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1 Persönliche Steuerpflicht (§§ 1 bis 4 KStG 1988)
1.1 Körperschaftsteuersubjekte (§ 1 KStG 1988)
1
Körperschaftsteuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 KStG 1988
nur Körperschaften. Das Gesetz bezieht auch Betriebe gewerblicher Art (Rz 64
bis 89) und die nichtrechtsfähigen Gebilde gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 in
Verbindung mit § 3 KStG 1988 (Rz 90 und 91) in den Sammelbegriff
"Körperschaften" ein. Daher besteht keine Identität mit dem
zivilrechtlichen Begriff Körperschaften.
1.2 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
1.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
2
In § 1 Abs. 2 KStG 1988 werden die Körperschaften, die der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, erschöpfend aufgezählt. Die 1.
Gruppe bilden alle juristischen Personen des privaten Rechts (Rz 7 bis 33). Die
2. Gruppe umfasst die Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
öffentlichen Rechts (Rz 64 bis 89) und die 3. Gruppe die nichtrechtsfähigen
Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und die anderen Zweckvermögen (Rz
90 bis 106). Eine Erweiterung des erschöpfend aufgezählten Personenkreises
durch Auslegung oder Analogie ist nicht zulässig.
Die in § 1 Abs. 2 KStG 1988 aufgezählten Körperschaften sind
unbeschränkt steuerpflichtig, wenn und so lange sie ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz im Inland haben oder solange sie nicht gemäß § 5 KStG 1988 oder
anderen Gesetzen von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit werden.
3
Inland
Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 ist das
österreichische Bundesgebiet einschließlich der Zollausschlussgebiete.
4
Geschäftsleitung oder Sitz
§ 1 Abs. 2 KStG 1988 verweist hinsichtlich der Begriffe
"Geschäftsleitung" und "Sitz" auf § 27 BAO. Die Begriffe
Geschäftsleitung und Sitz stehen alternativ und gleichwertig nebeneinander. In
der überwiegenden Zahl der Fälle stimmen der Ort der Geschäftsleitung und der
Sitz überein. Wenn dies nicht der Fall ist, gewinnt jedes Anknüpfungsmerkmal
für sich eine eigenständige, vom anderen unabhängige Bedeutung.
Verfahrensrechtlich geht der Ort der Geschäftsleitung dem Sitz
vor. So ist etwa für den Fall, dass eine steuerpflichtige Körperschaft
Geschäftsleitung und Sitz im Bereich verschiedener inländischer Finanzämter
hat, für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen jenes Finanzamt
zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet (§ 58
BAO).
Liegt eines der Anknüpfungsmerkmale einer Körperschaft im
Inland, das andere aber im Ausland, (Sitz in Österreich, Geschäftsleitung in
einem anderem Staat oder umgekehrt), liegt Doppelansässigkeit vor. Ist in
solchen Fällen eine Kapitalgesellschaft in zwei Staaten ansässig und besteht
zwischen diesen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer dem Art. 4 Abs.
3 OECD-Musterabkommen nachgebildeten Bestimmung, dann kommt dem Ort der
Geschäftsleitung der Vorrang zu.
Weil den Anknüpfungsmerkmalen Sitz und Ort der
Geschäftsleitung eine eigenständige voneinander unabhängige Bedeutung
zukommt, ist eine Gesellschaft, deren Ort der Geschäftsleitung sich im Ausland
befindet, in Österreich selbst dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie nur
als so genannte Briefkastenfirma auftritt. Eine Briefkastenfirma ist ein
Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine
Leistungen erbringen kann (VwGH 22.3.1995, 93/13/0076). Wird seitens der
Briefkastenfirma die Briefkasteneigenschaft offen gelegt und geltend gemacht,
dass Gewinnteile in Betriebstätten erwirtschaftet worden sind, die in Staaten
bestehen, mit denen Österreich ein nach der Befreiungsmethode arbeitendes
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sind die Befreiungsvorschriften
des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten. Gegebenenfalls wird im
Weg eines internationalen Verständigungsverfahrens die Angemessenheit der in
Österreich freizustellenden Gewinnteile mit der Steuerverwaltung des anderen
Staates abzuklären sein.
5
Sitz
Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften,
Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen ihren Sitz im Sinne der
Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist.
Fehlt es an einer solchen Bestimmung, gilt als Sitz der Ort der
Geschäftsleitung.
Der Sitz einer Körperschaft ist rechtsgeschäftlichen
Gestaltungen und Bestimmungen zugänglich und damit formal festzustellen. So ist
etwa gemäß § 5 AktG als Sitz der AG der Ort, wo die Gesellschaft einen
Betrieb hat oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet
oder die Verwaltung geführt wird. Für die GmbH ist im Gesellschaftsvertrag ein
Ort im Inland als Sitz zu bestimmen (§§ 4 und 5 GmbHG). Gemäß § 5 GenG muss
der Genossenschaftsvertrag den Sitz der Genossenschaft enthalten. Bei Vereinen
im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 muss der Sitz in den Statuten aufscheinen, das
ist der Ort, an dem sich die Leitung und Verwaltung des Vereines befindet.
Zulässig ist auch die Regelung, dass sich der Sitz an dem jeweiligen Wohnort
des Obmannes befindet (§ 4 Abs. 2 lit. c Vereinsgesetz 1951). Die
Privatstiftung muss einen Sitz im Inland haben (§ 1 Abs. 1 PSG). Ein fingierter
Sitz tritt gegenüber dem tatsächlichen zurück und ist gemäß § 23 BAO
abgabenrechtlich ohne Bedeutung (VfGH 22.6.1967, B 25/67).
6
Geschäftsleitung
Als Ort der Geschäftsleitung ist gemäß § 27 Abs. 2 BAO der
Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung
befindet. Der Ort der Geschäftsleitung muss mit dem Sitz der Körperschaft
nicht übereinstimmen. Im Gegensatz zum Sitz der Körperschaft ist der Ort der
Geschäftsleitung keinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungen und Bestimmungen
zugänglich. Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die
Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo also die für die
Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet
werden, wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden. Welche
Maßnahmen für die Führung des Unternehmens notwendig und wichtig sind, muss
im Einzelfall gewichtet und abgewogen werden. Wo die unternehmenslenkenden
Dispositionen vollzogen und wirksam werden, ist für die Frage nach dem Ort der
Geschäftsleitung nicht wesentlich.
Da § 27 BAO den Mittelpunkt der Geschäftsleitung als
bestimmend festlegt, kann eine Körperschaft nur eine Geschäftsleitung haben.
Wenn die Geschäftsleitung dezentralisiert ist, ist der Ort der
Geschäftsleitung dort, wo sich in organisatorischer Hinsicht die
bedeutungsvollste Stelle der Lenkung und Leitung befindet. Wenn sich die
kaufmännische und die technische Leitung an verschiedenen Orten befinden, kommt
es auf den Ort der kaufmännischen (Ober-) Leitung an.
Als Grundsatz gilt, dass die Geschäftsleitung von den dazu
berufenen Organen ausgeübt wird, dh. im Regelfall sind die zur
Geschäftsführung berufenen Organe auch die maßgeblichen Entscheidungsträger.
Es besteht aber keine Vermutung dafür, dass sie das stets sind. Entscheidend
ist, wer die geschäftliche Oberleitung faktisch ausübt.
Ergibt sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles
eindeutig, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft die tatsächliche
Geschäftsleitung völlig an sich ziehen, diese nicht nur beobachten,
kontrollieren und fallweise beeinflussen, sondern kontinuierlich in
entscheidenden Fragen in die Geschäftsleitung eingreifen und fortlaufend im
Geschäftsverkehr die laufenden Beschlüsse von einigem Gewicht selbst fassen
und damit de facto Geschäftsführungshandlungen selbst ausführen, kommt es
dadurch zur Annahme der geschäftlichen Oberleitung durch die Gesellschafter.
Wird die Geschäftsleitung vom dafür zuständigen Organ
vertraglich an eine andere Person übertragen und hat diese die übertragenen
Aufgaben grundsätzlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erledigen, ist
für die Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung von der Person des
Auftraggebers auszugehen.
Der Ort der Geschäftsleitung wird sich für gewöhnlich dort
befinden, wo sich die Büros des oder der leitenden Geschäftsführer befinden.
Fehlen Büroräume, kann der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers als
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung angesehen werden. Wird die
Geschäftsleitung von den beherrschenden Gesellschaftern ausgeübt, wird sich
der Ort der Geschäftsleitung dort befinden, wo die Gesellschafter die meisten
und die gewichtigsten Entscheidungen treffen. Bei Bestehen einer Organschaft (§
9 KStG 1988) wird sich für Zwecke der Beurteilung der inländischen
Zuständigkeit die geschäftliche Oberleitung regelmäßig am Ort der
Geschäftsleitung des Organträgers befinden.
1.2.1.1 Körperschaften des privaten Rechts (§ 1 Abs. 2 Z 1
KStG 1988)
7
Üblicherweise werden die juristischen Personen des privaten
Rechts in Personenverbände (Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit usw.) und
in Sachgesamtheiten (Stiftungen, Anstalten, Fonds) gegliedert. Von den
juristischen Personen des privaten Rechts sind die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu unterscheiden.
8
Die Subsumtion rechtlicher Gebilde unter § 1 Abs. 2 Z 1 KStG
1988 ist zumindest bei den für die Besteuerung wichtigsten Typen der
juristischen Personen des privaten Rechts ohne Schwierigkeiten möglich. In
Einzelfällen kann zweifelhaft sein, ob bestimmte ausländische Rechtsgebilde
einer der österreichischen Grundtypen der juristischen Personen des privaten
Rechts entsprechen (Rz 110). Uneinheitlich ist auch die zivilrechtliche
Beurteilung von Vermögensmassen, die zeitlich begrenzt bestehen, wie etwa des
ruhenden Nachlasses. Dies berührt die steuerliche Behandlung aber regelmäßig
nicht (zB Rz 102).
1.2.1.1.1 Kapitalgesellschaften
9
Kapitalgesellschaften sind die AG und die GmbH.
Kapitalgesellschaften entstehen gesellschaftsrechtlich mit der
Eintragung im Firmenbuch (zum Beginn der Steuerpflicht und zur Vorgesellschaft
siehe Rz 117 bis 128). Die Beendigung der Kapitalgesellschaft kann durch
verschiedene Rechtsakte erfolgen (zur steuerlichen Behandlung siehe Rz 129 bis
138, Rz 1403 bis 1432 und Rz 1433 bis 1451).
Das Gesetz unterscheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und
großen Kapitalgesellschaften (§ 221 HGB). Das Rechnungswesen der
Kapitalgesellschaften ist im Rechnungslegungsgesetz 1990, BGBl. Nr. 475/1990
geregelt, das Bestandteil des HGB ist. Zu den für alle Kaufleute geltenden
Vorschriften (§§ 189 bis 216 HGB) haben Kapitalgesellschaften und
Personengesellschaften des Handelsrechts, deren alleiniger, persönlich
haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (Kapitalgesellschaft &
Co.) bei der Erstellung des Jahresabschlusses ergänzende teils über die
allgemeinen Anordnungen hinausgehende Bestimmungen zu beachten (§§ 221 bis 283
HGB). Bei diesen ergänzenden über die allgemeinen Anordnungen hinausgehenden
Bestimmungen für die Erstellung des Jahresabschlusses sind größenabhängige
Erleichterungen vorgesehen (§ 242 HGB).
Die Jahresabschlüsse von kleinen Kapitalgesellschaften, die auf
Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, sowie die
Jahresabschlüsse von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind durch
einen Abschlussprüfer zu prüfen (§§ 268 bis 276 HGB). Der Abschlussprüfer
hat über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht anzufertigen (§ 273
HGB). Gemäß § 44 EStG 1988 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 muss
der Prüfungsbericht der Körperschaftsteuererklärung beigelegt werden.
1.2.1.1.1.1 Die Aktiengesellschaft (AG)
10
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital
beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
haften (§ 1 AktG 1965). Aktionäre können natürliche oder juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, Personengesellschaften mit
Ausnahme der GesBR, Inländer oder Ausländer sein.
Die Gründung kann zu jedem erlaubten Zweck, auch zu einem
ideellen (etwa gemeinnützigen), erfolgen. Mindestens zwei Gründer müssen
auftreten. Die Vereinigung sämtlicher Aktien in der Hand eines Gesellschafters
(Einmanngesellschaften) wird anerkannt.
Das Grundkapital muss mindestens 70.000 Euro betragen (§ 7 AktG
1965). Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien
begründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf
ein vielfaches davon lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Nennbetrages der Aktie zum Grundkapital. Stückaktien haben
keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang
beteiligt. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach der Zahl der
ausgegebenen Aktien. Eigene Aktien darf die AG nur in den in § 65 AktG 1965
aufgezählten Fällen erwerben. Dem Erwerb eigener Aktien steht die Inpfandnahme
gleich (§ 65b AktG 1965).
Jede Aktiengesellschaft wird durch ihre Organe tätig, das sind
der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Pensionskassen (§ 6 Pensionskassengesetz),
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b KStG 1988) und
Beteiligungsfondsgesellschaften (§ 6 Beteiligungsfondsgesetz) sind zwingend in
der Rechtsform der AG zu führen.
1.2.1.1.1.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
11
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl.
Nr. 58/1906, enthält keine Begriffsbestimmung, sie ist aber analog zur
gesetzlichen Begriffsbestimmung der AG eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Stammanteile
zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu haften. Die Gesellschaft kann nach § 1 Abs. 1 GmbHG
grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen, auch ideellen Zweck, durch eine
Person (Einmanngesellschaft) oder mehrere Personen gegründet werden.
Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts, Personengesellschaften mit Ausnahme der GesBR, Inländer oder Ausländer sein. Die Gründung kann durch
eine oder mehrere Personen erfolgen.
Das Stammkapital muss mindestens 35.000 Euro erreichen und
besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede
mindestens 70 Euro betragen muss. Grundsätzlich muss mindestens die Hälfte des
Stammkapitals durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden. Die
Einzahlung von weniger als der Hälfte des Stammkapitals ist in Ausnahmefällen
zulässig (§ 6a Abs. 2 bis 4 GmbHG).
Jede GmbH wird durch ihre Organe tätig, das sind ein oder
mehrere Geschäftsführer und die Generalversammlung. Ein Aufsichtsrat ist in
den im § 29 GmbHG aufgezählten Fällen verpflichtend.
1.2.1.1.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gen)
1.2.1.1.2.1 Allgemeines
12
Genossenschaften sind Vereine von nicht geschlossener
Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der
Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (§ 1 GenG). Die Genossenschaft ist eine
Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Tätigkeit der
Genossenschaft muss in erster Linie auf die Abgabe der von ihr erbrachten
Leistungen an ihre Mitglieder zu Selbstkosten gerichtet sein. Die Verfolgung von
ideellen oder politischen Zwecken kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer
Genossenschaft sein.
Erzielt eine Genossenschaft einen Gewinn, kann dieser nach
Maßgabe des Genossenschaftsvertrages dem für die Selbstfinanzierung gebildeten
Reservefonds zugeführt oder an die Mitglieder verteilt werden. Die Verteilung
des Gewinnes in Form von Vergütungen oder Nachzahlungen ist möglich.
