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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)

29.1 Steuerpflichtige Kapitalerträge

29.1.1 Geldeinlagen, sonstige Forderungen bei Kreditinstituten

29.1.1.1 Kreditinstitut

7701

Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches

Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische

Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige

Filialen eine inländische Geschäftsleitung vorhanden sein muss.

29.1.1.2 Geldeinlagen

7702

Geldeinlagen bei Kreditinstituten sind insbesondere Spareinlagen zu Sparbüchern

(einschließlich Prämiensparbüchern, Sparbriefen sowie Kapitalsparbüchern), weiters Einlagen

bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen. Fremdwährungseinlagen

sind Schilling-(Euro-)Einlagen gleichgestellt.

29.1.1.3 Sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten

7703

Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten sind nur dann

steuerpflichtig, wenn diesen Forderungen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt. Dies ist etwa der

Fall, wenn ein Anleger einem Kreditinstitut ein verzinsliches Darlehen einräumt bzw. mit

einem Kreditinstitut ein Wertpapierleihegeschäft oder ein Wertpapierpensionsgeschäft im

Sinne des § 50 BWG abschließt. Ist ein Wertpapierleihegeschäft als Bankgeschäft

geschlossen worden, unterliegt auch die Leihegebühr als Zinsertrag aus sonstigen

Forderungen gegenüber Kreditinstituten der Kapitalertragsteuerpflicht. Keine

Kapitalertragsteuerpflicht besteht hingegen zB für Verzugszinsen, die ein Kreditinstitut auf

Grund eines von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages bezahlt oder für die Leihegebühr beim

einem nicht als Bankgeschäft geschlossenen Wertpapierleihegeschäft (Rz 6199).

29.1.1.4 Darlehen an Nichtbanken

7704

Wird einem Darlehensnehmer, der kein Kreditinstitut ist, ein Darlehen gewährt, unterliegen

die Zinserträge nicht dem Steuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer

ohne die hiefür erforderliche Berechtigung Bankgeschäfte betreibt. Der Anleger hat in diesem

Fall allerdings keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Vergütungen; getroffene

Zinsenvereinbarungen sind nichtig. Bei solchen Geschäften gilt das Bankgeheimnis (§ 38

BWG) nicht.

29.1.1.5 Treuhand

7705

§ 24 Abs. 1 lit. b und c BAO haben auch im Bereich der Kapitalertragsteuer Geltung. Nimmt

ein Kreditinstitut als Treuhänder von einem Dritten Geldeinlagen herein, werden diese Gelder

nicht ihr, sondern dem Treugeber zugerechnet. Werden die Einlagen vom Treuhänder nicht

an ein weiteres Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 weitergegeben, besteht für die Zinserträge

keine Steuerpflicht.

7706

Als Geldeinlagen bei einem Kreditinstitut werden jedoch die von Kreditinstituten treuhändig

aufgenommenen Einlagen fingiert, für deren Verlust das Kreditinstitut das wirtschaftliche

Risiko trägt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Treugeber ein Kreditinstitut beauftragt, für ihn

Geld aufzunehmen und dieses oder ein anderes Kreditinstitut gegenüber dem Anleger eine

Garantie für das eingelegte Kapital übernimmt. Gleiches gilt für Gelder, die von einem

Kreditinstitut nicht als Einlagen, sondern nur zur Verwaltung hereingenommen werden und

für deren Verlust das Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko übernimmt. Dies kann

insbesondere bei so genannten Widmungseinlagen der Fall sein. Es handelt sich dabei um

Gelder, die der Anleger einem Kreditinstitut mit einer bestimmten Verwendungsauflage (zB

Verwendung zu Kreditzwecken) zur Verwaltung überlässt.

29.1.1.6 Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren

7707

Liegt ein Forderungswertpapier im Sinne der Rz 7708 ff vor, so sind darauf ausschließlich die

für Forderungswertpapiere geltenden Bestimmungen anzuwenden.

