 
15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21
EStG 1988)
15.1 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
15.1.1 Allgemeines
5001
In der Einkunftsart "Land- und Forstwirtschaft" werden
Erträge aus der Erzeugung von
pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte
erfasst. Es muss ein
Mindestmaß an Beziehung zu Grund und Boden gegeben sein (VwGH
19.3.1985, 84/14/0139).
5002
Die Vermarktung (der Verkauf) eigener land- und
forstwirtschaftlicher Urprodukte, selbst
wenn sich dies in kaufmännischer Form durch Verkauf in eigenen
Ladengeschäften oder
Marktständen vollzieht, gehört zur Land- und Forstwirtschaft (VwGH
27.5.2003, 98/14/0072).
5003
Die Vermarktung fremder land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse (Ein- und Verkauf von
Urprodukten, be- und/oder verarbeiteten Produkten) ohne eigene
Produktionsmöglichkeit ist
keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (VwGH 19.3.1985,
84/14/0139), sondern eine gewerbliche.
5004
Auch Einkünfte, die der Pächter oder Fruchtnießer - einerlei
ob mit Familienangehörigen oder
fremden Arbeitskräften - aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb erzielt, sind
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
5005
Voraussetzung für das Erzielen von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft für
Gesellschafter einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft)
ist, dass die Gesellschaft
ausschließlich land- und forstwirtschaftlich tätig ist (§ 21
Abs. 2 Z 2 EStG 1988).
5006
Geht eine an sich gewerbliche Tätigkeit über den Bereich des
land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetriebes bzw. Nebenerwerbes nicht hinaus, dann bleibt die
Mitunternehmerschaft
weiter Land- und Forstwirtschaft (VwGH 16.3.1979, 2979/76, betr.
Baumschulbetrieb mit
Abverkauf zugekaufter Pflanzen ohne Bearbeitung).
15.1.2 Besondere
Betriebseinnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
5007
Abfindung eines weichenden Erben
Wird der Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des
land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens für die Abfindung
eines weichenden Erben
verwendet, so ist der Erlös eine steuerpflichtige
Betriebseinnahme. Die Verwendung eines
Wirtschaftsgutes für Zwecke der Abfindung ist eine Entnahme
(bewertet mit dem Teilwert).
Repräsentieren die unentgeltlich hingegebenen Wirtschaftsgüter
einen (Teil )Betrieb, ist von
einem unentgeltlichen (Teil-) Betriebsübergang auszugehen. Beim
Erben tritt keine
Gewinnrealisierung ein, die Erwerber haben die Buchwerte
weiterzuführen (§ 6 Z 9 lit. a
EStG 1988; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 12.02.1986,
84/13/0034; VwGH
06.06.1978, 2913/76). Der Anerbe, der im Zuge einer
Erbauseinandersetzung den
weichenden Geschwistern Holzschlägerungsrechte einräumt, muss,
wenn diese Geschwister
in späteren Jahren von dem Schlägerungsrecht Gebrauch machen
und selbst schlägern oder
schlägern lassen, den Wert des geschlägerten Holzes als
Privatentnahme versteuern (VwGH
18.04.1958, 0485/56).
5008
Ablösen
Ablösen für Wirtschaftsgüter (zB Wirtschaftsgebäude, nicht
der nackte Grund und Boden)
und Rechte des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögens sind steuerpflichtige
Betriebseinnahmen.
5009
Dingliche Rechte
Ein dingliches Recht, auf Grund dessen der Berechtigte Anspruch
auf bestimmte Leistungen,
ein Dulden oder Unterlassen hat, bildet einen Bestandteil des
Vermögens des Berechtigten.
Die Aufgabe des Rechts ist daher wirtschaftlich als
Veräußerung eines Vermögensteils
anzusehen und zählt das Entgelt, welches als Gegenleistung für
die Aufgabe gewährt wird,
dann zu den Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirtschaft,
wenn das (aufgegebene)
Recht zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes gehört hat. Dazu
zählen insbesondere Bestandsrechte, Eigenstromrechte,
Fischereirechte, Jagdrechte,
Kontingente (Milch- und Rübenkontingente), Nachbarrechte,
Teilwaldrechte,
Wassernutzungsrechte.
