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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

30.2.2.5 Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte

8016

Bezieht eine im Ausland ansässige Person inländische steuerabzugspflichtige Einkünfte

(Lohnsteuerabzug, Kapitalertragsteuerabzug, besonderer Steuerabzug nach § 99 EStG 1988),

kann in bestimmten Fällen eine Entlastung dieser Einkünfte notwendig sein,

- weil keine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 besteht oder

- weil die Einkünfte bei nachträglicher Veranlagung zu keiner Steuerbelastung führen.

Sind steuerabzugspflichtige Einkünfte ganz oder teilweise auf Grund von DBA von der

inländischen Steuer zu entlasten, kann diese unter den in der DBA-Entlastungsverordnung

näher bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anlässlich der Auszahlung erfolgen (siehe Rz

8021a und 8021b).

8016a

§ 99a EStG 1988 sieht ab 2004 eine Befreiung vom Steuerabzug für Zinsen und

Lizenzgebühren vor. Die Befreiung ist anzuwenden, wenn der Schuldner eine unbeschränkt

steuerpflichtige Körperschaft oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen

Mitgliedsstaates ist und wenn der Nutzungsberechtigte ein verbundenes Unternehmen eines

anderen Mitgliedsstaats oder eine in einem anderen Mitgliedsstaat gelegenen Betriebsstätte

eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedsstaates ist. Siehe dazu § 99a Abs.

1 bis 9 EStG 1988.

Im Verhältnis zur Schweiz gilt Folgendes: Für Zeiträume ab 1. Juli 2005 ist § 99a EStG 1988

auf Grund des Artikels 15 des "Zinssteuerabkommens" der EU mit der Schweiz (ABl. EG Nr. L

385 S. 30) sinngemäß anzuwenden. Für Zeiträume ab 1.Jänner 2006 sieht Art. 12 des DBASchweiz

in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 21. März 2006 rückwirkend ab 1.Jänner

2006 eine generelle Quellensteuerbefreiung für Lizenzgebühren vor, wodurch dem § 99a

EStG 1988 ab diesem Zeitraum insoweit derogiert wird, als sich aus dem DBA für den

Abgabepflichtigen vorteilhaftere Regelungen ergeben.

8017

Methoden zur Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte sind:

- Abstandnahme vom Steuerabzug durch den Abzugspflichtigen (Entlastung an der

Quelle),

- Erstattung nach § 240 BAO,

- Veranlagung nach § 102 EStG 1988.

30.2.2.5.1 Entlastung von Kapitalerträgen mangels Steuerpflicht nach

§ 98 EStG 1988

8018

Unterliegen Kapitalerträge ausländischer Anleger nicht der beschränkten Steuerpflicht, darf

ein Steuerabzug nach § 93 EStG 1988 nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem

Kreditinstitut (der kuponauszahlenden Stelle) seine Ausländereigenschaft nachweist bzw.

glaubhaft macht, dass er im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat (siehe dazu Rz 7775 f).

8019

Die Abgabenbehörden können die genannten Aufzeichnungen dann einsehen, wenn ein

Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen

Finanzordnungswidrigkeiten, eingeleitet worden ist (§ 38 Abs. 2 BWG). Überdies können die

Abgabenbehörden jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des

Steuerabzugs dem Grunde nach gegeben sind (§ 38 Abs. 3 BWG). Das Kreditinstitut hat den

Abgabenbehörden die Überprüfung zu ermöglichen, ob für die einzelnen Einlagen- und

Depotkonten überhaupt Aufzeichnungen geführt werden. Es steht den Kreditinstituten aber

frei, Vorkehrungen zu treffen, dass bei der Überprüfung der festgehaltenen Aufzeichnungen

eine Zuordnung zu den einzelnen Einlagen- und Depotkonten für die Abgabenbehörden nicht

möglich ist (insbesondere durch jeweiliges Abdecken bestimmter Teile der Aufzeichnungen).

8020

Übertragen Abgabepflichtige Vermögen auf eine von ihnen in einer Steueroase gegründete

und dort steuerfreie Körperschaft und legt diese Körperschaft ihre Finanzmittel in der Folge

in österreichischen festverzinslichen Bankkonten (Wertpapierkonten) an, dann mag das den

Zinsenertrag abwerfende Vermögen wohl (zivilrechtlich) der Körperschaft gehören, doch

werden die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Vermögens - und in einem solchen Fall auch

des daraus abreifenden Ertrages - die Abgabepflichtigen sein. Denn sie begeben sich in

solchen Fällen regelmäßig nicht der Verfügungsmacht weder über das Vermögen noch über

den daraus erzielten Ertrag. Zu ausländischen Stiftungen (Anstalten, Trusts) siehe Rz 7779a.

Ist der Zinsenertrag aus steuerlicher Sicht nicht der ausländischen Körperschaft, sondern

dahinter stehenden Abgabepflichtigen zuzurechnen, hat ein KESt-Abzug zu erfolgen.