Genossenschaften können sich an Kapitalgesellschaften, anderen
Genossenschaften, Vereinen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften
bürgerlichen Rechts beteiligen. Die Beteiligung muss der Erfüllung des
satzungsmäßigen Zweckes dienen und darf nicht überwiegend zur Erzielung von
Erträgen eingegangen werden.
Mitglieder einer Genossenschaft können alle natürlichen und
juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, somit auch andere
Genossenschaften sein. Stille Gesellschaften und bürgerlich rechtliche
Gesellschaften können nicht Mitglied einer Genossenschaft sein.
Die Genossenschaft wird durch schriftlichen Vertrag (Statut) von
mindestens zwei Personen gegründet und entsteht mit der Eintragung im
Firmenbuch. Zwischen der Gründung und der Eintragung liegt eine Vorgesellschaft
vor (zum Beginn der Steuerpflicht und zur Vorgesellschaft Rz 117 bis 128). Die
Auflösung der Genossenschaft ist in den §§ 36 bis 40 GenG geregelt. Nach der
Auflösung wird die Genossenschaft liquidiert (§§ 41 bis 51 GenG).
Kreditgenossenschaften können ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen
Teilbetrieb in eine AG einbringen (§ 92 Abs. 2 BWG).
Die Genossenschaft wird durch ihre Organe tätig, das sind der
Vorstand und die Generalversammlung. Ein Aufsichtsrat ist verpflichtend
vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer
beschäftigt. Alle Organe der Genossenschaft sind durch Genossenschafter zu
besetzen.
Gemäß § 22 GenG ist der Vorstand verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden. Die Grundsätze der
Bilanzerstellung, Gewinnberechnung, Bilanzprüfung und der Gewinn- bzw.
Verlustverteilung sind gemäß § 5 Z 6 GenG statutarisch festzulegen. Das
Rechnungslegungsgesetz 1990 enthält keine konkreten Regelungen betreffend
Genossenschaften. Genossenschaften, deren Geschäfte nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind aber
Vollkaufleute und unterliegen damit den allgemeinen Vorschriften des
Rechnungslegungsgesetzes 1990 (§§ 189 bis 216 HGB). Genossenschaften, die
einen Aufsichtsrat bestellen müssen, gelten ex lege als Kaufleute im Sinne des
HGB.
1.2.1.1.2.2 Arten von Genossenschaften
13
Es gibt unterschiedliche Arten von Genossenschaften.
Unterschieden wird:
Nach Wirtschaftszweigen:
- Landwirtschaftliche Genossenschaften
- Gewerbliche Genossenschaften
- Konsumgenossenschaften (Verbrauchergenossenschaften)
- Wohnungsgenossenschaften
Nach der wirtschaftlichen Tätigkeit:
- In § 1 GenG werden beispielsweise aufgezählt die Kredit-, Einkaufs-,
Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und
Siedlungsgenossenschaften
Nach der rechtlichen Organisation:
- Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung
- Genossenschaften mit beschränkter Haftung
- Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung
- Genossenschaften, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
unterliegen; andere Genossenschaften
- Genossenschaften des privaten Rechts
- Genossenschaften des öffentlichen Rechts
1.2.1.1.2.3 Geschäftsbetrieb
14
Der wesentliche Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung
ihrer Mitglieder. Ausgehend davon werden die Geschäfte der Genossenschaften
unterschieden in:
Zweckgeschäfte (Hauptgeschäfte)
Das sind Geschäfte, die dem satzungsmäßigen Zweck der
Genossenschaft entsprechen wie zB die Überlassung einer Dreschmaschine bei
einer landwirtschaftlichen Nutzungsgenossenschaft oder der Ankauf von Milch bei
einer Molkereigenossenschaft. Zweckgeschäfte können mit Mitgliedern und mit
Nichtmitgliedern der Genossenschaft geschlossen werden. Geschäfte mit
Nichtmitgliedern können entweder freiwillig abgeschlossen werden oder sind auf
Grund von Gesetzen, Verordnungen usw. verpflichtend abzuschließen (zwangsweise
Nichtmitgliedergeschäfte).
15
Gegengeschäfte
Das sind jene Geschäfte, die zur Durchführung der
Zweckgeschäfte erforderlich sind, zB der Ankauf einer Dreschmaschine durch eine
landwirtschaftliche Nutzungsgenossenschaft oder der Verkauf von Milch und
Molkereiprodukten durch eine Molkereigenossenschaft. Die Gegengeschäfte werden
in der Regel mit Nichtmitgliedern geschlossen.
16
Hilfsgeschäfte
Diese fördern oder ermöglichen die Durchführung der
Zweckgeschäfte oder Gegengeschäfte und stehen mit diesen in unmittelbarem
Zusammenhang. Hilfsgeschäfte wie zB der An- und Verkauf von Inventar oder
sonstigen Anlagegütern, der Ankauf von Büromaterial usw. ergeben sich aus dem
normalen Geschäftsbetrieb. Auch Zukäufe von Nichtmitgliedern können
Hilfsgeschäfte sein, wenn die Genossenschaft den Betrieb nur mit diesen
Zukäufen aufrechterhalten kann. Geringwertige Zukäufe, die zur Herstellung von
Endprodukten erforderlich sind, stellen ebenfalls Hilfsgeschäfte dar.
17
Nebengeschäfte
Diese stehen mit den Zweckgeschäften in keinem Zusammenhang und
entsprechen damit nicht dem Satzungszweck (zB der Ankauf von Eiern und Geflügel
durch eine Molkereigenossenschaft). Solche Nebengeschäfte sind nur nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
1.2.1.1.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
18
Die rechtliche Grundlage der Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit ist das am 1.Jänner.1979 in Kraft getretene
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Unternehmen mit Sitz im Inland, die den
Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben, dürfen nur in Form einer
AG oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden (§ 3
Abs. 1 VAG). Ausländische Unternehmen, welche die Vertragsversicherung im
Inland betreiben, müssen eine in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung
mit einer eigenen Geschäftsleitung haben (§ 5 VAG). Von ausländischen
Versicherungsunternehmen muss überdies vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes
eine Kaution gestellt werden.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind
Personenvereinigungen, die die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz
der Gegenseitigkeit betreiben. Der bei den einzelnen Mitgliedern entstandene
Schaden wird gemeinsam getragen. Die Versicherten sind gleichzeitig die
Versicherer. Die Versicherten müssen Beiträge leisten, aus denen die zu
erbringenden Versicherungsleistungen und der Betriebsaufwand abgedeckt werden
sollen (§ 40 VAG). Aus den Beiträgen ist ein satzungsmäßig bestimmter Teil
einer Sicherungsrücklage zuzuführen (§ 41 VAG). Weiters ist eine Risikorücklage zu bilden, die
ebenfalls zur Deckung von Verlusten dient (§ 73a VAG). Die Risikorücklage ist
vor der Sicherheitsrücklage zu verwenden.
Reichen die von den Mitgliedern eines Versicherungsvereines
einbezahlten Beiträge zur Abdeckung der Versicherungsleistung nicht aus,
können die Mitglieder - im Unterschied zu den Versicherungen gegen Prämien -
zu Nachschüssen verhalten werden oder es müssen die Mitglieder die
Herabsetzung der Versicherungsleistung in Kauf nehmen.
19
Das VAG unterscheidet zwischen großen Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit (§ 27 ff VAG) und kleinen Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit (§ 62 ff VAG). Die Rechtsgrundlagen für die großen Vereine
sind jenen der AG weitgehend angeglichen. Große Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit entstehen durch die Eintragung im Firmenbuch und gelten als
Kaufleute. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben einen örtlich,
sachlich und nach der Zahl der Mitglieder eingeschränkten Wirkungsbereich.
Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen nur dann im Firmenbuch
eingetragen werden, wenn sie nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Kleine Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit sind mit der Konzessionserteilung errichtet und entstanden. Zu
welcher Kategorie ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gehört, wird
ausschließlich vom BMF entschieden.
Die Organe eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit sind
der Vorstand, der Aufsichtsrat und als oberstes Organ die Mitgliederversammlung
(Mitgliedervertretung, § 43 Abs. 1 VAG).
Unter Beachtung des § 76 VAG kann sich ein Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit an Kapitalgesellschaften, anderen Gesellschaften oder an
Einzelunternehmen beteiligen. Seit der Novelle BGBl. Nr. 558/1986 dürfen
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit Zustimmung des obersten Organs
Zusatzkapital in Form von Partizipations- und Ergänzungskapital aufnehmen und
darüber Wertpapiere ausgegeben.
20
Die Rechnungslegung für
- Versicherungsunternehmen, die in der Rechtsform einer AG betrieben
werden
- große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 63
Abs. 3 VAG
- Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb
der EU
hat nach dem Rechnungslegungsgesetz 1990 (§§ 189 bis 216 HGB
sowie §§ 221 bis 293 HGB), ergänzt und erweitert um die Bestimmungen der §§
80 bis 86 VAG, zu erfolgen. Darüber hinaus sind mehrere Verordnungen zu
beachten, so insbesondere die Verordnung über die Rechnungslegung, BGBl. Nr.
757/1992 idF BGBl. Nr. 97/1995; die SchwankungsrückstellungsVO, BGBl. Nr.
545/1991 idF BGBl. Nr. 158/1993; die DeckungsstockVO, BGBl. Nr. 82/1995. Für
die kleinen Vereine bestehen Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungslegung,
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 86 VAG, BGBl. Nr.
96/1995). Die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen unterscheidet sich
wesentlich von jener anderer Unternehmen. Dies zeigt sich vor allem in den
Gliederungsvorschriften für die Bilanz und für die Gewinn- und
Verlustrechnung.
1.2.1.1.4 Vereine
21
Die Rechtsgrundlage für Vereine ist das als Vereinsgesetz 1951
wiederverlautbarte Vereinsgesetz 1867, BGBl. Nr. 233/1951 idF BGBl. Nr.
648/1987, das die so genannten ideellen, auch idealen Vereine behandelt. Gemäß
§§ 2 und 3 Vereinsgesetz 1951 sind von der Gültigkeit dieses Gesetzes
ausdrücklich ausgenommen:
- Auf Gewinn gerichtete Vereine, die allerdings auf Grund der Aufhebung
des Vereinspatents 1852, RGBl. 253 idF BGBl. Nr. 64/1979, durch das Erste
Rechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, nicht mehr existieren.
- Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte, Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten.
- Orden und Kongregationen sowie Religionsgesellschaften überhaupt.
- Die gemäß der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und
Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden.
- Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrücklich normierte
Organisation und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter erlaubter Ziele
nicht auf Dauer oder nur fallweise zusammenfinden.
Zweck des ideellen Vereines ist es, gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Aufgaben ohne Gewinnabsicht zu erfüllen. Die Erfüllung dieser
Aufgaben wird primär aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen
finanziert. In der Regel wird damit nicht das Auslangen gefunden, weshalb ideelle Vereine oft eine wirtschaftliche (Neben-)
Tätigkeit entfalten. Dadurch wird oft eine vereins- und abgabenrechtliche
Abgrenzung zum Typus "wirtschaftlicher Verein" erforderlich.
Ideelle Vereine kommen als Hauptvereine oder als Zweigvereine
vor. Weiters bestehen Dachverbände. Alle drei Vereinsformen besitzen
grundsätzlich Rechtspersönlichkeit.
Die Organisation des Vereines wird in den Statuten geregelt. Der
Mindestinhalt der Statuten ist in § 4 Abs. 2 Vereinsgesetz geregelt. Die
Vereinstätigkeit muss auf längere Dauer ausgerichtet sein. Als Mitglieder
können sowohl natürliche wie auch juristische Personen beitreten. Die Organe
des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und
das Schiedsgericht.
Die Bildung des Vereines muss der Vereinsbehörde
(Sicherheitsdirektion bzw. BMI, wenn sich die Tätigkeit des Vereines auf
mehrere Bundesländer erstreckt) angezeigt werden, welche den Verein binnen
sechs Wochen untersagen kann. Wenn keine Untersagung erfolgt oder wenn der
Landeshauptmann vor Ablauf der sechswöchigen Frist mit Bescheid erklärt, nicht
zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Der Verein kann sich freiwillig auflösen oder behördlich unter
bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Im Liquidationsstadium bleibt der
Verein rechtsfähig.
Siehe weiters VereinsR 2001 Rz 5.
1.2.1.1.5 Stiftungen, Fonds, Anstalten und andere rechtsfähige
Zweckvermögen
22
Es wird zwischen Zweckvermögen mit und ohne
Rechtspersönlichkeit und zwischen solchen des öffentlichen und des privaten
Rechts unterschieden. Zweckvermögen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, sind
juristische Personen in Form von Vermögensmassen (Sachgesamtheiten). Sie haben
keine Mitglieder sondern nur Nutznießer (Destinatäre). Bezüglich der
Zweckvermögen des öffentlichen Rechts und der nichtrechtsfähigen
Zweckvermögen siehe Rz 48 bzw. 101.
1.2.1.1.5.1 Stiftungen, Fonds, Stiftungsarten
23
Das Stiftungs- und Fondswesen ist in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache, wenn der Zweck einer Stiftung oder eines Fonds über
den Interessenbereich eines Landes hinausgeht. Sonst ist Landeszuständigkeit
gegeben.
Es gibt mehrere Arten von Stiftungen. Für die steuerliche
Behandlung wird zwischen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen
Stiftungen, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Stiftungen, gemeinnützigen
oder eigennützigen Stiftungen und inländischen oder ausländischen Stiftungen
unterschieden. Nach den Rechtsquellen ist zu unterscheiden zwischen Stiftungen
nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, landesgesetzlichen Stiftungen und
Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz sowie Stiftungen auf Grund von
Sondergesetzen.
24
Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, ist
nur auf Stiftungen und Fonds anzuwenden, deren Vermögen durch privatrechtlichen
Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt
ist, sofern sie nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Landes
hinausgehen. Als Stifter können der Staat, Privatpersonen und Unternehmen
auftreten. Nicht unter das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz fallen
- Stiftungen, die durch ein Bundes- oder Landesgesetz errichtet werden
- Stiftungen, die Hoheitsaufgaben zu verrichten haben
- Stiftungen, die für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgemeinschaft errichtet werden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz ausdrücklich die Zuständigkeit dieses
Gesetzes gegeben ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz sind
Stiftungen durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit
Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder
mildtätiger Zwecke dienen. Fonds sind gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete
Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke
dienen. Der Fonds unterscheidet sich von der Stiftung somit durch seine
zeitliche Begrenzung. Der Gemeinnützigkeitsbegriff des Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetzes deckt sich nicht zur Gänze mit dem der BAO.
Stiftungen und Fonds im Sinne des Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetzes erlangen durch die Entscheidung über ihre Zulässigkeit
Rechtspersönlichkeit (§§ 6 Abs. 4 und 26 Abs. 4 Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz). Das BMI hat über diese Rechtspersonen ein Register zu führen
über dessen Inhalt Auskunftspflicht besteht (§ 40 Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz).
25
Landesgesetzliche Stiftungen
Landesgesetzliche Regelungen betreffend Stiftungen und Fonds
gibt es in allen neun Bundesländern in Form der Landes-Stiftungs- und
Fondsgesetzen und zwar nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz,
LGBl. Nr. 37/1995; Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1984,
Niederösterreichischen Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 92/1976,
Oberösterreichischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988, Salzburger
Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 70/1976, Steiermärkisches Stiftungs- und
Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988, Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr.
