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6640
Im Fall der unentgeltlichen Übertragung des Eigenheims oder der
Eigentumswohnung sind
folgende Fälle zu unterscheiden:
- Wenn sowohl
der (die) Rechtsvorgänger als auch der (die) Rechtsnachfolger (Erbe,
Geschenknehmer) das Eigenheim (die Eigentumswohnung) seit der
Anschaffung
gemeinsam ununterbrochen als Hauptwohnsitz benutzt haben und die
Zweijahresfrist
bereits abgelaufen ist, so ist die Steuerbefreiung wirksam.
- Im Erbfall
muss nur der Erblasser die Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt
haben, das heißt der Erbe (Legatar) kann das Eigenheim (die
Eigentumswohnung) sofort
veräußern, wenn der Erblasser die Voraussetzungen für die
Begünstigung
(ununterbrochener Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Jahren)
erfüllt hat.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat 1997 eine Eigentumswohnung angeschafft
und benutzt sie
seither als Hauptwohnsitz. Der Steuerpflichtige verstirbt 2000.
Eine Veräußerung der
Wohnung durch den Erben löst auch dann keine Steuerpflicht nach
§ 30 EStG 1988
aus, wenn sie unmittelbar nach dem Erbanfall erfolgt.
- Ist der
Erblasser vor Ablauf der Zweijahresfrist gestorben und benutzt der Erbe das
Eigenheim (die Eigentumswohnung) als Hauptwohnsitz, sind die
Hauptwohnsitzzeiten des
Erben und Erblassers für die Fristberechnung zusammenzurechnen
(§ 30 Abs. 2 Z 1
zweiter Satz EStG 1988).
- Liegt im
Falle einer Schenkung kein gemeinsamer ununterbrochener Hauptwohnsitz vor,
so steht die Steuerbefreiung dem Rechtsnachfolger bei Erfüllen
der sonstigen
Bedingungen zu, wenn er seinen Hauptwohnsitz spätestens mit dem
Erwerb
(Schenkungsübernahme) in das Eigenheim (die Eigentumswohnung)
verlegt. Ein
Leerstehen für den Zeitraum der Adaptierung ist unschädlich.
Die Steuerbefreiung setzt
auch dann die Einhaltung der Zweijahresfrist voraus, wenn der
unentgeltliche
Rechtsnachfolger das Eigenheim (die Eigentumswohnung) bereits
als Hauptwohnsitz
genutzt hat.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat 1997 eine Eigentumswohnung angeschafft
und an seinen
Sohn vermietet, der sie als Hauptwohnsitz verwendet. 2000
schenkt der
Steuerpflichtige die Eigentumswohnung seinem Sohn. Der Sohn muss
den
Hauptwohnsitz noch zwei Jahre beibehalten, damit die Befreiung
wirksam ist.
6641
Die Steuerbefreiung gilt auch für das Grundstück (den
Grundanteil) nur insoweit, als das
Grundstück der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung
als Garten oder
Nebenfläche dient. Dies ist bei Grundstücksflächen bis zu
1.000 m² jedenfalls anzunehmen.
22.4.3.2.2 Selbst hergestellte Gebäude
6642
Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der
Veräußerung von selbst
hergestellten Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf
den Grund und Boden
entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der
Veräußerungserlös ist in
diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und
Boden und Gebäude
aufzuteilen.
Beispiel:
1999: Kauf eines Baugrundes inklusive Nebenkosten um 1,000.000 S
und Herstellung
eines Hauses um 3,000.000 S.
2003: Verkauf der Liegenschaft um 4,500.000 S.
Das Wertverhältnis von Grund und Boden einerseits und Gebäude
andererseits beträgt:
1,125.000 S zu 3,375.000 S: Die Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften betragen:
1,125.000 S abzüglich 1,000.000 S = 125.000 S.
6643
Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für die
"Hauptwohnsitzbefreiung" (Rz 6633) vor, so
geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden
im Rahmen der üblichen
Bauplatzgröße (Rz 6641) entfallende Spekulationsgewinn
steuerfrei.
6644
Der Begriff "selbst hergestellt" ist mit dem
Herstellungsbegriff außerhalb des § 28 Abs. 2 und
3 EStG 1988 gleichzusetzen (siehe Rz 6495 ff). Der
Steuerpflichtige muss sohin
Bauherreneigenschaft besitzen. Nicht selbst hergestellt ist
jedenfalls ein Gebäude, das zu
einem Fixpreis erstellt worden ist (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071).
Eine sachliche Rechtfertigung für die Begünstigung für selbst
hergestellte Gebäude
(gegenüber angeschafften Gebäuden, für die die Begünstigung
nicht gilt) ist darin zu sehen,
dass die Herstellung des Gebäudes (im Gegensatz zu dessen
Anschaffung) mit einem ins
Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko verbunden ist. Die
Problematik der
unterschiedlichen Behandlung eines angeschafften gegenüber
einem hergestellten Gebäude
steht aber jedenfalls einer weiten Auslegung des Begriffs des
"selbst hergestellten
Gebäudes" entgegen (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071).
6645
Hat der (bzw. bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen ein)
Rechtsvorgänger ein
Gebäude selbst hergestellt, so gilt diese Befreiung auch für
den, der das Gebäude (zuletzt)
unentgeltlich übernommen hat und sodann veräußert.
6646
Wird ein Rohbau angeschafft und in der Folge vom
Steuerpflichtigen fertig gestellt, so liegt
insgesamt (auch hinsichtlich der Anschaffung des Rohbaus) ein
selbst hergestelltes Gebäude
vor, wenn die Fertigstellungskosten die Anschaffungskosten des
Rohbaus übersteigen.
Andernfalls gelten die Ausführungen des folgenden Absatzes.
6647
Ein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
liegt nur dann vor, wenn
Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines
Gebäudes, somit als
"Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder
Hausrenovierung anzusehen sind (VwGH
20.9.2001, 98/15/0071). Grundsätzlich erfasst die
Befreiungsbestimmung damit nur die
erstmalige Errichtung eines Objektes.
Wird ein bereits als solches verwendbares Gebäude angeschafft,
so gilt es auch dann nicht
als selbst hergestellt, wenn vom Steuerpflichtigen in der Folge
Herstellungskosten
aufgewendet werden, welche die Anschaffungskosten des Gebäudes
übersteigen. Dies gilt
auch für Teile an einem solchen Gebäude, selbst wenn daran
Wohnungseigentum begründet
wird (zB Erwerb eines Dachbodens mit nachfolgendem Ausbau zu
einer Wohnung). Die
Herstellungskosten sind in diesem Fall bei der Ermittlung der
Einkünfte zu berücksichtigen.
6648
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden alle Aufwendungen,
die erforderlich waren, um
das Wirtschaftsgut in den Zustand, den es bei der Veräußerung
hat, zu versetzen, mithin
auch der Herstellungsaufwand im Laufe der Besitzzeit, zB bei
Fertigstellung eines Gebäudes
auf dem durch Kauf erworbenen Grund und Boden mit bereits
bewohnbarem Rohbau. Eigene
Arbeit und unentgeltliche Leistungen können nicht als fiktive
Herstellungskosten
berücksichtigt werden (VwGH 20.10.1967, 0322/66). Die
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten sind nicht um eine AfA zu mindern (VwGH
3.11.1970, 0555/69). Schon
die Verausgabung der Darlehensgelder für die Anschaffung des
Wirtschaftsgutes führt zu
Anschaffungskosten, nicht mehr jedoch die Rückzahlung des
Darlehens (VwGH 24.10.1978,1006/76).
22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff
6649
Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
dann nicht vor, wenn
Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur
Vermeidung eines solchen
nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.
Ein behördlicher Eingriff
(siehe dazu Rz 7371) liegt auch dann vor, wenn er sich auf Grund
von gesetzlichen
Vorschriften ergibt, die in einem auf Antrag des
Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahren
anzuwenden sind (VwGH 28.11.2007, 2007/14/0009). Bestehen keine
Zweifel, dass die
Behörde einen zwangsweisen Eigentumsentzug durchsetzen kann,
ist es unerheblich, ob
bereits mit einem Enteignungsverfahren begonnen wurde oder
andere rechtliche Schritte zur
Durchsetzung der bereits bestehenden Verpflichtung erfolgt sind
(VwGH 28.11.2007,2007/14/0009).
Die Bestimmung will lediglich jene rechtsgeschäftliche
Rechtsübertragung aus der Erfassung
als Spekulationsgeschäft ausnehmen, die das gleiche Ergebnis
zum Inhalt hat, welches - bei
Unterbleiben einer rechtsgeschäftlichen Einigung - durch
behördlichen Eingriff zwangsweise
hergestellt wird. Die Veräußerung einer Liegenschaft (von
Liegenschaftsteilen) an eine vom
Enteignungswerber verschiedene Person ist keine Veräußerung
zur Vermeidung eines
unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs (VwGH 25.2.2003,
99/14/0316). Wird ein
Vermögensgegenstand im Rahmen einer Zwangsversteigerung
übertragen, so ist dies aus
der Sicht des Verpflichteten kein behördlicher Eingriff,
sondern ein Veräußerungsgeschäft
(VwGH 25.10.1995, 94/15/0009). Die Veräußerung wegen
Verhaftung eines
Steuerpflichtigen erfolgt nicht in Folge eines behördlichen
Eingriffs (VwGH 3.8.2004,
2001/13/0128).
