 
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)
18.1 Veräußerungsgeschäfte (§ 24 Abs. 1 EStG 1988)
18.1.1 Allgemeine Grundsätze
5501
Mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes werden alle bis
zur Veräußerung bzw.
Aufgabe unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen erfasst
und der Besteuerung
unterzogen (VwGH 14.4.1993, 91/13/0239).
5502
Ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust gehört zu den
betrieblichen Einkünften der jeweiligen
Einkunftsart (siehe den jeweiligen Hinweis für Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft in
§ 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, für Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in § 22 Z 5 EStG 1988 und
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in § 23 Z 3 EStG 1988). §
24 EStG 1988 grenzt laufende,
nicht begünstigte Gewinne aus betrieblichen Tätigkeiten von
den unter bestimmten
Voraussetzungen begünstigt besteuerten Veräußerungsgewinnen
ab (zu den
Steuerbegünstigungen des Veräußerungsgewinnes siehe Rz 5691
ff, 7364 ff und 7369).
5503
Ein Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft ist bei der
Gewinnermittlung und, falls sich
danach ein Verlust bei den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
EStG 1988 ergibt, bei der
Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte auszugleichen (vgl.
VwGH 21.3.1995,
95/14/0011). Verbleibt auch dann noch ein Verlust iSd § 2 Abs.
3 Z 1 bis 3 EStG 1988, so ist
er gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 abzugsfähig (siehe Rz 4502
ff). Dies gilt auch dann, wenn
der laufende Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wurde,
weil vor Ermittlung des
Verlustes aus dem Veräußerungsgeschäft ein Übergang zur
Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen war.
5504
Werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne in den Jahren 1996
und 1997 realisiert und
stehen an und für sich Verlustvorträge zur Verrechnung zur
Verfügung, die aber auf Grund
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in diesen beiden Jahren nicht
geltend gemacht werden dürfen,
können auf Antrag diese Gewinne insoweit in das Jahr 1998
verlagert werden
(§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG 1988); die Höhe des verschiebbaren
Gewinnes deckt sich mit der
Höhe des im Jahr 1998 geltend zu machenden Verlustvortrages.
18.1.2 Gliederung der Veräußerungsgeschäfte
5505
Veräußerungsgeschäfte iSd § 24 EStG 1988 sind
- die
Veräußerung
- des ganzen Betriebes,
- eines Teilbetriebes oder
- eines Mitunternehmeranteiles;
- die
Aufgabe
- des Betriebes,
- eines Teilbetriebes oder
- eines Mitunternehmeranteiles.
5506
§ 24 EStG 1988 erfasst
jeweils den einzelnen Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil.
Auch wenn mehrere Einheiten eines Steuerpflichtigen zugleich
veräußert werden, ist § 24
EStG 1988 jeweils isoliert und
gesondert anzuwenden. Bei Körperschaften, auf die § 7 Abs. 3
KStG 1988 anzuwenden ist,
beschränkt sich die Bedeutung des § 24 EStG 1988 auf die
Beurteilung, ob ein (Teil-)Betrieb übertragen oder erworben
wurde. Bei anderen
Körperschaften (zB Vereine, Stiftungen, Fonds, Betriebe
gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts) kommt § 24 EStG 1988 zur Anwendung.
Bei beschränkter
Steuerpflicht gilt § 24 EStG 1988 für den Bereich der
inländischen Betriebsstätte. Zur
Verlegung eines Betriebes oder Teilbetriebes über die Grenze
siehe Rz 5639.
18.1.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen
18.1.3.1 Allgemeines
5507
Eine Übertragung des (Teil-)Betriebes setzt voraus, dass die
übertragenen Wirtschaftsgüter
die wesentlichen Betriebsgrundlagen gebildet haben und objektiv
geeignet sind, dem
Erwerber die Fortführung des (Teil-)Betriebes zu ermöglichen.
