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ESt-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

Übersicht II

Steuerpflicht
Einkommen
Einkommen 2
Steuerbefreiung
Gewinn
Gewinn 2
Gewinn 3
Gewinn 4
Gewinn 5
Gewinn 6
Gewinn 7
Gewinn 8
Gewinn 9
Gewinn 10
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen 2
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben 2
Betriebsausgaben 3
Betriebsausgaben 4
Betriebsausgaben 5
Betriebsausgaben 6
Betriebsausgaben 7
Betriebsausgaben 8
Betriebsausgaben 9
Betriebsausgaben 10
Betriebsausgaben 11
Betriebsausgaben 12
Betriebsausgaben 13
Betriebsausgaben 14
Bewertung 1
Bewertung 2
Bewertung 3
Bewertung 4
Bewertung 5
Bewertung 6
Bewertung 7
Bewertung 8
Bewertung 9
Bewertung 10
Bewertung 11
Bewertung 12
Bewertung 13
AfA
AfA 2
AfA 3
AfA 4
Rückstellungen
Rückstellungen 2
Rückstellungen 3
Rückstellungen 4
Rückstellungen 5
Rückstellungen 6
Gewinn a
Gewinn b
Gewinn c
Gewinn d
Überschuss
Überschuss 1
Überschuss 2
Überschuss 3
Überschuss 4
Überschuss 5
Überschuss 6
Überschuss 7
Überschuss 8
Sonderausgaben
Zuordnung
Nicht abzugsfähig
Nicht abzugsfähig 2
Nicht abzugsfähig 3
Nicht abzugsfähig 4
Landwirtschaft
Landwirtschaft 2
Landwirtschaft 3
Landwirtschaft 4
Selbständige Arbeit
Selbständige Arbeit 2
Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb 2
Veräußerung
Veräußerung 2
Veräußerung 3
Veräußerung 4
Mitunternehmer
Mitunternehmer 2
Mitunternehmer 3
Mitunternehmer 4
Mitunternehmer 5
Kapitalvermögen
Kapitalvermögen 2
Kapitalvermögen 3
Kapitalvermögen 4
Kapitalvermögen 5
Vermietung
Vermietung 2
Vermietung 3
Vermietung 4
Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte 2
Vorschriften
Vorschriften 2
Renten
Renten 2
Renten 3
Privatstiftungen
ao Belastungen
Progression
Progression 2
Progression 3
Veranlagung
Veranlagung 2
Veranlagung 3
Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer 2
Kapitalertragsteuer 3
Kapitalertragsteuer 4
Steuerpflicht 1
Steuerpflicht 2
Steuerpflicht 3
Steuerpflicht 4
Zuzugsbegünstigung
Mitteilungspflicht
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3

 

32. Mitteilungspflicht (§ 109a EStG 1988)

8300

§ 109a EStG 1988 sieht in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 eine

kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen

Daten (Werten) vor. Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw.

Personenvereinigungen Leistungen der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung abschließend

umschriebenen Art außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988)

erbringen und die in § 1 Abs. 2 der Verordnung beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten

werden (siehe Rz 8312). Die Mitteilungsverpflichtung betrifft derartige Leistungen, für die

das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet wird, auch wenn die Leistung vor dem 1. Jänner

2002 erbracht wurde.

8301

Zur Mitteilung sind Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 sowie Körperschaften des öffentlichen

und privaten Rechts verpflichtet (zum Unterbleiben der Mitteilungspflicht wegen

Nichtüberschreitens der Entgeltsgrenzen des § 1 Abs. 2 der Verordnung

BGBl. Nr. II 417/2001 siehe Rz 8312). Mitteilungspflichtig sind somit einerseits natürliche

Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen, wenn ihnen

Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG 1994, vgl. UStR 2000 Rz 181 ff) zukommt, unabhängig

davon, ob sie tatsächlich Umsätze ausführen bzw. ob diese gegebenenfalls steuerpflichtig

oder steuerfrei sind. Mitteilungspflichtig sind auch ausländische Unternehmer, die im Inland

weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte haben, wenn auf

sie die Merkmale des § 2 UStG 1994 zutreffen.

Körperschaften des privaten Rechts (vgl. KStR 2001 Rz 7 ff) und Körperschaften des

öffentlichen Rechts (vgl. KStR 2001 Rz 34 ff) sind auch bei Fehlen der

Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 mitteilungspflichtig.

