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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

 

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988)

28.1 Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

(§ 39 EStG 1988)

7501

Veranlagen heißt, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und die Steuern festzusetzen.

Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Es bleibt auch dann

Veranlagungszeitraum, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden

Wirtschaftsjahr ermittelt wird (siehe Rz 179 ff). Bei Rumpfwirtschaftsjahren können zwei

(theoretisch auch mehrere) Wirtschaftsjahre der Veranlagung eines Kalenderjahres zu

Grunde gelegt werden.

28.1.1 Beginn bzw. Ende der Steuerpflicht während des

Veranlagungszeitraumes

7502

Bei Begründung (zB Geburt, Zuzug aus dem Ausland) oder Beendigung (zB Tod, Wegzug ins

Ausland) der Steuerpflicht während eines Kalenderjahres ist das während der Dauer der

Steuerpflicht bezogene Einkommen der Veranlagung zu Grunde zu legen. Die Veranlagung

kann bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden (§ 39 Abs. 2 EStG 1988).

28.1.2 Wechsel der Steuerpflicht

7503

Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt

steuerpflichtig oder umgekehrt (zB Wohnsitzverlegung ins Inland oder vom Inland ins

Ausland), so bestehen innerhalb des Kalenderjahres zwei Veranlagungszeiträume

(§ 39 Abs. 1 EStG 1988). Die Einkünfte, die während der Dauer der unbeschränkten

Steuerpflicht, und jene, die während der Dauer der beschränkten Steuerpflicht bezogen

wurden, sind getrennt zu veranlagen (VwGH 26.9.1990, 86/13/0104).

28.1.3 Einkünfte der Verlassenschaft

7504

Die der Verlassenschaft zufließenden Einkünfte sind (grundsätzlich) bereits dem oder den

Erben zuzurechnen und bleiben bei der Veranlagung des Erblassers außer Ansatz. Solange

der Nachlass nicht eingeantwortet ist, sind die Abgabenbescheide für Zeiträume vor dem

Todestag an die Verlassenschaft nach dem Steuerpflichtigen, vertreten durch den

Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten

(VwGH 25.9.1992, 90/17/0331).

7505

Stirbt ein Mitunternehmer, ist sein Gewinnanteil für die Zeit bis zu seinem Todestag auch im

Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres in dem Kalenderjahr steuerlich

zu erfassen, in das der Todestag fällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mangels

einer Teilung des Wirtschaftsjahres in zwei Rumpfwirtschaftsjahre der gesamte Gewinn der

Gesellschaft gemäß § 188 BAO festgestellt wird (VwGH 20.01.1988, 87/13/0026).

28.1.4 Rechtsanspruch auf Veranlagung

7506

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung stellt ein Anbringen dar (§ 85 BAO), über das

mit Bescheid (§ 92 BAO, § 198 BAO) ohne unnötigen Aufschub (§ 311 Abs. 1 BAO)

abzusprechen ist. Auch ein Null- oder Nichtveranlagungsbescheid (Bescheid, mit dem keine

Einkommensteuer festgesetzt wird) ist möglich.

28.1.5 Grenzgänger

7507

Von den Einkünften österreichischer Grenzgänger, die im Inland ihren Wohnsitz und im

Ausland ihre Arbeitsstätte haben, wird die Einkommensteuer im Wege der Veranlagung

erhoben (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302). Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 und

§ 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der § 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG 1988 sowie

§ 68 Abs. 1 bis 6 EStG 1988 anzuwenden. Die Gewährung der in § 68 EStG 1988

vorgesehenen Begünstigungen steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfbarkeit der

Anspruchsvoraussetzungen im Wege der Amtshilfe; diese ist nicht nur im Verhältnis zu

Deutschland und Italien, sondern auch im Verhältnis zur Schweiz und Liechtenstein gegeben

(vgl. dazu näher AÖF Nr. 84/1998, betreffend Schweiz und AÖF Nr. 55/1999, betreffend

Liechtenstein).

