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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 


 

18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)

18.1 Veräußerungsgeschäfte (§ 24 Abs. 1 EStG 1988)

18.1.1 Allgemeine Grundsätze

5501

Mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes werden alle bis zur Veräußerung bzw.

Aufgabe unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen erfasst und der Besteuerung

unterzogen (VwGH 14.4.1993, 91/13/0239).

5502

Ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust gehört zu den betrieblichen Einkünften der jeweiligen

Einkunftsart (siehe den jeweiligen Hinweis für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in

§ 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, für Einkünfte aus selbständiger Arbeit in § 22 Z 5 EStG 1988 und

für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in § 23 Z 3 EStG 1988). § 24 EStG 1988 grenzt laufende,

nicht begünstigte Gewinne aus betrieblichen Tätigkeiten von den unter bestimmten

Voraussetzungen begünstigt besteuerten Veräußerungsgewinnen ab (zu den

Steuerbegünstigungen des Veräußerungsgewinnes siehe Rz 5691 ff, 7364 ff und 7369).

5503

Ein Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft ist bei der Gewinnermittlung und, falls sich

danach ein Verlust bei den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 ergibt, bei der

Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte auszugleichen (vgl. VwGH 21.3.1995,

95/14/0011). Verbleibt auch dann noch ein Verlust iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, so ist

er gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 abzugsfähig (siehe Rz 4502 ff). Dies gilt auch dann, wenn

der laufende Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wurde, weil vor Ermittlung des

Verlustes aus dem Veräußerungsgeschäft ein Übergang zur Gewinnermittlung nach

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen war.

5504

Werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne in den Jahren 1996 und 1997 realisiert und

stehen an und für sich Verlustvorträge zur Verrechnung zur Verfügung, die aber auf Grund

§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in diesen beiden Jahren nicht geltend gemacht werden dürfen,

können auf Antrag diese Gewinne insoweit in das Jahr 1998 verlagert werden

(§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG 1988); die Höhe des verschiebbaren Gewinnes deckt sich mit der

Höhe des im Jahr 1998 geltend zu machenden Verlustvortrages.

18.1.2 Gliederung der Veräußerungsgeschäfte

5505

Veräußerungsgeschäfte iSd § 24 EStG 1988 sind

- die Veräußerung

    - des ganzen Betriebes,

    - eines Teilbetriebes oder

    - eines Mitunternehmeranteiles;

- die Aufgabe

    - des Betriebes,

    - eines Teilbetriebes oder

    - eines Mitunternehmeranteiles.

5506

§ 24 EStG 1988 erfasst jeweils den einzelnen Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil.

Auch wenn mehrere Einheiten eines Steuerpflichtigen zugleich veräußert werden, ist § 24

EStG 1988 jeweils isoliert und gesondert anzuwenden. Bei Körperschaften, auf die § 7 Abs. 3

KStG 1988 anzuwenden ist, beschränkt sich die Bedeutung des § 24 EStG 1988 auf die

Beurteilung, ob ein (Teil-)Betrieb übertragen oder erworben wurde. Bei anderen

Körperschaften (zB Vereine, Stiftungen, Fonds, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechts) kommt § 24 EStG 1988 zur Anwendung. Bei beschränkter

Steuerpflicht gilt § 24 EStG 1988 für den Bereich der inländischen Betriebsstätte. Zur

Verlegung eines Betriebes oder Teilbetriebes über die Grenze siehe Rz 5639.

