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29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988) 29.1 Steuerpflichtige Kapitalerträge 29.1.1 Geldeinlagen, sonstige Forderungen bei Kreditinstituten29.1.1.1 Kreditinstitut 7701 Für die Auslegung des Begriffes "Kreditinstitut" ist § 1 BWG maßgeblich. Als inländisches Kreditinstitut im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 gilt insbesondere auch die inländische Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes, und zwar im Hinblick darauf, dass für derartige Filialen eine inländische Geschäftsleitung vorhanden sein muss. 29.1.1.2 Geldeinlagen 7702 Geldeinlagen bei Kreditinstituten sind insbesondere Spareinlagen zu Sparbüchern (einschließlich Prämiensparbüchern, Sparbriefen sowie Kapitalsparbüchern), weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen. Fremdwährungseinlagen sind Schilling-(Euro-)Einlagen gleichgestellt. 29.1.1.3 Sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten 7703 Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten sind nur dann steuerpflichtig, wenn diesen Forderungen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Anleger einem Kreditinstitut ein verzinsliches Darlehen einräumt bzw. mit einem Kreditinstitut ein Wertpapierleihegeschäft oder ein Wertpapierpensionsgeschäft im Sinne des § 50 BWG abschließt. Ist ein Wertpapierleihegeschäft als Bankgeschäft geschlossen worden, unterliegt auch die Leihegebühr als Zinsertrag aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten der Kapitalertragsteuerpflicht. Keine Kapitalertragsteuerpflicht besteht hingegen zB für Verzugszinsen, die ein Kreditinstitut auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages bezahlt oder für die Leihegebühr beim einem nicht als Bankgeschäft geschlossenen Wertpapierleihegeschäft (Rz 6199). 29.1.1.4 Darlehen an Nichtbanken 7704 Wird einem Darlehensnehmer, der kein Kreditinstitut ist, ein Darlehen gewährt, unterliegen die Zinserträge nicht dem Steuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer ohne die hiefür erforderliche Berechtigung Bankgeschäfte betreibt. Der Anleger hat in diesem Fall allerdings keinen Anspruch auf Zinsen oder sonstige Vergütungen; getroffene Zinsenvereinbarungen sind nichtig. Bei solchen Geschäften gilt das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) nicht. 29.1.1.5 Treuhand 7705 § 24 Abs. 1 lit. b und c BAO haben auch im Bereich der Kapitalertragsteuer Geltung. Nimmt ein Kreditinstitut als Treuhänder von einem Dritten Geldeinlagen herein, werden diese Gelder nicht ihr, sondern dem Treugeber zugerechnet. Werden die Einlagen vom Treuhänder nicht an ein weiteres Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 weitergegeben, besteht für die Zinserträge keine Steuerpflicht. 7706 Als Geldeinlagen bei einem Kreditinstitut werden jedoch die von Kreditinstituten treuhändig aufgenommenen Einlagen fingiert, für deren Verlust das Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko trägt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Treugeber ein Kreditinstitut beauftragt, für ihn Geld aufzunehmen und dieses oder ein anderes Kreditinstitut gegenüber dem Anleger eine Garantie für das eingelegte Kapital übernimmt. Gleiches gilt für Gelder, die von einem Kreditinstitut nicht als Einlagen, sondern nur zur Verwaltung hereingenommen werden und für deren Verlust das Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko übernimmt. Dies kann insbesondere bei so genannten Widmungseinlagen der Fall sein. Es handelt sich dabei um Gelder, die der Anleger einem Kreditinstitut mit einer bestimmten Verwendungsauflage (zB Verwendung zu Kreditzwecken) zur Verwaltung überlässt. 