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26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988) 26.1 Allgemeines Siehe LStR 2002 Rz 767. 26.2 Steuerabsetzbeträge Siehe LStR 2002 Rz 768 bis 810. 26.3 Negativsteuer Siehe LStR 2002 Rz 811 bis 812. 26.4 Durchschnittssteuersatz Siehe LStR 2002 Rz 813. 26.5 Außergewöhnliche Belastung Siehe LStR 2002 Rz 814 bis 908. Randzahlen 7201 bis 7249: derzeit frei 26a Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988 in der bis 2005anzuwendenden Fassung) 26a.1 Allgemeines 7250 Sanierungsgewinn ist der betrieblich bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Insoweit betrieblich wirksame Verbindlichkeiten betroffen sind, handelt es sich um eine betriebliche (steuerwirksame) Vermögensvermehrung. Da eine Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zum gleichen Totalgewinn führen muss wie ein Betriebsvermögensvergleich, ist auch in diesem Fall dann von Betriebseinnahmen auszugehen, wenn der Schuldnachlass Verbindlichkeiten betrifft, deren Bezahlung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner keine Betriebsausgaben wären (zB Schulden für Anlagevermögen, Darlehensschulden, siehe Rz 669; nicht jedoch zB Warenschulden, siehe Rz 678). Der Sanierungsgewinn wird gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 mit Verlusten aus der gleichen oder anderen Einkunftsarten ausgeglichen. Seine Höhe ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe, abzüglich der mit dem Nachlass wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten (Nettogröße). 26a.2 Entstehungszeitpunkt 7251 Das Betriebsvermögen erhöht sich grundsätzlich im Zeitpunkt des Schulderlasses. Erfolgt ein Schuldnachlass in mehreren Perioden, fällt auch der Sanierungsgewinn nur über diese Perioden verteilt an. Der Sanierungsgewinn entsteht - im Ausgleichsverfahren mit Erfüllung der Ausgleichsqote bzw. nach Maßgabe der Ratenzahlungen. - Die Schuld ist erst auszubuchen, wenn die Ausgleichsquote vollständig beglichen wurde, bei Nichterfüllen leben die Schulden wieder voll auf (VwGH 24.5.1993, 92/15/0041); die Sicherstellung durch eine Bankgarantie kann die Quotenerfüllung nicht ersetzen. - Beim Liquidationsvergleich mit Gründung einer Nachfolge-(Auffang-)Gesellschaft: mit Abschluss der Liquidation. 26a.3 Nichterhebung der Steuer auf Sanierungsgewinne 26a.3.1 Allgemeines7252 In der Praxis ist der auf den Sanierungsgewinn entfallende Abgabenanspruch häufig nicht voll durchsetzbar. Dies ist vor allem in Fällen des Abschlusses eines gerichtlichen Ausgleichs oder eines Zwangsausgleiches zu beobachten. Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde die bis dahin geltende Verwaltungspraxis (Weisung auf Nichtfestsetzung der Steuer auf den Sanierungsgewinn gemäß § 206 lit. b BAO) legistisch verankert, da eine allgemeine Verwaltungsanweisung dem Abgabepflichtigen keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Steuerermäßigung gewährleistet (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139). Inhaltlich entspricht die gesetzliche Regelung der bis dahin auf § 206 lit. b BAO gestützten Verwaltungspraxis, die für Sanierungsgewinne, die vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003 (21. August 2003) angefallen sind, weiterhin anzuwenden ist. 26a.3.2 Festsetzung der Ertragsteuern auf den Sanierungsgewinn in Höheder Quote7253 Einkommensteuer ist insoweit nicht festzusetzen, als die Abgabenansprüche durch (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Dies gilt nur, wenn - ein gerichtlicher Ausgleich oder Zwangsausgleich abgewickelt wird und - abstrakt die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn § 36 EStG 1988 bzw. § 23a KStG 1988 vorliegen, nämlich insbes. die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und