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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

14.3.6 Auswirkungen bei unangemessenen Aufwendungen

4801

Die Aufwendungen bzw. Ausgaben in Zusammenhang mit den im § 20 Abs. 1 Z 2

lit. b EStG 1988 angeführten Wirtschaftsgütern umfassen die mit den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten verbundenen Aufwendungen (zB die Absetzung für Abnutzung,

Teilwertabschreibung, Investitionsbegünstigungen), Leasingkosten, Finanzierungskosten,

Betriebskosten, Reparaturen und sonstige in Verbindung mit dem Wirtschaftsgut anfallende

Aufwendungen, wie zB Versicherungskosten.

14.3.6.1 Die Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst bzw. dem Grunde

nach unangemessen

14.3.6.1.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer

4802

Ist die Anschaffung (Herstellung) der angeführten Wirtschaftsgüter nicht betrieblich

veranlasst oder dem Grunde nach unangemessen, so können diese nicht Gegenstand des

Betriebsvermögens werden. Die Veräußerung derartiger Wirtschaftsgüter stellt keinen

betrieblichen Vorgang dar.

14.3.6.1.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer

4803

Die unter Punkt 14.3.6.1.1 dargestellten Konsequenzen treten bei Körperschaften

unabhängig davon ein, ob das betreffende Wirtschaftsgut im Interesse eines Anteilsinhabers

oder im Interesse eines Arbeitnehmers angeschafft oder hergestellt wird.

14.3.6.2 Aufwendungen sind betrieblich veranlasst und dem Grunde nach

angemessen, aber der Höhe nach unangemessen

14.3.6.2.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer

4804

Werden die Aufwendungen bzw. Ausgaben für ein bestimmtes Wirtschaftsgut als

unangemessen hoch eingestuft, so ist der die Angemessenheit übersteigende Teil der

außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen. Der unangemessene Teil der

Anschaffungs(Herstellungs)kosten ist steuerlich nicht zu aktivieren bzw. der unangemessene

Teil der Aufwendungen außerbücherlich zuzurechnen. Es können also daraus weder im

Zeitpunkt der Anschaffung noch in der Folge Aufwendungen oder Ausgaben entstehen.

Ebenso liegen im Falle einer Veräußerung hinsichtlich des auf den unangemessenen Teil der

Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Veräußerungserlöses keine

Betriebseinnahmen vor.

4805

Wenn die Anschaffung eines unter die Angemessenheitsprüfung fallenden Wirtschaftsgutes

betrieblich veranlasst und dem Grunde nach angemessen ist, dann kommt dem der Höhe

nach als angemessen anzusehenden Teil der Anschaffungskosten betrieblicher Charakter zu.

Dies gilt auch dann, wenn der unangemessene Anteil höher als der angemessene ist (kein

Überwiegensprinzip).

4806

Ist der Aufwand für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes unangemessen hoch, so sind

auch Finanzierungskosten bzw. alle anderen wertabhängigen Kosten nur hinsichtlich des

angemessenen Teiles absetzbar. Die anderen mit dem Wirtschaftsgut verbundenen

laufenden Aufwendungen sind jeweils gesondert darauf zu untersuchen, ob und inwieweit sie

ebenfalls auf den gehobenen Standard des Wirtschaftsgutes zurückzuführen sind.

 

Beispiel:

Angaben wie im Beispiel zu Rz 4799 (Barockschrank, 6.500 Euro angemessen,

19.500 Euro nicht angemessen). Der Barockschrank ist daher nur zu 25% der

Anschaffungskosten als Betriebsvermögen anzusetzen. Auch bei Übertragung stiller

Reserven ist von den angemessenen Anschaffungskosten in Höhe von 6.500 Euro

auszugehen. Eine AfA ist nicht zulässig (siehe Rz 4800). Allfällige werterhaltende

Reparaturen sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig. Wird der Barockschrank in

der Folge um 43.000 Euro verkauft, so sind auch für Ermittlung des steuerpflichtigen

Veräußerungsgewinnes lediglich 25% des Gesamterlöses heranzuziehen.

14.3.6.2.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer

4807

Die im Abschn. 14.3.6.2.1 dargestellten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das

Wirtschaftsgut im Interesse eines Anteilsinhabers oder eines Arbeitnehmers angeschafft oder

hergestellt werden.

