|
 
Vertriebsabteilung
5625
Der Vertriebsteil eines Erzeugungsbetriebes, der seine eigenen
Produkte vertreibt, ist
mangels ausreichender Selbständigkeit kein Teilbetrieb (VwGH
6.6.1973, 2004/71). Ist der
Vertriebsteil hingegen wie ein Handelsbetrieb mit einem
erheblichen Handel auch mit
zugekauften Erzeugnissen ausgestaltet, liegt ein Teilbetrieb
vor.
Weinhandelsbetrieb
5626
Die Veräußerung der Fässer stellt keine
Teilbetriebsveräußerung dar (VwGH 10.7.1959,
1273/56).
Wirtschaftsprüferklientel
5627
Siehe unter "Freiberufler" Rz 5594.
Zahntechniker
5628
Die Veräußerung des Anlagevermögens unter Aufrechterhaltung
der allgemeinen
Zahnarztordination stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar (VwGH
27.8.1991, 91/14/0083).
Siehe auch unter "Freiberufler" Rz 5594.
18.1.4.3 Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Siehe Rz 5964 ff.
18.1.5 Betriebsaufgabe
18.1.5.1 Aufgabe des ganzen Betriebes
18.1.5.1.1 Allgemeines
5629
Bei der Betriebsaufgabe hört für den Betriebsinhaber der
einheitliche Organismus des
Betriebes zu bestehen auf. Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn
die wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an
verschiedene Erwerber veräußert
und/oder in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers
überführt werden.
Für die Annahme einer Betriebsaufgabe ist wie bei der
Betriebsveräußerung unmaßgeblich,
was mit den Wirtschaftsgütern des beendeten Betriebes weiter
geschieht.
5630
Auch der Pächter eines Betriebes kann diesen begünstigt
aufgeben, wenn er das gesamte
ihm gehörende Betriebsvermögen entweder veräußert oder in
sein Privatvermögen überführt
und sich damit in einem Zuge seiner sonstigen betrieblichen
Rechte (Miet-, Pacht-,
Fruchtgenuss- und ähnliche Rechte) begibt. Dass für die
Aufgabe derartiger Rechte Erlöse
nicht erzielt werden, ändert nichts am Vorliegen einer
Betriebsaufgabe (VwGH 28.2.1978,
2666/77). Die gleiche Beurteilung gilt für die Beendigung des
Fruchtgenussrechtes an einem
Betrieb (VwGH 21.7.1998, 98/14/0029).
18.1.5.1.2 Voraussetzungen
5631
Der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfordert, dass
- alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen,
- in
einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang,
- in
einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit,
- an
verschiedene Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in das
Privatvermögen übernommen oder in einem teilweise übertragen
und teilweise in das
Privatvermögen übernommen werden (VwGH 28.2.1978, 2666/77;
VwGH 19.9.1995,
91/14/0222).
5632
Zur Annahme der Aufgabe eines Betriebes bedarf es keiner
ausdrücklichen Handlung des
Betriebsinhabers.
Das Erfordernis eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs
setzt ein Zusammenballen der
Aufgabehandlungen während eines angemessen kurzen Zeitraumes
voraus (vgl.
VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 27.8.1991, 90/14/0230). Für
die Annahme eines
einheitlichen Vorgangs muss jedenfalls ein durchgängiges
planmäßiges und zügiges
Betreiben der Betriebsaufgabe vorliegen (Einzelfallbetrachtung).
Bei Umlaufvermögen ist bei
einem Zeitraum von etwa drei Monaten idR noch ein einheitlicher
Vorgang zu unterstellen.
Bei Anlagevermögen kann aber auch noch bei längeren
Zeiträumen ein einheitlicher Vorgang
anzunehmen sein, zB Veräußerung des Betriebsgrundstückes acht
Monate nach
Betriebsveräußerung (VwGH 30.1.1973, 2007/71; VwGH 23.3.1988,
87/13/0065),
Veräußerung des Anlagevermögens fünf Monate nach
Veräußerung des Warenlagers
(VwGH 19.9.1995, 91/14/0222). Bei einer Veräußerung des
Umlauf- und Anlagevermögens
innerhalb von elf Monaten handelt es sich idR um eine - nicht
begünstigte - Liquidation
(VwGH 27.8.1991, 90/14/0230).
