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29.7.5 Reichweite der Abgeltungswirkung bei
Dividenden und
dividendenähnlichen Kapitalerträgen
7815
Die Endbesteuerung von Kapitalanlagen (Aktien, GmbH-Anteilen,
Genossenschaftsanteilen,
Genussrechten, Partizipationskapital, Stiftungszuwendungen)
bezieht sich auf die
Einkommensteuer, nicht hingegen auf die Erbschafts- und
Schenkungssteuer für Erwerbe
von Todes wegen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 des
Endbesteuerungsgesetzes idF
des Steuerreformgesetzes 1993 in Zusammenhang mit dem Umstand,
dass der Verweis des
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 statisch zu verstehen ist (zielt
daher auf die Fassung des § 97
Abs. 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 12/1993 ab.
Erwerbe von Todes wegen von Anteilen an in- und ausländischen
Kapitalgesellschaften
(Aktien, GmbH-Anteile) sind von der Erbschaftssteuer befreit,
wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld unter 1% am
gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (§ 15 Abs.
1 Z 17 ErbStG 1955 in der
Fassung des Kapitalmarktoffensivegesetzes BGBl. I Nr. 2/2001).
Soweit § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG 1955 nicht zur Anwendung kommt, sind die oben genannten
Kapitalanlagen nicht von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes
wegen befreit.
29.7.6 Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuer
29.7.6.1 Reichweite der Abgeltungswirkung
7816
Gemäß § 97 Abs. 3 EStG 1988 sind Kapitalerträge, bei denen
die Einkommensteuer durch die
Kapitalertragsteuer mit 25% abgegolten ist, aus dem Gesamtbetrag
der Einkünfte und aus
dem Einkommen des Steuerpflichtigen auszuscheiden. Derartige
Kapitalerträge bleiben daher
in allen Fällen, in denen Regelungen auf den Gesamtbetrag der
Einkünfte oder auf das
Einkommen abstellen, unberücksichtigt. Sind die von der
Abgeltungswirkung erfassten
Einkünfte einem Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen (vgl. Rz
118), erstreckt sich die
Abgeltungswirkung auf diesen.
7817
Endbesteuerte Kapitalerträge sind insbesondere auszuscheiden
- bei
der Ermittlung des Höchstbetrages für den Spendenabzug im Rahmen der
Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988),
- bei der
Bemessungsgrundlage für die Tarifierung (§ 33 Abs. 1 EStG 1988); siehe aber
die
Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988,
- bei der
Ermittlung des ermäßigten Durchschnittssteuersatzes (§ 37 Abs. 1 und 5, § 38
Abs. 1 EStG 1988), des Progressionsvorbehaltes und des
besonderen
Progressionsvorbehaltes (§ 3 Abs. 2 und 3 EStG 1988),
- bei der
Berechnung des Erstattungsbetrages für Alleinverdiener mit mindestens einem
Kind sowie für Alleinerzieher (§ 33 Abs. 8 bzw. § 40 EStG
1988),
- bei
der Ermittlung des Selbstbehalts für außergewöhnliche Belastungen (§ 34 Abs.
4
EStG 1988),
- bei
der Grenzbetragsermittlung für eine Pflicht- oder Antragsveranlagung bei
Lohnsteuerpflichtigen bis 1993 (§ 41 Abs. 1 und 2 EStG 1988 in
der bis 1993 geltenden
Fassung), siehe aber Erstattungsmöglichkeit gemäß § 97 Abs.
4 EStG 1988,
- für die
Anwendung und das Ausmaß eines Veranlagungsfreibetrages (§ 41 Abs. 3 EStG
1988),
- für
den Eintritt der Steuererklärungspflicht (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988),
- bei der
Kapitalertragsteueranrechnung (§ 46 Abs. 1 EStG 1988), siehe aber § 97 Abs. 4
EStG 1988.
