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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

27.5 Progressionsermäßigung

27.5.1 Hälftesteuersatz

7364

Der Steuersatz ermäßigt sich für

- Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (§ 37 Abs. 4 EStG 1988),

- Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988),

- Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) sowie

- Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG 1988)

auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Das

gesamte Einkommen ist jenes, auf das der Einkommensteuertarif nach § 33 EStG 1988

anzuwenden ist.

27.5.2 Progressionsvorbehalt

7365

Gemäß § 33 Abs. 11 EStG 1988 ist ab der Veranlagung 2007 in Fällen, in denen ein aus der

Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens resultierender Progressionsvorbehalt

anzuwenden ist, der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Berücksichtigung von

Absetzbeträgen zu ermitteln; von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes

ermittelten Steuer sind sodann die Absetzbeträge abzuziehen (vgl. LStR 2002 Rz 813).

Halbsatzeinkünfte sind dementsprechend mit dem ohne Berücksichtigung von

Absetzbeträgen ermittelten halben Durchschnittssteuersatz zu versteuern.

27.5.3 Zusammenballung

7366

Veräußerungsgewinne unterliegen bei Betriebsveräußerung gegen Rente keiner

Progressionsmilderung (Einkünfteverteilung, Hälftesteuersatz). Gleiches gilt für

Entschädigungen gemäß § 32 EStG 1988, die über mehrere Veranlagungsperioden zu

erfassen sind (§ 37 Abs. 7 erster Satz idF BGBl. I Nr. 144/2001). Der Umstand der

ratenweisen Bezahlung des Veräußerungserlöses steht der Inanspruchnahme einer

Progressionsmilderung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht entgegen, weil der

Veräußerungsgewinn diesfalls zeitpunktbezogen im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung

nach den Grundsätzen eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln ist. Für Einkünfte,

die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG 1988 versteuert werden, steht keine

Ermäßigung zu (§ 37 Abs. 7 EStG 1988, siehe dazu Rz 1099 LStR 2002).

27.5.4 Verlustausgleich

7367

Bei der Ermittlung der für die Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 (Hälftesteuersatz)

maßgebenden Steuerbemessungsgrundlage sind die außerordentlichen Einkünfte mit

Verlusten aus der gleichen Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich).

Darüber hinaus sind die außerordentlichen Einkünfte mit einem etwaigen Verlustüberschuss,

der sich bei der rechnerischen Zusammenfassung der Einkünfte und der Verluste aus den

anderen Einkunftsarten ergibt, auszugleichen (VwGH 21.3.1995, 95/14/0011;

VwGH 22.2.1993, 93/15/0020); die verbleibenden außerordentlichen Einkünfte sind gemäß

§ 37 Abs. 5 EStG 1988 zu versteuern (siehe Rz 154). Zu den Einkünften aus besonderen

Waldnutzungen siehe Rz 7324 ff.

7368

Die Einkünfteverteilung gemäß § 37 Abs. 2, 3 oder 9 EStG 1988 ist stets vor Vornahme eines

Verlustausgleiches vorzunehmen.

 

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erzielt einen Veräußerungsgewinn von 450.000 S und einen

laufenden Verlust von 300.000 S. Bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung des

Veräußerungsgewinnes sind im Veräußerungsjahr ein Drittel des

Veräußerungsgewinnes, das sind 150.000 S anzusetzen, die mit dem laufenden Verlust

von 300.000 S innerbetrieblich auszugleichen sind. Die Einkünfte des Betriebes

betragen daher im Veräußerungsjahr -150.000 S.

27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven

27.6.1 Verteilung auf drei Jahre

7369

Über Antrag sind die nachstehend genannten Einkünfte gleichmäßig verteilt auf drei Jahre,

beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, zum Normaltarif zu

versteuern (§ 37 Abs. 2 EStG 1988). Im Fall des Todes des Steuerpflichtigen während des

Verteilungszeitraumes ist die Erfassung ausstehender Teilbeträge bei dem (den) Erben

vorzunehmen. Die Verteilung betrifft:

- Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten

entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Zur Anwendung des

Verlustausgleiches ist der Veräußerungsgewinn zu dritteln; jeweils ein Drittel ist mit

Verlusten aus derselben Einkunftsquelle auszugleichen.

- Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der

Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre

beträgt.

- Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. c und d EStG 1988 sind an keine Sieben-Jahres-Klausel

gebunden; sie unterliegen auf Antrag der dreijährigen Verteilung.

- Besondere Einkünfte iSd § 28 Abs. 7 EStG 1988, wenn seit dem ersten Jahr, für das

Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 in Teilbeträgen abgesetzt

wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind. Herstellungsaufwand

betreffende Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 gelten als Teilbeträge iSd

§ 28 Abs. 3 EStG 1988; weiters ist eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach §

116 Abs. 5 EStG 1988 einer Absetzung von Herstellungsaufwand nach § 28 Abs. 3 EStG

1988 gleichzuhalten (§ 119 Abs. 5 EStG 1988).

 

Beispiel:

Im Jahre 1987 wird ein Gebäude angeschafft und vermietet. Im Jahre 1992 wird ein

Herstellungsaufwand in Höhe von 2 Mio. S getätigt und gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 EStG

1988 auf zehn Jahre verteilt. Ende 2000 wird das Gebäude veräußert.

Innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor der Veräußerung sind 9/10 (90%) des

gesamten Herstellungsaufwandes (1992 bis 2000), das sind 1,8 Mio. S, abgesetzt

worden. Bei normaler Verteilung des Herstellungsaufwandes auf eine

Restnutzungsdauer von angenommen 50 Jahren hätten 9/50 abgesetzt werden dürfen

(9 Jahre x 2% = 18% = 360.000 S). Die Differenz zwischen der beschleunigten

Sonderabsetzung des Herstellungsaufwandes und der rechnerischen AfA beträgt

1.440.000 S (1,8 Mio. abzüglich 360.000 S). Seit dem ersten Jahr, für das der

Herstellungsaufwand in Teilbeträgen abgesetzt wurde (1992), sind mindestens sechs

weitere Jahre (1993 bis 1999) verstrichen. Daher unterliegen die besonderen Einkünfte

von 1.440.000 S auf Antrag der dreijährigen Verteilung.

27.6.2 Verteilung auf fünf Jahre

27.6.2.1 Enteignung

7370

Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter

durch behördlichen Eingriff (Rz 7371) oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar

unmittelbar drohenden Eingriffs (Rz 7372) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden,

beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig

verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Dies gilt nicht, soweit stille Reserven nach § 12 EStG 1988

übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Fall des Todes des

Steuerpflichtigen während des Verteilungszeitraumes ist die Erfassung ausstehender

Teilbeträge bei dem (den) Erben vorzunehmen.

Die Verteilung stiller Reserven auf fünf Jahre (§ 37 Abs. 3 EStG 1988) auf Antrag mit

Versteuerung zum Normaltarif ist auch dann anwendbar, wenn die Enteignung oder

enteignungsvermeidende Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu einer

Betriebsaufgabe führt, oder wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb im Zusammenhang mit einem

Enteignungsverfahren veräußert wird (VwGH 21.9.1988, 87/13/0033).

27.6.2.2 Behördlicher Eingriff

7371

Unter einem behördlichen Eingriff ist nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu

verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren

Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das

Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird. Als

behördlicher Eingriff kommt daher nur eine Enteignung oder Beschränkung von

Eigentumsrechten mit enteignungsähnlicher Wirkung in Betracht (vgl. VwGH 23.03.2010,

2005/13/0017). Kein behördlicher Eingriff ist die bescheidmäßige Aufforderung, Schadholz zu

fällen und zu entrinden bzw. in geeigneter Weise bekämpfungstechnisch zu behandeln

(VwGH 09.09.1998, 95/14/0017).

27.6.2.3 Drohende Enteignung

7372

Für die Annahme einer nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignung ist auch schon die

tatsächliche Androhung einer gesetzlich zulässigen Enteignung ausreichend; konkrete

Maßnahmen in Richtung Enteignung sind nicht erforderlich (VwGH 19.3.1986, 85/13/0168).

Die Verteilung setzt nicht voraus, dass das enteignete Wirtschaftsgut nach Art und Umfang

mit jenem ident ist, das der Enteigner für den der Enteignungsmaßnahme zu Grunde

liegenden Zweck benötigt. Auch wenn der Enteigner nur Interesse an einer unbebauten

Liegenschaft hat, kann der Enteignete die Verteilungsregelung für alle jene Wirtschaftsgüter

in Anspruch nehmen, über die ihm mit der Enteignung von Grund und Boden

notwendigerweise die Verfügungsmacht entzogen wird, wie zB für stehendes Holz oder auf

der Liegenschaft befindliche Baulichkeiten (VwGH 3.6.1987, 86/13/0207).

27.6.2.4 Übertragungsrücklage

7373

Werden stille Reserven an Stelle der Verteilung einer Übertragungsrücklage (§ 12 EStG 1988)

zugeführt, unterliegt ein Auflösungsbetrag aus dieser Rücklage nicht der

Verteilungsregelung.

27.7 Sieben-Jahres-Klausel

27.7.1 Fristenberechnung

7374

Die Progressionsermäßigung für Veräußerungsgewinne (Verteilungsregel des

§ 37 Abs. 2 EStG 1988 und ermäßigter Steuersatz des § 37 Abs. 5 EStG 1988) verlangt, dass

seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen

sind. Für die Fristenberechnung gilt generell das Stichtagsprinzip. Es muss daher zwischen

den maßgeblichen Zeitpunkten ein Zeitraum von mindestens sieben vollen Jahren, das sind

84 Monate, verstrichen sein.

27.7.2 Wechsel der Gewinnermittlungsart, Buchwertfortführung

7375

Ein seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang erfolgter Wechsel der

Gewinnermittlungsart hat auf Beginn und Lauf der siebenjährigen Frist keinen Einfluss. Im

Falle der Buchwertfortführung (insbesondere bei der unentgeltlichen Betriebsübernahme

gemäß § 6 Z 9 EStG 1988, Buchwertübertragungen iSd Art. II, IV und V UmgrStG) sind die

Zeiträume zusammenzurechnen; die Frist berechnet sich jeweils pro Betrieb bzw. Teilbetrieb.

 

Beispiel 1:

Ein am 1.6.1993 gegründetes Einzelunternehmen wird am 5.4.1994 im Erbweg

übertragen und mit Ablauf des Jahres 1999 aufgegeben. Da die Sieben-Jahres-Frist

nicht erfüllt ist, steht eine Progressionsermäßigung nicht zu. Das Einzelunternehmen

hätte frühestens am 1.6.2000 aufgegeben oder veräußert werden dürfen, um für den

Veräußerungsgewinn eine Progressionsermäßigung in Anspruch nehmen zu können.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, es wurde jedoch das Einzelunternehmen am 15.4.1990 und lediglich ein

Teilbetrieb am 1.6.1993 gegründet. Nur für den auf diesen Teilbetrieb entfallenden

Veräußerungsgewinn ist eine Progressionsermäßigung ausgeschlossen.

