|
 
15.1.9 Weinbau
5096
Unter Weinbau versteht man die Erzeugung von Weintrauben durch planmäßige
Bewirtschaftung von mit Weinreben bepflanzten Grundstücken (Weingärten) und die
Verarbeitung von Wein einschließlich der Vermarktung. Als Weingärten gelten auch
stillgelegte Flächen.
15.1.9.1 Abgrenzung zum Nebenbetrieb
5097
Erzeugt ein Winzer auch Schaumwein, Sekt oder Edelbrände, so kann ein Nebenbetrieb
vorliegen.
15.1.9.2 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
5098
Marken-, Liefer- und Nutzungsrechte sowie Auspflanzrechte (Recht auf Wiederbepflanzung
iSd Art. 7 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein, ABl. Nr. 1987 Nr. L 084-1 idF Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. 1997 L 292-1
sind selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter. Gemäß 2. Abschnitt § 3 Abs. 2 der VO des BM
für Land- und Forstwirtschaft zur gemeinschaftlichen Marktordnung im Weinbereich (BGBl.
Nr. 493/1996) gilt als Auspflanzrecht iSd VO das Auspflanzrecht iSd Weinbaugesetzes der
Länder. Das Auspflanzrecht ist nicht abnutzbares Anlagevermögen.
Die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Art. 1 der VO EWG Nr. 1442/88 ist auch die
endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes (§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 493/1996).
15.1.9.2.1 Weingartenanlagen, Weingärten
5099
Terrassierungen in Zusammenhang mit der Errichtung von Neuanlagen (Vorbereitung des
Bodens) sind Bestandteil von Grund und Boden. Stützmauern, Bewässerungsanlagen und
Drainagen sind selbständige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Bei der Veräußerung bzw. beim Kauf von Weingärten sind bei der Bewertung von Grund und
Boden die Qualität der Lage bzw. die Besonderheit der Riede zu beachten.
15.1.9.2.2 Rebanlagen
5100
Die Rebanlage besteht aus Reben und dem Stützmaterial (Steher, Stöcke, Draht) und ist als
selbständiges Wirtschaftsgut mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (abzüglich AfA)
zu bewerten. Für Rebanlagen ist eine Nutzungsdauer von mindestens 20 Jahren
anzunehmen. Besondere Umstände, die einen echten Wertverlust der Rebanlage bedingen,
wie etwa in Folge einer Schädigung durch Hagel, Frost oder Dürre aber auch
Geschmackswandel, können im Wege einer Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung
Berücksichtigung finden. Rebanlagen sind grundsätzlich als Sachgesamtheit (Einheit) zu
behandeln.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind idR auf die Restnutzungsdauer zu
verteilen. Verlängert sich dadurch die Restnutzungsdauer, so ist diese neu festzusetzen.
15.1.9.3 Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
5101
Zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zählt insbesondere der Weinvorrat. Dieser
ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ein niedrigerer Teilwert kann
(bzw. muss bei Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988) angesetzt werden. Der Teilwert ist
durch retrograde (verlustfreie) Bewertung zu ermitteln.
5102
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu
den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und
Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.5.2001, S. 32, ist die
Kellerbuchverordnung (BGBl. II Nr. 149/2005) ergangen. Erzeuger und Inverkehrbringer von
Weinbauerzeugnissen haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über
hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung,
einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.
Für Winzer, die pro Jahr maximal 100.000 l Wein herstellen (Kleinerzeuger), entfällt ab 2006
die Verpflichtung zur fortlaufenden Bestandsverrechnung. Das Kellerbuch (Sammelmappe)
umfasst bei Kleinerzeugern daher im Wesentlichen nur mehr eine Belegsammlung, ein
Maßnahmenblatt (Weinbehandlung) und ein Behälterverzeichnis.
Der Schwund ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, ein pauschaler
Ansatz des Schwundes ist nicht zulässig.
Bei Weinen besonderer Qualität oder Raritäten (Prädikatsweine, Vinothekweine) müssen die
höheren Herstellungskosten bei der Bewertung berücksichtigt werden.
15.1.9.4 Aufzeichnungspflichten im Weinbau
5103
Soweit die pauschalierte Gewinnermittlung im Weinbau auf die Einnahmen abstellt, sind
diese nach Maßgabe des Zuflussprinzips laufend aufzuzeichnen und die entsprechenden
Belege aufzubewahren. Die im Folgenden (beispielhaft) angeführten Aufzeichnungspflichten
nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind gemäß § 124 BAO auch im Interesse der
Abgabenerhebung zu führen und aufzubewahren.
