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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21

EStG 1988)

15.1 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

15.1.1 Allgemeines

5001

In der Einkunftsart "Land- und Forstwirtschaft" werden Erträge aus der Erzeugung von

pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte erfasst. Es muss ein

Mindestmaß an Beziehung zu Grund und Boden gegeben sein (VwGH 19.3.1985, 84/14/0139).

5002

Die Vermarktung (der Verkauf) eigener land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte, selbst

wenn sich dies in kaufmännischer Form durch Verkauf in eigenen Ladengeschäften oder

Marktständen vollzieht, gehört zur Land- und Forstwirtschaft (VwGH 27.5.2003, 98/14/0072).

5003

Die Vermarktung fremder land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ein- und Verkauf von

Urprodukten, be- und/oder verarbeiteten Produkten) ohne eigene Produktionsmöglichkeit ist

keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (VwGH 19.3.1985, 84/14/0139), sondern eine gewerbliche.

5004

Auch Einkünfte, die der Pächter oder Fruchtnießer - einerlei ob mit Familienangehörigen oder

fremden Arbeitskräften - aus dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb erzielt, sind

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

5005

Voraussetzung für das Erzielen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für

Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist, dass die Gesellschaft

ausschließlich land- und forstwirtschaftlich tätig ist (§ 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).

5006

Geht eine an sich gewerbliche Tätigkeit über den Bereich des land- und forstwirtschaftlichen

Nebenbetriebes bzw. Nebenerwerbes nicht hinaus, dann bleibt die Mitunternehmerschaft

weiter Land- und Forstwirtschaft (VwGH 16.3.1979, 2979/76, betr. Baumschulbetrieb mit

Abverkauf zugekaufter Pflanzen ohne Bearbeitung).

15.1.2 Besondere Betriebseinnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

5007

Abfindung eines weichenden Erben

Wird der Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Abfindung eines weichenden Erben

verwendet, so ist der Erlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Die Verwendung eines

Wirtschaftsgutes für Zwecke der Abfindung ist eine Entnahme (bewertet mit dem Teilwert).

Repräsentieren die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter einen (Teil )Betrieb, ist von

einem unentgeltlichen (Teil-) Betriebsübergang auszugehen. Beim Erben tritt keine

Gewinnrealisierung ein, die Erwerber haben die Buchwerte weiterzuführen (§ 6 Z 9 lit. a

EStG 1988; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 12.02.1986, 84/13/0034; VwGH

06.06.1978, 2913/76). Der Anerbe, der im Zuge einer Erbauseinandersetzung den

weichenden Geschwistern Holzschlägerungsrechte einräumt, muss, wenn diese Geschwister

in späteren Jahren von dem Schlägerungsrecht Gebrauch machen und selbst schlägern oder

schlägern lassen, den Wert des geschlägerten Holzes als Privatentnahme versteuern (VwGH

18.04.1958, 0485/56).

5008

Ablösen

Ablösen für Wirtschaftsgüter (zB Wirtschaftsgebäude, nicht der nackte Grund und Boden)

und Rechte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind steuerpflichtige

Betriebseinnahmen.

5009

Dingliche Rechte

Ein dingliches Recht, auf Grund dessen der Berechtigte Anspruch auf bestimmte Leistungen,

ein Dulden oder Unterlassen hat, bildet einen Bestandteil des Vermögens des Berechtigten.

Die Aufgabe des Rechts ist daher wirtschaftlich als Veräußerung eines Vermögensteils

anzusehen und zählt das Entgelt, welches als Gegenleistung für die Aufgabe gewährt wird,

dann zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das (aufgegebene)

Recht zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört hat. Dazu

zählen insbesondere Bestandsrechte, Eigenstromrechte, Fischereirechte, Jagdrechte,

Kontingente (Milch- und Rübenkontingente), Nachbarrechte, Teilwaldrechte,

Wassernutzungsrechte.

5010

Enteignungen, Entschädigungen

Aus Anlass von Enteignungen von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsvermögens zugesprochene Ersätze (wie sie auch immer bezeichnet sein mögen) sind

steuerpflichtige Betriebseinnahmen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden

(Grundablöse und Entschädigungen für Bodenwertminderung) betreffen. Dies gilt auch für

Entschädigungen für die Aufgabe von Rechten, für die Einräumung von Dienstbarkeiten, für

Ertragsausfälle, für Nutzungsbeschränkungen und für Wirtschaftserschwernisse.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn Entschädigungen für einen längeren Zeitraum bei

buchführenden Land- und Forstwirten periodengerecht abgegrenzt werden.

