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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

15.1.6 Zukauf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

15.1.6.1 Allgemeines

5045

Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes neben selbst

erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder

verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die

Bestimmungen in § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 (§ 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988).

5046

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster Satz

BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig

nicht mehr als 25% des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes

beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter

Satz BewG 1955 vorgesehen (siehe Rz 5052).

5047

Nicht als zugekaufte Erzeugnisse zählen Produktionsmittel für die eigene Erzeugung wie zB

Saatgut, Düngemittel, Treibstoff, Heizöl, Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene

Produktion bzw. als handelsübliche Beigabe. Werden Produktionsmittel unmittelbar

weiterveräußert (zB Verkauf von Blumenerde), sind sie in die Zukaufsgrenzen einzurechnen.

Wird die 25%-Grenze nachhaltig überschritten, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

5048

Für die Beurteilung einer nachhaltigen Überschreitung der Grenzen ist auch das laufende

Jahr miteinzubeziehen und eine Vorschau zu machen. Ein einmaliges Überschreiten bewirkt

daher noch keine Einkunftsartänderung; erst wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich

die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen

Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht

einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft

gemacht, die Überschreitungen waren nur vorübergehend (vgl. § 125 Abs. 4 BAO).

5049

Die tatsächliche Höhe des Rohaufschlages beim Verkauf zugekaufter Handelsware ist bei der

Ermittlung der 25%-Grenze unmaßgeblich. Eine Überschreitung der Zukaufsgrenze auf

Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (Frostschäden, Hagel usw.) ist nicht

schädlich. Die 25%-Grenze ist auch für land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe

anzuwenden.

 

Beispiel:

Der Gesamtumsatz eines Gärtnereibetriebes (netto ohne Umsatzsteuer) aus selbst

erzeugten und zugekauften Produkten beträgt 1.600.000 S. Der Einkaufswert von

zugekauften Waren für den Verkauf beträgt 350.000 S, der Einkaufswert von

Produktionsmittel (Samen, Dünger usw.) beträgt 250.000 S. Es liegt ein land- und

forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der Zukäufe für

Handelswaren den Betrag von 400.000 S (25% des Gesamtumsatzes) liegt ein

einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

5050

Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2

Z 2 bis 5 BewG 1955 gesondert zu bewerten sind, sind die Bestimmungen des § 30 Abs. 9

erster und zweiter Satz BewG 1955 auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden. Übersteigt

der Zukauf fremder Erzeugnisse nachhaltig diesen Wert, ist hinsichtlich des Betriebes

(Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen

(§ 30 Abs. 10 und 11 BewG 1955).

 

Beispiel:

Ein Landwirt führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Weinbaubetrieb. Der

Zukauf im Weinbaubetrieb übersteigt die im § 30 Abs. 9 BewG angeführte Grenze. Der

Weinbaubetrieb wird zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb, während der

landwirtschaftliche Teilbetrieb weiterhin zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.

5051

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb bei den Betriebsarten in § 21 Abs. 1 Z 2 bis

4 EStG 1988 (Tierhaltung, Bienenzucht, Fischzucht und Teichwirtschaft, Binnenfischerei,

Jagd) fehlt ein Verweis auf die Zukaufsregelung des § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955. Aus

Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung sind die Regelungen des § 30 Abs. 9 bis

11 BewG 1955 über den landwirtschaftlichen Zukauf analog auch auf diese Betriebsarten

anzuwenden.

15.1.6.2 Zukauf beim Weinbau

5052

Für die Zukäufe an Wein, Most und Trauben sind bei Weinbaubetrieben ausschließlich die im

§ 30 Abs. 9 BewG 1955 genannten Mengen (2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt

1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter

Fläche) maßgeblich und nicht der Wert des Zukaufes. Als weinbaulich genutzte Fläche gilt

jene, die als Weinbauvermögen iSd § 29 Z 3 BewG 1955 bewertet ist. Eine Überschreitung

der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (Frostschäden,

Hagel usw.) ist nicht schädlich. Bei einer nachhaltigen Überschreitung liegen hinsichtlich des

Weinbaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

5053

Werden sowohl Trauben als auch Wein oder Most zugekauft, so sind die zugekauften

Mengen in Relation zur bewirtschafteten (Weinbau-)Fläche zu setzen. Die Summe der

zugekauften Trauben in Kilogramm dividiert durch 2000 und der zugekauften Menge an Wein

und Most in Liter dividiert durch 1.500 darf nicht größer als die Hektarzahl der weinbaumäßig

genutzten Fläche sein.