18.1.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen

18.1.3.1 Allgemeines

5507

Eine Übertragung des (Teil-)Betriebes setzt voraus, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter

die wesentlichen Betriebsgrundlagen gebildet haben und objektiv geeignet sind, dem

Erwerber die Fortführung des (Teil-)Betriebes zu ermöglichen. Es muss ein lebender (Teil-

)Betrieb, das ist ein in seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständiger Organismus des

Wirtschaftslebens, übertragen werden (zB VwGH 21.12.1993, 89/14/0268, Erwerb eines

Erzeugungsbetriebes von einer in Konkurs befindlichen GmbH; VwGH 03.12.1986,

86/13/0079, Parfumeriefiliale). Die Art, der Umfang und die geschäftliche Wirkungsweise des

übertragenen Betriebes müssen aufrecht erhalten werden können (VwGH 24.06.2010,

2006/15/0270). Eine (Teil-)Betriebsaufgabe setzt voraus, dass die wesentlichen

Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert

und/oder in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden.

5508

Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, richtet sich

nach den Umständen des Einzelfalls und entscheidet sich nach dem Gesamtbild der

Verhältnisse des veräußerten Betriebes (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145). Die Zuordnung der

Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt sich einerseits aus der Art

des Betriebes und andererseits nach ihrer Funktion innerhalb des konkreten Betriebes

(VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Abzustellen ist somit auf die Besonderheiten des jeweiligen

Betriebstypus (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152;

VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).

18.1.3.2 Zuordnungsgrundsätze

Arbeitskräfte

5509

Arbeitskräfte gehören nicht zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH 17.10.1978, 2446/77;

VwGH 20.11.1990, 90/14/0122), außer es handelt sich um hochspezialisierte Fachleute, die

am Arbeitsmarkt nicht oder nur mehr schwer zu beschaffen sind und für das Funktionieren

des Unternehmens unentbehrlich sind, oder es handelt sich um Leitpersonal

(VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).

Berechtigungen, Konzessionen, ähnliche Rechte

5510

Berechtigungen, Konzessionen und ähnliche Rechte können zu den wesentlichen Grundlagen

zählen.

Feste Geschäftsverbindungen, Vertretungsbefugnisse, Firmenname

5511

Feste Geschäftsverbindungen, Vertretungsbefugnisse und der Firmenname zählen bei

kundengebundenen Tätigkeiten (Generalvertretungen, Großhandel, Handelsvertretungen) zu

den wesentlichen Grundlagen (VwGH 3.7.1968, 1516/66; VwGH 23.4.1974, 1983/73;

VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).

Gewillkürtes Betriebsvermögen

5512

Gewillkürtes Betriebsvermögen gehört nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Grundstücke, Gebäude, Mieträume

5513

Grundstücke, Gebäude und Mieträume zählen bei ortsgebundenen Tätigkeiten (Hotels,

Pensionen, Gasthäuser, Restaurants, Kaffeehäuser, Konditoreien, Lebensmittelgeschäfte,

Einzelhandelsgeschäfte, Produktionsunternehmungen, Schilifte, Campingplätze) zu den

wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Ortsungebunden

sind Rauchfangkehrer, Generalvertretungen, Großhandel sowie Warenversand

(VwGH 23.4.1974, 1982/73).

Kundenstock, Klientenstock, Patientenstock

5514

Der Kunden-, Klienten- bzw. Patientenstock zählt - abgesehen von bloßer Laufkundschaft

(VwGH 19.5.1993, 91/13/0022) - regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen,

insbesondere bei freien Berufen (Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte; vgl.

VwGH 11.11.1992, 91/13/0152; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022; VwGH 25.1.1995,

93/15/0100; VwGH 25.6.1998, 94/15/0129). Es ist nicht erforderlich, dass nach erfolgter

Übertragung auf eine weitere Betreuung der Kunden, Klienten oder Patienten gänzlich

verzichtet wird. Die Weiterbearbeitung des veräußerten Klientenstocks eines

Wirtschaftstreuhänders im Werkvertrag steht der Annahme einer Betriebsveräußerung nicht

entgegen (VwGH 16.6.1987, 86/14/0181). Eine Betriebsveräußerung liegt auch dann vor,

wenn mit der Veräußerung eines Kundenstocks die Tätigkeit eines Freiberuflers nicht endet,

sondern - sogar am selben Ort - mit einem neuen Kundenstock weiter betrieben wird. In

Einzelfällen, zB bei bestimmten Fachärzten mit ständig wechselndem Patientenkreis (zB

Röntgenologen, Zahnärzte, Labors) sind nicht die Patienten der Kundenstock, sondern die

zuweisenden Ärzte (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 17.8.1994, 94/15/0022). Bei einem

Notar stellt der Kundenstock nur bei gefestigten Kundenbeziehungen eine wesentliche

Betriebsgrundlage dar.

