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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

Patentverletzungen

6860

Zahlungen für diese können unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 subsumiert werden, sofern sie

als Ersatz für entgangene Lizenzgebühren geleistet werden.

Hingegen fallen "Lizenzgebühren", die ein Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass

er dem Dienstgeber die Idee für ein neuartiges Verkaufsverfahren überlässt, die er selbst

noch nicht verwertet hat, weder unter § 32 Z 1 lit. a noch unter lit. b EStG 1988

(VwGH 11.5.1962, 0051/60).

Pensionsansprüche

6861

Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).

Pensionszahlungen

6862

Pensionszahlungen stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Z 1 lit. b EStG 1988 dar

(VwGH 1.12.1961, 0712/60).

Pflichtteilsberechtigte

6863

Pflichtteilsberechtigten steht, sofern sie nicht den Betrieb (Anteil am Betrieb) übernehmen,

kein unmittelbarer Anteil am steuerlichen Gewinn eines zur Verlassenschaft gehörenden

Betriebes zu, sodass ihnen Einkünfte aus diesem Betrieb nicht zugerechnet werden können.

Dass bei der Berechnung des Anspruches des Pflichtteilsberechtigten die bis zur

Einantwortung erzielten Einkünfte aus einem zur Verlassenschaft gehörenden Betrieb

miteinbezogen werden, führt nicht dazu, dass der darauf entfallende Teil des

Pflichtteilsanspruches als Entschädigung gemäß § 32 Z 1 lit. b EStG 1988 betrachtet werden

kann (VwGH 8.2.1977, 0122/77).

Rente

6864

Eine so genannte abstrakte Rente (§ 1325 ABGB), bei der auf einen abstrakten, in der

festgestellten Erwerbsminderung liegenden künftigen Verdienstentgang abgestellt wird, ist

unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren; das Abstellen auf einen konkreten

Verdienstentgang ist nicht erforderlich (VwGH 29.4.1966, 0307/66).

Zur Rente siehe auch unter "Rentenabfindung" Rz 6865, "Schmerzengeld" Rz 6867 und

"Unterhalt" Rz 6875.

Rentenabfindung

6865

Sofern Rentenabfindungen nicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig sind, sind sie

unter § 32 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren (zB Verdienstentgangsrenten eines

(nicht)selbständigen Steuerpflichtigen).

Rodungsprämien

6866

Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Schmerzengeld

6867

Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Z 1

lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den Einkünften gemäß § 2

Abs. 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben.

Schüttmaterial

6868

Für die Entnahme von Schüttmaterial gezahlte Vergütungen stellen keine Entschädigung iSd

§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 2.10.1984, 84/14/0047).

Servitut

6869

Wird für die Einräumung einer Servitut eine Zahlung geleistet, kann eine Entschädigung dann

gegeben sein, wenn mit dieser Zahlung Ertragsausfälle (zB die Verringerung zukünftiger

Mietentgelte) kompensiert werden, sonst liegt eine Wertminderung des Gebäudes bzw.

Abgeltung der Nutzung vor (VwGH 26.2.1969, 0115/68, zur Errichtung einer

Fußgängerpassage).

Sonderzahlung

6870

Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).

Stilllegungsprämien

6871

Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Streikgelder

6872

Streikgelder der Gewerkschaft stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988

dar, weil der Schaden freiwillig verursacht wird.

Teilwaldrecht

6873

Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

U-Bahnbau

6874

Siehe unter "Geschäftsbeeinträchtigungen" (Rz 6844).

Unterhalt

6875

Eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer gesetzlichen Unterhaltsleistung ist nicht steuerbar;

daher besteht für die Anwendung des § 32 Z 1 EStG 1988 kein Raum (zB

Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen nach einem tödlichen Unfall des

Unterhaltsverpflichteten); bei Zufluss in Form wiederkehrender Bezüge besteht Steuerpflicht

nach § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 14.6.1988, 87/14/0171).

Veränderungen, organisatorische

6876

Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).

Veränderungen, rechtliche

6877

Siehe unter "Abfindungen" (Rz 6822).

Verdienstentgang

6878

Vergütungen für unfallbedingten Verdienstentgang wegen Arbeitsunfähigkeit oder

eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sind unter § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH

26.1.1993, 88/14/0108).

Eine Versicherungsleistung, die aus Anlass eines ärztlichen Fehlers an den daraufhin

erwerbsunfähigen Steuerpflichtigen in Höhe der Differenz zwischen der Invaliditätspension

und dem ohne den Fehler im Erwerbsleben erzielbaren Einkommen gezahlt wird, stellt eine

Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar und ist damit - im Fall des Ersatzes

nichtselbständiger Bezüge - gemäß § 25 in Verbindung mit § 32 Z 1 lit. a EStG 1988

steuerpflichtig. Da § 25 EStG 1988 dem § 29 Z 1 EStG 1988 vorgeht, bleibt für die

Anwendung des § 29 Z 1 EStG 1988 kein Raum.