Die Entschädigung für die Betriebsverlegung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

kann eine solche für entgangene bzw. entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder

Nichtausübung einer Tätigkeit sein (§ 32 Z 1 EStG 1988). Sie ist auch Betriebseinnahme,

wenn sie den Abbruch und den Wiederaufbau des Betriebsgebäudes betrifft.

5011

Prämien

Prämien (zB auf Grund des Beitrittes Österreichs zur EU) sowie Förderungen, Beihilfen,

Ausgleichszahlungen und Subventionen, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu

beurteilen sind, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.

15.1.3 Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen, Registerführung

5012

Neben der Einhaltung der Vorschriften der §§ 126, 131 und 132 BAO sowie § 18 UStG 1994,

der Führung notwendiger Aufzeichnungen für Buchführungspflichtige, freiwillig Buchführende

und Einnahmen-Ausgaben-Rechner, haben buchführende Land- und Forstwirte gemäß § 125

Abs. 5 BAO in Verbindung mit der Verordnung vom 2.2.1962, BGBl. Nr. 51/1962, folgende

Verzeichnisse zu führen: Grundstücks-, Anbau- und Ernteverzeichnis, Vieh- und

Naturalienregister.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich auch nach anderen Vorschriften,

zB nach dem Marktordnungsgesetz 2007, dem Weingesetz 2009 oder der Direktzahlungs-

Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009.

Randzahlen 5013 bis 5017: derzeit frei

15.1.3.1 Gewinnermittlungsarten

15.1.3.1.1 Bilanzierung

5018

Beträgt der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (nicht Teilbetriebes)

mehr als 150.000 Euro oder der Umsatz dieses Betriebes in zwei aufeinander folgenden

Kalenderjahren mehr als 400.000 Euro, ist der Gewinn verpflichtend (§ 125 BAO) durch

Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln. Eine

Buchführungspflicht nach § 124 BAO kommt für den Land- und Forstwirt nicht in Frage.

§ 189 Abs. 4 UGB bestimmt nämlich, dass Land- und Forstwirte von der Anwendung des

Dritten Buches des UGB (Rechnungslegung) ausgenommen sind, auch wenn ihre Tätigkeit im

Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, es handelt

sich um eine Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 1 UGB.

5019

Überschreitet die körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft in einem Betrieb

gewerblicher Art (nicht im körperschaftsteuerfreien Bereich des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes) die Grenzen der BAO oder nach UGB, wird sie insoweit

buchführungspflichtig (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988). Führt die

Agrargemeinschaft freiwillig Bücher im Sinne einer doppelten Buchführung, wird sie auf

Grund des Betriebes einer Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7 Abs. 5 KStG 1988 ein vom

Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und damit im Bereich der unbeschränkten

Steuerpflicht bei betrieblichen Einkünften (also aus Gewerbebetrieb) die Möglichkeit des

Verlustvortrages haben. Bei einer Agrargemeinschaft, deren Vermögen im Miteigentum der

Anteilsinhaber steht (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), hat die Gewinnermittlung des landund

forstwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen, wenn

(in diesem Betrieb) die Grenzen des § 125 BAO überschritten werden. Die im Bereich der

Vermietung und Verpachtung erzielten Umsätze zählen dabei nicht.

5020

Zur Buchführung verpflichtete oder freiwillig buchführende Land- und Forstwirte dürfen

gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben.

5021

Zu den verkehrsfähigen, gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgütern des

Betriebsvermögens zählen, entgegen ihrer Beurteilung nach dem ABGB als Zubehör des

Grund und Bodens, Bodenschätze, Feldinventar und stehende Ernte, stehendes Holz,

Viehbestände, Wild, Fische, Jagd- und Fischereirecht.

5022

Gemäß § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 können Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch

mit dem höheren Teilwert bewertet werden (Feldinventar und stehende Ernte, stehendes

Holz, Vieh, Wild und Fische); Wiederaufforstungs- und Pflegekosten sind beim stehenden

Holz im höheren Teilwert enthalten; siehe auch Rz 2301 ff.