Dies gilt sinngemäß auch für Kapitalerträge, die der
Abgeltungswirkung gemäß § 37 Abs. 8
EStG 1988 unterliegen (siehe Rz 7377a ff).
7818
Die Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich beachtlichen
Einkunftsquelle bzw. steuerlich
unbeachtlichen Liebhaberei ist von § 97 Abs. 3 EStG 1988
unberührt. Kapitalerträge, die im
Rahmen einer bestimmten Betätigung anfallen, sind daher für
die Beurteilung dieser Frage -
ungeachtet der im Übrigen durch den Steuerabzug eintretenden
Abgeltungswirkungen -
anzusetzen.
29.7.6.2 Grenzen der Abgeltungswirkung
7819
Abgegoltene Kapitalerträge zählen nur beim Steuerpflichtigen
selbst und bei der Berechnung
seiner Einkommensteuer nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte und
zum Einkommen. Dies
bedeutet Folgendes:
- Abgegoltene
Kapitalerträge des (Ehe-)Partners dürfen bei Beurteilung des Anspruchs auf
den Alleinverdienerabsetzbetrag beim anderen (Ehe-)Partner nicht
außer Ansatz bleiben.
Auch endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen dabei
wie die übrigen
Einkünfte unter die allgemeine Einkunftsgrenze von 2.200 Euro
bzw. 4.400 Euro. Die
Einkunftsermittlung richtet sich nach den allgemeinen
steuerlichen Vorschriften (also
unter Umständen auch Abzug von Werbungskosten).
- In
jenen Fällen, in denen die abgegoltenen Kapitalerträge nicht für die
Berechnung der
Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind
(Ermittlung des
wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe,
Einkommensermittlung für
außersteuerliche Förderungsgesetze), bleiben die
endbesteuerten Einkünfte ebenfalls
beachtlich.
- Für
den Grenzbetrag des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 sind auch abgegoltene Kapitalerträge
zu
berücksichtigen.
29.7.7 Anrechnung und Erstattung der Einkommensteuer
29.7.7.1 Allgemeines zur Erstattung und Anrechnung
7820
Steuerpflichtige, deren Tarifsteuer unter 25% liegt, erhalten
die Kapitalertragsteuer nach
Maßgabe des § 97 EStG 1988 rückerstattet bzw. angerechnet.
Eine Rückerstattung bzw.
Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist immer nur für alle in
Betracht kommenden
Kapitalerträge und steuerpflichtigen Substanzgewinne von
Investmentfonds, die dem
besonderen Steuersatz von 25% unterliegen (siehe InvFR 2008 Rz
366, Rz 437 und
Rz 577 f), möglich. Einzubeziehen sind ebenso Substanzgewinne,
bei denen gemäß § 206
BAO von einer Steuerfestsetzung abgesehen wird (InvFR 2008 Rz
164 ff). Es ist daher bspw.
nicht zulässig, das Erstattungsverfahren auf bestimmte
Kapitalerträge oder Substanzgewinne
einzuschränken und die anderen Kapitalerträge endbesteuert zu
belassen. Die
Kapitalertragsteuer kann vielmehr nur für sämtliche in
Betracht kommenden Kapitalerträge
erstattet oder für sämtliche Kapitalerträge nicht erstattet
werden. Ebenso wenig ist es
zulässig, für Kapitalerträge das Erstattungsverfahren in
Anspruch zu nehmen und für
Substanzgewinne den ermäßigten Steuersatz zu beantragen. Eine
Besonderheit besteht
allerdings in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen auf
Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen wahrzunehmen sind. Wird auf Grund
eines
Doppelbesteuerungsabkommens beantragt, im Wege einer Veranlagung
eine Entlastung von
der Kapitalertragsteuer herbeizuführen, besteht keine
Verpflichtung, auch die übrigen mit
Kapitalertragsteuer endbesteuerten Kapitalerträge in die
Veranlagung einzubeziehen.
