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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

24.7 Kaufpreisrente

24.7.1 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder

Mitunternehmeranteils

7031

Bei der Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder

Mitunternehmeranteils stellt der Rentenbarwert im Wesentlichen dann eine angemessene

Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils

dar, wenn der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens

im Bereich von 75% bis 125% liegt (VwGH 28.4.1987, 86/14/0175).

Die Kaufpreisrente führt bei Veräußerung eines Teilbetriebs zu einem Veräußerungsgewinn

iSd § 24 EStG 1988, ansonsten zu nachträglichen betrieblichen Einkünften und beim

Erwerber zu einem Betriebserwerb iSd § 6 Z 8 lit. b EStG 1988.

24.7.1.1 Folgen

7032

Insoweit die Rentenzahlungen (Zuflussprinzip) zuzüglich allfälliger Einmalbeträge,

Entnahmegewinne usw. den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigen, liegen beim

Rentenempfänger (nachträgliche) betriebliche Einkünfte vor.

7033

Die Übertragung eines Teilbetriebs gegen Kaufpreisrenten ist wie die Veräußerung eines

betrieblichen Einzelwirtschaftsgutes zu behandeln; siehe Rz 7044. Beim Erwerber liegt ein

entgeltlicher Betriebserwerb vor. Er hat eine Eröffnungsbilanz wie bei jeder anderen

entgeltlichen Betriebsübernahme zu erstellen (§ 6 Z 8 lit. b EStG 1988). Der nach den

Grundsätzen der Rz 7020 ermittelte Rentenbarwert ist wie eine Kaufpreisschuld zu

passivieren. Der Rentenbarwert ist daraufhin jedes Jahr nach den genannten Grundsätzen

neu zu bewerten; diese Anpassung ist erfolgswirksam, während die laufenden

Rentenzahlungen betriebliche Aufwendungen bilden. Im Jahr des Wegfalls der

Rentenverpflichtung (Tod des letzten Rentenberechtigten) ist der Rentenbarwert

erfolgswirksam aufzulösen.

7034

Werden gegen eine Rente sowohl betriebliche Einheiten als auch Wirtschaftsgüter des

Privatvermögens übertragen, so ist die Rente nach Maßgabe der Verkehrswerte

aufzuspalten. Der auf die betrieblichen Einheiten entfallende Rentenanteil ist als Kaufpreis-,

Versorgungs- oder Unterhaltsrente zu behandeln. Der den anderen Wirtschaftsgütern

zuzuordnende Rentenanteil stellt eine Kaufpreis-, Unterhalts- oder gemischte Rente dar.

24.7.1.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

7035

Überträgt ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner seinen Betrieb gegen Kaufpreisrente, ist ein

Übergang zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen (§ 4

Abs. 10 EStG 1988). Die weitere steuerliche Behandlung der Rente beim Rentenberechtigten

erfolgt wie in Rz 7032 ff dargestellt.

7036

Der Rentenverpflichtete hat hingegen bei Fortführung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

eine Aufteilung der Rente im Verhältnis der Teilwerte auf die einzelnen übernommenen

Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vorzunehmen. Insoweit die Rente auf

Umlaufvermögen entfällt, bilden die Zahlungen sofort Betriebsausgaben. Hinsichtlich des

restlichen Teils der Rente liegen nach Überschreiten des Rentenbarwertes Betriebsausgaben

vor. Der Rentenverpflichtete hat hingegen bei Fortführung einer Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung eine Aufteilung der Rente im Verhältnis der Teilwerte auf die einzelnen

übernommenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vorzunehmen. Insoweit die Rente

auf Umlaufvermögen entfällt, bilden die Zahlungen sofort Betriebsausgaben. Hinsichtlich des

restlichen Teils der Rente liegen nach Überschreiten des Rentenbarwertes Betriebsausgaben

vor. Der Wegfall der Rentenschuld ist, soweit sie Anlagevermögen betrifft, eine

Betriebseinnahme im Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallszeitpunkt.