28.1.6 Inländisches Personal ausländischer diplomatischer Vertretungen

oder ausländischer Unternehmen

7508

Bei Arbeitnehmern, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, welche nach Völkerrecht,

auf Grund von Staatsverträgen oder wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte iSd

§ 81 EStG 1988 nicht zur Vornahme des Steuerabzuges vom Arbeitslohn verhalten werden

können, ist die Einkommensteuer im Veranlagungsweg zu erheben. Gemäß

§ 67 Abs. 11 EStG 1988 und § 68 Abs. 8 EStG 1988 sind die Begünstigungen der

§ 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG 1988 sowie § 68 Abs. 1 bis 6 EStG 1988 anzuwenden.

7509

Es bestehen keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland die Lohnkonten für den

ausländischen Arbeitgeber führt, die Einkommensteuer im Abzugsweg einbehält und an das

Betriebsstättenfinanzamt des befugten Vertreters auf das Abgabenkonto des ausländischen

Arbeitgebers abführt sowie einen Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 ausstellt (siehe auch

LStR 2002 Rz 927).

28.1.7 Veranlagung von Amts wegen

7510

Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht an das Vorliegen einer Steuererklärung

gebunden. Die Veranlagung von Amts wegen richtet sich nach den Grundsätzen der BAO

(insbesondere §§ 114, 115 und 184 BAO).

28.1.8 Freigrenze für geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen

7511

Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus

dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 € nicht übersteigen. Die Freigrenze von 22 €

(siehe auch Rz 7823 f) ist sowohl bei der Veranlagung nach § 39 EStG 1988 als auch bei der

Veranlagung nach § 41 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die erhobene Kapitalertragsteuer ist

gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 auf die veranlagte Einkommensteuer nicht anzurechnen

(siehe Rz 7578). Die Freigrenze bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften ist auf die

Summe der Einnahmen zu beziehen und haben daher nur Einnahmen unter 22 € außer

Ansatz zu bleiben (VwGH 24.6.2003, 2000/14/0052).

28.2 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40

EStG 1988)

7512

Die Einkommensermittlung und eine sich daraus ergebende Gutschrift der Negativsteuer

(siehe LStR 2002 Rz 811) erfolgt im Wege der Veranlagung. Wurde im Antragsjahr kein

Einkommen bezogen, kann gemäß § 40 EStG 1988 zwecks Erstattung des Alleinverdiener-

/Alleinerzieherabsetzbetrages eine Einkommensteuerveranlagung nach § 39 EStG 1988

erfolgen. Die Erstattung erfolgt bis zum vollen Ausmaß des jeweils zustehenden

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages (inkl. des Kinderzuschlages).

 

Beispiel:

Eine alleinerziehende Mutter eines Kindes bezieht kein Einkommen. Der Alleinerzieherin

wird, auch wenn die Veranlagungsgrenze unterschritten wird, auf Grund ihres Antrages

im Wege der Veranlagung gemäß § 39 EStG 1988 eine Negativsteuer von 494 €

gutgeschrieben.

7513

Die Erstattung im Wege der Veranlagung gemäß § 40 EStG 1988 erfolgt nur auf Antrag. Der

Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das die

Erstattung beantragt wird, zu stellen.

Randzahlen 7514 und 7515: entfallen

28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

(§ 41 EStG 1988)

28.3.1 Allgemeines

7516

Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte

enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die

Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß

§ 41 Abs. 1 EStG 1988 als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Antrag

des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung

gemäß § 3 Abs. 2 und 3 EStG 1988 (siehe LStR 2002 Rz 113 ff).

28.3.2 Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG 1988)

7517

§ 41 Abs. 1 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung der Pflichtveranlagungstatbestände

bei Bezug von lohnsteuerpflichtigen Einkünften; siehe LStR 2002 Rz 909.

7518

Die Verminderung des Sonderausgabenviertels bzw. des Pauschbetrages bei einem

Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ist nur

im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzuwenden. Die Berücksichtigung des vollen

Sonderausgabenpauschales bei der laufenden Lohnverrechnung bei Einkünften, die den

Betrag von 36.400 € übersteigen, führt zu keiner Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG

1988.

