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Patentverletzungen
6860
Zahlungen für diese können unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988
subsumiert werden, sofern sie
als Ersatz für entgangene Lizenzgebühren geleistet werden.
Hingegen fallen "Lizenzgebühren", die ein
Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass
er dem Dienstgeber die Idee für ein neuartiges
Verkaufsverfahren überlässt, die er selbst
noch nicht verwertet hat, weder unter § 32 Z 1 lit. a noch
unter lit. b EStG 1988
(VwGH 11.5.1962, 0051/60).
Pensionsansprüche
6861
Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).
Pensionszahlungen
6862
Pensionszahlungen stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Z
1 lit. b EStG 1988 dar
(VwGH 1.12.1961, 0712/60).
Pflichtteilsberechtigte
6863
Pflichtteilsberechtigten steht, sofern sie nicht den Betrieb
(Anteil am Betrieb) übernehmen,
kein unmittelbarer Anteil am steuerlichen Gewinn eines zur
Verlassenschaft gehörenden
Betriebes zu, sodass ihnen Einkünfte aus diesem Betrieb nicht
zugerechnet werden können.
Dass bei der Berechnung des Anspruches des
Pflichtteilsberechtigten die bis zur
Einantwortung erzielten Einkünfte aus einem zur Verlassenschaft
gehörenden Betrieb
miteinbezogen werden, führt nicht dazu, dass der darauf
entfallende Teil des
Pflichtteilsanspruches als Entschädigung gemäß § 32 Z 1 lit.
b EStG 1988 betrachtet werden
kann (VwGH 8.2.1977, 0122/77).
Rente
6864
Eine so genannte abstrakte Rente (§ 1325 ABGB), bei der auf
einen abstrakten, in der
festgestellten Erwerbsminderung liegenden künftigen
Verdienstentgang abgestellt wird, ist
unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren; das Abstellen
auf einen konkreten
Verdienstentgang ist nicht erforderlich (VwGH 29.4.1966,
0307/66).
Zur Rente siehe auch unter "Rentenabfindung" Rz 6865,
"Schmerzengeld" Rz 6867 und
"Unterhalt" Rz 6875.
Rentenabfindung
6865
Sofern Rentenabfindungen nicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988
steuerpflichtig sind, sind sie
unter § 32 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren (zB
Verdienstentgangsrenten eines
(nicht)selbständigen Steuerpflichtigen).
Rodungsprämien
6866
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Schmerzengeld
6867
Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine
Entschädigungen gemäß § 32 Z 1
lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den
Einkünften gemäß § 2
Abs. 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als
Rente gegeben.
Schüttmaterial
6868
Für die Entnahme von Schüttmaterial gezahlte Vergütungen
stellen keine Entschädigung iSd
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 2.10.1984, 84/14/0047).
Servitut
6869
Wird für die Einräumung einer Servitut eine Zahlung geleistet,
kann eine Entschädigung dann
gegeben sein, wenn mit dieser Zahlung Ertragsausfälle (zB die
Verringerung zukünftiger
Mietentgelte) kompensiert werden, sonst liegt eine Wertminderung
des Gebäudes bzw.
Abgeltung der Nutzung vor (VwGH 26.2.1969, 0115/68, zur
Errichtung einer
Fußgängerpassage).
Sonderzahlung
6870
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).
Stilllegungsprämien
6871
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Streikgelder
6872
Streikgelder der Gewerkschaft stellen keine Entschädigungen iSd
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988
dar, weil der Schaden freiwillig verursacht wird.
Teilwaldrecht
6873
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
U-Bahnbau
6874
Siehe unter "Geschäftsbeeinträchtigungen" (Rz 6844).
Unterhalt
6875
Eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer gesetzlichen
Unterhaltsleistung ist nicht steuerbar;
daher besteht für die Anwendung des § 32 Z 1 EStG 1988 kein
Raum (zB
Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen nach einem tödlichen
Unfall des
Unterhaltsverpflichteten); bei Zufluss in Form wiederkehrender
Bezüge besteht Steuerpflicht
nach § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 14.6.1988, 87/14/0171).
