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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

15.1.9 Weinbau

5096

Unter Weinbau versteht man die Erzeugung von Weintrauben durch planmäßige

Bewirtschaftung von mit Weinreben bepflanzten Grundstücken (Weingärten) und die

Verarbeitung von Wein einschließlich der Vermarktung. Als Weingärten gelten auch

stillgelegte Flächen.

15.1.9.1 Abgrenzung zum Nebenbetrieb

5097

Erzeugt ein Winzer auch Schaumwein, Sekt oder Edelbrände, so kann ein Nebenbetrieb vorliegen.

15.1.9.2 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

5098

Marken-, Liefer- und Nutzungsrechte sowie Auspflanzrechte (Recht auf Wiederbepflanzung

iSd Art. 7 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für

Wein, ABl. Nr. 1987 Nr. L 084-1 idF Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. 1997 L 292-1

sind selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Gemäß 2. Abschnitt § 3 Abs. 2 der VO des BM

für Land- und Forstwirtschaft zur gemeinschaftlichen Marktordnung im Weinbereich (BGBl.

Nr. 493/1996) gilt als Auspflanzrecht iSd VO das Auspflanzrecht iSd Weinbaugesetzes der

Länder. Das Auspflanzrecht ist nicht abnutzbares Anlagevermögen.

Die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Art. 1 der VO EWG Nr. 1442/88 ist auch die

endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes (§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 493/1996).

15.1.9.2.1 Weingartenanlagen, Weingärten

5099

Terrassierungen in Zusammenhang mit der Errichtung von Neuanlagen (Vorbereitung des

Bodens) sind Bestandteil von Grund und Boden. Stützmauern, Bewässerungsanlagen und

Drainagen sind selbständige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Bei der Veräußerung bzw. beim Kauf von Weingärten sind bei der Bewertung von Grund und

Boden die Qualität der Lage bzw. die Besonderheit der Riede zu beachten.

15.1.9.2.2 Rebanlagen

5100

Die Rebanlage besteht aus Reben und dem Stützmaterial (Steher, Stöcke, Draht) und ist als

selbständiges Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (abzüglich AfA)

zu bewerten. Für Rebanlagen ist eine Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren

anzunehmen. Besondere Umstände, die einen echten Wertverlust der Rebanlage bedingen,

wie etwa in Folge einer Schädigung durch Hagel, Frost oder Dürre aber auch

Geschmackswandel, können im Wege einer Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung

Berücksichtigung finden. Rebanlagen sind grundsätzlich als Sachgesamtheit (Einheit) zu behandeln.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind idR auf die Restnutzungsdauer zu

verteilen. Verlängert sich dadurch die Restnutzungsdauer, so ist diese neu festzusetzen.

15.1.9.3 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

5101

Zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zählt insbesondere der Weinvorrat. Dieser

ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ein niedrigerer Teilwert kann

(bzw. muss bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988) angesetzt werden. Der Teilwert ist

durch retrograde (verlustfreie) Bewertung zu ermitteln.

5102

Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu

den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und

Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.5.2001, S. 32, ist die

Kellerbuchverordnung (BGBl. II Nr. 149/2005) ergangen. Erzeuger und Inverkehrbringer von

Weinbauerzeugnissen haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über

hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung,

einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.

Für Winzer, die pro Jahr maximal 100.000 l Wein herstellen (Kleinerzeuger), entfällt ab 2006

die Verpflichtung zur fortlaufenden Bestandsverrechnung. Das Kellerbuch (Sammelmappe)

umfasst bei Kleinerzeugern daher im Wesentlichen nur mehr eine Belegsammlung, ein

Maßnahmenblatt (Weinbehandlung) und ein Behälterverzeichnis.

Der Schwund ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, ein pauschaler

Ansatz des Schwundes ist nicht zulässig.

Bei Weinen besonderer Qualität oder Raritäten (Prädikatsweine, Vinothekweine) müssen die

höheren Herstellungskosten bei der Bewertung berücksichtigt werden.

