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18.1.4 Betriebsveräußerung18.1.4.1 Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes 18.1.4.1.1 Allgemeines 5564 Unter Veräußerung wird jede entgeltliche Übertragung (zB Verkauf, Tausch, Zwangsversteigerung, Enteignung oder Übernahme der Betriebsschulden ohne andere Gegenleistung) des Eigentums am Betriebsvermögen (Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums) auf eine andere Person (natürliche, juristische Person, Gesamthandvermögen) verstanden (VwGH 24.9.1996, 95/13/0290). 5565 Wird der (Teil-)Betrieb durch einen Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft zu einem fremdunüblich niedrigen Preis verkauft, liegt ein Tausch und damit eine Betriebsveräußerung vor (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988; verdeckte Einlage bei Körperschaft, siehe Rz 2588 ff). 5566 Keine Veräußerungen sind Übertragungen im Wege der Erbschaft (dies auch dann, wenn die Erbschaft mit Legaten, Pflichtteilsansprüchen oder Auflagen belastet ist oder Verbindlichkeiten mitübernommen werden) oder Übertragungen eines (Teil-)Betriebes durch den Erben in Erfüllung eines Legates oder eines Pflichtteilsanspruches. Diese Übertragungen sind weder Betriebsveräußerung noch Betriebsaufgabe, sondern unentgeltlicher Erwerb, der zur Buchwertfortführung gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 führt (vgl. VwGH 12.11.1985, 85/14/0074; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 29.6.1995, 93/15/0134; siehe auch Rz 2529 ff und 5643). 5567 Der Erbe tritt einkommensteuerrechtlich bereits mit dem Tod in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Voraussetzung für die Zurechnung der Einkünfte beim Erben ist ein Betriebsübergang auf den Erben; dabei ist entscheidend, ob dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zufallen, dass von einem Übergang des Betriebes gesprochen werden kann (vgl. VwGH 4.6.1985, 85/14/0015; VwGH 28.5.1997, 94/13/0032, wonach bei Tod eines 72-jährigen Arztes und Wertlosigkeit seiner Praxiseinrichtung eine Aufgabe noch beim Erblasser anzunehmen ist). Im Fall eines Betriebüberganges auf den (die) Erben hat dieser (haben diese) die Buchwerte des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen. Dies auch dann, wenn der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern ihn - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - lediglich veräußert (VwGH 4.6.2003, 98/13/0238). 5568 Veräußert ein Erbe einen (Teil-)Betrieb, so ist ihm der Veräußerungsvorgang zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn der Erbe außer der Veräußerung keine sonstige betriebliche Tätigkeit entfaltet hat. Gleiches gilt auch im Falle der Aufgabe eines ererbten (Teil-)Betriebes (vgl. VwGH 22.12.1976, 1688/74; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 14.4.1993, 91/13/0239; siehe auch Rz 5643). Zur Erbauseinandersetzung siehe Rz 9 ff und 5980 ff. 5569 Keine entgeltliche Übertragung und damit keine Veräußerung ist auch die Schenkung. Diese setzt eine tatsächliche Bereicherung des Rechtsnachfolgers voraus (VwGH 25.2.1998, 97/14/0141). Wie im Bereich der Erbschaft sind dabei zwingend die Buchwerte gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 fortzuführen. Die Schenkung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Geschenknehmer stellt eine Betriebsaufgabe dar. Werden anlässlich einer unentgeltlichen Betriebsübertragung Wirtschaftsgüter zurückbehalten, liegt dennoch ein Anwendungsfall von § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 vor; die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter sind als Entnahme zum Teilwert zu bewerten (VwGH 29.6.1995, 93/15/0134; VwGH 25.2.1998, 97/14/0141). 