29.1.2 Forderungswertpapiere

29.1.2.1 Begriff der Forderungswertpapiere

7708

Der Wertpapierbegriff des § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG 1988 ist eigenständig auszulegen. Der

Begriff umfasst alle Wertpapiere, die ein Forderungsrecht in der Weise verbriefen, dass das

Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Im Hinblick auf die gebotene

eigenständige Auslegung können auch solche Wertpapiere als Forderungswertpapiere

einzustufen sein, deren Emission nicht dem Kapitalmarktgesetz unterliegt.

7709

Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines Wertpapiers als Forderungswertpapier nicht, dass

damit eine Anleihe im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff Anleihe

ist vielmehr eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der

mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird idR eine Laufzeit von

mindestens fünf Jahren entsprechen. Andere Forderungswertpapiere sind insbesondere auf

Namen sowie auf Inhaber lautende (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefe,

Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen sowie Wertpapiere

über Schuldscheindarlehen, weiters so genannte "Certificates of Deposit", die ihrer

Rechtsnatur nach als (Inhaber-)Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel- und

Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 ebenfalls den

Forderungswertpapieren zugeordnet.

29.1.2.2 Nicht unter Forderungswertpapier fallende Wertpapiere

7710

Nicht unter den Begriff des Forderungswertpapiers fallen Wertpapiere, in denen

Substanzgenussrechte (siehe Rz 6138 ff) verbrieft sind (einschließlich Genussrechte im Sinne

des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes). Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988,

in dem außerhalb des Tatbestandes der Forderungswertpapiere ausdrücklich Bezüge aus

Genussrechten angeführt werden, die jenen des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a und b EStG 1988

vergleichbar sind. Der Steuersatz beträgt dafür gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 25%.

Wertpapiere, deren Kapitalerträge nicht unmittelbar aus dem im Wertpapier verbrieften

Recht resultieren (Wechsel, Scheck, Konnossement), zählen ebenfalls nicht zu den

Forderungswertpapieren. Zinserträge aus derartigen Wertpapieren unterliegen keinem

Steuerabzug.

29.1.2.3 Kapitalertragsteuerabzug bei Forderungswertpapieren

7711

Der Steuerabzug ist von den Kapitalerträgen aus inländischen und ausländischen

Forderungswertpapieren vorzunehmen. Dies gilt auch für in- und ausländische Wandel- und

Gewinnschuldverschreibungen. Die Abzugspflicht besteht unabhängig davon, von wem, in

welcher Währung und wo die Wertpapiere begeben wurden. Abzugspflichtig sind somit

insbesondere Kapitalerträge aus folgenden Wertpapierkategorien, wenn sich die

kuponauszahlende Stelle im Inland befindet:

- inländischer Emittent, inländische Währung, Begebung Inland,

- inländischer Emittent, ausländische Währung, Begebung Ausland,

- ausländischer Emittent, inländische Währung, Begebung Inland,

- ausländischer Emittent, ausländische Währung, Begebung Ausland.

29.1.2.4 Kuponauszahlende Stelle

7712

Voraussetzung für die Abzugspflicht ist, dass sich die kuponauszahlende Stelle im Inland

befindet. Von einer inländischen kuponauszahlenden Stelle ist auszugehen, wenn die

Auszahlung (Gutschrift) von Kapitalerträgen - unter welchem Titel immer - von der

inländischen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstitutes, von einer im Inland gelegenen

Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes (siehe Rz 7701) oder von einem inländischen

Emittenten (inländische Betriebsstätte eines ausländischen Emittenten) vorgenommen wird.

Die Zahlstelle muss weder über das Wertpapier noch über den Kupon verfügen.

Insbesondere muss das Wertpapier nicht auf einem inländischen Depot hinterlegt sein. Bei

Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds muss sich die kuponauszahlende Stelle

in Bezug auf die Anteilsrechte im Inland befinden. Kuponauszahlungen in Auslandsfilialen

inländischer Kreditinstitute begründen keine Abzugspflicht.

29.1.2.5 Altemissionen

7713

Bei folgenden Forderungswertpapieren (Altemissionen) des Privatvermögens ist

Kapitalertragsteuer nur dann einzubehalten, wenn der Empfänger der Kapitalerträge dies der

kuponauszahlenden Stelle erklärt (Optionserklärung):

- Schillingwertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1984 begeben worden sind,

- Fremdwährungswertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 begeben worden sind,

- Emissionen internationaler Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben

worden sind.

