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28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988) 28.1 Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum (§ 39 EStG 1988) 7501 Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei Rumpfwirtschaftsjahren können zwei (theoretisch auch mehrere) Wirtschaftsjahre der Veranlagung eines Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden. 28.1.1 Beginn bzw. Ende der Steuerpflicht während desVeranlagungszeitraumes7502 Bei Begründung (zB Geburt, Zuzug aus dem Ausland) oder Beendigung (zB Tod, Wegzug ins Ausland) der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres ist das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen der Veranlagung zu Grunde zu legen. Die Veranlagung kann bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden (§ 39 Abs. 2 EStG 1988). 28.1.2 Wechsel der Steuerpflicht7503 Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig oder umgekehrt (zB Wohnsitzverlegung ins Inland oder vom Inland ins Ausland), so bestehen innerhalb des Kalenderjahres zwei Veranlagungszeiträume (§ 39 Abs. 1 EStG 1988). Die Einkünfte, die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht, und jene, die während der Dauer der beschränkten Steuerpflicht bezogen wurden, sind getrennt zu veranlagen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104). 28.1.3 Einkünfte der Verlassenschaft7504 Die der Verlassenschaft zufließenden Einkünfte sind (grundsätzlich) bereits dem oder den Erben zuzurechnen und bleiben bei der Veranlagung des Erblassers außer Ansatz. Solange der Nachlass nicht eingeantwortet ist, sind die Abgabenbescheide für Zeiträume vor dem Todestag an die Verlassenschaft nach dem Steuerpflichtigen, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten (VwGH 25.9.1992, 90/17/0331). 7505 Stirbt ein Mitunternehmer, ist sein Gewinnanteil für die Zeit bis zu seinem Todestag auch im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres in dem Kalenderjahr steuerlich zu erfassen, in das der Todestag fällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mangels einer Teilung des Wirtschaftsjahres in zwei Rumpfwirtschaftsjahre der gesamte Gewinn der Gesellschaft gemäß § 188 BAO festgestellt wird (VwGH 20.01.1988, 87/13/0026). 28.1.4 Rechtsanspruch auf Veranlagung7506 Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung stellt ein Anbringen dar (§ 85 BAO), über das mit Bescheid (§ 92 BAO, § 198 BAO) ohne unnötigen Aufschub (§ 311 Abs. 1 BAO) abzusprechen ist. Auch ein Null- oder Nichtveranlagungsbescheid (Bescheid, mit dem keine Einkommensteuer festgesetzt wird) ist möglich. 28.1.5 Grenzgänger7507 Von den Einkünften österreichischer Grenzgänger, die im Inland ihren Wohnsitz und im Ausland ihre Arbeitsstätte haben, wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung erhoben (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 und § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der § 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG 1988 sowie § 68 Abs. 1 bis 6 EStG 1988 anzuwenden. Die Gewährung der in § 68 EStG 1988 vorgesehenen Begünstigungen steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen im Wege der Amtshilfe; diese ist nicht nur im Verhältnis zu Deutschland und Italien, sondern auch im Verhältnis zur Schweiz und Liechtenstein gegeben (vgl. dazu näher AÖF Nr. 84/1998, betreffend Schweiz und AÖF Nr. 55/1999, betreffend Liechtenstein). 28.1.6 Inländisches Personal ausländischer diplomatischer Vertretungenoder ausländischer Unternehmen7508 Bei Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach Völkerrecht, auf Grund von Staatsverträgen oder wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden können, ist die Einkommensteuer im Veranlagungsweg zu erheben. Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 und § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der § 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG 1988 sowie § 68 Abs. 1 bis 6 EStG 1988 anzuwenden. 7509 Es bestehen keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den ausländischen Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält und an das Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das Abgabenkonto des ausländischen Arbeitgebers abführt sowie einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 ausstellt (siehe auch LStR 2002 Rz 927). 28.1.7 Veranlagung von Amts wegen7510 Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht an das Vorliegen einer Steuererklärung gebunden. Die Veranlagung von Amts wegen richtet sich nach den Grundsätzen der BAO (insbesondere §§ 114, 115 und 184 BAO). 28.1.8 Freigrenze für geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen7511 Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 € (siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der Veranlagung nach § 41 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die erhobene Kapitalertragsteuer ist gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 auf die veranlagte Einkommensteuer nicht anzurechnen (siehe Rz 7578). Die Freigrenze bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften ist auf die Summe der Einnahmen zu beziehen und haben daher nur Einnahmen unter 22 € außer Ansatz zu bleiben (VwGH 24.6.2003, 2000/14/0052). 28.2 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40 EStG 1988) 7512 Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer (siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt im Wege der Veranlagung. Wurde im Antragsjahr kein Einkommen bezogen, kann gemäß § 40 EStG 1988 zwecks Erstattung des Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrages eine Einkommensteuerveranlagung nach § 39 EStG 1988 erfolgen. Die Erstattung erfolgt bis zum vollen Ausmaß des jeweils zustehenden Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages (inkl. des Kinderzuschlages).