34/1977, Gesetz über Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr.
10/1947, Wiener Landes-Stiftungs und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988.
26
Privatstiftungen
Rechtsgrundlage für Privatstiftungen ist das
Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993 (PSG). Die Privatstiftung ist
Rechtsperson, der vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen
Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter
bestimmten Zwecks zu dienen. Sie muss einen inländischen Sitz haben. Sie wird
durch die Stiftungserklärung errichtet und entsteht mit der Eintragung im
Firmenbuch. Das Vermögen kann in beweglichen, unbeweglichen, körperlichen,
unkörperlichen Sachen, Sachgesamtheiten, aber auch in Dienstleistungen bestehen
und muss bereits vor der Errichtung gewidmet sein. Stifter, Begünstigter und
Letztbegünstigter können natürliche oder juristische Personen sein. Wenn das
Mindestvermögen nicht in bar aufgebracht wird (§ 4 PSG), ist eine
Gründungsprüfung vorzunehmen.
Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der
Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. Für die Rechnungslegung
ist der Stiftungsvorstand verantwortlich. Die Privatstiftung ist kein Kaufmann
im Sinne des HGB, sie ist aber zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet.
Die §§ 34 bis 38 PSG regeln den Widerruf, die Auflösung,
Abwicklung, Löschung und Umwandlung der Privatstiftung.
Zur Besteuerung siehe die StiftR 2001 Teil 1.
1.2.1.1.5.2 Anstalten
27
Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des
Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anstalt ein Bestand an Mitteln
persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem
durch Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen
(VfGH 18.12.1957, Slg. 3296; VwGH 1.7.1975, 0445/75). Wesentlich ist auch die
Widmung des Sachkomplexes für einen mehr oder weniger unbestimmten, vom
Rechtsträger des Sachkomplexes verschiedenen Personenkreis.
1.2.1.1.5.3 Sammelvermögen
28
Dem Sammelvermögen fehlt im Unterschied zur Stiftung die
dauernde Widmung. Unter Sammelvermögen wird ein Vermögen verstanden, das durch
Sammlung für bestimmte Zwecke aufgebracht wird (zB zur Errichtung eines
Denkmals, Unterstützung von Flüchtlingen oder politisch Verfolgten ua.).
Überwiegend wird die eigene Rechtspersönlichkeit des Sammelvermögens
abgelehnt und herrenloses Vermögen angenommen, das noch in niemandes Eigentum
steht. Ein körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 in
Verbindung mit § 3 KStG 1988 kann dann vorliegen, wenn das Sammelvermögen in
treuhändischer Verwaltung der Sammler Einkünfte abwirft.
1.2.1.1.6 Kreditinstitute
29
Die allen Kreditinstituten gemeinsamen Angelegenheiten werden im
BWG (Bankwesengesetz) geregelt. Bank ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes
oder des Nationalbankgesetzes BGBl. Nr. 50/1984 berechtigt ist, Bankgeschäfte
zu betreiben (§ 1 Abs. 1 BWG).
Das BWG enthält einige Bestimmungen, die auch abgabenrechtlich
von Bedeutung sind, etwa betreffend die Einbringung in eine Bank AG (§ 92 BWG),
die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 BWG; Rz 1260 bis 1268) oder das Bankgeheimnis
(§ 28 BWG).
30
Gemäß § 43 Abs. 1 BWG sind auf die Jahresabschlüsse der
Kreditinstitute unabhängig von deren Größe und Rechtsform auch die
Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes, die den Jahresabschluss großer
Aktiengesellschaften regeln, sinngemäß anzuwenden.
Die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen aller
Kreditinstitute sind entsprechend der Gliederung der in den Anlagen des BWG
enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Anlagen bilden einen Bestandteil des
BWG. Wegen der Besonderheiten bei den verschiedenen Formen der Kreditinstitute
(Kapitalgesellschaften, Kreditgenossenschaften, Landes-Hypothekenbanken,
Sparkassen) weichen die Gliederungsvorschriften hinsichtlich bestimmter
Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung von einander ab. Die
Aufgliederung gemäß den Formblättern ist das Mindesterfordernis. Freiwillige
weitere Aufgliederungen und Aufgliederungsvorschriften, die sich aus
Abgabenvorschriften ergeben (Investitionsfreibeträge,
Abfertigungsrückstellungen), werden durch die Gliederungsvorschriften nicht
berührt.
Besondere Bewertungsregeln sind in den §§ 55 bis 58 BWG
enthalten, im Übrigen gelten die allgemeinen Bewertungsregeln des Handels- und
Steuerrechts.
Die Jahresabschlüsse von Kreditinstituten sind gemäß den §§
60 ff BWG durch Bankprüfer zu prüfen. Das sind beeidete Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfgesellschaften oder Prüfungsverbände
(Sparkassenprüfungsverband, der Österreichische Genossenschaftsverband und der
Österreichische Raiffeisenverband).
1.2.1.1.7 Sparkassen
31
Rechtsgrundlage für Sparkassen ist das Sparkassengesetz BGBl.
Nr. 64/1979. Sparkassen sind juristische Personen des privaten Rechts mit einer
eigenen rechtlichen Organisation. Sie entstehen mit der Eintragung in das
Firmenbuch. Als Gemeindesparkassen sind sie in ihrer Gebarung und ihrer
Geschäftsführung von den für sie haftenden Gemeinden und als
Vereinssparkassen von den sie gründenden Sparkassenvereinen und den
Sitzgemeinden unabhängig.
Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und
natürliche Personen sind von jeder Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der
Sparkassen ausgeschlossen. Auch eine stille Beteiligung ist nicht möglich.
Beim Sparkassenverein im Sinne des § 4 Sparkassengesetz handelt
es sich weder um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 noch um einen
Verein, der dem Vereinspatent 1852 unterliegt, sondern um die besondere Form
einer juristischen Person.
Bausparkassen sind Kreditinstitute, die nach dem
Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, berechtigt sind, das Bauspargeschäft
zu betreiben.
32
Die besondere Rechtsnatur der Sparkassen und die Besonderheiten
ihrer Eigentums- und Vermögensverhältnisse erfordern gegenüber den anderen
Banken eine anders gestaltete Rechnungslegung und Gewinnverwendung. Der Gewinn
kann, da es keine Kapitalbeteiligten gibt, nicht ausgeschüttet werden und dient
vor allem der Stärkung des Eigenkapitals (verdeckte Ausschüttungen sind aber
auch bei Sparkassen möglich, VwGH 30.4.1965, 2325/63). Der Gewinn ist, soweit
er nicht steuerwirksamen Rücklagen zugeführt wird, unter Beachtung der
Bestimmung des § 22 Sparkassengesetz einer Sicherheitsrücklage zuzuführen.
Die Sicherheitsrücklage bildet zusammen mit dem Gründungskapital
gewissermaßen das Grund bzw. Stammkapital der Sparkasse.
Von Sparkassen kann auch eine so genannte Widmungsrücklage
gebildet werden. Diese dient bestimmten Zwecken (zB Förderung karitativer oder
sozialer Einrichtungen oder bedeutsamen kulturellen Vorhaben). Die Bildung einer
Widmungsrücklage ist beschränkt. Die Verwendung dieser Rücklage bedarf der
Bewilligung des Landeshauptmannes.
1.2.1.1.8 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der
Bodenreform, Siedlungsträger
33
Zur Begriffsbestimmung siehe Rz 49 bis 54. Soweit sie nicht auf
Grund (landes)gesetzlicher Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, können sie je nach ihrer Verfassung Körperschaften des privaten Rechts
oder unter Umständen Personengesellschaften sein.
1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 Z
2 KStG 1988)
1.2.1.2.1 Begriff und Hoheitsbetriebe
1.2.1.2.1.1 Allgemeines
34
Die inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts sind als
solche nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sie unterliegen gemäß § 1 Abs. 3
Z 2 KStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht mit ihren Einkünften im Sinne des
§ 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988. Unbeschränkt steuerpflichtig sind - lediglich -
Betriebe gewerblicher Art solcher Körperschaften (Rz 64 bis 89).
1.2.1.2.1.2 Begriff
35
Unter dem Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts ist im
Abgabenrecht die juristische Person öffentlichen Rechts allgemein zu verstehen.
Es ist ein Sammelbegriff für alle juristischen Personen des öffentlichen
Rechts. Soweit sich daher Abgabenvorschriften auf Körperschaften öffentlichen
Rechts beziehen, sind regelmäßig auch öffentlich-rechtliche Anstalten,
Stiftungen und Fonds davon betroffen (VwGH 6.10.1976, 2105/75). Demnach
unterliegen auch Betriebe gewerblicher Art von öffentlich-rechtlichen
Anstalten, Stiftungen und Fonds der Körperschaftsteuer. Manchmal steht auch der
Begriff "Selbstverwaltungskörper" für "Körperschaft
öffentlichen Rechts" (so zB im Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr.
156/1949).
Juristische Personen öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz
oder durch Verwaltungsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder werden durch
einen solchen anerkannt; ihre Auflösung erfolgt in entsprechender Weise.
Darüber hinaus ist nach der Judikatur des VwGH eine juristische Person auch
dann als öffentlich-rechtlich anzuerkennen, wenn deren öffentlich-rechtlicher
Charakter aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung klar zu erkennen ist,
auch wenn der Gesetzgeber diese nicht ausdrücklich als juristische Person des
öffentlichen Rechts bezeichnet. Öffentlich-rechtlicher Charakter ist demnach
einer juristischen Person dann zuzuerkennen, wenn sie mit hoheitlichen
Befugnissen ausgestattet, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und
Zwangsbestand hat (VwGH 14.9.1970, 1371/70, VwGH 22.1.1974, 0399/73).
1.2.1.2.1.3 Hoheitsbetrieb
36
Jener Tätigkeitsbereich, der auf die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichtet ist (Hoheitsbetrieb), unterliegt
nicht der Besteuerung. Als Indiz für die Ausübung öffentlicher Gewalt wird in
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 das Merkmal des Annahmezwanges angeführt (VwGH
19.10.1972, 2119/71). Darüber hinaus muss die Körperschaft öffentlichen
Rechts zum Erreichen ihres Zieles in der Rechtsordnung des öffentlichen Rechts
begründete Hoheitsakte setzen und sich nicht der gleichen Mittel bedienen, wie
sie das Privatrecht jedermann zur Verfügung stellt (zB Arbeits- oder
Bestandverträge, VwGH 30.5.1952, 1756/51, VwGH 6.4.1955, 3302/54, VwGH
14.12.1962, 0913/62, VwGH 5.5.1965, 2052/64).
Beispiel:
Der Thermalwasserbetrieb einer Gemeinde wird zwar für
Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben, dennoch stellt das
Benützungsentgelt für die Abgabe von Thermalwasser ein privatrechtliches
Entgelt dar, wenn aus den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht erkennbar
ist, dass die Gemeinde berechtigt wäre, bei Einhebung dieser Geldleistungen
hoheitlich vorzugehen. Da die von der Gemeinde
eingehobenen Geldleistungen aus diesem Grund keine Abgaben
darstellen, handelt es sich bei der Abgabe von Thermalwasser um keine
hoheitliche Tätigkeit.
37
Ein weiteres Merkmal für die Annahme, dass eine Tätigkeit in
Erfüllung öffentlicher- rechtlicher Aufgaben ausgeübt wird, ist gegeben, wenn
diese Tätigkeit der Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger der
öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist, dh. wenn sie lediglich
durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts erfüllt werden kann und erfüllt
wird, sei es, dass sie ihr ausdrücklich in einem Gesetz zugewiesen wird, sei
es, dass sie sich aus ihrem allgemeinen hoheitlichen Aufgabenkreis ergibt. So
stellt die Führung von Obdachlosenheimen keinen Hoheitsbetrieb dar, da diese
Tätigkeit auch von privaten Personen und Personenvereinigungen ausgeübt werden
kann (VwGH 19.10.1972, 2119/71, VwGH 22.2.1973, 0906/72).
38
Die von katholischen Orden und Kongregationen geführten Schulen
mit Öffentlichkeitsrecht sind als Hoheitsbetriebe anzusehen. Dies gilt auch
für die mit solchen Schulen verbundenen Internate und Schülerheime desselben
Rechtsträgers, wenn sie wie die Bundeskonvikte nach dem Prinzip der
Selbsterhaltung betrieben werden und keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit
ausüben. Desgleichen ist die Herausgabe von Kirchenzeitungen, Broschüren und
ähnlichen Publikationen als Hoheitsbetrieb zu beurteilen, wenn die darin
enthaltenen Beiträge auf die Erweiterung des religiösen Gewissens, die
Stärkung des Charakters und die moralische und religiöse Standfestigkeit des
Lesers gerichtet sind, wenn diese Art der Belehrung auch deutlich als Hauptzweck
in Erscheinung tritt und wenn darüber hinaus der für den kommerziellen
Pressebetrieb typische Inhalt (zB Annoncen, Todesanzeigen usw.) von
untergeordneter Bedeutung (dh. nicht mehr als 10% der Druckseiten, siehe VwGH
28.11.1980, 1709/77) ist. Entgeltlich durchgeführte Führungen in Kirchen,
Klöstern und Stiften erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen eines
Betriebes gewerblicher Art, da sich diese wirtschaftliche Betätigung von den
übrigen hoheitsrechtlichen Aufgaben des betreffenden kirchlichen Rechtsträgers
nicht genügend abgrenzen und abspalten lässt.
39
Der Hoheitsbetrieb muss der Ausübung öffentlicher Gewalt nicht
ausschließlich, sondern überwiegend dienen. Bilden hoheitliche und
erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten eine untrennbare Einheit, so liegt ein
Mischbetrieb vor (Rz 75 bis 77).
40
Eine Zusammenfassung von Hoheitsbetrieben mit steuerpflichtigen
Betrieben gewerblicher Art ist mit steuerlicher Wirkung nicht möglich. So kann
ein steuerfreies Trinkwasserwerk mit einem steuerpflichtigen Elektrizitätswerk
auch dann steuerlich nicht zusammengefasst werden, wenn diese Betriebe
organisatorisch in die Körperschaft öffentlichen Rechts (zB Stadtwerke)
eingegliedert sind.
Gemäß § 2 Abs. 5 KStG 1988 gelten als Hoheitsbetriebe:
- Wasserwerke, die überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen
- Forschungsanstalten
- Wetterwarten
- Schlachthöfe
- Friedhöfe
- Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung
- Anstalten zur Desinfektion
- Anstalten zur Leichenverbrennung
- Anstalten zur Müllbeseitigung
- Anstalten zur Straßenreinigung
- Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung siehe § 2 Abs. 3 UStG
1994 und Erlass des BMF vom 2. Juli 1973, 254.183-10a/73, AÖF Nr. 221/1975.
1.2.1.2.2 Aufzählung von Körperschaften öffentlichen Rechts
1.2.1.2.2.1 Gebietskörperschaften
41
Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder und Gemeinden,
sowie die Gemeindeverbände. Gemeindeverbände können gemäß Art. 116 Abs. 3
B-VG zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten gegründet werden, zB für die
Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen oder für die Besorgung
sanitärer Aufgaben. Den öffentlich-rechtlichen Status von Gemeindeverbänden
bestätigte der VfGH 16.3.1955, B 189/55.