14.4 Arbeitszimmer (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988)

Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.

14.5 Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG

1988)

14.5.1 Begriff der Repräsentationsaufwendungen

14.5.1.1 Allgemeines

4808

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben, die

- durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. in Zusammenhang mit der

Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und

- geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern.

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind

- die Motive für die Tragung des Aufwands,

- die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können,

- das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses

(VwGH 13.9.1989, 88/13/0193 und VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).

4809

Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen,

- geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen,

- bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in

Betracht gezogen zu werden,

nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035).

4810

Keine Repräsentationskosten sind die Kosten für Zuwendungen, bei denen primär die

berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (zB

Kranz- und Blumenspenden für verstorbene Arbeitnehmer und Klienten). Dies gilt auch für

Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, wenn sie geeignet sind,

eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (zB Kalender und Kugelschreiber mit

Firmenaufschrift).

4811

Repräsentationsaufwendungen stellen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der

Bewirtung von Geschäftsfreunden dar. Die Ausnahme vom Abzugsverbot der

Repräsentationsaufwendungen für den Fall eines damit verbundenen Werbezweckes

(siehe Abschn.14.5.2.3) erfasst nur Bewirtungsspesen, nicht jedoch andere

Repräsentationsaufwendungen (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115).

4812

Hinsichtlich Werbungskosten politischer Funktionäre siehe LStR 2002 Rz 383a bis 383i.

14.5.1.2 Einzelfälle aus der Judikatur zu nicht abzugsfähigen Geschenken

4813

Übliche Geschenke an Kunden und Klienten anlässlich deren persönlicher Anlässe wie

Einstand, Beförderung, Pensionierung, Geburtstag usw. sowie anlässlich allgemeiner

Ereignisse wie Weihnachten, Jahreswechsel usw. - soweit nicht ein erheblicher

Werbeaufwand vorliegt (vgl. Abschn. 14.5.1.1). Als übliche Geschenke gelten zB:

- Blumen, Handelsmünzen, Schreibutensilien, Rauchwaren, Spirituosen, Bonbonnieren,

Bücher, Zeitschriftenabonnements oder Einladungen zu geselligen, sportlichen bzw.

kulturellen Veranstaltungen (etwa Ball-, Theater-, Konzertkarten);

- Blumen- und Weihnachtsgeschenke eines gewerblich tätigen Versicherungsvertreters an

seine Geschäftsfreunde (VwGH 19.9.1990, 89/13/0174);

- Einladung von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub (VwGH 25.11.2002,

98/14/0129);

- Einladung von Geschäftsfreunden zu sportlicher Betätigung (VwGH 17.12.2002,

2002/14/0081, Tennis);

- Geschenkkörbe, Geschenkkartons eines praktischen Arztes an die Abteilungen jenes

Krankenhauses, in dem er die Ausbildung erhielt und von dem er sich eine bevorzugte

Behandlung seiner Patienten erhofft (VwGH 9.4.1986, 84/13/0210);

- Geschenke eines Handelsvertreters an ausländische Geschäftspartner (VwGH 13.10.1993,

92/13/0162);

- Geschenke eines Kfz-Sachverständigen an Gerichtsbedienstete (VwGH 23.6.1993,

92/15/0098);

- Geschenke eines Notars auf Grund beruflicher Beziehungen zu Anlässen wie

Weihnachten, Neujahr, Geburtstag, bei “persönlichen Besuchen", aber auch “ohne

besondere Anlässe" (VwGH 29.6.1985, 84/13/0091);

- Geschenke eines Wirtschaftstreuhänders an Klienten zu persönlichen Anlässen, wie zB

Geburt oder Hochzeit (VwGH 19.11.1979, 1378/78);

- Hochzeitsgeschenk für einen in keinem Dienstverhältnis zum Geschenkgeber stehenden

Mitarbeiter (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088);

- Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs (VwGH 19.11.1998, 97/15/0100 und

98/15/0104);

- Kristallgläser einer Betreiberin eines Erholungsheimes an Angestellte der

Gebietskrankenkasse zur Erreichung einer hohen Anzahl von Zuweisungen in das Heim

(VwGH 15.4.1997, 95/14/0147, wobei der Gerichtshof auch darauf verwies, dass die

Gewährung oder Annahme solcher Sachzuwendungen mit gerichtlicher Strafe bedroht

sein könne - siehe hiezu Abschn. 14.7.1);

