 
3 Einkommen (§ 7 KStG 1988)
3.1 Einkommensbegriff allgemein (§ 7 Abs. 1 und 2 KStG 1988)
282
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 regelt die
- sachliche Steuerpflicht (Besteuerungsgegenstand)
- Zurechnung des Einkommens und
- den Besteuerungszeitraum.
Wie das Einkommen ermittelt wird, ergibt sich grundsätzlich aus
den Vorschriften des EStG 1988 und aus den speziellen Bestimmungen des KStG
1988. Soweit spezielle Bestimmungen des KStG 1988 vom EStG 1988 abweichende
Regelungen treffen, gehen diese als Spezialnormen den einkommensteuerlichen
Normen vor. Soweit das KStG 1988 ergänzende Regelungen enthält, treten diese
zu den einkommensteuerlichen Vorschriften über die Einkommensermittlung hinzu,
wie zB die Regelungen über Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung,
Organschaft (§ 9 KStG 1988), die Befreiungstatbestände des § 10 KStG 1988,
Sonderausgaben gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, die abzugsfähigen und die
nicht abzugsfähigen Aufwendungen (§§ 11 und 12 KStG 1988), die
Sondervorschriften der §§ 13 bis 17 KStG 1988 und die besonderen
Einkommensermittlungsvorschriften der §§ 18 bis 20 KStG 1988.
3.1.1 Allgemeines
3.1.1.1 Umfang der sachlichen Steuerpflicht
283
Die sachliche Steuerpflicht bezieht sich auf das Einkommen.
Dieses ist im § 7 Abs. 2 KStG 1988 eigenständig definiert. Danach gilt als
Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988) und des Freibetrages
für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG 1988). Demnach können Körperschaften
folgende Einkünfte haben (siehe Rz 1239 bis 1241):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 1 und
3 bis 5 EStG 1988 und nichtselbständige Einkünfte kann eine Körperschaft im
Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1998 begrifflich nicht haben (siehe aber Rz 1254 und
1257).
284
Nicht als Teil des Einkommens einer Körperschaft zu erfassen
sind daher alle Einnahmen bzw. Vermögensveränderungen, die nicht unter eine
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 fallen (siehe Rz 1242 bis 1244).
Dazu gehören auch Vermögensvermehrungen auf Grund von Einlagen auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage, Vermögensverminderungen durch eine
Einlagenrückzahlung auf Grund einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und
Buchgewinne auf Grund einer nominellen Kapitalherabsetzung und
Personensteuervergütungen.
Nicht als Teil des Einkommens einer Körperschaft zu erfassen
sind auch Vermögensveränderungen, die mit Wirtschaftsgütern im Zusammenhang
stehen, die nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Körperschaft gehören
(VwGH 20.6.2000, 98/15/0169, 98/15/0170).
285
Keine Einkunftsquelle liegt vor bei Betätigungen, die auf Dauer
gesehen zu keinem Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss führen (Liebhaberei). Die
Ergebnisse aus diesen Betätigungen sind nicht als Teil des Einkommens zu
erfassen, und zwar weder Verluste noch Zufallsgewinne (siehe EStR 2000 Rz 102).
286
Liebhaberei kann gemäß § 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr.
33/1993 nicht vorliegen bei
Betrieben gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988)
juristischen Personen des privaten Rechts im Rahmen des § 2
Abs. 4 dritter Satz KStG 1988
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 31 BAO)
unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Körperschaften.
3.1.1.2 Ausländische Einkünfte
287
Auf Grund des in § 7 Abs. 2 KStG 1988 verankerten
Welteinkommensprinzips sind ausländische Einkünfte einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft grundsätzlich in die Einkommensermittlung
miteinzubeziehen. Der Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen solcher Einkünfte
dienen einerseits Maßnahmen gemäß § 48 BAO oder die Anwendung von DBA.
Gemäß § 48 BAO kann das BMF diese Einkünfte ganz oder teilweise aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage ausscheiden oder anordnen, dass die darauf
entfallende ausländische Steuer auf die inländische ganz oder teilweise
angerechnet wird.
288
Bei der Anwendung von DBA ist folgendermaßen vorzugehen: Es ist
nach inländischem Recht der inländische Besteuerungsanspruch zu ermitteln,
dieser ist auf Grundlage des jeweils gültigen Abkommens anzupassen, und der so
abkommenskonform adaptierte Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht
durchzusetzen. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen kommen grundsätzlich zwei
Methoden in Frage, die Befreiungs- und die Anrechnungsmethode. Erstere bedeutet
eine Steuerbefreiung im Sitzstaat für im Quellenstaat erzielte Einkünfte. Bei
der Anrechnungsmethode wird das gesamte Einkommen im Sitzstaat besteuert, die
auf ausländische Einkünfte entfallende ausländische Steuer wird jedoch auf
die entsprechende inländische Steuer angerechnet (siehe auch Rz 316 und EStR
2000 Rz 32 bis 34).
3.1.1.3 Zurechnung des Einkommens
289
Das Einkommen ist der unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft zuzurechnen, die es bezogen und erzielt hat. Grundsätzlich ist
dies diejenige, die diese Einkünfte auf eigene Rechnung und eigene Gefahr
(wirtschaftliches Risiko) erwirtschaftet hat. Ausschlaggebend dabei ist, wer
über eine Einkunftsquelle wirtschaftlich verfügen kann. Nicht wesentlich ist,
wer das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern, die zur
Einnahmenerzielung eingesetzt werden, hat. Diese können nämlich anderen
Personen zugerechnet werden als die damit erzielten Einkünfte. Maßgeblich
dabei ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung. Im
Wesentlichen gelten die im Bereich des EStG 1988 geltenden
Zurechnungsgrundsätze (siehe EStR 2000 Rz 104 ff).
Bei einem verpachteten Betrieb sind die Einkünfte aus dem
Betrieb dem Pächter zuzurechnen.
Einkünfte aus einem Vermögensgegenstand, an dem ein
Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde, sind dem Fruchtnießer zuzurechnen.
Einkünfte aus einem zwangsverwalteten oder einem in Insolvenz
befindlichen Unternehmen sind dem Unternehmen zuzurechnen.
Wem das Einkommen bei Vorliegen einer Organschaft zugerechnet
wird, bestimmt sich nach § 9 KStG 1988 (siehe Rz 443 bis 452).
3.1.1.4 Besteuerungszeitraum
290
Besteuert wird jeweils das Einkommen, das die unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Das
bedeutet, dass das Kalenderjahr grundsätzlich sowohl Veranlagungszeitraum als
auch Ermittlungszeitraum für das Einkommen ist.
Veranlagungszeitraum ist immer das Kalenderjahr, auch wenn die
sachliche Steuerpflicht nicht das ganze Kalenderjahr über bestanden hat.
291
Beginnt oder endet die persönliche Steuerpflicht während eines
Kalenderjahres, umfasst der Veranlagungszeitraum nicht das volle Kalenderjahr.
Eine Ausnahme davon besteht im Falle der Liquidationsbesteuerung
nach § 19 KStG 1988 (siehe Rz 1403 bis 1432).
292
Erfolgt während des Kalenderjahres in Bezug auf den Sitz oder
die Geschäftsleitung ein Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter
Steuerpflicht oder umgekehrt, sind in einem Kalenderjahr zwei getrennte
Veranlagungen durchzuführen. Es liegen daher zwei Veranlagungszeiträume vor.
293
Wann das Einkommen als bezogen gilt, richtet sich nach den
Vorschriften, die für die zeitliche Erfassung von Einnahmen bzw. Erträgen und
Ausgaben bzw. Aufwendungen für die jeweilige Einkunftsart gelten. Bei den
betrieblichen Einkunftsarten richtet sich diese nach der Art der Gewinnermittlung. Grundsätzlich kommen für Körperschaften
dieselben Gewinnermittlungsarten in Frage wie für natürliche Personen
(Betriebsvermögensvergleich durch Buchführung , Einnahmen-Ausgabenrechnung,
Überschussermittlung und Pauschalierung). Die dabei im Bereich des EStG 1988
entwickelten Grundsätze gelten auch für den Bereich des KStG 1988.
Im Bereich der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich sind Einnahmen in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen,
in dem die Vermögensvermehrung eintritt, Ausgaben dann, wenn die
Vermögensminderung eintritt (Sollprinzip).
Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind
Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem sie
zu- bzw. abgeflossen sind. Gleiches gilt im Bereich der Überschusseinkünfte
(Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige
Einkünfte).
Das Zufluss- bzw. Abflussprinzip ist auch für gemäß § 17
EStG 1988 ermittelte Einkünfte zu beachten.