28.3.2.1 Veranlagungsgrenze für Pflichtveranlagung

7518a

Ein Steuerpflichtiger ist zu veranlagen, wenn er andere (nicht dem Lohnsteuerabzug

unterliegende) Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt (§ 41 Abs. 1 Z

1 EStG 1988). Bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze von 730 € sind die gesamten

anderen Einkünfte unter Beachtung der Einschleifregelung (siehe Rz 7529) in die

Veranlagung einzubeziehen.

7519

Bei der Freigrenze ist außerdem die Bagatellgrenze für Kapitaleinkünfte von 22 € aus der

allgemeinen Veranlagung (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) zu berücksichtigen (siehe Rz

7511). Erfolgt eine Verrechnung mit seinerzeit nicht ausgleichsfähigen Verlusten, sind diese

Verluste bei dem für die Veranlagungsgrenze maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte

abzuziehen, zB § 2 Abs. 2a EStG 1988 oder § 10 Abs. 8 EStG 1988. Nicht ausgleichsfähige

oder nur innerbetrieblich verrechenbare Verluste sind nicht zu berücksichtigen (VwGH

16.9.1987, 86/13/0144).

Hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte wird auf Rz 7603 f verwiesen.

28.3.2.2 "Andere Einkünfte"

7519a

Zum Begriff der anderen Einkünfte siehe LStR 2002 Rz 910 und Rz 966.

Hinsichtlich der Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträge und Substanzgewinne aus

ausländischen Investmentfondsanteilen, die dem besonderen Steuersatz von 25% gemäß

§ 37 Abs. 8 EStG 1988 unterliegen, sind diese Einkünfte nicht andere Einkünfte im Sinn des

§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Dies gilt jedoch nicht, sofern von der Veranlagungsoption gemäß

§ 97 Abs. 4 EStG 1988 Gebrauch gemacht wird.

28.3.2.3 Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften

7520

Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise

gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug

gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Bei einer

gemeinsamen Versteuerung von mehreren Pensionen, die durch eine

Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt werden (zB Eigenpension und Witwer(n)pension) ist

diese Voraussetzung nicht gegeben. Ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß

§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt somit in diesen Fällen nicht vor; der Steuerpflichtige kann

seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen.

28.3.2.4 Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3 oder 5 EStG 1988

7521

Eine Pflichtveranlagung hat auch bei Erhalt von

- Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversorgung,

- Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz oder,

- für rückgezahlte Pflichtbeiträge zu erfolgen.

Die Pauschalbesteuerung in Höhe von 22% sowie die Berücksichtigung des Freibetrages von

22 € täglich (Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 EStG 1988) sind nur eine vorläufige

Maßnahme.

7522

Die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des

Vorliegens von Einkünften iSd § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einbehalten wurden, fällt unter die

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988). Sie werden im

Wege der Veranlagung über Lohnzettelmitteilung der auszahlenden Stelle erfasst

(§ 84 EStG 1988). Siehe auch LStR 2002 Rz 688, 1171 bis 1175 und 1177.

28.3.2.5 Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages

7523

Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag bei der laufenden

Lohnverrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen berücksichtigt, ist eine

Pflichtveranlagung vorzunehmen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988); siehe LStR 2002 Rz 788.

28.3.2.6 Freibetragsbescheid

7524

Eine Pflichtveranlagung ist weiters durchzuführen, wenn in einem Freibetragsbescheid für

das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht

in der ausgewiesenen Höhe zustehen (§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988). Siehe dazu auch

LStR 2002 Rz 1039.

28.3.3 Antragsveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988)

7525

Der Antrag auf Veranlagung kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des

Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Die Frist für die Antragstellung ist eine

unerstreckbare gesetzliche Frist. Der Antrag ist an keine Form gebunden und führt auch

nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Aus dem Antrag muss sich aber das

Begehren auf Durchführung einer Veranlagung ergeben. In der Praxis wird der Antrag durch

Abgabe einer Steuererklärung gestellt.