Vergütung

6879

Eine zu Beginn für eine mehrjährige Tätigkeit vereinbarte, später zu zahlende Vergütung

stellt keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.

Versicherungsleistungen

6880

Versicherungsleistungen für den Verlust eines Lagerbestandes sind nicht unter § 32 Z 1

lit. a EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 20.10.1992, 89/14/0094). Hat sich hingegen die

Versicherung verpflichtet, den Gewinnentgang zu ersetzen, dann stellt die für den

Betriebsausfall und den Gewinnentgang erbrachte Versicherungsleistung

(Betriebsunterbrechungsversicherung) eine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar

(VwGH 8.6.1979, 2042/78; VwGH 8.6.1979, 2189/78).

Verzicht, auf die Gewerbeausübung

6881

Siehe unter "Abfindung" (Rz 6822).

Verzugszinsen

6882

Siehe unter "Zinsen" (Rz 6887).

Wegerrichtung

6883

Siehe unter "Geländeänderung" (Rz 6842).

Werknehmer

6884

Zu Belohnungen, Entschädigungen, Sonderzahlungen usw., die an Werknehmer geleistet

werden, siehe unter "Arbeitnehmer" Rz 6824 (unter Außerachtlassung der lohnsteuerlichen

Spezifika, vor allem der Versteuerung gemäß § 67 EStG 1988).

Wirtschaftserschwernisse

6885

Siehe Rz 5170 f.

Wirtschaftsgut

6886

Wird ein Wirtschaftsgut oder ein Kundenstock veräußert, ist der daraus resultierende Ertrag

nicht unter § 32 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. VwGH 15.12.1970, 1187/69).

Zinsen

6887

Verzugszinsen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.

Zu Zinsenzahlungen im Rahmen eines Garantievertrages siehe unter "Garantievertrag"

(Rz 6841).

Zuwendungen

6888

Zuwendungen aus Anlass der Beendigung einer Tätigkeit stellen keine Entschädigungen iSd

§ 32 EStG 1988 dar (VwGH 23.10.1997, 96/15/0244, zum Ausscheiden eines

Gemeinderates); siehe auch unter "Abfertigungen" (Rz 6821).

23.2.4 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. c EStG 1988

6889

Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Z 1 lit. c EStG 1988

unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte zu einem

Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in Rentenform zufließen.

6890

Unter § 32 Z 1 lit. c EStG 1988 sind jene Fälle zu subsumieren, in denen der Bestandnehmer

mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes ist, das bereits enteignet

wurde oder dessen Enteignung (nachweisbar) unmittelbar droht. Für die Aufgabe seines

Bestandrechtes erhält der (bisherige) Bestandnehmer vom (bisherigen) Bestandgeber oder

von dritter Seite (vor allem vom Enteignungsberechtigten) eine Entschädigung. Auch die vom

Enteignungsberechtigten als Absiedlungsbeihilfe gewährte Entschädigung ist unter § 32 Z 1

lit. c EStG 1988 zu subsumieren. Mit der Entschädigung gemäß § 32 Z 1 lit. c EStG 1988

muss keine Auflage oder Widmung - zB zur Fortführung des Betriebes an einem anderen

Standort - verknüpft sein.

6891

Entschädigungen gemäß § 32 Z 1 lit. c EStG 1988 fallen unter die Progressionsermäßigung

des § 37 EStG 1988 (vgl. VwGH 7.6.1989, 88/13/0095); im Gegensatz zu den

Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a und b EStG 1988 ist jedoch die Erfüllung des Sieben-

Jahres-Zeitraumes nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988).

23.2.5 Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. d EStG 1988

6892

Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten iSd § 32 Z 1 lit. d EStG 1988

unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn die Bestandrechte zu einem

Betriebsvermögen gehören oder wenn die Entschädigungen in Rentenform zufließen.

6893

Unter § 32 Z 1 lit. d EStG 1988 sind jene Fälle zu subsumieren, in denen der Bestandnehmer

mit seinem Betrieb Mieter oder Pächter eines Bestandobjektes ist, das bereits (zB auch auf

Grund eines vorangegangenen Kaufes) im Eigentum einer Person steht, die eine Enteignung

bewirken könnte, wenn sie nicht schon Eigentümer wäre. Dieser Eigentümer möchte nun das

Bestandobjekt einem Zweck zuführen, für den eine Enteignung geltend gemacht werden

könnte, und gewährt dem Bestandnehmer für die erzwingbare Aufgabe des Bestandrechtes

eine Entschädigung.

