 
18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)
18.1 Veräußerungsgeschäfte (§ 24 Abs. 1 EStG 1988)
18.1.1 Allgemeine Grundsätze
5501
Mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes werden alle bis zur Veräußerung bzw.
Aufgabe unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen erfasst und der Besteuerung
unterzogen (VwGH 14.4.1993, 91/13/0239).
5502
Ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust gehört zu den betrieblichen Einkünften der jeweiligen
Einkunftsart (siehe den jeweiligen Hinweis für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
§ 21 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, für Einkünfte aus selbständiger Arbeit in § 22 Z 5 EStG 1988 und
für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in § 23 Z 3 EStG 1988). § 24 EStG 1988 grenzt laufende,
nicht begünstigte Gewinne aus betrieblichen Tätigkeiten von den unter bestimmten
Voraussetzungen begünstigt besteuerten Veräußerungsgewinnen ab (zu den
Steuerbegünstigungen des Veräußerungsgewinnes siehe Rz 5691 ff, 7364 ff und 7369).
5503
Ein Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft ist bei der Gewinnermittlung und, falls sich
danach ein Verlust bei den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 ergibt, bei der
Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte auszugleichen (vgl. VwGH 21.3.1995,
95/14/0011). Verbleibt auch dann noch ein Verlust iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, so ist
er gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 abzugsfähig (siehe Rz 4502 ff). Dies gilt auch dann, wenn
der laufende Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wurde, weil vor Ermittlung des
Verlustes aus dem Veräußerungsgeschäft ein Übergang zur Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen war.
5504
Werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne in den Jahren 1996 und 1997 realisiert und
stehen an und für sich Verlustvorträge zur Verrechnung zur Verfügung, die aber auf Grund
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in diesen beiden Jahren nicht geltend gemacht werden dürfen,
können auf Antrag diese Gewinne insoweit in das Jahr 1998 verlagert werden
(§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG 1988); die Höhe des verschiebbaren Gewinnes deckt sich mit der
Höhe des im Jahr 1998 geltend zu machenden Verlustvortrages.
18.1.2 Gliederung der Veräußerungsgeschäfte
5505
Veräußerungsgeschäfte iSd § 24 EStG 1988 sind
- die Veräußerung
- des ganzen Betriebes,
- eines Teilbetriebes oder
- eines Mitunternehmeranteiles;
- die Aufgabe
- des Betriebes,
- eines Teilbetriebes oder
- eines Mitunternehmeranteiles.
5506
§ 24 EStG 1988 erfasst jeweils den einzelnen Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil.
Auch wenn mehrere Einheiten eines Steuerpflichtigen zugleich veräußert werden, ist
§ 24 EStG 1988 jeweils isoliert und gesondert anzuwenden. Bei Körperschaften, auf die
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 anzuwenden ist, beschränkt sich die Bedeutung des § 24 EStG 1988
auf die Beurteilung, ob ein (Teil-)Betrieb übertragen oder erworben wurde. Bei anderen
Körperschaften (zB Vereine, Stiftungen, Fonds, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts) kommt § 24 EStG 1988 zur Anwendung. Bei beschränkter
Steuerpflicht gilt § 24 EStG 1988 für den Bereich der inländischen Betriebsstätte. Zur
Verlegung eines Betriebes oder Teilbetriebes über die Grenze siehe Rz 5639.
Die Betriebsveräußerung in § 24 EStG 1988 korrespondiert mit § 10 Abs. 5 EStG 1988
(VwGH 23.4.1998, 96/15/0211; siehe Rz 3751).
18.1.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen
18.1.3.1 Allgemeines
5507
Eine Übertragung des (Teil-)Betriebes setzt voraus, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter
die wesentlichen Betriebsgrundlagen gebildet haben und objektiv geeignet sind, dem
Erwerber die Fortführung des (Teil-)Betriebes zu ermöglichen. Es muss ein lebender
(Teil-)Betrieb, das ist ein in seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständiger
Organismus des Wirtschaftslebens, übertragen werden (zB VwGH 21.12.1993, 89/14/0268,
Erwerb eines Erzeugungsbetriebes von einer in Konkurs befindlichen GmbH;
VwGH 3.12.1986, 86/13/0079, Parfumeriefiliale). Eine (Teil-)Betriebsaufgabe setzt voraus,
dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene
Erwerber veräußert und/oder in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers
überführt werden.
5508
Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalls und entscheidet sich nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse des veräußerten Betriebes (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145). Die Zuordnung der
Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt sich einerseits aus der Art
des Betriebes und andererseits nach ihrer Funktion innerhalb des konkreten Betriebes
(VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Abzustellen ist somit auf die Besonderheiten des jeweiligen
Betriebstypus (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152;
VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).
