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27.5 Progressionsermäßigung 27.5.1 Hälftesteuersatz7364 Der Steuersatz ermäßigt sich für - Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (§ 37 Abs. 4 EStG 1988), - Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), - Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (§ 37 Abs. 6 EStG 1988) sowie - Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG 1988) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Das gesamte Einkommen ist jenes, auf das der Einkommensteuertarif nach § 33 EStG 1988 anzuwenden ist. 27.5.2 Progressionsvorbehalt7365 Gemäß § 33 Abs. 11 EStG 1988 ist ab der Veranlagung 2007 in Fällen, in denen ein aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens resultierender Progressionsvorbehalt anzuwenden ist, der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu ermitteln; von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind sodann die Absetzbeträge abzuziehen (vgl. LStR 2002 Rz 813). Halbsatzeinkünfte sind dementsprechend mit dem ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen ermittelten halben Durchschnittssteuersatz zu versteuern. 27.5.3 Zusammenballung7366 Veräußerungsgewinne unterliegen bei Betriebsveräußerung gegen Rente keiner Progressionsmilderung (Einkünfteverteilung, Hälftesteuersatz). Gleiches gilt für Entschädigungen gemäß § 32 EStG 1988, die über mehrere Veranlagungsperioden zu erfassen sind (§ 37 Abs. 7 erster Satz idF BGBl. I Nr. 144/2001). Der Umstand der ratenweisen Bezahlung des Veräußerungserlöses steht der Inanspruchnahme einer Progressionsmilderung bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht entgegen, weil der Veräußerungsgewinn diesfalls zeitpunktbezogen im Wirtschaftsjahr der Betriebsveräußerung nach den Grundsätzen eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln ist. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG 1988 versteuert werden, steht keine Ermäßigung zu (§ 37 Abs. 7 EStG 1988, siehe dazu Rz 1099 LStR 2002). 27.5.4 Verlustausgleich7367 Bei der Ermittlung der für die Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 (Hälftesteuersatz) maßgebenden Steuerbemessungsgrundlage sind die außerordentlichen Einkünfte mit Verlusten aus der gleichen Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Darüber hinaus sind die außerordentlichen Einkünfte mit einem etwaigen Verlustüberschuss, der sich bei der rechnerischen Zusammenfassung der Einkünfte und der Verluste aus den anderen Einkunftsarten ergibt, auszugleichen (VwGH 21.3.1995, 95/14/0011; VwGH 22.2.1993, 93/15/0020); die verbleibenden außerordentlichen Einkünfte sind gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 zu versteuern (siehe Rz 154). Zu den Einkünften aus besonderen Waldnutzungen siehe Rz 7324 ff. 7368 Die Einkünfteverteilung gemäß § 37 Abs. 2, 3 oder 9 EStG 1988 ist stets vor Vornahme eines Verlustausgleiches vorzunehmen.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erzielt einen Veräußerungsgewinn von 450.000 S und einen laufenden Verlust von 300.000 S. Bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung des Veräußerungsgewinnes sind im Veräußerungsjahr ein Drittel des Veräußerungsgewinnes, das sind 150.000 S anzusetzen, die mit dem laufenden Verlust von 300.000 S innerbetrieblich auszugleichen sind. Die Einkünfte des Betriebes betragen daher im Veräußerungsjahr -150.000 S. 27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven 27.6.1 Verteilung auf drei Jahre7369 Über Antrag sind die nachstehend genannten Einkünfte gleichmäßig verteilt auf drei Jahre, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, zum Normaltarif zu versteuern (§ 37 Abs. 2 EStG 1988). Im Fall des Todes des Steuerpflichtigen während des Verteilungszeitraumes ist die Erfassung ausstehender Teilbeträge bei dem (den) Erben vorzunehmen. Die Verteilung betrifft: - Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Zur Anwendung des Verlustausgleiches ist der Veräußerungsgewinn zu dritteln; jeweils ein Drittel ist mit Verlusten aus derselben Einkunftsquelle auszugleichen. - Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt. - Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. c und d EStG 1988 sind an keine Sieben-Jahres-Klausel gebunden; sie unterliegen auf Antrag der dreijährigen Verteilung. - Besondere Einkünfte iSd § 28 Abs. 7 EStG 1988, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind. Herstellungsaufwand betreffende Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 gelten als Teilbeträge iSd § 28 Abs. 3 EStG 1988; weiters ist eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 EStG 1988 einer Absetzung von Herstellungsaufwand nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 gleichzuhalten (§ 119 Abs. 5 EStG 1988).
