Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen
<



Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...

ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

18.1.4 Betriebsveräußerung

18.1.4.1 Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes

18.1.4.1.1 Allgemeines

5564

Unter Veräußerung wird jede entgeltliche Übertragung (zB Verkauf, Tausch,

Zwangsversteigerung, Enteignung oder Übernahme der Betriebsschulden ohne andere

Gegenleistung) des Eigentums am Betriebsvermögen (Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen

Eigentums) auf eine andere Person (natürliche, juristische Person, Gesamthandvermögen)

verstanden (VwGH 24.9.1996, 95/13/0290).

5565

Wird der (Teil-)Betrieb durch einen Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft zu einem

fremdunüblich niedrigen Preis verkauft, liegt ein Tausch und damit eine Betriebsveräußerung

vor (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988; verdeckte Einlage bei Körperschaft, siehe Rz 2588 ff).

5566

Keine Veräußerungen sind Übertragungen im Wege der Erbschaft (dies auch dann, wenn die

Erbschaft mit Legaten, Pflichtteilsansprüchen oder Auflagen belastet ist oder

Verbindlichkeiten mitübernommen werden) oder Übertragungen eines (Teil-)Betriebes durch

den Erben in Erfüllung eines Legates oder eines Pflichtteilsanspruches. Diese Übertragungen

sind weder Betriebsveräußerung noch Betriebsaufgabe, sondern unentgeltlicher Erwerb, der

zur Buchwertfortführung gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 führt (vgl. VwGH 12.11.1985,

85/14/0074; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 29.6.1995, 93/15/0134; siehe auch

Rz 2529 ff und 5643).

5567

Der Erbe tritt einkommensteuerrechtlich bereits mit dem Tod in die Rechtsstellung des

Erblassers ein.

Voraussetzung für die Zurechnung der Einkünfte beim Erben ist ein Betriebsübergang auf

den Erben; dabei ist entscheidend, ob dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete

Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zufallen, dass von einem Übergang des

Betriebes gesprochen werden kann (vgl. VwGH 4.6.1985, 85/14/0015; VwGH 28.5.1997,

94/13/0032, wonach bei Tod eines 72-jährigen Arztes und Wertlosigkeit seiner

Praxiseinrichtung eine Aufgabe noch beim Erblasser anzunehmen ist).

Im Fall eines Betriebüberganges auf den (die) Erben hat dieser (haben diese) die Buchwerte

des Erblassers zu übernehmen und fortzuführen. Dies auch dann, wenn der Erbe den Betrieb

nicht weiterführt, sondern ihn - ohne irgendeine betriebliche Tätigkeit zu entfalten - lediglich

veräußert (VwGH 4.6.2003, 98/13/0238).

5568

Veräußert ein Erbe einen (Teil-)Betrieb, so ist ihm der Veräußerungsvorgang zuzurechnen,

und zwar auch dann, wenn der Erbe außer der Veräußerung keine sonstige betriebliche

Tätigkeit entfaltet hat. Gleiches gilt auch im Falle der Aufgabe eines ererbten (Teil-)Betriebes

(vgl. VwGH 22.12.1976, 1688/74; VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 14.4.1993,

91/13/0239; siehe auch Rz 5643). Zur Erbauseinandersetzung siehe Rz 9 ff und 5980 ff.

5569

Keine entgeltliche Übertragung und damit keine Veräußerung ist auch die Schenkung. Diese

setzt eine tatsächliche Bereicherung des Rechtsnachfolgers voraus (VwGH 25.2.1998,

97/14/0141). Wie im Bereich der Erbschaft sind dabei zwingend die Buchwerte gemäß

§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988 fortzuführen. Die Schenkung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

an verschiedene Geschenknehmer stellt eine Betriebsaufgabe dar. Werden anlässlich einer

unentgeltlichen Betriebsübertragung Wirtschaftsgüter zurückbehalten, liegt dennoch ein

Anwendungsfall von § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 vor; die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter sind

als Entnahme zum Teilwert zu bewerten (VwGH 29.6.1995, 93/15/0134; VwGH 25.2.1998,

97/14/0141).