5104
Neben den in den Rz 5012 ff angeführten Aufzeichnungspflichten gelten für den
Weinbaubetrieb (innerstaatlich) ua. folgende gesetzliche Grundlagen:
- Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999,
- Schaumweinsteuergesetz BGBl. Nr. 702/1994,
- Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996,
- Banderolen-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 668/1995,
- Qualitätsweinrebsorten-Verordnung, BGBl. Nr. 127/1991,
- Kellerbuchverordnung, BGBl. II Nr. 149/2005,
- Wein-Verordnung, BGBl. Nr. 630/1992,
- Großlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 379/1999,
- Qualitätswein- und Prädikatsweinprüfnummern-Verordnung, BGBl. II Nr.141/1997,
- Weingesetz-Formularverordnung, BGBl. II Nr. 512/2002 idF BGBl. II Nr. 314/2003,
- Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997,
- Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich, BGBl. II Nr. 98/2005 idF BGBl. II Nr. 154/2007.
5105
Die Bestimmungen des § 124 BAO sind auch auf EU-Rechtsgrundlagen anzuwenden. Neben
der Verordnung Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein kommt den
Bestimmungen der Verordnung Nr. 884/2001 (Titel I Begleitdokumente, Titel II Ein- und
Ausgangsbücher) sowie der Verordnung Nr. 1282/2001 (Kapitel I Erntemeldung, Kapitel II
Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Absatzmeldung, Kapitel III Bestandsmeldung) besondere
Bedeutung zu.
15.1.10 Gartenbau
5106
Gartenbau ist die Erzeugung und Verwertung hochwertiger Pflanzen (wie Blumen, Gemüse,
Beerenkulturen, Ziergehölze) mit Hilfe der Naturkräfte durch Bodenbewirtschaftung, wobei
ein Mindestbezug zum Grund und Boden gegeben sein muss (VwGH 8.3.1963, 0495/61).
Typisch für einen Gartenbaubetrieb ist die arbeitsintensive, technisierte Nutzung einer relativ
kleinen Fläche, wobei der Grund und Boden als hauptsächlicher Produktionsfaktor
(Substratkultur) nach und nach zurücktritt.
5107
Zum Gartenbau zählen ua. (Forst)Baumschulen, Blumenzucht, Gemüsebau, Pilzzuchtbetriebe
(nicht laboratoriumsmäßig) und Rebschulen. Ob die für die Pflanzenzucht notwendigen
Samen oder Setzlinge aus dem eigenen oder aus einem fremden Betrieb stammen, ist
unerheblich (VwGH 10.1.1964, 1297/63). Unternehmen zur Gestaltung von Gärten,
Friedhofsgärtner ohne Pflanzenzucht oder Landschaftsgärtnereien zählen nicht zum
Gartenbau. Diese Tätigkeiten sind auf lohnintensive Gestaltung von Gärten gerichtet; die
Urproduktion (Pflanzenzucht und deren Verwertung) ist von untergeordneter Bedeutung.
5108
Vermarktet der Gärtner oder ein Landwirt, der Obstbau oder intensiv Feldgemüsebau
betreibt, seine Urprodukte selbst (Ab-Hof-Verkauf, Ladengeschäft, auf dem Bauernmarkt)
liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.
15.1.10.1 Blumengeschäft
5109
Ob bei einem Blumengeschäft noch Gartenbau oder schon Gewerbebetrieb vorliegt,
entscheidet sich nach dem Anteil (für die Abgrenzung gilt § 30 Abs. 9 BewG 1955) und nach
der Art der zugekauften Ware (siehe Rz 5110).
15.1.10.2 Gärtnereien
5110
Ein gärtnerischer Betrieb beginnt dort, wo landesüblich erheblich, zB durch Bewässerung,
Glas- und Gewächshäuser, Folientunnels mit intensiver Bebauung ortsfest auf fixen Flächen
in die Natur eingegriffen wird. Das Auflegen von Folien allein bedeutet noch keinen
erheblichen Eingriff.
Investitionen auf gepachteten Flächen eines gärtnerischen Betriebes sind dem Pächter
zuzurechnen.
