 
16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)
16.1 Wesen der selbständigen Arbeit
5201
Die selbständige Arbeit erfasst Tätigkeiten, die eine
bestimmte Berufsausbildung oder
besondere persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse
erfordern (VwGH 7.11.1952,
1486/50). Dabei kommt dem eigenen geistigen Vermögen und der
persönlichen
Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen entscheidendes Gewicht zu
(VwGH 30.9.1975, 0267/74;
VwGH 23.5.1997, 94/13/0107). Abgrenzungserfordernis ergibt sich
hinsichtlich der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (siehe Rz 5401 ff
sowie LStR 2002 RZ 930 bis 1019).
Die eigentliche Bedeutung der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit lag bis 1993 in der
Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Seit der
Abschaffung der Gewerbesteuer
ist diese Unterscheidung steuerlich nur mehr von
eingeschränkter Bedeutung.
16.1.1 Allgemeines
5202
Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb


16.1.2 Übersicht über die Gewinnermittlungsarten
5203
Während für gewerblich Tätige Buchführungspflicht nach
Maßgabe des § 124 BAO besteht,
ist für selbständig Tätige iSd § 22 EStG 1988 grundsätzlich
keine Buchführungspflicht
vorgesehen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmungen als auch
Mitunternehmerschaften
(zB Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, offene Gesellschaft,
auch Partnerschaft bei Freien Berufen).
5204
Im Falle des Zusammenschlusses von freiberuflich Tätigen mit
Berufsfremden liegt ein
Gewerbebetrieb vor (zB VwGH 19.1.1968, 1825/66, betr.
Fahrschule; VwGH 3.3.1982,
1659/79, betr. Röntgeninstitut; VwGH 7.6.1983, 82/14/0213,
betreffend medizinischdiagnostisches
Labor). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz trifft § 22 Z 3 EStG
1988 für
jene Fälle, in denen berufsrechtliche Vorschriften
Gesellschaften mit berufsfremden Personen
ausdrücklich zulassen. Solche berufsrechtlichen Vorschriften
finden sich zB in § 68 WTBG
sowie § 21c RAO. Diese berufsrechtlichen Vorschriften lassen
insbesondere nur die
Beteiligung bestimmter Angehöriger zu. Die Beteiligung einer
Kapitalgesellschaft macht eine
an sich freiberufliche Tätigkeit zu einer gewerblichen, wenn
die Kapitalgesellschaft
berufsfremd ist (vgl. VwGH 24.5.1984, 83/15/0118); siehe Rz
5844.
5205
Unabhängig von der Betriebsgröße kann im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
der Gewinn stets nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch
Gegenüberstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden.
5206
Freiwillig können Bücher gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988
geführt werden.
5207
Selbständig Tätige können bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen von der
Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 Gebrauch
machen.
5208
Personengesellschaften (OG, KG), die eine freiberufliche
Tätigkeit ausüben (zB
Wirtschaftstreuhänder) sind gemäß § 124 BAO iVm § 189 Abs.
4 UGB grundsätzlich nicht
buchführungspflichtig; Buchführungspflicht besteht für
Personengesellschaften iSd § 189
Abs. 1 Z 1 UGB , wobei derartige Gesellschaften für steuerliche
Zwecke ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln.
5209
Wird eine an und für sich freiberufliche Tätigkeit im Rahmen
einer Kapitalgesellschaft
ausgeübt, liegen gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor.
5210
Zulässige Gewinnermittlungsarten bei Einkünften aus
selbständiger Arbeit:
- Freiwillige
Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988,
- Einnahmen-Ausgaben-Rechung
gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988,
- Durchschnittsätze
für Betriebsausgaben nach § 17 EStG 1988.
16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
16.2.1 Freiberufliche Tätigkeit
5211
Die Einstufung der Abgabenpflichtigen, die Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit erzielen,
bestimmt sich nach den einschlägigen berufsrechtlichen
Vorschriften. Die wesentlichen
Bestimmungen sind in folgenden Vorschriften enthalten:
- Ärztegesetz:
BGBl. Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung.
- Dentistengesetz:
BGBl. Nr. 90/1949 in der geltenden Fassung.
- Hebammengesetz:
BGBl. Nr. 310/1994 in der geltenden Fassung.
- Notariatsordnung:
RGBl. Nr. 75/1871 in der geltenden Fassung.
- Patentanwaltsgesetz:
BGBl. Nr. 214/1967 in der geltenden Fassung.
Der Patentberichterstatter ist
gewerblich tätig (VwGH 14.6.1978, 0735/75).
- Rechtsanwaltsordnung:
RGBl. Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung, Bundesgesetz über
den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von
europäischen
Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I Nr.27/2000.
Der Verteidiger in Strafsachen (§ 39 StPO) außerhalb des
Rechtsanwaltsberufes ist
gewerblich tätig.
- Tierärztegesetz:
BGBl. Nr. 16/1975 in der geltenden Fassung.
- Wirtschaftstreuhand-Berufsgesetz
(WTBG): BGBl. I Nr. 58/1999 in der geltenden
Fassung.
- Ziviltechnikergesetz:
BGBl. Nr. 156/1994 in der geltenden Fassung.
Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner
(Bilanzbuchhaltungsberufe iSd § 1
Bilanzbuchhaltungsgesetz - BibuG, BGBl. I Nr. 161/2006, in Kraft
getreten mit
1. Jänner 2007) stellen nach dem WTBG in der Fassung nach
Inkrafttreten des BibuG keine
Wirtschaftstreuhandberufe dar. Dementsprechend stellen (ab 2007
erzielte) Einkünfte aus
der selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes
Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Einkünfte selbständiger Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG in
der Fassung vor Inkrafttreten
des BibuG) sind für Veranlagungszeiträume bis einschließlich
2006 als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zu qualifizieren. Ab 2007 bezogene
Einkünfte selbständiger Buchhalter
sind mangels berufsrechtlicher Einstufung durch das WTBG als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
zu qualifizieren. Ein dadurch allenfalls bedingter Wechsel zur
Gewinnermittlung nach § 5
EStG 1988 kann für Wirtschaftsjahre, die vor 2010 beginnen,
durch eine Aufschub-Option
verhindert werden (siehe Rz 430p).
16.2.2 Ziviltechniker und ähnliche freiberufliche Tätigkeit
5212
Die Berufsgruppe der Ziviltechniker ist die einzige, für die
das EStG 1988 noch eine
unmittelbar ähnliche Tätigkeit als freien Beruf anerkennt.
5213
Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der
eines Ziviltechnikers ist es nicht
erforderlich, dass die Tätigkeit dem gesamten
Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers
entspricht; wohl aber muss die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit, abgesehen von einer durch
gehobene Fortbildung gekennzeichneten fachlichen Qualifikation,
den wesentlichen und
typischen Teil der Tätigkeit umfassen, zu dem die
einschlägigen Vorschriften über den Beruf
26.4.1982, 3602/80).
5214
Ziviltechnikerähnliche Tätigkeiten sind zB:
- Baumeister,
nur planender (VwGH 28.2.1978, 1103/76);
- Planung
von Bauvorhaben unter gleichzeitiger Übernahme der Bauaufsicht
(VwGH 17.10.1991, 90/13/0061);
- Statische
Berechnungen und Erstellung dazugehöriger Konstruktionspläne
(VwGH 1.7.1981, 1995/77);
- Technisches
Büro (VwGH 28.11.1973, 0500/73); siehe jedoch VfGH 26.2.1982, B 527/80.
5215
Nicht ziviltechnikerähnliche Tätigkeiten sind zB:
- Auf
Bauaufsicht beschränkte Tätigkeit, weil eine derartige Spezialisierung nicht
üblich ist
(VwGH 13.5.1992, 87/13/0205);
- Büro
für technisches Zeichnen (VwGH 8.5.1984, 84/14/0025; VwGH 5.4.1989,
88/13/0064);
- Havarieexperte
(VwGH 2.2.1979, 0766/78; VwGH 22.3.1983, 82/14/0208;
VwGH 6.3.1985, 84/13/0234);
- Innenarchitekt
(VfGH 14.6.1979, B 272/78; VwGH 4.3.1980, 1368/80; VwGH 25.11.1980,
3237/80; VwGH 8.6.1982, 82/14/0048). Die planende Tätigkeit von
Innenarchitekten und
Raumgestaltern unterscheidet sich von der eines Architekten als
Ziviltechniker dem Inhalt
nach ganz erheblich und stellt keine einem Ziviltechniker
ähnliche Tätigkeit dar. Weiters
hat die planende Tätigkeit als Innenarchitekt und Raumgestalter
nicht künstlerischen
Charakter (VwGH 12.9.1996, 94/15/0079). Gleiches gilt für einen
Landschaftsarchitekten;
- Installateur,
nur planender (VwGH 16.10.1974, 0832/73);
- Konsulent
für Vorarbeiten für den Bau von Tankstellen (VwGH 10.12.1979, 3184/79), für
Planung, Steuerung und Überwachung des Produktionsprozesses (VwGH
14.10.1981,
2814/79), für die Abwicklung von Verkäufen von Liegenschaften
(Hotels) samt
Umschuldung von Hypotheken (VwGH 15.2.1983, 82/14/0170);
- Kundenberater
für Hartmetallwerkzeuge (VwGH 24.6.1975, 0055/75);
- Schätzmeister
für Wert von Gebäuden, Maschinen und Installationen (VwGH 24.11.1982,
81/13/0116, 82/13/0043).
16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen
usw.
5216
In § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind als freiberufliche
Tätigkeiten die Berufe der Ärzte, Tierärzte
und Dentisten genannt.
5217
Weiters sind in lit. c der genannten Gesetzesbestimmung noch
folgende Tätigkeiten der
Gesundheitsberufe unter den freiberuflichen Einkünften
angeführt:
- Therapeutische
psychologische Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder
naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach
Psychologie
abgeschlossen haben,
- Hebammen,
- Tätigkeit
im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961.
5218
Ärzte im Sinne des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Ärzte im
Sinne des Ärztegesetzes BGBl. Nr.