5633
Die Betriebsaufgabe beginnt mit dem Setzen objektiv erkennbarer,
unmittelbar der
Betriebsaufgabe dienender Handlungen, wie zB dem Beginn des
Warenabverkaufes zu
reduzierten Preisen, dem Einstellen des Warenverkaufes, der
entgeltlichen Aufgabe der
Mietrechte, der Veräußerung oder Überführung von
wesentlichen Anlagegütern ins
Privatvermögen und der Einstellung der werbenden Tätigkeit.
Das Fassen des
Aufgabeentschlusses, ein Auflösungsbeschluss,
Verkaufsverhandlungen über die
Betriebsliegenschaft, die Veräußerung von überaltetem,
unbrauchbarem Anlagevermögen,
die Auftragserteilung sowie die Erstattung eines
Bewertungsgutachtens und das Unterlassen
von Ersatzbeschaffungen bzw. von Warenbestellungen mit längerer
Lieferzeit lösen hingegen
als bloße Vorbereitungshandlungen noch nicht den
Aufgabezeitraum aus (VwGH 23.3.1988,
87/13/0065; VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 23.5.1990,
89/13/0193).
5634
Die Betriebsaufgabe endet mit dem Abschluss der Veräußerung
bzw. Überführung der
wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen, dh. also
mit der Veräußerung bzw.
Überführung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlagen. In
das Privatvermögen können
wesentliche Grundlagen idR nur dann überführt werden, wenn sie
zur privaten Nutzung
geeignet sind (zB Personenkraftwagen; nicht hingegen
Umlaufvermögen) oder wegen
Wertlosigkeit eine anderweitige (betriebliche) Weiterverwendung
auszuschließen ist. Keine
Beendigung des Aufgabezeitraumes liegt daher vor, wenn
wesentliche Betriebsgrundlagen
bloß formell ins Privatvermögen überführt werden, um den
Aufgabezeitraum nicht zu lange
werden zu lassen, aber weiterhin das Bestehen der Absicht einer
Weiterveräußerung bei
nächster Gelegenheit besteht. Der Aufgabezeitraum endet in
einem solchen Fall erst mit der
tatsächlichen Veräußerung dieser formell in das
Privatvermögen überführten
Wirtschaftsgüter (VwGH 19.12.2006, 2006/15/0353).
5635
Das Zurückbehalten unwesentlicher Wirtschaftsgüter steht dem
Aufgabevorgang weder dem
Grunde nach entgegen noch wird dadurch die Beendigung der
Betriebsaufgabe verzögert.
Dies gilt auch für die spätere Abwicklung noch schwebender
Geschäfte sowie die Bereinigung
strittiger Verhältnisse. Werden hingegen derartige Maßnahmen
im zeitlichen Zusammenhang
mit der Betriebsaufgabe getroffen, so sind sie - auch bei
Unwesentlichkeit - regelmäßig
Bestandteil des Aufgabevorganges.
5636
Keine Aufgabe ist die bloße Einschränkung der bisherigen
Tätigkeit (VwGH 4.4.1989,
88/14/0083; VwGH 11.4.1991, 90/13/0258, betr. Zurückbehalten
eines Teiles des
Patientenstocks), es sei denn, eine weitergeführte Tätigkeit
ist mit der bisherigen in keiner
Weise mehr vergleichbar (VwGH 30.4.1985, 82/14/0312, betr.
Einstellung einer Arztpraxis
und bloßer weiterer Tätigkeit als Urlaubsvertreter bzw.
unentgeltlicher Altenheimbetreuer).
18.1.5.1.3 Einzelfälle
Betriebsaufspaltung
5637
Verpachtet ein Unternehmer seinen Betrieb an eine
Kapitalgesellschaft und wird dadurch die
bisherige unternehmerische Tätigkeit in ein Besitzunternehmen
und eine
Betriebskapitalgesellschaft aufgespaltet, so übt das
Besitzunternehmen allein zufolge der
Betriebsaufspaltung keine gewerbliche Tätigkeit aus (VwGH
18.6.1979, 3345/78, 1207/79;
VwGH 12.3.1980, 0073/78; VwGH 9.3.1982, 81/14/0131). Bei einer
Betriebsaufspaltung ist
daher idR eine Betriebsaufgabe zu unterstellen.