29.7.7.2 Formelle Bestimmungen
7821
Die Anrechnung (Rückerstattung) der Kapitalertragsteuer erfolgt
auf Grund der allgemeinen
Veranlagungstitel der §§ 39 und 41 EStG 1988. Es handelt sich
daher auch bei diesem
Erstattungsverfahren um eine - durch die Bestimmungen des § 97
Abs. 4 EStG 1988
ergänzte - Veranlagung nach den §§ 39 oder 41 EStG 1988.
29.7.7.3 Nachträgliche Berichtigung
7822
Stellt sich nach Durchführung einer Erstattung heraus, dass der
Steuerpflichtige über der
Besteuerungsgrenze liegende Einkünfte bezogen hat, so ist das
Verfahren nach § 303 Abs. 4
BAO grundsätzlich wiederaufzunehmen. Der Erstattungsbescheid
wird durch die Verfügung
der Wiederaufnahme aufgehoben. Maßnahmen gemäß § 295 Abs. 3
BAO sind daher nicht erforderlich.
29.7.7.4 Erstattung und Anrechnung bei Nichtvorliegen
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
7823
Sind im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte
enthalten, gilt Folgendes:
Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 EStG 1988 nach dem
Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige im Veranlagungsjahr bezogen hat. Überschüsse
aus Kapitalvermögen, die 22
Euro nicht übersteigen, bleiben bei der Veranlagung außer
Ansatz (siehe Rz 7511). Die
Veranlagung wird durch Abgabe einer Steuererklärung ausgelöst.
Eine Veranlagung hat zu
unterbleiben, wenn das Einkommen nur aus positiven Einkünften
aus Kapitalvermögen bis 22
Euro besteht (siehe Rz 7511).
29.7.7.5 Erstattung und Anrechnung bei Vorliegen
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
7824
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten,
gilt Folgendes:
- Es
erfolgt eine Veranlagung nach Maßgabe des § 41 EStG 1988. Gemäß § 41 Abs. 2
EStG
1988 besteht ein Antragsveranlagungstitel jedenfalls dann, wenn
im Einkommen
abzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 22
Euro enthalten sind
(siehe Rz 7511).
- Die
angeführte 22 Euro-Grenze ist nicht quellenbezogen (zB auf einzelne Sparbücher
oder Wertpapiere bezogen), sondern als Summe der
kapitalertragsteuerpflichtigen
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verstehen.
29.7.7.6 Wirkung einer Veranlagung zur Erstattung und Anrechnung
7825
Eine Veranlagung, die zur Rückerstattung von
Kapitalertragsteuer führt, hat sämtliche
Wirkungen einer "normalen" Veranlagung. Es sind dabei
ua. auch ein Verlustausgleich
vorzunehmen, Sonderausgaben (einschließlich eines
Verlustabzugs) abzuziehen und
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Verluste
werden daher "konsumiert").
Anders als unter Rz 7816 ff dargestellt, sind die
Kapitalerträge in allen in Betracht
kommenden Belangen der Einkunfts- und Einkommensermittlung zu
berücksichtigen. Die
Kapitalerträge sind allerdings auch bei Einbeziehung in die
Veranlagung ohne Abzug von
Werbungskosten anzusetzen.
29.7.7.7 Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erstattung und
Anrechnung
7826
Der Antrag auf Einbeziehung endbesteuerter Kapitalerträge kann
bis zum Eintritt der
Rechtskraft zurückgezogen werden (zB deshalb, weil ein durch
die endbesteuerten
Kapitalerträge "aufgebrauchter" Verlust bzw.
Verlustvortrag aus anderen Einkünften zur
Erzielung größerer Steuervorteile eingesetzt werden soll).
29.7.7.8 Zu Unrecht beantragte Erstattung und Anrechnung
7827
Werden Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen, die
der Endbesteuerung
unterliegen, obwohl - insbesondere wegen höherer
Steuerbelastung als 25% - eine
Erstattung nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 nicht in Betracht kommt,
so sind diese Kapitalerträge
sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von Amts wegen
auszuscheiden.