42
Zusammenschlüsse von Gemeinden zur gemeinsamen Abwicklung von
Verwaltungsgeschäften (Verwaltungsgemeinschaften) sind keine Körperschaften
öffentlichen Rechts aber auch keine Betriebe gewerblicher Art; ebenso nicht die
so genannten Urbarialgemeinden (Realgemeinden).
1.2.1.2.2.2 Kirchen und Religionsgesellschaften
43
Unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
können nur die durch österreichische Gesetze anerkannten Gemeinschaften
verstanden werden. Dazu gehören
- die altkatholische Kirche
- die armenisch-apostolische Kirche in Österreich,
- die evangelische Kirche AB und HB,
- die griechisch-orientalische Kirche,
- die islamische Glaubensgemeinschaft,
- die israelitische Religionsgesellschaft,
- die katholische Kirche,
- die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen),
- die Methodistenkirche,
- die neuapostolische Kirche in Österreich,
- die österreichische Buddhistische Gesellschaft,
- die rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Heiligen
Auferstehung,
- die russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Heiligen Nikolaus
- die syrisch-orthodoxe Kirche
44
Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören sämtliche
Einrichtungen der katholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den
staatlichen Bereich kanonisch errichtet worden sind. Danach kommt insbesondere
folgenden Einrichtungen Rechtspersönlichkeit zu:
Der Österreichischen Bischofskonferenz, der Superiorenkonferenz
der männlichen Ordensgemeinschaften, der Vereinigung der Frauenorden, der
Kirchenprovinz, der Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, dem Kapitel, der
Pfarrkirche (Kirchenfabrik), dem Pfründen- oder Benefizialvermögen, den Orden
und Kongregationen, der Religiösen Gesellschaft, dem Weltlichen Institut, der
Kirchlichen Vereinigung, der Selbständigen Stiftung, der Caritas, den einzelnen
Diözesen und den sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Instituten.
Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch die Gemeinden und
Einrichtungen der Evangelischen Kirche gemäß §§ 3 und 4 Bundesgesetz vom
6.7.1961, BGBI. Nr. 182/1961 sowie idF BGBl. Nr. 547/1988, 554/1991 und
291/1995, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestanden haben. Danach errichtete Gemeinden und nach kirchlichem
Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen der Evangelischen
Kirche erlangen auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des
öffentlichen Rechts mit dem Tage des Einlangens der von der evangelischen
Kirchenleitung ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.
Das Gleiche gilt sinngemäß auch für alle anderen von
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit
Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen.
1.2.1.2.2.3 Gesetzliche Interessensvertretungen
45
Apothekerkammer (§ 1 Abs. 2
Apothekerkammergesetz, BGBl. Nr. 152/1947);
Ärztekammern (Österreichische Ärztekammer, Ärztekammern für die
einzelnen Bundesländer, § 20 Abs. 2 Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949);
Börsekammern (§ 2 Abs. 1 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989 idF BG
97/2001);
Ingenieurkammern (Bundeskammer, Länderkammern, § 1 Abs. 3
Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969);
Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) sowie der
Österreichische Arbeiterkammertag (§ 1 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz, BGBl.
Nr. 105/1954);
Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, § 1
Abs. 2 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946) und die Fachverbände im
Sinne des § 31 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946;
Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 1 Abs. 2
Wirtschaftstreuhänderkammergesetz, BGBl. Nr. 20/1948);
Landarbeiterkammern (landesgesetzliche Regelungen);
Landeslandwirtschaftskammern (landesgesetzliche Regelungen; die
"Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs"
ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 1951);
Österreichische Dentistenkammer (§ 18 Abs. 2 Dentistengesetz, BGBl.
Nr. 90/1949);
Österreichische Notariatskammern (§ 134 Notariatsordnung, RGBI.
75/1871);
Österreichische Patentanwaltskammer (§ 30 Abs. 1
Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967);
Österreichische Rechtsanwaltskammern (§ 22 Rechtsanwaltsordnung,
RGBI 1868/69);
Hebammengremium (§ 39 Abs. 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994).
1.2.1.2.2.4 Sozialversicherungsträger
46
Körperschaften öffentlichen Rechts sind die
Gebietskrankenkasse, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die
Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, die allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft,
die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, die
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, und die Abfertigungs- und Urlaubskasse der Arbeiter in der
Bauwirtschaft.
1.2.1.2.2.5 Sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts
47
Österreichische
Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Hochschulen (§ 1 Abs. 1
und § 3 Abs.1 Hochschülerschaftgesetz, BGBl. Nr. 309/1973),
Österreichische Akademie der Wissenschaften (VwGH 10.12.1965,
0217/64),
der Sparkassenprüfungsverband (§ 24 Abs. 1 Sparkassengesetz, BGBl.
Nr. 64/1979),
die Wassergenossenschaften (§ 74, BGBl. Nr. 215/1959) und
Wasserverbände (§ 87, BGBl. Nr. 215/1959),
die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Abs. 1 BGBl. Nr. 254/1959)
Körperschaften öffentlichen Rechts auf Grund
landesgesetzlicher Regelungen sind: Fischereigenossenschaften und
Fischereiverbände; Freiwillige Feuerwehren und Feuerwehrverbände;
Jagdgenossenschaften; Landesfremdenverkehrsverbände und -vereine;
Landesjagdverbände; Maschinenhöfe nach Kärntner Landesgesetz;
Müllbeseitigungsverbände, bei landesrechtlicher Verankerung
Personengemeinschaften in Angelegenheit der Bodenreform und Siedlungsträger.
1.2.1.2.2.6 Öffentlich-rechtliche Fonds
48
Der Betriebsratsfonds iSd §
74 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. Nr. 475/1990 und der
BetriebsratsfondsVO, BGBl. Nr. 524/1974 idF BGBl. Nr. 690/1990,
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds (§ 3 BGBl. Nr. 252/1921),
Forschungsförderungsfonds (§ 28 BGBl. Nr. 377/1967),
Hilfsfonds für hilfsbedürftige Widerstandskämpfer und Opfer der
politischen Verfolgung (BGBl. Nr. 197/1988),
Innovationsagentur - GmbH, (BGBl. Nr. 256/1984),
Land- und Forstwirtschaftlicher Wiederaufbaufonds,
Massafonds der Polizei und Justizwache (Massavorschrift vom 6.12.1949),
Milchwirtschaftsfonds, Getreideausgleichsfonds und Viehverkehrsfonds,
Nullkuponfonds (§ 5 BGBl. Nr. 82/1986),
Restitutionsfonds (§ 1 Abs. 3 BGBl. Nr. 55/1947),
Salzburger Festspielfonds,
Umweltfonds (§ 17 BGBl. Nr. 567/1988).
1.2.1.2.2.7 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der
Bodenreform, Siedlungsträger
49
Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform sind
jene Personengemeinschaften, die auf Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und
den Grundsatzgesetzen des Bundes nach den jeweiligen Ausführungsgesetzen der
Länder bestehen.
50
Für alle Personengemeinschaften in Angelegenheiten der
Bodenreform gilt, dass sie körperschaftsteuerrechtlich als Körperschaften
öffentlichen Rechts zu behandeln sind, wenn sie entweder durch die jeweilige
landesgesetzliche Regelung als solche eingerichtet sind oder ihnen aus der
Aufgabenstellung öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit eingeräumt ist
oder sie auf Grund der besonderen Stellung im öffentlichen Leben auch ohne
formalgesetzliche Untermauerung abgabenrechtlich wie Körperschaften
öffentlichen Rechts behandelt werden. Tritt allerdings bei nicht ausdrücklich
vom Gesetz als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichteten
Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform die öffentliche
Aufgabenstellung gegenüber überwiegend privaten Interessen der
Anteilsberechtigten zurück, dann sind sie, wenn sie Rechtspersönlichkeit
besitzen, körperschaftsteuerrechtlich den Körperschaften privaten Rechts, bei
fehlender Rechtspersönlichkeit den nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
zuzurechnen.
Zu den Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform
gehören:
51
Agrargemeinschaften im Sinne
der Ausführungsgesetze zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr.
103/1951:
Eine Agrargemeinschaft ist die Gesamtheit der jeweiligen
Eigentümer von Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften), an deren Eigentum
ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist,
einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte
zustehen. Die Veräußerung und die Absonderung von Anteilsrechten sowie die
Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist von der
Genehmigung der Agrarbehörde abhängig. Die Agrarbehörden haben
festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften
sind.
Körperschaftsteuerrechtlich sind Agrargemeinschaften
Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988,
wenn sie durch Landesgesetz als solche eingerichtet sind. Im Übrigen sind sie
als Körperschaften privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 zu
beurteilen, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen. Agrargemeinschaften,
denen Rechtspersönlichkeit fehlt, sind nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988. Die Frage, ob
Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit haben, ist in erster Linie an Hand
jener Vorschriften zu beurteilen, die die einzelnen Bundesländer in
Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951,
erlassen haben (OGH 25.8.1993, 1 Ob 560/93). Bestehen entweder Zweifel
darüber, ob eine Agrargemeinschaft (also eine Personengemeinschaft in
Angelegenheiten der Bodenreform) oder eine Eigentumsgemeinschaft, die nicht
schon Agrargemeinschaft ist (also keine solche Personengemeinschaft),
vorliegt, so ist dem Finanzamt nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Vorschriften eine Entscheidung der Agrarbehörde beizubringen.
52
Zusammenlegungsgemeinschaften
und Flurbereinigungsgemeinschaften im Sinne der Ausführungsgesetze zum
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951:
Sinn und Aufgabe der Zusammenlegung ist es, durch
Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen,
volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die Besitz-,
Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse zu verbessern oder neu zu
gestalten. Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen
werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, die mit Verordnung begründet
wird und der Rechtspersönlichkeit zukommt. Nach den landesgesetzlichen
Bestimmungen aller Bundesländer ist sie Körperschaft öffentlichen Rechts.
Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Maßnahmen durchzuführen, die sich
aus der Zusammenlegung ergeben. Während der Durchführung der Zusammenlegung
bleiben die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft Eigentümer der in das
Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke. Die
Zusammenlegungsgemeinschaft erwirbt idR - wenn überhaupt - nur vorübergehend
Eigentum an Grund und Boden. Ausnahmsweise kann diese Gemeinschaft Eigentum an
gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, zB Wege, Windschutzanlagen, Gräben,
auch auf Dauer erwerben.
An Stelle des Zusammenlegungsverfahrens kann ein
Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch vor allem die
Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren
Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu
gestaltet werden. Weiters stellt die Durchführung von
Flurbereinigungsmaßnahmen eine Zwischenlösung bis zur späteren
Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens dar. Die Eigentümer der
Grundstücke, die der Flurbereinigung unterliegen, bilden die
Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet wird.
53
Bringungsgemeinschaften im
Sinne der Ausführungsgesetze zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967,
BGBl. Nr. 198/1967:
Bringungsrechte (im Sinne des Güter- und
Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 und der hiezu erlassenen Ausführungsgesetze)
sind die zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken gewidmet sind, eingeräumten Rechte, Personen und Sachen über fremden
Grund zu bringen. Diese Rechte umfassen vor allem auch die Berechtigung zur
Errichtung und Benützung einer Bringungsanlage sowie zur Mitbenützung und
Ausgestaltung einer fremden Bringungsanlage. Bei den Bringungsanlagen im Sinne
dieses Gesetzes handelt es sich im Wesentlichen um nicht öffentliche
Güterwege und Materialseilbahnen. Solche Bringungsrechte werden eingeräumt,
wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken und Betrieben dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für
die Bringung der Erzeugnisse solcher Grundstücke oder Betriebe oder der zur
Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine
unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und dieser Nachteil nur durch ein
Bringungsrecht beseitig oder gemildert werden kann. Wird ein Bringungsrecht,
das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benutzung einer
fremden Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von
mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden
die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Sofern die
Bringungsanlage auch anderen als den vorgenannten Grundstückseigentümern zum
Vorteil gereicht, sind auch die Eigentümer dieser Grundstücke in die
Bringungsgemeinschaft als Mitglieder einzubeziehen. Diese
Bringungsgemeinschaften können auch Eigentümer von Grundstücken sein, und
zwar insb. jener Grundstücke, die für die Errichtung der Bringungsanlage, zB
Trasse des
Güterweges, erforderlich sind. Bringungsgemeinschaften
besitzen Rechtspersönlichkeit und sind nach den meisten Landesgesetzen
Körperschaften öffentlichen Rechts.
54
Siedlungsgemeinschaften im
Sinne der Ausführungsgesetze zum landwirtschaftlichen
Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967:
Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können
landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. Ziel dieses
Verfahrens ist vor allem die Neuerrichtung von Betrieben, Verlegung von Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen,
die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbstständigkeit verloren haben, in
selbstständig bewirtschaftete Betriebe, die Übertragung von Betrieben, deren
Eigentümer sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder wegen Krankheit
oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder in der Landwirtschaft nicht
hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die
Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, weiter die Umwandlung von Pacht
in Eigentum, die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst
bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden,
agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten und die
Bereinigung ideell und real geteilten Eigentums. Mehrere physische Personen,
die die Durchführung eines solchen Verfahrens beantragen, das sind diejenigen
Personen, für die die Schaffung der Betriebe in Betracht kommt, können durch
Bescheid der Agrarbehörde zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefasst
werden. Siedlungsträger im Sinne des § 6 Abs. 2 Landwirtschaftliches
Siedlungs-Grundsatzgesetz sind juristische Personen, die als Siedlungsträger
kraft Gesetzes oder durch Bescheid der Agrarbehörde anerkannt sind. Die
Siedlungsträger haben insb. die Aufgabe, frei werdende Grundstücke
vorsorglich aufzukaufen und für geeignete Siedlungswerber bereitzuhalten. Die
bestehenden Siedlungsträger sind in der Form von Fonds, Genossenschaften bzw.
GmbHs errichtet worden. Siedlungsgemeinschaften besitzen nach manchen
Landesgesetzen ausdrücklich Rechtspersönlichkeit, manchmal sind sie
Körperschaften öffentlichen Rechts.
1.2.1.2.2.8 Den öffentlich-rechtlichen Körperschaften
abgabenrechtlich gleichgestellte Körperschaften (AÖF Nr. 142/1989)
55
Politische Parteien sind
gemäß Art. VI AbgÄG 1975, BGBl. Nr. 636/1975, im Anwendungsbereich der im §
3 Abs. 3 BAO umschriebenen Abgabenvorschriften wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß
§ 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, Rechtspersönlichkeit zukommt. Die
Tätigkeit einer politischen Partei, die im Pressedienst, der
Öffentlichkeitsarbeit, der Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und
sonstigen Druckschriften, der Werbung und der Informationstätigkeit
einschließlich Wahlwerbung besteht, kann nicht als Betrieb gewerblicher Art
angesehen werden, weil diese Aktivitäten zum Kernbereich der Tätigkeit
politischer Parteien (Hoheitsbereich) gehören (VwGH 9.11.1994, 92/13/0024).
56
Zu den parteilichen Neben-
und Unterorganisationen nimmt das Gesetz nicht Stellung. Sie werden von der
Verwaltungspraxis ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechts
behandelt, auch dann, wenn sie in Vereinsform geführt werden. In
Zweifelsfällen wird die Parteizugehörigkeit bestimmter Institutionen von den
Abgabenbehörden im Wege des BMF durch Anfragen bei den obersten Gremien der
politischen Parteien geklärt, wobei Sitz und Stimme in den obersten Gremien der
Partei ein Indiz darstellt. Unter- und Nebenorganisationen von politischen
Parteien, die als Kapitalgesellschaft oder als Genossenschaft organisiert sind,
werden nach diesen Rechtsformen besteuert.
