|
|
20.2.2 Stille Beteiligung20.2.2.1 Wesen der stillen Beteiligung 6153 Die Eigenheit einer stillen Gesellschaft liegt in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (VwGH 20.12.1994, 89/14/0214). Ein "stiller Gesellschafter" beteiligt sich an einem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die Vermögenseinlage in das Eigentum des Inhabers des Unternehmens übergeht. Die Beteiligung muss am (Teil-)Betrieb und nicht nur am Ertrag einzelner Geschäfte bestehen (VwGH 20.6.1960, 0212/60). Zur unechten stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) siehe Rz 5815 ff. Da die stille Gesellschaft iSd § 179 UGB jene Gesellschaftsformen mit umfasst, die § 27 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 als Beteiligungen „nach Art eines stillen Gesellschafters“ umschreibt (Beteiligung an einer Land- und Forstwirtschaft, am Betrieb eines Freiberuflers oder im Bereich der Vermögensverwaltung), sind derartige stille Gesellschaften ab 1. Jänner 2007 vom Begriff der „stillen Gesellschaft“ iSd § 27 und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erfasst. Diese Gewinnanteile unterliegen daher auch dem KESt-Abzug (§ 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Eine „Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters“ liegt nach Inkrafttreten des UGB weiterhin in jenen Fällen vor, in denen sich ein stiller Gesellschafter an einem „Nichtunternehmen“ iSd UGB beteiligt. In einem derartigen Fall besteht keine Verpflichtung zum KESt-Abzug. 6154 Die stille Gesellschaft muss gegenüber der Abgabenbehörde klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Im Falle der Vermögenseinlage ist diese jederzeit buch- und belegmäßig nachvollziehbar (VwGH 11.11.1980, 1175/80). Findet die stille Gesellschaft keinen Niederschlag in den Büchern oder Aufzeichnungen (zB Mitarbeit als Einlage), muss das Gesellschaftsverhältnis dem Finanzamt vorher bekannt gegeben werden; es ist nicht ausreichend, wenn das Gesellschaftsverhältnis erst anhand der Abgabenerklärung zur Kenntnis gebracht wird. 6155 Die Einlage des stillen Gesellschafters kann bestehen aus - Geldleistungen, - Sachleistungen (zB Lizenzen) oder - Dienstleistungen ("Arbeitsgesellschafter"). 6156 Bei einer auf dem Familienband beruhenden Gründung einer stillen Gesellschaft, die durch Umwandlung eines Darlehensverhältnisses zustande kommt oder bei der eine Verstärkung des Betriebskapitals unterblieben ist, weil die Einlagen dem Kapitalkonto des Unternehmers entnommen wurden, ist zu prüfen, ob die den stillen Gesellschaftern zugesicherte Gewinnbeteiligung wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dabei muss aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich derselbe Maßstab angewendet werden wie bei einer stillen Gesellschaft, die aus familienfremden Personen besteht (VwGH 7.5.1965, 1999/64, 2003/64, 2004/64; VwGH 4.3.1980, 1630/79; VwGH 21.9.1982, 82/14/0049). 20.2.2.2 Abgrenzung Beteiligung als stiller Gesellschafter und Gewährung eines Darlehens 6157 Eine stille Gesellschaft erfordert jedenfalls die Vereinbarung eines gewinnabhängigen Ertrages; dabei ist ein gewinnabhängiges Schwanken des Ertrages zwischen festgelegten Bandbreiten zulässig. Weitere Merkmale für die stille Gesellschaft sind die Verlustbeteiligung, die Teilnahme an Wertsteigerungen des Unternehmens, Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte, Mitwirkung an der Geschäftsführung sowie Betriebspflicht des Unternehmers. 