5010
Enteignungen,
Entschädigungen
Aus Anlass von Enteignungen von Wirtschaftsgütern des land- und
forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögens zugesprochene Ersätze (wie sie auch immer
bezeichnet sein mögen) sind
steuerpflichtige Betriebseinnahmen, soweit sie nicht den nackten
Grund und Boden
(Grundablöse und Entschädigungen für Bodenwertminderung)
betreffen. Dies gilt auch für
Entschädigungen für die Aufgabe von Rechten, für die
Einräumung von Dienstbarkeiten, für
Ertragsausfälle, für Nutzungsbeschränkungen und für
Wirtschaftserschwernisse.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn Entschädigungen für
einen längeren Zeitraum bei
buchführenden Land- und Forstwirten periodengerecht abgegrenzt
werden.
Die Entschädigung für die Betriebsverlegung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes
kann eine solche für entgangene bzw. entgehende Einnahmen oder
für die Aufgabe oder
Nichtausübung einer Tätigkeit sein (§ 32 Z 1 EStG 1988). Sie
ist auch Betriebseinnahme,
wenn sie den Abbruch und den Wiederaufbau des Betriebsgebäudes
betrifft.
5011
Prämien
Prämien (zB auf Grund des Beitrittes Österreichs zur EU) sowie
Förderungen, Beihilfen,
Ausgleichszahlungen und Subventionen, soweit sie nicht nach § 3
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu
beurteilen sind, stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
15.1.3 Buchführungs-, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungsverpflichtungen, Registerführung
5012
Neben der Einhaltung der Vorschriften der §§ 126, 131 und 132
BAO sowie § 18 UStG 1994,
der Führung notwendiger Aufzeichnungen für
Buchführungspflichtige, freiwillig Buchführende
und Einnahmen-Ausgaben-Rechner, haben buchführende Land- und
Forstwirte gemäß § 125
Abs. 5 BAO in Verbindung mit der Verordnung vom 2.2.1962, BGBl.
Nr. 51/1962, folgende
Verzeichnisse zu führen: Grundstücks-, Anbau- und
Ernteverzeichnis, Vieh- und
Naturalienregister.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich auch nach
anderen Vorschriften,
zB nach dem Marktordnungsgesetz 2007, dem Weingesetz 2009 oder
der Direktzahlungs-
Verordnung , BGBl. II Nr.
491/2009.
Randzahlen 5013 bis 5017: derzeit frei
15.1.3.1
Gewinnermittlungsarten
15.1.3.1.1 Bilanzierung
5018
Beträgt der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes (nicht Teilbetriebes)
mehr als 150.000 Euro oder der Umsatz dieses Betriebes in zwei
aufeinander folgenden
Kalenderjahren mehr als 400.000 Euro, ist der Gewinn
verpflichtend (§ 125 BAO) durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu
ermitteln. Eine
Buchführungspflicht nach § 124 BAO kommt für den Land- und
Forstwirt nicht in Frage.
§ 189 Abs. 4 UGB bestimmt nämlich, dass Land- und Forstwirte
von der Anwendung des
Dritten Buches des UGB (Rechnungslegung) ausgenommen sind, auch
wenn ihre Tätigkeit im
Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird,
es sei denn, es handelt
sich um eine Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 1
UGB.
5019
Überschreitet die körperschaftlich organisierte
Agrargemeinschaft in einem Betrieb
gewerblicher Art (nicht im körperschaftsteuerfreien Bereich des
land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes) die Grenzen der BAO oder nach
UGB, wird sie insoweit
buchführungspflichtig (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG 1988). Führt die
Agrargemeinschaft freiwillig Bücher im Sinne einer doppelten
Buchführung, wird sie auf
Grund des Betriebes einer Land- und Forstwirtschaft gemäß § 7
Abs. 5 KStG 1988 ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und damit im Bereich
der unbeschränkten
Steuerpflicht bei betrieblichen Einkünften (also aus
Gewerbebetrieb) die Möglichkeit des
Verlustvortrages haben. Bei einer Agrargemeinschaft, deren
Vermögen im Miteigentum der
Anteilsinhaber steht (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), hat
die Gewinnermittlung des landund
forstwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls nach § 4 Abs. 1 EStG
1988 zu erfolgen, wenn
(in diesem Betrieb) die Grenzen des § 125 BAO überschritten
werden. Die im Bereich der
Vermietung und Verpachtung erzielten Umsätze zählen dabei
nicht.
