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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

Vertriebsabteilung

5625

Der Vertriebsteil eines Erzeugungsbetriebes, der seine eigenen Produkte vertreibt, ist

mangels ausreichender Selbständigkeit kein Teilbetrieb (VwGH 6.6.1973, 2004/71). Ist der

Vertriebsteil hingegen wie ein Handelsbetrieb mit einem erheblichen Handel auch mit

zugekauften Erzeugnissen ausgestaltet, liegt ein Teilbetrieb vor.

Weinhandelsbetrieb

5626

Die Veräußerung der Fässer stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar (VwGH 10.7.1959,

1273/56).

Wirtschaftsprüferklientel

5627

Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594.

Zahntechniker

5628

Die Veräußerung des Anlagevermögens unter Aufrechterhaltung der allgemeinen

Zahnarztordination stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar (VwGH 27.8.1991, 91/14/0083).

Siehe auch unter "Freiberufler" Rz 5594.

18.1.4.3 Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Siehe Rz 5964 ff.

18.1.5 Betriebsaufgabe

18.1.5.1 Aufgabe des ganzen Betriebes

18.1.5.1.1 Allgemeines

5629

Bei der Betriebsaufgabe hört für den Betriebsinhaber der einheitliche Organismus des

Betriebes zu bestehen auf. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die wesentlichen

Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert

und/oder in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden.

Für die Annahme einer Betriebsaufgabe ist wie bei der Betriebsveräußerung unmaßgeblich,

was mit den Wirtschaftsgütern des beendeten Betriebes weiter geschieht.

5630

Auch der Pächter eines Betriebes kann diesen begünstigt aufgeben, wenn er das gesamte

ihm gehörende Betriebsvermögen entweder veräußert oder in sein Privatvermögen überführt

und sich damit in einem Zuge seiner sonstigen betrieblichen Rechte (Miet-, Pacht-,

Fruchtgenuss- und ähnliche Rechte) begibt. Dass für die Aufgabe derartiger Rechte Erlöse

nicht erzielt werden, ändert nichts am Vorliegen einer Betriebsaufgabe (VwGH 28.2.1978,

2666/77). Die gleiche Beurteilung gilt für die Beendigung des Fruchtgenussrechtes an einem

Betrieb (VwGH 21.7.1998, 98/14/0029).

18.1.5.1.2 Voraussetzungen

5631

Der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfordert, dass

- alle wesentlichen Betriebsgrundlagen,

- in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang,

- in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,

- an verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das

Privatvermögen übernommen oder in einem teilweise übertragen und teilweise in das

Privatvermögen übernommen werden (VwGH 28.2.1978, 2666/77; VwGH 19.9.1995,

91/14/0222).

5632

Zur Annahme der Aufgabe eines Betriebes bedarf es keiner ausdrücklichen Handlung des

Betriebsinhabers.

Das Erfordernis eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs setzt ein Zusammenballen der

Aufgabehandlungen während eines angemessen kurzen Zeitraumes voraus (vgl.

VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 27.8.1991, 90/14/0230). Für die Annahme eines

einheitlichen Vorgangs muss jedenfalls ein durchgängiges planmäßiges und zügiges

Betreiben der Betriebsaufgabe vorliegen (Einzelfallbetrachtung). Bei Umlaufvermögen ist bei

einem Zeitraum von etwa drei Monaten idR noch ein einheitlicher Vorgang zu unterstellen.

Bei Anlagevermögen kann aber auch noch bei längeren Zeiträumen ein einheitlicher Vorgang

anzunehmen sein, zB Veräußerung des Betriebsgrundstückes acht Monate nach

Betriebsveräußerung (VwGH 30.1.1973, 2007/71; VwGH 23.3.1988, 87/13/0065),

Veräußerung des Anlagevermögens fünf Monate nach Veräußerung des Warenlagers

(VwGH 19.9.1995, 91/14/0222). Bei einer Veräußerung des Umlauf- und Anlagevermögens

innerhalb von elf Monaten handelt es sich idR um eine - nicht begünstigte - Liquidation

(VwGH 27.8.1991, 90/14/0230).