Betriebsunterbrechung
5638
Keine Betriebsaufgabe liegt vor bei einer Betriebsunterbrechung
(Ruhen des Betriebes). Von
einem ruhenden Betrieb ist zu sprechen, wenn ein Betrieb bzw.
die werbende Tätigkeit
vorübergehend in der objektiv erkennbaren Absicht eingestellt
wird, ihn wieder aufzunehmen
(zB bei Saisonbetrieben). Es muss nach den nach außen
erkennbaren Umständen
wahrscheinlich sein, dass der Betrieb in ähnlicher Weise und in
einem relativ kurzen Zeitraum
(etwa 3 Jahre) wieder aufgenommen wird, sodass der stillgelegte
mit dem wieder
aufgenommenen Betrieb ident ist (VwGH 18.12.1997, 96/15/0140).
Das Ruhen des Betriebes
endet, wenn die betriebliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird
oder (durch Aufgabe)
wenn die wesentlichen Grundlagen veräußert oder in das
Privatvermögen überführt werden.
Bei einer Betriebsverpachtung oder Einstellung der
Bewirtschaftung liegt im Zweifel
(insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht selbst von einer
Betriebsaufgabe ausgeht)
eine Betriebsunterbrechung vor, wenn die Umstände dafür
sprechen, dass der
Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher
Rechtsnachfolger den Betrieb wieder
aufnehmen oder übernehmen wird. Im Fall der geplanten Übergabe
an einen unentgeltlichen
Rechtsnachfolger muss dieser ernsthaft bemüht sein, die für
die Betriebsführung
notwendigen Befugnisse in absehbarer Zeit zu erlangen.
Betriebsverlegung ins Ausland
5639
Eine Betriebsverlegung ins Ausland stellt keine Betriebsaufgabe
dar. Gemäß § 6 Z 6
EStG 1988 sind dabei fremdübliche Verrechnungspreise
anzusetzen; die daraus entstehende
Gewinnrealisierung kann bei Wegzug in den EU-Raum/EWR-Raum
aufgeschoben werden
(siehe § 6 Z 6 EStG 1988, Rz 2505ff).
Konkurs
5640
Die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit durch Konkurs
führt zu einer Betriebsaufgabe
(VwGH 21.2.1996, 94/14/0160).
Liebhaberei
5641
Von einer Betriebsaufgabe ist auch dann auszugehen, wenn ein
Betrieb nicht mehr nach
wirtschaftlichen Grundsätzen geführt und daher zur Liebhaberei
wird. Das bisherige
Betriebsvermögen gilt dann als in einem einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgang ins
Privatvermögen überführt (VwGH 16.2.1983, 81/13/0044).
Liquidation
5642
Die Liquidation (Abwicklung) ist keine begünstigte
Betriebsaufgabe. Sie erstreckt sich über
einen längeren Zeitraum. Die Veräußerung des
Betriebsvermögens erfolgt nach und nach.
Der Gewerbebetrieb bleibt während der Liquidation als laufender
Betrieb weiter bestehen
(VwGH 17.1.1989, 88/14/0190; VwGH 27.8.1991, 90/14/0230; VwGH
22.12.1993,
92/13/0185).
Unentgeltliche Übertragung
5643
Die unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen Einheit ist
keine Betriebsaufgabe. Es liegt
vielmehr ein Fall der Buchwertfortführung gemäß § 6 Z 9 lit.
a EStG 1988 vor (VwGH
27.11.1978, 0059/78; siehe auch Rz 2529 ff und Rz 5564 ff). Eine
Betriebsaufgabe ist
hingegen dann gegeben, wenn die wesentlichen Grundlagen der
betrieblichen Einheit in
einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Personen verschenkt
oder in Form von Legaten
vermacht werden (VwGH 04.06.1985, 85/14/0015), sofern diese
keine Mitunternehmerschaft
begründen. Die Überführung eines ererbten Betriebes ins
Privatvermögen ist als
Betriebsaufgabe zu werten (VwGH 22.02.1993, 92/15/0048). Der Tod
eines Erfinders führt
zu keiner Betriebsaufgabe; befindet sich im Nachlass
Betriebsvermögen, hat der Erbe die
Buchwerte fortzuführen (VwGH 01.10.2008, 2006/13/0123).
Verlegung eines Betriebes
5644
Eine Verlegung eines Betriebes stellt nur dann eine
Betriebsaufgabe dar, wenn dem
bisherigen Standort des Betriebes eine wesentliche
wirtschaftliche Rolle zukommt (zB bei
ortsgebundenem Kundenstock) bzw. wenn der am neuen Standort
weitergeführte Betrieb
einer Neueröffnung gleichkommt; somit wenn nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse der alte
und der neue Betrieb nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich
nicht ident sind
(VwGH 4.4.1989, 88/14/0083).