3.1.2 Geltung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften
294
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt das Einkommen eigenständig. Wie
das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem KStG
1988.
Folgende Regelungen des EStG 1988 können für Körperschaften
Anwendung finden:
- § 2 Abs. 2a EStG 1988 (Verlustausgleichs- und
Verlustvortragsbeschränkung); siehe EStR 2000 Rz 156 bis 159. Diese
Bestimmung ist ab 2001 auf Einkünfte aus einer Beteiligung anzuwenden, wenn
das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, siehe EStR 2000 Rz
163 ff.
- § 2 Abs. 2b EStG 1988 (Verlustverrechnungs- und
Verlustvortrags-Beschränkung).
- § 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988 (Einkünfte), siehe EStR 2000 Rz 101 ff,
soweit auf Körperschaften anwendbar.
- § 2 Abs. 6 und 7 EStG 1988 (Gewinnermittlungszeitraum, abweichendes
Wirtschaftsjahr) siehe EStR 2000 Rz 179 ff unter Beachtung von § 7 Abs. 5
KStG 1988.
- § 2 Abs. 8 EStG 1988 (Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei
Berechnung der Steuer)
- § 3 EStG 1988 (sachliche Befreiungen). Allgemeines zu den einzelnen
Steuerbefreiungen siehe LStR 1999 Rz 18 bis 21. Durch sachliche Befreiungen
werden bestimmte Einkünfte, die an und für sich unter eine der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 fallen würden, von der Besteuerung
ausgenommen. Sachliche Steuerbefreiungen sind auch im Bereich der
beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen. Eine formelle
Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen des § 3 EStG 1988
gelten für das KStG 1988, soweit diese nicht nur auf natürliche Personen
zutreffen können. Auf Körperschaften sind anwendbar:
- § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (teilweise),
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e EStG 1988,
- § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, siehe EStR 2000 Rz 301 bis 305.
- § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, siehe EStR 2000 Rz 306 ff.
- § 4 Abs. 1 bis 4, 6 bis 12 EStG 1988 (Gewinnermittlung), siehe EStR
2000 Rz 401 ff.
- § 5 EStG 1988 (Gewinnermittlung der protokollierten Gewerbetreibenden),
siehe EStR 2000 Rz 403 ff.
- § 6 EStG 1988 (Bewertung), siehe EStR 2000 Rz 2101 ff.
- §§ 7 und 8 EStG 1988 (Absetzung für Abnutzung), siehe EStR 2000 Rz
3101 ff.
- §§ 9 und 14 EStG 1988 (Rückstellungen), siehe EStR 2000 Rz 3301
ff), soweit nicht § 15 KStG 1988 zur Anwendung kommt.
- §§ 10, 10a, 10b EStG 1988 (Investitionsfreibetrag), siehe EStR 2000
Rz 3701 ff. (Wegfall ab 2005)
- § 11 EStG 1988 (Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses), siehe EStR
2000 Rz 3819 ff. Durch § 11 Abs. 2 KStG 1988 wird die Anwendung dieser
Bestimmung eingeschränkt auf Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften. Andere unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß § 11 Abs. 2 EStG 1988
geltend machen. Hinsichtlich Organschaften erfolgten eigene Regelungen durch
§ 11 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988. (Wegfall ab 2005)
Hat zu entfallen:
- § 12 EStG 1988 (Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage
und steuerfreier Betrag), siehe EStR 2000 Rz 3861 ff.
- § 13 EStG 1988 (Geringwertige Wirtschaftsgüter), siehe EStR 2000 Rz
3893 ff.
- § 14 EStG 1988, siehe oben zu § 9.
- § 15 EStG 1988 (Einnahmen), siehe EStR 2000 Rz 4001 ff.
- § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3, 7 und 8 EStG 1988; § 16 Abs. 2 erster Satz
EStG 1988 (Werbungskosten), siehe EStR 2000 Rz 4030 ff.
- § 17 EStG 1988 (Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach
Durchschnittssätzen), siehe EStR 2000, Rz 4101 ff.
- § 18 Abs. 1 Z 1, 6, 7, § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 (Sonderausgaben),
siehe EStR 2000 Rz 4501 ff und LStR 1999 Rz 429 ff, soweit auf
Körperschaften anwendbar. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 regelt den Verlustabzug
im Falle des Mantelkaufes eigenständig (siehe Rz 1188).
- § 19 EStG 1988 (zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben),
siehe EStR 2000 Rz 4601 ff.
- § 21 EStG 1988 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), siehe EStR
2000 Rz 5001 ff.
- § 22 Z 2 EStG 1988 (teilweise) und § 22 Z 5 EStG 1988 (Einkünfte
aus selbständiger Arbeit), siehe EStR 2000 Rz 5201 ff, soweit auf
Körperschaften anwendbar.
- § 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), siehe EStR 2000 Rz
5401 ff.
- § 24 EStG 1988 (Veräußerungsgewinne), siehe EStR 2000 Rz 5501 ff.
- § 27 Abs. 1 Z 1 bis 7 EStG 1988 und § 27 Abs. 2 EStG 1988
(Kapitalvermögen), siehe EStR 2000 Rz 6101 ff.
- § 28 EStG 1988 (Vermietung und Verpachtung), siehe EStR 2000 Rz 6401
ff.
- § 29 Z 1 bis 3 EStG 1988 (sonstige Einkünfte), siehe EStR 2000 Rz
6601 ff.
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, § 30 Abs. 3 bis 7
EStG 1988 (Spekulationsgeschäfte), siehe EStR 2000 Rz 6620 ff.
- § 31 EStG 1988 (Veräußerung von Beteiligungen), siehe EStR 2000 Rz
6666 ff.
- § 32 EStG 1988 (gemeinsame Vorschriften), siehe EStR 2000 Rz 6801 ff.
- § 42 EStG 1988 (Steuererklärungspflicht), siehe EStR 2000 Rz 7534
ff.
- § 43 EStG 1988 (Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der
Einkünfte)
- § 44 EStG 1988 (Form der Steuererklärungen), siehe EStR 2000 Rz 7552
ff.
- § 45 EStG 1988 (Vorauszahlungen), siehe EStR 2000 Rz 7557 ff.
- § 46 EStG 1988 (Abschlusszahlungen), siehe EStR 2000 Rz 7574 ff.
- §§ 93 bis 97 EStG 1988 (Kapitalertragsteuer), siehe EStR 2000 Rz
7701 ff.
- § 98 Z 1 bis 3, 5 bis 8 EStG 1988 (Einkünfte bei beschränkter
Steuerpflicht), siehe EStR 2000 Rz 7901 ff.
- § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 5, Abs. 1a, 2 und 3 EStG 1988 (Steuerabzug in
besonderen Fällen).
- § 100 EStG 1988 (Höhe und Einbehaltung der Steuer).
- § 101 EStG 1988 (Abfuhr der Abzugssteuer).
- § 102 EStG 1988 (Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger).
- §§ 112, 113 bis 121, 123 bis 124b EStG 1988
(Übergangsbestimmungen).
3.2 Verlustausgleich
295
Der Verlustausgleich ist ein Teil der Einkommensdefinition nach
§ 7 Abs. 2 KStG 1988, siehe Rz 283. Verluste sind negative Einkünfte und
vermindern grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Sofern sie außerhalb der
Einkunftsarten oder im Rahmen einer Liebhaberei anfallen, sind sie
körperschaftsteuerlich unbeachtlich.
3.2.1 Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich
296
Unter dem horizontalen Verlustausgleich versteht man die
Saldierung von positiven und negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen
Einkunftsart (siehe EStR 2000 Rz 152). Verbleibt nach Vornahme des horizontalen
Verlustausgleiches bei einer Einkunftsart ein Verlust, ist dieser im Rahmen des
vertikalen Verlustausgleiches mit den positiven Ergebnissen anderer
Einkunftsarten auszugleichen (siehe im Übrigen EStR 2000 Rz 151 bis 153).
3.2.1.1 Verlustausgleich bei Körperschaften im Sinne des § 7
Abs. 3 KStG 1988
297
Zum Verlustausgleich bei Formkaufmanns-Körperschaften siehe Rz
344 bis 345.
3.2.1.2 Verlustausgleich bei nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallenden Körperschaften
298
Nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften
können Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten haben (siehe Rz 1239), es
ist daher sowohl der horizontale als auch der vertikale Verlustausgleich
möglich.