5570

Trotz Zurückbehaltung des zivilrechtlichen Eigentums kann das Betriebsgebäude, nicht auch

der Grund und Boden (siehe Rz 124), zu Buchwerten ins wirtschaftliche Eigentum des

Übernehmers übergehen. Dies setzt voraus:

1. Zugunsten des Übernehmers ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot

festgelegt und

2. die Nutzenziehung und Lastentragung erfolgt durch den Übernehmer im Rahmen

des übernommenen Betriebes und

3. es wird vereinbart, dass das zivilrechtliche Eigentum spätestens mit dem Tod des

Übergebers auf den Betriebsübernehmer übertragen wird oder der Eigentümer

muss sich verpflichten, einer grundbücherlichen Belastung mit Verbindlichkeiten

des Betriebsübernehmers jederzeit zuzustimmen.

Hingegen schließt eine entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Übergeber

wirtschaftliches Eigentum des Übernehmers aus.

5571

Als unentgeltlich ist auch die gemischte Schenkung anzusehen, wenn der Kaufpreis aus

privaten Gründen unter oder über dem tatsächlichen Wert liegt. Es ist zu untersuchen, ob

der Schenkungscharakter (Vorliegen einer einheitlichen Schenkung) oder der

Entgeltlichkeitscharakter (Vorliegen eines Leistungsaustausches) überwiegt. Der

Schenkungscharakter überwiegt dann, wenn

- zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis besteht (vgl.

VwGH 14.10.1991, 90/15/0084) und

- sich beide Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise

unentgeltlich und als teilweise entgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise

Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum

Ausdruck gebracht haben (Prinzip der subjektiven Äquivalenz). Ein bloßer

Freundschaftspreis bzw. preisliches Entgegenkommen gegenüber nahen Verwandten

genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/14/0102; VwGH 25.2.1998, 97/14/0141;

VwGH 18.2.1999, 97/15/0021).

5572

Für die Frage, ob ein Missverhältnis vorliegt, ist der Unternehmenswert dem gemeinen Wert

der Gegenleistung gegenüberzustellen. Ein Missverhältnis liegt dann vor, wenn die

Gegenleistung nicht mehr als 50% des Unternehmenswertes beträgt. Es kommt nicht auf die

formale Vertragsbezeichnung, sondern darauf an, ob Unentgeltlichkeit das Handeln des

Übergebers bestimmt hat (VwGH 19.10.1987, 86/15/0097; VwGH 23.10.1990, 90/14/0102;

VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; VwGH 29.6.1995, 93/15/0134).

Zum überschuldeten Betrieb siehe Rz 5679 ff, zur Betriebsübergabe gegen Rente siehe

Rz 7031 ff.

18.1.4.1.2 Voraussetzungen

5573

Eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegt vor, wenn alle für eine im Wesentlichen

unveränderte Fortführung des Betriebs notwendigen Wirtschaftsgüter in einem einzigen

einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber (Gemeinschaft) entgeltlich übertragen

werden (VwGH 16.01.1991, 89/13/0169; VwGH 17.08.1994, 94/15/0022; VwGH 24.04.1996,

94/15/0025). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt,

sondern vielmehr, ob ihm die erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv (bloß abstrakt) die

Fortführung des Betriebes ermöglichen (vgl. VwGH 27.08.1991, 91/14/0083; VwGH

15.02.1994, 91/14/0248; VwGH 19.09.1995, 95/14/0038; VwGH 19.02.1997, 94/13/0206;

VwGH 29.01.1998, 95/15/0037; VwGH 23.04.1998, 96/15/0211).

Ein Betriebserwerb – und somit auf der anderen Seite auch eine Betriebsveräußerung – liegt

aber auch dann vor, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebes durch zwei verschiedene

gesellschaftsrechtlich verbundene Gesellschaften erworben werden und eine Trennung in

eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft erfolgt. Entscheidend ist, dass auf Grund der

gesellschaftsrechtlichen Verbindung der am Erwerb des Betriebs beteiligten Gesellschaften

sichergestellt ist, dass der Betrieb in der selben Weise fortgeführt werden kann, wie er vom

früheren Betriebsinhaber geführt worden war (VwGH 24.06.2010, 2006/15/0270).

5574

Werden vom Veräußerer - wenn auch nur geringe - Teile der wesentlichen

Betriebsgrundlagen zurückbehalten und wird mit diesen der Betrieb weitergeführt, so liegt

nur eine Einschränkung des Betriebsumfanges und keine Betriebsveräußerung vor

(VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215).

