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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

17 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)

17.1 Begriffsbestimmung

5401

Der Begriff des Gewerbebetriebes in § 23 Z 1 EStG 1988 entspricht jenem in § 28 BAO. Da
die Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr allen betrieblichen Einkunftsarten
gemeinsam sind, stellen nur jene Tätigkeiten, die keine Ausübung der Land- und
Forstwirtschaft (siehe Rz 5001 ff) oder selbständigen Arbeit (siehe Rz 5201 ff) sind und den
Rahmen der reinen Vermögensverwaltung überschreiten, gewerbliche Einkünfte dar. Unter
den gleichen Voraussetzungen zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von
Mitunternehmerschaften zu den gewerblichen Einkünften; siehe Rz 5831.

17.1.1 Selbständigkeit

5402

Selbständige Betätigung liegt vor, wenn sie ohne persönliche Weisungsgebundenheit und
ohne organisatorische Eingliederung in einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird, der Steuerpflichtige das
Unternehmerwagnis trägt (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281) und sich vertreten lassen kann.

17.1.2 Unternehmerwagnis

5403

Maßgebend ist nicht die äußere Form, sondern der wirtschaftliche Gehalt (siehe auch
LStR 2002 Rz 932). Das Unternehmerwagnis besteht darin, dass die Höhe der Einkünfte
eines Steuerpflichtigen weitgehend vom Erfolg seines Tätigwerdens abhängt
(VwGH 13.12.1989, 88/13/0209; VwGH 22.2.1989, 84/13/0001).

5404

Für das Unternehmerwagnis sprechende Indizien sind beispielsweise, wenn der
Steuerpflichtige

  • die Höhe der Einnahmen beeinflussen kann (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202),
  • bei (unverschuldetem) Entfall der Leistung auch den Entgeltanspruch verliert
    (VwGH 23.10.1990, 89/14/0102), also auch das Krankheitsrisiko trägt (VwGH 15.7.1998,
    97/13/0169),
  • kein festes Gehalt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz oder am Gewinn erhält,
  • die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten ohne allgemeinen Ersatzanspruch
    gegenüber Dritten selbst trägt (VwGH 6.4.1988, 87/13/0202),
  • ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit den Betrieb selbst bestimmen kann,
  • keiner festen Dienstzeit (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281) und keiner arbeitsrechtlich
    begründeten Urlaubsregelung (VwGH 29.9.1987, 87/14/0110) unterliegt,
  • keinen Bindungen bei der Auftragsübernahme unterliegt (VwGH 16.1.1991, 89/13/0194),
  • die Möglichkeit der Beschäftigung eigener Arbeitskräfte sowie der Delegierung von
    Arbeiten hat, sich also vertreten lassen kann (VwGH 25.1.1983, 82/14/0081;
    VwGH 16.1.1991, 89/13/0194),
  • Gewährleistungsarbeiten gegenüber Dritten auf eigene Kosten durchzuführen hat
    (VwGH 16.1.1991, 89/13/0194).

5405

Das Unternehmerwagnis wird nicht ausgeschlossen durch:

  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber (VwGH 11.1.1963, 1263/62),
  • gewisse sachliche Bindungen (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289) wie zB die Zuweisung eines
    bestimmten Tätigkeitsgebietes oder die Bindung an vom Lieferanten festgesetzte
    Endverkaufspreise für bestimmte Waren (wie dies für Markenartikel weiterhin üblich ist),
  • Beschränkung der gewerblichen Betätigung durch bestimmte vertragliche Bindungen
    oder behördliche Anordnungen,
  • Honorierung nach einem bestimmten Stundensatz (VwGH 9.7.1997, 95/13/0289),
  • Kontrolle der Finanzgebarung,
  • Übernahme der Kosten der Werbung durch Dritte,
  • Dispositionsmöglichkeit über ein Ausgabenpauschale (VwGH 21.5.1985, 84/14/0196),
  • vorübergehende Dauer der Tätigkeit (VwGH 4.3.1986, 84/14/0063).