15.1.9.4 Aufzeichnungspflichten im Weinbau

5103

Soweit die pauschalierte Gewinnermittlung im Weinbau auf die Einnahmen abstellt, sind

diese nach Maßgabe des Zuflussprinzips laufend aufzuzeichnen und die entsprechenden

Belege aufzubewahren. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich auch nach

anderen Vorschriften, zB nach dem Weingesetz 2009.

Randzahl 5104: derzeit frei

5105

Die Bestimmungen des § 124 BAO sind auch auf EU-Rechtsgrundlagen anzuwenden. Neben

der Verordnung Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein kommt den

Bestimmungen der Verordnung Nr. 884/2001 (Titel I Begleitdokumente, Titel II Ein- und

Ausgangsbücher) sowie der Verordnung Nr. 1282/2001 (Kapitel I Erntemeldung, Kapitel II

Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Absatzmeldung, Kapitel III Bestandsmeldung) besondere

Bedeutung zu.

15.1.10 Gartenbau

5106

Gartenbau ist die Erzeugung und Verwertung hochwertiger Pflanzen (wie Blumen, Gemüse,

Beerenkulturen, Ziergehölze) mit Hilfe der Naturkräfte durch Bodenbewirtschaftung, wobei

ein Mindestbezug zum Grund und Boden gegeben sein muss (VwGH 8.3.1963, 0495/61).

Typisch für einen Gartenbaubetrieb ist die arbeitsintensive, technisierte Nutzung einer relativ

kleinen Fläche, wobei der Grund und Boden als hauptsächlicher Produktionsfaktor

(Substratkultur) nach und nach zurücktritt.

5107

Zum Gartenbau zählen ua. (Forst)Baumschulen, Blumenzucht, Gemüsebau, Pilzzuchtbetriebe

(nicht laboratoriumsmäßig) und Rebschulen. Ob die für die Pflanzenzucht notwendigen

Samen oder Setzlinge aus dem eigenen oder aus einem fremden Betrieb stammen, ist

unerheblich (VwGH 10.1.1964, 1297/63). Unternehmen zur Gestaltung von Gärten,

Friedhofsgärtner ohne Pflanzenzucht oder Landschaftsgärtnereien zählen nicht zum

Gartenbau. Diese Tätigkeiten sind auf lohnintensive Gestaltung von Gärten gerichtet; die

Urproduktion (Pflanzenzucht und deren Verwertung) ist von untergeordneter Bedeutung.

5108

Vermarktet der Gärtner oder ein Landwirt, der Obstbau oder intensiv Feldgemüsebau

betreibt, seine Urprodukte selbst (Ab-Hof-Verkauf, Ladengeschäft, auf dem Bauernmarkt)

liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.

15.1.10.1 Blumengeschäft

5109

Ob bei einem Blumengeschäft noch Gartenbau oder schon Gewerbebetrieb vorliegt,

entscheidet sich nach dem Anteil (für die Abgrenzung gilt § 30 Abs. 9 BewG 1955) und nach

der Art der zugekauften Ware (siehe Rz 5110).

15.1.10.2 Gärtnereien

5110

Ein gärtnerischer Betrieb beginnt dort, wo landesüblich erheblich, zB durch Bewässerung,

Glas- und Gewächshäuser, Folientunnels mit intensiver Bebauung ortsfest auf fixen Flächen

in die Natur eingegriffen wird. Das Auflegen von Folien allein bedeutet noch keinen

erheblichen Eingriff.

Investitionen auf gepachteten Flächen eines gärtnerischen Betriebes sind dem Pächter zuzurechnen.

5111

Fallen eine Landwirtschaft und eine Gärtnerei zusammen, so ist eine Trennung der beiden

Betriebszweige vorzunehmen.

5112

Bei Feldgemüsebau ist die Produktion von Gemüse in den Ackerbau integriert. Dadurch wird

die bei gärtnerischem Gemüseanbau vorzufindende Intensität der Bewirtschaftung im

Normalfall nicht erreicht.