5111
Fallen eine Landwirtschaft und eine Gärtnerei zusammen, so ist eine Trennung der beiden
Betriebszweige vorzunehmen.
5112
Bei Feldgemüsebau ist die Produktion von Gemüse in den Ackerbau integriert. Dadurch wird
die bei gärtnerischem Gemüseanbau vorzufindende Intensität der Bewirtschaftung im
Normalfall nicht erreicht.
5113
Der gärtnerische Betrieb wird Gewerbebetrieb, wenn der Einkaufswert des Zukaufes iSd § 30
Abs. 9 und 10 BewG 1955 mehr als 25% des Umsatzes beträgt. Nicht dazu gehört
Materialzukauf für eigene Produkte. Zugekaufte kleingewachsene Topfpflanzen, die erst im
Betrieb weiter- und auswachsen, sind nicht als Zukauf anzusehen. Dies trifft auf alle
Jungpflanzen und Setzlinge (bei Pflanzen, Stauden, Sträuchern, Bäumen) zu. Eine Trennung
der zugekauften Handelsware und der zugekauften, im Betrieb verwendeten Ware ist
erforderlich.
5114
Bei Hydrokulturen (Züchtung von Blumen und Pflanzen in Nährlösungskultur) liegt eine
gärtnerische Betätigung vor.
5115
Die Tätigkeit eines Friedhofgärtners richtet sich danach, ob seine landwirtschaftliche
Tätigkeit (Pflanzenzucht) oder seine gewerbliche Tätigkeit (Gräberschmückung und -
betreuung) als Haupttätigkeit anzusehen ist (VwGH 30.4.1953, 0098/51).
15.1.10.3 Forstbaumschule
5116
Der Verkauf zugekaufter Forstpflanzen ohne Bearbeitung (Auspflanzung) wird dem
Tatbestand einer Urproduktion nicht gerecht. Dies schließt aber nicht aus, die Einkünfte aus
der Forstbaumschule einer Personengesellschaft (mit einer Gewerbeberechtigung, die sie
zum Handel mit Samen, Pflanzen, Keimapparaten und Wildschutzmittel befähigt) insgesamt
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen (VwGH 16.3.1979, 2979/76).
15.1.11 Obstbau
5117
Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur
Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern- und Steinobst). Wie der Wein ist auch
der Most (Obstwein) ein Urprodukt. Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene
Pflanzungen von Obstbäumen oder -sträuchern, zumeist eingezäunt und in regelmäßigen
Pflanzabständen (Obstplantagen).
15.1.12 Fischzucht, Teichwirtschaft und Binnenfischerei
5118
Unter Fischzucht versteht man die kommerziell betriebene Nach- und Aufzucht von Fischen,
die Produktion vom Ei bis zum Laichfisch. Bei den Einkünften aus Binnenfischerei, Fischzucht
und Teichwirtschaft ist ein Zusammenhang mit einer Land- und Forstwirtschaft nicht
erforderlich. Unmaßgeblich ist auch, ob diese Tätigkeit in eigenen oder gepachteten
Gewässern erfolgt (VwGH 27.10.1987, 87/14/0129), ob der Land- und Forstwirt die Fische
selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang einräumt und ob eigene
oder zugekaufte Futtermittel verwendet werden. Einnahmen aus der Verpachtung eines dem
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnenden Fischereirechts sind den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen; dies gilt auch im Fall einer
Dauerverpachtung.
5119
Fischhandel fällt nicht unter § 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Verkauft der Land- und Forstwirt
(der Fischer) auch zugekaufte Fische, so liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch
vor, wenn der Einkaufswert des Zukaufes nicht mehr als 25% des Umsatzes aus dem
Fischereibetrieb (= ein landwirtschaftlicher Hauptbetrieb) beträgt. Werden die Fische
geräuchert, getrocknet oder gebeizt, liegt in dieser Bearbeitung ein Nebenbetrieb (des
Hauptbetriebes Fischerei) vor. Wird die Grenze des Zukaufes oder die Umsatzgrenze von
330.000 S (ab 2001: 24.000 Euro, ab 2002: 24.200 Euro) überschritten, wird die Fischerei
zum Gewerbebetrieb (siehe Rz 5045 ff).