5406

Bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünften ist nicht entscheidend, ob diese
sozialversicherungspflichtig sind bzw. von welchen Sozialversicherungsträgern diese als
versicherungspflichtig behandelt werden. Auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige eine
aufrechte Gewerbeberechtigung besitzt und von seinen Einkünften keine Lohnsteuer
einbehalten wird, kann nur als Anzeichen für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden,
reicht für sich allein aber nicht aus, ein Dienstverhältnis auszuschließen (VwGH 16.12.1997,
96/14/0099).

5407

Beim Vorliegen von Merkmalen, die für die Selbständigkeit sprechen und Merkmalen, die der
Annahme der Selbständigkeit entgegenstehen, ist auf das Überwiegen abzustellen
(VwGH 31.3.1987, 86/14/0163). Unternehmerwagnis alleine begründet keine
Selbständigkeit, wenn die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit überwiegen
(VwGH 17.9.1996, 92/14/0161). Siehe auch LStR 2002 Rz 930.

17.1.3 Nachhaltigkeit

5408

Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen
unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt
werden (tatsächliche Wiederholung, VwGH 14.09.1988, 87/13/0248; VwGH 21.09.2006,
2006/15/0118). Auch eine einmalige Tätigkeit kann schon dann als nachhaltig angesehen
werden, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die
Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann
(Wiederholungsabsicht, VwGH 14.10.1981, 81/13/0050).

5409

Umgekehrt muss eine Tätigkeit nicht nachhaltig sein, wenn der Abverkauf einer privaten
Sammlung in drei Etappen erfolgt ist. Ein derartiges Vorgehen ist vielmehr eine in mehreren
Tätigkeiten vorgenommene einheitliche Handlung und nähert sich zwar der Grenze der
Nachhaltigkeit, hat diese aber noch nicht überschritten (VwGH 22.3.1993, 91/13/0190).

5410

Bleibt es bei einer einmaligen Handlung, so ist sie eine gewerbliche, wenn sie in der Absicht
der Wiederholung vorgenommen wurde.

5411

Wird andererseits eine ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene Handlung auf Grund
eines später gefassten Entschlusses wiederholt, so genügt diese Tatsache nicht, um
rückwirkend auch die erste Handlung zu einer gewerblichen zu machen.

5412

Eine einmalige Betätigung größeren Umfangs und längerer Zeitdauer wird bereits für sich
nachhaltig sein. Eine Wiederholungsabsicht für die abermalige Vornahme einer derartigen
Tätigkeit muss dabei nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten gegenüber nur
einem Auftraggeber (VwGH 14.9.1988, 87/13/0248).

5413

Der Abverkauf von Privatvermögen (Grundstücke, Sammlungen) kann Nachhaltigkeit und
damit einen Gewerbebetrieb begründen. Erfolgt die Einlage nicht mit den historischen
Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert (siehe Rz 2485), so führen nur
Wertsteigerungen zwischen Einlage- und Veräußerungszeitpunkt zu steuerlichen
Auswirkungen. Gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen werden mit Ausnahme der
Spekulationsgeschäfte und Beteiligungsveräußerungen iSd § 31 steuerlich nicht erfasst.

Beispiel 1:
Die Veräußerung einer archäologischen Sammlung in drei Etappen durch einen
Hobbyarchäologen an ein Museum ist als eine in mehreren Tätigkeiten vorgenommene
einheitliche Handlung anzusehen und nähert sich zwar der Grenze der Nachhaltigkeit,
hat diese aber noch nicht überschritten (VwGH 22.3.1993, 91/13/0190). Für die
Nachhaltigkeit ist nicht das Suchen nach Sammlungsstücken, sondern die wiederholte
Veräußerung entscheidend (VwGH 10.3.1993, 91/13/0189).

Beispiel 2:
Die Veräußerung einer privaten Briefmarkensammlung durch eine Vielzahl von
Verkaufsgeschäften kann einen Gewerbebetrieb darstellen; bloß gelegentliche Verkäufe
ohne inneren Zusammenhang erfüllen jedoch das Tatbestandsmerkmal der
Nachhaltigkeit nicht (VwGH 20.3.1980, 2598/77).

Beispiel 3:
Der Abverkauf von en bloc, in spekulativer Absicht erworbenen Goldstücken in
mehreren Teilen an verschiedene Personen ist nachhaltig (VwGH 12.12.1988,
87/15/0107), nicht aber der Abverkauf von Goldmünzen nach Maßgabe eines
auftretenden Geldbedarfes (VwGH 28.1.1980, 3431/78).