5575

Werden vom Veräußerer Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und dem

Erwerber zur Nutzung überlassen, liegt eine Betriebsveräußerung vor (vgl. VwGH 12.1.1979,

2600/78, betr. ein an den Erwerber auf längere Zeit mitvermietetes Betriebsgebäude). Eine

Betriebsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Betrieb vom Veräußerer rückgepachtet

oder an eine GmbH verkauft wird, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der bisherige

Betriebsinhaber ist. Das Zurückbehalten einzelner unwesentlicher Wirtschaftsgüter stellt eine

Entnahme dar, hindert aber nicht die Annahme einer Betriebsveräußerung (VwGH 29.6.1995,

93/15/0134).

5576

Die Veräußerung der Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber ist mangels Übertragung

eines lebenden Betriebs keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe. Gewinne

aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter vor der Betriebsveräußerung sind kein Teil

des Veräußerungsgewinnes, selbst wenn die Betriebsveräußerung den Einzelveräußerungen

in kurzer Zeit folgt (vgl. VwGH 15.12.1971, 0545/69).

5577

Bei einem Standortwechsel liegt eine Betriebsveräußerung mit nachfolgender Eröffnung eines

Betriebes dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden sind und

insbesondere der Firmenwert nicht mitgenommen werden kann.

18.1.4.2 Veräußerung eines Teilbetriebes

18.1.4.2.1 Allgemeines

5578

Die Veräußerung eines Teilbetriebes liegt nur vor, wenn sämtliche wesentlichen Grundlagen

in einem einzigen einheitlichen Vorgang an einen einzigen Erwerber entgeltlich übertragen

werden. Die wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes müssen dem Erwerber nicht nur

zugeordnet werden können, sondern ihm ausschließlich dienen (VwGH 19.12.1973,

2331/71).

Maßgeblich für das Vorliegen eines Teilbetriebes ist die objektive Beschaffenheit des

veräußerten Betriebsteiles. Gleichgültig ist, ob der Erwerber von der objektiven Möglichkeit

der Betriebsfortführung tatsächlich Gebrauch macht (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066) bzw. ob

der Übergeber zahlungsunfähig oder überschuldet war (VwGH 13.12.1991, 90/13/0070).

18.1.4.2.2 Voraussetzungen eines Teilbetriebes

5579

Für die Annahme eines Teilbetriebes müssen folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl.

VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 18.12.1997,

96/15/0140; VwGH 17.2.1999, 97/14/0165; VwGH 16.12.1999, 96/15/0109):

- Betriebsteil eines Gesamtbetriebes,

- Organische Geschlossenheit des Betriebsteils innerhalb des Gesamtbetriebes,

- Gewisse Selbständigkeit des Betriebsteiles gegenüber dem Gesamtbetrieb,

- Eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles.

Diese notwendigen Voraussetzungen sind in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers zu

beurteilen (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063;

VwGH 14.9.1993, 93/15/0012).

5580

Betriebsteil eines Gesamtbetriebes bedeutet, dass es sich weder um einzelne betriebliche

Wirtschaftsgüter noch um einen eigenständigen Gesamtbetrieb handeln darf. Die Annahme

eines Betriebsteiles erfordert also eine Mehrheit zusammenhängender Wirtschaftsgüter. Der

betriebliche Einkünfte erzielende Teilbetrieb muss sich aus der Gesamtbetätigung ohne

organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen und setzt mindestens einen weiteren

Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Eine Zweigniederlassung (Filiale) ist nicht automatisch

Teilbetrieb, hat jedoch Indizwirkung für das Vorliegen eines solchen. Es gelten im Übrigen

die allgemeinen Grundsätze (vgl. VwGH 10.2.1987, 84/14/0088; siehe auch Rz 5585 ff).

5581

Die organische Geschlossenheit eines Betriebsteils zeigt sich daran, dass mehrere

Wirtschaftsgüter innerhalb eines Betriebes eine Einheit bilden (eigenständiger betrieblicher

Funktionszusammenhang) und diese dem Erwerber im Falle der Veräußerung die

Fortführung der Tätigkeit ermöglichen. Andernfalls handelt es sich um Einzelwirtschaftsgüter.

5582

Bei der gewissen Selbständigkeit des Betriebsteiles wird gefordert, dass sich der Betriebsteil

bereits vor der Veräußerung von der übrigen betrieblichen Tätigkeit hinreichend nach außen

erkennbar abhebt bzw. abgrenzen lässt (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079), allerdings ist der

Teilbetrieb kein vollständig selbständiger Betrieb. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit

genügt nicht. Dementsprechend stellen selbständig organisierte Abteilungen eines

Unternehmens, die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen (zB EDV-Abteilung,

Buchhaltungsabteilung, Vertriebs- und Verkaufsabteilung), keine Teilbetriebe dar (vgl.