8302

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn in § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001

umschriebene Leistungen von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen

(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit erbracht werden und die in § 1

Abs. 2 der Verordnung beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden.

Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind zB

OG, KG und Miteigentumsgemeinschaften. Mitteilungspflicht besteht bei Leistungserbringung

durch eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit

nur hinsichtlich der Personenvereinigung als solcher, nicht aber hinsichtlich der

Gesellschafter (Mitglieder) derselben.

Eine Mitteilung nach § 109a EStG 1988 hat in Fällen zu unterbleiben, in denen die betroffene

Person mit den von der Mitteilung zu erfassenden Einkünften nach den Vorschriften des

österreichischen Einkommensteuerrechtes in Österreich nicht steuerpflichtig ist. Gleiches gilt

in Fällen, in denen von der Mitteilung zu erfassende nach österreichischem

Einkommensteuerrecht grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte beim Leistenden in

Anwendung eines DBA in Österreich nicht zu besteuern sind.

Ist eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einer Mitteilung nach

§ 109a EStG 1988 betroffen, besteht stets Mitteilungspflicht.

Eine Mitteilung nach § 109a EStG 1988 hat auch in Fällen zu unterbleiben, in denen die

betroffene Person mit den von der Mitteilung betroffenen Entgelten nicht steuerpflichtig ist

(zB bei im Wege eines freien Dienstvertrages ausbezahlten Pflegegeldern, die nach Rz 6606

nicht steuerpflichtig sind, Aufwandsentschädigungen, die nach den VereinsR 2001 zu keinen

Einkünften führen). Gleiches gilt, wenn nachgewiesen wird, dass die ausbezahlte Vergütung

beim Leistungserbringer nicht zu Einkünften führt (zB ein Aufsichtsrat ist dienstvertraglich

verpflichtet, die Aufsichtsratvergütung seinem Arbeitgeber, der ihn entsendenden

Gesellschaft, zu überlassen).

8303

Mitteilungspflicht besteht nur hinsichtlich der folgenden in § 1 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. II 417/2001 abschließend umschriebenen Leistungen:

1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von

mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1

Z 9 lit. b UStG 1994, siehe Rz 8304),

2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6

Abs. 1 Z 13 UStG 1994, siehe Rz 8305),

3. Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz, siehe Rz 8306),

4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender (siehe Rz 8307),

5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller (siehe Rz 8308),

6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler (siehe Rz 8309),

7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu

Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt (siehe Rz 8310),

8. sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der

Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen (siehe Rz 8311).

Die genannten Leistungen begründen (bei Überschreiten der Entgeltsgrenzen, siehe

Rz 8312) die Mitteilungspflicht, wenn jeweils diese Leistungen außerhalb eines

Dienstverhältnisses im steuerlichen Sinn (§ 47 EStG 1988) erbracht werden; unerheblich ist,

ob der Leistende daneben (auch noch) in einem Dienstverhältnis zum Leistungsempfänger

oder zu einer anderen Person steht. Soferne allerdings eine der genannten Tätigkeiten

bereits zu nichtselbständigen Einkünften führt (zB Provisionen bei zeitlicher und funktioneller

Überschneidung mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit, siehe LStR 2002 Rz 665 und 963),

kommt eine Mitteilungspflicht nicht in Betracht.

Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn Entgelte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinn

des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Verordnung BGBl. Nr. II 417/2001 gezahlt werden und die in § 1

Abs. 2 der Verordnung beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden (zB

Folgeprovisionen aus einer ehemaligen Vertretertätigkeit).

8304

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. II 417/2001 fallen nur:

1. Aufsichtsratmitglieder nach dem Aktiengesetz BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr.

58/1906 oder Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 79/1873, und zwar auch die nach § 110

Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsandten

Arbeitnehmervertreter.

2. Mitglieder eines Verwaltungsrates (zB bei der Postsparkasse oder bei den ÖBB).

3. Mitglieder eines Sparkassenrates,

4. Neben Aufsichtsräten bestellte Beiräte, wenn sie überwiegend überwachende Aufgaben

erfüllen.

5. Stiftungskuratoren (§ 8 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993).

Unter § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht:

1. Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988.