Ein solcher darf hinsichtlich eines hinter der ausländischen Körperschaft stehenden

Abgabepflichtigen nur unterbleiben, wenn

- dieser der kuponauszahlenden Stelle gegenüber die Höhe des ihm zuzurechnenden

Anteils am Zinsertrag nachweist und

- die Voraussetzungen der Rz 8018 für den betreffenden Abgabepflichtigen vorliegen.

Hat in einem derartigen Fall der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz in einem anderen

Mitgliedstaat der EU, ist von dem ihm zuzurechnenden Anteil am Zinsertrag EUQuellensteuer

einzubehalten, sofern kein Grund für eine Nichterhebung der EU-Quellensteuer

vorliegt.

8021

Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, obwohl keine Steuerpflicht nach § 98

EStG 1988 vorliegt, weil das Kreditinstitut von der Ausländereigenschaft des Anlegers nicht in

Kenntnis gesetzt war, kann sie den Steuerabzug nicht mehr rückgängig machen, wenn zu

einem späteren Zeitpunkt das Bestehen der Ausländereigenschaft im Zeitpunkt des

Steuerabzuges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird. Der Anleger hat jedoch die

Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung

folgt, eine Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu beantragen. Der Antrag auf

Rückzahlung ist an das Finanzamt zu richten, dem die Erhebung der Abgaben vom

Einkommen des Antragstellers obliegt (§ 240 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 56 und

§ 70 BAO); diesem Antrag sind die oben genannten Nachweise anzuschließen. Im Zuge

dieser Antragstellung oder einer Einkommensteuerveranlagung ist die Ausländereigenschaft

durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

30.2.2.5.2 Entlastung auf Grund der DBA-Entlastungsverordnung oder auf Grund

von DBA

30.2.2.5.2.1 Entlastung auf Grund der DBA-Entlastungsverordnung

8021a

Auf Grund der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, kann unter den dort

genannten Voraussetzungen eine Entlastung von der Abzugssteuer an der Quelle für

Einkünfte erfolgen, die in Österreich auf Grund von DBA von der Besteuerung freizustellen

sind oder nur ermäßigt besteuert werden dürfen. Die Anwendung der Verordnung steht dem

Abzugspflichtigen frei. Die Verordnung ist auf ab 1. Juli.2005 zugeflossene Einkünfte

anzuwenden. Ab dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung sind hinsichtlich der

Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden:

- Durchführungsverordnung zum DBA-Belgien, BGBl. Nr. 216/1974

- Durchführungsverordnung zum DBA-Brasilien, BGBl. Nr. 633/1976

- Durchführungsverordnung zum DBA-CSSR (betreffend Tschechien und Slowakei), BGBl.

Nr. 484/1979

- Durchführungsverordnung zum DBA-Großbritannien, BGBl. Nr. 505/1979

- Durchführungsverordnung zum DBA-Irland, BGBl. Nr. 154/1970

- Durchführungsverordnung zum DBA-Kanada, BGBl. Nr. 318/1982

- Durchführungsverordnung zum DBA-Niederlande, BGBl. Nr. 83/1972

- Durchführungsverordnung zum DBA-Polen, BGBl. Nr. 472/1977

- Durchführungsverordnung zum DBA-Portugal, BGBl. Nr. 469/1975

- Durchführungsverordnung zum DBA-Spanien, BGBl. Nr. 266/1973

- Durchführungsverordnung zum DBA-Ungarn, BGBl. Nr. 101/1978.

Nachstehende Durchführungsvereinbarungen stehen der Anwendung des Systems der

Entlastung an der Quelle nach der DBA-Entlastungsverordnung nicht entgegen:

- Durchführungsvereinbarung zum DBA-Dänemark, BGBl. Nr. 172/1972

- Durchführungsvereinbarung zum DBA-Liechtenstein, BGBl. Nr. 437/1971

- Durchführungsvereinbarung zum DBA-Luxemburg, BGBl. Nr. 143/1964

- Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweden, BGBl. Nr. 298/1972

- Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 65/1975.

8021b

Die Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung (siehe dazu Erlass AÖF Nr. 127/2006) setzt

grundsätzlich die Vorlage einer von der ausländischen Steuerverwaltung auf den Formularen

ZS-QU 1 (für natürliche Personen) und ZS-QU 2 (für juristische Personen) ausgestellten

Ansässigkeitsbescheinigung voraus. In Anlehnung an § 4 Abs. 2 lit. c der VO zur

Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und

Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995, darf die

Ansässigkeitsbescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

Sofern die vom Schuldner der Einkünfte an den einzelnen Einkünfteempfänger geleisteten

Vergütungen 10.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Österreich kein Wohnsitz

des Einkünfteempfängers besteht, ist eine vereinfachte Dokumentation der

Abkommensberechtigung möglich (keine Ansässigkeitsbescheinigung durch die ausländische

Steuerverwaltung auf dem Formular ZS-QU 1 oder ZS-QU 2 erforderlich).

Eine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig (§ 5 Abs. 1 der Verordnung):

1. Wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen

wird,

2. wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müssen, dass die Einkünfte dem

ausländischen Empfänger der Vergütung steuerlich nicht zuzurechnen sind,

3. wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG nicht an den

Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine

Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe

der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen,

4. wenn Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung

gezahlt werden (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten),

5. wenn der Einkünfteempfänger eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust oder ein

ausländischer Investmentfonds ist,

6. wenn der Einkünfteempfänger eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet,

7. wenn Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von

Wertpapieren von Kreditinstituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von

Wertpapieren ausbezahlt werden.