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter eines Kindes bezieht kein Einkommen. Der Alleinerzieherin wird, auch wenn die Veranlagungsgrenze unterschritten wird, auf Grund ihres Antrages im Wege der Veranlagung gemäß § 39 EStG 1988 eine Negativsteuer von 494 € gutgeschrieben. 7513 Die Erstattung im Wege der Veranlagung gemäß § 40 EStG 1988 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Erstattung beantragt wird, zu stellen. Randzahlen 7514 und 7515: entfallen 28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988) 28.3.1 Allgemeines7516 Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Antrag des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 EStG 1988 (siehe LStR 2002 Rz 113 ff). 28.3.2 Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG 1988)7517 § 41 Abs. 1 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung der Pflichtveranlagungstatbestände bei Bezug von lohnsteuerpflichtigen Einkünften; siehe LStR 2002 Rz 909. 7518 Die Verminderung des Sonderausgabenviertels bzw. des Pauschbetrages bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzuwenden. Die Berücksichtigung des vollen Sonderausgabenpauschales bei der laufenden Lohnverrechnung bei Einkünften, die den Betrag von 36.400 € übersteigen, führt zu keiner Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988. 28.3.2.1 Veranlagungsgrenze für Pflichtveranlagung 7518a Ein Steuerpflichtiger ist zu veranlagen, wenn er andere (nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende) Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze von 730 € sind die gesamten anderen Einkünfte unter Beachtung der Einschleifregelung (siehe Rz 7529) in die Veranlagung einzubeziehen. 7519 Bei der Freigrenze ist außerdem die Bagatellgrenze für Kapitaleinkünfte von 22 € aus der allgemeinen Veranlagung (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) zu berücksichtigen (siehe Rz 7511). Erfolgt eine Verrechnung mit seinerzeit nicht ausgleichsfähigen Verlusten, sind diese Verluste bei dem für die Veranlagungsgrenze maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, zB § 2 Abs. 2a EStG 1988 oder § 10 Abs. 8 EStG 1988. Nicht ausgleichsfähige oder nur innerbetrieblich verrechenbare Verluste sind nicht zu berücksichtigen (VwGH 16.9.1987, 86/13/0144). Hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte wird auf Rz 7603 f verwiesen. 28.3.2.2 "Andere Einkünfte" 7519a Zum Begriff der anderen Einkünfte siehe LStR 2002 Rz 910 und Rz 966. Hinsichtlich der Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträge und Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfondsanteilen, die dem besonderen Steuersatz von 25% gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 unterliegen, sind diese Einkünfte nicht andere Einkünfte im Sinn des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Dies gilt jedoch nicht, sofern von der Veranlagungsoption gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 Gebrauch gemacht wird. 28.3.2.3 Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften 7520 Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Bei einer gemeinsamen Versteuerung von mehreren Pensionen, die durch eine Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt werden (zB Eigenpension und Witwer(n)pension) ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt somit in diesen Fällen nicht vor; der Steuerpflichtige kann seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. 28.3.2.4 Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 EStG 1988 7521 Eine Pflichtveranlagung hat auch bei Erhalt von - Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung, - Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz oder, - für rückgezahlte Pflichtbeiträge zu erfolgen. Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22% sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von 22 € täglich (Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 EStG 1988) sind nur eine vorläufige Maßnahme. 