7714

Bei Wertpapieren, deren Kapitalerträge durch innerstaatliche oder durch zwischenstaatliche

Regelungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind, ist hingegen eine Option zum

Steuerabzug nicht möglich (gemäß § 112 Z 1 EStG 1988 befreite Kapitalerträge, durch

Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellte Kapitalerträge aus bestimmten

ausländischen Staatsanleihen). Gleiches gilt für Forderungswertpapiere, für die es im Inland

keine kuponauszahlende Stelle gibt.

29.1.2.6 Zeitpunkt der Abgabe der Optionserklärung

7715

Eine Optionserklärung für Altemissionen muss unmittelbar bei Kauf des Wertpapiers

abgegeben werden. Wird ein Wertpapier aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist -

ungeachtet der bis dahin jedenfalls gegebenen Abzugsfreiheit des Papiers - die

Optionserklärung unmittelbar nach der Entnahme abzugeben und mit einer

Widerrufserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 zu verbinden. Es kommt dann zu einer

besonderen Stückzinsenabrechnung im Sinne der Rz 7761 ff.

7716

Wurde für eine Altemission eine Optionserklärung abgegeben, so ist diese unwiderruflich.

Dies gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Übertragung des Papiers. Die Wirkung der

Optionserklärung erlischt hingegen mit dem Verkauf des Papiers oder der Abgabe einer

Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Die Optionserklärung wirkt hingegen weiter,

wenn das Papier auf ein anderes Depot übertragen wird oder ein Wechsel in der

kuponauszahlenden Stelle eintritt. Wechselt die depotführende Bank, so hat die

übertragende Bank die übernehmende Bank vom Vorliegen einer Optionserklärung schriftlich

zu unterrichten. Kommt es anlässlich einer Depotübertragung zu einer

Stückzinsenabrechnung, so ist von einem Verkauf des Wertpapiers auszugehen.

29.1.2.7 Bloße Kuponeinlösung

7717

Die Ausführungen der Rz 7715 f gelten auch in jenen Fällen, in denen kein Depot besteht,

sondern lediglich ein Wertpapierkupon eingelöst wird. Eine anlässlich der ersten nach dem

31. Dezember 1992 erfolgten Kuponeinlösung abgegebene Optionserklärung führt

hinsichtlich des betreffenden auch bei allen weiteren Kuponeinlösungen zur

Kapitalertragsteuer. Wird bei dieser ersten Kuponeinlösung keine Optionserklärung

abgegeben, so kann sie bei späteren Kuponeinlösungen nicht mehr nachgeholt werden.

29.1.3 Nachversteuerung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten

Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung

29.1.3.1 Allgemeines

7718

Ist gemäß § 108g Abs. 5 EStG 1988 eine Nachversteuerung von Anteilen an einer

Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Rz 7019b) vorzunehmen, finden die InvFR 2008 Rz 30 bis

Rz 32 sowie Rz 34 und Rz 35 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbehaltung und

Abfuhr der nachzuerhebenden Steuer der jeweiligen Versicherung oder

Mitarbeitervorsorgekasse obliegt, sofern kein Pensionsinvestmentfonds vorliegt.

Rz 7719 bis Rz 7722: entfallen.

29.1.4 Kapitalertragsteuer bei Aktien, GmbHs, Genossenschaften und

Agrargemeinschaften

29.1.4.1 Inländischer Schuldner

7723

Bei Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie

Genossenschaftsanteilen ist die jeweilige Körperschaft zum Kapitalertragsteuerabzug

verpflichtet. Dies gilt ebenso für Partizipationsscheine iSd Bankwesen- und

Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie für Substanzgenussrechte (siehe Rz 6138 ff

und Rz 5030 ff). Zu den Gewinnanteilen aus Aktien und Anteilen an GmbH gehören auch

Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft mit

einer inländischen vergleichbar ist (VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124).