Werden zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen im Sinn des § 99 Abs. 1 Z

1 EStG 1988 nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte

gezahlt, kann der Steuerabzug auf den an den Erbringer der Tätigkeit weiter fließende Teil

der Vergütungen eingeschränkt werden; für diesen Teil ist eine Entlastung an der Quelle auf

Grund von DBA unzulässig (siehe auch Rz 8013 Beispiel 2).

30.2.2.5.2.2 Rückzahlung auf Grund von DBA

8022

Werden auf Grund von DBA entlastungsbedürftige Einkünfte von der österreichischen

Abzugsbesteuerung nicht bereits bei Auszahlung an der Quelle entlastet, kann der

ausländische Einkünfteempfänger unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke

(siehe Erlass AÖF Nr. 63/2002) eine abkommenskonforme Steuerrückzahlung beantragen,

soferne keine Entlastung im Wege eines Veranlagungsverfahrens erfolgt. Die Rückzahlung

hat nach Maßgabe des § 240 BAO zu erfolgen. Gemäß § 18 AVOG 2010 obliegt dem FA

Bruck Eisenstadt Oberwart für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund

völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht

anderen Behörden übertragen ist (siehe Erlass AÖF Nr. 83/2000).

8023

Ist für die Entlastung kein besonderes Verfahren vorgeschrieben, kann der Abzugspflichtige

die Steuerentlastung durch eine den Abkommensbestimmungen entsprechende vollständige

oder teilweise Steuerfreistellung herbeiführen. Der Abzugspflichtige muss jedoch den

Nachweis über das Vorliegen der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen

erbringen. Insbesondere muss er nachweisen, dass die freigestellten Einkünfte tatsächlich

einer im anderen Vertragsstaat im Sinne der Abkommensbestimmungen ansässigen Person

zugeflossen sind. Der Nachweis kann durch eine Ansässigkeitsbescheinigung erbracht

werden, wenn diese innerhalb angemessener Zeit vor oder nach dem Bezug der Einkünfte

von den Abgabenbehörden des Ansässigkeitsstaates ausgestellt wurde. Sind für den

inländischen Abfuhrpflichtigen keine Umstände erkennbar, die auf eine ungerechtfertigte

Steuerentlastung hindeuten, ist eine Bescheinigungserteilung innerhalb eines Zeitraumes von

einem Jahr noch als zeitnah anzusehen.

8024

Bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen ist darüber hinaus zu beachten, dass für

den Fall, dass das DBA als Voraussetzung für die Steuerentlastung das Nichtüberschreiten

einer jahresbezogenen Steuerfreigrenze (zB Art. 17 Abs. 1 DBA-USA) vorsieht, eine

schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers über die Erfüllung dieser Voraussetzung

vorliegen muss. Stellt sich diese Erklärung in der Folge unvorhergesehen als unzutreffend

heraus, hat sie der Einkünfteempfänger gegenüber dem Abzugspflichtigen zu berichtigen,

der sodann diese Berichtigung an das für ihn zuständige Finanzamt weiterzuleiten hat. Es

obliegt sodann dem Finanzamt, nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten, die steuerliche

Erfassung des ausländischen Künstlers in die Wege zu leiten; jedoch bestehen keine

Bedenken, aus diesem Anlass keine nachträglichen Haftungsansprüche gegenüber dem

Abzugspflichtigen geltend zu machen.

8025

Werden die auf Grund eines DBA von der Besteuerung freizustellenden Beträge an eine

ausländische Gesellschaft gezahlt, muss - sofern dies nicht bereits aus den vorhandenen

Unterlagen zweifelsfrei hervorgeht - eine schriftliche Erklärung darüber abverlangt werden,

dass diese Gesellschaft in eigenen Geschäftsräumlichkeiten und mit eigenen Arbeitskräften

operativ tätig ist. Es müssen Informationen über den Zahlungsmodus (zB

Überweisungsbeleg, Empfangsbestätigung) vorliegen. Erfolgt eine Entgeltauszahlung nicht

unmittelbar an den Einkünfteempfänger, muss Name und Anschrift der den Einkünftebetrag

empfangenden Person sowie eine Vollmacht für die Empfangnahme vorliegen.