Zu Grundstücksübertragungen im Rahmen eines behördlichen
Verfahrens siehe Rz 6659.
22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte
22.4.3.3.1 Rechtslage für Veräußerungen bis einschließlich
2006
6650
6651
Herstellungsaufwendungen sind unabhängig davon, ob sie im
Rahmen der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschleunigt oder
verteilt auf die
Restnutzungsdauer abgeschrieben wurden, bei der Ermittlung der
Einkünfte nach
§ 30 EStG 1988 in vollem Umfang abzuziehen. Dies gilt im Fall
eines unentgeltlichen Erwerbs
auch für vom Rechtsvorgänger getätigte
Herstellungsaufwendungen. Wurden
Herstellungsaufwendungen nach § 28 Abs. 3 EStG 1988
beschleunigt abgeschrieben, so sind
unabhängig von den Einkünften nach § 30 EStG 1988 besondere
Einkünfte gemäß
§ 28 Abs. 7 EStG 1988 zu ermitteln (siehe Rz 6517 ff).
6652
Ebenso sind Instandsetzungsaufwendungen (im Fall eines
unentgeltlichen Erwerbs auch vom
Rechtsvorgänger getätigte Instandsetzungsaufwendungen) stets
in voller Höhe abzusetzen.
6653
Soweit sich nach § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerfreie Subventionen
auf Instandhaltungskosten
beziehen, erfolgt im Rahmen der Einkunftsermittlung keine
Hinzurechnung, da auch der
Veräußerungserlös nicht um diese Kosten zu vermindern ist
(siehe Rz 6650).
6654
Hat der Steuerpflichtige außerhalb der Einkunftserzielung
Subventionen der öffentlichen
Hand erhalten, so sind im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988
nur die aus eigenen Mitteln
getragenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder
Instandsetzungskosten bei der Ermittlung der
Einkünfte zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erhält für Herstellungsaufwendungen
(800.000 S) an einem
denkmalgeschützten Privathaus einen öffentlichen Zuschuss von
300.000 S. Im
Ergebnis mindern daher nur die selbst getragenen
Herstellungskosten von 500.000 S
die Spekulationseinkünfte.
22.4.3.3.2 Rechtslage für Veräußerungen ab 2007
6654a
Durch die Änderung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 mit dem
Strukturanpassungsgesetz 2006
wird eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von AfA und
Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen sowohl bei Ermittlung von Einkünften
aus Vermietung und
Verpachtung als auch bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte
vermieden. Die neue
Rechtslage ist auf Veräußerungen ab 2007 anzuwenden.
Die Einkünfte werden danach wie folgt ermittelt:

Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988
1) Siehe Rz 6654c
2) Siehe Rz 6654b
6654b
Herstellungsaufwendungen mindern die Spekulationseinkünfte,
wenn sie vom Verkäufer
getragen werden; dies auch dann, wenn sie vor der Anschaffung
getätigt wurden (zB
Herstellungsaufwendungen, die vom Verkäufer als Mieter vor der
Anschaffung des Gebäudes
getätigt wurden). Herstellungsaufwendungen kürzen die
Spekulationseinkünfte jedoch nur
insoweit, als sie sich nicht schon bei Ermittlung von
Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen waren. Hinsichtlich der auf
Zeiträume vor der Veräußerung
entfallenden Herstellungszehntel/-fünfzehntel hat im Fall einer
Veräußerung innerhalb der
Spekulationsfrist eine Nachversteuerung nach § 28 Abs. 7 EStG
1988 zu erfolgen (vgl. Rz
6511 ff). Durch die Nachversteuerung nach § 28 Abs. 7 EStG 1988
werden die
Herstellungsaufwendungen im Ergebnis nur in jenem Ausmaß
berücksichtigt, das der
"Normal-AfA" bei Verteilung des Herstellungsaufwandes
auf die Restnutzungsdauer
entspricht. Herstellungszehntel/-fünfzehntel wirken sich daher
bei Nachversteuerung nach
§ 28 Abs. 7 EStG 1988 nur
im Umfang der Differenz zwischen den berücksichtigten
Zehntel/Fünfzehntel-Beträgen und dem Nachversteuerungsbetrag
aus (Normal-AfA). In
diesem Betrag dürfen sie die Einkünfte aus
Spekulationsgeschäft nicht (nochmals) kürzen;
sie sind daher in diesem Umfang bei Ermittlung der
Spekulationseinkünfte wieder
hinzuzurechnen. Siehe dazu das Beispiel in Rz 6654d.
6654c
Instandsetzungsaufwendungen mindern die Spekulationseinkünfte,
wenn sie vom Verkäufer
getragen werden; dies auch dann, wenn sie vor der Anschaffung
getätigt wurden (zB
Instandsetzungsaufwendungen, die vom Verkäufer als Mieter vor
der Anschaffung des
Gebäudes getätigt wurden). Instandsetzungsaufwendungen kürzen
die
Spekulationseinkünfte jedoch nur insoweit, als sie nicht schon
bei Ermittlung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren. Bei
den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sofort in voller Höhe abgesetzte
Instandsetzungsaufwendungen sind daher bei Ermittlung der
Spekulationseinkünfte nicht
(nochmals) zu berücksichtigen. Abzuziehen sind nur jene
Instandsetzungszehntel, die auf
Zeiträume nach der Veräußerung entfallen, da diese bei
Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht mehr zu berücksichtigen sind (Rz
6484). Siehe dazu das
Beispiel in Rz 6654d.
6654d
AfA-Beträge, die bei Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte
abgezogen worden sind,
vermindern die zu berücksichtigenden Anschaffungskosten. Bei
Ermittlung der Einkünfte sind
sie daher als Hinzurechnung zu berücksichtigen.
Zu Subventionen siehe Rz 6654.
Beispiel:
Anschaffung des in der Folge vermieteten Gebäudes im ersten
Halbjahr 01 um 100.000
(AfA 1,5%). Im Jahr 03 wird ein Sanierungsaufwand (§ 28 Abs. 3
Z 2 EStG 1988) in
Höhe von 10.000 getätigt, der auf zehn Jahre verteilt wird. Im
Jahr 06 wird ein
Instandsetzungsaufwand (§ 28 Abs. 2 EStG 1988) in Höhe von
2.000 getätigt, der auf
zehn Jahre verteilt wird.
Im zweiten Halbjahr des Jahres 08 wird das Gebäude um 112.000
verkauft
(Werbungskosten aus dem Verkauf liegen nicht vor).
Die Veräußerung hat zur Folge, dass die beschleunigt
abgesetzten sechs
Herstellungszehntel der Jahre 03 bis 08 gemäß § 28 Abs. 7
EStG 1988
nachzuversteuern sind. Der Nachversteuerungsbetrag beträgt
4.800 und ist wie folgt
zu ermitteln:

Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 13.800
22.4.3.3.3 Ermäßigung für unbebaute Grundstücke
6655
Wird unbebauter Grund und Boden innerhalb der Spekulationsfrist
veräußert, so vermindern
sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner
Anschaffung um jährlich 10%
(§ 30 Abs. 4 EStG 1988).
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat am 30.5.1994 ein Grundstück um
500.000 S (einschließlich
Grunderwerbsteuer und Gebühren) angeschafft. Das Grundstück
wird am 5.7.2000 um
800.000 S veräußert. Die Veräußerungskosten trägt der
Erwerber. Als
Spekulationsüberschuss fällt an sich ein Betrag von 300.000 S
an; da die Veräußerung
nach Ablauf des sechsten Jahres nach der Anschaffung erfolgt,
sind als Einkünfte nur
240.000 S (Verminderung des Überschusses um 20%) anzusetzen.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist (allein)
entscheidend, dass das Grundstück
im Zeitpunkt der Veräußerung unbebaut ist; die Begünstigung
ist daher auch dann
anwendbar, wenn zunächst ein bebautes Grundstück angeschafft
worden ist, sodann das
Gebäude abgerissen wird und das dann unbebaute Grundstück
veräußert wird.
6656
Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken
ist nach den zum
Grundvermögen aufgestellten bewertungsrechtlichen Grundsätzen
vorzunehmen.
22.4.4 Tausch
6657
Der Tausch von Wirtschaftsgütern gilt gleichzeitig als
Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgang. Gemäß § 30 Abs. 5 EStG 1988 ist der
gemeine Wert des
hingegebenen Wirtschaftsgutes sowohl als Veräußerungserlös
des hingegebenen als auch als
Anschaffungspreis des erhaltenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
Durch Ausgleichszahlungen
vorgenommene Wertauf- oder -abstockungen sind nur für die
Ermittlung des
Anschaffungspreises (zB für ein späteres
Spekulationsgeschäft), nicht jedoch für die
Ermittlung des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen (siehe
Beispiel im nächsten Absatz).
6658
Ein Spekulationsgeschäft liegt auch dann vor, wenn
Miteigentumsanteile an Grundstücken,
welche bewertungsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit bilden,
zur Begründung von
Alleineigentum innerhalb der Spekulationsfrist getauscht werden.