169/1998 in der geltenden Fassung sowie Zahnärzte im Sinne des
Zahnärztegesetzes,
BGBl. I Nr. 126/2005.
5219
Als Tierärzte können alle auf Grund eines abgeschlossenen
tierärztlichen Hochschulstudiums
selbständig in diesem Fach tätigen Personen angesehen werden.
Fleischuntersuchungsorgane gelten als Funktionäre von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und beziehen sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 4 EStG
1988.
Dem (Tier-)Arzt ähnliche Tätigkeiten sind nicht freiberuflich.
Gewerblich ist daher tätig, wer
die Heilkunde ohne (abgeschlossenes) Studium ausübt, selbst
wenn er sich auf andere Art
die hiefür notwendigen Kenntnisse angeeignet hat.
5220
Nicht unter die (tier-)ärztliche Tätigkeit fallen etwa
- Ärztepropagandist
= Arzt, der als Konsulent der Pharmazeutischen Industrie für
Medikamente wirbt (VwGH 2.2.1968, 1124/67; VwGH 24.9.1980,
1428/79);
- Besamungstechniker;
VwGH 26.2.1975, 1343/73);
- Homöopath
ohne abgeschlossenes Medizinstudium (VwGH 26.4.1982, 3602/80);
- Masseur
bzw. Heilmasseur (VwGH 27.10.1982, 3006/80);
- Betriebspsychologe
(VwGH 12.4.1983, 82/14/0215).
5221
Zur Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit bei Gastärzten,
Gemeindeärzten, Distriktärzten, Turnusärzten, Amts-, Polizei-
und Militärärzten (LStR 2002
Rz 968 bis 971).
5222
Auch wenn ein in Ausbildung befindlicher Arzt nach dem
Ärztegesetz nur zur unselbständigen
Ausübung des Ärzteberufes in Krankenanstalten berechtigt ist,
erzielt er doch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, wenn er einen praktischen Arzt vertritt
(er ist nicht dessen
Arbeitnehmer; VwGH 6.7.1956, 0954/54).
5223
Die so genannten Klassegebühren gehören sowohl beim
Assistenzarzt als auch beim
Primararzt grundsätzlich zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (neben den
Dienstbezügen erhaltener Arbeitslohn von dritter Seite; VwGH
19.1.1984, 83/15/0113; VwGH
19.1.1984, 82/15/0114). Entgelte der Ärzte für die Behandlung
von Pfleglingen der
Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung;
darunter fällt auch eine solche von
Nicht-Klassepatienten) zählen auf Grund ausdrücklicher
Gesetzesordnung zu den Einkünften
aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von einer
Krankenanstalt im eigenen
Namen verrechnet werden. Von dieser Regelung ist nur das
ärztliche Personal betroffen
(Primare, Sekundarärzte, Assistenzärzte, uÄ), nicht hingegen
das nichtärztliche Personal.
Dieses bezieht - unabhängig von der Art der Verrechnung -
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Form eines Arbeitslohnes von dritter Seite (VwGH
27.1.1983, 3831/80), und zwar
auch dann, wenn es sich um Personal aus dem Kreis des § 22 Z
1lit. c EStG 1988 handelt.
Sonderklassegebühren stellen nichtselbständige Einkünfte dar,
wenn nach dem zur
Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger des
Krankenhauses verpflichtet
ist, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben (VwGH
18.03.2004,
2001/15/0034). Zur gesetzlichen Basispauschalierung siehe Rz
4116b, zu Fahrtkosten siehe
Rz 1614. Sonderklassegebühren stellen mit einer vom selben Arzt
geführten Ordination
keinen einheitlichen Betrieb dar (siehe auch Rz 413).
5224
Psychologen zählen nur dann zu den freiberuflich Tätigen, wenn
sie die philosophischen oder
geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach
Psychologie abgeschlossen
haben. Eine andere - wenn auch akademische - Ausbildung reicht
nicht aus. Unter
therapeutisch psychologischer Tätigkeit ist die Behandlung
psychisch kranker Personen mit
den Mitteln der Psychologie zu verstehen. Die der Therapie
vorangehende Diagnose zählt
ebenfalls zur freiberuflichen Tätigkeit, sofern die Diagnose in
unmittelbarem Zusammenhang
mit der Therapie steht und von ein und derselben Person
vorgenommen wird. Die Therapie
selbst ist jedenfalls freiberuflich, auch wenn die Diagnose von
einer anderen Person erstellt
worden ist. Tätigkeiten, die beratender Natur sind bzw. die
Gewinnung anderer Erkenntnisse
mit den Mitteln der Psychologie zum Ziel haben, wie zB die
Durchführung von Eignungs- und
Persönlichkeitstests, Verkehrs- oder Waffentauglichkeitstests,
Intelligenztests uÄ, die
Erstellung psychologischer Gutachten (sofern die Tätigkeit
nicht wissenschaftlicher Art ist),
sind als gewerblich einzustufen. Ein Betriebspsychologe ist
gewerblich tätig (VwGH 12.
4.1983, 82/14/0215), sofern Selbständigkeit gegeben ist.