VwGH 20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063; VwGH 3.11.1992,

89/14/0098).

5583

Die eigenständige Lebensfähigkeit eines Betriebsteiles setzt voraus, dass dem Erwerber alle

wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, die ihm - objektiv gesehen - eine

Fortführung des Betriebes ermöglichen, unabhängig davon, was der Erwerber schon zuvor

besessen hat (vgl. VwGH 25.5.1988, 87/13/0066; VwGH 5.11.1991, 91/14/0135;

VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).

18.1.4.2.3 Merkmale eines Teilbetriebes

5584

Für einen Teilbetrieb sprechen allgemein folgende Merkmale:

- Eigenes Anlagevermögen, insbesondere bei mehreren Produktionszweigen.

- Eigenes Warenlager.

- Unterschiedliches Warenangebot.

- Branchenungleichheit.

- Örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen. Die räumliche Trennung zweier

Standorte eines Hafner- und Fliesenlegerbetriebes und die Kompetenz der

Verkaufsmitarbeiter, Preisnachlässe zu gewähren, reichen allein zur Begründung eines

Teilbetriebes nicht aus (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0120).

- Selbständige Organisation.

- Eigene Verwaltung.

- Eigenes (im jeweiligen Betriebszweig unmittelbar tätiges) Personal.

- Eigene Buchführung und Kostenrechnung.

- Eigene Rechnungen, eigenes Geschäftspapier.

- Eigenständige Gestaltung des Einkaufes.

- Eigene Preisgestaltung.

- Eigener Kundenkreis.

- Eigene Werbetätigkeit.

- Eigene Gewerbeberechtigungen.

Das Vorliegen eines Merkmals genügt idR nicht; es ist auf das Gesamtbild abzustellen (vgl.

VwGH 3.11.1992, 89/14/0098; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063).

18.1.4.2.4 ABC des Teilbetriebes

Arbeitnehmerwohngebäude

5585

Stellt keinen Teilbetrieb dar (VwGH 2.2.1968, 1299/67).

Appartementhaus

5586

Einzelne Wohnungen bzw. einzelne Appartements sind keine Teilbetriebe, wohl aber ein

Appartementhaus als solches neben einem Hotel (VwGH 18.1.1983, 81/14/0330).

Anschüttungsbetrieb (Müllhalde)

5587

Ein derartiger Betrieb kann ein Teilbetrieb eines Grundstückhandels sein, sofern eigenes

Personal und Anlagevermögen eingesetzt wird (VwGH 5.2.1974, 1511/73).

Automaten

5588

Ein Automat stellt keinen Teilbetrieb dar, sondern sowohl im Verhältnis unter Automaten als

auch im Verhältnis zu einem Verkaufsgeschäft eine unselbständige Verkaufseinrichtung.

Veräußert ein Automatenhändler den Großteil der Automaten samt Aufstellplätzen, bleibt er

aber in einer bestimmten Region weiterhin tätig, liegt keine Teilbetriebsveräußerung vor.

Der Automatenvertrieb stellt dann einen Teilbetrieb dar, wenn dieser von anderen

Betriebszweigen personell und organisatorisch getrennt ist.

Bauunternehmen

5589

Zwei der Erzeugung von Beton dienende Mischanlagen, die an 45 km entfernten Standorten

betrieben werden, stellen Teilbetriebe dar (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066). Ein Sandwerk

und ein Transportunternehmen können Teilbetriebe begründen.

Beförderungsunternehmen

5590

Keinen Teilbetrieb begründet die getrennte Erfassung der Erlöse sowie die

Gewerbeberechtigung zur Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten bei einem

Ausflugswagengewerbe und einem Mietwagen- und Lastfuhrwerksgewerbe; die wahlweise

Verwendung der Kraftfahrzeuge in beiden Unternehmensbereichen schließt selbständige

Teilbetriebe aus (VwGH 19.12.1973, 2331/71). Keine Teilbetriebsveräußerung liegt auch vor

beim Abverkauf einzelner Autobusse samt Fahrer, Konzession und Kunden; weiters bei

Veräußerung eines neun Autobusse sowie weitere Betriebsanlagen (insbesondere

Liegenschaften) umfassenden Betriebes (VwGH 27.11.1978, 0059/78) sowie bei Verkauf

einer Konzession eines Transportunternehmens (VwGH 7.8.1992, 88/14/0063).

