 
17 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)
17.1 Begriffsbestimmung
5401
Der Begriff des Gewerbebetriebes in § 23 Z 1 EStG 1988
entspricht jenem in § 28 BAO. Da
die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit,
Gewinnerzielungsabsicht und der
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr allen
betrieblichen Einkunftsarten
gemeinsam sind, stellen nur jene Tätigkeiten, die keine
Ausübung der Land- und
Forstwirtschaft (siehe Rz 5001 ff) oder selbständigen Arbeit
(siehe Rz 5201 ff) sind und den
Rahmen der reinen Vermögensverwaltung überschreiten,
gewerbliche Einkünfte dar. Unter
den gleichen Voraussetzungen zählen auch Gewinnanteile der
Gesellschafter von
Mitunternehmerschaften zu den gewerblichen Einkünften; siehe Rz
5831.
17.1.1 Selbständigkeit
5402
Selbständige Betätigung liegt vor, wenn sie ohne persönliche
Weisungsgebundenheit und
ohne organisatorische Eingliederung in einen anderen Betrieb auf
eigene Rechnung und
Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird, der
Steuerpflichtige das
Unternehmerwagnis trägt (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281) und sich
vertreten lassen kann.
17.1.2 Unternehmerwagnis
5403
Maßgebend ist nicht die äußere Form, sondern der
wirtschaftliche Gehalt (siehe auch
LStR 2002 Rz 932). Das Unternehmerwagnis besteht darin, dass die
Höhe der Einkünfte
eines Steuerpflichtigen weitgehend vom Erfolg seines
Tätigwerdens abhängt
(VwGH 13.12.1989, 88/13/0209; VwGH 22.2.1989, 84/13/0001).
5404
Für das Unternehmerwagnis sprechende Indizien sind
beispielsweise, wenn der
Steuerpflichtige
- die Höhe
der Einnahmen beeinflussen kann (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202),
- bei
(unverschuldetem) Entfall der Leistung auch den Entgeltanspruch verliert
(VwGH 23.10.1990, 89/14/0102), also auch das Krankheitsrisiko
trägt (VwGH 15.7.1998,
97/13/0169),
- kein
festes Gehalt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz oder am Gewinn erhält,
- die durch
den Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten ohne allgemeinen Ersatzanspruch
gegenüber Dritten selbst trägt (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202),
- ohne
persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit den Betrieb selbst bestimmen
kann,
- keiner
festen Dienstzeit (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281) und keiner arbeitsrechtlich
begründeten Urlaubsregelung (VwGH 29.9.1987, 87/14/0110)
unterliegt,
- keinen
Bindungen bei der Auftragsübernahme unterliegt (VwGH 16.1.1991, 89/13/0194),
- die
Möglichkeit der Beschäftigung eigener Arbeitskräfte sowie der Delegierung von
Arbeiten hat, sich also vertreten lassen kann (VwGH 25.1.1983,
82/14/0081;
VwGH 16.1.1991, 89/13/0194),
- Gewährleistungsarbeiten
gegenüber Dritten auf eigene Kosten durchzuführen hat
(VwGH 16.1.1991, 89/13/0194).
5405
Das Unternehmerwagnis wird nicht ausgeschlossen durch:
- Tätigkeit
nur für einen Auftraggeber (VwGH 11.1.1963, 1263/62),
- gewisse
sachliche Bindungen (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289) wie zB die Zuweisung eines
bestimmten Tätigkeitsgebietes oder die Bindung an vom
Lieferanten festgesetzte
Endverkaufspreise für bestimmte Waren (wie dies für
Markenartikel weiterhin üblich ist),
- Beschränkung
der gewerblichen Betätigung durch bestimmte vertragliche Bindungen
oder behördliche Anordnungen,
- Honorierung
nach einem bestimmten Stundensatz (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289),
- Kontrolle
der Finanzgebarung,
- Übernahme
der Kosten der Werbung durch Dritte,
- Dispositionsmöglichkeit
über ein Ausgabenpauschale (VwGH 21.5.1985, 84/14/0196),
- Vorübergehende
Dauer der Tätigkeit (VwGH 4.3.1986, 84/14/0063).