6158 Beim partiarischen Darlehen wird die Darlehensverzinsung ebenfalls gewinnabhängig vereinbart, es fehlen aber vor allem der gemeinsame Geschäftszweck, die Verlustbeteiligung, der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte. 20.2.2.3 Abgrenzung Arbeitsgesellschafter und Dienstnehmer 6159 Der Dienstnehmer hat den Zwecken des Dienstgebers, also fremden Zwecken zu dienen, der Gesellschafter hingegen den gemeinsamen Zwecken, somit seinen eigenen Zwecken. Für einen Arbeitsgesellschafter und gegen einen Dienstnehmer sprechen folgende Kriterien: - Verlustbeteiligung und hohe Gewinnbeteiligung (VwGH 5.6.1964, 1828/62; VwGH 27.1.1971, 0104/69; VwGH 20.4.1972, 0189/71), - Hohe Gewinnbeteiligung, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht, aber tatsächlich durch Jahre hindurch ausbezahlt wird (VwGH 5.6.1964, 1828/62), - Arbeitsgesellschafter dient gemeinsamen Zwecken der Gesellschaft und damit eigenen Zwecken (VwGH 5.6.1964, 1828/62), - Wesentlicher Einfluss auf die organisatorische und kommerzielle Gestaltung des Unternehmens (VwGH 5.6.1964, 1828/62), - Relativ geringer Lohn bei mehr als ausgleichender Gewinnbeteiligung. 6160 Für einen Dienstnehmer und gegen einen Arbeitsgesellschafter sprechen folgende Kriterien: - Nicht wesentliche Umsatzbeteiligung. - Geringfügige Gewinnbeteiligung, geringer Einfluss auf die Geschäftsführung. - Die gesamte Entlohnung entspricht - auch bei höherer Gewinnbeteiligung - wirtschaftlich der erbrachten Arbeitsleistung. - Konstante Gewinnbeteiligung, die von der Höhe des Einlagenstandes unabhängig ist. 6161 Erhält ein leitender Angestellter im Falle einer Umsatzbeteiligung eine über seine Stellung hinausgehende Gesamtvergütung, die eine Gewinn- und Risikobeteiligung ersetzt, liegt insoweit eine stille Gesellschaft vor (VwGH 29.10.1969, 0056/69). Eine Kombination zwischen Gewinn- und Umsatzbeteiligung, bei der die Gewinnbeteiligung auf die Umsatzbeteiligung angerechnet wird, ist nicht schädlich. 20.2.2.4 Gewinn- und Verlustanteile 6162 Die Gegenleistung für die Einlage des stillen Gesellschafters muss in einer Gewinnbeteiligung bestehen. Dazu gehören alle gewinnabhängigen Bezüge, die den Charakter einer Gegenleistung für die Leistungen des stillen Gesellschafters haben, die dieser in Erfüllung seiner Gesellschafterstellung erbringt. Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters mindert den Gewinn des Betriebsinhabers. 6163 Eine Beteiligung am Verlust ist für die Anerkennung als stille Gesellschaft nicht erforderlich. Im Falle einer Verlustbeteiligung sind die Verlustanteile (nicht auch sonstige Verluste, zB aus einer Fremdfinanzierung) weder ausgleichs- noch vortragsfähig; sie sind jedoch mit späteren Gewinnanteilen aus der stillen Beteiligung, die zur Auffüllung der Einlage zu verwenden sind, zu verrechnen. Nimmt der stille Gesellschafter an Verlusten auch insoweit teil, als sie seine geleistete Einlage übersteigen, sind auch derartige Verlustanteile steuerlich unbeachtlich und mit späteren Gewinnanteilen zu verrechnen.
