|
 
19.2 Gewinnermittlung, (Sonder-)Betriebsvermögen
19.2.1 Gewinnermittlung
19.2.1.1 Art der Gewinnermittlung
5848
Die Gewinnermittlungsart der Mitunternehmerschaften
richtet sich nach den allgemeinen
Grundsätzen; in Ergänzung zu den Ausführungen in Rz
401 bis 434 ergeben sich folgende
Besonderheiten.
19.2.1.1.1 Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
5849
Liegt eine Buchführungspflicht nicht vor und werden
Bücher auch freiwillig nicht geführt, ist
das Betriebsergebnis durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
zu ermitteln.
19.2.1.1.2 Gewinnermittlung bei Erwerbsgesellschaften
(bis 2006)
5850
Zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einer freiberuflichen
oder gewerblichen GmbH & Co
EEG siehe Rz 661 f. Zum Außerkrafttreten des
Erwerbsgesellschaftengesetzes siehe Rz 430q.
Zum Wechsel der Gewinnermittlungsart siehe Rz 689 ff.
19.2.1.1.3 Gewinnermittlung bei den übrigen
Mitunternehmerschaften
Siehe Rz 426 ff.
19.2.1.1.4 Pauschalierung von Mitunternehmerschaften
siehe Rz 4285 f.
19.2.1.1.5 Zurechnung
5851
Die Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt
und den einzelnen Mitunternehmern
direkt zugerechnet. Sind an einer Mitunternehmerschaft
wiederum Mitunternehmerschaften
beteiligt, kommt es zu einem Durchgriff auf die dahinter
stehenden natürlichen bzw.
juristischen Personen (VwGH 17.06.1992, 87/13/0157). Bei
mehrstöckigen
Personengesellschaften sind mehrere hintereinander
geschaltete Feststellungsverfahren
durchzuführen. Es muss jedenfalls sichergestellt
werden, dass die Einkünfte aus der
Personengesellschaft letztendlich einer (natürlichen
oder juristischen) Person zum Zwecke
der Ertragsbesteuerung zugerechnet werden. Im Rahmen der
einzelnen
Feststellungsverfahren können die unterschiedlichen
Vertragsgestaltungen und die damit
verbundenen Gewinnauswirkungen berücksichtigt werden.
5852
Die Gewinnermittlung erfolgt in zwei Stufen. Der Gewinn
wird zuerst auf der Ebene der
Gesellschaft ermittelt und dann auf der zweiten Ebene
die persönlichen Verhältnisse der
einzelnen Gesellschafter (Sonderbilanzen-Ergänzungsbilanzen)
berücksichtigt.
19.2.1.2 Ebene der Gesellschaft
5853
Ausgangspunkt für die Gewinnermittlung ist der
(unternehmensrechtliche) Gesamtgewinn
der Gesellschaft, der um die als Betriebsausgaben
abgesetzten Vergütungen für Leistungen
des Gesellschafters an die Gesellschaft iSd § 23 Z 2
EStG 1988, die unternehmensrechtlich
Aufwand darstellen, vermindert wurde. Der
unternehmensrechtliche Gewinn ist um steuerlich
nicht anzuerkennende Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben, die die
Mitunternehmerschaft selbst betreffen (zB Provisionen,
deren Empfänger nicht namhaft
gemacht werden und gemäß § 162 BAO dem Gewinn
zuzurechnen sind), zu bereinigen. Der
sodann adaptierte steuerliche Gewinn ist den
Gesellschaftern nach dem entsprechenden
Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.
5854
Das Gesellschaftsvermögen wird in der
Gesellschaftsbilanz erfasst. Bei Zuordnung von
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen oder zum
Privatvermögen ist analog der
Betrachtung bei einem Einzelunternehmen vorzugehen (VwGH
10.3.1983, 82/13/0017). Der
Gewinn ist auf der Ebene der Gesellschaft, somit das
Gesellschaftsvermögen betreffend,
nach einheitlichen Grundsätzen und für einen
einheitlichen Gewinnermittlungszeitraum zu
ermitteln. Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens ist
bei der Ausübung von Rückstellungsund
Bewertungswahlrechten sowie bei Inanspruchnahme von
Investitionsbegünstigungen
und der Bildung und Übertragung von Rücklagen
einheitlich vorzugehen.
