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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

14.7 Nichtabzugsfähigkeit von Schmier- und

Bestechungsgeldern sowie von Verbandsgeldbußen nach dem

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)

14.7.1 Allgemeines

4840

Unter gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vom Abzugsverbot erfassten Geld- und

Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

sind nur solche Zuwendungen zu verstehen, die im Inland strafbar sind. Verwaltungsstrafen

hindern die Abzugsfähigkeit nicht.

- § 153a Geschenkannahme durch Machthaber

- § 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (siehe auch Rz 4843a)

- § 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (siehe auch Rz 4843a)

- § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt,

- § 304 StGB Bestechlichkeit (siehe auch Rz 4843a)

- § 305 StGB Vorteilsannahme

- § 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme

- § 307 StGB Bestechung,

- § 307a StGB Vorteilszuwendung

- § 307b StGB Vorbereitung der Bestechung

- § 308 StGB Verbotene Intervention.

4843a

- Amtsträger ist jede Person, die

a) als Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, bei einer Wahl

oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst entsprechend dessen

Geschäftsordnung eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

b) für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen

Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für

eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als

deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt oder sonst im Namen der genannten

Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen.

c) als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem

Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof

gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder

ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, wobei weit überwiegend Leistungen für die

Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbracht werden.

- Schiedsrichter ist jemand, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen ist, eine

rechtlich bindende Entscheidung, in einer von den Parteien der Schiedsvereinbarung

vorgelegten Streitigkeit, zu fällen. "Schiedsrichter" bei Sportwettkämpfen sind daher

keine Schiedsrichter im Sinne des StGB.

- Bedienstete eines Unternehmens sind neben weisungsgebundenen Arbeitnehmern auch

Organmitglieder juristischer Personen oder Beamte bei Geschäftsbetrieben öffentlichrechtlicher

Körperschaften.

- Beauftragte eines Unternehmens sind berechtigt, für ein Unternehmen geschäftlich zu

handeln oder zumindest in der Lage, Einfluss auf betriebliche Entscheidungen zu

nehmen.

- Ein Machthaber ist eine Person, der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder

Rechtsgeschäft die Befugnis eingeräumt wurde, über fremdes Vermögen zu verfügen

oder einen anderen zu verpflichten.

4844

Bei der Beurteilung der Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben und Aufwendungen mit

Auslandsbezug gilt Folgendes:

1. Unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen nur Taten, die auf Grund der

genannten Paragraphen des StGB strafbar sind.

2. Eine strafbare Tat kann dann angenommen werden, wenn es sich um die

Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer Amtsträger in hoheitlicher Funktion für

pflichtwidriges Verhalten handelt. Dies sind auch Amtsträger, die im Rahmen der

Privatwirtschaftsverwaltung oder außerhalb ihres unmittelbaren Zuständigkeitsbereichs im

Rahmen ihrer Funktion als Amtsträger tätig sind. Ist der deliktische Charakter einer Zahlung

nicht offenkundig, dann sind amtswegige Ermittlungen zwingend geboten, wenn begründeter

Verdacht auf Erfüllung des Tatbestands der Geschenkannahme bzw. Bestechung

ausländischer Amtsträger besteht.

3. Bei den anderen erwähnten Delikten mit Auslandsbezug sind amtswegige Ermittlungen

dahingehend, ob durch die Zuwendung ein strafgesetzlicher Tatbestand verwirklicht worden

ist, nur dann vorzunehmen, wenn in Österreich bereits strafgerichtliche

Verfolgungshandlungen eingeleitet worden sind.

14.7.2.3. Nicht betroffene Tatbestände

4845

Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wird dort nicht wirksam, wo die

Gewährung oder Annahme von Vorteilen nicht unmittelbares Tatbestandselement ist, wie

etwa bei folgenden Delikten:

- § 123 und 124 StGB Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, auch zu Gunsten des Auslands.

- § 310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses.

- § 311 StGB Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt.

14.7.2.4. Vorfrage

4846

Die tatsächliche Bestrafung des Täters ist nicht notwendig. Kann sich der Täter der

Strafverfolgung entziehen bzw. bestehen Verfolgungshindernisse (zB Immunität von

Abgeordneten oder Diplomaten) oder erfolgt ein Freispruch wegen Verjährung, ändert dies

nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der Tathandlung.

Die Beurteilung der gerichtlichen Strafbarkeit ist aber für die Abgabenbehörde eine Vorfrage

iSd § 116 BAO. Wird die beurteilte Vorfrage in der Folge vom Gericht bzw. der

Staatsanwaltschaft aus materiell-rechtlichen Gründen anders entschieden (zB Freispruch,

Zurücklegung der Anzeige usw.), ist ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. c

bzw. Abs. 4 BAO gegeben.