5113

Der gärtnerische Betrieb wird Gewerbebetrieb, wenn der Einkaufswert des Zukaufes iSd § 30

Abs. 9 und 10 BewG 1955 mehr als 25% des Umsatzes beträgt. Nicht dazu gehört

Materialzukauf für eigene Produkte. Zugekaufte kleingewachsene Topfpflanzen, die erst im

Betrieb weiter- und auswachsen, sind nicht als Zukauf anzusehen. Dies trifft auf alle

Jungpflanzen und Setzlinge (bei Pflanzen, Stauden, Sträuchern, Bäumen) zu. Eine Trennung

der zugekauften Handelsware und der zugekauften, im Betrieb verwendeten Ware ist

erforderlich.

5114

Bei Hydrokulturen (Züchtung von Blumen und Pflanzen in Nährlösungskultur) liegt eine

gärtnerische Betätigung vor.

5115

Die Tätigkeit eines Friedhofgärtners richtet sich danach, ob seine landwirtschaftliche

Tätigkeit (Pflanzenzucht) oder seine gewerbliche Tätigkeit (Gräberschmückung und -

betreuung) als Haupttätigkeit anzusehen ist (VwGH 30.4.1953, 0098/51).

15.1.10.3 Forstbaumschule

5116

Der Verkauf zugekaufter Forstpflanzen ohne Bearbeitung (Auspflanzung) wird dem

Tatbestand einer Urproduktion nicht gerecht. Dies schließt aber nicht aus, die Einkünfte aus

der Forstbaumschule einer Personengesellschaft (mit einer Gewerbeberechtigung, die sie

zum Handel mit Samen, Pflanzen, Keimapparaten und Wildschutzmittel befähigt) insgesamt

den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen (VwGH 16.3.1979, 2979/76).

15.1.11 Obstbau

5117

Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur

Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern- und Steinobst). Wie der Wein ist auch

der Most (Obstwein) ein Urprodukt. Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene

Pflanzungen von Obstbäumen oder -sträuchern, zumeist eingezäunt und in regelmäßigen

Pflanzabständen (Obstplantagen).

15.1.12 Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei

5118

Unter Fischzucht versteht man die kommerziell betriebene Nach- und Aufzucht von Fischen,

die Produktion vom Ei bis zum Laichfisch. Bei den Einkünften aus Binnenfischerei, Fischzucht

und Teichwirtschaft ist ein Zusammenhang mit einer Land- und Forstwirtschaft nicht

erforderlich. Unmaßgeblich ist auch, ob diese Tätigkeit in eigenen oder gepachteten

Gewässern erfolgt (VwGH 27.10.1987, 87/14/0129), ob der Land- und Forstwirt die Fische

selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang einräumt und ob eigene

oder zugekaufte Futtermittel verwendet werden. Einnahmen aus der Verpachtung eines dem

land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnenden Fischereirechts sind den

Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen; dies gilt auch im Fall einer Dauerverpachtung.

5119

Fischhandel fällt nicht unter § 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Verkauft der Land- und Forstwirt

(der Fischer) auch zugekaufte Fische, so liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch

vor, wenn der Einkaufswert des Zukaufes nicht mehr als 25% des Umsatzes aus dem

Fischereibetrieb (= ein landwirtschaftlicher Hauptbetrieb) beträgt. Werden die Fische

geräuchert, getrocknet oder gebeizt, liegt in dieser Bearbeitung ein Nebenbetrieb (des

Hauptbetriebes Fischerei) vor. Wird die Grenze des Zukaufes oder die Umsatzgrenze von

330.000 S (ab 2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro) überschritten, wird die Fischerei

zum Gewerbebetrieb (siehe Rz 5045 ff).

5120

Zur wirtschaftlichen Einheit einer Binnenfischerei gehört nicht nur das bewegliche

Betriebsvermögen des Fischers, wie Kähne, Reusen, Netze, Angeln, Waagen und sonstiges

Gerät, sondern auch und vor allem das Fischereirecht.

5121

Dient das Gewässer verschiedenen Zwecken, dann ist nach der überwiegenden

Zweckbestimmung zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Hauptzweck vorliegt, wobei sich

das Überwiegen nach der Verkehrsauffassung richtet.