Maschinen, Anlagen, Einrichtungen

5515

Maschinen, Anlagen und Einrichtungen zählen bei ausstattungsgebundenen Betrieben

(Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH 20.11.1990,

90/14/0122; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037); nicht dazu zählen aber das Warenlager und das

Personal (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066; VwGH 20.11.1990, 90/14/0122; VwGH 29.1.1998,

95/15/0037).

Warenlager

5516

Das Warenlager zählt bei Einzelhandelsunternehmen idR zu den wesentlichen

Betriebsgrundlagen. Dies gilt auch bei einem ohne Probleme kurzfristig wiederbeschaffbaren

Warenbestand oder wenn nur geringe stille Reserven im Warenlager enthalten sind,

insbesondere aber bei jahrelang erprobtem und in der jeweiligen Branche besonders

wichtigem Sortiment (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079; VwGH 13.3.1991, 87/13/0190;

VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022). Nicht zu den wesentlichen

Grundlagen zählen ein leicht verderblicher oder allgemein ein kurzfristig zu erneuernder

(rasch umgesetzter) Warenbestand, wie zB bei Obst- und Gemüsegeschäften,

Fleischhauereien (VwGH 19.5.1993, 91/13/0022; VwGH 24.4.1996, 94/15/0025), Ladenhüter

und beschädigte oder sonst schwer verkäufliche Ware (VwGH 23.5.1990, 88/13/0193;

VwGH 21.11.1990, 90/13/0145).

18.1.3.3 Branchenbezogene Einzelfälle

Ärzte

5517

Bei Ärzten mit ständig wechselndem Patientenkreis (zB Röntgenologen) zählt der

Kundenstock nicht zu den wesentlichen Praxisgrundlagen, bei bestimmten Fachärzten (zB

Zahnarzt, Psychiater) hingegen schon (VwGH 31.1.2001, 95/13/0284).

Bei Ärzten, die mit aufwändigen Geräten untersuchen (zB Röntgenologen, Zahnärzte,

Labors), sind die Geräteausstattung bzw. die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden

Ärzten maßgebend (VwGH 27.4.1983, 82/13/0091; VwGH 4.4.1989, 88/14/0083;

VwGH 17.8.1994, 94/15/0022).

Bei einem Zahnarzt bilden nicht nur sämtliche Geräte, Einrichtungsgegenstände und

Werkzeuge, sondern auch die Patientenkartei die wesentlichen Grundlagen der Praxis

(VwGH 22.12.1993, 93/13/0177; vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0022). Siehe auch unter

“Wirtschaftstreuhänder".

Autobusunternehmen, Gewerbeberechtigung zur "Veranstaltung von

Gesellschaftsfahrten"

5518

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen die Betriebsliegenschaft, die

Geschäftsräumlichkeiten sowie der Fuhrpark (VwGH 27.11.1978, 0059/78).

Bäckerei

5519

Für produktionsgebundene Unternehmungen sind das Betriebsgebäude, die Maschinen, die

Anlagen und die Einrichtungen wesentlich, nicht hingegen das Personal, das Warenlager und

der Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).

Buschenschank

5520

Das Grundstück, das Gebäude und die dazugehörigen Wein- und Obstgärten stellen die

wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.

Café-Espresso

5521

Das zur Verfügung gestellte Lokal (das Mietrecht daran), die Geschäftseinrichtung und die

Gewerbeberechtigung bilden die tragenden Unternehmensgrundlagen, während dem

Warenlager, dem Personal, den Forderungen und den Schulden keine wesentliche Bedeutung

zukommt (VwGH 12.12.1972, 1744/71; VwGH 22.4.1986, 85/14/0165).

