 
19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende
Personengesellschaften
19.1 Allgemeines, Begriffsbestimmung, Zuordnung zu den
Einkunftsarten
19.1.1 Allgemeines
5801
Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sind
kein Steuersubjekt und damit als solche nicht
einkommensteuerpflichtig. Die Gewinne der
Personengesellschaft werden im Wege der Gewinnfeststellung
anteilig bei ihren
Gesellschaftern erfasst. Gesellschafter von
Personengesellschaften können natürliche und
juristische Personen sein.
19.1.2 Begriff
5802
Mitunternehmerschaft ist kein unternehmensrechtlicher, sondern
ein rein steuerlicher Begriff.
Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche
Personengesellschaften, die im Rahmen eines
Betriebes unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafter als
Mitunternehmer erzielen daher
betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder
Gewerbebetrieb).
5803
Der Gewinn/Verlust der Mitunternehmerschaft wird nach den
allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4 bis 14 EStG 1988, § 17
EStG 1988) ermittelt und unter
Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen (§ 21 Abs. 2 Z 2
EStG 1988,
§ 22 Z 3 EStG 1988, § 23 Z 2 EStG 1988) auf die einzelnen
Mitunternehmer verteilt und zur
Einkommensbesteuerung erfasst. Ist an einer Mitunternehmerschaft
eine andere
Mitunternehmerschaft beteiligt, dann vermittelt diese den an ihr
beteiligten natürlichen oder
juristischen Personen Mitunternehmerstellung, die Anteile an den
Einkünften der Mutter-
Personengesellschaft werden festgestellt und bei den
Gesellschaftern der Tochter-
Personengesellschaft gemäß ihrem Beteiligungsverhältnis
erfasst.
5804
Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten
von
Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das
Zutreffen dieser
Voraussetzungen ist grundsätzlich für jeden Gesellschafter
einer Personengesellschaft zu
prüfen. Ist ein Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien
nicht Mitunternehmer, dann
erzielt er keine betrieblichen Einkünfte. Ist ein
Gesellschafter nicht Mitunternehmer, kann er
echter stiller Gesellschafter mit Einkünften aus
Kapitalvermögen sein; sein Gewinnanteil ist
bei der Personengesellschaft Betriebsausgabe. Er könnte auch
bloßer Darlehensgeber oder
weisungsgebundener Dienstnehmer sein. Dies ist anhand der
tatsächlichen Verhältnisse und
der Rechts- und Vertragsgestaltung zu beurteilen.
19.1.2.1 Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko
5805
Unternehmerinitiative entfaltet, wer betriebliche Abläufe
mitgestaltet, indem er entweder die
Geschäfte führt oder Stimmrechte ausübt oder Kontroll- und
Widerspruchsrechte wahrnimmt
(VwGH 29.6.1995, 94/15/0103). Es ist nicht notwendig, dass er
die ihm zustehenden Rechte
auch tatsächlich wahrnimmt, es reicht die Möglichkeit dazu.
5806
Unternehmerrisiko übernimmt, wer an den wirtschaftlichen Risken
des Unternehmens
teilnimmt. Der Mitunternehmer hat Erfolg oder Misserfolg des
Unternehmens mitzutragen.
IdR zeigt sich dies in der Beteiligung am Gewinn/Verlust, den
stillen Reserven und dem
Firmenwert der Gesellschaft, aber auch in der Haftung für
Gesellschaftsschulden. Trotz
fehlender Mitunternehmerinitiative ist die
Mitunternehmerstellung des atypisch stillen
Gesellschafters wegen seiner Teilnahme an den stillen Reserven
und am Firmenwert zu
bejahen (VwGH 23.2.1994, 93/15/0163). Grundsätzlich wird die
Mitunternehmerstellung
nach dem Vorliegen von Unternehmerwagnis insgesamt zu beurteilen
sein, dh., dass zu
geringe Unternehmerinitiative durch höheres Unternehmerrisiko
kompensiert wird.