7723a

Geld und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften (siehe

Rz 5030) unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug und sind endbesteuert (§ 93 Abs. 2 Z 1

lit. f in Verbindung mit § 97 Abs. 1 EStG 1988). Für den Kapitalertragsteuerabzug ist

unerheblich, ob die Erträge auf Ebene der Agrargemeinschaft landwirtschaftliche oder

nichtlandwirtschaftliche Einkünfte darstellen, ob sie steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig

sind. Ausschüttungen auf Grund von Grundverkäufen der Agrargemeinschaft unterliegen

daher dem Kapitalertragsteuerabzug.

Der Kapitalertragsteuerabzug ist grundsätzlich davon unabhängig, ob die dahinter stehenden

Erträge beim Anteilsinhaber steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Nicht zu den

Sachausschüttungen gehört das Ausüben des Rechts auf bloße Nutzung der Liegenschaften

der Agrargemeinschaft (zB die Nutzung des Weide- oder Wegerechtes).

Im Hinblick darauf, dass Sachausschüttungen vielfach (wegen des Einsatzes der

Sachausschüttung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) in gleicher Höhe

Betriebsausgaben gegenüberstehen und damit die auf Sachausschüttungen entfallende

Kapitalertragsteuer nicht auf einen verbleibenden Gewinn entfällt, bestehen keine Bedenken

gemäß § 206 lit. c BAO von Kapitalertragsteuerfestsetzungen Abstand zu nehmen, wenn die

Ausschüttung (Geld- und/oder Sachausschüttung) je Anteilsinhaber bei der jeweiligen

Agrargemeinschaft 2.000 Euro (für Ausschüttungen bis einschließlich 2004: 1.000 Euro) im

Kalenderjahr nicht übersteigt (Freigrenze ohne Berücksichtigung von Elementarholz und - ab

2005 - ohne vom Anteilsinhaber für den Eigenbedarf genutztes Holz, Einrechnung von

Kalamitätsausschüttungen zu einem Zehntel, siehe Rz 7723e). Die Agrargemeinschaft kann

somit Ausschüttungen (Geld- und/oder Sachausschüttungen) von pro Kalenderjahr höchstens

2.000 Euro (für Ausschüttungen bis einschließlich 2004: 1.000 Euro) je Anteilsinhaber

(unabhängig von der Anzahl der dem Anteilsinhaber zuzurechnenden Anteile) ohne

Vornahme eines Kapitalertragsteuerabzuges vornehmen. Wenn die Ausschüttungen diesen

Betrag übersteigen, unterliegen sie insgesamt dem Kapitalertragsteuerabzug. Wenn die

Ausschüttungen diesen Betrag nicht übersteigen, sind sie auch nicht in die

Einkommensteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Kapitalertragsteuer für Sachausschüttungen ist vom gemeinen Wert derselben zu

berechnen. Dabei bestehen keine Bedenken, die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001, analog anzuwenden

(siehe dazu auch Rz 7723e).

7723b

Es bestehen keine Bedenken, die auf zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen

Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Nachhinein bis 7. Jänner

des Folgejahres an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Wenn Ausschüttungen im Laufe des Jahres ohne Steuerabzug erfolgt sind, muss dem

jeweiligen Mitglied die auf das Mitglied entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% der

Bemessungsgrundlage in Rechnung gestellt werden. Wird auf die Nachforderung gegenüber

dem Mitglied verzichtet, ist die Jahresbemessungsgrundlage mit 33,33% der

Kapitalertragsteuer zu unterziehen und die Kapitalertragsteuer bis 7. Jänner des Folgejahres

abzuführen.

Die Agrargemeinschaft hat den Empfängern für jede Ausschüttung eine Bescheinigung über

die Steuerabrechnung zu erteilen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Kapitalerträge über

ein Kreditinstitut gezahlt werden und über die Zahlung eine Abrechnung durch das

Kreditinstitut erfolgt (siehe § 96 Abs. 4 EStG 1988).

 

Beispiel:

Eine körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft hat 18 Anteile. In der Sitzung

vom 15. Jänner 03 wird beschlossen, dass für 02 ein Betrag von 54.000 Euro mit

Wirkung ab 20. Jänner 03 zur Ausschüttung gelangen soll. Daraus ergeben sich 3.000

Euro pro Anteil.