18.1.3.2 Zuordnungsgrundsätze
Arbeitskräfte
5509
Arbeitskräfte gehören nicht zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH 17.10.1978, 2446/77;
VwGH 20.11.1990, 90/14/0122), außer es handelt sich um hochspezialisierte Fachleute, die
am Arbeitsmarkt nicht oder nur mehr schwer zu beschaffen sind und für das Funktionieren
des Unternehmens unentbehrlich sind, oder es handelt sich um Leitpersonal
(VwGH 24.4.1996, 94/15/0025).
Berechtigungen, Konzessionen, ähnliche Rechte
5510
Berechtigungen, Konzessionen und ähnliche Rechte können zu den wesentlichen Grundlagen
zählen.
Feste Geschäftsverbindungen, Vertretungsbefugnisse, Firmenname
5511
Feste Geschäftsverbindungen, Vertretungsbefugnisse und der Firmenname zählen bei
kundengebundenen Tätigkeiten (Generalvertretungen, Großhandel, Handelsvertretungen) zu
den wesentlichen Grundlagen (VwGH 3.7.1968, 1516/66; VwGH 23.4.1974, 1983/73;
VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Gewillkürtes Betriebsvermögen
5512
Gewillkürtes Betriebsvermögen gehört nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Grundstücke, Gebäude, Mieträume
5513
Grundstücke, Gebäude und Mieträume zählen bei ortsgebundenen Tätigkeiten (Hotels,
Pensionen, Gasthäuser, Restaurants, Kaffeehäuser, Konditoreien, Lebensmittelgeschäfte,
Einzelhandelsgeschäfte, Produktionsunternehmungen, Schilifte, Campingplätze) zu den
wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/14/0122). Ortsungebunden
sind Rauchfangkehrer, Generalvertretungen, Großhandel sowie Warenversand
(VwGH 23.4.1974, 1982/73).
Kundenstock, Klientenstock, Patientenstock
5514
Der Kunden-, Klienten- bzw. Patientenstock zählt - abgesehen von bloßer Laufkundschaft
(VwGH 19.5.1993, 91/13/0022) - regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen,
insbesondere bei freien Berufen (Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte; vgl.
VwGH 11.11.1992, 91/13/0152; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022; VwGH 25.1.1995,
93/15/0100; VwGH 25.6.1998, 94/15/0129). Es ist nicht erforderlich, dass nach erfolgter
Übertragung auf eine weitere Betreuung der Kunden, Klienten oder Patienten gänzlich
verzichtet wird. Die Weiterbearbeitung des veräußerten Klientenstocks eines
Wirtschaftstreuhänders im Werkvertrag steht der Annahme einer Betriebsveräußerung nicht
entgegen (VwGH 16.6.1987, 86/14/0181). Eine Betriebsveräußerung liegt auch dann vor,
wenn mit der Veräußerung eines Kundenstocks die Tätigkeit eines Freiberuflers nicht endet,
sondern - sogar am selben Ort - mit einem neuen Kundenstock weiter betrieben wird. In
Einzelfällen, zB bei bestimmten Fachärzten mit ständig wechselndem Patientenkreis (zB
Röntgenologen, Zahnärzte, Labors) sind nicht die Patienten der Kundenstock, sondern die
zuweisenden Ärzte (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 17.8.1994, 94/15/0022). Bei einem
Notar stellt der Kundenstock nur bei gefestigten Kundenbeziehungen eine wesentliche
Betriebsgrundlage dar.
Maschinen, Anlagen, Einrichtungen
5515
Maschinen, Anlagen und Einrichtungen zählen bei ausstattungsgebundenen Betrieben
(Produktionsunternehmen) zu den wesentlichen Grundlagen (VwGH 20.11.1990,
90/14/0122; VwGH 29.1.1998, 95/15/0037); nicht dazu zählen aber das Warenlager und das
Personal (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066; VwGH 20.11.1990, 90/14/0122; VwGH 29.1.1998,
95/15/0037).
Warenlager
5516
Das Warenlager zählt bei Einzelhandelsunternehmen idR zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen. Dies gilt auch bei einem ohne Probleme kurzfristig wiederbeschaffbaren
Warenbestand oder wenn nur geringe stille Reserven im Warenlager enthalten sind,
insbesondere aber bei jahrelang erprobtem und in der jeweiligen Branche besonders
wichtigem Sortiment (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079; VwGH 13.3.1991, 87/13/0190;
VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022). Nicht zu den wesentlichen
Grundlagen zählen ein leicht verderblicher oder allgemein ein kurzfristig zu erneuernder
(rasch umgesetzter) Warenbestand, wie zB bei Obst- und Gemüsegeschäften,
Fleischhauereien (VwGH 19.5.1993, 91/13/0022; VwGH 24.4.1996, 94/15/0025), Ladenhüter
und beschädigte oder sonst schwer verkäufliche Ware (VwGH 23.5.1990, 88/13/0193;
VwGH 21.11.1990, 90/13/0145).
