Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen
<



Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...

ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

20.2.2 Stille Beteiligung

20.2.2.1 Wesen der stillen Beteiligung

6153

Die Eigenheit einer stillen Gesellschaft liegt in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von

Kapital als Dauerleistung (VwGH 20.12.1994, 89/14/0214). Ein "stiller Gesellschafter"

beteiligt sich an einem Unternehmen eines anderen mit einer Vermögenseinlage, wobei die

Vermögenseinlage in das Eigentum des Inhabers des Unternehmens übergeht. Die

Beteiligung muss am (Teil-)Betrieb und nicht nur am Ertrag einzelner Geschäfte bestehen

(VwGH 20.6.1960, 0212/60).

Zur unechten stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) siehe Rz 5815 ff.

Da die stille Gesellschaft iSd § 179 UGB jene Gesellschaftsformen mit umfasst, die § 27 Abs.

1 Z 2 und § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 als Beteiligungen „nach Art eines stillen Gesellschafters“

umschreibt (Beteiligung an einer Land- und Forstwirtschaft, am Betrieb eines Freiberuflers

oder im Bereich der Vermögensverwaltung), sind derartige stille Gesellschaften ab 1. Jänner

2007 vom Begriff der „stillen Gesellschaft“ iSd § 27 und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erfasst.

Diese Gewinnanteile unterliegen daher auch dem KESt-Abzug (§ 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).

Eine „Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters“ liegt nach Inkrafttreten des UGB

weiterhin in jenen Fällen vor, in denen sich ein stiller Gesellschafter an einem

„Nichtunternehmen“ iSd UGB beteiligt. In einem derartigen Fall besteht keine Verpflichtung

zum KESt-Abzug.

6154

Die stille Gesellschaft muss gegenüber der Abgabenbehörde klar und eindeutig zum

Ausdruck kommen. Im Falle der Vermögenseinlage ist diese jederzeit buch- und belegmäßig

nachvollziehbar (VwGH 11.11.1980, 1175/80). Findet die stille Gesellschaft keinen

Niederschlag in den Büchern oder Aufzeichnungen (zB Mitarbeit als Einlage), muss das

Gesellschaftsverhältnis dem Finanzamt vorher bekannt gegeben werden; es ist nicht

ausreichend, wenn das Gesellschaftsverhältnis erst anhand der Abgabenerklärung zur

Kenntnis gebracht wird.

6155

Die Einlage des stillen Gesellschafters kann bestehen aus

- Geldleistungen,

- Sachleistungen (zB Lizenzen) oder

- Dienstleistungen ("Arbeitsgesellschafter").

6156

Bei einer auf dem Familienband beruhenden Gründung einer stillen Gesellschaft, die durch

Umwandlung eines Darlehensverhältnisses zustande kommt oder bei der eine Verstärkung

des Betriebskapitals unterblieben ist, weil die Einlagen dem Kapitalkonto des Unternehmers

entnommen wurden, ist zu prüfen, ob die den stillen Gesellschaftern zugesicherte

Gewinnbeteiligung wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dabei muss aus Gründen der

Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich derselbe

Maßstab angewendet werden wie bei einer stillen Gesellschaft, die aus familienfremden

Personen besteht (VwGH 7.5.1965, 1999/64, 2003/64, 2004/64; VwGH 4.3.1980, 1630/79;

VwGH 21.9.1982, 82/14/0049).

20.2.2.2 Abgrenzung Beteiligung als stiller Gesellschafter und Gewährung eines Darlehens

6157

Eine stille Gesellschaft erfordert jedenfalls die Vereinbarung eines gewinnabhängigen

Ertrages; dabei ist ein gewinnabhängiges Schwanken des Ertrages zwischen festgelegten

Bandbreiten zulässig. Weitere Merkmale für die stille Gesellschaft sind die Verlustbeteiligung,

die Teilnahme an Wertsteigerungen des Unternehmens, Auskunfts-, Einsichts-, Kontroll- und

Mitwirkungsrechte, Mitwirkung an der Geschäftsführung sowie Betriebspflicht des

Unternehmers.

6158

Beim partiarischen Darlehen wird die Darlehensverzinsung ebenfalls gewinnabhängig

vereinbart, es fehlen aber vor allem der gemeinsame Geschäftszweck, die Verlustbeteiligung,

der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

20.2.2.3 Abgrenzung Arbeitsgesellschafter und Dienstnehmer

6159

Der Dienstnehmer hat den Zwecken des Dienstgebers, also fremden Zwecken zu dienen, der

Gesellschafter hingegen den gemeinsamen Zwecken, somit seinen eigenen Zwecken.