5020
Zur Buchführung verpflichtete oder freiwillig buchführende
Land- und Forstwirte dürfen
gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr haben.
5021
Zu den verkehrsfähigen, gesondert zu bewertenden
Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens zählen, entgegen ihrer Beurteilung nach dem
ABGB als Zubehör des
Grund und Bodens, Bodenschätze, Feldinventar und stehende
Ernte, stehendes Holz,
Viehbestände, Wild, Fische, Jagd- und Fischereirecht.
5022
Gemäß § 6 Z 2 lit. b EStG 1988 können Wirtschaftsgüter mit
biologischem Wachstum auch
mit dem höheren Teilwert bewertet werden (Feldinventar und
stehende Ernte, stehendes
Holz, Vieh, Wild und Fische); Wiederaufforstungs- und
Pflegekosten sind beim stehenden
Holz im höheren Teilwert enthalten; siehe auch Rz 2301 ff.
5023
Wiederaufforstungskosten und die Kosten der Pflege des stehenden
Holzes sind für den Fall,
dass für das stehende Holz nicht die höheren Teilwerte
angesetzt werden, sofort als
Betriebsausgaben abzuziehen (§ 4 Abs. 8 EStG 1988), obwohl sie
dem Grunde nach
Herstellungskosten sind.
5024
Erstaufforstungskosten sind grundsätzlich zu aktivieren, es sei
denn, sie führen in einem
bereits bestehenden Forstbetrieb zu keiner erheblichen
Vermehrung des Waldbestandes
(anzunehmen bis zu einer jährlichen Vergrößerung der
Forstfläche um 10%); siehe auch Rz 1407 ff.
15.1.3.1.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teilpauschalierung
5025
Rechtslage bis 31.12.2000
Beträgt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes mehr als 900.000 S,
aber weniger als 2 Mio S, ist nach der Pauschalierungs-VO der
Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln
(Teilpauschalierung).
Rechtslage ab 1.1.2001
Beträgt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes mehr als 65.500 €,
aber weniger als 2 Mio S (ab 1.1.2002: 150.000 €), ist nach
der Pauschalierungs-VO der
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln
(Teilpauschalierung).
Siehe auch Rz 4166.
5026
Rechtslage bis 31.12.2000
Dabei sind die Betriebsausgaben im forstwirtschaftlichen Betrieb
(gleichgültig, ob der
Einheitswert Forst mehr als 150.000 S beträgt oder darunter
liegt) nach § 3 Abs. 2 der VO zu
ermitteln (20%, 30%, 50% und 70% der Einnahmen aus
Holzverkäufen, je nachdem, ob am
Stamm oder bei Selbstschlägerungen und je nach der
durchschnittlichen Minderungszahl
oder Wertziffer), im weinbaulichen Betrieb (unabhängig davon,
ob die weinbaulich genutzte
Grundfläche 60 Ar übersteigt oder nicht) mit 70% der
Betriebseinnahmen, mindestens aber
mit 60.000 S je Hektar, und im gärtnerischen Bereich mit 60%
der Betriebseinnahmen
zuzüglich Ausgaben für Löhne (einschließlich
Lohnnebenkosten). Die übrigen
Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz in Höhe von
70% der Betriebseinnahmen
(zB in den Bereichen landwirtschaftliche Urproduktion,
Buschenschank, Be- und/oder
Verarbeitung) anzusetzen, es sei denn, der Land- und Forstwirt
setzt die Betriebsausgaben in
einem Betriebsteil eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes (vgl. § 30 Abs. 9 BewG
1955) in tatsächlicher Höhe ab und ist in der Lage, sämtliche
Betriebsausgaben dieses
Betriebsteiles belegmäßig nachzuweisen.