2. Staats- und Aufsichtskommissäre, Treuhänder nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz,

BGBl. Nr. 569/1978, oder dem Hypothekenbankgesetz, RGBl. Nr. 375/1899 (Einkünfte gemäß

§ 29 Z 4 EStG 1988, sofern nicht ohnedies nichtselbständige Einkünfte vorliegen, siehe Rz

8218).

3. Masseverwalter, Ausgleichsverwalter, Zwangsverwalter.

8305

Unter § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur:

1. Selbstständige Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsagenten,

unabhängig davon, ob sie diese Tätigkeit mittels Gewerbescheines, als "neue Selbstständige"

oder ohne Berechtigung ausüben (siehe auch LStR 2002 Rz 1017).

2. Selbstständige Bausparkassenvertreter.

Unter § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht:

1. Hausverwalter als direkte Stellvertreter der Versicherungsgesellschaft als Hauseigentümer.

2. Steuerpflichtige, deren Provisionen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen

(vgl. LStR 2002 Rz 665 und 963).

8306

Unter § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Mitglieder des

Stiftungsvorstandes einer Privatstiftung (§ 15 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993)

Unter § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht Stiftungskuratoren

(§ 8 Abs. 3 Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, siehe aber Rz 8304).

8307

Unter § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Vortragende, Lehrende

und Unterrichtende mit anderen als nichtselbständigen Einkünften.

Vortragende, Lehrende und Unterrichtende sind Steuerpflichtige, die eine Lehr- oder

Vortragstätigkeit zur Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten gegenüber

Menschen erbringen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob (außerhalb

der Anwendung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erbrachte) Vortrags-, Lehr- oder

Unterrichtsleistungen fallweise oder regelmäßig wiederkehrend, einmalig oder fortgesetzt,

innerhalb eines thematischen Zusammenhanges oder außerhalb eines solchen erbracht

werden und welcher Inhalt vermittelt wird.

Unter § 1 Abs. 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB nicht:

1. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende mit nichtselbständigen Einkünften (§ 25 Abs. 1

Z 1 oder 5 EStG 1988, siehe dazu LStR 2002 Rz 992 bis 994).

2. Steuerpflichtige, die eine erzieherische Tätigkeit (§ 22 Z 1 lit. a EStG 1988) ausüben (siehe

Rz 5263 f).

3. Steuerpflichtige, die eine auf die Umstände des jeweils Betroffenen bezogene beratende

und anleitende Tätigkeit ausüben, die eine Erhebung und Analyse faktischer

(Lebens)Umstände des konkret Betroffenen zur Grundlage hat (zB Lebensberater,

Ernährungsberater, "VitalCoach").

8308

Unter § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Kolporteure und

Zeitungszusteller mit selbstständigen Einkünften (siehe LStR 2002 Rz 1019).

Unter § 1 Abs. 1 Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB freie journalistische

Mitarbeiter nicht.

8309

Unter § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur

Privatgeschäftsvermittler mit anderen als nichtselbständigen Einkünften.

Der Begriff "Privatgeschäftsvermittler" im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung

BGBl. II Nr. 417/2001 ist ausschließlich im Sinn des von der Judikatur (VwGH 11.12.1992,

88/17/0054; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038; VwGH 26.4.2000, 96/14/0095) geprägten

Begriffsinhaltes zu verstehen, der folgendes Tätigkeitsbild umschreibt:

Privatgeschäftsvermittler in diesem Sinn ist, wer eine

- vermittelnde Vertretertätigkeit im Bezug auf

- Produkte des täglichen Bedarfs (zB zur Reinigung von Wohnung, Haus oder Auto,

Geschirr, Körperpflegemittel, Kosmetik, Modeschmuck, Nahrungsergänzungsmittel,

Geschenkartikel oder Ähnliches) ausübt, die dem Angebot entsprechend

- in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird,

- wobei die Kaufvertragsabschlüsse direkt zwischen dem Abnehmer und dem den

Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer erfolgen.

Zum Zweck der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekanntenund

Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert (geläufige Bezeichnung daher auch

"Warenpräsentatoren", siehe Rz 4356). Vielfach (wenn auch nicht notwendigerweise) ist das

Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut und umfasst auch die Anwerbung

neuer Vermittler, deren "Sponsor" sodann der anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist.

Unter § 1 Abs. 1 Z 6 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen hingegen nicht Personen,

die Leistungen erbringen, auf die oben umschriebenen Voraussetzungen nicht zutreffen.