Es muss ein lebender (Teil-
)Betrieb, das ist ein in seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen
vollständiger Organismus des
Wirtschaftslebens, übertragen werden (zB VwGH 21.12.1993,
89/14/0268, Erwerb eines
Erzeugungsbetriebes von einer in Konkurs befindlichen GmbH; VwGH
03.12.1986,
86/13/0079 ,
Parfumeriefiliale). Die Art, der Umfang und die geschäftliche Wirkungsweise des
übertragenen Betriebes müssen aufrecht erhalten werden können
(VwGH 24.06.2010,
2006/15/0270 ). Eine (Teil-)Betriebsaufgabe
setzt voraus, dass die wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an
verschiedene Erwerber veräußert
und/oder in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers
überführt werden.
5508
Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des
Betriebes gehören, richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls und entscheidet sich nach
dem Gesamtbild der
Verhältnisse des veräußerten Betriebes (VwGH 21.11.1990,
90/13/0145). Die Zuordnung der
Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt
sich einerseits aus der Art
des Betriebes und andererseits nach ihrer Funktion innerhalb des
konkreten Betriebes
(VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Abzustellen ist somit auf die
Besonderheiten des jeweiligen
Betriebstypus (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 11.11.1992,
91/13/0152;
VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).
18.1.3.2 Zuordnungsgrundsätze
Arbeitskräfte
5509
Arbeitskräfte gehören nicht zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH
17.10.1978, 2446/77;
VwGH 20.11.1990, 90/14/0122), außer es handelt sich um
hochspezialisierte Fachleute, die
am Arbeitsmarkt nicht oder nur mehr schwer zu beschaffen sind
und für das Funktionieren
des Unternehmens unentbehrlich sind, oder es handelt sich um
Leitpersonal
(VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).
Berechtigungen, Konzessionen, ähnliche Rechte
5510
Berechtigungen, Konzessionen und ähnliche Rechte können zu den
wesentlichen Grundlagen
zählen.
Feste Geschäftsverbindungen, Vertretungsbefugnisse, Firmenname
5511
Feste Geschäftsverbindungen, Vertretungsbefugnisse und der
Firmenname zählen bei
kundengebundenen Tätigkeiten (Generalvertretungen, Großhandel,
Handelsvertretungen) zu
den wesentlichen Grundlagen (VwGH 3.7.1968, 1516/66; VwGH
23.4.1974, 1983/73;
VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Gewillkürtes Betriebsvermögen
5512
Gewillkürtes Betriebsvermögen gehört nicht zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Grundstücke, Gebäude, Mieträume
5513
Grundstücke, Gebäude und Mieträume zählen bei ortsgebundenen
Tätigkeiten (Hotels,
Pensionen, Gasthäuser, Restaurants, Kaffeehäuser,
Konditoreien, Lebensmittelgeschäfte,
Einzelhandelsgeschäfte, Produktionsunternehmungen, Schilifte,
Campingplätze) zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. VwGH 20.11.1990,
90/14/0122). Ortsungebunden
sind Rauchfangkehrer, Generalvertretungen, Großhandel sowie
Warenversand
(VwGH 23.4.1974, 1982/73).
Kundenstock, Klientenstock, Patientenstock
5514
Der Kunden-, Klienten- bzw. Patientenstock zählt - abgesehen
von bloßer Laufkundschaft
(VwGH 19.5.1993, 91/13/0022) - regelmäßig zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen,
insbesondere bei freien Berufen (Rechtsanwälte,
Wirtschaftstreuhänder, Ärzte; vgl.
VwGH 11.11.1992, 91/13/0152; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022; VwGH
25.1.1995,
93/15/0100; VwGH 25.6.1998, 94/15/0129). Es ist nicht
erforderlich, dass nach erfolgter
Übertragung auf eine weitere Betreuung der Kunden, Klienten
oder Patienten gänzlich
verzichtet wird. Die Weiterbearbeitung des veräußerten
Klientenstocks eines
Wirtschaftstreuhänders im Werkvertrag steht der Annahme einer
Betriebsveräußerung nicht
entgegen (VwGH 16.6.1987, 86/14/0181). Eine
Betriebsveräußerung liegt auch dann vor,
wenn mit der Veräußerung eines Kundenstocks die Tätigkeit
eines Freiberuflers nicht endet,
sondern - sogar am selben Ort - mit einem neuen Kundenstock
weiter betrieben wird. In
Einzelfällen, zB bei bestimmten Fachärzten mit ständig
wechselndem Patientenkreis (zB
Röntgenologen, Zahnärzte, Labors) sind nicht die Patienten der
Kundenstock, sondern die
zuweisenden Ärzte (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 17.8.1994,
94/15/0022). Bei einem
Notar stellt der Kundenstock nur bei gefestigten
Kundenbeziehungen eine wesentliche
Betriebsgrundlage dar.