5570 Trotz Zurückbehaltung des zivilrechtlichen Eigentums kann das Betriebsgebäude, nicht auch der Grund und Boden (siehe Rz 124), zu Buchwerten ins wirtschaftliche Eigentum des Übernehmers übergehen. Dies setzt voraus: 1. Zugunsten des Übernehmers ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot festgelegt und 2. die Nutzenziehung und Lastentragung erfolgt durch den Übernehmer im Rahmen des übernommenen Betriebes und 3. es wird vereinbart, dass das zivilrechtliche Eigentum spätestens mit dem Tod des Übergebers auf den Betriebsübernehmer übertragen wird oder der Eigentümer muss sich verpflichten, einer grundbücherlichen Belastung mit Verbindlichkeiten des Betriebsübernehmers jederzeit zuzustimmen. Hingegen schließt eine entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Übergeber wirtschaftliches Eigentum des Übernehmers aus. 5571 Als unentgeltlich ist auch die gemischte Schenkung anzusehen, wenn der Kaufpreis aus privaten Gründen unter oder über dem tatsächlichen Wert liegt. Es ist zu untersuchen, ob der Schenkungscharakter (Vorliegen einer einheitlichen Schenkung) oder der Entgeltlichkeitscharakter (Vorliegen eines Leistungsaustausches) überwiegt. Der Schenkungscharakter überwiegt dann, wenn - zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis besteht (vgl. VwGH 14.10.1991, 90/15/0084) und - sich beide Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise unentgeltlich und als teilweise entgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (Prinzip der subjektiven Äquivalenz). Ein bloßer Freundschaftspreis bzw. preisliches Entgegenkommen gegenüber nahen Verwandten genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/14/0102; VwGH 25.2.1998, 97/14/0141; VwGH 18.2.1999, 97/15/0021). 5572 Für die Frage, ob ein Missverhältnis vorliegt, ist der Unternehmenswert dem gemeinen Wert der Gegenleistung gegenüberzustellen. Ein Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 50% des Unternehmenswertes beträgt. Es kommt nicht auf die formale Vertragsbezeichnung, sondern darauf an, ob Unentgeltlichkeit das Handeln des Übergebers bestimmt hat (VwGH 19.10.1987, 86/15/0097; VwGH 23.10.1990, 90/14/0102; VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; VwGH 29.6.1995, 93/15/0134). Zum überschuldeten Betrieb siehe Rz 5679 ff, zur Betriebsübergabe gegen Rente siehe Rz 7031 ff. 18.1.4.1.2 Voraussetzungen 5573 Eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegt vor, wenn alle für eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber (Gemeinschaft) entgeltlich übertragen werden (VwGH 16.01.1991, 89/13/0169; VwGH 17.08.1994, 94/15/0022; VwGH 24.04.1996, 94/15/0025). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt, sondern vielmehr, ob ihm die erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv (bloß abstrakt) die Fortführung des Betriebes ermöglichen (vgl. VwGH 27.08.1991, 91/14/0083; VwGH 15.02.1994, 91/14/0248; VwGH 19.09.1995, 95/14/0038; VwGH 19.02.1997, 94/13/0206; VwGH 29.01.1998, 95/15/0037; VwGH 23.04.1998, 96/15/0211). Ein Betriebserwerb – und somit auf der anderen Seite auch eine Betriebsveräußerung – liegt aber auch dann vor, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebes durch zwei verschiedene gesellschaftsrechtlich verbundene Gesellschaften erworben werden und eine Trennung in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft erfolgt. Entscheidend ist, dass auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der am Erwerb des Betriebs beteiligten Gesellschaften sichergestellt ist, dass der Betrieb in der selben Weise fortgeführt werden kann, wie er vom früheren Betriebsinhaber geführt worden war (VwGH 24.06.2010, 2006/15/0270). 5574 Werden vom Veräußerer - wenn auch nur geringe - Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und wird mit diesen der Betrieb weitergeführt, so liegt nur eine Einschränkung des Betriebsumfanges und keine Betriebsveräußerung vor (VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215). 