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28.6.2 Unterbleiben der Anrechnung
28.6.2.1 Allgemein
7575
Findet weder eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 noch nach §
41 EStG 1988 statt, darf
der Steuerpflichtige für die Einkommensteuer, die auf
steuerabzugspflichtige Einkünfte
entfällt, nur in den Fällen des
- §
83 Abs. 2 Z 2 und 3 EStG 1988 als Lohnsteuerschuldner (siehe LStR 2002,
Rz 1213 bis 1219) oder
- gemäß §
95 Abs. 5 EStG 1988 als Kapitalertragsteuerschuldner oder
- gemäß §
100 Abs. 3 EStG 1988 als Schuldner der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988
in Anspruch genommen werden (siehe Rz 7753 ff).
28.6.2.2 Bei Lohnsteuerpflichtigen
7576
Bei einer Veranlagung gemäß § 41 EStG 1988 sind nicht
anzurechnen:
- Jene
Steuerbeträge, die gemäß § 41 Abs. 4 EStG 1988 bei der Veranlagung außer
Ansatz
bleiben (siehe Rz 7530 ff) und
- die
einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit die kapitalertragsteuerpflichtigen
Einkünfte
unter den Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 EStG 1988
fallen (siehe Rz 7529).
28.6.2.3 Günstigkeitsvergleich bei
kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften
7577
Bei Bezug kapitalertragsteuerpflichtiger Einkünfte ist eine
Anrechnung aber insoweit
vorzunehmen, als ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine
geringere
Einkommensteuer zu erheben wäre. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn es sich
bei den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften um
begünstigte Einkünfte gemäß
§ 37 Abs. 4 EStG 1988 handelt (siehe Rz 7301 ff).
28.6.2.4 Freigrenze von Kapitaleinkünften
7578
Kapitalertragsteuer ist nicht anzurechnen, soweit sie auf die
Freigrenze der Kapitaleinkünfte
von 22 Euro entfällt (§§ 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 EStG 1988);
siehe Rz 7511. Ein
Günstigkeitsvergleich ist nicht vorgesehen. Die
Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall
endgültig zu tragen.
28.6.2.5 Kapitalertragsteuer von endbesteuerten Einkünften
7579
Gemäß § 97 Abs. 3 EStG 1988 sind endbesteuerte Einkünfte bei
der Einkommensermittlung
nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der auf diese
Einkünfte entfallenden
Kapitalertragsteuer ist daher ausgeschlossen
(Optionsmöglichkeit gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Rz 7790 ff).
28.6.3 Höhe der Anrechnung
7580
Anzurechnen sind nur jene Steuerabzugsbeträge, die auf
Einkünfte entfallen, die für die
Ermittlung der Einkommensteuerschuld herangezogen wurden. Der
tatsächlich einbehaltene
Betrag ist maßgebend. Eine Anrechnung hat daher auch dann zu
erfolgen, wenn die
Steuerabzugsbeträge zu Unrecht oder zu hoch einbehalten wurden.
28.6.4 Vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer
7581
Eine Anrechnung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer
seinem Arbeitgeber die
nachgeforderte Lohnsteuer ersetzt (siehe LStR 2002, Rz 1211).
Gemäß § 86 Abs. 3 EStG 1988 bildet die durch den Arbeitgeber
übernommene Lohnsteuer
keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (siehe LStR 2002, Rz
648).
28.6.5 Abschlusszahlung
7582
Ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum
(Kalenderjahr) größer als die
einbehaltenen und anzurechnenden sowie die vorausbezahlten
Beträge, ergibt der
Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung.
Gemäß § 210 Abs. 1 BAO ist die Abschlusszahlung innerhalb
eines Monates nach
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu entrichten. Die
Fälligkeit der
Abschlusszahlung wird durch die Einbringung eines Rechtsmittels
nicht geändert.
Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der
Beträge, die nach
§ 46 Abs. 1 EStG 1988 anzurechnen sind, so wird der
Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
28.6.6 Anrechnung ausländischer Einkommensteuer
7583
Auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen und auf Grund der
Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, kann sich
die Berechtigung zur
Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer
ergeben. Die Anrechnung
erfolgt dabei stets auf Grund des betreffenden Abkommens oder
der
Doppelbesteuerungsverordnung und nicht auf Grund der Bestimmung
des § 46 EStG 1988.