8310

Unter § 1 Abs. 1 Z 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Funktionäre von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z

4 EStG 1988 führt (siehe dazu Rz 6613 ff sowie den Anhang II). Dazu gehören auch

Funktionäre der Feuerwehr.

Die Mitglieder von Prüfungskommissionen (Meisterprüfungsprüfungen,

Befähigungsprüfungen, Unternehmerprüfungen und Ausbildnerprüfungen) üben in dieser

Funktion „imperium“ aus. Die an sie geleisteten Vergütungen stellen Funktionsgebühren iSd

§ 29 Z 4 EStG 1988 dar.

Unter § 1 Abs. 1 Z 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nicht Funktionäre von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu nichtselbständigen Einkünften (§

25 EStG 1988) führt (siehe LStR 2002 Rz 980) oder Funktionäre von Körperschaften privaten

Rechts (zB Vereine).

8311

Unter § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen nur Leistungen, die nicht

unter die Z 1 bis 7 des § 1 Abs. 1 der Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen eines freien

Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, BGBl.

Nr. 189/1955 (Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

unterliegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern iSd § 4 Abs. 2 ASVG Personen gleich, die

sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung

von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,

seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen

Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts

bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer

Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen

persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei

denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3

GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f BKUVG

handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler iSd § 2

Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Unter § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 fallen zB Personen nicht, die als

Dienstnehmer (§ 4 Abs. 2 ASVG) pflichtversichert sind (§ 4 Abs. 6 ASVG).

In der Mitteilung (Formular E 18) ist bei freien Dienstnehmern das Entgelt nicht um

einbehaltene Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung zu kürzen. In der Einnahmen-

Ausgaben-Rechnung des freien Dienstnehmers stellen die einbehaltenen

Dienstnehmeranteile somit einerseits (als Teil des Entgelts) Betriebseinnahmen sowie in

gleicher Höhe Betriebsausgaben dar. Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben in

der Mitteilung (Formular E 18) außer Ansatz.

8311a

Sportler, Trainer und Schiedsrichter:

Die Tätigkeit von Sportlern (vgl. LStR 2002 Rz 1005), Trainern, die auf Wettkämpfe

vorbereiten (vgl. EStR 2000 Rz 5417), und Schiedsrichtern (vgl. EStR 2000 Rz 5417) wird als

gewerbliche Tätigkeit (§ 23 EStG 1988) eingestuft, wenn die genannten Personen außerhalb

eines steuerlichen Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) tätig werden.

Im Bezug auf die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 sind Trainer, die auf

Wettkämpfe vorbereiten, von Sportlehrern zu unterscheiden. Für Sportlehrer, die ohne

Wettkampfvorbereitung für die Sportausübung notwendigen Fertigkeiten und Techniken

vermitteln (Tennislehrer, Schilehrer usw.), besteht im Fall der selbstständigen

Leistungserbringung dem Grunde nach Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der

Verordnung, was auf die genannten Trainer jedoch nicht zutrifft.

Für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) tätige Sportler, Trainer, die

auf Wettkämpfe vorbereiten, und Schiedsrichter, ist im Bezug auf die Mitteilungspflicht nach

§ 109a EStG 1988 entscheidend, ob sie im Rahmen eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4

ASVG) tätig werden oder nicht:

Für Sportler, Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, und Schiedsrichter, die außerhalb

eines Dienstverhältnisses iSd § 47 EStG 1988 und außerhalb eines freien Dienstvertrages (§

4 Abs. 4 ASVG) tätig werden, besteht keine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988.

Werden die genannten Personen zwar außerhalb eines Dienstverhältnisses iSd § 47 EStG

1988 aber im Rahmen eines freien Dienstvertrages (§ 4 Abs. 4 ASVG) tätig, besteht für sie

nur dann Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988, wenn die Tätigkeit der

Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegt (§ 1 Abs. 1 Z 8 der genannten

Verordnung). Dabei gilt im Bezug auf pauschalierte Aufwandsentschädigungen sowie nach

den Vereinsrichtlinien 2001 steuerfreie Einkünfte Folgendes:

1. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 41/1998 gelten

pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG, wenn sie bis

zur Höhe von 537,78 Euro im Kalendermonat von einem Sportverein oder -verband an

Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds-(Wettkampf-)richter(-innen) ausbezahlt werden,

die nicht im Hauptberuf im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig werden. Da

Aufwandsentschädigungen bis zur genannten Höhe nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4

Abs. 4 ASVG unterliegen, besteht für derartige Aufwandsentschädigungen auch keine

Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988.

Pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die die genannte Höhe überschreiten, stellen ein

Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG dar. Für Aufwandsentschädigungen, die 537,78 Euro im

Kalendermonat überschreiten, besteht daher im Rahmen eines freien Dienstvertrages (§ 1

Abs. 1 Z 8 der genannten Verordnung) Mitteilungspflicht nach § 109a EStG 1988, wobei

sämtliche im Kalenderjahr ausbezahlten Beträge in die Mitteilung aufzunehmen sind (ggf.

somit auch für Monate, in denen die genannte Grenze nicht überschritten wird).

2. Steuerfreie Einkünfte nach den Vereinsrichtlinien 2001

Nach Rz 772 der Vereinsrichtlinien 2001 liegen bei Sportlern, Trainern und Schiedsrichtern

bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von 75 Euro keine Einkünfte vor, da unterstellt

werden kann, dass bis zur Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten

anfallen. Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag von 75 Euro monatlich als

Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Rz 774 der Vereinsrichtlinien 2001 sieht

vor, dass an die genannten Personen hinsichtlich von Reisekosten keine Einkünfte vorliegen,

wenn die dort genannten Grenzen (26,40 Euro bzw. 13,20 Euro für Verpflegungskosten,

Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleichs von 3 bzw. 1,5

Euro) nicht überschritten werden.

Im Bezug auf die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 für im freien Dienstvertrag

tätige Sportler, Trainer und Schiedsrichter gilt: Einnahmen, die die Grenzen der Rz 772 und

774 der Vereinsrichtlinien nicht übersteigen und zu keinen Einkünfte führen, haben bei einer

Mitteilung nach § 109a EStG 1988 außer Ansatz zu bleiben. Die Grenzen des § 1 Abs. 2 der

Verordnung zu § 109a EStG 1988 (450 bzw. 900 Euro) sind daher ohne Einbeziehung von

Auszahlungen, die nach den Rz 772 und 774 der Vereinsrichtlinien 2001 zu keinen

Einkünften führen, zu ermitteln.

8312

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 kann eine Mitteilung unterbleiben,

wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr

insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr

als 900 Euro und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede

einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Die in § 1 Abs. 2 der Verordnung normierten Voraussetzungen für das Unterbleiben der

Mitteilungsverpflichtung müssen gemeinsam vorliegen, dh. es darf

- weder das insgesamt geleistete (Netto)Entgelt ohne Umsatzsteuer einschließlich

allfälliger vergüteter Reisekostenersätze 900 Euro im Kalenderjahr übersteigen noch

- das (Netto)Entgelt ohne Umsatzsteuer einschließlich allfälliger vergüteter

Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung mehr als 450 Euro im Kalenderjahr

- betragen.

In die genannten Grenzen sind Kostenersätze für Transport und Unterkunft nur

einzubeziehen, wenn der Empfänger des Kostenersatzes (Auftragnehmer) die Kosten

zunächst selbst getragen hat und diese sodann vom Leistungsempfänger (Auftraggeber)

vergütet werden. Werden derartige Kosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung

durch den Auftragnehmer nicht vergütet sondern vom Auftraggeber selbst getragen, sind sie

nicht einzubeziehen (vgl. Rz 8313).

Die genannten Entgeltsgrenzen sind jeweils auf Leistungen zu beziehen, die hinsichtlich der

leistenden natürlichen Person (Personenvereinigung) in eine einzige Jahresmitteilung

einzubeziehen sind (siehe Rz 8313).

 

Beispiel:

A ist ua. selbstständiger Bausparkassenvertreter gegenüber der X-Bausparkasse. Für

diese Tätigkeit wurden ihm von der Bausparkasse im Jahr 2002 insgesamt 450 Euro

(ohne Umsatzsteuer) auf sein Konto gutgeschrieben. Im selben Jahr hat A an dieselbe

Bausparkasse im Rahmen eines freien Dienstvertrages EDV-Dienstleistungen erbracht

und dafür 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.