5855
Eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise ist ua.
für die Erfüllung der Behaltefrist des
§ 12 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 6.3.1973, 0200/73; VwGH
27.6.1973, 0611/72;
VfGH 20.6.1983, B 33/80) sowie für die Inanspruchnahme
von Progressionsermäßigungen
(§ 37 EStG 1988) anzustellen.
19.2.1.3 Ebene der Gesellschafter
5856
Auf der Ebene der Gesellschafter werden jene Positionen
zugerechnet, die den einzelnen
Gesellschafter betreffen; etwaige Ergänzungs- und
Sonderbilanzen sind zu berücksichtigen.
Der Gewinnermittlungszeitraum der Gesellschafter hat
jenem der Gesellschaft zu
entsprechen. Auch die Gewinnermittlungsart der
Gesellschaft schlägt auf den Gesellschafter
durch (VwGH 16.11.1979, 0665/78).
19.2.1.3.1 Ergänzungsbilanz-Sonderbilanz
5857
Ergänzungsbilanzen beinhalten den einzelnen
Gesellschafter betreffende Wertkorrekturen zu
den Ansätzen in der Gesellschaftsbilanz. Sie sind
insbesondere erforderlich bei von der
Gesellschaftsbilanz abweichenden Anschaffungskosten
wegen späterem Erwerb eines
Gesellschaftsanteiles, bei Übertragung stiller
Rücklagen (siehe Rz 5955 ff) bzw.
Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen (siehe
Rz 5946 ff).
5858
In Sonderbilanzen werden jene Umstände dargestellt, die
den Gesellschafter nicht in Bezug
auf die Gesellschaftsbilanz betreffen. Demnach sind in
Sonderbilanzen insbesondere vom
einzelnen Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung
gestellte private Wirtschaftsgüter,
die als Sonderbetriebsvermögen auszuweisen und die
daraus resultierenden
Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, die
in die Gewinnermittlung
miteinzubeziehen sind, sowie besondere Vergütungen, die
aus Leistungsbeziehungen
zwischen der Gesellschaft und den Gesellschafter
resultieren, aufzunehmen.
19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers
5859
Die Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich zusammen
aus
- dem
Gewinnanteil auf Grund seiner Beteiligung zuzüglich
- den
aus der Sonderbilanz (Ergänzungsbilanz) abgeleiteten
Sonderbetriebseinnahmen, das
sind Vergütungen, die er von der Gesellschaft für
seine Tätigkeit im Dienste der
Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für
die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen hat (§§ 21 Abs. 2 Z 2, 22 Z
3, 23 Z 2 EStG 1988), abzüglich
der damit in Zusammenhang stehenden
Sonderbetriebsausgaben.
Beispiel:
19.2.1.4 Leistungsvergütungen
5860
Die Vergütungen der Gesellschaft für Leistungen des
Gesellschafters als Privatperson
(Arbeits- bzw. Werkverträge, Darlehensgewährungen,
Mietverträge; so genannte
Tätigkeitsvergütungen, siehe Rz 5860a) sind gemäß
§§ 21 Abs. 2 Z 2, 22 Z 3 und 23 Z 2
EStG 1988 dem
einzelnen Gesellschafter auf der zweiten Ebene der Gewinnermittlung
zuzurechnen. Gleiches gilt für nicht fremdüblich
gestaltete Leistungen eines Gesellschafter-
Betriebes an die Gesellschaft.
Das bloße „Einbuchen“ von Tätigkeitsvergütungen
ohne zugrunde liegende effektive
Zahlungen kann insbesondere im Angehörigenkreis mangels
Fremdüblichkeit zur
Nichtanerkennung der Tätigkeitsvergütungen als
Betriebsausgaben bzw.
Sonderbetriebseinnahmen führen; diesfalls sind die vor
Berücksichtigung der
Tätigkeitsvergütungen erzielten Ergebnisse der
Einkünfteermittlung zugrunde zu legen.