18.1.3.3 Branchenbezogene Einzelfälle
Ärzte
5517
Bei Ärzten mit ständig wechselndem Patientenkreis (zB Röntgenologen) zählt der
Kundenstock nicht zu den wesentlichen Praxisgrundlagen, bei bestimmten Fachärzten (zB
Zahnarzt, Psychiater) hingegen schon (VwGH 31.1.2001, 95/13/0284).
Bei Ärzten, die mit aufwändigen Geräten untersuchen (zB Röntgenologen, Zahnärzte,
Labors), sind die Geräteausstattung bzw. die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden
Ärzten maßgebend (VwGH 27.4.1983, 82/13/0091; VwGH 4.4.1989, 88/14/0083;
VwGH 17.8.1994, 94/15/0022).
Bei einem Zahnarzt bilden nicht nur sämtliche Geräte, Einrichtungsgegenstände und
Werkzeuge, sondern auch die Patientenkartei die wesentlichen Grundlagen der Praxis
(VwGH 22.12.1993, 93/13/0177; vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0022). Siehe auch unter
“Wirtschaftstreuhänder".
Autobusunternehmen, Gewerbeberechtigung zur "Veranstaltung von
Gesellschaftsfahrten"
5518
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen die Betriebsliegenschaft, die
Geschäftsräumlichkeiten sowie der Fuhrpark (VwGH 27.11.1978, 0059/78).
Bäckerei
5519
Für produktionsgebundene Unternehmungen sind das Betriebsgebäude, die Maschinen, die
Anlagen und die Einrichtungen wesentlich, nicht hingegen das Personal, das Warenlager und
der Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Buschenschank
5520
Das Grundstück, das Gebäude und die dazugehörigen Wein- und Obstgärten stellen die
wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.
Café-Espresso
5521
Das zur Verfügung gestellte Lokal (das Mietrecht daran), die Geschäftseinrichtung und die
Gewerbeberechtigung bilden die tragenden Unternehmensgrundlagen, während dem
Warenlager, dem Personal, den Forderungen und den Schulden keine wesentliche Bedeutung
zukommt (VwGH 12.12.1972, 1744/71; VwGH 22.4.1986, 85/14/0165).
Café-Konditorei
5522
Zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens zählen die Geschäftsräumlichkeiten, das
Inventar und der Kundenstock (VwGH 14.10.1981, 81/13/0081).
Einzelhandelsunternehmen
5523
Das Mietrecht am Geschäftslokal, das gesamte Warenlager und das Personal stellen die
wesentlichen Kriterien dar (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088; VwGH 13.3.1991, 87/13/0190;
VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).
Elektrounternehmen (Einzelhandel und Elektroinstallationen)
5524
Ausschlaggebend sind das Verkaufslokal, die Geschäftsausstattung und das Warenlager
(VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).
Faserplattenherstellung
5525
Das Grundstück, die Fertigungshallen und die der Erzeugung dienenden
Spanplattenproduktionsanlagen bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen
(VwGH 17.10.1978, 2446/77, 2336/78). Nicht wesentlich sind jedoch die Kraftfahrzeuge, die
Fertigungsprodukte, Forderungen und Verbindlichkeiten.
Fleischhauereibetrieb
5526
Siehe unter "Obst- und Gemüsegeschäft" Rz 5545.
Forstwirtschaftliches Unternehmen
5527
Wesentliche Betriebsgrundlage ist der (bloße) Waldbesitz (VwGH 21.11.1961, 1109/61;
VwGH 3.2.1967, 1736/65). Siehe auch unter Rz 5075.
Gast- und Schankgewerbe
5528
Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten, das Betriebsgrundstück und die Einrichtung
(VwGH 19.9.1995, 95/14/0038); nicht wesentlich sind das Warenlager, das Personal,
Forderungen und Verbindlichkeiten (VwGH 22.4.1986, 85/14/0165; VwGH 17.8.1994,
91/15/0092).
Geflügelmastbetrieb
5529
Die Übertragung der Betriebsliegenschaft allein begründet kein Veräußerungsgeschäft
(VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 89/14/0157).