57
Berufsvereinigungen im Sinne
des § 4 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz wie zB der Österreichische
Gewerkschaftsbund sind nach den Grundsätzen des Vereinsgesetzes 1951 errichtete
Vereine und somit keine Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auf Grund
ihrer besonderen Stellung im öffentlichen Leben sind sie im § 5 Z 13 KStG 1988
teilweise persönlich befreit (Rz 235 bis 238).
58
Berufsverbände, deren
Mitglieder die Beiträge als Betriebsausgaben absetzen können (siehe EStR 2000
Rz 1415 bis 1420), haben für ihre freiwilligen Zuwendungen an politische
Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahe stehen oder
die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessenvertretung)
anzusehen sind, eine Abgabe von Zuwendungen (BGBl. Nr. 391/1975 idF BGBl. Nr.
379/1988) von 15% zu leisten.
59
Das Österreichische Rote
Kreuz mit den Landesverbänden und Bezirksstellen
60
- Die Diplomatische Akademie
61
Diverse Fonds, wie der Linzer
und Klagenfurter Hochschulfonds, der Innsbrucker Universitätsfonds, Fonds zur
Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland (§ 4 BGBl. Nr.
381/1967), Weinwirtschaftsfonds (§ 20 Weinwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr.
296/1969).
1.2.1.2.2.9 Öffentlich-rechtliche Anstalten
62
Hiezu zählen der ORF (§ 1 Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 397/1974)
bis zur Umwandlung in eine Stiftung, die im Bundesmuseengesetz, BGBl. I Nr.
115/1998 angeführten wissenschaftlichen Anstalten öffentlichen Rechts des
Bundes.
1.2.1.2.2.10 Teilrechtsfähige Einrichtungen
63
Teilrechtsfähige Einrichtungen von Schulen (zB nach § 128c
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 20/1998, § 31c
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 idF BGBl.
I Nr. 171/1999, und § 7a Oberösterreichisches Pflichtschulorganisationsgesetz,
LGBl. Nr. 35/1992 idF LGBl. Nr. 44/1999) sind abgabenrechtlich wie
selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts zu behandeln. Die den
genannten teilrechtsfähigen Einrichtungen vergleichbaren Organisationseinheiten
der Universitäten (Departments, Fakultäten, Institute usw.) gemäß § 20 Abs.
4 Universitätsgesetz sind den teilrechtsfähigen Einrichtungen abgabenrechtlich
gleichzustellen.
1.2.1.2.3 Betriebe gewerblicher Art als Steuersubjekte
64
Das Wesen des Betriebes gewerblicher Art von Körperschaften
öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 KStG 1988 besteht darin, dass es sich
dabei um ein eigenes Steuersubjekt handelt, das von der Person des
Rechtsträgers verschieden ist, wiewohl zivilrechtlich als Rechtsperson nur eine
juristische Person, nämlich die öffentlich-rechtliche Körperschaft existiert.
Daher hat ein Körperschaftsteuerbescheid unmittelbar an den
Betrieb gewerblicher Art als Bescheidadressat zu ergehen. Hat eine Körperschaft
öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art, ist jeder dieser
Betriebe ein eigenes Steuersubjekt.
Unternehmer im Sinne des UStG 1994 ist hingegen die
Trägerkörperschaft selbst (siehe UStR 2000 Rz 261).
Ein Ergebnisausgleich zwischen mehreren Betrieben gewerblicher
Art derselben Trägerkörperschaft ist grundsätzlich nicht möglich, siehe aber
Rz 79.
1.2.1.2.3.1 Begriffsbestimmung
65
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher
Art gemäß § 2 Abs. 1 KStG 1988 sind
- Vorhandensein einer wirtschaftlich selbstständigen Einrichtung
- Privatwirtschaftliche Tätigkeit
- Wirtschaftliches Gewicht der Tätigkeit
- Nachhaltigkeit der Tätigkeit
- Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen
- Tätigkeit gewerblicher Art
Die Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder
nicht, ist für jeden Betrieb gesondert vorzunehmen.
66
Vorhandensein einer wirtschaftlich selbstständigen
EinrichtungDie Tätigkeit muss sich innerhalb der Körperschaft öffentlichen
Rechts wirtschaftlich herausheben, etwa durch eine besondere Leitung, eigenes
Personal, einen geschlossenen Geschäftskreis, eigene Buchführung, eigene
Verrechnungsstelle oder einem ähnlichen auf eine Einheit hinweisenden Merkmal.
Eine feste örtliche Anlage ist nicht erforderlich.
Das Erfordernis eines wirtschaftlichen Heraushebens schließt
nicht aus, dass auch dann ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, wenn er selbst
eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. In diesen Fällen ist der Betrieb
gewerblicher Art mit der Trägerkörperschaft ident. Werden über die ursprüngliche Tätigkeit hinaus andere Tätigkeiten
aufgenommen, kann dies zur Begründung eines weiteren Betriebes gewerblicher Art
führen.
Beispiel:
Ein als Anstalt öffentlichen Rechts errichtetes Museum
betreibt unabhängig vom Museumsbetrieb ein Hotel.
67
Das Zusammenfassen mehrerer Einrichtungen und die Behandlung als
einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (Einheitsbetrieb) ist möglich
- bei einem engen technisch-wirtschaftlichen und organisatorischen
Zusammenhang verschiedener Einrichtungen, zB Verlag und Druckerei
- bei nicht gleichartigen Tätigkeiten im Falle der Eignung zur
gegenseitigen Ergänzung, zB Herstellungs- und Handelsbetriebe
- bei einem organisatorischen Zusammenhang gleichartiger Einrichtungen
zB mehrere Kindergärten einer Gemeinde
- bei Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten, zB wiederholte gesellige
Veranstaltungen nach Maßgabe des § 5 Z 12 KStG 1988
- bei intensiver Verbindung von an sich verschiedenartigen Tätigkeiten
(bspw. das Unterhalten einer Zentralküche, die ausschließlich oder
überwiegend die Gastbetriebe der Körperschaft öffentlichen Rechts
versorgt)
- bei Versorgungsbetrieben (Rz 79).
Eine Zusammenfassung ist bspw. nicht zwischen einem Versorgungs-
und einem Badebetrieb möglich, auch wenn der Versorgungsbetrieb die wichtigsten
Betriebsmittel an den Badebetrieb liefert (VwGH 21.11.1991, 90/13/0098,
90/13/0099).
68
Bei einer steuerwirksamen Zusammenfassung von mehreren Betrieben
kommt es zu einem innerbetrieblichen Verlustausgleich aus den einzelnen
Teilbereichen. Ein Betrieb gewerblicher Art ist aber nur anzunehmen, wenn die
Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist. Gewinne und Verluste aus
Tätigkeiten mit Umsätzen unter 2.900 Euro sind aus diesem Grunde unerheblich
(VwGH 15.4.1982, 0833/79). Die persönliche (und sachliche) Steuerpflicht eines
Betriebes gewerblicher Art ist auch bei Fehlen einer Gewinnabsicht oder bei
Unmöglichkeit des Erzielens eines Totalgewinnes gegeben (siehe auch unter „Erzielung
von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen" und Rz 339).
69
Privatwirtschaftliche Tätigkeit
Es muss sich ausschließlich oder überwiegend um eine
Tätigkeit handeln, die außerhalb des Hoheitsbereiches der Körperschaft
öffentlichen Rechts liegt. Zur Abgrenzung des Hoheitsbereiches von der
Privatwirtschaft siehe Rz 36 und 37.
Eine Überwiegensprüfung ist nur bei Mischbetrieben
erforderlich, dh. wenn eine wirtschaftlich selbstständige Einrichtung
gleichzeitig untrennbar dem privatwirtschaftlichen Bereich und dem
Hoheitsbereich dient (Rz 75 bis 77).
70
Wirtschaftliches Gewicht der Tätigkeit
Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff dient dazu, Bagatellfälle
von der Steuerpflicht auszuschließen. Es wird dabei ausschließlich das
wirtschaftliche Gewicht der Einnahmen beurteilt. Das Ausmaß der Kostendeckung
ist dabei nicht als Kriterium für die Prüfung des wirtschaftlichen Gewichtes
einer Tätigkeit heranzuziehen (VwGH 17.10.2001, 99/13/0002). Einnahmen in
Millionenhöhe sind jedenfalls solche von einigem wirtschaftlichen Gewicht.
Beispiel:
Der Betrieb von Sportstadien und Sportplätzen mit Einnahmen
von rund 1 Mio. Euro jährlich stellt demzufolge auch dann einen Betrieb
gewerblicher Art dar, wenn den Einnahmen Ausgaben jeweils in rund der
10-fachen Höhe gegenüber stehen.
Das erforderliche wirtschaftliche Gewicht ist nach der
Verwaltungspraxis und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann
nicht mehr gegeben, wenn die jährlichen Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit
2.900 Euro nicht übersteigen.
Im Allgemeinen wird auf einen längeren überschaubaren Zeitraum
abzustellen sein. Das Unterschreiten der Umsatzgrenze begründet auch während
der Errichtungs- und Anlaufphase einen Betrieb gewerblicher Art, wenn bei voller
Aufnahme der Tätigkeit die Einnahmengrenze von 2.900 Euro regelmäßig
überschritten wird. Wenn im Anlaufzeitraum noch nicht feststeht, ob die
Einnahmengrenze bei voller Aufnahme der Tätigkeit überschritten werden wird,
ist zunächst vom Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art auszugehen
(vorläufige Veranlagung), wenn das Überschreiten der Einnahmengrenze
wahrscheinlich ist. Andererseits führt das einmalige Überschreiten der
Einnahmengrenze in einem Jahr noch nicht zur Begründung eines Betriebes
gewerblicher Art.
Subventionen und Zuschüsse (zB für Personalkosten) sowie
Erlöse aus Hilfsgeschäften sind für die Beurteilung des wirtschaftlichen
Gewichts nicht als Einnahmen anzusetzen. Innenumsätze zwischen mehreren
Betrieben gewerblicher Art sind in die Einnahmen einzubeziehen.
71
Nachhaltigkeit der Tätigkeit
Siehe EStR 2000 Rz 5408 bis 5413.
72
Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen
Die Einrichtung muss die Erzielung von Einnahmen anstreben. Die
Absicht, einen Gewinn zu erzielen, ist nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 explizit nicht
erforderlich. Eine Anwendung der Liebhabereiverordnung auf Betriebe gewerblicher
Art kommt daher nicht in Betracht. Die Steuerpflicht knüpft grundsätzlich an
die Erzielung von Einnahmen an. Unter Einnahmen sind nicht nur Geldbeträge,
sondern auch geldwerte Vorteile zu verstehen (siehe EStR 2000 Rz 4002).
Einnahmenerzielung liegt auch dann vor, wenn Leistungen zu
Selbstkosten oder unter den Selbstkosten erbracht werden.
Tätigkeiten gegenüber der Allgemeinheit zum Nulltarif, die von
vornherein nicht auf eine Einnahmenerzielung gerichtet sind, begründen keinen
Betrieb gewerblicher Art. Geringfügige Einnahmen aus Hilfsgeschäften bleiben
dabei außer Ansatz.
Beispiel:
Eine Stadtbücherei verleiht unentgeltlich Bücher. Werden
Einnahmen aus der Führung von Bücherlisten und Mahngebühren erzielt,
liegt trotzdem mangels Einnahmenerzielungsabsicht hinsichtlich der
Haupttätigkeit kein Betrieb gewerblicher Art vor.
73
Die Einnahmenerzielung ist für die Begründung eines Betriebes
gewerblicher Art dann nicht erforderlich, wenn trotz Fehlens einer Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durch das Vorhandensein einer
innerorganisatorischen wirtschaftlichen Einheit eine Konkurrenz zur
Privatwirtschaft besteht und der Privatwirtschaft insoweit Aufträge entgehen.
Die Verrechnungsentgelte innerhalb der Körperschaft
öffentlichen Rechts stellen insoweit andere wirtschaftliche Vorteile dar und
führen zur Steuerpflicht der Einrichtung.
Beispiel:
Der Bauhof einer Stadt mit eigener Leitung, eigenem
Personal, Maschinenpark und eigener Verrechnung wird zum Betrieb
gewerblicher Art, wenn er nur für die Stadt Bauarbeiten durchführt und
diese Bauarbeiten nicht ausschließlich oder überwiegend für den
Hoheitsbereich erfolgen.
74
Tätigkeit gewerblicher Art
Erforderlich sind Aktivitäten, die im Erscheinungsbild einem
Gewerbebetrieb entsprechen. Land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten
begründen grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art. Sie können nur dann
steuerpflichtig werden, wenn sie nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu
gewerblichen Betätigungen (siehe EStR 2000 Rz 5061 bis 5065) werden oder in
einem buchführungspflichtigen Betrieb gewerblicher Art als unselbstständiger
Teil eingegliedert sind. Die Tätigkeit des Betriebes gewerblicher Art gilt
stets als Gewerbebetrieb. Die Anwendung von Liebhabereigrundsätzen ist damit
ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die gesetzliche Einschränkung der Steuerpflicht
auf gewerbliche Aktivitäten kann der außerbetriebliche Bereich, also
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG 1988 nicht zu den Betrieben
gewerblicher Art zählen. Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung, das
sind solche aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen, und die
sonstigen Einkünfte können daher keinen Betrieb gewerblicher Art begründen,
soweit die Einkünfte nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung
hinausgehen und als gewerbliche einzustufen sind oder als Hilfsgeschäfte
innerhalb eines Betriebes gewerblicher Art anfallen oder kraft Gesetzes einen
Betrieb gewerblicher Art darstellen (Rz 78 bis 81). Auch ein umfangreicher
Liegenschaftsbesitz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der eine
entsprechende Verwaltungsorganisation (Geschäfts- oder Magistratsabteilung)
erfordert, geht nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung hinaus.
1.2.1.2.3.2 Mischbetriebe
75
Werden in einem als Einheit anzusprechenden Betrieb hoheitliche
und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet, die so eng miteinander
verbunden sind, dass eine Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
liegt ein Mischbetrieb vor. Für die Beurteilung der Steuerpflicht des
Mischbetriebes ist auf die überwiegende Zweckbestimmung des gesamten Betriebes abzustellen. Dienen die Tätigkeiten des Betriebes
überwiegend der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, ist der Betrieb in
seiner Gesamtheit als Hoheitsbetrieb zu behandeln. Überwiegen die
erwerbswirtschaftlichen Aufgaben, ist insgesamt ein steuerpflichtiger Betrieb
gewerblicher Art anzunehmen. Als Kriterien zur Überprüfung des mengenmäßigen
Verhältnisses zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit
kommen das Umsatzverhältnis, der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme, die
anteiligen Kosten der einzelnen Bereiche, die Seitenanzahl bei
Presseerzeugnissen oder andere im Einzelfall geeignete Kriterien in Betracht.
76
Beispiele für Mischbetriebe:
Ein Wasserwerk, das
Trinkwasser und Nutzwasser liefert; ein Mischbetrieb liegt nur dann nicht vor,
wenn neben der Trinkwasserversorgung eine getrennte Nutzwasserversorgung
besteht.