5860a
Tätigkeitsvergütungen stellen entsprechend der
Vereinbarung der Gesellschafter Aufwand
der Gesellschaft dar und sind auch dann zu bezahlen,
wenn die Gesellschaft keinen Gewinn
erzielt. Demgegenüber liegt ein Vorweggewinn (Gewinnvorab)
und keine Tätigkeitsvergütung
vor, wenn einem Gesellschafter Vergütungen zB für
Dienstleistungen vorweg aus dem
Gewinn gewährt und diese nicht als Aufwand behandelt
werden. Aus der Vereinbarung eines
Vorweggewinnes kann keine Einkünfteverteilung
resultieren, die einem Beteiligten einen
Gewinn, dem anderen einen Verlust zuweist. Vielmehr ist
bei vereinbartem Vorweggewinn
der erzielte Gewinn alinear zu verteilen; dabei ist
darauf zu achten, dass die
Einkünfteverteilung die unterschiedlichen
Gesellschafterbeiträge angemessen widerspiegelt
(VwGH 16.09.2003, 2000/14/0069).
5861
Für die Zurechnung des § 23 Z 2 EStG 1988 ist das
Ausmaß der Beteiligung ohne Belang
(VwGH 25.5.1988, 86/13/0154). Gehen Vergütungen auf
Vereinbarungen vor
Gesellschafterbeitritt zurück, kommt eine Zurechnung
erst mit Erlangung der
Gesellschafterstellung zum Tragen. Ab Wegfall der
Gesellschafterstellung hat eine
Zurechnung iSd § 23 Z 2 EStG 1988 zu unterbleiben.
5862
Demgegenüber sind Leistungsbeziehungen zwischen dem
Betrieb des Gesellschafters und
der Gesellschaft, sofern sie beiderseits betrieblich
veranlasst sind und fremdüblich erfolgen,
mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen (siehe Rz 5879
ff).
5862a
Werden an einen Gesellschafter Tätigkeitsvergütungen
gewährt, die bei anderen
Gesellschaftern dauerhaft Verluste entstehen lassen, ist
gemäß § 4 Abs. 3
Liebhabereiverordnung auf
Ebene dieser Gesellschafter das Vorliegen einer Einkunftsquelle
zu prüfen (siehe dazu auch Pkt. 21 LRL). Im Falle der
Qualifikation als
(Beteiligungs)Liebhaberei sind lediglich jene
Gesellschafter mit positiven Einkünften
steuerlich zu erfassen. Sollte nur ein Steuerpflichtiger
positive Einkünfte erzielen, erfolgt die
Erfassung außerhalb eines Feststellungsverfahrens
gemäß § 188 BAO.
5863
Verzichtet der Gesellschafter-Betrieb auf eine
betriebliche Forderung gegen die Gesellschaft
aus gesellschaftlichem Anlass, liegt in Höhe des
werthaltigen (= einbringlichen) Teils beim
Verzichtenden eine Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988) vor und
bei der Gesellschaft eine Einlage
(§ 6 Z 5 EStG 1988). In Höhe des nicht werthaltigen
Teils liegt beim Verzichtenden eine
Betriebsausgabe vor (ggf. im Wirtschaftsjahr der
Wertminderung bereits auf den niedrigeren
Teilwert abgeschrieben) und bei der Gesellschaft eine
steuerwirksame
Vermögensvermehrung.
19.2.1.4.1. Vergütungen für die Tätigkeit im Dienste
der Gesellschaft
5864
Erbringt der Gesellschafter als Privatperson Leistungen
an die Gesellschaft, sind die
Vergütungen Bestandteil des Gewinns der
Mitunternehmerschaft und ihm auf der zweiten
Ebene der Gewinnermittlung als Sonderbetriebseinnahmen
zuzurechnen.
