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15.1.6 Zukauf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
15.1.6.1 Allgemeines
5045
Werden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes neben selbst
erzeugten Produkten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder
verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die
Bestimmungen in § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 (§ 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988).
5046
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 9 erster Satz
BewG 1955 noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig
nicht mehr als 25% des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes
beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung in § 30 Abs. 9 zweiter
Satz BewG 1955 vorgesehen (siehe Rz 5052).
5047
Nicht als zugekaufte Erzeugnisse zählen Produktionsmittel für die eigene Erzeugung wie zB
Saatgut, Düngemittel, Treibstoff, Heizöl, Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene
Produktion bzw. als handelsübliche Beigabe. Werden Produktionsmittel unmittelbar
weiterveräußert (zB Verkauf von Blumenerde), sind sie in die Zukaufsgrenzen einzurechnen.
Wird die 25%-Grenze nachhaltig überschritten, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.
5048
Für die Beurteilung einer nachhaltigen Überschreitung der Grenzen ist auch das laufende
Jahr miteinzubeziehen und eine Vorschau zu machen. Ein einmaliges Überschreiten bewirkt
daher noch keine Einkunftsartänderung; erst wenn in den zwei folgenden Jahren neuerlich
die Zukaufsgrenze überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen
Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht
einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft
gemacht, die Überschreitungen waren nur vorübergehend (vgl. § 125 Abs. 4 BAO).
5049
Die tatsächliche Höhe des Rohaufschlages beim Verkauf zugekaufter Handelsware ist bei der
Ermittlung der 25%-Grenze unmaßgeblich. Eine Überschreitung der Zukaufsgrenze auf
Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (Frostschäden, Hagel usw.) ist nicht
schädlich. Die 25%-Grenze ist auch für land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe
anzuwenden.
Beispiel:
Der Gesamtumsatz eines Gärtnereibetriebes (netto ohne Umsatzsteuer) aus selbst
erzeugten und zugekauften Produkten beträgt 1.600.000 S. Der Einkaufswert von
zugekauften Waren für den Verkauf beträgt 350.000 S, der Einkaufswert von
Produktionsmittel (Samen, Dünger usw.) beträgt 250.000 S. Es liegt ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Übersteigt der Einkaufswert der Zukäufe für
Handelswaren den Betrag von 400.000 S (25% des Gesamtumsatzes) liegt ein
einheitlicher Gewerbebetrieb vor.
5050
Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2
Z 2 bis 5 BewG 1955 gesondert zu bewerten sind, sind die Bestimmungen des § 30 Abs. 9
erster und zweiter Satz BewG 1955 auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden. Übersteigt
der Zukauf fremder Erzeugnisse nachhaltig diesen Wert, ist hinsichtlich des Betriebes
(Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen
(§ 30 Abs. 10 und 11 BewG 1955).
Beispiel:
Ein Landwirt führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Weinbaubetrieb. Der
Zukauf im Weinbaubetrieb übersteigt die im § 30 Abs. 9 BewG angeführte Grenze. Der
Weinbaubetrieb wird zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb, während der
landwirtschaftliche Teilbetrieb weiterhin zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
führt.
5051
Hinsichtlich der Abgrenzung zum Gewerbebetrieb bei den Betriebsarten in § 21 Abs. 1 Z 2 bis
4 EStG 1988 (Tierhaltung, Bienenzucht, Fischzucht und Teichwirtschaft, Binnenfischerei,
Jagd) fehlt ein Verweis auf die Zukaufsregelung des § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955. Aus
Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung sind die Regelungen des § 30 Abs. 9 bis
11 BewG 1955 über den landwirtschaftlichen Zukauf analog auch auf diese Betriebsarten
anzuwenden.
15.1.6.2 Zukauf beim Weinbau
5052
Für die Zukäufe an Wein, Most und Trauben sind bei Weinbaubetrieben ausschließlich die im
§ 30 Abs. 9 BewG 1955 genannten Mengen (2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt
1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro ha weinbaulich genutzter
Fläche) maßgeblich und nicht der Wert des Zukaufes. Als weinbaulich genutzte Fläche gilt
jene, die als Weinbauvermögen iSd § 29 Z 3 BewG 1955 bewertet ist. Eine Überschreitung
der Zukaufsgrenze auf Grund von nicht einkalkulierbaren Ernteausfällen (Frostschäden,
Hagel usw.) ist nicht schädlich. Bei einer nachhaltigen Überschreitung liegen hinsichtlich des
Weinbaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
5053
Werden sowohl Trauben als auch Wein oder Most zugekauft, so sind die zugekauften
Mengen in Relation zur bewirtschafteten (Weinbau-)Fläche zu setzen. Die Summe der
zugekauften Trauben in Kilogramm dividiert durch 2000 und der zugekauften Menge an Wein
und Most in Liter dividiert durch 1.500 darf nicht größer als die Hektarzahl der weinbaumäßig
genutzten Fläche sein.