5575 Werden vom Veräußerer Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und dem Erwerber zur Nutzung überlassen, liegt eine Betriebsveräußerung vor (vgl. VwGH 12.1.1979, 2600/78, betr. ein an den Erwerber auf längere Zeit mitvermietetes Betriebsgebäude). Eine Betriebsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Betrieb vom Veräußerer rückgepachtet oder an eine GmbH verkauft wird, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der bisherige Betriebsinhaber ist. Das Zurückbehalten einzelner unwesentlicher Wirtschaftsgüter stellt eine Entnahme dar, hindert aber nicht die Annahme einer Betriebsveräußerung (VwGH 29.6.1995, 93/15/0134). 5576 Die Veräußerung der Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber ist mangels Übertragung eines lebenden Betriebs keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe. Gewinne aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter vor der Betriebsveräußerung sind kein Teil des Veräußerungsgewinnes, selbst wenn die Betriebsveräußerung den Einzelveräußerungen in kurzer Zeit folgt (vgl. VwGH 15.12.1971, 0545/69). 5577 Bei einem Standortwechsel liegt eine Betriebsveräußerung mit nachfolgender Eröffnung eines Betriebes dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden sind und insbesondere der Firmenwert nicht mitgenommen werden kann. 18.1.4.2 Veräußerung eines Teilbetriebes 18.1.4.2.1 Allgemeines 5578 Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt nur vor, wenn sämtliche wesentlichen Grundlagen in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen werden. Die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes müssen dem Erwerber nicht nur zugeordnet werden können, sondern ihm ausschließlich dienen (VwGH 19.12.1973, 2331/71). Maßgeblich für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist die objektive Beschaffenheit des veräußerten Betriebsteiles. Gleichgültig ist, ob der Erwerber von der objektiven Möglichkeit der Betriebsfortführung tatsächlich Gebrauch macht (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066) bzw. ob der Übergeber zahlungsunfähig oder überschuldet war (VwGH 13.12.1991, 90/13/0070). 18.1.4.2.2 Voraussetzungen eines Teilbetriebes 5579 Für die Annahme eines Teilbetriebes müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 18.12.1997, 96/15/0140; VwGH 17.2.1999, 97/14/0165; VwGH 16.12.1999, 96/15/0109): - Betriebsteil eines Gesamtbetriebes, - Organische Geschlossenheit des Betriebsteils innerhalb des Gesamtbetriebes, - Gewisse Selbständigkeit des Betriebsteiles gegenüber dem Gesamtbetrieb, - Eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles. Diese notwendigen Voraussetzungen sind in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers zu beurteilen (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063; VwGH 14.9.1993, 93/15/0012). 5580 Betriebsteil eines Gesamtbetriebes bedeutet, dass es sich weder um einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter noch um einen eigenständigen Gesamtbetrieb handeln darf. Die Annahme eines Betriebsteiles erfordert also eine Mehrheit zusammenhängender Wirtschaftsgüter. Der betriebliche Einkünfte erzielende Teilbetrieb muss sich aus der Gesamtbetätigung ohne organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen und setzt mindestens einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Eine Zweigniederlassung (Filiale) ist nicht automatisch Teilbetrieb, hat jedoch Indizwirkung für das Vorliegen eines solchen. Es gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze (vgl. VwGH 10.2.1987, 84/14/0088; siehe auch Rz 5585 ff). 