Amtsblatt einer Gemeinde; das Überwiegen ist an Hand der auf den
Kundmachungsteil (hoheitlich) und den redaktionellen Teil und Inseratenteil
(privatwirtschaftlich) entfallenden Seitenzahlen zu prüfen (VwGH 28.11.1980,
1709/77).
Die Pressestelle einer Gemeinde, welche mit einem eigenen Leiter,
eigenem Personal und eigenen Räumen ausgestattet ist und welche neben
Werbetätigkeiten auch mit Kundmachungstätigkeiten befasst ist, stellt einen
Mischbetrieb dar (VwGH 23.2.1982, 82/14/0012).
Bei einem Bauhof (Wirtschaftshof) liegt in der Regel ein Mischbetrieb
vor (VwGH 27.6.1961, 1753/58, VwGH 24.1.1981, 15/1281/0079).
Dienstküchen und Kantinen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
bei denen eine Pflichtversorgung unentgeltlicher Art (Ausfluss des
Hoheitsbereiches) mit einer entgeltlichen Verköstigung der öffentlich
Bediensteten (privatwirtschaftliche Betätigung) in Verbindung steht, liegt
ein Mischbetrieb vor, bei dem das Überwiegen für die Annahme eines Betriebes
gewerblicher oder eines Hoheitsbetriebes maßgebend ist (zB Küchenbetriebe,
die von Polizei-, Gendarmerie-, Justizdienststellen, Bundesheer, zur
Versorgung von öffentlich Bediensteten, Soldaten, Gefangenen oder
Flüchtlingen unterhalten werden). Kein Mischbetrieb sondern ein Betrieb
gewerblicher Art liegt vor, wenn der Küchenbetrieb einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts ausschließlich die öffentlich Bediensteten auf entgeltlicher Grundlage versorgt oder daneben
auch "Fremde" mitversorgt (VwGH 17.10.2001, 99/13/0002).
77
Kein Mischbetrieb ist beispielsweise in nachstehenden Fällen
gegeben:
Bei einem Hallenschwimmbad
einer Gemeinde, das auch für den Schwimmunterricht für Pflichtschulen
verwendet wird, liegt bei zeitlicher Trennbarkeit der Benutzung kein
Mischbetrieb vor, sodass der nicht steuerpflichtige hoheitliche Bereich
(ausschließliche Verwendung für den Schwimmschulbetrieb) von der gewerblichen
Tätigkeit (allgemeiner Badebetrieb) zu trennen ist (VwGH 24.4.1980, 2730/77)
Eine durch Landesgesetz errichtete öffentlich-rechtliche Anstalt zur
Förderung der Landwirtschaft, welche landwirtschaftliche Großmaschinen an
Landwirte vermietet, übt keine hoheitliche Gewalt aus, da sie zur Erreichung
ihrer Ziele keine Hoheitsakte setzt, sondern zivilrechtliche Verträge
abschließt (VwGH 30.5.1952, 1796/51)
Dasselbe gilt beispielsweise für den Betrieb einer Brückenwaage durch
eine Gemeinde (VwGH 6.4.1955, 3302/54), den Maschinenhof einer
Landeslandwirtschaftskammer (VwGH 9.7.1965, 1132/63), die Abgabe von
Thermalwasser durch Gemeinden (VwGH 14.12.1962, 0913/62), die Führung von
Musikschulen (VwGH 5.5.1965, 2052/64) und den Betrieb von Obdachlosenheimen
(VwGH 19.10.1972, 2119/71).
Die üblichen Marktveranstaltungen von Gemeinden gelten nicht als
Betrieb gewerblicher Art, da den Gemeinden auf dem Gebiet des Marktwesens
öffentlich-rechtliche Aufgaben zugewiesen sind (Festsetzung der Marktordnung,
Einhebung von nur kostendeckenden Entgelten für die Benützung von
Markteinrichtungen). Werden bei Marktveranstaltungen Eintrittsgelder in einer
Höhe erhoben, dass sich dadurch für die veranstaltende Körperschaft
öffentlichen Rechts eine echte wirtschaftliche Einnahmequelle ergibt, ist zu
überprüfen, ob die hoheitliche Tätigkeit noch überwiegt (VwGH 12.12.1960,
0840/56).
Messen sind hingegen keine den Gemeinden im Sinne der Gewerbeordnung
vorbehaltenen Marktveranstaltungen und gelten stets als Betriebe gewerblicher
Art.
Dient die Tätigkeit einer teilrechtsfähigen Einrichtung (siehe Rz 63)
einer Schule (bzw. die teilselbständige Organisationseinheit einer
Universität) untrennbar hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Zwecken, wird
Privatwirtschaftsverwaltung im Hinblick auf die personelle und technische
Verflechtung mit dem Hoheitsbetrieb und der in der Regel untergeordneten Funktion der Privatwirtschaftsverwaltung ein Betrieb
gewerblicher Art nicht begründet.
Zu den Hoheitsbetrieben von Einrichtungen der katholischen Kirche
siehe Rz 38.
1.2.1.2.3.3 Versorgungsbetriebe
78
Versorgungsbetriebe sind nach der taxativen Aufzählung in § 2
Abs. 3 KStG 1988 Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts, die die Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme
versorgen oder die dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks oder
dem Hafenbetrieb dienen.
Die Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme
schließt die Erzeugung, die Leitung und die Verteilung mit ein.
Bei der Wasserversorgung muss es sich ausschließlich oder
überwiegend um Nutzwasser handeln, die Trinkwasserversorgung fällt in den
hoheitlichen Bereich (Rz 40).
Der öffentliche Verkehr umfasst Verkehrsmittel aller Art aber
auch den Betrieb von Parkgaragen.
79
Verschiedene Versorgungsbetriebe einer Körperschaft
öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 KStG 1988 als einheitlicher Betrieb
gewerblicher Art zu behandeln, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und
unter einheitlicher Leitung stehen.
80
Ist ein Versorgungsbetrieb gewerblicher Art mit der
Körperschaft des öffentlichen Rechts ident (Rz 66), sind diesem auch
Aktivitäten zuzurechnen, die den Versorgungsbetriebebereich betreffen.
Beispiel:
Ein als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtetes
Rundfunkunternehmen betreibt darüber hinaus noch ein Elektrizitätswerk. In
diesem Fall wäre eine Zusammenfassung als einheitlicher Betrieb
gewerblicher Art möglich, da es sich um Versorgungsbetriebe (auch wenn das
Elektrizitätswerk überwiegend oder ausschließlich Fremde versorgt)
handelt.
81
Der Versorgungsbetriebeverbund bleibt nach § 2 Abs. 4 KStG 1988
auch dann erhalten, wenn er in einer privatrechtlichen Form
(Kapitalgesellschaft) geführt wird, an der ausschließlich Körperschaften des
öffentlichen Rechtes beteiligt sind und für die ein eigener Rechnungskreis
geführt wird (Rz 1377).
1.2.1.2.3.4 Mitunternehmerbeteiligungen
82
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Mitunternehmerschaft siehe EStR 2000 Rz 5802 bis 5804.
Die Beteiligung einer Körperschaft öffentlichen Rechts an
juristischen Personen in Form von Gesellschaftsanteilen oder
Mitgliedschaftsrechten stellt Vermögensverwaltung dar; ein Betrieb gewerblicher
Art wird dadurch nicht begründet. Erträgnisse aus einer derartigen Beteiligung
wären allenfalls dann zu erfassen, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen
eines Betriebes gewerblicher Art gehört.
Beteiligt sich hingegen eine Körperschaft öffentlichen Rechts
als Personengesellschafter (offener Handelsgesellschafter, Komplementär,
Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter) am Betrieb eines gewerblichen
Unternehmens, begründet diese Mitunternehmerbeteiligung kraft der gesetzlichen
Fiktion des § 2 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 körperschaftsteuerlich einen Betrieb
gewerblicher Art. Diese Fiktion bewirkt, dass die Trägerkörperschaft
unmittelbar nicht Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft ist (VwGH 27.3.1996,
93/15/0209).
83
Weil die Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts,
die der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 21 EStG 1988 dient, nicht
Betrieb gewerblicher Art sein kann, bewirkt eine mitunternehmerische Beteiligung
im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 keinen Betrieb gewerblicher Art.
Dasselbe gilt, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts an der
vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt (siehe EStR 2000 Rz 6015
ff), weil in diesen Fällen keine Mitunternehmerschaft im einkommensteuerlichen
Sinn vorliegt und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
84
Mitunternehmerbeteiligungen können grundsätzlich nur dann
einen Betrieb gewerblicher Art begründen, wenn die Mitunternehmerschaft im
privatwirtschaftlichen Sinne tätig wird. Eine Mitunternehmerschaft mehrerer
Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann bei den Beteiligten keinen Betrieb gewerblicher
Art begründen. Ist der Aufgabenbereich der Mitunternehmerschaft gemischt, ist
auf Ebene der Mitunternehmerschaft zu prüfen, ob die hoheitliche oder die
privatwirtschaftliche Betätigung überwiegt (Rz 75).
Beispiele:
Von mehreren Gemeinden gegründete ARGE-Müllentsorgung:
Hoheitsbetrieb gemäß § 2 Abs. 5 KStG 1988.
Von zwei Gemeinden (zB als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts) betriebenes Stadttheater: Betrieb gewerblicher Art.
Werden mehrere Mitunternehmerbeteiligungen einer Körperschaft
öffentlichen Rechts einheitlich verwaltet, sind diese
Mitunternehmerbeteiligungen als ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (Rz
67) zusammenzufassen.
Gehört die Mitunternehmerbeteiligung zum Betriebsvermögen
eines Betriebes gewerblicher Art, stellen die steuerlichen Ergebnisse keinen
eigenständigen Betrieb gewerblicher Art dar, sondern sind bei der
Einkünfteermittlung des erstgenannten Betriebes gewerblicher Art zu erfassen.
1.2.1.2.3.5 Betriebsverpachtung
85
Wird ein Betrieb gewerblicher Art entgeltlich überlassen, gilt
kraft der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 auch diese
entgeltliche Überlassung als Betrieb gewerblicher Art und es bleibt
diesbezüglich die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Die Einkünfte aus der
entgeltlichen Überlassung sind auch dann, wenn sie nach allgemeinen
einkommensteuerlichen Grundsätzen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anzusehen wären, weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Verpachtung eines bestehenden Betriebes gewerblicher Art
führt zu keiner Betriebsaufgabe, weil ein fiktiver Betrieb gewerblicher Art
weiter bestehen bleibt.
86
Dabei ist es für die weitere Steuersubjekteigenschaft des
Betriebes unerheblich, ob ein bereits bestehender Betrieb oder ein von der
Trägerkörperschaft neu errichteter und nie selbst aktiv geführter Betrieb
entgeltlich zur Nutzung überlassen wird . Es muss sich aber um einen dem Grunde
nach betriebsbereiten Betrieb handeln. Es ist nicht erforderlich, dass
sämtliche Betriebsgrundlagen übertragen werden. So kann auch die Überlassung
einer unzureichenden oder veralteten Betriebsausstattung einen Betrieb
gewerblicher Art begründen.
87
Die entgeltliche Überlassung einzelner Wirtschaftsgüter
begründet keinen Betrieb gewerblicher Art. Ob ein einzelnes Wirtschaftsgut oder
ein Betrieb gewerblicher Art überlassen wird, ist danach zu entscheiden, ob die
überlassenen Wirtschaftsgüter dem Nutzenden zumindest die Fortführung eines
bescheidenen Betriebes ermöglicht.
Beispiel:
Eine Gemeinde vermietet ein Gebäude ohne Inventar an einen
Bäcker. Die Geschäftseinrichtung wird vom diesem selbst beigeschafft. Es
liegt kein fiktiver Betrieb gewerblicher Art, sondern eine nicht
steuerpflichtige Vermietung vor.
Die Zusammenfassung mehrerer fiktiver Betriebe gewerblicher Art
zu einem einheitlichen Betrieb ist unter den in der Rz 67 beschriebenen
Voraussetzungen möglich.
Beispiel:
Eine Gemeinde hat mehrere Gastwirtschaft- und
Restaurantbetriebe verpachtet. Es besteht eine Verwaltungsstelle für die
sämtlichen Betreuungs- und Überwachungsaufgaben in diesem Zusammenhang.
1.2.1.2.3.6 Vermietungsbetrieb
88
Als Betrieb gewerblicher Art gilt nach § 2 Abs. 2 Z 3 KStG 1988
auch die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken durch
- Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform, die
Körperschaften öffentlichen Rechts sind
- Siedlungsträger, die nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2
Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz erlassenen landesgesetzlichen
Vorschriften als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt sind.
Zu den Begriffen "Personengemeinschaften in Angelegenheiten
der Bodenreform" und "Siedlungsträger im Sinne des § 6 Abs. 2
Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz" siehe Rz 49 bis 54. Zur
sachlichen Steuerpflicht siehe Rz 1385 bis 1389.
1.2.1.2.4 Einkommensermittlung
89
Zur Einkommensermittlung siehe Rz 1381 bis 1389.
1.2.1.3 Nichtrechtsfähige Gebilde (§ 1 Abs. 2 Z 3 in
Verbindung mit § 3 KStG 1988)
1.2.1.3.1 Allgemeines
90
Folgende nichtrechtsfähige Gebilde sind in § 3 KStG 1988 als
körperschaftsteuerpflichtig aufgezählt:
- Personenvereinigungen
- Anstalten
- Stiftungen
- andere Zweckvermögen.
Diese Vorschrift ist ein Auffangtatbestand, wenn eine Zurechnung
des Einkommens zu anderen einkommensteuerpflichtigen oder
körperschaftsteuerpflichtigen Personen nach dem EStG 1988 oder KStG 1988 nicht
möglich ist. Der Auffangtatbestand regelt eine subsidiäre
Körperschaftsteuerpflicht.
"Nichtrechtsfähig" bedeutet in diesem Zusammenhang
nicht das Fehlen jeglicher Rechtsfähigkeit, sondern fehlende
Rechtspersönlichkeit (VwGH 3.3.1987, 86/14/0128).
§ 3 KStG 1988 gilt sowohl für die unbeschränkte als auch für
die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht.
Für alle angeführten Gebilde gilt, dass sie nur dann unter §
3 KStG 1988 fallen, wenn sie nichtrechtsfähig sind und wenn ihr Einkommen nicht
bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Es werden also zB
Personenvereinigungen nur selten unter diese Bestimmung fallen, da ihre
Einkünfte idR nach § 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen und auf
die Gesellschafter aufzuteilen sind.
1.2.1.3.2 Beispiele für nichtrechtsfähige Gebilde
1.2.1.3.2.1 Personenvereinigungen:
91
Personenvereinigungen fallen unter § 3 KStG 1988, wenn sie
keine Mitunternehmerschaften im Sinne des § 23 EStG 1988 sind. Sie müssen auf
jeden Fall Mitglieder umfassen. Bei Vorliegen einer Personenvereinigung ist
zunächst zu untersuchen, welche Rechtsform bei einem Zusammenschluss vorliegt
und wem das daraus bezogene Einkommen zuzurechnen ist.