5633

Die Betriebsaufgabe beginnt mit dem Setzen objektiv erkennbarer, unmittelbar der

Betriebsaufgabe dienender Handlungen, wie zB dem Beginn des Warenabverkaufes zu

reduzierten Preisen, dem Einstellen des Warenverkaufes, der entgeltlichen Aufgabe der

Mietrechte, der Veräußerung oder Überführung von wesentlichen Anlagegütern ins

Privatvermögen und der Einstellung der werbenden Tätigkeit. Das Fassen des

Aufgabeentschlusses, ein Auflösungsbeschluss, Verkaufsverhandlungen über die

Betriebsliegenschaft, die Veräußerung von überaltetem, unbrauchbarem Anlagevermögen,

die Auftragserteilung sowie die Erstattung eines Bewertungsgutachtens und das Unterlassen

von Ersatzbeschaffungen bzw. von Warenbestellungen mit längerer Lieferzeit lösen hingegen

als bloße Vorbereitungshandlungen noch nicht den Aufgabezeitraum aus (VwGH 23.3.1988,

87/13/0065; VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 23.5.1990, 89/13/0193).

5634

Die Betriebsaufgabe endet mit dem Abschluss der Veräußerung bzw. Überführung der

wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen, dh. also mit der Veräußerung bzw.

Überführung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlagen. In das Privatvermögen können

wesentliche Grundlagen idR nur dann überführt werden, wenn sie zur privaten Nutzung

geeignet sind (zB Personenkraftwagen; nicht hingegen Umlaufvermögen) oder wegen

Wertlosigkeit eine anderweitige (betriebliche) Weiterverwendung auszuschließen ist. Keine

Beendigung des Aufgabezeitraumes liegt daher vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen

bloß formell ins Privatvermögen überführt werden, um den Aufgabezeitraum nicht zu lange

werden zu lassen, aber weiterhin das Bestehen der Absicht einer Weiterveräußerung bei

nächster Gelegenheit besteht. Der Aufgabezeitraum endet in einem solchen Fall erst mit der

tatsächlichen Veräußerung dieser formell in das Privatvermögen überführten

Wirtschaftsgüter (VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353).

5635

Das Zurückbehalten unwesentlicher Wirtschaftsgüter steht dem Aufgabevorgang weder dem

Grunde nach entgegen noch wird dadurch die Beendigung der Betriebsaufgabe verzögert.

Dies gilt auch für die spätere Abwicklung noch schwebender Geschäfte sowie die Bereinigung

strittiger Verhältnisse. Werden hingegen derartige Maßnahmen im zeitlichen Zusammenhang

mit der Betriebsaufgabe getroffen, so sind sie - auch bei Unwesentlichkeit - regelmäßig

Bestandteil des Aufgabevorganges.

5636

Keine Aufgabe ist die bloße Einschränkung der bisherigen Tätigkeit (VwGH 4.4.1989,

88/14/0083; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258, betr. Zurückbehalten eines Teiles des

Patientenstocks), es sei denn, eine weitergeführte Tätigkeit ist mit der bisherigen in keiner

Weise mehr vergleichbar (VwGH 30.4.1985, 82/14/0312, betr. Einstellung einer Arztpraxis

und bloßer weiterer Tätigkeit als Urlaubsvertreter bzw. unentgeltlicher Altenheimbetreuer).

18.1.5.1.3 Einzelfälle

Betriebsaufspaltung

5637

Verpachtet ein Unternehmer seinen Betrieb an eine Kapitalgesellschaft und wird dadurch die

bisherige unternehmerische Tätigkeit in ein Besitzunternehmen und eine

Betriebskapitalgesellschaft aufgespaltet, so übt das Besitzunternehmen allein zufolge der

Betriebsaufspaltung keine gewerbliche Tätigkeit aus (VwGH 18.6.1979, 3345/78, 1207/79;

VwGH 12.3.1980, 0073/78; VwGH 9.3.1982, 81/14/0131). Bei einer Betriebsaufspaltung ist

daher idR eine Betriebsaufgabe zu unterstellen.