Güterfern- und Güternahverkehr können bei entsprechender organisatorischer Trennung

Teilbetriebe darstellen; nicht hingegen idR Frachtgeschäft (eigene Güterbeförderung)

einerseits und Spedition (Güterbeförderung durch andere) andererseits. Ein Reisebüro kann

bei gewisser Selbständigkeit im Verhältnis zu einem Beförderungsunternehmen

Teilbetriebseigenschaft aufweisen und umgekehrt. Siehe auch unter "Taxiunternehmen"

Rz 5557 und "Bauunternehmen" Rz 5589.

Druckerei

5591

Eine Druckerei und ein (Zeitungs-)Verlag können Teilbetriebe sein, wenn die Druckerei einen

eigenen Kunden- und Wirkungskreis hat.

Fahrschulfiliale

5592

Ein Teilbetrieb ist gegeben, wenn Filialen an verschiedenen Orten betrieben werden. Die

Schulungseinrichtung ohne Fahrschulwagen stellt keinen Teilbetrieb dar. Siehe auch unter

"Filialen" Rz 5593.

Filialen

5593

Bei einem Handelsunternehmen liegt kein Teilbetrieb vor, wenn die Filiale lediglich den

Charakter einer unselbständigen Verkaufseinrichtung aufweist. Siehe auch die Ausführungen

in Rz 5582 unter "gewisse Selbständigkeit".

Die Teilbetriebseigenschaft einer Filiale eines Elektrohändlers ist bei örtlicher Trennung,

eigenständiger Werbung, eigenem Personal, eigener Kostenstellenrechnung, eigener

Gewerbeberechtigung, teilweise getrennter Erfassung der Aufwände und Erträge trotz

zentralem Wareneinkauf und zentralem Büro gegeben (VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).

Eine zentral geführte Buchhaltung mehrerer Filialen ist einer ansonsten bestehenden

Selbständigkeit der Teilbetriebe nicht abträglich (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088).

Der Filialbetrieb einer größeren Gebäudeverwaltung kann ein Teilbetrieb sein

(VwGH 11.4.1991, 90/13/0258), nicht jedoch die Veräußerung von Rechten auf Verwaltung

einzelner Liegenschaften oder eine einzelne Gebäudeverwaltung eines

Vermögensverwaltungsunternehmens, dem der Erwerb von Grundstücken zur Bebauung

oder Weiterveräußerung, die Betrauung von Bauvorhaben und die Verwaltung von

Bauobjekten obliegt.

Freiberufler

5594

Ein Teilbetrieb liegt nur bei nach außen hin erkennbarer Selbständigkeit und Lebensfähigkeit

vor, wie zB bei einer neben der Anwaltskanzlei getrennt geführten Hausverwaltung eines

Rechtsanwaltes, bei Filialbetrieben größerer Gebäudeverwaltungen, bei Außenstellen von

Wirtschaftstreuhandkanzleien, bei einer neben der Allgemeinpraxis betriebenen

Zahnarztpraxis, beim zahntechnischen Labor neben der Ordination eines Zahnarztes (vgl.

VwGH 30.5.1952, 2972/51; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991, 91/14/0083).

Indizien für das Vorliegen eines Teilbetriebes sind zB eine örtliche Trennung von

Organisationseinheiten, ein unterschiedlicher Mandanten- bzw. Kundenkreis, eigenes

Personal, gesonderte Werbung, eigene Buchführung, selbständige und nachhaltige

Leistungsangebote (vgl. VwGH 7.3.1986, 85/15/0124; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098;

VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).

Keinen Teilbetrieb begründen zB das Auftragsverhältnis eines Steuerberaters gegenüber

einem bestimmten Klienten (VwGH 28.5.1998, 98/15/0021), die Klientenbuchhaltung eines

Steuerberaters, die Steuerberatung im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfung, die

Kassenpatienten im Rahmen ein und derselben ärztlichen Praxis im Verhältnis zu den

Privatpatienten, das Dentallabor eines Zahnarztes, die ausstehenden Sonderklassegebühren

eines in Pension gegangenen Primararztes.