- Sachgeschenke eines Geometers an Kunden, Klienten, Geschäftsfreunde und Beamte

(VwGH 2.12.1987, 86/13/0002);

- Weihnachtsgeschenke eines Primararztes an das Krankenhauspersonal im Rahmen der

freiberuflichen ärztlichen Praxis (VwGH 26.1.1981, 2157/79; VwGH 26.4.1994,

91/14/0036);

- Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke eines technischen Büros (VwGH 29.1.1991,89/14/0088);

- Weihnachtsgeschenke an einen Mitarbeiter (Einkaufsleiter) eines Kunden (VwGH

24.11.1999, 96/13/0115, betr. behauptete Schenkung von Kleidungsstücken durch eine Textilgroßhandelsfirma);

- Weihnachtsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Gerichtspersonal, Bankangestellte und

“sonstige Kontaktpersonen bei Firmen" (VwGH 11.7.1995, 91/13/0145; VwGH 17.3.1999,

97/13/0211; im letztangeführten Fall wurden zudem vom Beschwerdeführer keine

näheren Angaben gemacht);

- Weihnachtsgeschenke eines Versicherungsbüros (VwGH 13.4.1988, 87/13/0046).

14.5.2 Geschäftsfreundebewirtung

14.5.2.1 Allgemeines

4814

Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nicht

abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von

Bewirtungsspesen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

- Die Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und daher zur

Gänze abzugsfähig (siehe Abschn.14.5.2.2).

- Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Hälfte abzugsfähig (siehe Abschn.14.5.2.3).

- Die Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig (siehe Abschn.14.5.2.4).

4815

Die Bewirtungsspesen beziehen sich auf

- Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb (Restaurants usw.),

- Übernahme der Hotelkosten des Gastes,

- Kosten der Beherbergung des Gasts im (Gäste)Haus (Wohnung, Wochenendhaus,

Ferienhaus, Ferienwohnung) des Gastgebers bzw. im dafür vom Gastgeber angemieteten

Haus (Wohnung, Ferienhaus uÄ; VwGH 21.10.1986, 84/14/0054; VwGH 5.7.1994,

91/14/0110; VwGH 27.5.1998, 97/13/0031).

Zu Beherbergungskosten zählen generell Verpflegungs- und Unterbringungskosten sowie

entsprechende Zusatzangebote wie Sauna, Solarium usw.

4816

Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder

angestrebt wird. Als Geschäftsfreunde gelten auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes,

nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst (vgl. VwGH 31.5.1983, 83/14/0008).

14.5.2.2 Vom Abzugsverbot nicht betroffene Aufwendungen

14.5.2.2.1 Bewirtung ist Leistungsinhalt

4817

Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind

oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen.

 

Beispiele:

Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im

Schulungspreis enthalten sind.

Bewirtung durch ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck die Präsentation

anderer Unternehmen ist (ein Werbebüro stellt Reisebürovertretern eine

Fremdenverkehrsregion, deren Freizeitbetriebe und Gastronomie vor und bietet dabei

Produkte der Region zum Verkosten an).

Zur Gänze abzugsfähig sind ferner Bewirtungskosten in Fällen, in denen die Repräsentation

(Einladung und Bewirtung) zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerpflichtigen gehört und

die bewirteten Personen nicht "Geschäftsfreunde" des Steuerpflichtigen sind. In diesem Fall

liegt kein Anwendungsfall des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor. Die Ausgaben fallen - nach

Kürzung um allfällige steuerfreie Einnahmen - zwar unter den allgemeinen

Werbungskostenbegriff, nicht aber unter eine Kürzungsbestimmung (VwGH 27.11.2001,

2000/14/0202).

14.5.2.2.2 Bewirtung hat Entgeltcharakter

4818

Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (überwiegend) Entgeltcharakter haben.

Dies trifft insbesondere auf Incentive-Reisen zu. Der Wert des zugewendeten Incentives ist

beim Empfänger steuerlich als Betriebseinnahme zu erfassen (siehe Abschn. 5.1.4 unter

"Geschenke").