Betriebsunterbrechung

5638

Keine Betriebsaufgabe liegt vor bei einer Betriebsunterbrechung (Ruhen des Betriebes). Von

einem ruhenden Betrieb ist zu sprechen, wenn ein Betrieb bzw. die werbende Tätigkeit

vorübergehend in der objektiv erkennbaren Absicht eingestellt wird, ihn wieder aufzunehmen

(zB bei Saisonbetrieben). Es muss nach den nach außen erkennbaren Umständen

wahrscheinlich sein, dass der Betrieb in ähnlicher Weise und in einem relativ kurzen Zeitraum

(etwa 3 Jahre) wieder aufgenommen wird, sodass der stillgelegte mit dem wieder

aufgenommenen Betrieb ident ist (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140). Das Ruhen des Betriebes

endet, wenn die betriebliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird oder (durch Aufgabe)

wenn die wesentlichen Grundlagen veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden.

Bei einer Betriebsverpachtung oder Einstellung der Bewirtschaftung liegt im Zweifel

(insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht selbst von einer Betriebsaufgabe ausgeht)

eine Betriebsunterbrechung vor, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der

Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb wieder

aufnehmen oder übernehmen wird. Im Fall der geplanten Übergabe an einen unentgeltlichen

Rechtsnachfolger muss dieser ernsthaft bemüht sein, die für die Betriebsführung

notwendigen Befugnisse in absehbarer Zeit zu erlangen.

Betriebsverlegung ins Ausland

5639

Eine Betriebsverlegung ins Ausland stellt keine Betriebsaufgabe dar. Gemäß § 6 Z 6

EStG 1988 sind dabei fremdübliche Verrechnungspreise anzusetzen; die daraus entstehende

Gewinnrealisierung kann bei Wegzug in den EU-Raum/EWR-Raum aufgeschoben werden

(siehe § 6 Z 6 EStG 1988, Rz 2505ff).

Konkurs

5640

Die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit durch Konkurs führt zu einer Betriebsaufgabe

(VwGH 21.2.1996, 94/14/0160).

Liebhaberei

5641

Von einer Betriebsaufgabe ist auch dann auszugehen, wenn ein Betrieb nicht mehr nach

wirtschaftlichen Grundsätzen geführt und daher zur Liebhaberei wird. Das bisherige

Betriebsvermögen gilt dann als in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang ins

Privatvermögen überführt (VwGH 16.2.1983, 81/13/0044).

Liquidation

5642

Die Liquidation (Abwicklung) ist keine begünstigte Betriebsaufgabe. Sie erstreckt sich über

einen längeren Zeitraum. Die Veräußerung des Betriebsvermögens erfolgt nach und nach.

Der Gewerbebetrieb bleibt während der Liquidation als laufender Betrieb weiter bestehen

(VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 27.8.1991, 90/14/0230; VwGH 22.12.1993,

92/13/0185).

Unentgeltliche Übertragung

5643

Die unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen Einheit ist keine Betriebsaufgabe. Es liegt

vielmehr ein Fall der Buchwertfortführung gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 vor (VwGH

27.11.1978, 0059/78; siehe auch Rz 2529 ff und Rz 5564 ff). Eine Betriebsaufgabe ist

hingegen dann gegeben, wenn die wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Einheit in

einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Personen verschenkt oder in Form von Legaten

vermacht werden (VwGH 04.06.1985, 85/14/0015), sofern diese keine Mitunternehmerschaft

begründen. Die Überführung eines ererbten Betriebes ins Privatvermögen ist als

Betriebsaufgabe zu werten (VwGH 22.02.1993, 92/15/0048). Der Tod eines Erfinders führt

zu keiner Betriebsaufgabe; befindet sich im Nachlass Betriebsvermögen, hat der Erbe die

Buchwerte fortzuführen (VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123).