 

Beispiel 3:

Ein im Jahre 1985 gegründetes Einzelunternehmen wird 1997 iSd Art. IV UmgrStG zu

Buchwerten auf eine OHG, die seit 1995 besteht, übertragen. Im Jahre 1999 gibt die

OHG diesen Betrieb auf. Für die Fristenberechnung ist der Zeitpunkt der

Betriebseröffnung (1985) und nicht der Zeitpunkt der Gründung der OHG (1995)

entscheidend (VwGH 17.12.1998, 97/15/0145). Für den auf den übertragenen Betrieb

entfallenden Veräußerungsgewinn kann daher auf Antrag eine Progressionsermäßigung

angewendet werden.

 

Beispiel 4:

Ein im Jahre 1995 gegründetes Einzelunternehmen wird 1997 iSd Art. IV UmgrStG zu

Buchwerten auf eine seit dem Jahre 1990 bestehende OHG übertragen. 1999 wird der

übertragene Betrieb veräußert. Da die Eröffnung des Betriebes und nicht der Zeitpunkt

der Gründung der Mitunternehmerschaft für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich

ist, steht für den Veräußerungsgewinn eine Progressionsermäßigung nicht zu.

27.7.3 Sukzessiver Erwerb von Mitunternehmeranteilen

7376

Beim sukzessiven Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist im Falle der Veräußerung des

Mitunternehmeranteiles der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu

berechnen (VwGH 17.12.1998, 97/15/0145; Beispiel 5). Wird nur ein Teil des

Mitunternehmeranteiles wieder veräußert, so ist für den Fall, dass Erwerbsvorgänge

innerhalb und außerhalb der Sieben-Jahres-Frist liegen, ebenfalls eine Aliquotierung des

Veräußerungsgewinns vorzunehmen (Beispiel 6).

7376a

Erwirbt ein Steuerpflichtiger, der bereits Mitunternehmer ist, einen weiteren Anteil an der

Mitunternehmerschaft, ist im Falle der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteiles der

Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen, sodass unter

Umständen ein Teil des Veräußerungsgewinnes einer Progressionsermäßigung gemäß § 37

EStG 1988 unterliegt, der andere Teil hingegen nicht.

Wird ein Betrieb zunächst in Form einer Mitunternehmerschaft, in der Folge jedoch durch

Vereinigung aller Anteile in einer Hand, weil bei Vorhandensein von zwei Gesellschaftern der

eine Gesellschafter die Anteile des anderen erworben hat (§ 142 UGB), als

Einzelunternehmen fortgeführt, so beginnt die in § 37 Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 5 EStG 1988

normierte siebenjährige Frist hinsichtlich des erworbenen Anteils im Zeitpunkt von dessen

entgeltlichem Erwerb zu laufen. Der auf den erworbenen Anteil in der Folge entfallende

Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn unterliegt nur dann einer Progressionsermäßigung des

§ 37 EStG 1988, wenn auch hinsichtlich dieses Anteils die siebenjährige Frist gewahrt ist

(VwGH 28.04.2010, 2007/13/0013; zur Abgrenzung eines entgeltlichen Erwerbes zum

unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils siehe Rz 5977).

27.7.4 Unentgeltlicher Erwerb von Mitunternehmeranteilen (Teilbetrieben)

7377

Werden Mitunternehmeranteile (Teilbetriebe) unentgeltlich erworben, ist der Fristenlauf

hinsichtlich dieses Teiles ebenfalls gesondert zu berechnen. Maßgeblich ist der letzte

entgeltliche Erwerb des Rechtsvorgängers.

 

Beispiel 7:

Ein Betrieb mit mehreren Teilbetrieben wird im Jahre 1988 eröffnet. 1994 schenkt der

Einzelunternehmer seinem Sohn einen Teilbetrieb. 1995, 1996 und 1997 erwirbt der

Sohn die restlichen drei Teilbetriebe gegen Entgelt. 1999 wird der gesamte Betrieb

veräußert. Soweit der Veräußerungsgewinn auf den unentgeltlich überlassenen

Teilbetrieb entfällt, kommt eine Progressionsermäßigung in Betracht, da seit der

Betriebseröffnung (1988) mehr als sieben volle Jahre verstrichen sind. Hinsichtlich des

Veräußerungsgewinns, der auf die drei in den Jahren 1995 bis 1997 entgeltlich

erworbenen Teilbetriebe entfällt, ist die 7-Jahres-Klausel hingegen nicht erfüllt.

27.8 Besteuerung mit dem Steuersatz von 25% (§ 37 Abs. 8

EStG 1988)

27.8.1 Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG 1988

§ 11 Abs. 1 EStG 1988 ist mit Veranlagung 2003 außer Kraft getreten.

27.8.2 Ausländische Kapitalerträge

27.8.2.1 Kapitalerträge gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988

7377a

§ 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 nimmt bestimmte taxativ aufgezählte ausländische

Kapitalerträge von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung aus und unterwirft

sie einer gesonderten Einkommensteuer in Höhe von 25% und somit einer Besteuerung nach

Art einer Endbesteuerung. Es handelt sich dabei um

- Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und aus Anteilen an

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (siehe dazu Rz 6133 ff),

- gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften (siehe dazu Rz 6137),

- gleichartige Bezüge aus Substanzgenussrechten (siehe dazu Rz 6138 ff),

sofern diese ausländischen Kapitalerträge nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle

ausbezahlt werden. In letzterem Fall unterlägen sie der Kapitalertragsteuer (siehe Rz

7790 ff).

Weiters unterliegen der Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung

- Zinserträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (siehe Rz

7701 ff), wobei Schuldner und auszahlende Stelle dieser Kapitalerträge ausländische

Kreditinstitute bzw. ausländische Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute (siehe Rz

7729) sein müssen.

- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren (siehe Rz 7708 ff) sowie diesen

entsprechende Kapitalerträge aus Genussrechten, soferne sich die kuponauszahlende

Stelle nicht im Inland befindet (siehe Rz 7712), und ein in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht öffentliches Angebot dieser Forderungswertpapiere vorliegt (siehe Rz 7807 ff).

7377b

Tatsächliche Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an in- und

ausländischen Kapitalanlagefonds sowie in- und ausländischen Immobilienfonds, sofern sie in

ausländischen Depots liegen, unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach Art einer

Endbesteuerung. Gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 und 5 EStG 1988 unterliegen ausschüttungsgleiche

Erträge aus ausländischen Kapitalanlagefonds einschließlich steuerpflichtiger

Substanzgewinne sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Immobilienfonds

immer der Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung und somit der Erklärungspflicht

(siehe InvFR 2008 Rz 366, Rz 437 und Rz 577 f).

27.8.2.2 Gegenstand der Besteuerung

7377c

Abschnitt 29.3 ist sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 7741 bis Rz 7752). Betreffend Erträge

bzw. ausschüttungsgleiche Erträge in- und ausländischer Kapitalanlagefonds sowie in- und

ausländischer Immobilienfonds siehe InvFR 2008 Rz 366, Rz 437 und Rz 577 f.

27.8.2.3 Besteuerung

7377d

Die der Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung zu unterwerfenden Kapitalerträge sind

bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Ertragsprinzip, im

außerbetrieblichen Bereich sowie im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach

dem Zuflussprinzip zu erfassen und werden veranlagt. Die Zuflussfiktionen gemäß § 40 und

42 InvFG 1993 und gemäß § 40 und 42 ImmoInvFG sind sinngemäß anzuwenden.

7377e

Die Veranlagung mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 erfolgt

gesondert neben der allgemeinen Einkommensteuerveranlagung und führt zu Besteuerung

nach Art einer Endbesteuerung. Die Kapitalerträge sind aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte

und aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen auszuscheiden. Derartige Kapitalerträge

bleiben daher in allen Fällen, in denen Regelungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte oder

auf das Einkommen abstellen, beim selben Steuerpflichtigen unberücksichtigt (siehe

Rz 7817).

7377f

Aus diesem Grunde finden sämtliche im Einkommensteuergesetz enthaltenen Freibeträge,

Freigrenzen und Absetzbeträge keine Anwendung. Insb. sind die Regelungen über den

Freibetrag des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sowie der Freigrenzen und des § 30 Abs. 4 EStG

1988 nicht anzuwenden. Ebenso wenig sind die Regelungen des § 18 EStG 1988

anzuwenden. Die der Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 zu unterwerfenden

Kapitalerträge sind bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes nicht zu

berücksichtigen. Rz 7817 bis 7819 gelten auch in diesem Bereich. Außerdem besteht gemäß

§ 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Erklärungspflicht, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs.

4 EStG 1988 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht (siehe Rz 7377h).

7377g

Beträgt die nach dem allgemeinen Steuertarif zu erhebende Steuer für unter § 37 Abs. 8 Z 2

bis 5 EStG 1988 fallende Einkünfte weniger als 25%, so kann im Zuge einer Veranlagung

gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 eine Versteuerung mit dem entsprechend geringeren

Tarifsteuersatz vorgenommen werden. Eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 hat

sämtliche Wirkungen einer "normalen" Veranlagung. Die Rz 7823 bis Rz 7825 sind

sinngemäß anzuwenden. Die Kapitalerträge sind allerdings auch bei Einbeziehung in die

Veranlagung ohne Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben anzusetzen. Bei einer

solchen Veranlagung sind jedoch sämtliche (betriebliche und private) unter § 37 Abs. 8 EStG

1988 fallende Einkünfte zuzüglich der gemäß § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 endbesteuerten

Einkünfte einzubeziehen. Eine Einschränkung der Veranlagung auf einzelne Kapitalerträge ist

nicht zulässig (siehe auch Rz 7820). In Fällen, in denen das Einkommen insgesamt unter der

Besteuerungsgrenze liegt und kein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder

Kinderabsetzbetrag vermittelt wird, kann gemäß § 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 eine

Steuererklärung aus diesem Grunde unterbleiben.

 

Beispiel:

Auslandskapitaleinkünfte eines Kindes:

Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausland: 4 000

                                                                           davon 25% = 1000

                                                                           Sonstige Einkünfte 0

                                                                           Tarifsteuer 0

Der Steuerpflichtige vermittelt jedoch einen Anspruch auf Kinderabsetzbetrag. Daher

muss in diesem Falle eine Steuererklärung abgegeben werden, da eine

Kapitalertragsteuer-Erstattung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 bei inländischen

Kapitaleinkünften nicht hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages in Höhe von 610,80 Euro

(12 x 50,9) erfolgen würde. Nur dieser Betrag muss auch im Beispielsfall gemäß § 37

Abs. 8 EStG 1988 entrichtet werden.

27.8.2.4 Anrechnung ausländischer Quellensteuer

7377h

Wurde bei den der gesonderten Einkommensteuer unterliegenden Kapitalerträgen, für die

der Republik Österreich gemäß DBA das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, ausländische

Quellensteuer einbehalten, ist diese entsprechend den jeweiligen DBA anzurechnen. Eine

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer hat nach Maßgabe der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung BGBl. II Nr. 474/2002

auch zu erfolgen, wenn kein DBA besteht. Analog zu § 1 Abs. 2 letzter Satz

Auslandskapitalertragsteuer VO 2003 (BGBl. II Nr. 393/2003) darf dieser Anrechnungsbetrag

bei ausländischen Dividenden 15% der Kapitalerträge nicht überschreiten.

