|

14.7 Nichtabzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern
sowie von Verbandsgeldbußen nach dem
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)
14.7.1 Allgemeines
4840
Unter gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vom Abzugsverbot erfassten Geld- und
Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
sind nur solche Zuwendungen zu verstehen, die im Inland strafbar sind. Verwaltungsstrafen
hindern die Abzugsfähigkeit nicht.Auch Verbandsgeldbußen nach dem
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht abzugsfähig (siehe Rz 4846a).
4841
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist, sind als Folge des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 153/1998
vom 20. August 1998, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie unmittelbar mit
Ausfuhrumsätzen zusammenhängen. Hinsichtlich der durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 1998 neu hinzugekommenen Tatbestände gilt die
Nichtabzugsfähigkeit ab 13. Jänner 1999 (Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes
1998). Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt geleistet werden, sind auch dann nicht mehr
abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen geleistet werden.
Hinsichtlich der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 109/2007 vom
28. Dezember 2007, neu hinzugekommenen Tatbestände (§ 168c, § 168d und § 304a StGB)
gilt das Abzugsverbot, soweit diese Tatbestände nicht nach anderen Gesetzen gerichtlich
strafbar waren (zB § 10 UWG), ab 1. Jänner 2008 (Inkrafttreten der Änderungen im StGB).
14.7.2 Abzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder
14.7.2.1 Sachzuwendungen
4842
Unter "Sachzuwendung" ist jeder geldwerte Vorteil zu verstehen. Neben körperlichen
Wirtschaftsgütern also zB auch die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung oder eines
Autos, Bezahlung von Urlaubsreisen uÄ.
14.7.2.2 Betroffene Tatbestände
4843
Die Nichtabzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Gewährung oder Annahme von Geld- oder
Sachzuwendungen an sich Tatbestandselement eines in Strafgesetzen umschriebenen
Tatbildes ist. Dies ist bei folgenden Delikten der Fall:
- § 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (siehe auch
Rz 4843a)
- § 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (siehe auch Rz 4843a)
- § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt,
- § 304 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter (siehe auch
Rz 4843a)
- § 304a StGB Abgeordnetenbestechung
- § 306 StGB Geschenkannahme durch Sachverständige,
- § 306 a StGB Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater,
- § 307 StGB Bestechung,
- § 308 StGB Verbotene Intervention.
Geldzuwendungen durch das Opfer einer Erpressung sind abzugsfähig, wenn sie der
betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind (siehe Rz 1523).
4843a
- Amtsträger ist jede Person, die für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine
internationale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz inne
hat. Weiters sind Amtsträger auch jene Personen, die mit öffentlichen Aufgaben,
einschließlich in öffentlichen Unternehmen, betraut sind. Mitglieder inländischer
verfassungsmäßiger Vertretungskörper (inländische Abgeordnete) sind keine Amtsträger
im Sinne des StGB.
- Schiedsrichter ist jemand, der aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen ist, eine
rechtlich bindende Entscheidung, in einer von den Parteien der Schiedsvereinbarung
vorgelegten Streitigkeit, zu fällen. „Schiedsrichter“ bei Sportwettkämpfen sind daher
keine Schiedsrichter im Sinne des StGB.
- Bedienstete eines Unternehmens sind neben weisungsgebundenen Arbeitnehmern auch
Organmitglieder juristischer Personen oder Beamte bei Geschäftsbetrieben öffentlichrechtlicher
Körperschaften.
- Beauftragte eines Unternehmens sind berechtigt, für ein Unternehmen geschäftlich zu
handeln oder zumindest in der Lage, Einfluss auf betriebliche Entscheidungen zu
nehmen.
4844
Bei der Beurteilung der Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben und Aufwendungen mit
Auslandsbezug gilt Folgendes:
1. Unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen nur Taten, die auf Grund der
genannten Paragraphen des StGB strafbar sind.
2. Eine strafbare Tat kann dann angenommen werden, wenn es sich um die
Geschenkannahme bzw. Bestechung ausländischer Amtsträger in hoheitlicher Funktion für
pflichtwidriges Verhalten handelt. Dies sind auch Amtsträger, die im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung oder außerhalb ihres unmittelbaren Zuständigkeitsbereichs im
Rahmen ihrer Funktion als Amtsträger tätig sind. Ist der deliktische Charakter einer Zahlung
nicht offenkundig, dann sind amtswegige Ermittlungen zwingend geboten, wenn begründeter
Verdacht auf Erfüllung des Tatbestands der Geschenkannahme bzw. Bestechung
ausländischer Amtsträger besteht.