Für einen Arbeitsgesellschafter und gegen einen Dienstnehmer sprechen folgende Kriterien:

- Verlustbeteiligung und hohe Gewinnbeteiligung (VwGH 5.6.1964, 1828/62;

VwGH 27.1.1971, 0104/69; VwGH 20.4.1972, 0189/71),

- Hohe Gewinnbeteiligung, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht, aber

tatsächlich durch Jahre hindurch ausbezahlt wird (VwGH 5.6.1964, 1828/62),

- Arbeitsgesellschafter dient gemeinsamen Zwecken der Gesellschaft und damit eigenen

Zwecken (VwGH 5.6.1964, 1828/62),

- Wesentlicher Einfluss auf die organisatorische und kommerzielle Gestaltung des

Unternehmens (VwGH 5.6.1964, 1828/62),

- Relativ geringer Lohn bei mehr als ausgleichender Gewinnbeteiligung.

6160

Für einen Dienstnehmer und gegen einen Arbeitsgesellschafter sprechen folgende Kriterien:

- Nicht wesentliche Umsatzbeteiligung.

- Geringfügige Gewinnbeteiligung, geringer Einfluss auf die Geschäftsführung.

- Die gesamte Entlohnung entspricht - auch bei höherer Gewinnbeteiligung - wirtschaftlich

der erbrachten Arbeitsleistung.

- Konstante Gewinnbeteiligung, die von der Höhe des Einlagenstandes unabhängig ist.

6161

Erhält ein leitender Angestellter im Falle einer Umsatzbeteiligung eine über seine Stellung

hinausgehende Gesamtvergütung, die eine Gewinn- und Risikobeteiligung ersetzt, liegt

insoweit eine stille Gesellschaft vor (VwGH 29.10.1969, 0056/69). Eine Kombination

zwischen Gewinn- und Umsatzbeteiligung, bei der die Gewinnbeteiligung auf die

Umsatzbeteiligung angerechnet wird, ist nicht schädlich.

20.2.2.4 Gewinn- und Verlustanteile

6162

Die Gegenleistung für die Einlage des stillen Gesellschafters muss in einer Gewinnbeteiligung

bestehen. Dazu gehören alle gewinnabhängigen Bezüge, die den Charakter einer

Gegenleistung für die Leistungen des stillen Gesellschafters haben, die dieser in Erfüllung

seiner Gesellschafterstellung erbringt. Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters mindert

den Gewinn des Betriebsinhabers.

6163

Eine Beteiligung am Verlust ist für die Anerkennung als stille Gesellschaft nicht erforderlich.

Im Falle einer Verlustbeteiligung sind die Verlustanteile (nicht auch sonstige Verluste, zB aus

einer Fremdfinanzierung) weder ausgleichs- noch vortragsfähig; sie sind jedoch mit späteren

Gewinnanteilen aus der stillen Beteiligung, die zur Auffüllung der Einlage zu verwenden sind,

zu verrechnen. Nimmt der stille Gesellschafter an Verlusten auch insoweit teil, als sie seine

geleistete Einlage übersteigen, sind auch derartige Verlustanteile steuerlich unbeachtlich und

mit späteren Gewinnanteilen zu verrechnen.

 

Beispiel:

A beteiligt sich am Unternehmen des B mit einer fremdfinanzierten Einlage von 100 als

(echter) stiller Gesellschafter. A bekommt im Jahr 1 einen Verlustanteil von 8

zugewiesen, die Fremdfinanzierungskosten betragen 3. Der Verlustanteil von 8 ist nicht

ausgleichsfähig, der Verlust aus der Fremdfinanzierung (3) kann mit anderen

Einkünften ausgeglichen werden.

20.2.2.5 Abschichtungsüberschüsse

6164

Ein über den Stand der Einlage des stillen Gesellschafters hinausgehender

Abschichtungsbetrag, den der Inhaber des Unternehmens anlässlich des Ausscheidens des

stillen Gesellschafters diesem bezahlt, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ist die

stille Einlage wertgesichert, so erhöht dies den Abschichtungserlös. Erfolgt die Abschichtung

zu einem geringeren Betrag als dem Einlagenstand, dann liegt ein steuerlich unbeachtlicher

Verlust am Vermögensstamm vor.

