten sind.
Bewirtung durch ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck die
Präsentation
anderer Unternehmen ist (ein Werbebüro stellt
Reisebürovertretern eine
Fremdenverkehrsregion, deren Freizeitbetriebe und Gastronomie
vor und bietet dabei
Produkte der Region zum Verkosten an).
Zur Gänze abzugsfähig sind ferner Bewirtungskosten in Fällen,
in denen die Repräsentation
(Einladung und Bewirtung) zu den beruflichen Aufgaben eines
Steuerpflichtigen gehört und
die bewirteten Personen nicht "Geschäftsfreunde" des
Steuerpflichtigen sind. In diesem Fall
liegt kein Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor.
Die Ausgaben fallen - nach
Kürzung um allfällige steuerfreie Einnahmen - zwar unter den
allgemeinen
Werbungskostenbegriff, nicht aber unter eine Kürzungsbestimmung
(VwGH 27.11.2001,
2000/14/0202).
14.5.2.2.2 Bewirtung hat Entgeltcharakter
4818
Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die
(überwiegend) Entgeltcharakter haben.
Dies trifft insbesondere auf Incentive-Reisen zu. Der Wert des
zugewendeten Incentives ist
beim Empfänger steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen
(siehe Abschn. 5.1.4 unter
"Geschenke").
Beispiel 1:
Freiberuflich tätige Geschäftsvermittler werden für
erfolgreiches Tätigwerden durch die
Finanzierung einer Reise belohnt (Incentive-Reise). Ein
derartiger Aufwand ist vom
Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch dann nicht
erfasst, wenn er
ganz oder zum Teil unter das Tatbestandsmerkmal
"Bewirtung" iSd § 20 Abs. 1 Z 3 2.
Satz EStG 1988 subsumiert werden könnte.
Beispiel 2:
Ein Journalist bewirtet einen Informanten als Gegenleistung für
den Erhalt der
Informationen (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238; keine
Abzugsfähigkeit besteht jedoch
nach VwGH 26.9.2000, 97/13/0238 und VwGH 30.1.2001, 96/14/0154,
wenn der
Gegenleistungscharakter nicht vorliegt). Dass die Bewirtung der
Informanten der
beruflichen (betrieblichen) Tätigkeit des Journalisten
förderlich sein mag, reicht jedoch
(noch) nicht aus, um die Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsaufwendungen zu begründen
(VwGH 28.11.2001, 2000/13/0145).
Beispiel 3:
Ein Kriminalbeamter (Suchtgiftfahnder) tätigt Ausgaben für
Vertrauensleute. Da es sich
dem Charakter nach um berufliche Ausgaben handelt (keine
Repräsentationsausgaben
oder Geschäftsfreundebewirtung iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988),
sind diese Ausgaben
(nicht hingegen die Ausgaben für die eigene Konsumation)
abzugsfähige
Werbungskosten (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050).
14.5.2.2.3 Bewirtung ohne Repräsentationskomponente
4819
Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu)
keine
Repräsentationskomponente aufweisen.
Beispiele:
- Kostproben
bei "Kundschaftstrinken" (zB Lokalrunden eines Brauereivertreters).
- Bewirtung
in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich
betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb
ausschlaggebend sind (man
will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben; der
Betrieb will vor
der Besuchergruppe mit seinen Produkten, seinem Know-how werben
und durch
die Bewirtung eine angenehme Atmosphäre schaffen).
- Bewirtung
anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder
ausländischen Geschäftsfreunds.
- Bewirtung
anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen, die für Geschäftsfreunde,
mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, gegeben
werden (wie
Produktvorstellung, Schulung usw. für selbständige
Handelsvertreter, Kaufleute
usw., die die Erzeugnisse des Betriebs vertreten).
