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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

18.1.4 Betriebsveräußerung

18.1.4.1 Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes

18.1.4.1.1 Allgemeines

5564

Unter Veräußerung wird jede entgeltliche Übertragung (zB Verkauf, Tausch,
Zwangsversteigerung, Enteignung oder Übernahme der Betriebsschulden ohne andere
Gegenleistung) des Eigentums am Betriebsvermögen (Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen
Eigentums) auf eine andere Person (natürliche, juristische Person, Gesamthandvermögen)
verstanden (VwGH 24.9.1996, 95/13/0290).

5565

Wird der (Teil-)Betrieb durch einen Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft zu einem
fremdunüblich niedrigen Preis verkauft, liegt ein Tausch und damit eine Betriebsveräußerung
vor (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988; verdeckte Einlage bei Körperschaft, siehe Rz 2588 ff).

5566

Keine Veräußerungen sind Übertragungen im Wege der Erbschaft (dies auch dann, wenn die
Erbschaft mit Legaten, Pflichtteilsansprüchen oder Auflagen belastet ist oder
Verbindlichkeiten mitübernommen werden) oder Übertragungen eines (Teil-)Betriebes durch
den Erben in Erfüllung eines Legates oder eines Pflichtteilsanspruches. Diese Übertragungen
sind weder Betriebsveräußerung noch Betriebsaufgabe, sondern unentgeltlicher Erwerb, der
zur Buchwertfortführung gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 führt (vgl. VwGH 12.11.1985,
85/14/0074; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 29.6.1995, 93/15/0134; siehe auch
Rz 2529 ff und 5643).

5567

Der Erbe tritt einkommensteuerrechtlich bereits mit dem Tod in die Rechtsstellung des
Erblassers ein.
Voraussetzung für die Zurechnung der Einkünfte beim Erben ist ein Betriebsübergang auf
den Erben; dabei ist entscheidend, ob dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete
Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zufallen, dass von einem Übergang des
Betriebes gesprochen werden kann (vgl. VwGH 4.6.1985, 85/14/0015; VwGH 28.5.1997,
94/13/0032, wonach bei Tod eines 72-jährigen Arztes und Wertlosigkeit seiner
Praxiseinrichtung eine Aufgabe noch beim Erblasser anzunehmen ist).
Im Fall eines Betriebüberganges auf den (die) Erben hat dieser (haben diese) die Buchwerte
des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen. Dies auch dann, wenn der Erbe den Betrieb
nicht weiterführt, sondern ihn - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - lediglich
veräußert (VwGH 4.6.2003, 98/13/0238).

5568

Veräußert ein Erbe einen (Teil-)Betrieb, so ist ihm der Veräußerungsvorgang zuzurechnen,
und zwar auch dann, wenn der Erbe außer der Veräußerung keine sonstige betriebliche
Tätigkeit entfaltet hat. Gleiches gilt auch im Falle der Aufgabe eines ererbten (Teil-)Betriebes
(vgl. VwGH 22.12.1976, 1688/74; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 14.4.1993,
91/13/0239; siehe auch Rz 5643). Zur Erbauseinandersetzung siehe Rz 9 ff und 5980 ff.

5569

Keine entgeltliche Übertragung und damit keine Veräußerung ist auch die Schenkung. Diese
setzt eine tatsächliche Bereicherung des Rechtsnachfolgers voraus (VwGH 25.2.1998,
97/14/0141). Wie im Bereich der Erbschaft sind dabei zwingend die Buchwerte gemäß
§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988 fortzuführen. Die Schenkung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
an verschiedene Geschenknehmer stellt eine Betriebsaufgabe dar. Werden anlässlich einer
unentgeltlichen Betriebsübertragung Wirtschaftsgüter zurückbehalten, liegt dennoch ein
Anwendungsfall von § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 vor; die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter sind
als Entnahme zum Teilwert zu bewerten (VwGH 29.6.1995, 93/15/0134; VwGH 25.2.1998,
97/14/0141).