8026

Bei Engagement ausländischer Orchester, Theater, Ballette, Chöre und ähnlicher Kulturträger

wird zur Vermeidung von Haftungsfolgen der Steuereinbehalt stets in voller Höhe

vorzunehmen und eine dem DBA konforme Steuerentlastung im Erstattungsweg

herbeizuführen sein. Beruft sich der Empfänger der Einkünfte oder der inländische

Haftungspflichtige darauf, dass sich aus einem DBA ein Steuerentlastungsanspruch ergibt,

steht es dem Empfänger der Einkünfte frei, diesen Entlastungsanspruch im Erstattungsweg

geltend zu machen. Eine Steuerentlastung unmittelbar bei der Auszahlung der Vergütungen

wird - vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze - deshalb nicht möglich sein, weil dem

inländischen Haftungspflichtigen die hiefür erforderliche Nachweisführung idR nicht zumutbar

ist. Um die Steuerfreiheit von Vergütungen aus einem DBA abzuleiten, müsste insbesondere

nachgewiesen werden,

- dass die Trägereinrichtung des Orchesters, Theaters, Ballettes, Chores oder ähnlichen

Kulturträgers eine juristische Person ist (keine Mitunternehmerschaft) und

- dass diese Einrichtung in einem DBA-Staat im Sinne des Abkommens ansässig ist, und

dass das Abkommen keine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-Musterabkommen entsprechende

Bestimmung enthält und

- dass der betreffende ausländische Staat die dem Art. 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen

nachgebildete Abkommensbestimmung derart interpretiert, dass er im reziproken Fall

einem österreichischen Orchester, Theater, Ballett, Chor oder ähnlichem Kulturträger auf

Grund derselben Abkommensbestimmung ebenfalls Steuerfreiheit zuerkennen würde.

8027

Auf der Grundlage von internationalen Verständigungsverfahren bestehen derzeit im

Verhältnis zu mehreren Staaten Ausnahmemöglichkeiten vom zwingenden Steuerabzug

("Orchestererlass" AÖF Nr. 112/1995 idF AÖF Nr. 54/2000).

8028

Es bestehen keine Bedenken, wenn Abzugspflichtige - in welchem Fall auch immer - zur

Vermeidung eines Haftungsrisikos ungeachtet der Abkommensbestimmungen den vollen

Steuerabzug vornehmen und den ausländischen Empfänger der Einkünfte zur Herbeiführung

der abkommensgemäßen Steuerentlastung auf den Erstattungsweg verweisen. Derartige

Anträge können formlos innerhalb von fünf Jahren beim Finanzamt Eisenstadt (§ 13a AVOG)

eingebracht werden. Dem Antrag müssen alle anspruchsbegründenden Belege beigelegt

werden; dazu zählen insbesondere eine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung sowie Belege

über den Bezug der Einkünfte und die Höhe des Steuerabzuges. Werden solche innerhalb

der Fünfjahresfrist des § 240 BAO gestellt, dann sind sie auch dann fristgerecht eingebracht,

wenn in einer völkerrechtlichen Durchführungsvereinbarung (hiefür eine kürzere) Frist

festgelegt sein sollte.

8029

Abgesehen von den eben dargestellten Fällen kann ein Steuerabzug unterbleiben, wenn ein

beschränkt Steuerpflichtiger eine der in § 99 Abs. 1 EStG 1988 genannten Tätigkeiten im

Rahmen einer inländischen Betriebsstätte entfaltet und das anzuwendende DBA ein

Betriebsstättendiskriminierungsverbot (vgl. zB Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen)

enthält; die inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen würde nämlich

hiedurch gegenüber einer vergleichbaren inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt

Steuerpflichtigen in diskriminierender Weise benachteiligt. In Fällen dieser Art können zur

Vermeidung einer solchen Diskriminierung die Einkünfte vom Steuerabzug freigestellt

werden. Als Beleg für die Abkommensberechtigung zur Steuerfreistellung kann eine

schriftliche Erklärung des beschränkt Steuerpflichtigen dienen, in der unter Angabe der

österreichischen Steuernummer die steuerliche Erfassung in Österreich mitgeteilt wird.

30.2.2.5.3 Entlastung mangels Steuerpflicht nach Veranlagung

8030

Bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen und Vortragsveranstaltungen kann von der

Einbehaltung der Abzugsteuer aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen werden,

wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen

Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine inländische Steuerleistung nach

Maßgabe der für das betreffende Jahr für beschränkt Steuerpflichtige anzuwendenden

Einkommensteuertarifs voraussichtlich nicht anfallen wird und die im Erlass AÖF Nr.

256/2005 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die maßgebliche Grenze ergibt sich aus

§ 42 Abs. 2 EStG 1988.

Erhält ein beschränkt steuerpflichtiger Vortragender kein Honorar, sondern nur die

Reisekosten für seine Vortragstätigkeit ersetzt bzw. werden ohne Honorarauszahlung nur

Reisekosten vom Veranstalter übernommen, gilt Folgendes:

1. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Einbehaltung einer (Brutto- oder

Netto-)Abzugsteuer auch ohne schriftliche Erklärung des beschränkt Steuerpflichtigen

Abstand genommen werden, wenn die Übernahme der Reisekosten bzw. der

Reisekostenersatz beim beschränkt steuerpflichtigen Vortragenden im Fall einer

Veranlagung in gleicher Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig wäre.

2. Bei Nichterfüllung der obigen Voraussetzung haftet der inländische Veranstalter für die

nicht einbehaltene Abzugsteuer.