- Die
Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung,
Kostproben, um für die im Unternehmen erzeugten oder/und
vertriebenen
Produkte zu werben (zB Anbieten von Kostproben der Backwaren
eines
Bäckereibetriebs), anlässlich von Betriebseröffnungen,
Betriebsbesichtigungen,
Betriebsjubiläen, Messen, Jahrmärkten, Vereinsfesten und
ähnlichen geselligen
Ereignissen sowie auf Verkaufsplätzen, wo diese Produkte
angeboten werden
(Supermärkte, Einzelhandel usw.). Dabei können auch sonstige
Aufmerksamkeiten geringen Umfangs gereicht werden (zB
Mineralwasser, Kaffee,
Tee, Säfte) sowie Getränke und Speisen, die als unmittelbare
Ergänzung zur
Produktwerbung angesehen werden können (zB Wein und Nüsse bei
der
Präsentation von Käsesorten).
- Einladung
auf ein einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass der
Produktpräsentation.
- Bewirtung
im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen
eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird.
- Ein
derartiges „Event-Marketing“-Konzept liegt vor, wenn es als
Marketingstrategie die Veranstaltung entsprechend gestalteter
Events (oder die
Teilnahme an und die Abhaltung von Groß-Events) mit der
Zielsetzung vorsieht,
die angesprochenen Marktteilnehmerinteressen auf das Unternehmen
zu lenken.
Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die
durchgeführte Maßnahme
diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines
durchgeführten
„Events“ anfallen, zur Gänze als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
4820
Beim Bewirteten sind derartige Zuwendungen grundsätzlich keine
Betriebseinnahme. Eine
Kürzung seiner Reisediäten erfolgt erst, wenn die Bewirtung in
einer kompletten Mahlzeit
besteht (LStR 2002 Rz 314). Bloße Aufmerksamkeiten wie
Brötchen, Kaffee, Gebäck,
Getränke usw. führen nicht zur Reisediätenkürzung.
14.5.2.3 Aufwendungen, die unter die 50-prozentige Kürzung
fallen
4821
Zur Hälfte abzugsfähig sind werbewirksame
Bewirtungsaufwendungen, bei denen die
Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Die
repräsentative Mitveranlassung darf nur
ein geringes Ausmaß erreichen. Die Gegebenheiten und
Erfordernisse der jeweiligen
Geschäftssparte sind zu berücksichtigen.
4822
Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Geschäftsfreunde
- einen
eindeutigen Werbezweck hat (ein werbeähnlicher Aufwand reicht nicht aus, VwGH
2.8.2000, 94/13/0259; VwGH 26.9.2000, 94/13/0260; VwGH
26.9.2000, 94/13/0262;
VwGH 29.11.2000, 95/13/0026) und
- die
betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder
Ausgaben weitaus überwiegt, können die betreffenden
Aufwendungen oder Ausgaben
zur Hälfte abgesetzt werden.
Unter dem Begriff "Werbung" ist ganz allgemein im
Wesentlichen eine Produkt- oder
Leistungsinformation zu verstehen. Es ist ausreichend, wenn der
Abgabepflichtige dartut,
dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine
berufliche Tätigkeit bezogene
Leistungsinformation geboten hat. Es ist jedoch nicht
erforderlich, dass mit der Bewirtung
selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine
Zielperson herangetragen wird
(VwGH 26.9.2000, 98/13/0092).
Der Umstand, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei
einem bestimmten
Abgabepflichtigen nach der Art seiner Tätigkeit allenfalls
nicht möglich ist, rechtfertigt nicht
die Ansicht, unter dem Begriff "Werbung" müsse
deshalb etwas anderes verstanden werden,
als im Allgemeinen unter diesem Begriff zu verstehen ist (VwGH
29.11.2000, 95/13/0026).
4823
Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen
für jede einzelne Ausgabe
- die Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO reicht nicht (VwGH
3.5.2000, 98/13/0198;
VwGH 26.9.2000, 94/13/0262; VwGH 29.11.2000, 95/13/0026). Die
Beweislast liegt beim
Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich
ist die Darlegung, welches
konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem
Zeitpunkt tatsächlich
abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im
Einzelfall ernsthaft
angestrebt wurde (VwGH 3.5.2000, 98/13/0198).