Kein Teilbetrieb liegt auch bei der Veräußerung eines Großteiles des Klientenstammes bei

Weiterführung der Tätigkeit mit dem zurückbehaltenen Teil vor (VwGH 22.4.1980, 0718/80;

VwGH 17.11.1983, 83/15/0053; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258; VwGH 27.8.1991,

91/14/0083).

Friseur

5595

Zwei an verschiedenen Standorten, jedoch im selben Ort betriebene Friseurläden sind

Teilbetriebe.

Gärtnerei

5596

Eine Gärtnerei und ein Blumenladen können Teilbetriebe sein.

Gaststätte

5597

Eine Brauereigaststätte kann ein Teilbetrieb sein. Ein Hotel und ein Restaurant, die im selben

Gebäude betrieben werden, stellen keine Teilbetriebe dar.

Geschäftsräumlichkeiten

5598

Für sich gesehen stellen sie keinen Teilbetrieb dar (vgl. VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, betr.

Wohn- und Wirtschaftsgebäude einer Geflügelmast).

Gipser- und Malerbetrieb

5599

Es liegen keine Teilbetriebe vor, wenn sie weder personell noch räumlich oder

organisatorisch getrennt sind und einen überwiegend einheitlichen Kundenkreis betreuen.

Anders verhält es sich für die Tätigkeit einer Mastenstreicherei eines Gipser- und

Malerbetriebes (Rostschutzanstrich von Hochspannungsmasten), die sich von der des

restlichen Unternehmens deutlich unterscheidet und bei dem eigenes Personal und

Anlagevermögen eingesetzt wird.

Grundstück

5600

Für sich allein liegt idR kein Teilbetrieb vor, selbst dann nicht, wenn damit eine

Gewerbeberechtigung verbunden ist (VwGH 26.1.1971, 1489/69; VwGH 30.1.1973,

2007/71).

Grundstücksverwaltung

5601

Kann nur dann ein Teilbetrieb sein, wenn es sich um eine wesensmäßig gewerbliche

Grundstücksverwaltung handelt. Siehe auch unter "Filiale" Rz 5593.

Halbfertiger Teilbetrieb

5602

Ein erst im Aufbau befindlicher Teilbetrieb ist noch kein Teilbetrieb; es fehlt die gewisse

Selbständigkeit (VwGH 25.1.1980, 2020/76). Ist die (künftige) Selbständigkeit eines

Betriebsteils gegenüber dem Gesamtunternehmen insbesondere nach Lage und/oder

Funktion zweifelsfrei zu erkennen, kann ein Teilbetrieb bereits dann angenommen werden,

wenn er noch nicht in Betrieb genommen wurde (betriebsbereiter Teilbetrieb).

Handelsbetrieb

5603

Handelsbetriebe an zwei verschiedenen Standorten begründen zwei Teilbetriebe

(VwGH 23.5.1990, 89/13/0193). Eine Teilbetriebsveräußerung liegt aber nur bei

Veräußerung des gesamten Warenlagers vor (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190;

VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).

Großhandel und Einzelhandel mit Waren aller Art, Lebensmitteln, Genussmitteln und

verwandten Artikeln sind Teilbetriebe, sofern sich das Warensortiment unterscheidet und es -

organisatorisch getrennt - überwiegend von unterschiedlichen Lieferanten bezogen wird und

sie sich durch ein eigenes Verkaufsprogramm sowie eigene Werbung unterscheiden.

Handelsvertreter

5604

Einzelne Vertretungen eines Handelsvertreters, der für mehrere Geschäftsherren tätig ist,

stellen keinen Teilbetrieb dar, ebenso wenig einzelne Vertretungsbezirke; eine Entschädigung

gemäß § 24 Handelsvertretergesetz wird nicht für die Übertragung des Kundenstockes,

sondern vielmehr für künftig entgehende Provisionen bezahlt (vgl. VwGH 30.6.1970,

0974/70; VwGH 18.12.1997, 96/15/0140).

Die entgeltliche Aufgabe einer Generalvertretung für ein bestimmtes Produkt durch ein

Großhandelsunternehmen stellt nur dann eine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn die

Vertretungsbefugnis nach außen hinreichend in Erscheinung tritt (VwGH 25.5.1971, 1705/69;

VwGH 23.4.1974, 1982/73).

Hausapotheke

5605

Die Hausapotheke eines Arztes stellt idR keinen Teilbetrieb dar (VwGH 22.5.1953, 3026/52).