Beispiel:
Die Grundstücke X und Y stehen jeweils im Hälfteeigentum von A
und B. Das
Grundstück X wurde 1988 um 500.000 S angeschafft, das
Grundstück Y wurde 1996
um 800.000 S erworben. Im Jahr 2000 werden die
Miteigentumsanteile getauscht,
sodass an Grundstück X (gemeiner Wert 1.200.000 S)
Alleineigentum von A und an
Grundstück Y (gemeiner Wert 1.600.000 S) Alleineigentum von B
entsteht. B zahlt
außerdem an A einen Wertausgleich von 200.000 S.
Hinsichtlich des von B an A hingegebenen Miteigentumsanteils an
Grundstück X liegt
kein Spekulationsgeschäft vor, da die Zehnjahresfrist
überschritten ist. Der von A an B
hinsichtlich des Grundstücks Y hingegebene Miteigentumsanteil
erfüllt hingegen den
Spekulationstatbestand. Die Einkünfte für A ermitteln sich wie
folgt:
Gemeiner Wert des hingegebenen Miteigentumsanteils
= Veräußerungserlös 800.000 S
- anteilige Anschaffungskosten - 400.000 S
Einkünfte gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 400.000 S
Die Anschaffungspreise für die erworbenen Grundstückshälften
betragen nunmehr
a) für A 600.000 S (800.000 S abzüglich 200.000 S, die B als
zusätzliches Entgelt für
den Hälfteanteil am Grundstück Y zahlt und die insoweit die
Anschaffungskosten des A
für den Hälfteanteil am Grundstück X mindern) und
b) für B 800.000 S (600.000 S zuzüglich 200.000 S, die B als
zusätzliches Entgelt für
den Hälfteanteil am Grundstück Y zahlt).
6658a
Auch auf die Zusammenlegung von Teilflächen zu einer
Miteigentümergemeinschaft (bspw.
zur Besserung Gestaltung von Bauland) und die nachfolgende
Realteilung kommen die
Tauschregeln zur Anwendung. Ob zunächst Miteigentum begründet
und dieses in der Folge
geteilt wird, oder ob zwischen den Eigentümern benachbarter
Grundstücke mehrere
Tauschverträge geschlossen werden, darf zu keiner
unterschiedlichen steuerlichen
Beurteilung führen. Nur hinsichtlich jener Flächen, die in
Erfüllung der Vereinbarung
wiederum an die früheren (Mit-)Eigentümer zurückfallen, ist
von einer Anschaffung nicht
auszugehen (VwGH 28.11.2002, 2000/13/0155).
6659
Kein Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang liegt vor, wenn ein
im Miteigentum stehendes
Grundstück, welches bewertungsrechtlich eine Einheit bildet,
zur Begründung von
Alleineigentum der bisherigen Miteigentümer hinsichtlich
bestimmter Grundstücksteile geteilt
wird (Realteilung).
Ein Grundstückstausch im Zuge eines behördlichen
Umlegungsverfahrens (zB nach §§ 36 ff
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) oder im Zuge einer
Flurbereinigung (iSd
Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 und
der ausführenden
Landesgesetze) stellt keine Veräußerung und Anschaffung im
Sinne des § 30 EStG 1988 dar.
An die Stelle der hingegebenen Grundstücke tritt das „flurbereinigte“
bzw. „umgelegte“
Grundstück. Dieses Grundstück teilt das steuerliche Schicksal
des (der) hingegebenen
Grundstücke(s). Wird dieses Grundstück veräußert, liegt
insoweit ein Spekulationsgeschäft
vor, als das hingegebene Grundstück oder eines der hingegebenen
Grundstücke innerhalb
der Spekulationsfrist angeschafft wurde. In letzterem Fall ist
entsprechend dem
Wertverhältnis des hingegebenen spekulationsverhangenen
Grundstücks zu den anderen
hingegebenen Grundstücken der Veräußerungserlös des „flurbereinigten“
bzw. „umgelegten“
Grundstücks steuerhängig. Vom steuerhängigen Teil des
Veräußerungserlöses sind zur
Ermittlung des Spekulationsgewinnes die Anschaffungskosten des
(der)
spekulationsverhangenen hingegebenen Grundstück(e)s abzuziehen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer von drei Grundstücken,
die in ein
Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden. Zwei dieser
Grundstücke (A und B)
befinden sich seit Generationen im Familienbesitz, das dritte
Grundstück (C) wurde am
1.4.2004 erworben (Anschaffungskosten 40.000 Euro). Im Zuge der
Flurbereinigung
erhält der Steuerpflichtige für die Grundstücke A, B und C
das (wertmäßig
entsprechende) Grundstück D.
Grundstück A wird in der Flurbereinigung mit 20.000 Euro
bewertet;
Grundstück B wird in der Flurbereinigung mit 30.000 Euro
bewertet;
Grundstück C wird in der Flurbereinigung mit 50.000 Euro
bewertet.
Die Grundstücke stehen daher in einem Wertverhältnis von 2/10
(A) zu 3/10 (B) zu
5/10 (C). Das Grundstück D wird am 1.10.2007 um 150.000 Euro
veräußert. Da die
Veräußerung hinsichtlich des Grundstücks C innerhalb der
Spekulationsfrist erfolgt, ist
die Hälfte des Veräußerungserlöses steuerhängig. Zur
Ermittlung des steuerpflichtigen
Spekulationsgewinnes sind von diesem Betrag die
Anschaffungskosten des
Grundstücks C abzuziehen. Der Spekulationsgewinn beträgt
35.000 Euro (75.000 Euro
- 40.000 Euro).
6659a
Die Ausübung eines handelbaren Optionsrechtes zum Erwerb von
Aktien stellt keinen Tausch
dar. Während bei Wandelanleihen die Wandlung einen
Tauschvorgang darstellt (Tausch der
Wandelanleihe gegen Aktien), wird das Optionsrecht (=
Wirtschaftsgut) nicht gegen Aktien
getauscht. Es wird lediglich das im Optionsrecht enthaltene
Gestaltungsrecht ausgeübt.
Optionseinräumung und Optionsausübung ist ein einheitlicher
steuerlicher Vorgang. Die
Aktien werden um den vereinbarten Ausübungspreis erworben, die
mit der
Optionseinräumung verbundenen Kosten oder steuerpflichtigen
geldwerten Vorteile sind
Anschaffungsnebenkosten.
22.4.5 Einbringung eines Betriebes
6660
Ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 EStG 1988 liegt auch
vor, wenn
Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für die Einbringung
eines Betriebes in eine
Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG erworben wurden,
innerhalb der Spekulationsfrist
von einem Jahr nach dem Erwerb, das ist der dem
Umgründungsstichtag folgende Tag,
veräußert werden (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem
Strukturverbesserungsgesetz
vgl. VwGH 21.12.1979, 0895/79).
22.4.6 Werbungskosten
6661
Als Werbungskosten iSd § 30 Abs. 4 EStG 1988 können jedenfalls
solche Aufwendungen
geltend gemacht werden, die unmittelbar durch das
Veräußerungsgeschäft selbst verursacht
sind, wie bspw. die Kosten für Zeitungsanzeigen,
Vermittlungsprovisionen,
Vertragserrichtungskosten, vom Verkäufer übernommene, auf dem
Veräußerungsvorgang
und dessen Verwirklichung (zB Eintragung im Grundbuch) beruhende
Steuern und Gebühren,
weiters die durch die Veräußerung bedingte Rückzahlung von
Vorsteuerbeträgen gemäß
§ 12 UStG 1994.
6662
Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten aus der Schuldaufnahme
zur Finanzierung von
Anschaffungskosten sind ebenso wie bspw. Betriebskosten bei
Ermittlung der
Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen, wenn das
Spekulationsobjekt keiner anderen
Einkunftsquelle und keinen abzugsschädlichen Zwecken gemäß §
20 Abs. 1 EStG 1988
gedient hat (VwGH 16.11.1993, 93/14/0124, 93/14/0125; VwGH
20.4.1995, 92/13/0262;
VfGH 11.3.1994, B 1297/93). Wurden zB Zinsen bei den Einkünften
aus Vermietung und
Verpachtung in Abzug gebracht, können sie bei Ermittlung der
Einkünfte aus
Spekulationsgeschäften nicht nochmals abgezogen werden (VwGH
28.1.1997, 96/14/0165).
Zu den abzugsschädlichen Zwecken ist die private Nutzung und
die Liebhaberei-Vermietung
zu rechnen. Die auf den Zeitraum der privaten Nutzung
entfallenden Zinsen sind nicht
abzugsfähig. Bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte wirken
sich die Zinsen nur insofern
aus, als sie zusammen mit den anderen Ausgaben die Mieteinnahmen
aus der Liebhaberei-
Tätigkeit übersteigen.
Zur Behandlung von Schuldzinsen bei Veräußerung von
endbesteuerten oder unter § 37 Abs.