7522 Die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften iSd § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einbehalten wurden, fällt unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988). Sie werden im Wege der Veranlagung über Lohnzettelmitteilung der auszahlenden Stelle erfasst (§ 84 EStG 1988). Siehe auch LStR 2002 Rz 688, 1171 bis 1175 und 1177. 28.3.2.5 Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages 7523 Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen berücksichtigt, ist eine Pflichtveranlagung vorzunehmen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988); siehe LStR 2002 Rz 788. 28.3.2.6 Freibetragsbescheid 7524 Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen (§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988). Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 1039. 28.3.3 Antragsveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988)7525 Der Antrag auf Veranlagung kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Die Frist für die Antragstellung ist eine unerstreckbare gesetzliche Frist. Der Antrag ist an keine Form gebunden und führt auch nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Aus dem Antrag muss sich aber das Begehren auf Durchführung einer Veranlagung ergeben. In der Praxis wird der Antrag durch Abgabe einer Steuererklärung gestellt. 7526 Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG 1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2 EStG 1988), die Einschleifregelung bei sonstigen Bezügen (§ 77 Abs. 4 EStG 1988) und den Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988) geltend machen. 7527 Eine Veranlagung kann auch beantragt werden, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergibt oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988) führt. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung (insbesondere bei Lohnsteuerfehlberechnungen), dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen. Die Freigrenze für Kapitaleinkünfte in Höhe von 22 Euro aus der allgemeinen Veranlagung (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) gilt auch im Rahmen der Antragsveranlagung. 7528 Beschränkt Steuerpflichtige sind nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ebenfalls berechtigt, eine Veranlagung zu beantragen. Im Rahmen dieser Veranlagung sind auch die im Lohnsteuerabzugsweg nicht berücksichtigten Steuerfreistellungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Eine abkommensgemäße Entlastung von Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn einbehalten wurde, der nicht in die Veranlagung einzubeziehen ist (zB nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 besteuerte Pensionsabfindung), kann nur im Wege eines Rückzahlungsantrages gemäß § 240 BAO herbeigeführt werden; zuständig hiefür ist das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart. 28.3.4 Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988)7529 Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 € abzuziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen und beträgt bei 1.460 Null.
Beispiel 1: Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 €, andere Einkünfte 600 €: Der Freibetrag beträgt 600 €.
Beispiel 2: Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 €, andere Einkünfte 1.000 €: Der Freibetrag beträgt 460 € (730 € minus dem Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen, das sind 270 €, ergibt 460 €). Steuerpflichtige andere Einkünfte daher 540€.
Beispiel 3: Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 €, andere Einkünfte 1.460 €: Der Freibetrag beträgt Null €. Der Freibetrag ist primär von den tariflich nicht begünstigten Einkünften abzuziehen, wenn mehrere andere Einkünfte vorliegen (VwGH 22.10.1974, 1247/73). 7529a Endbesteuerte Kapitaleinkünfte stellen keine „anderen Einkünfte“ iSd § 41 Abs. 1 Z 1 dar. Bleiben derartige Einkünfte im Rahmen der Veranlagung auf Grund des Günstigkeitsvergleich gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 außer Ansatz, ist die Höhe des Veranlagungsfreibetrages ohne Berücksichtigung der endbesteuerten Einkünfte zu ermitteln.
