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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

6640

Im Fall der unentgeltlichen Übertragung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung sind

folgende Fälle zu unterscheiden:

- Wenn sowohl der (die) Rechtsvorgänger als auch der (die) Rechtsnachfolger (Erbe,

Geschenknehmer) das Eigenheim (die Eigentumswohnung) seit der Anschaffung

gemeinsam ununterbrochen als Hauptwohnsitz benutzt haben und die Zweijahresfrist

bereits abgelaufen ist, so ist die Steuerbefreiung wirksam.

- Im Erbfall muss nur der Erblasser die Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt

haben, das heißt der Erbe (Legatar) kann das Eigenheim (die Eigentumswohnung) sofort

veräußern, wenn der Erblasser die Voraussetzungen für die Begünstigung

(ununterbrochener Hauptwohnsitz seit mindestens zwei Jahren) erfüllt hat.

 

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat 1997 eine Eigentumswohnung angeschafft und benutzt sie

seither als Hauptwohnsitz. Der Steuerpflichtige verstirbt 2000. Eine Veräußerung der

Wohnung durch den Erben löst auch dann keine Steuerpflicht nach § 30 EStG 1988

aus, wenn sie unmittelbar nach dem Erbanfall erfolgt.

- Ist der Erblasser vor Ablauf der Zweijahresfrist gestorben und benutzt der Erbe das

Eigenheim (die Eigentumswohnung) als Hauptwohnsitz, sind die Hauptwohnsitzzeiten des

Erben und Erblassers für die Fristberechnung zusammenzurechnen (§ 30 Abs. 2 Z 1

zweiter Satz EStG 1988).

- Liegt im Falle einer Schenkung kein gemeinsamer ununterbrochener Hauptwohnsitz vor,

so steht die Steuerbefreiung dem Rechtsnachfolger bei Erfüllen der sonstigen

Bedingungen zu, wenn er seinen Hauptwohnsitz spätestens mit dem Erwerb

(Schenkungsübernahme) in das Eigenheim (die Eigentumswohnung) verlegt. Ein

Leerstehen für den Zeitraum der Adaptierung ist unschädlich. Die Steuerbefreiung setzt

auch dann die Einhaltung der Zweijahresfrist voraus, wenn der unentgeltliche

Rechtsnachfolger das Eigenheim (die Eigentumswohnung) bereits als Hauptwohnsitz

genutzt hat.

 

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat 1997 eine Eigentumswohnung angeschafft und an seinen

Sohn vermietet, der sie als Hauptwohnsitz verwendet. 2000 schenkt der

Steuerpflichtige die Eigentumswohnung seinem Sohn. Der Sohn muss den

Hauptwohnsitz noch zwei Jahre beibehalten, damit die Befreiung wirksam ist.

6641

Die Steuerbefreiung gilt auch für das Grundstück (den Grundanteil) nur insoweit, als das

Grundstück der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder

Nebenfläche dient. Dies ist bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls anzunehmen.

22.4.3.2.2 Selbst hergestellte Gebäude

6642

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von selbst

hergestellten Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf den Grund und Boden

entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in

diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden und Gebäude

aufzuteilen.

 

Beispiel:

1999: Kauf eines Baugrundes inklusive Nebenkosten um 1,000.000 S und Herstellung

eines Hauses um 3,000.000 S.

2003: Verkauf der Liegenschaft um 4,500.000 S.

Das Wertverhältnis von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits beträgt:

1,125.000 S zu 3,375.000 S: Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften betragen:

1,125.000 S abzüglich 1,000.000 S = 125.000 S.

6643

Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für die "Hauptwohnsitzbefreiung" (Rz 6633) vor, so

geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Rahmen der üblichen

Bauplatzgröße (Rz 6641) entfallende Spekulationsgewinn steuerfrei.

6644

Der Begriff "selbst hergestellt" ist mit dem Herstellungsbegriff außerhalb des § 28 Abs. 2 und

3 EStG 1988 gleichzusetzen (siehe Rz 6495 ff). Der Steuerpflichtige muss sohin

Bauherreneigenschaft besitzen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu

einem Fixpreis erstellt worden ist (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071).

Eine sachliche Rechtfertigung für die Begünstigung für selbst hergestellte Gebäude

(gegenüber angeschafften Gebäuden, für die die Begünstigung nicht gilt) ist darin zu sehen,

dass die Herstellung des Gebäudes (im Gegensatz zu dessen Anschaffung) mit einem ins

Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko verbunden ist. Die Problematik der

unterschiedlichen Behandlung eines angeschafften gegenüber einem hergestellten Gebäude

steht aber jedenfalls einer weiten Auslegung des Begriffs des "selbst hergestellten

Gebäudes" entgegen (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071).

6645

Hat der (bzw. bei mehreren unentgeltlichen Übertragungen ein) Rechtsvorgänger ein

Gebäude selbst hergestellt, so gilt diese Befreiung auch für den, der das Gebäude (zuletzt)

unentgeltlich übernommen hat und sodann veräußert.

6646

Wird ein Rohbau angeschafft und in der Folge vom Steuerpflichtigen fertig gestellt, so liegt

insgesamt (auch hinsichtlich der Anschaffung des Rohbaus) ein selbst hergestelltes Gebäude

vor, wenn die Fertigstellungskosten die Anschaffungskosten des Rohbaus übersteigen.

Andernfalls gelten die Ausführungen des folgenden Absatzes.

6647

Ein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nur dann vor, wenn

Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als

"Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung anzusehen sind (VwGH

20.9.2001, 98/15/0071). Grundsätzlich erfasst die Befreiungsbestimmung damit nur die

erstmalige Errichtung eines Objektes.

Wird ein bereits als solches verwendbares Gebäude angeschafft, so gilt es auch dann nicht

als selbst hergestellt, wenn vom Steuerpflichtigen in der Folge Herstellungskosten

aufgewendet werden, welche die Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dies gilt

auch für Teile an einem solchen Gebäude, selbst wenn daran Wohnungseigentum begründet

wird (zB Erwerb eines Dachbodens mit nachfolgendem Ausbau zu einer Wohnung). Die

Herstellungskosten sind in diesem Fall bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen.

6648

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden alle Aufwendungen, die erforderlich waren, um

das Wirtschaftsgut in den Zustand, den es bei der Veräußerung hat, zu versetzen, mithin

auch der Herstellungsaufwand im Laufe der Besitzzeit, zB bei Fertigstellung eines Gebäudes

auf dem durch Kauf erworbenen Grund und Boden mit bereits bewohnbarem Rohbau. Eigene

Arbeit und unentgeltliche Leistungen können nicht als fiktive Herstellungskosten

berücksichtigt werden (VwGH 20.10.1967, 0322/66). Die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten sind nicht um eine AfA zu mindern (VwGH 3.11.1970, 0555/69). Schon

die Verausgabung der Darlehensgelder für die Anschaffung des Wirtschaftsgutes führt zu

Anschaffungskosten, nicht mehr jedoch die Rückzahlung des Darlehens (VwGH 24.10.1978,1006/76).

22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff

6649

Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 dann nicht vor, wenn

Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen

nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Ein behördlicher Eingriff

(siehe dazu Rz 7371) liegt auch dann vor, wenn er sich auf Grund von gesetzlichen

Vorschriften ergibt, die in einem auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahren

anzuwenden sind (VwGH 28.11.2007, 2007/14/0009). Bestehen keine Zweifel, dass die

Behörde einen zwangsweisen Eigentumsentzug durchsetzen kann, ist es unerheblich, ob

bereits mit einem Enteignungsverfahren begonnen wurde oder andere rechtliche Schritte zur

Durchsetzung der bereits bestehenden Verpflichtung erfolgt sind (VwGH 28.11.2007,2007/14/0009).

Die Bestimmung will lediglich jene rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung aus der Erfassung

als Spekulationsgeschäft ausnehmen, die das gleiche Ergebnis zum Inhalt hat, welches - bei

Unterbleiben einer rechtsgeschäftlichen Einigung - durch behördlichen Eingriff zwangsweise

hergestellt wird. Die Veräußerung einer Liegenschaft (von Liegenschaftsteilen) an eine vom

Enteignungswerber verschiedene Person ist keine Veräußerung zur Vermeidung eines

unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs (VwGH 25.2.2003, 99/14/0316). Wird ein

Vermögensgegenstand im Rahmen einer Zwangsversteigerung übertragen, so ist dies aus

der Sicht des Verpflichteten kein behördlicher Eingriff, sondern ein Veräußerungsgeschäft

(VwGH 25.10.1995, 94/15/0009). Die Veräußerung wegen Verhaftung eines

Steuerpflichtigen erfolgt nicht in Folge eines behördlichen Eingriffs (VwGH 3.8.2004,

2001/13/0128).