 

Beispiel 1:

Freiberuflich tätige Geschäftsvermittler werden für erfolgreiches Tätigwerden durch die

Finanzierung einer Reise belohnt (Incentive-Reise). Ein derartiger Aufwand ist vom

Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch dann nicht erfasst, wenn er

ganz oder zum Teil unter das Tatbestandsmerkmal "Bewirtung" iSd § 20 Abs. 1 Z 3 2.

Satz EStG 1988 subsumiert werden könnte.

 

Beispiel 2:

Ein Journalist bewirtet einen Informanten als Gegenleistung für den Erhalt der

Informationen (VwGH 26.9.2000, 97/13/0238; keine Abzugsfähigkeit besteht jedoch

nach VwGH 26.9.2000, 97/13/0238 und VwGH 30.1.2001, 96/14/0154, wenn der

Gegenleistungscharakter nicht vorliegt). Dass die Bewirtung der Informanten der

beruflichen (betrieblichen) Tätigkeit des Journalisten förderlich sein mag, reicht jedoch

(noch) nicht aus, um die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen zu begründen

(VwGH 28.11.2001, 2000/13/0145).

 

Beispiel 3:

Ein Kriminalbeamter (Suchtgiftfahnder) tätigt Ausgaben für Vertrauensleute. Da es sich

dem Charakter nach um berufliche Ausgaben handelt (keine Repräsentationsausgaben

oder Geschäftsfreundebewirtung iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), sind diese Ausgaben

(nicht hingegen die Ausgaben für die eigene Konsumation) abzugsfähige

Werbungskosten (VwGH 16.2.2000, 95/15/0050).

14.5.2.2.3 Bewirtung ohne Repräsentationskomponente

4819

Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu) keine

Repräsentationskomponente aufweisen.

 

Beispiele:

- Kostproben bei "Kundschaftstrinken" (zB Lokalrunden eines Brauereivertreters).

- Bewirtung in Zusammenhang mit Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich

betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man

will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor

der Besuchergruppe mit seinen Produkten, seinem Know-how werben und durch

die Bewirtung eine angenehme Atmosphäre schaffen).

- Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder

ausländischen Geschäftsfreunds.

- Bewirtung anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen, die für Geschäftsfreunde,

mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen, gegeben werden (wie

Produktvorstellung, Schulung usw. für selbständige Handelsvertreter, Kaufleute

usw., die die Erzeugnisse des Betriebs vertreten).

- Die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung,

Kostproben, um für die im Unternehmen erzeugten oder/und vertriebenen

Produkte zu werben (zB Anbieten von Kostproben der Backwaren eines

Bäckereibetriebs), anlässlich von Betriebseröffnungen, Betriebsbesichtigungen,

Betriebsjubiläen, Messen, Jahrmärkten, Vereinsfesten und ähnlichen geselligen

Ereignissen sowie auf Verkaufsplätzen, wo diese Produkte angeboten werden

(Supermärkte, Einzelhandel usw.). Dabei können auch sonstige

Aufmerksamkeiten geringen Umfangs gereicht werden (zB Mineralwasser, Kaffee,

Tee, Säfte) sowie Getränke und Speisen, die als unmittelbare Ergänzung zur

Produktwerbung angesehen werden können (zB Wein und Nüsse bei der

Präsentation von Käsesorten).

- Einladung auf ein einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass der

Produktpräsentation.

- Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen

eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird.

- Ein derartiges „Event-Marketing“-Konzept liegt vor, wenn es als

Marketingstrategie die Veranstaltung entsprechend gestalteter Events (oder die

Teilnahme an und die Abhaltung von Groß-Events) mit der Zielsetzung vorsieht,

die angesprochenen Marktteilnehmerinteressen auf das Unternehmen zu lenken.

Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte Maßnahme

diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines durchgeführten

„Events“ anfallen, zur Gänze als Betriebsausgaben abzugsfähig.

4820

Beim Bewirteten sind derartige Zuwendungen grundsätzlich keine Betriebseinnahme. Eine

Kürzung seiner Reisediäten erfolgt erst, wenn die Bewirtung in einer kompletten Mahlzeit

besteht (LStR 2002 Rz 314). Bloße Aufmerksamkeiten wie Brötchen, Kaffee, Gebäck,

Getränke usw. führen nicht zur Reisediätenkürzung.

14.5.2.3 Aufwendungen, die unter die 50-prozentige Kürzung fallen

4821

Zur Hälfte abzugsfähig sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die

Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Die repräsentative Mitveranlassung darf nur

ein geringes Ausmaß erreichen. Die Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen

Geschäftssparte sind zu berücksichtigen.

