 
4 Einkommenszurechnung - Organschaft (§ 9 KStG 1988)
4.1 Organschaftsbegriff
4.1.1 Allgemeines
361
So wie das Einkommensteuerrecht ist auch das
Körperschaftsteuerrecht vom Grundsatz der Individualbesteuerung, dh. der
Zurechnung des Einkommens zu einem bestimmten Körperschaftsteuersubjekt,
welches das Einkommen bezogen hat, geprägt (§ 7 Abs. 1 KStG 1988). Dem
entgegen enthält § 9 KStG 1988 eine spezielle Zurechnungsanordnung für das
steuerliche Ergebnis von Organgesellschaften.
Unter einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (Vollorganschaft)
versteht man den Zusammenschluss zweier formalrechtlich selbstständiger
Körperschaften, die zueinander in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis
stehen, zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Zu einem Organträger können auch mehrere Körperschaften in
einem Unterordnungsverhältnis stehen (in einem Organkreis verbundene Schwester-
oder Enkelgesellschaften). In einem solchen Fall liegen so viele Organschaften
vor, als Unterordnungsverhältnisse bestehen und Ergebnisabführungsverträge
abgeschlossen werden.
4.1.2 Tatbestand und Rechtsfolge
362
§ 9 Abs. 1 KStG 1988 erfordert das Vorhandensein eines
Organträgers und einer Organgesellschaft, die nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse dem Organträger finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat
(Eingliederungstatbestand). Der Gesetzeswortlaut lehnt sich eng an jenen im UStG
1994 an (vgl. § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994). Daher können die für die
Umsatzsteuer geltenden Rechtsgrundsätze grundsätzlich auch für die
Körperschaftsteuer herangezogen werden (siehe UStR 2000 Rz 233 bis 244).
Weiteres Tatbestandserfordernis ist der Abschluss eines zivilrechtlichen
Ergebnisabführungsvertrages, mit welchem sich die Organgesellschaft
verpflichtet, ihren gesamten Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der
Organträger sich verpflichtet, den gesamten Verlust der Organgesellschaft zu
übernehmen.
363
Als Rechtsfolge sieht § 9 Abs. 1 KStG 1988 in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse der
Organgesellschaft zum Organträger sowie den Sonderausgabenabzug der
Organgesellschaft beim Organträger, mit Ausnahme von vororganschaftlichen oder
außerorganschaftlichen Verlusten sowie deren Versteuerung beim Organträger,
vor.
Im Wesentlichen wird damit eine wirtschaftliche Verschmelzung
von Organträger und Organgesellschaft erreicht, wobei im Gegensatz zur
zivilrechtlichen Verschmelzung die Organgesellschaft als Gesellschaft rechtlich
selbständig bleibt.
4.1.3 Zurechnungstheorie
364
§ 9 KStG 1988 idF StRefG 1993 (BGBl. Nr. 818/1993) folgt der
Judikatur des VwGH zur seinerzeitigen Gewerbesteuer, nach der eine
Organgesellschaft im Rahmen der Gewerbesteuer ihre Eigenschaft als Steuersubjekt
nicht verliert (VwGH 29.11.1994, 94/14/0128, VwGH 21.7.1993, 91/13/0228, VwGH
8.9.1992, 89/14/0021) und steht damit auf dem Boden der Zurechnungstheorie. Im
Gegensatz zum Umsatzsteuerrecht bleibt körperschaftsteuerrechtlich die
Steuerrechtssubjektivität der Organgesellschaft aufrecht.
365
Die Zurechnungstheorie geht davon aus, dass das bei der
Organgesellschaft entstandene aber dem Organträger zuzurechnende Ergebnis zuvor
auf der Ebene der Organgesellschaft ermittelt wird. Die Zurechnung erfolgt dann
in der Weise, dass das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft von der
Bemessungsgrundlage der Organgesellschaft abgezogen und der Bemessungsgrundlage
des Organträgers zugerechnet wird. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind
deshalb beim Organträger die auf Grund der Handelsbilanz abgeführten Gewinne
oder übernommenen Verluste der Organgesellschaften aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden.
Die Organgesellschaft hat als Körperschaft i.S.d. § 7 Abs. 3
KStG 1988 auf Basis der handelsrechtlichen Buchführung den Gewinn nach § 5
Abs. 1 EStG 1988 eigenständig zu ermitteln. Da das Trennungsprinzip aufrecht
bleibt, führt jede Übertragung von Vermögenswerten zwischen Organträger und
Organgesellschaft grundsätzlich zur Gewinnrealisierung. Liefer- und
Leistungsbeziehungen sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen abzurechnen,
verdeckte Einlagen (siehe Rz 681 bis 689) und verdeckte Ausschüttungen (siehe
Rz 1055 unter "Organschaft") sind denkbar. Eine Ergebnis- oder
Kapitalkonsolidierung hat nicht zu erfolgen. Es ist daher die Organgesellschaft zum
Einreichen einer evidenzmäßigen Körperschaftsteuererklärung verpflichtet.