Beispiel:
Ein nicht gemeinnütziger Verein betreibt einen
Gewerbebetrieb. Daneben hält der Verein eine Beteiligung an einer
Personengesellschaft, vermietet eine Liegenschaft und bezieht Einkünfte aus
einer stillen Beteiligung:
Im Veranlagungszeitraum wurden aus dem Gewerbebetrieb ein
Gewinn von 30.000 Euro, aus der Personengesellschaft ein anteiliger Verlust
von 7.000 Euro, aus der Vermietung ein Überschuss der Werbungskosten von
3.500 Euro, aus der stillen Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen von
6.500 Euro erzielt. Aus der stillen Beteiligung liegt ein nicht verrechneter
Schwebeverlust (Wartetastenverlust) von 5.000 Euro vor.
Zwischen den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und der
Beteiligung an der Personengesellschaft ist ein horizontaler
Verlustausgleich vorzunehmen, sodass 23.000 Euro an Einkünften aus
Gewerbebetrieb verbleiben. Davon ist der Überschuss über die
Werbungskosten aus der Vermietung in Höhe von 3500 Euro abzuziehen. Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind um den Wartetastenverlust von 5000 Euro
zu kürzen, sodass ein Überschuss von 1.500 Euro verbleibt. Das Einkommen
beträgt somit 21.000 Euro.
3.2.2 Verlustausgleichsverbote
3.2.2.1 Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 2a EStG 1988
299
Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 besteht ab der Veranlagung für
das Kalenderjahr 2001 auch für den Bereich der Körperschaftsteuer ein
Verlustausgleichs- und Vortragsverbot für negative Einkünfte aus der
Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2a EStG 1988,
bei denen das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht (=
beteiligungsbezogenes Verlustausgleichsverbot). Solche negativen Einkünfte sind
mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb
frühestmöglich zu verrechnen. Siehe dazu EStR 2000 Rz 156 bis 159 sowie 163
bis 177
Der Hinweis in den EStR 2000 Rz 159, dass das branchenbezogene
Verlustausgleichsverbot dem beteiligungsbezogenen Verlustausgleichsverbot
vorgeht, ist für die Körperschaftsteuer unbeachtlich.
300
Eine weitere Einschränkung bestand
- für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 bei Betrieben, deren
Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter
besteht oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen
ist (= branchenbezogenes Verlustausgleichsverbot)
- für Verluste aus Beteiligungen als Mitunternehmer oder stiller
Gesellschafter an Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt in der Verwaltung
unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von
Wirtschaftgütern liegen, die gemäß § 26a Abs. 6 KStG 1988 weder
ausgleichsfähig noch gemäß § 8 Abs. 4 KStG 1988 vortragsfähig waren,
wenn die Beteiligung in den Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, die in den
Jahren 1996 und 1997 endeten. Solche Verluste sind mit Gewinnen
(Gewinnanteilen) aus dieser Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen.
3.2.2.2 Verlustausgleichsverbot nach § 2 Abs. 2 b EStG 1988
301
Siehe EStR 2000 Rz 157a bis157d und 3802a.
3.2.3 Besondere Verlustausgleichsverbote und
Verlustausgleichsbeschränkungen
3.2.3.1 Verluste auf Grund der Geltendmachung eines
Investitionsfreibeitrages
302
Entsteht oder erhöht sich ein Verlust durch die Inanspruchnahme
eines Investitionsfreibetrages, ist dieser Verlust insoweit weder ausgleichs-
noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig. Der § 18 Abs. 6 und 7
EStG 1988 hat durch Verweis im § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 auch für das
Körperschaftsteuergesetz Gültigkeit. Ein solcher Verlust ist mit späteren
Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen (§
10 Abs. 8 EStG 1988; VwGH 5.11.1991, 91/14/0099).
303
Gemäß § 10b EStG 1988 idF Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000 können Investitionsfreibeträge allerdings nur mehr auf
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Jänner 2001 angefallen
sind, geltend gemacht werden, wobei nicht verrechnete Verluste weiterhin unter
Berücksichtigung der Verlustverrechnungsklausel des § 2 Abs. 2b EStG 1988 (75%
Klausel) verrechenbar sind (siehe EStR 2000 Rz 3701a und 3701b).
3.2.3.1.1 Organschaft
304
Siehe Rz 481 bis 490 und 493 bis 495.
3.2.3.1.2 Umgründung
305
Schwebeverluste im Sinne des § 10 Abs. 8 EStG 1988 einer
übertragenden Körperschaft sind -soweit sie im Falle einer Umgründung im
Sinne des UmgrStG auf eine übernehmende Körperschaft übergehen - frühestens
gegen den Gewinn jenes Wirtschaftsjahres zu verrechnen, in das die
Umgründungswirkungen fallen.
3.2.3.1.3 Mitunternehmerschaften
306
Macht eine Mitunternehmerschaft einen Investitionsfreibetrag im
Sinne des § 10 EStG 1988 geltend und entsteht ein Schwebeverlust
(Wartetastenverlust) nach § 10 Abs. 8 EStG 1988, ist dieser gegen die
nächstfolgenden Gewinne dieser Mitunternehmerschaft zu verrechnen. Eine
Verrechnung im Rahmen der die 100-prozentige Mitunternehmeranteile haltenden
Kapitalgesellschaft mit Gewinnen aus anderen Mitunternehmeranteilen kommt nicht
in Betracht.
3.2.3.1.4 Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen
307
Nach § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ist ein ausschüttungsbedingter
Verlust bei der Veräußerung einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988
nicht abzugsfähig. Im Übrigen siehe Rz 1220 bis 1223. Nach § 12 Abs. 3 Z 2
KStG 1988 ist ein Verlust im Zusammenhang mit Teilwertabschreibungen oder der
Veräußerung von Beteiligungen nur auf sieben Jahre verteilt abzugsfähig. Im
Übrigen siehe Rz 1224 bis 1230.
3.2.3.2 Gemeinnützige Bauvereinigungen
308
Gemäß § 6a Abs. 2 KStG 1988 ist ein aus
begünstigungsschädlichen Geschäften einer gemeinnützigen Bauvereinigung im
Sinne des § 6a Abs. 1 KStG 1988 insgesamt entstehender Verlust nicht
ausgleichsfähig.
3.2.4 Verlustausgleichsbeschränkungen für nicht unter § 7
Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften
3.2.4.1 Stille Beteiligung
309
Verlustanteile einer Körperschaft als echter stiller
Gesellschafter (stille Beteiligung, die nicht zum Betriebsvermögen gehört,
bspw. stille Beteiligung einer Privatstiftung) sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Sie sind jedoch mit späteren Gewinnen
zwecks Auffüllung bis zur Höhe der Einlage zu verrechnen.
3.2.4.2 Sonstige Einkünfte
310
Verluste aus Leistungen der Körperschaft gemäß § 29 Z 3 EStG
1988 unterliegen einem Ausgleichsverbot (insb. Vermietung beweglicher
Gegenstände)
3.2.4.3 Spekulationsgeschäfte
311
Verluste aus Spekulationsgeschäften sind nur mit allenfalls
vorhandenen anderen Spekulationsüberschüssen, nicht hingegen mit anderen
Einkünften ausgleichsfähig (§ 30 Abs. 4 EStG 1988).
3.2.4.4 Veräußerung von Beteiligungen
312
Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des §
31 EStG 1988 an Körperschaften sind nur mit Überschüssen aus anderen
derartigen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§ 31 Abs. 5 EStG
1988).
3.2.4.5 Übergangsverluste
313
Übergangsverluste nach § 4 Abs. 10 Z. 1 EStG 1988 beim Wechsel
der Gewinnermittlungsart sind nach dem Wechsel auf die nächsten sieben
Gewinnermittlungszeiträume zu je einem Siebentel zu verteilen.
3.2.4.6 Gemeinnützige Vereine
314
Ein Verlustausgleich zwischen steuerpflichtigen Betrieben nach
§ 45 Abs. 1 oder 3 BAO und steuerfreien Betrieben nach § 45 Abs. 2 BAO ist
ausgeschlossen.
Ebenso können Verluste eines gemeinnützigen Vereines aus einem
steuerpflichtigen Betrieb nach § 45 Abs. 3 BAO nicht mit Einkünften aus
Kapitalvermögen, hinsichtlich welcher beschränkte Steuerpflicht vorliegt,
ausgeglichen werden.
3.2.5 Verluste im Zusammenhang mit ausländischen
Einkunftsquellen
315
Siehe EStR 2000 Rz 178, Punkt 6 und 7.
3.2.5.1 Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
316
Werden von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
Einkünfte aus Staaten bezogen, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen,
ist bei der Besteuerung in drei Schritten vorzugehen:
- Zunächst ist der Bestand der Steuerpflicht nach österreichischem
innerstaatlichen Steuerrecht zu beurteilen.
- Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht,
ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch
ein DBA eingeschränkt wird (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217).