Zu Grundstücksübertragungen im Rahmen eines behördlichen Verfahrens siehe Rz 6659.

22.4.3.3 Ermittlung der Einkünfte

22.4.3.3.1 Rechtslage für Veräußerungen bis einschließlich 2006

6650

6651

Herstellungsaufwendungen sind unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Erzielung von

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschleunigt oder verteilt auf die

Restnutzungsdauer abgeschrieben wurden, bei der Ermittlung der Einkünfte nach

§ 30 EStG 1988 in vollem Umfang abzuziehen. Dies gilt im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs

auch für vom Rechtsvorgänger getätigte Herstellungsaufwendungen. Wurden

Herstellungsaufwendungen nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 beschleunigt abgeschrieben, so sind

unabhängig von den Einkünften nach § 30 EStG 1988 besondere Einkünfte gemäß

§ 28 Abs. 7 EStG 1988 zu ermitteln (siehe Rz 6517 ff).

6652

Ebenso sind Instandsetzungsaufwendungen (im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs auch vom

Rechtsvorgänger getätigte Instandsetzungsaufwendungen) stets in voller Höhe abzusetzen.

6653

Soweit sich nach § 28 Abs. 6 EStG 1988 steuerfreie Subventionen auf Instandhaltungskosten

beziehen, erfolgt im Rahmen der Einkunftsermittlung keine Hinzurechnung, da auch der

Veräußerungserlös nicht um diese Kosten zu vermindern ist (siehe Rz 6650).

6654

Hat der Steuerpflichtige außerhalb der Einkunftserzielung Subventionen der öffentlichen

Hand erhalten, so sind im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 nur die aus eigenen Mitteln

getragenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Instandsetzungskosten bei der Ermittlung der

Einkünfte zu berücksichtigen.

 

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erhält für Herstellungsaufwendungen (800.000 S) an einem

denkmalgeschützten Privathaus einen öffentlichen Zuschuss von 300.000 S. Im

Ergebnis mindern daher nur die selbst getragenen Herstellungskosten von 500.000 S

die Spekulationseinkünfte.

22.4.3.3.2 Rechtslage für Veräußerungen ab 2007

6654a

Durch die Änderung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 2006

wird eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von AfA und Instandsetzungs- und

Herstellungsaufwendungen sowohl bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung als auch bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte vermieden. Die neue

Rechtslage ist auf Veräußerungen ab 2007 anzuwenden.

Die Einkünfte werden danach wie folgt ermittelt:

Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988

1) Siehe Rz 6654c

2) Siehe Rz 6654b

6654b

Herstellungsaufwendungen mindern die Spekulationseinkünfte, wenn sie vom Verkäufer

getragen werden; dies auch dann, wenn sie vor der Anschaffung getätigt wurden (zB

Herstellungsaufwendungen, die vom Verkäufer als Mieter vor der Anschaffung des Gebäudes

getätigt wurden). Herstellungsaufwendungen kürzen die Spekulationseinkünfte jedoch nur

insoweit, als sie sich nicht schon bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung zu berücksichtigen waren. Hinsichtlich der auf Zeiträume vor der Veräußerung

entfallenden Herstellungszehntel/-fünfzehntel hat im Fall einer Veräußerung innerhalb der

Spekulationsfrist eine Nachversteuerung nach § 28 Abs. 7 EStG 1988 zu erfolgen (vgl. Rz

6511 ff). Durch die Nachversteuerung nach § 28 Abs. 7 EStG 1988 werden die

Herstellungsaufwendungen im Ergebnis nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, das der

"Normal-AfA" bei Verteilung des Herstellungsaufwandes auf die Restnutzungsdauer

entspricht. Herstellungszehntel/-fünfzehntel wirken sich daher bei Nachversteuerung nach

§ 28 Abs. 7 EStG 1988 nur im Umfang der Differenz zwischen den berücksichtigten

Zehntel/Fünfzehntel-Beträgen und dem Nachversteuerungsbetrag aus (Normal-AfA). In

diesem Betrag dürfen sie die Einkünfte aus Spekulationsgeschäft nicht (nochmals) kürzen;

sie sind daher in diesem Umfang bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte wieder

hinzuzurechnen. Siehe dazu das Beispiel in Rz 6654d.

6654c

Instandsetzungsaufwendungen mindern die Spekulationseinkünfte, wenn sie vom Verkäufer

getragen werden; dies auch dann, wenn sie vor der Anschaffung getätigt wurden (zB

Instandsetzungsaufwendungen, die vom Verkäufer als Mieter vor der Anschaffung des

Gebäudes getätigt wurden). Instandsetzungsaufwendungen kürzen die

Spekulationseinkünfte jedoch nur insoweit, als sie nicht schon bei Ermittlung von Einkünften

aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren. Bei den Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung sofort in voller Höhe abgesetzte

Instandsetzungsaufwendungen sind daher bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte nicht

(nochmals) zu berücksichtigen. Abzuziehen sind nur jene Instandsetzungszehntel, die auf

Zeiträume nach der Veräußerung entfallen, da diese bei Ermittlung der Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung nicht mehr zu berücksichtigen sind (Rz 6484). Siehe dazu das

Beispiel in Rz 6654d.

6654d

AfA-Beträge, die bei Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind,

vermindern die zu berücksichtigenden Anschaffungskosten. Bei Ermittlung der Einkünfte sind

sie daher als Hinzurechnung zu berücksichtigen.

Zu Subventionen siehe Rz 6654.

 

Beispiel:

Anschaffung des in der Folge vermieteten Gebäudes im ersten Halbjahr 01 um 100.000

(AfA 1,5%). Im Jahr 03 wird ein Sanierungsaufwand (§ 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) in

Höhe von 10.000 getätigt, der auf zehn Jahre verteilt wird. Im Jahr 06 wird ein

Instandsetzungsaufwand (§ 28 Abs. 2 EStG 1988) in Höhe von 2.000 getätigt, der auf

zehn Jahre verteilt wird.

Im zweiten Halbjahr des Jahres 08 wird das Gebäude um 112.000 verkauft

(Werbungskosten aus dem Verkauf liegen nicht vor).

Die Veräußerung hat zur Folge, dass die beschleunigt abgesetzten sechs

Herstellungszehntel der Jahre 03 bis 08 gemäß § 28 Abs. 7 EStG 1988

nachzuversteuern sind. Der Nachversteuerungsbetrag beträgt 4.800 und ist wie folgt

zu ermitteln:

Einkünfte nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 13.800

22.4.3.3.3 Ermäßigung für unbebaute Grundstücke

6655

Wird unbebauter Grund und Boden innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, so vermindern

sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%

(§ 30 Abs. 4 EStG 1988).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat am 30.5.1994 ein Grundstück um 500.000 S (einschließlich

Grunderwerbsteuer und Gebühren) angeschafft. Das Grundstück wird am 5.7.2000 um

800.000 S veräußert. Die Veräußerungskosten trägt der Erwerber. Als

Spekulationsüberschuss fällt an sich ein Betrag von 300.000 S an; da die Veräußerung

nach Ablauf des sechsten Jahres nach der Anschaffung erfolgt, sind als Einkünfte nur

240.000 S (Verminderung des Überschusses um 20%) anzusetzen.

Für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist (allein) entscheidend, dass das Grundstück

im Zeitpunkt der Veräußerung unbebaut ist; die Begünstigung ist daher auch dann

anwendbar, wenn zunächst ein bebautes Grundstück angeschafft worden ist, sodann das

Gebäude abgerissen wird und das dann unbebaute Grundstück veräußert wird.

6656

Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken ist nach den zum

Grundvermögen aufgestellten bewertungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.

22.4.4 Tausch

6657

Der Tausch von Wirtschaftsgütern gilt gleichzeitig als Anschaffungs- und

Veräußerungsvorgang. Gemäß § 30 Abs. 5 EStG 1988 ist der gemeine Wert des

hingegebenen Wirtschaftsgutes sowohl als Veräußerungserlös des hingegebenen als auch als

Anschaffungspreis des erhaltenen Wirtschaftsgutes anzusetzen. Durch Ausgleichszahlungen

vorgenommene Wertauf- oder -abstockungen sind nur für die Ermittlung des

Anschaffungspreises (zB für ein späteres Spekulationsgeschäft), nicht jedoch für die

Ermittlung des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen (siehe Beispiel im nächsten Absatz).

6658

Ein Spekulationsgeschäft liegt auch dann vor, wenn Miteigentumsanteile an Grundstücken,

welche bewertungsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit bilden, zur Begründung von

Alleineigentum innerhalb der Spekulationsfrist getauscht werden.

