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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

28.4.2 Erklärungsfristen

28.4.2.1 Allgemein

7537

Die allgemeine Steuererklärungsfrist endet gemäß § 134 BAO Ende April des jeweils

folgenden Kalenderjahres. Sie endet Ende Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, wenn

die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch erfolgt. Die Frist des § 134 BAO ist

erstreckbar. Die Erstreckung kann durch Maßnahmen des Bundesministers für Finanzen

erfolgen. Siehe auch LStR 2002 Rz 916.

28.4.2.2 Abgabepflichtige mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften

7538

Zur Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (andere Einkünfte von mehr als 730

Euro) gemäß § 41 Abs. 1 Z 2, Z 5 und Z 7 EStG 1988 (gleichzeitig mehrere nichtselbständige

Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages,

unrichtige Erklärung des Arbeitnehmers über den Kinderbetreuungszuschuss des

Arbeitgebers) siehe LStR 2002 Rz 916.

28.4.2.3 Vertretene Abgabepflichtige

7539

- Berufsmäßige Parteienvertreter: Fristerstreckung allgemein bis 31. Mai des auf das

Veranlagungsjahr folgenden Jahres, bei Quotenfällen bis 31. März (30. April) des auf das

Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres.

- Immobilienverwalter: Fristerstreckung für die verwalteten Miet- und

Wohnungseigentumsobjekte bis 30. Juni des auf das Veranlagungsjahr folgenden

Kalenderjahres.

28.4.2.4 Einzelfallerstreckung

7540

Auf begründeten Antrag ist eine Fristerstreckung im Einzelfall möglich. Der Antrag ist vor

Fristablauf zu stellen. Die Fristverlängerung gemäß § 134 Abs. 2 BAO kann für dieselbe

Steuererklärung auch mehrmals erfolgen.

7541

Bei Abweisung eines Fristverlängerungsantrages ist eine Nachfrist von mindestens einer

Woche zu setzen (§ 134 Abs. 2 BAO). Ein Rechtsanspruch auf die Setzung der Nachfrist

besteht nur in den Fällen fristgerecht eingebrachter Verlängerungsanträge.

28.4.2.5 Verspätungszuschlag

7542

Bei nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu

10 Prozent der festgesetzten Abgabe zur Vorschreibung kommen, wenn die Verspätung nicht

entschuldbar ist (siehe § 135 BAO). Weder die Nichteinmahnung der Erklärung noch die

Tatsache des Fehlens eines Nachteiles für den Abgabengläubiger stellt einen

Entschuldigungsgrund dar. Eine spätere Änderung der Steuervorschreibung hat zu einer

Anpassung nach § 295 BAO zu führen.

28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988)

28.4.3.1 Allgemeines

7543

Der Steuererklärungspflicht ist dann entsprochen, wenn die Erklärung grundsätzlich die für

die Veranlagung maßgebenden Angaben enthält. Daher ist etwa die Einreichung eines

unterschriebenen Einkommensteuererklärungsformulars ohne Angaben über Art bzw. Höhe

der Einkünfte nicht zur Wahrung der Erklärungsfrist geeignet. "Vorläufige"

Abgabenerklärungen sind im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen (VwGH 26.6.1996,

95/16/0238).

28.4.3.1.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

7544

Die Steuererklärung Minderjähriger und sonstiger nicht (voll) geschäftsfähiger Personen hat

der gesetzliche Vertreter einzureichen. Gesetzliche Vertreter sind die Eltern, der Vormund

sowie der Sachwalter einer behinderten Person im Rahmen seines Aufgabenbereiches.

28.4.3.1.2 Berichtigte Erklärung

7545

Als Steuererklärung gilt nur die erstmalig für einen Veranlagungszeitraum eingereichte

Erklärung. Eine auf Grund des § 139 BAO abgegebene berichtigte Erklärung (Zweiterklärung)

ist keine eigene Erklärung, sondern eine Anzeige iSd § 119 Abs. 2 BAO.

28.4.3.1.3 Erklärungspflicht im Todesfall

7546

Bei Tod des Abgabepflichtigen trifft die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen den (die)

Erben oder Verlassenschaftskurator. Die Erben sind auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge

verpflichtet, bei Erkennen der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Erklärungen des

Rechtsvorgängers entsprechende Berichtigungen vorzunehmen (§ 15 BAO).

28.4.3.1.4 Erklärungspflicht im Konkurs

7547

Im Konkursverfahren ist der Masseverwalter zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet.

Diese Verpflichtung betrifft auch Zeiträume vor Konkurseröffnung, unabhängig von einer

vorhandenen Kostendeckung, und ist mit Zwangsstrafe durchsetzbar

(VwGH 3.3.1987, 86/14/0130).