Beispiel 1:
Ein Landwirt bewirtschaftet insgesamt 30 ha, davon 5 ha Weingarten. Er kauft 4.300
kg Trauben sowie 2.500 l Most und 1.600 l Wein zu.
Traubenzukauf = 4.300 kg
Wein- und Mostzukauf = 1.600 l + 2.500 l = 4.100 l
weinbaumäßig bewirtschaftete Fläche = 5 ha
| 4.300 |
+ |
4.100 |
= |
12.900 |
+ |
16.400 |
= |
29.300 |
= |
4,9 |
| 2.000 |
1.500 |
6.000 |
6.000 |
6.000 |
Da 4,9 kleiner als 5 ist, liegt der Zukauf innerhalb der erlaubten Menge.
5054
Für andere Zukäufe als Wein, Most und Trauben (zB nichtalkoholische Getränke,
Lebensmittel) sind auch bei Weinbaubetrieben die Einkaufswerte maßgebend, wobei hier die
Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der Grenze einzubeziehen
sind. Erreicht die Summe der Einkaufswerte von zugekauftem Wein, Most und Trauben im
Rahmen der gesetzlich zulässigen Mengen nicht 25% des Gesamtumsatzes des
Weinbaubetriebes, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb der 25%-Grenze noch weitere
Waren zusätzlich zum Wein zuzukaufen.
Beispiel 2:
Angaben wie im Beispiel 1
Der Einkaufswert der zugekauften Mengen an Trauben, Most und Wein beträgt
insgesamt 50.000 S
Der Gesamtumsatz beträgt 320.000 S
Durch den angeführten Zukauf an Trauben, Most und Wein ist die zulässige Grenze
von 25% des Gesamtumsatzes (80.000 S) nicht erreicht, sodass in diesem Fall noch
Speisen um 30.000 S eingekauft werden könnten.
5055
Wird die Zukaufsgrenze nachhaltig überschritten, so ist ab dem darauf folgenden
Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn sich die Nachhaltigkeit aus
der Art der Betriebsführung ergibt. Dies wird zB der Fall sein, wenn ein Weinbauer aus
Gründen der Rentabilität vermehrt ausgesuchten Wein zukauft, um die Attraktivität seines
Weinsortiments zu steigern oder wenn er beginnt, einen größeren Kundenkreis zu bewerben,
sein Betrieb den Bedarf aber nicht mehr decken kann.
Ansonsten ist für die Beurteilung einer nachhaltigen Überschreitung der Grenzen auch das
laufende Jahr miteinzubeziehen und eine Vorschau zu machen; siehe Rz 5045 ff.
15.1.7 Landwirtschaft
5056
Unter Landwirtschaft wird die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur
Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren verstanden.
Zu den Begriffsmerkmalen einer Landwirtschaft gehört das Streben nach Gewinn und die
objektive Ertragsmöglichkeit.
5057
Von einem Betrieb ist schon dann zu sprechen, wenn erst Vorbereitungshandlungen zur
Gewinnerzielung vorgenommen werden (VwGH 2.11.1951, 2717/49).
5058
Bei der Entscheidung, ob eine Landwirtschaft objektiv gesehen einen Ertrag verspricht,
kommt es insbesondere auf die Lage und Größe des Besitzes, die Bodenbeschaffenheit, die
Kulturgattung und die tatsächliche Bewirtschaftungsweise an. Neben objektiven Merkmalen
sind aber auch subjektive Momente wie die Beweggründe des Ankaufs, Aufenthalt auf dem
Besitz, Vorhandensein anderer Einkommensquellen ua. in Erwägung zu ziehen
(VwGH 28.6.1972, 2230/70).