- Die weitere Vorgangsweise bei der Erhebung der abkommensgemäß in
Österreich zustehenden Steuern richtet sich wieder nur nach
innerstaatlichem Steuerrecht (allerdings unter Beachtung von
DBA-Diskriminierungsverboten).
Aus dieser Sicht folgt, dass ein nach innerstaatlichem Recht
vorzunehmender Verlustausgleich mit negativen ausländischen Einkünften durch
die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode nicht
beeinträchtigt wird. Der innerstaatlich zwingend vorzunehmende Verlustausgleich
vermindert die inländische Steuerpflicht; diese kann durch ein Doppelbesteuerungsabkommen
lediglich noch weiter eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden (VwGH
25.9.2001, 99/14/0217).
317
Auslandsverluste sind aber nur insoweit ausgleichsfähig, als
sie nach österreichischem inländischen Recht ermittelt worden sind. Es obliegt
dem Abgabepflichtigen, im Rahmen der ihn bei Auslandsbeziehungen treffenden
erhöhten Mitwirkungspflicht darzutun, dass der zum Verlustausgleich
herangezogene Auslandsverlust so adaptiert worden ist, dass er die
Ausgleichsfähigkeit nach österreichischem Recht erlangt. Die bloße Vorlage
von ausländischen Steuerbescheiden, in die der ausländische Verlust Eingang
gefunden hat, ist nicht ausreichend. Auslandsverluste, die bereits bei der
Besteuerung im Ausland verwertet worden sind (zB im Wege eines Verlustrücktrags),
sind in Österreich nicht ausgleichsfähig, da das Rechtsinstitut des
Verlustausgleiches nicht so ausgelegt werden darf, dass es eine
Verlustdoppelverwertung zulässt.
318
Auf Grund des VwGH-Erkenntnisses 25.9.2001, 99/14/0217 dürfen
Körperschaften in Folgejahren, in denen der in Österreich ausgeglichene
Verlust im Ausland im Wege eines Verlustvortrages mit positiven
Auslandseinkünften verrechnet wird, diese Auslandseinkünfte nach den
Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens nur mehr insoweit von der
inländischen Besteuerung freistellen, als sie den ausländischen Verlustvortrag
übersteigen.
Beispiel
3.2.5.2 Beschränkte Steuerpflicht ausländischer
Körperschaften
319
Bei beschränkter Steuerpflicht ausländischer Körperschaften
sind Verluste aus Einkunftsarten, die nicht unter § 98 EStG 1988 fallen
(Inlandsverluste sind nach § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 18
Abs. 6 und 7 EStG 1988 und in Verbindung mit § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
abzugsfähig) nicht ausgleichsfähig. Verluste, die im Inland vor Begründung
der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland entstanden sind, sind weder
ausgleichs- noch abzugsfähig.
320
Beim Wechsel von der beschränkten in die unbeschränkte
Steuerpflicht während eines Kalenderjahres sind zwei Veranlagungen
durchzuführen. Ein Verlustausgleich von Verlusten, die während des Zeitraumes
der beschränkten Steuerpflicht entstanden sind, mit Gewinnen im Zeitraum der
unbeschränkten Steuerpflicht ist im selben Kalenderjahr nicht möglich.
321
Ein nach § 21 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ermittelter Restverlust ist als Sonderausgabe nach § 21
Abs. 1 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 und in
Verbindung mit § 18 EStG 1988 im nächsten Kalenderjahr abzugsfähig.
3.2.5.3 Verlustklausel nach § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
322
Bei Körperschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im
Inland haben, stellt sich die Verlustausgleichsfrage nur insoweit, als
Einkünfte im Sinne der § 98 EStG 1988 vorhanden sind (bspw. Betriebsstätte
einer ausländischen Körperschaft im Inland). Der Verlustabzug ist nach § 21
Abs. 1 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 und in
Verbindung mit § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 auch nur beschränkt abzugs- bzw.
vortragsfähig.
323
Danach ist der Verlustabzug bei Unternehmen mit
Ausländereigenschaft in Österreich nur subsidiär gegenüber dem
Ansässigkeitsstaat zulässig, unabhängig davon, ob der Ansässigkeitsstaat
eine Verlustverrechnung gewährt.
Das heißt, dass Verluste einer ausländischen Körperschaft aus
einer inländischen Betriebsstätte zuerst mit den anderen (ausländischen)
Einkünften dieser Körperschaft zu verrechnen sind. Nur hinsichtlich eines
etwaigen verbleibenden Verlustes der inländischen Betriebsstätte besteht die
Möglichkeit des Verlustvortrages (siehe ausführlich EStR 2000 Rz 8059). Auch
hier kommt für die Ermittlung der Auslandseinkünfte österreichisches
Steuerrecht zur Anwendung.
324
Sieht allerdings ein DBA ein dem Art. 24 Abs. 3
OECD-Musterabkommen nachgebildetes Diskriminierungsverbot vor, ist bei Nachweis,
dass eine Verlustverwertung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich ist, für die
inländische Betriebsstätte der Verlustvortrag einzuräumen. Im Hinblick auf das VwGH Erkenntnis vom 25.9.2001,
99/14/0217, ist der Erlass vom 8.11.1990, AÖF Nr. 291/1990, überholt.
325
Sonderfall Deutschland 2000
Nach dem DBA-Deutschland 2000, welches voraussichtlich ab dem
Kalenderjahr 2003 Anwendung finden wird, sind Betriebstättenverluste deutscher
Unternehmen in Österreich rückwirkend ab Inkrafttreten wie folgt zu
berücksichtigen:
- Für inländische Betriebstättenverluste deutscher Steuerpflichtiger,
die vor 1990 (Wirtschaftsjahr 1989/90) entstanden sind, werden keine
besonderen Regelungen im Abkommen getroffen. In diesen Fällen ist daher der
Eintritt einer Doppelbesteuerung des deutschen Steuerpflichtigen nicht
ausgeschlossen.
- Verluste, die ab 1990 (Wirtschaftsjahr 1989/90) bis einschließlich
1997 (Wirtschaftsjahr 1996/97) in österreichischen Betriebstätten von in
Deutschland ansässigen Personen entstanden sind, werden nach Maßgabe des
§ 2a Abs. 3 dEStG bei der Besteuerung in Deutschland berücksichtigt. Bis
zum Veranlagungsjahr 1993 ist jedoch eine Nachversteuerung im Sinne des
dritten Satzes dieser Bestimmung möglich.
- Ab der Veranlagung 1994 unterbleiben Hinzurechnungen im Sinne des
dritten Satzes des § 2a Abs. 3 dEStG, dh. Deutschland übernimmt generell
die Verlustverwertung bis einschließlich dem Verlustentstehungsjahr 1997.
Nur wenn durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung der Nachweis
erbracht wird, dass auf deutscher Seite bereits vorgenommene Hinzurechnungen
bei Anwendung des DBA-Deutschland 2000 nicht mehr rückgängig gemacht
werden können, würde Österreich subsidiär die Verlustverwertung im Wege
des Verlustabzuges zulassen.
- Ab dem Verlustentstehungsjahr 1998 (Wirtschaftsjahr 1997/98) ist der
Verlustvortrag generell im Betriebsstättenstaat vorzunehmen, sofern dies
nicht zu einer Doppelverwertung führt.
Österreich hat auf der Grundlage des § 48 BAO eine Verordnung
erlassen (Verordnung des BMF betreffend die Berücksichtigung von inländischen
Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen vom 28. Februar 2001, BGBl. II
97/2001), wonach bereits vor Inkrafttreten des DBA-Deutschland 2000 zur
Vermeidung von Bescheidkorrekturen entsprechend den Grundsätzen des DBA der
Verlustvortrag für inländische Betriebsstätten deutscher Steuerpflichtiger zu gestatten ist. Der Steuerpflichtige hat den
Nachweis zu erbringen, dass eine Doppelverwertung nicht erfolgt (zB Bestätigung
der deutschen Steuerverwaltung).
3.2.5.4 Beschränkt steuerpflichtige inländische
Körperschaften
326
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften nach § 1 Abs. 3 Z
2 und 3 KStG 1988 (Körperschaften öffentlichen Rechts und nach § 5 KStG 1988
oder einem anderen Bundesgesetz von der Körperschaftsteuer befreite
Körperschaften) unterliegen nur mit ihren steuerabzugspflichtigen Einkünften
bzw. mit ausländischen Kapitalerträgen der Körperschaftsteuer. Die Frage des
Verlustausgleiches stellt sich daher nicht.