28.4.3.2 Erklärungspflicht unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger

Hinsichtlich der Erklärungspflicht unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger wird auf

§ 42 EStG 1988 verwiesen.

28.4.3.3 Erklärungspflicht bei Doppelwohnsitz

7548

Es bestehen keine Bedenken, wenn kraft inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkt

Steuerpflichtige, die in einem DBA-Partnerstaat Österreichs ansässig sind und bei denen die

Voraussetzungen der Zweitwohnsitzverordnung nicht zutreffen, unter folgenden

Voraussetzungen keine inländische Einkommensteuererklärung abgeben:

- Sie erzielen weder inländische Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 noch

andere inländische Einkünfte von mehr als insgesamt 2.000 Euro,

- Sie besitzen eine von der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates ausgestellte

Ansässigkeitsbescheinigung und

- Sie können den Nachweis erbringen, dass ihr Welteinkommen im DBA-Partnerstaat

steuerlich erfasst wird.

28.4.4 Erklärungspflicht bei Feststellungsverfahren (§ 43 EStG 1988)

7549

Sind Einkünfte festzustellen (siehe § 188 BAO), ist die Erklärungspflicht von den zur

Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen

wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht nach § 43 Abs. 1 EStG 1988 ist als eigenständige

Erklärungspflicht normiert und besteht auch dann, wenn eine Veranlagung zur

Einkommensteuer in Folge unterbleibt. Gemäß § 81 Abs. 2 BAO haben die

vertretungsbefugten Personen einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen und der

Abgabenbehörde bekannt zu geben.

7550

Solange kein gemeinsamer Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, kann die

Abgabenbehörde eine der in Frage kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die

Gesamtheit bestellen. Die übrigen im Inland wohnhaften Personen sind von der

Vertreterbestellung zu verständigen (siehe § 81 Abs. 2 BAO).

7551

Die Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte ist ab 2006 elektronisch abzugeben. Der

Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der

elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen.

28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988)

28.4.5.1 Buchführende Steuerpflichtige

7552

Wer den Gewinn auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (siehe §§ 124 und 125 BAO)

oder freiwillig gemäß §§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG 1988 ermittelt, hat der Steuererklärung eine

Abschrift der auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhenden Vermögensübersicht

(Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.

7553

Die UGB-Bilanz ist für steuerliche Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene

Steuerbilanz vorgelegt wird (§ 44 Abs. 2 EStG 1988); näheres siehe Rz 432.

Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte

(Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, sind diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung

auch dann der Abgabenbehörde vorzulegen, wenn sie ohne gesetzliche Verpflichtung erstellt

werden (§ 44 Abs. 3 EStG 1988).

28.4.5.2 Einnahmen-Ausgaben-Rechner

7554

Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 (siehe Rz 658 ff) sind die

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach der in der Steuererklärung vorgesehenen

gruppenweise Gliederung auszuweisen (§ 44 Abs. 4 EStG 1988).

28.4.5.3 Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften

7555

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Einnahmen und Werbungskosten

nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung auszuweisen.

Randzahl 7556: entfällt

28.5 Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988)

28.5.1 Vorauszahlungsverpflichtung

7557

Jeder Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für

Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur dann festzusetzen, wenn bei den

nichtlohnsteuerpflichtigen Einkünften die Veranlagungsgrenze von 730 Euro überschritten

wurde (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) oder wenn zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige

Einkünfte nebeneinander bezogen worden sind, die getrennt versteuert wurden (§ 41 Abs. 1

Z 2 EStG 1988).

7558

Die Verpflichtung, eine Vorauszahlung zu leisten, beruht auf einer bescheidmäßigen

Festsetzung durch das Finanzamt. Dieser Bescheid ergeht idR gleichzeitig mit dem

Einkommensteuerbescheid für ein abgelaufenes Kalenderjahr. Diese Verpflichtung bleibt

solange aufrecht, bis es zu einer bescheidmäßigen Änderung kommt (zB infolge eines

Herabsetzungsantrages anlässlich der nächsten Veranlagung oder im Rahmen einer

Berufungserledigung).

7559

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine

Abgabenschuld, die von der Jahres-Einkommensteuerschuld zu unterscheiden ist. Der

Jahres-Einkommensteuerbescheid setzt den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid des

betreffenden Jahres daher nicht außer Kraft. Dies gilt nicht für Umsatzsteuer-

Vorauszahlungsbescheide (VwGH 29.7.1997, 95/14/0117).

28.5.2 Festsetzung der Vorauszahlungen

7560

Grundsätzlich wird die Veranlagung zur Einkommensteuer in dem dem Veranlagungszeitraum

folgenden Kalenderjahr durchgeführt. Die im Einkommensteuerbescheid festgesetzte

Einkommensteuerschuld (nach Abzug der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge) ist kraft

Gesetzes für die Festsetzung der Vorauszahlung des folgenden Kalenderjahres um 4% zu

erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist

eine weitere Erhöhung um 5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.