zusätzlich die Sanierungsmöglichkeit vorliegen. Damit ist insb. Gewähr geleistet, dass nur fortbestehende Unternehmen unter den Anwendungsbereich des § 36 EStG 1988 bzw. § 23a KStG 1988 fallen. Die Nichterhebung der Steuer auf Sanierungsgewinne ist im Fall der Anwendung einer Vollpauschalierung nicht anzuwenden, wenn vom pauschal ermittelten Gewinn auch der aus dem Schuldnachlass resultierende Gewinn umfasst ist (zB Gaststättenpauschalierung bis zur Veranlagung 2007 oder Pauschalierung für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel). In Fällen einer Teilpauschalierung oder einer Vollpauschalierung, die den Gewinn aus dem Schuldnachlass nicht umfasst (zB land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung, Gaststättenpauschalierung ab Veranlagung 2008) kommt die Anwendung des § 36 EStG 1988 bei Vorliegen der Voraussetzungen in Betracht. Es liegt am Steuerpflichtigen, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die in § 36 EStG 1988 gelegene Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 28.04.2004, 98/14/0196). 26a.3.3 Voraussetzungen für die Nichterhebung26a.3.3.1 Vorliegen eines Schulderlasses 7254 Es bedarf eines Nachlasses von (eventuell auch künftigen) Verbindlichkeiten (nicht begünstigt: Schuldübernahme gemäß § 1404 ABGB, Verzicht auf künftige Zinsen, Zuschüsse des Gläubigers oder eines Dritten, Erlass des negativen Kapitalkontos eines ausscheidenden Personengesellschafters). 26a.3.3.2 Allgemeine Sanierungsmaßnahme 7255 Die Gläubiger (sämtliche, die Mehrheit, eventuell auch eine Minderheit) müssen sich bereit finden, auf ihre Forderungen ganz oder teilweise zu verzichten. In Ausnahmefällen kann auch der Nachlass eines einzelnen (Haupt-)Gläubigers genügen (VwGH 15.5.1997, 95/15/0152), die schematische Anwendung einer 50%-Grenze ist nicht zielführend. Maßgebend ist die Größenrelation der nachgelassenen Forderungen zu den nicht nachgelassenen. Betragen die Forderungen der Gläubiger, welche Schulden erlassen haben, nur 18%, liegt ein steuerfreier Sanierungsgewinn nicht vor (VwGH 23.2.1994, 92/13/0289), in Einzelfällen (siehe VwGH 19.5.1993, 89/13/0252, betreffend eine Apotheke) kann auch eine Minderung der Schuldenlast von 16% genügen. 26a.3.3.3 Sanierungsbedürftigkeit 7256 Sanierungsbedürftigkeit eines Betriebes liegt vor, wenn dieser ohne Schulderlass nicht in der Lage wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen und daher vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht (bei drohender Überschuldung oder Illiquidität). Sie liegt idR nicht vor, wenn steigende Umsätze und Gewinne verbunden mit einem positiven Saldo von Betriebskonten gegeben sind oder aus privaten Mitteln des Unternehmers (auch Sonderbetriebsvermögen und Privatvermögen von Gesellschaftern) Abhilfe geschaffen werden kann. 26a.3.3.4 Sanierungsabsicht 7257 Sie besteht darin, die wirtschaftliche Gesundung herbeizuführen und ist im Rahmen eines allgemeinen Forderungsverzichts (Akkords) oder Ausgleichsverfahrens zu vermuten (VwGH 27.4.1971, 1420/69). Keine Sanierungsabsicht: bei Abgabennachsicht (ohne Einbeziehung in eine allgemeine Sanierungsmaßnahme) der Abgabenbehörde (VwGH 20.11.1964, 1657/63); Nachlass zur Erhaltung des guten Rufes eines Gesellschafters (VwGH 27.3.1985, 83/13/0068); Forderungsverzicht als verdeckte Ausschüttung; Fehlen von Maßnahmen der Gesellschafter (zB Leistung eines Gesellschafterzuschusses) um die Stilllegung des Betriebes zu verhindern. Eine Vereinbarung, in der sich der Schuldner zwecks vergleichsweiser Bereinigung sämtlicher gegenseitig geltend gemachter Ansprüche zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, stellt einen für die Begünstigung unbeachtlichen außergerichtlichen Vergleich iSd § 1380 ABGB dar (VwGH 14.4.1993, 90/13/0288). 