5807
Mitunternehmerstellung liegt nicht vor, wenn
- der
Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder bei seinem unfreiwilligen
Ausscheiden aus dieser auf den Buchwert seines Anteils
beschränkt wird. Dies gilt nicht
für den Fall des Ausscheidens zur Unzeit oder der Kündigung
des
Gesellschaftsverhältnisses zur Unzeit (VwGH 17.5.1989,
85/13/0176; VwGH 29.4.1981,
3122/79);
- dem
Gesellschafter für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft nur eine
Pauschalabfindung für seinen Anteil zusteht, da er nicht nach
dem inneren Wert seines
Anteils abgeschichtet wird. Wird jedoch im Gesellschaftsvertrag
eine Abschichtung
zwischen 90 und 150% seiner Kapitaleinlage vereinbart, kann
Mitunternehmerstellung
vorliegen (VwGH 23.2.1994, 93/15/0163);
- der
Gesellschafter bloß am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist, ohne einen
Anspruch auf
Abgeltung von Vermögenswertsteigerungen zu haben; ein solcher
Gesellschafter hat
gegenüber der Gesellschaft bloße Gläubigerstellung;
- ein
befristetes Gesellschaftsverhältnis mit Buchwertabfindung bei Fristablauf
vorliegt;
- der
Gesellschafter nur an den stillen Reserven des Umlaufvermögens und des
beweglichen Anlagevermögens beteiligt ist.
5808
Nicht schädlich für die Annahme der Mitunternehmerstellung ist
es, wenn der Gesellschafter
keine Vermögenseinlage leistet, sondern als reiner
Arbeitsgesellschafter seine Arbeitskraft
einbringt.
Zur Anerkennung einer Mitunternehmerschaft zwischen nahen
Angehörigen siehe Rz 1181 ff.
Zur Liebhaberei siehe Rz 102 f.
19.1.2.2 Typische Erscheinungsformen der Mitunternehmerschaft
5809
Das Vorliegen der für eine Mitunternehmerschaft erforderlichen
Voraussetzungen ist bei
jeder Personengesellschaft zu prüfen, doch besteht bei den im
§ 23 Z 2 EStG 1988
beispielhaft aufgezählten Gesellschaften schon auf Grund ihrer
unternehmensrechtlichen
Ausgestaltung eine (widerlegliche) Vermutung dafür (VwGH
23.02.1994, 90/13/0042).
19.1.2.2.1 Offene Gesellschaft (OG), offene Handelsgesellschaft
(OHG)
5810
Die Gesellschafter einer OG (OHG) (§§ 105 ff UGB) haften
gegenüber den Gläubigern der
Gesellschaft unbeschränkt. Sie sind idR Mitunternehmer (VwGH
11.6.1974, 0769/72;
VwGH 23.2.1994, 90/13/0042). Siehe auch Rz 430m.
19.1.2.2.2 Die Kommanditgesellschaft
5811
Der Kommanditist ist idR Mitunternehmer, wenn die Beteiligung in
einer Form erfolgt, die
zumindest den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des UGB über
die KG entspricht
(Leistung einer Einlage, Stimm-, Widerspruchs-, Kontrollrecht,
Beteiligung am Gewinn und
Verlust sowie bei Ausscheiden bzw. Liquidation an den stillen
Reserven und Firmenwert).
Die Komplementär-GmbH ist als Mitunternehmer anzusehen, auch
wenn sie reiner
Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage und ohne Teilnahme
am Vermögen ist. Die
Übernahme der Geschäftsführung und das Risiko der
unbeschränkten Haftung reichen für die
Annahme der Mitunternehmerstellung aus (VwGH 7.2.1989,
86/14/0121, 86/14/0122).
19.1.2.2.3 Die
eingetragenen Erwerbsgesellschaften (bis 2006)
5812
Das Erwerbsgesellschaftengesetz ist mit 31. Dezember 2006 außer
Kraft getreten. Zur
Änderung im Unternehmensrecht in Bezug auf
Personengesellschaften siehe Rz 430q. Bis
2006 konnten eingetragene Erwerbsgesellschaften für jeden
gemeinschaftlichen Erwerb
gegründet werden, daher kam die steuerliche Behandlung als
Mitunternehmerschaft oder
bloß vermögensverwaltende Gesellschaft in Betracht.