 

5054

Für andere Zukäufe als Wein, Most und Trauben (zB nichtalkoholische Getränke,

Lebensmittel) sind auch bei Weinbaubetrieben die Einkaufswerte maßgebend, wobei hier die

Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der Grenze einzubeziehen

sind. Erreicht die Summe der Einkaufswerte von zugekauftem Wein, Most und Trauben im

Rahmen der gesetzlich zulässigen Mengen nicht 25% des Gesamtumsatzes des

Weinbaubetriebes, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der 25%-Grenze noch weitere

Waren zusätzlich zum Wein zuzukaufen.

 

Beispiel 2:

Angaben wie im Beispiel 1

Der Einkaufswert der zugekauften Mengen an Trauben, Most und Wein beträgt

insgesamt 50.000 S

Der Gesamtumsatz beträgt 320.000 S

Durch den angeführten Zukauf an Trauben, Most und Wein ist die zulässige Grenze

von 25% des Gesamtumsatzes (80.000 S) nicht erreicht, sodass in diesem Fall noch

Speisen um 30.000 S eingekauft werden könnten.

5055

Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, so ist ab dem darauf folgenden

Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn sich die Nachhaltigkeit aus

der Art der Betriebsführung ergibt. Dies wird zB der Fall sein, wenn ein Weinbauer aus

Gründen der Rentabilität vermehrt ausgesuchten Wein zukauft, um die Attraktivität seines

Weinsortiments zu steigern oder wenn er beginnt, einen größeren Kundenkreis zu bewerben,

sein Betrieb den Bedarf aber nicht mehr decken kann.

Ansonsten ist für die Beurteilung einer nachhaltigen Überschreitung der Grenzen auch das

laufende Jahr miteinzubeziehen und eine Vorschau zu machen; siehe Rz 5045 ff.

15.1.7 Landwirtschaft

5056

Unter Landwirtschaft wird die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur

Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren verstanden.

Zu den Begriffsmerkmalen einer Landwirtschaft gehört das Streben nach Gewinn und die

objektive Ertragsmöglichkeit.

5057

Von einem Betrieb ist schon dann zu sprechen, wenn erst Vorbereitungshandlungen zur

Gewinnerzielung vorgenommen werden (VwGH 2.11.1951, 2717/49).

5058

Bei der Entscheidung, ob eine Landwirtschaft objektiv gesehen einen Ertrag verspricht,

kommt es insbesondere auf die Lage und Größe des Besitzes, die Bodenbeschaffenheit, die

Kulturgattung und die tatsächliche Bewirtschaftungsweise an. Neben objektiven Merkmalen

sind aber auch subjektive Momente wie die Beweggründe des Ankaufs, Aufenthalt auf dem

Besitz, Vorhandensein anderer Einkommensquellen ua. in Erwägung zu ziehen

(VwGH 28.6.1972, 2230/70).

5059

Zur Landwirtschaft zählen ua. auch Obstbau (einschließlich Beerenkulturen und

Edelkastanie), Saatgutvermehrung, Hopfenanbau und (Heil-)Kräuteranbau.

5060

Ein Betrieb verliert nicht die Eigenschaft einer Landwirtschaft, wenn der Unternehmer

selbstgewonnenes Saatgut auf Grund von Anbauverträgen durch fremde Landwirte

vermehren lässt (so genannter Vermehrungsanbau).

15.1.7.1 Abgrenzung zum Gewerbebetrieb

5061

Werden nachhaltig zugekaufte Urprodukte (zB im Ab-Hof-Verkauf, in Ladengeschäften oder

Marktständen) veräußert, ist ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn die

Grenzen des § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 überschritten werden.