7526

Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 16 EStG

1988), Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35

und 105 EStG 1988), den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 und 2

EStG 1988), die Einschleifregelung bei sonstigen Bezügen (§ 77 Abs. 4 EStG 1988) und den

Kinderfreibetrag (§ 106a EStG 1988) geltend machen.

7527

Eine Veranlagung kann auch beantragt werden, wenn die Summe der anderen Einkünfte

einen Verlust ergibt oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen

Einkommensteuer (§ 33 Abs. 8 EStG 1988) führt. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung

eine Nachzahlung (insbesondere bei Lohnsteuerfehlberechnungen), dann kann der

Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen. Die Freigrenze

für Kapitaleinkünfte in Höhe von 22 Euro aus der allgemeinen Veranlagung

(§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988) gilt auch im Rahmen der Antragsveranlagung.

7528

Beschränkt Steuerpflichtige sind nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ebenfalls

berechtigt, eine Veranlagung zu beantragen. Im Rahmen dieser Veranlagung sind auch die

im Lohnsteuerabzugsweg nicht berücksichtigten Steuerfreistellungen auf Grund von

Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Eine abkommensgemäße Entlastung von

Lohnsteuer, die vom Arbeitslohn einbehalten wurde, der nicht in die Veranlagung

einzubeziehen ist (zB nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 besteuerte Pensionsabfindung), kann nur

im Wege eines Rückzahlungsantrages gemäß § 240 BAO herbeigeführt werden; zuständig

hiefür ist das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart.

28.3.4 Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG 1988)

7529

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften

ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 € abzuziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um

jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen und beträgt bei 1.460 Null.

 

Beispiel 1:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 €, andere Einkünfte 600 €: Der Freibetrag

beträgt 600 €.

 

Beispiel 2:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 €, andere Einkünfte 1.000 €: Der Freibetrag

beträgt 460 € (730 € minus dem Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 €

übersteigen, das sind 270 €, ergibt 460 €). Steuerpflichtige andere Einkünfte daher 540€.

 

Beispiel 3:

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte 29.000 €, andere Einkünfte 1.460 €: Der Freibetrag

beträgt Null €.

Der Freibetrag ist primär von den tariflich nicht begünstigten Einkünften abzuziehen, wenn

mehrere andere Einkünfte vorliegen (VwGH 22.10.1974, 1247/73).

7529a

Endbesteuerte Kapitaleinkünfte stellen keine „anderen Einkünfte“ iSd § 41 Abs. 1 Z 1 dar.

Bleiben derartige Einkünfte im Rahmen der Veranlagung auf Grund des Günstigkeitsvergleich

gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 außer Ansatz, ist die Höhe des Veranlagungsfreibetrages ohne

Berücksichtigung der endbesteuerten Einkünfte zu ermitteln.

 

Beispiel:

Einnahmenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung 500 €, endbesteuerungsfähige

Wertpapierzinsen 700 €. Der Durchschnittsteuersatz beträgt 40%. Da das steuerliche

Ergebnis (Günstigkeitsvergleich gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988) bei Behandlung der

Kapitaleinkünfte als endbesteuert günstiger ist, als im umgekehrten Fall, bleiben die

Kapitaleinkünfte außer Ansatz. Der Veranlagungsfreibetrag beträgt 500 €.

7529b

Werden endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte auf Grund des Günstigkeitsvergleiches

gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 mitveranlagt, stellen sie "andere Einkünfte" iSd § 41 Abs. 1

Z 1 EStG 1988 dar. Der Veranlagungsfreibetrag kann jedoch in diesem Fall im Hinblick auf

die bei Mitveranlagung der endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünfte und Substanzgewinne

aus Investmentfonds vorzunehmende vollständige Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht

höher sein, als der positive Saldo der "anderen Einkünfte" ohne endbesteuerungsfähige

Einkünfte. Ist der Saldo der "anderen Einkünfte" ohne endbesteuerungsfähige Einkünfte

negativ oder werden ausschließlich endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte mitveranlagt,

kommt kein Veranlagungsfreibetrag zum Ansatz.