Der Wegfall der Rentenschuld ist, soweit sie Anlagevermögen betrifft, eine Betriebseinnahme

im Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallszeitpunkt.

24.7.2 Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung von

Einzelwirtschaftsgütern

24.7.2.1 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in der privaten Sphäre

7037

Beträgt der Rentenbarwert zusammen mit einem allfälligen Einmalbetrag nicht weniger als

50%, jedoch höchstens 125% des Wertes des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes, liegt

insgesamt eine Kaufpreisrente vor.

Wird eine Rente im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes eines Einzelwirtschaftsgutes vom

Rechtsvorgänger übernommen, ist die übernommene Rente unabhängig von der steuerlichen

Qualifikation beim Rechtsvorgänger zu beurteilen. Steht der Rentenbarwert der

übernommenen Rente zum Zeitpunkt der Übertragung in keinem angemessenen Verhältnis

(weniger als 50%) zum Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes, liegt keine

Kaufpreisrente vor (VwGH 24.03.2009, 2004/13/0063).

Dies führt aber nicht zu einer Umqualifizierung der Rente beim Rentenempfänger.

7038

Überschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als

25%, beträgt er jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes,

ist die Rente aufzuspalten (siehe Rz 7052)

7039

Bei einer Kaufpreisrente sind die Rentenzahlungen ab dem Zeitpunkt abzugsfähig, in dem

sie, ggf. inklusive angefallener Wertsicherungsbeträge, den Wert des übertragenen

Wirtschaftgutes überschreiten. Besteht dieser Wert nicht in Geld, ist er mit dem

Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Auch Abfindungen von

Rentenansprüchen sind steuerpflichtige Einkünfte, soweit der Rentenbarwert überschritten

wird. Abfindungen von Rentenansprüchen sind hingegen keine Einkünfte, wenn der

Rentenberechtigte gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 von der Option in die alte Rechtslage

Gebrauch gemacht hat (Rz 7002a ff). Bei Ausübung dieser Option sind bereits

Rentenzahlungen steuerpflichtig, die den Rentenbarwert gemäß § 16 Abs. 2 BewG 1955 idF

vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 überschreiten. Zur Ermittlung dieses Barwerts siehe

Rz 7021a.

 

Beispiel:

Tabelle:

7040

Sofern das erworbene Vermögen nicht einem Betriebsvermögen zugeführt wird oder der

Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte dient, führen die Rentenzahlungen ab demselben

Zeitpunkt, ab dem die Rente beim Empfänger steuerpflichtig wird (Rz 7039), beim

Rentenverpflichteten zu Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Die Abfindung

von Rentenansprüchen sind gemäß § 124b Z 80 lit. a EStG 1988 dann keine

Sonderausgaben, wenn der Rentenberechtigte die Option in die alte Rechtslage (Rz 7002a ff)

ausgeübt hat.

7041

Dient ein übertragenes Wirtschaftgut der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und

Verpachtung, ist der Rentenbarwert zuzüglich übernommener Verbindlichkeiten und

Einmalbeträge die Bemessungsgrundlage einer (allfälligen) Absetzung für Abnutzung (siehe

auch Rz 6424 ff). Der Rentenbarwert ist grundsätzlich gemäß § 16 BewG 1955 idF des

Budgetbegleitgesetzes 2003 zu ermitteln. Wurde hingegen mit dem Rentenempfänger

Einvernehmen hinsichtlich der Geltendmachung der Option gemäß § 124b Z 82 EStG 1988

(Rz 7002b) hergestellt und wurde diese Option tatsächlich ausgeübt, ist der Barwert gemäß

§ 16 Abs. 2 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 zu berechnen. Näheres zur

Berechnung siehe Rz 7021a.