29.7.7.9 Erstattung und Anrechnung und Entlastung auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen
7828
Wird ein Antrag auf Einbeziehung endbesteuerter Kapitalerträge
gestellt und wird gleichzeitig
Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund von
Doppelbesteuerungsabkommen
geltend gemacht, ist diesem Antrag eine Erklärung beizufügen,
aus der hervorgeht, dass
weder seitens des Abfuhrpflichtigen eine abkommensgemäße
Steuerentlastung herbeigeführt
noch auf der Grundlage von § 240 BAO ein Entlastungsverfahren
beantragt wurde.
29.7.7.10 Erstattung und Anrechnung bei Einkommen unter der
Besteuerungsgrenze
7829
In Fällen, in denen das Einkommen insgesamt unter der
Besteuerungsgrenze liegt, kann eine
vollständige Veranlagung unterbleiben. Für die Erstattung ist
im Allgemeinen der Vordruck
E 3 zu verwenden. Eine Bankbestätigung über die Höhe der
Zinsen und der
Kapitalertragsteuer oder eine von der Bank abgezeichnete Kopie
des Sparbuchs bzw. des
Depotauszugs oder das Sparbuch (der Depotauszug) im Original
sind (wie bisher)
anzuschließen.
7830
Die im Vordruck E 3 für das vereinfachte Verfahren vorgesehenen
Einkunfts-Grenzbeträge
sind so angenommen, dass es immer - also bei Zusammensetzung des
Einkommens aus
jeglichen Einkunftsarten - zu einer Erstattung der gesamten
Kapitalertragsteuer kommt.
29.7.7.11 Zu Unrecht abgezogene Kapitalertragsteuer
7831
Wurde die Kapitalertragsteuer aus der Sicht des
Abfuhrpflichtigen zu Recht einbehalten, ist
ein Antrag auf Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 BAO nicht
möglich. Eine mit
Endbesteuerungswirkung ausgestattete Kapitalertragsteuer kann in
solchen Fällen daher nur
im Wege des § 97 Abs. 4 EStG 1988 angerechnet bzw.
rückerstattet werden. Bei
tatsächlichen Unrichtigkeiten - etwa bei irrtümlichem
Kapitalertragsteuerabzug oder wenn
anlässlich der Auszahlung der Erträge eine auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens
zustehende Steuerfreistellung, Steuerherabsetzung oder
Anrechnung ausländischer
Quellensteuern unterblieben ist, ist eine Rückerstattung
gemäß § 240 BAO möglich; dem
Rückerstattungsantrag ist in diesem Fall eine Erklärung
beizufügen, dass keine Entlastung im
Wege der Veranlagung in Anspruch genommen werden kann.
29.7.7.12 Rückerstattung bei Einkommen unter der
Besteuerungsgrenze
7832
Eine Rückerstattung der gesamten Kapitalertragsteuer erfolgt in
jedem Fall dann, wenn das
Einkommen (einschließlich der Zinserträge) unter der
Besteuerungsgrenze liegt.
29.7.7.13 Einrechnung von Steuerabsetzbeträgen
7833
Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 97 Abs. 4 EStG
1988 wird insoweit nicht
vorgenommen, als der (Ehe-)Partner des Steuerpflichtigen
Alleinverdiener ist (in diesem Fall
wird nur der den Alleinverdienerabsetzbetrag des (Ehe-)Partners
übersteigende
Kapitalertragsteuer-Betrag erstattet) oder für den
Steuerpflichtigen (Kind) ein
Kinderabsetzbetrag bezogen wird (ab 2002 monatlich 50,90 Euro,
ab 2009 monatlich 58,40 Euro).
Beispiele:
1. Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen
worden ist, hat im Jahr 2008
Sparbuchzinsen von 2.800 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt
daher 700 Euro.
Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 2008 zu einer
Erstattung von 89,20 Euro.
2. Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen
worden ist, hat im Jahr 2009
Sparbuchzinsen von 2.800 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt
daher 700 Euro.
Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 2009 zu keiner
Erstattung der KESt, weil
diese niedriger ist, als der für das Kind ganzjährig bezogene
Kinderabsetzbetrag
(700,80 Euro).
3. Der Ehepartner eines Alleinverdieners mit zwei Kindern bezog
im Jahr 2008
Sparbuchzinsen von 2.000 Euro. Die KESt beträgt daher 500 Euro.
Weitere Einkünfte
liegen nicht vor. Eine KESt-Erstattung für 2008 unterbleibt, da
die KESt niedriger ist,
als der dem Ehepartner zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag in
Höhe von 669 Euro.
29.7.7.14 Einrechnung von Schenkungssteuer (bis zur Veranlagung
2003)
7834
Bis zur Veranlagung 2003 gilt:
Stammen die Kapitalerträge aus geschenkten Kapitalanlagen (zB
Sparbüchern), hinsichtlich
derer der Empfänger gemäß § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955 von
der Schenkungssteuer befreit
ist, kann eine Anrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer
von den Kapitalerträgen
der geschenkten Kapitalanlage(n) nur insoweit erfolgen, als
diese höher ist, als die
Schenkungssteuer, die ohne Schenkungssteuerbefreiung vom
Empfänger der geschenkten
Kapitalanlage zu entrichten wäre. Die Kürzung der Anrechnung
der Kapitalertragsteuer ist
mit der Höhe der Kapitalertragsteuer aus der (den) geschenkten
Kapitalanlage(n) begrenzt.
Zum Zweck der Ermittlung des Ausmaßes einer allfälligen
Kürzung sind anzugeben:
- Einlagestand
der geschenkten Kapitalanlage,
- Höhe der
Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge aus der geschenkten Kapitalanlage
entfällt, sowie
- das
Verwandtschaftsverhältnis zum Zeitpunkt der Schenkung.
Eine Einrechnung der Schenkungssteuer hat auch dann zu erfolgen,
wenn das Sparguthaben
in Wertpapiere angelegt wird.
Ab der Veranlagung 2004 gilt:
Eine Kürzung um eine Schenkungssteuer nach § 15 Abs. 1 Z 19
ErbStG hat auf Grund der
Änderung des § 97 Abs. 4 EStG 1988 durch das
Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr.
180/2004, zu unterbleiben.
29.8 Schematische Darstellung der Besteuerung von
Kapitaleinkünften bei Direktveranlagung
7835

29.9 Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei
Auslandsdividenden
29.9.1 Allgemeines
7836
Bei im Inland ausbezahlten ausländischen Dividenden und
vergleichbaren Kapitalerträgen (Rz
7723g) kann die im Ausland tatsächlich entrichtete
Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer
angerechnet werden. Im Falle einer Anrechnung hat diese von der
auszahlenden Stelle, die
zum Abzug verpflichtet ist (Rz 7755a), vorgenommen zu werden.
Für Zwecke dieser
Anrechnung findet eine Überprüfung der Ansässigkeit gemäß
Doppelbesteuerungsabkommen
durch die auszahlende Stelle nicht statt.
7837
Der Anrechnungsbetrag ist einerseits begrenzt durch die
tatsächlich entrichtete
Quellensteuer, andererseits durch einen Anrechnungshöchstsatz
von 15% des
Kapitalertrages. Diese Anrechnung der tatsächlich entrichteten
ausländischen Quellensteuer
von bis zu 15% der Kapitalerträge gilt gemäß § 1 Abs. 2
Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II
Nr. 393/2003, auch für Kapitalerträge aus Quellenstaaten, mit
denen kein DBA besteht.
Randzahlen 7838 bis 7900: derzeit frei
 
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