29.1.1.6 Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren 7707 Liegt ein Forderungswertpapier im Sinne der Rz 7708 ff vor, so sind darauf ausschließlich die für Forderungswertpapiere geltenden Bestimmungen anzuwenden. 29.1.2 Forderungswertpapiere29.1.2.1 Begriff der Forderungswertpapiere 7708 Der Wertpapierbegriff des § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG 1988 ist eigenständig auszulegen. Der Begriff umfasst alle Wertpapiere, die ein Forderungsrecht in der Weise verbriefen, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Im Hinblick auf die gebotene eigenständige Auslegung können auch solche Wertpapiere als Forderungswertpapiere einzustufen sein, deren Emission nicht dem Kapitalmarktgesetz unterliegt. 7709 Umgekehrt bedeutet die Einstufung eines Wertpapiers als Forderungswertpapier nicht, dass damit eine Anleihe im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Der Begriff Anleihe ist vielmehr eigenständig zu interpretieren. Es handelt sich dabei um ein Instrument der mittel- und langfristigen Kapitalaufbringung. Diesem Erfordernis wird idR eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren entsprechen. Andere Forderungswertpapiere sind insbesondere auf Namen sowie auf Inhaber lautende (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen sowie Wertpapiere über Schuldscheindarlehen, weiters so genannte "Certificates of Deposit", die ihrer Rechtsnatur nach als (Inhaber-)Schuldverschreibungen ausgestattet sind. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden in § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 ebenfalls den Forderungswertpapieren zugeordnet. 29.1.2.2 Nicht unter Forderungswertpapier fallende Wertpapiere 7710 Nicht unter den Begriff des Forderungswertpapiers fallen Wertpapiere, in denen Substanzgenussrechte (siehe Rz 6138 ff) verbrieft sind (einschließlich Genussrechte im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes). Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988, in dem außerhalb des Tatbestandes der Forderungswertpapiere ausdrücklich Bezüge aus Genussrechten angeführt werden, die jenen des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a und b EStG 1988 vergleichbar sind. Der Steuersatz beträgt dafür gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 25%. Wertpapiere, deren Kapitalerträge nicht unmittelbar aus dem im Wertpapier verbrieften Recht resultieren (Wechsel, Scheck, Konnossement), zählen ebenfalls nicht zu den Forderungswertpapieren. Zinserträge aus derartigen Wertpapieren unterliegen keinem Steuerabzug. 29.1.2.3 Kapitalertragsteuerabzug bei Forderungswertpapieren 7711 Der Steuerabzug ist von den Kapitalerträgen aus inländischen und ausländischen Forderungswertpapieren vorzunehmen. Dies gilt auch für in- und ausländische Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen. Die Abzugspflicht besteht unabhängig davon, von wem, in welcher Währung und wo die Wertpapiere begeben wurden. Abzugspflichtig sind somit insbesondere Kapitalerträge aus folgenden Wertpapierkategorien, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet: - inländischer Emittent, inländische Währung, Begebung Inland, - inländischer Emittent, ausländische Währung, Begebung Ausland, - ausländischer Emittent, inländische Währung, Begebung Inland, - ausländischer Emittent, ausländische Währung, Begebung Ausland. 29.1.2.4 Kuponauszahlende Stelle 7712 Voraussetzung für die Abzugspflicht ist, dass sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet. Von einer inländischen kuponauszahlenden Stelle ist auszugehen, wenn die Auszahlung (Gutschrift) von Kapitalerträgen - unter welchem Titel immer - von der inländischen Betriebsstätte eines inländischen Kreditinstitutes, von einer im Inland gelegenen Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes (siehe Rz 7701) oder von einem inländischen Emittenten (inländische Betriebsstätte eines ausländischen Emittenten) vorgenommen wird. Die Zahlstelle muss weder über das Wertpapier noch über den Kupon verfügen. Insbesondere muss das Wertpapier nicht auf einem inländischen Depot hinterlegt sein. Bei Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds muss sich die kuponauszahlende Stelle in Bezug auf die Anteilsrechte im Inland befinden. Kuponauszahlungen in Auslandsfilialen inländischer Kreditinstitute begründen keine Abzugspflicht. 