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20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) 20.1 Allgemeines 20.1.1 Wesen der Kapitaleinkünfte6101 Unter den Einkünften aus Kapitalvermögen werden die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital und die damit zusammenhängenden Aufwendungen erfasst (VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Werterhöhungen, Wertminderungen und der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind grundsätzlich unerheblich. Ausgenommen davon sind der Abschichtungsmehrerlös beim echten stillen Gesellschafter (siehe Rz 6164 ff) sowie Werterhöhungen auf Grund von Wertsicherungsvereinbarungen (siehe Rz 6226). 6102 Wertänderungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlagen auf Grund einer Fremdwährungsänderung wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge grundsätzlich nicht aus. Wird zB ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und bei der Rückzahlung infolge Änderung des Wechselkurses ein Abwertungsverlust erzielt, ist dieser Währungsverlust nicht den Werbungskosten zuzurechnen; ein Abzug im Bereich des § 27 EStG 1988 kommt daher nicht in Betracht. Ebenso führen Währungsgewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. 6103 Ein Treuebonus, der dafür gewährt wird, dass gekaufte Aktien innerhalb einer bestimmten Frist nicht veräußert (bzw. in einem bestimmten Depot belassen) werden, zählt nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil er nicht als Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung, sondern als Entgelt für das Behalten der Aktien zufließt. Ein solcher Treuebonus stellt daher immer das Entgelt für ein nach § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtiges Unterlassen dar, unabhängig davon, von welcher Seite er geleistet wird. 6104 Abschläge vom Emissionspreis, die im Zuge von Aktienemissionen eingeräumt werden, zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sind die Abschläge an eine Gegenleistung (zB Verzicht auf bestimmte Nutzung oder Verzicht auf ein Gestaltungsrecht) gebunden, dann sind sie als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 steuerbar. 6105 Rückzahlungen des Nominalbetrages des angelegten Kapitals zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (VwGH 11.8.1993, 91/13/0005). 6106 Die Kapitaleinkünfte sind grundsätzlich dem (wirtschaftlichen) Eigentümer des Kapitalstammes zuzurechnen, das ist derjenige, der das Kapital zur Verfügung stellt. 6107 Hinsichtlich Einräumung eines Fruchtgenusses im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften siehe Rz 118. 20.1.2 Verhältnis zu anderen Einkunftsarten6108 Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor, wenn sie weder zu den betrieblichen Einkünften noch zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte gemäß §§ 29 Z 1, 30 sowie 31 EStG 1988 sind subsidiär gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen. Keine Subsidiarität ist im Verhältnis der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den sonstigen Einkünften gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 gegeben. 6109 Früchte aus Kapitalvermögen, das sich im Betriebsvermögen befindet, sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen. Die bloße Nutzung eigenen Kapitalvermögens, zB durch Darlehensvergabe, stellt grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb dar (VwGH 21.11.1972, 2096/71). Auch das bloße Optimieren eines Wertpapierportefeuilles (ohne Fremdfinanzierung oder ohne konkretes planmäßiges Handeln) führt für sich allein nicht zur Gewerblichkeit. Ein Gewerbebetrieb liegt jedoch vor, wenn durch die Entfaltung einer berufsmäßigen, nach außen hin hervortretenden und den Beteiligten erkennbaren Tätigkeit die Erzielung eines besonderen Gewinnes beabsichtigt wird (zB Ausleihen eigener Gelder gegen Zinsen im Rahmen eines bankmäßigen oder ähnlichen Betriebes, Aufnahme beträchtlicher Fremdgelder und Weitergabe an Darlehensnehmer, VwGH 21.11.1972, 2096/71, VwGH 10.6.1981, 2509/80).20.1.3 Werbungskosten20.1.3.1 Allgemeines 6110 Die Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen stehen, dh. der Erhaltung, der Sicherung und dem Wert der Kapitalerträge dienen. Ebenso wenig wie Verluste am Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten abzugsfähig (VwGH 20.6.1990, 90/13/0064, 90/13/0065; VwGH 10.9.1998, 93/13/0051). 