 

Beispiel:

Die Grundstücke X und Y stehen jeweils im Hälfteeigentum von A und B. Das

Grundstück X wurde 1988 um 500.000 S angeschafft, das Grundstück Y wurde 1996

um 800.000 S erworben. Im Jahr 2000 werden die Miteigentumsanteile getauscht,

sodass an Grundstück X (gemeiner Wert 1.200.000 S) Alleineigentum von A und an

Grundstück Y (gemeiner Wert 1.600.000 S) Alleineigentum von B entsteht. B zahlt

außerdem an A einen Wertausgleich von 200.000 S.

Hinsichtlich des von B an A hingegebenen Miteigentumsanteils an Grundstück X liegt

kein Spekulationsgeschäft vor, da die Zehnjahresfrist überschritten ist. Der von A an B

hinsichtlich des Grundstücks Y hingegebene Miteigentumsanteil erfüllt hingegen den

Spekulationstatbestand. Die Einkünfte für A ermitteln sich wie folgt:

Gemeiner Wert des hingegebenen Miteigentumsanteils

= Veräußerungserlös 800.000 S

- anteilige Anschaffungskosten - 400.000 S

Einkünfte gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 400.000 S

Die Anschaffungspreise für die erworbenen Grundstückshälften betragen nunmehr

a) für A 600.000 S (800.000 S abzüglich 200.000 S, die B als zusätzliches Entgelt für

den Hälfteanteil am Grundstück Y zahlt und die insoweit die Anschaffungskosten des A

für den Hälfteanteil am Grundstück X mindern) und

b) für B 800.000 S (600.000 S zuzüglich 200.000 S, die B als zusätzliches Entgelt für

den Hälfteanteil am Grundstück Y zahlt).

6658a

Auch auf die Zusammenlegung von Teilflächen zu einer Miteigentümergemeinschaft (bspw.

zur Besserung Gestaltung von Bauland) und die nachfolgende Realteilung kommen die

Tauschregeln zur Anwendung. Ob zunächst Miteigentum begründet und dieses in der Folge

geteilt wird, oder ob zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke mehrere

Tauschverträge geschlossen werden, darf zu keiner unterschiedlichen steuerlichen

Beurteilung führen. Nur hinsichtlich jener Flächen, die in Erfüllung der Vereinbarung

wiederum an die früheren (Mit-)Eigentümer zurückfallen, ist von einer Anschaffung nicht

auszugehen (VwGH 28.11.2002, 2000/13/0155).

6659

Kein Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang liegt vor, wenn ein im Miteigentum stehendes

Grundstück, welches bewertungsrechtlich eine Einheit bildet, zur Begründung von

Alleineigentum der bisherigen Miteigentümer hinsichtlich bestimmter Grundstücksteile geteilt

wird (Realteilung).

Ein Grundstückstausch im Zuge eines behördlichen Umlegungsverfahrens (zB nach §§ 36 ff

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) oder im Zuge einer Flurbereinigung (iSd

Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 und der ausführenden

Landesgesetze) stellt keine Veräußerung und Anschaffung im Sinne des § 30 EStG 1988 dar.

An die Stelle der hingegebenen Grundstücke tritt das „flurbereinigte“ bzw. „umgelegte“

Grundstück. Dieses Grundstück teilt das steuerliche Schicksal des (der) hingegebenen

Grundstücke(s). Wird dieses Grundstück veräußert, liegt insoweit ein Spekulationsgeschäft

vor, als das hingegebene Grundstück oder eines der hingegebenen Grundstücke innerhalb

der Spekulationsfrist angeschafft wurde. In letzterem Fall ist entsprechend dem

Wertverhältnis des hingegebenen spekulationsverhangenen Grundstücks zu den anderen

hingegebenen Grundstücken der Veräußerungserlös des „flurbereinigten“ bzw. „umgelegten“

Grundstücks steuerhängig. Vom steuerhängigen Teil des Veräußerungserlöses sind zur

Ermittlung des Spekulationsgewinnes die Anschaffungskosten des (der)

spekulationsverhangenen hingegebenen Grundstück(e)s abzuziehen.

 

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer von drei Grundstücken, die in ein

Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden. Zwei dieser Grundstücke (A und B)

befinden sich seit Generationen im Familienbesitz, das dritte Grundstück (C) wurde am

1.4.2004 erworben (Anschaffungskosten 40.000 Euro). Im Zuge der Flurbereinigung

erhält der Steuerpflichtige für die Grundstücke A, B und C das (wertmäßig

entsprechende) Grundstück D.

Grundstück A wird in der Flurbereinigung mit 20.000 Euro bewertet;

Grundstück B wird in der Flurbereinigung mit 30.000 Euro bewertet;

Grundstück C wird in der Flurbereinigung mit 50.000 Euro bewertet.

Die Grundstücke stehen daher in einem Wertverhältnis von 2/10 (A) zu 3/10 (B) zu

5/10 (C). Das Grundstück D wird am 1.10.2007 um 150.000 Euro veräußert. Da die

Veräußerung hinsichtlich des Grundstücks C innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, ist

die Hälfte des Veräußerungserlöses steuerhängig. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen

Spekulationsgewinnes sind von diesem Betrag die Anschaffungskosten des

Grundstücks C abzuziehen. Der Spekulationsgewinn beträgt 35.000 Euro (75.000 Euro

- 40.000 Euro).

6659a

Die Ausübung eines handelbaren Optionsrechtes zum Erwerb von Aktien stellt keinen Tausch

dar. Während bei Wandelanleihen die Wandlung einen Tauschvorgang darstellt (Tausch der

Wandelanleihe gegen Aktien), wird das Optionsrecht (= Wirtschaftsgut) nicht gegen Aktien

getauscht. Es wird lediglich das im Optionsrecht enthaltene Gestaltungsrecht ausgeübt.

Optionseinräumung und Optionsausübung ist ein einheitlicher steuerlicher Vorgang. Die

Aktien werden um den vereinbarten Ausübungspreis erworben, die mit der

Optionseinräumung verbundenen Kosten oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteile sind

Anschaffungsnebenkosten.

22.4.5 Einbringung eines Betriebes

6660

Ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 Abs. 1 EStG 1988 liegt auch vor, wenn

Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebes in eine

Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG erworben wurden, innerhalb der Spekulationsfrist

von einem Jahr nach dem Erwerb, das ist der dem Umgründungsstichtag folgende Tag,

veräußert werden (zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Strukturverbesserungsgesetz

vgl. VwGH 21.12.1979, 0895/79).

22.4.6 Werbungskosten

6661

Als Werbungskosten iSd § 30 Abs. 4 EStG 1988 können jedenfalls solche Aufwendungen

geltend gemacht werden, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht

sind, wie bspw. die Kosten für Zeitungsanzeigen, Vermittlungsprovisionen,

Vertragserrichtungskosten, vom Verkäufer übernommene, auf dem Veräußerungsvorgang

und dessen Verwirklichung (zB Eintragung im Grundbuch) beruhende Steuern und Gebühren,

weiters die durch die Veräußerung bedingte Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen gemäß

§ 12 UStG 1994.

6662

Schuldzinsen und sonstige Kreditkosten aus der Schuldaufnahme zur Finanzierung von

Anschaffungskosten sind ebenso wie bspw. Betriebskosten bei Ermittlung der

Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen, wenn das Spekulationsobjekt keiner anderen

Einkunftsquelle und keinen abzugsschädlichen Zwecken gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988

gedient hat (VwGH 16.11.1993, 93/14/0124, 93/14/0125; VwGH 20.4.1995, 92/13/0262;

VfGH 11.3.1994, B 1297/93). Wurden zB Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung in Abzug gebracht, können sie bei Ermittlung der Einkünfte aus

Spekulationsgeschäften nicht nochmals abgezogen werden (VwGH 28.1.1997, 96/14/0165).

Zu den abzugsschädlichen Zwecken ist die private Nutzung und die Liebhaberei-Vermietung

zu rechnen. Die auf den Zeitraum der privaten Nutzung entfallenden Zinsen sind nicht

abzugsfähig. Bei Ermittlung der Spekulationseinkünfte wirken sich die Zinsen nur insofern

aus, als sie zusammen mit den anderen Ausgaben die Mieteinnahmen aus der Liebhaberei-

Tätigkeit übersteigen.

Zur Behandlung von Schuldzinsen bei Veräußerung von endbesteuerten oder unter § 37 Abs.