Verlegung eines Betriebes

5644

Eine Verlegung eines Betriebes stellt nur dann eine Betriebsaufgabe dar, wenn dem

bisherigen Standort des Betriebes eine wesentliche wirtschaftliche Rolle zukommt (zB bei

ortsgebundenem Kundenstock) bzw. wenn der am neuen Standort weitergeführte Betrieb

einer Neueröffnung gleichkommt; somit wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der alte

und der neue Betrieb nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich nicht ident sind

(VwGH 4.4.1989, 88/14/0083).

Vorübergehende Stilllegung

5645

Die vorübergehende Stilllegung eines Betriebes (Einstellen einer Tätigkeit) ohne Veräußerung

der Wirtschaftsgüter des Betriebes oder ohne deren Überführung ins Privatvermögen ist

keine Betriebsaufgabe (VwGH 10.7.1959, 1273/56).

Wechsel der Einkunftsart

5646

Beim Wechsel der Einkunftsart innerhalb der betrieblichen Einkunftsarten liegt keine

Betriebsaufgabe vor. Wird hingegen aus einer betrieblichen Tätigkeit eine außerbetriebliche,

endet der Bestand des betrieblichen Organismus (Betriebsaufgabe, VwGH 18.3.1991,

90/14/0009).

18.1.5.1.4 Betriebsaufgabe durch Verpachtung

5647

Die Verpachtung eines Betriebes stellt idR für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine

Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden

betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche

Tätigkeit - wenn auch in geänderter Form - weiter andauert. Zur Verpachtung von land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben siehe Rz 5152 f.

5648

Eine Betriebsaufgabe in Verbindung mit der Verpachtung eines Betriebes ist dann zu

unterstellen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf schließen lassen,

- dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem

vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen

- oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Absicht

des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf

eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen und

- keine bloße Betriebsunterbrechung (vgl. Rz 5638) vorliegt.

5649

Die hohe Wahrscheinlichkeit ist an objektiven Kriterien zu messen. Den Bestimmungen des

Pachtvertrages kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Die Mitteilung des

Steuerpflichtigen an das Finanzamt, dass er den Betrieb aufgegeben hat, bewirkt zwar für

sich keine Betriebsaufgabe, ihr kommt aber Bedeutung für die Frage zu, ob die

diesbezügliche Absicht des Steuerpflichtigen nach außen zu erkennen gegeben worden ist.

Einer nachträglichen Erklärung kommt keine Bedeutung zu, wenn die Umstände bei der

Verpachtung nicht für eine Betriebsaufgabe sprechen (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0253). Es

ist nicht nötig, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit wegen rechtlicher oder sachlicher

Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 22.05.1996, 92/14/0142; VwGH

19.02.1997, 94/13/0206; VwGH 26.01.1999, 97/14/0089; VwGH 16.12.1999, 97/15/0134).

5650

Ist mit der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe verbunden, zählen die

Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VwGH 15.4.1970,

1526/68; VwGH 12.3.1980, 0073/78; VwGH 11.11.1987, 86/13/0131; VwGH 23.3.1988,

87/13/0065; VwGH 14.9.1988, 87/13/0100; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096).

5651

Die Indizien für bzw. gegen eine Betriebsaufgabe sind in ihrer Gesamtheit gegeneinander

abzuwägen (Gesamtbildbetrachtung, VwGH 22.5.1996, 92/14/0142; VwGH 19.2.1997,

94/13/0206). Sprechen die Indizien für eine Betriebsaufgabe, so ist eine solche auch dann

gegeben, wenn der Steuerpflichtige zwar weiterhin in seinem Beruf tätig ist, aber in einer

derart eingeschränkten Form, dass der Tätigkeit im Vergleich zur bisher ausgeübten

praktisch keine Bedeutung mehr zukommt (VwGH 30.4.1985, 82/14/0312, betr. Einstellung

einer Arztpraxis bei weiter ausgeübter Tätigkeit als bloße Urlaubsvertretung für den Sohn

sowie als unentgeltlicher Betreuer zweier Altersheime).