Rechtslage ab 1.1.2001
Dabei sind die Betriebsausgaben im forstwirtschaftlichen Betrieb
(gleichgültig, ob der
Einheitswert Forst mehr als 11.000 € beträgt oder darunter
liegt) nach § 3 Abs. 2 der VO zu
ermitteln (20%, 30%, 50%, 60% oder 70% der Einnahmen aus
Holzverkäufen, je nachdem,
ob Holzverkäufe am Stamm oder Selbstschlägerungen und je nach
der durchschnittlichen
Minderungszahl oder Wertziffer), im weinbaulichen Betrieb
(unabhängig davon, ob die
weinbaulich genutzte Grundfläche 60 Ar übersteigt oder nicht)
mit 70% der
Betriebseinnahmen, mindestens aber mit 4.400 € je Hektar, und
im gärtnerischen Betrieb mit
70% der Betriebseinnahmen zuzüglich Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten).
Die Betriebsausgaben aus Landwirtschaft, Be- und/oder
Verarbeitung und aus dem
Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sind mit 70% der
Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
5027
Rechtslage bis 31.12.2000
Dem nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt bleibt es
unbenommen, seinen
Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 in Betriebsteilen oder für
den gesamten Betrieb zu
ermitteln. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsarten ist jederzeit
möglich. Dabei sind die
Regelungen betreffend allfälliger Übergangszuschläge und
-abschläge zu beachten.
Rechtslage ab 1.1.2001
Dem nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt bleibt es
unbenommen, den Gewinn
für den gesamten Betrieb gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu
ermitteln. Eine Mischung zwischen
Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) und
vollständiger Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung hinsichtlich der einzelnen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebszweige ist
allerdings nicht zulässig.Ein Wechsel der
Gewinnermittlungsarten ist jährlich möglich. Dabei sind
die Regelungen betreffend
allfälliger Übergangszuschläge und –abschläge zu beachten.
Rechtslage ab 1.1.2006
Dem nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt bleibt es
unbenommen, den Gewinn
für den gesamten Betrieb gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu
ermitteln. Eine Mischung zwischen
Pauschalierung (Voll- oder Teilpauschalierung) und
vollständiger Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung hinsichtlich der einzelnen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebszweige ist
allerdings nicht zulässig.
Geht ein voll- oder teilpauschalierter Land- und Forstwirt
freiwillig zur vollständigen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung über, ist eine
erneute Anwendung der
Pauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf
Wirtschaftsjahren (Sperrfrist) zulässig (siehe
Rz 4250).
5028
Werden Aufwendungen für Wirtschaftsgüter getätigt, sind auch
bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen und ist
ggf. eine Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) vorzunehmen.
Geht ein einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich (§ 22 UStG
1994) pauschalierter
Landwirt zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung
über, ist das
Anlagevermögen mit dem Nettobetrag zu aktivieren, weil der
Vorsteuerabzug durch § 22
UStG 1994 nicht ausgeschlossen, sondern mit umfasst ist.
5028a
Einnahmen-Ausgaben-Rechner und nicht buchführungspflichtige
Land- und Forstwirte, die
umsatzsteuerlich von der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß §
22 UStG 1994 Gebrauch
machen, müssen sowohl die Betriebseinnahmen als auch die
Betriebsausgaben brutto (inkl.
Umsatzsteuer) erfassen. Dies gilt auch für das Umlaufvermögen.
Das Anlagevermögen ist mit dem Nettobetrag zu aktivieren (siehe
Rz 5028), wobei die an
den Lieferanten entrichtete Umsatzsteuer im Zeitpunkt der
Anschaffung (bei Bilanzierern)
bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) als
Betriebsausgabe zu erfassen ist.
15.1.3.1.3 Pauschalierung
5029
Zur Teilpauschalierung, die als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
fingiert ist, wobei die
Betriebsausgaben in einem Prozentsatz des Umsatzes pauschaliert
sind
(Ausgabenpauschalierung), sowie zur Vollpauschalierung siehe Rz
4140 ff.