 

Beispiel:

Ein Gärtner betreibt seine Gärtnerei auf einem Grundstück, das der Bund zwecks

Errichtung einer Straße käuflich erworben hat. Für die Aufgabe seines Bestandrechtes,

die erzwungen werden könnte, erhält der Gärtner eine Entschädigung.

6894

Entschädigungen gemäß § 32 Z 1 lit. d EStG 1988 fallen unter die Progressionsermäßigung

des § 37 EStG 1988; im Gegensatz zu den Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a

und b EStG 1988 ist die Erfüllung des Sieben-Jahres-Zeitraumes nicht erforderlich (§ 37

Abs. 2 Z 2 EStG 1988; siehe dazu Rz 6889 ff).

23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2 EStG 1988)

23.3.1 Reichweite und Abgrenzungen des Begriffes "nachträgliche

Einkünfte"

6895

Nachträgliche Einkünfte sind nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer früheren

Einkunftsquelle denkbar.

Der unmittelbare Zusammenhang mit der früheren Einkunftsquelle geht insoweit verloren,

als Wirtschaftsgüter durch Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übergehen und nicht nur

abgewickelt, sondern eigenständig genutzt werden können (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).

Weiters verlieren auch Verbindlichkeiten, die im Veräußerungserlös Deckung finden, oder die

durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten,

oder deren Tilgung zumutbar ist, den unmittelbaren Zusammenhang zur Einkunftsquelle

(VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Werden ins Privatvermögen übernommene

Wirtschaftsgüter (zB ein vormaliges Betriebsgebäude) in der Folge zur Erzielung von

Einkünften (zB Vermietung und Verpachtung) genutzt, ist in Höhe des gemeinen Wertes

dieser Wirtschaftsgüter eine Tilgung der Verbindlichkeiten nicht zumutbar. Zur Behandlung

von Zinszahlungen siehe Rz 1435 ff.

6896

Grundsätzlich bleibt die steuerliche Unbeachtlichkeit von nichtsteuerbaren bzw. steuerfreien

Einnahmen sowie den damit zusammenhängenden Ausgaben auch bei Vorgängen nach

Beendigung der Tätigkeit/des Rechtsverhältnisses erhalten. Anderes kann sich aus der

Anwendung von § 67 Abs. 8 EStG 1988 ergeben (vgl Rz 1100 ff LStR 2002). Anderes kann

sich aus der Anwendung von § 67 Abs. 8 EStG 1988 ergeben (vgl. LStR 2002 Rz 1100 ff).

Zu nachträglichen Werbungskosten aus restlichen Zehntel-(Fünfzehntel-) Absetzungen nach

Aufgabe der Vermietung ohne Übertragung des Mietobjektes auf eine andere Person siehe

Rz 6487 f.

Zur nachträglichen Erfassung eines Firmenwertes siehe Rz 5662.

6897

Auch bei beschränkter Steuerpflicht sind nachträgliche Einkünfte denkbar. Für die

Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um inländische im Sinne des § 98 EStG 1988 handelt,

sind die Verhältnisse maßgeblich, die während der Dauer der ehemaligen Tätigkeit oder des

früheren Rechtsverhältnisses bestanden haben.

23.3.2 Steuersubjekt

6898

§ 32 Z 2 EStG 1988 erstreckt die Steuerpflicht für Einkünfte auch auf den Rechtsnachfolger

desjenigen, dem die Einkunftsquelle ursprünglich zuzurechnen war. Nicht entscheidend ist

hierbei die Gesamtrechtsnachfolge oder die Fortsetzung der Tätigkeit bzw. des

Rechtsverhältnisses durch den Nachfolger, sondern die Rechtsnachfolge im Beziehen der

Einkünfte (VwGH 3.6.1987, 86/13/0020).

 

Beispiel 1:

A verstirbt am 31. Jänner. Er hinterlässt B als Legat seinen Gewerbebetrieb samt einer

offenbar uneinbringlichen Forderung, mit deren Eingang am 31. Jänner niemand

rechnen kann. B setzt die gewerbliche Tätigkeit nicht fort. Am 30. November geht die

uneinbringliche Forderung unerwartet bei ihm ein.

Der Eingang der Forderung bewirkt nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei B.

 

Beispiel 2:

Der am 31. Jänner verstorbene A hinterlässt als Legat dem C ein vermietetes

Grundstück, dessen Mieter die rückständige Miete für Jänner erst am 20. Februar an D,

den Erben von A bezahlt. Im Verlassenschaftsverfahren ist unstrittig, dass die Miete für

Jänner dem D zusteht.