Maschinen, Anlagen, Einrichtungen
5515
Maschinen, Anlagen und Einrichtungen zählen bei
ausstattungsgebundenen Betrieben
(Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH
20.11.1990,
90/14/0122; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037); nicht dazu zählen aber
das Warenlager und das
Personal (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066; VwGH 20.11.1990,
90/14/0122; VwGH 29.1.1998,
95/15/0037).
Warenlager
5516
Das Warenlager zählt bei Einzelhandelsunternehmen idR zu den
wesentlichen
Betriebsgrundlagen. Dies gilt auch bei einem ohne Probleme
kurzfristig wiederbeschaffbaren
Warenbestand oder wenn nur geringe stille Reserven im Warenlager
enthalten sind,
insbesondere aber bei jahrelang erprobtem und in der jeweiligen
Branche besonders
wichtigem Sortiment (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079; VwGH 13.3.1991,
87/13/0190;
VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022). Nicht
zu den wesentlichen
Grundlagen zählen ein leicht verderblicher oder allgemein ein
kurzfristig zu erneuernder
(rasch umgesetzter) Warenbestand, wie zB bei Obst- und
Gemüsegeschäften,
Fleischhauereien (VwGH 19.5.1993, 91/13/0022; VwGH 24.4.1996,
94/15/0025), Ladenhüter
und beschädigte oder sonst schwer verkäufliche Ware (VwGH
23.5.1990, 88/13/0193;
VwGH 21.11.1990, 90/13/0145).
18.1.3.3 Branchenbezogene Einzelfälle
Ärzte
5517
Bei Ärzten mit ständig wechselndem Patientenkreis (zB
Röntgenologen) zählt der
Kundenstock nicht zu den wesentlichen Praxisgrundlagen, bei
bestimmten Fachärzten (zB
Zahnarzt, Psychiater) hingegen schon (VwGH 31.1.2001,
95/13/0284).
Bei Ärzten, die mit aufwändigen Geräten untersuchen (zB
Röntgenologen, Zahnärzte,
Labors), sind die Geräteausstattung bzw. die
Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden
Ärzten maßgebend (VwGH 27.4.1983, 82/13/0091; VwGH 4.4.1989,
88/14/0083;
VwGH 17.8.1994, 94/15/0022).
Bei einem Zahnarzt bilden nicht nur sämtliche Geräte,
Einrichtungsgegenstände und
Werkzeuge, sondern auch die Patientenkartei die wesentlichen
Grundlagen der Praxis
(VwGH 22.12.1993, 93/13/0177; vgl. auch VwGH 17.8.1994,
94/15/0022). Siehe auch unter
“Wirtschaftstreuhänder".
Autobusunternehmen, Gewerbeberechtigung zur "Veranstaltung
von
Gesellschaftsfahrten"
5518
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen die
Betriebsliegenschaft, die
Geschäftsräumlichkeiten sowie der Fuhrpark (VwGH 27.11.1978,
0059/78).
Bäckerei
5519
Für produktionsgebundene Unternehmungen sind das
Betriebsgebäude, die Maschinen, die
Anlagen und die Einrichtungen wesentlich, nicht hingegen das
Personal, das Warenlager und
der Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Buschenschank
5520
Das Grundstück, das Gebäude und die dazugehörigen Wein- und
Obstgärten stellen die
wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.
Café-Espresso
5521
Das zur Verfügung gestellte Lokal (das Mietrecht daran), die
Geschäftseinrichtung und die
Gewerbeberechtigung bilden die tragenden Unternehmensgrundlagen,
während dem
Warenlager, dem Personal, den Forderungen und den Schulden keine
wesentliche Bedeutung
zukommt (VwGH 12.12.1972, 1744/71; VwGH 22.4.1986, 85/14/0165).