Hinsichtlich der Zukaufs- und Umsatzgrenzen bei Nebenbetrieben (insbesondere bei der Beund/

oder Verarbeitung) siehe Rz 5045 ff.

5062

Wenn der Landwirt hauptsächlich fremdes Saatgut einem Dritten zur Pflanzenzucht übergibt

(im so genannten Vermehrungsanbau), so ändert dies den land- und forstwirtschaftlichen

Charakter des Betriebes und er wird zum Gewerbebetrieb (VwGH 10.1.1964, 1297/63).

5063

Fehlt es bei der Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen an einer Beziehung zu Grund

und Boden, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (VwGH 8.3.1963, 0495/61, betr. Entwicklung

von Champignons in Glasbehältern). Dieser Mindestbezug zu Grund und Boden ist jedoch

insbesondere bei Hydro- und Substratkulturen zu bejahen.

5064

Eine Mitunternehmerschaft erzielt bei ausschließlich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Entfaltet die Mitunternehmerschaft eine wenngleich

nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit (wobei die dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeit in

den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben nicht zählt), führt dies grundsätzlich zu

einem einheitlichen Gewerbebetrieb. Entfaltet eine Mitunternehmerschaft neben einer land

und forstwirtschaftlichen Tätigkeit eine vermögensverwaltende Tätigkeit, hat das auf die

Einkünftequalifikation der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit keine Auswirkung.

5065

Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowohl in der landwirtschaftlichen

Urproduktion als auch in der steuerlich gewerblichen Vermarktung verwendet, so ist eine

aliquote Aufteilung der Abschreibung vorzunehmen.

15.1.7.1.1 Gewerblicher Grundstückshandel

Siehe Rz 5449 f.

15.1.7.1.2 Reiterpension, Reitschule

5066

Das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt (Pensionstierhaltung, Leihvieh) ist

bei ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955 regelmäßig als Tierhaltung iSd

§ 21 EStG 1988 anzusehen. In diesem Sinn rechnet die Pensions(reit)pferdehaltung auch

dann noch zur landwirtschaftlichen Tierhaltung, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen

(einschließlich Reithalle) zur Verfügung gestellt und keine weiteren ins Gewicht fallenden

Leistungen außer Betreuung der Pferde (Fütterung, Pflege, Reinigung der Stallungen und dgl.) erbracht werden.

5067

Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb wird auszugehen sein, wenn die Betätigung dem

landwirtschaftlichen Betrieb nicht untergeordnet ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn

- nicht der Landwirtschaft zuzurechnende Dienstleistungen und Tätigkeiten, wie zB Erteilen

von Reitunterricht (VwGH 28.11.2007, 2005/15/0034) und Beaufsichtigen von Ausritten,

hinzukommen,

- die Vermietung der Reitpferde an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche

landwirtschaftliche Produktion überwiegt (OGH 22.10.1991, 10 Ob S 265/91).

Die Bereitstellung von Reitanlagen überwiegend an Reiter, deren Pferde nicht im

landwirtschaftlichen Betrieb verköstigt werden, bildet eine vom land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb verschiedene Tätigkeit.

15.1.7.1.3 Überführung von Wirtschaftsgütern aus der Landwirtschaft in einen

Gewerbebetrieb desselben Eigentümers

5068

Werden Wirtschaftsgüter aus der Landwirtschaft (aus dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb

oder Nebenbetrieb) in den eigenen Gewerbebetrieb (zB Fleischereibetrieb, Gasthaus)

überführt, liegt eine Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in den

Gewerbebetrieb vor (Gewinnverwirklichung). Der Teilwert bei der Entnahme aus der

Landwirtschaft entspricht dem Teilwert bei der Einlage in den Gewerbebetrieb. Als Teilwert

ist jener Betrag anzusetzen, den ein Gewerbebetreibender (ohne eigene Landwirtschaft) für

die Beschaffung des überführten Wirtschaftsgutes am selben Ort aufwenden müsste (in der

Regel der Wiederbeschaffungspreis im Großhandel).