29.1.2.5 Altemissionen 7713 Bei folgenden Forderungswertpapieren (Altemissionen) des Privatvermögens ist Kapitalertragsteuer nur dann einzubehalten, wenn der Empfänger der Kapitalerträge dies der kuponauszahlenden Stelle erklärt (Optionserklärung): - Schillingwertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1984 begeben worden sind, - Fremdwährungswertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 begeben worden sind, - Emissionen internationaler Finanzinstitutionen, die vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind. 7714 Bei Wertpapieren, deren Kapitalerträge durch innerstaatliche oder durch zwischenstaatliche Regelungen von der Steuerpflicht ausgenommen sind, ist hingegen eine Option zum Steuerabzug nicht möglich (gemäß § 112 Z 1 EStG 1988 befreite Kapitalerträge, durch Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellte Kapitalerträge aus bestimmten ausländischen Staatsanleihen). Gleiches gilt für Forderungswertpapiere, für die es im Inland keine kuponauszahlende Stelle gibt. 29.1.2.6 Zeitpunkt der Abgabe der Optionserklärung 7715 Eine Optionserklärung für Altemissionen muss unmittelbar bei Kauf des Wertpapiers abgegeben werden. Wird ein Wertpapier aus dem Betriebsvermögen entnommen, so ist - ungeachtet der bis dahin jedenfalls gegebenen Abzugsfreiheit des Papiers - die Optionserklärung unmittelbar nach der Entnahme abzugeben und mit einer Widerrufserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 zu verbinden. Es kommt dann zu einer besonderen Stückzinsenabrechnung im Sinne der Rz 7761 ff. 7716 Wurde für eine Altemission eine Optionserklärung abgegeben, so ist diese unwiderruflich. Dies gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Übertragung des Papiers. Die Wirkung der Optionserklärung erlischt hingegen mit dem Verkauf des Papiers oder der Abgabe einer Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988. Die Optionserklärung wirkt hingegen weiter, wenn das Papier auf ein anderes Depot übertragen wird oder ein Wechsel in der kuponauszahlenden Stelle eintritt. Wechselt die depotführende Bank, so hat die übertragende Bank die übernehmende Bank vom Vorliegen einer Optionserklärung schriftlich zu unterrichten. Kommt es anlässlich einer Depotübertragung zu einer Stückzinsenabrechnung, so ist von einem Verkauf des Wertpapiers auszugehen. 29.1.2.7 Bloße Kuponeinlösung 7717 Die Ausführungen der Rz 7715 f gelten auch in jenen Fällen, in denen kein Depot besteht, sondern lediglich ein Wertpapierkupon eingelöst wird. Eine anlässlich der ersten nach dem 31. Dezember 1992 erfolgten Kuponeinlösung abgegebene Optionserklärung führt hinsichtlich des betreffenden auch bei allen weiteren Kuponeinlösungen zur Kapitalertragsteuer. Wird bei dieser ersten Kuponeinlösung keine Optionserklärung abgegeben, so kann sie bei späteren Kuponeinlösungen nicht mehr nachgeholt werden. 29.1.3 Nachversteuerung von nicht bestimmungsgemäß verwendetenAnteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung29.1.3.1 Allgemeines 7718 Ist gemäß § 108g Abs. 5 EStG 1988 eine Nachversteuerung von Anteilen an einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung (Rz 7019b) vorzunehmen, finden die InvFR 2008 Rz 30 bis Rz 32 sowie Rz 34 und Rz 35 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbehaltung und Abfuhr der nachzuerhebenden Steuer der jeweiligen Versicherung oder Mitarbeitervorsorgekasse obliegt, sofern kein Pensionsinvestmentfonds vorliegt. Rz 7719 bis Rz 7722: entfallen. 