24.7.2.2 Erwerb eines Einzelwirtschaftsgutes gegen Kaufpreisrente für ein

Betriebsvermögen (siehe auch Rz 2453 ff)

7042

Wird ein Einzelwirtschaftgut gegen Kaufpreisrente aus betrieblichen Gründen erworben,

bildet der Rentenbarwert neben einer allfälligen Einmalzahlung, übernommenen

Verbindlichkeiten und allfälligen sonstigen Nebenkosten die zu aktivierenden

Anschaffungskosten. Hinsichtlich der Barwerte von Renten, die schon in einem vor dem

1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahr enthalten waren, siehe Rz 2454. Der

Rentenbarwert selbst ist zu passivieren und zu jedem Bilanzstichtag unter Anwendung des

ursprünglichen Zinssatzes neu zu bewerten. Die jährliche Anpassung ist erfolgswirksam, die

laufenden Rentenzahlungen sind sofort aufwandswirksam (VwGH 30.11.1993, 90/14/0107).

Eine Wertsicherungsklausel führt zwar zu einem höheren Rentenbarwert, aber nicht zu

nachträglichen Anschaffungskosten für das angeschaffte Wirtschaftsgut (VwGH 28.4.1987,

85/14/0066); bei schwankenden Wertsicherungen ist die Bewertung wie bei gewinn- bzw.

umsatzabhängigen Renten vorzunehmen. Erlischt die Rentenverpflichtung vorzeitig (zB

wegen Tod des Rentenberechtigten), dann ist die Verpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen

(VwGH 21.4.1961, 2966/58; VwGH 3.2.1967, 1312/66); eine Kürzung der gegen die Rente

erworbenen Wirtschaftsgüter ist unzulässig (VwGH 24.11.1980, 0716/79). Einmalzahlungen

zur Ablösung der Rentenverpflichtung sind gegen die Rentenverpflichtung zu verrechnen.

Eine Veräußerung oder Entnahme des gegen Kaufpreisrente erworbenen Wirtschaftsgutes

hat auf die Behandlung der Rentenverpflichtung selbst keinen Einfluss.

7042a

Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Renten ist der Rentenbarwert im Zeitpunkt der

Begründung der Rentenverpflichtung zu ermitteln (VwGH 30.11.1993, 90/14/0107).

Verändert sich der Gewinn bzw. Umsatz, ist das imparitätische Realisationsprinzip bei der

Barwertberechnung zu beachten. Davon nicht betroffen ist die Abzinsung oder die

Wahrscheinlichkeit bei der Barwertberechnung. Sinkt in den Folgejahren die Rente infolge

sinkender Gewinne bzw. Umsätze, dann bleibt der ursprüngliche Gewinn bzw. Umsatz die

Grundlage für die Ermittlung des Rentenbarwertes. Steigt die Rente infolge steigender

Gewinne bzw. Umsätze, dann ist die höhere Rente in die Berechnung des Barwertes

einzubeziehen. Sinkt der Gewinn bzw. Umsatz in der Folge, dann darf für die Berechnung

des Barwertes kein niedrigerer Umsatz bzw. Gewinn angenommen werden, als jener, der

sich aus dem Ansatz der ursprünglichen Rente ergibt.

7043

Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner liegen ab Überschreiten des Rentenbarwertes

Betriebsausgaben vor, soweit sich die Rente auf Anlagevermögen (oder den Firmenwert)

bezieht. Bezieht sich die Rente auf Umlaufvermögen, liegen sofort Betriebsausgaben vor. Bei

Wegfall der Rentenschuld fällt, soweit sie Anlagevermögen betrifft, eine Betriebseinnahme im

Jahr des Wegfalls in Höhe des Rentenbarwertes zum Wegfallszeitpunkt an (siehe auch

Rz 7035 ff).

24.7.2.3 Veräußerung eines betrieblich genutzten Einzelwirtschaftsgutes gegen

Rente

7044

Bei Veräußerung eines Einzelwirtschaftgutes des Betriebsvermögens gegen Kaufpreisrente ist

zunächst im Veräußerungszeitpunkt der Rentenbarwert in der Bilanz wie eine gestundete

Kaufpreisforderung zu behandeln. Hinsichtlich der Barwerte von Renten, die schon in einem

vor dem 1. Jänner 2004 endenden Wirtschaftsjahr enthalten waren, gilt Rz 2454 sinngemäß.