Buchführungspflicht bestand bis 2006 für Erwerbsgesellschaften
nicht nach Handelsrecht,
sondern nach § 125 BAO idF vor der Änderung durch das
StruktAnpG 2006.
5813
Eine rein vermögensverwaltend tätige Erwerbsgesellschaft
vermittelte ihren Gesellschaftern
keine Mitunternehmerstellung (siehe Rz 6015).
5814
An einer Erwerbsgesellschaft war eine stille Beteiligung
möglich. Bei einer echten stillen
Beteiligung an einer Erwerbsgesellschaft hatte der Stille
Gläubigerstellung und Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Im Falle einer atypisch stillen Beteiligung an
einem Betrieb entstand eine
Mitunternehmerschaft.
19.1.2.2.4 Die atypisch stille Gesellschaft
5815
Die (typische oder echte bzw. atypische oder unechte) stille
Gesellschaft tritt nach außen
nicht in Erscheinung, sondern entwickelt Rechtsverbindlichkeit
bloß im Innenverhältnis. Bei
einer stillen Gesellschaft beteiligt sich der Gesellschafter an
einem Unternehmen, das ein
anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage. Im Unterschied
zum echten stillen
Gesellschafter ist der atypisch Stille nicht nur am Erfolg,
sondern auch an den stillen
Reserven und dem Firmenwert des Geschäftsherrn beteiligt. IdR
stellen mehrere atypisch
stille Gesellschaften mit demselben Geschäftsherrn nur eine
Mitunternehmerschaft dar.
5816
Das Vorliegen der Mitunternehmerstellung für atypisch Stille
wird bejaht, wenn
- der
Gesellschafter trotz fehlender Unternehmerinitiative ausreichendes
Unternehmerrisiko
eingegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn er bei Auflösung
der Gesellschaft oder
Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses an den stillen
Reserven und am Firmenwert
beteiligt ist (Ausnahme: Ausscheiden zur Unzeit, VwGH 29.4.1981,
3122/79;
VwGH 17.5.1989, 85/13/0176);
- keine
Pauschalabfindung für den Fall der Abschichtung vereinbart wurde; eine
Abschichtung zwischen 90 und 150% der Kapitaleinlage gilt nicht
als Pauschalabfindung
(VwGH 23.2.1994, 93/15/0163).
5817
Keine Mitunternehmerstellung liegt vor, wenn
- eine
bloße Gewinnbeteiligung ohne Teilnahme an den Vermögenswertsteigerungen
vereinbart wurde;
- ein
befristetes Gesellschaftsverhältnis mit Buchwertabschichtung bei Fristablauf,
aber
Vermögensmehrwertteilnahme bei Beendigung vor Fristablauf
vereinbart wurde.
5818
Bei der GmbH & Still beteiligt sich eine Person am
Unternehmen einer GmbH mit einer
Vermögenseinlage und ist dafür am laufenden Erfolg und an den
während des Bestehens des
Gesellschaftsverhältnisses geschaffenen
Vermögenswertsteigerungen des Geschäftsherrn
beteiligt.
5819
Ist der Stille gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, ist die
steuerliche Anerkennung einer
Mitunternehmerschaft an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein
mitunternehmerisches
Gesellschaftsverhältnis ist dann nicht anzuerkennen, wenn
- die
gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen nicht den Anforderungen entsprechen, die
an Verträge unter nahen Angehörigen gestellt werden. Dies sind
insbesondere
ausreichendes und nicht erst nachträgliches Bekanntmachen nach
außen (zumindest der
Abgabenbehörde gegenüber), ein eindeutiger, klarer, keinen
Zweifel lassender Inhalt und
Fremdvergleichbarkeit;
- sich
der Alleingesellschafter der GmbH deshalb als atypisch Stiller beteiligt, um die
Verluste der GmbH zu lukrieren (VwGH 2.2.2000, 97/13/0199);
- das
vom stillen Gesellschafter zugeführte Kapital in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
Eigenkapital der GmbH ersetzt, welches für die Erfüllung ihres
Unternehmenszweckes
unbedingt erforderlich ist. Ob Eigenkapitalersatz vorliegt, ist
auch daran zu messen, wie
das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Mittelbedarf ist, ob
eine wesentlich unter dem
Branchendurchschnitt liegende Eigenkapitalausstattung gegeben
ist und
Fremdfinanzierung von außen noch erlangbar wäre (VwGH
18.10.1989, 88/13/0180);
- der
Gesellschafter einer GmbH dieser in Form der atypisch stillen Beteiligung Mittel
zuführt zum Zweck der Verlustübernahme und Sanierung der GmbH
(VwGH 11.12.1990,
89/14/0140);
- eine
atypisch stille Gesellschaft nur auf Verlustzuweisungen ausgerichtet ist
(Liebhaberei).