3. Bei den anderen erwähnten Delikten mit Auslandsbezug sind amtswegige Ermittlungen
dahingehend, ob durch die Zuwendung ein strafgesetzlicher Tatbestand verwirklicht worden
ist, nur dann vorzunehmen, wenn in Österreich bereits strafgerichtliche
Verfolgungshandlungen eingeleitet worden sind.
14.7.2.3. Nicht betroffene Tatbestände
4845
Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 wird dort nicht wirksam, wo die
Gewährung oder Annahme von Vorteilen nicht unmittelbares Tatbestandselement ist, wie
etwa bei folgenden Delikten:
- §§ 123 und 124 StGB Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses,
auch zu Gunsten des Auslands.
- § 310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses.
- § 311 StGB Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt.
14.7.2.4. Vorfrage
4846
Die tatsächliche Bestrafung des Täters ist nicht notwendig. Kann sich der Täter der
Strafverfolgung entziehen bzw. bestehen Verfolgungshindernisse (zB Immunität von
Abgeordneten oder Diplomaten) oder erfolgt ein Freispruch wegen Verjährung, ändert dies
nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der Tathandlung.
Die Beurteilung der gerichtlichen Strafbarkeit ist aber für die Abgabenbehörde eine Vorfrage
iSd § 116 BAO. Wird die beurteilte Vorfrage in der Folge vom Gericht bzw. der
Staatsanwaltschaft aus materiell-rechtlichen Gründen anders entschieden (zB Freispruch,
Zurücklegung der Anzeige usw.), ist ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. c
bzw. Abs. 4 BAO gegeben.
14.7.3. Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen
4846a
Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl I Nr. 151/2005, wurde ab 1. Jänner 2006
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von "Verbänden" für Straftaten eingeführt. Verbände
sind juristische Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Verbandes besteht bei Begehung einer Straftat durch
Entscheidungsträger oder bei Begehung durch Mitarbeiter bei mangelnder Überwachung
oder Kontrolle. Über Verbände verhängte Geldbußen nach dem
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht abzugsfähig. Zahlungen aus Anlass einer im
Verfahren gegen Verbände erfolgten Diversion sind ebenfalls nicht abzugsfähig (vgl.
LStR 2000 Rz 1517a und Rz 385).
Zur Behandlung von Verteidigungs- und Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz siehe Rz 1621.
14.8 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)
14.8.1 Steuern vom Einkommen
4847
Veranlagte bzw. im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (wie die Lohnsteuer und
Kapitalertragsteuer) und entsprechende ausländische Steuern sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
14.8.2 Sonstige Personensteuern
4848
Das Abzugsverbot umfasst auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer einschließlich
Grunderwerbsteueräquivalent und entsprechende ausländische Steuern (sowie
entsprechende ausländische Vermögenssteuern). Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist
auch in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebs oder einer anderen Einkunftsquelle
nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Erbschaftssteuer eine
dauernde Last gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 ist (VwGH 26.4.1978, 0821/76; VwGH
15.6.1977, 2481/76) oder die Schenkungssteuer im Zusammenhang mit betrieblich
veranlasster Werbung (zB zu Werbezwecken veranstaltete Preisausschreiben) angefallen ist.
14.8.3 Umsatzsteuer – Normverbrauchsabgabe (NoVA) - Letztverbrauch
4849
Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer ist nicht abzugsfähig, soweit der
Eigenverbrauch eine nicht abzugsfähige Aufwendung oder Ausgabe gemäß § 20 Abs. 1 Z 1
bis 5 EStG 1988 ist. Dasselbe gilt für jene Sachverhalte, die nach dem UStG einer Lieferung
oder sonstigen Leistung gleichgestellt sind, soweit eine Entnahme iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988
vorliegt. Die Entnahme ist jeweils mit dem Nettobetrag anzusetzen. Dies gilt auch, wenn die
Umsatzsteuer nach der Bruttomethode ermittelt wird. Die Nichtabzugsfähigkeit der
Umsatzsteuer wird bei Bezahlung an das Finanzamt wirksam.