In den Folgejahren ist der Rentenbarwert neu zu berechnen. Die Anpassung ist

erfolgswirksam; die einlangenden Rentenzahlungen sind Betriebseinnahmen. Wird der

Betrieb später entgeltlich oder unentgeltlich mit Ausnahme des Rentenstammrechtes

übertragen, liegt eine Entnahme in Höhe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem

Betriebsvermögen zu bilanzierenden Rentenbarwertes vor (VwGH 30.11.1999, 94/14/0158).

7045

Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner hat im Jahr der Veräußerung des Wirtschaftsgutes

Betriebsausgaben in Höhe des Buchwertes des veräußerten Wirtschaftsgutes, sofern das

Wirtschaftsgut nicht dem Umlaufvermögen zuzurechnen war. Die darauffolgenden Renten

sind ab der ersten Zahlung Betriebseinnahmen (VwGH 30.11.1999, 94/14/0158).

24.8 Unterhaltsrente

24.8.1 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder

Mitunternehmeranteils

7046

Diese Rente ist dadurch charakterisiert, dass wegen des hohen Rentenbarwertes der

Zusammenhang zwischen Übertragung und Rentenvereinbarung wirtschaftlich bedeutungslos

ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Rentenbarwert bezogen auf den Wert des übertragenen

Betriebsvermögens mehr als 200% beträgt.

Bei diesem Rententyp liegt eine unentgeltliche Übertragung des Betriebsvermögens vor. Der

Rechtsnachfolger führt die Buchwerte fort (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1

und § 29 Z 1 EStG 1988 sind auf diese Renten § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz EStG 1988

anzuwenden, dh. diese Renten sind beim Rechtsnachfolger keine abzugsfähigen

Sonderausgaben und beim Rechtsvorgänger keine anzusetzenden Einkünfte.

24.8.2 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

7047

Unterschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, so liegt bei

einem Rentenbarwert von weniger als der Hälfte des Wertes des übertragenen

Wirtschaftsgutes insgesamt eine Unterhaltsrente vor.

7048

Überschreitet der Rentenbarwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als

25% (beträgt er jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen

Wirtschaftsgutes), ist die Rente aufzuspalten. Jener Teil der Rente, der auf den

Überschreitungsteil (mehr als 100% des Wertes des übertragenen Gutes) entfällt, stellt eine

Unterhaltsrente dar.

7049

Renten, deren Barwert mehr als 200% des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes

beträgt, stellen zur Gänze Unterhaltsrenten dar. Auch bei diesem Rententyp liegt eine

unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern vor. Es ist daher ebenfalls

§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz EStG 1988 anzuwenden, weshalb diese Renten beim

Rechtsnachfolger keine abzugsfähigen Sonderausgaben und beim Rechtsvorgänger keine

anzusetzenden Einkünfte darstellen.

7050

Bei Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Einzelwirtschaftsgutes gegen

Unterhaltsrente findet anläßlich der Übertragung zunächst eine Entnahme zum Teilwert statt.

Die späteren Rentenzahlungen sind steuerlich unbeachtlich; sofern eine Bestreitung aus dem

Betriebsvermögen erfolgt, liegt eine Privatentnahme vor.

7051

Wird ein Wirtschaftsgut gegen Unterhaltsrente für betriebliche Zwecke erworben, so liegt

wegen des privaten Charakters der Unterhaltsrente in der Anschaffung zunächst ein privater

Vorgang. Darauf folgt eine Privateinlage in das Betriebsvermögen mit dem Teilwert. Die

Rentenzahlungen sind private Einkommensverwendung. Bei Bestreitung aus dem

Betriebsvermögen liegt eine Privatentnahme vor. Weder die Verringerung noch das Erlöschen

der Rentenverpflichtung haben Auswirkungen auf die betriebliche Gewinnermittlung.