Beispiel: A beteiligt sich am Unternehmen des B mit einer fremdfinanzierten Einlage von 100 als (echter) stiller Gesellschafter. A bekommt im Jahr 1 einen Verlustanteil von 8 zugewiesen, die Fremdfinanzierungskosten betragen 3. Der Verlustanteil von 8 ist nicht ausgleichsfähig, der Verlust aus der Fremdfinanzierung (3) kann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. 20.2.2.5 Abschichtungsüberschüsse 6164 Ein über den Stand der Einlage des stillen Gesellschafters hinausgehender Abschichtungsbetrag, den der Inhaber des Unternehmens anlässlich des Ausscheidens des stillen Gesellschafters diesem bezahlt, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ist die stille Einlage wertgesichert, so erhöht dies den Abschichtungserlös. Erfolgt die Abschichtung zu einem geringeren Betrag als dem Einlagenstand, dann liegt ein steuerlich unbeachtlicher Verlust am Vermögensstamm vor. Beispiel:
6165 Ist die Einlage durch Verluste unter den ursprünglichen Stand der Einlage gesunken, so ist der Abschichtungsüberschuss zunächst um diese Wartetastenverluste zu kürzen; nur die verbleibende Differenz ist steuerpflichtig.
6166 Übersteigen die Wartetastenverluste den Abschichtungsüberschuss, dann führen diese Verluste insoweit zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, als bisher Gewinne versteuert worden sind. 20.2.3 Zinsen aus Hypotheken6167 Zinsen aus Hypotheken sind Zinsen aus Forderungen, die durch ein Pfandrecht an einer Liegenschaft sichergestellt sind (§ 448 ABGB). Bei den so genannten Tilgungshypotheken handelt es sich um Hypotheken mit Rückzahlung in Annuitätenform; dabei unterliegt nur der Zinsenanteil, nicht hingegen der Tilgungsanteil, der Steuerpflicht. 20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art20.2.4.1 Definition der Zinsen und anderen Erträgnisse 6168 Zinsen sind von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Unbeachtlich ist die Häufigkeit des Zuflusses (laufende oder nicht laufende Entrichtung). Zinsen liegen auch dann vor, wenn eine Forderung im Hinblick auf ihre spätere Fälligkeit um einen Abzinsungsbetrag billiger erworben wird; wird eine Forderung jedoch deshalb unter dem Nominale erworben, weil sie notleidend ist, und geht sie dann im Privatvermögen ein, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weil diese Wertsteigerung dem Kapitalstamm zuzurechnen ist (VwGH 24.06.2010, 2008/15/0241). 6169 Zu den Zinsen zählen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Zinsen (wie zB Verzugszinsen). 6170 Bei einem Zinsswapgeschäft (Tausch von Zinsansprüchen) ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich von einem Wechsel in der Art der Verzinsung auszugehen. 6171 Bei der Abgrenzung Kapitaltilgung und Zinseneinkünfte ist Folgendes zu beachten. Hinsichtlich der Abgrenzung von Zinseinkünften und anderen Zahlungen (etwa Kapitaltilgung) ist primär auf das jeweilige Vertragsverhältnis abzustellen. Im Zweifel ist zu unterstellen, dass Zahlungen zuerst auf Zinsen entfallen. Ebenso gehören bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlungen die in den Raten enthaltenen Zinsenanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145, zur Abtretung von GmbH-Anteilen gegen Ratenzahlung). 6172 Guthabenszinsen und Kreditzinsen dürfen grundsätzlich nicht aufgerechnet werden (VwGH 16.6.1987, 86/14/0187). Stehen sie in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang, dann liegt nur insoweit ein Kapitalertrag vor, als die Guthabenszinsen die Kreditzinsen übersteigen. 