Beispiel: Im Jahre 1987 wird ein Gebäude angeschafft und vermietet. Im Jahre 1992 wird ein Herstellungsaufwand in Höhe von 2 Mio. S getätigt und gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 auf zehn Jahre verteilt. Ende 2000 wird das Gebäude veräußert. Innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor der Veräußerung sind 9/10 (90%) des gesamten Herstellungsaufwandes (1992 bis 2000), das sind 1,8 Mio. S, abgesetzt worden. Bei normaler Verteilung des Herstellungsaufwandes auf eine Restnutzungsdauer von angenommen 50 Jahren hätten 9/50 abgesetzt werden dürfen (9 Jahre x 2% = 18% = 360.000 S). Die Differenz zwischen der beschleunigten Sonderabsetzung des Herstellungsaufwandes und der rechnerischen AfA beträgt 1.440.000 S (1,8 Mio. abzüglich 360.000 S). Seit dem ersten Jahr, für das der Herstellungsaufwand in Teilbeträgen abgesetzt wurde (1992), sind mindestens sechs weitere Jahre (1993 bis 1999) verstrichen. Daher unterliegen die besonderen Einkünfte von 1.440.000 S auf Antrag der dreijährigen Verteilung. 27.6.2 Verteilung auf fünf Jahre27.6.2.1 Enteignung 7370 Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff (Rz 7371) oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs (Rz 7372) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Dies gilt nicht, soweit stille Reserven nach § 12 EStG 1988 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Fall des Todes des Steuerpflichtigen während des Verteilungszeitraumes ist die Erfassung ausstehender Teilbeträge bei dem (den) Erben vorzunehmen. Die Verteilung stiller Reserven auf fünf Jahre (§ 37 Abs. 3 EStG 1988) auf Antrag mit Versteuerung zum Normaltarif ist auch dann anwendbar, wenn die Enteignung oder enteignungsvermeidende Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe erfolgt oder zu einer Betriebsaufgabe führt, oder wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren veräußert wird (VwGH 21.9.1988, 87/13/0033). 27.6.2.2 Behördlicher Eingriff 7371 Unter einem behördlichen Eingriff ist nicht jede behördliche Einwirkung auf ein Geschehen zu verstehen, sondern nur eine solche, mit der die öffentliche Hand Eigentumsrechte zu ihren Gunsten in einer Weise beeinträchtigt, dass - ohne Übertragung des Eigentums - das Eigentumsrecht an einer Sache mit enteignungsähnlicher Wirkung beschränkt wird. Als behördlicher Eingriff kommt daher nur eine Enteignung oder Beschränkung von Eigentumsrechten mit enteignungsähnlicher Wirkung in Betracht (vgl. VwGH 23.03.2010, 2005/13/0017 ). Kein behördlicher Eingriff ist die bescheidmäßige Aufforderung, Schadholz zufällen und zu entrinden bzw. in geeigneter Weise bekämpfungstechnisch zu behandeln (VwGH 09.09.1998, 95/14/0017). 27.6.2.3 Drohende Enteignung 7372 Für die Annahme einer nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignung ist auch schon die tatsächliche Androhung einer gesetzlich zulässigen Enteignung ausreichend; konkrete Maßnahmen in Richtung Enteignung sind nicht erforderlich (VwGH 19.3.1986, 85/13/0168). Die Verteilung setzt nicht voraus, dass das enteignete Wirtschaftsgut nach Art und Umfang mit jenem ident ist, das der Enteigner für den der Enteignungsmaßnahme zu Grunde liegenden Zweck benötigt. Auch wenn der Enteigner nur Interesse an einer unbebauten Liegenschaft hat, kann der Enteignete die Verteilungsregelung für alle jene Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, über die ihm mit der Enteignung von Grund und Boden notwendigerweise die Verfügungsmacht entzogen wird, wie zB für stehendes Holz oder auf der Liegenschaft befindliche Baulichkeiten (VwGH 3.6.1987, 86/13/0207). 27.6.2.4 Übertragungsrücklage 7373 Werden stille Reserven an Stelle der Verteilung einer Übertragungsrücklage (§ 12 EStG 1988) zugeführt, unterliegt ein Auflösungsbetrag aus dieser Rücklage nicht der Verteilungsregelung. 27.7 Sieben-Jahres-Klausel 27.7.1 Fristenberechnung7374 Die Progressionsermäßigung für Veräußerungsgewinne (Verteilungsregel des § 37 Abs. 2 EStG 1988 und ermäßigter Steuersatz des § 37 Abs. 5 EStG 1988) verlangt, dass seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. Für die Fristenberechnung gilt generell das Stichtagsprinzip. Es muss daher zwischen den maßgeblichen Zeitpunkten ein Zeitraum von mindestens sieben vollen Jahren, das sind 84 Monate, verstrichen sein. 27.7.2 Wechsel der Gewinnermittlungsart, Buchwertfortführung7375 Ein seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang erfolgter Wechsel der Gewinnermittlungsart hat auf Beginn und Lauf der siebenjährigen Frist keinen Einfluss. Im Falle der Buchwertfortführung (insbesondere bei der unentgeltlichen Betriebsübernahme gemäß § 6 Z 9 EStG 1988, Buchwertübertragungen iSd Art. II, IV und V UmgrStG) sind die Zeiträume zusammenzurechnen; die Frist berechnet sich jeweils pro Betrieb bzw. Teilbetrieb.
Beispiel 1: Ein am 1.6.1993 gegründetes Einzelunternehmen wird am 5.4.1994 im Erbweg übertragen und mit Ablauf des Jahres 1999 aufgegeben. Da die Sieben-Jahres-Frist nicht erfüllt ist, steht eine Progressionsermäßigung nicht zu. Das Einzelunternehmen hätte frühestens am 1.6.2000 aufgegeben oder veräußert werden dürfen, um für den Veräußerungsgewinn eine Progressionsermäßigung in Anspruch nehmen zu können.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, es wurde jedoch das Einzelunternehmen am 15.4.1990 und lediglich ein Teilbetrieb am 1.6.1993 gegründet. Nur für den auf diesen Teilbetrieb entfallenden Veräußerungsgewinn ist eine Progressionsermäßigung ausgeschlossen.