5570

Trotz Zurückbehaltung des zivilrechtlichen Eigentums kann das Betriebsgebäude, nicht auch
der Grund und Boden (siehe Rz 124), zu Buchwerten ins wirtschaftliche Eigentum des
Übernehmers übergehen. Dies setzt voraus:

  1. Zugunsten des Übernehmers ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot
    festgelegt und
  2. die Nutzenziehung und Lastentragung erfolgt durch den Übernehmer im Rahmen
    des übernommenen Betriebes und
  3. es wird vereinbart, dass das zivilrechtliche Eigentum spätestens mit dem Tod des
    Übergebers auf den Betriebsübernehmer übertragen wird oder der Eigentümer
    muss sich verpflichten, einer grundbücherlichen Belastung mit Verbindlichkeiten
    des Betriebsübernehmers jederzeit zuzustimmen.
    Hingegen schließt eine entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Übergeber
    wirtschaftliches Eigentum des Übernehmers aus.

5571

Als unentgeltlich ist auch die gemischte Schenkung anzusehen, wenn der Kaufpreis aus
privaten Gründen unter oder über dem tatsächlichen Wert liegt. Es ist zu untersuchen, ob
der Schenkungscharakter (Vorliegen einer einheitlichen Schenkung) oder der
Entgeltlichkeitscharakter (Vorliegen eines Leistungsaustausches) überwiegt. Der
Schenkungscharakter überwiegt dann, wenn

  • zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis besteht (vgl.
    VwGH 14.10.1991, 90/15/0084) und
  • sich beide Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise
    unentgeltlich und als teilweise entgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise
    Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum
    Ausdruck gebracht haben (Prinzip der subjektiven Äquivalenz). Ein bloßer
    Freundschaftspreis bzw. preisliches Entgegenkommen gegenüber nahen Verwandten
    genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/14/0102; VwGH 25.2.1998, 97/14/0141;
    VwGH 18.2.1999, 97/15/0021).

5572

Für die Frage, ob ein Missverhältnis vorliegt, ist der Unternehmenswert dem gemeinen Wert
der Gegenleistung gegenüberzustellen. Ein Missverhältnis liegt dann vor, wenn die
Gegenleistung nicht mehr als 50% des Unternehmenswertes beträgt. Es kommt nicht auf die
formale Vertragsbezeichnung, sondern darauf an, ob Unentgeltlichkeit das Handeln des
Übergebers bestimmt hat (VwGH 19.10.1987, 86/15/0097; VwGH 23.10.1990, 90/14/0102;
VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; VwGH 29.6.1995, 93/15/0134).
Zum überschuldeten Betrieb siehe Rz 5679 ff, zur Betriebsübergabe gegen Rente siehe
Rz 7031 ff.

18.1.4.1.2 Voraussetzungen

5573

Eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegt vor, wenn alle für eine im Wesentlichen
unveränderte Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter in einem einzigen
einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber (Gemeinschaft) entgeltlich übertragen
werden (VwGH 16.1.1991, 89/13/0169; VwGH 17.8.1994, 94/15/0092; VwGH 24.4.1996,
94/15/0025). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt,
sondern vielmehr, ob ihm die erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv (bloß abstrakt) die
Fortführung des Betriebes ermöglichen (vgl. VwGH 27.8.1991, 91/14/0083;
VwGH 15.2.1994, 91/14/0248; VwGH 19.9.1995, 95/14/0038; VwGH 19.2.1997, 94/13/0206;
VwGH 29.1.1998, 95/15/0037; VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).

5574

Werden vom Veräußerer - wenn auch nur geringe - Teile der wesentlichen
Betriebsgrundlagen zurückbehalten und wird mit diesen der Betrieb weitergeführt, so liegt
nur eine Einschränkung des Betriebsumfanges und keine Betriebsveräußerung vor
(VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215).

5575

Werden vom Veräußerer Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und dem
Erwerber zur Nutzung überlassen, liegt eine Betriebsveräußerung vor (vgl. VwGH 12.1.1979,
2600/78, betr. ein an den Erwerber auf längere Zeit mitvermietetes Betriebsgebäude). Eine
Betriebsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Betrieb vom Veräußerer rückgepachtet
oder an eine GmbH verkauft wird, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der bisherige
Betriebsinhaber ist. Das Zurückbehalten einzelner unwesentlicher Wirtschaftsgüter stellt eine
Entnahme dar, hindert aber nicht die Annahme einer Betriebsveräußerung (VwGH 29.6.1995,
93/15/0134).