5820
Für den Fall einer Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft
ist die Vermögenseinlage des
GmbH-Gesellschafters als steuerneutrale Einlage zu behandeln.
19.1.2.2.5 Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesBR)
5821
Eine GesBR ist eine Gesellschaft, die nicht ins Firmenbuch
eingetragen wird und deren
Gründung an keinen bestimmten Formalakt gebunden ist. Sie wird
im allgemeinen nur
anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung
tritt. Die Gesellschafter sind
dann als Mitunternehmer anzusehen, wenn sie
Unternehmerinitiative entfalten und
Unternehmerrisiko eingehen. Handelt es sich um eine reine
Innengesellschaft, dann ist der
nach außen nicht in Erscheinung tretende Gesellschafter idR nur
dann Mitunternehmer, wenn
er am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt ist (VwGH
29.11.1994, 93/14/0150).
Eine bloße Umsatzbeteiligung reicht zur Begründung einer
Mitunternehmerschaft nicht aus.
5822
Ein Anwendungsfall der GesBR ist die Arbeitsgemeinschaft. Sie
ist Mitunternehmerschaft
nach den allgemeinen Voraussetzungen. Wird die ARGE nur zur
Erfüllung eines einzigen
Werkvertrages gegründet, gelten die Betriebsstätten der ARGE
als anteilige Betriebstätten
der ARGE-Partner (§ 2 Abs. 4 EStG 1988, § 188 Abs. 4 BAO).
19.1.2.2.6 Die Erbengemeinschaft
5823
Führen die Erben eines Einzelunternehmers dessen Betrieb fort,
dann werden sie
grundsätzlich zu Mitunternehmern (VwGH 22.12.1976, 1688/74). Es
liegt eine GesBR vor, die
Mitunternehmerstellung der einzelnen Erben ist nach den
allgemeinen Regeln zu beurteilen.
Zur Erbauseinandersetzung siehe Rz 5980 ff.
19.1.2.2.7 Die mitunternehmerische Unterbeteiligung
5824
Bei einer Unterbeteiligung beteiligt sich eine natürliche oder
juristische Person am
Mitunternehmeranteil eines Personengesellschafters
(Hauptgesellschafters). Hat der
Unterbeteiligte nicht nur Anteil am Gewinn/Verlust des
Hauptgesellschafters, sondern auch
an den stillen Reserven und dem Firmenwert, dann ist er
Mitunternehmer und erzielt
betriebliche Einkünfte, wenn die Hauptgesellschaft betriebliche
Einkünfte erzielt. Ist der
Unterbeteiligte nur am Gewinn des Hauptgesellschafters
beteiligt, dann ist er nicht
Mitunternehmer, sondern bloß Gläubiger des
Hauptgesellschafters. Die ihm in diesem Fall
zustehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht in der
Einkünftefeststellung, sondern
erst in der Einkommensteuerveranlagung des Hauptgesellschafters
zu berücksichtigen
(VwGH 05.03.1979, 2217/78).
5825
Der mitunternehmerisch Unterbeteiligte erzielt ausschließlich
betriebliche Einkünfte.
Zwischen der Hauptgesellschaft und dem mitunternehmerisch
Unterbeteiligten ist zB ein
allenfalls zivilrechtlich beachtliches Dienstverhältnis nicht
möglich.