8031

Auch bei ausländischen Gastlehrern an österreichischen Bildungseinrichtungen kann nach

Maßgabe des Erlasses BMF AÖF Nr. 69/2006 (Gastlehrerlass) von der Vornahme eines

Lohnsteuerabzuges Abstand genommen werden, wenn eine schriftliche Erklärung des

Gastlehrers vorliegt, dass seine inländischen Einkünfte nach Abzug allfälliger von ihm

getragener und belegmäßig nachgewiesener Unterkunfts- und Reisekosten den

maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 2.000 Euro nicht übersteigen (siehe Rz 8034).

30.2.3. Veranlagung

8032

§ 102 Abs. 1 EStG 1988 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung.

Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine

Zusammenrechnung von Einkünften iSd § 98 EStG 1988. Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt,

sind die einbehaltenen Beträge anzurechnen (§ 102 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988).

8033

Bei einer Veranlagung bleiben Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten

nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler,

Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen außer Ansatz, wenn Lohnsteuer nach

§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (das sind 20% des vollen Betrages) einbehalten und kein Antrag

auf Veranlagung dieser Einkünfte gestellt wurde.

8034

Die zu veranlagenden Einkünfte sind nach den allgemeinen Vorschriften über die Ermittlung

des Gewinnes bzw. Überschusses zu ermitteln. So haben zB beschränkt Steuerpflichtige, die

im Inland über eine Betriebsstätte verfügen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige ua. vollen

Zugang zu den steuerlichen Investitionsbegünstigungen, sie vereinnahmen steuerfrei, was

auch bei unbeschränkter Steuerpflicht steuerfrei ist, die Progressionsermäßigung des

§ 37 EStG 1988 steht ihnen ebenso offen wie unbeschränkt Steuerpflichtigen.

Gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 ist bis zur Veranlagung 2008 vor Anwendung des Tarifs zur

Bemessungsgrundlage ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen. Ab der Veranlagung 2009

ist vor der Anwendung des Tarifs zur Bemessungsgrundlage ein Betrag von 9.000 Euro

hinzuzurechnen. Dies führt dazu, dass beschränkt Steuerpflichtige an der das

Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nur im Ausmaß von 2.000 Euro teilhaben, da

es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH Sache des Ansässigkeitsstaates

ist, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 1241m.

Die Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 hat als reine Tarifmaßnahme keinen

Einfluss auf die Höhe der Einkünfte. Wurde im Veranlagungsjahr ein Verlust erzielt, ist dieser

ohne Berücksichtigung der Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 2 EStG 1988 vortragsfähig

(siehe dazu Rz 8059).

30.2.3.1 Pflichtveranlagung

8035

In den in § 102 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 genannten Fällen hat eine Veranlagung von

Einkünften stattzufinden (Pflichtveranlagung). Die Veranlagungspflicht setzt Erklärungspflicht

nach § 42 EStG 1988 voraus. Nach § 42 Abs. 2 EStG 1988 besteht bei beschränkter

Steuerpflicht Erklärungspflicht, wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die einer

Pflichtveranlagung unterliegen, mehr als 2.000 Euro betragen.

8036

§ 41 EStG 1988 ist nicht anwendbar (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).

8037

Der Pflichtveranlagung unterliegen vornehmlich jene Einkünfte, welche mangels

Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1

Z 1 EStG 1988). Weiters werden unabhängig von einem Steuerabzug jene Fälle von der

Pflichtveranlagung erfasst, welche im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit einer

oder mehrerer Personen stehen (§ 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).

30.2.3.2 Antragsveranlagung

8038

In den in § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 genannten Fällen hat eine Veranlagung nur über

Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen (Antragsveranlagung), und zwar unabhängig davon,

ob eine (Pflicht-)Veranlagung von Einkünften stattfindet.

 

Beispiel:

Ein beschränkt Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 98 Z 3 EStG

1988) sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 98 Z 4 EStG 1988), die dem

Lohnsteuerabzug (§ 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) unterliegen. Eine (Pflicht-)Veranlagung

der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat stattzufinden (§ 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Bei

der Veranlagung kommt es nur dann zur Zusammenrechnung mit den (bereits im

Wege des Lohnsteuerabzugs erfassten) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn

ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte gestellt wird.

8039

Die Antragsveranlagung betrifft Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 EStG 1988,

Einkünfte aus Bezügen als Arbeitnehmer (§ 70 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988; § 102 Abs. 1 Z 3

EStG 1988 idF AbgÄG 2004) und kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte beschränkt

Steuerpflichtiger (Rz 8044). Wird ein Antrag auf Veranlagung gestellt, sind sämtliche

steuerabzugspflichtigen Einkünfte mit Ausnahme derjenigen, von denen ein Lohnsteuerabzug

in Höhe von 20% vorgenommen worden ist, in die Veranlagung jedenfalls einzubeziehen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug in Höhe von 20%

vorgenommen worden ist, sind auch bei einer Antragsveranlagung anderer

steuerabzugspflichtiger Einkünfte nur auf gesonderten Antrag einzubeziehen.