Ausländische Steuern können auf Grund der Bestimmungen der
Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverordnung
nur bis zur Höhe
des "anrechenbaren Höchstbetrages" angerechnet
werden. Zur Berechnung des
Anrechnungshöchstbetrags ist die Formel „Einkommensteuer x
Auslandseinkünfte /
Einkommen“ heranzuziehen. Der anrechenbare Betrag darf jenen
Teil der österreichischen
Einkommensteuer, die auf die durch Anrechnung begünstigten
Auslandseinkünfte entfällt,
nicht übersteigen (Höchstbetrag). Im Fall der
Berücksichtigung von Verlusten
(Verlustausgleich, Verlustvortrag) hat die Ermittlung der bei
der Höchstbetragsberechnung
anzusetzenden Auslandseinkünfte stets in der Weise zu erfolgen,
dass begünstigte
Auslandseinkünfte möglichst erhalten bleiben (VwGH 15.04.1997,
93/14/0135).
7584
Bei Ermittlung der anrechnungsbegünstigten Einkünfte sind die
hiermit in erkennbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
(Werbungskosten) zu
berücksichtigen (siehe auch AÖF Nr. 49/1991). Eine
Zusammenfassung der
anrechnungsbegünstigten Einkünfte ist je DBA-Partnerstaat
zulässig ("per country
limitation"); sollte von Steuerpflichtigen für jede
Einkunftsquelle eine gesonderte
Höchstbetragsberechnung vorgezogen werden ("per item
limitation"), so ist die Anwendung
dieser genaueren Methode nicht ausgeschlossen.
7585
Eine nach der "per country limitation" vorgenommene
länderweise
Einkünftezusammenfassung kann nur hinsichtlich der durch
Anrechnung begünstigten und in
Österreich steuerpflichtigen Auslandseinkünfte erfolgen. Es
ist daher nicht zulässig, in die
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages zB auch in Österreich
steuerfreie
Schachteldividenden einzubeziehen und auf diese Weise die davon
erhobenen ausländischen
Dividendensteuern auf jene österreichische Steuer zur
Anrechnung zu bringen, die bspw. auf
steuerpflichtige Auslandszinsen entfällt. Die Einbeziehung von
im Ausland nicht besteuerten
Einkünften in die Höchstbetragsberechnung ist hingegen
zulässig.
7586
Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nur auf jene
österreichische Einkommensteuer
zulässig, die auf die durch Anrechnung begünstigten
Auslandseinkünfte entfällt. Wird daher
von einem inländischen Steuerpflichtigen eine
Lizenzgebührenforderung gegen einen
ausländischen Lizenznehmer im Jahr 1 gewinnerhöhend verbucht
und erfolgt die tatsächliche
Zahlung und demzufolge auch der zur Anrechnung berechtigende
Steuerabzug erst im Jahr
3, dann kann diese im Jahr 3 erhobene ausländische Steuer nur
bei der inländischen
Veranlagung des Jahres 1 angerechnet werden.
Die (nachträgliche) Entrichtung einer solchen ausländischen
Steuer ist ein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
7587
Ausländische Steuern, die wegen Höchstbetragsüberschreitung
in Österreich nicht
angerechnet werden können, sind damit von der steuerlichen
Verwertbarkeit und
demzufolge auch von einem "Anrechnungsvortrag" in
Österreich ausgeschlossen
(VwGH 20.4.1999, 99/14/0012).
28.7 Progressionsvorbehalt
28.7.1 Allgemeines
7588
Als Progressionsvorbehalt werden jene Bestimmungen bezeichnet,
die eine Berücksichtigung
der aus der Bemessungsgrundlage auszuscheidenden Teile des
Welteinkommens für Zwecke
der Tarifermittlung ermöglichen.
28.7.2 Rechtsgrundlage
7589
In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im
Gesetz verankert. Er ergibt sich
zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
(§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
(Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60 ; VwGH 30.4.1964,
0880/62;
VwGH 21.5.1985, 85/14/0001).
7590
Die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes stellt
somit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen dar, sondern ergibt
sich aus der Anordnung
des EStG 1988, dass sich der Steuersatz nach dem (Gesamt)Einkommen
des unbeschränkt
Stpfl bemisst (VwGH 29.07.2010, 2010/15/0021). Bestimmungen
darin haben nur
einschränkenden oder klarstellenden Charakter.