5576

Die Veräußerung der Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber ist mangels Übertragung
eines lebenden Betriebs keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe. Gewinne
aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter vor der Betriebsveräußerung sind kein Teil
des Veräußerungsgewinnes, selbst wenn die Betriebsveräußerung den Einzelveräußerungen
in kurzer Zeit folgt (vgl. VwGH 15.12.1971, 0545/69).

5577

Bei einem Standortwechsel liegt eine Betriebsveräußerung mit nachfolgender Eröffnung eines
Betriebes dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden sind und
insbesondere der Firmenwert nicht mitgenommen werden kann.

18.1.4.2 Veräußerung eines Teilbetriebes

18.1.4.2.1 Allgemeines

5578

Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt nur vor, wenn sämtliche wesentlichen Grundlagen
in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen
werden. Die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes müssen dem Erwerber nicht nur
zugeordnet werden können, sondern ihm ausschließlich dienen (VwGH 19.12.1973,
2331/71).
Maßgeblich für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist die objektive Beschaffenheit des
veräußerten Betriebsteiles. Gleichgültig ist, ob der Erwerber von der objektiven Möglichkeit
der Betriebsfortführung tatsächlich Gebrauch macht (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066) bzw. ob
der Übergeber zahlungsunfähig oder überschuldet war (VwGH 13.12.1991, 90/13/0070).

18.1.4.2.2 Voraussetzungen eines Teilbetriebes

5579

Für die Annahme eines Teilbetriebes müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl.
VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 18.12.1997,
96/15/0140; VwGH 17.2.1999, 97/14/0165; VwGH 16.12.1999, 96/15/0109):

  • Betriebsteil eines Gesamtbetriebes,
  • Organische Geschlossenheit des Betriebsteils innerhalb des Gesamtbetriebes,
  • Gewisse Selbständigkeit des Betriebsteiles gegenüber dem Gesamtbetrieb,
  • Eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles.

Diese notwendigen Voraussetzungen sind in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers zu
beurteilen (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063;
VwGH 14.9.1993, 93/15/0012).

5580

Betriebsteil eines Gesamtbetriebes bedeutet, dass es sich weder um einzelne betriebliche
Wirtschaftsgüter noch um einen eigenständigen Gesamtbetrieb handeln darf. Die Annahme
eines Betriebsteiles erfordert also eine Mehrheit zusammenhängender Wirtschaftsgüter. Der
betriebliche Einkünfte erzielende Teilbetrieb muss sich aus der Gesamtbetätigung ohne
organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen und setzt mindestens einen weiteren
Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Eine Zweigniederlassung (Filiale) ist nicht automatisch
Teilbetrieb, hat jedoch Indizwirkung für das Vorliegen eines solchen. Es gelten im Übrigen
die allgemeinen Grundsätze (vgl. VwGH 10.2.1987, 84/14/0088; siehe auch Rz 5585 ff).

5581

Die organische Geschlossenheit eines Betriebsteils zeigt sich daran, dass mehrere
Wirtschaftsgüter innerhalb eines Betriebes eine Einheit bilden (eigenständiger betrieblicher
Funktionszusammenhang) und diese dem Erwerber im Falle der Veräußerung die
Fortführung der Tätigkeit ermöglichen. Andernfalls handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter.

5582

Bei der gewissen Selbständigkeit des Betriebsteiles wird gefordert, dass sich der Betriebsteil
bereits vor der Veräußerung von der übrigen betrieblichen Tätigkeit hinreichend nach außen
erkennbar abhebt bzw. abgrenzen lässt (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079), allerdings ist der
Teilbetrieb kein vollständig selbständiger Betrieb. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit
genügt nicht. Dementsprechend stellen selbständig organisierte Abteilungen eines
Unternehmens, die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen (zB EDV-Abteilung,
Buchhaltungsabteilung, Vertriebs- und Verkaufsabteilung), keine Teilbetriebe dar (vgl.
VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063; VwGH 3.11.1992,
89/14/0098).

5583

Die eigenständige Lebensfähigkeit eines Betriebsteiles setzt voraus, dass dem Erwerber alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, die ihm - objektiv gesehen - eine
Fortführung des Betriebes ermöglichen, unabhängig davon, was der Erwerber schon zuvor
besessen hat (vgl. VwGH 25.5.1988, 87/13/0066; VwGH 5.11.1991, 91/14/0135;
VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).