 

Beispiel:

A bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer (§ 70 Abs. 2 Z 1), weiters

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vortragender (§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988,

Lohnsteuerabzug in Höhe von 20%) sowie Aufsichtsratsvergütungen (§ 99 Abs. 1 Z 4

EStG 1988). Wird ein Antrag auf Veranlagung gestellt, sind die nichtselbständigen

Einkünfte als Lehrer und die Aufsichtsratsvergütungen jedenfalls einzubeziehen. Die

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vortragender, die dem Lohnsteuerabzug

von 20% unterlegen sind, sind hingegen nur dann einzubeziehen, wenn auch

hinsichtlich dieser Einkünfte die Veranlagung beantragt wird.

30.2.3.3 ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht

Absetzbeträge

8040

Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu

berechnen. Absetzbeträge sind daher nicht zu berücksichtigen.

Einen Sonderfall hinsichtlich der Absetzbeträge stellen beschränkt steuerpflichtige

Arbeitnehmer dar (Ausnahme: Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter

nichtselbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler,

Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, § 70 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind (bei Veranlagung) zu

berücksichtigen. Nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 kommen zur Anwendung:

- Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988),

- Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988),

- Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988).

Außer Ansatz bleiben:

- Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988),

- Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).

Zur Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger siehe auch LStR 2002 Rz 1241a ff.

Außergewöhnliche Belastung

8041

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG 1988) sind bei beschränkter Steuerpflicht

nicht abzugsfähig (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).

Betriebsausgaben und Werbungskosten (siehe auch Stichwort

"Werbungskosten")

8042

Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit

Einkünften iSd § 98 EStG 1988 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wirtschaftlicher

Zusammenhang liegt bei Betriebsausgaben vor, wenn sie durch den inländischen Betrieb

oder durch die inländische Tätigkeit veranlasst sind. Wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei

Werbungskosten vor, wenn diese zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von inländischen

Einnahmen dienen. § 20 Abs. 2 EStG 1988 gilt auch bei beschränkter Steuerpflicht;

dementsprechend dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,

soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (inländischen) Einkünften oder mit Kapitalerträgen iSd

§ 97 EStG 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen

werden. Stehen Betriebsausgaben und Werbungskosten wirtschaftlich sowohl mit

ausländischen als auch mit inländischen Einkünften in Zusammenhang und ist keine

eindeutige Zuordnung möglich, so ist eine Aufteilung im Schätzungsweg (§ 184 BAO)

vorzunehmen.

Bei (Antrags-)Veranlagung von Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter

nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler,

Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen fordert § 102

Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten

einen Besteuerungsnachweis, wenn diese an Personen (Empfänger) geleistet werden, die

diese als Einkünfte nach § 98 EStG 1988 in Österreich versteuern müssen und nicht in einem

Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit

umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind.

Als Besteuerungsnachweis geeignet ist jeder Umstand über die einkommensteuerliche

Erfassung dieser Einkünfte durch die für den Empfänger zuständige Abgabenbehörde.

Der Besteuerungsnachweis kann unterbleiben, wenn es seitens des Finanzamtes als

feststehend angesehen wird, dass die Einkünfte des Empfängers (zB Mitwirkende an

Unterhaltungsdarbietungen) den zur inländischen Steuerpflicht führenden maßgebenden

Grenzwert (§ 42 Abs. 2 EStG 1988) nicht überschritten hat.

Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

8043

Der Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird bei

beschränkter Steuerpflicht nicht gewährt (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).

Kapitalertragsteuer - Anrechnung bzw. Erstattung

8044

Endbesteuerungsfähige Einkünfte gelten auch bei natürlichen Personen als durch den

Steuerabzug abgegolten. Auf Antrag kann eine Anrechnung bzw. Erstattung der KESt (§ 97

Abs. 4 EStG 1988) erfolgen. Erfolgt eine Veranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, ist

die KESt, die auf zu veranlagende nicht endbesteuerungsfähige kapitalertragsteuerpflichtige

Einkünfte (Gewinnanteile als echter stiller Gesellschafter) entfällt, anzurechnen.

Randzahlen 8045 bis 8054: derzeit frei

Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten

8055

Die Progressionsermäßigung gemäß § 38 EStG 1988 für Verwertung von Patentrechten ist

bei beschränkter Steuerpflicht ausgeschlossen (§ 102 Abs. 2 Z 3 EStG 1988).

Progression

8056

Die Ermittlung des Steuersatzes erfolgt bei beschränkt Steuerpflichtigen auf Grundlage des

§ 33 in Verbindung mit § 102 Abs. 3 EStG 1988.

Nach § 98 EStG 1988 nicht steuerpflichtige Einkünfte (insbesondere im Ausland erzielte

Einkünfte) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (VwGH 25.9.1973, 0111/73).

Sonderausgaben

8057

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind bei der Veranlagung abzugsfähig, soweit sie sich auf

das Inland beziehen. Der Inlandsbezug ist zum Teil bereits in den Tatbeständen des § 18

Abs. 1 EStG 1988 enthalten, der idR auch den Anforderungen des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG

1988 gerecht wird (vgl. LStR 2002, Rz 578 und 1241j).

Ein Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) wird - unabhängig vom

Vorliegen inländischer Sonderausgaben - auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt.