26a.3.3.5 Sanierungseignung (oder Sanierungsfähigkeit) 7258 Kennzeichen dafür ist die Möglichkeit, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragfähig zu machen. Kriterien sind die zukünftigen Betriebsergebnisse, die Entwicklung des Kapitalkontos, der Grad der Überschuldung und die Höhe der stillen Reserven. Das Unternehmen muss saniert werden (nicht aber der Unternehmer, VwGH 31.3.1998, 95/13/0265), das ist nicht der Fall, wenn das Betriebsvermögen fast zur Gänze veräußert werden muss, auch wenn die nach wie vor aufrechte juristische Person (bei Zufuhr neuen Kapitals) in weiterer Folge noch am Geschäftsleben teilnehmen könnte (VwGH 20.11.1996, 94/15/0137). Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebsvermögens kann Sanierungseignung auch dann vorliegen, wenn ein Teilbetrieb aufgegeben wird und dies zur Rettung des verbleibenden Teilbetriebes dient. 7259 Liegt ein Sanierungsplan nicht vor, werden bei verschiedenen Gläubigern zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Nachlässe erzielt und werden zudem im Sanierungszeitraum Selbstbemessungsabgaben hinterzogen (Umsatzsteuer), so spricht dies gegen eine Sanierungseignung (VwGH 20.4.1999, 98/14/0120). 7260 Eine Betriebsveräußerung nach dem Schuldnachlass oder die Fortführung des Unternehmens in einer Nachfolgegesellschaft oder Auffanggesellschaft sprechen nicht gegen die Sanierungsfähigkeit. Ein gezielt erstellter Sanierungsplan der konsequent umgesetzt wird, ist Indiz für die Sanierungseignung. 7261 Gegen die Sanierungseignung spricht eine Betriebseinstellung nach der versuchten Sanierung, das Unterbleiben der Ertragsfähigkeit, das Eintreten weiterer Verluste (VwGH 3.10.1990, 90/13/0018 - drei weitere Jahre), ein Missverhältnis zwischen den flüssigen Mitteln und der weiterbestehenden Schuldenlast. 7262 Entzieht der Lieferant durch abrupte Beendigung der Geschäftsbeziehung dem Unternehmen die wirtschaftliche Grundlage und verzichtet er auf Forderungen, auf Grund langwieriger Verhandlungen und Konkursandrohungen, ist im Hinblick auf den sonstigen Sachverhalt in dieser Maßnahme keine geeignete Sanierungsmaßnahme zu erblicken (VwGH 3.10.1990, 89/13/0129). 7263 Der Zweck einer Sanierung wird nicht (automatisch) stets dadurch erreicht, dass ein Ausgleich erfüllt wird. Maßgebend ist vielmehr die Gesundung des Betriebes; von einer solchen kann nicht gesprochen werden, wenn die Betriebseinstellung noch vor der Zahlung der ersten Quote erfolgt. 7264 Ein Schulderlass von 11,91% der vorhandenen Schulden stellt keine Maßnahme dar, die etwas an der Überschuldung ändern kann, wenn sich trotz Erzielung von Gewinnen die Schulden auch nach dem Nachlass weiter erhöhen (VwGH 15.4.1997, 93/14/0075). 26a.3.4 Rechnerische Durchführung 7265 Es sind die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten, die entstanden sind, jenen Schuldigkeiten gegenüberzustellen, die entstanden wären, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen wäre (Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne Sanierungsgewinn, § 36 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Von einer Festsetzung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer (=Differenzbetrag) ist in jenem Ausmaß Abstand zu nehmen, welches sich durch Anwendung des dem Forderungsnachlass entsprechenden Prozentsatzes (100% abzüglich Ausgleichsquote) auf diesen Differenzbetrag ergibt (§ 36 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988). Beispiel 1 (Einzelunternehmen):
26a.3.5 Offene Verlustvorträge (Verlustabzüge) 7266 Verlustabzüge sind wie bisher vor der Ermittlung des Sanierungsgewinns unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu berücksichtigen.