- Von diesem Betrag sind 25%, das sind 13.500 Euro oder 750 Euro pro Anteil, als

Kapitalertragsteuer bis spätestens 7. Jänner 04 an das Finanzamt abzuführen,

sodass letztendlich 2.250 Euro pro Anteil ausbezahlt werden können.

- Im Erklärungsformular "Ka1" ist unter Punkt 1 der Betrag von 54.000 Euro und in

das Feld "Summe KA" der Betrag von 13.500 Euro einzutragen. Bei den vier

Feldern "Der Kapitalertrag ist zugeflossen (§ 95 EStG)" ist das erste Feld

"Bezeichnung der Körperschaft, Datum des Beschlusses" anzukreuzen und mit den

Worten "Agrargemeinschaft, 15. Jänner 03" auszufüllen.

- Den Mitgliedern ist eine Abrechnung zur Verfügung zu stellen die lautet:

Bruttoausschüttung vom 20. Jänner 03 für 02 3.000 Euro

davon Kapitalertragsteuer, abgeführt an das Finanzamt X. 750 Euro

Nettoausschüttung 2.250 Euro

7723c

Zur Ausschüttung gehören nur Beträge, die auf Grund des Anteilsrechtes ausgeschüttet

werden. Beträge, die auf Grund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber

ausgeschüttet werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen. Dies ist etwa bei der

Alpungsprämie der Fall, wenn diese nach Maßgabe des aufgetriebenen Viehs an dessen

Besitzer unabhängig von seiner Mitgliedschaft bei der Gemeinschaft ausbezahlt wird.

Gleiches gilt für Erlöse aus Milch- (oder Käse-)verkäufen, wenn eine Abrechnung nach der

tatsächlichen Milchmenge der Kühe des jeweiligen Bauern erfolgt.

7723d

Werden bei forstlichen Agrargemeinschaften zustehende Holznutzungsrechte dem

Anteilsinhaber zur Schlägerung zugewiesen, ist das zur Entnahme zur Verfügung stehende

Holz dem Anteilsinhaber als zugeflossen anzusehen; bei Überschreiten der Freigrenze von

2.000 Euro (bis einschließlich 2004: 1.000 Euro, Rz 7723a) ist daher ein entsprechender

Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, auch wenn die tatsächliche Entnahme des Holzes

erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

7723e

Die Bewertung von Brennholz kann nach den in der Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr.

416/2001, vorgesehenen Werten erfolgen.

Es bestehen keine Bedenken, für Nutzholz bei Selbstschlägerung einen Wert von 60 Euro pro

Festmeter und für Nutzholz am Stamm einen Wert von 30 Euro pro Festmeter anzusetzen.

Es bestehen weiters keine Bedenken, den Bezug von Elementarholz (Holz zur

Wiedererrichtung von durch Katastrophenschäden beschädigten oder vernichteten,

betrieblich oder privat genutzten Gebäuden eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft) sowie -

ab 2005 - das vom Anteilsinhaber für den Eigenbedarf genutzte Holz weder auf die

Freigrenze nach Rz 7723a anzurechnen noch einem Kapitalertragsteuerabzug zu

unterwerfen.

Ferner bestehen keine Bedenken, wenn Ausschüttungen, die wegen Waldnutzungen infolge

Windbruch (Rz 7325, 7326 und 7334 ff) durch die Agrargemeinschaft getätigt werden,

gemäß § 206 lit. a BAO auf 10 Jahre verteilt werden.

Randzahl 7723f: entfällt

29.1.4.2 Ausländischer Schuldner mit inländischer auszahlender Stelle

7723g

Kapitalertragsteuer ist auch von ausländischen Dividenden und Ausschüttungen auf GmbH -

Anteile, Bezügen und Rückvergütungen ausländischer Genossenschaften sowie

Ausschüttungen von ausländischen Beteiligungen, die mit Substanzgenussrechten

vergleichbar sind, einzubehalten, wenn diese Kapitalerträge von einem inländischen

Kreditinstitut bzw. einer inländischen Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes ausbezahlt

werden. Hinsichtlich der Eigenschaft als ein der Kapitalertragsteuer unterliegender

Kapitalertrag haften Kreditinstitute nur insoweit, als sie diese Eigenschaft kannten oder auf

Grund der im Bankgeschäft zumutbaren Sorgfaltspflichten kennen mussten.