27.8.2.5 Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004, C-315/02, Lenz

7377i

Der EuGH hat mit Urteil vom 15. Juli 2004, C-315/02, Lenz, ausgesprochen, dass die

Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkungen für ausländische

Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht.

Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen (hinsichtlich der Auswirkungen auf die

Veräußerung betrieblicher Beteiligungen siehe Rz 7307):

1. Einkommensteuer

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurden ausländische

Kapitalerträge, die ab 1. April 2003 zufließen, inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8 und

§ 97 Abs. 4 EStG 1988). Das gegenständliche Urteil hat daher nur auf Einkünfte Auswirkung,

die noch nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen

sind.

Auf Grund des gegenständlichen Urteils sind jene ausländischen Kapitalerträge, die nach

dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren ertragsteuerlichen Auswirkungen inländischen

gleichgestellt sind (§ 37 Abs. 8 EStG 1988), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

für Veranlagungszeiträume ab 1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit einem Steuersatz

von 25% zu besteuern. Alternativ dazu kann die Tarifbesteuerung (sämtlicher in- und

ausländischer) Kapitalerträge vorgenommen werden, wobei diesfalls ausländische

Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern sind.

2. Verfahrensrecht

Die oben umschriebene Rechtslage ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Wurde das

Einkommensteuerverfahren bereits rechtskräftig beendet, sind innerhalb der offenen

Verjährungsfrist der oben umschriebenen Rechtslage widersprechende Bescheide im Rahmen

der Ermessensübung gemäß § 299 BAO aufzuheben und neue Sachbescheide zu erlassen.

Eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO

(Vorfragentatbestand) kommt nicht in Betracht, da ein EuGH-Urteil in einem

Vorabentscheidungsverfahren mangels Parteienidentität keine Vorfrage darstellt.

3. Praktische Durchführung

Da in den Einkommensteuererklärungen bis 2002 besondere Eintragungsfelder für

ausländische Kapitaleinkünfte nicht vorgesehen sind, müssen für Jahre bis einschließlich

2002 derartige Kapitaleinkünfte und die Art ihrer Besteuerung gesondert bekannt gegeben

werden. Folgende beiden Varianten sind denkbar:

3.1 "Endbesteuerungsvariante":

Es sollen sämtliche ausländische (Kapital)Einkünfte isoliert mit 25% besteuert

werden. In diesem Fall darf die Veranlagungsoption hinsichtlich inländischer

endbesteuerungsfähiger (Kapital)Einkünfte nicht gewählt werden (kein Eintrag in

bzw. Zuordnung zu den Kennzahlen 366, 369 und 364, Eintrag in 409).

3.2 "Tarifbesteuerungsvariante":

Es sollen sämtliche in- und ausländischen (Kapital)Einkünfte mit dem Voll- bzw.

Halbsatz tarifbesteuert werden. In diesem Fall müssen die ausländischen

(Kapital)Einkünfte den Vollsatzeinkünften (Zinsen) und den Halbsatzeinkünften

(Dividenden) zugeordnet werden sowie auch die inländischen

endbesteuerungsfähigen (Kapital)Einkünfte, gegliedert nach Vollsatzeinkünften

(Zinsen) und Halbsatzeinkünften (Dividenden) angeführt werden (Eintrag in bzw.

Zuordnung zu den Kennzahlen 366, 369, 444, 448 und 364).

4. Eintrag in der Einkommensteuererklärung für 2003 (Eingabemaske für 2003)

Ausländische Kapitalerträge, die vor dem 1. April 2003 zugeflossen sind, sind in der

Einkommensteuererklärung (E 1 für 2003) wie solche zu behandeln, die nach dem 31. März

2003 zugeflossen sind und in die dafür vorgesehenen Kennzahlen einzutragen.

5. Eintrag in der Eingabemaske für 1994 bis einschließlich 2002

Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen

nach der "Endbesteuerungsvariante" oder der "Tarifbesteuerungsvariante". Es erfolgt in

Fällen einer beantragten Bescheidänderung infolge des genannten EuGH-Urteils kein

automatischer "Günstigkeitsvergleich". Je nach Wahl der Besteuerungsvariante durch den

Steuerpflichtigen sind folgende Eintragungen in der Eingabemaske vorzunehmen:

5.1 "Endbesteuerungsvariante"

Beantragt der Steuerpflichtige die Besteuerung seiner ausländischen Kapitalerträge

nach der "Endbesteuerungsvariante", sind die mit 25% zu besteuernden

ausländischen betrieblichen und privaten Kapitalerträge (inklusive Substanzgewinnen

aus ausländischen Investmentfonds) in die Kennzahl 403 einzutragen. Diese Kennzahl

wird für Veranlagungszeiträume vor 2000 neu zur Verfügung gestellt. In derartigen

Fällen dürfen die Kennzahlen 366, 369, 364, 409, 444 und 448 nicht ausgefüllt

werden. Allfällige anrechenbare ausländische Quellensteuern sind bis zur Höhe des

zustehenden Anrechungshöchstbetrages in Kennzahl 375 einzutragen.

5.2 "Tarifbesteuerungsvariante"

Beantragt der Steuerpflichtige die Besteuerung seiner in- und/oder ausländischen

Kapitalerträge nach der "Tarifbesteuerungsvariante", sind sämtliche (in- und/oder

ausländischen) Kapitalerträge sowie gegebenenfalls Substanzgewinne aus (inund/

oder ausländischen) Investmentfonds in einer Summe in Kennzahl 361

einzutragen. Die Kennzahlen 366, 369, 364, 409, 444 und 448 dürfen nicht ausgefüllt

werden. Inländische und/oder ausländische halbsatzbegünstigte Einkünfte

(Dividenden) sind in Kennzahl 423 einzutragen. Eine anrechenbare

Kapitalertragsteuer auf inländische endbesteuerungsfähige Kapitalerträge ist in

Kennzahl 375 einzutragen. Dies gilt auch für allfällige anrechenbare ausländische

Quellensteuern bis zur Höhe des zustehenden Anrechungshöchstbetrages.