15.1.4 Agrargemeinschaften
15.1.4.1 Rechtsnatur der Agrargemeinschaft
5030
Agrargemeinschaften (Personengemeinschaften in Angelegenheiten
der Bodenreform im
Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und nach § 6 Abs. 2
Landwirtschaftliches Siedlungs-
Grundsatzgesetz anerkannte Siedlungsträger) können nach den
jeweiligen Landesgesetzen
entweder als Körperschaft öffentlichen Rechts oder als
juristische Person privaten Rechts
errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine
körperschaftliche Einrichtung vorgesehen,
liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Den
Mitgliedern einer Agrargemeinschaft
stehen Nutzungsrechte zu. Die Mitgliedschaft ist in der Regel
mit dem Eigentum an einer so
genannten Stammsitzliegenschaft verbunden, die außerhalb der im
Eigentum der
Agrargemeinschaft stehenden bzw. im Miteigentum der
Anteilsinhaber bei einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts befindlichen Grundstücke liegt.
5031
Die an der Agrargemeinschaft Beteiligten sind berechtigt, aus
den von der
Agrargemeinschaft zu verwaltenden (agrargemeinschaftlichen)
Grundstücken in der von der
jeweiligen Rechtsgrundlage der Agrargemeinschaft vorgesehenen
Form Nutzen zu ziehen.
Dies kann sowohl durch eigene Tätigkeit des einzelnen
Beteiligten (zB
Holzschlägerungsrecht, Recht auf Almauftrieb usw.) als auch
durch gemeinschaftliche
Bewirtschaftung mit Ausschüttung der Erträge an die
Beteiligten erfolgen.
Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten
Agrargemeinschaften unterliegen
gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. f EStG 1988 dem
Kapitalertragsteuerabzug und sind gemäß § 97
Abs. 1 EStG 1988 endbesteuert.
5032
Zum Kapitalertragsteuerabzug bei Ausschüttungen von
Agrargemeinschaften siehe Rz 7723a.
5033
Die Agrargemeinschaften selbst sind, wenn sie körperschaftlich
organisiert sind, nach
Maßgabe des § 5 Z 5 KStG 1988 von der unbeschränkten
Steuerpflicht befreit. Eine
Teilsteuerpflicht besteht hinsichtlich der Einkünfte aus einem
selbst unterhaltenen oder
verpachteten Gewerbebetrieb, weiters für Einkünfte aus der
entgeltlichen
Nutzungsüberlassung von Grundstücken zu anderen als land- und
forstwirtschaftlichen
Zwecken (zB Schiabfahrt, Schotterabbau, Golfplatz,
Hochspannungsleitung, Baulichkeiten der
Gastronomie). Bei einer öffentlich-rechtlich organisierten
Agrargemeinschaft liegt hinsichtlich
der Nutzungsüberlassung ein Betrieb gewerblicher Art vor
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
5034
Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
(einschließlich Be- und/oder
Verarbeitung sowie Nebenerwerb unter der Einnahmengrenze von
24.200 Euro) ist die
Agrargemeinschaft körperschaftsteuerbefreit (zB hinsichtlich
Eigenjagdverpachtung,
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse, Ertragsausfall
und Bodenwertminderung).
15.1.4.2 Ausschüttungen
5035
Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten
Agrargemeinschaften sind bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 97 Abs. 4 EStG 1988 zu veranlagen und
stellen als Ausfluss des
Anteilsrechtes an einer Körperschaft beim Beteiligten
Einkünfte aus Kapitalvermögen dar
(siehe auch Rz 7820). Dies gilt auch für besondere Entgelte
oder Vorteile zufolge dieser
Beteiligung (zB Sachleistungen auf Grund eines Holzbezugsrechtes
und dgl.). Ist jedoch die
Beteiligung dem Betriebsvermögen eines Land- und Forstwirtes
zuzurechnen, liegen auf
Grund der Subsidiarität Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft vor (VwGH 24.11.1987,
87/14/0005 ; VwGH 15.12.1987,
86/14/0171). Diese Einkünfte sind im Falle der
Veranlagungsoption gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 bei
pauschalierten Betrieben gesondert
anzusetzen, unterliegen aber gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 lit. g
EStG 1988 dem halben
Durchschnittssteuersatz. Auf welche Geschäfte diese
Ausschüttungen zurückzuführen sind
(Veräußerung von Grund und Boden im nicht befreiten Bereich,
Verkauf des stehenden
Holzes im befreiten Bereich, Kalamitätsnutzungen) spielt für
die Steuerpflicht der
Ausschüttungen keine Rolle. Zum Kapitalertragsteuer-Abzug siehe
Rz 7723a ff.