Vorübergehende Stilllegung
5645
Die vorübergehende Stilllegung eines Betriebes (Einstellen
einer Tätigkeit) ohne Veräußerung
der Wirtschaftsgüter des Betriebes oder ohne deren
Überführung ins Privatvermögen ist
keine Betriebsaufgabe (VwGH 10.7.1959, 1273/56).
Wechsel der
Einkunftsart
5646
Beim Wechsel der Einkunftsart innerhalb der betrieblichen
Einkunftsarten liegt keine
Betriebsaufgabe vor. Wird hingegen aus einer betrieblichen
Tätigkeit eine außerbetriebliche,
endet der Bestand des betrieblichen Organismus (Betriebsaufgabe,
VwGH 18.3.1991,
90/14/0009).
18.1.5.1.4 Betriebsaufgabe durch Verpachtung
5647
Die Verpachtung eines Betriebes stellt idR für sich allein
keine Betriebsaufgabe, sondern eine
Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der
entsprechenden
betrieblichen Einkunftsart zuzuordnen, weil mangels
Betriebsbeendigung die betriebliche
Tätigkeit - wenn auch in geänderter Form - weiter andauert.
Zur Verpachtung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben siehe Rz 5152 f.
5648
Eine Betriebsaufgabe in Verbindung mit der Verpachtung eines
Betriebes ist dann zu
unterstellen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles
objektiv darauf schließen lassen,
- dass der
Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem
vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen
- oder
sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die
Absicht
des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des
Pachtvertrages nicht mehr auf
eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen und
- keine
bloße Betriebsunterbrechung (vgl. Rz 5638) vorliegt.
5649
Die hohe Wahrscheinlichkeit ist an objektiven Kriterien zu
messen. Den Bestimmungen des
Pachtvertrages kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu. Die
Mitteilung des
Steuerpflichtigen an das Finanzamt, dass er den Betrieb
aufgegeben hat, bewirkt zwar für
sich keine Betriebsaufgabe, ihr kommt aber Bedeutung für die
Frage zu, ob die
diesbezügliche Absicht des Steuerpflichtigen nach außen zu
erkennen gegeben worden ist.
Einer nachträglichen Erklärung kommt keine Bedeutung zu, wenn
die Umstände bei der
Verpachtung nicht für eine Betriebsaufgabe sprechen (VwGH
18.11.2008, 2006/15/0253). Es
ist nicht nötig, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit wegen
rechtlicher oder sachlicher
Unmöglichkeit für immer ausgeschlossen ist (vgl. VwGH
22.05.1996, 92/14/0142; VwGH
19.02.1997, 94/13/0206; VwGH 26.01.1999, 97/14/0089; VwGH
16.12.1999, 97/15/0134).
5650
Ist mit der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe
verbunden, zählen die
Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
(VwGH 15.4.1970,
1526/68; VwGH 12.3.1980, 0073/78; VwGH 11.11.1987, 86/13/0131;
VwGH 23.3.1988,
87/13/0065; VwGH 14.9.1988, 87/13/0100; VwGH 26.4.1989,
88/14/0096).
5651
Die Indizien für bzw. gegen eine Betriebsaufgabe sind in ihrer
Gesamtheit gegeneinander
abzuwägen (Gesamtbildbetrachtung, VwGH 22.5.1996, 92/14/0142;
VwGH 19.2.1997,
94/13/0206). Sprechen die Indizien für eine Betriebsaufgabe, so
ist eine solche auch dann
gegeben, wenn der Steuerpflichtige zwar weiterhin in seinem
Beruf tätig ist, aber in einer
derart eingeschränkten Form, dass der Tätigkeit im Vergleich
zur bisher ausgeübten
praktisch keine Bedeutung mehr zukommt (VwGH 30.4.1985,
82/14/0312, betr. Einstellung
einer Arztpraxis bei weiter ausgeübter Tätigkeit als bloße
Urlaubsvertretung für den Sohn
sowie als unentgeltlicher Betreuer zweier Altersheime).