5652

Indizien für eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind

- der Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem

Ausschluss der Kündigung (VwGH 14.09.1988, 87/13/0100; VwGH 22.05.1996,

92/14/0142),

- das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung bzw. das Löschen der Firma im Firmenbuch

(VwGH 23.03.1988, 87/13/0065; VwGH 22.05.1996, 92/14/0142),

- ein hohes Alter und ein schlechter Gesundheitszustand des Verpächters (VwGH

23.03.1988, 87/13/0065; VwGH 26.04.1989, 88/14/0096; VwGH 22.05.1996,

92/14/0142),

- (das Ansuchen um) die Zuerkennung einer Pension durch den Verpächter (VwGH

30.04.1985, 82/14/0312; VwGH 26.04.1989, 88/14/0096),

- die vertragliche Absicherung der Möglichkeit der Beendigung des Pachtverhältnisses

zwecks Veräußerung des Bestandobjektes,

- das Einlagern abmontierter Maschinen (VwGH 12.03.1965, 0205/64),

- das Einstellen der Produktion,

- die Kündigung bzw. der Abbau der Arbeitnehmer (VwGH 12.03.1965, 0205/64, VwGH

18.05.1971, 1582/69),

- die Übergabe des Kundenstocks und des Firmenzeichens (VwGH 18.05.1971, 1582/69),

- das Vermieten der Betriebsräume in leerem Zustand (VwGH 12.03.1965, 0205/64),

- das Einräumen des wirtschaftlichen Eigentums an den Pächter durch den Verpächter,

- das Einräumen eines Vorkaufsrechtes an den Pächter und eines Vorpachtrechtes an

dessen Gattin im Falle seines Ablebens (VwGH 03.10.1984, 83/13/0004).

5653

Indizien gegen eine Betriebsaufgabe aus Anlass der Betriebsverpachtung sind

- ein kurzfristiger (bestimmte Zeit) oder kurz aufkündbarer Pachtvertrag (VwGH

26.11.1975, 1307/75; VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),

- eine Vereinbarung über die Rückübertragung des Betriebes (VwGH 23.3.1988,

87/13/0065),

- eine vertraglich vereinbarte Modernisierung des Betriebes durch den Verpächter (VwGH

23.3.1988, 87/13/0065),

- die Nichtübernahme der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Beginn des Pachtverhältnisses

durch den Pächter (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),

- eine Vereinbarung über vorzeitige Auflösungsgründe (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),

- die Verkürzung der Pachtdauer bei Tod des Pächters (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),

- das Zurückbehalten von Lagerbeständen durch den Verpächter (VwGH 22.10.1980,

2003/79),

- ein relativ hoher Pachtzins (12% Umsatzbeteiligung) und umfangreiche Kontrollrechte

bzw. die Möglichkeit der Einflussnahme des Verpächters (VwGH 5.6.1974, 1964/73;

VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),

- die Beratertätigkeit des Verpächters gegenüber dem Pächter (VwGH 2.2.1968, 0732/67),

- die Tätigkeit des Verpächters als Geschäftsführer des Pächters (VwGH 19.2.1997,

94/13/0206),

- das Beibehalten der Konzession oder der Protokollierung im Firmenbuch (VwGH

22.5.1996, 92/14/0142),

- das Aufrechterhalten der Verbindung zu den bisherigen Auftraggebern durch den

Verpächter (VwGH 22.10.1980, 2003/79, 2639/79; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),

- die Betriebspflicht durch den Pächter (VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 26.4.1989,

88/14/0096),

- das Weiterführen des Betriebes auf Grund des dem Verpächter zustehenden

Gewerberechtes in dessen Geschäftsräumen und mit dessen Einrichtung (VwGH

18.1.1963, 2233/61),

- das - wenn auch in eingeschränktem Maße - Weiterführen des Betriebes mit

zurückbehaltenen Maschinen durch den Verpächter (VwGH 15.4.1970, 1526/68),

- die Vermietung eines Geschäftslokales an einen branchengleichen Unternehmer, der die

noch vorhandenen Waren des Vermieters für dessen Rechnung laufend veräußert (VwGH