5406
Bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünften ist nicht
entscheidend, ob diese
sozialversicherungspflichtig sind bzw. von welchen
Sozialversicherungsträgern diese als
versicherungspflichtig behandelt werden. Auch der Umstand, dass
der Steuerpflichtige eine
aufrechte Gewerbeberechtigung besitzt und von seinen Einkünften
keine Lohnsteuer
einbehalten wird, kann nur als Anzeichen für eine selbständige
Tätigkeit gewertet werden,
reicht für sich allein aber nicht aus, ein Dienstverhältnis
auszuschließen (VwGH 16.12.1997,
96/14/0099).
5407
Beim Vorliegen von Merkmalen, die für die Selbständigkeit
sprechen und Merkmalen, die der
Annahme der Selbständigkeit entgegenstehen, ist auf das
Überwiegen abzustellen
(VwGH 31.3.1987, 86/14/0163). Unternehmerwagnis alleine
begründet keine
Selbständigkeit, wenn die Merkmale einer nichtselbständigen
Tätigkeit überwiegen
(VwGH 17.9.1996, 92/14/0161). Siehe auch LStR 2002 Rz 930.
17.1.3 Nachhaltigkeit
5408
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinander
folgende gleichartige Handlungen
unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden
Verhältnisse ausgeführt
werden (tatsächliche Wiederholung, VwGH 14.09.1988, 87/13/0248;
VwGH 21.09.2006,
2006/15/0118). Auch eine einmalige Tätigkeit kann schon dann
als nachhaltig angesehen
werden, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den
Umständen auf die
Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen
werden kann
(Wiederholungsabsicht, VwGH 14.10.1981, 81/13/0050).
5409
Umgekehrt muss eine Tätigkeit nicht nachhaltig sein, wenn der
Abverkauf einer privaten
Sammlung in drei Etappen erfolgt ist. Ein derartiges Vorgehen
ist vielmehr eine in mehreren
Tätigkeiten vorgenommene einheitliche Handlung und nähert sich
zwar der Grenze der
Nachhaltigkeit, hat diese aber noch nicht überschritten (VwGH
22.3.1993, 91/13/0190).
5410
Bleibt es bei einer einmaligen Handlung, so ist sie eine
gewerbliche, wenn sie in der Absicht
der Wiederholung vorgenommen wurde.
5411
Wird andererseits eine ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene
Handlung auf Grund
eines später gefassten Entschlusses wiederholt, so genügt
diese Tatsache nicht, um
rückwirkend auch die erste Handlung zu einer gewerblichen zu
machen.
5412
Eine einmalige Betätigung größeren Umfangs und längerer
Zeitdauer wird bereits für sich
nachhaltig sein. Eine Wiederholungsabsicht für die abermalige
Vornahme einer derartigen
Tätigkeit muss dabei nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere
für Tätigkeiten gegenüber nur
einem Auftraggeber (VwGH 14.9.1988, 87/13/0248).
5413
Der Abverkauf von Privatvermögen (Grundstücke, Sammlungen)
kann Nachhaltigkeit und
damit einen Gewerbebetrieb begründen. Erfolgt die Einlage nicht
mit den historischen
Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert (siehe Rz 2485), so
führen nur
Wertsteigerungen zwischen Einlage- und Veräußerungszeitpunkt
zu steuerlichen
Auswirkungen. Gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen
werden mit Ausnahme der
Spekulationsgeschäfte und Beteiligungsveräußerungen iSd § 31
steuerlich nicht erfasst.
Beispiel 1:
Die Veräußerung einer archäologischen Sammlung in drei
Etappen durch einen
Hobbyarchäologen an ein Museum ist als eine in mehreren
Tätigkeiten vorgenommene
einheitliche Handlung anzusehen und nähert sich zwar der Grenze
der Nachhaltigkeit,
hat diese aber noch nicht überschritten (VwGH 22.3.1993,
91/13/0190). Für die
Nachhaltigkeit ist nicht das Suchen nach Sammlungsstücken,
sondern die wiederholte
Veräußerung entscheidend (VwGH 10.3.1993, 91/13/0189).
Beispiel 2:
Die Veräußerung einer privaten Briefmarkensammlung durch eine
Vielzahl von
Verkaufsgeschäften kann einen Gewerbebetrieb darstellen; bloß
gelegentliche Verkäufe
ohne inneren Zusammenhang erfüllen jedoch das
Tatbestandsmerkmal der
Nachhaltigkeit nicht (VwGH 20.3.1980, 2598/77).