17.1.4 Gewinnabsicht

5414

Gewinnabsicht liegt vor, wenn nicht nur Kostendeckung, sondern ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Ausgaben angestrebt wird. Die Gewinnabsicht muss im Allgemeinen,
nicht aber bei jeder einzelnen Erwerbshandlung vorliegen. Das Streben nach Gewinn muss
nicht der Hauptzweck der Tätigkeit sein; die Annahme eines Gewerbebetriebes ist auch nicht
ausgeschlossen, wenn die Absicht der Gewinnerzielung nur Nebenzweck ist. Die subjektive
Gewinnabsicht ist bei einer Tätigkeit, die sich objektiv und auf Dauer gesehen als
gewinnträchtig darstellt, zu vermuten. Andererseits wird ein Betrieb, der auf Dauer gesehen
keinen Gewinn abwerfen kann und daher steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt
(§ 2 EStG 1988 Rz 102 f), auch dann nicht zum Gewerbebetrieb, wenn subjektive
Gewinnabsicht vorliegt. Bei einer Liebhabereitätigkeit führen auch zufällig erzielte Gewinne
noch nicht zu einem Gewerbebetrieb.

17.1.5 Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

5415

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen
hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches teilnimmt
und eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche geltende Leistung anbietet. Bei
Erbringung von Leistungen, die ihrer Art nach geeignet sind, eine Auftragserteilung nicht nur
durch einen einzigen Auftraggeber zu ermöglichen, ist eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen, auch wenn der Steuerpflichtige nur gegenüber wenigen
oder nur einem einzigen Auftraggeber tätig wird (VwGH 6.3.1973, 1032/72).

5416

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt auch dann vor, wenn die
Tätigkeit an sich verboten ist (Hehlerei, Rauschgifthandel, Schwarzhandel, Schlepperei). Eine
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist bei Schlepperei bereits anzunehmen,
wenn sich die Schleppertätigkeit grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Personen
erstreckt. Ob sich dieser Personenkreis auf alle Staatsangehörigen eines bestimmten Landes
oder nur aber auf jene Staatsangehörigen erstreckt, welche der gleichen politischen
Überzeugung sind und aus diesem Grund verfolgt werden, ist dabei unerheblich (VwGH
12.9.2001, 96/13/0184).
Delikte wie Diebstahl, Raub, Veruntreuung begründen dagegen keine Teilnahme am Güterund
Leistungsaustausch, und stellen daher für sich alleine, ohne dass die betreffende Beute
weiterverkauft wird, keine gewerbliche Tätigkeit dar.