5069

Bei der Entnahme von Grundstücken aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und deren Einlage

in den gewerblichen Grundstückshandel entspricht der Teilwert dem Verkehrswert der

Grundstücke vor der Entnahme (VwGH 25.02.1997, 95/14/0115). Ein tauglicher

Wertmaßstab zur Ermittlung des Einlagewertes (Teilwertes) ist der Baulandpreis des

gesamten Grundstückes vor Parzellierung und Aufschließung (vgl. Rz 5452).

15.1.7.2 Abgrenzung zur Vermietung und Verpachtung

5070

Handelt es sich bei der Vermietung um Hilfs- und Nebengeschäfte, die mit dem Betrieb in

engem Zusammenhang stehen und diesem dienen bzw. ihn ergänzen, liegen noch Vorgänge

im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor.

5071

Steht bei der Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine

Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem

Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte im Vordergrund,

so wird der land- und forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Solche nicht landwirtschaftliche

Nutzungen von Grund und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere

Vermietung von Grundflächen für Campingplätze, (Mini-)Golfplätze (VwGH 14.4.1994,

93/15/0186), Fußballplätze (VwGH 14.4.1994, 91/15/0158), Parkplätze, Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.

5072

Die Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur (sportlichen) Nutzung als

Schipiste oder Langlaufloipe oder kurzfristig als Parkplatz ist dem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb dann noch zuzurechnen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung

nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Vermietung von landwirtschaftlichen

Gebäuden oder Gebäudeteilen für nicht landwirtschaftliche Nutzungen stellt auch dann noch

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie nur vorübergehend erfolgt (die

landwirtschaftliche Nutzung bleibt weiterhin aufrecht) und von untergeordneter Bedeutung

ist (zB Einstellung eines einzelnen Wohnwagens für die Wintermonate in der

Maschinenhalle). Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende

Grundstücksfläche oder ein Teil derselben hingegen auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich

genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062).

Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt zB in folgenden Fällen:

- Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber.

- Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur

Einstellung von Wohnwagen oder Motorbooten.

- Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre.

Zu Handymasten und Windrädern siehe Rz 4245a.

15.1.7.2.1 Privatzimmervermietung

5073

Einnahmen aus der Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

gelegenen Privatzimmern sind als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Die

Vermietung von mehr als zehn Fremdenbetten ist als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, weil

sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere

Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht.

Das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an

Saisongäste ist im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung (VwGH 3.5.1983,

82/14/0248).

5074

"Urlaub am Bauernhof" allein rechtfertigt noch nicht die Beurteilung, dass die Vermietung

von Ferienwohnungen gleichsam in der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgeht. Eine

landwirtschaftliche Nebentätigkeit erfordert die für einen Bauernhof typischen und einem

"Urlaub am Bauernhof" Attraktivität verleihenden Einrichtungen (VwGH 21.7.1998,93/14/0134).

15.1.8 Forstwirtschaft

5075

Unter Forstwirtschaft wird die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung

und Verwertung von Walderzeugnissen verstanden.

Das stehende Holz (der "lebende Baum") ist Anlagevermögen, das geschlägerte Holz ist

Umlaufvermögen (VwGH 27.3.1985, 83/13/0079).

5076

Der Forst stellt keine betriebswirtschaftliche Ergänzung der bäuerlichen Betätigung dar,

sondern ist vom landwirtschaftlichen Besitz getrennt zu beurteilen (VwGH 28.6.1972,2230/70).

Schenkt die Forstwirtin ihrem Sohn ein Waldgrundstück, so ist diese Sachentnahme nach § 6

Z 4 EStG 1988 mit dem Teilwert anzusetzen (VwGH 18.1.1963, 1520/62).

15.1.8.1 Realteilung von Forstbetrieben

5077

Art. V und Art. VI UmgrStG enthalten eine auf Forstbetriebe bezogene Teilbetriebsfiktion (§

27 Abs. 3 Z 1 UmgrStG, § 32 Abs. 3 UmgrStG, siehe UmgrStR 2002 Rz 1550 ff, 1663a). Die

Teilbetriebsfiktion ist nur für diese Umgründungen maßgeblich, nicht jedoch für die

Beurteilung, ob ein Teilbetrieb iSd EStG 1988 vorliegt.