Beispiel 3:
Der Abverkauf von en bloc, in spekulativer Absicht erworbenen
Goldstücken in
mehreren Teilen an verschiedene Personen ist nachhaltig (VwGH
12.12.1988,
87/15/0107), nicht aber der Abverkauf von Goldmünzen nach
Maßgabe eines
auftretenden Geldbedarfes (VwGH 28.1.1980, 3431/78).
17.1.4 Gewinnabsicht
5414
Gewinnabsicht liegt vor, wenn nicht nur Kostendeckung, sondern
ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Ausgaben angestrebt wird. Die Gewinnabsicht
muss im Allgemeinen,
nicht aber bei jeder einzelnen Erwerbshandlung vorliegen. Das
Streben nach Gewinn muss
nicht der Hauptzweck der Tätigkeit sein; die Annahme eines
Gewerbebetriebes ist auch nicht
ausgeschlossen, wenn die Absicht der Gewinnerzielung nur
Nebenzweck ist. Die subjektive
Gewinnabsicht ist bei einer Tätigkeit, die sich objektiv und
auf Dauer gesehen als
gewinnträchtig darstellt, zu vermuten. Andererseits wird ein
Betrieb, der auf Dauer gesehen
keinen Gewinn abwerfen kann und daher steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei darstellt
(§ 2 EStG 1988 Rz 102 f), auch dann nicht zum Gewerbebetrieb,
wenn subjektive
Gewinnabsicht vorliegt. Bei einer Liebhabereitätigkeit führen
auch zufällig erzielte Gewinne
noch nicht zu einem Gewerbebetrieb.
17.1.5 Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
5415
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt
vor, wenn jemand nach außen
hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und
Leistungsaustausches teilnimmt
und eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche
geltende Leistung anbietet. Bei
Erbringung von Leistungen, die ihrer Art nach geeignet sind,
eine Auftragserteilung nicht nur
durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen, ist eine
Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen, auch wenn der
Steuerpflichtige nur gegenüber wenigen
oder nur einem einzigen Auftraggeber tätig wird (VwGH 6.3.1973,
1032/72).
5416
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt
auch dann vor, wenn die
Tätigkeit an sich verboten ist (Hehlerei, Rauschgifthandel,
Schwarzhandel, Schlepperei). Eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist bei
Schlepperei bereits anzunehmen,
wenn sich die Schleppertätigkeit grundsätzlich auf eine
unbestimmte Zahl von Personen
erstreckt. Ob sich dieser Personenkreis auf alle
Staatsangehörigen eines bestimmten Landes
oder nur aber auf jene Staatsangehörigen erstreckt, welche der
gleichen politischen
Überzeugung sind und aus diesem Grund verfolgt werden, ist
dabei unerheblich (VwGH
12.9.2001, 96/13/0184).
Delikte wie Diebstahl, Raub, Veruntreuung begründen dagegen
keine Teilnahme am Güterund
Leistungsaustausch, und stellen daher für sich alleine, ohne
dass die betreffende Beute
weiterverkauft wird, keine gewerbliche Tätigkeit dar.
17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen
Einkunftsarten
5417
- Abschlussagent,
Gewerbebetrieb, sofern Selbständigkeit gegeben ist, aber auch
Geschäftsvermittler (Provisionsvertreter) ohne
Abschlussvollmacht (VwGH 10.3.1961,
1414/58; VwGH 11.1.1963, 1263/62).
- AKM-Untervertreter,
Gewerbebetrieb (VwGH 22.4.1964, 2066/62).
- Altenheime,
privater Unternehmer, Gewerbebetrieb.
- Anlageberater,
gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.
- Amateursportler,
allenfalls Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 EStG 1988,
siehe auch LStR 2002 Rz 1005.
- Archivar,
gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.
- Astrologe,
Gewerbebetrieb (VwGH 26.4.1982, 3602/80), sofern Selbständigkeit gegeben
ist.
- Aufräumepersonal, siehe LStR
2002 Rz 972.
- Bakterienkulturen,
Handel damit, Gewerbebetrieb.
- Bedienungspersonal,
siehe Aufräumepersonal.