7591
Soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Wohnsitzstaat das
Recht zugesteht, die
Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften
nach dem Satz zu erheben,
der dem Welteinkommen entspricht, ist daher bei der Ermittlung
des anzuwendenden
Steuersatzes zwingend auf die ausländischen Einkünfte Bedacht
zu nehmen. Zur
Steuerermittlung in diesen Fällen entsprechend § 33 Abs. 11
EStG 1988 siehe Rz 7365 sowie
LStR 2002 Rz 813). Die Geltendmachung des
Progressionsvorbehaltes steht nicht im
Ermessen der Finanzbehörde, auch wenn diese als
"Kann-Bestimmung" in den diversen
Abkommen abgefasst ist. Die zwingende Anwendung des EStG 1988
für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes hat ferner zur Folge, dass die
ausländischen Einkünfte stets nach
österreichischem Recht zu ermitteln sind (VwGH 06.03.1984,
83/14/0107). Näheres zur
Ermittlung der Höhe der ausländischen Einkünfte siehe Rz 17.
28.7.3 Abkommen
7592
Ein Progressionsvorbehalt kann angewendet werden, wenn dieser in
einem
Doppelbesteuerungsabkommen, und zwar im Methodenartikel,
vorgesehen ist.
28.7.4 Wohnsitzstaat ("Ansässigkeitsstaat")
7593
Durch den Progressionsvorbehalt behält sich der Wohnsitzstaat
("Ansässigkeitsstaat") des
Abgabepflichtigen das Recht vor, jene Teile des Einkommens, die
in Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen in seiner Besteuerungskompetenz
verbleiben, mit dem
Steuersatz zu besteuern, der auf das Welteinkommen entfällt.
Als Wohnsitzstaat
("Ansässigkeitsstaat") gilt in den
Doppelbesteuerungsabkommen jener Staat, in dem der
Abgabepflichtige iSd Abkommens ansässig ist, dh. primär über
eine ständige Wohnstätte (für
Österreich gilt § 26 BAO) verfügt. Im Falle eines Wohnsitzes
in beiden Vertragsstaaten
(Doppelwohnsitz) wird die Ansässigkeit auf Grund des
Gesamtbildes, in erster Linie der
persönlichen (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145; VwGH 22.3.1991,
90/13/0073) aber auch der
wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
7594
Lässt sich im Falle eines Doppelwohnsitzes der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht
feststellen, sind weitere Kriterien in subsidiärer Reihenfolge
der gewöhnliche Aufenthalt und
die Staatsbürgerschaft. Ein Verständigungsverfahren (Verfahren
zwischen den obersten
Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten) wäre zur Lösung
der Ansässigkeitsfrage dann
erforderlich, wenn sämtliche vorangeführten
Abgrenzungsmerkmale versagen.
7595
Ist ein Abgabepflichtiger in Österreich bloß auf Grund eines
Zweitwohnsitzes unbeschränkt
steuerpflichtig, kommt wegen des im Ausland befindlichen
Mittelpunktes der
Lebensinteressen auf Grund der Abkommensdefinitionen nur dem
ausländischen Staat die
Funktion des Wohnsitzstaates zu, sodass in Österreich im
Allgemeinen kein
Progressionsvorbehalt geltend gemacht werden kann (einfacher
Progressionsvorbehalt zu
Gunsten des Wohnsitzstaates).
7596
Bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (im Ausmaß von weniger
als zwei Jahren) wird idR
davon auszugehen sein, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes
der Lebensinteressen in
das Ausland erfolgt. Bei länger als fünf Jahre dauernden
Aufenthalten im Ausland wird
hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen in
das Ausland sprechen, wenn auch der Ehegatte und die
haushaltszugehörigen Kinder in das
Ausland übersiedeln. Für Zeiträume dazwischen wird die Frage
im Einzelfall an Hand der
besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären sein. Das
Vorliegen einer von der
Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates ausgestellten
Ansässigkeitsbescheinigung (in der
ausdrücklich eine Ansässigkeit im Sinn des
Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird)
stellt ein gewichtiges Indiz für die Anerkennung der
Ansässigkeitsverlagerung in das Ausland
dar (ständige Verwaltungspraxis im Verständigungsverfahren).
7597
Ein unterjähriger Wechsel des Mittelpunktes der
Lebensinteressen ist möglich.
Beispiel:
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen wird am 1. November 1999
von der Schweiz
nach Österreich verlegt. Das schweizerische Dienstverhältnis
wird zu diesem Zeitpunkt
aufgelöst, in Österreich werden Einkünfte auf selbständiger
Basis als EDV-Berater
erzielt. Für 1999 ist bereits in Österreich eine
Steuererklärung als unbeschränkt
Steuerpflichtiger einzureichen. Die Schweizer Einkünfte sind
nicht zum
Progressionsvorbehalt heranzuziehen, da dieser nur für
Zeiträume geltend gemacht
werden kann, in denen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
in Österreich
befindet.