5652
Indizien für eine Betriebsaufgabe aus Anlass der
Betriebsverpachtung sind
- der
Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem
Ausschluss der Kündigung (VwGH 14.09.1988, 87/13/0100; VwGH
22.05.1996,
92/14/0142),
- das
Zurücklegen der Gewerbeberechtigung bzw. das Löschen der Firma im Firmenbuch
(VwGH 23.03.1988, 87/13/0065; VwGH 22.05.1996, 92/14/0142),
- ein
hohes Alter und ein schlechter Gesundheitszustand des Verpächters (VwGH
23.03.1988, 87/13/0065; VwGH 26.04.1989, 88/14/0096; VwGH
22.05.1996,
92/14/0142),
- (das
Ansuchen um) die Zuerkennung einer Pension durch den Verpächter (VwGH
30.04.1985, 82/14/0312; VwGH 26.04.1989, 88/14/0096),
- die
vertragliche Absicherung der Möglichkeit der Beendigung des Pachtverhältnisses
zwecks Veräußerung des Bestandobjektes,
- das
Einlagern abmontierter Maschinen (VwGH 12.03.1965, 0205/64),
- das
Einstellen der Produktion,
- die
Kündigung bzw. der Abbau der Arbeitnehmer (VwGH 12.03.1965, 0205/64, VwGH
18.05.1971, 1582/69),
- die
Übergabe des Kundenstocks und des Firmenzeichens (VwGH 18.05.1971, 1582/69),
- das
Vermieten der Betriebsräume in leerem Zustand (VwGH 12.03.1965, 0205/64),
- das
Einräumen des wirtschaftlichen Eigentums an den Pächter durch den Verpächter,
- das
Einräumen eines Vorkaufsrechtes an den Pächter und eines Vorpachtrechtes an
dessen Gattin im Falle seines Ablebens (VwGH 03.10.1984,
83/13/0004).
5653
Indizien gegen eine Betriebsaufgabe aus Anlass der
Betriebsverpachtung sind
- ein
kurzfristiger (bestimmte Zeit) oder kurz aufkündbarer Pachtvertrag (VwGH
26.11.1975, 1307/75; VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 26.4.1989,
88/14/0096),
- eine
Vereinbarung über die Rückübertragung des Betriebes (VwGH 23.3.1988,
87/13/0065),
- eine
vertraglich vereinbarte Modernisierung des Betriebes durch den Verpächter (VwGH
23.3.1988, 87/13/0065),
- die
Nichtübernahme der Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Beginn des
Pachtverhältnisses
durch den Pächter (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),
- eine
Vereinbarung über vorzeitige Auflösungsgründe (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),
- die
Verkürzung der Pachtdauer bei Tod des Pächters (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),
- das
Zurückbehalten von Lagerbeständen durch den Verpächter (VwGH 22.10.1980,
2003/79),
- ein
relativ hoher Pachtzins (12% Umsatzbeteiligung) und umfangreiche Kontrollrechte
bzw. die Möglichkeit der Einflussnahme des Verpächters (VwGH
5.6.1974, 1964/73;
VwGH 4.5.1982, 82/14/0041),
- die
Beratertätigkeit des Verpächters gegenüber dem Pächter (VwGH 2.2.1968,
0732/67),
- die
Tätigkeit des Verpächters als Geschäftsführer des Pächters (VwGH 19.2.1997,
94/13/0206),
- das
Beibehalten der Konzession oder der Protokollierung im Firmenbuch (VwGH
22.5.1996, 92/14/0142),
- das
Aufrechterhalten der Verbindung zu den bisherigen Auftraggebern durch den
Verpächter (VwGH 22.10.1980, 2003/79, 2639/79; VwGH 26.4.1989,
88/14/0096),
- die
Betriebspflicht durch den Pächter (VwGH 23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 26.4.1989,
88/14/0096),
- das
Weiterführen des Betriebes auf Grund des dem Verpächter zustehenden
Gewerberechtes in dessen Geschäftsräumen und mit dessen
Einrichtung (VwGH
18.1.1963, 2233/61),
- das
- wenn auch in eingeschränktem Maße - Weiterführen des Betriebes mit
zurückbehaltenen Maschinen durch den Verpächter (VwGH
15.4.1970, 1526/68),
- die Vermietung eines
Geschäftslokales an einen branchengleichen Unternehmer, der die
noch vorhandenen Waren des Vermieters für dessen Rechnung
laufend veräußert (VwGH
22.12.1993, 92/13/0185),
- das
Fortführen des Betriebs durch den Verpächter in vergleichbarem, wenn auch
eingeschränktem Umfang trotz Verpachtung des Betriebsgebäudes
(VwGH 15.4.1970,
1526/68),
- die
Möglichkeit des Rückkaufes des Inventars bzw. der vorhandenen Waren (VwGH
4.5.1982, 82/14/0041; VwGH 26.4.1989, 88/14/0096),
- die
Verpflichtung des Pächters zum Ersatz verloren gegangener oder beschädigter
Einrichtungsgegenstände bzw. Übergabe einer gleichwertigen
Geschäftseinrichtung bei
Ablauf des Pachtvertrages (VwGH 4.5.1982, 82/14/0041; VwGH
26.4.1989, 88/14/0096),
- ein
an den Pächter gerichtetes Verbot, Einrichtungsgegenstände zu entfernen (VwGH
23.3.1988, 87/13/0065),
- die
Überschuldung des Betriebes, unmoderne Ausstattung sowie eine andere
unternehmerische Tätigkeit des Verpächters während der
Pachtdauer stehen einer
Weiterführung des Betriebes nach Ablauf der Pachtdauer nicht
entgegen (VwGH
23.3.1988, 87/13/0065; VwGH 22.5.1996, 92/14/0142).