5225
Freiberuflich ist gemäß § 22 Z 1 lit. c EStG 1988 auch die
Tätigkeit als Hebamme. Es muss
sich um eine Hebamme iSd HebammenG 1963, BGBl. Nr. 3/1964
handeln, also eine
behördlich geprüfte und zugelassene Geburtshelferin.
5226
Freiberuflich ist weiters gemäß § 22 Z 1 lit. c EStG 1988 die
Tätigkeit im medizinischen
Dienst iSd Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
(Krankenpflegegesetz). In diesem
Bundesgesetz ist nur mehr der Krankenpflegefachdienst geregelt,
während die
Bestimmungen über den physiotherapeutischen Dienst, den
Diätdienst und
ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, den
ergotherapeutischen Dienst und den
logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst im Bundesgesetz
über die Regelung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.
Nr. 460/1992 in der
geltenden Fassung, enthalten sind. Die Anknüpfung ist eine
formalrechtliche, für eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt kein Raum (VwGH
23.10.1990, 89/14/0153). Fehlt
die erforderliche berufsrechtliche Bewilligung, so ist die
Tätigkeit als gewerblich einzustufen
(vgl. VwGH 27.10.1983, 3006/80, betreffend Heilmasseur, dem die
berufsrechtliche
Bewilligung für den physikotherapeutischen Dienst fehlt).
Heilbademeister und Heilmasseur
dürfen als Sanitätshilfsdienste nicht freiberuflich tätig
sein (§ 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961; siehe VwGH 23.10.1990, 89/14/0153).
16.2.4 Krankenanstalten
5227
Der Betrieb von Krankenanstalten oder Kliniken durch einen Arzt
ist dann als freiberufliche
Tätigkeit anzusehen, wenn es sich hiebei um ein notwendiges
Hilfsmittel für die ärztliche
Tätigkeit handelt. Dies ist anzunehmen, wenn der vom Arzt
erstrebte Heil- oder
Forschungszweck die Unterbringung in einer derartigen Anstalt
erforderlich macht.
5228
Krankenanstalten bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer
Bewilligung der zuständigen
Landesregierung. Die Abgrenzung zwischen freiberuflich
ärztlicher Tätigkeit und gewerblicher
Krankenanstalt richtet sich nach dem Auftreten im
Außenverhältnis, der Einrichtung der
Praxis und insbesonders danach, ob der Arzt bzw. die Ärzte
eigenverantwortlich, leitend und
persönlich tätig werden (eingeschränkte
Vervielfältigungstheorie).
5229
Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn neben dem Heil- bzw.
Forschungszweck aus der
Beherbergung und Verpflegung der Kranken ein besonderer Gewinn
angestrebt wird, der
Betrieb der Klinik also eine besondere Einnahmsquelle neben dem
ärztlichen Beruf bildet.
Dies ist im allgemeinen dann nicht anzunehmen, wenn die
Einnahmen aus dem
Anstaltsbetrieb nur die Kosten der Anstalt (einschließlich
Absetzung für Abnutzung) decken
oder, falls die ärztliche Behandlung im Verpflegssatz
inbegriffen ist, wenn die erzielten
Überschüsse das Maß der üblichen Vergütung für geleistete
ärztliche Dienste nicht
übersteigen.
5230
Kurheime, Erholungsheime und dgl. gelten im allgemeinen als
Gewerbebetrieb. Tritt ein
Sanatorium bzw. Kurheim mit gewerblichen
Fremdenverkehrsunternehmen in Wettbewerb,
sind die Einkünfte daraus gewerblich; dies ist der Fall, wenn
die Anstalt nicht bloß eine
Ergänzung zur ärztlichen Tätigkeit darstellt, sondern neben
Patienten auch andere Gäste
gegen Entgelt beherbergt werden (VwGH 6.5.1980, 0442/79).
5231
Kliniken, die als Belegspitäler im Wesentlichen nur die
Infrastruktur und Pflegeleistungen zur
Verfügung stellen, sind gewerblich, da der Schwerpunkt der
ärztlichen Leistungen von einem
nicht betriebszugehörigen Arzt erbracht wird.
16.2.5 Wissenschaft
5232
Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie
auf Erkenntnissen der
Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich
wissenschaftlicher Methoden bedient,
sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der Forschung, somit dem
Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der
Lehre, somit der Vermittlung
einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der
Erweiterung ihres Wissensstandes
dient. Bei Auswertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu
wirtschaftlichen Zwecken ist
Voraussetzung, dass die Gewinnung neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse und nicht deren
wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden
Tätigkeit darstellt. Die aus der
Tätigkeit erzielten Einnahmen müssen vorrangig als Entgelt
für den wissenschaftlichen
Gehalt anzusehen sein (zB VwGH 28.10.1997, 93/14/0146).
5233
Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer
wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn
grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach
streng objektiven und
sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht,
begründet und in einen
Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört,
dass die Tätigkeit von der
Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist (VwGH
4.10.1983, 82/14/0304).
5234
Es ist für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die
Vermehrung des menschlichen
Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt; daher
sind nicht wissenschaftlich tätig
Personalberater, Betriebspsychologen oder Grafologen (VwGH
6.4.1988, 87/13/0210;
VwGH 4.10.1983, 82/14/0304; VwGH 12.4.1983, 82/14/0215).