4850
Auch die im Rahmen eines Eigenverbrauchs durch Entnahme eines gemäß § 3 Z 3 NoVAG
befreiten Kraftfahrzeugs oder Vorführkraftfahrzeugs anfallende NoVA ist nicht abzugsfähig,
weil sie durch die Entnahme veranlasst ist.
Beispiele:
- Ein Autohändler entnimmt ein Vorführkraftfahrzeug für den Eigenverbrauch.
- Ein Taxiunternehmer entnimmt ein Taxi für den Eigenverbrauch (siehe auch
Durchführungserlass zum NoVAG 1991 vom 6.3.1992, AÖF Nr. 156/1992).
4851
Eigenverbrauch, der nicht zugleich Entnahme ist, stellt zwar einen umsatzsteuerlichen
Eigenverbrauch dar, ist aber eine Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 und von
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht betroffen.
Beispiel:
Ein Unternehmen, das optische Geräte erzeugt, spendet ein Mikroskop an eine
Universität (siehe Abschnitt 5.5.4).
4851a
Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten
Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend
gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist. Dies gilt nur für
gemischt genutzte Grundstücke, die umsatzsteuerrechtlich zur Gänze dem
Unternehmensbereich zugeordnet worden sind und bei denen hinsichtlich des nicht
unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden
konnte. Die bloß auf die unternehmerische Widmung entfallende Vorsteuer von derartigen
gemischt genutzten Grundstücken stellt im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Einnahme dar.
Die auf den diesbezüglichen Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer stellt im Zeitpunkt der
Verausgabung eine Ausgabe dar.
14.8.4 Nebenansprüche
4852
Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) zu Steuern vom Einkommen und zu sonstigen
Personensteuern sowie zur auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer bzw. zur
NoVA wie der Verspätungszuschlag, die im Abgabenverfahren anfallenden Kosten, die dabei
festgesetzten Zwangs- und Ordnungsstrafen, sind nicht abzugsfähig. Nachforderungszinsen
(§ 205 BAO) sind somit nicht abzugsfähig; Gutschriftszinsen (§ 205 BAO) sind daher nicht
steuerpflichtig.
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) solcher Abgaben, wie Säumniszuschlag (VwGH
26.11.1996, 92/14/0078), Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Kosten des Vollstreckungsund
Sicherungsverfahrens (VwGH 24.1.1990, 89/14/0162), sind daher ebenfalls nicht
abzugsfähig.
14.9 Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien, endbesteuerten oder dem besonderen
Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 unterliegenden Einnahmen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988)
14.9.1 Allgemeines
4853
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 hat zur Vermeidung von Doppelbegünstigungen bzw. von
ungerechtfertigten Vorteilen klarstellenden Charakter. Einer fehlenden Steuerpflicht bei
Einnahmen steht bei Ausgaben das Abzugsverbot gegenüber. Dabei ist es unerheblich, ob
die Einnahmen gemäß §§ 37 Abs. 8 bzw. 97 EStG 1988 endbesteuert, nach § 3 EStG 1988
steuerfrei, oder nicht steuerpflichtig bzw. nicht steuerbar sind.
4854
Voraussetzung ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen. Dies kann
bei steuerfreien Beihilfen iSd § 3 EStG 1988 zur Förderung von Wissenschaft und Kunst oder
zur Beseitigung von Katastrophenschäden der Fall sein. Derartige steuerfreie Beihilfen kürzen
die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen.
Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen
Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender
Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklicht wird.
Voraussetzung ist, dass der Zuschuss oder die Beihilfe nur gewährt wird, wenn eine Person
beschäftigt wird oder in ein Lehrverhältnis übernommen wird.
In folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien Zuwendungen seitens des AMS zu keiner
Aufwandskürzung:
- "Blum-Prämie" (Rz 4857a)
- Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung nach § 8b Berufsausbildungsgesetz
- Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)
- Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)
- Eingliederungsbeihilfe ("Come Back", § 34 AMSG)
- Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26
AMFG)
Unter dem gleichen Gesichtspunkt führt die Lehrlingsausbildungsprämie zu keiner
Aufwandskürzung (Rz 8230). Zu Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz siehe
Rz 4856. Zum Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) siehe Rz 4854a.
Zu einer Aufwandskürzung kommt es zB bei Zuschüssen zu Schulungs- und
Ausbildungskosten, weil kein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird.