6. Weitere Hinweise

6.1 Die sich aus dem genannten Urteil ergebende Rechtslage ist in nicht rechtskräftig

veranlagten Fällen anzuwenden.

6.2 Änderungen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 299 BAO im Hinblick auf das

EuGH-Urteil vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, haben nur auf Antrag zu erfolgen.

Amtswegige Bescheidaufhebungen haben zu unterbleiben.

6.3 Das Wahlrecht auf Durchführung der "Endbesteuerungsvariante" oder der

"Tarifbesteuerungsvariante" kann nach Bescheidaufhebung neu und unabhängig

davon ausgeübt werden, ob die inländischen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge

im aufgehobenen Bescheid tarifbesteuert wurden oder dies unterblieben ist.

6.4 Ausländische Kapitalerträge, die als Auswirkung des genannten Urteils einer

Besteuerung mit 25% zugänglich sind, unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 2

EStG 1988.

27.8.2.6 Kapitalerträge gemäß § 37 Abs. 8 Z 6 EStG 1988

7377j

Z 6 wurde mit BGBl. I Nr. 65/2008 in § 37 Abs. 8 EStG 1988 eingefügt. Zielsetzung ist, das

österreichische Besteuerungsrecht für anteilige (insbesondere für während des Zeitraumes

des Bestandes der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich angewachsene) Kapitalerträge

sicherzustellen: Erzielt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Kapitalerträge aus Geldeinlagen bei

ausländischen Banken oder aus Forderungswertpapieren im In- oder Ausland und verliert

Österreich durch einen Wegzug vor dem tatsächlichen Zufließen der Zinserträge das

Besteuerungsrecht (sowohl bei Wohnsitzverlegung in das Ausland als auch bei Verlegung des

Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland, vgl. Rz 6677), käme es im Ergebnis zu einer

ungerechtfertigten Nichtbesteuerung der bis zum Wegzug angelaufenen Kapitalerträge.

Ein weiterer möglicher Anwendungsfall ist die Verlegung der Wertpapiere auf ein

ausländisches Depot bei Weiterbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht.

Anzuwenden ist Z 6, wenn der Wegzug (Z 6 lit. a und Z 6 lit. c) bzw. die Erstattung gemäß

§ 240 Abs. 2 BAO (Z 6 lit. b) nach dem 7. Mai 2008 erfolgt (Tag der Kundmachung des

BGBl. I Nr. 65/2008 im Bundesgesetzblatt). Die Besteuerung erfolgt mit dem Steuersatz von

25% oder auf Antrag mit dem Tarifsteuersatz.

7377k

§ 37 Abs. 8 Z 6 lit. a EStG 1988 erfasst die bei Wegzug ins Ausland entstandenen, aber noch

nicht fälligen Kapitalerträge aus

- Geldeinlagen bei ausländischen Kreditinstituten und

- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren ohne Depotführung im Inland.

Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (siehe

dazu Rz 2517b), kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung beantragen, dass die

Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden

Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verschiebung der Fälligkeit (Wegzug in einen

Staat der Europäischen Union oder des EWR, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare

umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht), ist durch eine

Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

Sollten diese Kapitalerträge die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge

überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Diesfalls

bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die

Steuererhebung.

 

Beispiel:

Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält eine Anleihe im Ausland und

verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland. Fließen die Zinsen aus der Anleihe während

aufrechter unbeschränkter Steuerpflicht zu, unterliegen sie nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG

1988 der Steuerpflicht. Wird jedoch vor dem Zufluss der Zinsen die unbeschränkte

Steuerpflicht beendet, unterliegen diese nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 nicht der

Einkommensteuer; es blieben damit auch die bis zur Beendigung der unbeschränkten

Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Inland unbesteuert. Eine solche

Nichtbesteuerung stellt eine unsystematische Besserstellung eines Wegziehenden dar.

Durch die § 37 Abs. 8 Z 6 lit. a EStG 1988 werden im Jahr des Wegzugs die bis zum

Wegzug aufgelaufenen noch nicht zugeflossenen Kapitalerträge von der Besteuerung

erfasst.

Im Falle des Wegzugs in einen EU-Staat oder Norwegen kann der Steuerpflichtige – zur

Vermeidung von Liquiditätsnachteilen - in der Steuererklärung beantragen, dass die

Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden

Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird.

Insbesondere bei Indexpapieren kann sich zu diesem Zeitpunkt herausstellen, dass die

tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge insgesamt niedriger als die im

Wegzugszeitpunkt festgesetzten Kapitalerträge sind. In diesem Fall können die

gesamten tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge über § 295a BAO der Besteuerung

zugrunde gelegt werden.

7377l

§ 37 Abs. 8 Z 6 lit. b EStG 1988 erfasst Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß

§ 240 Abs. 2 BAO erstattet worden ist. Gemäß § 240 Abs. 2 BAO ist bei Wegzug des

Steuerpflichtigen (des Schuldners der KESt) oder bei Verlegung der kuponauszahlenden

Stelle in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen

Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, die

Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die

Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer

zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten.

Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem

Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des

voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Sollten diese Kapitalerträge die

insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes

Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen

Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.