5235
Planmäßige mit wissenschaftlicher Methode ausgeübte
Erfindertätigkeit, insbesonders von
technischen Neuerungen, ist idR eine wissenschaftliche
Tätigkeit. Erfindungen, die nicht im
Rahmen einer Erfindertätigkeit anfallen, wie insbesondere
Zufallserfindungen oder
Erfindungen, die als Nebenprodukt aus einer anderen Tätigkeit
anfallen, können für sich
nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit begründen (VwGH
25.11.1980, 2737/80).
Erfindungen aus einer gelegentlichen Tätigkeit sind Leistungen
gemäß § 29 Z 3 EStG 1988;
die Verwertung patentrechtlich geschützter Zufallserfindungen
durch Dritte gegen laufende
Vergütung (Lizenzen) stellen Einkünfte aus der Überlassung
von Schutzrechten gemäß § 28
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar. Zur Veräußerung einer privaten
Zufallserfindung siehe Rz 6416.
Die Zufallserfindung wird dann dem betrieblichen Bereich
zuzuordnen sein, wenn der
Erfinder noch weitere umfangreiche und planmäßige Maßnahmen
zur Auswertung seiner
Erfindung treffen muss, sodass nicht mehr von einer
gelegentlichen Tätigkeit gesprochen
werden kann.
5236
Bei der eigenbetrieblichen Verwertung bzw. der Verwertung durch
Vergabe von Lizenzen ist
wie in den folgenden Beispielen dargestellt zu unterscheiden:
Beispiel 1:
Zahnärztin benützt von ihr erfundenen Bohrer selbst: Schlägt
sich in den Einkünften
nicht gesondert nieder.
Beispiel 2:
Zahnärztin vergibt Lizenz, zufolge der auch Dritte den
erfundenen Bohrer benützen
dürfen: Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Beispiel 3:
Zahnärztin produziert selbst Bohrer und vertreibt ihn:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Beispiel 4:
Zahnärztin erfindet Rasenmäher (kein Zusammenhang mit den
betrieblichen
Einkünften) und vergibt Lizenz: Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
(§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
Beispiel 5:
Assistent der Zahnärztin erfindet Bohrer, der von der
Zahnärztin vermarktet wird: Beim
Assistenten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Diensterfindung, LStR 2002
RZ 1094 ff).
16.2.6 Künstler
5237
Als Künstler kann nur derjenige angesehen werden, der eine
persönliche eigenschöpferische
Tätigkeit in einem umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf
Grund künstlerischer Begabung
entfaltet (vgl. VwGH 20.11.1989, 88/14/0211; VwGH 30.6.1994,
94/15/0090). Seine
Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder
Erlerntes wiederzugeben
(VwGH 25.3.1960, 1313/57). Das Vorliegen einer künstlerischen
Begabung ist idR bei einer
abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen (zB
Akademie der bildenden
Künste, Hochschule für Musik und darstellende Kunst), daraus
folgt aber nicht, dass der
künstlerische Wert einer Tätigkeit nicht nachgeprüft werden
muss (VwGH 20.2.1996,
92/14/0084). Fehlt eine Hochschulbildung oder sonstige
vollwertige künstlerische
Ausbildung, muss die Finanzbehörde die Künstlereigenschaft auf
Grund der von ihm
entfalteten Tätigkeit prüfen. Die Merkmale sind von der
Behörde unter Berücksichtigung
eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die
steuerlich relevante Tätigkeit
bilden, zu beurteilen (VwGH 25.1.1994, 90/14/0092; VwGH
15.1.1997, 94/13/0002).
5238
Neben der Künstlereigenschaft ist die Art der Tätigkeit für
die Zuordnung zu den Einkünften
aus selbständiger Arbeit maßgebend (VwGH 24.2.1970, 0528/69).
Denn nicht jede beruflich
entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft
außer Zweifel steht, ist
künstlerisch (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043; VwGH 20.2.1996,
92/13/0084). Maßgebend für
die Beurteilung einer in der Herstellung eines Gegenstandes
bestehenden Tätigkeit ist
ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie
nach für ein umfassendes
Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei, Architektur)
charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder
ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil die
Tätigkeit eine vergleichbar weit
reichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann
ist diese Tätigkeit als
künstlerisch anzusehen (VwGH 21.1.1986, 84/14/0017; VwGH
5.7.1994, 94/14/0032).
5239
Tätigkeiten sind nur dann als künstlerisch iSd
abgabenrechtlichen Vorschriften anzunehmen,
wenn sie einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreiten
(VwGH 23.10.1984,
84/14/0083). Darbietungen primitivster Art sind ungeachtet ihres
kommerziellen Erfolges
nicht künstlerisch (VwGH 23.10.1984, 84/14/0083, betr.
Kinderstimmenimitator).
Großes Können und eine persönliche Note machen aus einer
handwerklichen noch keine
künstlerische Täigkeit (VwGH 21.7.1993, 91/13/0231).