3.2.6 Sonderfälle
3.2.6.1 Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft
öffentlichen Rechts
327
Jeder Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen
Rechts ist für sich nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 ein eigenes
Körperschaftsteuersubjekt. Nur für den Bereich der Umsatzsteuer liegt ein
einziges Unternehmen vor. Es gibt daher keinen Verlustausgleich zwischen den
einzelnen Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
Verluste können nur bei dem Betrieb vorgetragen werden, bei dem sie entstanden
sind. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Versorgungsbetriebe (Rz 78 bis
81, 340 und 1366 bis 1397).
3.2.6.1.1 Zusammenfassung von Tätigkeiten
328
Zur Frage der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
siehe Rz 67 und 68.
3.2.6.1.2 Versorgungsbetriebe
329
Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
werden jedenfalls, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und unter
gemeinsamer Leitung stehen, als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt
(siehe Rz 78 bis 81).
Die Verluste aus einzelnen im Versorgungsverbund
zusammengefassten Betrieben und Betätigungen sind unbeschränkt
ausgleichsfähig, auch wenn bei einzelnen Tätigkeiten die
Gewinnerzielungsabsicht fehlt (auch hier keine Liebhaberei).
3.2.6.2 Schedulenbesteuerung eigen- und gemischtnütziger
Privatstiftungen
330
Siehe StiftR 2001 Rz 84 bis 99.
3.2.7 Versorgungsbetriebeverbund von juristischen Personen des
privaten Rechts
331
Siehe Rz 1377.
3.2.8 Liebhaberei
3.2.8.1 Allgemeines
332
Die Steuersubjekteigenschaft der Körperschaften und der
Gleichheitsgrundsatz gebieten, dass die Grundsätze der Liebhaberei auch für
den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten sind. Der Verwaltungsgerichtshof
hat die Möglichkeit des Vorliegens von Liebhaberei bei Körperschaften bejaht
(VwGH 26.4.1989, 89/14/0001 und VwGH 19.2.1992, 92/14/0016).
Der Begriff der "Liebhaberei" ist weder im EStG 1988
noch im KStG 1988 ausdrücklich geregelt. Für den Bereich der
Körperschaftsteuer ergibt sich die steuerliche Unbeachtlichkeit von
Liebhabereiverlusten aus dem Verweis des § 7 Abs. 2 KStG 1988 auf die
Einkünftedefinition des § 2 EStG 1988. Danach ist für die Ermittlung des
körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte im
Sinn des EStG 1988 auszugehen.
Nach der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 sind die
Grundsätze der Liebhaberei auch auf die Belange der Körperschaftsteuer
anzuwenden. Die Verordnung wird durch die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
(LRL 1997, AÖF Nr. 47/1998) näher erläutert. Im Weiteren wird auf diese
Richtlinien, die als Bestandteil der EStR 2000 anzusehen sind, verwiesen. Für
Körperschaften ist Liebhaberei nur für die Fälle des § 1 Abs. 1 und § 1
Abs. 2 Z 1 und 3 Liebhabereiverordnung denkbar. § 1 Abs. 2 Z 2 der Verordnung
ist hingegen wesensbedingt kein Anwendungsfall für Körperschaften, da die
angeführten Tätigkeiten nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden
können.
Auf Körperschaften ist die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3
Liebhabereiverordnung anzuwenden, nach der Liebhaberei nicht vorliegt, wenn eine
Verlust bringende Betätigung, welche im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren
erwerbswirtschaftlichen Einheiten bzw. Einkunftsquellen steht, aus Gründen der
Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung
aufrechterhalten wird.
3.2.8.2 Liebhaberei bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3
KStG 1988
333
Die Prüfung des Vorliegens einer Einkunftsquelle im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 ist auch bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG
1988 vorzunehmen. Die Tatsache, dass bei diesen Körperschaften alle Einkünfte
den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, ändert nichts daran, dass
zunächst verschiedene Quellen vorliegen, die jede für sich auf die Eignung,
eine Einkunftsquelle darzustellen, zu prüfen sind.
Beispiel 1:
Eine GmbH betreibt einen Gewinn bringenden
Fenstererzeugungsbetrieb. Daneben führt sie einen Jagdbetrieb, der dauernd
Verluste abwirft und nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1
Liebhabereiverordnung als Liebhaberei einzustufen ist. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer und seine Söhne sind selbst Jäger und in
ihrem Interesse wird der Jagdbetrieb unterhalten. Der Jagdbetrieb ist unter
dem Titel der Liebhaberei bei der Einkommensermittlung der Körperschaft
nicht zu erfassen.
Beispiel 2:
Keine Liebhaberei ist dagegen anzunehmen, wenn eine AG für
ihre Arbeitnehmer einständig Verlust bringendes Ferienheim betreibt. Im
Bereich der Sozialaufwendungen (bspw. Werksküchen, Sportheime usw.) ist
Liebhaberei aus Gründen des § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung wegen des
dort geforderten wirtschaftlichen Zusammenhanges mit anderen Tätigkeiten
nicht zu unterstellen und ein Verlustausgleich mit dem Gewinn bringenden
Betrieb möglich.
3.2.8.3 Organschaft
334
Sind innerhalb eines Organkreises einzelne Betriebe oder
Betätigungen als Liebhaberei einzustufen, ist der Verlustausgleich
ausgeschlossen. § 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung ist im Organkreis nicht
anwendbar, da es sich nicht um Einheiten desselben Steuerpflichtigen handelt
(siehe Rz 361 bis 495).
3.2.8.4 Liebhaberei im Verhältnis zur verdeckten Ausschüttung
335
Ist ein Teilbetrieb einer GmbH nur deshalb Verlust bringend,
weil Geschäftsbeziehungen zum Gesellschafter bestehen und der Gesellschafter
für an ihn erbrachte Leistungen ein zu geringes Entgelt bezahlt (oder der Gesellschafter für
Leistungen an die Gesellschaft ein überhöhtes Entgelt verrechnet), liegt keine
Liebhaberei, sondern eine verdeckte Ausschüttung vor.
Beispiel 1:
Eine GmbH führt eine Gewinn bringende Tischlerei. Daneben
betreibt sie einen verlustbringenden Holzhandel. Das Holz für den
Holzhandel wird überwiegend vom Alleingesellschafter der GmbH, welcher einen
Forstbetrieb führt, bezogen. Die an den Gesellschafter bezahlten Holzpreise
übersteigen die marktüblichen Einkaufspreise. Die Ursache der Verluste des
Holzhandels liegen in der Bezahlung der überhöhten Preise.
Es liegt keine Liebhaberei im Bereich des Holzhandels vor,
sondern es sind verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter im Ausmaß
der überhöhen Preise anzunehmen
Beispiel 2:
Eine Kapitalgesellschaft besitzt eine Eigentumswohnung, die
das einzige Vermögen darstellt. Diese Wohnung wird von einem Gesellschafter
als Ferienwohnung genutzt, wobei er die Betriebskosten trägt. Würde die
Wohnung zu einem ortsüblichen Mietpreis vermietet, wäre ein Gewinn zu
erzielen.
Es liegt keine Liebhaberei vor, da die Ertraglosigkeit nur
auf die dem Gesellschafter zugestandenen Sonderkonditionen zurückzuführen
ist. Die entgangenen Erträge stellen eine verdeckte Ausschüttung dar.
Die Liebhabereibeurteilung ist der Annahme einer verdeckten
Ausschüttung logisch vorgeordnet. Die Liebhaberei betrifft auf der ersten Stufe
den Umfang des steuerlich relevanten Einkommens. Das Instrument der verdeckten
Ausschüttung hilft auf der zweiten Stufe, das Einkommen richtig zu ermitteln.
Auf der Ebene der Körperschaftsteuer schließen sich Liebhaberei und verdeckte
Ausschüttung aus. Auf der Ebene der Anteilsinhaber liegt eine Vorteilszuwendung
im Bereich der Liebhaberei dann vor, wenn die Tätigkeit im Interesse der
Anteilsinhaber liegt.
3.2.8.5 Liebhaberei im Verhältnis zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 12 KStG 1988
336
Auch im Verhältnis zur Frage der steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 12 KStG 1988 in
Verbindung mit § 20 EStG 1988 (siehe Rz 1191 bis 1238) ist die Frage der
Einkunftsquelleneigenschaft zu überprüfen.
Beispiel:
Betreibt eine Gewinn bringende AG ein Verlust erzeugendes
Schlosshotel, das zum Teil für die Bewirtung und Unterkunft von
Geschäftsfreunden genutzt wird, ist zuerst die Frage des Vorliegens einer
Einkunftsquelle zu klären. Wird die
Einkunftsquelleneigenschaft bejaht, kann erst in einem
zweiten Schritt die Betriebsbezogenheit dieser Aufwendungen überprüft
werden und gegebenenfalls die Abzugsfähigkeit nach § 12 KStG 1988 verneint
werden.