5865
Als derartige Vergütungen für Leistungen im Dienste
der Gesellschaft sind nicht nur
Dienstnehmerleistungen im engeren Sinn sondern all jene,
die im wirtschaftlichen Interesse
der Gesellschaft vom Gesellschafter erbracht werden,
anzusehen. Darunter fallen
Vergütungen für die gesellschaftsrechtliche
Dienstleistung der Geschäftsführung
(VwGH 20.1.1987, 86/14/0093) auch dann, wenn der
Geschäftsführer nur aus
gewerberechtlichen Gründen Gesellschafter ist (VfGH
8.6.1985, B 488/80), für
arbeitsrechtliche Dienstleistungen, zB der Gehalt für
den an der KG angestellten
Kommanditisten (VwGH 21.2.1990, 89/13/0060), Entlohnung
für Werkverträge
(freiberufliche und gewerbliche Dienstleistungen) sowie
damit in Zusammenhang stehende
Pensionszahlungen.
5866
Im Fall einer GmbH & Co KG und vergleichbarer
Rechtsformen liegen
Sonderbetriebseinnahmen (Vergütungen iSd § 23 Z 2 EStG
1988) bzw.
Sonderbetriebsausgaben der GmbH dann vor, wenn der GmbH
für ihre
Geschäftsführungstätigkeit bei der
Mitunternehmerschaft die Bezüge ihres
unternehmensrechtlichen Geschäftsführers vergütet
werden. Auch wenn der Geschäftsführer
zugleich Gesellschafter der Mitunternehmerschaft ist,
kommt § 23 Z 2 EStG 1988 nur
hinsichtlich der Vergütungen an die GmbH und nicht
hinsichtlich der Bezüge des
Geschäftsführers zur Anwendung. Der Geschäftsführer
bezieht je nach dem
Beteiligungsausmaß bei der GmbH Einkünfte aus (nicht)selbständiger
Arbeit
(VwGH 28.09.1983, 82/13/0136; VwGH 07.11.1989,
86/14/0203; VwGH 19.10.1993,
93/14/0129).
5867
Sind die Kommanditisten der KG nicht auch
unternehmensrechtliche Geschäftsführer der
GmbH, dann besteht idR kein wirtschaftlicher Grund
dafür, ihre Leistungen nicht unmittelbar
der KG zu erbringen, sondern die GmbH
zwischenzuschalten. Diese Zwischenschaltung ist
ungewöhnlich und, wenn nicht außersteuerliche Gründe
vorgebracht werden können, nicht
anzuerkennen. Die Gehaltsaufwendungen für diese
Kommanditisten sind dann im Rahmen
der Gewinnfeststellung der KG als Gewinnanteile des
Kommanditisten gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 zu erfassen (VwGH 15.02.1994,
93/14/0210; VwGH 19.11.1998,
98/15/0150 .
5868
Die Nutzung eines Kraftfahrzeuges der GmbH & Co KG
durch einen Kommanditisten für
private Zwecke kann eine Entnahme des Kommanditisten
sein oder ein
(lohn)steuerpflichtiger Vorteil aus dem mit der
Komplementär-GmbH bestehenden
Anstellungsverhältnis. Zur Abgrenzung beider Bereiche
(Kommanditist in seiner Eigenschaft
als Gesellschafter der KG einerseits und als Organ der
geschäftsführenden Komplementär-
GmbH andererseits) müssen - wie für die Anerkennung
von Rechtsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen - klare und eindeutige vertragliche
Vereinbarungen bestehen. Im Zweifel
ist auf die im Wirtschaftsleben üblichen Usancen
abzustellen. Keine Entnahme, sondern ein
Vorteil aus dem Anstellungsverhältnis liegt vor, wenn
eindeutige Abmachungen fehlen und
die Überlassung des Kraftfahrzeuges auch für private
Fahrten des Geschäftsführers
wirtschaftsüblich ist (VwGH 25.11.1999, 99/15/0095;
VwGH 6.10.1992, 88/14/0045;
VwGH 10.3.1994, 93/15/0146).