17.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten

5417

  • Abschlussagent, Gewerbebetrieb, sofern Selbständigkeit gegeben ist, aber auch
    Geschäftsvermittler (Provisionsvertreter) ohne Abschlussvollmacht (VwGH 10.3.1961,
    1414/58; VwGH 11.1.1963, 1263/62).
  • AKM-Untervertreter, Gewerbebetrieb (VwGH 22.4.1964, 2066/62).
  • Altenheime, privater Unternehmer, Gewerbebetrieb.
  • Anlageberater, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.
  • Amateursportler, allenfalls Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 EStG 1988,
    siehe auch LStR 2002 Rz 1005.
  • Archivar, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.
  • Astrologe, Gewerbebetrieb (VwGH 26.4.1982, 3602/80), sofern Selbständigkeit gegeben
    ist.
  • Aufräumepersonal, siehe LStR 2002 Rz 972.
  • Bakterienkulturen, Handel damit, Gewerbebetrieb.
  • Bedienungspersonal, siehe Aufräumepersonal.
  • Beherbergungsbetrieb, Gewerbebetrieb (VwGH 16.2.1988, 87/14/0044), siehe Rz 5073 f
    und 5433 ff.
  • Berufssportler, Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159), sofern Selbständigkeit
    gegeben ist, siehe auch LStR 2002 Rz 1005.
  • Bordelle, Gewerbebetrieb (VwGH 13.9.1988, 87/14/0027).
  • Börsensensale, gewerblich (VwGH 3.2.1993, 92/13/0296).
  • Buchhalter, siehe Rz 5211.
  • Buchmacher, Gewerbebetrieb, siehe auch Wettvermittler.
  • Buffetbetrieb, idR Gewerbebetrieb (VwGH 6.11.1990, 90/14/0141), zu Land- und
    Fortstwirtschaft siehe dort.
  • Büroaushilfskräfte, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist (VwGH 2.3.1983,
    82/13/0085).
  • Buschenschankbetrieb, siehe Rz 4231 ff.
  • Callboy, Callgirl, siehe Prostitution.
  • Campingplatz, idR Gewerbebetrieb, außer Vermögensverwaltung, siehe Rz 5433 ff.
  • Computerprogramme, Herstellung und Entwicklung, gewerblich (VwGH 2.5.1991,
    90/13/0274; VwGH 24.4.1996, 92/13/0026); siehe auch Rz 5255.
  • Datenerfasser, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist.
  • Detektivbüro, Gewerbebetrieb.
  • Devisenhandel, Devisenvermittlung, Gewerbebetrieb (VwGH 24.6.1960, 0193/58).
  • Diebstahl, kein Gewerbebetrieb, da dieser für sich alleine, ohne dass die betreffende
    Beute weiterverkauft wird, keine Teilnahme am Güter- und Leistungsaustausch
    begründet.
  • Dorotheumssensale, Gewerbebetrieb (VwGH 23.11.1956, 3152/54).
  • Druckberater und Vermittler von Druckaufträgen, Gewerbebetrieb (VwGH 9.11.1962,
    0977/62), sofern nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  • EDV-Berater, gewerblich (VwGH 16.11.1993, 89/14/0182), sofern nicht Einkünfte aus
    nichtselbständiger Arbeit.
  • Ehevermittlungsbüro, Gewerbebetrieb.
  • Eigenheime, Handel damit: siehe Grundstückshandel.
  • Eigentumswohnungen, Handel damit: siehe Grundstückshandel.
  • Familienberater, gewerblich.
  • Filmproduzent, gewerblich.
  • Fleischbeschauer, seit 1994 Funktionseinkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988.
  • Flohmarkt, wenn nachhaltig Gewerbebetrieb (siehe oben Veräußerung von
    Privatvermögen).
  • Fotograf, idR Gewerbebetrieb, in Ausnahmefällen künstlerische Tätigkeit.
  • Fotomodell, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis (VwGH 19.10.2006,
    2006/14/0109).
  • Friedhofsgärtner, siehe Rz 5115.
  • Funktionäre, siehe Rz 6613 ff.
  • Fußballschiedsrichter, Gewerbebetrieb (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159).
  • Garagenbetrieb, wenn lediglich Kurz- und Dauervermietung, Einkünfte aus Vermietung