15.1.8.2 Veräußerung von Teilwaldrechten

5078

Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt nur vor, wenn sämtliche wesentlichen Grundlagen

in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen

werden. Die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes müssen dem Erwerber nicht nur

zugeordnet werden können, sondern ihm ausschließlich dienen (VwGH 19.12.1973,2331/71).

Maßgeblich für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist die objektive Beschaffenheit des

veräußerten Betriebsteiles. Gleichgültig ist, ob der Erwerber von der objektiven Möglichkeit

der Betriebsfortführung tatsächlich Gebrauch macht (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066) bzw. ob

der Übergeber zahlungsunfähig oder überschuldet war (VwGH 13.12.1991, 90/13/0070).

Die im Art. V und VI UmgrStG enthaltene Teilbetriebsfiktion (siehe UmgrStR 2002 Rz 1550,

1663a) ist nur für diese Umgründungen maßgeblich, nicht jedoch für die Beurteilung, ob ein

Teilbetrieb iSd EStG 1988 vorliegt.

5079

Ist das Teilwaldrecht mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbunden, ist es Teil

des Anlagevermögens dieses Betriebes. Wird es veräußert, ist der Veräußerungserlös eine

steuerpflichtige Betriebseinnahme (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143; VwGH 6.2.1990,

89/14/0147). Siehe auch Rz 4180.

15.1.8.3 Veräußerung von Waldgrundstücken

5080

Die Veräußerung einzelner Waldparzellen kann niemals als außerordentliche Waldnutzung

gewertet werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Veräußerung einer Parzelle nicht als

deren Nutzung anzusehen ist, eine Waldnutzung - wenn auch eine in ihrem Ausmaß erhöhte

- aber Grundvoraussetzung ist (VwGH 16.6.1987, 85/14/0110); siehe auch Rz 4194 ff.

15.1.8.3.1 Veräußerungserlös

5081

Der Veräußerungserlös ist grundsätzlich den Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer

(zB Kaufvertrag) zu entnehmen. Nebenleistungen und Schuldübernahmen des Käufers zählen

zum Veräußerungserlös.

15.1.8.3.2 Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter

5082

Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes werden die einzelnen Wirtschaftsgüter zunächst

mit dem Verkehrswert bewertet. Sodann ist der Wertanteil der steuerpflichtigen

Verkehrswerte am Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf

den tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen (Verhältnismethode).

5083

Grundsätzlich ist der Bewertung ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Subjektive

Beweggründe des Erwerbers werden dabei nicht berücksichtigt (VwGH 6.7.2006,2002/15/0175).

5084

Der auf (den nackten) Grund und Boden entfallende Teil des Veräußerungserlöses bleibt -

abgesehen von der Ermittlung eines allfälligen Spekulationsgewinnes - steuerfrei.

Maßgebliche Kriterien für die Bewertung des Waldbodens sind die natürlichen

Ertragsbedingungen, die Geländemerkmale, die Erschließung des Waldes und die

Verkehrslage. Für die unproduktiven Flächen ist ein "Verriegelungswert" anzusetzen.

5085

Die Wertermittlung für die hiebsreifen Bestände (stehendes Holz) erfolgt durch Berechnung

der Abtriebswerte (Durchschnittserlös in S/fm je Baumart, Alter und Ertragsklasse sowie

Sortiment abzüglich Erntekosten pro fm ergibt den erntekostenfreien Erlös pro fm), für

mittelalte Bestände durch Ermittlung des Bestandeserwartungswertes und für Kulturen und

Jungbestände durch Ableitung der Bestandeskostenwerte. Die Summe dieser

Bestandeswerte ergibt den Verkehrswert des stehenden Holzes. Lediglich unbestockte

Flächen bleiben ohne Ansatz eines Bestandeswertes.

5086

Zu beachten ist, dass gemäß § 38 Abs. 2 Schillingeröffnungsbilanzgesetz eine Aufwertung

von Buchwerten des stehenden Holzes nur bei tatsächlicher Aktivierung in der

Schlussbilanz 1952 zulässig war. In allen anderen Fällen, insbesondere bei unentgeltlichem

Erwerb (Erbschaft, Schenkung) sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen.