18.1.4.2.3 Merkmale eines Teilbetriebes

5584

Für einen Teilbetrieb sprechen allgemein folgende Merkmale:

  • Eigenes Anlagevermögen, insbesondere bei mehreren Produktionszweigen.
  • Eigenes Warenlager.
  • Unterschiedliches Warenangebot.
  • Branchenungleichheit.
  • Örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen. Die räumliche Trennung zweier
    Standorte eines Hafner- und Fliesenlegerbetriebes und die Kompetenz der
    Verkaufsmitarbeiter, Preisnachlässe zu gewähren, reichen allein zur Begründung eines
    Teilbetriebes nicht aus (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0120).
  • Selbständige Organisation.
  • Eigene Verwaltung.
  • Eigenes (im jeweiligen Betriebszweig unmittelbar tätiges) Personal.
  • Eigene Buchführung und Kostenrechnung.
  • Eigene Rechnungen, eigenes Geschäftspapier.
  • Eigenständige Gestaltung des Einkaufes.
  • Eigene Preisgestaltung.
  • Eigener Kundenkreis.
  • Eigene Werbetätigkeit.
  • Eigene Gewerbeberechtigungen.

Das Vorliegen eines Merkmals genügt idR nicht; es ist auf das Gesamtbild abzustellen (vgl.
VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063).

18.1.4.2.4 ABC des Teilbetriebes

Arbeitnehmerwohngebäude

5585

Stellt keinen Teilbetrieb dar (VwGH 2.2.1968, 1299/67).

Appartementhaus

5586

Einzelne Wohnungen bzw. einzelne Appartements sind keine Teilbetriebe, wohl aber ein
Appartementhaus als solches neben einem Hotel (VwGH 18.1.1983, 81/14/0330).

Anschüttungsbetrieb (Müllhalde)

5587

Ein derartiger Betrieb kann ein Teilbetrieb eines Grundstückhandels sein, sofern eigenes
Personal und Anlagevermögen eingesetzt wird (VwGH 5.2.1974, 1511/73).

Automaten

5588

Ein Automat stellt keinen Teilbetrieb dar, sondern sowohl im Verhältnis unter Automaten als
auch im Verhältnis zu einem Verkaufsgeschäft eine unselbständige Verkaufseinrichtung.
Veräußert ein Automatenhändler den Großteil der Automaten samt Aufstellplätzen, bleibt er
aber in einer bestimmten Region weiterhin tätig, liegt keine Teilbetriebsveräußerung vor.
Der Automatenvertrieb stellt dann einen Teilbetrieb dar, wenn dieser von anderen
Betriebszweigen personell und organisatorisch getrennt ist.

Bauunternehmen

5589

Zwei der Erzeugung von Beton dienende Mischanlagen, die an 45 km entfernten Standorten
betrieben werden, stellen Teilbetriebe dar (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066). Ein Sandwerk
und ein Transportunternehmen können Teilbetriebe begründen.

Beförderungsunternehmen

5590

Keinen Teilbetrieb begründet die getrennte Erfassung der Erlöse sowie die
Gewerbeberechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten bei einem
Ausflugswagengewerbe und einem Mietwagen- und Lastfuhrwerksgewerbe; die wahlweise
Verwendung der Kraftfahrzeuge in beiden Unternehmensbereichen schließt selbständige
Teilbetriebe aus (VwGH 19.12.1973, 2331/71). Keine Teilbetriebsveräußerung liegt auch vor
beim Abverkauf einzelner Autobusse samt Fahrer, Konzession und Kunden; weiters bei
Veräußerung eines neun Autobusse sowie weitere Betriebsanlagen (insbesondere
Liegenschaften) umfassenden Betriebes (VwGH 27.11.1978, 0059/78) sowie bei Verkauf
einer Konzession eines Transportunternehmens (VwGH 7.8.1992, 88/14/0063).
Güterfern- und Güternahverkehr können bei entsprechender organisatorischer Trennung
Teilbetriebe darstellen; nicht hingegen idR Frachtgeschäft (eigene Güterbeförderung)
einerseits und Spedition (Güterbeförderung durch andere) andererseits. Ein Reisebüro kann
bei gewisser Selbständigkeit im Verhältnis zu einem Beförderungsunternehmen
Teilbetriebseigenschaft aufweisen und umgekehrt. Siehe auch unter "Taxiunternehmen"
Rz 5557 und "Bauunternehmen" Rz 5589.