6173 Steuerpflichtig sind auch Erträgnisse in Geld, die nicht als Zinsen angesehen werden können, aber ebenfalls für die Überlassung des Kapitals geleistet werden ("andere Erträgnisse"). Beispiele dafür stellen die Erträgnisse aus partiarischen Darlehen sowie aus ausländischen Kapitalgesellschaften dar, die weder Aktiengesellschaften noch GmbHs vergleichbar sind. Entgelt für die Überlassung von Kapital sind auch Wertsicherungsbeträge (VwGH 20.09.2007, 2007/14/0015). Ebenso zählen "ewige Renten", die gegen Einmalerlag eines Geldbetrages geleistet werden, ohne die Substanz aufzuzehren, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (keine wiederkehrenden Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988). Verzugszinsen stellen - auch wenn sie zivilrechtlich Schadenersatz darstellen - Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (VwGH 20.09.2007, 2007/14/0015 zur Wertsicherung einer gemischten Schenkung). Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verzugszinsen werden wie "normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht (VwGH 19.03.2002, 96/14/0087). 6173a Gutschriftszinsen (§ 205 BAO) sind wie die gutgeschriebene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) zu beurteilen und sind nicht steuerpflichtig (siehe Rz 4852). 6173b Mit dem Erwerb eines vom "European Kings Club" begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich (VwGH 25.11.2002, 97/14/0094, 0095; VwGH 19.12.2006, 2004/15/0110, betreffend EACC-Anleger). 20.2.4.2 Darlehen 6174 Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen). Wird ein Darlehen durch ein Wertpapier verbrieft, ändert dies nichts am Darlehenscharakter an sich. Im Übrigen siehe Rz 6175 ff. 20.2.4.3 Anleihen - Forderungswertpapiere 20.2.4.3.1 Wertpapierbegriff 6175 Der Begriff umfasst alle Wertpapiere, die ein Forderungsrecht in der Weise verbriefen, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Im Hinblick auf die gebotene eigenständige Auslegung können auch solche Wertpapiere als Forderungswertpapiere einzustufen sein, deren Emission nicht dem Kapitalmarktgesetz unterliegt. 6176 Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines Wertpapiers als Forderungswertpapier nicht, dass damit eine “Anleihe“ im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff Anleihe ist vielmehr eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird idR eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen. Andere Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen sowie Wertpapiere über Schuldscheindarlehen, weiters so genannte “Certificates of Deposit“, die ihrer Rechtsnatur nach als (Inhaber-) Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden ebenfalls den Forderungswertpapieren zugeordnet. 20.2.4.3.2 Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabe- und Einlösungswert 20.2.4.3.2.1 Allgemeines 6177 Zu den Kapitalerträgen aus Wertpapieren zählen nicht nur die periodischen Zinsen, sondern auch der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert. Ausgabewert ist der prospektmäßige Emissionskurs, Einlösungswert ist der in den Anleihebedingungen festgelegte Tilgungsbetrag. Beispiele:
6178 Kauft der Emittent ein von ihm begebenes Wertpapier vorzeitig zurück, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Rückkaufspreis steuerpflichtig. Für die Berechnung der Steuer darf als Rückkaufspreis in keinem Fall ein höherer Wert angesetzt werden als der im Wertpapier festgelegte Einlösungswert. 6179 Provisionen, die der Emittent für die mit der Wertpapierbegebung verbundene Tätigkeit ausbezahlt, stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. 20.2.4.3.2.2 Steuerpflichtige Unterschiedsbeträge 6180 Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabe- und Einlösungswert sind außer Ansatz zu lassen, wenn der Ausgabewert vom Einlösungswert eines Wertpapiers um nicht mehr als 2% des Nominales abweicht, sofern laufende Zinszahlungen vereinbart sind (Freigrenze). Dies gilt sowohl für den Fall der Tilgung als auch jenen des vorzeitigen Rückkaufs des Wertpapiers. 6181 Der Satz von 2% ist für die Regulierung der Rendite im Bereich von laufend verzinsten Anleihen, somit für eine Wertpapierlaufzeit von mindestens fünf Jahren gedacht. Beträgt die Laufzeit eines Wertpapiers weniger als fünf Jahre, so ist die Freigrenze auf jenen Wert zu kürzen, der dem Verhältnis der kürzeren Laufzeit zu einem Zeitraum von fünf Jahren entspricht.