5120
Zur wirtschaftlichen Einheit einer Binnenfischerei gehört nicht nur das bewegliche
Betriebsvermögen des Fischers, wie Kähne, Reusen, Netze, Angeln, Waagen und sonstiges
Gerät, sondern auch und vor allem das Fischereirecht.
5121
Dient das Gewässer verschiedenen Zwecken, dann ist nach der überwiegenden
Zweckbestimmung zu beurteilen, ob ein landwirtschaftlicher Hauptzweck vorliegt, wobei sich
das Überwiegen nach der Verkehrsauffassung richtet.
15.1.12.1 Fischereirecht
5122
Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das
Recht räumlich erstreckt, Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich
anzueignen. Es ist ein Privatrecht und dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung
tritt, ein selbständiges dingliches Recht (OGH 26.4.1978, 1 Ob 7/78, EvBl. 1979/23).
Während das Fischereirecht an im Eigentum des Fischereiberechtigten stehenden Gewässern
(gutseigene Fischwässer) als ein selbständiges, mit dem Eigentum am Grund und Boden
verbundenes Recht oder als Ausfluss oder Teil des Eigentumsrechtes am gutseigenen
Gewässer betrachtet wird, werden Fischereirechte an Gewässern, die nicht im Eigentum des
Fischereiberechtigten stehen, als Dienstbarkeiten angesehen. Das Fischereirecht ist somit ein
rechtlich selbständiges, vom Eigentum am Grund und Boden losgelöstes und daneben in
Erscheinung tretendes, frei verfügbares und damit gesondert bewertbares Wirtschaftsgut im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Auch wenn das Fischereirecht nach
Landesfischereigesetzen ein grundstücksgleiches Recht ist, kann es nicht mit dem Grund und
Boden gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 gleichgesetzt werden; diese Bestimmung kommt daher
nicht zur Anwendung.
15.1.12.1.1 Veräußerungserlöse
5122a
Die Veräußerung eines betrieblichen Fischereirechtes kann insb. betreffen:
a) Erlöse aus der Veräußerung eines betrieblichen Fischteiches auf eigenem Grund und
Boden
b) Erlöse aus der Veräußerung eines betrieblichen Fischereirechtes auf eigenem Grund und
Boden
c) Erlöse aus der Veräußerung eines betrieblichen Fischereirechtes auf fremdem Grund und
Boden
d) Erlöse aus der Veräußerung eines im Miteigentum stehenden Fischereirechtes auf
fremdem Grund und Boden (Fischereigemeinschaft).
Zu a) Der gesamte Erlös abzüglich Buchwert und Anteil Grund und Boden ist steuerpflichtig.
Der Grundanteil ist im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln (siehe EStR 2000 Rz 5082
ff, Rz 5659). Hegt das Finanzamt Zweifel an dem vom Steuerpflichtigen errechneten
Grundanteil, sind die sachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Gebühren,
Verkehrsteuern und Bewertung einzubinden.
Zu b) und c) Der Erlös ist zur Gänze steuerpflichtig. Der Nachweis für einen abzugsfähigen
Buchwert obliegt dem Steuerpflichtigen.
Zu d) Wird das Fischereirecht von den Miteigentümern genutzt, liegt eine
Mitunternehmerschaft vor. Die Veräußerung des Fischerrechtes ist steuerpflichtig. Der
Nachweis für einen abzugsfähigen Buchwert obliegt den Steuerpflichtigen.
Liegt eine (Teil)Betriebsveräußerung des Fischereirechtes vor, erfolgt die Versteuerung nach
Maßgabe der §§ 24, 37 EStG 1988.
15.1.13 Bienenzucht
5123
Die Bienenzucht zählt gemäß § 50 BewG 1955 zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen und ist daher der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, auch wenn kein
Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschafltichen Betrieb besteht. Unmaßgeblich ist
auch, woher die zusätzlich verabreichten Futtermittel (Zucker) stammen.
Zu den Urprodukten zählen Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee royal, Bienenwachs und
Bienengift. Die Verarbeitung der Urprodukte zB zu Met (Honigwein), Honiglikör oder
Honigbier ist dem Nebenbetriebssektor zuzuordnen.