    und Verpachtung, wenn zusätzliche Leistungserbringung wie zB
    Fahrzeugreinigungsdienste (VwGH 28.11.1984, 83/13/0063), gewerblich, siehe
    Rz 5433 f.
  • Geldverleiher, unter Umständen Gewerbebetrieb (VwGH 2.10.1985, 84/13/0058).
  • Gesundbeter, gewerblich, siehe auch Handaufleger.
  • Gewerbliche Vermietung, sofern die Betätigung über die reine Vermögensverwaltung
    hinausgeht, gewerblich, andernfalls liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    gemäß § 28 EStG 1988 vor, siehe auch Rz 5433 ff.
  • Gewerberechtlicher Geschäftsführer, Gewerbebetrieb (VwGH 21.7.1993, 92/13/0056).
  • Grafologe, Gewerbebetrieb (VwGH 4.10.1983, 82/14/0304; VwGH 6.4.1988,
    87/13/0210).
  • Grundstückshandel, siehe Rz 5440 ff.
  • Gutachter, gewerblich ist Erstellung betrieblicher Gutachten zur Krediterlangung bei
    Banken und Bürgschaftseinrichtungen (VwGH 5.10.1982, 82/14/0253), außer das
    Gutachten wird von einem Freiberufler (Wirtschaftstreuhänder) im Rahmen seiner
    selbständigen Arbeit erstellt.
  • Handaufleger, gewerblich (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072).
  • Handel mit Diebesgut (Hehlerei), Gewerbebetrieb (VwGH 7.4.1981, 1289/79).
  • Handelsbetrieb, Gewerbebetrieb (VwGH 19.9.1984, 83/13/0214; VwGH 25.3.1960,
    2281/57; VwGH 19.2.1985, 84/14/0112; VwGH 16.3.1989, 88/14/0226; VwGH
    12.9.1996, 94/15/0071).
  • Handelsdelegierte, nichtselbständige Einkünfte. Siehe LStR 2002 Rz 985.
  • Handelsvertreter, Gewerbebetrieb, wenn die Selbständigkeit gegeben ist (VwGH
    20.3.1985, 83/13/0070; VwGH 10.4.1985, 83/13/0154; VwGH 15.9.1971, 0511/71;
    VwGH 3.4.1950, 1654/48).
  • Hausbesorger, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, nichtselbständig. Siehe auch
    LStR 2002 Rz 404 und 986.
  • Hausbetreuung, die nicht durch Hausbesorger erfolgt, gewerblich.
  • Havarieexperte, Gewerbebetrieb (VwGH 2.2.1979, 0766/78; VwGH 6.3.1985,
    84/13/0234).
  • Heimarbeiter, die dem Heimarbeitergesetz unterliegen, nichtselbständig, siehe LStR 2002
    Rz 405 und 987; ansonsten idR gewerblich.
  • Hehlerei, Gewerbebetrieb, siehe Handel mit Diebesgut.
  • Heilpraktiker, gewerblich.
  • Hellseher, gewerblich.
  • Homöopath, der kein Arzt ist, gewerblich (VwGH 26.4.1982, 3602/80).
  • Humorist, Gewerbebetrieb (VwGH 23.10.1984, 84/14/0083).
  • Illusionist, gewerblich.
  • Kfz-Sachverständiger, gewerblich (VwGH 6.3.1985, 84/13/0234; VwGH 23.6.1993,
    92/15/0098).
  • Klavierstimmer, gewerblich.
  • Kommissionär, Verkauf von Waren für andere, Gewerbebetrieb (VwGH 15.3.1961,
    3039/58).
  • Konsulenten, gewerblich, solange kein Katalogberuf vorliegt, zB Konsulent für den Bau
    von Tankstellen (VwGH 10.12.1979, 0032/79), Holzkonsulent, der Exporte und ihre
    Finanzierung vermittelt (VwGH 23.6.1961, 2601/59), technisch-kaufmännischer
    Konsulent (VwGH 22.6.1983, 82/13/0078), Wirtschaftskonsulent (VwGH 22.3.1972,
    2065/71).
  • Kreditberater, gewerblich.
  • Kundenberater, idR gewerblich, zB auf dem Gebiet Hartmetallwerkzeuge (nicht dem
    Ziviltechniker ähnlich, VwGH 24.6.1975, 0055/75).
  • Kunsthandwerker, gewerblich (VwGH 21.1.1986, 84/14/0017).
  • Kuppelei, Gewerbebetrieb.
  • Kurpfuscher, Gewerbebetrieb.
  • Kuvertierungsarbeiten, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist (VwGH 17.9.1986,
    85/13/0099).
  • Lohndruschunternehmen, wenn kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb
    vorliegt, gewerblich (VwGH 18.3.1992, 92/14/0019).