Beispiel: Die Laufzeit eines laufend verzinsten Wertpapiers beträgt ein Jahr. Ein Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösungswert ist nur dann steuerfrei, wenn der Einlösungswert vom Ausgabewert um nicht mehr als 0,4% des Nominales abweicht. 6182 Für Daueremissionen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren gilt folgendes: Ändert sich die Emissionsrendite für Anleihen im weiteren Sinn (Tabelle "Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt – inländische Emittenten gesamt" veröffentlicht von der Österreichischen Nationalbank) während des Zeitraumes der Zeichnung, so kann unter Anwendung der in Tabelle 3.2 der OeNB-Mitteilung zu Grunde liegenden Berechnungsmethode auf einen "neuen Ausgabewert" rückgerechnet werden. Diese Berechnung hat anhand der geänderten Emissionsrendite zu erfolgen. Weicht der "neue Ausgabewert" um mindestens 0,5% bezogen auf das Nominale ab, so erhöht der betreffende Prozentbetrag den Satz von 2%.
Beispiel: Der ursprüngliche Ausgabewert für eine Daueremission mit Nominale 100 beträgt 99, der Einlösungswert 101. Der Differenzbetrag von 2 übersteigt daher nicht die Grenze von 2% des Nominales. Ändert sich die Emissionsrendite und ergibt eine Rückrechnung auf einen "neuen Ausgabewert" einen Betrag von 98,3 (Abweichung = 0,7% des Nominales), so erhöht sich die 2%-Grenze auf 2,7%. 20.2.4.3.2.3 Optionsanleihe 6183 Bei Optionsanleihen ist der für die Zeichnung der Anleihe aufgewendete Betrag aufzuspalten. Ein Teil des aufgewendeten Betrages ist als Kaufpreis für den Optionsschein zu werten, der andere Teil als Ausgabewert. Die Differenz zwischen diesem Ausgabewert und dem Einlösungswert ist der Unterschiedsbetrag gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Eine derartige Aufspaltung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Nominalverzinsung um mehr als 1% unter der Sekundärmarktrendite für Anleihen im weiteren Sinn (Tabelle "Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt – inländische Emittenten gesamt" veröffentlicht von der Österreichischen Nationalbank) zum Begebungsstichtag liegt. Ist eine Aufspaltung vorzunehmen, so ist der Ausgabewert wie folgt zu errechnen: Auszugehen ist von der Sekundärmarktrendite laut Tabelle "Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt – inländische Emittenten gesamt" abgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt. Von diesem Wert ist unter Anwendung der für die Ermittlung der Emissionsrendite maßgeblichen Berechnungsmethode auf den Ausgabewert rückzurechnen. Dieser Ausgabewert ist auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. 6184 Bei Optionsanleihen in Form so genannter Nullanleihen ist zunächst anhand der angeführten Emissionsrendite auf einen rechnerischen Ausgabewert rückzurechnen. Ist der tatsächliche Ausgabewert unter Berücksichtigung der auf die Emissionsrendite bezogenen 1%- Abweichung höher, so ist der anhand der Emissionsrendite errechnete Ausgabewert maßgeblich.6185 Bei (ausländischen) Optionsanleihen, für die die oben beschriebene Emissionsrendite wegen Maßgeblichkeit ausländischer Verhältnisse keinen geeigneten Ausgangswert darstellt (insbesondere im Falle eines ausländischen Begebungsortes), ist auf die jeweils maßgeblichen ausländischen Verhältnisse abzustellen. 20.2.4.3.2.4 Nullkuponanleihe 6186 Nullkuponanleihen sind Anleihen, mit denen üblicherweise kein Anspruch auf laufende Zinsen verbunden ist. An Stelle dessen liegt der Ausgabepreis unter dem Einlösewert. Mit fortschreitender Laufzeit steigt jedoch der innere Wert der Nullkuponanleihe und erreicht am Ende der Laufzeit den Einlösewert. Dieser Differenzbetrag, der wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten und neuerlich verzinsten Zinsen gleichkommt, führt bei Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Wird hingegen das Wertpapier vorzeitig verkauft, tritt an die Stelle des Einlösewertes der Veräußerungspreis. Kapitaleinkünfte liegen jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem inneren Wert im Veräußerungszeitpunkt vor. Dieser innere Wert errechnet sich durch Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditezinssatz und jährlicher Kapitalisierung nach folgenden Formeln: 6187 Ein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 erfolgt erst bei Tilgung am Ende der Laufzeit (VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Hinsichtlich der Verrechnung der Kapitalertragsteuer siehe Rz 7758 ff. Wertveränderungen, die auf bloße Schwankungen des marktüblichen Zinsniveaus zurückzuführen sind, bilden allenfalls Spekulationseinkünfte im Veräußerungszeitpunkt.