20.1.3.2 EinzelfälleAnschaffungskosten 6111 Anschaffungskosten für die Kapitalanlage selbst sind keine Werbungskosten. Anwaltskosten 6112 Anwalts- und Prozesskosten zur Hereinbringung der Kapitalerträge sind Werbungskosten (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051), solche im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung der Kapitalanlage sind hingegen Teil der Anschaffungskosten. Siehe auch "Prozesskosten". Ausgabeaufschlag 6113 Der Ausgabeaufschlag (§ 7 Abs. 2 InvFG 1993) ist Teil der Anschaffungsnebenkosten und daher nicht abzugsfähig. Bankspesen 6114 Bankmäßige Transaktionskosten sind als Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten keine Werbungskosten. Bankspesen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung der Kapitalschulden (zB Depotgebühren) stellen hingegen Werbungskosten dar. Werbungskosten im Zusammenhang mit endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünften sind allerdings gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt auch bei Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften, die der Abgeltungssteuer gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 (Quasi-Endbesteuerung) unterliegen (siehe auch VfGH 17.06.2009, B 53/08 wonach dieses Abzugsverbot verfassungskonform ist). Beurkundungskosten 6115 Sie sind als Teil der Anschaffungsnebenkosten für die Gesellschaftsanteile keine Werbungskosten. Bonitätsprüfung des Schuldners 6116 Ausgaben im Zusammenhang mit einer Bonitätsprüfung dienen der Vermögenssicherung (Sicherung der Forderung aus der Darlehenshingabe) und sind daher keine Werbungskosten. Broker-Gebühren6117 Zählen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Börsenumsatzsteuer 6118 Zählt als Teil der Anschaffungsnebenkosten nicht zu den Werbungskosten. Bürgschaft 6119 Kosten aus der Übernahme einer Bürgschaft bzw. Inanspruchnahme hieraus sind keine Werbungskosten (VwGH 20.6.1990, 90/13/0065). Depotgebühren 6120 Siehe "Bankspesen" (Rz 6114). Fremdwährungsdarlehen 6121 Ein Abwertungsverlust infolge Änderung des Wechselkurses zählt nicht zu den Werbungskosten. Geldentwertung 6122 Geldentwertung führt zum Kapitalverlust und nicht zu Werbungskosten (siehe "Kapitalverlust" Rz 6124). Grunderwerbsteuer 6123 Die bei einer GmbH-Anteilsvereinigung in einer Hand anfallende Grunderwerbsteuer zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten. Kapitalverlust 6124 Es handelt sich niemals um Werbungskosten, aus welchem Grund auch immer ein Kapitalverlust eintritt (VwGH 12.9.1952, 2481/50). Auch Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten sind keine Werbungskosten (VwGH 25.9.1964, 0700/64). Maklerprovision 6125 Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Prozesskosten6126 Prozesskosten, die zur Abwendung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter aufgewendet werden, stehen mit dem Bestand und Wert der Kapitalanlage (Gesellschaftsanteil) im Zusammenhang und stellen keine Werbungskosten dar. Im Übrigen siehe "Anwaltskosten" Rz 6112. Reisekosten 6127 Reisekosten zur Haupt- oder Generalversammlung sind Werbungskosten. Veräußerungskosten 6128 Sie sind insoweit nicht als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit einer steuerneutralen Wertrealisierung im Zusammenhang stehen. Verwahrungs- und Verwaltungskosten 6129 Siehe "Bankspesen" Rz 6114. Vermittlungsprovision 6130 Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Zinsen 6131 Zinsen für Fremdmittel zur Anschaffung der Kapitalanlagen sind Werbungskosten, soweit sie nicht unter § 20 Abs. 2 EStG 1988 fallen. 20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Begriffsdefinitionen) 20.2.1 Anteilsrechte6132 Unter den Einkünften aus Anteilsrechten sind solche zu verstehen, die eine Beteiligung am Gewinn des Beteiligungsunternehmens vorsehen. 