- Erwirbt
ein Steuerpflichtiger einen Betrieb und verpachtet er diesen sogleich - auf ein
Jahr befristet - an eine GmbH, bei der er selbst den Posten
eines Geschäftsführers
bekleidet, und wird der Betrieb schließlich nach dem einen Jahr
an die GmbH veräußert,
so gehören die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb und der
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebes ist als
Veräußerungsgewinn im
Sinne des § 24 EStG 1988 zu beurteilen (VwGH 25.06.2008,
2008/15/0088).
18.1.5.2 Aufgabe des Teilbetriebes
5654
Die Aufgabe eines Teilbetriebes ist der Aufgabe des Betriebes
gleichgestellt. Sie liegt dann
vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebes in
einem einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgang in einem Zuge an mehrere Dritte
veräußert oder ins
Privatvermögen des Betriebsinhabers übernommen oder zum Teil
an Dritte veräußert und
zum Teil ins Privatvermögen des Betriebsinhabers überführt
werden (VwGH 22.4.1980,
0733/80). Das Vorliegen der Aufgabe eines Teilbetriebes ist aus
der Sicht des Aufgebenden
zu beurteilen (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).
5655
Keine begünstigte Teilbetriebsaufgabe liegt vor, wenn Teile der
wesentlichen Grundlagen des
Betriebsvermögens veräußert und andere in den verbleibenden (Teil-)Betrieb
übernommen
werden (VwGH 13.3.1991, 87/13/0190; VwGH 3.11.1992, 89/14/0098)
bzw. wenn die
werbende Tätigkeit - wenn auch in geringem Maße - aufrecht
erhalten wird
(VwGH 18.12.1997, 96/15/0140).
5656
Für die Einordnung einer Teilbetriebsverpachtung (bloßes Ruhen
des Teilbetriebes oder
Teilbetriebsaufgabe) gelten die in Rz 5647 ff dargestellten
Grundsätze.
18.1.5.3 Aufgabe von Mitunternehmeranteilen
Siehe Rz 6006 ff.
18.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
(§ 24 Abs. 2 und 3 EStG 1988)
18.2.1 Komponenten des Veräußerungsgewinnes
18.2.1.1 Veräußerungserlös
18.2.1.1.1 Betriebsveräußerung
5657
Der Veräußerungserlös umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile,
die dem Veräußerer aus der
Veräußerung erwachsen (VwGH 6.4.1995, 94/15/0194). Dazu
gehören bspw. Barbeträge,
Ratenzahlungen, Sachwerte, Rentenzahlungen sowie die Übernahme
von
Einkommensteuerschulden (VwGH 15.3.1957, 1938/55) und
Betriebsschulden (VwGH
25.2.1975, 0840/73), weiters Enteignungsentschädigungen (VwGH
21.9.1988, 87/13/0033),
Erlöse aus der Aufgabe eines Mietrechtes (VwGH 23.5.1990,
89/13/0193), Erlöse für die
Übertragung des stehenden Holzes und des Eigenjagdrechtes (VwGH
16.11.1993,
90/13/0077), das Entgelt für ein vertraglich vereinbartes
Wettbewerbsverbot, das Entgelt für
die Überlassung des Rechtes auf die Benützung von
Geschäftsräumen (VwGH 7.10.1955,
1471/53).