14.7.3. Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen

4846a

Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl I Nr. 151/2005, wurde ab 1. Jänner 2006

eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von "Verbänden" für Straftaten eingeführt. Verbände

sind juristische Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Strafrechtliche

Verantwortlichkeit des Verbandes besteht bei Begehung einer Straftat durch

Entscheidungsträger oder bei Begehung durch Mitarbeiter bei mangelnder Überwachung

oder Kontrolle. Über Verbände verhängte Geldbußen nach dem

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht abzugsfähig. Zahlungen aus Anlass einer im

Verfahren gegen Verbände erfolgten Diversion sind ebenfalls nicht abzugsfähig (vgl.

14.8.2 Sonstige Personensteuern- unentgeltliche Grundstücksübertragungen

4848

Das Abzugsverbot umfasst auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer einschließlich

Grunderwerbsteueräquivalent und entsprechende ausländische Steuern (sowie

entsprechende ausländische Vermögenssteuern). Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist

auch in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebs oder einer anderen Einkunftsquelle

nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Erbschaftssteuer eine

dauernde Last gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 ist (VwGH 26.4.1978, 0821/76; VwGH

15.6.1977, 2481/76) oder die Schenkungssteuer im Zusammenhang mit betrieblich

veranlasster Werbung (zB zu Werbezwecken veranstaltete Preisausschreiben) angefallen ist.

4848a

Das Abzugsverbot umfasst für unentgeltliche Übertragungsvorgänge nach dem 31. Juli 2008

(Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer) auch die Grunderwerbsteuer, die

Eintragungsgebühr und andere damit zusammenhängende Nebenkosten (siehe dazu auch

Rz 1666 und Rz 2534). Derartige Kosten dürfen im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs auch

nicht aktiviert werden.

14.8.3 Umsatzsteuer – Normverbrauchsabgabe (NoVA) - Letztverbrauch

4849

Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer ist nicht abzugsfähig, soweit der

Eigenverbrauch eine nicht abzugsfähige Aufwendung oder Ausgabe gemäß § 20 Abs. 1 Z 1

bis 5 EStG 1988 ist. Dasselbe gilt für jene Sachverhalte, die nach dem UStG einer Lieferung

oder sonstigen Leistung gleichgestellt sind, soweit eine Entnahme iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988

vorliegt. Die Entnahme ist jeweils mit dem Nettobetrag anzusetzen. Dies gilt auch, wenn die

Umsatzsteuer nach der Bruttomethode ermittelt wird. Die Nichtabzugsfähigkeit der

Umsatzsteuer wird bei Bezahlung an das Finanzamt wirksam.

4850

Auch die im Rahmen eines Eigenverbrauchs durch Entnahme eines gemäß § 3 Z 3 NoVAG

befreiten Kraftfahrzeugs oder Vorführkraftfahrzeugs anfallende NoVA ist nicht abzugsfähig,

weil sie durch die Entnahme veranlasst ist.

 

Beispiele:

- Ein Autohändler entnimmt ein Vorführkraftfahrzeug für den Eigenverbrauch.

- Ein Taxiunternehmer entnimmt ein Taxi für den Eigenverbrauch (siehe auch

Durchführungserlass zum NoVAG 1991 vom 6.3.1992, AÖF Nr. 156/1992).

4851

Eigenverbrauch, der nicht zugleich Entnahme ist, stellt zwar einen umsatzsteuerlichen

Eigenverbrauch dar, ist aber eine Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 und von

§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht betroffen.

 

Beispiel:

Ein Unternehmen, das optische Geräte erzeugt, spendet ein Mikroskop an eine

Universität (siehe Abschnitt 5.5.4).

4851a

Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten

Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend

gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist. Dies gilt nur für

gemischt genutzte Grundstücke, die umsatzsteuerrechtlich zur Gänze dem

Unternehmensbereich zugeordnet worden sind und bei denen hinsichtlich des nicht

unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden

konnte. Die bloß auf die unternehmerische Widmung entfallende Vorsteuer von derartigen

gemischt genutzten Grundstücken stellt im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Einnahme dar.

Die auf den diesbezüglichen Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer stellt im Zeitpunkt der

Verausgabung eine Ausgabe dar.

14.8.4 Nebenansprüche

4852

Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) zu Steuern vom Einkommen und zu sonstigen

Personensteuern sowie zur auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer bzw. zur

NoVA wie der Verspätungszuschlag, die im Abgabenverfahren anfallenden Kosten, die dabei

festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen, sind nicht abzugsfähig. Nachforderungszinsen

(§ 205 BAO) sind somit nicht abzugsfähig; Gutschriftszinsen (§ 205 BAO) sind daher nicht

steuerpflichtig.

Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) solcher Abgaben, wie Säumniszuschlag (VwGH

26.11.1996, 92/14/0078), Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Kosten des Vollstreckungsund

Sicherungsverfahrens (VwGH 24.1.1990, 89/14/0162), sind daher ebenfalls nicht

abzugsfähig.

