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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

29.7.5 Reichweite der Abgeltungswirkung bei Dividenden und

dividendenähnlichen Kapitalerträgen

7815

Die Endbesteuerung von Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteilen, Genossenschaftsanteilen,

Genussrechten, Partizipationskapital, Stiftungszuwendungen) bezieht sich auf die

Einkommensteuer, nicht hingegen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe

von Todes wegen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 des Endbesteuerungsgesetzes idF

des Steuerreformgesetzes 1993 in Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Verweis des

§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 statisch zu verstehen ist (zielt daher auf die Fassung des § 97

Abs. 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 12/1993 ab.

Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften

(Aktien, GmbH-Anteile) sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn der Steuerpflichtige

nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1% am

gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 in der

Fassung des Kapitalmarktoffensivegesetzes BGBl. I Nr. 2/2001). Soweit § 15 Abs. 1 Z 17

ErbStG 1955 nicht zur Anwendung kommt, sind die oben genannten Kapitalanlagen nicht von

der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen befreit.

29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer

29.7.6.1 Reichweite der Abgeltungswirkung

7816

Gemäß § 97 Abs. 3 EStG 1988 sind Kapitalerträge, bei denen die Einkommensteuer durch die

Kapitalertragsteuer mit 25% abgegolten ist, aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte und aus

dem Einkommen des Steuerpflichtigen auszuscheiden. Derartige Kapitalerträge bleiben daher

in allen Fällen, in denen Regelungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte oder auf das

Einkommen abstellen, unberücksichtigt. Sind die von der Abgeltungswirkung erfassten

Einkünfte einem Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen (vgl. Rz 118), erstreckt sich die

Abgeltungswirkung auf diesen.

7817

Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden

- bei der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der

Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988),

- bei der Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber die

Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988,

- bei der Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§ 37 Abs. 1 und 5, § 38

Abs. 1 EStG 1988), des Progressionsvorbehaltes und des besonderen

Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 und 3 EStG 1988),

- bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für Alleinverdiener mit mindestens einem

Kind sowie für Alleinerzieher (§ 33 Abs. 8 bzw. § 40 EStG 1988),

- bei der Ermittlung des Selbstbehalts für außergewöhnliche Belastungen (§ 34 Abs. 4

EStG 1988),

- bei der Grenzbetragsermittlung für eine Pflicht- oder Antragsveranlagung bei

Lohnsteuerpflichtigen bis 1993 (§ 41 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in der bis 1993 geltenden

Fassung), siehe aber Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988,

- für die Anwendung und das Ausmaß eines Veranlagungsfreibetrages (§ 41 Abs. 3 EStG 1988),

- für den Eintritt der Steuererklärungspflicht (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988),

- bei der Kapitalertragsteueranrechnung (§ 46 Abs. 1 EStG 1988), siehe aber § 97 Abs. 4

EStG 1988.

Dies gilt sinngemäß auch für Kapitalerträge, die der Abgeltungswirkung gemäß § 37 Abs. 8

EStG 1988 unterliegen (siehe Rz 7377a ff).

7818

Die Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle bzw. steuerlich

unbeachtlichen Liebhaberei ist von § 97 Abs. 3 EStG 1988 unberührt. Kapitalerträge, die im

Rahmen einer bestimmten Betätigung anfallen, sind daher für die Beurteilung dieser Frage -

ungeachtet der im Übrigen durch den Steuerabzug eintretenden Abgeltungswirkungen -

anzusetzen.

29.7.6.2 Grenzen der Abgeltungswirkung

7819

Abgegoltene Kapitalerträge zählen nur beim Steuerpflichtigen selbst und bei der Berechnung

seiner Einkommensteuer nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte und zum Einkommen. Dies

bedeutet Folgendes:

- Abgegoltene Kapitalerträge des (Ehe-)Partners dürfen bei Beurteilung des Anspruchs auf

den Alleinverdienerabsetzbetrag beim anderen (Ehe-)Partner nicht außer Ansatz bleiben.

Auch endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen dabei wie die übrigen

Einkünfte unter die allgemeine Einkunftsgrenze von 2.200 Euro bzw. 4.400 Euro. Die

Einkunftsermittlung richtet sich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (also

unter Umständen auch Abzug von Werbungskosten).

- In jenen Fällen, in denen die abgegoltenen Kapitalerträge nicht für die Berechnung der

Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind (Ermittlung des

wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe, Einkommensermittlung für

außersteuerliche Förderungsgesetze), bleiben die endbesteuerten Einkünfte ebenfalls

beachtlich.