8 EStG 1988 fallenden Kapitalanlagen siehe Rz 4863.
22.4.7 Zufluss, Abfluss
6663
Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind nach Maßgabe
des Zufließens des
Veräußerungserlöses gemäß § 19 EStG 1988 steuerlich zu
erfassen. Abzugsposten
(Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Instandsetzungskosten,
bis zur Veräußerung
angefallene Werbungskosten) sind – abweichend vom
tatsächlichen Abfluss - nach Maßgabe
des Zufließens der Einnahmen steuerlich zu berücksichtigen. Zu
nachträglichen
Werbungskosten siehe Rz 6665.
Auch im Falle einer Fremdfinanzierung des Wirtschaftsgutes liegt
der Zufluss des
Veräußerungspreises im Veräußerungszeitpunkt vor. Im Falle
einer befreienden
Schuldübernahme (§ 1405 ABGB) als Teil des
Veräußerungspreises liegt der Zufluss des vom
Erwerber durch Schuldübernahme entrichteten
Veräußerungspreises im Zeitpunkt der
Zustimmung zur Schuldübernahme durch den Gläubiger vor (siehe
Rz 4627a).
Beispiel:
Ein Grundstück wird um 100.000 Euro angeschafft, ein Betrag von
50.000 Euro wird
fremdfinanziert und dafür eine Hypothek auf diesem Grundstück
eingeräumt. Drei
Jahre später wird das Grundstück um 200.000 Euro veräußert,
die noch ausstehende
Hypothek von 40.000 Euro wird in Anrechnung auf den Kaufpreis
vom Käufer
übernommen, wobei die Zustimmung des Gläubigers erst im
folgenden Jahr erfolgt.
Der sich sonach ergebende Barpreis von 160.000 Euro wird in zwei
Jahresraten
vereinnahmt, Werbungskosten sind nicht angefallen.
Ermittlung der Spekulationseinkünfte:
Im ersten Jahr ist als Veräußerungspreis der halbe Barpreis
(80.000 Euro) zu erfassen.
Dem ist von den Anschaffungskosten ein Teilbetrag in Höhe von
80.000 Euro
gegenüberzustellen, so dass noch kein Überschuss entstanden
ist. Im zweiten Jahr sind
die restlichen Einkünfte von 80.000 Euro und die übernommene
Verbindlichkeit von
40.000 Euro zu erfassen. Nach Abzug des noch verbleibenden
Teiles der
Anschaffungskosten (20.000 Euro) ergeben sich Einkünfte von
100.000 Euro.
6664
In Veräußerungsraten enthaltene Zinsen oder
Wertsicherungsbeträge sind nicht bei
Ermittlung der Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen,
sondern den Einkünften aus
Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen.
Gleiches gilt für Stundungszinsen
eines später gezahlten Kaufpreises.
22.4.8 Freigrenze, Verlustausgleichsverbot
6665
Für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften besteht eine
Freigrenze von 440 Euro pro
Kalenderjahr und ein relatives Verlustausgleichsverbot; führen
die Spekulationsgeschäfte in
einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser
nicht ausgleichsfähig (§ 30 Abs.
4 letzter und vorletzter Satz EStG 1988). Ist aus einem
Spekulationsgeschäft im
Veräußerungsjahr ein Überschuss erzielt und der Besteuerung
unterworfen worden, sind
nachträgliche Werbungskosten oder Erlösminderungen im Rahmen
§ 295a BAO rückwirkend
im Jahr der Veräußerung bis zum Betrag dieses Überschusses zu
berücksichtigen.
22.5 Veräußerung von Beteiligungen (§ 31 EStG 1988)
22.5.1 Allgemeines
6666
Veräußerung iSd § 31 EStG 1988 ist jede entgeltliche
Übertragung des wirtschaftlichen
Eigentums auf einen anderen. Eine Veräußerung iSd § 31 EStG
1988 liegt nicht vor, wenn
eine Beteiligung unentgeltlich übertragen wird oder wenn
lediglich die Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft geändert wird (zB formwechselnde Umwandlung
einer AG in eine GmbH
oder umgekehrt ohne Erhöhung des Grund(Stamm-)Kapitals und ohne
Änderung der
Beteiligung). Zur Wegzugsbesteuerung siehe Rz 6677 f. Für
Beteiligungen, die im Rahmen
der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse übertragen
werden, gilt Rz 6621 entsprechend.
22.5.2 Von der Steuerpflicht umfasste Anteile
6667
Anteile an einer Körperschaft sind sämtliche
Gesellschaftsrechte und anteilsartigen
Substanzrechte. Neben Aktien und GmbH-Anteilen gehören dazu
Geschäftsanteile an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Substanzgenussrechte
iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG
1988, Berechtigungen aus Partizipationskapital iSd
Bankwesengesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, nicht jedoch echte stille
Beteiligungen iSd
Beteiligungsfondsgesetzes.
Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören auch
Bezugsrechte auf Aktien oder
GmbH-Anteile. Das mit einem Gesellschaftsanteil verbundene
Bezugsrecht ist mit der
Anschaffung des Anteiles als mitangeschafft anzusehen. Das
Bezugsrecht verselbständigt
sich erst mit dem Beschluss auf Kapitalerhöhung. Die Verwertung
(Veräußerung) von im
Privatvermögen gehaltenen Bezugsrechten durch einen
Gesellschafter außerhalb der
Anwendung des § 30 EStG 1988 fällt unter § 31 EStG 1988, wenn
der Veräußerer im
Zeitpunkt der Veräußerung oder er oder sein Rechtsvorgänger
innerhalb der letzten fünf
Jahre an der Kapitalgesellschaft zu mindestens einem Prozent
unmittelbar oder mittelbar
beteiligt war.
Die Anschaffungskosten (AK) des Bezugsrechtes sind durch
Herauslösen aus den
seinerzeitigen Anschaffungskosten des Anteiles nach folgender
Formel festzustellen:
AK des Bezugsrechtes:
Seinerzeitige AK des Anteiles x Rechnerischer Wert des
Bezugsrechtes
Gemeiner Wert des Anteiles vor Kapitalerhöhung
22.5.3 Beteiligungsausmaß
6668
Steuerpflicht gemäß § 31 EStG 1988 besteht nur, wenn in den
letzten fünf Jahren vor dem
Zeitpunkt der Veräußerung das Beteiligungsausmaß unter
Einschluss der in Rz 6667
genannten Anteile mindestens 1% war. Auch eine Beteiligungsdauer
innerhalb der letzten
fünf Jahre von nur einer "logischen" bzw.
"juristischen" Sekunde genügt, um die
Steuerpflicht auszulösen (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136).
Besitzt eine Körperschaft
eigene Anteile, errechnet sich das Beteiligungsausmaß aus dem
um den Nennwert der
eigenen Anteile gekürzten Grund-(Stamm-)Kapital. Einlagen
stiller Gesellschafter sind nicht
dem Stammkapital hinzuzurechnen, um den Beteiligungsprozentsatz
der Gesellschafter am
Stammkapital zu vermindern.
6669
§ 31 Abs. 1 EStG 1988 umfasst auch die Veräußerung von durch
Einzel- oder
Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Anteilen. Wurden Anteile
unentgeltlich erworben, tritt
die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar
nicht selbst, aber der
Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens
1% beteiligt war. Dadurch
kommt es zur Steuerpflicht auch dann, wenn vom unentgeltlichen
Erwerber eine Beteiligung
von weniger als 1% erworben wurde. Betreffend der unentgeltlich
erworbenen Anteile ist bei
Ermittlung der Einkünfte von den Anschaffungskosten des
Rechtsvorgängers auszugehen.
Maßgebend für eine Besteuerung nach § 31 EStG 1988 ist die
nominelle Beteiligungshöhe,
die mindestens 1% betragen muss. Steuerpflicht nach § 31 EStG
1988 besteht daher auch
dann, wenn die nominelle Beteiligung innerhalb von fünf Jahren
vor der Veräußerung
mindestens 1% betragen hat, aber im Zeitpunkt der Veräußerung
als Folge einer
Kapitalerhöhung, an der sich der Steuerpflichtige nicht
beteiligt hat, nicht mehr mindestens
1% beträgt.
§ 5 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 38d Abs. 5 UmgrStG normieren
eine zehnjährige
Steuerhängigkeit ab dem Verschmelzungs- oder
Einbringungsstichtag, wenn durch eine
Verschmelzung, Einbringung oder Steuerspaltung die Eigenschaft
als Beteiligung nach § 31
EStG 1988 verloren geht.
6670
Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem
Stichtag der
Schillingeröffnungsbilanz erworben wurde, ist § 41
Schillingeröffnungsbilanzgesetz zu
beachten.
6671
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört auch der
Überschuss, den ein Gesellschafter
unabhängig vom Beteiligungsausmaß bei Auflösung oder
Umwandlung einer Körperschaft
außerhalb des UmgrStG erhält.
Kommt dem Anteilsinhaber auf Grund der Liquidation der
Kapitalgesellschaft tatsächlich
nichts zu, liegt insofern ein Ergebnis im Rahmen der
Einkunftsart des § 31 EStG 1988 vor, als
jedenfalls die positiven Anschaffungskosten der untergehenden
Anteile (im Rahmen des § 31
Abs. 5 EStG 1988 beschränkt) als Verlust abgezogen werden
können. Dementsprechend
muss ein Ergebnis im Rahmen der Einkunftsart des § 31 EStG 1988
vorliegen, wenn die
Anschaffungskosten durch vorangegangene Umgründungsvorgänge im
Sinne des UmgrStG
negativ sind. In diesem Fall ergeben sich in Höhe der negativen
Anschaffungskosten positive
Einkünfte. Der Überschuss oder Verlust gilt dabei mit dem Tag
der Löschung der Firma im
Firmenbuch als realisiert.