Für A ist von der X-Bausparkasse (nur) eine Mitteilung hinsichtlich seiner im freien

Dienstvertrag erbrachten EDV-Dienstleistungen auszustellen. Für die Tätigkeit als

Bausparkassenvertreter kann die Ausstellung einer Mitteilung unterbleiben, da das

Gesamtentgelt 450 Euro nicht übersteigt (die Aufnahme in die Mitteilung hinsichtlich

seiner im freien Dienstvertrag erbrachten Leistungen hat zu unterbleiben).

Es bestehen keine Bedenken, in Fällen, in denen der Leistende einer Abzugssteuer nach § 99

EStG 1988 unterliegt, von der Ausstellung von Mitteilungen abzusehen, wenn der

Leistungsempfänger die dem Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988 unterliegenden Beträge

für den betreffenden Leistenden in eine Mitteilung gemäß § 101 Abs. 3 EStG 1988

aufgenommen hat.

8313

Mitzuteilen sind:

1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen die

Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein das Geburtsdatum).

2. Art der erbrachten Leistung.

Dazu genügt die Zuordnung zu einer der in § 1 Abs. 1 der Verordnung umschriebenen

Kategorien (zB Leistungen als Bausparkassenvertreter oder Leistungen auf Grundlage eines

freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG). Der Art nach gleiche Leistungen im Sinn des

§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001, für die das Entgelt im selben Kalenderjahr

geleistet wurde, sind pro Person (Personenvereinigung) in einer einzigen (Jahres)Mitteilung

auszuweisen. Für der Art nach verschiedene Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der

Verordnung sind stets verschiedene (Jahres)Mitteilungen auszustellen, auch wenn das

Entgelt an dieselbe Person oder Personenvereinigung geleistet wurde.

 

Beispiel 1:

A ist als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Y-Versicherungsgesellschaft

tätig und wird pro Geschäftsabschluss entlohnt. Im Jahr 2002 hat er insgesamt

fünfzehn Geschäftsabschüsse vermittelt, wofür ihm im Jahr 2002 insgesamt 1.200 Euro

(ohne Umsatzsteuer) auf sein Provisionskonto überwiesen wurden. Für A ist von der YVersicherungsgesellschaft

eine Mitteilung auszustellen, in der als Art der erbrachten

Leistung "Versicherungsvertreter" anzuführen ist und das Entgelt mit 1.200 Euro

anzugeben ist.

 

Beispiel 2:

B ist als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Z-Versicherungsgesellschaft

tätig und wird ebenfalls pro Geschäftsabschluss entlohnt. Im Jahr 2002 hat er

insgesamt acht Geschäftsabschüsse vermittelt, wofür ihm im Jahr 2002 insgesamt

1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf sein Provisionskonto überwiesen wurden. Darüber

hinaus hat er als selbstständiger Vortragender Seminare für Mitarbeiter der ZVersicherungsgesellschaft

erbracht und dafür 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.

Für B sind von der Z-Versicherungsgesellschaft zwei Mitteilungen auszustellen, und

zwar eine für seine Leistungen als Versicherungsvertreter und eine für seine Leistung

als Vortragender.

3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde.

Dem Charakter der Mitteilung als einer Kontrollmitteilung im Rahmen des Zu- und

Abflussprinzips entsprechend ist - unabhängig von der wirtschaftlichen Zuordnung des

entsprechenden Aufwandes oder Ertrages und damit unabhängig vom Zeitpunkt (Zeitraum)

der Leistungserbringung (siehe Rz 8300) - jener Zeitpunkt maßgebend, in dem das Entgelt

iSd § 19 EStG 1988 geleistet (verausgabt) wurde. In Fällen des § 19 Abs. 2 zweiter Satz

EStG 1988 ist die Zahlung jenem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem das Entgelt nach § 19

Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 als abgeflossen gilt.

4. (Netto)Entgelt einschließlich allfälliger (Reise)Kostenersätze und die (allenfalls)

ausgewiesen Umsatzsteuer.

Der Begriff "Entgelt" im Sinn des § 109a EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung

BGBl. II Nr. 417/2001 umfasst - unabhängig von der Höhe - alle Leistungen, die beim

Empfänger eine (Betriebs)Einnahme darstellen. Zum Unterbleiben der Mitteilungspflicht siehe

Rz 8311a und 8312.