  • Magier, Gewerbebetrieb (VwGH 12.12.1988, 87/15/0002).
  • Mannequins, Gewerbebetrieb (VwGH 21.11.1972, 1179/72).
  • Markthelfer, Gewerbebetrieb (VwGH 7.11.1952, 1486/50, VwGH 25.9.1961, 2693/59),
    bei nur gelegentlicher Tätigkeit liegen sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 vor;
    allenfalls können auch nichtselbständige Einkünfte gegeben sein.
  • Masseur, Gewerbebetrieb (VwGH 12.5.1976, 2326/75; VwGH 17.10.1982, 3006/80),
    siehe Rz 5220.
  • Mediator, gewerblich, sofern Mediation nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
    betrieben wird.
  • Möbeldesigner, gewerblich.
  • Musikinstrumentenbau, gewerblich, weil handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund steht.
  • Personalberater, Gewerbebetrieb (VwGH 12.4.1983, 82/14/0215).
  • Pflegetätigkeiten gegen Entgelt, gewerblich, sofern weder ein Dienstverhältnis vorliegt
    noch bloß sonstige Leistungen (§ 29 EStG 1988) erbracht werden. Pflegetätigkeiten im
    Familienverband sind jedoch steuerlich nicht durch eine Einkünfteerzielungsabsicht
    gekennzeichnet und daher nicht zu erfassen (siehe Rz 1616 unter "Pflegetätigkeit").
  • Pfuscher, Personen, die neben oder anstatt ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Arbeiten
    ohne gewerberechtliche Befugnis verrichten und dabei für wechselnde (meist private)
    Auftraggeber tätig werden, sind regelmäßig gewerblich tätig (VwGH 21.1.1983,
    81/13/0095), zB Bauhandwerker (VwGH 21.1.1983, 81/13/0095), siehe auch LStR 2002
    Rz 998.
  • Pilzesammler, bei Nachhaltigkeit der Veräußerung der gesammelten Pilze ("professionelle
    Sammeltrupps") gewerblich.
  • Privatgeschäftsvermittler mit jährlichen Umsätzen von 900 Euro (bis 2001: 12.000 S)
    oder mehr, siehe Rz 178 und 6611.
  • Programmierer, Gewerbebetrieb, soweit nicht Dienstnehmer bzw. Wissenschaftler (VwGH
    6.4.1988, 87/13/0202). Siehe LStR 2002 Rz 1000.
  • Prostitution, Gewerbebetrieb (VwGH 16.2.1983, 82/13/0208; VwGH 10.11.1987,
    87/14/0165; VwGH 11.9.1997, 97/15/0096), allenfalls nichtselbständige Einkünfte.
  • Provisionsvertreter, siehe Abschlussagent, Handelsvertreter.
  • Psychotherapeuten, die kein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie
    abgeschlossen haben, sind gewerblich.
  • Rauschgifthandel, Gewerbebetrieb.
  • Reiseleiter, bei Nachhaltigkeit, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt
    (VwGH 3.3.1961, 0478/58).
  • Reiterhof, Gewerbebetrieb, sofern nicht Land- und Forstwirtschaft, siehe Rz 5066 f.
  • Restaurator, siehe Rz 5254.
  • Rezepttaxator, Gewerbebetrieb (VwGH 27.5.1975, 0317/75).
  • Sachverständiger, siehe Kfz-Sachverständiger, Schätzmeister, Einkünfte aus der Tätigkeit
    als gerichtlich beeideter Sachverständiger sind gewerblich, soweit nicht Einkünfte nach §
    22 EStG 1988 vorliegen (VwGH 14.9.1994, 92/13/0117; VwGH 23.11.1994, 93/13/0214;
    VwGH 21.3.1995, 90/14/0233, VwGH 5.8.1992, 91/13/0120).
  • Sammler, das Sammeln von Antiquitäten, Bildern, Briefmarken, Comics,
    Kunstgegenständen, Münzen usw. sowie das bloße Tauschen begründen für sich alleine
    keine steuerbaren Einkünfte. Wird jedoch der Rahmen üblicher Sammleraktivitäten
    überschritten und kommt es zu Verkäufen, kann bei Nachhaltigkeit auch ein
    Gewerbebetrieb vorliegen (siehe oben Veräußerung von Privatvermögen).
  • Schatzsucher, nicht gewerblich tätig, wenn keine Wiederholungsabsicht hinsichtlich der
    Veräußerung der gefundenen Schätze besteht (VwGH 22.3.1993, 91/13/0190).