 

Beispiel 1:

Einnahmenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung 200 €, endbesteuerungsfähige

Einkünfte aus Kapitalvermögen 800 €. Veranlagungsfreibetrag bei Mitveranlagung der

endbesteuerungsfähigen Einkünfte: 200 €.

 

Beispiel 2:

Verlust aus Vermietung und Verpachtung 300 €, endbesteuerungsfähige Einkünfte aus

Kapitalvermögen 900 €. Es kommt bei Mitveranlagung der endbesteuerungsfähigen

Einkünfte kein Veranlagungsfreibetrag zum Ansatz.

 

Beispiel 3:

Endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen 1000 €. Es sind keine sonstigen

nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorhanden. Bei Mitveranlagung der

endbesteuerungsfähigen Einkünfte kommt kein Veranlagungsfreibetrag zum Ansatz.

28.3.5 Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte

(§ 41 Abs. 4 EStG 1988)

7530

Bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte besteht weder eine Bindung an den

Steuerabzug durch den Arbeitgeber noch eine Bindung an einen Freibetragsbescheid. Dabei

bleiben die vom Arbeitgeber begünstigt behandelten Bezugsteile grundsätzlich außer Ansatz.

7531

Außer Ansatz bleiben:

- Steuerfreie Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ("sonstige Bezüge"); zum Begriff

"sonstige Bezüge" siehe LStR 2002 Rz 1050 bis 1056.

- Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988 (bestimmte Zulagen und Zuschläge); siehe

dazu LStR 2002 Rz 1126 bis 1165.

- Mit dem festen Satz des § 67 EStG 1988 zu versteuernde Bezüge; siehe dazu LStR 2002

Rz 1055 bis 1068.

- Mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Bezüge

(vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer); siehe dazu LStR 2002 Rz 1166 bis 1170.

7532

Bei der Veranlagung ist die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des

Jahressechstels iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfällt, neu zu berechnen. Von den

Bezügen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 EStG 1988 (Pauschalbesteuerung) wird von der

bezugsauszahlenden Stelle ein Siebentel als sonstiger Bezug ausgeschieden und mit 6%

besteuert. Bei der Veranlagung bleibt dieses Siebentel bestehen.

7533

Bei den Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 ist zwar am Lohnzettel ein Siebentel der

ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug auszuweisen, die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 1

und 2 EStG 1988 erfolgt im Wege der Veranlagung. Die anrechenbare Lohnsteuer kürzt sich

dementsprechend um 6% des ausgeschiedenen Betrages.

28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988)

28.4.1 Begriff und Form der Erklärung

7534

Mit der Steuererklärung sind dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen

Grundlagen bekannt zu geben. Die Erklärung ist in schriftlicher Form unter Verwendung des

amtlichen Vordruckes einzureichen (siehe § 133 Abs. 2 BAO), sofern eine elektronische

Übermittlung nicht zumutbar ist. Sie ist eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten zu

unterschreiben. Für Zeiträume bzw. Stichtage ab 1999 kann die Währungsangabe bereits in

Euro erfolgen. Für Zeiträume bzw. Stichtage ab 2002 hat die Währungsangabe nur in Euro

zu erfolgen.

Ab Veranlagung 2003 hat die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch zu erfolgen. Ist

dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels

technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter

Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der

Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. Dazu ist die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2004

ergangen.

7535

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist bei Nichtabgabe der Erklärung möglich. Vor der

Festsetzung ist die Zwangsstrafe anzudrohen und eine angemessene Frist zu setzen

(siehe § 111 BAO). Bei Nichtabgabe der Erklärung besteht Schätzungsbefugnis

gemäß § 184 BAO.

7536

Formmängel (zB Nichtverwendung der amtlichen Vordrucke) und Fehlen der Unterschrift sind

über Auftrag des Finanzamtes zu beheben.