5036
Bei einer personengesellschaftlich organisierten
Agrargemeinschaft werden die anteiligen
Einkünfte im Rahmen der Feststellung den einzelnen Mitgliedern
als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung (aus nicht
landwirtschaftlicher
Nutzungsüberlassung durch die Agrargemeinschaft) zugewiesen.
Für besondere
Waldnutzungen kann das Mitglied den ermäßigten Steuersatz
gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988
beanspruchen. Hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven
siehe Rz 3889 f.
15.1.4.3 Veräußerung von Anteilen
5037
Der Anteil an einer Agrargemeinschaft gehört ertragsteuerlich
bei einem Land- und Forstwirt
schon allein wegen des inneren Zusammenhanges (Gebundenheit) der
Beteiligung mit der
Stammsitzliegenschaft zu dessen land- und forstwirtschaftlichem
Betriebsvermögen (wie zB
ein Genossenschaftsanteil, ungeachtet der nur für die
Ermittlung des Einheitswertes des
landwirtschaftlichen Betriebes geltenden Bestimmung des § 30
Abs. 2 Z 6 BewG 1955). Die
Veräußerung eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft führt
daher diesfalls zu
Betriebseinnahmen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Der
Veräußerungserlös ist bei
pauschalierten Betrieben als außerordentlicher
Geschäftsvorfall gesondert anzusetzen (siehe
auch Rz 4189) und unterliegt dem Hälftesteuersatz (§ 37 Abs. 4
Z 2 EStG 1988).
Wird der Anteil an einer Agrargemeinschaft im Privatvermögen
gehalten, unterliegt die
Veräußerung des Anteiles der Steuerpflicht im Rahmen der §§
30 und 31 EStG 1988.
15.1.5 Grund und Boden
5038
Nur der nackte Grund und Boden, nicht aber bewertungsfähige
Wirtschaftsgüter unter dem
Grund und Boden (Bodenschätze im Falle der Ausbeutung) und auch
nicht solche auf dem
Boden bleiben bei der Gewinnermittlung von Land- und Forstwirten
gemäß § 4 Abs. 1 und 3
EStG 1988 außer Ansatz.
5039
Insbesondere folgende bewertungsfähige Wirtschaftsgüter auf
oder unter dem Grund und
Boden, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, stellen
notwendiges Betriebsvermögen dar:
- Auspflanzungsrechte
(zB Wein),
- Baulichkeiten
(Stallungen, Silos, Vorrats-, Maschinen- und Gerätehäuser, Garagen, Forsthaus),
- Baumschulquartiere-
und Forstgärten,
- Bewässerungseinrichtungen,
- Brücken,
(Forst-)Wege, Zäune,
- Eigenjagdrecht
(VwGH 16.11.1993, 90/14/0077),
- Feldinventar
und stehende Ernte,
- Glashäuser,
- Sonderkulturen
(Beeren-, Hopfen-, Obst-, Reben- und Spargelanlagen),
- Stehendes
Holz,
- Teilwaldrechte
(VwGH 19.9.1995, 92/14/0005),
- Uferschutzanlagen,
- Wasser
auf Grund eines Wassernutzungsrechtes,
- Gatterwild.
5040
Feldinventar und stehende Ernte sind steuerlich vom nackten
Grund und Boden losgelöste,
gesondert bewertbare Wirtschaftsgüter mit biologischem
Wachstum. Sie sind zumindest mit
den Feldbestellungskosten (im Boden befindliche Saat, Dünger,
Aufwand für
Feldbestellungsarbeiten) zu bewerten; der Ansatz des höheren
Teilwertes iSd § 6
Z 2 lit. b EStG 1988 ist möglich. Wird von diesem
Aktivierungswahlrecht nicht Gebrauch
gemacht, können die Feldbestellungs- und Pflegekosten sofort
als Aufwand geltend gemacht werden.