Beispiel: Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 4,91%. Nach 10-monatiger Laufzeit beträgt der innere Wert 78,06 S. Wird die Nullkuponanleihe zu diesem Zeitpunkt zum Preis von 80 S verkauft, liegen Kapitaleinkünfte in Höhe von 3,06 S vor. Ein Spekulationsgewinn in Höhe von 1,94 S fällt im Veräußerungszeitpunkt an 6188 Erfolgt hingegen ein vorzeitiger Rückkauf durch den Emittenten selbst, tritt an die Stelle des Einlösewertes der Rückkaufspreis, wobei es unter Umständen zu einer Änderung des Renditezinses kommt; die gesamte Differenz zählt zu den Kapitaleinkünften.
Beispiel: Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 4,91%. Nach 3-jähriger Laufzeit beträgt der innere Wert 90,86 S. Zu diesem Zeitpunkt kauft der Emittent das Wertpapier vorzeitig um 95 S zurück. Es fließen nicht Kapitaleinkünfte in Höhe von 15,86 S und ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 4,14 S sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20 S zu. 20.2.4.3.2.5 Stripped Bonds oder unechte Nullkuponanleihen 6189 Bei Stripped Bonds oder unechten Nullkuponanleihen werden von Anleihen mit regelmäßigen Zinsen die Kupons getrennt. Die nunmehr zinslose Anleihe wird abgezinst und weiterveräußert. Der Erwerber erhält zum Ende der Laufzeit den höheren Einlösungswert. Bei Begebung solcher Stripped Bonds entsteht wirtschaftlich betrachtet ein neues Wertpapier. Dieses hat einen über den Ausgabewert liegenden höheren Einlösungswert und ist nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu beurteilen. Im Übrigen siehe Rz 6186 (Nullkuponanleihe) und 6227 (Veräußerung von Zins- und Dividendenscheinen). 20.2.4.3.2.6 Kombizinsanleihen 6190 Bei Kombizinsanleihen handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Zinsen zu Laufzeitbeginn niedrig (unter Umständen sogar Null) sind und mit fortschreitender Laufzeit ansteigen. Diese spätere Kuponauszahlung bewirkt zunächst einen Anstieg des inneren Wertes der Anleihe. Dieser innere Wert errechnet sich durch Aufzinsung unter Zugrundelegung des Renditezinssatzes. Dabei handelt es sich um jenen Zinssatz, der bei gleich bleibenden Kuponzinsen und identem Ausgabe- und Rückkaufswert laufend bezahlt würde. Wird der innere Wert durch Verkauf des Wertpapiers realisiert, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Umgekehrt kann der Erwerber das spätere, durch die jeweiligen Zinszahlungen bedingte Absinken des inneren Wertes bei allfälliger Realisation als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel: Eine Kombizinsanleihe mit fünfjähriger Laufzeit und Ausgabepreis von 100 S hat in den ersten drei Jahren keine Kuponfälligkeit. Erst am Ende des vierten und fünften Jahres fallen Kuponzinsen in Höhe von je 16,42 S an, was einem Renditezinssatz von 6% entspricht.Bei Verkauf am Ende des dritten Jahres hätte die Anleihe einen inneren Wert von 119,10 S. Die Differenz von 19,10 S sind jedoch abgereifte Zinsen, die Veräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Veräußerer bilden. Beim Erwerber fallen am Ende des vierten und fünften Jahres kuponmäßige Zinsen von je 16,42 S an, die Einnahmen aus Kapitalvermögen bilden. Gleichzeitig fällt der innere Wert der Kombizinsanleihe auf 100 S zurück, der bei Verkauf realisiert wird und als Werbungskosten Berücksichtigung finden kann. 20.2.4.3.2.7 Gleitzinsanleihen 6191 Bei Gleitzinsanleihen handelt es sich um Wertpapiere, die zu Beginn hohe und mit Fortdauer der Laufzeit fallende Zinsen aufweisen. Gleichzeitig sinkt der innere Wert mit fortlaufenden Zinszahlungen. Wird dieser innere Wert durch Verkauf der Anleihe realisiert, dann liegen Werbungskosten vor. Bei Wiederanstieg des inneren Wertes ist beim Erwerber wie bei einer Nullkuponanleihe vorzugehen.