Eine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Wege eines Freibetragsbescheides ist ab

2005 nicht mehr möglich (§ 63 Abs. 7 EStG 1988). Für das Jahr 2005 ausgestellte

Freibetragsbescheide sind außer Kraft getreten (§ 124b Z 112 EStG 1988).

Bei einem Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht bleibt die Sonderausgabenbegünstigung

für begünstigt angeschaffte Genusscheine und junge Aktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)

erhalten, wenn die seinerzeit eingegangene Verpflichtung (Depothinterlegung für zehn

Jahre) weiterhin eingehalten wird.

Veranlagungsfreibetrag

8058

Bei beschränkter Steuerpflicht ist ein Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG 1988

nicht vorgesehen.

Verlustabzug

8059

Gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 steht der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in

inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3

Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder für Verluste, die - unabhängig vom Vorliegen einer

Betriebsstätte - aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z

3 EStG 1988 stammen.

Ein Verlustabzug ist nur zulässig, wenn der Verlust die übrigen Einkünfte im

Verlustentstehungsjahr oder in einem der folgenden Jahre übersteigt (§ 102 Abs. 2 Z 2

letzter Satz EStG 1988). Die Regelung bezweckt, dass Österreich bei Unternehmen mit

Steuerausländereigenschaft eine Verlustverwertung nur subsidiär gegenüber dem

Ansässigkeitsstaat zulässt. Ob der Ansässigkeitsstaat des beschränkt Steuerpflichtigen seine

ihn primär treffende Aufgabe der Berücksichtigung von Auslandsverlusten wahrnimmt oder

nicht, ist für die Verlustabzugsfähigkeit der in inländischen Betriebsstätten angefallenen

Verluste unerheblich; entscheidend ist einzig und allein, ob der beschränkt Steuerpflichtige

über ausreichende Einkünfte verfügt, in denen die österreichischen Verluste Deckung finden.

 

Beispiel:

Ein ausländischer Unternehmer hat im Jahr 2001 ein insgesamt negatives

Welteinkommen von - 1 800 (darin enthalten der inländische Betriebsstättenverlust von

-1.000) und im Jahr 2002 ein insgesamt negatives Welteinkommen von -400

(inländischer Betriebsstättenverlust -500, Gewinn im Ansässigkeitsstaat +100) erlitten.

Auf einen allfälligen Betriebsstättengewinn im Jahr 2003 ist der nicht verwertbare

Verlust (1000+500-100) vortragsfähig.

Die Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 über den Verlustabzug bei beschränkter

Steuerpflicht widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitssatz verhält den

Gesetzgeber nämlich nicht, unterschiedliche Rechtslagen im Verhältnis zu fremden Staaten,

die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder der Rechtslage im Ansässigkeitsstaat

ergeben, durch Differenzierungen im innerstaatlichen Recht auszugleichen. Ist die getroffene

Regelung für sich allein gesehen sachlich, so wird sie nicht schon dadurch gleichheitswidrig,

dass sie Personen mit Wohnsitz in verschiedenen fremden Staaten verschieden trifft. Eine

vollständige Harmonisierung der Rechtslage ist durch innerstaatliche Maßnahmen nicht zu

erreichen. Hängt die Sachlichkeit der Regelung an sich nicht davon ab, dass inländische

Verluste im Ausland tatsächlich ausgeglichen werden können, so führen unterschiedliche

Folgen je nach einem DBA oder der Rechtslage im Ansässigkeitsstaat noch zu keiner

Verfassungswidrigkeit. Selbst die vollkommene Außerachtlassung einer in Österreich

gelegenen Einkunftsquelle durch den Ansässigkeitsstaat verpflichtet Österreich nicht dazu,

den Verlustabzug in diesen Fällen trotz ausgleichsfähiger anderweitiger Einkünfte zuzulassen.

Die aus der Nichtbeachtung der österreichischen Einkunftsquelle im Ansässigkeitsstaat

folgende Unverwertbarkeit von Verlusten liegt zwar außerhalb der Zielrichtung dieser

Vorschrift und ist nur eine zufällige, durch eine unterschiedliche Sachlage entstehende

Wirkung, sie ist aber doch nur die Kehrseite des gegenwärtig international praktizierten

Systems der zwischenstaatlichen Abgrenzung von Besteuerungsrechten und insofern nicht

ohne jeden sachlichen Grund (VfGH 16.6.1995, G 191/94, G 192/94).

Werden Auslandseinkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht besteuert und bleibt folglich ein

Verlustausgleich dort ohne steuerliche Wirkung, lässt dies nach dem Wortlaut des § 102 Abs.

2 Z 2 EStG 1988 keine inländische Vortragsfähigkeit aufleben. Die Vortragsfähigkeit von

Inlandsverlusten eines beschränkt Steuerpflichtigen hängt nach § 102 EStG 1988 nicht von

der Gewinnsituation des ausländischen Unternehmens in den Jahren vor der Entstehung der

österreichischen Verluste ab. Sollte daher im Ausland (zB Deutschland) - ohne

Berücksichtigung der Rechtslage in Österreich - ein Rücktrag der österreichischen Verluste

erfolgen, würde dies nach dem Wortlaut des § 102 EStG 1988 einen Verlustabzug in

Österreich nicht beeinträchtigen.