8 EStG 1988 fallenden Kapitalanlagen siehe Rz 4863.

22.4.7 Zufluss, Abfluss

6663

Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind nach Maßgabe des Zufließens des

Veräußerungserlöses gemäß § 19 EStG 1988 steuerlich zu erfassen. Abzugsposten

(Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Instandsetzungskosten, bis zur Veräußerung

angefallene Werbungskosten) sind – abweichend vom tatsächlichen Abfluss - nach Maßgabe

des Zufließens der Einnahmen steuerlich zu berücksichtigen. Zu nachträglichen

Werbungskosten siehe Rz 6665.

Auch im Falle einer Fremdfinanzierung des Wirtschaftsgutes liegt der Zufluss des

Veräußerungspreises im Veräußerungszeitpunkt vor. Im Falle einer befreienden

Schuldübernahme (§ 1405 ABGB) als Teil des Veräußerungspreises liegt der Zufluss des vom

Erwerber durch Schuldübernahme entrichteten Veräußerungspreises im Zeitpunkt der

Zustimmung zur Schuldübernahme durch den Gläubiger vor (siehe Rz 4627a).

 

Beispiel:

Ein Grundstück wird um 100.000 Euro angeschafft, ein Betrag von 50.000 Euro wird

fremdfinanziert und dafür eine Hypothek auf diesem Grundstück eingeräumt. Drei

Jahre später wird das Grundstück um 200.000 Euro veräußert, die noch ausstehende

Hypothek von 40.000 Euro wird in Anrechnung auf den Kaufpreis vom Käufer

übernommen, wobei die Zustimmung des Gläubigers erst im folgenden Jahr erfolgt.

Der sich sonach ergebende Barpreis von 160.000 Euro wird in zwei Jahresraten

vereinnahmt, Werbungskosten sind nicht angefallen.

Ermittlung der Spekulationseinkünfte:

Im ersten Jahr ist als Veräußerungspreis der halbe Barpreis (80.000 Euro) zu erfassen.

Dem ist von den Anschaffungskosten ein Teilbetrag in Höhe von 80.000 Euro

gegenüberzustellen, so dass noch kein Überschuss entstanden ist. Im zweiten Jahr sind

die restlichen Einkünfte von 80.000 Euro und die übernommene Verbindlichkeit von

40.000 Euro zu erfassen. Nach Abzug des noch verbleibenden Teiles der

Anschaffungskosten (20.000 Euro) ergeben sich Einkünfte von 100.000 Euro.

6664

In Veräußerungsraten enthaltene Zinsen oder Wertsicherungsbeträge sind nicht bei

Ermittlung der Spekulationseinkünfte zu berücksichtigen, sondern den Einkünften aus

Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) zuzurechnen. Gleiches gilt für Stundungszinsen

eines später gezahlten Kaufpreises.

22.4.8 Freigrenze, Verlustausgleichsverbot

6665

Für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften besteht eine Freigrenze von 440 Euro pro

Kalenderjahr und ein relatives Verlustausgleichsverbot; führen die Spekulationsgeschäfte in

einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 30 Abs.

4 letzter und vorletzter Satz EStG 1988). Ist aus einem Spekulationsgeschäft im

Veräußerungsjahr ein Überschuss erzielt und der Besteuerung unterworfen worden, sind

nachträgliche Werbungskosten oder Erlösminderungen im Rahmen § 295a BAO rückwirkend

im Jahr der Veräußerung bis zum Betrag dieses Überschusses zu berücksichtigen.

22.5 Veräußerung von Beteiligungen (§ 31 EStG 1988)

22.5.1 Allgemeines

6666

Veräußerung iSd § 31 EStG 1988 ist jede entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen

Eigentums auf einen anderen. Eine Veräußerung iSd § 31 EStG 1988 liegt nicht vor, wenn

eine Beteiligung unentgeltlich übertragen wird oder wenn lediglich die Rechtsform einer

Kapitalgesellschaft geändert wird (zB formwechselnde Umwandlung einer AG in eine GmbH

oder umgekehrt ohne Erhöhung des Grund(Stamm-)Kapitals und ohne Änderung der

Beteiligung). Zur Wegzugsbesteuerung siehe Rz 6677 f. Für Beteiligungen, die im Rahmen

der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse übertragen

werden, gilt Rz 6621 entsprechend.

22.5.2 Von der Steuerpflicht umfasste Anteile

6667

Anteile an einer Körperschaft sind sämtliche Gesellschaftsrechte und anteilsartigen

Substanzrechte. Neben Aktien und GmbH-Anteilen gehören dazu Geschäftsanteile an

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Substanzgenussrechte iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG

1988, Berechtigungen aus Partizipationskapital iSd Bankwesengesetzes und des

Versicherungsaufsichtsgesetzes, nicht jedoch echte stille Beteiligungen iSd

Beteiligungsfondsgesetzes.

Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören auch Bezugsrechte auf Aktien oder

GmbH-Anteile. Das mit einem Gesellschaftsanteil verbundene Bezugsrecht ist mit der

Anschaffung des Anteiles als mitangeschafft anzusehen. Das Bezugsrecht verselbständigt

sich erst mit dem Beschluss auf Kapitalerhöhung. Die Verwertung (Veräußerung) von im

Privatvermögen gehaltenen Bezugsrechten durch einen Gesellschafter außerhalb der

Anwendung des § 30 EStG 1988 fällt unter § 31 EStG 1988, wenn der Veräußerer im

Zeitpunkt der Veräußerung oder er oder sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf

Jahre an der Kapitalgesellschaft zu mindestens einem Prozent unmittelbar oder mittelbar

beteiligt war.

Die Anschaffungskosten (AK) des Bezugsrechtes sind durch Herauslösen aus den

seinerzeitigen Anschaffungskosten des Anteiles nach folgender Formel festzustellen:

AK des Bezugsrechtes:

Seinerzeitige AK des Anteiles x Rechnerischer Wert des Bezugsrechtes

Gemeiner Wert des Anteiles vor Kapitalerhöhung

22.5.3 Beteiligungsausmaß

6668

Steuerpflicht gemäß § 31 EStG 1988 besteht nur, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem

Zeitpunkt der Veräußerung das Beteiligungsausmaß unter Einschluss der in Rz 6667

genannten Anteile mindestens 1% war. Auch eine Beteiligungsdauer innerhalb der letzten

fünf Jahre von nur einer "logischen" bzw. "juristischen" Sekunde genügt, um die

Steuerpflicht auszulösen (VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136). Besitzt eine Körperschaft

eigene Anteile, errechnet sich das Beteiligungsausmaß aus dem um den Nennwert der

eigenen Anteile gekürzten Grund-(Stamm-)Kapital. Einlagen stiller Gesellschafter sind nicht

dem Stammkapital hinzuzurechnen, um den Beteiligungsprozentsatz der Gesellschafter am

Stammkapital zu vermindern.

6669

§ 31 Abs. 1 EStG 1988 umfasst auch die Veräußerung von durch Einzel- oder

Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Anteilen. Wurden Anteile unentgeltlich erworben, tritt

die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der

Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war. Dadurch

kommt es zur Steuerpflicht auch dann, wenn vom unentgeltlichen Erwerber eine Beteiligung

von weniger als 1% erworben wurde. Betreffend der unentgeltlich erworbenen Anteile ist bei

Ermittlung der Einkünfte von den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers auszugehen.

Maßgebend für eine Besteuerung nach § 31 EStG 1988 ist die nominelle Beteiligungshöhe,

die mindestens 1% betragen muss. Steuerpflicht nach § 31 EStG 1988 besteht daher auch

dann, wenn die nominelle Beteiligung innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung

mindestens 1% betragen hat, aber im Zeitpunkt der Veräußerung als Folge einer

Kapitalerhöhung, an der sich der Steuerpflichtige nicht beteiligt hat, nicht mehr mindestens

1% beträgt.

§ 5 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 38d Abs. 5 UmgrStG normieren eine zehnjährige

Steuerhängigkeit ab dem Verschmelzungs- oder Einbringungsstichtag, wenn durch eine

Verschmelzung, Einbringung oder Steuerspaltung die Eigenschaft als Beteiligung nach § 31

EStG 1988 verloren geht.

6670

Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem Stichtag der

Schillingeröffnungsbilanz erworben wurde, ist § 41 Schillingeröffnungsbilanzgesetz zu

beachten.

6671

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört auch der Überschuss, den ein Gesellschafter

unabhängig vom Beteiligungsausmaß bei Auflösung oder Umwandlung einer Körperschaft

außerhalb des UmgrStG erhält.