Beispiel:

6165

Ist die Einlage durch Verluste unter den ursprünglichen Stand der Einlage gesunken, so ist

der Abschichtungsüberschuss zunächst um diese Wartetastenverluste zu kürzen; nur die

verbleibende Differenz ist steuerpflichtig.

6166

Übersteigen die Wartetastenverluste den Abschichtungsüberschuss, dann führen diese

Verluste insoweit zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, als bisher Gewinne

versteuert worden sind.

20.2.3 Zinsen aus Hypotheken

6167

Zinsen aus Hypotheken sind Zinsen aus Forderungen, die durch ein Pfandrecht an einer

Liegenschaft sichergestellt sind (§ 448 ABGB). Bei den so genannten Tilgungshypotheken

handelt es sich um Hypotheken mit Rückzahlung in Annuitätenform; dabei unterliegt nur der

Zinsenanteil, nicht hingegen der Tilgungsanteil, der Steuerpflicht.

20.2.4 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art

20.2.4.1 Definition der Zinsen und anderen Erträgnisse

6168

Zinsen sind von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit

überlassenen Kapitals. Unbeachtlich ist die Häufigkeit des Zuflusses (laufende oder nicht

laufende Entrichtung). Zinsen liegen auch dann vor, wenn eine Forderung im Hinblick auf

ihre spätere Fälligkeit um einen Abzinsungsbetrag billiger erworben wird; wird eine

Forderung jedoch deshalb unter dem Nominale erworben, weil sie notleidend ist, und geht

sie dann im Privatvermögen ein, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weil diese

Wertsteigerung dem Kapitalstamm zuzurechnen ist (VwGH 24.06.2010, 2008/15/0241).

6169

Zu den Zinsen zählen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Zinsen (wie zB

Verzugszinsen).

6170

Bei einem Zinsswapgeschäft (Tausch von Zinsansprüchen) ist in wirtschaftlicher

Betrachtungsweise lediglich von einem Wechsel in der Art der Verzinsung auszugehen.

6171

Bei der Abgrenzung Kapitaltilgung und Zinseneinkünfte ist Folgendes zu beachten.

Hinsichtlich der Abgrenzung von Zinseinkünften und anderen Zahlungen (etwa

Kapitaltilgung) ist primär auf das jeweilige Vertragsverhältnis abzustellen. Im Zweifel ist zu

unterstellen, dass Zahlungen zuerst auf Zinsen entfallen.

Ebenso gehören bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlungen die in

den Raten enthaltenen Zinsenanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (VwGH

28.11.2007, 2007/15/0145, zur Abtretung von GmbH-Anteilen gegen Ratenzahlung).

6172

Guthabenszinsen und Kreditzinsen dürfen grundsätzlich nicht aufgerechnet werden

(VwGH 16.6.1987, 86/14/0187). Stehen sie in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang,

dann liegt nur insoweit ein Kapitalertrag vor, als die Guthabenszinsen die Kreditzinsen

übersteigen.

6173

Steuerpflichtig sind auch Erträgnisse in Geld, die nicht als Zinsen angesehen werden können,

aber ebenfalls für die Überlassung des Kapitals geleistet werden ("andere Erträgnisse").

Beispiele dafür stellen die Erträgnisse aus partiarischen Darlehen sowie aus ausländischen

Kapitalgesellschaften dar, die weder Aktiengesellschaften noch GmbHs vergleichbar sind.

Entgelt für die Überlassung von Kapital sind auch Wertsicherungsbeträge (VwGH 20.09.2007,

2007/14/0015). Ebenso zählen "ewige Renten", die gegen Einmalerlag eines Geldbetrages

geleistet werden, ohne die Substanz aufzuzehren, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

(keine wiederkehrenden Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988).

Verzugszinsen stellen - auch wenn sie zivilrechtlich Schadenersatz darstellen - Einkünfte aus

Kapitalvermögen dar. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle

Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung

darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein

anderer Titel zu Grunde liegt (VwGH 20.09.2007, 2007/14/0015 zur Wertsicherung einer

gemischten Schenkung). Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu

Einkünften aus Kapitalvermögen. Verzugszinsen werden wie "normale" Zinsen dafür bezahlt,

dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen die

Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht (VwGH 19.03.2002, 96/14/0087).