3.2.8.6 Liebhaberei bei nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallenden Körperschaften
337
Liegt hinsichtlich einer Einkunftsquelle (Betrieb, Teilbetrieb
bzw. sonstige Einheit, zB eine Beteiligung) oder einer Betätigung Liebhaberei
vor, können daraus resultierende Verluste nicht mit Gewinnen (Überschüssen)
aus einer anderen Einkunftsquelle verrechnet werden.
Beispiel:
Ein nicht gemeinnütziger Verein führt einen Gewinn
bringenden gastronomischen Betrieb. Daneben wird eine notorisch
verlustbringende Sportfischerei betrieben, welche nicht als Einkunftsquelle zu
qualifizieren ist. Ein Ausgleich der Verluste aus der Sportfischerei mit den
Erträgen aus dem Gastronomiebereich ist nicht möglich
3.2.8.7 Liebhaberei bei gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke verfolgenden Vereinen
338
Die Liebhabereiverordnung ist nach § 5 der Verordnung auf
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger, oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34
bis 47 BAO dienen sowie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des §
31 BAO nicht anzuwenden.
3.2.8.8 Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von
Körperschaften öffentlichen Rechtes
339
Wie bereits in Rz 329 ausgeführt, ist bei Betrieben
gewerblicher Art Liebhaberei ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 letzter
Satz ist für diese Betriebe keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich und gilt
eine Tätigkeit solcher Einrichtungen stets als Gewerbebetrieb.
3.2.8.9 Liebhaberei bei einem ausgelagerten
Versorgungsbetriebeverbund
340
Auch für im Versorgungsbetriebeverbund (siehe Rz 79 bis 81)
geführte Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche in die
Form einer juristischen Person des privaten Rechts gekleidet sind, schließt
eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht den Verlustausgleich nicht aus. Die steuerliche Wirkung dieser
Sonderregelung erstreckt sich jedoch nur auf den Versorgungsbetriebeverbund.
Einkunftsquellen außerhalb des Versorgungsbetriebeverbundes sind unabhängig
davon nach den Grundsätzen der Liebhaberei zu beurteilen. Führt beispielsweise
bei einer gemeindeeigenen GmbH der Betrieb eines Hallenbades oder
Freizeitzentrums zu notorischen Verlusten und liegt nach den allgemeinen Regeln
keine Einkunftsquelle vor, ist der daraus resultierende Verlust mit positiven
Ergebnissen anderer Betriebe oder dem Gewinn aus dem Versorgungsbetriebeverbund
nicht ausgleichsfähig.
Werden in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten
Rechtes Versorgungsbetriebe und andere Betriebe gemeinsam geführt, sind für
den Versorgungsbetrieb(everbund) und die übrigen betrieblichen Tätigkeiten
gesonderte Rechnungskreise einzurichten. Innerhalb des Rechnungskreises „Versorgungsbetriebe"
ist die Anwendung der Liebhabereiverordnung nach § 5 Z 2 Liebhabereiverordnung
und damit auch die Anwendung von § 1 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen. Im
Rechnungskreis „übrige betriebliche Tätigkeiten" ist die
Liebhabereiverordnung uneingeschränkt gültig (siehe auch Rz 1377).
Ist das Ergebnis des Versorgungsbetriebeverbundes selbst
insgesamt nachhaltig negativ, sind auf den Versorgungsbetriebeverbund insgesamt
die Liebhabereigrundsätze anzuwenden. Erfüllt der Versorgungsbetriebeverbund
insgesamt nicht die Voraussetzungen einer Einkunftsquelle, ist sein negatives
Gesamtergebnis auch nicht mit dem Ergebnis anderer betrieblicher Tätigkeiten
der Kapitalgesellschaft ausgleichs- oder vortragsfähig.
Beispiel 1:
Eine gemeindeeigene GmbH betreib ein Elektrizitätswerk
einen
Verkehrsbetrieb und ein Bestattungsunternehmen. Für das Elektrizitätswerk und
den Verkehrsbetrieb besteht ein gesonderter Verrechnungskreis. Das
Elektrizitätswerk erwirtschaftet Gewinne, der Verkehrsbetrieb nachhaltige
Verluste. Das Bestattungsunternehmen führt zu nachhaltigen Gewinnen.
Im Jahr 2000 erwirtschaftet das Elektrizitätswerk einen
Gewinn von 500 der Verkehrsbetrieb einen Verlust von 130 und das
Bestattungsunternehmen einen Gewinn von 110. Der Verlust des
Verkehrsbetriebes ist mit dem Gewinn des Elektrizitätswerkes
ausgleichsfähig. Daher beträgt der Gesamtgewinn 480.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1: Das Elektrizitätswerk erwirtschaftet einen
Gewinn von 250, der Verkehrsbetrieb einen Verlust von 450 und das
Bestattungsunternehmen einen Gewinn von 230. Der Verlust des
Verkehrsbetriebes ist grundsätzlich innerhalb des
Versorgungsbetriebeverbundes ausgleichsfähig. Da aber der Verbund insgesamt
einen nachhaltigen Verlustbetrieb darstellt, ist der übersteigende Verlust
von 200 nicht weiter ausgleichsfähig. Das steuerliche Gesamtergebnis
beträgt 230.
Beispiel 3:
Eine Gemeinde betreibt ein Wasser- und Elektrizitätswerk und
einen Verkehrsbetrieb in Form einer GmbH. Daneben führt die GmbH ein
dauerhaft verlustbringendes Badezentrum. Innerhalb des Versorgungsverbundes
kann ein Ausgleich der Verluste des Verkehrsbetriebes mit den Gewinnen des
Wasser- und Elektrizitätswerkes erfolgen. Bei nachhaltigen Verlusten des
Verkehrsbetriebes ist ein Verlustausgleich nur maximal bis zur Höhe der
Gewinne aus dem Wasser- und Elektrizitätswerk möglich Die Verluste des
Freizeitzentrums sind steuerlich nicht anzuerkennen. Erzielt das Wasser- und
Elektrizitätswerk im Jahr 2000 einen Gewinn von 500, der Verkehrsbetrieb
einen Verlust von 230, das Freizeitzentrum einen Verlust von 170, beträgt
der steuerpflichtige Gewinn der Kapitalgesellschaft insgesamt 270.
3.3 Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden
Körperschaften
3.3.1 Formkaufmannskörperschaften
341
Bei Körperschaften, die auf Grund ihrer Rechtsform nach
handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind (siehe EStR
2000 Rz 403), sind gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 alle Einkünfte im Sinne des
EStG 1988 den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Körperschaften operativ oder nur vermögensverwaltend tätig
sind.
Der angesprochene Personenkreis sind die so genannten
Formkaufleute, das sind Rechtsgebilde, die auf Grund ihrer Rechtsform stets
Vollkaufleute sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ein
Handelsgewerbe betreiben oder nicht.
Auf Grund der Rechtsform sind zur handelsrechtlichen
Buchführung verpflichtet:
- AG (§§ 3, 125 ff AktG, §§ 189 ff HGB)
- GmbH (§§ 22, 23 GmbHG, §§ 189 ff HGB)
- Sparkassen (§ 1 Abs. 1, § 23 SpG)
- (große) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 27 VAG)
Den genannten Körperschaften vergleichbare ausländische
Körperschaften sind gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 idF StRefG 2005, BGBl. I
2004/57 den inländischen gleichgestellt, wenn sie im Inland unbeschränkt
steuerpflichtig sind, so dass die „Isolationstheorie" nicht anzuwenden
ist.
3.3.2 Andere Körperschaften
342
Außerhalb der Formkaufmannseigenschaft werden dem § 7 Abs. 3
KStG 1988 zugerechnet:
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§§ 13, 22 GenG, §§ 189
ff HGB) unabhängig von ihrer Größe
- Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988), wenn sie nach
handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind
- Betrieblich veranlasste Privatstiftungen, die unter § 4 Abs. 11 Z 1
EStG 1988 fallen (siehe StiftR 2001 Rz 127 bis 168). Eigennützige und
gemischtnützige Privatstiftungen fallen nur dann und so lange unter den
Geltungsbereich des § 7 Abs. 3 KStG 1988, als sie der in § 13 Abs. 1 KStG
1988 verankerten Offenlegungspflicht nicht nachkommen.