 

Beispiel:

Erfolgt die Veranlagung 1998 im Jahr 2000, dann erhöht sich die Vorauszahlung um

9% (4%+5%). Diese Vorauszahlung gilt solange, bis eine neue Veranlagung erfolgt.

7561

Vorauszahlungen bis zu 300 Euro bleiben unberücksichtigt. Dies bedeutet aber nicht, dass

die Festsetzung gänzlich entfällt, es findet vielmehr eine Null-Festsetzung statt. Damit ist

gewährleistet, dass sämtliche Regelungen über die Festsetzung von Vorauszahlungen (zB

Ausgleichsviertel) anzuwenden sind. Die sich auf Grund der Veranlagung ergebende Steuer

ist aber voll zu entrichten. Die 300 Euro-Grenze ist unter Berücksichtigung der Zuschläge

(4% bzw. 5%) zu ermitteln. Bei ausschließlichen Pensionseinkünften erfolgt die Anpassung

der Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 entsprechend der jeweiligen

Pensionserhöhung.

7562

Bei Neueintritt in die Steuerpflicht, und zwar auch nach dem 30. September des betreffenden

Jahres, werden die Vorauszahlungen nach dem voraussichtlichen Einkommen für den

laufenden Veranlagungszeitraum festgesetzt. Eine Zuschlagsverrechnung kommt nicht in

Betracht. Die (erstmalige) Festsetzung von Vorauszahlungen umfasst immer das ganze

Kalenderjahr.

28.5.3 Fälligkeit der Vorauszahlungen

28.5.3.1 Vorauszahlung als Jahresbetrag

7563

Die gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte Vorauszahlung ist stets, also auch wenn

erstmals steuerpflichtige Einkünfte unterjährig bezogen werden, als Jahresbetrag

festzusetzen.

 

Beispiel:

Die Vorauszahlung wird erstmals (Geschäftseröffnung am 1. Juni) am 20. Juni mit

12.000 S festgesetzt. Die Fälligkeitstermine 15. Februar und 15. Mai sind mit einem

Teilbetrag von Null S anzusetzen. Am 15. August sind drei Viertel (9.000 S) und am

15. November ein Viertel (3.000 S) der Vorauszahlung fällig.

28.5.3.2 Fälligkeiten

7564

Die Vorauszahlungen sind in vier Teilbeträgen, am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und

15. November zu leisten. Die genannten Fälligkeiten sind gesetzlich vorgegeben und dürfen

nicht durch einen Bescheidspruch abgeändert werden.

28.5.3.3 Änderung der Vorauszahlungen

7565

Eine Änderung der Vorauszahlungen wirkt auf den Jahresbeginn zurück, sie kann aber keine

Änderung der bereits fällig gewordenen Vorauszahlungsteilbeträge

("Vierteljahresfälligkeiten") bewirken.

Der jeweils erste nach dem Änderungszeitpunkt fällig werdende Vorauszahlungsbetrag

beträgt ein Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlungen zuzüglich oder abzüglich jener

Unterschiedsbeträge, um die die bereits fällig gewesenen Vorauszahlungsteilbeträge

gegenüber der neu berechneten Vierteljahresfälligkeit zu niedrig oder zu hoch waren

("Ausgleichsviertel").

7566

Erfolgt die Zustellung des Bescheides über die Erhöhung oder über die erstmalige

Festsetzung der Vorauszahlungen nicht mindestens einen Monat vor der nächstfolgenden

Vierteljahresfälligkeit, bleibt die nächstfolgende Vierteljahresfälligkeit unverändert, der

Ausgleich ist erst anlässlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit

vorzunehmen.

7567

Eine Gutschrift auf Grund einer Herabsetzung der Vorauszahlung entsteht mit Bekanntgabe

des Vorauszahlungsbescheides und steht mit diesem Zeitpunkt zur Tilgung von

Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung (VwGH 20.1.1999, 97/13/0027).

 

Beispiel für Erhöhung:

Der Jahresbetrag der Vorauszahlung wurde mit 12.000 S (3.000 S pro Viertel)

festgesetzt. Am 10. August wird die Vorauszahlung auf 20.000 S erhöht, was einer

Vierteljahresfälligkeit von nunmehr 5.000 S entspricht. Der Unterschiedsbetrag

(2.000 S) ist mit der Anzahl der von der Änderung nicht berührten Fälligkeitstermine

(15. Februar, 15. Mai, 15. August, da zwischen der Bekanntgabe des

Erhöhungsbescheides und dem Fälligkeitstermin 15. August weniger als ein Monat

liegt) zu vervielfachen und der Fälligkeit vom 15. November hinzuzurechnen. Am

15. November ergibt sich eine Vorschreibung von 11.000 S (5.000 S + 6.000 S

Ausgleichsviertel).