Veränderungen, organisatorische
6876
Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).
Veränderungen, rechtliche
6877
Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).
Verdienstentgang
6878
Vergütungen für unfallbedingten Verdienstentgang wegen
Arbeitsunfähigkeit oder
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind unter § 32 Z 1 lit. a
EStG 1988 zu subsumieren (VwGH
26.1.1993, 88/14/0108).
Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen
Fehlers an den daraufhin
erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz
zwischen der Invaliditätspension
und dem ohne den Fehler im Erwerbsleben erzielbaren Einkommen
gezahlt wird, stellt eine
Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar und ist damit
- im Fall des Ersatzes
nichtselbständiger Bezüge - gemäß § 25 in Verbindung mit §
32 Z 1 lit. a EStG 1988
steuerpflichtig. Da § 25 EStG 1988 dem § 29 Z 1 EStG 1988
vorgeht, bleibt für die
Anwendung des § 29 Z 1 EStG 1988 kein Raum.
Vergütung
6879
Eine zu Beginn für eine mehrjährige Tätigkeit vereinbarte,
später zu zahlende Vergütung
stellt keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Versicherungsleistungen
6880
Versicherungsleistungen für den Verlust eines Lagerbestandes
sind nicht unter § 32 Z 1
lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 20.10.1992, 89/14/0094).
Hat sich hingegen die
Versicherung verpflichtet, den Gewinnentgang zu ersetzen, dann
stellt die für den
Betriebsausfall und den Gewinnentgang erbrachte
Versicherungsleistung
(Betriebsunterbrechungsversicherung) eine Entschädigung iSd §
32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar
(VwGH 8.6.1979, 2042/78; VwGH 8.6.1979, 2189/78).
Verzicht, auf die Gewerbeausübung
6881
Siehe unter "Abfindung" (Rz 6822).
Verzugszinsen
6882
Siehe unter "Zinsen" (Rz 6887).
Wegerrichtung
6883
Siehe unter "Geländeänderung" (Rz 6842).
Werknehmer
6884
Zu Belohnungen, Entschädigungen, Sonderzahlungen usw., die an
Werknehmer geleistet
werden, siehe unter "Arbeitnehmer" Rz 6824 (unter
Außerachtlassung der lohnsteuerlichen
Spezifika, vor allem der Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988).
Wirtschaftserschwernisse
6885
Siehe Rz 5170 f.
Wirtschaftsgut
6886
Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist
der daraus resultierende Ertrag
nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH
15.12.1970, 1187/69).
Zinsen
6887
Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit.
a EStG 1988 dar.
Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines Garantievertrages siehe unter
"Garantievertrag"
(Rz 6841).
Zuwendungen
6888
Zuwendungen aus Anlass der Beendigung einer Tätigkeit stellen
keine Entschädigungen iSd
§ 32 EStG 1988 dar (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244, zum
Ausscheiden eines
Gemeinderates); siehe auch unter "Abfertigungen" (Rz
6821).
23.2.4 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. c EStG 1988
6889
Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Z
1 lit. c EStG 1988
unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte
zu einem
Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in
Rentenform zufließen.
6890
Unter § 32 Z 1 lit. c EStG 1988 sind jene Fälle zu
subsumieren, in denen der Bestandnehmer
mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes
ist, das bereits enteignet
wurde oder dessen Enteignung (nachweisbar) unmittelbar droht.
Für die Aufgabe seines
Bestandrechtes erhält der (bisherige) Bestandnehmer vom
(bisherigen) Bestandgeber oder
von dritter Seite (vor allem vom Enteignungsberechtigten) eine
Entschädigung. Auch die vom
Enteignungsberechtigten als Absiedlungsbeihilfe gewährte
Entschädigung ist unter § 32 Z 1
lit. c EStG 1988 zu subsumieren. Mit der Entschädigung gemäß
§ 32 Z 1 lit. c EStG 1988
muss keine Auflage oder Widmung - zB zur Fortführung des
Betriebes an einem anderen
Standort - verknüpft sein.