4.1.4 Verfahrensrechtliche Grundsätze
366
Bei Zutreffen der Voraussetzungen (siehe Rz 362 und 363) ist
eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (Vollorganschaft) von Amts wegen
zu berücksichtigen.
Über den Bestand oder Nichtbestand eines
Vollorganschaftsverhältnisses ist im jeweiligen Abgabenbescheid des
Organträgers und der Organgesellschaft abzusprechen. Ein vorgelagertes
Feststellungsverfahren im Sinne des § 92 BAO ist nicht vorgesehen.
Im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Vollorganschaft ergeht
mangels Vorliegens von Einkünften kein Körperschaftsteuerbescheid an die
Organgesellschaft.
367
Bei aufrechter Vollorganschaft ist für den gesamten Organkreis
jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) sachlich und örtlich
zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft befindet
(§ 3 Organkreis-V, BGBl. II Nr. 458/1999). Nach herrschender Verwaltungspraxis
ist der Begriff "Muttergesellschaft" im Sinne von Organträger zu
interpretieren.
4.2 Persönlicher Geltungsbereich
368
Der persönliche Geltungsbereich ist im Vergleich zur
Umsatzsteuer bei der Körperschaftsteuer eingeschränkt.
4.2.1 Organträger
4.2.1.1 Rechtsform
369
In § 9 Abs. 3 KStG 1988 sind jene Körperschaften taxativ
aufgezählt, denen die Eigenschaft als Organträger zukommen kann. Dazu zählen
Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit im Sinne des VAG, BGBl. Nr. 569/1978 idgF, und Kreditinstitute im Sinne des BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idgF. Zur
unbeschränkten Steuerpflicht siehe Rz 378 und 379.
370
Bei Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften ist maßgebend, ob sie nach den für sie geltenden
zivilrechtlichen Organisationsvorschriften errichtet wurden (zivilrechtliche
Anknüpfung).
371
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditinstituten
kommt rechtsformunabhängig die Organträgereigenschaft zu, soferne sie unter
das VAG bzw. BWG fallen.
372
Andere Körperschaftsteuersubjekte wie Privatstiftungen,
Vereine, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts,
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen können nicht Organträger sein.
4.2.1.2 Ausländische Körperschaften
373
Auf Grund der Voraussetzung, dass der Organträger eine
unbeschränkt steuerpflichtige juristische Person im Sinne des § 9 Abs. 3 KStG
1988 sein muss, ist das Bestehen einer Vollorganschaft über die Grenze
ausgeschlossen.
374
Eine ausländische nicht im EWR-Gebiet ansässige
Kapitalgesellschaft mit einer im Inland im Firmenbuch eingetragenen
Zweigniederlassung kann auch dann nicht Organträger sein, wenn die Beteiligung
an der inländischen Tochtergesellschaft der inländischen Betriebsstätte
zuzurechnen ist, da sie mit ihren inländischen Betriebsstätteneinkünften nur
der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt.
375
Sitz und Geschäftsleitung der Körperschaft müssen sich im
Inland befinden.
Befindet sich bei einer nach ausländischem Recht errichteten
Körperschaft der Ort der Geschäftsleitung im Inland, ist sie zwar gemäß § 1
Abs. 2 KStG 1988 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, die
Organträgereigenschaft steht ihr aber trotzdem nicht zu, da sie
keiner der im § 9 Abs. 3 KStG 1988 abschließend aufgezählten
Rechtsformen entspricht und die Vergleichbarkeit mit einer dieser Rechtsformen
nicht ausreicht. Handelt es sich bei einer solchen Körperschaft um eine im
EWR-Gebiet ansässige Kapitalgesellschaft, ist die Organträgereigenschaft
gegeben, wenn die Beteiligung an der inländischen Tochtergesellschaft der
inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Umgekehrt kann eine nach
österreichischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit dem Ort der
Geschäftsleitung im Ausland nur dann Organträger sein, wenn nach dem jeweils
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich gewährleistet ist.