Café-Konditorei
5522
Zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens zählen die
Geschäftsräumlichkeiten, das
Inventar und der Kundenstock (VwGH 14.10.1981, 81/13/0081).
Einzelhandelsunternehmen
5523
Das Mietrecht am Geschäftslokal, das gesamte Warenlager und das
Personal stellen die
wesentlichen Kriterien dar (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088; VwGH
13.3.1991, 87/13/0190;
VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).
Elektrounternehmen (Einzelhandel und Elektroinstallationen)
5524
Ausschlaggebend sind das Verkaufslokal, die
Geschäftsausstattung und das Warenlager
(VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).
Faserplattenherstellung
5525
Das Grundstück, die Fertigungshallen und die der Erzeugung
dienenden
Spanplattenproduktionsanlagen bilden die wesentlichen
Betriebsgrundlagen
(VwGH 17.10.1978, 2446/77, 2336/78). Nicht wesentlich sind
jedoch die Kraftfahrzeuge, die
Fertigungsprodukte, Forderungen und Verbindlichkeiten.
Fleischhauereibetrieb
5526
Siehe unter "Obst- und Gemüsegeschäft" Rz 5545.
Forstwirtschaftliches Unternehmen
5527
Wesentliche Betriebsgrundlage ist der (bloße) Waldbesitz (VwGH
21.11.1961, 1109/61;
VwGH 3.2.1967, 1736/65). Siehe auch unter Rz 5075.
Gast- und Schankgewerbe
5528
Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten, das
Betriebsgrundstück und die Einrichtung
(VwGH 19.9.1995, 95/14/0038); nicht wesentlich sind das
Warenlager, das Personal,
Forderungen und Verbindlichkeiten (VwGH 22.4.1986, 85/14/0165;
VwGH 17.8.1994,
91/15/0092).
Geflügelmastbetrieb
5529
Die Übertragung der Betriebsliegenschaft allein begründet kein
Veräußerungsgeschäft
(VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 89/14/0157).
Gerüstbauunternehmen
5529a
Wesentliche Betriebsgrundlage ist insbesondere das
Gerüstmaterial, wenn der übertragene
Betrieb nicht mit gemietetem, sondern mit eigenem
Gerüstmaterial geführt wurde (VwGH
24.06.2010, 2006/15/0270).
Großhandel bzw. Generalvertretung mit chemisch-pharmazeutischen
Präparaten
5530
Fundierte Geschäftsverbindungen mit Kunden (Kundenstock),
Vertretungsbefugnisse seitens
der Erzeugerfirma und der Firmenname bilden die wesentlichen
Grundlagen; nicht wesentlich
ist hingegen der Betriebsstandort (VwGH 3.7.1968, 1516/66; VwGH
23.4.1974, 1982/73;
VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Heizungsanlagenproduktion
5531
Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude, der Großteil
des Warenlagers und das
Anmieten der Einrichtung sowie der Maschinen (VwGH 12.1.1979,
2600/78).
Herdplattenproduktion
5532
Dem Betriebsgrundstück mit allen gewerblich genutzten Teilen,
wie zB Werkstatt,
Lagerräume, kommt ausschlaggebende Bedeutung zu (VwGH
21.5.1975, 1461/74).
Hotelgewerbe
5533
Das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung stellen - auch
im Falle hoher
Standardverbesserungsmaßnahmen durch den Erwerber - die
tragenden Betriebsgrundlagen
des Hotelbetriebes dar (VwGH 15.2.1994, 91/14/0248, betr. Erwerb
eines Hotelbetriebes aus
Konkursmasse).
Hutappreturen
5534
Wesentliche Grundlagen sind die Betriebsräumlichkeiten und das
Inventar (VwGH 15.4.1964,
1509/63).
Huthandelsgeschäft
5535
Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind der Betriebsstandort und
das Warenlager anzusehen
(VwGH 10.7.1964, 2131/63).
