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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

24. Rentenbesteuerung

24.0 Tabellarische Übersicht, Option

7001

Die Rentenbesteuerung wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2000 in den §§ 16 Abs. 1 Z 1,

18 Abs. 1 Z 1, 20 Abs. 1 Z 4 und 29 Z 1 EStG 1988 neu geregelt. Auf Grund dieser durch die

geänderte Rechtsprechung (VwGH 26.1.1999, 98/14/0045) erforderlich gewordenen

Neuregelung wird zunächst sichergestellt, dass das in der Rechtsprechung herausgearbeitete

Instrument der Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung betrieblicher

Einheiten beibehalten wird. Die Übertragung von - außerbetrieblichen oder betrieblichen -

Einzelwirtschaftsgütern wird hingegen ab dem Jahr 2000 neu geregelt. Durch die Aufhebung

der Bewertungsbestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG 1955 durch den VfGH (Erkenntnis

VfGH 9.10.2002, G 112/02) war eine neuerliche gesetzliche Änderung der Renten bei der

Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ab dem 1. Jänner 2004 erforderlich. Gemäß § 124b

Z 82 EStG 1988 besteht jedoch die Möglichkeit, in die alte Rechtslage zu optieren.

7002

Tabelle:

7002a

Gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 besteht die Möglichkeit, in die Rechtslage vor der Änderung

durch das Budgetbegleitgesetz 2003 zu optieren. Die Option besteht nur für Renten

(Rz 7003), deren Rechtsgrund vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. Bei

Versicherungsrenten entsteht der Rechtsgrund mit Beginn der Rentenzahlung (Rz 7018) und

bei den übrigen Rentenverträgen mit Abschluss des Rentenvertrages.

Wurde von der Option Gebrauch gemacht, ist einerseits die Abfindung von Ansprüchen aus

Renten, die auf Grund der Übertragung von Einzelwirtschaftgütern des Privatvermögens

vereinbart wurden, nicht steuerpflichtig. Andererseits können solche Abfindungen nicht als

Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Weiters ist der Barwert

zum Zwecke der Feststellung, ab wann Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 bzw.

Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben oder Werbungskosten entsteht, gemäß § 16 Abs. 2 und

4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 zu berechnen (siehe Rz 7021a).

7002b

Der Rentenempfänger kann die Option nur ausüben, wenn Einvernehmen mit dem

Rentenverpflichteten nachgewiesen wird. Fehlt ein solcher schriftlicher Nachweis ist die

Option ungültig. Die Optionserklärung ist mit Wirkung ab der Veranlagung 2004 bis

spätestens 31. Dezember 2006 beim zuständigen Finanzamt einzubringen; die Frist ist nicht

verlängerbar. Eine Optionserklärung ist auch dann bis zum 31. Dezember 2006 einzubringen,

wenn bis zum 31. Dezember 2006 mangels Überschreitung des Rentenbarwertes noch keine

Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 entstanden ist. Für die Einbringung der

Optionserklärung bestehen keine besonderen Formvorschriften. Die wirksame Einbringung

der Optionserklärung ist Voraussetzung für den Abzug der Rentenzahlung als Sonderausgabe

oder Werbungskosten bereits ab Überschreiten des gemäß § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF

vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 ermittelten Barwertes.

7002c

Sind die Renten und dauernden Lasten beim Rentenempfänger keine Einkünfte gemäß § 29

Z 1 EStG 1988 (zB betriebliche Einkünfte, der Rentenempfänger unterliegt nicht der

unbeschränkten Steuerpflicht), kann der Rentenzahler gemäß § 124b Z 80 lit. b EStG 1988

einen Abzug als Sonderausgaben oder Werbungskosten nach Überschreiten des Barwertes

(Rz 7021a) beantragen. Wurde dieser Barwert bereits im Veranlagungsjahr 2003

überschritten, kann dieses Wahlrecht durch Beantragung in der Abgabenerklärung bei

Veranlagung 2004 erstmals ausgeübt werden. Wird dieser Barwert in einem späteren

Veranlagungszeitraum überschritten, kann die Ausübung dieses Wahlrechtes durch Antrag in

der Abgabenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstmals vorgenommen werden.

Wurde das Wahlrecht einmal ausgeübt, bindet es für die Zukunft, allfällige

Rentenabfindungen können nicht mehr abgesetzt werden.