14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien,

endbesteuerten oder dem besonderen Steuersatz gemäß § 37

Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988)

14.9.1 Allgemeines

4853

§ 20 Abs. 2 EStG 1988 hat zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen bzw. von

ungerechtfertigten Vorteilen klarstellenden Charakter. Einer fehlenden Steuerpflicht bei

Einnahmen steht bei Ausgaben das Abzugsverbot gegenüber. Dabei ist es unerheblich, ob

die Einnahmen gemäß §§ 37 Abs. 8 bzw. 97 EStG 1988 endbesteuert, nach § 3 EStG 1988

steuerfrei, oder nicht steuerpflichtig bzw. nicht steuerbar sind.

4854

Voraussetzung ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den

Aufwendungen und den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen. Dies kann

bei steuerfreien Beihilfen iSd § 3 EStG 1988 zur Förderung von Wissenschaft und Kunst oder

zur Beseitigung von Katastrophenschäden der Fall sein. Derartige steuerfreie Beihilfen kürzen

die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen.

Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen

Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender

Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklicht wird.

Voraussetzung ist, dass der Zuschuss oder die Beihilfe nur gewährt wird, wenn eine Person

beschäftigt wird oder in ein Lehrverhältnis übernommen wird.

In folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien Zuwendungen seitens des AMS zu keiner

Aufwandskürzung:

- "Blum-Prämie" (Rz 4857a)

- Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung nach § 8b Berufsausbildungsgesetz

- Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)

- Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)

- Eingliederungsbeihilfe ("Come Back", § 34 AMSG)

- Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)

Unter dem gleichen Gesichtspunkt führen die Lehrlingsausbildungsprämie oder Beihilfen für

die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c Berufsausbildungsgesetz zu keiner

Aufwandskürzung. Zu Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz siehe Rz 4856. Zum

Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) siehe Rz 4854a.

Zu einer Aufwandskürzung kommt es zB bei Zuschüssen zu Schulungs- und

Ausbildungskosten, weil kein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird.

Zu einer Aufwandskürzung kommt es auch bei Beihilfen bei Kurzarbeit (§ 37b AMSG) und bei

Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung (§ 37c AMSG).

4854a

Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) führt zu keiner Aufwandskürzung, sofern der Zuschuss an die

Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. Dabei ist die zum Beginn der Laufzeit der

Altersteilzeitvereinbarung geltende Rechtslage für die gesamte Dauer der Vereinbarung

maßgeblich. § 27 AlVG sieht für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gehen,

die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Für Dienstnehmer, die ab 1. Oktober 2000 bis

31. Dezember 2003 in Altersteilzeit gegangen sind, hat daher eine Aufwandskürzung zu

erfolgen, weil der Zuschuss unabhängig von der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft

gewährt wurde.

4855

Die Grenze der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EStG 1988 liegt dort, wo kein unmittelbarer

Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist. Ein bloß allgemeiner

Zusammenhang genügt daher nicht, etwa bei der Gewährung von Beihilfen, die allgemein

"zur Verlustabdeckung" gewährt werden (VwGH 30.06.1987, 87/14/0041). Steuerfreie

Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988),

kürzen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (§ 6

Z 10 EStG 1988) oder die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung; dies gilt auch in Fällen, in

denen im Zuerkennungsschreiben keine ausdrückliche Zweckwidmung hinsichtlich des

gewährten Betrages erfolgt.

 

Beispiel:

Im Zuge eines Hochwasserschadens wurde eine abgeschriebene Hobelmaschine eines

Tischlers (Teilwert 15) völlig zerstört. Außerdem sind Ausbesserungen am

Betriebsgebäude (Instandsetzungskosten von 20) erforderlich. Im Zug der

Schadenserhebung wird der Schaden aus der notwendigen Neuinvestition hinsichtlich

der Hobelmaschine sowie aus der Instandsetzung des Gebäudes bewertet. Der

Schadenersatz wird mit 40% der Neuinvestitionskosten bzw. 40% der

Gebäudeinstandsetzungskosten bemessen. Die Kosten aus der Neuanschaffung für die

Maschine betragen 100, die Instandsetzungskosten des Gebäudes 20. Der Tischler

erhält somit 48 als Katastrophenersatz zuerkannt, wobei im Zuerkennungsschreiben

keine Zweckwidmung dieses Betrages erfolgt.

Der Katastrophenersatz hinsichtlich der Maschine (40) ist im Ausmaß von 15 steuerfrei

und im Ausmaß von 25 steuerpflichtig. Es sind daher die Anschaffungskosten für die

Hobelmaschine von 100 um 15 zu kürzen (steuerliche Anschaffungskosten gemäß § 6

Z 10 EStG 1988 daher 85). Die Instandsetzungskosten von 20 sind um den steuerfreien

Ersatz von 8 zu kürzen, sodass davon 12 steuerwirksam sind.