So besitzen zB Personenhandelsgesellschaften wie OHG oder KG
keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind nur teilrechtsfähig, fallen aber
nicht unter § 3 KStG 1988, weil ihr Einkommen unmittelbar ihren Gesellschaftern
zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob bei diesen Gesellschaften eine
Mitunternehmerschaft vorliegt oder sie nur vermögensverwaltend tätig sind.
1.2.1.3.2.2 Vereine:
92
Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 zählen zu den
juristischen Personen und sind daher schon gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988
subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Man bezeichnet diese Vereine auch als
rechtsfähige Vereine. Nicht rechtsfähige Vereine (sie sind nicht im
Vereinsregister eingetragen) können als Körperschaftsteuersubjekte in Betracht
kommen, wenn sie wie ein Verein organisiert sind, der unabhängig von
Mitgliederzahl und Mitgliederwechsel fortbesteht und der als wirtschaftlicher
Träger einer bestimmten Tätigkeit anzusehen ist.
1.2.1.3.2.3 Belegschaften von Unternehmen:
93
Belegschaften von Unternehmen können Personenvereinigungen im
Sinne des § 3 KStG 1988 sein. Ebenso können Personalvertretungen von Betrieben
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts unter § 3 KStG
1988 fallende nichtrechtsfähige Personenvereinigungen darstellen (VwGH
19.5.1993, 91/13/0169). Wird etwa eine Werksküche durch eine Belegschaft oder
ihre Personalvertretung betrieben, unterliegt die Belegschaft mit eventuellen
Einkünften aus der Werksküche der Körperschaftsteuer. Betriebsratfonds
dagegen fallen nicht unter § 3 KStG 1988, da sie Körperschaften öffentlichen
Rechts sind.
1.2.1.3.3 Gebilde, die idR nicht unter § 3 KStG 1988 fallen
1.2.1.3.3.1 Ausländische Personengesellschaften:
94
Ausländische Personengesellschaften, die einer inländischen
Personengesellschaft vergleichbar sind, unterliegen nicht der
Körperschaftsteuer (VwGH 3.3.1987, 86/14/0128). Ist die ausländische einer
inländischen Personengesellschaft vergleichbar, ist ihr Einkommen direkt bei
den Gesellschaftern zu erfassen. Dies hat unabhängig davon zu geschehen, ob es
sich um inländische oder ausländische Gesellschafter handelt. Ebenso ist es
unerheblich, ob das Geltendmachen der Abgabenpflicht faktisch möglich ist oder
nicht. Zur Erfassung einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen
Personengesellschaft beteiligt ist, siehe § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bzw. EStR
2000 Rz 7999.
1.2.1.3.3.2 Arbeitsgemeinschaften:
95
Arbeitsgemeinschaften (vornehmlich) im Baugewerbe sind keine
Körperschaftsteuersubjekte, sondern Mitunternehmerschaften. Ist Zweck der
Arbeitsgemeinschaft die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages, gilt die
Betriebsstätte dieser Arbeitsgemeinschaft anteilig als Betriebsstätte der
Mitglieder (siehe dazu EStR 2000 Rz 5822).
1.2.1.3.4 Anstalten, Stiftungen, Fonds:
96
In Betracht kommen hier nur nichtrechtsfähige derartige
Gebilde. Besitzen diese Gebilde Rechtspersönlichkeit, unterliegen sie nach
Maßgabe des § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 KStG 1988 der Körperschaftsteuer.
1.2.1.3.4.1 Anstalten:
97
Anstalt ist die zur juristischen Person erhobene Einrichtung mit
einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln, die dauernd bestimmten
Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet sind.
Sie stellen in der Regel Körperschaften des öffentlichen
Rechts dar (Rz 34 bis 89).
1.2.1.3.4.2 Stiftung:
98
Stiftungen können nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften
gegründet werden und besitzen in der Regel Rechtspersönlichkeit (Rz 23 bis
27).
1.2.1.3.4.3 Fonds:
99
Bei Fonds ist zu unterscheiden zwischen privaten und
öffentlichen Fonds. Wird ein Fonds von einer Privatperson unter nachfolgender
Genehmigung der Behörde begründet, liegt ein privater Fonds vor. Beruht die
Existenz des Fonds auf einem Hoheitsakt (Gesetz oder Verordnung), wird von einem
öffentlichen Fonds gesprochen.
Beide Arten von Fonds besitzen Rechtspersönlichkeit, siehe
weiters Rz 22 bis 23 und 48.
1.2.1.3.4.4 Investmentfonds:
100
Ein Investmentfonds ist ein aus Wertpapieren bestehendes
Sondervermögen. Er ist keine juristische Person, auch kein Zweckvermögen im
Sinne des § 3 KStG 1988. Erträge des Fonds sind den Anlegern anteilsmäßig
zuzurechnen (EStR 2000 Rz 6228).
1.2.1.3.5 Zweckvermögen:
101
Zweckvermögen sind einem bestimmten Zweck dienende Vermögen,
die – im Unterschied zu Personenvereinigungen – keine Mitglieder haben und
nicht unter den Begriff der Anstalten oder Stiftungen fallen. Da solche
nichtrechtsfähige Gebilde in Österreich kaum vorkommen, hat ihre Aufzählung
in § 3 KStG 1988 nur geringe praktische Bedeutung.
1.2.1.3.5.1 Herrenloser Nachlass:
102
Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte
werden grundsätzlich den Erben zugerechnet. Deshalb ist der ruhende Nachlass in
der Regel nicht als Steuersubjekt zu erfassen. Eine Körperschaftsteuerpflicht
kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein "herrenloser" Nachlass
vorliegt, wenn es also keine Erben gibt oder diese die Verlassenschaft nicht
antreten. In diesem Fall ist der herrenlose Nachlass Körperschaftsteuersubjekt
(VwGH 13.3.1997, 96/15/0102; VwGH 26.5.1998, 93/14/0191).
1.2.1.3.5.2 Communio incidens (schlichte Gemeinschaft):
103
Eine communio incidens kann unter Umständen das oben erwähnte
Zweckvermögen bilden. Sie gehört zu den Rechtsgemeinschaften, die nicht durch
Rechtsgeschäft der Mitglieder begründet werden. So stehen zB Miterben in einer
solchen communio incidens. Zur normalen Vorgangsweise in solchen Fälle siehe
EStR 2000 Rz 9. In Einzelfällen kann eine solche communio incidens
Körperschaftsteuersubjekt sein. So haben zB nach 1945 einzelne Staaten in
völkerrechtswidriger Weise Gesellschaften enteignet, die auch in Österreich
Vermögenswerte besaßen. An Stelle der (enteigneten) ausländischen
Gesellschaft trat dann eine communio incidens der früheren Aktionäre, die in
Österreich als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln waren.
Soweit die Gemeinschafter (Aktionäre) bekannt sind, kann ihnen ihr quotenmäßiger Gewinnanteil aus dem
österreichischen Vermögen zugerechnet werden. Sind die Gemeinschafter aber
nicht bekannt, sind die Voraussetzungen des § 3 KStG 1988 erfüllt, es liegt
das erwähnte Zweckvermögen vor. Die communio incidens wird mit ihrem Einkommen
körperschaftsteuerpflichtig (VwGH 5.2.1974, 1423/72).
Wird das (bisherige) Zweckvermögen ab einem bestimmten Tag
einem bestimmten Steuerpflichtigen zugerechnet, hat dieser auch für die noch
gegenüber dem Zweckvermögen festgesetzte Körperschaftsteuer aufzukommen. Der
Körperschaftsteuerbescheid ist in diesem Fall an diesen Steuerpflichtigen und
nicht mehr an das Zweckvermögen zu richten (VwGH 26.9.1990, 89/13/0265,
90/13/0094).
1.2.1.3.5.3 Konkursmasse:
104
Die Konkursmasse fällt nicht unter § 3 KStG 1988, da der
Gemeinschuldner persönlich steuerpflichtig bleibt und mit seinen Einkünften
aus der Konkursmasse der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterliegt
(VwGH 29.9.1976, 1387/76).
1.2.1.3.6 Andere Gebilde
1.2.1.3.6.1 Konzerne:
105
Konzerne werden aus rechtlich selbstständigen Unternehmen
gebildet, die zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung
zusammengefasst werden. In der Regel werden die Konzernunternehmen jedes für
sich besteuert, und zwar je nach ihrer Rechtsform. Ausnahmen sind etwa im Fall
einer Organschaft möglich (Rz 361 bis 495).
1.2.1.3.6.2 Agrargemeinschaften:
106
Siehe Rz 1380 bis 1389.
1.2.2 Beschränkte Steuerpflicht
107
§ 1 Abs. 3 KStG 1988 sieht drei Arten der beschränkten
Steuerpflicht vor. In Z 1 wird jene der "ausländischen"
Körperschaften geregelt, Z 2 und 3 umfasst Körperschaften, die zwar ihren Sitz
bzw. Ort der Geschäftsleitung im Inland haben aber beschränkt auf bestimmte
Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen. Es handelt sich dabei um
Einkünfte, die einer Abzugsteuer unterliegen.
1.2.2.1 Beschränkte Steuerpflicht ausländischer juristischer
Personen
108
Ausländische Körperschaften gelten als beschränkt
steuerpflichtige Subjekte, wenn sie weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im
Inland haben, einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind und
Einkünfte im Sinne des § 98 EStG 1988 erzielen.
Sitz: Siehe Rz 5
Ort der Geschäftsleitung: Siehe Rz 6
Inland: Siehe Rz 3
1.2.2.1.1 Ausländische Körperschaften
109
Der Personenkreis umfasst alle privat- und
öffentlich-rechtlichen ausländischen Körperschaften. Der Begriff
"Betrieb gewerblicher Art" hat für letztere keine Bedeutung. Sie
unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht.
Auch die in § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988 aufgezählten
ausländischen nichtrechtsfähigen Gebilde unterliegen der beschränkten
Steuerpflicht, wenn ihre inländischen Einkünfte nicht gemäß § 3 KStG 1988
bei einem anderen Steuerpflichtigen zu erfassen sind.
1.2.2.1.2 Vergleichbarkeit mit einer inländischen juristischen
Person
110
Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung des ausländischen
Rechtssubjektes durch den Ansässigkeitsstaat ist für die inländische
Bewertung bedeutungslos. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist
ausschließlich das österreichische Recht. Die ausländische Körperschaft muss
dem inländischen Typus in ihrer Struktur zwar nicht genau entsprechen, das eine
oder andere Merkmal kann fehlen oder in seiner Bedeutung eingeschränkt sein, es
müssen aber ihre Merkmale in Gesamtheit unter Beachtung der wirtschaftlichen
Stellung und des rechtlichen Aufbaues der inländischen Körperschaft
vergleichbar sein. Das gilt nicht nur für ausländische Kapitalgesellschaften,
sondern für alle Gebilde, die für die Körperschaftsteuer in Frage kommen.
Eine deutsche Kommanditgesellschaft etwa unterliegt nicht der
inländischen Körperschaftsbesteuerung (VwGH 3.3.1987, 86/14/0128). Eine
deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien ist mangels Existenz einer
vergleichbaren Rechtsfigur im österreichischen Handelsrecht nach den
überwiegenden Merkmalen als Körperschaft zu behandeln.
Die Steuerpflicht bezieht sich auch auf Vorgesellschaften, wenn
Gesellschaftsvertrag oder sonstige Gründungsstatute bereits vorliegen, aber
noch nicht alle Formalvoraussetzungen (Registrierung et cetera) nach
ausländischem Recht erfüllt sind.
Gesellschaften im Sinne des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG
des Rates vom 23. Juni 1990 (ABl. EG Nr. 1.255 S. 6 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(siehe Anlage 2 zum EStG 1988) gelten jedenfalls als
Körperschaftsteuersubjekte.
Mit Inkrafttreten von § 7 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988
idF des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, sind ab der Veranlagung
2004 den inländischen "Formkaufleuten" (siehe Rz 341) vergleichbare
Körperschaften, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, diesen auch
für Zwecke der Einkünftezuordnung gleichgestellt.
1.2.2.1.3 Doppelansässigkeit
111
Hat eine Gesellschaft ihren Sitz in Österreich und den Ort der
Geschäftsleitung im Ausland und gilt sie auf Grund des betreffenden
Doppelbesteuerungsabkommens als dort ansässig, bleibt sie dennoch in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie nur als so genannte
"Briefkastenfirma" auftritt (siehe Rz 4). Hat eine Gesellschaft den
Sitz im Ausland, den Ort der Geschäftsleitung aber im Inland, liegt im Inland
ebenfalls unbeschränkte Steuerpflicht vor. Zu den körperschaftsteuerlichen
Auswirkungen siehe Rz 351.
1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige
Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988)
1.2.2.2.1 Einleitung
112
Die zweite Art der
beschränkten Steuerpflicht trifft gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 die
inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts, die in ihrem Hoheitsbereich
bzw. außerhalb von Betrieben gewerblicher Art (Rz 64 bis 89) nicht
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Körperschaft öffentlichen Rechts ist diesbezüglich als solche
beschränkt steuerpflichtig.
113
Die dritte Art der
beschränkten Steuerpflicht trifft gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 die
inländischen Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, soweit sie
nach dem KStG 1988 oder einem anderen Bundesgesetz von der
Körperschaftsteuerpflicht befreit sind.
Zu den außerhalb des KStG 1988 befreiten Körperschaften
zählen beispielsweise die Österreichische Studiengesellschaft für
Atomenergie GmbH (BGBl. Nr. 73/1959), die Bürgschaftsfonds der
Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie GmbH (BGBl. Nr. 453/1969), verschiedene
Straßenfinanzierungsgesellschaften (BGBl. Nr. 115/1969, BGBl. Nr. 479/1971,
BGBl. Nr. 150/1972, BGBl. Nr. 113/1973, BGBl. Nr. 442/1978, BGBl. Nr.
300/1981, BGBl. Nr. 591/1982, BGBl. Nr. 372/1985), der österreichische
Filmförderungsfonds (BGBl. Nr. 557/1980), die Errichtungsgesellschaft
Marchfeldkanal (BGBl. Nr. 507/1985).
Aus dem Gebrauch des Wortes „soweit" ergibt sich, dass
im Falle einer nur partiellen Befreiung die Körperschaft mit ihrem nicht
befreiten Teil unbeschränkt und mit ihrem befreiten Teil beschränkt
steuerpflichtig ist.
1.2.2.2.2 Umfang der Steuerpflicht
114
Der sachliche Umfang der beschränkten Steuerpflicht wird in §
21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt (Rz 1466 bis 1480) und ist bei den
Körperschaften öffentlichen Rechts und bei den von der unbeschränkten
Steuerpflicht befreiten juristischen Personen des privaten Rechts gleich.
Die (beschränkte) Steuerpflicht erstreckt sich auf
steuerabzugspflichtige Einkünfte, wobei nach dem Normzweck die
kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 93 EStG 1988 ff
gemeint sind. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf steuerabzugspflichtige
Einkünfte gemäß § 99 EStG 1988. Ausgenommen von der beschränkten
Steuerpflicht sind Einkünfte gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1988.
115
Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus ist als eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung
anzusehen, auf die die Befreiungsvorschrift des § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 in
Verbindung mit § 94 Z 6 lit. c EStG 1988 Anwendung findet.
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer unterbleibt auch, wenn bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988 die
Körperschaft dem Abzugsverpflichteten schriftlich erklärt, dass die
Zinserträge als Betriebseinnahmen eines gewerblichen Betriebes zu erfassen sind
(§ 94 Z 5 EStG 1988).