24.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

24.1.1 Renten

7003

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund

beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem

dem Tod einer Person, abhängt (VwGH 15.6.1977, 2722/76). Die Höhe der einzelnen

Rentenbeträge kann auf Grund von Wertsicherungsvereinbarungen oder abhängig vom

Gewinn oder Umsatz unterschiedlich sein. Kennzeichnend für eine Rente ist der aleatorische

Charakter. Dieses aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer

von der durchschnittlichen Lebenserwartung (OGH 30.5.1994, 1 Ob 515/94).

7004

Leibrenten sind von der Lebensdauer einer oder mehrerer bestimmter Personen (des

Rentenberechtigten, des Rentenverpflichteten oder auch dritter Personen) abhängende

Leistungen.

7005

Ist die Leistungsdauer von Anfang an bestimmt, liegen Raten vor.

Ist eine am Umsatz der auf die Veräußerung folgenden Jahre orientierte Gegenleistung

ausreichend konkretisiert, ist sie nicht nach Rentenregeln, sondern als Forderung anzusetzen

und gehört damit zum Veräußerungsgewinn (VwGH 17.09.1997, 93/13/0106, Veräußerung

gegen Fixbetrag und 10% der folgenden Dreijahresumsätze). Stellt sich heraus, dass die

geschätzte Kaufpreisforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde, ist die Differenz als

Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit gemäß § 32 Z 2 EStG 1988 zu

berücksichtigen (VwGH 04.02.2009, 2006/15/0151, zu einem nach der Betriebsveräußerung

eingetretenen Forderungsausfall).

24.1.1.1 Zeitrenten

7006

Zeitrenten stellen sowohl (zwingend) auf die Lebensdauer einer Person als auch auf einen

Zeitraum ab. Zeitrenten, bei denen die Lebensdauer einer Person in irgendeiner Form eine

für das Ausmaß der Rentenleistungen bestimmende Rolle spielt, werden abgabenrechtlich als

Renten behandelt. Zeitrenten treten in zwei Formen auf:

- Rente mit Vereinbarung einer Höchstlaufzeit (Höchstzeitrente oder abgekürzte

Leibrente): Sie wird auf Lebenszeit, höchstens aber auf eine bestimmte Zahl von Jahren

vereinbart.

- Rente mit Vereinbarung einer Mindestlaufzeit (Mindestzeitrente oder verlängerte

Leibrente): Sie wird auf Lebenszeit, mindestens aber auf eine bestimmte Zahl von Jahren

vereinbart.

Da Zeitrenten wegen des ihnen eigenen aleatorischen Elementes noch als Renten in

steuerrechtlichem Sinn gelten, kommt eine Aufspaltung der Zeitrente in einen Raten- und

einen Rententeil nicht in Betracht (VwGH 23.6.1983, 2749/80).

7007

Höchstzeitrente (abgekürzte Leibrente)

Wird der Erwerber eines Wirtschaftsgutes für den Fall des Ablebens des Veräußerers

während der vereinbarten 15-jährigen Tilgungsfrist für den festgesetzten Kaufpreis von der

Verpflichtung entbunden, den noch offenen Kaufpreis zu entrichten, liegt eine (Höchst-)

Zeitrente vor (VwGH 9.11.1982, 82/14/0109; VwGH 21.12.1999, 94/14/0174).

Testamentarisch angeordnete Legatszahlungen, die in 100 Monatsraten zu entrichten sind

und die selbst im Falle des Ablebens eines Legatars nicht erlöschen, sind

Ratenvermächtnisse, die weder eine Rente noch eine dauernde Last darstellen

(VwGH 29.3.1993, 92/15/0052). Sind hingegen die Zahlungen mit einem Zeitraum befristet,

so liegt eine Rente vor, wenn die zeitliche Befristung so lange ist, dass das aleatorische

Merkmal nicht verloren geht. Ein fünfzehnjähriger Zeitraum erscheint genügend lange, um

die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ablebens der berechtigten Person (aleatorischer

Faktor) noch als ausreichend anzusehen (VwGH 19.3.1985, 82/14/0151).