Beispiel 3: Ein im Jahre 1985 gegründetes Einzelunternehmen wird 1997 iSd Art. IV UmgrStG zu Buchwerten auf eine OHG, die seit 1995 besteht, übertragen. Im Jahre 1999 gibt die OHG diesen Betrieb auf. Für die Fristenberechnung ist der Zeitpunkt der Betriebseröffnung (1985) und nicht der Zeitpunkt der Gründung der OHG (1995) entscheidend (VwGH 17.12.1998, 97/15/0145). Für den auf den übertragenen Betrieb entfallenden Veräußerungsgewinn kann daher auf Antrag eine Progressionsermäßigung angewendet werden.
Beispiel 4: Ein im Jahre 1995 gegründetes Einzelunternehmen wird 1997 iSd Art. IV UmgrStG zu Buchwerten auf eine seit dem Jahre 1990 bestehende OHG übertragen. 1999 wird der übertragene Betrieb veräußert. Da die Eröffnung des Betriebes und nicht der Zeitpunkt der Gründung der Mitunternehmerschaft für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist, steht für den Veräußerungsgewinn eine Progressionsermäßigung nicht zu. 27.7.3 Sukzessiver Erwerb von Mitunternehmeranteilen7376 Beim sukzessiven Erwerb von Mitunternehmeranteilen ist im Falle der Veräußerung des Mitunternehmeranteiles der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen (VwGH 17.12.1998, 97/15/0145; Beispiel 5). Wird nur ein Teil des Mitunternehmeranteiles wieder veräußert, so ist für den Fall, dass Erwerbsvorgänge innerhalb und außerhalb der Sieben-Jahres-Frist liegen, ebenfalls eine Aliquotierung des Veräußerungsgewinns vorzunehmen (Beispiel 6).
7376a Erwirbt ein Steuerpflichtiger, der bereits Mitunternehmer ist, einen weiteren Anteil an der Mitunternehmerschaft, ist im Falle der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteiles der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen, sodass unter Umständen ein Teil des Veräußerungsgewinnes einer Progressionsermäßigung gemäß § 37 EStG 1988 unterliegt, der andere Teil hingegen nicht. Wird ein Betrieb zunächst in Form einer Mitunternehmerschaft, in der Folge jedoch durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand, weil bei Vorhandensein von zwei Gesellschaftern der eine Gesellschafter die Anteile des anderen erworben hat (§ 142 UGB), als Einzelunternehmen fortgeführt, so beginnt die in § 37 Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 5 EStG 1988 normierte siebenjährige Frist hinsichtlich des erworbenen Anteils im Zeitpunkt von dessen entgeltlichem Erwerb zu laufen. Der auf den erworbenen Anteil in der Folge entfallende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn unterliegt nur dann einer Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988, wenn auch hinsichtlich dieses Anteils die siebenjährige Frist gewahrt ist (VwGH 28.04.2010, 2007/13/0013; zur Abgrenzung eines entgeltlichen Erwerbes zum unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils siehe Rz 5977). 27.7.4 Unentgeltlicher Erwerb von Mitunternehmeranteilen (Teilbetrieben) 7377 Werden Mitunternehmeranteile (Teilbetriebe) unentgeltlich erworben, ist der Fristenlauf hinsichtlich dieses Teiles ebenfalls gesondert zu berechnen. Maßgeblich ist der letzte entgeltliche Erwerb des Rechtsvorgängers.
Beispiel 7: Ein Betrieb mit mehreren Teilbetrieben wird im Jahre 1988 eröffnet. 1994 schenkt der Einzelunternehmer seinem Sohn einen Teilbetrieb. 1995, 1996 und 1997 erwirbt der Sohn die restlichen drei Teilbetriebe gegen Entgelt. 1999 wird der gesamte Betrieb veräußert. Soweit der Veräußerungsgewinn auf den unentgeltlich überlassenen Teilbetrieb entfällt, kommt eine Progressionsermäßigung in Betracht, da seit der Betriebseröffnung (1988) mehr als sieben volle Jahre verstrichen sind. Hinsichtlich des Veräußerungsgewinns, der auf die drei in den Jahren 1995 bis 1997 entgeltlich erworbenen Teilbetriebe entfällt, ist die 7-Jahres-Klausel hingegen nicht erfüllt. 27.8 Besteuerung mit dem Steuersatz von 25% (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) 27.8.1 Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG 1988§ 11 Abs. 1 EStG 1988 ist mit Veranlagung 2003 außer Kraft getreten. 27.8.2 Ausländische Kapitalerträge27.8.2.1 Kapitalerträge gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 7377a § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 nimmt bestimmte taxativ aufgezählte ausländische Kapitalerträge von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittlung aus und unterwirft sie einer gesonderten Einkommensteuer in Höhe von 25% und somit einer Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung. Es handelt sich dabei um - Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (siehe dazu Rz 6133 ff), - gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (siehe dazu Rz 6137), - gleichartige Bezüge aus Substanzgenussrechten (siehe dazu Rz 6138 ff), sofern diese ausländischen Kapitalerträge nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt werden. In