Kostenersätze für Transport und Unterkunft sind allerdings nur dann in die Mitteilung

aufzunehmen, wenn der Empfänger des Kostenersatzes (Auftragnehmer) die Kosten

zunächst selbst getragen hat und diese sodann vom Leistungsempfänger (Auftraggeber)

vergütet werden. Werden derartige Kosten 54. im Zusammenhang mit der

Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nicht vergütet sondern vom Auftraggeber

selbst getragen, sind sie nicht in die Mitteilung aufzunehmen.

 

Beispiele:

1. Der Vortragende A erhält für einen Vortrag 1.000 Euro (exklusive Umsatzsteuer)

sowie den Ersatz der von ihm verausgabten Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 400

Euro. In die Mitteilung sind 1.400 Euro aufzunehmen.

2. Der Vortragende B erhält für einen Vortrag 1.200 Euro (exklusive Umsatzsteuer).

Der Auftraggeber trägt selbst die Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 500 Euro. In

die Mitteilung sind 1.200 Euro aufzunehmen.

8314

Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen,

soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen

Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die

Verordnung BGBl. II Nr. 345/2004 sinngemäß. Die elektronische Übermittlung der Mitteilung

hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Ist dem Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer

Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen

Vordruck (Formular E 18) bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

8315

Die zur Mitteilung Verpflichteten haben ihren Vertragspartnern (natürlichen Personen oder

Personenvereinigungen als Empfängern des Entgeltes) für jedes Kalenderjahr eine gleich

lautende Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck (Formular E 18) jeweils bis Ende Jänner

des Folgejahres auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988). Erfolgt die Mitteilung im Wege der

automationsunterstützten Datenübertragung, bestehen keine Bedenken, dem

Vertragspartner an Stelle der Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck (Formular E 18), einen

Ausdruck der auf elektronischem Weg übermittelten Daten auszustellen, sofern dieser

Ausdruck

- dieselben Informationen enthält, die auch Gegenstand der automationsunterstützten

Datenübertragung waren und

- gewährleistet ist, dass aus diesem Ausdruck die Informationen für den Empfänger klar

und eindeutig erkennbar sind.

Die von der Mitteilungspflicht Betroffenen haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung

der Mitteilungspflicht erforderlich sind.

8316

Der von der Mitteilungspflicht betroffene Steuerpflichtige hat als natürliche Person jene

(Betriebs)Einnahmen, für die eine Mitteilung ausgestellt und ihm bekannt gegeben wurde, in

der Gewinn- und Verlust-Rechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder

Überschussrechnung gesondert auszuweisen (§ 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001).

Sofern eine Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene

Rechtspersönlichkeit Adressat einer Mitteilung ist, sind die (Betriebs)Einnahmen, für die eine

Mitteilung hinsichtlich der Personenvereinigung ausgestellt wurde, in der

Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlust-Rechnung,

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung gesondert auszuweisen.

8317

Der gesonderte Ausweis betrifft stets nur solche Betriebseinnahmen oder Erträge, die

1. Gegenstand einer bereits vorliegenden Mitteilung (Formular E 18) sind und

2. in die Gewinn(Überschuss)ermittlung, für jene Veranlagung einzubeziehen sind, für

das auch die Mitteilung (Formular E 18) ausgestellt wurde.

 

Beispiel:

A ist als Einzelunternehmer bilanzierender Versicherungsvertreter (Bilanzstichtag

31.12). Im Jahr 2002 hat er Geschäftsabschlüsse für die B-Versicherungsgesellschaft

getätigt und dafür 10.000 Euro in Rechnung gestellt. Die B-Versicherungsgesellschaft

begleicht diese Rechnung im Jahr 2003.

Die B-Versicherungsgesellschaft hat die Zahlung von 10.000 Euro in eine Mitteilung für

das Jahr 2003 aufzunehmen. A hat den Ertrag aus der Tätigkeit des Jahre 2002 für die

B-Versicherungsgesellschaft in der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahr 2002 erfasst.

Ein gesonderter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechung für 2002 kommt nicht in

Betracht, da die Mitteilung über den Zahlungsfluss im Jahr 2003 nicht die

Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2002 betrifft. Ein gesonderter Ausweis in der

Gewinn- und Verlustrechung für 2003 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der

Zahlungsfluss im Jahr 2003 in der Gewinn- und Verlustrechung für 2003 keinen

Niederschlag findet.

8318

Die Mitteilung hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur

Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu

erfolgen (§ 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001).

Randzahlen 8319 bis 8400: derzeit frei.