Dieser Betrieb kann auch ein Betrieb gewerblicher Art einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft sein.
1.2.3 Beginn und Ende der persönlichen Steuerpflicht (§ 4 KStG
1988)
116
In § 4 KStG 1988 sind der Beginn und das Ende der
unbeschränkten Steuerpflicht normiert. Beginn und Ende der beschränkten
Steuerpflicht sind aus § 1 Abs. 3 und § 21 KStG 1988 abzuleiten.
1.2.3.1 Beginn der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 1 KStG 1988)
1.2.3.1.1 Beginn der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit
117
Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 2 KStG 1988 genannten
Voraussetzungen des Vorliegens von Geschäftsleitung oder Sitz der
Körperschaften im Inland (Rz 4 bis 6) bedarf es in erster Linie einer unter §
1 Abs. 2 KStG 1988 subsumierbaren zivilrechtlichen Rechtsform. Diese können
sein:
- Juristische Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
KStG 1988,
- Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und § 2 KStG
1988 als Teil des Vermögens einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts und
- (ersatzweise) nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten,
Stiftungen und andere Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 und § 3
KStG 1988.
Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit erlangen Kapitalgesellschaften
(§ 34 AktG, § 2 GmbHG), große Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 39
VAG), Genossenschaften (§ 8 GenG) und Privatstiftungen (§ 7 PSG) durch
Eintragung in das Firmenbuch. Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
sind mit der Konzessionserteilung durch das BMF errichtet und entstanden. Ideelle Vereine werden nach Abwicklung des
vereinsbehördlichen Verfahrens mit ihrer Konstituierung, Sparkassen mit
Satzungsgenehmigung (§ 13 Abs. 4 SpG) rechtsfähig.
Zu Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie andere
zivilrechtsfähige Zweckvermögen siehe Rz 22 bis 28.
1.2.3.1.2 Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht
118
Vor dem gesellschaftsrechtlichen Entstehen einer Körperschaft
beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht, sobald die Rechtsgrundlage wie
Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Stiftungsbrief festgestellt ist und sie
erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Der Beginn der Steuerpflicht der
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG 1988 richtet sich nach
den §§ 2 und 3 KStG 1988.
1.2.3.1.2.1 Vorgründungskörperschaft
119
Einer Vorgründungskörperschaft bzw. -gesellschaft liegt die
Verpflichtung von zwei (bei einer geplanten GmbH gegebenenfalls auch einer) oder
mehreren Personen zu Grunde, eine Körperschaft bzw. Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit zu gründen. Auf sie finden die Vorschriften über den
Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB Anwendung. Es gelten dieselben
Formvorschriften wie für den nachfolgenden Hauptvertrag.
Bei wirtschaftlichem Tätigwerden liegt je nach der
Geschäftstätigkeit entweder eine GesBR oder eine OHG, grundsätzlich also eine
Mitunternehmerschaft vor.
Nehmen Personen eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit auf,
bevor sie einen (formgültigen) Vorgründungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen haben, kann diese dennoch der künftigen GmbH zugerechnet werden,
wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von etwa drei Monaten vor dem Abschluss des
Gesellschaftsvertrages erfolgte.
1.2.3.1.2.2 Vorkörperschaft
120
Zwei oder mehrere Personen (bei einer geplanten GmbH
gegebenenfalls auch eine Person) schließen einen Gründungsvertrag für eine
Körperschaft bzw. Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, der sie und
die bestellten Gesellschaftsorgane verpflichtet, alles zum Entstehen der
Gesellschaft Erforderliche zu unternehmen. Für den Beginn der unbeschränkten
Steuerpflicht ist neben dem abgeschlossenen Gründungsvertrag notwendig, dass
die Körperschaft bzw. Gesellschaft auch nach außen in Erscheinung
tritt. Die Eröffnung eines Bankkontos (zB VwGH 4.3.1987, 84/13/0239) genügt
dazu ebenso wie eine Geldtransaktion für die Körperschaft bzw. Gesellschaft
(zB VwGH 4.3.1987, 84/13/0069) oder die Anmeldung der Registrierung im
Firmenbuch. Körperschafts- bzw. gesellschaftsinterne Vorbereitungshandlungen
sind hingegen nicht ausreichend.
121
Liegen beide Voraussetzungen vor, wird die Vorkörperschaft bzw.
-gesellschaft körperschaftsteuerrechtlich nicht als Rechtsgebilde sui generis
angesehen. Voraussetzung ist, dass die Eintragung planmäßig betrieben wird und
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes auch tatsächlich erfolgt. Die
Anzeige der Vorkörperschaft hat daher bei dem für die spätere Körperschaft
zuständigen Finanzamt zu erfolgen, die tatsächliche Erfassung erfolgt nach der
Protokollierung oder dem Entstehen.
Das im Gründungsstadium anfallende Einkommen ist in diesem Fall
der Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft zuzurechnen und im Wege der
zutreffenden Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung zu erfassen. Bei einer werdenden
Kapitalgesellschaft ist daher bereits im Gründungsstadium der Gewinn gemäß §
5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln und ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr maßgebend.
Eine allenfalls bestehende handelsrechtliche
Buchführungspflicht ist bereits vor der Eintragung zu beachten.
122
Ein Gesellschafterwechsel in der Vorgesellschaft ändert an der
Identität mit der späteren Körperschaft nichts, wenn die ausgeschiedenen
Gesellschafter an den den Gesellschafterwechsel betreffenden Änderungen des
Vertrages mitwirkten.
1.2.3.1.2.3 Unechte Vorkörperschaft
123
Eine unechte Vorkörperschaft bzw. -gesellschaft liegt vor, wenn
- die Gründer von Beginn an keine Registrierung anstreben,
- der Eintragungsantrag nicht ernsthaft weiterbetrieben wird
(Nichtbeseitigung von Eintragungshindernissen oder Nichtbeschaffung von
Eintragungsunterlagen) oder
- nach Ablehnung des Eintragungsantrages eine Auseinandersetzung unter
den Gesellschaftern nicht erfolgt.
Die unechte Vorgesellschaft ist bei wirtschaftlicher Betätigung
steuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen.
1.2.3.1.2.4 Weitere Fälle
124
Für eine Organgesellschaft
und ihren Organträger besteht jeweils eine eigenständige Steuerpflicht. Liegen
die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kapitalgesellschaft als
Organgesellschaft bei Abschluss des Gründungsvertrages vor, besteht das
Organverhältnis bereits für die Zeit vor der Protokollierung der
Kapitalgesellschaft. Eine vertragliche Rückbeziehung der Errichtung einer
Gesellschaft ist – von den Regelungen im UmgrStG abgesehen - steuerlich
bedeutungslos.
125
Für den Beginn der
unbeschränkten Steuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art in ihren
Erscheinungsformen Betrieb, Gewerbebetrieb und Versorgungsbetrieb ist das
Vorliegen der in § 2 Abs. 1 KStG 1988 genannten Voraussetzungen erforderlich.
Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Gewerbebetrieb erkennbar
seine werbende Tätigkeit durch ein konkretes Leistungsangebot und Teilnahme am
allgemeinen Wirtschaftsverkehr ausübt. Vorbereitungshandlungen können bereits
die Aufnahme der Tätigkeit bedeuten. Mit dem Zeitpunkt des Tätigwerdens im
Außenverhältnis beginnt die Steuerpflicht. Für die zeitliche Zurechnung
gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Regeln für den
Betriebserwerb und die Betriebsveräußerung (§ 24 EStG 1988).
126
Bei Beteiligungserwerb (§ 2
Abs. 2 Z 1 KStG 1988) und der entgeltlichen Betriebsüberlassung eines vorher
nicht aktiv geführten Betriebes (§ 2 Abs. 2 Z 2 KStG 1988) beginnt die
unbeschränkte Steuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft über
den Erwerb einer Beteiligung oder die Überlassung eines Gewerbebetriebes
rechtsverbindlich zustande gekommen ist.
127
Die unbeschränkte
Körperschaftsteuerpflicht von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen,
Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen resultiert aus dem Umstand, dass steuerpflichtiges Einkommen weder nach dem KStG 1988
noch nach dem EStG 1988 unmittelbar einer anderen Person zuzurechnen ist.
Die Steuerpflicht beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein ertragbringender
Vermögensgegenstand nur wirtschaftlich, nicht jedoch rechtlich aus dem
Vermögen einer Person ausscheidet und nicht in das wirtschaftliche Eigentum
einer anderen Person übergeht.
128
Ausländische Körperschaften
können unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie im Inland
über Sitz oder Geschäftsleitung verfügen. Voraussetzung für den Beginn der
Steuerpflicht ist die Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in das
Inland. Voraussetzung für eine Verlegung ist ein entsprechender Beschluss der
dafür zuständigen Organe der Körperschaft. Dieser Beschluss führt bei
Einhaltung der Gründungsvorschriften für Kapitalgesellschaften zu einer
Firmenbucheintragung oder einem behördlichen Anerkennungsverfahren (zB
Konzession). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Beschluss über die
Sitzverlegung. Wird nur die Geschäftsleitung der Körperschaft in das Inland
verlegt, entsteht die Steuerpflicht mit der (rechtzeitigen) Mitteilung an eine
zuständige österreichische Behörde (zB Finanzamt, Gewerbebehörde, Kammern),
jedenfalls aber mit den Handlungen, die die tatsächliche Verlegung erkennen
lassen.
1.2.3.2 Ende der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2 KStG 1988)
129
Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ist grundsätzlich
mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder dem
faktischen Untergang eines Rechtsgebildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3
KStG 1988 verbunden. Voraussetzung für das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
einer juristischen Person ist jedoch die Verteilung bzw. Überführung des
Restvermögens entsprechend den für dieses Rechtsgebilde geltenden
vertraglichen oder gesetzlichen Normen. Der endgültige Vermögensübergang als
Ende der subjektiven Körperschaftsteuerpflicht hat bei den juristischen
Personen des privaten Rechts gegebenenfalls die Konsequenz, dass die
Steuersubjekteigenschaft trotz des Unterganges der Rechtspersönlichkeit
bestehen bleibt (vgl. §§ 214 und 215 AktG und § 93 Abs. 5 GmbHG).
Ebenso wie bei der Begründung der Steuerpflicht gilt auch für
die Beendigung der Steuerpflicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 4 Abs. 2 KStG 1988 regelt nicht die Grenzen der beschränkten
Steuerpflicht (siehe hiezu Rz 1466 bis 1480).
1.2.3.2.1 Juristische Personen des privaten Rechts
130
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften endet die
Steuerpflicht nicht bereits mit dem Eintritt in die Liquidation, sondern erst
mit der rechtswirksamen Beendigung des Liquidationsverfahrens
(Abwicklungsverfahren), falls ein solches gesetzlich vorgesehen ist (vgl. VwGH
17.12.1993, 92/15/0121). Im Zuge der Liquidation wird das
Abwicklungsendvermögen auf die Gesellschafter bzw. Genossenschafter verteilt
(§ 19 KStG 1988, Rz 1402 bis 1432). Das Ende der Körperschaft wird im
Außenverhältnis durch die Löschung im Firmenbuch dokumentiert.
131
Da § 4 Abs. 2 KStG 1988 die Steuerpflicht bis zu jenem
Zeitpunkt aufrecht erhält, zu dem das gesamte Vermögen auf andere Personen
übergegangen ist, fallen auch Nachtragsliquidationen noch in die Steuerpflicht.
Darunter ist die Neueröffnung des Abwicklungsverfahrens nach der Löschung
einer Kapitalgesellschaft zu verstehen (vgl. § 214 Abs. 4 AktG; § 93 Abs. 5
GmbHG).
132
§ 40 Abs. 1 Firmenbuchgesetz sieht vor, dass eine
Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, auf Antrag der zuständigen
Interessenvertretung oder der Steuerbehörde von Amts wegen gelöscht werden
kann. Mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung
findet nicht statt. Eine Kapitalgesellschaft gilt bis zum Beweis des Gegenteils
auch dann als vermögenslos, sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht
offenkundig ist, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die
Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt (§§ 277 ff HGB).
133
§ 39 Firmenbuchgesetz sieht vor, dass jede in das Firmenbuch
einzutragende Gesellschaft außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit
Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist, durch den ein Konkurs mangels eines
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens nicht eröffnet wird. Die Auflösung ist von Amts wegen in das
Firmenbuch einzutragen.
Die amtswegige Löschung im Firmenbuch hat deklaratorische
Wirkung.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen eine juristische
Person ändert nichts an ihrer persönlichen Steuerpflicht (vgl. VwGH 22.2.1995,
95/15/0016). Die Konkursmasse bildet kein eigenes Steuersubjekt (§ 3 KStG 1988,
vgl. Rz 104).
Auch die Einstellung der laufenden Geschäftstätigkeit beendet
nicht die Steuerpflicht (VwGH 22.2.1995, 95/15/0016).
134
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften endet die
Steuerpflicht ferner durch Verschmelzung, bei Kapitalgesellschaften auch durch
übertragende (verschmelzende, errichtende) Umwandlung nach dem UmwG oder die
Aufspaltung nach dem SpaltG. Ende der Steuerpflicht ist diesfalls sowohl in
Fällen der Geltung des UmgrStG als auch außerhalb desselben nach § 20 Abs. 2
Z 1 KStG 1988 der Ablauf des Umgründungsstichtages (Rz 1433 bis 1451).
135
Sobald eine inländische Kapitalgesellschaft weder über einen
Sitz noch über einen Ort der Geschäftsleitung im Inland verfügt, unterliegt
sie nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte
Steuerpflicht endet hiebei in dem Zeitpunkt, in dem die Verlegung in das Ausland
abgeschlossen wird. Auf eine Vermögensverlagerung in das Ausland ist § 6 Z 6
EStG 1988 anzuwenden. Soweit nach der Verlegung in das Ausland noch inländische
Einkünfte bezogen werden, tritt ein Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht
ein.
136
Bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 9 KStG 1988,
Rz 361 bis 495) bleibt die subjektive Körperschaftsteuerpflicht der
Organgesellschaft bestehen. Es wird lediglich der steuerliche Gewinn bzw.
Verlust der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet.
137
Im Fall des so genannten Mantelkaufs im Sinne des § 8 Abs. 4 Z
2 KStG 1988 bleibt die zivilrechtliche Identität der Körperschaft und damit
auch ihre Steuerpflicht bestehen.
138
Zur Frage der Mindestkörperschaftsteuerpflicht siehe Rz 1498
bis 1520.
1.2.3.2.2 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts
139
Für Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) endet die
unbeschränkte Steuerpflicht durch Veräußerung, Aufgabe, unentgeltliche
Übertragung, Einbringung oder durch Vereinigung eines Betriebes gewerblicher
Art mit einem anderen Betrieb, außerdem dann, wenn sonst die Voraussetzungen
des § 2 KStG 1988 nicht mehr erfüllt sind.
1.2.3.2.3 Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten,
Stiftungen und Zweckvermögen
140
Bei diesen Steuerrechtssubjekten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3
KStG 1988 endet die Steuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem kein Einkommen und
Vermögen mehr vorhanden ist bzw. es nach allgemeinen Besteuerungsregeln einem
anderen Rechtssubjekt zuzurechnen ist.
 
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