Beispiele:
- Bewirtung
in Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformation
oder sonstigen betrieblich veranlassten
Informationsveranstaltungen,
- Bewirtungsspesen
eines Zivilingenieurs anlässlich einer Projektvorstellung und
Diskussion mit Ortsbewohnern,
- Bewirtung
im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechung,
- Bewirtung
im Betriebsraum bei Betriebseröffnung (ohne Produkt- oder
Warenverkostung),
- Bewirtung
von Geschäftsfreunden in der Kantine des Betriebs bzw. durch den
Gastwirt in seinem eigenen Gasthaus,
- "Arbeitsessen"
im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses,
- Bewirtungskosten
von politischen Funktionären bei Wahlveranstaltungen (VwGH
17.9.1997, 95/13/0245) bzw. anlässlich von
Informationsbeschaffung bzw.
sonstige beruflich veranlasste Bewirtungen außerhalb seines
Haushalts mit
Werbecharakter,
- Bewirtung
in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“, dem
kein „Event-Marketing“-Werbekonzept (vgl. Rz 4819) zu Grunde
liegt.
Voraussetzung ist, dass
der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem
Betriebsgeschehen (vgl.
VwGH 19.12.2002, 99/15/0141 betr. Leistungsinformation eines
Privatsanatoriums bei einem Sommerfest; VwGH 3.7.2003,
2000/15/0159,
Kanzleieröffnungsfest) und nicht der Privatsphäre (vgl.
diesbezüglich VwGH
24.10.2002, 2002/15/0123 betr. Nichtabzugsfähigkeit der
Aufwendungen für
ein Geburtstagsfest) zuzuordnen ist und
weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden
teilnehmen.
Liegt ein betrieblich veranlasster „Event“ vor, bestehen
keine Bedenken,
von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für
Geschäftsfreunde
bzw. potentielle Kunden und nichtabzugsfähige Aufwendungen für
andere
Personen abzusehen.
4824
Aufwendungen "anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden" sind solche für den
Geschäftsfreund, den bewirtenden Unternehmer oder dessen
Dienstnehmer. Sie fallen zur
Gänze unter die 50%-Regelung. Der Spesenersatz des Arbeitgebers
an den im Auftrag oder
Interesse des Arbeitgebers die Geschäftsfreunde bewirtenden
Arbeitnehmer unterliegt beim
Arbeitgeber der 50%-Regelung und ist beim Arbeitnehmer zur
Gänze Auslagenersatz gemäß
§ 26 Z 2 EStG 1988 (LStR 2002 Rz 691 f).
14.5.2.4 Zur Gänze nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen
4825
Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder
weist sie
Repräsentationsmerkmale in nicht unterordnetem Ausmaß auf, ist
sie gemäß § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche
Elemente sind in diesen
Fällen bedeutungslos (VwGH 3.6.1992, 91/13/0176). Gemischte
Aufwendungen sind zur
Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0113 - vgl.
Abschn. 14.2.2.1 "Aufteilungsverbot").
Beispiele:
- Bewirtung
im Haushalt des Steuerpflichtigen,
- Bewirtung
in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von
Vergnügungsetablissements, Casinos usw.,
- Bewirtung
in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von
gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzert,
Theater usw.),
- Bewirtung
durch den Steuerpflichtigen anlässlich seiner Betriebseröffnung
außerhalb des Betriebs,
- Bewirtung
in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss,
- Bewirtung
aus persönlichem Anlass des Steuerpflichtigen wie sein Geburtstag,
Dienstjubiläum usw. ist nicht dem Betriebsgeschehen, sondern
der privaten
Lebensführung zuzurechnen (VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123; VwGH
29.6.1995, 93/15/0113),
- Bewirtung
durch den Arbeitnehmer anlässlich seines Dienstantritts oder seiner
persönlichen Anlässe (Geburtstag, Beförderung, Pensionierung
usw.), und zwar
egal, ob Vorgesetzte oder Arbeitnehmer von ihm bewirtet werden.
4826
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen eigenen
Ballbesuch und die damit in
Zusammenhang stehenden Kosten (wie Ballkarte, Taxi,
Ballkleidung, Ballspende, eigene und
Gästebewirtung) fallen ebenfalls unter das generelle
Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (VwGH 22.1.1985, 84/14/0035).
Hinsichtlich politischer
Funktionäre siehe Erlass AÖF Nr. 124/1997.