Café-Konditorei

5522

Zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens zählen die Geschäftsräumlichkeiten, das

Inventar und der Kundenstock (VwGH 14.10.1981, 81/13/0081).

Einzelhandelsunternehmen

5523

Das Mietrecht am Geschäftslokal, das gesamte Warenlager und das Personal stellen die

wesentlichen Kriterien dar (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088; VwGH 13.3.1991, 87/13/0190;

VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).

Elektrounternehmen (Einzelhandel und Elektroinstallationen)

5524

Ausschlaggebend sind das Verkaufslokal, die Geschäftsausstattung und das Warenlager

(VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).

Faserplattenherstellung

5525

Das Grundstück, die Fertigungshallen und die der Erzeugung dienenden

Spanplattenproduktionsanlagen bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen

(VwGH 17.10.1978, 2446/77, 2336/78). Nicht wesentlich sind jedoch die Kraftfahrzeuge, die

Fertigungsprodukte, Forderungen und Verbindlichkeiten.

Fleischhauereibetrieb

5526

Siehe unter "Obst- und Gemüsegeschäft" Rz 5545.

Forstwirtschaftliches Unternehmen

5527

Wesentliche Betriebsgrundlage ist der (bloße) Waldbesitz (VwGH 21.11.1961, 1109/61;

VwGH 3.2.1967, 1736/65). Siehe auch unter Rz 5075.

Gast- und Schankgewerbe

5528

Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten, das Betriebsgrundstück und die Einrichtung

(VwGH 19.9.1995, 95/14/0038); nicht wesentlich sind das Warenlager, das Personal,

Forderungen und Verbindlichkeiten (VwGH 22.4.1986, 85/14/0165; VwGH 17.8.1994,

91/15/0092).

Geflügelmastbetrieb

5529

Die Übertragung der Betriebsliegenschaft allein begründet kein Veräußerungsgeschäft

(VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 89/14/0157).

Gerüstbauunternehmen

5529a

Wesentliche Betriebsgrundlage ist insbesondere das Gerüstmaterial, wenn der übertragene

Betrieb nicht mit gemietetem, sondern mit eigenem Gerüstmaterial geführt wurde (VwGH

24.06.2010, 2006/15/0270).

Großhandel bzw. Generalvertretung mit chemisch-pharmazeutischen Präparaten

5530

Fundierte Geschäftsverbindungen mit Kunden (Kundenstock), Vertretungsbefugnisse seitens

der Erzeugerfirma und der Firmenname bilden die wesentlichen Grundlagen; nicht wesentlich

ist hingegen der Betriebsstandort (VwGH 3.7.1968, 1516/66; VwGH 23.4.1974, 1982/73;

VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).

Heizungsanlagenproduktion

5531

Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude, der Großteil des Warenlagers und das

Anmieten der Einrichtung sowie der Maschinen (VwGH 12.1.1979, 2600/78).

Herdplattenproduktion

5532

Dem Betriebsgrundstück mit allen gewerblich genutzten Teilen, wie zB Werkstatt,

Lagerräume, kommt ausschlaggebende Bedeutung zu (VwGH 21.5.1975, 1461/74).

Hotelgewerbe

5533

Das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung stellen - auch im Falle hoher

Standardverbesserungsmaßnahmen durch den Erwerber - die tragenden Betriebsgrundlagen

des Hotelbetriebes dar (VwGH 15.2.1994, 91/14/0248, betr. Erwerb eines Hotelbetriebes aus

Konkursmasse).

Hutappreturen

5534

Wesentliche Grundlagen sind die Betriebsräumlichkeiten und das Inventar (VwGH 15.4.1964,

1509/63).