6173a

Gutschriftszinsen (§ 205 BAO) sind wie die gutgeschriebene Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer) zu beurteilen und sind nicht steuerpflichtig (siehe Rz 4852).

6173b

Mit dem Erwerb eines vom "European Kings Club" begebenen Letters ist weder die

Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger

über das zurückgezahlte Kapital iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge stellen

Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals

(Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich (VwGH 25.11.2002, 97/14/0094, 0095;

VwGH 19.12.2006, 2004/15/0110, betreffend EACC-Anleger).

20.2.4.2 Darlehen

6174

Ein Darlehen ist gemäß § 983 ABGB die Übertragung einer verbrauchbaren Sache ins

Eigentum des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber. § 27 EStG 1988 erfasst jedoch

nur Zinsen für die Überlassung von Geld (Gelddarlehen).

Wird ein Darlehen durch ein Wertpapier verbrieft, ändert dies nichts am Darlehenscharakter

an sich. Im Übrigen siehe Rz 6175 ff.

20.2.4.3 Anleihen - Forderungswertpapiere

20.2.4.3.1 Wertpapierbegriff

6175

Der Begriff umfasst alle Wertpapiere, die ein Forderungsrecht in der Weise verbriefen, dass

das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Im Hinblick auf die gebotene

eigenständige Auslegung können auch solche Wertpapiere als Forderungswertpapiere

einzustufen sein, deren Emission nicht dem Kapitalmarktgesetz unterliegt.

6176

Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines Wertpapiers als Forderungswertpapier nicht, dass

damit eine “Anleihe“ im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff

Anleihe ist vielmehr eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument

der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird idR eine Laufzeit

von mindestens fünf Jahren entsprechen. Andere Forderungswertpapiere sind insbesondere

auf Namen sowie auf Inhaber lautende (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,

Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen sowie Wertpapiere

über Schuldscheindarlehen, weiters so genannte “Certificates of Deposit“, die ihrer

Rechtsnatur nach als (Inhaber-) Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel- und

Gewinnschuldverschreibungen werden ebenfalls den Forderungswertpapieren zugeordnet.

20.2.4.3.2 Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabe- und Einlösungswert

20.2.4.3.2.1 Allgemeines

6177

Zu den Kapitalerträgen aus Wertpapieren zählen nicht nur die periodischen Zinsen, sondern

auch der jeweilige Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem im Wertpapier

festgelegten Einlösungswert. Ausgabewert ist der prospektmäßige Emissionskurs,

Einlösungswert ist der in den Anleihebedingungen festgelegte Tilgungsbetrag.

Beispiele:

6178

Kauft der Emittent ein von ihm begebenes Wertpapier vorzeitig zurück, ist der

Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Rückkaufspreis steuerpflichtig. Für die

Berechnung der Steuer darf als Rückkaufspreis in keinem Fall ein höherer Wert angesetzt

werden als der im Wertpapier festgelegte Einlösungswert.

6179

Provisionen, die der Emittent für die mit der Wertpapierbegebung verbundene Tätigkeit

ausbezahlt, stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

20.2.4.3.2.2 Steuerpflichtige Unterschiedsbeträge

6180

Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabe- und Einlösungswert sind außer Ansatz zu lassen,

wenn der Ausgabewert vom Einlösungswert eines Wertpapiers um nicht mehr als 2% des

Nominales abweicht, sofern laufende Zinszahlungen vereinbart sind (Freigrenze). Dies gilt

sowohl für den Fall der Tilgung als auch jenen des vorzeitigen Rückkaufs des Wertpapiers.

6181

Der Satz von 2% ist für die Regulierung der Rendite im Bereich von laufend verzinsten

Anleihen, somit für eine Wertpapierlaufzeit von mindestens fünf Jahren gedacht. Beträgt die

Laufzeit eines Wertpapiers weniger als fünf Jahre, so ist die Freigrenze auf jenen Wert zu

kürzen, der dem Verhältnis der kürzeren Laufzeit zu einem Zeitraum von fünf Jahren

entspricht.

 

Beispiel:

Die Laufzeit eines laufend verzinsten Wertpapiers beträgt ein Jahr. Ein

Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösungswert ist nur dann steuerfrei,

wenn der Einlösungswert vom Ausgabewert um nicht mehr als 0,4% des Nominales

abweicht.