Siehe dazu auch Rz 679a.

14.9.2 ABC diverser Anwendungsfälle

Siehe dazu auch Rz 301 ff.

Behinderteneinstellungsgesetz (Zuschüsse und Prämien)

4856

Leistungen nach diesem Gesetz sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 von der

Einkommensteuer befreit. Dazu zählen Zuschüsse und Darlehen gemäß § 6 des

Behinderteneinstellungsgesetzes (zB Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe, Entgeltbeihilfe) sowie

Prämien für beschäftigte, in Ausbildung stehende Behinderte (§ 9a

Behinderteneinstellungsgesetz). Zuschüsse kürzen die entsprechenden Aufwendungen (§ 20

Abs. 2 EStG 1988). Dies gilt nicht für Einstellungsbeihilfen nach § 6 Abs. 2 lit. c

Behinderteneinstellungsgesetz sowie für Zuschüsse nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

zu einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Berufsausbildungsgesetz.

Die Prämien sind auf Ausgleichstaxen, die der Unternehmer zu entrichten hat, wenn er der

Beschäftigungspflicht iSd Behinderteneinstellungsgesetzes nicht nachkommt, anzurechnen.

Insoweit die Ausgleichstaxen mit steuerfreien Prämien verrechnet werden, sind sie nicht

abzugsfähig. Auf Grund des allgemeinen Förderungszweckes besteht kein unmittelbarer

wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988 zwischen der Prämie und den aus

der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen, sodass es - abgesehen von verrechneten

Ausgleichstaxen - zu keiner Aufwandskürzung kommt.

Übersicht zur steuerlichen Behandlung von Förderungen iZm behinderten Arbeitnehmern

Beihilfen, steuerfreie

4857

Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreie Beihilfen fallen unter § 20 Abs. 2 EStG 1988,

wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Beihilfen stehen.

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt nicht vor, bei

- Beihilfen, die allgemein zur Verlustabdeckung gewährt werden (siehe Rz 4855 und Rz

4865) gewährt werden und bei

- Beihilfen, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gegeben werden, wenn eine

zusätzliche Arbeitskraft beschäftigt wird (siehe Rz 4854).

Steuerliche Behandlung von Beihilfen nach § 19c BAG

4857a

Auf Grundlage des § 19c Berufsausbildungsgesetz gewährte Beihilfen sind gemäß § 3 Abs. 1

Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei. Bezüglich einer Kürzung damit in unmittelbarem

Zusammenhang stehender Aufwendungen gilt auf Grundlage der Richtlinien zur Förderung

der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 10.12.2008 Folgendes:

Doppelbesteuerungsabkommen (im Inland von der Besteuerung ausgenommene Einnahmen)

4858

Einnahmen, die im Inland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß

§ 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO nicht steuerpflichtig sind, führen zu einem

Abzugsverbot der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.

Einnahmen aus Liebhaberei

4859

Nicht steuerbar sind Einnahmen aus Liebhaberei. Die mit solchen Einnahmen

zusammenhängenden Ausgaben oder Aufwendungen sind nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht

abzugsfähig.

Endbesteuerte Kapitalerträge

4860

Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Kapitalerträgen

iSd §§ 37 Abs. 8 bzw. 97 EStG 1988 stehen, sind nicht abzugsfähig.

Erbanfall

4861

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit einem nicht einkommensteuerbaren Erbanfall

in Zusammenhang stehen, zB Pflichtteilszahlungen, Schuldzinsen (VwGH 19.9.1990,

89/13/0021). Auch einmalige Leistungen des Erben an den Vermächtnisnehmer in Erfüllung

des Vermächtnisses sind als Ausgaben, die mit nicht steuerbaren Einnahmen (dem Erbanfall)

in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht

abzugsfähig, selbst wenn diese Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen geleistet werden.

Prozesskosten in Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen

4862

Prozesskosten aus Anlass eines Rechtsstreits, der auf die nicht steuerbare Wertminderung

einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft

zurückzuführen ist, dürfen nicht abgezogen werden (VwGH 14.6.1988, 87/14/0014).

Schuldzinsen in Zusammenhang mit endbesteuerten oder unter § 37 Abs. 8 EStG steuerpflichtig.

Wird mit einer Versicherungsentschädigung ein neues Wirtschaftsgut angeschafft oder

hergestellt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der AfA in vollem

Umfang absetzbar. Eine Kürzung der steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungs- oder

Herstellungskosten kommt mangels des im § 20 Abs. 2 EStG 1988 geforderten unmittelbaren

Zusammenhanges der Aufwendungen mit den nicht steuerbaren Einnahmen nicht in