Druckerei

5591

Eine Druckerei und ein (Zeitungs-)Verlag können Teilbetriebe sein, wenn die Druckerei einen
eigenen Kunden- und Wirkungskreis hat.

Fahrschulfiliale

5592

Ein Teilbetrieb ist gegeben, wenn Filialen an verschiedenen Orten betrieben werden. Die
Schulungseinrichtung ohne Fahrschulwagen stellt keinen Teilbetrieb dar. Siehe auch unter
"Filialen" Rz 5593.

Filialen

5593

Bei einem Handelsunternehmen liegt kein Teilbetrieb vor, wenn die Filiale lediglich den
Charakter einer unselbständigen Verkaufseinrichtung aufweist. Siehe auch die Ausführungen
in Rz 5582 unter "gewisse Selbständigkeit".
Die Teilbetriebseigenschaft einer Filiale eines Elektrohändlers ist bei örtlicher Trennung,
eigenständiger Werbung, eigenem Personal, eigener Kostenstellenrechnung, eigener
Gewerbeberechtigung, teilweise getrennter Erfassung der Aufwände und Erträge trotz
zentralem Wareneinkauf und zentralem Büro gegeben (VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).
Eine zentral geführte Buchhaltung mehrerer Filialen ist einer ansonsten bestehenden
Selbständigkeit der Teilbetriebe nicht abträglich (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088).
Der Filialbetrieb einer größeren Gebäudeverwaltung kann ein Teilbetrieb sein
(VwGH 11.4.1991, 90/13/0258), nicht jedoch die Veräußerung von Rechten auf Verwaltung
einzelner Liegenschaften oder eine einzelne Gebäudeverwaltung eines
Vermögensverwaltungsunternehmens, dem der Erwerb von Grundstücken zur Bebauung
oder Weiterveräußerung, die Betrauung von Bauvorhaben und die Verwaltung von
Bauobjekten obliegt.

Freiberufler

5594

Ein Teilbetrieb liegt nur bei nach außen hin erkennbarer Selbständigkeit und Lebensfähigkeit
vor, wie zB bei einer neben der Anwaltskanzlei getrennt geführten Hausverwaltung eines
Rechtsanwaltes, bei Filialbetrieben größerer Gebäudeverwaltungen, bei Außenstellen von
Wirtschaftstreuhandkanzleien, bei einer neben der Allgemeinpraxis betriebenen
Zahnarztpraxis, beim zahntechnischen Labor neben der Ordination eines Zahnarztes (vgl.
VwGH 30.5.1952, 2972/51; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991, 91/14/0083).
Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes sind zB eine örtliche Trennung von
Organisationseinheiten, ein unterschiedlicher Mandanten- bzw. Kundenkreis, eigenes
Personal, gesonderte Werbung, eigene Buchführung, selbständige und nachhaltige
Leistungsangebote (vgl. VwGH 7.3.1986, 85/15/0124; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098;
VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).
Keinen Teilbetrieb begründen zB das Auftragsverhältnis eines Steuerberaters gegenüber
einem bestimmten Klienten (VwGH 28.5.1998, 98/15/0021), die Klientenbuchhaltung eines
Steuerberaters, die Steuerberatung im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfung, die
Kassenpatienten im Rahmen ein und derselben ärztlichen Praxis im Verhältnis zu den
Privatpatienten, das Dentallabor eines Zahnarztes, die ausstehenden Sonderklassegebühren
eines in Pension gegangenen Primararztes.
Kein Teilbetrieb liegt auch bei der Veräußerung eines Großteiles des Klientenstammes bei
Weiterführung der Tätigkeit mit dem zurückbehaltenen Teil vor (VwGH 22.4.1980, 0718/80;
VwGH 17.11.1983, 83/15/0053; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991,
91/14/0083).