 

Beispiel:

Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält Kapitalanlagen im Inland,

verlegt seinen Wohnsitz nach Deutschland und meldet dies dem Kreditinstitut. Es liegt

ein Umstand vor, der die Kapitalertragsteuerpflicht beendet und einen KESt-Abzug

gemäß § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 auslöst. Damit werden beim Wegzug bereits

aufgelaufene, aber noch nicht zugeflossene (abgereifte) Kapitalerträge der KESt

unterworfen.

Gemäß § 240 Abs. 2 BAO hat der Anleger jedoch einen Anspruch auf Rückerstattung

der KESt. Sofern eine KESt-Entlastung auf Grund eines Erstattungsantrages erfolgte,

sind im Jahr des Wegzugs gemäß § 37 Abs. 8 Z 6 lit. b EStG 1988 die bis zum Wegzug

aufgelaufenen, noch nicht zugeflossenen (abgereiften) Kapitalerträge im

Veranlagungsweg zu versteuern.

Der Steuerpflichtige kann allerdings – zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen - in der

Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des

vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen

Zuflusses festgesetzt wird. Insbesondere bei Indexpapieren kann sich zu diesem

Zeitpunkt herausstellen, dass die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge insgesamt

niedriger als die im Zeitpunkt des Wegzugs oder Depotwechsels festgesetzten

Kapitalerträge sind. In diesem Fall können die gesamten tatsächlich zugeflossenen

Kapitalerträge über § 295a BAO der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Soweit ein Sachverhalt von § 37 Abs. 8 Z 6 lit. b EStG 1988 erfasst wird, kommt eine

Besteuerung nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht.

7377m

§ 37 Abs. 8 Z 6 lit. c EStG 1988 erfasst bei Wegzug ins Ausland entstandene, aber zu diesem

Zeitpunkt noch nicht fällige Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren bei inländischer

Depotführung, für die anlässlich des Wegzugs keine Meldung gemäß § 95 Abs. 4 Z 3 EStG

1988 beim inländischen Kreditinstitut erfolgt und die KESt gemäß § 240 Abs. 3 BAO erstattet

worden ist.

 

Beispiel:

Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält eine Anleihe im Inland,

verlegt seinen Wohnsitz nach Deutschland und meldet dies nicht dem Kreditinstitut.

Daher unterbleibt ein (anteiliger) KESt-Abzug, dieser erfolgt erst bei Zufluss der

(gesamten) Kapitalerträge. Zu diesem Zeitpunkt unterliegen die Kapitalerträge sachlich

nicht mehr einer österreichischen Steuerpflicht, daher kann sich der Steuerpflichtige

die gesamte KESt gemäß § 240 Abs. 3 BAO zurückerstatten lassen.

Um zu vermeiden, dass dadurch auch die bis zur Beendigung der unbeschränkten

Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Inland unbesteuert bleiben, sieht § 37 Abs.

8 Z 6 lit. c EStG 1988 die steuerliche Erfassung der bis zur Beendigung der

unbeschränkten Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Jahr des Zuflusses der

Kapitalerträge vor.

27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und

Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988)

7378

Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr besteht ab 2000 die Möglichkeit, über

Antrag die im betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte aus selbständiger künstlerischer

Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 (siehe dazu Rz 5237 ff) und aus

schriftstellerischer Tätigkeit (siehe dazu Rz 5255) gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr und

die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen. Einkünfte aus einer vortragenden Tätigkeit

(vgl. § 17 Abs. 1 EStG 1988) sind nicht begünstigt. Die Erstellung von Schriftwerken im

Zusammenhang mit einer vortragenden Tätigkeit (zB Vortragsunterlagen), macht die

vortragende Tätigkeit nicht zu einer schriftstellerischen.

Rechtsnachfolger von Künstlern oder Schriftstellern, die Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988

erzielen, sind von der Verteilungsbegünstigung ebenfalls erfasst. Die dem Rechtsnachfolger

zuzurechnenden Einkünfte, die rückverteilt werden, sind in den beiden Vorjahren auch dem

Rechtsnachfolger (und nicht dem Erblasser) zuzurechnen. Bei Inanspruchnahme der

Begünstigung im Todesjahr sind allfällige dem Erblasser zuzurechnenden Einkünfte in den

beiden Vorjahren diesem und allfällige dem Erben zuzurechnenden Einkünfte in den beiden

Vorjahren dem Erben zuzurechnen.

7379

Der Antrag, der in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen ist, dem die zu

verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind, ist unwiderruflich. Wird ein Antrag gestellt, sind die

betreffenden Verfahren wieder aufzunehmen. Diese Bestimmung ist erstmals für Einkünfte

anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind (§ 37 Abs. 9 EStG 1988 idF

BGBl. I Nr. 29/2000).

27.9.1 Voraussetzungen

7380

Zu verteilen sind stets nur jene positiven Einkünfte, die bei der Veranlagung, für die der

Antrag auf Verteilung gestellt wird, zu erfassen sind. Die Einkünfte der Vorjahre (des

Verteilungszeitraumes) sind ebenso wie die Betriebseröffnung unerheblich; es können somit

Einkünfte auf Zeiträume vor Existenz des Betriebes verteilt werden.

7381

Die Anwendung der Verteilungsregelung setzt voraus, dass der Saldo aus sämtlichen

Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG

1994 und/oder aus schriftstellerischer Tätigkeit des betreffenden Jahres positiv ist. Ist dies

nicht der Fall, kommt die Anwendung der Verteilungsregelung (zur Gänze) nicht in Betracht.

 

Beispiel 1:

A erzielt 2000 Einkünfte als selbständiger Musiker (künstlerische Tätigkeit iSd

§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG), Musikpublizist (schriftstellerische Tätigkeit) und Vortragender

(unterrichtende Tätigkeit). Die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit betragen

+500.000 S, die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit betragen -200.000 S, die

Einkünfte aus unterrichtender Tätigkeit betragen +200.000 S.