5869
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Personengesellschaft sind als
Gewinnverteilungsabreden zwischen den Gesellschaftern
anzusehen, die den Gewinn der
Gesellschaft nicht beeinflussen dürfen und
dementsprechend auch nicht zur
Rückstellungsbildung für die künftigen
Pensionsleistungen berechtigen (VwGH 10.11.1971,
0959/70). Hingegen ist die Bildung einer
Pensionsrückstellung durch die Komplementär-
GmbH für ihren Geschäftsführer zulässig, auch wenn
dieser gleichzeitig Kommanditist ist. Der
hiefür angesetzte unternehmensrechtliche Aufwand der KG
ist der Komplementär-GmbH als
Sonderbetriebseinnahme zuzurechnen; die Dotierung der
Pensionsrückstellung stellt eine
Sonderbetriebsausgabe der Komplementär-GmbH dar.
5870
Wird ein Arbeitnehmer, für den bereits Rückstellungen
für Pensionszahlungen gebildet
wurden, Gesellschafter, so sind die gebildeten
Rückstellungen aufzulösen. Zahlungen an
ehemalige Gesellschafter (zB Pensionszahlungen an
Gesellschafter nach deren Ausscheiden
aus der Gesellschaft oder an den Rechtsnachfolger eines
Gesellschafters ohne eigene
Gesellschafterstellung) sind als betriebliche
Versorgungsrenten Betriebsausgaben der
Gesellschaft (VwGH 15.1.1960, 2464/56), siehe Rz 7026.
19.2.1.4.2 Vergütungen für die Hingabe von Darlehen
5871
Gewährt der Gesellschafter (auch bei nur mittelbarer
Beteiligung (VwGH 17.6.1992,
87/13/0157) der Mitunternehmerschaft ein Darlehen (ein
solches ist auch die
Anleihezeichnung durch einen Mitunternehmer der
emittierenden Gesellschaft), so stellt
dieses Darlehen Eigenkapital des Gesellschafters und die
empfangenen Zinsen
Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters dar (VwGH
16.11.1979, 0665/78). Gleiches
gilt, wenn der Gesellschafter das Darlehen aus seinem
Einzelunternehmen gewährt und die
Darlehensgewährung auf seine Gesellschafterfunktion
zurückzuführen ist. Eine Ausnahme
stellt die Darlehensgewährung durch ein Kreditinstitut
zu fremdüblichen Bedingungen dar
(VwGH 17.2.1988, 87/13/0028). Die Darlehensgewährung
durch eine Trägerkörperschaft
(Körperschaft öffentlichen Rechts) an eine
Mitunternehmerschaft führt nicht zur
Hinzurechnung der Zinsen gemäß § 23 Z 2 EStG 1988,
weil Gesellschafter der Betrieb
gewerblicher Art und nicht die Körperschaft ist, somit
die Zinsen nicht dem Gesellschafter
sondern einem Dritten bezahlt werden (VwGH 27.3.1996,
93/15/0209).
5872
Im umgekehrten Sinn ist die Darlehensgewährung einer
Mitunternehmerschaft an ihren
Gesellschafter anzuerkennen, wenn sie aus betrieblichen
Gründen fremdüblich erfolgt
(VwGH 23.2.1979, 0678/78).
5873
Die Leistung aus einer Bürgschaft eines Mitunternehmers
für Schulden der Gesellschaft stellt
einen Einlagevorgang dar und führt zu keiner
Betriebsausgabe, sondern erhöht den Stand
seines Kapitalkontos (VwGH 20.11.1996, 96/15/0004). Eine
Rückstellung im
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist nicht
zulässig, weil die bevorstehende
Verpflichtung zur Leistung einer Einlage nicht
rückstellungsfähig ist (VwGH 17.12.1998,
97/15/0122; VwGH 3.2.1993, 92/13/0069).
19.2.1.4.3 Vergütungen für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern
5874
Darunter fallen bspw. Mietzinse (VwGH 30.5.1995,
92/13/0018), Lizenzzahlungen für
körperliche und unkörperliche Wirtschaftsgüter,
Pachtzahlungen (VwGH 28.2.1989,
89/14/0019), Zahlungen für die Einräumung eines Miet-
bzw. Baurechtes oder Vergütungen
für die Überlassung von Urheberrechten.