28.7.5 Berechnung
Bei der Berechnung des Progressionssteuersatzes ist
folgendermaßen vorzugehen:
7598
In einem ersten Schritt ist das progressionswirksame
Welteinkommen inklusive ausländischer
Progressionseinkünfte zu ermitteln. Dabei sind gegebenenfalls
Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen und sonstige Freibeträge (§§
41, 104 und 105 EStG 1988)
abzuziehen, wobei für die Ermittlung der
Sonderausgaben-Einschleifung sowie des
Selbstbehalts für außergewöhnliche Belastungen auch
steuerbefreite Auslandseinkünfte zu
berücksichtigen sind (VwGH 24.05.2007, 2004/15/0051).
Ausländische Einkünfte, die als inländische Einkünfte nicht
progressionserhöhend wären (zB
Einkünfte gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988), wirken sich auch im
Rahmen des
Progressionsvorbehaltes nicht aus.
7599
Im zweiten Schritt wird die auf das Welteinkommen entfallende
Tarifeinkommensteuer ohne
Berücksichtigung von Absetzbeträgen berechnet. Dabei ist ab
der Veranlagung 2007 § 33
Abs. 11 EStG 1988 zu berücksichtigen (siehe Rz 7365 sowie LStR
2002 Rz 813).
7600
Im dritten Schritt wird der Durchschnittssteuersatz aus der
Tarifeinkommensteuer ohne
Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach der Formel
"Österreichische
Tarifeinkommensteuer ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen
mal 100 dividiert durch
veranlagungspflichtiges Welteinkommen" ermittelt.
7601
Im vierten Schritt wird die inländische Steuerschuld berechnet.
Dabei sind die ausländischen
Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden; eine
aliquote Kürzung von
Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen findet nicht
statt. Der
Durchschnittssteuersatz aus der Tarifeinkommensteuer ohne
Berücksichtigung von
Absetzbeträgen ist nur auf das im Inland zu versteuernde
Einkommen anzuwenden. Sodann
sind zustehende Absetzbeträge mit Ausnahme des
Kinderabsetzbetrages abzuziehen (§ 33
Abs. 11 EStG 1988).
Ausländische Einkünfte erhöhen somit indirekt über den
höheren Tarifeinkommensteuersatz
die inländische Steuerschuld, während Verluste im Ausland das
im Inland zu versteuernde
Einkommen verringern (vgl. § 2 Abs. 8 EStG 1988).
Beispiel: (vereinfacht dargestellt)
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger
(Alleinverdiener ohne Kind) betreibt in
Österreich und im Ausland je einen Gewerbebetrieb. Der Gewinn
2007 aus dem
österreichischen Gewerbebetrieb beträgt 30.000 Euro, jener des
ausländischen
Betriebes 40.000 Euro. Es wird zunächst die
Tarifeinkommensteuer ohne
Berücksichtigung von Absetzbeträgen für 70.000 Euro
berechnet: 26.585 Euro. Der
Durchschnittssteuersatz beträgt unter Anwendung der oben
dargestellten Formel
37,98%. Die inländischen Einkünfte (30.000 Euro) sind mit
37,98% zu versteuern
(11.394 Euro), davon ist der Alleinverdienerabsetzbetrag in
Höhe von 364 Euro
abzuziehen. Die Einkommensteuer 2007 beträgt daher für die
inländischen Einkünfte
11.030 Euro.
7602
Bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes entfaltet die
ausländische Steuer infolge
des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 keine
progressionsmindernde Wirkung.
28.7.6 Veranlagung
7603
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten,
zählen zu den anderen
Einkünften iSd § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auch solche, die zwar
im Wege eines
Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat zur Besteuerung
zugewiesen, bei der
österreichischen Besteuerung jedoch im Interesse der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung im
Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind (VwGH
21.5.1985, 85/14/0001).
7604
Es ist also durchaus zulässig, eine Veranlagung nach § 41 EStG
1988 nur zwecks Vornahme
eines Progressionsvorbehaltes durchzuführen (VfGH 10.3.1967, B
213/66).
Werden ausländische Einkünfte auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens überhaupt
nicht - also auch nicht für Zwecke eines
Progressionsvorbehaltes - bei der Veranlagung
erfasst, dann sind sie auch nicht für die Frage des
Überschreitens der Veranlagungsgrenze
von Bedeutung (VwGH 16. 9.1970, 0397/70).
Randzahlen 7605 bis 7700: derzeit frei
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