4822

Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde

- einen eindeutigen Werbezweck hat (ein werbeähnlicher Aufwand reicht nicht aus, VwGH

2.8.2000, 94/13/0259; VwGH 26.9.2000, 94/13/0260; VwGH 26.9.2000, 94/13/0262;

VwGH 29.11.2000, 95/13/0026) und

- die betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder

Ausgaben weitaus überwiegt, können die betreffenden Aufwendungen oder Ausgaben

zur Hälfte abgesetzt werden.

Unter dem Begriff "Werbung" ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder

Leistungsinformation zu verstehen. Es ist ausreichend, wenn der Abgabepflichtige dartut,

dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene

Leistungsinformation geboten hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mit der Bewirtung

selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird

(VwGH 26.9.2000, 98/13/0092).

Der Umstand, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei einem bestimmten

Abgabepflichtigen nach der Art seiner Tätigkeit allenfalls nicht möglich ist, rechtfertigt nicht

die Ansicht, unter dem Begriff "Werbung" müsse deshalb etwas anderes verstanden werden,

als im Allgemeinen unter diesem Begriff zu verstehen ist (VwGH 29.11.2000, 95/13/0026).

4823

Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe

- die Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO reicht nicht (VwGH 3.5.2000, 98/13/0198;

VwGH 26.9.2000, 94/13/0262; VwGH 29.11.2000, 95/13/0026). Die Beweislast liegt beim

Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist die Darlegung, welches

konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich

abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft

angestrebt wurde (VwGH 3.5.2000, 98/13/0198).

 

Beispiele:

- Bewirtung in Zusammenhang mit Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformation

oder sonstigen betrieblich veranlassten Informationsveranstaltungen,

- Bewirtungsspesen eines Zivilingenieurs anlässlich einer Projektvorstellung und

Diskussion mit Ortsbewohnern,

- Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechung,

- Bewirtung im Betriebsraum bei Betriebseröffnung (ohne Produkt- oder

Warenverkostung),

- Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine des Betriebs bzw. durch den

Gastwirt in seinem eigenen Gasthaus,

- "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses,

- Bewirtungskosten von politischen Funktionären bei Wahlveranstaltungen (VwGH

17.9.1997, 95/13/0245) bzw. anlässlich von Informationsbeschaffung bzw.

sonstige beruflich veranlasste Bewirtungen außerhalb seines Haushalts mit

Werbecharakter,

- Bewirtung in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“, dem

kein „Event-Marketing“-Werbekonzept (vgl. Rz 4819) zu Grunde liegt.

Voraussetzung ist, dass

der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen (vgl.

VwGH 19.12.2002, 99/15/0141 betr. Leistungsinformation eines

Privatsanatoriums bei einem Sommerfest; VwGH 3.7.2003, 2000/15/0159,

Kanzleieröffnungsfest) und nicht der Privatsphäre (vgl. diesbezüglich VwGH

24.10.2002, 2002/15/0123 betr. Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für

ein Geburtstagsfest) zuzuordnen ist und

weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teilnehmen.

Liegt ein betrieblich veranlasster „Event“ vor, bestehen keine Bedenken,

von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde

bzw. potentielle Kunden und nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere

Personen abzusehen.

4824

Aufwendungen "anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden" sind solche für den

Geschäftsfreund, den bewirtenden Unternehmer oder dessen Dienstnehmer. Sie fallen zur

Gänze unter die 50%-Regelung. Der Spesenersatz des Arbeitgebers an den im Auftrag oder

Interesse des Arbeitgebers die Geschäftsfreunde bewirtenden Arbeitnehmer unterliegt beim

Arbeitgeber der 50%-Regelung und ist beim Arbeitnehmer zur Gänze Auslagenersatz gemäß

§ 26 Z 2 EStG 1988 (LStR 2002 Rz 691 f).

14.5.2.4 Zur Gänze nicht abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen

4825

Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie

Repräsentationsmerkmale in nicht unterordnetem Ausmaß auf, ist sie gemäß § 20 Abs. 1 Z 3

EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche Elemente sind in diesen

Fällen bedeutungslos (VwGH 3.6.1992, 91/13/0176). Gemischte Aufwendungen sind zur

Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0113 - vgl. Abschn. 14.2.2.1 "Aufteilungsverbot").