22.12.1993, 92/13/0185),

- das Fortführen des Betriebs durch den Verpächter in vergleichbarem, wenn auch

eingeschränktem Umfang trotz Verpachtung des Betriebsgebäudes (VwGH 15.4.1970,

1526/68),

- die Möglichkeit des Rückkaufes des Inventars bzw. der vorhandenen Waren (VwGH

4.5.1982, 82/14/0041; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),

- die Verpflichtung des Pächters zum Ersatz verloren gegangener oder beschädigter

Einrichtungsgegenstände bzw. Übergabe einer gleichwertigen Geschäftseinrichtung bei

Ablauf des Pachtvertrages (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),

- ein an den Pächter gerichtetes Verbot, Einrichtungsgegenstände zu entfernen (VwGH

23.3.1988, 87/13/0065),

- die Überschuldung des Betriebes, unmoderne Ausstattung sowie eine andere

unternehmerische Tätigkeit des Verpächters während der Pachtdauer stehen einer

Weiterführung des Betriebes nach Ablauf der Pachtdauer nicht entgegen (VwGH

23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 22.5.1996, 92/14/0142).

- Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Betrieb und verpachtet er diesen sogleich - auf ein

Jahr befristet - an eine GmbH, bei der er selbst den Posten eines Geschäftsführers

bekleidet, und wird der Betrieb schließlich nach dem einen Jahr an die GmbH veräußert,

so gehören die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und der

Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebes ist als Veräußerungsgewinn im

Sinne des § 24 EStG 1988 zu beurteilen (VwGH 25.06.2008, 2008/15/0088).

18.1.5.2 Aufgabe des Teilbetriebes

5654

Die Aufgabe eines Teilbetriebes ist der Aufgabe des Betriebes gleichgestellt. Sie liegt dann

vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebes in einem einheitlichen

wirtschaftlichen Vorgang in einem Zuge an mehrere Dritte veräußert oder ins

Privatvermögen des Betriebsinhabers übernommen oder zum Teil an Dritte veräußert und

zum Teil ins Privatvermögen des Betriebsinhabers überführt werden (VwGH 22.4.1980,

0733/80). Das Vorliegen der Aufgabe eines Teilbetriebes ist aus der Sicht des Aufgebenden

zu beurteilen (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).

5655

Keine begünstigte Teilbetriebsaufgabe liegt vor, wenn Teile der wesentlichen Grundlagen des

Betriebsvermögens veräußert und andere in den verbleibenden (Teil-)Betrieb übernommen

werden (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098) bzw. wenn die

werbende Tätigkeit - wenn auch in geringem Maße - aufrecht erhalten wird

(VwGH 18.12.1997, 96/15/0140).

5656

Für die Einordnung einer Teilbetriebsverpachtung (bloßes Ruhen des Teilbetriebes oder

Teilbetriebsaufgabe) gelten die in Rz 5647 ff dargestellten Grundsätze.

18.1.5.3 Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

Siehe Rz 6006 ff.

18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

(§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988)

18.2.1 Komponenten des Veräußerungsgewinnes

18.2.1.1 Veräußerungserlös

18.2.1.1.1 Betriebsveräußerung

5657

Der Veräußerungserlös umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus der

Veräußerung erwachsen (VwGH 6.4.1995, 94/15/0194). Dazu gehören bspw. Barbeträge,

Ratenzahlungen, Sachwerte, Rentenzahlungen sowie die Übernahme von

Einkommensteuerschulden (VwGH 15.3.1957, 1938/55) und Betriebsschulden (VwGH

25.2.1975, 0840/73), weiters Enteignungsentschädigungen (VwGH 21.9.1988, 87/13/0033),

Erlöse aus der Aufgabe eines Mietrechtes (VwGH 23.5.1990, 89/13/0193), Erlöse für die

Übertragung des stehenden Holzes und des Eigenjagdrechtes (VwGH 16.11.1993,

90/13/0077), das Entgelt für ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, das Entgelt für

die Überlassung des Rechtes auf die Benützung von Geschäftsräumen (VwGH 7.10.1955,

1471/53).

5658

Nicht zum Veräußerungserlös, sondern zum laufenden Gewinn gehört das Entgelt für die

Einräumung der Option auf einen späteren Betriebserwerb (VwGH 02.02.1968, 0974/67).