Friseur

5595

Zwei an verschiedenen Standorten, jedoch im selben Ort betriebene Friseurläden sind
Teilbetriebe.

Gärtnerei

5596

Eine Gärtnerei und ein Blumenladen können Teilbetriebe sein.

Gaststätte

5597

Eine Brauereigaststätte kann ein Teilbetrieb sein. Ein Hotel und ein Restaurant, die im selben
Gebäude betrieben werden, stellen keine Teilbetriebe dar.

Geschäftsräumlichkeiten

5598

Für sich gesehen stellen sie keinen Teilbetrieb dar (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, betr.
Wohn- und Wirtschaftsgebäude einer Geflügelmast).

Gipser- und Malerbetrieb

5599

Es liegen keine Teilbetriebe vor, wenn sie weder personell noch räumlich oder
organisatorisch getrennt sind und einen überwiegend einheitlichen Kundenkreis betreuen.
Anders verhält es sich für die Tätigkeit einer Mastenstreicherei eines Gipser- und
Malerbetriebes (Rostschutzanstrich von Hochspannungsmasten), die sich von der des
restlichen Unternehmens deutlich unterscheidet und bei dem eigenes Personal und
Anlagevermögen eingesetzt wird.

Grundstück

5600

Für sich allein liegt idR kein Teilbetrieb vor, selbst dann nicht, wenn damit eine
Gewerbeberechtigung verbunden ist (VwGH 26.1.1971, 1489/69; VwGH 30.1.1973,
2007/71).

Grundstücksverwaltung

5601

Kann nur dann ein Teilbetrieb sein, wenn es sich um eine wesensmäßig gewerbliche
Grundstücksverwaltung handelt. Siehe auch unter "Filiale" Rz 5593.

Halbfertiger Teilbetrieb

5602

Ein erst im Aufbau befindlicher Teilbetrieb ist noch kein Teilbetrieb; es fehlt die gewisse
Selbständigkeit (VwGH 25.1.1980, 2020/76). Ist die (künftige) Selbständigkeit eines
Betriebsteils gegenüber dem Gesamtunternehmen insbesondere nach Lage und/oder
Funktion zweifelsfrei zu erkennen, kann ein Teilbetrieb bereits dann angenommen werden,
wenn er noch nicht in Betrieb genommen wurde (betriebsbereiter Teilbetrieb).

Handelsbetrieb

5603

Handelsbetriebe an zwei verschiedenen Standorten begründen zwei Teilbetriebe
(VwGH 23.5.1990, 89/13/0193). Eine Teilbetriebsveräußerung liegt aber nur bei
Veräußerung des gesamten Warenlagers vor (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190;
VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).
Großhandel und Einzelhandel mit Waren aller Art, Lebensmitteln, Genussmitteln und
verwandten Artikeln sind Teilbetriebe, sofern sich das Warensortiment unterscheidet und es -
organisatorisch getrennt - überwiegend von unterschiedlichen Lieferanten bezogen wird und
sie sich durch ein eigenes Verkaufsprogramm sowie eigene Werbung unterscheiden.

Handelsvertreter

5604

Einzelne Vertretungen eines Handelsvertreters, der für mehrere Geschäftsherren tätig ist,
stellen keinen Teilbetrieb dar, ebenso wenig einzelne Vertretungsbezirke; eine Entschädigung
gemäß § 24 Handelsvertretergesetz wird nicht für die Übertragung des Kundenstockes,
sondern vielmehr für künftig entgehende Provisionen bezahlt (vgl. VwGH 30.6.1970,
0974/70; VwGH 18.12.1997, 96/15/0140).
Die entgeltliche Aufgabe einer Generalvertretung für ein bestimmtes Produkt durch ein
Großhandelsunternehmen stellt nur dann eine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn die
Vertretungsbefugnis nach außen hinreichend in Erscheinung tritt (VwGH 25.5.1971, 1705/69;
VwGH 23.4.1974, 1982/73).

Hausapotheke

5605

Die Hausapotheke eines Arztes stellt idR keinen Teilbetrieb dar (VwGH 22.5.1953, 3026/52).

Hotel

5606

Einer von mehreren örtlich, wirtschaftlich und organisatorisch getrennt geführten
Hotelbetrieben ist idR ein Teilbetrieb (VwGH 11.3.1966, 2038/65); siehe auch unter
"Gaststätte" Rz 5597.