Übernimmt jemand Vermögenswerte gegen die Verpflichtung, dem Übergeber lebenslänglich

eine Leibrente zu zahlen und nach dessen Tod die Hälfte dieser Zahlungen durch eine Zeit

von zwanzig Jahren an die Tochter des Übergebers bzw. nach dem Ableben derselben an

deren Kinder zu leisten, so ist auch hinsichtlich der Zahlungen für den zwanzigjährigen

Zeitraum ein aleatorisches Moment und daher eine Rente anzunehmen, wenn davon

auszugehen ist, dass die Zahlungspflicht erlischt, sobald alle nach dem Übergeber

begünstigten Personen innerhalb des zwanzigjährigen Zeitraumes versterben

(VwGH 15.6.1977, 2722/76).

7008

Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente)

Wird vereinbart, dass im Falle des Todes des Rentenberechtigten vor Ablauf einer

bestimmten Anzahl von Jahren die Rente für einen bestimmten Mindestzeitraum weiter zu

entrichten ist, dann ist auch eine solche Rente, selbst wenn man sie wegen des fehlenden

aleatorischen Charakters für den Mindestzeitraum nicht als Leibrente ansehen sollte, ein

wiederkehrender Bezug gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 23.4.1969, 1633/68) bzw. eine

dauernde Last gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

24.1.2 Dauernde Lasten

7009

Dauernde Lasten gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Sie unterscheiden sich von

Renten vornehmlich im Inhalt der Leistung und im Fehlen einer Gleichmäßigkeit. Es muss

aber ein selbständiges Grundrecht begründet sein, das

- losgelöst von allfälligen früheren Ansprüchen des Berechtigten existiert,

- von Dauer und einer gewissen Periodizität ist,

- eine gewisse, wenn auch nicht regelmäßige Wiederkehr vorweist und

- auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruht.

7010

Während Renten Geld oder andere vertretbare Sachen zum Inhalt haben, können dauernde

Lasten in Leistungen anderer Art bestehen. Es muss sich um Leistungen handeln, die eine

Vermögensminderung bzw. einen Vermögenszuwachs begründen. So können etwa

Nutzungsrechte unter § 29 Z 1 EStG 1988 fallen (VwGH 19.3.1985, 84/14/0139, betr.

Holznutzungsrechte). Ein bloßes Dulden, der Verzicht auf eine Nutzung zugunsten eines

anderen oder persönliche Dienstleistungen fallen jedoch nicht darunter (VwGH 28.10.1975,1281/74).

24.2 Rententypen

7011

Renten können im Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern

(Versorgungsrenten, Gegenleistungsrenten, Unterhaltsrenten, gemischte Renten) oder

unabhängig von einer solchen (zB Schadensrenten wie Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder

Invaliditätsrenten auf Grund einer Schädigung durch einen Dritten, Unterhaltsrenten, Renten

auf Grund einer Pflegeversicherung) vereinbart werden. Zu Renten aus einer privaten Unfall-,

Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung sowie einer Pflegeversicherung siehe

Rz 7018.

Eine Mehrbedarfsrente, das ist eine Rente, die ausschließlich einen erforderlichen

Mehraufwand an Pflege und (insbesondere medizinischer) Betreuung des Empfängers abgilt,

ist nicht steuerbar, da sie dem Empfänger kein disponibles Einkommen verschafft

(VfGH 07.12.2006, B 242/06).

24.2.1 Übertragung von Vermögen

7012

Die Renten werden anlässlich der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder

Mitunternehmeranteils gewährt oder stehen mit der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

im Zusammenhang (das sind sowohl Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, und zwar

unabhängig davon, ob sie zur Erzielung von Einkünften genutzt oder absolut privat

verwendet werden, als auch Einzelwirtschaftsgüter des Betriebsvermögens).

24.2.1.1 Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen

7013

Es kann eine Versorgungsrente, Gegenleistungsrente (Kaufpreisrente) und Unterhaltsrente

vorliegen.

Eine (betriebliche oder außerbetriebliche) Versorgungsrente liegt vor, wenn der

Rentenbarwert (siehe Rz 7020, 7021und 7023) bezogen auf den Wert des übertragenen

Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht mehr als 200% (dann

liegt eine Unterhaltsrente vor) beträgt.

Im (Rentenbarwert-)Relationsbereich von 75% bis 125% liegt eine Kaufpreisrente vor.

24.2.1.2 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

7014

Die Rentenvereinbarungen können eine Kaufpreis-, Unterhalts- oder gemischte Rente sein

(vgl. VwGH 26.1.1999, 98/14/0045).

Unterschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, welches

nicht in Geld besteht, ist die Überwiegensregel anzuwenden, sodass bei einem

Rentenbarwert von mindestens der Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes

insgesamt eine Kaufpreisrente, bei einem geringeren Rentenbarwert insgesamt eine

Unterhaltsrente vorliegt. Eine Kaufpreisrente liegt ferner insgesamt dann vor, wenn der

Rentenbarwert mindestens 100% und höchstens 125% des Wertes des übertragenen

Wirtschaftsgutes beträgt.

Überschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als

25%, beträgt er jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes,

ist die Rente aufzuspalten (siehe Rz 7052 ff).

Renten, deren Rentenbarwert mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes

beträgt, stellen zur Gänze Unterhaltsrenten dar.

24.2.2 Renten, die in keinem Zusammenhang mit der Übertragung von

Vermögen stehen

24.2.2.1 Sonstige Renten

7015

Sonstige Renten, bspw. Schadensrenten, sind grundsätzlich sofort beim Rentenzahler nach §

18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähig bzw. beim Rentenempfänger nach § 29 Z 1 EStG 1988

steuerpflichtig. Eine Unterhaltsersatzrente, das ist eine Schadensrente, die an die Stelle einer

sonst bestehenden Unterhaltsverpflichtung tritt und diese ersetzt, ist beim Empfänger nicht

steuerpflichtig.

Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Unterhaltsrenten) und

freiwillige Zuwendungen gemäß §§ 20 Abs. 1 Z 4 sind in Verbindung mit Abs. 3 und 29 Z 1

EStG 1988 steuerlich unbeachtlich, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen auf einer

verpflichtenden Vereinbarung beruhen (VwGH 19.05.1994, 94/15/0062). Dies gilt bspw. auch

für Rentenzahlungen auf Grund einer Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen

Gebrauchsvermögens anlässlich einer Scheidung, die als Ausgleichszahlungen iSd

Ehegesetzes anzusehen sind (VwGH 23.04.1998, 95/15/0191).

24.2.2.2 Rentenlegate

7016

Rentenlegate sind Rentenverpflichtungen bzw. Rentenberechtigungen, die letztwillig

(Testament, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) auferlegt bzw. erworben werden.

Der Rechtsgrund dieser Leistungen ist, mögen gesetzliche Unterhaltspflichten auch als Motiv

eine Rolle gespielt haben, nicht die Unterhaltspflicht, sondern die Annahme der Erbschaft

(VwGH 22.03.2010, 2008/15/0092; VwGH 06.12.1983, 83/14/0078). Die Leistungen hängen

auch nicht mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern zusammen (VwGH 22.03.2010,

2008/15/0092). Es handelt sich dabei um sofort steuerwirksame wiederkehrende Bezüge

nach Art einer sonstigen Rente.

7017

Hingegen sind testamentarisch angeordnete Zahlungen, die hinsichtlich der Höhe und der

Laufzeit der Zahlungspflicht eindeutig bestimmt sind und selbst im Falle des Ablebens des

Berechtigten nicht erlöschen, Ratenvermächtnisse. Diese stellen weder eine Rente noch eine

dauernde Last dar und können daher auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden

(VwGH 29.3.1993, 92/15/0052).

24.2.3 Versicherungsrenten

24.2.3.1 Allgemeine Versicherungsrenten

7018

Bei Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages oder anlässlich der

Umwandlung der Auszahlung eines Versicherungsanspruches in eine Rente geleistet werden,

kann grundsätzlich eine Kaufpreisrente unterstellt werden. Die Bezeichnung des

Versicherungsvertrages, aus dem ein Anspruch auf Rentenzahlungen erwächst, ist für die

steuerliche Beurteilung von Rentenzahlungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses

unbeachtlich. Renten aus einer als private Unfall-, Invaliditäts- oder

Berufsunfähigkeitsversicherung, aber auch als Kranken- oder Pflegeversicherung titulierten

Versicherung stellen Kaufpreisrenten dar (hinsichtlich Mehrbedarfsrenten siehe aber

Rz 7011).

Nach § 29 Z 1 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 tritt Steuerpflicht ab jenem

Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten. Bei

Versicherungsrenten (auch bei Risikoversicherungen) entsteht der Rentenvertrag auf Grund

der Besonderheiten des Versicherungsrechtes bei Beginn der Rentenzahlung. Als

Gegenleistung ist jener Betrag anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als

Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (idR der Endwert der

Ansparphase). Zur Kapital-, Er- und Ablebensversicherung mit Einmalauszahlung siehe

Rz 6208.