29.1.4 Kapitalertragsteuer bei Aktien, GmbHs, Genossenschaften undAgrargemeinschaften29.1.4.1 Inländischer Schuldner 7723 Bei Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genossenschaftsanteilen ist die jeweilige Körperschaft zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet. Dies gilt ebenso für Partizipationsscheine iSd Bankwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie für Substanzgenussrechte (siehe Rz 6138 ff und Rz 5030 ff). Zu den Gewinnanteilen aus Aktien und Anteilen an GmbH gehören auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft mit einer inländischen vergleichbar ist (VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124). 7723a Geld und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften (siehe Rz 5030) unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug und sind endbesteuert (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. f in Verbindung mit § 97 Abs. 1 EStG 1988). Für den Kapitalertragsteuerabzug ist unerheblich, ob die Erträge auf Ebene der Agrargemeinschaft landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Einkünfte darstellen, ob sie steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Ausschüttungen auf Grund von Grundverkäufen der Agrargemeinschaft unterliegen daher dem Kapitalertragsteuerabzug. Der Kapitalertragsteuerabzug ist grundsätzlich davon unabhängig, ob die dahinter stehenden Erträge beim Anteilsinhaber steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Nicht zu den Sachausschüttungen gehört das Ausüben des Rechts auf bloße Nutzung der Liegenschaften der Agrargemeinschaft (zB die Nutzung des Weide- oder Wegerechtes). Im Hinblick darauf, dass Sachausschüttungen vielfach (wegen des Einsatzes der Sachausschüttung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) in gleicher Höhe Betriebsausgaben gegenüberstehen und damit die auf Sachausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer nicht auf einen verbleibenden Gewinn entfällt, bestehen keine Bedenken gemäß § 206 lit. c BAO von Kapitalertragsteuerfestsetzungen Abstand zu nehmen, wenn die Ausschüttung (Geld- und/oder Sachausschüttung) je Anteilsinhaber bei der jeweiligen Agrargemeinschaft 2.000 Euro (für Ausschüttungen bis einschließlich 2004: 1.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt (Freigrenze ohne Berücksichtigung von Elementarholz und - ab 2005 - ohne vom Anteilsinhaber für den Eigenbedarf genutztes Holz, Einrechnung von Kalamitätsausschüttungen zu einem Zehntel, siehe Rz 7723e). Die Agrargemeinschaft kann somit Ausschüttungen (Geld- und/oder Sachausschüttungen) von pro Kalenderjahr höchstens 2.000 Euro (für Ausschüttungen bis einschließlich 2004: 1.000 Euro) je Anteilsinhaber (unabhängig von der Anzahl der dem Anteilsinhaber zuzurechnenden Anteile) ohne Vornahme eines Kapitalertragsteuerabzuges vornehmen. Wenn die Ausschüttungen diesen Betrag übersteigen, unterliegen sie insgesamt dem Kapitalertragsteuerabzug. Wenn die Ausschüttungen diesen Betrag nicht übersteigen, sind sie auch nicht in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Kapitalertragsteuer für Sachausschüttungen ist vom gemeinen Wert derselben zu berechnen. Dabei bestehen keine Bedenken, die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. II Nr. 416/2001, analog anzuwenden (siehe dazu auch Rz 7723e). 