Großhandel bzw. Generalvertretung mit chemisch-pharmazeutischen Präparaten
5530
Fundierte Geschäftsverbindungen mit Kunden (Kundenstock), Vertretungsbefugnisse seitens
der Erzeugerfirma und der Firmenname bilden die wesentlichen Grundlagen; nicht wesentlich
ist hingegen der Betriebsstandort (VwGH 3.7.1968, 1516/66; VwGH 23.4.1974, 1982/73;
VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Heizungsanlagenproduktion
5531
Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude, der Großteil des Warenlagers und das
Anmieten der Einrichtung sowie der Maschinen (VwGH 12.1.1979, 2600/78).
Herdplattenproduktion
5532
Dem Betriebsgrundstück mit allen gewerblich genutzten Teilen, wie zB Werkstatt,
Lagerräume, kommt ausschlaggebende Bedeutung zu (VwGH 21.5.1975, 1461/74).
Hotelgewerbe
5533
Das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung stellen - auch im Falle hoher
Standardverbesserungsmaßnahmen durch den Erwerber - die tragenden Betriebsgrundlagen
des Hotelbetriebes dar (VwGH 15.2.1994, 91/14/0248, betr. Erwerb eines Hotelbetriebes aus
Konkursmasse).
Hutappreturen
5534
Wesentliche Grundlagen sind die Betriebsräumlichkeiten und das Inventar (VwGH 15.4.1964,
1509/63).
Huthandelsgeschäft
5535
Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind der Betriebsstandort und das Warenlager anzusehen
(VwGH 10.7.1964, 2131/63).
Installationsunternehmen
5536
Die wesentlichen Betriebsgrundlagen sind der Standort, das Warenlager, der Fuhrpark, die
sonstigen Anlagegüter und der Kundenstock (VwGH 21.9.1983, 83/13/0006).
Juwelier
5537
Zu den maßgeblichen Betriebsgrundlagen zählen die Geschäftsräumlichkeiten, die
Betriebsausstattung sowie das Warenlager (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145).
Kraftfahrzeugwerkstätte
5538
Wesentliche Grundlagen sind die unbeweglichen und beweglichen Anlagegüter, die zur
Reparatur von Kraftfahrzeugen benötigt werden (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).
Landwirtschaft
5539
Wesentlich sind das Betriebsgebäude, die Maschinen und eine ausreichende
landwirtschaftlich nutzbare Fläche; unwesentlich ist hingegen das Wohn- und
Wirtschaftsgebäude auf einer Fläche von nur 1.222 m2 (VwGH 21.11.1961, 1109/61). Siehe
auch Rz 5001 ff.
Lieferbetonproduktion
5540
Der Grund und Boden, die dazugehörenden Gebäude (Bürogebäude, Garagen, Mischanlagen,
Kiesboxen, Waschgruben) und die Maschinen samt Zubehör (Büro-, Laboreinrichtung,
Mischer, Warmwasseraufbereitung) bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Unwesentlich sind die Transportfahrzeuge (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066).
Maler
5541
Künstlerisch tätige Maler, die ohne weitere betriebliche Organisation auf sich allein gestellt
tätig sind und deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Schaffung von Urheberrechten besteht,
haben idR keinen veräußerbaren Betrieb; die wesentlichen Grundlagen sind insbesondere in
den persönlichen und daher unveräußerbaren Eigenschaften begründet (vgl.
VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen auch die von ihm geschaffenen und in
seinem Besitz befindlichen Bilder. Eine Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe ist nur dann
möglich, wenn er seine Tätigkeit einstellt und gleichzeitig die Bilder verkauft oder ins
Privatvermögen überführt.
Marktstand für Fleisch- und Wurstwaren
5542
Der Marktstand selbst samt dem zur Betriebsfortführung benötigten Zubehör bzw.
Geschäftseinrichtung ist als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Wegen der raschen
Verderblichkeit der Produkte ist das Warenlager unmaßgeblich (VwGH 19.5.1993,
91/13/0022). Siehe auch unter "Obst- und Gemüsegeschäft" Rz 5545.
Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen
5543
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen die Betriebsräumlichkeiten, das Warenlager und der
Kundenstock (VwGH 8.4.1970, 0463/68). Bei einem reinen Möbelerzeugungsbetrieb kommt
den Maschinen, den Werkzeugen und den Betriebsräumlichkeiten ausschlaggebende
Bedeutung zu (VwGH 18.3.1971, 0349/70).
Notar
5544
Auf Grund eines idR fehlenden festen Kundenstockes sowie der Funktion als
Gerichtskommissär kommt dem Betriebsstandort ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei
ausnahmsweise gefestigten Kundenbeziehungen ist der Kundenstock maßgebend. Siehe
auch unter "Wirtschaftstreuhänder" Rz 5562.