3.3.3 Einkommen
343
Einkommen der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden
Körperschaften ist der Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb nach Abzug der
Sonderausgaben im Sinne des § 8 Abs. 4 KStG 1988. Diese Körperschaften haben
nur steuerbare Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 und 3 sowie 5 bis 7 EStG
1988), die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet und der
Gewinnermittlung unterworfen werden können. Hinsichtlich des
außerbetrieblichen Bereiches siehe Rz 612 bis 614.
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 hat nicht nur die Zurechnung aller
Einkünfte zur gewerblichen Einkunftsart zur Folge, sondern es sind auch
sämtliche dem Grunde nach steuerlich zu erfassenden Einkünfte nach den bei
dieser Einkunftsart geltenden Regeln zu versteuern.
Die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechneten Einkünfte
gelten für Zwecke der Gewinnermittlung stets als laufende Einkünfte, sodass
auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne darunter fallen.
Für unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften kommt
grundsätzlich nur die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 in Betracht.
3.3.4 Verlustausgleich
344
Bei den unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften
ist nach der Einkommensdefinition weder ein horizontaler noch ein vertikaler
Verlustausgleich möglich. Der horizontale Verlustausgleich tritt somit bereits
sozusagen innerbetrieblich auf der Ebene der Einkunftsermittlung
(Gewinnermittlung) ein und wirkt wie ein interner Verlustausgleich. Auch wenn
mehrere Betätigungen ausgeführt werden, die für sich jeweils eine
Einkunftsquelle darstellen, erfolgt eine einheitliche Gewinnermittlung. Wenn
allerdings eine Betätigung (Betrieb oder Teilbetrieb) keine Einkunftsquelle
darstellt, ist weder ein Verlustausgleich noch ein Verlustvortrag aus dieser
Betätigung möglich (siehe zur Liebhaberei Rz 332).
345
Mehrfach bestehen auch innerbetriebliche
einkunftsquellenbezogene Verlustausgleichsbeschränkungen. Danach sind auch im
Falle einer einheitlichen Gewinnermittlung negative Einkünfte aus einer
Einkunftsquelle nicht abzugsfähig und werden zu Schwebeverlusten
(Wartetasteverlusten), wie etwa nach der Verlustklausel des § 2 Abs. 2a EStG
1988 (EStR 2000 Rz 163 bis 177), des § 2 Abs. 2b EStG 1988 (siehe Rz 301) oder
der Verlustbeschränkung im Geltungsbereich des § 10 Abs. 8 EStG 1988 bei
Bildung eines Investitionsfreibetrages.
3.3.5 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988
346
Alle unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften haben
den Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln, auch dann, wenn sie nicht im
Firmenbuch eingetragen sind (siehe § 189 HGB bzw. § 2 Z 13 FBG).
Infolge der zwingenden Gewinnermittlungsart gemäß § 5 EStG
1988 ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsarten nicht möglich. Siehe aber Rz
350.
3.3.6 Außerbetriebliche Einkünfte
347
Außerbetriebliche Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7
EStG 1988 sind nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 "den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zuzurechnen". Diese Zurechnung gilt nicht bei Zutreffen der
in den Rz 612 bis 614 dargestellten Verhältnisse. Aus der Zurechnung ergibt
sich folgendes:
- Auch im Bereich der Vermögensverwaltung hat eine steuerliche
Erfassung der Wertänderungen der Einkunftsquelle zu erfolgen.
- Die Sondervorschriften für die Ermittlung des Überschusses der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 27 Abs. 1 Z 2, § 28 Abs. 2 bis 6
EStG 1988, usw.) kommen nicht zum Zuge.
- Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 und des § 19 KStG
1988 betreffen nur Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG 1988 (siehe Rz
652 bis 661 und Rz 1394 bis 1451).
- Für verschmelzende Umwandlungen nach dem UmwG ist gemäß § 7 Abs. 1
Z 2 UmgrStG Voraussetzung, dass ein Betrieb im abgabenrechtlichen Sinn
übertragen wird oder Hauptgesellschafter eine Körperschaft i.S.d. § 7
Abs. 3 KStG 1988 ist.
- Erwerbe von Anteilen an der übertragenden Gesellschaft im Wege der
Einzelrechtsnachfolge durch eine Körperschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG 1988
als Hauptgesellschafter verringern bei der nachfolgenden verschmelzenden
Umwandlung nach dem UmwG gemäß § 10 Z 1 lit. c UmgrStG nicht das Ausmaß
des im Rahmen einer Umwandlung übergehenden vortragsfähigen Verlustes.
3.3.7 Beteiligung an Personengesellschaften
3.3.7.1 Beteiligung als Mitunternehmer
348
Die steuerliche Behandlung einer unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallenden Körperschaft als Mitunternehmer unterscheidet sich begrifflich von
jener der natürlichen Personen nur hinsichtlich der Behandlung des
Sonderbetriebsvermögens. Da bei diesen Körperschaften immer von einem
einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ist, stellt eine Übertragung aus dem
Betriebsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft und
umgekehrt einen steuerneutralen Vorgang dar. Sinkt eine Mitunternehmerschaft zur
bloßen Vermögensverwaltung (Miteigentümergemeinschaft) ab, ist ebenfalls
hinsichtlich des den beteiligten Körperschaften zuzurechnenden Anteils eine
steuerneutrale Überführung ins eigene Betriebsvermögen anzunehmen.
Zur Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer
Mitunternehmerschaft, die ausschließlich der Ausübung einer selbstständigen
Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1988 dient, siehe EStR 2000 Rz 5844, zur
Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft, die den Gewinn durch
Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechnung ermittelt, siehe EStR 2000 Rz 661.
3.3.7.2 Beteiligung als Gesellschafter einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft
349
Sind Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen
Personengesellschaft ausschließlich Kapitalgesellschaften, sind die erzielten
Einkünfte zufolge § 7 Abs. 3 KStG 1988 solche aus Gewerbebetrieb (VwGH
25.6.1997, 95/15/0192).
An vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften
beteiligte Kapitalgesellschaften können keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erzielen. Die Erfassung der aus einer Liegenschaft
mittelbar (im Wege einer Personengesellschaft) oder unmittelbar
(grundbücherlicher Liegenschaftsanteil der Körperschaft) erzielten Einkünfte
hat außerhalb der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte
gemäß § 188 BAO ausschließlich im Rahmen der Gewinnermittlung der
Kapitalgesellschaft nach den Regeln des § 5 EStG 1988 zu erfolgen (siehe auch
VwGH 20.5.1987, 86/13/0068), sofern nicht ausschließlich Kapitalgesellschaften
an der Personengesellschaft beteiligt sind. Sind zwei oder mehrere
Kapitalgesellschaften neben anderen Gesellschaftern beteiligt, ist für die
Kapitalgesellschaften eine eigene einheitliche und gesonderde Feststellung der
Einkünfte vorzunehmen. Siehe auch EStR 2001 Rz 6024.
3.3.8 Betriebsübertragung unter Zurückbehaltung von
Wirtschaftgütern
350
Überträgt eine unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende
Körperschaft ihren Betrieb auf rechtsgeschäftlicher Grundlage (vor allem
Veräußerung) oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (Umgründungen im
Sinne des UmgrStG), bleibt sie auch nach der Übertragung "Gewerbebetrieb
kraft Rechtsform", sodass eine Entnahme von durch die Körperschaft
zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern in ein außerbetriebliches Vermögen und
ein damit verbundenes Aufdecken der stillen Reserven nicht denkbar ist.
3.3.9 Auslandsbezug
351
Eine doppelansässige Gesellschaft, die ihren Sitz im Ausland
und bloß ihre Geschäftsleitung im Inland hat, fällt nicht unter § 7 Abs. 3
KStG 1988 in der Fassung vor dem StRefG 2005.
Ausländische Gesellschaften werden durch die bloße
inländische Geschäftsleitung nicht zur (österreichischen) handelsrechtlichen
Buchführung verpflichtet und werden dadurch nicht zu Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988, auch wenn
sie über eine inländische Betriebstätte verfügen. Ebenso ist die
inländische Betriebstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft selbst,
auch wenn sie im Firmenbuch eingetragen ist, keine Körperschaft im Sinne des §
7 Abs. 3 KStG 1988, da die Trägergesellschaft nicht zu den Formkaufleuten
gehört und ihre inländische handelsrechtliche Buchführungsverpflichtung nur
auf der Firmenbucheintragung beruht. Dessen ungeachtet hat sie diesfalls ihren
Gewinn gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b KStG 1988 nach § 5 EStG 1988 zu
ermitteln.