5826
Ist die Unterbeteiligung den Gesellschaftern der
Hauptgesellschaft bekannt, besteht die
Mitunternehmerschaft des Unterbeteiligten bereits im Verhältnis
zur Hauptgesellschaft. Sie
ist dann bereits bei der Gewinnfeststellung der
Hauptgesellschaft zu berücksichtigen
(VwGH 15.01.1991, 87/14/0053).
Ist die Unterbeteiligung den Gesellschaftern der
Hauptgesellschaft nicht bekannt, besteht die
Mitunternehmerschaft nur im Verhältnis zum
Hauptgesellschafter und muss in einem zweiten
Feststellungsverfahren, in welchem der
Gewinnanteil des Hauptgesellschafters aus der Hauptgesellschaft
verteilt wird, berücksichtigt
werden.
5827
Erbringt ein mitunternehmerisch Unterbeteiligter gegenüber der
Hauptgesellschaft
Leistungen (Dienstleistungen, Hingabe von Darlehen, Überlassung
von Wirtschaftsgütern),
dann sind die Leistungsvergütungen als Gewinnanteile gemäß §
23 Z 2 EStG 1988 zu
behandeln. Ist die Unterbeteiligung den Gesellschaftern der
Hauptgesellschaft nicht bekannt,
sind die Leistungsvergütungen im zweiten Feststellungsverfahren
dem Gewinnanteil des
Unterbeteiligten zuzurechnen.
19.1.2.2.8 Fruchtgenuss
5828
Ein Fruchtgenussberechtigter an einem Gesellschaftsanteil ist
nur dann Mitunternehmer,
wenn er die dem Fruchtgenussbesteller zustehenden
Einflussmöglichkeiten an der
Geschäftsführung ausüben kann und am Betriebserfolg, den
stillen Reserven und dem
Firmenwert beteiligt ist. Beteiligung nur am Gewinn des
Fruchtgenussbestellers reicht nicht
aus zur Begründung der Mitunternehmerstellung des
Fruchtnießers. Ohne Einflussmöglichkeit
des Fruchtnießers verbleibt der Gewinnanteil beim
Fruchtgenussbesteller; gleiches gilt, wenn
der Fruchtnießer daneben bereits Mitunternehmer der
Gesellschaft ist.
19.1.2.2.9 Treuhandverhältnisse
5829
Wird die Beteiligung an einer Personengesellschaft treuhändisch
gehalten, dann ist für die
Beurteilung der Mitunternehmerstellung des Treugebers bzw. ggf.
des Treuhänders die
rechtliche Gestaltung des Treuhandvertrages ausschlaggebend.
Mitunternehmer ist idR der
Treugeber (vgl. VwGH 15.3.1977, 2653/76). Hingegen ist der
Treuhänder Mitunternehmer,
wenn ihm gegenüber der Treugeber bloß eine Geldforderung und
keinen Anspruch auf
Herausgabe des Treuhandvermögens hat und der Treuhänder
persönliches
Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet
(vgl. VwGH 25.11.1999,
97/15/0118; VwGH 19.12.1990, 86/13/0136).
5830
Ist bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft ein
Gesellschafter bloß Treuhänder
des anderen, dann handelt es sich um ein Einzelunternehmen.
19.1.3 Zuordnung zu den Einkunftsarten
19.1.3.1 Allgemeines
5831
Eine Mitunternehmerschaft liegt nur vor, wenn betriebliche
Einkünfte erzielt werden
(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb).
5831a
Gewerbliche Einkünfte – und daher eine Mitunternehmerschaft
– liegen aber auch dann vor,
wenn eine bloß vermögensverwaltende Personengesellschaft an
einer gewerblichen
Personengesellschaft beteiligt ist. Die gewerbliche Tätigkeit
der Untergesellschaft färbt
gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 auf die bloß
vermögensverwaltende beteiligte Gesellschaft ab
(Abfärbetheorie). Der umgekehrte Fall, dass eine gewerbliche
Personengesellschaft oder eine
Kapitalgesellschaft an einer bloß vermögensverwaltenden
Personengesellschaft beteiligt ist,
macht aus dieser aber keine gewerbliche Personengesellschaft.