Kommt dem Anteilsinhaber auf Grund der Liquidation der Kapitalgesellschaft tatsächlich

nichts zu, liegt insofern ein Ergebnis im Rahmen der Einkunftsart des § 31 EStG 1988 vor, als

jedenfalls die positiven Anschaffungskosten der untergehenden Anteile (im Rahmen des § 31

Abs. 5 EStG 1988 beschränkt) als Verlust abgezogen werden können. Dementsprechend

muss ein Ergebnis im Rahmen der Einkunftsart des § 31 EStG 1988 vorliegen, wenn die

Anschaffungskosten durch vorangegangene Umgründungsvorgänge im Sinne des UmgrStG

negativ sind. In diesem Fall ergeben sich in Höhe der negativen Anschaffungskosten positive

Einkünfte. Der Überschuss oder Verlust gilt dabei mit dem Tag der Löschung der Firma im

Firmenbuch als realisiert.

6672

Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere Gesellschafterzuschüsse

und kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen.

22.5.4 Fremdvergleich

6673

Im Falle der Veräußerung von Anteilen an eine Kapitalgesellschaft, an der der Veräußerer

und Angehörige des Veräußerers beteiligt sind, ist der Veräußerungs- und

Anschaffungsvorgang dann anzuerkennen, wenn der Veräußerungspreis dem Fremdvergleich

standhält. Wird zu einem unangemessen niedrigen Preis veräußert, liegt insoweit eine

verdeckte Einlage (siehe Rz 2600 ff) vor, die zum Ansatz des Fremdvergleichswertes und

damit zu einer höheren Veräußerungsüberschussbesteuerung führt. Wird zu einem

unangemessen hohen Preis veräußert, liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor, die zu

einer Empfängerbesteuerung und einer Berichtigung der Anschaffungskosten führt.

22.5.5 Werbungskosten, Zufluss, Hälftesteuersatz, Anrechnung der

Erbschafts- oder Schenkungssteuer bzw. der Stiftungseingangssteuer

6674

Rz 6661 f und Rz 6663 f gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass unter das Abzugsverbot

des § 20 Abs. 2 EStG 1988 fallende Ausgaben (Rz 4863) nicht zu berücksichtigen sind.

Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 31 EStG 1988 unterliegen immer

dem ermäßigten Steuersatz, auch wenn der Veräußerungserlös in Teilbeträgen vereinnahmt

wird, die über das Kalenderjahr hinausgehen.

6675

Hat der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der

letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder

Schenkungssteuer bzw. bei Erwerbsvorgängen nach dem 31. Juli 2008

Stiftungseingangssteuer entrichtet, wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf

die Veräußerung der Beteiligung entfällt, im Ausmaß der sonst entstehenden

Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen (§ 31 Abs. 4 EStG). Zur

Berechnung siehe Rz 6629 bzw. Rz 5696 f.

22.5.6 Verlustausgleich, Vorrang von Spekulationsgeschäften, sukzessive

Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen

6676

Liegen mehrere Veräußerungsgeschäfte iSd § 31 EStG 1988 vor, so kann gemäß § 31 Abs. 5

EStG 1988 ein Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft nur mit Überschüssen aus anderen

Beteiligungsveräußerungen ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2 EStG 1988). Ein Ausgleich mit

positiven Einkünften aus anderen sonstigen Einkünften gemäß § 29 EStG 1988 oder aus

anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig (VwGH 29.1.2003, 97/13/0007).

Ist aus einer Beteiligungsveräußerung im Veräußerungsjahr ein Überschuss erzielt und der

Besteuerung unterworfen worden, sind nachträgliche Werbungskosten oder

Erlösminderungen im Rahmen des § 295a BAO rückwirkend im Jahr der Veräußerung bis

zum Betrag dieses Überschusses zu berücksichtigen.

6676a

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft dazu erworben, ist im Falle der Veräußerung

(eines Teiles) der Beteiligung ggf. eine Aufteilung des Erlöses und der Anschaffungskosten

auf die innerhalb und außerhalb der Spekulationsfrist erworbenen Anteile vorzunehmen und

dem § 30 bzw. § 31 EStG 1988 zuzuordnen (vgl. auch UmgrStR 2002 Rz 1092).

Entsprechendes gilt bei Untergang der Beteiligung im Rahmen einer Liquidation (VwGH

29.1.2003, 97/13/0007, GmbH-Beteiligung). Zum Verlustausgleich siehe Rz 6676.

6676b

Werden einzelne Aktien einer sukzessive erworbenen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft

veräußert, kann der Steuerpflichtige eine Zuordnung der Anschaffungskosten und des

Anschaffungszeitpunktes vornehmen, wenn der Bestand der Wertpapiere hinsichtlich dieser

Daten lückenlos dokumentiert ist (siehe dazu Rz 6627a).

Sukzessiv erworbene GmbH-Anteile stellen ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Ein

Steuerpflichtiger kann daher nicht selbst bestimmen, welcher zu verschiedenen Zeitpunkten

und Preisen erworbene Anteil veräußert wird (siehe dazu Rz 6627b).

22.5.7 Wegzugsbesteuerung (§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988)

22.5.7.1 Allgemeines

6677

Als Veräußerung gelten auch alle Umstände des Steuerpflichtigen, die zum Verlust des

Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich

eines § 31 EStG 1988-Anteiles führen (§ 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988). Von der Steuerpflicht

betroffen ist ua. die Wohnsitzverlegung in das Ausland, aber auch eine unentgeltliche

Übertragung von Anteilen an einen Steuerausländer oder die Übertragung auf eine

ausländische Stiftung, wenn in allen diesen Fällen das Besteuerungsrecht Österreichs auf

Grund des EStG 1988 oder durch ein DBA an den nach solchen Maßnahmen erzielten

Veräußerungsüberschüssen verloren geht.

Eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Auch der Tod des

Steuerpflichtigen stellt einen Umstand iSd § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 dar.

Die Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn zwar der inländischen Wohnsitz und demzufolge

auch die unbeschränkte Steuerpflicht beibehalten wird, aber wegen der Verlegung des

Mittelpunktes der Lebensinteressen in den anderen Staat der ausschließliche

Besteuerungsanspruch an späteren Veräußerungs- oder Liquidationsgewinnen durch das

Abkommen dem anderen Staat übertragen wird.

Mit dem AbgÄG 2004 wurde bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des

Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe

besteht, vorgesehen, dass die anlässlich des Wegzuges entstandene Steuerschuld auf Antrag

nicht festzusetzen ist. Die geänderte Rechtslage ist auf Fälle anzuwenden, in denen der

Wegzug ab dem 31.12. 2004 erfolgt. Siehe dazu Rz 6683a ff.

6678

Art. 13 Abs. 4 des DBA-Schweiz sieht in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 21. März

2006 rückwirkend ab 1. Jänner 2004 hinsichtlich in- und ausländischer

Gesellschaftsbeteiligungen im Fall des Wegzuges in den anderen Vertragsstaat zeitlich

unbeschränkt die Beibehaltung des Besteuerungsrechtes des bisherigen Ansässigkeitsstaates

vor, wobei sichergestellt wird, dass die bis zum Wegzug angewachsenen stillen Reserven im

Wegzugsstaat steuerhängig bleiben. Art. 13 Abs. 4 des revidierten Abkommens enthält das

abkommensrechtliche Verbot einer Besteuerung lediglich aus Anlass des Wegzuges; dieses

Verbot steht einer bloßen Ermittlung der Steuerschuld aus Anlass des Wegzuges nicht

entgegen. Das bedeutet für die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988:

- Bei einer Beteiligung an einer österreichischen Körperschaft kommt § 31 Abs. 2 Z 2 nicht

zur Anwendung, da gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 nach dem Wegzug beschränkte Steuerpflicht

besteht und diese durch das DBA-Schweiz nicht eingeschränkt wird.

- Bei einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft kommt § 31 Abs. 2 Z 2 zur

Anwendung, da bereits nach innerstaatlichem Recht nach dem Wegzug keine

Steuerpflicht mehr besteht. Das im DBA-Schweiz enthaltene Verbot einer Besteuerung

lediglich aus Anlass des Wegzuges hindert Österreich aber daran, die Steuerschuld im

Jahr des Wegzuges festzusetzen; es kommt damit faktisch zu einem

Besteuerungsaufschub, der § 31 Abs. 2 Z 2 2. Satz entspricht. Es bestehen daher keine

Bedenken, die Rz 6683a bis 6683i auf diesen Fall entsprechend anzuwenden.

22.5.7.2 Inländische und ausländische Beteiligungen

6679

Bei einer Wohnsitzverlegung werden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften

dann erfasst, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs (§ 98 Z 8 EStG 1988) auf Grund eines

DBA verloren geht.

Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften werden stets erfasst. In den

letztgenannten Fällen führen alle Wegzugsmaßnahmen zum Entstehen einer Steuerschuld

nach § 31 EStG 1988, und nicht nur solche in DBA-Länder. Denn in diesen Fällen geht mit

dem Eintritt der beschränkten Steuerpflicht bereits nach inländischem Recht das

Besteuerungsrecht an künftigen Veräußerungsgewinnen verloren, da solche Beteiligungen

nicht von § 98 Z 8 EStG 1988 erfasst sind.