letzterem Fall unterlägen sie der Kapitalertragsteuer (siehe Rz 7790 ff). Weiters unterliegen der Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung - Zinserträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (siehe Rz 7701 ff), wobei Schuldner und auszahlende Stelle dieser Kapitalerträge ausländische Kreditinstitute bzw. ausländische Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute (siehe Rz 7729) sein müssen. - Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren (siehe Rz 7708 ff) sowie diesen entsprechende Kapitalerträge aus Genussrechten, soferne sich die kuponauszahlende Stelle nicht im Inland befindet (siehe Rz 7712), und ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht öffentliches Angebot dieser Forderungswertpapiere vorliegt (siehe Rz 7807 ff). 7377b Tatsächliche Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds sowie in- und ausländischen Immobilienfonds, sofern sie in ausländischen Depots liegen, unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung. Gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 und 5 EStG 1988 unterliegen ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Kapitalanlagefonds einschließlich steuerpflichtiger Substanzgewinne sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Immobilienfonds immer der Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung und somit der Erklärungspflicht (siehe InvFR 2008 Rz 366, Rz 437 und Rz 577 f). 27.8.2.2 Gegenstand der Besteuerung 7377c Abschnitt 29.3 ist sinngemäß anzuwenden (siehe Rz 7741 bis Rz 7752). Betreffend Erträge bzw. ausschüttungsgleiche Erträge in- und ausländischer Kapitalanlagefonds sowie in- und ausländischer Immobilienfonds siehe InvFR 2008 Rz 366, Rz 437 und Rz 577 f. 27.8.2.3 Besteuerung 7377d Die der Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung zu unterwerfenden Kapitalerträge sind bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Ertragsprinzip, im außerbetrieblichen Bereich sowie im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach dem Zuflussprinzip zu erfassen und werden veranlagt. Die Zuflussfiktionen gemäß § 40 und 42 InvFG 1993 und gemäß § 40 und 42 ImmoInvFG sind sinngemäß anzuwenden. 7377e Die Veranlagung mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 erfolgt gesondert neben der allgemeinen Einkommensteuerveranlagung und führt zu Besteuerung nach Art einer Endbesteuerung. Die Kapitalerträge sind aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte und aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen auszuscheiden. Derartige Kapitalerträge bleiben daher in allen Fällen, in denen Regelungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte oder auf das Einkommen abstellen, beim selben Steuerpflichtigen unberücksichtigt (siehe Rz 7817). 7377f Aus diesem Grunde finden sämtliche im Einkommensteuergesetz enthaltenen Freibeträge, Freigrenzen und Absetzbeträge keine Anwendung. Insb. sind die Regelungen über den Freibetrag des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sowie der Freigrenzen und des § 30 Abs. 4 EStG 1988 nicht anzuwenden. Ebenso wenig sind die Regelungen des § 18 EStG 1988 anzuwenden. Die der Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 zu unterwerfenden Kapitalerträge sind bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes nicht zu berücksichtigen. Rz 7817 bis 7819 gelten auch in diesem Bereich. Außerdem besteht gemäß § 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Erklärungspflicht, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht (siehe Rz 7377h). 7377g Beträgt die nach dem allgemeinen Steuertarif zu erhebende Steuer für unter § 37 Abs. 8 Z 2 bis 5 EStG 1988 fallende Einkünfte weniger als 25%, so kann im Zuge einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 eine Versteuerung mit dem entsprechend geringeren Tarifsteuersatz vorgenommen werden. Eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 hat sämtliche Wirkungen einer "normalen" Veranlagung. Die Rz 7823 bis Rz 7825 sind sinngemäß anzuwenden. Die Kapitalerträge sind allerdings auch bei Einbeziehung in die Veranlagung ohne Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben anzusetzen. Bei einer solchen Veranlagung sind jedoch sämtliche (betriebliche und private) unter § 37 Abs. 8 EStG 1988 fallende Einkünfte zuzüglich der gemäß § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 endbesteuerten Einkünfte einzubeziehen. Eine Einschränkung der Veranlagung auf einzelne Kapitalerträge ist nicht zulässig (siehe auch Rz 7820). In Fällen, in denen das Einkommen insgesamt unter der Besteuerungsgrenze liegt und kein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Kinderabsetzbetrag vermittelt wird, kann gemäß § 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 eine Steuererklärung aus diesem Grunde unterbleiben.