- Für den Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 sind auch abgegoltene Kapitalerträge zu

berücksichtigen.

29.7.7 Anrechnung und Erstattung der Einkommensteuer

29.7.7.1 Allgemeines zur Erstattung und Anrechnung

7820

Steuerpflichtige, deren Tarifsteuer unter 25% liegt, erhalten die Kapitalertragsteuer nach

Maßgabe des § 97 EStG 1988 rückerstattet bzw. angerechnet. Eine Rückerstattung bzw.

Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist immer nur für alle in Betracht kommenden

Kapitalerträge und steuerpflichtigen Substanzgewinne von Investmentfonds, die dem

besonderen Steuersatz von 25% unterliegen (siehe InvFR 2008 Rz 366, Rz 437 und

Rz 577 f), möglich. Einzubeziehen sind ebenso Substanzgewinne, bei denen gemäß § 206

BAO von einer Steuerfestsetzung abgesehen wird (InvFR 2008 Rz 164 ff). Es ist daher bspw.

nicht zulässig, das Erstattungsverfahren auf bestimmte Kapitalerträge oder Substanzgewinne

einzuschränken und die anderen Kapitalerträge endbesteuert zu belassen. Die

Kapitalertragsteuer kann vielmehr nur für sämtliche in Betracht kommenden Kapitalerträge

erstattet oder für sämtliche Kapitalerträge nicht erstattet werden. Ebenso wenig ist es

zulässig, für Kapitalerträge das Erstattungsverfahren in Anspruch zu nehmen und für

Substanzgewinne den ermäßigten Steuersatz zu beantragen. Eine Besonderheit besteht

allerdings in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen auf Grund von

Doppelbesteuerungsabkommen wahrzunehmen sind. Wird auf Grund eines

Doppelbesteuerungsabkommens beantragt, im Wege einer Veranlagung eine Entlastung von

der Kapitalertragsteuer herbeizuführen, besteht keine Verpflichtung, auch die übrigen mit

Kapitalertragsteuer endbesteuerten Kapitalerträge in die Veranlagung einzubeziehen.

29.7.7.2 Formelle Bestimmungen

7821

Die Anrechnung (Rückerstattung) der Kapitalertragsteuer erfolgt auf Grund der allgemeinen

Veranlagungstitel der §§ 39 und 41 EStG 1988. Es handelt sich daher auch bei diesem

Erstattungsverfahren um eine - durch die Bestimmungen des § 97 Abs. 4 EStG 1988

ergänzte - Veranlagung nach den §§ 39 oder 41 EStG 1988.

29.7.7.3 Nachträgliche Berichtigung

7822

Stellt sich nach Durchführung einer Erstattung heraus, dass der Steuerpflichtige über der

Besteuerungsgrenze liegende Einkünfte bezogen hat, so ist das Verfahren nach § 303 Abs. 4

BAO grundsätzlich wiederaufzunehmen. Der Erstattungsbescheid wird durch die Verfügung

der Wiederaufnahme aufgehoben. Maßnahmen gemäß § 295 Abs. 3 BAO sind daher nicht erforderlich.

29.7.7.4 Erstattung und Anrechnung bei Nichtvorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte

7823

Sind im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, gilt Folgendes:

Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 EStG 1988 nach dem Einkommen veranlagt, das der

Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr bezogen hat. Überschüsse aus Kapitalvermögen, die 22

Euro nicht übersteigen, bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz (siehe Rz 7511). Die

Veranlagung wird durch Abgabe einer Steuererklärung ausgelöst. Eine Veranlagung hat zu

unterbleiben, wenn das Einkommen nur aus positiven Einkünften aus Kapitalvermögen bis 22

Euro besteht (siehe Rz 7511).

29.7.7.5 Erstattung und Anrechnung bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte

7824

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, gilt Folgendes:

- Es erfolgt eine Veranlagung nach Maßgabe des § 41 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 2 EStG

1988 besteht ein Antragsveranlagungstitel jedenfalls dann, wenn im Einkommen

abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 22 Euro enthalten sind

(siehe Rz 7511).

- Die angeführte 22 Euro-Grenze ist nicht quellenbezogen (zB auf einzelne Sparbücher

oder Wertpapiere bezogen), sondern als Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen

Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verstehen.