6672
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere
Gesellschafterzuschüsse
und kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen.
22.5.4 Fremdvergleich
6673
Im Falle der Veräußerung von Anteilen an eine
Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer
und Angehörige des Veräußerers beteiligt sind, ist der
Veräußerungs- und
Anschaffungsvorgang dann anzuerkennen, wenn der
Veräußerungspreis dem Fremdvergleich
standhält. Wird zu einem unangemessen niedrigen Preis
veräußert, liegt insoweit eine
verdeckte Einlage (siehe Rz 2600 ff) vor, die zum Ansatz des
Fremdvergleichswertes und
damit zu einer höheren Veräußerungsüberschussbesteuerung
führt. Wird zu einem
unangemessen hohen Preis veräußert, liegt insoweit eine
verdeckte Ausschüttung vor, die zu
einer Empfängerbesteuerung und einer Berichtigung der
Anschaffungskosten führt.
22.5.5 Werbungskosten, Zufluss, Hälftesteuersatz, Anrechnung
der
Erbschafts- oder Schenkungssteuer bzw. der
Stiftungseingangssteuer
6674
Rz 6661 f und Rz 6663 f gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
dass unter das Abzugsverbot
des § 20 Abs. 2 EStG 1988 fallende Ausgaben (Rz 4863) nicht zu
berücksichtigen sind.
Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31
EStG 1988 unterliegen immer
dem ermäßigten Steuersatz, auch wenn der Veräußerungserlös
in Teilbeträgen vereinnahmt
wird, die über das Kalenderjahr hinausgehen.
6675
Hat der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der
Kapitalgesellschaft innerhalb der
letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge
des Erwerbes Erbschafts- oder
Schenkungssteuer bzw. bei Erwerbsvorgängen nach dem 31. Juli
2008
Stiftungseingangssteuer entrichtet, wird die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer), die auf
die Veräußerung der Beteiligung entfällt, im Ausmaß der
sonst entstehenden
Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder
erlassen (§ 31 Abs. 4 EStG). Zur
Berechnung siehe Rz 6629 bzw. Rz 5696 f.
22.5.6 Verlustausgleich, Vorrang von Spekulationsgeschäften,
sukzessive
Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen
6676
Liegen mehrere Veräußerungsgeschäfte iSd § 31 EStG 1988 vor,
so kann gemäß § 31 Abs. 5
EStG 1988 ein Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft nur mit
Überschüssen aus anderen
Beteiligungsveräußerungen ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2
EStG 1988). Ein Ausgleich mit
positiven Einkünften aus anderen sonstigen Einkünften gemäß
§ 29 EStG 1988 oder aus
anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig (VwGH 29.1.2003,
97/13/0007).
Ist aus einer Beteiligungsveräußerung im Veräußerungsjahr
ein Überschuss erzielt und der
Besteuerung unterworfen worden, sind nachträgliche
Werbungskosten oder
Erlösminderungen im Rahmen des § 295a BAO rückwirkend im Jahr
der Veräußerung bis
zum Betrag dieses Überschusses zu berücksichtigen.
6676a
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft dazu erworben, ist
im Falle der Veräußerung
(eines Teiles) der Beteiligung ggf. eine Aufteilung des Erlöses
und der Anschaffungskosten
auf die innerhalb und außerhalb der Spekulationsfrist
erworbenen Anteile vorzunehmen und
dem § 30 bzw. § 31 EStG 1988 zuzuordnen (vgl. auch UmgrStR
2002 Rz 1092).
Entsprechendes gilt bei Untergang der Beteiligung im Rahmen
einer Liquidation (VwGH
29.1.2003, 97/13/0007, GmbH-Beteiligung). Zum Verlustausgleich
siehe Rz 6676.
6676b
Werden einzelne Aktien einer sukzessive erworbenen Beteiligung
an einer Aktiengesellschaft
veräußert, kann der Steuerpflichtige eine Zuordnung der
Anschaffungskosten und des
Anschaffungszeitpunktes vornehmen, wenn der Bestand der
Wertpapiere hinsichtlich dieser
Daten lückenlos dokumentiert ist (siehe dazu Rz 6627a).
Sukzessiv erworbene GmbH-Anteile stellen ein einheitliches
Wirtschaftsgut dar. Ein
Steuerpflichtiger kann daher nicht selbst bestimmen, welcher zu
verschiedenen Zeitpunkten
und Preisen erworbene Anteil veräußert wird (siehe dazu Rz
6627b).
22.5.7 Wegzugsbesteuerung (§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988)
22.5.7.1 Allgemeines
6677
Als Veräußerung gelten auch alle Umstände des
Steuerpflichtigen, die zum Verlust des
Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu
anderen Staaten hinsichtlich
eines § 31 EStG 1988-Anteiles führen (§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG
1988). Von der Steuerpflicht
betroffen ist ua. die Wohnsitzverlegung in das Ausland, aber
auch eine unentgeltliche
Übertragung von Anteilen an einen Steuerausländer oder die
Übertragung auf eine
ausländische Stiftung, wenn in allen diesen Fällen das
Besteuerungsrecht Österreichs auf
Grund des EStG 1988 oder durch ein DBA an den nach solchen
Maßnahmen erzielten
Veräußerungsüberschüssen verloren geht.
Eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen ist nicht
erforderlich. Auch der Tod des
Steuerpflichtigen stellt einen Umstand iSd § 31 Abs. 2 Z 2 EStG
1988 dar.
Die Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn zwar der
inländischen Wohnsitz und demzufolge
auch die unbeschränkte Steuerpflicht beibehalten wird, aber
wegen der Verlegung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen in den anderen Staat der
ausschließliche
Besteuerungsanspruch an späteren Veräußerungs- oder
Liquidationsgewinnen durch das
Abkommen dem anderen Staat übertragen wird.
Mit dem AbgÄG 2004 wurde bei Wegzug in einen Staat der
Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts-
und Vollstreckungshilfe
besteht, vorgesehen, dass die anlässlich des Wegzuges
entstandene Steuerschuld auf Antrag
nicht festzusetzen ist. Die geänderte Rechtslage ist auf Fälle
anzuwenden, in denen der
Wegzug ab dem 31.12. 2004 erfolgt. Siehe dazu Rz 6683a ff.
6678
Art. 13 Abs. 4 des DBA-Schweiz sieht
in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 21. März
2006 rückwirkend ab 1. Jänner 2004 hinsichtlich in- und
ausländischer
Gesellschaftsbeteiligungen im Fall des Wegzuges in den anderen
Vertragsstaat zeitlich
unbeschränkt die Beibehaltung des Besteuerungsrechtes des
bisherigen Ansässigkeitsstaates
vor, wobei sichergestellt wird, dass die bis zum Wegzug
angewachsenen stillen Reserven im
Wegzugsstaat steuerhängig bleiben. Art. 13 Abs. 4 des
revidierten Abkommens enthält das
abkommensrechtliche Verbot einer Besteuerung lediglich aus
Anlass des Wegzuges; dieses
Verbot steht einer bloßen Ermittlung der Steuerschuld aus
Anlass des Wegzuges nicht
entgegen. Das bedeutet für die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 2 Z
2 EStG 1988:
- Bei einer
Beteiligung an einer österreichischen Körperschaft kommt § 31 Abs. 2 Z 2
nicht
zur Anwendung, da gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 nach dem Wegzug
beschränkte Steuerpflicht
besteht und diese durch das DBA-Schweiz nicht eingeschränkt
wird.
- Bei einer
Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft kommt § 31 Abs. 2 Z 2 zur
Anwendung, da bereits nach innerstaatlichem Recht nach dem
Wegzug keine
Steuerpflicht mehr besteht. Das im DBA-Schweiz enthaltene Verbot
einer Besteuerung
lediglich aus Anlass des Wegzuges hindert Österreich aber
daran, die Steuerschuld im
Jahr des Wegzuges festzusetzen; es kommt damit faktisch zu einem
Besteuerungsaufschub, der § 31 Abs. 2 Z 2 2. Satz entspricht.
Es bestehen daher keine
Bedenken, die Rz 6683a bis 6683i auf diesen Fall entsprechend
anzuwenden.
22.5.7.2 Inländische und ausländische Beteiligungen
6679
Bei einer Wohnsitzverlegung werden Beteiligungen an
inländischen Kapitalgesellschaften
dann erfasst, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs (§ 98 Z 8
EStG 1988) auf Grund eines
DBA verloren geht.
Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften werden
stets erfasst. In den
letztgenannten Fällen führen alle Wegzugsmaßnahmen zum
Entstehen einer Steuerschuld
nach § 31 EStG 1988, und nicht nur solche in DBA-Länder. Denn
in diesen Fällen geht mit
dem Eintritt der beschränkten Steuerpflicht bereits nach
inländischem Recht das
Besteuerungsrecht an künftigen Veräußerungsgewinnen verloren,
da solche Beteiligungen
nicht von § 98 Z 8 EStG 1988 erfasst sind.