Beispiel: Auslandskapitaleinkünfte eines Kindes: Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ausland: 4 000 davon 25% = 1000 Sonstige Einkünfte 0 Tarifsteuer 0 Der Steuerpflichtige vermittelt jedoch einen Anspruch auf Kinderabsetzbetrag. Daher muss in diesem Falle eine Steuererklärung abgegeben werden, da eine Kapitalertragsteuer-Erstattung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 bei inländischen Kapitaleinkünften nicht hinsichtlich des Kinderabsetzbetrages in Höhe von 610,80 Euro (12 x 50,9) erfolgen würde. Nur dieser Betrag muss auch im Beispielsfall gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 entrichtet werden. 27.8.2.4 Anrechnung ausländischer Quellensteuer 7377h Wurde bei den der gesonderten Einkommensteuer unterliegenden Kapitalerträgen, für die der Republik Österreich gemäß DBA das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, ausländische Quellensteuer einbehalten, ist diese entsprechend den jeweiligen DBA anzurechnen. Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer hat nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung BGBl. II Nr. 474/2002 auch zu erfolgen, wenn kein DBA besteht. Analog zu § 1 Abs. 2 letzter Satz Auslandskapitalertragsteuer VO 2003 (BGBl. II Nr. 393/2003) darf dieser Anrechnungsbetrag bei ausländischen Dividenden 15% der Kapitalerträge nicht überschreiten. 27.8.2.5 Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004, C-315/02, Lenz 7377i Der EuGH hat mit Urteil vom 15. Juli 2004, C-315/02, Lenz, ausgesprochen, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkungen für ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen (hinsichtlich der Auswirkungen auf die Veräußerung betrieblicher Beteiligungen siehe Rz 7307): 1. Einkommensteuer Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1. April 2003 zufließen, inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8 und § 97 Abs. 4 EStG 1988). Das gegenständliche Urteil hat daher nur auf Einkünfte Auswirkung, die noch nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen sind. Auf Grund des gegenständlichen Urteils sind jene ausländischen Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren ertragsteuerlichen Auswirkungen inländischen gleichgestellt sind (§ 37 Abs. 8 EStG 1988), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume ab 1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit einem Steuersatz von 25% zu besteuern. Alternativ dazu kann die Tarifbesteuerung (sämtlicher in- und ausländischer) Kapitalerträge vorgenommen werden, wobei diesfalls ausländische Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern sind. 2. Verfahrensrecht Die oben umschriebene Rechtslage ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Wurde das Einkommensteuerverfahren bereits rechtskräftig beendet, sind innerhalb der offenen Verjährungsfrist der oben umschriebenen Rechtslage widersprechende Bescheide im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 299 BAO aufzuheben und neue Sachbescheide zu erlassen. Eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO (Vorfragentatbestand) kommt nicht in Betracht, da ein EuGH-Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren mangels Parteienidentität keine Vorfrage darstellt. 3. Praktische Durchführung Da in den Einkommensteuererklärungen bis 2002 besondere Eintragungsfelder für ausländische Kapitaleinkünfte nicht vorgesehen sind, müssen für Jahre bis einschließlich 2002 derartige Kapitaleinkünfte und die Art ihrer Besteuerung gesondert bekannt gegeben werden. Folgende beiden Varianten sind denkbar: 3.1 "Endbesteuerungsvariante": Es sollen sämtliche ausländische (Kapital)Einkünfte isoliert mit 25% besteuert werden. In diesem Fall darf die Veranlagungsoption hinsichtlich inländischer endbesteuerungsfähiger (Kapital)Einkünfte nicht gewählt werden (kein Eintrag in bzw. Zuordnung zu den Kennzahlen 366, 369 und 364, Eintrag in 409). 3.2 "Tarifbesteuerungsvariante": Es sollen sämtliche in- und ausländischen (Kapital)Einkünfte mit dem Voll- bzw. Halbsatz tarifbesteuert werden. In diesem Fall müssen die ausländischen (Kapital)Einkünfte den Vollsatzeinkünften (Zinsen) und den Halbsatzeinkünften (Dividenden) zugeordnet werden sowie auch die inländischen endbesteuerungsfähigen (Kapital)Einkünfte, gegliedert nach Vollsatzeinkünften (Zinsen) und Halbsatzeinkünften (Dividenden) angeführt werden (Eintrag in bzw. Zuordnung zu den Kennzahlen 366, 369, 444, 448 und 364). 4. Eintrag in der Einkommensteuererklärung für 2003 (Eingabemaske für 2003) Ausländische Kapitalerträge, die vor dem 1. April 2003 zugeflossen sind, sind in der Einkommensteuererklärung (E 1 für 2003) wie solche zu behandeln, die nach dem 31. März 2003 zugeflossen sind und in die dafür vorgesehenen Kennzahlen einzutragen. 5. Eintrag in der Eingabemaske für 1994 bis einschließlich 2002 Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen nach der "Endbesteuerungsvariante" oder der "Tarifbesteuerungsvariante". Es erfolgt in Fällen einer beantragten Bescheidänderung infolge des genannten EuGH-Urteils kein automatischer "Günstigkeitsvergleich". Je nach Wahl der Besteuerungsvariante durch den Steuerpflichtigen sind folgende Eintragungen in der Eingabemaske vorzunehmen: 5.1 "Endbesteuerungsvariante" Beantragt der Steuerpflichtige die Besteuerung seiner ausländischen Kapitalerträge nach der "Endbesteuerungsvariante", sind die mit 25% zu besteuernden ausländischen betrieblichen und privaten Kapitalerträge (inklusive Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds) in die Kennzahl 403 einzutragen. Diese Kennzahl wird für Veranlagungszeiträume vor 2000 neu zur Verfügung gestellt. In derartigen Fällen dürfen die Kennzahlen 366, 369, 364, 409, 444 und 448 nicht ausgefüllt werden. Allfällige anrechenbare ausländische Quellensteuern sind bis zur Höhe des zustehenden Anrechungshöchstbetrages in Kennzahl 375 einzutragen. 