 

Beispiel:

Im Rahmen eines Rentenversicherungsvertrages wurden laufende Prämien an ein

Versicherungsunternehmen geleistet. Der Endwert der Ansparphase beträgt 50.000

Euro.

- Vor Auszahlung der ersten Rente wird die Versicherungssumme in Form einer

Einmalzahlung ausbezahlt. Es liegt keine Rentenabfindung iSd § 29 Z 1 EStG 1988

vor, die Einmalzahlung ist daher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27

Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht steuerbar.

- Nach der ersten Rentenzahlung wird der Rentenanspruch gegen eine

Einmalzahlung abgefunden. Nach § 29 Z 1 EStG 1988 tritt Steuerpflicht insoweit

ein, als die erfolgten Rentenzahlungen zuzüglich der Abfindung den Endwert von

50.000 Euro übersteigen.

Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb eines Rentenstammrechtes aufgenommen

wurde, stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Werbungskosten dar; zum Verlustausgleich

siehe Rz 151 ff. Die Versicherungssteuer ist nicht als Werbungskosten absetzbar (VwGH

21.4.2005, 2004/15/0155).

Für den Wert der einjährigen Nutzung ist mangels einer eigenen

einkommensteuerrechtlichen Vorschrift gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 auf § 17 Abs. 3 BewG

1955 zurückzugreifen. Danach ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag

ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft

im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Beispielsweise ist als

Jahreswert bei einer Vertragsgestaltung nahe der die Rentenleistungen innerhalb von drei

Phasen schwanken, ein gewichteter Durchschnittswert heranzuziehen, der auf die Länge der

einzelnen Phasen und die Höhe der in den einzelnen Phasen bezogenen Rentenleistungen

abstellt.

7018a

Wird durch eine Rentenleistung ein Verdienstentgang ersetzt, stellt die Rente eine

steuerpflichtige Einnahme iSd § 32 Z 1 EStG 1988 dar; dh. die empfangenen

Rentenzahlungen führen (sofort) zu Einkünften und sind bei jener Einkunftsart zu erfassen,

die durch die Rente ersetzt wird (zB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; siehe dazu auch

Rz 6810 ff).

7018b

Wird durch eine nicht steuerbare Rente ein Mehrbedarf abgedeckt (Rz 7011), sodass die

Rente nicht steuerbar ist, bzw. wird eine steuerbare aber wegen fehlender Überschreitung

der Gegenleistung (Rentenbarwert, Endwert der Ansparphase) noch nicht steuerpflichtige

Rente vereinnahmt, sind Aufwendungen in Zusammenhang mit dem versicherten und durch

die Rente abgegoltenen Risiko nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als

sie den Betrag der nicht steuerpflichtigen Rente übersteigen.

24.2.3.2 Pensionszusatzversicherungen

7019

Die Regelungen betreffend Pensionsvorsorgeprodukte (§§ 108a und 108b EStG 1988) sehen

vor, dass für die Beiträge zur Pensionsvorsorge eine Prämienbegünstigung gewährt wird.

Weder die Veranlagungserträge aus dem durch die Beiträge aufgebrachten Kapital noch die

Auszahlung der Pensionen unterliegen einer Besteuerung. § 29 Z 1 EStG 1988 normiert die

Steuerbefreiung der Pensionsauszahlungen aus Pensionszusatzversicherungen. Diese

Steuerbefreiung ist auf jenen Umfang an Pensionsauszahlungen beschränkt, die auf eine

prämienbegünstigte Beitragsleistung zurückgehen.

7019a

Ebenso sind Rentenversicherungen steuerfrei, die eine Gegenleistung aus der Überweisung

aus einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung darstellen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es sich

dabei um eine Überweisung von

- einbezahlten Beiträgen, für welche Prämien gemäß § 108g EStG 1988 tatsächlich in

Anspruch genommen wurden,

- Prämien gemäß § 108g EStG 1988,

- Erträgen aus den Prämien gemäß § 108g EStG 1988 sowie Erträgen aus den

einbezahlten Beiträgen, für welche die Prämien gemäß § 108g EStG 1988 in Anspruch

genommen wurden,

handelt. Einen entsprechenden Nachweis über die Prämiengewährung hat der

Steuerpflichtige vorzulegen. Es bestehen keine Bedenken von einer steuerfreien Rente

auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Einzahlungen in die Zukunftsvorsorge nicht selbst

geleistet, sondern den Gegenwert im Erbweg unentgeltlich erworben hat. In einem

derartigen Fall ist die Prämiengewährung an den Erblasser (ggf. und an den Erben)

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Rente.