Mit § 7 Abs. 3 KStG 1988 idF StRefG 2005, BGBl. I 2004/57
werden ab der Veranlagung 2004 ausländische, den inländischen Formkaufleuten
vergleichbare Körperschaften den inländischen Körperschaften gleichgestellt,
wenn sie den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
3.3.10 Folgen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988
bei einer Kapitalgesellschaft
352
Im Hinblick auf die für unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende
Körperschaften bestehende Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG
1988 stellt sowohl eine Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
wie auch das Fehlen eines Rechnungswerkes und eines Jahresabschlusses einen
Verstoß gegen zwingendes Handels- und Abgabenrecht dar und verpflichtet die
Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlage gemäß § 184 BAO.
3.4 Gewinnermittlungszeitraum (§ 7 Abs. 4 und 5 KStG 1988)
3.4.1 Wirtschaftsjahr
353
Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr, das ist jener
Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr
deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr, dh. das Wirtschaftsjahr darf nur
einen Zeitraum umfassen, der maximal zwölf Monate beträgt (zum
Liquidationszeitraum siehe Rz 1410 bis 1414).
3.4.1.1 Abweichendes Wirtschaftsjahr
354
Die Gewinnermittlung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr dürfen vornehmen:
- Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur
Buchführung verpflichtet sind (die tatsächliche Protokollierung ist dabei
nicht vorausgesetzt)
- buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft
betreiben.
Zum abweichenden Wirtschaftsjahr bei einer werdenden
Kapitalgesellschaft siehe Rz 120 bis 122.
Wählen unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften ein
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist dieses für die
Gewinnermittlung aus sämtlichen Tätigkeitsbereichen maßgeblich. Bei den
übrigen Körperschaften sind hingegen unterschiedliche Gewinn- oder
Einkunfts-Erzielungszeiträume denkbar.
Im Falle einer Organschaft ist das steuerliche Ergebnis der
Organgesellschaft jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das
der Bilanzstichtag des Wirtschaftjahres der Organgesellschaft fällt. In welchem
Zeitpunkt das Ergebnis festgestellt wird, ist bedeutungslos.
Bestimmt das Handelsrecht das Geschäftsjahr zwingend mit dem
Kalenderjahr, kann auch abgabenrechtlich nicht auf ein abweichendes
Wirtschaftsjahr umgestellt werden.
Eine Körperschaft, die lediglich nach § 125 BAO, nicht aber
nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist oder
Bücher freiwillig führt, kann kein abweichendes Wirtschaftsjahr wählen, es
sei denn, sie erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Auch für Scheinkaufleute (darunter fallen nicht Körperschaften
im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988) ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht
zulässig.
Hinsichtlich eines vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahres bei der Umsatzsteuer siehe UStR 2000 Rz 2682 ff.
3.4.1.2 Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen
Stichtag
355
Zur Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag
siehe EStR 2000 Rz 180 ff, soweit auf Körperschaften anwendbar.
Hat eine Kapitalgesellschaft in ihrer Satzung oder ihrem
Gesellschaftsvertrag das Geschäftsjahr und damit einen Regelbilanzstichtag
festgelegt, ist dieser handels- und abgabenrechtlich maßgebend. Die Umstellung
des Wirtschaftsjahres auf ein anderes ist daher einerseits von einer Änderung der Satzung bzw des
Gesellschaftsvertrages und andererseits von der Kenntnisnahme des
Firmenbuchgerichtes bzw der Zustimmung der Abgabenbehörde abhängig. Dazu ist
eine Eintragung in das Firmenbuch erforderlich, der gemäß § 148 Abs. 3 AktG
bzw. § 49 Abs. 2 GmbHG konstitutive Wirkung zukommt. Hat im Zuge dieser
Vertragsänderung das zuständige Firmenbuchgericht einer Umstellung des
Geschäftsjahres mit Wirkung ab einem bestimmten Stichtag zugestimmt, kann die
genannte Umstellung folglich auch erst zum genannten Zeitpunkt erfolgen. Dieser
Zeitpunkt ist gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, 1.
Satz EStG 1988 auch steuerlich maßgebend, wenn eine rechtzeitige -vor oder
gleichzeitig mit der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch erfolgende -
Antragstellung nach § 7 Abs. 5 KStG 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 EStG
1988 erfolgt ist und die Abgabenbehörde der Umstellung zugestimmt hat. Wird das
zuständige Finanzamt vor der handelsrechtlichen Maßnahme angesprochen, kann
die behördliche Zustimmung unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Abwicklung des
Firmenbuchverfahrens erteilt werden. Ein Bescheid des Finanzamtes, welcher eine
Umstellung auf einen bestimmten Stichtag zugestimmt hat, ohne dass die
firmenbuchrechtliche Deckung besteht, ist rechtswidrig und müsste in geeigneter
Weise widerrufen werden. Das handelsrechtlich weiterhin maßgebende
Geschäftsjahr ist abgabenrechtlich zu beachten.
356
Firmenbuchmäßig gedeckte statutarische Änderungen des
Bilanzstichtages, ohne dass ein Antrag auf steuerliche Anerkennung im Sinne des
§ 7 Abs. 5 KStG 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 EStG 1988 gestellt wird,
sind steuerlich unbeachtlich; es läuft das ursprüngliche steuerliche
Wirtschaftsjahr ungeachtet der Bilanzierung auf den neuen Stichtag weiter. Das
Fehlen eines Jahresabschlusses auf den steuerlich weitergeltenden Bilanzstichtag
verpflichtet die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§
184 BAO).
357
Soll eine Umgründung im Sinne des UmgrStG (zB eine Einbringung
nach Art. III UmgrStG oder eine unter Art. VI UmgrStG fallende Abspaltung zur
Aufnahme nach dem SpaltG) auf einen vom Regelbilanzstichtag der übernehmenden
Körperschaft abweichenden Stichtag erfolgen, ändert dies nichts am
Wirtschaftsjahr der übernehmenden Körperschaft. Will sie einen nahtlosen
Anschluss erreichen, muss sie ihr Wirtschaftsjahr den Regeln des § 7 Abs. 5
KStG 1988 entsprechend umstellen. Da diese Umstellung nichts mit der Umgründung
selbst zu tun hat, kann mangels Geltung der Rückwirkungsfiktion nur eine
rechtzeitige Umstellung den gewünschten Erfolg bringen.
358
Fällt bei einer nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden
Körperschaft eine der gesetzlichen Grundvoraussetzungen für ein abweichendes
Wirtschaftsjahr weg, muss die steuerpflichtige Körperschaft im Jahre des
Wegfalles (unter Einschaltung eines Rumpfwirtschaftsjahres) auf die
Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr übergehen, und zwar auch dann, wenn das
Finanzamt dem Übergang auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
die bescheidmäßige Zustimmung erteilt hat.
3.4.1.3 Ende mehrerer Wirtschaftsjahre in einem Kalenderjahr
359
Enden in einem Kalenderjahr mehrere Wirtschaftsjahre, ist das
Betriebsergebnis dieser Wirtschaftsjahre der Veranlagung des betreffenden
Kalenderjahres zugrunde zu legen.
3.4.1.4 Rumpfwirtschaftsjahr
360
Einem Rumpfwirtschaftsjahr, das ist ein
Gewinnermittlungszeitraum, der weniger als zwölf Monate beträgt, kommt
steuerlich die gleiche Bedeutung zu wie vollen einen Zeitraum von zwölf Monaten
umfassenden Wirtschaftjahren (VwGH 13.11.1956, 1945/54).
In folgenden Fällen ist ein Rumpfwirtschaftsjahr zulässig:
- Eine Körperschaft wird gegründet (tritt erstmals in die
Steuerpflicht ein) und wählt erlaubterweise einen anderen Stichtag für die
Gewinnermittlung, als den, der dem Stichtag des Eintrittes in die
Steuerpflicht entspricht
- eine Körperschaft scheidet vor Ablauf des zwölfmonatigen
Gewinnermittlungszeitraumes aus der Steuerpflicht aus (zB durch Liquidation
oder Umgründung)
- eine Körperschaft, die nicht für ihren gesamten Bereich eine
einheitliche Gewinnermittlung vorzunehmen hat (zB ein Verein), erwirbt oder
eröffnet während des Kalenderjahres einen Betrieb und hat kein
abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt, dessen Stichtag mit dem der
Betriebseröffnung übereinstimmt
- eine Körperschaft, die nicht für ihren gesamten Bereich eine
einheitliche Gewinnermittlung vorzunehmen hat, veräußert während des
Gewinnermittlungszeitraumes einen Betrieb oder gibt ihn während des
Gewinnermittlungszeitraumes auf
- eine Körperschaft geht von der Gewinnermittlung nach einem bestimmten
(Zwölfmonate)-Zeitraum auf einen anderen (Zwölfmonate)-Zeitraum über
(Einschieben eines Rumpfwirtschaftsjahres).
 
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