Installationsunternehmen
5536
Die wesentlichen Betriebsgrundlagen sind der Standort, das
Warenlager, der Fuhrpark, die
sonstigen Anlagegüter und der Kundenstock (VwGH 21.9.1983,
83/13/0006).
Juwelier
5537
Zu den maßgeblichen Betriebsgrundlagen zählen die
Geschäftsräumlichkeiten, die
Betriebsausstattung sowie das Warenlager (VwGH 21.11.1990,
90/13/0145).
Kraftfahrzeugwerkstätte
5538
Wesentliche Grundlagen sind die unbeweglichen und beweglichen
Anlagegüter, die zur
Reparatur von Kraftfahrzeugen benötigt werden (VwGH 3.11.1992,
89/14/0271).
Landwirtschaft
5539
Wesentlich sind das Betriebsgebäude, die Maschinen und eine
ausreichende
landwirtschaftlich nutzbare Fläche; unwesentlich ist hingegen
das Wohn- und
Wirtschaftsgebäude auf einer Fläche von nur 1.222 m 2
(VwGH 21.11.1961, 1109/61). Siehe
auch Rz 5001 ff.
Lieferbetonproduktion
5540
Der Grund und Boden, die dazugehörenden Gebäude
(Bürogebäude, Garagen, Mischanlagen,
Kiesboxen, Waschgruben) und die Maschinen samt Zubehör (Büro-,
Laboreinrichtung,
Mischer, Warmwasseraufbereitung) bilden die wesentlichen
Betriebsgrundlagen.
Unwesentlich sind die Transportfahrzeuge (VwGH 25.5.1988,
87/13/0066).
Maler
5541
Künstlerisch tätige Maler, die ohne weitere betriebliche
Organisation auf sich allein gestellt
tätig sind und deren Tätigkeit im Wesentlichen in der
Schaffung von Urheberrechten besteht,
haben idR keinen veräußerbaren Betrieb; die wesentlichen
Grundlagen sind insbesondere in
den persönlichen und daher unveräußerbaren Eigenschaften
begründet (vgl.
VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen auch die von ihm
geschaffenen und in
seinem Besitz befindlichen Bilder. Eine Betriebsveräußerung
bzw. -aufgabe ist nur dann
möglich, wenn er seine Tätigkeit einstellt und gleichzeitig
die Bilder verkauft oder ins
Privatvermögen überführt.
Marktstand für Fleisch- und Wurstwaren
5542
Der Marktstand selbst samt dem zur Betriebsfortführung
benötigten Zubehör bzw.
Geschäftseinrichtung ist als wesentliche Betriebsgrundlage
anzusehen. Wegen der raschen
Verderblichkeit der Produkte ist das Warenlager unmaßgeblich (VwGH
19.5.1993,
91/13/0022). Siehe auch unter "Obst- und
Gemüsegeschäft" Rz 5545.
Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen
5543
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen die
Betriebsräumlichkeiten, das Warenlager und der
Kundenstock (VwGH 8.4.1970, 0463/68). Bei einem reinen
Möbelerzeugungsbetrieb kommt
den Maschinen, den Werkzeugen und den Betriebsräumlichkeiten
ausschlaggebende
Bedeutung zu (VwGH 18.3.1971, 0349/70).
Notar
5544
Auf Grund eines idR fehlenden festen Kundenstockes sowie der
Funktion als
Gerichtskommissär kommt dem Betriebsstandort ausschlaggebende
Bedeutung zu. Bei
ausnahmsweise gefestigten Kundenbeziehungen ist der Kundenstock
maßgebend. Siehe
auch unter "Wirtschaftstreuhänder" Rz 5562.
Obst- und Gemüsegeschäft
5545
Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten und die Einrichtung.
Auf Grund der raschen
Verderblichkeit der Waren ist das Warenlager ausnahmsweise
unmaßgeblich
(VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).
Parfümerie
5546
Das Geschäftslokal, die Ausstattung und das gesamte Warenlager
bilden die wesentlichen
Betriebsgrundlagen (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079).
Parketten- und Leistenfabrik
5547
Das Fabriksgebäude und die dazugehörigen Maschinen sind als
tragende Grundlagen
anzusehen (VwGH 15.4.1970, 1526/68).