7723b Es bestehen keine Bedenken, die auf zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer einmal jährlich im Nachhinein bis 7. Jänner des Folgejahres an das zuständige Finanzamt abzuführen. Wenn Ausschüttungen im Laufe des Jahres ohne Steuerabzug erfolgt sind, muss dem jeweiligen Mitglied die auf das Mitglied entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage in Rechnung gestellt werden. Wird auf die Nachforderung gegenüber dem Mitglied verzichtet, ist die Jahresbemessungsgrundlage mit 33,33% der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und die Kapitalertragsteuer bis 7. Jänner des Folgejahres abzuführen. Die Agrargemeinschaft hat den Empfängern für jede Ausschüttung eine Bescheinigung über die Steuerabrechnung zu erteilen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Kapitalerträge über ein Kreditinstitut gezahlt werden und über die Zahlung eine Abrechnung durch das Kreditinstitut erfolgt (siehe § 96 Abs. 4 EStG 1988).
Beispiel: Eine körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft hat 18 Anteile. In der Sitzung vom 15. Jänner 03 wird beschlossen, dass für 02 ein Betrag von 54.000 Euro mit Wirkung ab 20. Jänner 03 zur Ausschüttung gelangen soll. Daraus ergeben sich 3.000 Euro pro Anteil. - Von diesem Betrag sind 25%, das sind 13.500 Euro oder 750 Euro pro Anteil, als Kapitalertragsteuer bis spätestens 7. Jänner 04 an das Finanzamt abzuführen, sodass letztendlich 2.250 Euro pro Anteil ausbezahlt werden können. - Im Erklärungsformular "Ka1" ist unter Punkt 1 der Betrag von 54.000 Euro und in das Feld "Summe KA" der Betrag von 13.500 Euro einzutragen. Bei den vier Feldern "Der Kapitalertrag ist zugeflossen (§ 95 EStG)" ist das erste Feld "Bezeichnung der Körperschaft, Datum des Beschlusses" anzukreuzen und mit den Worten "Agrargemeinschaft, 15. Jänner 03" auszufüllen. - Den Mitgliedern ist eine Abrechnung zur Verfügung zu stellen die lautet: Bruttoausschüttung vom 20. Jänner 03 für 02 3.000 Euro davon Kapitalertragsteuer, abgeführt an das Finanzamt X. 750 Euro Nettoausschüttung 2.250 Euro 7723c Zur Ausschüttung gehören nur Beträge, die auf Grund des Anteilsrechtes ausgeschüttet werden. Beträge, die auf Grund eines anderen Rechtsgrundes an die Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, sind nicht als Ausschüttung anzusehen. Dies ist etwa bei der Alpungsprämie der Fall, wenn diese nach Maßgabe des aufgetriebenen Viehs an dessen Besitzer unabhängig von seiner Mitgliedschaft bei der Gemeinschaft ausbezahlt wird. Gleiches gilt für Erlöse aus Milch- (oder Käse-)verkäufen, wenn eine Abrechnung nach der tatsächlichen Milchmenge der Kühe des jeweiligen Bauern erfolgt. 7723d Werden bei forstlichen Agrargemeinschaften zustehende Holznutzungsrechte dem Anteilsinhaber zur Schlägerung zugewiesen, ist das zur Entnahme zur Verfügung stehende Holz dem Anteilsinhaber als zugeflossen anzusehen; bei Überschreiten der Freigrenze von 2.000 Euro (bis einschließlich 2004: 1.000 Euro, Rz 7723a) ist daher ein entsprechender Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, auch wenn die tatsächliche Entnahme des Holzes erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. 7723e Die Bewertung von Brennholz kann nach den in der Sachbezugsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, vorgesehenen Werten erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, für Nutzholz bei Selbstschlägerung einen Wert von 60 Euro pro Festmeter und für Nutzholz am Stamm einen Wert von 30 Euro pro Festmeter anzusetzen. Es bestehen weiters keine Bedenken, den Bezug von Elementarholz (Holz zur Wiedererrichtung von durch Katastrophenschäden beschädigten oder vernichteten, betrieblich oder privat genutzten Gebäuden eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft) sowie - ab 2005 - das vom Anteilsinhaber für den Eigenbedarf genutzte Holz weder auf die Freigrenze nach Rz 7723a anzurechnen noch einem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen. Ferner bestehen keine Bedenken, wenn Ausschüttungen, die wegen Waldnutzungen infolge Windbruch (Rz 