7019b

Hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung siehe

InvFR 2008 Rz 25. Neben Pensionsinvestmentfonds können auch Veranlagungen in

Versicherungen oder betriebliche Vorsorgekassen als Zukunftsvorsorgeeinrichtung

ausgestaltet sein. Fehlen die in InvFR 2008 Rz 25 dargelegten Kriterien, liegt keine

begünstigte Zukunftsvorsorge vor und eine dafür erworbene Rente ist als

Gegenleistungsrente steuerpflichtig. Die Bestimmungen des § 108h Abs. 1 Z 1 EStG 1988

heben jedoch weder die Veranlagungsbestimmungen des InvFG 1993 noch des VAG auf. Bei

betrieblichen Vorsorgekassen finden die Veranlagungsbestimmungen des BMSVG mit

Ausnahme der Grenze für Veranlagungen in Aktien Anwendung. Für Veranlagungen, die

nicht in Pensionsinvestmentfonds erfolgen, gilt abweichend vom Investmentfondsrecht

Folgendes:

Die in InvFR 2008 Rz 27 ff beschriebenen Veranlagungsvoraussetzungen müssen bei

Versicherungen im Deckungsstock, dem die jeweiligen Versicherungsverträge zugeordnet

sind, und bei betrieblichen Vorsorgekassen in der entsprechenden

Veranlagungsgemeinschaft gegeben sein.

Die in InvFR 2008 Rz 26 genannte Kapitalgarantie kann bei Versicherungsverträgen auch von

der Versicherung selbst gegeben werden.

Bis zum 31. Dezember 2005 konnten gemäß § 108i Abs. 2 letzter Satz EStG 1988

prämienbegünstigte Versicherungen auf Zukunftsvorsorgen übertragen werden. Eine solche

Übertragung konnte insbesondere auch durch entsprechende Vertragsänderungen beim

bisherigen Versicherungsvertrag erfolgen. Mit der Übertragung musste ein

Verfügungsverzicht für mindestens 10 Jahre - beginnend ab der Übertragung – abgegeben

werden.

Die Veranlagung kann auch über Investmentfonds erfolgen. Eine Anrechnung auf die in

InvFR 2008 Rz 27 beschriebene Aktienquote erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in dem

sich das Fondsvermögen nach der tatsächlichen Veranlagung aus Aktien zusammensetzt, die

an Börsen iSd § 108h Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Näheres siehe dazu InvFR 2008 Rz 29)

gehandelt werden.

24.3 Berechnung des Rentenbarwertes

24.3.1 Berechnung des Rentenbarwertes

7020

Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gilt der erste Teil des BewG 1955 (§§ 2 bis 17) für alle

bundesrechtlich geregelten Abgaben, soweit in anderen Abgabengesetzen nichts anderes

geregelt ist. Da eine andere Regelung hinsichtlich der Rentenbewertung im Bereich der

außerbetrieblichen Einkünfte nicht besteht, ist für außerbetriebliche Renten § 16 BewG 1955

maßgebend. Somit ist sowohl für die Beurteilung welcher Rententypus vorliegt, als auch für

die Beurteilung, ab wann Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 vorliegen, der Rentenbarwert

ausschließlich gemäß § 16 BewG 1955 zu ermitteln (Genaueres siehe Punkt 2 Erlass BMF

17.12.2003, 08 0104/2-IV/8/03). Ausnahmen siehe Rz 7021 und 7021a.

7020a

Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gilt der erste Teil des BewG 1955 (§§ 2 bis 17) für alle

Abgaben, soweit in anderen Abgabengesetzen nichts anderes geregelt ist. Der Barwert des §

16 BewG 1955 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 ist nunmehr ein Rentenbarwert, der

mangels besonderer Regelungen in anderen Abgabengesetzen bei der Gewinnermittlung

gemäß § 4 Abs. 1, 5 und 4 Abs. 3 EStG 1988 zwingend zum Ansatz kommt. Hinsichtlich der

Behandlung von Renten, die bereits in einem vor dem 1. Jänner 2004 endenden

Wirtschaftsjahr erstmals in eine Steuerbilanz aufzunehmen waren, siehe Rz 2454; weitere

Ausnahmen siehe Rz 2455 f. Der Barwert des § 16 BewG 1955 idF des

Budgetbegleitgesetzes 2003 entspricht auch den unternehmensrechtlichen Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung.