 

Beispiele:

- Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen,

- Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von

Vergnügungsetablissements, Casinos usw.,

- Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von

gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzert, Theater usw.),

-  Bewirtung durch den Steuerpflichtigen anlässlich seiner Betriebseröffnung

außerhalb des Betriebs,

- Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss,

- Bewirtung aus persönlichem Anlass des Steuerpflichtigen wie sein Geburtstag,

Dienstjubiläum usw. ist nicht dem Betriebsgeschehen, sondern der privaten

Lebensführung zuzurechnen (VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123; VwGH 29.6.1995, 93/15/0113),

- Bewirtung durch den Arbeitnehmer anlässlich seines Dienstantritts oder seiner

persönlichen Anlässe (Geburtstag, Beförderung, Pensionierung usw.), und zwar

egal, ob Vorgesetzte oder Arbeitnehmer von ihm bewirtet werden.

4826

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen eigenen Ballbesuch und die damit in

Zusammenhang stehenden Kosten (wie Ballkarte, Taxi, Ballkleidung, Ballspende, eigene und

Gästebewirtung) fallen ebenfalls unter das generelle Abzugsverbot des

§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (VwGH 22.1.1985, 84/14/0035). Hinsichtlich politischer

Funktionäre siehe Erlass AÖF Nr. 124/1997.

14.5.3 Arbeitnehmer - Arbeitgeber

4827

Für Bewirtungsaufwendungen des Arbeitnehmers gegen Ersatz durch den Arbeitgeber (der

Arbeitnehmer bewirtet Geschäftsfreunde des Arbeitgebers) gilt Folgendes:

Sind die Aufwendungen nahezu ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers, sind sie

- Auslagenersatz beim Arbeitnehmer (§ 26 Z 2 EStG 1988),

- abzugsfähig beim Arbeitgeber nach Maßgabe der angeführten Kriterien (50%-Regel,

wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung

weitaus überwiegt; eine Aufteilung der auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer und den

Geschäftsfreund entfallenden Kosten ist nicht vorzunehmen).

Sind die Aufwendungen auch im maßgeblichen Interesse des Arbeitnehmers, sind sie

- steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer; als Werbungskosten abzugsfähig nach

Maßgabe der angeführten Kriterien,

- abzugsfähig beim Arbeitgeber.

14.5.4 Ausfuhrumsätze

4828

Eine Verordnung zur Festsetzung von Durchschnittssätzen für abzugsfähige

Repräsentationsaufwendungen für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, ist im

Geltungsbereich des EStG 1988 nicht ergangen. Deshalb sind auch im Fall von

Ausfuhrumsätzen nur nachgewiesene Bewirtungskosten mit Werbecharakter zur Hälfte absetzbar.

14.5.5 Freiberufler

4829

Bei freiberuflicher Tätigkeit tritt ein allfälliger "Werbeeffekt" idR deutlich hinter den der

Repräsentation, da bei dieser Tätigkeit das Vertrauen in die Fähigkeit und Seriosität des

Anbieters vordergründig und nicht durch Werbung herzustellen ist (VwGH 15.7.1998,

93/13/0205). Aufwendungen zur Kontaktpflege im weitesten Sinn, somit zur Herstellung

einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", stellen nur einen nichtabzugsfähigen

werbeähnlichen Aufwand dar (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; VwGH 26.9.2000, 94/13/0092).

Bei Bewirtung von Klienten oder potenziellen Klienten durch einen Rechtsanwalt wird zwar

nicht schon "auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung" regelmäßig, gleichsam

zwangsläufig eine Leistungsinformation durch den Rechtsanwalt geboten, in gleicher Weise

gilt aber auch nicht der gegenteilige Erfahrungssatz, dass von einer Leistungsinformation des

Rechtsanwaltes gegenüber bewirteten Klienten oder potenziellen Klienten aus Anlass der

Bewirtung nicht ausgegangen werden könne. Die Behörde hat im Einzelfall zu untersuchen,

in welchem Umfang Bewirtungsspesen auf Leistungsinformationen zur Mandatserteilung oder

nur zur Kontaktpflege dienten (VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012). Zum Begriff "Werbung"

siehe auch Rz 4822.