Zum Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld bei Wegzug in
einen Staat der
Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine
umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, siehe Rz 6683a
ff.
22.5.7.3 Privatvermögen
6680
Unter die in § 31 EStG 1988 normierte Wegzugsbesteuerung fallen
nur im Privatvermögen
gehaltene Beteiligungen. Beteiligungen, die bei
Wohnsitzwegverlegung aus Österreich zB in
italienischem Betriebstättenvermögen gehalten werden, lösen
daher keine wegzugsbedingte
Steuerpflicht nach § 31 EStG 1988 aus.
22.5.7.4 Wertzuwachs
6681
Der Steuerpflicht unterliegt der Wertzuwachs der Beteiligung
während der Dauer der
inländischen Ansässigkeit. Es ist dies idR der
Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen
Wert zum Zeitpunkt des Wegzuges und den Anschaffungskosten. Im
Fall eines
vorhergehenden Zuzuges nach Österreich oder eines sonstigen
vorhergehenden Eintrittes in
die unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich einer zumindest
1-prozentigen Beteiligung (zB
Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft im
Erbweg) soll der vor dem
Zuzug angefallene Wertzuwachs nicht in die Steuerpflicht
einbezogen werden; dies wird
durch Ansatz des gemeinen Wertes anlässlich des Zuzuges als
Anschaffungskosten erreicht
(siehe aber Rz 6683i bei vorhergehendem Wegzug mit Unterbleiben
der Steuerfestsetzung).
Findet vor dem Eintritt in die inländische unbeschränkte
Steuerpflicht im Ausland eine
Wegzugsbesteuerung statt, besteht - sofern sich nicht aus einem
Doppelbesteuerungsabkommen anderes ergibt - keine Bindung an den
im Ausland als
fiktiven Veräußerungserlös angesetzten Wert.
Bestand zum Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nach Österreich
lediglich eine Beteiligung von
weniger als 1%, kommt ein Ansatz des gemeinen Wertes an Stelle
der Anschaffungskosten
im Fall einer im Rahmen des § 31 EStG 1988 erfolgenden
späteren Veräußerung nicht in
Betracht.
22.5.7.5 Hälftesteuersatz
6682
Soweit die Wegzugsbesteuerung den Wertzuwachs von Anteilen an
inländischen oder
ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst, steht der
ermäßigte Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988 zu.
22.5.7.6 Stundung
6683
Soweit die durch das AbgÄG 2004 geänderte Rechtslage (noch)
nicht anwendbar ist (siehe
dazu Rz 6677 und Rz 6683a ff), gilt: Bei Wegzug in Staaten der
Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes kann nach Maßgabe des § 212
BAO eine Stundung der
durch die Wegzugsbesteuerung verursachten Einkommensteuerschuld
bis zur tatsächliche
Veräußerung der Beteiligung gewährt werden. Bei Nachweis der
Gegenseitigkeit kann zur
Vermeidung von unbilligen Härten gemäß § 48 BAO eine
Entlastung von den
Stundungszinsen erfolgen.
22.5.7.7 Nichtfestsetzung der entstandenden Steuerschuld (§ 31
EStG 1988 idF
des AbgÄG 2004)
6683a
Der EuGH hat mit Urteil vom 11.3.2004, C-9/02 ("Hughes de
Lasteyrie du Saillant") die
französischen Wegzugsbesteuerungsregeln für in Frankreich
steuerhängige Beteiligungen im
Privatvermögen auf Grund eines Verstoßes gegen die
Niederlassungsfreiheit (Art 43 EGV) für
gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Mit dem AbgÄG 2004 wurde im
Hinblick auf dieses Urteil
die Wegzugsbesteuerung gemeinschaftsrechtskonform neu geregelt.
Danach ist bei Wegzug
ab dem 31.12.2004 in einen Staat der Europäischen Union oder
des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe besteht, auf
Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über
die durch den Wegzug
entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen,
die Steuerschuld jedoch
bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht
festzusetzen.
Hält der Steuerpflichtige bei Wegzug mehrere Beteiligungen
gemäß § 31 EStG 1988, kann er
sein Antragsrecht für jede einzelne Beteiligung unabhängig
ausüben.
6683b
Als Wegzug gelten alle Umstände, die zum Verlust des
Besteuerungsrechtes der Republik
Österreich führen (siehe Rz 6677, zB auch Übertragung auf
ausländische Stiftung,
Schenkung an einen Steuerausländer, Einlage in einen Betrieb
[Betriebsstätte], hinsichtlich
derer Österreich kein Besteuerungsrecht hat, oder Tod des
Steuerpflichtigen mit Übergang
der Beteiligung auf einen Steuerausländer unter Entfall des
österreichischen
Besteuerungsrechtes). Die Nichtfestsetzung der Steuerschuld gilt
im Verhältnis zu einem
Staat
- der
Europäischen Union oder
- des
Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare
umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe besteht. Dies ist
gegenüber Norwegen der
Fall, nicht jedoch gegenüber Liechtenstein und Island. Zur
Schweiz siehe Rz 6678.
Da mit Wegzug die Steuerschuld entsteht, aber nur nicht
festgesetzt wird, steht der späteren
Erhebung der Steuer kein DBA entgegen.
6683c
Der Antrag auf Nichtfestetzung der Steuerschuld kann nur in der
das Wegzugsjahr
betreffenden Steuererklärung gestellt werden, die vor Ergehen
des
Einkommensteuerbescheides eingebracht wurde. Wurde in dieser
Steuererklärung kein
Antrag gestellt, kann ein solcher in einer nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides (zB
in einem Berufungsverfahren oder einem wieder aufgenommenen
Verfahren) eingereichten
Steuererklärung nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch in
Fällen, in denen der
Einkommensteuerbescheid nicht auf Grundlage einer vom
Steuerpflichtigen eingereichten
Steuererklärung erging; denn wird im Zuge einer Berufung gegen
einen derartigen
Einkommensteuerbescheid erstmalig eine Steuererklärung mit
Antrag auf Nichtfestetzung der
Steuerschuld eingebracht, wurde der Antrag im Berufungsverfahren
und nicht in der
Steuererklärung gestellt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung der
Steuerschuld (Wegzug in
einen Staat der Europäischen Union oder des EWR, sofern eine
mit dem EU-Bereich
vergleichbare umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht)
ist durch eine
Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
6683d
Eine nach dem Wegzug erfolgte tatsächliche Veräußerung oder
ein Wegzug in einen
Drittstaat (Rz 6683e) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne
des § 295a BAO, das die
Festsetzung der Steuer im Wege der Abänderung des Bescheides
des Wegzugsjahres nach
sich zieht. Der Eintritt des rückwirkenden Ereignisses ist dem
zuständigen Finanzamt vom
Steuerpflichtigen anzuzeigen, wenn das rückwirkende Ereignis in
der Begründung des
Bescheides angeführt ist (§ 120 Abs. 3 BAO).
Die Neufestsetzung der Steuer im Bescheid des Wegzugsjahres wird
ausgelöst durch:
- Eine
tatsächliche Veräußerung der Beteiligung durch den Steuerpflichtigen selbst
oder
seinen unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger.
Beispiele:
1. A schenkt 2005 seine Anteile (5%) an der XY-AG seinem Sohn B
mit Wohnsitz in
München. Dieser Vorgang unterliegt der Wegzugsbesteuerung; A
macht von der
Möglichkeit Gebrauch, die Steuerschuld hinsichtlich der in der
Beteiligung enthaltenen
stillen Reserven nicht festsetzen zu lassen. 2007 verkauft B die
Beteiligung. Der
Verkauf durch B gilt als rückwirkendes Ereignis, das die
Abänderung des an A
gerichteten Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht.
2. B überträgt 2005 seine Anteile (5%) an der XY-AG an die
D-Stiftung in München.
Dieser Vorgang unterliegt der Wegzugsbesteuerung; B macht von
der Möglichkeit
Gebrauch, die Steuerschuld hinsichtlich der in der Beteiligung
enthaltenen stillen
Reserven nicht festsetzen zu lassen. 2007 verkauft die
D-Stiftung die Beteiligung. Der
Verkauf durch die D-Stiftung gilt als rückwirkendes Ereignis,
das die Abänderung des
an B gerichteten Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht.
- Einen
Wegzug in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder einen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem keine mit dem
EU-Bereich
vergleichbare umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe
besteht (fiktive Veräußerung,
siehe Rz 6683e).
6683e
Um zu verhindern, dass durch einen Wegzug in einen
EU-Staat/EWR-Staat mit
anschließendem Weiterzug in einen Drittstaat die
Wegzugsbesteuerung umgangen wird, gilt
ein weiterer Wegzug in einen Drittstaat (Staat, der nicht der
Europäischen Union angehört
oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem keine
umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht), als
Veräußerung, die die
Festsetzung der Steuer im Wege der Abänderung des Bescheides
des Wegzugsjahres nach
sich zieht (siehe Rz 6683d).