Zum Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld bei Wegzug in einen Staat der

Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine

umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, siehe Rz 6683a ff.

22.5.7.3 Privatvermögen

6680

Unter die in § 31 EStG 1988 normierte Wegzugsbesteuerung fallen nur im Privatvermögen

gehaltene Beteiligungen. Beteiligungen, die bei Wohnsitzwegverlegung aus Österreich zB in

italienischem Betriebstättenvermögen gehalten werden, lösen daher keine wegzugsbedingte

Steuerpflicht nach § 31 EStG 1988 aus.

22.5.7.4 Wertzuwachs

6681

Der Steuerpflicht unterliegt der Wertzuwachs der Beteiligung während der Dauer der

inländischen Ansässigkeit. Es ist dies idR der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen

Wert zum Zeitpunkt des Wegzuges und den Anschaffungskosten. Im Fall eines

vorhergehenden Zuzuges nach Österreich oder eines sonstigen vorhergehenden Eintrittes in

die unbeschränkte Steuerpflicht hinsichtlich einer zumindest 1-prozentigen Beteiligung (zB

Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft im Erbweg) soll der vor dem

Zuzug angefallene Wertzuwachs nicht in die Steuerpflicht einbezogen werden; dies wird

durch Ansatz des gemeinen Wertes anlässlich des Zuzuges als Anschaffungskosten erreicht

(siehe aber Rz 6683i bei vorhergehendem Wegzug mit Unterbleiben der Steuerfestsetzung).

Findet vor dem Eintritt in die inländische unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland eine

Wegzugsbesteuerung statt, besteht - sofern sich nicht aus einem

Doppelbesteuerungsabkommen anderes ergibt - keine Bindung an den im Ausland als

fiktiven Veräußerungserlös angesetzten Wert.

Bestand zum Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nach Österreich lediglich eine Beteiligung von

weniger als 1%, kommt ein Ansatz des gemeinen Wertes an Stelle der Anschaffungskosten

im Fall einer im Rahmen des § 31 EStG 1988 erfolgenden späteren Veräußerung nicht in

Betracht.

22.5.7.5 Hälftesteuersatz

6682

Soweit die Wegzugsbesteuerung den Wertzuwachs von Anteilen an inländischen oder

ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst, steht der ermäßigte Steuersatz gemäß

§ 37 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988 zu.

22.5.7.6 Stundung

6683

Soweit die durch das AbgÄG 2004 geänderte Rechtslage (noch) nicht anwendbar ist (siehe

dazu Rz 6677 und Rz 6683a ff), gilt: Bei Wegzug in Staaten der Europäischen Union oder des

Europäischen Wirtschaftsraumes kann nach Maßgabe des § 212 BAO eine Stundung der

durch die Wegzugsbesteuerung verursachten Einkommensteuerschuld bis zur tatsächliche

Veräußerung der Beteiligung gewährt werden. Bei Nachweis der Gegenseitigkeit kann zur

Vermeidung von unbilligen Härten gemäß § 48 BAO eine Entlastung von den

Stundungszinsen erfolgen.

22.5.7.7 Nichtfestsetzung der entstandenden Steuerschuld (§ 31 EStG 1988 idF

des AbgÄG 2004)

6683a

Der EuGH hat mit Urteil vom 11.3.2004, C-9/02 ("Hughes de Lasteyrie du Saillant") die

französischen Wegzugsbesteuerungsregeln für in Frankreich steuerhängige Beteiligungen im

Privatvermögen auf Grund eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 43 EGV) für

gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Mit dem AbgÄG 2004 wurde im Hinblick auf dieses Urteil

die Wegzugsbesteuerung gemeinschaftsrechtskonform neu geregelt. Danach ist bei Wegzug

ab dem 31.12.2004 in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen

Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, auf

Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die durch den Wegzug

entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch

bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen.

Hält der Steuerpflichtige bei Wegzug mehrere Beteiligungen gemäß § 31 EStG 1988, kann er

sein Antragsrecht für jede einzelne Beteiligung unabhängig ausüben.

6683b

Als Wegzug gelten alle Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik

Österreich führen (siehe Rz 6677, zB auch Übertragung auf ausländische Stiftung,

Schenkung an einen Steuerausländer, Einlage in einen Betrieb [Betriebsstätte], hinsichtlich

derer Österreich kein Besteuerungsrecht hat, oder Tod des Steuerpflichtigen mit Übergang

der Beteiligung auf einen Steuerausländer unter Entfall des österreichischen

Besteuerungsrechtes). Die Nichtfestsetzung der Steuerschuld gilt im Verhältnis zu einem

Staat

- der Europäischen Union oder

- des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare

umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe besteht. Dies ist gegenüber Norwegen der

Fall, nicht jedoch gegenüber Liechtenstein und Island. Zur Schweiz siehe Rz 6678.

Da mit Wegzug die Steuerschuld entsteht, aber nur nicht festgesetzt wird, steht der späteren

Erhebung der Steuer kein DBA entgegen.

6683c

Der Antrag auf Nichtfestetzung der Steuerschuld kann nur in der das Wegzugsjahr

betreffenden Steuererklärung gestellt werden, die vor Ergehen des

Einkommensteuerbescheides eingebracht wurde. Wurde in dieser Steuererklärung kein

Antrag gestellt, kann ein solcher in einer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides (zB

in einem Berufungsverfahren oder einem wieder aufgenommenen Verfahren) eingereichten

Steuererklärung nicht nachgeholt werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen der

Einkommensteuerbescheid nicht auf Grundlage einer vom Steuerpflichtigen eingereichten

Steuererklärung erging; denn wird im Zuge einer Berufung gegen einen derartigen

Einkommensteuerbescheid erstmalig eine Steuererklärung mit Antrag auf Nichtfestetzung der

Steuerschuld eingebracht, wurde der Antrag im Berufungsverfahren und nicht in der

Steuererklärung gestellt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung der Steuerschuld (Wegzug in

einen Staat der Europäischen Union oder des EWR, sofern eine mit dem EU-Bereich

vergleichbare umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht) ist durch eine

Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

6683d

Eine nach dem Wegzug erfolgte tatsächliche Veräußerung oder ein Wegzug in einen

Drittstaat (Rz 6683e) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO, das die

Festsetzung der Steuer im Wege der Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach

sich zieht. Der Eintritt des rückwirkenden Ereignisses ist dem zuständigen Finanzamt vom

Steuerpflichtigen anzuzeigen, wenn das rückwirkende Ereignis in der Begründung des

Bescheides angeführt ist (§ 120 Abs. 3 BAO).

Die Neufestsetzung der Steuer im Bescheid des Wegzugsjahres wird ausgelöst durch:

- Eine tatsächliche Veräußerung der Beteiligung durch den Steuerpflichtigen selbst oder

seinen unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger.

 

Beispiele:

1. A schenkt 2005 seine Anteile (5%) an der XY-AG seinem Sohn B mit Wohnsitz in

München. Dieser Vorgang unterliegt der Wegzugsbesteuerung; A macht von der

Möglichkeit Gebrauch, die Steuerschuld hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen

stillen Reserven nicht festsetzen zu lassen. 2007 verkauft B die Beteiligung. Der

Verkauf durch B gilt als rückwirkendes Ereignis, das die Abänderung des an A

gerichteten Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht.

2. B überträgt 2005 seine Anteile (5%) an der XY-AG an die D-Stiftung in München.

Dieser Vorgang unterliegt der Wegzugsbesteuerung; B macht von der Möglichkeit

Gebrauch, die Steuerschuld hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen stillen

Reserven nicht festsetzen zu lassen. 2007 verkauft die D-Stiftung die Beteiligung. Der

Verkauf durch die D-Stiftung gilt als rückwirkendes Ereignis, das die Abänderung des

an B gerichteten Bescheides des Wegzugsjahres nach sich zieht.

- Einen Wegzug in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder einen

Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem keine mit dem EU-Bereich

vergleichbare umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe besteht (fiktive Veräußerung,

siehe Rz 6683e).

6683e

Um zu verhindern, dass durch einen Wegzug in einen EU-Staat/EWR-Staat mit

anschließendem Weiterzug in einen Drittstaat die Wegzugsbesteuerung umgangen wird, gilt

ein weiterer Wegzug in einen Drittstaat (Staat, der nicht der Europäischen Union angehört

oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem keine umfassende Amts- und

Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht), als Veräußerung, die die

Festsetzung der Steuer im Wege der Abänderung des Bescheides des Wegzugsjahres nach

sich zieht (siehe Rz 6683d).