20.2.1.1 Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung 6133 Unter Gewinnanteile fallen alle Anteile am Gewinn von inländischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von ausländischen Kapitalgesellschaften, die den inländischen vergleichbar sind. Zu den Gewinnanteilen zählen daher offene Ausschüttungen auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses (Dividenden und Gewinne der GmbH), Gratisaktien und Freianteile (befreit nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988) und garantierte Dividenden. Gewinnanteile von ausländischen Kapitalgesellschaften, die weder Aktiengesellschaften noch GmbHs vergleichbar sind, zählen zu den anderen Erträgnissen aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (siehe Rz 6168 ff). 6134 Die Prämienrückgewähr (das ist die Rückgewährung von Prämien durch ein Versicherungsunternehmen an den Versicherungsunternehmer) stellt grundsätzlich keinen Gewinnanteil dar, auch wenn das Versicherungsunternehmen die Rückgewähr so bezeichnet (zu einer möglichen Steuerpflicht siehe Rz 6207 ff). 6135 Werden Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert und erst im Wege der Veräußerung der Anteilsrechte realisiert, dann liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Zu Ausschüttungen aus Investmentfonds siehe InvFR 2008. 6136 Sonstige Bezüge sind andere geldwerte Vorteile, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben; dazu zählen vor allem die verdeckten Ausschüttungen (siehe Rz 6148 ff). 20.2.1.2 Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 6137 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die den Gewinnanteilen, Zinsen und sonstigen Bezügen aus Anteilen an Aktiengesellschaften und GmbH entsprechen: - Gewinnausschüttungen, - Verzinsungen der Geschäftsanteile, - Nicht ausgeschüttete Gewinne, die zur Abdeckung der Geschäftseinlagen der Genossenschafter verwendet werden, wenn der Genossenschaftsanteil rückgezahlt wird; - Kaufpreisrückvergütungen, die den Genossenschaftsmitgliedern als Teil des Kaufpreises der von ihnen erworbenen Waren oder Leistungen rückerstattet werden, - Kaufpreisnachzahlungen, wenn den Genossenschaftsmitgliedern für die von ihnen an die Genossenschaft gelieferten Waren oder Leistungen nachträglich ein höherer Kaufpreis bezahlt wird; - Nachzahlungen und Unkostenvergütungen, wenn die Genossenschaftsmitglieder zu wenig Leistungsentgelt bekommen oder der Genossenschaft zu hohe Unkostenbeiträge bezahlt haben. 20.2.1.3 Genussrechte und Partizipationskapital 20.2.1.3.1 Allgemeines 6138 Unter Genuss- oder Partizipationskapital fallen - Partizipationsscheine im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c VAG, - Genussscheine im Sinne des § 174 Abs. 3 AktG sowie - sonstige Genussrechte. 6139 Genussrechte im Sinne des § 174 AktG sind zivilrechtlich ein Darlehen an die Kapitalgesellschaft, welches durch Begebung eines Wertpapiers verbrieft werden kann. Dieses Wertpapier ist ohne Vorliegen besonderer Umstände (Beteiligung am gesamten Gewinn und Verlust, Vermögen und Liquidationsgewinn - Substanzgenussrecht siehe weiter unten) stets ein Forderungswertpapier (obligatorische Genussrechte). Derartige Genussrechte sind Kapitalforderungen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Ausgestaltung des Darlehens bleibt der freien Vertragsdisposition überlassen. 6140 Kapitalerträge sind sämtliche Ansprüche des Genussscheininhabers, die er neben dem Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglich einbezahlten Kapitals auf Rechtsgrundlage der Genussscheinbedingungen gegen den Emittenten hat. So kann etwa vorgesehen werden, dass eine Verzinsung vom Gewinn der Gesellschaft abhängt. Das Darlehen hat dann lediglich eine variable Verzinsung. Es kann umgekehrt auch vorgesehen werden, von einer laufenden Verzinsung abzusehen und die Höhe des Rückzahlungspreises von der Wertentwicklung bestimmter Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft abhängig zu machen. In einem solchen Fall liegt ein Wertpapier mit variablen Zinsen.