Pensionsbetrieb
5548
Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude und die
Einrichtung; nicht wesentlich ist das
Personal, das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 20.11.1990,
90/14/0122;
VwGH 17.8.1994, 91/15/0092).
Produktion und Abfüllen chemisch-technischer Produkte
5549
Die Maschinen, die Anlagen und Einrichtungen bilden die
wesentlichen Betriebsgrundlagen,
nicht hingegen der Kundenstock (vgl. VwGH 29.1.1998,
95/15/0037).
Programmierer
5550
Der Erwerb der Rechte an einem Computerprogramm begründet
keinen
Unternehmenserwerb (VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).
Sägewerk
5551
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Sägegatter und die
Kraftanlagen
(VwGH 9.9.1971, 0268/70).
Sandwerk
5552
Die maßgeblichen Grundlagen sind das Grundstück, die
Maschinen, die maschinellen
Anlagen, die Werkzeuge sowie die Betriebs- und
Geschäftsausstattung; nicht dazu zählen
aber die Dienstnehmer, weil es sich dabei um keine
hochspezialisierten Arbeitskräfte oder
Leitpersonal handelt.
Schleppliftanlagen
5553
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen auch die Grundstücke
bzw. deren Nutzungsrechte
(VwGH 5.11.1991, 91/14/0135).
Schriftsteller
5554
Sie haben - wie künstlerisch tätige Maler - idR keinen
veräußerbaren Betrieb.
Schuhhandel
5555
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Verkaufsräumlichkeiten,
das Inventar und das
Warenlager (VwGH 23.11.1962, 1260/61).
Süßwarengeschäft
5556
Das Warenlager, die Ausstattung und der günstige Standort
bilden die wesentlichen
Betriebsgrundlagen (VwGH 19.4.1968, 1832/66).
Taxiunternehmen
5557
Die ausschlaggebende Betriebsgrundlage ist die gewerberechtliche
Konzession
(VwGH 12.3.1969, 1435/68; VwGH 19.1.1971, 0144/69).
Textileinzelhandel
5558
Wesentlich sind die Geschäftsräumlichkeiten, die Einrichtung,
das Warenlager bzw. das
Mietrecht daran, der Kundenstock und das Firmenzeichen (VwGH
26.5.1964, 1731/62;
VwGH 6.12.1967, 1004/67; VwGH 18.5.1971, 1582/69).
Tischler- und Baubedarfsgroßhandel
5559
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Geschäftslokal samt
Einrichtung und das
Warenlager (VwGH 30.5.1978, 1385/75).
Transportunternehmen
5560
Die Konzession, die Fahrzeuge und die wesentlichen Einrichtungen
sind die maßgeblichen
Betriebsgrundlagen (VwGH 31.5.1983, 81/14/0058; VwGH 7.8.1992,
88/14/0063;
VwGH 30.9.1999, 97/15/0016). Unwesentliche Bedeutung kommt dem
Betriebsstandort zu
(VwGH 16.11.1962, 1273/62).
Wäscheerzeugungsbetrieb
5561
Die Betriebsräumlichkeiten, die Maschinen, die gesamte
Betriebsausstattung und die
wesentlichen Schulden bilden die tragenden Grundlagen; nicht
ausschlaggebend sind
hingegen das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 10.2.1967,
1158/66).
Wirtschaftstreuhänder
5562
Bei freien Berufen ist idR der gesamte Kundenstock als
wesentliche Betriebsgrundlage
anzunehmen (VwGH 16.6.1987, 86/14/0181; VwGH 17.8.1994,
94/15/0022;
VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH 19.2.1997, 94/13/0206; VwGH
25.6.1998,
94/15/0129); nicht wesentlich sind jedoch das Personal, die
Ausstattung, Wertpapiere,
Geldbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie
Abfertigungsansprüche
(VwGH 30.9.1980, 1618/80; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152).
Zahntechnisches Labor
5563
Wesentlich sind entsprechend adaptierte Betriebsräumlichkeiten,
installierte Geräte,
Werkzeuge und der Kundenstock (VwGH 27.8.1991, 91/14/0083).
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