6891
Entschädigungen gemäß § 32 Z 1 lit. c EStG 1988 fallen unter
die Progressionsermäßigung
des § 37 EStG 1988 (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0095); im
Gegensatz zu den
Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a und b EStG 1988 ist
jedoch die Erfüllung des Sieben-
Jahres-Zeitraumes nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG
1988).
23.2.5 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. d EStG 1988
6892
Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Z
1 lit. d EStG 1988
unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte
zu einem
Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in
Rentenform zufließen.
6893
Unter § 32 Z 1 lit. d EStG 1988 sind jene Fälle zu
subsumieren, in denen der Bestandnehmer
mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes
ist, das bereits (zB auch auf
Grund eines vorangegangenen Kaufes) im Eigentum einer Person
steht, die eine Enteignung
bewirken könnte, wenn sie nicht schon Eigentümer wäre. Dieser
Eigentümer möchte nun das
Bestandobjekt einem Zweck zuführen, für den eine Enteignung
geltend gemacht werden
könnte, und gewährt dem Bestandnehmer für die erzwingbare
Aufgabe des Bestandrechtes
eine Entschädigung.
Beispiel:
Ein Gärtner betreibt seine Gärtnerei auf einem Grundstück,
das der Bund zwecks
Errichtung einer Straße käuflich erworben hat. Für die
Aufgabe seines Bestandrechtes,
die erzwungen werden könnte, erhält der Gärtner eine
Entschädigung.
6894
Entschädigungen gemäß § 32 Z 1 lit. d EStG 1988 fallen unter
die Progressionsermäßigung
des § 37 EStG 1988; im Gegensatz zu den Entschädigungen nach
§ 32 Z 1 lit. a
und b EStG 1988 ist die Erfüllung des Sieben-Jahres-Zeitraumes
nicht erforderlich (§ 37
Abs. 2 Z 2 EStG 1988; siehe dazu Rz 6889 ff).
23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988)
23.3.1 Reichweite und Abgrenzungen des Begriffes
"nachträgliche
Einkünfte"
6895
Nachträgliche Einkünfte sind nur in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer früheren
Einkunftsquelle denkbar.
Der unmittelbare Zusammenhang mit der früheren Einkunftsquelle
geht insoweit verloren,
als Wirtschaftsgüter durch Betriebsaufgabe in das
Privatvermögen übergehen und nicht nur
abgewickelt, sondern eigenständig genutzt werden können (VwGH
22.10.1996, 95/14/0018).
Weiters verlieren auch Verbindlichkeiten, die im
Veräußerungserlös Deckung finden, oder die
durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern
beglichen werden könnten,
oder deren Tilgung zumutbar ist, den unmittelbaren Zusammenhang
zur Einkunftsquelle
(VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Werden ins Privatvermögen
übernommene
Wirtschaftsgüter (zB ein vormaliges Betriebsgebäude) in der
Folge zur Erzielung von
Einkünften (zB Vermietung und Verpachtung) genutzt, ist in
Höhe des gemeinen Wertes
dieser Wirtschaftsgüter eine Tilgung der Verbindlichkeiten
nicht zumutbar. Zur Behandlung
von Zinszahlungen siehe Rz 1435 ff.
6896
Grundsätzlich bleibt die steuerliche Unbeachtlichkeit von
nichtsteuerbaren bzw. steuerfreien
Einnahmen sowie den damit zusammenhängenden Ausgaben auch bei
Vorgängen nach
Beendigung der Tätigkeit/des Rechtsverhältnisses erhalten.