5023

Wiederaufforstungskosten und die Kosten der Pflege des stehenden Holzes sind für den Fall,

dass für das stehende Holz nicht die höheren Teilwerte angesetzt werden, sofort als

Betriebsausgaben abzuziehen (§ 4 Abs. 8 EStG 1988), obwohl sie dem Grunde nach

Herstellungskosten sind.

5024

Erstaufforstungskosten sind grundsätzlich zu aktivieren, es sei denn, sie führen in einem

bereits bestehenden Forstbetrieb zu keiner erheblichen Vermehrung des Waldbestandes

(anzunehmen bis zu einer jährlichen Vergrößerung der Forstfläche um 10%); siehe auch Rz 1407 ff.

15.1.3.1.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teilpauschalierung

5025

Rechtslage bis 31.12.2000

Beträgt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mehr als 900.000 S,

aber weniger als 2 Mio S, ist nach der Pauschalierungs-VO der Gewinn aus Land- und

Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln (Teilpauschalierung).

Rechtslage ab 1.1.2001

Beträgt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mehr als 65.500 €,

aber weniger als 2 Mio S (ab 1.1.2002: 150.000 €), ist nach der Pauschalierungs-VO der

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln

(Teilpauschalierung).

Siehe auch Rz 4166.

5026

Rechtslage bis 31.12.2000

Dabei sind die Betriebsausgaben im forstwirtschaftlichen Betrieb (gleichgültig, ob der

Einheitswert Forst mehr als 150.000 S beträgt oder darunter liegt) nach § 3 Abs. 2 der VO zu

ermitteln (20%, 30%, 50% und 70% der Einnahmen aus Holzverkäufen, je nachdem, ob am

Stamm oder bei Selbstschlägerungen und je nach der durchschnittlichen Minderungszahl

oder Wertziffer), im weinbaulichen Betrieb (unabhängig davon, ob die weinbaulich genutzte

Grundfläche 60 Ar übersteigt oder nicht) mit 70% der Betriebseinnahmen, mindestens aber

mit 60.000 S je Hektar, und im gärtnerischen Bereich mit 60% der Betriebseinnahmen

zuzüglich Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten). Die übrigen

Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz in Höhe von 70% der Betriebseinnahmen

(zB in den Bereichen landwirtschaftliche Urproduktion, Buschenschank, Be- und/oder

Verarbeitung) anzusetzen, es sei denn, der Land- und Forstwirt setzt die Betriebsausgaben in

einem Betriebsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. § 30 Abs. 9 BewG

1955) in tatsächlicher Höhe ab und ist in der Lage, sämtliche Betriebsausgaben dieses

Betriebsteiles belegmäßig nachzuweisen.

Rechtslage ab 1.1.2001

Dabei sind die Betriebsausgaben im forstwirtschaftlichen Betrieb (gleichgültig, ob der

Einheitswert Forst mehr als 11.000 € beträgt oder darunter liegt) nach § 3 Abs. 2 der VO zu

ermitteln (20%, 30%, 50%, 60% oder 70% der Einnahmen aus Holzverkäufen, je nachdem,

ob Holzverkäufe am Stamm oder Selbstschlägerungen und je nach der durchschnittlichen

Minderungszahl oder Wertziffer), im weinbaulichen Betrieb (unabhängig davon, ob die

weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar übersteigt oder nicht) mit 70% der

Betriebseinnahmen, mindestens aber mit 4.400 € je Hektar, und im gärtnerischen Betrieb mit

70% der Betriebseinnahmen zuzüglich Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten).

Die Betriebsausgaben aus Landwirtschaft, Be- und/oder Verarbeitung und aus dem

Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sind mit 70% der Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

5027

Rechtslage bis 31.12.2000

Dem nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt bleibt es unbenommen, seinen

Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Betriebsteilen oder für den gesamten Betrieb zu

ermitteln. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsarten ist jederzeit möglich. Dabei sind die

Regelungen betreffend allfälliger Übergangszuschläge und -abschläge zu beachten.

Rechtslage ab 1.1.2001

Dem nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt bleibt es unbenommen, den Gewinn

für den gesamten Betrieb gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln. Eine Mischung zwischen

Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) und vollständiger Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung hinsichtlich der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige ist

allerdings nicht zulässig.Ein Wechsel der Gewinnermittlungsarten ist jährlich möglich. Dabei sind

die Regelungen betreffend allfälliger Übergangszuschläge und –abschläge zu beachten.