24.3.2 Abweichung für vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossene

Rentenverträge

7021

Für vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossene Rentenverträge ist unabhängig von der

Ausübung einer Option gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 abweichend von Rz 7020 für die

Ermittlung des Barwertes zum Zwecke der Prüfung, welcher Rententypus vorliegt (Rz 7013,

7014, 7037, 7038 und 7052), hinsichtlich der Sterbewahrscheinlichkeit von den im Anhang

III angeschlossenen Sterbetafeln auszugehen.

7021a

Liegt eine Option in die alte Rechtslage vor (Rz 7002a ff), erfolgt die Ermittlung des

Barwertes für Zwecke, ab wann eine nicht betriebliche Kaufpreisrente gemäß § 29 Z 1 EStG

1988 steuerpflichtig bzw. gemäß §§ 16 Abs. 1 Z 1 oder 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als

Werbungskosten oder Sonderausgabe abzugsfähig ist, ausschließlich nach den Vorschriften

des § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003. Dieser Barwert ist

im Falle der Optionsausübung die AfA-Basis eines gegen Kaufpreisrente erworbenen

Grundstücks. Dieser Wert ist durch Multiplikation des Jahreswertes der Rente mit

nachfolgenden Faktoren zu ermitteln:

Hängt die Rentendauer von mehreren Personen ab, ist das Alter des Jüngsten maßgebend,

wenn die Rente mit dem zuletzt Sterbenden erlischt. Hingegen ist das Alter des Ältesten

maßgebend, wenn die Rente mit dem zuerst Sterbenden erlischt.

24.3.3 Wertsicherungsklauseln

7022

Der Zinsfuß von 5,5% ist auch beizubehalten, wenn Wertsicherungsklauseln vereinbart

werden. Die dadurch bedingten Werterhöhungen sind nicht über den Zinsfuß, sondern bei

der Höhe der einzelnen Rentenzahlung zu berücksichtigen.

24.3.4 Vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossene Rentenverträge

7023

Wurden für vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossene Rentenverträge andere als in Rz 7020

bis 7022, jedoch zu diesem Zeitpunkt unbedenkliche Parameter angenommen, sind diese für

die betreffenden Rentenverträge weiterhin anzuwenden.

7024

Für die unter Rz 7013 dargestellte Klassifizierung der Renten sind allfällige Einmalbeträge

dem versicherungsmathematisch kapitalisierten Rentenbarwert hinzuzurechnen. Für die

unter Rz 7013 f dargestellte Klassifizierung der Renten sind allfällige Einmalbeträge dem

Rentenbarwert hinzuzurechnen.

24.4 Bewertung des übertragenen Vermögens

7025

Unter dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens (Betrieb, Teilbetrieb,

Mitunternehmeranteil) versteht man die Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter

einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter (=100%). Das übertragene

Einzelwirtschaftsgut ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, unabhängig davon, ob ein

Einzelwirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögen übertragen wird.

24.5 Betriebliche Versorgungsrente

7026

Bei der betrieblichen Versorgungsrente handelt es sich um eine Rente, die für die Verdienste

des ehemaligen Betriebsinhabers bei der seinerzeitigen Führung des übertragenen Betriebes,

Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach Art einer Pension ausbezahlt wird. Die

Betriebsübertragung erfolgt in diesen Fällen unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988).

Betriebliche Versorgungsrenten sind nicht passivierungsfähig (VwGH 24.10.1978, 0243/76).

Die Rentenzahlungen sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und beim Empfänger als

nachträgliche Betriebseinnahmen iSd § 32 Z 2 EStG 1988 steuerpflichtig.

 

Beispiel:

Ein Betrieb wird gegen eine monatliche Leibrente von 15.000 übertragen. Die Rente

soll der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers nach seiner Aktivzeit dienen und

ist betrieblich begründet. Der Rentenbarwert beträgt 2,4 Mio. Der Wert des

Betriebsvermögens beträgt 4 Mio.