4854a
Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) führt zu keiner Aufwandskürzung, sofern der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. Dabei ist die zum Beginn der Laufzeit der
Altersteilzeitvereinbarung geltende Rechtslage für die gesamte Dauer der Vereinbarung
maßgeblich. § 27 AlVG sieht für Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gehen,
die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Für Dienstnehmer, die ab 1. Oktober 2000 bis
31. Dezember 2003 in Altersteilzeit gegangen sind, hat daher eine Aufwandskürzung zu
erfolgen, weil der Zuschuss unabhängig von der Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft
gewährt wurde.
4855
Fassung bis zur Veranlagung 2004:
Die Grenze der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EStG 1988 liegt dort, wo kein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist. Ein bloß allgemeiner
Zusammenhang genügt daher nicht, etwa bei der Gewährung von Beihilfen, die allgemein
"zur Verlustabdeckung" gewährt werden (VwGH 30.6.1987, 87/14/0041).
Steuerfreie Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG
1988) führen nur dann zur Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG 1988, wenn die Zuwendung
selbst zweckgewidmet ist. Das ist bei Zuwendungen aus dem Katastrophenfonds nicht der
Fall, bei denen im Zuge der Schadensfeststellung eine Erhebung und Bewertung des
eingetretenen Schadens erfolgt, an der die Schadensabgeltung - ohne eine ausdrückliche
Zweckwidmung im Bezug auf den zugewendeten Betrag zu enthalten - anknüpft.
Fassung ab der Veranlagung 2005:
Die Grenze der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 EStG 1988 liegt dort, wo kein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben feststellbar ist. Ein bloß allgemeiner
Zusammenhang genügt daher nicht, etwa bei der Gewährung von Beihilfen, die allgemein
"zur Verlustabdeckung" gewährt werden (VwGH 30.6.1987, 87/14/0041). Steuerfreie
Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988),
kürzen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (§ 6
Z 10 EStG 1988) oder die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung; dies gilt auch in Fällen, in
denen im Zuerkennungsschreiben keine ausdrückliche Zweckwidmung hinsichtlich des
gewährten Betrages erfolgt.
Beispiel:
Im Zuge eines Hochwasserschadens wurde eine abgeschriebene Hobelmaschine eines
Tischlers (Teilwert 15) völlig zerstört. Außerdem sind Ausbesserungen am
Betriebsgebäude (Instandsetzungskosten von 20) erforderlich. Im Zug der
Schadenserhebung wird der Schaden aus der notwendigen Neuinvestition hinsichtlich
der Hobelmaschine sowie aus der Instandsetzung des Gebäudes bewertet. Der
Schadenersatz wird mit 40% der Neuinvestitionskosten bzw. 40% der
Gebäudeinstandsetzungskosten bemessen. Die Kosten aus der Neuanschaffung für die
Maschine betragen 100, die Instandsetzungskosten des Gebäudes 20. Der Tischler
erhält somit 48 als Katastrophenersatz zuerkannt, wobei im Zuerkennungsschreiben
keine Zweckwidmung dieses Betrages erfolgt.
Der Katastrophenersatz hinsichtlich der Maschine (40) ist im Ausmaß von 15 steuerfrei
und im Ausmaß von 25 steuerpflichtig. Es sind daher die Anschaffungskosten für die
Hobelmaschine von 100 um 15 zu kürzen (steuerliche Anschaffungskosten gemäß § 6
Z 10 EStG 1988 daher 85). Die Instandsetzungskosten von 20 sind um den steuerfreien
Ersatz von 8 zu kürzen, sodass davon 12 steuerwirksam sind.
Siehe dazu auch Rz 679a.
14.9.2 ABC diverser Anwendungsfälle
Siehe dazu auch Rz 301 ff.
Behinderteneinstellungsgesetz (Zuschüsse und Prämien)
4856
Leistungen nach diesem Gesetz sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit. Dazu zählen Zuschüsse und Darlehen gemäß § 6 des
Behinderteneinstellungsgesetzes sowie Prämien für beschäftigte, in Ausbildung stehende
Behinderte (§ 9a Behinderteneinstellungsgesetz). Zuschüsse kürzen die entsprechenden
Aufwendungen (§ 20 Abs. 2 EStG 1988). Dies gilt nicht für Einstellungsbeihilfen nach § 6
Abs. 2 lit. c Behinderteneinstellungsgesetz sowie für Zuschüsse nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz zu einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b
Berufsausbildungsgesetz.