5875
Vergütungen des Mitunternehmers für von ihm der
Mitunternehmerschaft zur Verfügung
gestellte patentrechtlich geschützte Erfindungen
können dem halben Steuersatz gemäß § 38
EStG 1988 unterliegen: Vergütungen, die eine
Personengesellschaft an einen ihrer
Gesellschafter für eine von ihm der Gesellschaft
überlassene Erfindung bezahlt, sind, soweit
die Vergütungen seinem Gesellschaftsanteil entsprechen,
nicht Einkünfte aus der Verwertung
der Erfindung durch andere Personen und daher auch nicht
nach § 38 EStG 1988 begünstigt
(VwGH 8.5.1984, 83/14/0115). Dies gilt nur in jenen
Fällen, in denen der Erfinder-
Gesellschafter seine Erfindung der Personengesellschaft
gegen eine Vergütung zur
Verwertung überlässt und die Personengesellschaft die
Erfindung im eigenen Betrieb verwertet.
Beispiel:
Der steuerpflichtige Gewinn einer OHG beträgt 12.000
€. Darin ist auch eine Vergütung
(Lizenzgebühr) von 2.000 € an den Gesellschafter A
enthalten, die dieser als Erfinder
für die Überlassung einer patentrechtlich geschützten
Erfindung von der Gesellschaft
erhält. Die Gesellschaft nutzt die Erfindung im Rahmen
des eigenen Betriebes; eine
Lizenz an dritte Personen wird daneben nicht
eingeräumt. Der Gesellschafter A ist mit
40% am Gewinn der OHG beteiligt. Seine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb betragen
somit 4.000 € (= 40% des verteilungsfähigen Gewinnes)
zuzüglich 2.000 € an
Lizenzgebühren. Von den Lizenzgebühren sind nur1.200
€ (= 60%)
begünstigungsfähig.
5876
Nutzt die Personengesellschaft die Erfindung
ausschließlich durch Lizenzüberlassung an
Dritte oder überlässt sie die Erfindung neben einer
Verwertung im eigenen Betrieb zusätzlich
Dritten zur Verwertung, steht die Begünstigung des §
38 EStG 1988 für die Vergütungen an
den Erfinder-Gesellschafter und seinen Gewinnanteil an
der Personengesellschaft insoweit
zu, als die Vergütungen bzw. der Gewinnanteil auf die
Lizenzeinkünfte der
Personengesellschaft entfallen. Hinsichtlich der
Vergütungen an den Erfinder-Gesellschafter
sind zusätzlich die Ausführungen des vorstehenden
Unterabsatzes zu beachten.
Beispiel:
Der steuerpflichtige Gewinn einer OHG beträgt 20.000
€. Darin ist eine Vergütung
(Lizenzgebühr) von 4.000 € an den Gesellschafter A
enthalten, die dieser als Erfinder
für die Überlassung einer patentrechtlich geschützten
Erfindung von der Gesellschaft
erhält. Die Gesellschaft nutzt die Erfindung zum Teil
im eigenen Betrieb, zum Teil durch
Lizenzüberlassung an Dritte. Der auf die
Lizenzüberlassung an Dritte entfallende
Gesellschaftsgewinn beträgt 2.400 €. Der
Gesellschafter A ist mit 50% am Gewinn der
OHG beteiligt. Die Einkünfte des Gesellschafters A
setzen sich aus 50% des
verteilungsfähigen Gewinnes (= 8.000 €) sowie aus der
Vergütung von 4.000 €
zusammen. Der Gewinnanteil von 8.000 € unterliegt zu
15% (= prozentueller Anteil
des Lizenzgewinnes der OHG von 2.400 € am
verteilungsfähigen Gewinn von 16.000
€), sohin mit 1.200 € dem § 38 EStG 1988; die
Vergütung von 4.000 € ist ebenfalls zu
15%, sohin mit 600 € begünstigt; hinsichtlich der
verbleibenden 85% der Vergütung
besteht eine Begünstigung insoweit, als die Vergütung
nicht dem Gesellschaftsanteil
des Gesellschafters A entspricht (das sind 85% von 4.000
€ = 3.400 €; hievon 50% =
1.700 €). Der Tarifbegünstigung des § 38 EStG 1988
unterliegen daher insgesamt
3.500 € (1.200 € + 600 € + 1.700 €).