Der Eingang der Miete für Jänner bewirkt nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung bei D.

Die laufenden Mieteingänge für die folgenden Monate bewirken Einkünfte aus

Vermietung und Verpachtung bei C.

6899

Wenn vom bisherigen Arbeitgeber an den Rechtsnachfolger eines verstorbenen

Arbeitnehmers in dessen Eigenschaft als Rechtsnachfolger eine Firmenpension,

Betriebspension uÄ (laufender "Arbeitslohn") ausgezahlt wird, so hat der Rechtsnachfolger

die Bezüge zu versteuern bzw. ist nach den Merkmalen des Rechtsnachfolgers (bspw. unter

Berücksichtigung seines Freibetragsbescheides) der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Erhält

der Rechtsnachfolger daneben noch andere Zahlungen (zum Beispiel

Hinterbliebenenabfertigung nach § 23 Abs. 6 AngG oder Todesfallbeitrag gemäß

§ 42 Pensionsgesetz), so ist diesbezüglich ebenfalls der Rechtsnachfolger das Steuersubjekt.

6900

Die beiden letzten Sätze des § 32 Z 2 EStG 1988 normieren hingegen für den Fall, dass vom

bisherigen Arbeitgeber an den Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers in dessen

Eigenschaft als Rechtsnachfolger kein laufender "Arbeitslohn" (Hinterbliebenenpension)

bezahlt wird, eine abweichende Vorgangsweise: Allfällige einzelne Zahlungen des bisherigen

Arbeitgebers an den Rechtsnachfolger (bspw. Hinterbliebenenabfertigung, restlicher

Aktivbezug des Verstorbenen für das letzte Lebensmonat, anteiliges Urlaubs- und

Weihnachtsgeld) sind nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen dem

Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung zur

Einkommensteuer einzubeziehen sind, werden sie in die letzte Einkommensteuerveranlagung

des Verstorbenen miteinbezogen. Ist zum Zeitpunkt des Zuflusses eines derartigen Bezuges

bereits ein Einkommensteuerbescheid für das letzte Veranlagungsjahr des Verstorbenen

erlassen worden, liegt ein Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 BAO (VfGH 6.12.1990,

B 783/89) vor.

23.3.3 Art der Einkünfteermittlung

6901

Da auf nachträgliche Einkünfte aus einer Einkunftsart grundsätzlich die Regelungen für diese

Einkunftsart anzuwenden sind, erfolgt die Ermittlung nachträglicher außerbetrieblicher

Einkünfte durch Überschussrechnung (nachträgliche Einnahmen abzüglich nachträglichen

Werbungskosten).

6902

Soweit nachträgliche betriebliche Einkünfte aus Wertänderungen von Positionen der letzten

Bilanz resultieren, sind sie zwingend nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleiches zu

ermitteln (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018). Maßstab ist hierbei eine richtig erstellte Bilanz

zum Betriebsende, die auch bei vorheriger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 zur

Ermittlung des Übergangsgewinnes nötig ist. Der Eingang von Forderungen bzw. die

Begleichung von Verbindlichkeiten, die in die letzte Bilanz aufzunehmen sind, stellen als rein

umschichtende Vorgänge keine nachträglichen Einkünfte dar. Vergessene, überzählige oder

falsch bewertete Positionen der tatsächlich erstellten, letzten Bilanz sind nicht durch den

Ansatz von nachträglichen Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben in den Folgeperioden

auszugleichen. Vielmehr ist die Bilanz zum Betriebsende zu berichtigen und eine daraus

resultierende Gewinnänderung im Veranlagungszeitraum der Beendigung des Betriebes zu

berücksichtigen, sofern dies verfahrensrechtlich möglich ist.

6903

Soweit nachträgliche betriebliche Einkünfte nicht aus Wertveränderungen von Positionen der

letzten Schlussbilanz oder der Aufgabebilanz im obigen Sinne resultieren, besteht mangels

Buchführungspflicht das Wahlrecht, diesen Teil der nachträglichen Einkünfte nach § 4

Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.

6904

Für nachträgliche Vermögensverluste besteht auch ohne "formell ordnungsmäßige

Buchführung" ein Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988.

Zur nachträglichen Änderung des Veräußerungserlöses siehe Rz 5661.