5581 Die organische Geschlossenheit eines Betriebsteils zeigt sich daran, dass mehrere Wirtschaftsgüter innerhalb eines Betriebes eine Einheit bilden (eigenständiger betrieblicher Funktionszusammenhang) und diese dem Erwerber im Falle der Veräußerung die Fortführung der Tätigkeit ermöglichen. Andernfalls handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter. 5582 Bei der gewissen Selbständigkeit des Betriebsteiles wird gefordert, dass sich der Betriebsteil bereits vor der Veräußerung von der übrigen betrieblichen Tätigkeit hinreichend nach außen erkennbar abhebt bzw. abgrenzen lässt (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079), allerdings ist der Teilbetrieb kein vollständig selbständiger Betrieb. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht. Dementsprechend stellen selbständig organisierte Abteilungen eines Unternehmens, die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen (zB EDV-Abteilung, Buchhaltungsabteilung, Vertriebs- und Verkaufsabteilung), keine Teilbetriebe dar (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098). 5583 Die eigenständige Lebensfähigkeit eines Betriebsteiles setzt voraus, dass dem Erwerber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, die ihm - objektiv gesehen - eine Fortführung des Betriebes ermöglichen, unabhängig davon, was der Erwerber schon zuvor besessen hat (vgl. VwGH 25.5.1988, 87/13/0066; VwGH 5.11.1991, 91/14/0135; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098). 18.1.4.2.3 Merkmale eines Teilbetriebes 5584 Für einen Teilbetrieb sprechen allgemein folgende Merkmale: - Eigenes Anlagevermögen, insbesondere bei mehreren Produktionszweigen. - Eigenes Warenlager. - Unterschiedliches Warenangebot. - Branchenungleichheit. - Örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen. Die räumliche Trennung zweier Standorte eines Hafner- und Fliesenlegerbetriebes und die Kompetenz der Verkaufsmitarbeiter, Preisnachlässe zu gewähren, reichen allein zur Begründung eines Teilbetriebes nicht aus (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0120). - Selbständige Organisation. - Eigene Verwaltung. - Eigenes (im jeweiligen Betriebszweig unmittelbar tätiges) Personal. - Eigene Buchführung und Kostenrechnung. - Eigene Rechnungen, eigenes Geschäftspapier. - Eigenständige Gestaltung des Einkaufes. - Eigene Preisgestaltung. - Eigener Kundenkreis. - Eigene Werbetätigkeit. - Eigene Gewerbeberechtigungen. Das Vorliegen eines Merkmals genügt idR nicht; es ist auf das Gesamtbild abzustellen (vgl. VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063). 18.1.4.2.4 ABC des Teilbetriebes Arbeitnehmerwohngebäude 5585 Stellt keinen Teilbetrieb dar (VwGH 2.2.1968, 1299/67). Appartementhaus 5586 Einzelne Wohnungen bzw. einzelne Appartements sind keine Teilbetriebe, wohl aber ein Appartementhaus als solches neben einem Hotel (VwGH 18.1.1983, 81/14/0330). Anschüttungsbetrieb (Müllhalde)5587 Ein derartiger Betrieb kann ein Teilbetrieb eines Grundstückhandels sein, sofern eigenes Personal und Anlagevermögen eingesetzt wird (VwGH 5.2.1974, 1511/73). Automaten 5588 Ein Automat stellt keinen Teilbetrieb dar, sondern sowohl im Verhältnis unter Automaten als auch im Verhältnis zu einem Verkaufsgeschäft eine unselbständige Verkaufseinrichtung. Veräußert ein Automatenhändler den Großteil der Automaten samt Aufstellplätzen, bleibt er aber in einer bestimmten Region weiterhin tätig, liegt keine Teilbetriebsveräußerung vor. Der Automatenvertrieb stellt dann einen Teilbetrieb dar, wenn dieser von anderen Betriebszweigen personell und organisatorisch getrennt ist. Bauunternehmen 5589 Zwei der Erzeugung von Beton dienende Mischanlagen, die an 45 km entfernten Standorten betrieben werden, stellen Teilbetriebe dar (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066). Ein Sandwerk und ein Transportunternehmen können Teilbetriebe begründen. Beförderungsunternehmen 5590 Keinen Teilbetrieb begründet die getrennte