5877
Die Verwertung einer Erfindung durch andere Personen ist
auch dann zu unterstellen, wenn
ein Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft im Rahmen
dieser Gesellschaft als Erfinder
tätig wird und die betreffende Erfindung von der
Personengesellschaft ohne Vergütung für
den Erfinder-Gesellschafter durch Lizenzüberlassung an
Dritte genutzt wird. In einem solchen
Fall kann vom Erfinder für jenen Teil der
Lizenzeinkünfte, die auf ihn als Mitunternehmer auf
Grund der quotenmäßigen Gewinnaufteilung entfallen,
die Tarifbegünstigung des § 38 EStG
1988 bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen in Anspruch genommen
werden. Wird hingegen in einem solchen Fall die vom
Gesellschafter im Rahmen der
Personengesellschaft entwickelte Erfindung in dieser
Gesellschaft selbst verwertet, kann
nicht von einer Verwertung der Erfindung durch andere
Personen gesprochen werden. Wird
die Erfindung neben einer Verwertung im Betrieb der
Mitunternehmerschaft noch Dritten zur
Verwertung überlassen, kann insoweit die
Tarifbegünstigung des § 38 EStG 1988 bei
Zutreffen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in
Anspruch genommen werden.
5878
In allen vorstehend genannten Fällen ist es
gleichgültig, ob die Lizenzeinkünfte als
Vergütungen iSd § 22 Z 3 bzw. § 23 Z 2 EStG 1988 oder
in einem eigenen Betrieb des
Erfinder-Gesellschafters zu erfassen sind oder dem
Erfinder als Gesellschafter einer
vermögensverwaltenden Verwertungspersonengesellschaft
zufließen.
19.2.1.4.4 Leistungsbeziehungen zwischen der
Gesellschaft und dem Betrieb des
Gesellschafters
5879
Die Zurechnungsvorschrift des § 23 Z 2 zweiter Teil
EStG 1988 ist auf solche
Leistungsbeziehungen nicht anzuwenden, deren Ursache
sowohl im Gewerbebetrieb der
Personengesellschaft als auch im land- und
forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen oder
gewerblichen Betrieb des Gesellschafters liegt und die
ebenso geschlossen und abgewickelt
werden wie zwischen fremden Unternehmen (VwGH 16.3.1979,
2979/76, 0960/76; VwGH
28.2.1989, 89/14/0019; VwGH 30.5.1995, 92/13/0018).
5880
Solche beiderseits betrieblich veranlasste und
fremdüblich durchgeführte
Leistungsbeziehungen können beispielsweise sein:
- Vermittlungsleistungen
durch den Gesellschafterbetrieb der Mitunternehmerschaft
gegenüber (VwGH 15.10.1979, 0565/78),
- Darlehensgewährung
durch den Gesellschafterbetrieb, zB Kreditinstitut (VwGH
17.2.1988, 87/13/0028),
- Rechtsfreundliche
Vertretung durch einen Rechtsanwalt für seine gewerbliche Mitunternehmerschaft.
5881
Besteht aber ein enger sachlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen dem
Betriebsgegenstand der Personengesellschaft und der
freiberuflichen Tätigkeit des
Gesellschafters, so werden die Vergütungen von der
Zurechnungsvorschrift erfasst
(VwGH 19.10.1982, 82/14/0056, gleichmäßige Behandlung
von Einzel- und
Mitunternehmern). Dazu gehören zB:
- Gesellschafter
überlässt seine (patentierte) Erfindung der KG gegen fremdübliche
Lizenzgebühren zur Auswertung (VwGH 8.5.1984,
83/14/0115; VwGH 4.7.1995,
91/14/0199); siehe Rz 5874 ff;
- Selbständiger
Ziviltechniker und Gesellschafter einer Bau-KG macht gegen
fremdübliches
Honorar laufend Planungsarbeiten für die KG;
- Schriftsteller
publiziert seine Schriften in einer Verlags-KG, an der er als
Mitunternehmer
beteiligt ist.