5059
Zur Landwirtschaft zählen ua. auch Obstbau (einschließlich Beerenkulturen und
Edelkastanie), Saatgutvermehrung, Hopfenanbau und (Heil-)Kräuteranbau.
5060
Ein Betrieb verliert nicht die Eigenschaft einer Landwirtschaft, wenn der Unternehmer
selbstgewonnenes Saatgut auf Grund von Anbauverträgen durch fremde Landwirte
vermehren lässt (so genannter Vermehrungsanbau).
15.1.7.1 Abgrenzung zum Gewerbebetrieb
5061
Werden nachhaltig zugekaufte Urprodukte (zB im Ab-Hof-Verkauf, in Ladengeschäften oder
Marktständen) veräußert, ist ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn die
Grenzen des § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 überschritten werden.
Hinsichtlich der Zukaufs- und Umsatzgrenzen bei Nebenbetrieben (insbesondere bei der Beund/
oder Verarbeitung) siehe Rz 5045 ff.
5062
Wenn der Landwirt hauptsächlich fremdes Saatgut einem Dritten zur Pflanzenzucht übergibt
(im so genannten Vermehrungsanbau), so ändert dies den land- und forstwirtschaftlichen
Charakter des Betriebes und er wird zum Gewerbebetrieb (VwGH 10.1.1964, 1297/63).
5063
Fehlt es bei der Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen an einer Beziehung zu Grund
und Boden, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor (VwGH 8.3.1963, 0495/61, betr. Entwicklung
von Champignons in Glasbehältern). Dieser Mindestbezug zu Grund und Boden ist jedoch
insbesondere bei Hydro- und Substratkulturen zu bejahen.
5064
Eine Mitunternehmerschaft erzielt bei ausschließlich land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Entfaltet die Mitunternehmerschaft eine wenngleich
nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit (wobei die dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeit in
den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben nicht zählt), führt dies grundsätzlich zu
einem einheitlichen Gewerbebetrieb.
5065
Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowohl in der landwirtschaftlichen
Urproduktion als auch in der steuerlich gewerblichen Vermarktung verwendet, so ist eine
aliquote Aufteilung der Abschreibung vorzunehmen.
15.1.7.1.1 Gewerblicher Grundstückshandel
Siehe Rz 5449 f.
15.1.7.1.2 Reiterpension, Reitschule
5066
Das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt (Pensionstierhaltung, Leihvieh) ist
bei ausreichender Futtergrundlage iSd § 30 Abs. 5 BewG 1955 regelmäßig als Tierhaltung iSd
§ 21 EStG 1988 anzusehen. In diesem Sinn rechnet die Pensions(reit)pferdehaltung auch
dann noch zur landwirtschaftlichen Tierhaltung, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen
(einschließlich Reithalle) zur Verfügung gestellt und keine weiteren ins Gewicht fallenden
Leistungen außer Betreuung der Pferde (Fütterung, Pflege, Reinigung der Stallungen und
dgl.) erbracht werden.
5067
Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb wird auszugehen sein, wenn die Betätigung dem
landwirtschaftlichen Betrieb nicht untergeordnet ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn
- nicht der Landwirtschaft zuzurechnende Dienstleistungen und Tätigkeiten, wie zB Erteilen
von Reitunterricht (VwGH 28.11.2007, 2005/15/0034) und Beaufsichtigen von Ausritten,
hinzukommen,
- die Vermietung der Reitpferde an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche
landwirtschaftliche Produktion überwiegt (OGH 22.10.1991, 10 Ob S 265/91).
Die Bereitstellung von Reitanlagen überwiegend an Reiter, deren Pferde nicht im
landwirtschaftlichen Betrieb verköstigt werden, bildet eine vom land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb verschiedene Tätigkeit.
15.1.7.1.3 Überführung von Wirtschaftsgütern aus der Landwirtschaft in einen
Gewerbebetrieb desselben Eigentümers
5068
Werden Wirtschaftsgüter aus der Landwirtschaft (aus dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb
oder Nebenbetrieb) in den eigenen Gewerbebetrieb (zB Fleischereibetrieb, Gasthaus)
überführt, liegt eine Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und eine Einlage in den
Gewerbebetrieb vor (Gewinnverwirklichung). Der Teilwert bei der Entnahme aus der
Landwirtschaft entspricht dem Teilwert bei der Einlage in den Gewerbebetrieb. Als Teilwert
ist jener Betrag anzusetzen, den ein Gewerbebetreibender (ohne eigene Landwirtschaft) für
die Beschaffung des überführten Wirtschaftsgutes am selben Ort aufwenden müsste (in der
Regel der Wiederbeschaffungspreis im Großhandel).