7325, 7326 und 7334 ff) durch die Agrargemeinschaft getätigt werden, gemäß § 206 lit. a BAO auf 10 Jahre verteilt werden. Randzahl 7723f: entfällt 29.1.4.2 Ausländischer Schuldner mit inländischer auszahlender Stelle 7723g Kapitalertragsteuer ist auch von ausländischen Dividenden und Ausschüttungen auf GmbH - Anteile, Bezügen und Rückvergütungen ausländischer Genossenschaften sowie Ausschüttungen von ausländischen Beteiligungen, die mit Substanzgenussrechten vergleichbar sind, einzubehalten, wenn diese Kapitalerträge von einem inländischen Kreditinstitut bzw. einer inländischen Filiale eines ausländischen Kreditinstitutes ausbezahlt werden. Hinsichtlich der Eigenschaft als ein der Kapitalertragsteuer unterliegender Kapitalertrag haften Kreditinstitute nur insoweit, als sie diese Eigenschaft kannten oder auf Grund der im Bankgeschäft zumutbaren Sorgfaltspflichten kennen mussten. 29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht 29.2.1 Gläubiger - Schuldneridentität29.2.1.1 Allgemeines 7724 Die Abzugsbefreiung kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn ein Wertpapieremittent ein von ihm ausgegebenes Wertpapier im eigenen Bestand hat. Eine Abzugsbefreiung ist auch insoweit denkbar, als die Gläubiger - Schuldneridentität über den Miteigentumsanteil an einem Kapitalanlagefonds hergestellt wird (ein Kapitalanlagefonds umfasst zB auch Wertpapiere, die von einem Anteilscheininhaber emittiert wurden). 29.2.1.2 Zeitpunkt der Gläubiger - Schuldneridentität 7725 Die Identität zwischen Gläubiger und Schuldner muss in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem bei Nichtbestehen einer Befreiung die Steuerschuld entstehen würde. 29.2.2 Zwischenbankeinlagen29.2.2.1 Allgemeines 7726 Die in Rz 7723g beschriebenen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e°EStG 1988, aus wertpapiermäßig verbrieften und in einem Depot liegenden Kapitalanlagen sowie Zinserträge sind abzugsfrei, wenn es sich um Zwischenbankeinlagen handelt. Voraussetzung für die Befreiung von der Abzugspflicht ist, dass es sich sowohl beim Depotinhaber bzw. bei demjenigen, der die Einlagen tätigt, als auch bei denjenigen, die die Wertpapiere im Wege der Depotführung verwalten bzw. die Einlagen entgegennehmen um Kreditinstitute im Sinne des BWG handelt. 29.2.2.2 Beteiligte bei Zwischenbankeinlagen7727 Zu den inländischen Kreditinstituten zählen ua. auch die Oesterreichische Nationalbank sowie die Bausparkassen, nicht hingegen Versicherungsunternehmen. Ausländische Banken sind ausländische Unternehmungen, die Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreiben, weiters ausländische Noten-(Zentral-)Banken und ausländische Währungsbehörden. 29.2.2.3 Bankgeschäfte als Teilbereich 7728 Bei Unternehmungen, die nur in einem Teilbereich Bankgeschäfte betreiben, sind Zwischenbankeinlagen nur solche, die im Rahmen des bankgeschäftlichen Bereiches bei einer anderen Bank angelegt werden. Die Bank, die die Einlage entgegennimmt, hat vom Anleger einen Nachweis (eine schriftliche Erklärung) abzuverlangen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. 29.2.3 Einlagen bei Auslandsfilialen29.2.3.1 Allgemeines 7729 Unter ausländischen Betriebsstätten (§ 29 BAO) von Banken sind rechtlich unselbständige Filialen inländischer Kreditinstitute im Ausland zu verstehen. 29.2.3.2 Verbringung von Einlagen einer Auslandsfiliale ins Inland 7730 Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umbuchung anzuwenden. 