 

Beispiel:

A mit Wohnsitz in Wien ist an der deutschen X-AG zu 5% beteiligt. Am 1.7.2005

übersiedelt A nach München unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Wien. Die durch den

Wegzug entstehende Steuerschuld gemäß § 31 EStG 1988 wird bei der Veranlagung

2005 antragsgemäß nicht festgesetzt. Am 1.12.2008 übersiedelt A unter Aufgabe

seines Wohnsitzes in München nach

a) Oslo,

b) Istanbul.

Im Fall a) gilt der Wegzug nicht als Veräußerung, da mit dem EWR-Staat Norwegen

gemäß Art. 27 und 28 des Doppelbesteuerungsabkommens eine umfassende Amtsund

Vollstreckungshilfe besteht. Im Fall b) gilt der Wegzug als Veräußerung, da die

Türkei ein Drittstaat iSd § 31 EStG 1988 ist (vgl. Rz 6683b).

6683f

Für rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO richtet sich der Verjährungsbeginn nach § 208

Abs. 1 lit. e BAO. Nach § 208 Abs. 1 lit. e BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des §

295a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. Abänderungen gemäß

§ 295a BAO sind daher auch dann zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des

Abgabenanspruches abgeleitete (fünfjährige) Bemessungsverjährungsfrist (§ 208 Abs. 1 lit. a

BAO) bereits abgelaufen ist, sofern die "absolute Verjährung" nach § 209 Abs. 3 BAO (zehn

Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches) noch nicht eingetreten ist.

6683g

Sollte es zwischen dem Wegzug und der tatsächlichen Veräußerung zu einer Wertminderung

der Beteiligung gekommen sein, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis auf Null,

soweit die Wertminderung nicht im Zuzugstaat berücksichtigt wird. Zwischen Wegzug und

Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind daher höchstens im Umfang des bei

Wegzug nicht festgesetzten Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Damit wird

sichergestellt, dass nur tatsächlich realisierte Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen.

 

Eine Doppelberücksichtigung von Wertminderungen ist aber nicht zulässig. Wird die nach

dem Wegzug eingetretene Wertminderung im Zuzugstaat berücksichtigt, kann ab der

Veranlagung 2007 diese Wertminderung in Österreich nicht berücksichtigt werden. Die

Steuer ist daher in Höhe des seinerzeitigen Nichtfestsetzungsbetrages festzusetzen.

6683h

Auf die mit Wegzug entstandene, aber zunächst nicht festgesetzte Steuerschuld sind im Fall

der nachträglichen Festsetzung keine Anspruchszinsen (§ 205 BAO) zu entrichten.

6683i

Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 2 oder auf

Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes ein Wiedereintritt in das

Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind die Anschaffungskosten vor Wegzug

maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des §

295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen

im EU/EWR-Raum außerhalb der Republik Österreich eingetreten sind, sind diese vom

Veräußerungserlös abzuziehen.

 

Beispiele:

1. Nach (unter Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs) erfolgtem Wegzug in

einen Staat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht,

erfolgt:

a) Ein Zuzug nach Österreich oder

b) ein Weiterzug in einen Staat, mit dem Österreich ein DBA mit Anrechungsmethode

hinsichtlich von Einkünften aus der Veräußerung einer inländischen Beteiligung

abgeschlossen hat, oder

c) ein Weiterzug in einen Staat, mit dem Österreich kein DBA abgeschlossen hat,

hinsichtlich von Einkünften aus einer inländischen Beteiligung.

d) ein Weiterzug in einen Staat, mit dem Österreich ein DBA mit Befreiungsmethode

geschlossen hat, das Österreich die Besteuerung der stillen Reserven in der

betreffenden Beteiligung erlaubt.

In allen Fällen erfolgt ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik

Österreich, sodass § 31 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz EStG 1988 anzuwenden sind.

2. Eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung (§ 31 EStG 1988) wird in eine in

Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen

eingelegt. Da dadurch das Besteuerungsrecht Österreichs nach § 31 EStG 1988

hinsichtlich der Beteiligung, die durch die Einlage zum ausländischen, dem

Besteuerungszugriff Österreichs entzogenen Betriebsvermögen wird, verloren geht,

unterbleibt auf Antrag die Steuerfestsetzung gemäß § 31. In der Folge wird

a) die Beteiligung in eine italienische Betriebsstätte desselben Betriebes übertragen,

b) die Betriebsstätte von Deutschland nach Italien verlegt.

Da in beiden Fällen abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich

der in der italienischen Betriebsstätte befindlichen Beteiligung wieder auflebt, hat eine

(wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung zu unterbleiben. Es ist der Wertansatz vor

Wegzug maßgeblich, wobei im Realisierungsfall in Deutschland eingetretene

nachgewiesene Wertsteigerungen abzugsfähig sind.

3. Ein zunächst in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger, der Anteile an einer

italienischen AG im Privatvermögen hält, verlegt seinen Wohnsitz nach Italien. Da

dadurch das Besteuerungsrecht Österreichs nach § 31 EStG 1988 hinsichtlich der

Beteiligung verloren geht, unterbleibt auf Antrag die Steuerfestsetzung gemäß § 31. In

der Folge wird die italienische AG auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in

Österreich verschmolzen. Durch die grenzüberschreitende Verschmelzung lebt der

Besteuerungsanspruch Österreichs hinsichtlich der Beteiligung wieder auf; eine

(wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung hat zu unterbleiben und es ist der Wertansatz

vor Wegzug maßgeblich, wobei im Realisierungsfall in Italien eingetretene

nachgewiesene Wertsteigerungen abzugsfähig sind.

4. E mit Wohnsitz in Wien legt 2005 eine privat gehaltene Beteiligung (5%) in die in

München gelegene Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes ein. Dieser Vorgang

unterliegt der Wegzugsbesteuerung; E macht von der Möglichkeit Gebrauch, die

Steuerschuld hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven nicht

festsetzen zu lassen. 2007 entnimmt E die Beteiligung wieder aus dem

Betriebsvermögen der Betriebsstätte in München in sein Privatvermögen. Da durch

diesen Vorgang der Besteuerungsanspruch Österreichs hinsichtlich der Beteiligung

wieder auflebt, hat eine (wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung zu unterbleiben und es

ist der Wertansatz vor Wegzug maßgeblich, wobei im Realisierungsfall in Deutschland

eingetretene nachgewiesene Wertsteigerungen abzugsfähig sind.

5. F mit Wohnsitz in Graz legt 2005 eine privat gehaltene Beteiligung (5%) in die in

Berlin gelegene Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes ein. Dieser Vorgang unterliegt

der Wegzugsbesteuerung; F macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Steuerschuld

hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven nicht festsetzen zu

lassen. 2008 schenkt F die Beteiligung seinem in Heidelberg wohnhaften Sohn. Der

Schenkung ist gedanklich eine Entnahme ins Privatvermögen vorgelagert, durch die der

Besteuerungsanspruch Österreichs hinsichtlich der Beteiligung wieder auflebt, sodass

die (wegzugsbedingte) Steuerfestsetzung zu unterbleiben hat. Die Schenkung an den

in Deutschland wohnhaften Sohn stellt einen neuerlichen Wegzugsfall dar.

6. G mit Wohnsitz in Linz legt 2005 eine privat gehaltene Beteiligung (5%) in die in

Köln gelegenen Betriebsstätte seines Gewerbebetriebes ein. Dieser Vorgang unterliegt

der Wegzugsbesteuerung; G macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Steuerschuld

hinsichtlich der in der Beteiligung enthaltenen stillen Reserven nicht festsetzen zu

lassen. 2006 verlegt G seinen Wohnsitz nach München. 2008 entnimmt G seine

Beteiligung aus dem Betriebsvermögen. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen

lässt die Steuer-Nichtfestsetzung unberührt. Erst wenn G (oder dessen

Rechtsnachfolger, der die Beteiligung unentgeltlich erworben hat) die Beteiligung

verkauft oder seinen Wohnsitz in einen Drittstaat verlegt, hat die Steuerfestsetzung zu

erfolgen.

22.5.8 Übergangsregelung anlässlich des Absenkens des

Beteiligungsausmaßes durch das Kapitalmarktoffensive-Gesetz (§ 124b

Z 57 EStG 1988 in Verbindung mit § 31 EStG 1988)

6684

§ 31 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Kapitalmarktoffensive-Gesetzes,

BGBl. Nr. I 2/2001, ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000

anzuwenden. Von der Neuregelung sind damit Veräußerungen erfasst, bei denen das

Verfügungsgeschäft (der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen) nach dem

31. Dezember 2000 erfolgt. Auf Veräußerungen, bei denen das Verfügungsgeschäft vor dem

1. Jänner 2001 abgewickelt wurde, ist § 31 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung vor dem

Kapitalmarktoffensive-Gesetz anzuwenden. Das Zufließen des Veräußerungserlöses ist für die

Frage der Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung.