Die Prämien sind auf Ausgleichstaxen, die der Unternehmer zu entrichten hat, wenn er der
Beschäftigungspflicht iSd Behinderteneinstellungsgesetzes nicht nachkommt, anzurechnen.
Insoweit die Ausgleichstaxen mit steuerfreien Prämien verrechnet werden, sind sie nicht
abzugsfähig. Auf Grund des allgemeinen Förderungszweckes besteht kein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988 zwischen der Prämie und den aus
der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen, sodass es - abgesehen von verrechneten
Ausgleichstaxen - zu keiner Aufwandskürzung kommt.
Beihilfen, steuerfreie
4857
Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreie Beihilfen fallen unter § 20 Abs. 2 EStG 1988,
wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Beihilfen stehen.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt nicht vor, bei
- Beihilfen, die allgemein zur Verlustabdeckung gewährt werden (siehe Rz 4855 und Rz
4865) gewährt werden und bei
- Beihilfen, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gegeben werden, wenn eine
zusätzliche Arbeitskraft beschäftigt wird (siehe Rz 4854).
"Blum-Prämie" ("Blum-Bonus")
4857a
Beihilfen, die nach der Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den
Berufsausbildungsgesetzen vom AMS geleistet werden (zB so genannte "Blum-Prämien"),
sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung
(§ 20 Abs. 2 EStG 1988; § 12 Abs. 2 KStG 1988).
Doppelbesteuerungsabkommen (im Inland von der Besteuerung
ausgenommene
Einnahmen)
4858
Einnahmen, die im Inland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens gemäß
§ 103 EStG 1988 oder gemäß § 48 BAO nicht steuerpflichtig sind, führen zu einem
Abzugsverbot der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Einnahmen aus Liebhaberei
4859
Nicht steuerbar sind Einnahmen aus Liebhaberei. Die mit solchen Einnahmen
zusammenhängenden Ausgaben oder Aufwendungen sind nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Endbesteuerte Kapitalerträge
4860
Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Kapitalerträgen
iSd §§ 37 Abs. 8 bzw. 97 EStG 1988 stehen, sind nicht abzugsfähig.
Erbanfall
4861
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit einem nicht einkommensteuerbaren Erbanfall
in Zusammenhang stehen, zB Pflichtteilszahlungen, Schuldzinsen (VwGH 19.9.1990,
89/13/0021). Auch einmalige Leistungen des Erben an den Vermächtnisnehmer in Erfüllung
des Vermächtnisses sind als Ausgaben, die mit nicht steuerbaren Einnahmen (dem Erbanfall)
in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht
abzugsfähig, selbst wenn diese Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen geleistet werden.
Prozesskosten in Zusammenhang mit nicht steuerbaren
Einnahmen
4862
Prozesskosten aus Anlass eines Rechtsstreits, der auf die nicht steuerbare Wertminderung
einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft
zurückzuführen ist, dürfen nicht abgezogen werden (VwGH 14.6.1988, 87/14/0014).
Schuldzinsen in Zusammenhang mit endbesteuerten oder unter § 37 Abs. 8 EStG
1988 fallenden Kapitalerträgen
4863
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 schließt den Abzug der mit endbesteuerten oder quasiendbesteuerten
(§ 37 Abs. 8 EStG 1988) Kapitalanlagen in Zusammenhang stehenden
Finanzierungszinsen aus. Werden aus der Veräußerung der Kapitalanlage steuerpflichtige
Einkünfte erzielt (betriebliche Einkünfte oder solche nach § 30 oder § 31 EStG 1988), ist der
angefallene, der veräußerten Kapitalanlage zuzuordnende Finanzierungsaufwand insoweit
abzugsfähig, als er die angefallenen endbesteuerten Kapitalerträge übersteigt.
Spielgewinne und Schenkungen
4864
Ausgaben in Zusammenhang mit Spielgewinnen und Schenkungen, die zu keinen Einkünften
iSd EStG 1988 führen, sind nicht abzugsfähig.
Subventionen, steuerfreie
4865
Bei Erhalt von steuerfreien Subventionen sind Aufwendungen dann abzugsfähig, wenn den
Subventionen keine konkreten Aufwendungen gegenüberstehen. Es kommt also darauf an,
ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Subvention und konkreten
Aufwendungen besteht. Erhält etwa ein Not leidender Betrieb eine steuerfreie Subvention
allgemein zur Verlustabdeckung, so kommt es nicht zur Kürzung von Aufwendungen.