Erleidet ein im Ausland ansässiger Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft

Verluste, hat er gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nur dann Anspruch auf

Verlustabzug, wenn der Verlust seine übrigen Einkünfte im Verlustentstehungsjahr oder in

einem der folgenden Jahre übersteigt. Beteiligt sich ein beschränkt Steuerpflichtiger als

atypisch stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann sind

allfällige Verlustanteile, die er aus seiner Beteiligung an der österreichischen

"Kapitalgesellschaft & Still" erleidet, nur dann von der Vortragsfähigkeit auf Gewinnanteile

späterer Jahre ausgeschlossen, wenn das übrige Einkommen des stillen Gesellschafters für

die Verlustverwertung ausreicht. Hiebei ist nur auf die Einkommensverhältnisse des

beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters abzustellen.

Will der beschränkt Steuerpflichtige vom Verlustabzug Gebrauch machen, müssen die

erzielten Auslandseinkünfte nach § 1 EStG 1988 in Anwendung des österreichischen

Steuerrechts ermittelt und offen gelegt werden. Ob seitens des Finanzamtes zur Ermittlung

des Welteinkommens lediglich die ausländischen Abgabenbescheide oder auch dem

österreichischen Steuerrecht angepasste Bilanzen der ausländischen betrieblichen

Betätigungen des Steuerpflichtigen abverlangt werden, liegt in der Entscheidungsbefugnis

der Abgabenbehörde, die sich bei Auslandsbeziehungen auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht

berufen kann.

Verluste, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich

erlitten wurden, kommen weder für einen Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 noch

für einen Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 in Betracht (VwGH 28.05.2009,

2008/15/0034). Dies gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in den

Folgejahren unbeschränkt steuerpflichtig wird.

Sieht allerdings ein DBA ein dem Art. 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen nachgebildetes

Diskriminierungsverbot vor, ist bei Nachweis, dass eine Verlustverwertung im

Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist, für die inländische Betriebsstätte der Verlustvortrag

einzuräumen. Im Hinblick auf das Erkenntnis VwGH 25.9.2001, 99/14/0217, ist der Erlass

des BMF vom 8. November 1990, AÖF Nr. 291/1990, überholt. Bezüglich der im Verhältnis zu

Deutschland geltenden Besonderheiten siehe die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2001, AÖF. Nr.

72/2001.

8059a

Durch die Verordnung vom 31. Jänner 2001, BGBl. II Nr. 97/2001, wird im

Anwendungsbereich des DBA-Deutschland vom 4. Oktober 1954, BGBl. Nr. 220/1955, auf

der Grundlage von § 48 BAO der Inhalt des DBA-Deutschland vom 24. August 2000

umgesetzt. Danach besteht ua. für inländische Betriebsstätten deutscher Unternehmer für ab

1998 anfallende Verluste ungeachtet der Höhe der übrigen Welteinkünfte die

Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich; dies allerdings nur insoweit, als dadurch keine

Verlustdoppelverwertung eintritt. Eine Verlustdoppelverwertung würde vorliegen, wenn zB.

der im Jahr 1998 in der österreichischen Betriebstätte erlittene Verlust im Wege des

negativen Progressionsvorbehaltes zur Steuerfreistellung der übrigen Welteinkünfte des

deutschen Unternehmers führte; denn in diesem Fall tritt dasselbe Ergebnis ein wie bei

Vornahme eines Verlustausgleiches auf deutscher Seite; hat der negative

Progressionsvorbehalt hingegen lediglich eine Herabsetzung des in Deutschland

anzuwendenden Steuersatzes zur Folge, liegt kein Fall einer Doppelverwertung vor,

gleichgültig, in welcher Höhe diese Herabsetzung erfolgt ist. Ein anderer Fall einer

Doppelverwertung könnte gegeben sein, wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft ihrer

deutschen Tochtergesellschaft, in deren Österreich-Betriebstätte sich der Verlust ereignet

hat, aus diesem Anlass einen Gesellschafterzuschuss gewährt, wobei sie diesen zwar

einerseits auf den Beteiligungswert aktiviert, andererseits aber sofort einer

Teilwertabschreibung zuführt, weil sich infolge des eingetretenen Verlustes der Wert ihrer

Beteiligung nicht wirklich erhöht hat.

Werbungskosten

8060

Eine Berücksichtigung von Werbungskosten beim Lohnsteuerabzug beschränkt

Steuerpflichtiger im Wege eines Freibetragsbescheides ist ab 2005 nicht mehr möglich (§ 63

Abs. 7 EStG 1988). Für das Jahr 2005 ausgestellte Freibetragsbescheide sind außer Kraft

getreten (§ 124b Z 112 EStG 1988). Im Rahmen einer (Antrags)Veranlagung von

lohnsteuerpflichtigen Einkünften sind mit den Einkünften zusammenhängende

Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3

EStG 1988) wird bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt (im übrigen

siehe Stichwort "Betriebsausgaben und Werbungskosten"). Siehe auch LStR 2002 Rz 1241h.

Randzahlen 8061 bis 8200: derzeit frei