Beispiel: Eine Gleitzinsanleihe mit fünfjähriger Laufzeit und Ausgabepreis von 100 Euro hat in den ersten beiden Jahren eine Kuponfälligkeit von je 13,785 Euro. Danach fallen keine weiteren Zinsen mehr an. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 6%. Nach der zweiten Zinszahlung (somit nach zweijähriger Laufzeit) fällt der innere Wert der Anleihe auf 83,96 Euro [100 x (1: (1+6:100) 3)] ab. Würde zu diesem Zeitpunkt ein Verkauferfolgen, lägen beim Veräußerer Werbungskosten in Höhe von 16,04 Euro vor. Diese Differenz versteuert der Erwerber als Kapitaleinkünfte, wenn am Ende der Laufzeit eine Einlösung erfolgt. Erfolgt hingegen vor Laufzeitende ein weiterer Verkauf an einen Dritten, liegen Kapitaleinkünfte nur in Höhe der Differenz zwischen dem inneren Wert zum Zeitpunkt des Kaufes und des Verkaufes vor. 20.2.4.3.2.8 Inflationsindexierte Anleihen 6191b Unter „inflationsindexierten“ Anleihen werden Schuldverschreibungen verstanden, die mit variablen oder fixen Zinskupons ausgestattet sind und deren Kapitalrückzahlung von der Wertentwicklung eines bestimmten Index (meist Konsumentenpreisindex) abhängig gemacht wird. Derartige Schuldverschreibungen sehen also neben der Zahlung von Kuponzinsen zusätzlich eine Inflationsabgeltung vor. Neben den laufend gezahlten Kuponzinsen, die als Kapitaleinkünfte gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG anzusehen sind, führt der Differenzbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem Einlösungswert der Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG. Wird die Schuldverschreibung während ihrer Laufzeit veräußert, liegen Kapitaleinkünfte in der Differenz zwischen Ausgabewert und inflationsindexiertem Wert vor. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen Veräußerungspreis und inflationsindexiertem Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung ist dem Kapitalstamm zuzurechnen und nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Beispiel: Begebung einer inflationsindexierten Anleihe im Jahr 01 zum Emissionskurs von 100, Laufzeit 8 Jahre, Rückzahlungswert ist gelinkt an den VPI, jährlicher Kuponzins 2,5% Die Anleihe wird im Jahr 05 verkauft. Veräußerungspreis: 115, VPI-indexierter Wert 112;Als Kapitalertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Emissionskurs 100 und dem VPI-indexierten Wert von 112 zu erfassen. Der Differenzbetrag zwischen indexiertem Wert und Veräußerungspreis von 3 stellt im außerbetrieblichen Bereich (außerhalb der Spekulationsfrist) einen steuerlich unbeachtlichen Wertzuwachs dar (bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist ist der Differenzbetrag als Spekulationsgewinn gem. § 30 EStG zu erfassen). Variante: Der Veräußerungspreis beim Verkauf beträgt 110 Der Veräußerungspreis liegt unter dem VPI-indexierten Wert, es kommt in Höhe der Differenz von 2 (112 – 110) zu einem ertragsteuerlich unbeachtlichen Vermögensverlust.
|