Rechtslage ab 1.1.2006

Dem nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt bleibt es unbenommen, den Gewinn

für den gesamten Betrieb gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln. Eine Mischung zwischen

Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) und vollständiger Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung hinsichtlich der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige ist

allerdings nicht zulässig.

Geht ein voll- oder teilpauschalierter Land- und Forstwirt freiwillig zur vollständigen

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung über, ist eine erneute Anwendung der

Pauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren (Sperrfrist) zulässig (siehe

Rz 4250).

5028

Werden Aufwendungen für Wirtschaftsgüter getätigt, sind auch bei der Gewinnermittlung

nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und ist

ggf. eine Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) vorzunehmen.

Geht ein einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich (§ 22 UStG 1994) pauschalierter

Landwirt zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung über, ist das

Anlagevermögen mit dem Nettobetrag zu aktivieren, weil der Vorsteuerabzug durch § 22

UStG 1994 nicht ausgeschlossen, sondern mit umfasst ist.

5028a

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die

umsatzsteuerlich von der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 Gebrauch

machen, müssen sowohl die Betriebseinnahmen als auch die Betriebsausgaben brutto (inkl.

Umsatzsteuer) erfassen. Dies gilt auch für das Umlaufvermögen.

Das Anlagevermögen ist mit dem Nettobetrag zu aktivieren (siehe Rz 5028), wobei die an

den Lieferanten entrichtete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Anschaffung (bei Bilanzierern)

bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) als Betriebsausgabe zu erfassen ist.

15.1.3.1.3 Pauschalierung

5029

Zur Teilpauschalierung, die als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung fingiert ist, wobei die

Betriebsausgaben in einem Prozentsatz des Umsatzes pauschaliert sind

(Ausgabenpauschalierung), sowie zur Vollpauschalierung siehe Rz 4140 ff.

15.1.4 Agrargemeinschaften

15.1.4.1 Rechtsnatur der Agrargemeinschaft

5030

Agrargemeinschaften (Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform im

Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und nach § 6 Abs. 2 Landwirtschaftliches Siedlungs-

Grundsatzgesetz anerkannte Siedlungsträger) können nach den jeweiligen Landesgesetzen

entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als juristische Person privaten Rechts

errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen,

liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft

stehen Nutzungsrechte zu. Die Mitgliedschaft ist in der Regel mit dem Eigentum an einer so

genannten Stammsitzliegenschaft verbunden, die außerhalb der im Eigentum der

Agrargemeinschaft stehenden bzw. im Miteigentum der Anteilsinhaber bei einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts befindlichen Grundstücke liegt.

5031

Die an der Agrargemeinschaft Beteiligten sind berechtigt, aus den von der

Agrargemeinschaft zu verwaltenden (agrargemeinschaftlichen) Grundstücken in der von der

jeweiligen Rechtsgrundlage der Agrargemeinschaft vorgesehenen Form Nutzen zu ziehen.

Dies kann sowohl durch eigene Tätigkeit des einzelnen Beteiligten (zB

Holzschlägerungsrecht, Recht auf Almauftrieb usw.) als auch durch gemeinschaftliche

Bewirtschaftung mit Ausschüttung der Erträge an die Beteiligten erfolgen.

Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen

gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. f EStG 1988 dem Kapitalertragsteuerabzug und sind gemäß § 97

Abs. 1 EStG 1988 endbesteuert.

5032

Zum Kapitalertragsteuerabzug bei Ausschüttungen von Agrargemeinschaften siehe Rz 7723a.

5033

Die Agrargemeinschaften selbst sind, wenn sie körperschaftlich organisiert sind, nach

Maßgabe des § 5 Z 5 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit. Eine

Teilsteuerpflicht besteht hinsichtlich der Einkünfte aus einem selbst unterhaltenen oder

verpachteten Gewerbebetrieb, weiters für Einkünfte aus der entgeltlichen

Nutzungsüberlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen

Zwecken (zB Schiabfahrt, Schotterabbau, Golfplatz, Hochspannungsleitung, Baulichkeiten der

Gastronomie). Bei einer öffentlich-rechtlich organisierten Agrargemeinschaft liegt hinsichtlich

der Nutzungsüberlassung ein Betrieb gewerblicher Art vor (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

5034

Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (einschließlich Be- und/oder

Verarbeitung sowie Nebenerwerb unter der Einnahmengrenze von 24.200 Euro) ist die

Agrargemeinschaft körperschaftsteuerbefreit (zB hinsichtlich Eigenjagdverpachtung,

Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse, Ertragsausfall und Bodenwertminderung).