Hotel

5606

Einer von mehreren örtlich, wirtschaftlich und organisatorisch getrennt geführten

Hotelbetrieben ist idR ein Teilbetrieb (VwGH 11.3.1966, 2038/65); siehe auch unter

"Gaststätte" Rz 5597.

Kassepatienten

5607

Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594.

Kino

5608

Örtlich voneinander getrennte Kinobetriebe sind Teilbetriebe.

Kraftfahrzeugbetrieb

5609

Kraftfahrzeughandel und Reparaturwerkstätte stellen dann keine Teilbetriebe dar, wenn sie

nur zwei Kilometer auseinander liegen, die Rechnungslegung einheitlich erfolgt, für den

Kunden nicht ersichtlich ist, von welcher Betriebsstätte die Leistungen erbracht werden, nur

eine Gewerbeberechtigung vorliegt, Erlöse und Aufwendungen einheitlich erfasst und die

Buchhaltung, die Lohnverrechnung und das Anlagenverzeichnis gemeinsam und zentral

geführt werden (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).

Lagergebäude

5610

Die Veräußerung eines Lagergebäudes mit geringfügigem Warenbestand begründet bei

einem Baustoffgroßhändler keinen Teilbetrieb; dies auch dann nicht, wenn für den Standort

eine eigene Gewerbeberechtigung vorliegt (VwGH 26.11.1974, 1547/73).

Ein Lagerhaus eines Speditionsbetriebes wird nicht deshalb zu einem Teilbetrieb, weil die

Einnahmen getrennt erfasst werden (VwGH 21.4.1967, 0461/67).

Lagerplätze

5611

Lagerplätze stellen bei bloß geringfügiger räumlicher Trennung eines einheitlich organisierten

Unternehmens keine Teilbetriebe dar, und zwar auch dann nicht, wenn jeder Lagerplatz ein

eigenes Kassabuch führt, eigene Rechnungen ausstellt und über einen eigenen

Gewerbeschein verfügt (VwGH 17.11.1967, 0461/67).

Land- und Forstwirtschaft

5612

Siehe Rz 5134 ff und 5682 ff.

Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen

5613

Es handelt sich um keine Teilbetriebe, wenn sie buchmäßig und organisatorisch

zusammengefasst sind, ein einheitlicher Kundenkreis und eine starke interne Verflechtung

besteht (VwGH 8.4.1970, 0463/68).

Produktionszweige

5614

Örtlich getrennte Produktionszweige mit jeweils eigenen Betriebsanlagen

(zB Radioproduktionsstätte und Videoproduktionsstätte eines elektrische Geräte

produzierenden Unternehmens, die Produktion von Hutappreturen und die Erzeugung von

Klebstoffen) sind Teilbetriebe (VwGH 15.4.1964, 1509/63).

Reisebüro

5615

Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590.

Restaurant

5616

Siehe unter "Gaststätte" Rz 5597.

Schlepplift

5617

Eine nicht transportable Liftanlage ist ohne Grundstück bzw. Nutzungsrecht am Grundstück,

auf dem sie errichtet ist, kein Teilbetrieb (VwGH 5.11.1991, 91/14/0135).

Schuhhandel und Damenmoden

5618

Sie stellen keine Teilbetriebe dar, wenn sie im selben Gebäude einheitlich betrieben werden

(VwGH 23.11.1962, 1260/61).

Steuerberater

5619

Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594.

Tankstellen

5620

Die Veräußerung einer von zwei in verschiedenen Orten geführten Tankstellen stellt eine

Teilbetriebsveräußerung dar.

Transportunternehmen

5621

Siehe unter "Beförderungsunternehmen" Rz 5590.

Verlag

5622

Ein Zeitungsverlag und eine Druckerei können Teilbetriebe sein. Auch einzelne Fachgebiete

eines Verlags können Teilbetriebseigenschaft aufweisen, sofern sie mit eigenem Personal,

getrennter redaktioneller Leitung und separater Druckerei ausgestattet sind.

Vermietung eines Einkaufszentrums

5623

Es handelt sich um einen Teilbetrieb, wenn diese gewerbliche Vermietung gegenüber der

Vermietung anderer Wirtschaftsgüter wirtschaftlich (nach dem Verhältnis der

Anschaffungskosten) weitaus im Vordergrund steht.

Vermietung von Schaufenstern und Vitrinen

5624

Eine derartige Vermietung in einem Betriebsgebäude begründet keinen Teilbetrieb

(VwGH 8.4.1970, 0463/68).