Werden Wirtschaftsgüter unter Verwendung einer steuerfreien Subvention angeschafft oder
hergestellt, so kürzen diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (siehe Rz 2568 ff).
Entwicklungskosten einer Maschine sind bei Erhalt von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln
nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 14.9.1988, 86/13/0159). Zu Beihilfen und Zuschüssen aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen bei Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft siehe Rz
4854.
Teilwertabschreibung
4866
Hinsichtlich einer im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Einzelunternehmers gehaltenen
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft steht § 20 Abs. 2 EStG 1988 einer Abschreibung auf
den niedrigeren Teilwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht im Weg. Die Regelung des
§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (Siebentelung des Abschreibungsbetrages) findet im Bereich der
Einkünfteermittlung nach dem EStG 1988 keine Anwendung.
Umwandlung (fremdfinanzierte Beteiligungen an einer
umgewandelten Kapitalgesellschaft)
4867
Für die Behandlung von fremdfinanzierten Beteiligungen an der umgewandelten
Kapitalgesellschaft nach der Umwandlung ist die Vermögenszurechnung vor der
Umwandlung maßgebend. Unabhängig davon, ob die Beteiligung und der Anschaffungskredit
am Umwandlungsstichtag zu einem Betriebsvermögen gehörten oder nicht, tritt an die Stelle
der Beteiligung bei der errichtenden Umwandlung ein Mitunternehmeranteil und bei der
verschmelzenden Umwandlung der Betrieb. In beiden Fällen geht der unmittelbare
wirtschaftliche Zusammenhang zur Beteiligung mit der Umwandlung unter. Für Zeiträume ab
dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag stellen die Zinsen Betriebsausgaben dar,
unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung abzugsfähig waren oder nicht.
4868
Veräußerung einer Einkunftsquelle, nicht steuerbare
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veräußerung einer Einkunftsquelle im Rahmen der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stellen keine Werbungskosten dar, weil auch die
Veräußerung der Einkunftsquelle nicht steuerpflichtig ist.
Versicherungsentschädigungen
4869
Im Schadensfall vereinnahmte Versicherungsleistungen sind im außerbetrieblichen Bereich
nicht steuerbar, so weit sie als Entgelt für die Minderung der Vermögenssubstanz anzusehen
sind (VwGH 14.6.1988, 87/14/0014; VwGH 19.9.1989, 89/14/0107). Dies gilt für den Fall
eines Totalschadens gleichermaßen wie für den Fall eines durch Reparatur zu behebenden
Schadens. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind allfällige aus dem Eintritt oder der Beseitigung
des Schadens anfallende Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig, so weit sie durch die
Versicherungsentschädigung abgegolten sind.
Versicherungsleistungen, die (auch) einen Ersatz für entgangene Einnahmen iSd
§ 32 Z 1 EStG 1988 darstellen, sind nach dieser Gesetzesstelle steuerpflichtig. So wären etwa
Versicherungsleistungen, die dem Vermieter eines zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) dienenden Hauses im Schadensfall zufließen
und die nicht nur die Einbuße der Vermögenssubstanz, sondern auch Ertragsausfälle
abgelten, hinsichtlich des über die Abgeltung der Vermögenseinbuße hinausgehenden Teiles
steuerpflichtig.
Wird mit einer Versicherungsentschädigung ein neues Wirtschaftsgut angeschafft oder
hergestellt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der AfA in vollem
Umfang absetzbar. Eine Kürzung der steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten kommt mangels des im § 20 Abs. 2 EStG 1988 geforderten unmittelbaren
Zusammenhanges der Aufwendungen mit den nicht steuerbaren Einnahmen nicht in
Betracht.
Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln
4870
Zinszahlungen dürfen, soweit sie durch steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
gedeckt sind, nicht abgezogen werden (VwGH 10.2.1987, 86/14/0028).
Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Kunst
4871
Stipendien iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kunstförderungsgesetz, BGBl. 146/1988, und Preise iSd
§ 3 Abs. 1 Z 7 Kunstförderungsgesetz sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch
für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von
landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren
Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben
werden. Aufwendungen und Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen
Stipendien und Preisen stehen, sind steuerlich nicht absetzbar.
Randzahlen 4872 bis 5000: derzeit frei
|