5041
Ein Ansatz von Bodenschätzen in der Bilanz von Land- und
Forstwirten (eines § 4 Abs. 1
EStG 1988 - Gewinnermittlers) setzt nicht nur die Kenntnis um
die Existenz des
Vorkommens, sondern auch die wirtschaftliche Nutzung im Rahmen
des land- und
forstwirtschaftlichen (Neben-) Betriebes voraus.
5042
Bei Verkauf eines Grundstücks und eines damit verbundenen
Bodenschatzes (zB Schotter)
werden dann zwei Wirtschaftsgüter veräußert, wenn für den
nackten Grund und Boden
einerseits und für den Bodenschatz andererseits
Kaufpreisregelungen getroffen werden. Ein
gesondertes Wirtschaftsgut "Bodenschatz" liegt aber
auch ohne getrennte
Kaufpreisregelungen vor, wenn aus dem Kaufpreis für das
Grundstück und den allgemeinen
Rahmenbedingungen (zB vorgesehener Abbau des Bodenschatzes und
daraus resultierender
höherer Grundstückspreis) hervorgeht, dass zusätzlich zum
nackten Grund und Boden auch
ein Bodenschatz veräußert wird. Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft aus der
Veräußerung eines Grundstückes mit Bodenschatz liegen aber
nur hinsichtlich des
Bodenschatzes bei entsprechend vorhergehender eigenbetrieblicher
Nutzung
(Betriebsvermögen) vor. Solange eine eigenbetriebliche Nutzung
nicht erfolgt ist, liegt in
Bezug auf den Veräußerungserlös des Bodenschatzes kein Gewinn
aus Land- und
Forstwirtschaft vor, weil das selbständige Wirtschaftsgut
Bodenschatz bereits vor (bei) der
Veräußerung des Grundstücks im Privatvermögen entstanden
ist.
Wird ein Grundstück mit Bodenschatz verkauft, ist somit zu
unterscheiden:
- Wurde
der Bodenschatz bisher im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt (zB der
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes
gewonnene Schotter
wurde für Zwecke der Landwirtschaft verwendet, siehe Rz 4226),
ist der Gewinn aus dem
Verkauf des Bodenschatzes (nicht auch des nackten Grund und
Bodens) im Rahmen der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.
- Wurde
der Bodenschatz bisher im Rahmen eines Gewerbebetriebes genutzt (zB
gewerblicher Schotterabbaubetrieb), ist der Gewinn aus dem
Verkauf des Bodenschatzes
(bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 auch der des nackten
Grund und Bodens) im
Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
- Wurde
der Bodenschatz bisher nur von einem Dritten auf Grund eines beim Eigentümer
zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führenden
Abbauvertrages abgebaut
(siehe Rz 4227, Rz 3204 und Rz 6410b), ist der Verkauf des
Bodenschatzes und des
Grund und Bodens im Rahmen des § 30 EStG 1988 zu erfassen.
5043
Liegt kein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
vor, kommt es bei der
Realisierung von stillen Reserven zu keiner Besteuerung.
Werden das Grundstück sowie der Bodenschatz zum Abbau (an ein
Schotterabbauunternehmen) verpachtet, liegen beim Verpächter
keine Einkünfte aus Landund
Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung vor.
5044
Teilwaldrechte sind Nutzungsrechte an einer Grundfläche, nicht
jedoch selbst Grund und
Boden. Erlöse aus dem Verkauf von Teilwaldrechten, die zum
Anlagevermögen der
Landwirtschaft gehören, sind zur Gänze (abzüglich eines
allfälligen Buchwertes) als Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Eine Ausscheidung
eines anteiligen Wertes für
Grund und Boden aus dem Veräußerungserlös ist nicht zulässig
(VwGH 23.10.1990, 90/14/0169).
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