15.1.12.1 Fischereirecht

5122

Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das

Recht räumlich erstreckt, Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich

anzueignen. Es ist ein Privatrecht und dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung

tritt, ein selbständiges dingliches Recht (OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78, EvBl. 1979/23).

Während das Fischereirecht an im Eigentum des Fischereiberechtigten stehenden Gewässern

(gutseigene Fischwässer) als ein selbständiges, mit dem Eigentum am Grund und Boden

verbundenes Recht oder als Ausfluss oder Teil des Eigentumsrechtes am gutseigenen

Gewässer betrachtet wird, werden Fischereirechte an Gewässern, die nicht im Eigentum des

Fischereiberechtigten stehen, als Dienstbarkeiten angesehen. Das Fischereirecht ist somit ein

rechtlich selbständiges, vom Eigentum am Grund und Boden losgelöstes und daneben in

Erscheinung tretendes, frei verfügbares und damit gesondert bewertbares Wirtschaftsgut im

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Auch wenn das Fischereirecht nach

Landesfischereigesetzen ein grundstücksgleiches Recht ist, kann es nicht mit dem Grund und

Boden gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 gleichgesetzt werden; diese Bestimmung kommt daher

nicht zur Anwendung.

15.1.12.1.1 Veräußerungserlöse

5122a

Die Veräußerung eines betrieblichen Fischereirechtes kann insb. betreffen:

a) Erlöse aus der Veräußerung eines betrieblichen Fischteiches auf eigenem Grund und Boden

b) Erlöse aus der Veräußerung eines betrieblichen Fischereirechtes auf eigenem Grund und Boden

c) Erlöse aus der Veräußerung eines betrieblichen Fischereirechtes auf fremdem Grund und Boden

d) Erlöse aus der Veräußerung eines im Miteigentum stehenden Fischereirechtes auf

fremdem Grund und Boden (Fischereigemeinschaft).

Zu a) Der gesamte Erlös abzüglich Buchwert und Anteil Grund und Boden ist steuerpflichtig.

Der Grundanteil ist im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln (siehe EStR 2000 Rz 5082

ff, Rz 5659). Hegt das Finanzamt Zweifel an dem vom Steuerpflichtigen errechneten

Grundanteil, sind die sachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Gebühren,

Verkehrsteuern und Bewertung einzubinden.

Zu b) und c) Der Erlös ist zur Gänze steuerpflichtig. Der Nachweis für einen abzugsfähigen

Buchwert obliegt dem Steuerpflichtigen.

Zu d) Wird das Fischereirecht von den Miteigentümern genutzt, liegt eine

Mitunternehmerschaft vor. Die Veräußerung des Fischerrechtes ist steuerpflichtig. Der

Nachweis für einen abzugsfähigen Buchwert obliegt den Steuerpflichtigen.

Liegt eine (Teil)Betriebsveräußerung des Fischereirechtes vor, erfolgt die Versteuerung nach

Maßgabe der §§ 24, 37 EStG 1988.

15.1.13 Bienenzucht

5123

Die Bienenzucht zählt gemäß § 50 BewG 1955 zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen und ist daher der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, auch wenn kein

Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschafltichen Betrieb besteht. Unmaßgeblich ist

auch, woher die zusätzlich verabreichten Futtermittel (Zucker) stammen.

Zu den Urprodukten zählen Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee royal,

Bienenwachs und Bienengift. Met gilt bis 2008 als be- und/oder verarbeitetes Produkt, ab

2009 als Urprodukt (vgl. Rz 4220). Als be- und/oder verarbeitete Produkte gelten ua.

Propolistinktur (Propolistropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren,

Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (zB Früchte, Nüsse), Honiglikör,

Honigbier, Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden.

Einheitsbewertung: Grundsätzlich wird für Imkereien ab mindestens 40 Ertragsvölkern

(Anzahl der Bienenvölker minus 30% Reservevölker) ein Einheitswert auf Basis von

pauschalen Ertragswerten festgestellt. Die Produktion von Bienenköniginnen und

Weiselzellen wird ebenfalls mit pauschalen Ertragswertansätzen bewertet. Das anfallende

Bienenwachs ist in den unterstellten Ertragswerten bereits berücksichtigt. Für die Erzeugung

von Bienengift wird eine gesonderte Ertragswertberechnung vorgenommen.