15.1.4.2 Ausschüttungen

5035

Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sind bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 EStG 1988 zu veranlagen und stellen als Ausfluss des

Anteilsrechtes an einer Körperschaft beim Beteiligten Einkünfte aus Kapitalvermögen dar

(siehe auch Rz 7820). Dies gilt auch für besondere Entgelte oder Vorteile zufolge dieser

Beteiligung (zB Sachleistungen auf Grund eines Holzbezugsrechtes und dgl.). Ist jedoch die

Beteiligung dem Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtes zuzurechnen, liegen auf

Grund der Subsidiarität Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor (VwGH 24.11.1987,

87/14/0005; VwGH 15.12.1987, 86/14/0171). Diese Einkünfte sind im Falle der

Veranlagungsoption gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 bei pauschalierten Betrieben gesondert

anzusetzen, unterliegen aber gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 lit. g EStG 1988 dem halben

Durchschnittssteuersatz. Auf welche Geschäfte diese Ausschüttungen zurückzuführen sind

(Veräußerung von Grund und Boden im nicht befreiten Bereich, Verkauf des stehenden

Holzes im befreiten Bereich, Kalamitätsnutzungen) spielt für die Steuerpflicht der

Ausschüttungen keine Rolle. Zum Kapitalertragsteuer-Abzug siehe Rz 7723a ff.

5036

Bei einer personengesellschaftlich organisierten Agrargemeinschaft werden die anteiligen

Einkünfte im Rahmen der Feststellung den einzelnen Mitgliedern als Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung (aus nicht landwirtschaftlicher

Nutzungsüberlassung durch die Agrargemeinschaft) zugewiesen. Für besondere

Waldnutzungen kann das Mitglied den ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988

beanspruchen. Hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven siehe Rz 3889 f.

15.1.4.3 Veräußerung von Anteilen

5037

Der Anteil an einer Agrargemeinschaft gehört ertragsteuerlich bei einem Land- und Forstwirt

schon allein wegen des inneren Zusammenhanges (Gebundenheit) der Beteiligung mit der

Stammsitzliegenschaft zu dessen land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen (wie zB

ein Genossenschaftsanteil, ungeachtet der nur für die Ermittlung des Einheitswertes des

landwirtschaftlichen Betriebes geltenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 6 BewG 1955). Die

Veräußerung eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft führt daher diesfalls zu

Betriebseinnahmen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Der Veräußerungserlös ist bei

pauschalierten Betrieben als außerordentlicher Geschäftsvorfall gesondert anzusetzen (siehe

auch Rz 4189) und unterliegt dem Hälftesteuersatz (§ 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).

Wird der Anteil an einer Agrargemeinschaft im Privatvermögen gehalten, unterliegt die

Veräußerung des Anteiles der Steuerpflicht im Rahmen der §§ 30 und 31 EStG 1988.

15.1.5 Grund und Boden

5038

Nur der nackte Grund und Boden, nicht aber bewertungsfähige Wirtschaftsgüter unter dem

Grund und Boden (Bodenschätze im Falle der Ausbeutung) und auch nicht solche auf dem

Boden bleiben bei der Gewinnermittlung von Land- und Forstwirten gemäß § 4 Abs. 1 und 3

EStG 1988 außer Ansatz.

5039

Insbesondere folgende bewertungsfähige Wirtschaftsgüter auf oder unter dem Grund und

Boden, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, stellen notwendiges Betriebsvermögen dar:

- Auspflanzungsrechte (zB Wein),

- Baulichkeiten (Stallungen, Silos, Vorrats-, Maschinen- und Gerätehäuser, Garagen, Forsthaus),

- Baumschulquartiere- und Forstgärten,

- Bewässerungseinrichtungen,

- Brücken, (Forst-)Wege, Zäune,

- Eigenjagdrecht (VwGH 16.11.1993, 90/14/0077),

- Feldinventar und stehende Ernte,

- Glashäuser,

- Sonderkulturen (Beeren-, Hopfen-, Obst-, Reben- und Spargelanlagen),

- Stehendes Holz,

- Teilwaldrechte (VwGH 19.9.1995, 92/14/0005),

- Uferschutzanlagen,

- Wasser auf Grund eines Wassernutzungsrechtes,

- Gatterwild.