6182

Für Daueremissionen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren gilt folgendes: Ändert

sich die Emissionsrendite für Anleihen im weiteren Sinn (Tabelle "Renditen auf dem

österreichischen Rentenmarkt – inländische Emittenten gesamt" veröffentlicht von der

Österreichischen Nationalbank) während des Zeitraumes der Zeichnung, so kann unter

Anwendung der in Tabelle 3.2 der OeNB-Mitteilung zu Grunde liegenden

Berechnungsmethode auf einen "neuen Ausgabewert" rückgerechnet werden. Diese

Berechnung hat anhand der geänderten Emissionsrendite zu erfolgen. Weicht der "neue

Ausgabewert" um mindestens 0,5% bezogen auf das Nominale ab, so erhöht der betreffende

Prozentbetrag den Satz von 2%.

 

Beispiel:

Der ursprüngliche Ausgabewert für eine Daueremission mit Nominale 100 beträgt 99,

der Einlösungswert 101. Der Differenzbetrag von 2 übersteigt daher nicht die Grenze

von 2% des Nominales. Ändert sich die Emissionsrendite und ergibt eine Rückrechnung

auf einen "neuen Ausgabewert" einen Betrag von 98,3 (Abweichung = 0,7% des

Nominales), so erhöht sich die 2%-Grenze auf 2,7%.

20.2.4.3.2.3 Optionsanleihe

6183

Bei Optionsanleihen ist der für die Zeichnung der Anleihe aufgewendete Betrag aufzuspalten.

Ein Teil des aufgewendeten Betrages ist als Kaufpreis für den Optionsschein zu werten, der

andere Teil als Ausgabewert. Die Differenz zwischen diesem Ausgabewert und dem

Einlösungswert ist der Unterschiedsbetrag gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Eine derartige

Aufspaltung ist nur dann vorzunehmen, wenn die Nominalverzinsung um mehr als 1% unter

der Sekundärmarktrendite für Anleihen im weiteren Sinn (Tabelle "Renditen auf dem

österreichischen Rentenmarkt – inländische Emittenten gesamt" veröffentlicht von der

Österreichischen Nationalbank) zum Begebungsstichtag liegt. Ist eine Aufspaltung

vorzunehmen, so ist der Ausgabewert wie folgt zu errechnen: Auszugehen ist von der

Sekundärmarktrendite laut Tabelle "Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt –

inländische Emittenten gesamt" abgerundet auf den nächsten halben Prozentpunkt. Von

diesem Wert ist unter Anwendung der für die Ermittlung der Emissionsrendite maßgeblichen

Berechnungsmethode auf den Ausgabewert rückzurechnen. Dieser Ausgabewert ist auf die

nächste ganze Zahl aufzurunden.

6184

Bei Optionsanleihen in Form so genannter Nullanleihen ist zunächst anhand der angeführten

Emissionsrendite auf einen rechnerischen Ausgabewert rückzurechnen. Ist der tatsächliche

Ausgabewert unter Berücksichtigung der auf die Emissionsrendite bezogenen 1%-

Abweichung höher, so ist der anhand der Emissionsrendite errechnete Ausgabewert maßgeblich.

6185

Bei (ausländischen) Optionsanleihen, für die die oben beschriebene Emissionsrendite wegen

Maßgeblichkeit ausländischer Verhältnisse keinen geeigneten Ausgangswert darstellt

(insbesondere im Falle eines ausländischen Begebungsortes), ist auf die jeweils

maßgeblichen ausländischen Verhältnisse abzustellen.

20.2.4.3.2.4 Nullkuponanleihe

6186

Nullkuponanleihen sind Anleihen, mit denen üblicherweise kein Anspruch auf laufende Zinsen

verbunden ist. An Stelle dessen liegt der Ausgabepreis unter dem Einlösewert. Mit

fortschreitender Laufzeit steigt jedoch der innere Wert der Nullkuponanleihe und erreicht am

Ende der Laufzeit den Einlösewert. Dieser Differenzbetrag, der wirtschaftlich betrachtet nicht

ausbezahlten und neuerlich verzinsten Zinsen gleichkommt, führt bei Einlösung zum Zufluss

von Kapitaleinkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988. Wird hingegen das

Wertpapier vorzeitig verkauft, tritt an die Stelle des Einlösewertes der Veräußerungspreis.