- Beherbergungsbetrieb,
Gewerbebetrieb (VwGH 16.2.1988, 87/14/0044), siehe Rz 5073 f
und 5433 ff.
- Berufssportler,
Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159), sofern Selbständigkeit
gegeben ist, siehe auch LStR 2002 Rz 1005.
- Bordelle,
Gewerbebetrieb (VwGH 13.9.1988, 87/14/0027).
- Börsensensale,
gewerblich (VwGH 3.2.1993, 92/13/0296).
- Buchhalter,
siehe Rz 5211.
- Buchmacher,
Gewerbebetrieb, siehe auch Wettvermittler.
- Buffetbetrieb,
idR Gewerbebetrieb (VwGH 6.11.1990, 90/14/0141), zu Land- und
Fortstwirtschaft siehe dort.
- Büroaushilfskräfte,
gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist (VwGH 2.3.1983,
82/13/0085).
- Buschenschankbetrieb,
siehe Rz 4231 ff.
- Callboy,
Callgirl, siehe Prostitution.
- Campingplatz,
idR Gewerbebetrieb, außer Vermögensverwaltung, siehe Rz 5433 ff.
- Computerprogramme,
Herstellung und Entwicklung, gewerblich (VwGH 2.5.1991,
90/13/0274; VwGH 24.4.1996, 92/13/0026); siehe auch Rz 5255.
- Datenerfasser,
gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.
- Detektivbüro,
Gewerbebetrieb.
- Devisenhandel,
Devisenvermittlung, Gewerbebetrieb (VwGH 24.6.1960, 0193/58).
- Diebstahl,
kein Gewerbebetrieb, da dieser für sich alleine, ohne dass die betreffende
Beute weiterverkauft wird, keine Teilnahme am Güter- und
Leistungsaustausch
begründet.
- Dorotheumssensale,
Gewerbebetrieb (VwGH 23.11.1956, 3152/54).
- Druckberater
und Vermittler von Druckaufträgen, Gewerbebetrieb (VwGH 9.11.1962,
0977/62), sofern nicht Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
- EDV-Berater,
gewerblich (VwGH 16.11.1993, 89/14/0182), sofern nicht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
- Ehevermittlungsbüro,
Gewerbebetrieb.
- Eigenheime,
Handel damit: siehe Grundstückshandel.
- Eigentumswohnungen,
Handel damit: siehe Grundstückshandel.
- Familienberater,
gewerblich.
- Filmproduzent,
gewerblich.
- Fleischbeschauer,
seit 1994 Funktionseinkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988.
- Flohmarkt,
wenn nachhaltig Gewerbebetrieb (siehe oben Veräußerung von
Privatvermögen).
- Fotograf,
idR Gewerbebetrieb, in Ausnahmefällen künstlerische Tätigkeit.
- Fotomodell,
Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis (VwGH 19.10.2006,
2006/14/0109).
- Friedhofsgärtner,
siehe Rz 5115.
- Funktionäre,
siehe Rz 6613 ff.
_- Fußballschiedsrichter,
Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159).
- Garagenbetrieb,
wenn lediglich Kurz- und Dauervermietung, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, wenn zusätzliche Leistungserbringung wie zB
Fahrzeugreinigungsdienste (VwGH 28.11.1984, 83/13/0063),
gewerblich, siehe
Rz 5433 f.
- Geldverleiher,
unter Umständen Gewerbebetrieb (VwGH 2.10.1985, 84/13/0058).
- Gesundbeter,
gewerblich, siehe auch Handaufleger.
- Gewerbliche
Vermietung, sofern die Betätigung über die reine Vermögensverwaltung
hinausgeht, gewerblich, andernfalls liegen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
gemäß § 28 EStG 1988 vor, siehe auch Rz 5433 ff.
- Gewerberechtlicher
Geschäftsführer, Gewerbebetrieb (VwGH 21.7.1993, 92/13/0056).
- Grafologe,
Gewerbebetrieb (VwGH 4.10.1983, 82/14/0304; VwGH 6.4.1988,
87/13/0210).
- Grundstückshandel,
siehe Rz 5440 ff.