Erfassung der Erlöse sowie die Gewerbeberechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten bei einem Ausflugswagengewerbe und einem Mietwagen- und Lastfuhrwerksgewerbe; die wahlweise Verwendung der Kraftfahrzeuge in beiden Unternehmensbereichen schließt selbständige Teilbetriebe aus (VwGH 19.12.1973, 2331/71). Keine Teilbetriebsveräußerung liegt auch vor beim Abverkauf einzelner Autobusse samt Fahrer, Konzession und Kunden; weiters bei Veräußerung eines neun Autobusse sowie weitere Betriebsanlagen (insbesondere Liegenschaften) umfassenden Betriebes (VwGH 27.11.1978, 0059/78) sowie bei Verkauf einer Konzession eines Transportunternehmens (VwGH 7.8.1992, 88/14/0063). Güterfern- und Güternahverkehr können bei entsprechender organisatorischer Trennung Teilbetriebe darstellen; nicht hingegen idR Frachtgeschäft (eigene Güterbeförderung) einerseits und Spedition (Güterbeförderung durch andere) andererseits. Ein Reisebüro kann bei gewisser Selbständigkeit im Verhältnis zu einem Beförderungsunternehmen Teilbetriebseigenschaft aufweisen und umgekehrt. Siehe auch unter "Taxiunternehmen" Rz 5557 und "Bauunternehmen" Rz 5589. Druckerei5591 Eine Druckerei und ein (Zeitungs-)Verlag können Teilbetriebe sein, wenn die Druckerei einen eigenen Kunden- und Wirkungskreis hat. Fahrschulfiliale 5592 Ein Teilbetrieb ist gegeben, wenn Filialen an verschiedenen Orten betrieben werden. Die Schulungseinrichtung ohne Fahrschulwagen stellt keinen Teilbetrieb dar. Siehe auch unter "Filialen" Rz 5593. Filialen 5593 Bei einem Handelsunternehmen liegt kein Teilbetrieb vor, wenn die Filiale lediglich den Charakter einer unselbständigen Verkaufseinrichtung aufweist. Siehe auch die Ausführungen in Rz 5582 unter "gewisse Selbständigkeit". Die Teilbetriebseigenschaft einer Filiale eines Elektrohändlers ist bei örtlicher Trennung, eigenständiger Werbung, eigenem Personal, eigener Kostenstellenrechnung, eigener Gewerbeberechtigung, teilweise getrennter Erfassung der Aufwände und Erträge trotz zentralem Wareneinkauf und zentralem Büro gegeben (VwGH 3.11.1992, 89/14/0098). Eine zentral geführte Buchhaltung mehrerer Filialen ist einer ansonsten bestehenden Selbständigkeit der Teilbetriebe nicht abträglich (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088). Der Filialbetrieb einer größeren Gebäudeverwaltung kann ein Teilbetrieb sein (VwGH 11.4.1991, 90/13/0258), nicht jedoch die Veräußerung von Rechten auf Verwaltung einzelner Liegenschaften oder eine einzelne Gebäudeverwaltung eines Vermögensverwaltungsunternehmens, dem der Erwerb von Grundstücken zur Bebauung oder Weiterveräußerung, die Betrauung von Bauvorhaben und die Verwaltung von Bauobjekten obliegt. Freiberufler 5594 Ein Teilbetrieb liegt nur bei nach außen hin erkennbarer Selbständigkeit und Lebensfähigkeit vor, wie zB bei einer neben der Anwaltskanzlei getrennt geführten Hausverwaltung eines Rechtsanwaltes, bei Filialbetrieben größerer Gebäudeverwaltungen, bei Außenstellen von Wirtschaftstreuhandkanzleien, bei einer neben der Allgemeinpraxis betriebenen Zahnarztpraxis, beim zahntechnischen Labor neben der Ordination eines Zahnarztes (vgl. VwGH 30.5.1952, 2972/51; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991, 91/14/0083). Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes sind zB eine örtliche Trennung von Organisationseinheiten, ein unterschiedlicher Mandanten- bzw. Kundenkreis, eigenes Personal, gesonderte Werbung, eigene Buchführung, selbständige und nachhaltige Leistungsangebote (vgl. VwGH 7.3.1986, 85/15/0124; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 3.11.1992, 89/14/0271). Keinen Teilbetrieb begründen zB das Auftragsverhältnis eines Steuerberaters gegenüber einem bestimmten Klienten (VwGH 28.5.1998, 98/15/0021), die Klientenbuchhaltung eines Steuerberaters, die Steuerberatung im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfung, die Kassenpatienten im Rahmen ein und derselben ärztlichen Praxis im Verhältnis zu den Privatpatienten, das Dentallabor eines Zahnarztes, die ausstehenden Sonderklassegebühren eines in Pension gegangenen Primararztes. Kein Teilbetrieb liegt auch bei der Veräußerung eines Großteiles des Klientenstammes bei Weiterführung der Tätigkeit mit dem zurückbehaltenen Teil vor (VwGH 22.4.1980, 0718/80; VwGH 17.11.1983, 83/15/0053; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991, 91/14/0083). Friseur 5595 Zwei an verschiedenen Standorten, jedoch im selben Ort betriebene Friseurläden sind Teilbetriebe. Gärtnerei 5596 Eine Gärtnerei und ein Blumenladen können Teilbetriebe sein. Gaststätte 5597 Eine Brauereigaststätte kann ein Teilbetrieb sein. Ein Hotel und ein Restaurant, die im selben Gebäude betrieben werden, stellen keine Teilbetriebe dar. Geschäftsräumlichkeiten 5598 Für sich gesehen stellen sie keinen Teilbetrieb dar (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, betr. Wohn- und Wirtschaftsgebäude einer Geflügelmast). Gipser- und Malerbetrieb 5599 Es liegen keine Teilbetriebe vor, wenn sie weder personell noch räumlich oder organisatorisch getrennt sind und einen überwiegend einheitlichen Kundenkreis betreuen. Anders verhält es sich für die Tätigkeit einer Mastenstreicherei eines Gipser- und Malerbetriebes (Rostschutzanstrich von Hochspannungsmasten), die sich von der des restlichen Unternehmens deutlich unterscheidet und bei dem eigenes Personal und Anlagevermögen eingesetzt wird. Grundstück 5600 Für sich allein liegt idR kein Teilbetrieb vor, selbst dann nicht, wenn damit eine Gewerbeberechtigung verbunden ist (VwGH 26.1.1971, 1489/69; VwGH 30.1.1973, 2007/71). Grundstücksverwaltung 5601 Kann nur dann ein Teilbetrieb sein, wenn es sich um eine wesensmäßig gewerbliche Grundstücksverwaltung handelt. Siehe auch unter "Filiale" Rz 5593. Halbfertiger Teilbetrieb 5602 Ein erst im Aufbau befindlicher Teilbetrieb ist noch kein Teilbetrieb; es fehlt die gewisse Selbständigkeit (VwGH 25.1.1980, 2020/76). Ist die (künftige) Selbständigkeit eines Betriebsteils gegenüber dem Gesamtunternehmen insbesondere nach Lage und/oder Funktion zweifelsfrei zu erkennen, kann ein Teilbetrieb bereits dann angenommen werden, wenn er noch nicht in Betrieb genommen wurde (betriebsbereiter Teilbetrieb). Handelsbetrieb 5603 Handelsbetriebe an zwei verschiedenen Standorten begründen zwei Teilbetriebe (VwGH 23.5.1990, 89/13/0193). Eine Teilbetriebsveräußerung liegt aber nur bei Veräußerung des gesamten Warenlagers vor (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098). Großhandel und Einzelhandel mit Waren aller Art, Lebensmitteln, Genussmitteln und verwandten Artikeln sind Teilbetriebe, sofern sich das Warensortiment unterscheidet und es - organisatorisch getrennt - überwiegend von unterschiedlichen Lieferanten bezogen wird und sie sich durch ein eigenes Verkaufsprogramm sowie eigene Werbung unterscheiden. Handelsvertreter 5604 Einzelne Vertretungen eines Handelsvertreters, der für mehrere Geschäftsherren tätig ist, stellen keinen Teilbetrieb dar, ebenso wenig einzelne Vertretungsbezirke; eine Entschädigung gemäß § 24 Handelsvertretergesetz wird nicht für die Übertragung des Kundenstockes, sondern vielmehr für künftig entgehende Provisionen bezahlt (vgl. VwGH 30.6.1970, 0974/70; VwGH 18.12.1997, 96/15/0140). Die entgeltliche Aufgabe einer Generalvertretung für ein bestimmtes Produkt durch ein Großhandelsunternehmen stellt nur dann eine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn die Vertretungsbefugnis nach außen hinreichend in Erscheinung tritt (VwGH 25.5.1971, 1705/69; VwGH 23.4.1974, 1982/73). Hausapotheke 5605 Die Hausapotheke eines Arztes stellt