Kronenbeträge sind nach dem Schillinggesetz umzurechnen. Sind keine Anschaffungskosten

gegeben, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist Generationen hindurch)

erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen. Es bestehen keine

Bedenken, wenn - wie bei bei pauschalierter Gewinnermittlung - die historischen

Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden)

Einheitswertes zum 1. Jänner 1989 geschätzt werden.

5087

Das Jagdrecht gilt als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut (VwGH 16.11.1993,

90/14/0077). Alle wertrelevanten Faktoren - wie Wildarten, Abschussquoten, erzielbare

Abschussgelder, Qualität der Trophäen, Arrondierung - sind zu berücksichtigen. Es entspricht

nicht einer objektiven Wertermittlung, den Jahresertragswert einer Eigenjagd ausschließlich

auf Basis des Ertrages aus dem Wildbretverkauf zu ermitteln. Eine geeignete Wertermittlung

stellt die Kapitalisierung eines objektiv erzielbaren Pachtzinses dar.

5088

Der Gebäudewert wird nach den Grundsätzen für die Ermittlung des gemeinen Wertes von

Baulichkeiten des Grundvermögens errechnet.

5089

Forststraßen und Forstwege mit befestigtem Unterbau sind gesondert zu bewerten. Gleiches

gilt für ein Wegerecht (siehe Rz 553). Auch aus der Sicht des Erwerbers sind befestigte

forstwirtschaftliche Bringungsanlagen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Nicht

befestigte Wege sind hingegen Bestandteil des Grund und Bodens und damit nicht gesondert

zu bewerten. Siehe auch Rz 7339.

15.1.8.3.3 Veräußerungskosten

5090

Die auf Grund und Boden anteilig entfallenden Veräußerungskosten sind nicht abzugsfähig.

15.1.8.3.4 Buchwerte

5091

Wurden die veräußerten Waldflächen entgeltlich erworben, so sind die Buchwerte für das

stehende Holz, die Eigenjagd, die Gebäude und sonstigen Wirtschaftsgüter von den

Anschaffungskosten abzuleiten, soweit der Veräußerer die veräußerten Wirtschaftsgüter

nicht selbst hergestellt hat.

5092

Fehlen konkrete Hinweise auf eine wertrelevante Änderung des angekauften Holzbestandes

(keine Kahlschlagflächen oder frisch aufgeforstete Kulturen in größerem Ausmaß), ist es

gerechtfertigt, die bei der Veräußerung anzuwendende Wertrelation auf die

Anschaffungskosten zu übertragen (siehe Rz 4194 ff).

5093

Die Wertrelation der im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Schätzwerte kann dann nicht

auf die Anschaffungskosten übertragen werden, wenn die für die Aufteilung auf die

einzelnen Wirtschaftsgüter maßgeblichen Kriterien im Zeitpunkt der Veräußerung und im

Zeitpunkt der Anschaffung der Wirtschaftsgüter unterschiedlich waren (unterschiedliches

Grundstückspreisniveau im Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung, nicht erschlossene Forstflächen).

5094

Die Anschaffungskosten eines unbefristeten Wegerechtes können mangels Abnutzung nicht

im Wege der AfA abgesetzt werden (VwGH 27.10.1976, 1418/74, 2356/75). Ebenso nicht

das mit Dienstbarkeitsvertrag einer Weginteressentenschaft (Körperschaft öffentlichen

Rechts), die eine Mautstraße betreibt, eingeräumte Recht zur Benutzung von Grundflächen

zum Zwecke der Errichtung eines Weges (VwGH 5.10.1993, 93/14/0122). Als Buchwerte im

Falle der Ablöse dieser Rechte bei Veräußerung von Waldgrundstücken kommen daher die

vollen Anschaffungskosten zum Zuge.

5095

Hat der Veräußerer die veräußerten Wirtschaftsgüter selbst hergestellt, so sind deren

Buchwerte von den Herstellungskosten abzuleiten. Dazu zählen allfällig auch

aktivierungspflichtige Erstaufforstungskosten und für das stehende Holz angesetzte höhere

Teilwerte (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021).