Huthandelsgeschäft

5535

Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind der Betriebsstandort und das Warenlager anzusehen

(VwGH 10.7.1964, 2131/63).

Installationsunternehmen

5536

Die wesentlichen Betriebsgrundlagen sind der Standort, das Warenlager, der Fuhrpark, die

sonstigen Anlagegüter und der Kundenstock (VwGH 21.9.1983, 83/13/0006).

Juwelier

5537

Zu den maßgeblichen Betriebsgrundlagen zählen die Geschäftsräumlichkeiten, die

Betriebsausstattung sowie das Warenlager (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145).

Kraftfahrzeugwerkstätte

5538

Wesentliche Grundlagen sind die unbeweglichen und beweglichen Anlagegüter, die zur

Reparatur von Kraftfahrzeugen benötigt werden (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).

Landwirtschaft

5539

Wesentlich sind das Betriebsgebäude, die Maschinen und eine ausreichende

landwirtschaftlich nutzbare Fläche; unwesentlich ist hingegen das Wohn- und

Wirtschaftsgebäude auf einer Fläche von nur 1.222 m2 (VwGH 21.11.1961, 1109/61). Siehe

auch Rz 5001 ff.

Lieferbetonproduktion

5540

Der Grund und Boden, die dazugehörenden Gebäude (Bürogebäude, Garagen, Mischanlagen,

Kiesboxen, Waschgruben) und die Maschinen samt Zubehör (Büro-, Laboreinrichtung,

Mischer, Warmwasseraufbereitung) bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Unwesentlich sind die Transportfahrzeuge (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066).

Maler

5541

Künstlerisch tätige Maler, die ohne weitere betriebliche Organisation auf sich allein gestellt

tätig sind und deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Schaffung von Urheberrechten besteht,

haben idR keinen veräußerbaren Betrieb; die wesentlichen Grundlagen sind insbesondere in

den persönlichen und daher unveräußerbaren Eigenschaften begründet (vgl.

VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen auch die von ihm geschaffenen und in

seinem Besitz befindlichen Bilder. Eine Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe ist nur dann

möglich, wenn er seine Tätigkeit einstellt und gleichzeitig die Bilder verkauft oder ins

Privatvermögen überführt.

Marktstand für Fleisch- und Wurstwaren

5542

Der Marktstand selbst samt dem zur Betriebsfortführung benötigten Zubehör bzw.

Geschäftseinrichtung ist als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Wegen der raschen

Verderblichkeit der Produkte ist das Warenlager unmaßgeblich (VwGH 19.5.1993,

91/13/0022). Siehe auch unter "Obst- und Gemüsegeschäft" Rz 5545.

Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen

5543

Zu den wesentlichen Grundlagen zählen die Betriebsräumlichkeiten, das Warenlager und der

Kundenstock (VwGH 8.4.1970, 0463/68). Bei einem reinen Möbelerzeugungsbetrieb kommt

den Maschinen, den Werkzeugen und den Betriebsräumlichkeiten ausschlaggebende

Bedeutung zu (VwGH 18.3.1971, 0349/70).

Notar

5544

Auf Grund eines idR fehlenden festen Kundenstockes sowie der Funktion als

Gerichtskommissär kommt dem Betriebsstandort ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei

ausnahmsweise gefestigten Kundenbeziehungen ist der Kundenstock maßgebend. Siehe

auch unter "Wirtschaftstreuhänder" Rz 5562.

Obst- und Gemüsegeschäft

5545

Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten und die Einrichtung. Auf Grund der raschen

Verderblichkeit der Waren ist das Warenlager ausnahmsweise unmaßgeblich

(VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).

Parfümerie

5546

Das Geschäftslokal, die Ausstattung und das gesamte Warenlager bilden die wesentlichen

Betriebsgrundlagen (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079).

Parketten- und Leistenfabrik

5547

Das Fabriksgebäude und die dazugehörigen Maschinen sind als tragende Grundlagen

anzusehen (VwGH 15.4.1970, 1526/68).