29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht

29.2.1 Gläubiger - Schuldneridentität

29.2.1.1 Allgemeines

7724

Die Abzugsbefreiung kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn ein Wertpapieremittent ein

von ihm ausgegebenes Wertpapier im eigenen Bestand hat. Eine Abzugsbefreiung ist auch

insoweit denkbar, als die Gläubiger - Schuldneridentität über den Miteigentumsanteil an

einem Kapitalanlagefonds hergestellt wird (ein Kapitalanlagefonds umfasst zB auch

Wertpapiere, die von einem Anteilscheininhaber emittiert wurden).

29.2.1.2 Zeitpunkt der Gläubiger - Schuldneridentität

7725

Die Identität zwischen Gläubiger und Schuldner muss in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem

bei Nichtbestehen einer Befreiung die Steuerschuld entstehen würde.

29.2.2 Zwischenbankeinlagen

29.2.2.1 Allgemeines

7726

Die in Rz 7723g beschriebenen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e°EStG 1988,

aus wertpapiermäßig verbrieften und in einem Depot liegenden Kapitalanlagen sowie

Zinserträge sind abzugsfrei, wenn es sich um Zwischenbankeinlagen handelt. Voraussetzung

für die Befreiung von der Abzugspflicht ist, dass es sich sowohl beim Depotinhaber bzw. bei

demjenigen, der die Einlagen tätigt, als auch bei denjenigen, die die Wertpapiere im Wege

der Depotführung verwalten bzw. die Einlagen entgegennehmen um Kreditinstitute im Sinne

des BWG handelt.

29.2.2.2 Beteiligte bei Zwischenbankeinlagen

7727

Zu den inländischen Kreditinstituten zählen ua. auch die Oesterreichische Nationalbank sowie

die Bausparkassen, nicht hingegen Versicherungsunternehmen. Ausländische Banken sind

ausländische Unternehmungen, die Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreiben, weiters

ausländische Noten-(Zentral-)Banken und ausländische Währungsbehörden.

29.2.2.3 Bankgeschäfte als Teilbereich

7728

Bei Unternehmungen, die nur in einem Teilbereich Bankgeschäfte betreiben, sind

Zwischenbankeinlagen nur solche, die im Rahmen des bankgeschäftlichen Bereiches bei

einer anderen Bank angelegt werden. Die Bank, die die Einlage entgegennimmt, hat vom

Anleger einen Nachweis (eine schriftliche Erklärung) abzuverlangen, dass die

Voraussetzungen erfüllt sind.

29.2.3 Einlagen bei Auslandsfilialen

29.2.3.1 Allgemeines

7729

Unter ausländischen Betriebsstätten (§ 29 BAO) von Banken sind rechtlich unselbständige

Filialen inländischer Kreditinstitute im Ausland zu verstehen.

29.2.3.2 Verbringung von Einlagen einer Auslandsfiliale ins Inland

7730

Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten

umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr

anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu

ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umbuchung

anzuwenden.

29.2.4 Befreiungserklärung

29.2.4.1 Allgemeines

7731

Kapitalerträge aus Einlagen und Forderungswertpapieren sowie ausländische Kapitalerträge

gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 (siehe Rz 7723g), sofern die Voraussetzungen für

eine internationale Schachtel gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 vorliegen, bleiben abzugsfrei,

wenn der Empfänger eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 abgibt. Bei

Forderungswertpapieren ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Wertpapier und der Kupon

bei einem Kreditinstitut hinterlegt sind. Liegt bei Forderungswertpapieren auch nur eine

dieser Bedingungen nicht vor, ist der Steuerabzug vorzunehmen. Auch für Kapitalerträge iSd

§ 93 Abs. 4 EStG 1988 (zB Nullkuponanleihen) ist eine Befreiungserklärung möglich.