5.2 "Tarifbesteuerungsvariante" Beantragt der Steuerpflichtige die Besteuerung seiner in- und/oder ausländischen Kapitalerträge nach der "Tarifbesteuerungsvariante", sind sämtliche (in- und/oder ausländischen) Kapitalerträge sowie gegebenenfalls Substanzgewinne aus (inund/ oder ausländischen) Investmentfonds in einer Summe in Kennzahl 361 einzutragen. Die Kennzahlen 366, 369, 364, 409, 444 und 448 dürfen nicht ausgefüllt werden. Inländische und/oder ausländische halbsatzbegünstigte Einkünfte (Dividenden) sind in Kennzahl 423 einzutragen. Eine anrechenbare Kapitalertragsteuer auf inländische endbesteuerungsfähige Kapitalerträge ist in Kennzahl 375 einzutragen. Dies gilt auch für allfällige anrechenbare ausländische Quellensteuern bis zur Höhe des zustehenden Anrechungshöchstbetrages. 6. Weitere Hinweise 6.1 Die sich aus dem genannten Urteil ergebende Rechtslage ist in nicht rechtskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 6.2 Änderungen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 299 BAO im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, haben nur auf Antrag zu erfolgen. Amtswegige Bescheidaufhebungen haben zu unterbleiben. 6.3 Das Wahlrecht auf Durchführung der "Endbesteuerungsvariante" oder der "Tarifbesteuerungsvariante" kann nach Bescheidaufhebung neu und unabhängig davon ausgeübt werden, ob die inländischen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge im aufgehobenen Bescheid tarifbesteuert wurden oder dies unterblieben ist. 6.4 Ausländische Kapitalerträge, die als Auswirkung des genannten Urteils einer Besteuerung mit 25% zugänglich sind, unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988. 27.8.2.6 Kapitalerträge gemäß § 37 Abs. 8 Z 6 EStG 1988 7377j Z 6 wurde mit BGBl. I Nr. 65/2008 in § 37 Abs. 8 EStG 1988 eingefügt. Zielsetzung ist, das österreichische Besteuerungsrecht für anteilige (insbesondere für während des Zeitraumes des Bestandes der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich angewachsene) Kapitalerträge sicherzustellen: Erzielt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Kapitalerträge aus Geldeinlagen bei ausländischen Banken oder aus Forderungswertpapieren im In- oder Ausland und verliert Österreich durch einen Wegzug vor dem tatsächlichen Zufließen der Zinserträge das Besteuerungsrecht (sowohl bei Wohnsitzverlegung in das Ausland als auch bei Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland, vgl. Rz 6677), käme es im Ergebnis zu einer ungerechtfertigten Nichtbesteuerung der bis zum Wegzug angelaufenen Kapitalerträge. Ein weiterer möglicher Anwendungsfall ist die Verlegung der Wertpapiere auf ein ausländisches Depot bei Weiterbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht. Anzuwenden ist Z 6, wenn der Wegzug (Z 6 lit. a und Z 6 lit. c) bzw. die Erstattung gemäß § 240 Abs. 2 BAO (Z 6 lit. b) nach dem 7. Mai 2008 erfolgt (Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 65/2008 im Bundesgesetzblatt). Die Besteuerung erfolgt mit dem Steuersatz von 25% oder auf Antrag mit dem Tarifsteuersatz. 7377k § 37 Abs. 8 Z 6 lit. a EStG 1988 erfasst die bei Wegzug ins Ausland entstandenen, aber noch nicht fälligen Kapitalerträge aus - Geldeinlagen bei ausländischen Kreditinstituten und - Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren ohne Depotführung im Inland. Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (siehe dazu Rz 2517b), kann der Steuerpflichtige in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verschiebung der Fälligkeit (Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des EWR, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht), ist durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Sollten diese Kapitalerträge die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
Beispiel: Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält eine Anleihe im Ausland und verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland. Fließen die Zinsen aus der Anleihe während aufrechter unbeschränkter Steuerpflicht zu, unterliegen sie nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 der Steuerpflicht. Wird jedoch vor dem Zufluss der Zinsen die unbeschränkte Steuerpflicht beendet, unterliegen diese nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer; es blieben damit auch die bis zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Inland unbesteuert. Eine solche Nichtbesteuerung stellt eine unsystematische Besserstellung eines Wegziehenden dar. Durch die § 37 Abs. 8 Z 6 lit. a EStG 1988 werden im Jahr des Wegzugs die bis zum Wegzug aufgelaufenen noch nicht zugeflossenen Kapitalerträge von der Besteuerung erfasst. Im Falle des Wegzugs in einen EU-Staat oder Norwegen kann der Steuerpflichtige – zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen - in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Insbesondere bei Indexpapieren kann sich zu diesem Zeitpunkt herausstellen, dass die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge insgesamt niedriger als die im Wegzugszeitpunkt festgesetzten Kapitalerträge sind. In diesem Fall können die gesamten tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge über § 295a BAO der Besteuerung zugrunde gelegt werden. 7377l § 37 Abs. 8 Z 6 lit. b EStG 1988 erfasst Kapitalerträge, für die die Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 2 BAO erstattet worden ist. Gemäß § 240 Abs. 2 BAO ist bei Wegzug des Steuerpflichtigen (des Schuldners der KESt) oder bei Verlegung der kuponauszahlenden Stelle in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, die Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten. Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Sollten diese Kapitalerträge die insgesamt tatsächlich zufließenden Kapitalerträge überschreiten, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Diesfalls bilden die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge die Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung.