Obst- und Gemüsegeschäft
5545
Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten und die Einrichtung. Auf Grund der raschen
Verderblichkeit der Waren ist das Warenlager ausnahmsweise unmaßgeblich
(VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).
Parfümerie
5546
Das Geschäftslokal, die Ausstattung und das gesamte Warenlager bilden die wesentlichen
Betriebsgrundlagen (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079).
Parketten- und Leistenfabrik
5547
Das Fabriksgebäude und die dazugehörigen Maschinen sind als tragende Grundlagen
anzusehen (VwGH 15.4.1970, 1526/68).
Pensionsbetrieb
5548
Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude und die Einrichtung; nicht wesentlich ist das
Personal, das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122;
VwGH 17.8.1994, 91/15/0092).
Produktion und Abfüllen chemisch-technischer Produkte
5549
Die Maschinen, die Anlagen und Einrichtungen bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen,
nicht hingegen der Kundenstock (vgl. VwGH 29.1.1998, 95/15/0037).
Programmierer
5550
Der Erwerb der Rechte an einem Computerprogramm begründet keinen
Unternehmenserwerb (VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).
Sägewerk
5551
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Sägegatter und die Kraftanlagen
(VwGH 9.9.1971, 0268/70).
Sandwerk
5552
Die maßgeblichen Grundlagen sind das Grundstück, die Maschinen, die maschinellen
Anlagen, die Werkzeuge sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung; nicht dazu zählen
aber die Dienstnehmer, weil es sich dabei um keine hochspezialisierten Arbeitskräfte oder
Leitpersonal handelt.
Schleppliftanlagen
5553
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen auch die Grundstücke bzw. deren Nutzungsrechte
(VwGH 5.11.1991, 91/14/0135).
Schriftsteller
5554
Sie haben - wie künstlerisch tätige Maler - idR keinen veräußerbaren Betrieb.
Schuhhandel
5555
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Verkaufsräumlichkeiten, das Inventar und das
Warenlager (VwGH 23.11.1962, 1260/61).
Süßwarengeschäft
5556
Das Warenlager, die Ausstattung und der günstige Standort bilden die wesentlichen
Betriebsgrundlagen (VwGH 19.4.1968, 1832/66).
Taxiunternehmen
5557
Die ausschlaggebende Betriebsgrundlage ist die gewerberechtliche Konzession
(VwGH 12.3.1969, 1435/68; VwGH 19.1.1971, 0144/69).
Textileinzelhandel
5558
Wesentlich sind die Geschäftsräumlichkeiten, die Einrichtung, das Warenlager bzw. das
Mietrecht daran, der Kundenstock und das Firmenzeichen (VwGH 26.5.1964, 1731/62;
VwGH 6.12.1967, 1004/67; VwGH 18.5.1971, 1582/69).
Tischler- und Baubedarfsgroßhandel
5559
Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Geschäftslokal samt Einrichtung und das
Warenlager (VwGH 30.5.1978, 1385/75).
Transportunternehmen
5560
Die Konzession, die Fahrzeuge und die wesentlichen Einrichtungen sind die maßgeblichen
Betriebsgrundlagen (VwGH 31.5.1983, 81/14/0058; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063;
VwGH 30.9.1999, 97/15/0016). Unwesentliche Bedeutung kommt dem Betriebsstandort zu
(VwGH 16.11.1962, 1273/62).
Wäscheerzeugungsbetrieb
5561
Die Betriebsräumlichkeiten, die Maschinen, die gesamte Betriebsausstattung und die
wesentlichen Schulden bilden die tragenden Grundlagen; nicht ausschlaggebend sind
hingegen das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 10.2.1967, 1158/66).
Wirtschaftstreuhänder
5562
Bei freien Berufen ist idR der gesamte Kundenstock als wesentliche Betriebsgrundlage
anzunehmen (VwGH 16.6.1987, 86/14/0181; VwGH 17.8.1994, 94/15/0022;
VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH 19.2.1997, 94/13/0206; VwGH 25.6.1998,
94/15/0129); nicht wesentlich sind jedoch das Personal, die Ausstattung, Wertpapiere,
Geldbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Abfertigungsansprüche
(VwGH 30.9.1980, 1618/80; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152).
Zahntechnisches Labor
5563
Wesentlich sind entsprechend adaptierte Betriebsräumlichkeiten, installierte Geräte,
Werkzeuge und der Kundenstock (VwGH 27.8.1991, 91/14/0083).
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