6685

Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor

dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum

31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten

der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden (Aufwertungsoption).

Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs. 5

UmgrStG als Anteile im Sinne des § 31 EStG 1988 gelten, nicht zulässig (§ 124b Z 57

EStG 1988).

Die Übergangsvorschrift des § 124b Z 57 EStG 1988 entsteuert die bis zum Inkrafttreten der

Neuregelung (1%-Grenze) angewachsenen stillen Reserven der veräußerten Anteile durch

eine Aufwertungsmöglichkeit (Ansatz des gemeinen Wertes zum 1. Jänner 2001). Die

Aufwertungsoption ist an folgende Voraussetzungen gebunden, die gemeinsam vorliegen

müssen:

- Anschaffung der Anteile durch den Steuerpflichtigen selbst oder bei unentgeltlichem

Erwerb durch den Rechtsvorgänger bis längstens 31. Dezember 1997 sowie

- Nichtüberschreiten des Beteiligungsausmaßes von 10% in der Zeit vom 1. Jänner 1998

bis 31. Dezember 2000 (Beobachtungszeitraum).

Die Aufwertungsmöglichkeit haben somit jene Steuerpflichtige, die in einem Zeitraum von

mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten der Neuregelung zu nicht mehr als 10% beteiligt

gewesen sind. Der bis zum 31. Dezember 2000 angewachsene Anteilswert wird durch Ansatz

des gemeinen Wertes an Stelle der Anschaffungskosten bei der Einkünfteermittlung nach

§ 31 EStG 1988 entsteuert.

Zu den Anwendungsvoraussetzungen bei vom Steuerpflichtigen selbst angeschafften Anteilen

siehe Rz 6686, zu den Anwendungsvoraussetzungen bei vom Rechtsvorgänger des

Steuerpflichtigen angeschafften und vom Steuerpflichtigen unentgeltlich erworbenen Anteilen

siehe Rz 6687.

6686

Wurde die Beteiligung vom Steuerpflichtigen angeschafft, kann der gemeine Wert zum 1.

Jänner 2001 - unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile - angesetzt werden,

wenn die Anschaffung vom dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Beteiligungsausmaß im

Beobachtungszeitraum insgesamt 10% nicht überstiegen hat.

6687

§ 124b Z 57 EStG 1988 schützt das Vertrauen auf die Steuerfreiheit von Veräußerungen bei

Weitergeltung der nach dem EStG 1988 in der Fassung vor dem Kapitalmarktoffensive-

Gesetz, BGBl. Nr. I 2/2001, geltenden Rechtslage. Durch die Übergangsregelung soll der

Steuerpflichtige jedoch nicht besser gestellt werden, als bei gedachter Weitergeltung der

"alten" Rechtslage. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbes der Anteile ist daher die fünfjährige

"Veräußerungssperrfrist" des § 31 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung vor dem

Kapitalmarktoffensive-Gesetz, BGBl. Nr. I 2/2001, bei Anwendung des § 124b Z 57

EStG 1988 mit zu berücksichtigen.

Wurde die Beteiligung vom Steuerpflichtigen unentgeltlich erworben (siehe Rz 6688), kann

der gemeine Wert zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden, wenn

- die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger des Steuerpflichtigen vor dem

1. Jänner 1998 erfolgt ist und

- das Beteiligungsausmaß des Steuerpflichtigen im Beobachtungszeitraum insgesamt 10%

nicht überstiegen hat und

- innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Steuerpflichtige oder sein

Rechtsvorgänger zu nicht mehr als 10% beteiligt waren (§ 124b Z 57 EStG 1988 in

Verbindung mit § 31 Abs. 1 EStG 1988).

 

Beispiele:

1. Am 1. Mai 1994 schafft A 30% Kapitalanteile an. Am 30. Dezember 2000 schenkt A

10% der Anteile an B. B veräußert diese Anteile am 1. Februar 2001.

Da die fünfjährige Veräußerungssperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ist der Ansatz

des gemeinen Wertes nicht möglich.

2. Am 10. August 1996 schafft C 20% Kapitalanteile an. Am 1. Februar 1997 schenkt C

10% der Anteile an D. D veräußert diese Anteile am 17. April 2002.

Da die fünfjährige Veräußerungssperrfrist bereits abgelaufen ist, ist der Ansatz des

gemeinen Wertes möglich.

3. Am 23. Dezember 1996 schafft E 10% Kapitalanteile an. Am 31. Dezember 2000

schenkt E 5% der Anteile an F. F veräußert diese Anteile am 13. Februar 2001.

Da die fünfjährige Veräußerungssperrfrist nicht zur Anwendung kommt, ist der Ansatz

des gemeinen Wertes möglich.

6688

Anschaffung im Sinne des § 124b Z 57 EStG 1988 ist jeder entgeltliche Erwerb (Kauf,

Tausch). Maßgebend ist der Abschluss des Verfügungsgeschäftes (siehe Rz 6684). Keine

Anschaffung liegt bei Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel oder Wette oder bei einer

gemischten Schenkung vor, bei der der Schenkungscharakter überwiegt. Bei unentgeltlichem

Erwerb ist auf die Anschaffung durch den (die) Rechtsvorgänger abzustellen (siehe auch Rz6687).

6689

Das Beteiligungsausmaß von höchstens 10% in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis

31. Dezember 2000 stellt auf die für Veräußerungen bis 31. Dezember 2000 maßgebende

10%-Grenze ab. Der Beteiligungsbegriff in § 124b Z 57 EStG 1988 entspricht daher dem

Beteiligungsbegriff des EStG 1988 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung. Da

sich durch die Neuregelung keine Änderung im Beteiligungsbegriff ergeben hat, sind somit

Beteiligungen im Sinne der Rz 6667 erfasst. Die Beteiligung darf zwischen 1. Jänner 1998

und 31. Dezember 2000 entweder höchstens 10% des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft

oder bei Vorliegen von Substanzgenussrechten oder Partizipationskapital neben dem

Nennkapital höchstens 10% des rechnerischen Wertes des Gesamtkapitals betragen. Das

Ausmaß der Gewinnbeteiligung sowie der Stimmrechte ist unbeachtlich.

6690

Die Beurteilung des gemeinen Wertes der Anteile zum 1. Jänner 2001 ist eine

Sachverhaltsfrage. Auch wenn der Ansatz des gemeines Wertes zum 1. Jänner 2001 (erst)

bei Ermittlung der Einkünfte nach § 31 EStG 1988 aus Anlass einer Veräußerung, Liquidation

oder Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen hat,

wird eine sachgerechte Wertermittlung eine zeitnahe Bewertung bezogen auf den

Bewertungsstichtag 1. Jänner 2001 zur Grundlage haben müssen.

6691

Für Veräußerungen in Fällen, in denen neben Anteilen, die bei der Einkünfteermittlung mit

den Anschaffungskosten anzusetzen sind, auch Anteile vorhanden sind, die nach § 124b Z 57

EStG 1988 mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, gilt Folgendes: Wird ein GmbH-Anteil

oder ein Teil davon veräußert, hat für die Ermittlung der Abzugsposten Anschaffungskosten

bzw. gemeiner Wert eine Zuordnung nach dem Verhältnis der begünstigten Anteile

(gemeiner Wert) zu den nicht begünstigten Anteilen (Anschaffungskosten) zu erfolgen. In

allen anderen Fällen kann die Zuordnung nach Wahl des Steuerpflichtigen erfolgen.

 

Beispiel:

6692

Die in § 31 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 vorgesehene Fiktion, wonach im Fall des Eintritts in

das Besteuerungsrecht der Republik Österreich der gemeine Wert als Anschaffungkosten gilt,

geht als speziellere Norm der Bestimmung des § 124b Z 57 EStG 1988 vor. Sollte daher

infolge Wohnsitzwechsels hinsichtlich einer ausländischen Beteiligung iSd § 31 EStG 1988 der

Tatbestand des § 31 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 verwirklicht werden, ist der gemeine Wert

im Zeitpunkt des Eintrittes in das inländische Besteuerungsrecht unabhängig davon als

Anschaffungskosten zu Grunde zu legen, ob die Voraussetzungen des § 124b Z 57

EStG 1988 hinsichtlich der ausländischen Beteiligung erfüllt sind oder nicht.

Randzahlen 6693 bis 6800: derzeit frei

Anhang II