Anderes kann sich aus der
Anwendung von § 67 Abs. 8 EStG 1988 ergeben (vgl Rz 1100 ff
LStR 2002). Anderes kann
sich aus der Anwendung von § 67 Abs. 8 EStG 1988 ergeben (vgl.
LStR 2002 Rz 1100 ff).
Zu nachträglichen Werbungskosten aus restlichen
Zehntel-(Fünfzehntel-) Absetzungen nach
Aufgabe der Vermietung ohne Übertragung des Mietobjektes auf
eine andere Person siehe
Rz 6487 f.
Zur nachträglichen Erfassung eines Firmenwertes siehe Rz 5662.
6897
Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind nachträgliche
Einkünfte denkbar. Für die
Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um inländische im Sinne
des § 98 EStG 1988 handelt,
sind die Verhältnisse maßgeblich, die während der Dauer der
ehemaligen Tätigkeit oder des
früheren Rechtsverhältnisses bestanden haben.
23.3.2 Steuersubjekt
6898
§ 32 Z 2 EStG 1988 erstreckt die Steuerpflicht für Einkünfte
auch auf den Rechtsnachfolger
desjenigen, dem die Einkunftsquelle ursprünglich zuzurechnen
war. Nicht entscheidend ist
hierbei die Gesamtrechtsnachfolge oder die Fortsetzung der
Tätigkeit bzw. des
Rechtsverhältnisses durch den Nachfolger, sondern die
Rechtsnachfolge im Beziehen der
Einkünfte (VwGH 3.6.1987, 86/13/0020).
Beispiel 1:
A verstirbt am 31. Jänner. Er hinterlässt B als Legat seinen
Gewerbebetrieb samt einer
offenbar uneinbringlichen Forderung, mit deren Eingang am 31.
Jänner niemand
rechnen kann. B setzt die gewerbliche Tätigkeit nicht fort. Am
30. November geht die
uneinbringliche Forderung unerwartet bei ihm ein.
Der Eingang der Forderung bewirkt nachträgliche Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bei B.
Beispiel 2:
Der am 31. Jänner verstorbene A hinterlässt als Legat dem C
ein vermietetes
Grundstück, dessen Mieter die rückständige Miete für Jänner
erst am 20. Februar an D,
den Erben von A bezahlt. Im Verlassenschaftsverfahren ist
unstrittig, dass die Miete für
Jänner dem D zusteht.
Der Eingang der Miete für Jänner bewirkt nachträgliche
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung bei D.
Die laufenden Mieteingänge für die folgenden Monate bewirken
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung bei C.
6899
Wenn vom bisherigen Arbeitgeber an den Rechtsnachfolger eines
verstorbenen
Arbeitnehmers in dessen Eigenschaft als Rechtsnachfolger eine
Firmenpension,
Betriebspension uÄ (laufender "Arbeitslohn")
ausgezahlt wird, so hat der Rechtsnachfolger
die Bezüge zu versteuern bzw. ist nach den Merkmalen des
Rechtsnachfolgers (bspw. unter
Berücksichtigung seines Freibetragsbescheides) der
Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Erhält
der Rechtsnachfolger daneben noch andere Zahlungen (zum Beispiel
Hinterbliebenenabfertigung nach § 23 Abs. 6 AngG oder
Todesfallbeitrag gemäß
§ 42 Pensionsgesetz), so ist diesbezüglich ebenfalls der
Rechtsnachfolger das Steuersubjekt.
6900
Die beiden letzten Sätze des § 32 Z 2 EStG 1988 normieren
hingegen für den Fall, dass vom
bisherigen Arbeitgeber an den Rechtsnachfolger eines
verstorbenen Arbeitnehmers in dessen
Eigenschaft als Rechtsnachfolger kein laufender
"Arbeitslohn" (Hinterbliebenenpension)
bezahlt wird, eine abweichende Vorgangsweise: Allfällige
einzelne Zahlungen des bisherigen
Arbeitgebers an den Rechtsnachfolger (bspw.