4.2.1.3 Vorgesellschaft
376
Zum Begriff der Vorgesellschaft siehe Rz 120 bis 122. Ungeachtet
der fehlenden Eintragung im Firmenbuch kann die Vorgesellschaft bereits
Organträger sein, soferne die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Kommt
hingegen die Eintragung in das Firmenbuch nicht zustande, ist die
Vorgesellschaft steuerrechtlich wie eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) zu behandeln und kann deshalb von Beginn an nicht
Organträger sein.
4.2.1.4 Organgesellschaft als Organträger
377
Trotz Fehlens eines eigenen Willens können auch
Organgesellschaften kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers
Organträger sein (mehrstöckige Organschaft).
Im Falle einer vertikalen Verkettung mehrerer Gesellschaften
sind ebenso viele Ergebnisabführungsverträge erforderlich, als Organschaften
begründet werden sollen. Ein Vollorganverhältnis zwischen einer
Großmuttergesellschaft und einer Enkelgesellschaft unter Ausschluss der
Zwischengesellschaft ist daher nicht denkbar.
4.2.1.5 Unbeschränkte Steuerpflicht
378
Der Organträger muss unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig
sein. Ist die Körperschaft gemäß § 5 KStG 1988 oder nach einem Sondergesetz
persönlich von der Körperschaftsteuer befreit, kann sie nicht Organträger
sein. Dadurch soll verhindert werden, dass das Organeinkommen steuerfrei bleibt.
Durch sachliche Steuerbefreiungen bestimmter Einkommensteile (zB
§ 10 KStG 1988) wird die Organträgereigenschaft nicht berührt.
379
Ist eine subjektiv steuerbefreite Körperschaft partiell
unbeschränkt steuerpflichtig (siehe Rz 142) und ist der Gewinn der
Organgesellschaft an den steuerpflichtigen Betrieb abzuführen, steht die
subjektive Teilsteuerbefreiung der Organträgereigenschaft nicht entgegen.
4.2.1.6 Eigenbetriebliche Tätigkeit
380
Der Organträger muss eine eigene betriebliche Tätigkeit
ausüben, welcher sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer
Zweckabhängigkeit unterordnen kann (vgl. VwGH 21.6.1965, 2255/64, nach welchem
die wirtschaftliche Eingliederung ein Dienen des Organes im Betrieb des
Organträgers verlangt, ebenso VwGH 20.1.1999, 96/13/0690).
381
Eine betriebliche Tätigkeit liegt gleichfalls nicht vor, wenn
das beherrschende Unternehmen lediglich das beherrschte leitet
(Holding-Funktion). Bei einer geschäftsleitenden Holding, die für den
Unternehmensverband Leitungs- und Lenkungsaufgaben sowie zentrale
Verwaltungsagenden erfüllt, sind die Organschaftsvoraussetzungen im Einzelfall
zu prüfen. Die die geschäftsleitende Holding generell ausschließende
Judikatur (VwGH 20.1.1999, 94/13/0090) ist in dieser Form nicht maßgebend.
4.2.2 Organgesellschaft
4.2.2.1 Rechtsform
382
Gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988 können nur Kapitalgesellschaften
oder Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften Organgesellschaften sein. Andere
juristische Personen des privaten Rechts sind von der Eingliederung in einen
Organkreis ausgeschlossen.
4.2.2.2 Ausländische Körperschaften
383
Als Organgesellschaften sind nur unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaften zugelassen, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung im
Inland haben (zu doppelansässigen Organgesellschaften siehe Rz 373 bis 375).
4.2.2.3 Vorgesellschaft
384
Vorgesellschaften können Organgesellschaften sein (vgl. Rz
376).
4.3 Eingliederungsmerkmale
4.3.1 Allgemeines
385
Für das Vorliegen einer Organschaft fordert § 9 Abs. 2 KStG
1988, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse dem Organträger finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Diese
Willenlosigkeit kann allerdings nicht schrankenlos, sondern nur nach Maßgabe
des entsprechenden Organisationsrechtes der Organgesellschaft gefordert werden.
Im Allgemeinen wird es ausreichen, dass der Organträger in der Lage ist, sich
bei der Willensbildung der Organgesellschaft durchzusetzen.
Die Eingliederungsmerkmale sind gesetzlich nicht definiert
(unbestimmter Gesetzesbegriff). Die Konkretisierung erfolgt durch die
Verwaltungspraxis, Lehre und Judikatur der Höchstgerichte.
Die Eingliederungsmerkmale müssen kumulativ vorliegen.