- Gutachter,
gewerblich ist Erstellung betrieblicher Gutachten zur Krediterlangung bei
Banken und Bürgschaftseinrichtungen (VwGH 5.10.1982,
82/14/0253), außer das
Gutachten wird von einem Freiberufler (Wirtschaftstreuhänder)
im Rahmen seiner
selbständigen Arbeit erstellt.
- Handaufleger,
gewerblich (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072).
- Handel mit
Diebesgut (Hehlerei), Gewerbebetrieb (VwGH 7.4.1981, 1289/79).
- Handelsbetrieb,
Gewerbebetrieb (VwGH 19.9.1984, 83/13/0214; VwGH 25.3.1960,
2281/57; VwGH 19.2.1985, 84/14/0112; VwGH 16.3.1989, 88/14/0226;
VwGH
12.9.1996, 94/15/0071).
- Handelsdelegierte,
nichtselbständige Einkünfte. Siehe LStR 2002 Rz 985.
- Handelsvertreter,
Gewerbebetrieb, wenn die Selbständigkeit gegeben ist (VwGH
20.3.1985, 83/13/0070; VwGH 10.4.1985, 83/13/0154; VwGH
15.9.1971, 0511/71;
VwGH 3.4.1950, 1654/48).
- Hausbesorger,
die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, nichtselbständig. Siehe auch
LStR 2002 Rz 404 und 986.
- Hausbetreuung,
die nicht durch Hausbesorger erfolgt, gewerblich.
- Havarieexperte,
Gewerbebetrieb (VwGH 2.2.1979, 0766/78; VwGH 6.3.1985,
84/13/0234).
- Heimarbeiter,
die dem Heimarbeitergesetz unterliegen, nichtselbständig, siehe LStR 2002
Rz 405 und 987; ansonsten idR gewerblich.
- Hehlerei,
Gewerbebetrieb, siehe Handel mit Diebesgut.
- Heilpraktiker,
gewerblich.
- Hellseher,
gewerblich.
- Homöopath,
der kein Arzt ist, gewerblich (VwGH 26.4.1982, 3602/80).
- Humorist,
Gewerbebetrieb (VwGH 23.10.1984, 84/14/0083).
- Illusionist,
gewerblich.
- Kfz-Sachverständiger,
gewerblich (VwGH 6.3.1985, 84/13/0234; VwGH 23.6.1993,
92/15/0098).
- Klavierstimmer,
gewerblich.
- Kommissionär,
Verkauf von Waren für andere, Gewerbebetrieb (VwGH 15.3.1961,
3039/58).
- Konsulenten,
gewerblich, solange kein Katalogberuf vorliegt, zB Konsulent für den Bau
von Tankstellen (VwGH 10.12.1979, 0032/79), Holzkonsulent, der
Exporte und ihre
Finanzierung vermittelt (VwGH 23.6.1961, 2601/59),
technisch-kaufmännischer
Konsulent (VwGH 22.6.1983, 82/13/0078), Wirtschaftskonsulent (VwGH
22.3.1972,
2065/71).
- Kreditberater,
gewerblich.
- Kundenberater,
idR gewerblich, zB auf dem Gebiet Hartmetallwerkzeuge (nicht dem
Ziviltechniker ähnlich, VwGH 24.6.1975, 0055/75).
- Kunsthandwerker,
gewerblich (VwGH 21.1.1986, 84/14/0017).
- Kuppelei,
Gewerbebetrieb.
- Kurpfuscher,
Gewerbebetrieb.
- Kuvertierungsarbeiten,
gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist (VwGH 17.9.1986,
85/13/0099).
- Lohndruschunternehmen,
wenn kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb
vorliegt, gewerblich (VwGH 18.3.1992, 92/14/0019).
- Magier,
Gewerbebetrieb (VwGH 12.12.1988, 87/15/0002).
- Mannequins,
Gewerbebetrieb (VwGH 21.11.1972, 1179/72).
- Markthelfer,
Gewerbebetrieb (VwGH 7.11.1952, 1486/50, VwGH 25.9.1961, 2693/59),
bei nur gelegentlicher Tätigkeit liegen sonstige Einkünfte
gemäß § 29 EStG 1988 vor;
allenfalls können auch nichtselbständige Einkünfte gegeben
sein.
- Masseur,
Gewerbebetrieb (VwGH 12.5.1976, 2326/75; VwGH 17.10.1982, 3006/80),
siehe Rz 5220.