29.2.4 Befreiungserklärung29.2.4.1 Allgemeines 7731 Kapitalerträge aus Einlagen und Forderungswertpapieren sowie ausländische Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 (siehe Rz 7723g), sofern die Voraussetzungen für eine internationale Schachtel gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 vorliegen, bleiben abzugsfrei, wenn der Empfänger eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 abgibt. Bei Forderungswertpapieren ist zusätzlich Voraussetzung, dass das Wertpapier und der Kupon bei einem Kreditinstitut hinterlegt sind. Liegt bei Forderungswertpapieren auch nur eine dieser Bedingungen nicht vor, ist der Steuerabzug vorzunehmen. Auch für Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 4 EStG 1988 (zB Nullkuponanleihen) ist eine Befreiungserklärung möglich. 7732 Eine KESt-Befreiungserklärung ist nur zulässig, wenn das Kapital aus dem die entsprechenden Erträge fließen, einem Betriebsvermögen eines in- oder ausländischen Betriebes einer Körperschaft oder einem Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts zuzurechnen ist. Bei Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen (vor allem Kapitalgesellschaften), ist dies in der Regel der Fall, da bei ihnen alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Bei anderen juristischen Personen und bei Körperschaften öffentlichen Rechtes ist ein Betrieb im steuerlichen Sinn nur dann gegeben, wenn dieser auch eine (steuerpflichtige oder steuerbefreite) Einkunftsquelle darstellt. Eine Befreiungserklärung ist daher nicht zulässig für Kapitalanlagen, die - einem Liebhabereibetrieb (zu beachten ist, dass gemäß § 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, die dort genannten Betätigungen keine Liebhaberei darstellen), - einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Körperschaft öffentlichen Rechts (kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988) oder - einem Hoheitsbetrieb zuzurechnen sind. Ob der Betrieb steuerpflichtig oder steuerbefreit ist, ist unerheblich. Bei einer Mitunternehmerschaft ist eine Befreiungserklärung nur zulässig, wenn an dieser ausschließlich Körperschaften beteiligt sind. Die in der Einzelauskunft des Bundesministerium für Finanzen vom 10. Jänner 1989, GZ U 68/13/2-IV/13/88, hinsichtlich der Möglichkeit der Befreiungserklärung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechtes geäußerte Ansicht, dass eine solche zulässig wäre, wird nicht mehr aufrecht erhalten. Ab 1. Jänner 2008 ist daher in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft öffentlichen Rechts nur noch die oben dargestellte Rechtsansicht zu beachten. Unterhält eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den eine Befreiungserklärung abgegeben wurde, hat sie diese Erklärung mit Wirkung zum 1. Jänner 2008 zu widerrufen. Unterlässt sie dies, ist ihr die Kapitalertragsteuer nach § 95 Abs. 5 EStG 1988 selbst vorzuschreiben. 29.2.4.2 Beginn der Befreiung und Weiterleitung an das Finanzamt 7733 Die Befreiung von der Abzugspflicht ist ab jenem Zeitpunkt gegeben, ab dem die Befreiungserklärung - bei Forderungswertpapieren für das auf Depot liegende Wertpapier - bei der Bank vorliegt. Die Befreiungserklärung muss vollständig ausgefüllt sein. Die Identität des Anlegers muss nachgewiesen sein. Leitet die Bank die von einer derartigen Befreiungserklärung zu erstellende Gleichschrift (Durchschrift) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht dem Finanzamt weiter, so ist sie im Wege der Haftung in Anspruch zu nehmen. Die Weiterleitung hat an jenes Finanzamt zu erfolgen, bei dem der Steuerpflichtige mit der angegebenen Steuernummer erfasst ist oder - bei steuerfreien Anlegern - zu erfassen wäre. 7733a Im Hinblick auf mögliche Haftungsfolgen für die Kreditinstitute bestehen keine Bedenken, wenn folgende Vorgangsweise eingehalten wird: 1. Wird von einer Körperschaft ab 1. Juli 2006 erstmalig bei einem Kreditinstitut ein Konto eröffnet, bestehen folgende Möglichkeiten: a) Die Körperschaft gibt für dieses Konto und für jedes weitere in der Zukunft bei diesem Kreditinstitut eröffnete Konto, Subkonto, Sparbuch und Depot eine gesonderte Befreiungserklärung ab. b) Die gesonderte Befreiungserklärung für alle nach der erstmaligen Konteneröffnung künftig zu eröffnenden Konten, usw. kann unterbleiben, wenn die Körperschaft das Kreditinstitut ermächtigt, der Finanzverwaltung im Bedarfsfall eine Auflistung (ohne Kontensalden) aller KESt-befreiten Konten, usw. zu übermitteln. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die Ermächtigung mit der ersten Befreiungserklärung dem für die Körperschaft zuständigen Finanzamt zu übermitteln. 2. Wurden von Körperschaften Befreiungserklärungen abgegeben, die auch künftig zu eröffnende Konten, Subkonten, Sparbücher und Depots umfassen, gilt diese Befreiungserklärung für die bis zum 30. Juni 2006 eröffneten Konten, Subkonten, Sparbücher und Depots. Für alle ab 1. Juli 2006 eröffneten Konten etc. ist im Sinne des Punktes 1 vorzugehen: Entweder wird für alle ab 1. Juli 2006 eröffneten Konten jeweils eine eigene Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt übermittelt oder die Körperschaft erteilt die Ermächtigung, für alle nach dem 1. Juli 2006 eröffneten Konten der Finanzverwaltung im Bedarfsfall eine Auflistung (ohne Kontensalden) aller KESt-befreiten Konten, usw. zu übermitteln, die das Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten hat. 7734 Hat ein Kreditinstitut entsprechend organisatorisch vorgesorgt, dass die Gleichschriften (Durchschriften) der Befreiungserklärungen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden und stellt sich heraus, dass eine Gleichschrift (Durchschrift) dennoch nicht dem zuständigen Finanzamt zugekommen ist, kann ersatzweise eine Kopie der betreffenden Befreiungserklärung an das Finanzamt weitergeleitet werden. Im Übrigen ist das Kreditinstitut nicht verhalten, von sich aus zu überprüfen, ob die Angaben in der Befreiungserklärung zutreffen. 29.2.4.3 Gläubiger - Schuldneridentität 7735 Die Befreiung kommt auch in jenen Fällen zum Zug, in denen ein Kreditinstitut gleichzeitig Eigentümer eines Forderungswertpapiers ist. Ist ein Kreditinstitut Eigentümer des Wertpapiers, bedarf es nicht der Abgabe einer Befreiungserklärung bzw. der Weiterleitung einer Gleichschrift (Durchschrift) an das Finanzamt. Bei Kostgeschäften gilt dies auch für die dem Kreditinstitut zukommenden Kapitalerträge. 29.2.4.4 Ende der Befreiung 7736 Der Empfänger der Kapitalerträge ist zu einer Widerrufserklärung verpflichtet, wenn die Kapitalerträge nicht mehr zu seinen Betriebseinnahmen gehören. Die Freistellung vom Steuerabzug endet mit der Abgabe einer derartigen Widerrufserklärung oder - bei Forderungswertpapieren - mit der Entnahme des Papiers und/oder des Kupons aus dem Depot. Weiters endet die Abzugsbefreiung mit der Zustellung eines speziellen Feststellungsbescheides an das Kreditinstitut (kuponauszahlende Stelle), in dem die Unrichtigkeit der Befreiungserklärung ausgesprochen wird. 29.2.4.5 Wirkung der unterjährigen Beendigung der Abzugsbefreiung 7737 Wird zwischen den Abschluss- bzw. den Kuponstichtagen eine Befreiungserklärung oder eine Widerrufserklärung abgegeben bzw. ein Feststellungsbescheid im Sinne der Rz 7736 zugestellt, so ist bei Einlagen ein Abschluss und bei Forderungswertpapieren eine Veräußerung zu unterstellen. Siehe dazu Rz 7761 ff. 29.2.4.6 Ausländischer Betrieb 7738 Als ausländischer Betrieb gelten auch ausländische Betriebe, für die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten wird. In der Vergangenheit - auf Basis der bis 1992 geltenden Fassung des § 98 Z 5 EStG 1988 - abgegebene Erklärungen im Sinne des Abschnitt A Punkt 2 des Erlasses des BMF, AÖF Nr. 68/1989, sind als Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 EStG 1988 zu werten.
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