Kapitaleinkünfte liegen jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen dem Ausgabewert und

dem inneren Wert im Veräußerungszeitpunkt vor. Dieser innere Wert errechnet sich durch

Aufzinsung des Ausgabepreises mit dem Renditezinssatz und jährlicher Kapitalisierung nach

folgenden Formeln:

Beispiel

6187

Ein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 erfolgt erst bei Tilgung am Ende der Laufzeit

(VwGH 5.7.1994, 91/14/0064). Hinsichtlich der Verrechnung der Kapitalertragsteuer siehe

Rz 7758 ff. Wertveränderungen, die auf bloße Schwankungen des marktüblichen Zinsniveaus

zurückzuführen sind, bilden allenfalls Spekulationseinkünfte im Veräußerungszeitpunkt.

 

Beispiel:

Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S

und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von

4,91%. Nach 10-monatiger Laufzeit beträgt der innere Wert 78,06 S. Wird die

Nullkuponanleihe zu diesem Zeitpunkt zum Preis von 80 S verkauft, liegen

Kapitaleinkünfte in Höhe von 3,06 S vor. Ein Spekulationsgewinn in Höhe von 1,94 S

fällt im Veräußerungszeitpunkt an

6188

Erfolgt hingegen ein vorzeitiger Rückkauf durch den Emittenten selbst, tritt an die Stelle des

Einlösewertes der Rückkaufspreis, wobei es unter Umständen zu einer Änderung des

Renditezinses kommt; die gesamte Differenz zählt zu den Kapitaleinkünften.

 

Beispiel:

Eine Nullkuponanleihe mit fünfjähriger Laufzeit wird mit einem Ausgabepreis von 75 S

und einem Einlösewert von 100 S begeben. Dies entspricht einem Renditezinssatz von

4,91%. Nach 3-jähriger Laufzeit beträgt der innere Wert 90,86 S. Zu diesem Zeitpunkt

kauft der Emittent das Wertpapier vorzeitig um 95 S zurück.

Es fließen nicht Kapitaleinkünfte in Höhe von 15,86 S und ein Veräußerungsgewinn in

Höhe von 4,14 S sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20 S zu.

20.2.4.3.2.5 Stripped Bonds oder unechte Nullkuponanleihen

6189

Bei Stripped Bonds oder unechten Nullkuponanleihen werden von Anleihen mit regelmäßigen

Zinsen die Kupons getrennt. Die nunmehr zinslose Anleihe wird abgezinst und

weiterveräußert. Der Erwerber erhält zum Ende der Laufzeit den höheren Einlösungswert.

Bei Begebung solcher Stripped Bonds entsteht wirtschaftlich betrachtet ein neues

Wertpapier. Dieses hat einen über den Ausgabewert liegenden höheren Einlösungswert und

ist nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu beurteilen. Im Übrigen siehe Rz 6186

(Nullkuponanleihe) und 6227 (Veräußerung von Zins- und Dividendenscheinen).

20.2.4.3.2.6 Kombizinsanleihen

6190

Bei Kombizinsanleihen handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Zinsen

zu Laufzeitbeginn niedrig (unter Umständen sogar Null) sind und mit fortschreitender

Laufzeit ansteigen. Diese spätere Kuponauszahlung bewirkt zunächst einen Anstieg des

inneren Wertes der Anleihe. Dieser innere Wert errechnet sich durch Aufzinsung unter

Zugrundelegung des Renditezinssatzes. Dabei handelt es sich um jenen Zinssatz, der bei

gleich bleibenden Kuponzinsen und identem Ausgabe- und Rückkaufswert laufend bezahlt

würde. Wird der innere Wert durch Verkauf des Wertpapiers realisiert, liegen Einkünfte aus

Kapitalvermögen vor. Umgekehrt kann der Erwerber das spätere, durch die jeweiligen

Zinszahlungen bedingte Absinken des inneren Wertes bei allfälliger Realisation als

Werbungskosten geltend machen.

 

Beispiel:

Eine Kombizinsanleihe mit fünfjähriger Laufzeit und Ausgabepreis von 100 S hat in den

ersten drei Jahren keine Kuponfälligkeit. Erst am Ende des vierten und fünften Jahres

fallen Kuponzinsen in Höhe von je 16,42 S an, was einem Renditezinssatz von 6% entspricht.