7732

Eine KESt-Befreiungserklärung ist nur zulässig, wenn das Kapital aus dem die

entsprechenden Erträge fließen, einem Betriebsvermögen eines in- oder ausländischen

Betriebes einer Körperschaft oder einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft

öffentlichen Rechts zuzurechnen ist. Bei Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988

fallen (vor allem Kapitalgesellschaften), ist dies in der Regel der Fall, da bei ihnen alle

Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Bei anderen juristischen

Personen und bei Körperschaften öffentlichen Rechtes ist ein Betrieb im steuerlichen Sinn

nur dann gegeben, wenn dieser auch eine (steuerpflichtige oder steuerbefreite)

Einkunftsquelle darstellt.

Eine Befreiungserklärung ist daher nicht zulässig für Kapitalanlagen, die

- einem Liebhabereibetrieb (zu beachten ist, dass gemäß § 5 Liebhabereiverordnung, BGBl.

Nr. 33/1993, die dort genannten Betätigungen keine Liebhaberei darstellen),

- einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Körperschaft öffentlichen Rechts (kein

Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988) oder

- einem Hoheitsbetrieb

zuzurechnen sind. Ob der Betrieb steuerpflichtig oder steuerbefreit ist, ist unerheblich.

Bei einer Mitunternehmerschaft ist eine Befreiungserklärung nur zulässig, wenn an dieser

ausschließlich Körperschaften beteiligt sind.

Die in der Einzelauskunft des Bundesministerium für Finanzen vom 10. Jänner 1989, GZ U

68/13/2-IV/13/88, hinsichtlich der Möglichkeit der Befreiungserklärung für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechtes geäußerte Ansicht,

dass eine solche zulässig wäre, wird nicht mehr aufrecht erhalten. Ab 1. Jänner 2008 ist

daher in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft öffentlichen

Rechts nur noch die oben dargestellte Rechtsansicht zu beachten.

Unterhält eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes einen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb, für den eine Befreiungserklärung abgegeben wurde, hat sie diese Erklärung mit

Wirkung zum 1. Jänner 2008 zu widerrufen. Unterlässt sie dies, ist ihr die Kapitalertragsteuer

nach § 95 Abs. 5 EStG 1988 selbst vorzuschreiben.

29.2.4.2 Beginn der Befreiung und Weiterleitung an das Finanzamt

7733

Die Befreiung von der Abzugspflicht ist ab jenem Zeitpunkt gegeben, ab dem die

Befreiungserklärung - bei Forderungswertpapieren für das auf Depot liegende Wertpapier -

bei der Bank vorliegt. Die Befreiungserklärung muss vollständig ausgefüllt sein. Die Identität

des Anlegers muss nachgewiesen sein. Leitet die Bank die von einer derartigen

Befreiungserklärung zu erstellende Gleichschrift (Durchschrift) aus von ihr zu vertretenden

Gründen nicht dem Finanzamt weiter, so ist sie im Wege der Haftung in Anspruch zu

nehmen. Die Weiterleitung hat an jenes Finanzamt zu erfolgen, bei dem der Steuerpflichtige

mit der angegebenen Steuernummer erfasst ist oder - bei steuerfreien Anlegern - zu

erfassen wäre.

7733a

Im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen für die Kreditinstitute bestehen keine Bedenken,

wenn folgende Vorgangsweise eingehalten wird:

1. Wird von einer Körperschaft ab 1. Juli 2006 erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Konto

eröffnet, bestehen folgende Möglichkeiten:

a) Die Körperschaft gibt für dieses Konto und für jedes weitere in der Zukunft bei diesem

Kreditinstitut eröffnete Konto, Subkonto, Sparbuch und Depot eine gesonderte

Befreiungserklärung ab.

b) Die gesonderte Befreiungserklärung für alle nach der erstmaligen Konteneröffnung künftig

zu eröffnenden Konten, usw. kann unterbleiben, wenn die Körperschaft das Kreditinstitut

ermächtigt, der Finanzverwaltung im Bedarfsfall eine Auflistung (ohne Kontensalden) aller

KESt-befreiten Konten, usw. zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die

Ermächtigung mit der ersten Befreiungserklärung dem für die Körperschaft zuständigen

Finanzamt zu übermitteln.