Bei der gewerblichen Ober-
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gehört die
Beteiligung an der
vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum
Betriebsvermögen, sodass diesen
Beteiligten anteilig betriebliche Einkünfte zuzurechnen sind
(vgl. Rz 6024).
5832
Eine Mitunternehmerschaft kann nur einen einzigen Betrieb und
damit Einkünfte aus nur
einer einzigen betrieblichen Einkunftsart haben. Anders als die
Tätigkeiten einer natürlichen
Person können die Tätigkeiten einer Mitunternehmerschaft stets
nur einheitlich beurteilt
werden. Verschiedene voneinander abgrenzbare Tätigkeiten, die
bei einer natürlichen Person
steuerlich jeweils getrennt beurteilt werden, stellen bei der
Mitunternehmerschaft auf Grund
des § 2 Abs. 4 EStG 1988 dann, wenn eine dieser abgrenzbaren
Tätigkeiten gewerblich ist,
eine einheitliche gewerbliche Betätigung dar. Eine an sich
gewerbliche Tätigkeit verliert aber
den gewerblichen Charakter, wenn sie in einem untrennbaren
Zusammenhang mit einer im
Vordergrund stehenden land- und forstwirtschaftlichen oder
freiberuflichen Tätigkeit steht;
die Tätigkeit ist dann einheitlich als land- und
forstwirtschaftlich oder freiberuflich zu
qualifizieren.
5833
Bestehen zivilrechtlich mehrere Personengesellschaften, an denen
dieselben Gesellschafter
beteiligt sind, so sind die Gesellschaften grundsätzlich
getrennt zu beurteilen; diese
Personengesellschaften können daher auch unterschiedliche
Einkunftsarten haben. Bei
mehreren organisatorisch und funktionell verschiedenen
Einkunftsquellen können ebenso
viele GesBR angenommen werden, wenn die Betriebe keine oder nur
lose Berührungspunkte
aufweisen und sich deren Betriebsergebnisse ohne weiteres
getrennt ermitteln lassen. Dies
gilt auch für Gütergemeinschaften (Rz 1224).
5834
Mehrere Personengesellschaften mit denselben
Beteiligungsverhältnissen und demselben
Betriebsgegenstand können eine einzige betriebliche Tätigkeit,
wenn auch im Rahmen zweier
oder mehrerer Betriebsstätten, entfalten (so genannte
Unternehmenseinheit,
VwGH 29.11.1994, 89/14/0230); dann gibt es nur ein
Feststellungsverfahren. Eine
einheitliche Bilanzierung für zwei oder mehrere nebeneinander
personen- und
beteiligungsgleich bestehende Personengesellschaften im Rahmen
einer solchen
Unternehmenseinheit begründet außerhalb einer
gesellschaftsrechtlichen Verbindung keine
zusätzliche Mitunternehmerschaft. Die Zerlegung des
Rechenwerkes der
Unternehmenseinheit in eine getrennte Bilanzierung der
Gesellschaften ist nicht als
Auflösung oder Realteilung einer Mitunternehmerschaft zu
werten.
19.1.3.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
5835
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielen
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft
ausschließlich als land- und
forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. Übt sie neben
der land- und forstwirtschaftlichen
sachlich getrennt eine, wenn auch noch so geringe gewerbliche
Tätigkeit aus, so ist sie kraft
ihrer Gesellschaftsform grundsätzlich mit ihrer
Gesamttätigkeit gewerblich tätig (VwGH
13.09.1988, 88/14/0072, betreffend OHG mit Landwirtschaft und
gewerblichem Holzhandel;
vgl. Rz 5064). Eine neben der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit ausgeübte
vermögensverwaltende Tätigkeit bewirkt jedoch nicht, dass die
Tätigkeit der
Mitunternehmerschaft einheitlich als gewerblich zu beurteilen
ist. In diesem Fall sind für die
betriebliche und für die vermögensverwaltende Tätigkeit zwei
getrennte
Feststellungsverfahren durchzuführen.