- Mediator,
gewerblich, sofern Mediation nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
betrieben wird.
- Möbeldesigner,
gewerblich.
- Musikinstrumentenbau,
gewerblich, weil handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund steht.
- Personalberater,
Gewerbebetrieb (VwGH 12.4.1983, 82/14/0215).
- Pflegetätigkeiten
gegen Entgelt, gewerblich, sofern weder ein Dienstverhältnis vorliegt
noch bloß sonstige Leistungen (§ 29 EStG 1988) erbracht
werden. Pflegetätigkeiten im
Familienverband sind jedoch steuerlich nicht durch eine
Einkünfteerzielungsabsicht
gekennzeichnet und daher nicht zu erfassen (siehe Rz 1616 unter
"Pflegetätigkeit").
- Pfuscher,
Personen, die neben oder anstatt ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Arbeiten
ohne gewerberechtliche Befugnis verrichten und dabei für
wechselnde (meist private)
Auftraggeber tätig werden, sind regelmäßig gewerblich tätig
(VwGH 21.1.1983,
81/13/0095), zB Bauhandwerker (VwGH 21.1.1983, 81/13/0095),
siehe auch LStR 2002
Rz 998.
- Pilzesammler,
bei Nachhaltigkeit der Veräußerung der gesammelten Pilze ("professionelle
Sammeltrupps") gewerblich.
- Privatgeschäftsvermittler
mit jährlichen Umsätzen von 900 Euro (bis 2001: 12.000 S)
oder mehr, siehe Rz 178 und 6611.
- Programmierer,
Gewerbebetrieb, soweit nicht Dienstnehmer bzw. Wissenschaftler (VwGH
6.4.1988, 87/13/0202). Siehe LStR 2002 Rz 1000.
- Prostitution,
Gewerbebetrieb (VwGH 16.2.1983, 82/13/0208; VwGH 10.11.1987,
87/14/0165; VwGH 11.9.1997, 97/15/0096), allenfalls
nichtselbständige Einkünfte.
- Provisionsvertreter,
siehe Abschlussagent, Handelsvertreter.
- Psychotherapeuten,
die kein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie
abgeschlossen haben, sind gewerblich.
- Rauschgifthandel,
Gewerbebetrieb.
- Reiseleiter,
bei Nachhaltigkeit, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt
(VwGH 3.3.1961, 0478/58).
- Reiterhof,
Gewerbebetrieb, sofern nicht Land- und Forstwirtschaft, siehe Rz 5066 f.
- Restaurator,
siehe Rz 5254.
- Rezepttaxator,
Gewerbebetrieb (VwGH 27.5.1975, 0317/75).
- Sachverständiger,
siehe Kfz-Sachverständiger, Schätzmeister, Einkünfte aus der Tätigkeit
als gerichtlich beeideter Sachverständiger sind gewerblich,
soweit nicht Einkünfte nach §
22 EStG 1988 vorliegen (VwGH 14.9.1994, 92/13/0117; VwGH
23.11.1994, 93/13/0214;
VwGH 21.3.1995, 90/14/0233, VwGH 5.8.1992, 91/13/0120).
- Sammler,
das Sammeln von Antiquitäten, Bildern, Briefmarken, Comics,
Kunstgegenständen, Münzen usw. sowie das bloße Tauschen
begründen für sich alleine
keine steuerbaren Einkünfte. Wird jedoch der Rahmen üblicher
Sammleraktivitäten
überschritten und kommt es zu Verkäufen, kann bei
Nachhaltigkeit auch ein
Gewerbebetrieb vorliegen (siehe oben Veräußerung von
Privatvermögen).
- Schatzsucher,
nicht gewerblich tätig, wenn keine Wiederholungsabsicht hinsichtlich der
Veräußerung der gefundenen Schätze besteht (VwGH 22.3.1993,
91/13/0190).
- Schätzmeister,
gewerblich (VwGH 24.11.1982, 81/13/0116, 82/13/0043 Schätzmeister
für Gebäude, Maschinen und Installationen).
- Schiedsrichter
- Sportschiedsrichter:
gewerblich, siehe auch VereinsR 2001, Abschnitt 7 und LStR 2002
Rz 1004,
- Schiedsrichter
im Schiedsgerichtsverfahren sind freiberuflich tätig.