Einheitsbewertung: Grundsätzlich wird für Imkereien ab mindestens 40 Ertragsvölkern
(Anzahl der Bienenvölker minus 30% Reservevölker) ein Einheitswert auf Basis von
pauschalen Ertragswerten festgestellt. Die Produktion von Bienenköniginnen und
Weiselzellen wird ebenfalls mit pauschalen Ertragswertansätzen bewertet. Das anfallende
Bienenwachs ist in den unterstellten Ertragswerten bereits berücksichtigt. Für die Erzeugung
von Bienengift wird eine gesonderte Ertragswertberechnung vorgenommen.
15.1.14 Jagd
5124
Einkünfte aus Jagd sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn diese mit einem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Eine
isolierte Betrachtung der Jagd in Bezug auf Liebhaberei kommt nicht in Frage. Eigenjagden
berechtigen den Eigentümer zur Jagdausübung. Eine bloße Jagdpacht ohne zugehörige
(eigene oder gepachtete) Land- und Forstwirtschaft kann nicht zu diesen Einkünften führen
(VwGH 2.6.1967, 0132/67).
15.1.14.1 Eigenjagdrecht
5125
Nach der Verkehrsauffassung ist das Eigenjagdrecht im wirtschaftlichen Verkehr selbständig
bewertbar (VwGH 16.11.1993, 90/14/0077). Die selbständige Bewertbarkeit ist etwa durch
Kapitalisierung erzielbarer Pachtzinse möglich. Das Recht bildet einen Vorteil auch für den
nur an forstwirtschaftlicher Nutzung seines Waldes interessierten Grundeigentümer.
15.1.14.2 Jagdpachtung
5126
Einkünfte aus einer gepachteten Jagd sind nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Liebhaberei (VwGH 19.2.1985, 84/14/0104).
15.1.14.3 Jagd-(Wild-)Gatter
5127
Die Errichtung einer Umzäunung, der Zukauf von Futter und die Begleiterscheinungen einer
Intensivierung der Jagd sind dem Begriff der Jagd im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
als Erscheinungsform der unter der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988
einzureihenden Urproduktion solange nicht hinderlich, als die wesentliche Futterbasis dem
Grund und Boden der betreffenden Land- und Forstwirtschaft entstammt.
5128
Die Haltung von Wild in Gattern ist Tierhaltung und damit Urproduktion. Dabei sind sowohl
die Bestimmungen hinsichtlich der Futtermittelbasis (Vieheinheiten) als auch die
Abgrenzungskriterien zum Gewerbebetrieb zu beachten.
5129
Wildparks stellen Gewerbebetriebe dar, weil es an der planmäßigen Nutzung der natürlichen
Bodenkräfte fehlt und der Ertrag (überwiegend) nicht aus der Verwertung oder Verwendung
der Tiere im landwirtschaftlichen Betrieb oder zum Verkauf, sondern aus Eintrittsgeldern
erzielt wird.
15.1.14.4 Bewertung von Wild und Wildabschüssen
5130
Das vom Eigenjagdberechtigten oder von seinen Angehörigen erlegte Wild, das dem eigenen
Verzehr zugeführt wird, wie auch das betriebsfremden Personen überlassene Wildbret bei
unentgeltlichen Abschüssen stellen Entnahmen dar.
5131
Wild zählt zu den gesondert bewertbaren Wirtschaftsgütern mit biologischem Wachstum
(siehe Rz 2301). Es zählt solange zu den nichtabnutzbaren Anlagegütern, als es nicht erlegt,
entnommen oder veräußert wird. Daher könnte für Wild auch der höhere Teilwert gemäß
§ 6 Z 2 lit. b EStG 1988 angesetzt werden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die
Herstellungskosten wie bisher sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
5132
Der Abschuss von Wild zur Erfüllung des Abschussplanes gehört zu den berufsrechtlichen
Pflichten (Wild- und Forstpflege) und kann daher nicht als Entnahme für betriebsfremde
Zwecke gewertet werden. Sind für einen Wildabschuss außerbetriebliche Gründe maßgeblich,
liegt eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme vor (VwGH 30.10.1974, 0328/74).
5133
Die Ermittlung des Teilwertes des Abschusses von trophäentragendem Wild hat sich an den
ortsüblichen Abschusspreisen zu orientieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Teilwert
durch Abzug eines angenommenen Gewinnabschlages in Höhe von 20% vom ortsüblichen
Abschusspreis ermittelt wird. Verlassen Trophäen erlegten Wildes die betriebliche Sphäre des
Eigenjagdberechtigten, liegt Entnahme vor.
|