5836
Eine an sich gewerbliche Betätigung verliert - wie bei der
natürlichen Person - auch bei einer
Personengesellschaft den gewerblichen Charakter, wenn sie in
einem untrennbaren
sachlichen Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Land-
und Forstwirtschaft
steht; die Tätigkeit ist dann einheitlich als land- und
forstwirtschaftlich zu qualifizieren. Ob
nur Land - und Forstwirtschaft vorliegt, ist nach dem EStG 1988
zu beantworten (VwGH
16.3.1979, 2979/76, betr. Baumschule). Auch die Betreibung eines
gewerblichen
Nebenbetriebes macht die Betätigung insgesamt dann nicht zur
gewerblichen, wenn er
ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
dient. Das gilt auch dann, wenn
der Nebenbetrieb im Firmenbuch eingetragen ist. Es muss aber bei
Haupt- und Nebenbetrieb
Gesellschafteridentität bestehen.
5837
Für die einzelnen Gesellschafter einer land- und
forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft
sind keine besonderen Qualifikationen erforderlich. Es können
sich daher bspw. auch
Freiberufler zu einer land- und forstwirtschaftlichen
Mitunternehmerschaft
zusammenschließen. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt,
bleiben die Einkünfte der
Personengesellschaft dann land- und forstwirtschaftliche, wenn
die Tätigkeit der
Mitunternehmerschaft eine ausschließlich land- und
forstwirtschaftliche ist. Die
Kapitalgesellschaft erzielt nur auf Grund des § 7 Abs. 3 KStG
1988 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
5838
Der Eigentümer einer mit einem vollen Fruchtgenussrecht
belasteten Forstwirtschaft ist dann
Mitunternehmer, wenn ihm die über den durchschnittlichen
Holzertrag hinausgehenden Teile
der Kalamitätsnutzung zustehen und die stillen Reserven
zuwachsen, und er auch Verluste
erleidet, worin sich sein Unternehmerrisiko zeigt (VwGH
17.4.1959, 0646/58).
19.1.3.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
5839
Für Gesellschaften, die ausschließlich der Ausübung einer
selbständigen Arbeit iSd § 22 EStG
1988 dienen und bei denen sämtliche Gesellschafter
freiberuflich tätig sind, kommt es nicht
darauf an, ob der Zusammenschluss in Form einer GesBR oder einer
unternehmensrechtlichen Gesellschaft (OG, KG), erfolgt. Zur
einkommenssteuerlichen
Behandlung von ärztlichen Praxisgemeinschaften siehe AÖF Nr.
155/1984.
Die Zusammenarbeit von Ärzten in einer Gruppenpraxis gemäß §
52a Ärztegesetz idF BGBl. I
Nr. 110/2001 hat in der Rechtsform einer OG (bis 2006: OEG) zu
erfolgen. Auf derartige
Gruppenpraxen ist der Erlass AÖF Nr. 155/1984 nicht anzuwenden.
5840
Eine Mitunternehmerschaft erzielt nur dann Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, wenn
- die
Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen
ist und
- jeder
einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft eine freiberufliche
Tätigkeit
oder eine sonstige selbständige Arbeit ausübt (VwGH 17.8.1998,
93/17/0245).
5841
Auch ein freiberuflicher Mitunternehmer muss persönlich tätig
sein, eine reine
Vermögensbeteiligung führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Übt auch nur einer der
Gesellschafter (Mitunternehmer) im Rahmen seiner Tätigkeit für
die Gesellschaft eine
gewerbliche Tätigkeit aus, dann sind die Einkünfte der
Mitunternehmerschaft gewerblich; die
Rechtsform der Mitunternehmerschaft ist dabei ohne Bedeutung (VwGH
23.6.1970,
1779/68). Eine an sich gewerbliche Tätigkeit verliert aber auch
bei einer
Personengesellschaft den gewerblichen Charakter, wenn sie in
einem untrennbaren
sachlichen Zusammenhang mit der im Vordergrund stehenden
selbständigen Arbeit steht.