5658
Nicht zum Veräußerungserlös, sondern zum laufenden Gewinn
gehört das Entgelt für die
Einräumung der Option auf einen späteren Betriebserwerb (VwGH
02.02.1968, 0974/67).
Werden im Rahmen einer Betriebsveräußerung Waren – als für
den Betrieb unwesentliche
Wirtschaftsgüter – an Dritte veräußert, sind die Einnahmen
im Rahmen des laufenden
Gewinnes zu erfassen; lediglich atypische
Veräußerungsvorgänge, wie die Veräußerung an
einen anderen Unternehmer oder an frühere Lieferanten, sind im
Rahmen der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes zu erfassen.
Zur Abgrenzung von den Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988
siehe Rz 6804 ff.
5659
Wird der Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt, ist auch der
Erlös aus der Veräußerung des
gewillkürten Betriebsvermögens einschließlich Grund und Boden
anzusetzen
(VwGH 8.5.1964, 2103/63). Ansonsten bleibt der Wert des zum
Anlagevermögen
gehörenden Grund und Bodens außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 EStG
1988).
Dieser Bodenwert ist idR im Wege einer Verhältnisrechnung zu
ermitteln, und zwar in der
Weise, dass zunächst die Verkehrswerte aller veräußerten
Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens (einschließlich des Grund und Bodens und
eines nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Firmenwertes)
festzustellen sind. In dem
Verhältnis, das dem Anteil des Grund und Bodens am Gesamtbetrag
der Verkehrswerte
entspricht, ist der Veräußerungserlös für den ganzen Betrieb
als auf Grund und Boden
entfallend zu kürzen. Diese Verhältnisrechnung kommt
unabhängig davon zur Anwendung,
ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im
konkreten Fall vereinbarten
Gesamtkaufpreis liegt (VwGH 30.6.1987, 86/14/0195; VwGH
16.3.1989, 88/14/0073); siehe
auch Rz 588 letzter Absatz. Die sachverständig erfolgte
Bewertung des Grund und Bodens
beim Veräußerer gilt gleichermaßen für den Erwerber (VwGH
15.2.1994, 93/14/0175).
Zum negativen Betriebsvermögen siehe Rz 5679 ff.
5660
Anzahlungen oder Vorauszahlungen, die auf den Kaufpreis
geleistet werden, gehören
ebenfalls zum Veräußerungserlös. Dies gilt auch dann, wenn
der laufende Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.
5661
Änderungen des Veräußerungserlöses, die erst durch nach
Ablauf des Jahres einer
Betriebsveräußerung eingetretene Umstände bewirkt werden,
sind als Einkünfte aus einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit gemäß § 32 Z 2 EStG 1988
zu berücksichtigen (VwGH
04.02.2009, 2006/15/0151, zu einem nach der
Betriebsveräußerung eingetretenen
Forderungsausfall).
18.2.1.1.2
Betriebsaufgabe
5662
Als Veräußerungsgewinn gilt auch der Gewinn aus der Aufgabe
des Betriebes (Teilbetriebes).
Werden einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im
Rahmen der Aufgabe des
Betriebes veräußert, ist als Veräußerungserlös die Summe
der erzielten Veräußerungspreise
anzusetzen. Soweit die Wirtschaftsgüter nicht veräußert
werden, ist der gemeine Wert dieser
Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Überführung ins
Privatvermögen als Veräußerungspreis
anzusetzen.
Bei Ermittlung des Aufgabegewinnes bleibt ein originärer bzw.
derivativer Firmenwert außer
Ansatz, weil dieser nicht in das Privatvermögen übernommen
werden kann. Wird ein
aufgegebener Betrieb später veräußert, ist ein auf den
Firmenwert entfallender Erlös als
nachträgliche nicht begünstigte betriebliche Einnahme (§ 32 Z
2 EStG 1988) zu erfassen.
Dies kann bspw. bei einer Verpachtungsaufgabe und nachfolgender
Veräußerung der Fall sein.