Werden im Rahmen einer Betriebsveräußerung Waren – als für den Betrieb unwesentliche

Wirtschaftsgüter – an Dritte veräußert, sind die Einnahmen im Rahmen des laufenden

Gewinnes zu erfassen; lediglich atypische Veräußerungsvorgänge, wie die Veräußerung an

einen anderen Unternehmer oder an frühere Lieferanten, sind im Rahmen der Ermittlung des

Veräußerungsgewinnes zu erfassen.

Zur Abgrenzung von den Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988 siehe Rz 6804 ff.

5659

Wird der Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt, ist auch der Erlös aus der Veräußerung des

gewillkürten Betriebsvermögens einschließlich Grund und Boden anzusetzen

(VwGH 8.5.1964, 2103/63). Ansonsten bleibt der Wert des zum Anlagevermögen

gehörenden Grund und Bodens außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 EStG 1988).

Dieser Bodenwert ist idR im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln, und zwar in der

Weise, dass zunächst die Verkehrswerte aller veräußerten Wirtschaftsgüter des

Betriebsvermögens (einschließlich des Grund und Bodens und eines nach

betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Firmenwertes) festzustellen sind. In dem

Verhältnis, das dem Anteil des Grund und Bodens am Gesamtbetrag der Verkehrswerte

entspricht, ist der Veräußerungserlös für den ganzen Betrieb als auf Grund und Boden

entfallend zu kürzen. Diese Verhältnisrechnung kommt unabhängig davon zur Anwendung,

ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten

Gesamtkaufpreis liegt (VwGH 30.6.1987, 86/14/0195; VwGH 16.3.1989, 88/14/0073); siehe

auch Rz 588 letzter Absatz. Die sachverständig erfolgte Bewertung des Grund und Bodens

beim Veräußerer gilt gleichermaßen für den Erwerber (VwGH 15.2.1994, 93/14/0175).

Zum negativen Betriebsvermögen siehe Rz 5679 ff.

5660

Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die auf den Kaufpreis geleistet werden, gehören

ebenfalls zum Veräußerungserlös. Dies gilt auch dann, wenn der laufende Gewinn nach

§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.

5661

Änderungen des Veräußerungserlöses, die erst durch nach Ablauf des Jahres einer

Betriebsveräußerung eingetretene Umstände bewirkt werden, sind als Einkünfte aus einer

ehemaligen betrieblichen Tätigkeit gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH

04.02.2009, 2006/15/0151, zu einem nach der Betriebsveräußerung eingetretenen

Forderungsausfall).

18.2.1.1.2 Betriebsaufgabe

5662

Als Veräußerungsgewinn gilt auch der Gewinn aus der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).

Werden einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Rahmen der Aufgabe des

Betriebes veräußert, ist als Veräußerungserlös die Summe der erzielten Veräußerungspreise

anzusetzen. Soweit die Wirtschaftsgüter nicht veräußert werden, ist der gemeine Wert dieser

Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen als Veräußerungspreis

anzusetzen.

Bei Ermittlung des Aufgabegewinnes bleibt ein originärer bzw. derivativer Firmenwert außer

Ansatz, weil dieser nicht in das Privatvermögen übernommen werden kann. Wird ein

aufgegebener Betrieb später veräußert, ist ein auf den Firmenwert entfallender Erlös als

nachträgliche nicht begünstigte betriebliche Einnahme (§ 32 Z 2 EStG 1988) zu erfassen.

Dies kann bspw. bei einer Verpachtungsaufgabe und nachfolgender Veräußerung der Fall sein.