26a.3.6 Bescheidmäßige Darstellung 7267 Die aus dem Einkommen einschließlich des Sanierungsgewinns ermittelte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist zunächst ungekürzt auszuweisen. Die Nichtfestsetzung nach § 36 EStG 1988 bzw. § 23a KStG 1988 ist in der Folge bescheidmäßig gesondert darzustellen:
26a.3.7 Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO (bis 2005) 7268 Die Abgabenbehörden sind gemäß § 206 BAO bis zur Einkommensteuerveranlagung 2005 (zur Vorgangsweise ab 2006 siehe Rz 7272) befugt, auch in Sanierungsfällen im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs von der Abgabenfestsetzung in einer dem § 36 EStG 1988 (idF vor dem AbgÄG 2005, dh bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen "Sanierungsgewinn") bzw. § 23a KStG 1988 vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen. Dabei wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich ausgewirkt haben. Für Körperschaftsteuerpflichtige gilt diese Randzahl auch für Veranlagungszeiträume nach 2005. 26b Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung) 26b.1 Allgemeines 7269 Mit dem AbgÄG 2005 wurde § 36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung 2006 geändert. In den in § 36 Abs. 2 EStG 1988 genannten Fällen von Schulderlässen hat eine Steuerfestsetzung in Höhe der auf die nachgelassenen Quote entfallenden Einkommensteuer zu unterbleiben. Dabei ist es nicht mehr erforderlich, dass der Schuldnachlass auch die Merkmale eines Sanierungsgewinnes (Rz 7254 ff) erfüllt. 7270 Betroffen sind Gewinne, die entstanden sind aus 1. Erfüllung eines Sanierungsplanes im Sinne der §§ 140 ff der Insolvenzordnung oder durch 2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 ff der Insolvenzordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff der Insolvenzordnung). Bei Erfüllung eines Sanierungsplanes oder eines Zahlungsplanes entsteht der Gewinn mit Erfüllung der Sanierungsquote bzw. nach Maßgabe der Ratenzahlungen. Die Schuld ist erst auszubuchen, wenn die Sanierungsquote vollständig beglichen wurde; bei Nichterfüllung leben die Schulden wieder voll auf (VwGH 24.05.1993, 92/15/0041); die Sicherstellung durch eine Bankgarantie kann die Quotenerfüllung nicht ersetzen. Beim Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung entsteht der Gewinn mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Ab der Veranlagung 2006 sind auch Nachlässe betrieblicher Verbindlichkeiten, die im Rahmen eines so genannten Privatkonkurses (§§ 181 ff der Insolvenzordnung) eintreten, begünstigt (§ 36 Abs. 2 Z 3 EStG 1988). In Betracht kommt der Wegfall betrieblicher Schulden im Rahmen eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 der Insolvenzordnung) oder der Wegfall betrieblicher Schulden im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff der Insolvenzordnung). Der Zahlungsplan ist eine Sonderform des Sanierungsplanes ohne zahlenmäßig fixierte Mindestquote. Das Abschöpfungsverfahren kann vom Schuldner eingeleitet werden, wenn ein Zahlungsplan gescheitert ist. Werden durch Abschöpfung (Abtretung des pfändbaren Einkommens an einen Treuhänder) in einem Zeitraum von sieben Jahren mindestens zehn Prozent der Konkursforderungen abgedeckt, besteht für den Schuldner Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Betroffen sind auch Gewinne, die entstanden sind aus der Durchführung eines vor dem 1. Juli 2010 eingeleiteten Ausgleichs- oder Konkursverfahrens nach der Ausgleichs- bzw. Konkursordnung. 7271 Zur Steuernichtfestsetzung siehe Rz 7265 bis Rz 7267, die entsprechend gelten. 7271a Zum Sanierungsgewinn bei Kommanditgesellschaften siehe Rz 5994a und bei stillen Gesellschaften siehe Rz 5908a (bei gerichtlichem Ausgleich oder Erfüllung eines Sanierungsplanes) bzw. Rz 5994b (bei Konkurs). 26b.2 Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO (ab 2006) 7272 Die Abgabenbehörden sind gemäß § 206 BAO ab der Einkommensteuerveranlagung 2006 befugt, bei Schuldnachlässen im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs von der Abgabenfestsetzung in einer dem § 36 EStG 1988 vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen; dies setzt voraus, dass der Schuldnachlass die Voraussetzungen eines Sanierungsgewinnes erfüllt (vgl. Rz 7254 ff), wobei es aber auf die Betriebsfortführung nicht ankommt. Dabei wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, inwieweit die dem Schuldnachlass zu Grunde liegende wirtschaftliche Situation auf unangemessen hohe Entnahmen zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zum Schuldnachlass Anlass gebenden Verluste bereits steuerlich ausgewirkt haben. Zur Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung für Einkommensteuerveranlagungen bis 2005 sowie hinsichtlich Körperschaftsteuer siehe Rz 7268.
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