5663
Nicht zum (begünstigten) Aufgabegewinn, sondern zum laufenden
Gewinn zählen
Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit
gehören, wie zB Warenabverkauf an den
bisherigen Abnehmerkreis, auch wenn sie im engsten zeitlichen
Zusammenhang mit der
Betriebsaufgabe stehen (VwGH 13.04.2005, 2001/13/0028; VwGH
27.06.1989, 88/14/0133);
lediglich atypische Veräußerungsvorgänge, wie die
Veräußerung an einen anderen
Unternehmer oder an frühere Lieferanten, sind im Rahmen der
Ermittlung des
Aufgabegewinnes zu erfassen; Zahlungen, die ein Steuerberater in
Zusammenhang mit der
Beendigung des Auftragsverhältnisses von einem Klienten
erhält, zählen ebenfalls nicht zum
(begünstigten) Aufgabegewinn (VwGH 28.05.1998, 98/15/0021).
Nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses gemäß § 24 HVertrG 1993 gebührende
Entschädigungen des
Handelsvertreters (Ausgleichsansprüche, Ablöse von
Folgeprovisionen) sind der laufenden
Tätigkeit zuzurechnen (VwGH 13.09.1989, 88/13/0042; VwGH
30.06.1970, 0974/70); sie
zählen auch dann nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn
sie mit der gleichzeitigen
gänzlichen Einstellung der Tätigkeit zusammenfallen (VwGH
04.06.2003, 97/13/0195; VwGH
29.03.2007, 2006/15/0297). Der Wegfall einer Verbindlichkeit
kann zum (begünstigten)
Aufgabegewinn gehören, wenn zwischen Wegfall und
Betriebsaufgabe ein enger zeitlicher
und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
18.2.1.2 Wert des Betriebsvermögens
5664
Der Veräußerungsgewinn ist für den Zeitpunkt der
Veräußerung oder Aufgabe durch einen
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder nach
§ 5 EStG 1988 zu
ermitteln, bei dem dem Veräußerungserlös nach Abzug der
Veräußerungskosten das nach
§ 6 EStG 1988 zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen
gegenüberzustellen ist
(VwGH 15.11.1994, 94/14/0143; VwGH 6.4.1995, 94/15/0194).
5665
Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist im
Falle der
Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) noch vor Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes zum
Veräußerungsstichtag ein Übergang zum
Betriebsvermögensvergleich zu unterstellen und ein
Übergangsgewinn (Übergangsverlust) zu ermitteln. Damit wird
sichergestellt, dass auf Grund
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 bisher nicht
versteuerte Gewinne (nicht
berücksichtigte Verluste), die im System des
Betriebsvermögensvergleiches weiterhin
unberücksichtigt bleiben würden, steuerlich erfasst werden (VwGH
16.12.1998, 93/13/0307).
Veräußert ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner einen Teilbetrieb,
muss er hinsichtlich des
Teilbetriebes zum Betriebsvermögensvergleich übergehen (VwGH
11.4.1991, 90/13/0258).
5666
Als Wert des Betriebsvermögens iSd § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist
bei nichtbuchführenden
Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermitteln, das Vermögen
anzusehen, das sich bei Anwendung eines ständigen
Vermögensvergleiches nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 als Abschlussvermögen ergeben würde (VwGH
15.11.1963, 1036/62;
VwGH 21.10.1986, 86/14/0021); dabei dürfen nur die
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Abschreibungen
– nicht aber die Tageswerte
– zu Grunde gelegt werden (VwGH 27.11.1964, 0008/63; VwGH
30.4.1969, 0225/68).
18.2.1.3 Veräußerungskosten
5667
Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes vom
Veräußerungserlös in Abzug zu bringen. Darunter sind nur jene
dem Verkäufer entstandenen
Kosten zu verstehen, die unmittelbar durch die Veräußerung
(Aufgabe) verursacht wurden
(VwGH 29.11.1963, 1059/62).
Beispiele:
Maklerprovisionen und Vermittlungsgebühren, Gerichts- und
Notariatskosten,
Vertragserrichtungskosten, Inseratskosten, Reisekosten,
Beratungs- und
Gutachterkosten, auf die Veräußerung entfallende Abgaben wie
bspw. eine gemäß
§ 12 Abs. 10 ff UStG 1994 zu berichtigende Vorsteuer.
Nachträgliche Veräußerungskosten sind als nachträgliche
Betriebsausgaben zu
berücksichtigen.
5668
Soweit die Veräußerungskosten auf Grund und Boden entfallen
und dieser wegen Ermittlung
des Veräußerungsgewinnes nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 außer
Ansatz bleibt, sind sie anteilig
unberücksichtigt zu lassen.
|