- Schwarzhörerfahnder
(Rundfunkermittler, der im Auftrage einer Rundfunkanstalt
Schwarzhörer aufspürt), gewerblich, außer er ist
nichtselbständig tätig.
- Sensale,
siehe Börsensensale und Dorotheumssensale.
- Spielhöllen,
Gewerbebetrieb.
- Sportler,
siehe Amateur- und Berufssportler und LStR 2002 Rz 1005.
- Sporttrainer,
siehe LStR 2002 Rz 1011.
- Statisten,
idR nichtselbständig, siehe LStR 2002 Rz 1006.
- Supervision,
gewerblich, sofern Supervision nicht im Rahmen einer freiberuflichen
Tätigkeit betrieben wird.
- Tonstudios,
Tontechniker, bedienen primär - wenn auch in perfektionistischem Grad -
technische Anlagen und sind daher gewerblich tätig (VwGH
18.1.1989, 88/13/0169).
- Trainer,
Gewerbebetrieb, siehe VereinsR 2001 Abschnitt 7.
- Erteilung von Unterricht (zB Softwaretrainer):
selbständige Arbeit (unterrichtende
Tätigkeit),
- Sporttrainer:
Vorbereitung auf Wettkämpfe, gewerblich.
- Trauerredner,
gewerblich.
- Trichinenuntersucher,
siehe Fleischbeschauer.
- Unternehmensberater,
selbständige Arbeit, siehe Rz 5266.
- Vermietung,
gewerblich, sofern die Betätigung über die reine Vermögensverwaltung
hinausgeht, andernfalls fällt die Vermietung und Verpachtung
unter § 28 EStG 1988,
siehe Rz 5433 ff.
- Vermittlungstätigkeit,
gewerblich (VwGH 19.6.1964, 1184/62; VwGH 20.1.1993,
91/13/0187), bei gelegentlichen Vermittlungen liegen Einkünfte
aus Leistungen (§ 29 Z 3
EStG 1988) vor.
- Vermögensberater,
gewerblich.
- Versicherungsberater,
Gewerbebetrieb (VwGH 18.1.1983, 82/14/0096; VwGH 28.4.1987,
85/14/0094).
- Verteidiger
in Strafsachen (§ 39 StPO), außerhalb des Rechtsanwaltsberufes gewerblich.
- Vertreter,
siehe Abschlussagent, Handelsvertreter.
- Vertriebsleiter,
gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist (VwGH 24.9.1980,
1428/79, 1501/79).
- Verwertung
von Schmuggelgut, gewerblich (VwGH 29.4.1992, 90/13/0036).
- Viehhandel,
Gewerbebetrieb (VwGH 16.3.1989, 88/14/0226).
- Vieheinkäufer,
Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt (VwGH 20.3.1964,
1636/63).
- Viehtransportbetreuung,
Gewerbebetrieb (VwGH 19.2.1965, 2233/63).
- Wahrsagerei,
Gewerbebetrieb, siehe auch Astrologe.
- Weinlabor,
Gewerbebetrieb.
- Wender,
gewerblich (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072).
- Werbeberater,
Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt.
- Wettvermittler
auf Rennplätzen, Gewerbebetrieb (VwGH 5.12.1952, 2476/50; VwGH
19.2.1960, 0024/56), siehe auch Buchmacher.
- Wilderei,
gewerblich.
- Winkelschreiberei,
gewerblich (VwGH 13.3.1990, 87/14/0032).
- Wirtschaftskonsulent,
siehe Konsulent.
- Zauberkünstler,
Gewerbebetrieb (VwGH 20.11.1989, 88/14/0211).
- Zahntechnisches
Labor, siehe Rz 5284 ff.
- Zeitschriftenwerber,
gewerblich oder nichtselbständig. Siehe LStR 2002 Rz 1018.
- Zeitungskolporteure,
gewerblich oder nichtselbständig. Siehe LStR 2002 Rz 1019.
- Zuhälterei,
Gewerbebetrieb (VwGH 17.05.2006, 2002/14/0037).
- Zusammenführen
von Geschäftspartnern, Gewerbebetrieb (VwGH 21.10.1966, 0489/66).
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