Beispiel: Für einen eigens eingerichteten Rechnungskreis einer Aktiengesellschaft werden bestimmte Immobilien im Gesamtwert von 100 Mio. erworben. Die Finanzierung erfolgt durch die Ausgabe von Genussscheinen im Wert von je 10.000 Schilling. Der Rückzahlungspreis erhöht sich jedoch im Verhältnis der Wertsteigerung der Wirtschaftgüter. Der Genussscheininhaber hat Anspruch auf die Mieterträge. Gleichzeitig hat er Anspruch auf die anteilige Wertsteigerung der Immobilien. Da keine Beteiligung am gesamten Betriebsvermögen vorliegt, handelt es sich jedenfalls um obligatorische Genussrechte. Die laufend ausbezahlten anteiligen Mieterträge haben die Genussscheininhaber, welche die Papiere im Privatvermögen halten, oder betriebliche Anleger mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern. Im Zeitpunkt der Einlösung versteuern sie die anteilige Differenz zwischen Einlöse- und Ausgabepreis. Wird der Genussschein vorzeitig veräußert, bildet die Differenz zwischen Ausgabepreis und Verkaufspreis Kapitaleinkünfte. Diese gehen jedoch unabhängig von einem vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Einlösung des Genussscheines zu (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). 6141 Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise steuerlich eine Beteiligung vorliegt, die einer Aktie vergleichbar ist. Von einer solchen Beteiligung (Substanzgenussrecht) ist dann auszugehen, wenn im Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen eine Beteiligung - am Gewinn und Verlust, - am Vermögen und - am Liquidationsgewinn einer Körperschaft vorliegt. Ausschüttungen solcher Substanzgenussrechte sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 steuerpflichtig. 6142 Die Qualifikation als Substanzgenussrecht hat weiters folgende Konsequenzen: - Wertveränderungen des Genussrechtes sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. - Die Ausschüttungen auf Genussrechte sind bei der Körperschaft Einkommensverwendung und keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988). - Von der Kapitalgesellschaft ist für die Ausschüttungen Kapitalertagsteuer einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988). 20.2.1.3.2 Besondere Formen von Genussrechten 20.2.1.3.2.1 Partizipationsscheine 6143 Partizipationsscheine im Sinne des Bankwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Genussrechte, die von Banken oder Versicherungsunternehmen als Mittel zur Aufbringung von Eigenkapital verwendet werden können. In solchen Fällen müssen diese Genussrechte jedoch gemäß § 23 Abs. 4 BWG und § 73c VAG als Substanzgenussrechte ausgestaltet werden.6144 Vielfach werden auch von an anderen Kapitalgesellschaften Genussrechte unter der Bezeichnung Partizipationsscheine ausgegeben. Dabei handelt es sich jedoch um bloße Genussscheine und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Substanzgenussrecht oder obligatorisches Genussrecht vorliegt. 20.2.1.3.2.2 Genussrechte nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz 6145 Bei Genussscheinen nach § 6 Beteiligungsfondsgesetz handelt es sich um auf Inhaber lautende Wertpapiere, die einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds iSd § 10 Abs. 2 Beteiligungsfondsgesetz verbriefen. Derartige Genussrechte sind als obligationenähnliche Rechte zu qualifizieren, deren Erträge gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu erfassen sind. 20.2.1.3.2.3 Besserungsscheine 6146 Besserungsscheine, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös verbriefen, zählen zu den Genussrechten. 20.2.1.3a Agrargemeinschaften 6147 Zur Rechtsnatur von Agrargemeinschaften siehe Rz 5030 ff und KStR 2001 Rz 51. Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften stellen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn sie nicht zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören. Näheres siehe Rz 5030 ff. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer siehe Rz 7723 ff. 20.2.1.4 Verdeckte Ausschüttungen 6148 Zu den sonstigen Bezügen iSd § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählen auch die verdeckten Ausschüttungen. Verdeckte Ausschüttungen sind alle im Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsverhältnis wurzelnden unmittelbaren oder mittelbaren, nicht ohne weiteres als Ausschüttungen von Gewinnanteilen erkennbaren Zuwendungen aus dem Vermögen einer Körperschaft an die an ihr beteiligten Personen, die sich als Zuwendungen von Teilen des Einkommens der Körperschaft darstellen und die die Körperschaft dritten, ihr fremd gegenüberstehenden Personen nicht zuwenden würde (zB VwGH 24.4.1996, 94/13/0124). Unter die verdeckte Ausschüttung fällt somit jeder Vorteil, den eine Körperschaft außerhalb der offenen Gewinnverteilung und der Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs. 12 EStG 1988) ihren Gesellschaftern mit Rücksicht auf deren Eigenschaft als Gesellschafter zuwendet. Siehe auch Rz 1202 ff. 6149 Die für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden (VwGH 24.9.1996, 94/13/0129; VwGH 3.7.1991, 90/14/0221). Werden verdeckte Ausschüttungen aufgrund einer Entscheidung des Gesellschafters einem Dritten ausgezahlt, erfolgt die einkommensteuerliche Zurechnung an den Gesellschafter (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114). 6150 Formen der verdeckten Ausschüttung: - Die Körperschaft entrichtet zu hohes Entgelt für Leistungen des Gesellschafters (überhöhte Aufwendungen, Vermögensminderung).