  • Schätzmeister, gewerblich (VwGH 24.11.1982, 81/13/0116, 82/13/0043 Schätzmeister
    für Gebäude, Maschinen und Installationen).
  • Schiedsrichter
  • Sportschiedsrichter: gewerblich, siehe auch VereinsR 2001, Abschnitt 7 und LStR 2002
    Rz 1004,
  • Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren sind freiberuflich tätig.
  • Schwarzhörerfahnder (Rundfunkermittler, der im Auftrage einer Rundfunkanstalt
    Schwarzhörer aufspürt), gewerblich, außer er ist nichtselbständig tätig.
  • Sensale, siehe Börsensensale und Dorotheumssensale.
  • Spielhöllen, Gewerbebetrieb.
  • Sportler, siehe Amateur- und Berufssportler und LStR 2002 Rz 1005.
  • Sporttrainer, siehe LStR 2002 Rz 1011.
  • Statisten, idR nichtselbständig, siehe LStR 2002 Rz 1006.
  • Supervision, gewerblich, sofern Supervision nicht im Rahmen einer freiberuflichen
    Tätigkeit betrieben wird.
  • Tonstudios, Tontechniker, bedienen primär - wenn auch in perfektionistischem Grad -
    technische Anlagen und sind daher gewerblich tätig (VwGH 18.1.1989, 88/13/0169).
  • Trainer, Gewerbebetrieb, siehe VereinsR 2001 Abschnitt 7.
  • Erteilung von Unterricht (zB Softwaretrainer): selbständige Arbeit (unterrichtende
    Tätigkeit),
  • Sporttrainer: Vorbereitung auf Wettkämpfe, gewerblich.
  • Trauerredner, gewerblich.
  • Trichinenuntersucher, siehe Fleischbeschauer.
  • Unternehmensberater, selbständige Arbeit, siehe Rz 5266.
  • Vermietung, gewerblich, sofern die Betätigung über die reine Vermögensverwaltung
    hinausgeht, andernfalls fällt die Vermietung und Verpachtung unter § 28 EStG 1988,
    siehe Rz 5433 ff.
  • Vermittlungstätigkeit, gewerblich (VwGH 19.6.1964, 1184/62; VwGH 20.1.1993,
    91/13/0187), bei gelegentlichen Vermittlungen liegen Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3
    EStG 1988) vor.
  • Vermögensberater, gewerblich.
  • Versicherungsberater, Gewerbebetrieb (VwGH 18.1.1983, 82/14/0096; VwGH 28.4.1987,
    85/14/0094).
  • Verteidiger in Strafsachen (§ 39 StPO), außerhalb des Rechtsanwaltsberufes gewerblich.
  • Vertreter, siehe Abschlussagent, Handelsvertreter.
  • Vertriebsleiter, gewerblich, sofern Selbständigkeit gegeben ist (VwGH 24.9.1980,
    1428/79, 1501/79).
  • Verwertung von Schmuggelgut, gewerblich (VwGH 29.4.1992, 90/13/0036).
  • Viehhandel, Gewerbebetrieb (VwGH 16.3.1989, 88/14/0226).
  • Vieheinkäufer, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt (VwGH 20.3.1964,
    1636/63).
  • Viehtransportbetreuung, Gewerbebetrieb (VwGH 19.2.1965, 2233/63).
  • Wahrsagerei, Gewerbebetrieb, siehe auch Astrologe.
  • Weinlabor, Gewerbebetrieb.
  • Wender, gewerblich (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072).
  • Werbeberater, Gewerbebetrieb, sofern kein Dienstverhältnis vorliegt.
  • Wettvermittler auf Rennplätzen, Gewerbebetrieb (VwGH 5.12.1952, 2476/50; VwGH
    19.2.1960, 0024/56), siehe auch Buchmacher.
  • Wilderei, gewerblich.
  • Winkelschreiberei, gewerblich (VwGH 13.3.1990, 87/14/0032).
  • Wirtschaftskonsulent, siehe Konsulent.
  • Zauberkünstler, Gewerbebetrieb (VwGH 20.11.1989, 88/14/0211).
  • Zahntechnisches Labor, siehe Rz 5284 ff.
  • Zeitschriftenwerber, gewerblich oder nichtselbständig. Siehe LStR 2002 Rz 1018.
  • Zeitungskolporteure, gewerblich oder nichtselbständig. Siehe LStR 2002 Rz 1019.
  • Zuhälterei, Gewerbebetrieb (VwGH 17.05.2006, 2002/14/0037).
  • Zusammenführen von Geschäftspartnern, Gewerbebetrieb (VwGH 21.10.1966, 0489/66).