14.5.3 Arbeitnehmer - Arbeitgeber
4827
Für Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers gegen Ersatz durch
den Arbeitgeber (der
Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreunde des Arbeitgebers) gilt
Folgendes:
Sind die Aufwendungen nahezu ausschließlich im Interesse des
Arbeitgebers, sind sie
- Auslagenersatz
beim Arbeitnehmer (§ 26 Z 2 EStG 1988),
- abzugsfähig
beim Arbeitgeber nach Maßgabe der angeführten Kriterien (50%-Regel,
wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder
berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt; eine Aufteilung der auf den Arbeitgeber, den
Arbeitnehmer und den
Geschäftsfreund entfallenden Kosten ist nicht vorzunehmen).
Sind die Aufwendungen auch im maßgeblichen Interesse des
Arbeitnehmers, sind sie
- steuerpflichtiger
Arbeitslohn beim Arbeitnehmer; als Werbungskosten abzugsfähig nach
Maßgabe der angeführten Kriterien,
- abzugsfähig
beim Arbeitgeber.
14.5.4 Ausfuhrumsätze
4828
Eine Verordnung zur Festsetzung von Durchschnittssätzen für
abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen für Steuerpflichtige, die
Ausfuhrumsätze tätigen, ist im
Geltungsbereich des EStG 1988 nicht ergangen. Deshalb sind auch
im Fall von
Ausfuhrumsätzen nur nachgewiesene Bewirtungskosten mit
Werbecharakter zur Hälfte absetzbar.
14.5.5 Freiberufler
4829
Bei freiberuflicher Tätigkeit tritt ein allfälliger
"Werbeeffekt" idR deutlich hinter den der
Repräsentation, da bei dieser Tätigkeit das Vertrauen in die
Fähigkeit und Seriosität des
Anbieters vordergründig und nicht durch Werbung herzustellen
ist (VwGH 15.7.1998,
93/13/0205). Aufwendungen zur Kontaktpflege im weitesten Sinn,
somit zur Herstellung
einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden",
stellen nur einen nichtabzugsfähigen
werbeähnlichen Aufwand dar (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; VwGH
26.9.2000, 94/13/0092).
Bei Bewirtung von Klienten oder potenziellen Klienten durch
einen Rechtsanwalt wird zwar
nicht schon "auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung" regelmäßig, gleichsam
zwangsläufig eine Leistungsinformation durch den Rechtsanwalt
geboten, in gleicher Weise
gilt aber auch nicht der gegenteilige Erfahrungssatz, dass von
einer Leistungsinformation des
Rechtsanwaltes gegenüber bewirteten Klienten oder potenziellen
Klienten aus Anlass der
Bewirtung nicht ausgegangen werden könne. Die Behörde hat im
Einzelfall zu untersuchen,
in welchem Umfang Bewirtungsspesen auf Leistungsinformationen
zur Mandatserteilung oder
nur zur Kontaktpflege dienten (VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012).
Zum Begriff "Werbung"
siehe auch Rz 4822.
14.6 Freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an
Unterhaltsberechtigte (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)
14.6.1 Allgemeines
4830
Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen
sind - auch wenn sie auf einer verpflichtenden Vereinbarung
beruhen - Fälle der
Einkommensverwendung und können als solche weder bei den
einzelnen Einkünften noch als
Sonderausgaben abgezogen werden.
14.6.1.1 Freiwilliges Eingehen einer Vereinbarung
4831
Die freiwillige Zuwendung (auch an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen) bleibt nicht
abzugsfähig, wenn freiwillig eine verpflichtende Vereinbarung
(zivilrechtlicher Vertrag oder
ein gerichtlicher Vergleich) eingegangen und damit ein
Rechtstitel für die Zuwendung
geschaffen wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche
Vereinbarung angefochten wird und
zu einem Urteil führt, das den Steuerpflichtigen zur Zuwendung
verpflichtet (vgl.
VwGH 7.9.1990, 90/14/0093).
14.6.1.2 Freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen
Unterhaltsanspruch
4832
Freiwillige Zuwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 erster Teilstrich
EStG 1988 sind Ausgaben,
denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen
und die ohne zwingende
rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie
dürfen auch dann nicht abgezogen
werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen
mitveranlaßt sind.