5663

Nicht zum (begünstigten) Aufgabegewinn, sondern zum laufenden Gewinn zählen

Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit gehören, wie zB Warenabverkauf an den

bisherigen Abnehmerkreis, auch wenn sie im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der

Betriebsaufgabe stehen (VwGH 13.04.2005, 2001/13/0028; VwGH 27.06.1989, 88/14/0133);

lediglich atypische Veräußerungsvorgänge, wie die Veräußerung an einen anderen

Unternehmer oder an frühere Lieferanten, sind im Rahmen der Ermittlung des

Aufgabegewinnes zu erfassen; Zahlungen, die ein Steuerberater in Zusammenhang mit der

Beendigung des Auftragsverhältnisses von einem Klienten erhält, zählen ebenfalls nicht zum

(begünstigten) Aufgabegewinn (VwGH 28.05.1998, 98/15/0021). Nach Beendigung des

Vertragsverhältnisses gemäß § 24 HVertrG 1993 gebührende Entschädigungen des

Handelsvertreters (Ausgleichsansprüche, Ablöse von Folgeprovisionen) sind der laufenden

Tätigkeit zuzurechnen (VwGH 13.09.1989, 88/13/0042; VwGH 30.06.1970, 0974/70); sie

zählen auch dann nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn sie mit der gleichzeitigen

gänzlichen Einstellung der Tätigkeit zusammenfallen (VwGH 04.06.2003, 97/13/0195; VwGH

29.03.2007, 2006/15/0297). Der Wegfall einer Verbindlichkeit kann zum (begünstigten)

Aufgabegewinn gehören, wenn zwischen Wegfall und Betriebsaufgabe ein enger zeitlicher

und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

18.2.1.2 Wert des Betriebsvermögens

5664

Der Veräußerungsgewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe durch einen

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder nach § 5 EStG 1988 zu

ermitteln, bei dem dem Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten das nach

§ 6 EStG 1988 zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen gegenüberzustellen ist

(VwGH 15.11.1994, 94/14/0143; VwGH 6.4.1995, 94/15/0194).

5665

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist im Falle der

Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) noch vor Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zum

Veräußerungsstichtag ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich zu unterstellen und ein

Übergangsgewinn (Übergangsverlust) zu ermitteln. Damit wird sichergestellt, dass auf Grund

der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bisher nicht versteuerte Gewinne (nicht

berücksichtigte Verluste), die im System des Betriebsvermögensvergleiches weiterhin

unberücksichtigt bleiben würden, steuerlich erfasst werden (VwGH 16.12.1998, 93/13/0307).

Veräußert ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner einen Teilbetrieb, muss er hinsichtlich des

Teilbetriebes zum Betriebsvermögensvergleich übergehen (VwGH 11.4.1991, 90/13/0258).

5666

Als Wert des Betriebsvermögens iSd § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist bei nichtbuchführenden

Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, das Vermögen

anzusehen, das sich bei Anwendung eines ständigen Vermögensvergleiches nach

§ 4 Abs. 1 EStG 1988 als Abschlussvermögen ergeben würde (VwGH 15.11.1963, 1036/62;

VwGH 21.10.1986, 86/14/0021); dabei dürfen nur die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Abschreibungen – nicht aber die Tageswerte

– zu Grunde gelegt werden (VwGH 27.11.1964, 0008/63; VwGH 30.4.1969, 0225/68).

18.2.1.3 Veräußerungskosten

5667

Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes vom

Veräußerungserlös in Abzug zu bringen. Darunter sind nur jene dem Verkäufer entstandenen

Kosten zu verstehen, die unmittelbar durch die Veräußerung (Aufgabe) verursacht wurden

(VwGH 29.11.1963, 1059/62).

 

Beispiele:

Maklerprovisionen und Vermittlungsgebühren, Gerichts- und Notariatskosten,

Vertragserrichtungskosten, Inseratskosten, Reisekosten, Beratungs- und

Gutachterkosten, auf die Veräußerung entfallende Abgaben wie bspw. eine gemäß

§ 12 Abs. 10 ff UStG 1994 zu berichtigende Vorsteuer.

Nachträgliche Veräußerungskosten sind als nachträgliche Betriebsausgaben zu

berücksichtigen.

5668

Soweit die Veräußerungskosten auf Grund und Boden entfallen und dieser wegen Ermittlung

des Veräußerungsgewinnes nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer Ansatz bleibt, sind sie anteilig

unberücksichtigt zu lassen.