5240
Der Umstand, dass der in einem Werk dargestellte Gegenstand ein
althergebrachtes
Volksmotiv ist, ist für die Frage des Vorliegens eines
Kunstwerkes ohne Bedeutung, weil es
keine Motive gibt, die von vornherein ungeeignet wären, als
Vorlage oder Ausgangspunkt für
ein Kunstwerk zu dienen: Dies gilt auch für die Anzahl von
Repliken, die ein Künstler von
einem seiner selbstgeschaffenen Kunstwerke anfertigt, weil
dadurch nichts an der für das
Kunstwerk aufgewendeten eigenschöpferischen Leistung geändert
wird (VwGH 4.10.1983,
83/14/0043).
5241
Die Eignung eines Gegenstandes zum praktischen Gebrauch oder zu
wirtschaftlichen
Zwecken schließt nicht aus, dass die in der Herstellung dieses
Gegenstandes bestehende
Tätigkeit künstlerisch ist (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043; VwGH
7.9.1990, 90/14/0075;
VwGH 15.9.1993, 91/13/0237; VwGH 27.9.1995, 92/15/0086).
5242
Die Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher
Tätigkeit ist in erster Linie anhand
jener Kriterien zu treffen, die Schrifttum und Rechtsprechung
zum Steuerrecht entwickelt
haben. Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken ist zwar die
Eignung, zum Verständnis des
Kunstbegriffes beizutragen, nicht abzusprechen, sie haben aber
nicht die durch das
Steuerrecht vorgegebene Abgrenzung zwischen künstlerischer und
gewerblicher Tätigkeit
zum Ziel (VwGH 18.9.1991, 91/13/0054).
5243
Auch die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes können nicht
zur Auslegung des Begriffs
der künstlerischen Tätigkeit herangezogen werden (VwGH
21.7.1993, 91/13/0231). Ebenso
kann das Führen eines Künstlernamens nicht als Beweis
künstlerischer Tätigkeit angesehen
werden, weil das Urheberrechtsgesetz, das Decknamen und
Künstlerzeichen kennt (§ 12
Urheberrechtsgesetz) auch Werke des Kunstgewerbes und deren
Urheber schützt
(VwGH 2.12.1966, 1516/65). Der künstlerische Ruf und die
erfolgreiche Teilnahme an
Wettbewerben sind für die Frage der Einkunftsart ohne Bedeutung
(VwGH 27.9.1995,
92/15/0086). Die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ist ebenfalls
nicht maßgeblich
(VwGH 29.11.1988, 88/14/0201), sie hat allenfalls Indizwirkung.
5244
Die Zugehörigkeit zum Bund der österreichischen
Gebrauchsgrafiker oder zur
Berufsvereinigung bildender Künstler Österreichs sagt über
die Künstlereigenschaft des
Mitglieds dieser Vereinigungen nichts aus, weil diesen
Vereinigungen nicht nur Künstler,
sondern auch Kunsthandwerker angehören (VwGH 4.10.1983,
83/14/0043; VwGH 21.1.1986,
84/14/0017; VwGH 18.9.1991, 91/13/0054). Die Ergänzung eines
durch den Künstler
unvollendet gebliebenen Werkes durch einen anderen Künstler
kann ebenso ein
eigenschöpferisches Kunstwerk sein wie die Wiederherstellung
eines weitgehend zerstörten
Kunstwerkes durch einen Restaurator, dessen Arbeit eine
Neuschöpfung (wenn auch im
Geiste der verloren gegangenen Werke) darstellt. Dabei ist es
gleich, ob es sich um ein Werk
der Musik oder der Architektur handelt (VwGH 14.1.1992,
91/14/0204; VwGH 22.3.1995, 92/13/0005).
5245
Bei der Tätigkeit eines Grafikers muss stets zwischen
künstlerischer Grafik und gewerblicher
Grafik unterschieden werden. Arbeiten, die sich als
Fotomontagen, einfache Ornamentik,
Schriftenmalerei oder ähnliches darstellen, und somit das
Niveau einer erlernbaren Technik
nicht überschreiten, sind dem Kunstgewerbe zuzurechnen (VwGH
31. 5. 1963, 1967/62,
VwGH 5.6.1964, 0756/63; VwGH 23.9.1982, 82/15/0041; VwGH
27.9.1995, 92/15/0086).
5246
Der Umstand, dass es sich bei Gebrauchsgrafiken um
eigentümliche geistige Schöpfungen
des Grafikers handelt, genügt allein nicht, um eine Tätigkeit
zur künstlerischen zu machen,
da auch der Kunsthandwerker, ja jeder qualifizierte Handwerker,
der in seinem Gewerbe
neue Wege geht, eigentümliche geistige Schöpfungen
hervorbringt, ohne dass man ihn
deshalb als Künstler bezeichnen kann (VwGH 26.11.1985,
83/14/0249; VwGH 23.10.1990,
90/14/0035; VwGH 25.1.1994, 90/14/0092). Sie kann aber bei
entsprechender künstlerischer
Qualität künstlerisch sein. Das gleiche gilt für die
Schauraumgestaltung (VwGH 24.1.1964,
0460/63).