Kassepatienten

5607

Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594.

Kino

5608

Örtlich voneinander getrennte Kinobetriebe sind Teilbetriebe.

Kraftfahrzeugbetrieb

5609

Kraftfahrzeughandel und Reparaturwerkstätte stellen dann keine Teilbetriebe dar, wenn sie
nur zwei Kilometer auseinander liegen, die Rechnungslegung einheitlich erfolgt, für den
Kunden nicht ersichtlich ist, von welcher Betriebsstätte die Leistungen erbracht werden, nur
eine Gewerbeberechtigung vorliegt, Erlöse und Aufwendungen einheitlich erfasst und die
Buchhaltung, die Lohnverrechnung und das Anlagenverzeichnis gemeinsam und zentral
geführt werden (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).

Lagergebäude

5610

Die Veräußerung eines Lagergebäudes mit geringfügigem Warenbestand begründet bei
einem Baustoffgroßhändler keinen Teilbetrieb; dies auch dann nicht, wenn für den Standort
eine eigene Gewerbeberechtigung vorliegt (VwGH 26.11.1974, 1547/73).
Ein Lagerhaus eines Speditionsbetriebes wird nicht deshalb zu einem Teilbetrieb, weil die
Einnahmen getrennt erfasst werden (VwGH 21.4.1967, 0461/67).

Lagerplätze

5611

Lagerplätze stellen bei bloß geringfügiger räumlicher Trennung eines einheitlich organisierten
Unternehmens keine Teilbetriebe dar, und zwar auch dann nicht, wenn jeder Lagerplatz ein
eigenes Kassabuch führt, eigene Rechnungen ausstellt und über einen eigenen
Gewerbeschein verfügt (VwGH 17.11.1967, 0461/67).

Land- und Forstwirtschaft

5612

Siehe Rz 5134 ff und 5682 ff.

Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen

5613

Es handelt sich um keine Teilbetriebe, wenn sie buchmäßig und organisatorisch
zusammengefasst sind, ein einheitlicher Kundenkreis und eine starke interne Verflechtung
besteht (VwGH 8.4.1970, 0463/68).

Produktionszweige

5614

Örtlich getrennte Produktionszweige mit jeweils eigenen Betriebsanlagen
(zB Radioproduktionsstätte und Videoproduktionsstätte eines elektrische Geräte
produzierenden Unternehmens, die Produktion von Hutappreturen und die Erzeugung von
Klebstoffen) sind Teilbetriebe (VwGH 15.4.1964, 1509/63).

Reisebüro

5615

Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590.

Restaurant

5616

Siehe unter "Gaststätte" Rz 5597.

Schlepplift

5617

Eine nicht transportable Liftanlage ist ohne Grundstück bzw. Nutzungsrecht am Grundstück,
auf dem sie errichtet ist, kein Teilbetrieb (VwGH 5.11.1991, 91/14/0135).

Schuhhandel und Damenmoden

5618

Sie stellen keine Teilbetriebe dar, wenn sie im selben Gebäude einheitlich betrieben werden
(VwGH 23.11.1962, 1260/61).

Steuerberater

5619

Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594.

Tankstellen

5620

Die Veräußerung einer von zwei in verschiedenen Orten geführten Tankstellen stellt eine
Teilbetriebsveräußerung dar.

Transportunternehmen

5621

Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590.

Verlag

5622

Ein Zeitungsverlag und eine Druckerei können Teilbetriebe sein. Auch einzelne Fachgebiete
eines Verlags können Teilbetriebseigenschaft aufweisen, sofern sie mit eigenem Personal,
getrennter redaktioneller Leitung und separater Druckerei ausgestattet sind.

Vermietung eines Einkaufszentrums

5623

Es handelt sich um einen Teilbetrieb, wenn diese gewerbliche Vermietung gegenüber der
Vermietung anderer Wirtschaftsgüter wirtschaftlich (nach dem Verhältnis der
Anschaffungskosten) weitaus im Vordergrund steht.

Vermietung von Schaufenstern und Vitrinen

5624

Eine derartige Vermietung in einem Betriebsgebäude begründet keinen Teilbetrieb
(VwGH 8.4.1970, 0463/68).