Beispiel: GmbH erwirbt oder nutzt ein Wirtschaftsgut überpreisig vom Gesellschafter (zu hoher Kaufpreis, zu hohe Miete oder Zinsen). Erhält ein Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft Bezüge oder Vorteile auf Grund eines Dienstvertrages, stellen diese Zuwendungen (laufende und sonstige Bezüge) verdeckte Ausschüttungen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, soweit sie unangemessen hoch sind. Der der Tätigkeit angemessene Teil der Entlohnung bildet je nach der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Pensionszusage siehe Rz 3391 ff. - Die Körperschaft erhält für ihre Leistungen kein oder ein ungenügendes Entgelt vom Gesellschafter (vorenthaltene Erträge, verhinderte Vermögensvermehrung).
Beispiel: GmbH veräußert oder vermietet unterpreisig an Gesellschafter, gewährt ein unverzinsliches/zu nieder verzinstes Darlehen, erhält für Dienstleistungen kein oder zu wenig Entgelt. - Die Körperschaft übernimmt Belastungen.
Beispiele: GmbH gewährt ein Darlehen an Gesellschafter, obwohl mit der Uneinbringlichkeit gerechnet werden muss (VwGH 5.10.1993, 93/14/0115). GmbH übernimmt Aufwendungen des Gesellschafters (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155; VwGH 26.3.1985, 82/14/0166). - Verletzung von Wettbewerbsverboten durch Gesellschafter.
Beispiel: Entfaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der GmbH, kann sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, dass die Tätigkeit für die GmbH besorgt wird (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074). 6151 Mehrgewinne einer Körperschaft aus berechtigten Gewinnzuschätzungen sind idR nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 24.3.1998, 97/14/0118; VwGH 6.4.1995, 93/15/0060), es sei denn, - sie sind abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem (oder einigen der) Gesellschafter zugeflossen oder - die Körperschaft kann die Nichtausschüttung beweisen (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080, GmbH verwendet Schwarzeinnahmen zu Schwarzeinkäufen; Veranlagung der Schwarzeinnahmen auf nicht bekannten Bankkonten der GmbH) oder - sie sind einem Dritten, bspw. einem untreuen oder diebischen Arbeitnehmer zugeflossen (VwGH 10.3.1982, 81/13/0072). 6152 Gewinne aus Schwarzgeschäften einer Körperschaft können, soweit sie nicht in deren Betriebsvermögen verbleiben sind, nur dann als verdeckte Ausschüttung den Gesellschaftern anteilsmäßig zugerechnet werden, wenn die durchgeführten Ermittlungen geeignet sind, eine solche Annahme als der Wahrscheinlichkeit entsprechend oder ihr am nächsten kommend zu rechtfertigen (VwGH 15.3.1988, 86/14/0161). Zur GmbH & Co KG siehe Rz 5888 ff. Zum Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 siehe Rz 306 ff und zur allfälligen Nachversteuerung siehe Rz 6907.
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