Beispiel:
A mit Wohnsitz in Wien ist an der deutschen X-AG zu 5%
beteiligt. Am 1.7.2005
übersiedelt A nach München unter Aufgabe seines Wohnsitzes in
Wien. Die durch den
Wegzug entstehende Steuerschuld gemäß § 31 EStG 1988 wird bei
der Veranlagung
2005 antragsgemäß nicht festgesetzt. Am 1.12.2008 übersiedelt
A unter Aufgabe
seines Wohnsitzes in München nach
a) Oslo,
b) Istanbul.
Im Fall a) gilt der Wegzug nicht als Veräußerung, da mit dem
EWR-Staat Norwegen
gemäß Art. 27 und 28 des Doppelbesteuerungsabkommens eine
umfassende Amtsund
Vollstreckungshilfe besteht. Im Fall b) gilt der Wegzug als
Veräußerung, da die
Türkei ein Drittstaat iSd § 31 EStG 1988 ist (vgl. Rz 6683b).
6683f
Für rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO richtet sich der
Verjährungsbeginn nach § 208
Abs. 1 lit. e BAO. Nach § 208 Abs. 1 lit. e BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des §
295a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten
ist. Abänderungen gemäß
§ 295a BAO sind daher auch dann zulässig, wenn die vom Jahr
des Entstehens des
Abgabenanspruches abgeleitete (fünfjährige)
Bemessungsverjährungsfrist (§ 208 Abs. 1 lit. a
BAO) bereits abgelaufen ist, sofern die "absolute
Verjährung" nach § 209 Abs. 3 BAO (zehn
Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches) noch nicht eingetreten
ist.
6683g
Sollte es zwischen dem Wegzug und der tatsächlichen
Veräußerung zu einer Wertminderung
der Beteiligung gekommen sein, reduziert diese die
Bemessungsgrundlage bis auf Null,
soweit die Wertminderung nicht im Zuzugstaat berücksichtigt
wird. Zwischen Wegzug und
Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind daher höchstens
im Umfang des bei
Wegzug nicht festgesetzten Veräußerungsgewinns zu
berücksichtigen. Damit wird
sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte
Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen.


Eine Doppelberücksichtigung von Wertminderungen ist aber nicht
zulässig. Wird die nach
dem Wegzug eingetretene Wertminderung im Zuzugstaat
berücksichtigt, kann ab der
Veranlagung 2007 diese Wertminderung in Österreich nicht
berücksichtigt werden. Die
Steuer ist daher in Höhe des seinerzeitigen
Nichtfestsetzungsbetrages festzusetzen.
6683h
Auf die mit Wegzug entstandene, aber zunächst nicht
festgesetzte Steuerschuld sind im Fall
der nachträglichen Festsetzung keine Anspruchszinsen (§ 205
BAO) zu entrichten.
6683i
Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne
des § 31 Abs. 2 Z 2 oder auf
Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
ein Wiedereintritt in das
Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind die
Anschaffungskosten vor Wegzug
maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinne des §
295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach,
dass Wertsteigerungen
im EU/EWR-Raum außerhalb der Republik Österreich eingetreten
sind, sind diese vom
Veräußerungserlös abzuziehen.
Beispiele:
1. Nach (unter Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs)
erfolgtem Wegzug in
einen Staat der Europäischen Union oder in einen Staat des
Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe besteht,
erfolgt:
a) Ein Zuzug nach Österreich oder
b) ein Weiterzug in einen Staat, mit dem Österreich ein DBA mit
Anrechungsmethode
hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung einer
inländischen Beteiligung
abgeschlossen hat, oder
c) ein Weiterzug in einen Staat, mit dem Österreich kein DBA
abgeschlossen hat,
hinsichtlich von Einkünften aus einer inländischen
Beteiligung.
d) ein Weiterzug in einen Staat, mit dem Österreich ein DBA mit
Befreiungsmethode
geschlossen hat, das Österreich die Besteuerung der stillen
Reserven in der
betreffenden Beteiligung erlaubt.
In allen Fällen erfolgt ein Wiedereintritt in das
Besteuerungsrecht der Republik
Österreich, sodass § 31 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz
EStG 1988 anzuwenden sind.
2. Eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung (§ 31 EStG
1988) wird in eine in
Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Betriebes desselben
Steuerpflichtigen
eingelegt. Da dadurch das Besteuerungsrecht Österreichs nach §
31 EStG 1988
hinsichtlich der Beteiligung, die durch die Einlage zum
ausländischen, dem
Besteuerungszugriff Österreichs entzogenen Betriebsvermögen
wird, verloren geht,
unterbleibt auf Antrag die Steuerfestsetzung gemäß § 31. In
der Folge wird
a) die Beteiligung in eine italienische Betriebsstätte
desselben Betriebes übertragen,
b) die Betriebsstätte von Deutschland nach Italien verlegt.
Da in beiden Fällen abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht
Österreichs hinsichtlich
der in der italienischen Betriebsstätte befindlichen
Beteiligung wieder auflebt, hat eine
(wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung zu unterbleiben. Es ist der
Wertansatz vor
Wegzug maßgeblich, wobei im Realisierungsfall in Deutschland
eingetretene
nachgewiesene Wertsteigerungen abzugsfähig sind.
3. Ein zunächst in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger,
der Anteile an einer
italienischen AG im Privatvermögen hält, verlegt seinen
Wohnsitz nach Italien. Da
dadurch das Besteuerungsrecht Österreichs nach § 31 EStG 1988
hinsichtlich der
Beteiligung verloren geht, unterbleibt auf Antrag die
Steuerfestsetzung gemäß § 31. In
der Folge wird die italienische AG auf eine Europäische
Gesellschaft (SE) mit Sitz in
Österreich verschmolzen. Durch die grenzüberschreitende
Verschmelzung lebt der
Besteuerungsanspruch Österreichs hinsichtlich der Beteiligung
wieder auf; eine
(wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung hat zu unterbleiben und es
ist der Wertansatz
vor Wegzug maßgeblich, wobei im Realisierungsfall in Italien
eingetretene
nachgewiesene Wertsteigerungen abzugsfähig sind.
4. E mit Wohnsitz in Wien legt 2005 eine privat gehaltene
Beteiligung (5%) in die in
München gelegene Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes ein.
Dieser Vorgang
unterliegt der Wegzugsbesteuerung; E macht von der Möglichkeit
Gebrauch, die
Steuerschuld hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen
stillen Reserven nicht
festsetzen zu lassen. 2007 entnimmt E die Beteiligung wieder aus
dem
Betriebsvermögen der Betriebsstätte in München in sein
Privatvermögen. Da durch
diesen Vorgang der Besteuerungsanspruch Österreichs
hinsichtlich der Beteiligung
wieder auflebt, hat eine (wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung zu
unterbleiben und es
ist der Wertansatz vor Wegzug maßgeblich, wobei im
Realisierungsfall in Deutschland
eingetretene nachgewiesene Wertsteigerungen abzugsfähig sind.
5. F mit Wohnsitz in Graz legt 2005 eine privat gehaltene
Beteiligung (5%) in die in
Berlin gelegene Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes ein.
Dieser Vorgang unterliegt
der Wegzugsbesteuerung; F macht von der Möglichkeit Gebrauch,
die Steuerschuld
hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven
nicht festsetzen zu
lassen. 2008 schenkt F die Beteiligung seinem in Heidelberg
wohnhaften Sohn. Der
Schenkung ist gedanklich eine Entnahme ins Privatvermögen
vorgelagert, durch die der
Besteuerungsanspruch Österreichs hinsichtlich der Beteiligung
wieder auflebt, sodass
die (wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung zu unterbleiben hat. Die
Schenkung an den
in Deutschland wohnhaften Sohn stellt einen neuerlichen
Wegzugsfall dar.
6. G mit Wohnsitz in Linz legt 2005 eine privat gehaltene
Beteiligung (5%) in die in
Köln gelegenen Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes ein.
Dieser Vorgang unterliegt
der Wegzugsbesteuerung; G macht von der Möglichkeit Gebrauch,
die Steuerschuld
hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven
nicht festsetzen zu
lassen. 2006 verlegt G seinen Wohnsitz nach München. 2008
entnimmt G seine
Beteiligung aus dem Betriebsvermögen. Die Entnahme aus dem
Betriebsvermögen
lässt die Steuer-Nichtfestsetzung unberührt. Erst wenn G (oder
dessen
Rechtsnachfolger, der die Beteiligung unentgeltlich erworben
hat) die Beteiligung
verkauft oder seinen Wohnsitz in einen Drittstaat verlegt, hat
die Steuerfestsetzung zu
erfolgen.
22.5.8 Übergangsregelung anlässlich des Absenkens des
Beteiligungsausmaßes durch das Kapitalmarktoffensive-Gesetz
(§ 124b
Z 57 EStG 1988 in Verbindung mit § 31 EStG 1988)
6684
§ 31 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des
Kapitalmarktoffensive-Gesetzes,
BGBl. Nr. I 2/2001, ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31.