14.6.1.3 Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte
4833
Zuwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich EStG 1988
sind - egal auf welchem
Rechtstitel sie beruhen - vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie
ohne gleichwertige
wirtschaftliche Gegenleistung des Empfängers erbracht werden
bzw. eine eindeutig
überwiegende oder ausschließlich betriebliche Veranlassung
nicht vorliegt.
4834
Gesetzlich unterhaltsberechtigt ist eine Person dann, wenn sie
im Bedarfsfall gegenüber dem
Zuwendenden einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht
geltend machen könnte:
Eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person iSd § 20 Abs. 1 Z
4 EStG 1988 ist somit auch
jemand, der vom Zuwendenden im Einzelfall noch keinen Unterhalt
verlangen kann, weil
andere Verwandte vorrangig unterhaltspflichtig sind (zB: das
Enkelkind ist gesetzlich
unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Großeltern, obwohl seine
Eltern vorrangig
unterhaltspflichtig sind und ihrer Unterhaltspflicht ihm
gegenüber auch nachkommen).
Beispiele:
- Darlehensgewährung
an die im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellte Gattin
zum Erwerb der ehelichen Wohnung (VwGH 25.9.1984, 84/14/0005).
- Lebensversicherungsprämien,
die der Steuerpflichtige für die in seinem Betrieb
angestellte Gattin leistet, wenn die für die Gattin bezahlte
Versicherung im
Gesamtentgelt unter Berücksichtigung des Fremdvergleiches keine
Deckung findet
(VwGH 12.1.1983, 81/13/0004).
- Zahlung
einer Abfertigung an die im Betrieb angestellte Gattin (oder Tochter), der
das Unternehmen zugleich mit der Kündigung im Schenkungsweg
übertragen wird
(VwGH 17.1.1989, 86/14/0008; VwGH 19.9.1989, 86/14/0157).
- Auszahlungsbeträge
an den Ehegatten nach § 71 Abs. 4 BSVG = geteilte
Bauernpension (VwGH 19.11.1998, 96/15/0182).
- Abgeltungsbeträge
nach § 98 ABGB an den Gatten für die Mitarbeit im Erwerb des
anderen Gatten (VwGH 21.7.1993, 91/13/0163).
- Versorgungsleistung
an die frühere Lebensgefährtin nach Auflösung der
Lebensgemeinschaft (VwGH 15.5.1968, 0011/68).
- Kosten
der Wohnungsfreimachung im eigenen Haus für ein Kind bzw.
Aufstockung des Betriebsgebäudes zur Schaffung von Wohnraum
für die Kinder
(VwGH 1.2.1980, 1535/79).
- Taschengeld
an die Kinder für gelegentliche Mithilfe im elterlichen Haus
(VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).
- Taschengeld
an die volljährige, verheiratete Tochter für die Mithilfe im elterlichen
Gewerbebetrieb auf rein familienhafter Basis (VwGH 27.2.1959,
1371/57, ähnlich
auch VwGH 4.9.1992, 91/13/0196).
- Unterhaltsleistungen,
die der Erbe des Unterhaltsverpflichteten auf Grund des
Gesetzes (zB § 78 Ehegesetz) als Nachlassverbindlichkeit zu
erfüllen hat
(VwGH 17.2.1982, 1696/80).
Hinsichtlich der abzugsfähigen Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen
siehe Abschn. 24 (betr. Renten), Abschn. 2 (betr. Fruchtgenuss)
und Abschn. 5 (betr.
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen).
14.6.2 Beispiele für freiwillige Zuwendungen
4835
- Darlehensgewährung
aus privaten (persönlichen, familiären) Gründen mit folgender
Uneinbringlichkeit oder Erlassung (VwGH 4.4.1990, 86/13/0116);
- Lohnzahlungen
an die (geschiedene) Gattin ohne Erbringung einer Gegenleistung
(VwGH 24.3.1981, 2857/80);
- Überhöhte
(fremdunübliche) Entlohnung für eine Verwandte aus familiären Gründen;
- Pachtzins
zwischen nahe Stehenden, der weit unter dem ortsüblichen Ausmaß liegt;
- Spenden für gemeinnützige,
mildtätige, kulturelle oder sportliche Zwecke außerhalb des
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038 und
VwGH 30.1.1991,
90/13/0030) bzw. an Kirchen und kirchliche Einrichtungen (außer
Kirchenbeitrag gemäß
§ 18 EStG 1988, LStR 2002 Rz 558 bis 560).