5842
Der Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen mit berufsfremden
Personen bewirkt
grundsätzlich die Annahme eines Gewerbebetriebes (VfGH
1.3.1968, B 407/67;
VwGH 19.1.1968, 1825/66; VwGH 3.3.1982, 1659/79; VwGH 7.6.1983,
82/14/0213). Soweit
jedoch berufsfremde Gesellschafter auf Grund berufsrechtlicher
Vorschriften ausdrücklich
zulässig sind, gilt dies auch für die Einkunftsart der
Mitunternehmerschaft; auch die
berufsfremden Gesellschafter haben dann freiberufliche
Einkünfte. Die Ausnahmeregelung
für berufsfremde Personen hat nur bei den ausdrücklich
aufgezählten Berufsgruppen, nicht
aber bei den Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 einen
Anwendungsbereich.
5843
Unter berufsrechtlichen Vorschriften sind alle einschlägigen
Vorschriften zu verstehen; dazu
zählen neben den Gesetzen auch Verordnungen. Für die
Einstufung als berufsfremd ist die
Tätigkeit der Gesellschaft maßgeblich. Ein Zusammenschluss von
Ärzten mit Angehörigen
eines Berufes der medizinischen Dienste zu einer
Personengesellschaft zu medizinischen
Zwecken führt daher nicht zu gewerblichen Einkünften. Als
berufsfremd gilt auch eine
Person, die zwar freiberuflich qualifiziert ist, aber nicht in
dem Bereich, in welchem die
Mitunternehmerschaft tätig ist. Die Tätigkeit eines
Steuerberaters zählt nicht zum
Tätigkeitsfeld einer Fahrschule; eine derartige
Mitunternehmerschaft hat daher gewerbliche
Einkünfte (VwGH 26.5.1982, 3361/78).
5844
Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft macht die an sich
freiberufliche Tätigkeit der
Mitunternehmerschaft dann nicht zum Gewerbebetrieb, wenn
berufsrechtliche Vorschriften
die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft zulassen. Sind an der
Mitunternehmerschaft
ausschließlich berufsrechtlich zulässige Kapitalgesellschaften
beteiligt, sind die erzielten
Einkünfte zufolge § 7 Abs. 3 KStG 1988 solche aus
Gewerbebetrieb (VwGH 25.6.1997,
95/15/0192). Siehe auch Rz 662, 6024.
5845
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich fremdes Vermögen
iSd § 22 Z 2 EStG 1988
verwaltet, ist gewerblich tätig, wenn ein Gesellschafter eine
Kapitalgesellschaft ist.
5846
Für freiberufliche Mitunternehmerschaften gilt die
eingeschränkte Vervielfältigungstheorie.
Danach darf sich die Mitunternehmerschaft fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedienen,
solange die Gesellschafter leitend und eigenverantwortlich
tätig bleiben. Die Gesellschafter
einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft können sich die
Leitung und die
Aufgabenbereiche untereinander aufteilen. Hingegen dürfen
Mitunternehmerschaften mit
sonstigen selbständigen Einkünften sich nur der Mitarbeit
fachlich nicht vorgebildeter
Arbeitskräfte bedienen, da für sie die strenge
Vervielfältigungstheorie gilt (siehe Rz 5289 ff).
5847
Beteiligt sich eine (freiberufliche) GesBR an einer gewerblichen
OHG oder KG, dann ist diese
Beteiligung zivilrechtlich und steuerlich unmittelbar den
Gesellschaftern der GesBR
zuzurechnen und so zu beurteilen, wie jene eines Freiberuflers
an einer gewerblichen
Personengesellschaft, deren Betriebsgegenstand seine
freiberufliche Tätigkeit fördert. Die
Gewinnanteile aus der gewerblichen OHG (KG) machen die GesBR
ebenso wenig zum
Gewerbebetrieb wie einen Freiberufler, der an einer gewerblichen
OHG (KG) beteiligt ist. Die
Anteile der GesBR-Gesellschafter gehören nicht zum
Betriebsvermögen bzw.
Sonderbetriebsvermögen der GesBR, die gewerblichen
Gewinnanteile sind eigenständige
gewerbliche Einkünfte der beteiligten Personen.
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