29.7.7.6 Wirkung einer Veranlagung zur Erstattung und Anrechnung

7825

Eine Veranlagung, die zur Rückerstattung von Kapitalertragsteuer führt, hat sämtliche

Wirkungen einer "normalen" Veranlagung. Es sind dabei ua. auch ein Verlustausgleich

vorzunehmen, Sonderausgaben (einschließlich eines Verlustabzugs) abzuziehen und

außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Verluste werden daher "konsumiert").

Anders als unter Rz 7816 ff dargestellt, sind die Kapitalerträge in allen in Betracht

kommenden Belangen der Einkunfts- und Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Die

Kapitalerträge sind allerdings auch bei Einbeziehung in die Veranlagung ohne Abzug von

Werbungskosten anzusetzen.

29.7.7.7 Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erstattung und Anrechnung

7826

Der Antrag auf Einbeziehung endbesteuerter Kapitalerträge kann bis zum Eintritt der

Rechtskraft zurückgezogen werden (zB deshalb, weil ein durch die endbesteuerten

Kapitalerträge "aufgebrauchter" Verlust bzw. Verlustvortrag aus anderen Einkünften zur

Erzielung größerer Steuervorteile eingesetzt werden soll).

29.7.7.8 Zu Unrecht beantragte Erstattung und Anrechnung

7827

Werden Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen, die der Endbesteuerung

unterliegen, obwohl - insbesondere wegen höherer Steuerbelastung als 25% - eine

Erstattung nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 nicht in Betracht kommt, so sind diese Kapitalerträge

sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von Amts wegen auszuscheiden.

29.7.7.9 Erstattung und Anrechnung und Entlastung auf Grund von

Doppelbesteuerungsabkommen

7828

Wird ein Antrag auf Einbeziehung endbesteuerter Kapitalerträge gestellt und wird gleichzeitig

Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen

geltend gemacht, ist diesem Antrag eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass

weder seitens des Abfuhrpflichtigen eine abkommensgemäße Steuerentlastung herbeigeführt

noch auf der Grundlage von § 240 BAO ein Entlastungsverfahren beantragt wurde.

29.7.7.10 Erstattung und Anrechnung bei Einkommen unter der

Besteuerungsgrenze

7829

In Fällen, in denen das Einkommen insgesamt unter der Besteuerungsgrenze liegt, kann eine

vollständige Veranlagung unterbleiben. Für die Erstattung ist im Allgemeinen der Vordruck

E 3 zu verwenden. Eine Bankbestätigung über die Höhe der Zinsen und der

Kapitalertragsteuer oder eine von der Bank abgezeichnete Kopie des Sparbuchs bzw. des

Depotauszugs oder das Sparbuch (der Depotauszug) im Original sind (wie bisher)

anzuschließen.

7830

Die im Vordruck E 3 für das vereinfachte Verfahren vorgesehenen Einkunfts-Grenzbeträge

sind so angenommen, dass es immer - also bei Zusammensetzung des Einkommens aus

jeglichen Einkunftsarten - zu einer Erstattung der gesamten Kapitalertragsteuer kommt.

29.7.7.11 Zu Unrecht abgezogene Kapitalertragsteuer

7831

Wurde die Kapitalertragsteuer aus der Sicht des Abfuhrpflichtigen zu Recht einbehalten, ist

ein Antrag auf Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 BAO nicht möglich. Eine mit

Endbesteuerungswirkung ausgestattete Kapitalertragsteuer kann in solchen Fällen daher nur

im Wege des § 97 Abs. 4 EStG 1988 angerechnet bzw. rückerstattet werden. Bei

tatsächlichen Unrichtigkeiten - etwa bei irrtümlichem Kapitalertragsteuerabzug oder wenn

anlässlich der Auszahlung der Erträge eine auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens

zustehende Steuerfreistellung, Steuerherabsetzung oder Anrechnung ausländischer

Quellensteuern unterblieben ist, ist eine Rückerstattung gemäß § 240 BAO möglich; dem

Rückerstattungsantrag ist in diesem Fall eine Erklärung beizufügen, dass keine Entlastung im

Wege der Veranlagung in Anspruch genommen werden kann.

29.7.7.12 Rückerstattung bei Einkommen unter der Besteuerungsgrenze

7832

Eine Rückerstattung der gesamten Kapitalertragsteuer erfolgt in jedem Fall dann, wenn das

Einkommen (einschließlich der Zinserträge) unter der Besteuerungsgrenze liegt.