5247
Voraussetzung für das Vorliegen einer künstlerischen
Tätigkeit im Falle der Musik ist auch
hier einerseits die Befähigung des Ausübenden und anderseits
die Art der Tätigkeit.
Hinsichtlich der Befähigung gilt auch hier die abgeschlossene
künstlerische
Hochschulausbildung als Nachweis der Künstlereigenschaft, sie
ist jedoch nicht unbedingte
Voraussetzung, wenn eine entsprechende Begabung vorliegt.
Musikalische Tätigkeit ist nur
dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie einen bestimmten,
durch das jeweilige
Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard nicht
unterschreitet. Maßgeblich dafür ist
die Qualität des musikalischen Vortrages und nicht die Art des
Musikstückes (siehe
VwGH 7.6.1983, 82/14/0323; VwGH 7.6.1983, 83/14/0018; VwGH
29.5.1990, 89/14/0022;
VwGH 12.12.1995, 94/14/0060).
5248
Der kunstvolle Vortrag eines Musikstückes verliert auch dann
nicht den Charakter einer
künstlerischen Tätigkeit, wenn er um der Stimmung willen
geboten wird (VwGH 29.5.1990,
89/14/0022, verstärkter Senat). Das Spielen von
Volksmusikinstrumenten, wie zB Gitarre,
Akkordeon (VwGH 7.4.1961, 0616/60), Zither, Knopfgriffharmonika,
Mandoline und
Blockflöte (VwGH 23.9.1964, 1319/63), wird idR nicht zur
Ausübung der Kunst gerechnet.
Das Gleiche gilt für das Singen von volkstümlichen Liedern und
Jodlern und die
Zusammenstellung und Vorführung von Volkstänzen. Aber auch der
Vortrag von Volksmusik
ist Kunst, wenn er einen bestimmten Qualitätsstandard nicht
unterschreitet
(VwGH 29.5.1990, 89/14/0022, verstärkter Senat).
5249
Wenn das dargebotene Musikstück nicht als Kunst anzusehen ist,
spricht der Anschein für
das Fehlen künstlerischen Charakters der Darbietung. In einem
solchen Fall müssten
besondere Umstände für den künstlerischen Charakter des
Vortrages sprechen
(VwGH 12.12.1995, 94/14/0060; VwGH 23.1.1996, 93/14/0083; VwGH
26.5.1998,
97/14/0038). Volksmusik wird demnach in vielen Fällen zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb
führen. Ein Gewerbebetrieb liegt jedenfalls aber dann vor, wenn
Volksmusik durch
publikumswirksame Effekte verfälscht wird (VwGH 23.1.1996,
93/14/0083, betr. Volksmusik
auf Tiroler Abenden).
5250
Dem konkreten Zweck einer künstlerischen Tätigkeit kommt keine
entscheidende Bedeutung
zu. Liegt eine künstlerische Tätigkeit vor, so behält sie
diese Eigenschaft auch dann, wenn
sie nicht des Kunstgenusses wegen ausgeübt wird. Der Einsatz
künstlerischen Tätigwerdens
für Zwecke der Werbung ist daher kein Grund, der Tätigkeit
ihren künstlerischen Wert
abzusprechen (VwGH 20.4.1995, 92/13/0082).
5251
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein
Künstler im Rahmen von
Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer
freiberuflichen Tätigkeit
erforderlichen Eigenschaften fehlen, bspw. Gesangseinlagen bei
Modeschauen, politischen
und anderen Werbeveranstaltungen. Ein Friedhofsänger, der auch
als Sänger im Zusatzchor
der Wiener Staatsoper tätig ist, übt eine künstlerische
Tätigkeit aus. (VwGH 18.3.1987,
86/13/0009; VwGH 18.3.1987, 86/13/0135; VwGH 14.9.1988,
86/13/0101 verstärkter
Senat). Der Komponist wird idR künstlerisch tätig. Aber auch
der Arrangeur, dessen Aufgabe
darin besteht, ein Tonstück für eine andere Besetzung, als sie
der Komponist vorgeschrieben
hat, zu bearbeiten, ist idR künstlerisch tätig. Das gilt auch
für die Instrumentierung eines
Musikwerkes, namentlich dann, wenn die Partitur nur in großen
Umrissen skizziert ist, sodass
die qualifizierte künstlerische Tätigkeit die rein mechanische
Abschreibarbeit überwiegt
(VwGH 15.2.1963, 0922/62).
5252
Die Tätigkeit eines Musikproduzenten ("Musikproducer",
"Musikregisseur") - nämlich
Erarbeiten der endgültigen Form einer Komposition gemeinsam mit
dem Komponisten,
Eingreifen in die Gestaltung der Texte, Besorgung des
Musikarrangements und Übernahme
jener Aufgaben im Rahmen der Tonaufnahme, welche beim
klassischen Orchester dem
Dirigenten obliegen - kann künstlerischen Charakter haben, wenn
es sich bei den
produzierten Musikwerken um Werke handelt, deren Schaffung als
künstlerische Arbeit zu
werten ist. Wird neben der künstlerischen Tätigkeit auch eine
gewerbliche ausgeübt, ohne
dass eine Trennung möglich ist, sind die Einkünfte aus einer
solchen in sich geschlossenen
einheitlichen Tätigkeit, je nach dem, ob die Merkmale des § 22
EStG 1988 oder jene des
§ 23 EStG 1988 überwiegen, entweder dem § 22 oder § 23 EStG
1988 zuzuordnen.