Die Rente stellt eine Versorgungsrente dar, da der Rentenbarwert bezogen auf den

Wert des übertragenen Betriebsvermögens lediglich 60% beträgt und damit keine

angemessene Gegenleistung für die Betriebsübertragung darstellt. Da der

Rentenvereinbarung betriebliche Gründe (Pensionsleistung für den ehemaligen

Betriebsinhaber) zu Grunde liegen, stellt die Rente eine betriebliche Versorgungsrente

dar, die beim Zahler sofort zu Betriebsausgaben und beim Empfänger sofort zu

nachträglichen betrieblichen Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG 1988 führt. Die

Betriebsübertragung stellt eine unentgeltliche Übernahme iSd § 6 Z 9 lit. a EStG 1988

dar.

24.6 Außerbetriebliche Versorgungsrente

7027

Bei diesem Rententyp stellt der Rentenbarwert keine angemessene Gegenleistung für die

Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar und liegt eine

subjektive Versorgungsabsicht vor (nahe Angehörige; kein Irrtum über den Wert). Diese

Voraussetzungen sind üblicherweise gegeben, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den

Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125%, aber nicht

mehr als 200% beträgt.

Die Übertragung der betrieblichen Einheit erfolgt bei diesem Rententyp unentgeltlich. Der

Rechtsnachfolger hat die Buchwerte fortzuführen (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988). Die vom

Rechtsnachfolger geleisteten Renten sind nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als

Sonderausgaben abzuziehen, die vom Rechtsvorgänger vereinnahmten Renten sind als

Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG 1988 anzusetzen.

 

Beispiel:

Ein Betrieb wird gegen eine monatliche Leibrente von 1.000 unter nahen Angehörigen

übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 153.900 Euro, der Wert des Betriebsvermögens

255.000 Euro. Die Rente stellt eine Versorgungsrente dar, da der Rentenbarwert

bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens lediglich 60,36% beträgt

und damit keine angemessene Gegenleistung für die Betriebsübertragung darstellt. Da

der Rentenvereinbarung keine betrieblichen Gründe (Pensionsleistung für den

ehemaligen Betriebsinhaber) zu Grunde liegen, stellt die Rente eine außerbetriebliche

Versorgungsrente dar, die beim Zahler sofort zu Sonderausgaben und beim Empfänger

sofort zu wiederkehrenden Bezügen führt. Die Betriebsübertragung stellt eine

unentgeltliche Übernahme iSd § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 dar.

7028

Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb entnommen, welcher gegen außerbetriebliche

Versorgungsrente übertragen wurde, wobei das Wirtschaftsgut jedoch mit der Rente anteilig

in einem Wertverhältnis steht, welches bei Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes einen

anderen Rententypus ergeben hätte, so bleibt dies auf die ursprüngliche Typisierung der

Rente ohne Einfluss.

 

Beispiel:

Ein Betrieb im Wert von 200.000 Euro wird gegen Rente, deren Rentenbarwert

120.000 Euro, somit 60% beträgt, übertragen. Im Betrieb befindet sich eine

Liegenschaft, die später entnommen wird. Es liegt lediglich eine Entnahme des

Grundstückes mit dem Teilwert vor. Eine Umtypisierung des dem Grundstück

zuzurechnenden Rententeiles in eine Kaufpreisrente findet nicht statt, sondern es bleibt

die ursprüngliche Rente in ihrer Gesamtheit als außerbetriebliche Versorgungsrente

bestehen.

7029

Gleichfalls hat eine Betriebsaufgabe keinen Einfluss auf den ursprünglichen Charakter der

Rente, sodass eine Versorgungsrente auch nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit

bestehen bleibt.

7030

Auch eine Betriebsveräußerung eines gegen Versorgungsrente übertragenen Betriebes bleibt

auf den Charakter der Rente solange ohne Auswirkung, als keine Änderung in der Person des

Rentenverpflichteten eintritt. Übernimmt jedoch der Betriebserwerber auch die Zahlung der

Versorgungsrente, so ist die Höhe des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen

kapitalisierten Barwertes der Rente zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung als Teil des

Kaufpreises anzusehen. Der Betriebserwerber hat den versicherungsmathematisch

berechneten Rentenbarwert in seiner Bilanz als Schuld auszuweisen. Die weitere Behandlung

der Rente erfolgt wie in Rz 7032 ff dargestellt.