24.9 Gemischte Rente

7052

Gemischte Renten können anlässlich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern entstehen.

Dies dann, wenn der Rentenbarwert mehr als 125% jedoch nicht mehr als 200% des Wertes

des übertragenen Einzelwirtschaftgutes beträgt. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung der

Rente vorzunehmen. Derjenige Teil der Rente, dessen Barwert zu 100% dem Wert des

übertragenen Wirtschaftgutes entspricht, ist als Kaufpreisrente nach den in Abschnitt 24.7

dargelegten Grundsätzen zu behandeln. Dieser Rentenanteil errechnet sich aus dem Produkt

aus dem Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsgutes und Monatsrente gebrochen durch

den gesamten Rentenbarwert. Der übersteigende Rentenanteil bildet eine steuerlich

unbeachtliche Unterhaltsrente (siehe Rz 7046 ff).

 

Beispiel:

Eine Immobilie im Wert von 100.000 Euro wird von einer 60-jährigen Frau gegen

monatliche Rente von 1.000 Euro übertragen. Der Rentenbarwert beträgt 167.909

Euro, somit 167,91 % (167.909 x 100 : 100.000) des Wertes des übertragenen

Wirtschaftsgutes.

Daher beträgt der auf die Kaufpreisrente entfallende Teil monatlich 595,56 Euro

(100.000 x 1.000 : 167.909) oder 59,56% (595,56 x 100: 1.000) der gesamten

monatlichen Rente. Der Rentenbarwert dieser 595,56 Euro beträgt 100.000 Euro.

Überschreitet die Summe der monatlichen Zahlungen von 595,56 Euro den Betrag von

100.000 Euro, ist hinsichtlich dieses Rententeiles Steuerpflicht bzw. Abzugsfähigkeit

gegeben.

Ein Betrag von monatlich 404,44 Euro oder 40,44% der monatlichen Rente ist eine

steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Diese Zahlungen sind auch nicht für das

Erreichen des Betrages von 100.000 Euro zu berücksichtigen.

7053

Bei der Aufteilung einer gemischten Rente und eines Einmalbetrages ist zu beachten, dass

der Einmalbetrag stets dem Kaufpreisanteil zuzurechnen ist. Ist die Höhe des Einmalbetrages

mit dem Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes ident, handelt es sich bei der gesamten

Rente um eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Ist der Einmalbetrag geringer als

der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist ein der Differenz entsprechender Anteil der

Rente als Kaufpreisrente anzusehen.

7054

Der übersteigende Rentenanteil bildet eine steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente. Dieser

Unterhaltsanteil errechnet sich aus dem Rentenbarwert zuzüglich des Einmalbetrages

abzüglich des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes. Dieses Ergebnis ist mit 100 zu

multiplizieren und durch den Rentenbarwert zu dividieren.

Beispiel:

24.10 Spekulationsgeschäft und Rente

7055

Wird ein Einzelwirtschaftsgut gegen Kaufpreisrente übertragen, liegt eine entgeltliche

Übertragung vor. Wird diese Übertragung vor Ablauf der Spekulationsfrist vorgenommen,

gehen die Spekulationseinkünfte den Einkünften gemäß § 29 EStG 1988 vor. Die Zahlungen

sind beim Rentenempfänger bereits ab Überschreiten der ursprünglichen Anschaffungskosten

zuzüglich Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie Werbungskosten abzüglich

allfälliger steuerfreier Subventionen (siehe Rz 6650 ff) steuerpflichtige Einnahmen.