2. Wurden von Körperschaften Befreiungserklärungen abgegeben, die auch künftig zu

eröffnende Konten, Subkonten, Sparbücher und Depots umfassen, gilt diese

Befreiungserklärung für die bis zum 30. Juni 2006 eröffneten Konten, Subkonten, Sparbücher

und Depots. Für alle ab 1. Juli 2006 eröffneten Konten etc. ist im Sinne des Punktes 1

vorzugehen: Entweder wird für alle ab 1. Juli 2006 eröffneten Konten jeweils eine eigene

Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt übermittelt oder die Körperschaft erteilt

die Ermächtigung, für alle nach dem 1. Juli 2006 eröffneten Konten der Finanzverwaltung im

Bedarfsfall eine Auflistung (ohne Kontensalden) aller KESt-befreiten Konten, usw. zu

übermitteln, die das Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten hat.

7734

Hat ein Kreditinstitut entsprechend organisatorisch vorgesorgt, dass die Gleichschriften

(Durchschriften) der Befreiungserklärungen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet

werden und stellt sich heraus, dass eine Gleichschrift (Durchschrift) dennoch nicht dem

zuständigen Finanzamt zugekommen ist, kann ersatzweise eine Kopie der betreffenden

Befreiungserklärung an das Finanzamt weitergeleitet werden. Im Übrigen ist das

Kreditinstitut nicht verhalten, von sich aus zu überprüfen, ob die Angaben in der

Befreiungserklärung zutreffen.

29.2.4.3 Gläubiger - Schuldneridentität

7735

Die Befreiung kommt auch in jenen Fällen zum Zug, in denen ein Kreditinstitut gleichzeitig

Eigentümer eines Forderungswertpapiers ist. Ist ein Kreditinstitut Eigentümer des

Wertpapiers, bedarf es nicht der Abgabe einer Befreiungserklärung bzw. der Weiterleitung

einer Gleichschrift (Durchschrift) an das Finanzamt. Bei Kostgeschäften gilt dies auch für die

dem Kreditinstitut zukommenden Kapitalerträge.

29.2.4.4 Ende der Befreiung

7736

Der Empfänger der Kapitalerträge ist zu einer Widerrufserklärung verpflichtet, wenn die

Kapitalerträge nicht mehr zu seinen Betriebseinnahmen gehören. Die Freistellung vom

Steuerabzug endet mit der Abgabe einer derartigen Widerrufserklärung oder - bei

Forderungswertpapieren - mit der Entnahme des Papiers und/oder des Kupons aus dem

Depot. Weiters endet die Abzugsbefreiung mit der Zustellung eines speziellen

Feststellungsbescheides an das Kreditinstitut (kuponauszahlende Stelle), in dem die

Unrichtigkeit der Befreiungserklärung ausgesprochen wird.

29.2.4.5 Wirkung der unterjährigen Beendigung der Abzugsbefreiung

7737

Wird zwischen den Abschluss- bzw. den Kuponstichtagen eine Befreiungserklärung oder eine

Widerrufserklärung abgegeben bzw. ein Feststellungsbescheid im Sinne der Rz 7736

zugestellt, so ist bei Einlagen ein Abschluss und bei Forderungswertpapieren eine

Veräußerung zu unterstellen. Siehe dazu Rz 7761 ff.

29.2.4.6 Ausländischer Betrieb

7738

Als ausländischer Betrieb gelten auch ausländische Betriebe, für die im Inland keine

Betriebsstätte unterhalten wird. In der Vergangenheit - auf Basis der bis 1992 geltenden

Fassung des § 98 Z 5 EStG 1988 - abgegebene Erklärungen im Sinne des Abschnitt A

Punkt 2 des Erlasses des BMF, AÖF Nr. 68/1989, sind als Befreiungserklärung nach § 94 Z 5

EStG 1988 zu werten.