29.7.7.13 Einrechnung von Steuerabsetzbeträgen

7833

Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 wird insoweit nicht

vorgenommen, als der (Ehe-)Partner des Steuerpflichtigen Alleinverdiener ist (in diesem Fall

wird nur der den Alleinverdienerabsetzbetrag des (Ehe-)Partners übersteigende

Kapitalertragsteuer-Betrag erstattet) oder für den Steuerpflichtigen (Kind) ein

Kinderabsetzbetrag bezogen wird (ab 2002 monatlich 50,90 Euro, ab 2009 monatlich 58,40 Euro).

 

Beispiele:

1. Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen worden ist, hat im Jahr 2008

Sparbuchzinsen von 2.800 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 700 Euro.

Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 2008 zu einer Erstattung von 89,20 Euro.

2. Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen worden ist, hat im Jahr 2009

Sparbuchzinsen von 2.800 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 700 Euro.

Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 2009 zu keiner Erstattung der KESt, weil

diese niedriger ist, als der für das Kind ganzjährig bezogene Kinderabsetzbetrag

(700,80 Euro).

3. Der Ehepartner eines Alleinverdieners mit zwei Kindern bezog im Jahr 2008

Sparbuchzinsen von 2.000 Euro. Die KESt beträgt daher 500 Euro. Weitere Einkünfte

liegen nicht vor. Eine KESt-Erstattung für 2008 unterbleibt, da die KESt niedriger ist,

als der dem Ehepartner zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 669 Euro.

29.7.7.14 Einrechnung von Schenkungssteuer (bis zur Veranlagung 2003)

7834

Bis zur Veranlagung 2003 gilt:

Stammen die Kapitalerträge aus geschenkten Kapitalanlagen (zB Sparbüchern), hinsichtlich

derer der Empfänger gemäß § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955 von der Schenkungssteuer befreit

ist, kann eine Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen

der geschenkten Kapitalanlage(n) nur insoweit erfolgen, als diese höher ist, als die

Schenkungssteuer, die ohne Schenkungssteuerbefreiung vom Empfänger der geschenkten

Kapitalanlage zu entrichten wäre. Die Kürzung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist

mit der Höhe der Kapitalertragsteuer aus der (den) geschenkten Kapitalanlage(n) begrenzt.

Zum Zweck der Ermittlung des Ausmaßes einer allfälligen Kürzung sind anzugeben:

- Einlagestand der geschenkten Kapitalanlage,

- Höhe der Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge aus der geschenkten Kapitalanlage

entfällt, sowie

- das Verwandtschaftsverhältnis zum Zeitpunkt der Schenkung.

Eine Einrechnung der Schenkungssteuer hat auch dann zu erfolgen, wenn das Sparguthaben

in Wertpapiere angelegt wird.

Ab der Veranlagung 2004 gilt:

Eine Kürzung um eine Schenkungssteuer nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG hat auf Grund der

Änderung des § 97 Abs. 4 EStG 1988 durch das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr.

180/2004, zu unterbleiben.

29.8 Schematische Darstellung der Besteuerung von

Kapitaleinkünften bei Direktveranlagung

7835

29.9 Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei

Auslandsdividenden

29.9.1 Allgemeines

7836

Bei im Inland ausbezahlten ausländischen Dividenden und vergleichbaren Kapitalerträgen (Rz

7723g) kann die im Ausland tatsächlich entrichtete Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer

angerechnet werden. Im Falle einer Anrechnung hat diese von der auszahlenden Stelle, die

zum Abzug verpflichtet ist (Rz 7755a), vorgenommen zu werden. Für Zwecke dieser

Anrechnung findet eine Überprüfung der Ansässigkeit gemäß Doppelbesteuerungsabkommen

durch die auszahlende Stelle nicht statt.

7837

Der Anrechnungsbetrag ist einerseits begrenzt durch die tatsächlich entrichtete

Quellensteuer, andererseits durch einen Anrechnungshöchstsatz von 15% des

Kapitalertrages. Diese Anrechnung der tatsächlich entrichteten ausländischen Quellensteuer

von bis zu 15% der Kapitalerträge gilt gemäß § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II

Nr. 393/2003, auch für Kapitalerträge aus Quellenstaaten, mit denen kein DBA besteht.

Randzahlen 7838 bis 7900: derzeit frei