 

Beispiel:

Eine Immobilie wird um 100.000 erworben und fünf Jahre später von der nunmehr 60-

jährigen Eigentümerin gegen monatliche Rente von 700 Euro übertragen. Bei der

Übertragung beläuft sich der Wert der Immobilie auf 150.000 Euro. Der Rentenbarwert

beträgt 117.536 Euro. Es handelt sich somit um eine Kaufpreisrente (Rentenbarwert =

78,35% des Wertes der Immobilie). Instandsetzungsaufwand, Werbungskosten

steuerfreie Subventionen liegen nicht vor. Beim Rentenempfänger sind bereits

Zahlungen ab dem Überschreiten des Betrages von 100.000 Euro als

Spekulationseinkünfte steuerpflichtig, während der Rentenzahler erst Zahlungen ab

Überschreiten des Barwertes von 117.536 Euro als Sonderausgaben bzw.

Werbungskosten geltend machen kann.

7056

Wird hingegen ein Einzelwirtschaftsgut gegen Kaufpreisrente erworben, so bildet bei der in

Rz 6650 ff näher erläuterten Ermittlung der Spekulationseinkünfte der gemäß § 16 BewG

1955 ermittelte Rentenbarwert für den Erwerber und Rentenzahler den Anschaffungspreis.

Soweit keine Vereinbarungen hinsichtlich der Rentenverpflichtungen getroffen werden, bleibt

der Verkauf ohne Einfluss auf die Rente.

 

Beispiel:

Eine Immobilie wird von Z gegen monatliche Rente von 1.000 Euro von der 62-jährigen

E erworben. Der Wert der Immobilie beläuft sich auf 120.000 Euro. Der Rentenbarwert

beträgt 113.765 Euro. Es handelt sich somit um eine Kaufpreisrente (Rentenbarwert =

94,8% des Wertes der Immobilie). Nach fünf Jahren veräußert Z die Immobilie an D

um 150.000 weiter. Die Rentenzahlungen fließen jedoch weiter von Z an E.

Instandsetzungsaufwand, Werbungskosten steuerfreie Subventionen liegen nicht vor.

Die Spekulationseinkünfte betragen 36.235 Euro (150 000. - 113 765). Die

Steuerpflicht hinsichtlich der Rente bleibt unberührt. Z wird ab dem Zeitpunkt, ab dem

die Rentenzahlungen erstmals den Betrag von 113.765 Euro überschreiten, einen

Sonderausgabenabzug vornehmen können. Zum gleichen Zeitpunkt tritt bei E

Steuerpflicht ein.

24.11 Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG 1988 und

Rente

7057

Wird eine Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 gegen eine Kaufpreisrente übertragen, ist

für die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsüberschusses Rz 7055 sinngemäß

anzuwenden, da § 31 EStG 1988 als lex specialis zu § 29 Z 1 EStG 1988 der

Besteuerungsregelung für wiederkehrende Bezüge vorgeht. Die Versteuerung mit dem

Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist anzuwenden (siehe Rz 7308).

 

Beispiel:

Ein GmbH- Anteil von 50% wurde im Jahr 00 von der natürlichen Person A um 100.000

erworben. Im Jahr 05 veräußert A den GmbH-Anteil gegen Kaufpreisrente von

12.000/Jahr ab dem Jahre 05. Im Jahr 13 übersteigt die Summe der bis dahin

getätigten Rentenzahlungen (das sind 96.000 inkl. des Jahres 12) die

Anschaffungskosten um 8.000. Diese sind daher mit dem Hälftesteuersatz zu

versteuern. In der Folge sind auch alle weiteren Zuflüsse ab dem Jahr 14 mit dem

Hälftesteuersatz steuerpflichtig.

Sind die Anschaffungskosten der Beteiligung negativ, tritt die Steuerpflicht hinsichtlich der

negativen Anschaffungskosten im Veräußerungszeitpunkt ein. Die Rentenzahlungen sind

bereits mit der ersten Rentenzahlung steuerpflichtig.

24.12 Sterbetafeln (gültig für Vereinbarungen ab 1. Jänner

2000 bis 31. Dezember 2003)

Anhang III (zu Absch. 24, Rz 7001 ff)
Sterbetafeln (gültig für Vereinbarungen ab 1.1.2000)