Dezember 2000
anzuwenden. Von der Neuregelung sind damit Veräußerungen
erfasst, bei denen das
Verfügungsgeschäft (der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums
an den Anteilen) nach dem
31. Dezember 2000 erfolgt. Auf Veräußerungen, bei denen das
Verfügungsgeschäft vor dem
1. Jänner 2001 abgewickelt wurde, ist § 31 Abs. 1 EStG 1988 in
der Fassung vor dem
Kapitalmarktoffensive-Gesetz anzuwenden. Das Zufließen des
Veräußerungserlöses ist für die
Frage der Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung.
6685
Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der
Rechtsvorgänger die Anteile vor
dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember
1997 bis zum
31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an
Stelle der Anschaffungskosten
der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt
werden (Aufwertungsoption).
Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf
Grund des § 20 Abs. 5
UmgrStG als Anteile im Sinne des § 31 EStG 1988 gelten, nicht
zulässig (§ 124b Z 57
EStG 1988).
Die Übergangsvorschrift des § 124b Z 57 EStG 1988 entsteuert
die bis zum Inkrafttreten der
Neuregelung (1%-Grenze) angewachsenen stillen Reserven der
veräußerten Anteile durch
eine Aufwertungsmöglichkeit (Ansatz des gemeinen Wertes zum 1.
Jänner 2001). Die
Aufwertungsoption ist an folgende Voraussetzungen gebunden, die
gemeinsam vorliegen
müssen:
- Anschaffung
der Anteile durch den Steuerpflichtigen selbst oder bei unentgeltlichem
Erwerb durch den Rechtsvorgänger bis längstens 31. Dezember
1997 sowie
- Nichtüberschreiten
des Beteiligungsausmaßes von 10% in der Zeit vom 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2000 (Beobachtungszeitraum).
Die Aufwertungsmöglichkeit haben somit jene Steuerpflichtige,
die in einem Zeitraum von
mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten der Neuregelung zu
nicht mehr als 10% beteiligt
gewesen sind. Der bis zum 31. Dezember 2000 angewachsene
Anteilswert wird durch Ansatz
des gemeinen Wertes an Stelle der Anschaffungskosten bei der
Einkünfteermittlung nach
§ 31 EStG 1988 entsteuert.
Zu den Anwendungsvoraussetzungen bei vom Steuerpflichtigen
selbst angeschafften Anteilen
siehe Rz 6686, zu den Anwendungsvoraussetzungen bei vom
Rechtsvorgänger des
Steuerpflichtigen angeschafften und vom Steuerpflichtigen
unentgeltlich erworbenen Anteilen
siehe Rz 6687.
6686
Wurde die Beteiligung vom Steuerpflichtigen angeschafft, kann
der gemeine Wert zum 1.
Jänner 2001 - unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung der
Anteile - angesetzt werden,
wenn die Anschaffung vom dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das
Beteiligungsausmaß im
Beobachtungszeitraum insgesamt 10% nicht überstiegen hat.
6687
§ 124b Z 57 EStG 1988 schützt das Vertrauen auf die
Steuerfreiheit von Veräußerungen bei
Weitergeltung der nach dem EStG 1988 in der Fassung vor dem
Kapitalmarktoffensive-
Gesetz, BGBl. Nr. I 2/2001, geltenden Rechtslage. Durch die
Übergangsregelung soll der
Steuerpflichtige jedoch nicht besser gestellt werden, als bei
gedachter Weitergeltung der
"alten" Rechtslage. Im Fall des unentgeltlichen
Erwerbes der Anteile ist daher die fünfjährige
"Veräußerungssperrfrist" des § 31 Abs. 1 EStG 1988
in der Fassung vor dem
Kapitalmarktoffensive-Gesetz, BGBl. Nr. I 2/2001, bei Anwendung
des § 124b Z 57
EStG 1988 mit zu berücksichtigen.
Wurde die Beteiligung vom Steuerpflichtigen unentgeltlich
erworben (siehe Rz 6688), kann
der gemeine Wert zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden, wenn
- die
Anschaffung durch den Rechtsvorgänger des Steuerpflichtigen vor dem
1. Jänner 1998 erfolgt ist und
- das
Beteiligungsausmaß des Steuerpflichtigen im Beobachtungszeitraum insgesamt 10%
nicht überstiegen hat und
- innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Steuerpflichtige oder sein
Rechtsvorgänger zu nicht mehr als 10% beteiligt waren (§ 124b
Z 57 EStG 1988 in
Verbindung mit § 31 Abs. 1 EStG 1988).
Beispiele:
1. Am 1. Mai 1994 schafft A 30% Kapitalanteile an. Am 30.
Dezember 2000 schenkt A
10% der Anteile an B. B veräußert diese Anteile am 1. Februar
2001.
Da die fünfjährige Veräußerungssperrfrist noch nicht
abgelaufen ist, ist der Ansatz
des gemeinen Wertes nicht möglich.
2. Am 10. August 1996 schafft C 20% Kapitalanteile an. Am 1.
Februar 1997 schenkt C
10% der Anteile an D. D veräußert diese Anteile am 17. April
2002.
Da die fünfjährige Veräußerungssperrfrist bereits abgelaufen
ist, ist der Ansatz des
gemeinen Wertes möglich.
3. Am 23. Dezember 1996 schafft E 10% Kapitalanteile an. Am 31.
Dezember 2000
schenkt E 5% der Anteile an F. F veräußert diese Anteile am
13. Februar 2001.
Da die fünfjährige Veräußerungssperrfrist nicht zur
Anwendung kommt, ist der Ansatz
des gemeinen Wertes möglich.
6688
Anschaffung im Sinne des § 124b Z 57 EStG 1988 ist jeder
entgeltliche Erwerb (Kauf,
Tausch). Maßgebend ist der Abschluss des Verfügungsgeschäftes
(siehe Rz 6684). Keine
Anschaffung liegt bei Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel
oder Wette oder bei einer
gemischten Schenkung vor, bei der der Schenkungscharakter
überwiegt. Bei unentgeltlichem
Erwerb ist auf die Anschaffung durch den (die) Rechtsvorgänger
abzustellen (siehe auch Rz6687).
6689
Das Beteiligungsausmaß von höchstens 10% in der Zeit vom 1.
Jänner 1998 bis
31. Dezember 2000 stellt auf die für Veräußerungen bis 31.
Dezember 2000 maßgebende
10%-Grenze ab. Der Beteiligungsbegriff in § 124b Z 57 EStG 1988
entspricht daher dem
Beteiligungsbegriff des EStG 1988 in der Fassung vor dem
Inkrafttreten der Neuregelung. Da
sich durch die Neuregelung keine Änderung im
Beteiligungsbegriff ergeben hat, sind somit
Beteiligungen im Sinne der Rz 6667 erfasst. Die Beteiligung darf
zwischen 1. Jänner 1998
und 31. Dezember 2000 entweder höchstens 10% des Nennkapitals
der Kapitalgesellschaft
oder bei Vorliegen von Substanzgenussrechten oder
Partizipationskapital neben dem
Nennkapital höchstens 10% des rechnerischen Wertes des
Gesamtkapitals betragen. Das
Ausmaß der Gewinnbeteiligung sowie der Stimmrechte ist
unbeachtlich.
6690
Die Beurteilung des gemeinen Wertes der Anteile zum 1. Jänner
2001 ist eine
Sachverhaltsfrage. Auch wenn der Ansatz des gemeines Wertes zum
1. Jänner 2001 (erst)
bei Ermittlung der Einkünfte nach § 31 EStG 1988 aus Anlass
einer Veräußerung, Liquidation
oder Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 31 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 zu erfolgen hat,
wird eine sachgerechte Wertermittlung eine zeitnahe Bewertung
bezogen auf den
Bewertungsstichtag 1. Jänner 2001 zur Grundlage haben müssen.
6691
Für Veräußerungen in Fällen, in denen neben Anteilen, die
bei der Einkünfteermittlung mit
den Anschaffungskosten anzusetzen sind, auch Anteile vorhanden
sind, die nach § 124b Z 57
EStG 1988 mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, gilt
Folgendes: Wird ein GmbH-Anteil
oder ein Teil davon veräußert, hat für die Ermittlung der
Abzugsposten Anschaffungskosten
bzw. gemeiner Wert eine Zuordnung nach dem Verhältnis der
begünstigten Anteile
(gemeiner Wert) zu den nicht begünstigten Anteilen
(Anschaffungskosten) zu erfolgen. In
allen anderen Fällen kann die Zuordnung nach Wahl des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Beispiel:
6692
Die in § 31 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 vorgesehene Fiktion,
wonach im Fall des Eintritts in
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich der gemeine Wert
als Anschaffungkosten gilt,
geht als speziellere Norm der Bestimmung des § 124b Z 57 EStG
1988 vor. Sollte daher
infolge Wohnsitzwechsels hinsichtlich einer ausländischen
Beteiligung iSd § 31 EStG 1988 der
Tatbestand des § 31 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 verwirklicht
werden, ist der gemeine Wert
im Zeitpunkt des Eintrittes in das inländische
Besteuerungsrecht unabhängig davon als
Anschaffungskosten zu Grunde zu legen, ob die Voraussetzungen
des § 124b Z 57
EStG 1988 hinsichtlich der ausländischen Beteiligung erfüllt
sind oder nicht.
Randzahlen 6693 bis 6800: derzeit frei
Anhang II
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