14.6.2.1 Spenden mit Werbecharakter
4836
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 (siehe dazu Rz 1330 ff) und §
18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
(siehe dazu LStR 2002 Rz 565 bis 573) sieht die Abzugsfähigkeit
von bestimmten freiwilligen
Zuwendungen als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben vor. Ab der
Veranlagung 2002
sind Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der
Hilfestellung in
Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und
Lawinenschäden) Betriebsausgaben, wenn sie der Werbung dienen
(§ 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988, siehe dazu Rz
4837).
Der Gesetzesbegriff "Katastrophenfall" im § 4 Abs. 4
Z 9 EStG 1988 umfasst dem Grunde
nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver
Sicht aus dem regelmäßigen
Ablauf der Dinge herausfallen und geeignet sind, in größerem
Umfang Personen- oder
Sachschäden zu bewirken, die mit örtlichen Einsatzkräften
nicht bewältigt werden können.
Ob ein solches Schadensereignis im In- oder Ausland stattfindet,
ist ohne Bedeutung.
Als Katastrophenfall, zu deren Beseitigung abzugsfähige Geld-
oder Sachaufwendungen
geleistet werden können, kommen Naturkatastrophen (zB
Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden
sowie Schäden durch
Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder
Steinschlag), technische
Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen),
kriegerische Ereignisse,
Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB
Seuchen, Hungersnöte,
Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.
4837
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 sind ab der Veranlagung 2002
werbewirksame Geld- und
Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Hilfestellung in
Katastrophenfällen
geleistet werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine
Angemessenheitsprüfung ist
hinsichtlich werbewirksamer Katastrophenspenden nicht
vorzunehmen.
Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist ua. gegeben,
- bei
medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung,
Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk),
- In Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben
dieser Art oder bei bestimmten
Anlässen, zB Weihnachtsschreiben),
- Bei
Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der
Kundenkasse eines Unternehmers,
- bei
Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum (Kanzlei,
Ordination) oder auf einem Firmen-PKW,
- im
Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers, bspw. wenn dieser in einer
(gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen betreffenden)
Werbeeinschaltung auf seine
Spendenleistung hinweist,
- bei
einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.
Abzugsfähig sind auch werbewirksame Katastrophenspenden an
Hilfsorganisationen oder
Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen sowie
Direktspenden an
Arbeitnehmer des Unternehmers.
Beim Empfänger der Spende (katastrophenbetroffene Privatperson,
Unternehmer oder
Arbeitnehmer eines Unternehmers) liegen keine steuerpflichtigen
Einnahmen vor (§ 3 Abs. 1
Z 16 EStG 1988).
Randzahl 4837a: entfällt
4838
Nicht katastrophenbedingte Geldzuwendungen, die an Stelle von
Werbegeschenken zur
Finanzierung von Rettungsautos zugewendet werden, sind
abzugsfähig, wenn der Name des
Spenders sichtbar am Fahrzeug angebracht wird. Ein kurzes
Aufscheinen des
Spendernamens im Fernsehen reicht nicht aus.
Zu Sponsorleistungen siehe ABC der Betriebsausgaben, Rz 1643.
14.6.2.2 Kulanzleistungen
4839
Kulanzleistungen fallen dann nicht unter das Abzugsverbot des §
20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988,
wenn sie zwar freiwillig, aber aus ausschließlich oder
überwiegend betrieblicher Veranlassung
gewährt worden sind.
Beispiele:
- Garantie-
und Versicherungsfälle (außer es besteht kein betrieblicher Anlass für
die Kulanzleistung, sondern es liegen überwiegend private
Gründe für die
freiwillige Aufwendung vor, vgl. VwGH 11.5.1979, 0237/77);
- Schadenersatzleistungen,
die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen
(VwGH 11.5.1979, 0237/77).
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