5069
Bei der Entnahme von Grundstücken aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und deren Einlage
in den gewerblichen Grundstückshandel entspricht der Teilwert dem Verkehrswert der
Grundstücke vor der Entnahme (VwGH 25.02.1997, 95/14/0115). Ein tauglicher
Wertmaßstab zur Ermittlung des Einlagewertes (Teilwertes) ist der Baulandpreis des
gesamten Grundstückes vor Parzellierung und Aufschließung (vgl. Rz 5452).
15.1.7.2 Abgrenzung zur Vermietung und Verpachtung
5070
Handelt es sich bei der Vermietung um Hilfs- und Nebengeschäfte, die mit dem Betrieb in
engem Zusammenhang stehen und diesem dienen bzw. ihn ergänzen, liegen noch Vorgänge
im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor.
5071
Steht bei der Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine
Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem
Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte im Vordergrund,
so wird der land- und forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Solche nicht landwirtschaftliche
Nutzungen von Grund und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere
Vermietung von Grundflächen für Campingplätze, (Mini-)Golfplätze (VwGH 14.4.1994,
93/15/0186), Fußballplätze (VwGH 14.4.1994, 91/15/0158), Parkplätze, Lagerplätze und -
räume, Deponien, Liftanlagen.
5072
Die Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur (sportlichen) Nutzung als
Schipiste oder Langlaufloipe oder kurzfristig als Parkplatz ist dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb dann noch zuzurechnen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung
nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Vermietung von landwirtschaftlichen
Gebäuden oder Gebäudeteilen für nicht landwirtschaftliche Nutzungen stellt auch dann noch
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie nur vorübergehend erfolgt (die
landwirtschaftliche Nutzung bleibt weiterhin aufrecht) und von untergeordneter Bedeutung
ist (zB Einstellung eines einzelnen Wohnwagens für die Wintermonate in der
Maschinenhalle). Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende
Grundstücksfläche oder ein Teil derselben hingegen auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich
genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH
30.3.2006, 2003/15/0062).
Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt zB in
folgenden Fällen:
- Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber.
- Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur
Einstellung von Wohnwagen oder Motorbooten.
- Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre.
Zu Handymasten und Windrädern siehe Rz 4245a.
15.1.7.2.1 Privatzimmervermietung
5073
Einnahmen aus der Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
gelegenen Privatzimmern sind als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Die
Vermietung von mehr als zehn Fremdenbetten ist als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, weil
sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere
Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht.
Das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an
Saisongäste ist im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung (VwGH 3.5.1983,
82/14/0248).
5074
"Urlaub am Bauernhof" allein rechtfertigt noch nicht die Beurteilung, dass die Vermietung
von Ferienwohnungen gleichsam in der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgeht. Eine
landwirtschaftliche Nebentätigkeit erfordert die für einen Bauernhof typischen und einem
"Urlaub am Bauernhof" Attraktivität verleihenden Einrichtungen (VwGH 21.7.1998,
93/14/0134).
15.1.8 Forstwirtschaft
5075
Unter Forstwirtschaft wird die Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung
und Verwertung von Walderzeugnissen verstanden.
Das stehende Holz (der "lebende Baum") ist Anlagevermögen, das geschlägerte Holz ist
Umlaufvermögen (VwGH 27.3.1985, 83/13/0079).
5076
Der Forst stellt keine betriebswirtschaftliche Ergänzung der bäuerlichen Betätigung dar,
sondern ist vom landwirtschaftlichen Besitz getrennt zu beurteilen (VwGH 28.6.1972,
2230/70).
Schenkt die Forstwirtin ihrem Sohn ein Waldgrundstück, so ist diese Sachentnahme nach § 6
Z 4 EStG 1988 mit dem Teilwert anzusetzen (VwGH 18.1.1963, 1520/62).
15.1.8.1 Realteilung von Forstbetrieben
5077
Art. V und Art. VI UmgrStG enthalten eine auf Forstbetriebe bezogene Teilbetriebsfiktion (§
27 Abs. 3 Z 1 UmgrStG, § 32 Abs. 3 UmgrStG, siehe UmgrStR 2002 Rz 1550 ff, 1663a). Die
Teilbetriebsfiktion ist nur für diese Umgründungen maßgeblich, nicht jedoch für die
Beurteilung, ob ein Teilbetrieb iSd EStG 1988 vorliegt.