14.6 Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an

Unterhaltsberechtigte (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)

14.6.1 Allgemeines

4830

Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

sind - auch wenn sie auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen - Fälle der

Einkommensverwendung und können als solche weder bei den einzelnen Einkünften noch als

Sonderausgaben abgezogen werden.

14.6.1.1 Freiwilliges Eingehen einer Vereinbarung

4831

Die freiwillige Zuwendung (auch an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen) bleibt nicht

abzugsfähig, wenn freiwillig eine verpflichtende Vereinbarung (zivilrechtlicher Vertrag oder

ein gerichtlicher Vergleich) eingegangen und damit ein Rechtstitel für die Zuwendung

geschaffen wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung angefochten wird und

zu einem Urteil führt, das den Steuerpflichtigen zur Zuwendung verpflichtet (vgl.

VwGH 7.9.1990, 90/14/0093).

14.6.1.2 Freiwillige Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen

Unterhaltsanspruch

4832

Freiwillige Zuwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 erster Teilstrich EStG 1988 sind Ausgaben,

denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende

rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie dürfen auch dann nicht abgezogen

werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen mitveranlaßt sind.

14.6.1.3 Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte

4833

Zuwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind - egal auf welchem

Rechtstitel sie beruhen - vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie ohne gleichwertige

wirtschaftliche Gegenleistung des Empfängers erbracht werden bzw. eine eindeutig

überwiegende oder ausschließlich betriebliche Veranlassung nicht vorliegt.

4834

Gesetzlich unterhaltsberechtigt ist eine Person dann, wenn sie im Bedarfsfall gegenüber dem

Zuwendenden einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geltend machen könnte:

Eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist somit auch

jemand, der vom Zuwendenden im Einzelfall noch keinen Unterhalt verlangen kann, weil

andere Verwandte vorrangig unterhaltspflichtig sind (zB: das Enkelkind ist gesetzlich

unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Großeltern, obwohl seine Eltern vorrangig

unterhaltspflichtig sind und ihrer Unterhaltspflicht ihm gegenüber auch nachkommen).

 

Beispiele:

- Darlehensgewährung an die im Betrieb des Steuerpflichtigen angestellte Gattin

zum Erwerb der ehelichen Wohnung (VwGH 25.9.1984, 84/14/0005).

- Lebensversicherungsprämien, die der Steuerpflichtige für die in seinem Betrieb

angestellte Gattin leistet, wenn die für die Gattin bezahlte Versicherung im

Gesamtentgelt unter Berücksichtigung des Fremdvergleiches keine Deckung findet

(VwGH 12.1.1983, 81/13/0004).

- Zahlung einer Abfertigung an die im Betrieb angestellte Gattin (oder Tochter), der

das Unternehmen zugleich mit der Kündigung im Schenkungsweg übertragen wird

(VwGH 17.1.1989, 86/14/0008; VwGH 19.9.1989, 86/14/0157).

- Auszahlungsbeträge an den Ehegatten nach § 71 Abs. 4 BSVG = geteilte

Bauernpension (VwGH 19.11.1998, 96/15/0182).

- Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB an den Gatten für die Mitarbeit im Erwerb des

anderen Gatten (VwGH 21.7.1993, 91/13/0163).

- Versorgungsleistung an die frühere Lebensgefährtin nach Auflösung der

Lebensgemeinschaft (VwGH 15.5.1968, 0011/68).

- Kosten der Wohnungsfreimachung im eigenen Haus für ein Kind bzw.

Aufstockung des Betriebsgebäudes zur Schaffung von Wohnraum für die Kinder

(VwGH 1.2.1980, 1535/79).

- Taschengeld an die Kinder für gelegentliche Mithilfe im elterlichen Haus

(VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).

- Taschengeld an die volljährige, verheiratete Tochter für die Mithilfe im elterlichen

Gewerbebetrieb auf rein familienhafter Basis (VwGH 27.2.1959, 1371/57, ähnlich

auch VwGH 4.9.1992, 91/13/0196).

- Unterhaltsleistungen, die der Erbe des Unterhaltsverpflichteten auf Grund des

Gesetzes (zB § 78 Ehegesetz) als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen hat

(VwGH 17.2.1982, 1696/80).

Hinsichtlich der abzugsfähigen Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

siehe Abschn. 24 (betr. Renten), Abschn. 2 (betr. Fruchtgenuss) und Abschn. 5 (betr.

Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen).

14.6.2 Beispiele für freiwillige Zuwendungen

4835

- Darlehensgewährung aus privaten (persönlichen, familiären) Gründen mit folgender

Uneinbringlichkeit oder Erlassung (VwGH 4.4.1990, 86/13/0116);

- Lohnzahlungen an die (geschiedene) Gattin ohne Erbringung einer Gegenleistung

(VwGH 24.3.1981, 2857/80);

- Überhöhte (fremdunübliche) Entlohnung für eine Verwandte aus familiären Gründen;

- Pachtzins zwischen nahe Stehenden, der weit unter dem ortsüblichen Ausmaß liegt;

- Spenden für gemeinnützige, mildtätige, kulturelle oder sportliche Zwecke außerhalb des

§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038 und VwGH 30.1.1991,

90/13/0030) bzw. an Kirchen und kirchliche Einrichtungen (außer Kirchenbeitrag gemäß

§ 18 EStG 1988, LStR 2002 Rz 558 bis 560).

14.6.2.1 Spenden mit Werbecharakter

4836

§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 (siehe dazu Rz 1330 ff) und § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988

(siehe dazu LStR 2002 Rz 565 bis 573) sieht die Abzugsfähigkeit von bestimmten freiwilligen

Zuwendungen als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben vor. Ab der Veranlagung 2002

sind Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in

Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und

Lawinenschäden) Betriebsausgaben, wenn sie der Werbung dienen (§ 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988, siehe dazu Rz 4837).

Der Gesetzesbegriff "Katastrophenfall" im § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 umfasst dem Grunde

nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen

Ablauf der Dinge herausfallen und geeignet sind, in größerem Umfang Personen- oder

Sachschäden zu bewirken, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden können.

Ob ein solches Schadensereignis im In- oder Ausland stattfindet, ist ohne Bedeutung.

Als Katastrophenfall, zu deren Beseitigung abzugsfähige Geld- oder Sachaufwendungen

geleistet werden können, kommen Naturkatastrophen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-,

Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch

Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische

Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse,

Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte,

Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

4837

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 sind ab der Veranlagung 2002 werbewirksame Geld- und

Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen

geleistet werden, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Angemessenheitsprüfung ist

hinsichtlich werbewirksamer Katastrophenspenden nicht vorzunehmen.

Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist ua. gegeben,

- bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung,

Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk),

- In Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten

Anlässen, zB Weihnachtsschreiben),

- Bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der

Kundenkasse eines Unternehmers,

- bei Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum (Kanzlei,

Ordination) oder auf einem Firmen-PKW,

- im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmers, bspw. wenn dieser in einer

(gegebenenfalls auch andere Werbeaussagen betreffenden) Werbeeinschaltung auf seine

Spendenleistung hinweist,

- bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.

Abzugsfähig sind auch werbewirksame Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen oder

Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen sowie Direktspenden an

Arbeitnehmer des Unternehmers.

Beim Empfänger der Spende (katastrophenbetroffene Privatperson, Unternehmer oder

Arbeitnehmer eines Unternehmers) liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor (§ 3 Abs. 1

Z 16 EStG 1988).

Randzahl 4837a: entfällt

4838

Nicht katastrophenbedingte Geldzuwendungen, die an Stelle von Werbegeschenken zur

Finanzierung von Rettungsautos zugewendet werden, sind abzugsfähig, wenn der Name des

Spenders sichtbar am Fahrzeug angebracht wird. Ein kurzes Aufscheinen des

Spendernamens im Fernsehen reicht nicht aus.

Zu Sponsorleistungen siehe ABC der Betriebsausgaben, Rz 1643.

14.6.2.2 Kulanzleistungen

4839

Kulanzleistungen fallen dann nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988,

wenn sie zwar freiwillig, aber aus ausschließlich oder überwiegend betrieblicher Veranlassung

gewährt worden sind.

 

Beispiele:

- Garantie- und Versicherungsfälle (außer es besteht kein betrieblicher Anlass für

die Kulanzleistung, sondern es liegen überwiegend private Gründe für die

freiwillige Aufwendung vor, vgl. VwGH 11.5.1979, 0237/77);

- Schadenersatzleistungen, die den guten Ruf des Unternehmens wahren sollen

(VwGH 11.5.1979, 0237/77).