15.1.14 Jagd

5124

Einkünfte aus Jagd sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn diese mit einem

Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Eine

isolierte Betrachtung der Jagd in Bezug auf Liebhaberei kommt nicht in Frage. Eigenjagden

berechtigen den Eigentümer zur Jagdausübung. Eine bloße Jagdpacht ohne zugehörige

(eigene oder gepachtete) Land- und Forstwirtschaft kann nicht zu diesen Einkünften führen

(VwGH 2.6.1967, 0132/67).

15.1.14.1 Eigenjagdrecht

5125

Nach der Verkehrsauffassung ist das Eigenjagdrecht im wirtschaftlichen Verkehr selbständig

bewertbar (VwGH 16.11.1993, 90/14/0077). Die selbständige Bewertbarkeit ist etwa durch

Kapitalisierung erzielbarer Pachtzinse möglich. Das Recht bildet einen Vorteil auch für den

nur an forstwirtschaftlicher Nutzung seines Waldes interessierten Grundeigentümer.

15.1.14.2 Jagdpachtung

5126

Einkünfte aus einer gepachteten Jagd sind nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Liebhaberei (VwGH 19.2.1985, 84/14/0104).

15.1.14.3 Jagd-(Wild-)Gatter

5127

Die Errichtung einer Umzäunung, der Zukauf von Futter und die Begleiterscheinungen einer

Intensivierung der Jagd sind dem Begriff der Jagd im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 EStG 1988

als Erscheinungsform der unter der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988

einzureihenden Urproduktion solange nicht hinderlich, als die wesentliche Futterbasis dem

Grund und Boden der betreffenden Land- und Forstwirtschaft entstammt.

5128

Die Haltung von Wild in Gattern ist Tierhaltung und damit Urproduktion. Dabei sind sowohl

die Bestimmungen hinsichtlich der Futtermittelbasis (Vieheinheiten) als auch die

Abgrenzungskriterien zum Gewerbebetrieb zu beachten.

5129

Wildparks stellen Gewerbebetriebe dar, weil es an der planmäßigen Nutzung der natürlichen

Bodenkräfte fehlt und der Ertrag (überwiegend) nicht aus der Verwertung oder Verwendung

der Tiere im landwirtschaftlichen Betrieb oder zum Verkauf, sondern aus Eintrittsgeldern

erzielt wird.

15.1.14.4 Bewertung von Wild und Wildabschüssen

5130

Das vom Eigenjagdberechtigten oder von seinen Angehörigen erlegte Wild, das dem eigenen

Verzehr zugeführt wird, wie auch das betriebsfremden Personen überlassene Wildbret bei

unentgeltlichen Abschüssen stellen Entnahmen dar.

5131

Wild zählt zu den gesondert bewertbaren Wirtschaftsgütern mit biologischem Wachstum

(siehe Rz 2301). Es zählt solange zu den nichtabnutzbaren Anlagegütern, als es nicht erlegt,

entnommen oder veräußert wird. Daher könnte für Wild auch der höhere Teilwert gemäß

§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988 angesetzt werden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die

Herstellungskosten wie bisher sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

5132

Der Abschuss von Wild zur Erfüllung des Abschussplanes gehört zu den berufsrechtlichen

Pflichten (Wild- und Forstpflege) und kann daher nicht als Entnahme für betriebsfremde

Zwecke gewertet werden. Sind für einen Wildabschuss außerbetriebliche Gründe maßgeblich,

liegt eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme vor (VwGH 30.10.1974, 0328/74).

5133

Die Ermittlung des Teilwertes des Abschusses von trophäentragendem Wild hat sich an den

ortsüblichen Abschusspreisen zu orientieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Teilwert

durch Abzug eines angenommenen Gewinnabschlages in Höhe von 20% vom ortsüblichen

Abschusspreis ermittelt wird. Verlassen Trophäen erlegten Wildes die betriebliche Sphäre des

Eigenjagdberechtigten, liegt Entnahme vor.