idR keinen Teilbetrieb dar (VwGH 22.5.1953, 3026/52). Hotel 5606 Einer von mehreren örtlich, wirtschaftlich und organisatorisch getrennt geführten Hotelbetrieben ist idR ein Teilbetrieb (VwGH 11.3.1966, 2038/65); siehe auch unter "Gaststätte" Rz 5597. Kassepatienten 5607 Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594. Kino 5608 Örtlich voneinander getrennte Kinobetriebe sind Teilbetriebe. Kraftfahrzeugbetrieb 5609 Kraftfahrzeughandel und Reparaturwerkstätte stellen dann keine Teilbetriebe dar, wenn sie nur zwei Kilometer auseinander liegen, die Rechnungslegung einheitlich erfolgt, für den Kunden nicht ersichtlich ist, von welcher Betriebsstätte die Leistungen erbracht werden, nur eine Gewerbeberechtigung vorliegt, Erlöse und Aufwendungen einheitlich erfasst und die Buchhaltung, die Lohnverrechnung und das Anlagenverzeichnis gemeinsam und zentral geführt werden (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271). Lagergebäude 5610 Die Veräußerung eines Lagergebäudes mit geringfügigem Warenbestand begründet bei einem Baustoffgroßhändler keinen Teilbetrieb; dies auch dann nicht, wenn für den Standort eine eigene Gewerbeberechtigung vorliegt (VwGH 26.11.1974, 1547/73). Ein Lagerhaus eines Speditionsbetriebes wird nicht deshalb zu einem Teilbetrieb, weil die Einnahmen getrennt erfasst werden (VwGH 21.4.1967, 0461/67). Lagerplätze 5611 Lagerplätze stellen bei bloß geringfügiger räumlicher Trennung eines einheitlich organisierten Unternehmens keine Teilbetriebe dar, und zwar auch dann nicht, wenn jeder Lagerplatz ein eigenes Kassabuch führt, eigene Rechnungen ausstellt und über einen eigenen Gewerbeschein verfügt (VwGH 17.11.1967, 0461/67). Land- und Forstwirtschaft 5612 Siehe Rz 5134 ff und 5682 ff. Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen 5613 Es handelt sich um keine Teilbetriebe, wenn sie buchmäßig und organisatorisch zusammengefasst sind, ein einheitlicher Kundenkreis und eine starke interne Verflechtung besteht (VwGH 8.4.1970, 0463/68). Produktionszweige 5614 Örtlich getrennte Produktionszweige mit jeweils eigenen Betriebsanlagen (zB Radioproduktionsstätte und Videoproduktionsstätte eines elektrische Geräte produzierenden Unternehmens, die Produktion von Hutappreturen und die Erzeugung von Klebstoffen) sind Teilbetriebe (VwGH 15.4.1964, 1509/63). Reisebüro 5615 Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590. Restaurant 5616 Siehe unter "Gaststätte" Rz 5597. Schlepplift 5617 Eine nicht transportable Liftanlage ist ohne Grundstück bzw. Nutzungsrecht am Grundstück, auf dem sie errichtet ist, kein Teilbetrieb (VwGH 5.11.1991, 91/14/0135). Schuhhandel und Damenmoden 5618 Sie stellen keine Teilbetriebe dar, wenn sie im selben Gebäude einheitlich betrieben werden (VwGH 23.11.1962, 1260/61). Steuerberater 5619 Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594. Tankstellen 5620 Die Veräußerung einer von zwei in verschiedenen Orten geführten Tankstellen stellt eine Teilbetriebsveräußerung dar. Transportunternehmen 5621 Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590. Verlag 5622 Ein Zeitungsverlag und eine Druckerei können Teilbetriebe sein. Auch einzelne Fachgebiete eines Verlags können Teilbetriebseigenschaft aufweisen, sofern sie mit eigenem Personal, getrennter redaktioneller Leitung und separater Druckerei ausgestattet sind. Vermietung eines Einkaufszentrums 5623 Es handelt sich um einen Teilbetrieb, wenn diese gewerbliche Vermietung gegenüber der Vermietung anderer Wirtschaftsgüter wirtschaftlich (nach dem Verhältnis der Anschaffungskosten) weitaus im Vordergrund steht. Vermietung von Schaufenstern und Vitrinen 5624 Eine derartige Vermietung in einem Betriebsgebäude begründet keinen Teilbetrieb (VwGH 8.4.1970, 0463/68).
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