Beispiel: Einnahmenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung 500 €, endbesteuerungsfähige Wertpapierzinsen 700 €. Der Durchschnittsteuersatz beträgt 40%. Da das steuerliche Ergebnis (Günstigkeitsvergleich gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988) bei Behandlung der Kapitaleinkünfte als endbesteuert günstiger ist, als im umgekehrten Fall, bleiben die Kapitaleinkünfte außer Ansatz. Der Veranlagungsfreibetrag beträgt 500 €. 7529b Werden endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte auf Grund des Günstigkeitsvergleiches gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 mitveranlagt, stellen sie "andere Einkünfte" iSd § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Der Veranlagungsfreibetrag kann jedoch in diesem Fall im Hinblick auf die bei Mitveranlagung der endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünfte und Substanzgewinne aus Investmentfonds vorzunehmende vollständige Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht höher sein, als der positive Saldo der "anderen Einkünfte" ohne endbesteuerungsfähige Einkünfte. Ist der Saldo der "anderen Einkünfte" ohne endbesteuerungsfähige Einkünfte negativ oder werden ausschließlich endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte mitveranlagt, kommt kein Veranlagungsfreibetrag zum Ansatz.
Beispiel 1: Einnahmenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung 200 €, endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen 800 €. Veranlagungsfreibetrag bei Mitveranlagung der endbesteuerungsfähigen Einkünfte: 200 €.
Beispiel 2: Verlust aus Vermietung und Verpachtung 300 €, endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen 900 €. Es kommt bei Mitveranlagung der endbesteuerungsfähigen Einkünfte kein Veranlagungsfreibetrag zum Ansatz.
Beispiel 3: Endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen 1000 €. Es sind keine sonstigen nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorhanden. Bei Mitveranlagung der endbesteuerungsfähigen Einkünfte kommt kein Veranlagungsfreibetrag zum Ansatz. 28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte(§ 41 Abs. 4 EStG 1988)7530 Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte besteht weder eine Bindung an den Steuerabzug durch den Arbeitgeber noch eine Bindung an einen Freibetragsbescheid. Dabei bleiben die vom Arbeitgeber begünstigt behandelten Bezugsteile grundsätzlich außer Ansatz. 7531 Außer Ansatz bleiben: - Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff "sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056. - Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165. - Mit dem festen Satz des § 67 EStG 1988 zu versteuernde Bezüge; siehe dazu LStR 2002 Rz 1055 bis 1068. - Mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Bezüge (vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer); siehe dazu LStR 2002 Rz 1166 bis 1170. 7532 Bei der Veranlagung ist die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfällt, neu zu berechnen. Von den Bezügen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 EStG 1988 (Pauschalbesteuerung) wird von der bezugsauszahlenden Stelle ein Siebentel als sonstiger Bezug ausgeschieden und mit 6% besteuert. Bei der Veranlagung bleibt dieses Siebentel bestehen. 7533 Bei den Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 ist zwar am Lohnzettel ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug auszuweisen, die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 erfolgt im Wege der Veranlagung. Die anrechenbare Lohnsteuer kürzt sich dementsprechend um 6% des ausgeschiedenen Betrages. 28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988) 28.4.1 Begriff und Form der Erklärung7534 Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten zu unterschreiben. Für Zeiträume bzw. Stichtage ab 1999 kann die Währungsangabe bereits in Euro erfolgen. Für Zeiträume bzw. Stichtage ab 2002 hat die Währungsangabe nur in Euro zu erfolgen. Ab Veranlagung 2003 hat die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. Dazu ist die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2004 ergangen. 7535 Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist bei Nichtabgabe der Erklärung möglich. Vor der Festsetzung ist die Zwangsstrafe anzudrohen und eine angemessene Frist zu setzen (siehe § 111 BAO). Bei Nichtabgabe der Erklärung besteht Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO. 7536 Formmängel (zB Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke) und Fehlen der Unterschrift sind über Auftrag des Finanzamtes zu beheben.
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