Hinterbliebenenabfertigung, restlicher
Aktivbezug des Verstorbenen für das letzte Lebensmonat,
anteiliges Urlaubs- und
Weihnachtsgeld) sind nach den Besteuerungsmerkmalen des
Verstorbenen dem
Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Soweit solche Bezüge in die
Veranlagung zur
Einkommensteuer einzubeziehen sind, werden sie in die letzte
Einkommensteuerveranlagung
des Verstorbenen miteinbezogen. Ist zum Zeitpunkt des Zuflusses
eines derartigen Bezuges
bereits ein Einkommensteuerbescheid für das letzte
Veranlagungsjahr des Verstorbenen
erlassen worden, liegt ein Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303
BAO (VfGH 6.12.1990,
B 783/89) vor.
23.3.3 Art der Einkünfteermittlung
6901
Da auf nachträgliche Einkünfte aus einer Einkunftsart
grundsätzlich die Regelungen für diese
Einkunftsart anzuwenden sind, erfolgt die Ermittlung
nachträglicher außerbetrieblicher
Einkünfte durch Überschussrechnung (nachträgliche Einnahmen
abzüglich nachträglichen
Werbungskosten).
6902
Soweit nachträgliche betriebliche Einkünfte aus
Wertänderungen von Positionen der letzten
Bilanz resultieren, sind sie zwingend nach den Regeln des
Betriebsvermögensvergleiches zu
ermitteln (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Maßstab ist hierbei
eine richtig erstellte Bilanz
zum Betriebsende, die auch bei vorheriger Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 zur
Ermittlung des Übergangsgewinnes nötig ist. Der Eingang von
Forderungen bzw. die
Begleichung von Verbindlichkeiten, die in die letzte Bilanz
aufzunehmen sind, stellen als rein
umschichtende Vorgänge keine nachträglichen Einkünfte dar.
Vergessene, überzählige oder
falsch bewertete Positionen der tatsächlich erstellten, letzten
Bilanz sind nicht durch den
Ansatz von nachträglichen Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben in
den Folgeperioden
auszugleichen. Vielmehr ist die Bilanz zum Betriebsende zu
berichtigen und eine daraus
resultierende Gewinnänderung im Veranlagungszeitraum der
Beendigung des Betriebes zu
berücksichtigen, sofern dies verfahrensrechtlich möglich ist.
6903
Soweit nachträgliche betriebliche Einkünfte nicht aus
Wertveränderungen von Positionen der
letzten Schlussbilanz oder der Aufgabebilanz im obigen Sinne
resultieren, besteht mangels
Buchführungspflicht das Wahlrecht, diesen Teil der
nachträglichen Einkünfte nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.
6904
Für nachträgliche Vermögensverluste besteht auch ohne
"formell ordnungsmäßige
Buchführung" ein Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 6 EStG
1988.
Zur nachträglichen Änderung des Veräußerungserlöses siehe
Rz 5661.
Randzahl 6904a: entfällt
23.3.4 Durchführung der Besteuerung
6905
§ 32 Z 2 EStG 1988 stellt ua. klar, dass auch Einkünfte aus
einer ehemaligen
nichtselbständigen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988
zählen. Ob die Erhebung der Steuer für solche nachträglichen
Einkünfte durch
Lohnsteuerabzug erfolgt, ist nach den §§ 47 und 67 EStG 1988
zu beurteilen (vgl.
insbesondere LStR 2002, Rz 1100 bis 1108).
6906
Nachträgliche Einkünfte sind nur dann gemäß § 188 BAO
festzustellen, wenn nachträgliche
Einkünfte tatsächlich noch gemeinsam erzielt werden. Der
Einkünftefeststellungsbescheid ist
gemäß § 191 Abs. 2 BAO nach Beendigung der
Personengesellschaft/-gemeinschaft an
diejenigen zu richten, denen die nachträglichen Einkünfte
zugeflossen sind.