Pensionsbetrieb

5548

Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude und die Einrichtung; nicht wesentlich ist das

Personal, das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122;

VwGH 17.8.1994, 91/15/0092).

Produktion und Abfüllen chemisch-technischer Produkte

5549

Die Maschinen, die Anlagen und Einrichtungen bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen,

nicht hingegen der Kundenstock (vgl. VwGH 29.1.1998, 95/15/0037).

Programmierer

5550

Der Erwerb der Rechte an einem Computerprogramm begründet keinen

Unternehmenserwerb (VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).

Sägewerk

5551

Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Sägegatter und die Kraftanlagen

(VwGH 9.9.1971, 0268/70).

Sandwerk

5552

Die maßgeblichen Grundlagen sind das Grundstück, die Maschinen, die maschinellen

Anlagen, die Werkzeuge sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung; nicht dazu zählen

aber die Dienstnehmer, weil es sich dabei um keine hochspezialisierten Arbeitskräfte oder

Leitpersonal handelt.

Schleppliftanlagen

5553

Zu den wesentlichen Grundlagen zählen auch die Grundstücke bzw. deren Nutzungsrechte

(VwGH 5.11.1991, 91/14/0135).

Schriftsteller

5554

Sie haben - wie künstlerisch tätige Maler - idR keinen veräußerbaren Betrieb.

Schuhhandel

5555

Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Verkaufsräumlichkeiten, das Inventar und das

Warenlager (VwGH 23.11.1962, 1260/61).

Süßwarengeschäft

5556

Das Warenlager, die Ausstattung und der günstige Standort bilden die wesentlichen

Betriebsgrundlagen (VwGH 19.4.1968, 1832/66).

Taxiunternehmen

5557

Die ausschlaggebende Betriebsgrundlage ist die gewerberechtliche Konzession

(VwGH 12.3.1969, 1435/68; VwGH 19.1.1971, 0144/69).

Textileinzelhandel

5558

Wesentlich sind die Geschäftsräumlichkeiten, die Einrichtung, das Warenlager bzw. das

Mietrecht daran, der Kundenstock und das Firmenzeichen (VwGH 26.5.1964, 1731/62;

VwGH 6.12.1967, 1004/67; VwGH 18.5.1971, 1582/69).

Tischler- und Baubedarfsgroßhandel

5559

Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Geschäftslokal samt Einrichtung und das

Warenlager (VwGH 30.5.1978, 1385/75).

Transportunternehmen

5560

Die Konzession, die Fahrzeuge und die wesentlichen Einrichtungen sind die maßgeblichen

Betriebsgrundlagen (VwGH 31.5.1983, 81/14/0058; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063;

VwGH 30.9.1999, 97/15/0016). Unwesentliche Bedeutung kommt dem Betriebsstandort zu

(VwGH 16.11.1962, 1273/62).

Wäscheerzeugungsbetrieb

5561

Die Betriebsräumlichkeiten, die Maschinen, die gesamte Betriebsausstattung und die

wesentlichen Schulden bilden die tragenden Grundlagen; nicht ausschlaggebend sind

hingegen das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 10.2.1967, 1158/66).

Wirtschaftstreuhänder

5562

Bei freien Berufen ist idR der gesamte Kundenstock als wesentliche Betriebsgrundlage

anzunehmen (VwGH 16.6.1987, 86/14/0181; VwGH 17.8.1994, 94/15/0022;

VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH 19.2.1997, 94/13/0206; VwGH 25.6.1998,

94/15/0129); nicht wesentlich sind jedoch das Personal, die Ausstattung, Wertpapiere,

Geldbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Abfertigungsansprüche

(VwGH 30.9.1980, 1618/80; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152).

Zahntechnisches Labor

5563

Wesentlich sind entsprechend adaptierte Betriebsräumlichkeiten, installierte Geräte,

Werkzeuge und der Kundenstock (VwGH 27.8.1991, 91/14/0083).