 

Beispiel für Gutschrift:

Der Jahresbetrag der Vorauszahlung wurde mit 12.000 S (3.000 S pro Viertel)

festgesetzt. Am 10. August wird die Vorauszahlung auf 4.800 S herabgesetzt, was

einer Vierteljahresfälligkeit von nunmehr 1.200 S entspricht. Die Herabsetzung wirkt

sofort. Der Unterschiedsbetrag (1.800 S) ist mit der Zahl der bereits abgelaufenen

Fälligkeitstermine (15. Februar, 15. Mai) zu vervielfachen und ergibt eine Gutschrift von

3.600 S.

28.5.3.4 Zahlungsfrist in besonderen Fällen

7568

Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung

der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, ist der Unterschiedsbetrag (Jahresbetrag der

Vorauszahlung) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

28.5.4 Anpassungen von Amts wegen

7569

Eine andere Vorauszahlung als die bisherige ergibt sich grundsätzlich mit der

nächstfolgenden Veranlagung. Der der Vorauszahlung zu Grunde liegende Bescheid wird in

einem Rechtsmittelverfahren oder zB durch Maßnahmen gemäß §§ 295 oder 299 BAO

geändert. Der Vorauszahlungsbescheid selbst wird in einem Rechtsmittelverfahren oder im

Zuge anderer, diesen Bescheid betreffenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen, zB gemäß

§ 299 BAO, geändert

28.5.4.1 Frist

7570

Nach dem 30. September darf das Finanzamt von Amts wegen Bescheide über die

Anpassung von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen, dh.,

dass der Bescheid über die Änderung der Vorauszahlung bis zu diesem Zeitpunkt dem

Steuerpflichtigen bzw. seinem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden muss

(VwGH 19.10.1962, 0474/61).

Mit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005, BGBl I Nr.

112/2005 (HWG 2005) wurde mit Wirksamkeit ab 28.10.2005 die Möglichkeit einer

Anpassung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen - abweichend vom

allgemeinen mit 30. September begrenzten Antragstermin - aus Anlass von

Naturkatastrophenschäden auf Anträge bis zum 31. Oktober erstreckt. Es können sowohl

unmittelbar von einem Naturkatastrophenschaden betroffene als auch nicht unmittelbar

geschädigte aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Naturkatastrophe

in ihrem Einkommen betroffene Steuerpflichtige den Antrag stellen. Da die erweiterte

Antragsmöglichkeit auf Naturkatastrophenfälle eingeschränkt ist, kann der Antrag nur mit

den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit

Naturkatastrophenschäden berühren, begründet werden. Andere Gründe rechtfertigen im

Rahmen der erweiterten Antragstellung nicht die Anpassung der Vorauszahlungen.

28.5.4.2 Anpassungen auf Antrag und im Rechtsmittelverfahren

7571

Liegt ein begründeter Antrag des Steuerpflichtigen vor, kann die Vorauszahlung der Steuer,

die sich voraussichtlich ergeben wird, angepasst werden. Eine solche individuell festgesetzte

Vorauszahlung wird nicht noch um einen Zuschlag erhöht.

Im Antrag muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr

(zB durch Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung,

Nachweis von Forderungsausfällen) glaubhaft gemacht werden. In diesem Fall ist eine

Änderung nach dem 30. September mit Wirksamkeit für das laufende Kalenderjahr dann

zulässig, wenn der Antrag vor dem 30. September des laufenden Jahres gestellt wurde.

7572

Im Rechtsmittelverfahren können Vorauszahlungsbescheide auch nach dem 30. September

erlassen werden. Zu beachten ist, dass derartige Änderungen nur dann zulässig sind, wenn

das Rechtsmittelverfahren unmittelbar die Festsetzung von Vorauszahlungen betrifft und

nicht die für eine etwaige Änderung der Vorauszahlungen maßgebliche

Einkommensteuervorschreibung.

28.5.5 Vorauszahlungen im Konkurs

7573

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ändert nichts an

der Vorauszahlungsverpflichtung. Die Vorauszahlungsbescheide sind allerdings dem

Masseverwalter (an Stelle des Gemeinschuldners, der Eigentümer und Unternehmer bleibt)

zuzustellen. Er ist zur Verwaltung und Verfügung über die Konkursmasse nach den

Bestimmungen der Konkursordnung berechtigt.

28.6 Abschlusszahlungen (§ 46 EStG 1988)

28.6.1 Anrechnung

7574

Auf die durch Veranlagung festgesetzte Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

- Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen; die Anrechnung

erfolgt unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen entrichtet sind.

- Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte

entfallen.