Bei Verkauf am Ende des dritten Jahres hätte die Anleihe einen inneren Wert von

119,10 S. Die Differenz von 19,10 S sind jedoch abgereifte Zinsen, die Veräußerung als

Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Veräußerer bilden. Beim Erwerber fallen am Ende

des vierten und fünften Jahres kuponmäßige Zinsen von je 16,42 S an, die Einnahmen

aus Kapitalvermögen bilden. Gleichzeitig fällt der innere Wert der Kombizinsanleihe auf

100 S zurück, der bei Verkauf realisiert wird und als Werbungskosten Berücksichtigung

finden kann.

20.2.4.3.2.7 Gleitzinsanleihen

6191

Bei Gleitzinsanleihen handelt es sich um Wertpapiere, die zu Beginn hohe und mit Fortdauer

der Laufzeit fallende Zinsen aufweisen. Gleichzeitig sinkt der innere Wert mit fortlaufenden

Zinszahlungen. Wird dieser innere Wert durch Verkauf der Anleihe realisiert, dann liegen

Werbungskosten vor. Bei Wiederanstieg des inneren Wertes ist beim Erwerber wie bei einer

Nullkuponanleihe vorzugehen.

 

Beispiel:

Eine Gleitzinsanleihe mit fünfjähriger Laufzeit und Ausgabepreis von 100 Euro hat in

den ersten beiden Jahren eine Kuponfälligkeit von je 13,785 Euro. Danach fallen keine

weiteren Zinsen mehr an. Dies entspricht einem Renditezinssatz von 6%. Nach der

zweiten Zinszahlung (somit nach zweijähriger Laufzeit) fällt der innere Wert der Anleihe

auf 83,96 Euro [100 x (1: (1+6:100)3)] ab. Würde zu diesem Zeitpunkt ein Verkauf

erfolgen, lägen beim Veräußerer Werbungskosten in Höhe von 16,04 Euro vor. Diese

Differenz versteuert der Erwerber als Kapitaleinkünfte, wenn am Ende der Laufzeit eine

Einlösung erfolgt. Erfolgt hingegen vor Laufzeitende ein weiterer Verkauf an einen

Dritten, liegen Kapitaleinkünfte nur in Höhe der Differenz zwischen dem inneren Wert

zum Zeitpunkt des Kaufes und des Verkaufes vor.

20.2.4.3.2.8 Inflationsindexierte Anleihen

6191b

Unter „inflationsindexierten“ Anleihen werden Schuldverschreibungen verstanden, die mit

variablen oder fixen Zinskupons ausgestattet sind und deren Kapitalrückzahlung von der

Wertentwicklung eines bestimmten Index (meist Konsumentenpreisindex) abhängig gemacht

wird. Derartige Schuldverschreibungen sehen also neben der Zahlung von Kuponzinsen

zusätzlich eine Inflationsabgeltung vor.

Neben den laufend gezahlten Kuponzinsen, die als Kapitaleinkünfte gem. § 27 Abs. 1 Z 4

EStG anzusehen sind, führt der Differenzbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem

Einlösungswert der Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Einlösung zum Zufluss von

Kapitaleinkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG. Wird die Schuldverschreibung während

ihrer Laufzeit veräußert, liegen Kapitaleinkünfte in der Differenz zwischen Ausgabewert und

inflationsindexiertem Wert vor. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen Veräußerungspreis

und inflationsindexiertem Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung ist dem Kapitalstamm

zuzurechnen und nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

 

Beispiel:

Begebung einer inflationsindexierten Anleihe im Jahr 01 zum Emissionskurs von 100,

Laufzeit 8 Jahre, Rückzahlungswert ist gelinkt an den VPI, jährlicher Kuponzins 2,5%

Die Anleihe wird im Jahr 05 verkauft. Veräußerungspreis: 115, VPI-indexierter Wert 112;

Als Kapitalertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Emissionskurs 100 und dem

VPI-indexierten Wert von 112 zu erfassen. Der Differenzbetrag zwischen indexiertem

Wert und Veräußerungspreis von 3 stellt im außerbetrieblichen Bereich (außerhalb der

Spekulationsfrist) einen steuerlich unbeachtlichen Wertzuwachs dar (bei Verkauf

innerhalb der Spekulationsfrist ist der Differenzbetrag als Spekulationsgewinn gem.

§ 30 EStG zu erfassen).

Variante: Der Veräußerungspreis beim Verkauf beträgt 110

Der Veräußerungspreis liegt unter dem VPI-indexierten Wert, es kommt in Höhe der

Differenz von 2 (112 – 110) zu einem ertragsteuerlich unbeachtlichen

Vermögensverlust.