5040

Feldinventar und stehende Ernte sind steuerlich vom nackten Grund und Boden losgelöste,

gesondert bewertbare Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum. Sie sind zumindest mit

den Feldbestellungskosten (im Boden befindliche Saat, Dünger, Aufwand für

Feldbestellungsarbeiten) zu bewerten; der Ansatz des höheren Teilwertes iSd § 6

Z 2 lit. b EStG 1988 ist möglich. Wird von diesem Aktivierungswahlrecht nicht Gebrauch

gemacht, können die Feldbestellungs- und Pflegekosten sofort als Aufwand geltend gemacht werden.

5041

Ein Ansatz von Bodenschätzen in der Bilanz von Land- und Forstwirten (eines § 4 Abs. 1

EStG 1988 - Gewinnermittlers) setzt nicht nur die Kenntnis um die Existenz des

Vorkommens, sondern auch die wirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und

forstwirtschaftlichen (Neben-) Betriebes voraus.

5042

Bei Verkauf eines Grundstücks und eines damit verbundenen Bodenschatzes (zB Schotter)

werden dann zwei Wirtschaftsgüter veräußert, wenn für den nackten Grund und Boden

einerseits und für den Bodenschatz andererseits Kaufpreisregelungen getroffen werden. Ein

gesondertes Wirtschaftsgut "Bodenschatz" liegt aber auch ohne getrennte

Kaufpreisregelungen vor, wenn aus dem Kaufpreis für das Grundstück und den allgemeinen

Rahmenbedingungen (zB vorgesehener Abbau des Bodenschatzes und daraus resultierender

höherer Grundstückspreis) hervorgeht, dass zusätzlich zum nackten Grund und Boden auch

ein Bodenschatz veräußert wird. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der

Veräußerung eines Grundstückes mit Bodenschatz liegen aber nur hinsichtlich des

Bodenschatzes bei entsprechend vorhergehender eigenbetrieblicher Nutzung

(Betriebsvermögen) vor. Solange eine eigenbetriebliche Nutzung nicht erfolgt ist, liegt in

Bezug auf den Veräußerungserlös des Bodenschatzes kein Gewinn aus Land- und

Forstwirtschaft vor, weil das selbständige Wirtschaftsgut Bodenschatz bereits vor (bei) der

Veräußerung des Grundstücks im Privatvermögen entstanden ist.

Wird ein Grundstück mit Bodenschatz verkauft, ist somit zu unterscheiden:

- Wurde der Bodenschatz bisher im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt (zB der

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes gewonnene Schotter

wurde für Zwecke der Landwirtschaft verwendet, siehe Rz 4226), ist der Gewinn aus dem

Verkauf des Bodenschatzes (nicht auch des nackten Grund und Bodens) im Rahmen der

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.

- Wurde der Bodenschatz bisher im Rahmen eines Gewerbebetriebes genutzt (zB

gewerblicher Schotterabbaubetrieb), ist der Gewinn aus dem Verkauf des Bodenschatzes

(bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auch der des nackten Grund und Bodens) im

Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

- Wurde der Bodenschatz bisher nur von einem Dritten auf Grund eines beim Eigentümer

zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führenden Abbauvertrages abgebaut

(siehe Rz 4227, Rz 3204 und Rz 6410b), ist der Verkauf des Bodenschatzes und des

Grund und Bodens im Rahmen des § 30 EStG 1988 zu erfassen.

5043

Liegt kein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vor, kommt es bei der

Realisierung von stillen Reserven zu keiner Besteuerung.

Werden das Grundstück sowie der Bodenschatz zum Abbau (an ein

Schotterabbauunternehmen) verpachtet, liegen beim Verpächter keine Einkünfte aus Landund

Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

5044

Teilwaldrechte sind Nutzungsrechte an einer Grundfläche, nicht jedoch selbst Grund und

Boden. Erlöse aus dem Verkauf von Teilwaldrechten, die zum Anlagevermögen der

Landwirtschaft gehören, sind zur Gänze (abzüglich eines allfälligen Buchwertes) als Einkünfte

aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Eine Ausscheidung eines anteiligen Wertes für

Grund und Boden aus dem Veräußerungserlös ist nicht zulässig (VwGH 23.10.1990, 90/14/0169).