Randzahl 6904a: entfällt

23.3.4 Durchführung der Besteuerung

6905

§ 32 Z 2 EStG 1988 stellt ua. klar, dass auch Einkünfte aus einer ehemaligen

nichtselbständigen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988

zählen. Ob die Erhebung der Steuer für solche nachträglichen Einkünfte durch

Lohnsteuerabzug erfolgt, ist nach den §§ 47 und 67 EStG 1988 zu beurteilen (vgl.

insbesondere LStR 2002, Rz 1100 bis 1108).

6906

Nachträgliche Einkünfte sind nur dann gemäß § 188 BAO festzustellen, wenn nachträgliche

Einkünfte tatsächlich noch gemeinsam erzielt werden. Der Einkünftefeststellungsbescheid ist

gemäß § 191 Abs. 2 BAO nach Beendigung der Personengesellschaft/-gemeinschaft an

diejenigen zu richten, denen die nachträglichen Einkünfte zugeflossen sind.

23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung

(§ 32 Z 3 EStG 1988)

23.4.1 Einordnung des § 32 Z 3 EStG 1988 in das geltende

Einkommensteuerrecht

6907

Die Erhöhung des Nominalkapitals einer Kapitalgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch

die Gewährung von Freianteilen bzw. Gratisaktien (= "Kapitalberichtigung") gilt als

Ausschüttung, die nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988 befreit ist (siehe Rz 306 ff). Innerhalb von

zehn Jahren nach einer Kapitalberichtigung stellen Rückzahlungen auf Grund einer

Kapitalherabsetzung Beteiligungserträge gemäß § 32 Z 3 EStG 1988 dar.

23.4.2 Anwendbarkeit des § 32 Z 3 EStG 1988

6908

§ 32 Z 3 EStG 1988 ist ausdrücklich nur dann anwendbar, wenn es im Zuge der

Kapitalherabsetzung zu einer "Rückzahlung" an den Gesellschafter kommt. Dies ist bei der

vereinfachten Kapitalherabsetzung nach §§ 182 ff AktG nicht der Fall.

6909

Weiters ist § 32 Z 3 EStG 1988 nur dann anwendbar, wenn die Kapitalerhöhung (auch) aus

Gewinnrücklagen vorgenommen wurde. Sollten Gewinn- und Kapitalrücklagen in Nennkapital

umgewandelt worden sein, gelten zuerst die umgewandelten Gewinnrücklagen als

rückgezahlt. Den Gewinnrücklagen (aus dem Gewinn dotierte Rücklagen) stehen Rücklagen

gleich, die ihre Gewinnrücklageneigenschaft (oder Bilanzgewinneigenschaft) iSd § 4 Abs. 12

Z 2 EStG 1988 zweiter Fall durch eine Umgründung verloren haben. Ansonsten stellt die

Rückzahlung eine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 dar. Eine nach § 32

Z 3 EStG 1988 steuerhängige Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln darf erst nach Ablauf

der Zehnjahresfrist als Zugang auf dem Nennkapital-Subkonto erfasst werden (siehe Erlass

des BMF vom 31. März 1998, 06 0257/1-IV/6/98, AÖF Nr. 88/1998, betreffend

Einlagenrückzahlung).

6910

Eine Identität der Kapitalherabsetzung mit der seinerzeitigen Kapitalerhöhung aus

Gesellschaftsmitteln ist für die Anwendung des § 32 Z 3 EStG 1988 nicht erforderlich. Zur

Behandlung der Anteilsinhaber nach Ablauf der Zehnjahresfrist siehe Rz 2609a.

23.4.3 Zehnjahresfrist

6911

Die Frist von zehn Jahren beginnt am Tag nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das

Firmenbuch zu laufen. Die Nachversteuerung wird ausgelöst durch eine innerhalb von zehn

Jahren ab dem Stichtag erfolgte Eintragung eines Herabsetzungs-Beschlusses im

Firmenbuch.

 

Beispiel:

Kapitalberichtigung aus Gewinnrücklagen im Jahre 00 um 300.000 und im Jahre 05 um

200.000. Kapitalherabsetzung im Jahre 11 um 300.000. Die Kapitalberichtigung des

Jahres 05 ist in Höhe von 200.000 nachzuversteuern. Eine Zuordnung der

Kapitalherabsetzung zur Kapitalberichtigung des Jahres 00 ist nicht möglich. Die

Nachversteuerung kann auch nicht in eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12

EStG 1988 umgedeutet werden; siehe KStR 2001 Rz 740.

Die Frist des § 32 Z 3 EStG 1988 ist auch im Rahmen der Kapitalherabsetzungsfiktion des § 9

Abs. 7 UmgrStG von Bedeutung (UmgrStR 2002 Rz 557 ff; KStR 2001 Rz 743).

Randzahlen 6912 bis 7000: derzeit frei