Beispiel: Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält Kapitalanlagen im Inland, verlegt seinen Wohnsitz nach Deutschland und meldet dies dem Kreditinstitut. Es liegt ein Umstand vor, der die Kapitalertragsteuerpflicht beendet und einen KESt-Abzug gemäß § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 auslöst. Damit werden beim Wegzug bereits aufgelaufene, aber noch nicht zugeflossene (abgereifte) Kapitalerträge der KESt unterworfen. Gemäß § 240 Abs. 2 BAO hat der Anleger jedoch einen Anspruch auf Rückerstattung der KESt. Sofern eine KESt-Entlastung auf Grund eines Erstattungsantrages erfolgte, sind im Jahr des Wegzugs gemäß § 37 Abs. 8 Z 6 lit. b EStG 1988 die bis zum Wegzug aufgelaufenen, noch nicht zugeflossenen (abgereiften) Kapitalerträge im Veranlagungsweg zu versteuern. Der Steuerpflichtige kann allerdings – zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen - in der Steuererklärung beantragen, dass die Fälligkeit mit dem Ablauf des Kalenderjahres des vom Steuerpflichtigen anzugebenden Zeitpunktes des voraussichtlichen tatsächlichen Zuflusses festgesetzt wird. Insbesondere bei Indexpapieren kann sich zu diesem Zeitpunkt herausstellen, dass die tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge insgesamt niedriger als die im Zeitpunkt des Wegzugs oder Depotwechsels festgesetzten Kapitalerträge sind. In diesem Fall können die gesamten tatsächlich zugeflossenen Kapitalerträge über § 295a BAO der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Soweit ein Sachverhalt von § 37 Abs. 8 Z 6 lit. b EStG 1988 erfasst wird, kommt eine Besteuerung nach § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht. 7377m § 37 Abs. 8 Z 6 lit. c EStG 1988 erfasst bei Wegzug ins Ausland entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren bei inländischer Depotführung, für die anlässlich des Wegzugs keine Meldung gemäß § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 beim inländischen Kreditinstitut erfolgt und die KESt gemäß § 240 Abs. 3 BAO erstattet worden ist.
Beispiel: Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anleger hält eine Anleihe im Inland, verlegt seinen Wohnsitz nach Deutschland und meldet dies nicht dem Kreditinstitut. Daher unterbleibt ein (anteiliger) KESt-Abzug, dieser erfolgt erst bei Zufluss der (gesamten) Kapitalerträge. Zu diesem Zeitpunkt unterliegen die Kapitalerträge sachlich nicht mehr einer österreichischen Steuerpflicht, daher kann sich der Steuerpflichtige die gesamte KESt gemäß § 240 Abs. 3 BAO zurückerstatten lassen. Um zu vermeiden, dass dadurch auch die bis zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Inland unbesteuert bleiben, sieht § 37 Abs. 8 Z 6 lit. c EStG 1988 die steuerliche Erfassung der bis zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht abgereiften Kapitalerträge im Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge vor. 27.9 Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller (§ 37 Abs. 9 EStG 1988) 7378 Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr besteht ab 2000 die Möglichkeit, über Antrag die im betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 (siehe dazu Rz 5237 ff) und aus schriftstellerischer Tätigkeit (siehe dazu Rz 5255) gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen. Einkünfte aus einer vortragenden Tätigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 EStG 1988) sind nicht begünstigt. Die Erstellung von Schriftwerken im Zusammenhang mit einer vortragenden Tätigkeit (zB Vortragsunterlagen), macht die vortragende Tätigkeit nicht zu einer schriftstellerischen. Rechtsnachfolger von Künstlern oder Schriftstellern, die Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 erzielen, sind von der Verteilungsbegünstigung ebenfalls erfasst. Die dem Rechtsnachfolger zuzurechnenden Einkünfte, die rückverteilt werden, sind in den beiden Vorjahren auch dem Rechtsnachfolger (und nicht dem Erblasser) zuzurechnen. Bei Inanspruchnahme der Begünstigung im Todesjahr sind allfällige dem Erblasser zuzurechnenden Einkünfte in den beiden Vorjahren diesem und allfällige dem Erben zuzurechnenden Einkünfte in den beiden Vorjahren dem Erben zuzurechnen. 7379 Der Antrag, der in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen ist, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind, ist unwiderruflich. Wird ein Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wieder aufzunehmen. Diese Bestimmung ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind (§ 37 Abs. 9 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 29/2000). 27.9.1 Voraussetzungen7380 Zu verteilen sind stets nur jene positiven Einkünfte, die bei der Veranlagung, für die der Antrag auf Verteilung gestellt wird, zu erfassen sind. Die Einkünfte der Vorjahre (des Verteilungszeitraumes) sind ebenso wie die Betriebseröffnung unerheblich; es können somit Einkünfte auf Zeiträume vor Existenz des Betriebes verteilt werden. 7381 Die Anwendung der Verteilungsregelung setzt voraus, dass der Saldo aus sämtlichen Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 und/oder aus schriftstellerischer Tätigkeit des betreffenden Jahres positiv ist. Ist dies nicht der Fall, kommt die Anwendung der Verteilungsregelung (zur Gänze) nicht in Betracht.