15.1.8.2 Veräußerung von Teilwaldrechten
5078
Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt nur vor, wenn sämtliche wesentlichen Grundlagen
in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen
werden. Die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes müssen dem Erwerber nicht nur
zugeordnet werden können, sondern ihm ausschließlich dienen (VwGH 19.12.1973,
2331/71).
Maßgeblich für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist die objektive Beschaffenheit des
veräußerten Betriebsteiles. Gleichgültig ist, ob der Erwerber von der objektiven Möglichkeit
der Betriebsfortführung tatsächlich Gebrauch macht (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066) bzw. ob
der Übergeber zahlungsunfähig oder überschuldet war (VwGH 13.12.1991, 90/13/0070).
Die im Art. V und VI UmgrStG enthaltene Teilbetriebsfiktion (siehe UmgrStR 2002 Rz 1550,
1663a) ist nur für diese Umgründungen maßgeblich, nicht jedoch für die Beurteilung, ob ein
Teilbetrieb iSd EStG 1988 vorliegt.
5079
Ist das Teilwaldrecht mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbunden, ist es Teil
des Anlagevermögens dieses Betriebes. Wird es veräußert, ist der Veräußerungserlös eine
steuerpflichtige Betriebseinnahme (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143; VwGH 6.2.1990,
89/14/0147). Siehe auch Rz 4180.
15.1.8.3 Veräußerung von Waldgrundstücken
5080
Die Veräußerung einzelner Waldparzellen kann niemals als außerordentliche Waldnutzung
gewertet werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Veräußerung einer Parzelle nicht als
deren Nutzung anzusehen ist, eine Waldnutzung - wenn auch eine in ihrem Ausmaß erhöhte
- aber Grundvoraussetzung ist (VwGH 16.6.1987, 85/14/0110); siehe auch Rz 4194 ff.
15.1.8.3.1 Veräußerungserlös
5081
Der Veräußerungserlös ist grundsätzlich den Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer
(zB Kaufvertrag) zu entnehmen. Nebenleistungen und Schuldübernahmen des Käufers zählen
zum Veräußerungserlös.
15.1.8.3.2 Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter
5082
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes werden die einzelnen Wirtschaftsgüter zunächst
mit dem Verkehrswert bewertet. Sodann ist der Wertanteil der steuerpflichtigen
Verkehrswerte am Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf
den tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen (Verhältnismethode).
5083
Grundsätzlich ist der Bewertung ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Subjektive
Beweggründe des Erwerbers werden dabei nicht berücksichtigt (VwGH 6.7.2006,
2002/15/0175).
5084
Der auf (den nackten) Grund und Boden entfallende Teil des Veräußerungserlöses bleibt -
abgesehen von der Ermittlung eines allfälligen Spekulationsgewinnes - steuerfrei.
Maßgebliche Kriterien für die Bewertung des Waldbodens sind die natürlichen
Ertragsbedingungen, die Geländemerkmale, die Erschließung des Waldes und die
Verkehrslage. Für die unproduktiven Flächen ist ein "Verriegelungswert" anzusetzen.
5085
Die Wertermittlung für die hiebsreifen Bestände (stehendes Holz) erfolgt durch Berechnung
der Abtriebswerte (Durchschnittserlös in S/fm je Baumart, Alter und Ertragsklasse sowie
Sortiment abzüglich Erntekosten pro fm ergibt den erntekostenfreien Erlös pro fm), für
mittelalte Bestände durch Ermittlung des Bestandeserwartungswertes und für Kulturen und
Jungbestände durch Ableitung der Bestandeskostenwerte. Die Summe dieser
Bestandeswerte ergibt den Verkehrswert des stehenden Holzes. Lediglich unbestockte
Flächen bleiben ohne Ansatz eines Bestandeswertes.
5086
Zu beachten ist, dass gemäß § 38 Abs. 2 Schillingeröffnungsbilanzgesetz eine Aufwertung
von Buchwerten des stehenden Holzes nur bei tatsächlicher Aktivierung in der
Schlussbilanz 1952 zulässig war. In allen anderen Fällen, insbesondere bei unentgeltlichem
Erwerb (Erbschaft, Schenkung) sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen.