23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung
(§ 32 Z 3 EStG 1988)
23.4.1 Einordnung des § 32 Z 3 EStG 1988 in das geltende
Einkommensteuerrecht
6907
Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus
Gesellschaftsmitteln durch
die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (=
"Kapitalberichtigung") gilt als
Ausschüttung, die nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 befreit ist
(siehe Rz 306 ff). Innerhalb von
zehn Jahren nach einer Kapitalberichtigung stellen
Rückzahlungen auf Grund einer
Kapitalherabsetzung Beteiligungserträge gemäß § 32 Z 3 EStG
1988 dar.
23.4.2 Anwendbarkeit des § 32 Z 3 EStG 1988
6908
§ 32 Z 3 EStG 1988 ist ausdrücklich nur dann anwendbar, wenn
es im Zuge der
Kapitalherabsetzung zu einer "Rückzahlung" an den
Gesellschafter kommt. Dies ist bei der
vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 182 ff AktG nicht
der Fall.
6909
Weiters ist § 32 Z 3 EStG 1988 nur dann anwendbar, wenn die
Kapitalerhöhung (auch) aus
Gewinnrücklagen vorgenommen wurde. Sollten Gewinn- und
Kapitalrücklagen in Nennkapital
umgewandelt worden sein, gelten zuerst die umgewandelten
Gewinnrücklagen als
rückgezahlt. Den Gewinnrücklagen (aus dem Gewinn dotierte
Rücklagen) stehen Rücklagen
gleich, die ihre Gewinnrücklageneigenschaft (oder
Bilanzgewinneigenschaft) iSd § 4 Abs. 12
Z 2 EStG 1988 zweiter Fall durch eine Umgründung verloren
haben. Ansonsten stellt die
Rückzahlung eine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG
1988 dar. Eine nach § 32
Z 3 EStG 1988 steuerhängige Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln darf erst nach Ablauf
der Zehnjahresfrist als Zugang auf dem Nennkapital-Subkonto
erfasst werden (siehe Erlass
des BMF vom 31. März 1998, 06 0257/1-IV/6/98, AÖF Nr. 88/1998,
betreffend
Einlagenrückzahlung).
6910
Eine Identität der Kapitalherabsetzung mit der seinerzeitigen
Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln ist für die Anwendung des § 32 Z 3 EStG
1988 nicht erforderlich. Zur
Behandlung der Anteilsinhaber nach Ablauf der Zehnjahresfrist
siehe Rz 2609a.
23.4.3 Zehnjahresfrist
6911
Die Frist von zehn Jahren beginnt am Tag nach der Eintragung der
Kapitalerhöhung in das
Firmenbuch zu laufen. Die Nachversteuerung wird ausgelöst durch
eine innerhalb von zehn
Jahren ab dem Stichtag erfolgte Eintragung eines
Herabsetzungs-Beschlusses im
Firmenbuch.
Beispiel:
Kapitalberichtigung aus Gewinnrücklagen im Jahre 00 um 300.000
und im Jahre 05 um
200.000. Kapitalherabsetzung im Jahre 11 um 300.000. Die
Kapitalberichtigung des
Jahres 05 ist in Höhe von 200.000 nachzuversteuern. Eine
Zuordnung der
Kapitalherabsetzung zur Kapitalberichtigung des Jahres 00 ist
nicht möglich. Die
Nachversteuerung kann auch nicht in eine Einlagenrückzahlung
gemäß § 4 Abs. 12
EStG 1988 umgedeutet werden; siehe KStR 2001 Rz 740.
Die Frist des § 32 Z 3 EStG 1988 ist auch im Rahmen der
Kapitalherabsetzungsfiktion des § 9
Abs. 7 UmgrStG von Bedeutung (UmgrStR 2002 Rz 557 ff; KStR 2001
Rz 743).
Randzahlen 6912 bis 7000: derzeit frei
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