Beispiel 1: A erzielt 2000 Einkünfte als selbständiger Musiker (künstlerische Tätigkeit iSd § 10 Abs. 2 Z 5 UStG), Musikpublizist (schriftstellerische Tätigkeit) und Vortragender (unterrichtende Tätigkeit). Die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit betragen +500.000 S, die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit betragen -200.000 S, die Einkünfte aus unterrichtender Tätigkeit betragen +200.000 S. Der Saldo aus Einkünften aus künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit beträgt +300.000 S. Diese Einkünfte können auf Antrag auf drei Jahre verteilt werden (je 100.000 S in den Jahren 2000, 1999 und 1998).
Beispiel 2: B erzielt 2000 Einkünfte als selbständiger Musiker (künstlerische Tätigkeit iSd § 10 Abs. 2 Z 5 UStG), als Beteiligter an einer Künstler-Gemeinschaft (Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit gemäß § 22 Z 3 EStG 1988), Musikpublizist (schriftstellerische Tätigkeit) und Vortragender (unterrichtende Tätigkeit). Die Einkünfte aus der Künstler- Gemeinschaft betragen +300.000 S, die Einkünfte aus der eigenen künstlerischen Tätigkeit betragen -100.000 S, die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit betragen -500.000 S, die Einkünfte aus unterrichtender Tätigkeit betragen +400.000 S. Der Saldo aus sämtlichen Einkünften aus künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit ist negativ (-300.000 S). Die Anwendung der Verteilungsregel kommt (ungeachtet des Umstandes, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt positiv sind (+100.000 S) und darin positive Teileinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit in Höhe von insgesamt +200.000 S enthalten sind) nicht in Betracht. 7382 Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Höhe der verteilungsfähigen Einkünfte (sämtliche Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 und/oder aus schriftstellerischer Tätigkeit des betreffenden Jahres) setzt die Anwendung der Einkünfteverteilung eine exakte Zuordnung der Betriebsausgaben zu den verteilungsfähigen Einkünften voraus. 7383 Die Einkünfteverteilung kommt bei Zutreffen der Voraussetzungen nur bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr in Betracht. Der unwiderrufliche Antrag ist in der Einkommensteuererklärung zu stellen (VwGH 25.06.2008, 2008/15/0144). Nach Ergehen des ersten Einkommensteuerbescheides für ein Kalenderjahr kann ein bis dahin nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden (somit etwa nicht im Rechtsmittelverfahren, einem wieder aufgenommenen Verfahren oder im Zuge einer Änderung gemäß § 295 BAO). 27.9.2 Wirkungsweise7384 Bei Inanspruchnahme des Wahlrechtes sind im betreffenden Kalenderjahr nur ein Drittel der positiven verteilungsfähigen Einkünfte anzusetzen, somit zwei Drittel auszuscheiden. Die auszuscheidenden Drittel sind im Zuge einer Verfahrenswiederaufnahme bei der Ermittlung des Einkommens der beiden Vorjahre zu berücksichtigen. 7385 Sollten für die Vorjahre Einkommensteuerbescheide wegen Unterschreitens der Besteuerungsgrenzen (§ 42 EStG 1988) nicht ergangen sein, ist bei Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung das jeweilige Drittel für die Ermittlung des steuerpflichtigen Grenzeinkommens iSd § 42 EStG 1988 zu berücksichtigen und bei Überschreiten eine (erstmalige) Veranlagung durchzuführen. Eine erstmalige Veranlagung der Vorjahre unterbleibt aber bei Vorhandensein lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, wenn unter Berücksichtigung des Drittelbetrages die Grenze des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (730 Euro für andere Einkünfte) nicht überschritten wird. 7386 Die Drei-Jahres-Verteilung wirkt auch auf die Anrechnung von (Abzugs)Steuern (§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund eines DBA) und hinsichtlich eines allfälligen Progressionsvorbehaltes.
Beispiel 1: C erzielt aus einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit Einkünfte in Österreich, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und von denen ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG vorgenommen worden ist. Wird im Rahmen einer gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG über Antrag erfolgenden Einkommensteuerveranlagung von der Drei-Jahres-Verteilung Gebrauch gemacht, ist die anzurechnende Abzugssteuer nur zu einem Drittel anzurechnen. Im Zuge der Verfahrenswiederaufnahmen der beiden Vorjahre (bzw. der beantragten erstmaligen Veranlagungen, soferne keine solchen erfolgt sind), sind die entsprechenden Drittel anzusetzen und die Abzugssteuer-Drittel anzurechnen.
Beispiel 2: D erzielt im Ausland künstlerische Einkünfte, für die dem Ausland das Besteuerungsrecht zusteht, die jedoch bei der Veranlagung des Resteinkommens im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Wird bei der Veranlagung die Drei-Jahres-Verteilung hinsichtlich dieser Progressionseinkünfte beantragt, sind diese bei Zutreffen der Voraussetzungen nur zu einem Drittel im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Im Zuge von Verfahrenswiederaufnahmen der beiden Vorjahre sind die entsprechenden Drittel jeweils im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. 7387 Die Drei-Jahres-Verteilung nach § 37 Abs. 9 EStG 1988 kann neben einer Drei-Jahres- Verteilung (§ 37 Abs. 2 EStG 1988) oder einer Fünf-Jahres-Verteilung (§ 37 Abs. 3 EStG 1988) in Anspruch genommen werden. Randzahlen 7388 bis 7500: derzeit frei
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