Der Saldo aus Einkünften aus künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit beträgt

+300.000 S. Diese Einkünfte können auf Antrag auf drei Jahre verteilt werden (je

100.000 S in den Jahren 2000, 1999 und 1998).

 

Beispiel 2:

B erzielt 2000 Einkünfte als selbständiger Musiker (künstlerische Tätigkeit iSd

§ 10 Abs. 2 Z 5 UStG), als Beteiligter an einer Künstler-Gemeinschaft (Einkünfte aus

künstlerischer Tätigkeit gemäß § 22 Z 3 EStG 1988), Musikpublizist (schriftstellerische

Tätigkeit) und Vortragender (unterrichtende Tätigkeit). Die Einkünfte aus der Künstler-

Gemeinschaft betragen +300.000 S, die Einkünfte aus der eigenen künstlerischen

Tätigkeit betragen -100.000 S, die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit betragen

-500.000 S, die Einkünfte aus unterrichtender Tätigkeit betragen +400.000 S.

Der Saldo aus sämtlichen Einkünften aus künstlerischer und schriftstellerischer

Tätigkeit ist negativ (-300.000 S). Die Anwendung der Verteilungsregel kommt

(ungeachtet des Umstandes, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt

positiv sind (+100.000 S) und darin positive Teileinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit

in Höhe von insgesamt +200.000 S enthalten sind) nicht in Betracht.

7382

Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Höhe der verteilungsfähigen Einkünfte (sämtliche

Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994

und/oder aus schriftstellerischer Tätigkeit des betreffenden Jahres) setzt die Anwendung der

Einkünfteverteilung eine exakte Zuordnung der Betriebsausgaben zu den verteilungsfähigen

Einkünften voraus.

7383

Die Einkünfteverteilung kommt bei Zutreffen der Voraussetzungen nur bei der erstmaligen

Veranlagung für ein Kalenderjahr in Betracht. Der unwiderrufliche Antrag ist in der

Einkommensteuererklärung zu stellen (VwGH 25.06.2008, 2008/15/0144). Nach Ergehen des

ersten Einkommensteuerbescheides für ein Kalenderjahr kann ein bis dahin nicht gestellter

Antrag nicht mehr nachgeholt werden (somit etwa nicht im Rechtsmittelverfahren, einem

wieder aufgenommenen Verfahren oder im Zuge einer Änderung gemäß § 295 BAO).

27.9.2 Wirkungsweise

7384

Bei Inanspruchnahme des Wahlrechtes sind im betreffenden Kalenderjahr nur ein Drittel der

positiven verteilungsfähigen Einkünfte anzusetzen, somit zwei Drittel auszuscheiden. Die

auszuscheidenden Drittel sind im Zuge einer Verfahrenswiederaufnahme bei der Ermittlung

des Einkommens der beiden Vorjahre zu berücksichtigen.

7385

Sollten für die Vorjahre Einkommensteuerbescheide wegen Unterschreitens der

Besteuerungsgrenzen (§ 42 EStG 1988) nicht ergangen sein, ist bei Inanspruchnahme der

Drei-Jahres-Verteilung das jeweilige Drittel für die Ermittlung des steuerpflichtigen

Grenzeinkommens iSd § 42 EStG 1988 zu berücksichtigen und bei Überschreiten eine

(erstmalige) Veranlagung durchzuführen. Eine erstmalige Veranlagung der Vorjahre

unterbleibt aber bei Vorhandensein lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, wenn unter

Berücksichtigung des Drittelbetrages die Grenze des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (730 Euro für

andere Einkünfte) nicht überschritten wird.

7386

Die Drei-Jahres-Verteilung wirkt auch auf die Anrechnung von (Abzugs)Steuern (§ 46 Abs. 1

Z 2 EStG 1988, Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund eines DBA) und hinsichtlich

eines allfälligen Progressionsvorbehaltes.

 

Beispiel 1:

C erzielt aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit Einkünfte in Österreich, die

der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und von denen ein Steuerabzug

gemäß § 99 EStG vorgenommen worden ist.

Wird im Rahmen einer gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG über Antrag erfolgenden

Einkommensteuerveranlagung von der Drei-Jahres-Verteilung Gebrauch gemacht, ist

die anzurechnende Abzugssteuer nur zu einem Drittel anzurechnen.

Im Zuge der Verfahrenswiederaufnahmen der beiden Vorjahre (bzw. der beantragten

erstmaligen Veranlagungen, soferne keine solchen erfolgt sind), sind die

entsprechenden Drittel anzusetzen und die Abzugssteuer-Drittel anzurechnen.

 

Beispiel 2:

D erzielt im Ausland künstlerische Einkünfte, für die dem Ausland das

Besteuerungsrecht zusteht, die jedoch bei der Veranlagung des Resteinkommens im

Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Wird bei der

Veranlagung die Drei-Jahres-Verteilung hinsichtlich dieser Progressionseinkünfte

beantragt, sind diese bei Zutreffen der Voraussetzungen nur zu einem Drittel im

Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Im Zuge von

Verfahrenswiederaufnahmen der beiden Vorjahre sind die entsprechenden Drittel

jeweils im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.

7387

Die Drei-Jahres-Verteilung nach § 37 Abs. 9 EStG 1988 kann neben einer Drei-Jahres-

Verteilung (§ 37 Abs. 2 EStG 1988) oder einer Fünf-Jahres-Verteilung

(§ 37 Abs. 3 EStG 1988) in Anspruch genommen werden.

Randzahlen 7388 bis 7500: derzeit frei