5253
Die Provisionen aus dem Verkauf von auf Tonträgern
aufgenommenen Darbietungen sind
ebenso zu behandeln wie die Einkünfte aus den Darbietungen
selbst (VwGH 29.5.1990,
89/14/0022; VwGH 7.6.1983, 83/14/0018; VwGH 7.6.1983,
82/14/0323).
Ein Kabarettist oder Schauspieler ist idR künstlerisch tätig.
5254
Keine künstlerischen Tätigkeiten üben zB aus bzw. stellen
dar:
- Artist (VwGH
20.11.1989, 88/14/0211),
- Ausstellungsgestalter
(VwGH 5.5.1970, 1894/68),
- Bauchredner
(VwGH 20.11.1989, 88/14/0211),
- Dekorieren
von Schaufenstern und Verkaufskojen (VwGH 26.3.1969, 1320/68),
- Drehbuchautor
in der Werbung, sofern nicht insgesamt künstlerische Tätigkeit
(VwGH 24.9.1986, 85/13/0132),
- Entwerfen
von Geschenkpapier und Papierservietten (VwGH 31.10.1972, 0863/72); von
Industrieerzeugnissen (industrial designing, VwGH 5.7.1994,
94/14/0032; VwGH
2.12.1966, 1516/65, Brillendesigner); von Textilmustern (VwGH
18.3.1975, 0119/73),
- Filmproduzent,
- Fotograf,
in Ausnahmefällen künstlerisch,
- Garten-,
Landschaftsarchitekt,
- Grafiker
(Werbe-), der sich nicht überwiegend mit rein künstlerischen Arbeiten befasst
(VwGH 13.7.1962, 0438/62; VwGH 27.9.1995, 92/15/0086); ebenso
ein Grafiker, der
Trickfilme herstellt (VwGH 3.3.1967, 1772/66),
- Entwurf und
Herstellung von Geschenkpapier und Papierservietten (VwGH 31.10.1972, 0863/72),
- Herstellung
von Goldschmuck (VwGH 7.10.1964, 2378/63), von Stofftieren als Spielzeug
und Zimmerschmuck (VwGH 26.3.1965, 2127/64), von Teppichen (VwGH
5.4.1963,0739/61),
von Textildrucken, Textilmustern nach eigenen Entwürfen (VwGH
19.6.1964,
1155/62, VwGH 18.3.1975, 0119/73),
- Holzbildhauer,
wenn der Anteil der nichtkünstlerischen Tätigkeit bei einheitlicher
Betrachtung überwiegt (VwGH 20.11.1989, 89/14/0142),
- Humorist (VwGH
23.10.1984, 84/14/0083),
- Illusionist,
- Klavierstimmer,
- Konzertmanager
(Impresario) Conferencier, Moderator (VwGH 30.6.1961, 2004/59),
- Kostümberater
(VwGH 18.6.1962, 2407/59),
- Kunsthandwerker
(VwGH 18.9.1991, 91/13/0054; VwGH 9.6.1961, 0162/61),
- Künstlerischer
Berater, Kunstkritiker (VwGH 7.3.1984, 82/13/0180),
- Leiter
eines Theaterbetriebes (VwGH 13.5.1960, 1009/57),
- Magier (VwGH
12.12.1988, 87/15/0002),
- Möbeldesigner,
- Musikinstrumentenbau,
weil handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund steht,
- Notenkopist.
Die Richtigstellung falsch gesetzter Vorzeichen oder dynamischer Zeichen
bei Notenabschreibarbeiten, die Transponierung von Arrangements
in andere Tonarten
und die Erstellung von Stimmen für einzelne Instrumente
erfordern zwar große
Aufmerksamkeit und Genauigkeit sowie musikalisches
Einfühlungsvermögen, sie setzen
aber keine persönliche eigenschöpferische Befähigung voraus (VwGH
14.1.1964,1241/62).
- Reliefkartenentwurfherstellung
(VwGH 28.1.1976, 1318/74),
- Restauratoren,
soweit sie nur Reinigungs- und Konservierungsarbeiten durchführen, es
sei denn, das Kunstwerk ist so stark beschädigt, dass es
wiederhergestellt bzw. ergänzt
werden muss (VwGH 22.3.1995, 92/13/0005),
-Technische
Zeichner, die Dokumentationszeichnungen und Schaubilder herstellen
(VwGH 15.9.1993, 91/13/0237),
- Tonstudio,
Tontechniker (VwGH 18.1.1989, 88/13/0169),
- Unterhaltungsdarbietungen,
die keinem Kunstfach zugeordnet werden können, sind
gewerblich (VwGH 13.11.1985, 84/13/0077; VwGH 30.6.1994,
94/15/0090),
-Varieté-,
Zauberkünstler (VwGH 20.11.1989, 88/14/0211; VwGH 30.6.1994, 94/15/0090).
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