5882
Fremdübliche Leistungsbeziehungen sind auch zwischen
mehreren Mitunternehmerschaften,
an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind,
anzuerkennen; andernfalls liegen
wechselseitig Entnahmen und Einlagen vor (VwGH
3.11.1981, 2919/80).
19.2.2 Gewinnverteilung
19.2.2.1 Nach Maßgabe gesellschaftsvertraglicher
Vereinbarungen (Regelfall)
5883
Für die Gewinnverteilung sind grundsätzlich die
Vereinbarungen der Gesellschafter,
insbesonders jene des Gesellschaftsvertrages maßgebend
(VwGH 29.05.1990, 90/14/0002;
VwGH 07.02.1989, 86/14/0121; VwGH 20.01.1987,
86/14/0093; VwGH 09.11.1982,
82/14/0083; VwGH 06.05.1980, 1345/79). Dabei ist eine
getroffene unternehmensrechtliche
Gewinnverteilung grundsätzlich für steuerliche Belange
anzuerkennen, wenn sie dem
unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und dem etwaigen
Haftungsrisiko der Gesellschafter
Rechnung trägt oder Gegenstand der Vorsorge gegen eine
Steuerlastverschiebung bei einem
Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG ist. Steht die
Gewinnverteilungsvereinbarung in
einem offenbaren Missverhältnis zu der Beteiligung und
der Mitarbeit der einzelnen
Gesellschafter, ist sie steuerlich zu korrigieren.
Zum Vorweggewinn (Gewinnvorab) siehe Rz 5860.
5884
Fehlen vertragliche Vereinbarungen zwischen den
Gesellschaftern, ist die gesetzlich
vorgesehene Gewinnverteilung maßgeblich (VwGH
29.5.1990, 90/14/0002). Einen
Anhaltspunkt für die Gewinnverteilung bieten auch
zivilgerichtliche Entscheidungen über die
Rechtmäßigkeit der Gewinnverteilung. Sie binden die
Abgabenbehörde zwar nicht gemäß
§ 116 Abs. 2 BAO, die Behörde darf sich aber nicht
willkürlich über sie hinwegsetzen (VwGH
7.2.1989, 86/14/0162).
5885
Mehrgewinne gegenüber der UGB-Bilanz, zB
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben gemäß
§ 162 BAO, sowie Mehrgewinne aus Zuaktivierungen sind
nach dem allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.
5886
Mehrgewinne aus Schwarzgeschäften sind den
Mitunternehmern entsprechend der
allgemeinen Gewinnverteilung zuzurechnen, wenn der
tatsächliche Nutznießer nicht
feststeht. Ist jedoch erwiesen, dass der Mehrgewinn nur
einem Gesellschafter zugeflossen
ist, so ist er nur diesem zuzurechnen (VwGH 21.12.1962,
1038/62; VwGH 30.11.1982,
82/14/0058).
5887
Unterschlagungen eines Mitunternehmers berühren als
unberechtigte Entnahmen die
Gewinnverteilung ebenso wenig wie rechtmäßige
Entnahmen. Sie führen lediglich zu
zivilrechtlichen Ansprüchen der geschädigten
Mitunternehmer gegenüber dem schädigenden
Mitunternehmer. Ist die aus einer Unterschlagung
resultierende Forderung eines
Mitunternehmers gegenüber einem anderen Mitunternehmer
als betriebliche Forderung
anzusehen, ist deren Uneinbringlichkeit als
betrieblicher Aufwand zu berücksichtigen.
Handelt es sich um eine der Privatsphäre zuzurechnende
Forderung, hat deren
Uneinbringlichkeit auf die Gewinnermittlung keine
Auswirkung (VwGH 14.12.1983,
81/13/0204; VwGH 25.9.1985, 83/13/0186; VwGH 14.6.1988,
88/14/0024; V wGH 5.8.1992, 88/13/0150).
|