Kronenbeträge sind nach dem Schillinggesetz umzurechnen. Sind keine Anschaffungskosten
gegeben, weil der Forst unentgeltlich vom Vorgänger (zumeist Generationen hindurch)
erworben wurde, sind die historischen Anschaffungskosten zu schätzen. Es bestehen keine
Bedenken, wenn - wie bei bei pauschalierter Gewinnermittlung - die historischen
Anschaffungskosten in Höhe des (auf die entsprechenden Flächen anteilig entfallenden)
Einheitswertes zum 1. Jänner 1989 geschätzt werden.
5087
Das Jagdrecht gilt als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut (VwGH 16.11.1993,
90/14/0077). Alle wertrelevanten Faktoren - wie Wildarten, Abschussquoten, erzielbare
Abschussgelder, Qualität der Trophäen, Arrondierung - sind zu berücksichtigen. Es entspricht
nicht einer objektiven Wertermittlung, den Jahresertragswert einer Eigenjagd ausschließlich
auf Basis des Ertrages aus dem Wildbretverkauf zu ermitteln. Eine geeignete Wertermittlung
stellt die Kapitalisierung eines objektiv erzielbaren Pachtzinses dar.
5088
Der Gebäudewert wird nach den Grundsätzen für die Ermittlung des gemeinen Wertes von
Baulichkeiten des Grundvermögens errechnet.
5089
Forststraßen und Forstwege mit befestigtem Unterbau sind gesondert zu bewerten. Gleiches
gilt für ein Wegerecht (siehe Rz 553). Auch aus der Sicht des Erwerbers sind befestigte
forstwirtschaftliche Bringungsanlagen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Nicht
befestigte Wege sind hingegen Bestandteil des Grund und Bodens und damit nicht gesondert
zu bewerten. Siehe auch Rz 7339.
15.1.8.3.3 Veräußerungskosten
5090
Die auf Grund und Boden anteilig entfallenden Veräußerungskosten sind nicht abzugsfähig.
15.1.8.3.4 Buchwerte
5091
Wurden die veräußerten Waldflächen entgeltlich erworben, so sind die Buchwerte für das
stehende Holz, die Eigenjagd, die Gebäude und sonstigen Wirtschaftsgüter von den
Anschaffungskosten abzuleiten, soweit der Veräußerer die veräußerten Wirtschaftsgüter
nicht selbst hergestellt hat.
5092
Fehlen konkrete Hinweise auf eine wertrelevante Änderung des angekauften Holzbestandes
(keine Kahlschlagflächen oder frisch aufgeforstete Kulturen in größerem Ausmaß), ist es
gerechtfertigt, die bei der Veräußerung anzuwendende Wertrelation auf die
Anschaffungskosten zu übertragen (siehe Rz 4194 ff).
5093
Die Wertrelation der im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Schätzwerte kann dann nicht
auf die Anschaffungskosten übertragen werden, wenn die für die Aufteilung auf die
einzelnen Wirtschaftsgüter maßgeblichen Kriterien im Zeitpunkt der Veräußerung und im
Zeitpunkt der Anschaffung der Wirtschaftsgüter unterschiedlich waren (unterschiedliches
Grundstückspreisniveau im Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung, nicht erschlossene
Forstflächen).
5094
Die Anschaffungskosten eines unbefristeten Wegerechtes können mangels Abnutzung nicht
im Wege der AfA abgesetzt werden (VwGH 27.10.1976, 1418/74, 2356/75). Ebenso nicht
das mit Dienstbarkeitsvertrag einer Weginteressentenschaft (Körperschaft öffentlichen
Rechts), die eine Mautstraße betreibt, eingeräumte Recht zur Benutzung von Grundflächen
zum Zwecke der Errichtung eines Weges (VwGH 5.10.1993, 93/14/0122). Als Buchwerte im
Falle der Ablöse dieser Rechte bei Veräußerung von Waldgrundstücken kommen daher die
vollen Anschaffungskosten zum Zuge.
5095
Hat der Veräußerer die veräußerten Wirtschaftsgüter selbst hergestellt, so sind deren
Buchwerte von den Herstellungskosten abzuleiten. Dazu zählen allfällig auch
aktivierungspflichtige Erstaufforstungskosten und für das stehende Holz angesetzte höhere
Teilwerte (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021).
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