Für die Entscheidung, ob eine Eingliederung in einen
Organträger besteht, ist das Gesamtbild der tatsächlichen und nicht der
rechtlichen Verhältnisse und Überlegungen maßgebend (VwGH 9.9.1980, 2595/80,
2833/80, 2834/80, 2835/80 2836/80, 2837/80). Für die Annahme einer Organschaft
ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Eingliederungsmerkmale gleichstark
ausgeprägt vorliegen. Es reicht aus, wenn ein Merkmal weniger ausgeprägt ist,
dafür aber die beiden anderen umso erkennbarer sind, sodass das Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse demnach die Eingliederung ergibt (VwGH 23.5.1978,
1620/75, VwGH 23.2.1984, 82/15/0140, VwGH 20.1.1999, 96/13/0090). Wenngleich
nicht alle drei Eingliederungsmerkmale gleich stark ausgeprägt vorliegen
müssen, kann jedoch eines der Merkmale nicht völlig vernachlässigt werden
(VwGH 20.1.1999, 96/13/0090).
4.3.2 Finanzielle Eingliederung
4.3.2.1 Beteiligungsausmaß
386
Finanzielle Eingliederung bedeutet die kapitalmäßige
Beherrschung des Organes, wodurch der Organträger entsprechend der Satzung des
Organes alle Gesellschaftsbeschlüsse entscheidend zu beeinflussen vermag. Eine
finanzielle Eingliederung liegt jedenfalls vor, wenn der Organträger mindestens
75% der Anteile an der Organgesellschaft hält und damit über eine
qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt. Bei einem Beteiligungsausmaß von mehr
als 50% bis zu 75% kann von einer finanziellen Unterordnung nur dann ausgegangen
werden, wenn die übrigen Eingliederungsmerkmale besonders stark hervortreten.
Hinsichtlich des Einflusses des Stimmrechtes siehe Rz 389.
Eine bloße Sperrminorität, die lediglich die Verhinderung von
Beschlüssen ermöglicht, reicht nicht aus.
4.3.2.2 Anteile
387
Unter Anteilen im Sinne des § 9 Abs. 2 KStG 1988 ist nur eine
Beteiligung am Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital zu verstehen.
Die finanzielle Beherrschung durch andere Beteiligungsformen wie
Surrogatkapital, Wandelschuld-, Gewinnschuldverschreibungen oder
Darlehensgewährung kann eine finanzielle Eingliederung nicht vermitteln.
388
Auch der Fruchtgenuss an den Anteilen steht einer
Vollorganschaft entgegen. Beim Zuwendungsfruchtgenuss erhält zwar der
Berechtigte das Stimmrecht und die Dispositionsbefugnis über die Früchte, der
Fruchtgenussbesteller bleibt hingegen weiterhin als Eigentümer der Anteile
beteiligt. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss kann ein Organschaftsverhältnis schon
deshalb nicht begründet werden, da dem Anteilseigner das bloße Eigentumsrecht
an den Anteilen übertragen wird, er aber nicht in der Lage ist, einen wirksamen
Ergebnisabführungsvertrag mit der Tochtergesellschaft abzuschließen.
4.3.2.2.1 Maßgebendes Stimmrecht
389
Hinsichtlich des erforderlichen Beteiligungsausmaßes ist
grundsätzlich auf das mit den Anteilen verbundene Stimmrecht abzustellen.
Stimmrechtslose Vorzugsaktien (§ 116 AktG) sind bei aufrechter
Stimmrechtsbeschränkung bei Ermittlung der notwendigen Stimmenanzahl nicht
einzubeziehen. Eigene Anteile und solche,
die für die Organgesellschaft treuhändisch gehalten werden,
verschaffen kein Stimmrecht (§ 114 Abs. 6 AktG, § 39 GmbHG) und sind
gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Auch das Stimmverbot eines abhängigen
Unternehmens im herrschenden Unternehmen (§ 116 Abs. 6 AktG) ist bei
Beurteilung des maßgebenden Stimmrechtsausmaßes zu beachten.
Sozietäre Genussrechte (Substanzgenussrechte) und
Partizipationskapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 vermitteln
ebenfalls keine Stimmrechte.
4.3.2.2.2 Kapitalmäßiges Mindestbeteiligungsausmaß
390
Wird Gesellschaftern abweichend von ihrem kapitalmäßigen
Beteiligungsausmaß im Gesellschaftsvertrag die Stimmrechtsmehrheit eingeräumt,
liegt eine finanzielle Eingliederung nur dann vor, wenn auch die
Kapitalbeteiligung mehr als 50% des Nennkapitals beträgt.
391
Zur Herstellung der bloßen Kapitalmehrheit können auch
Substanzgenussrechte und Partizipationskapital in die Beurteilung einbezogen
werden. Diesfalls muss die Kapitalbeteiligung mehr als 50% des rechnerischen
Wertes der Gesamtanteile, das ist die Summe von Nennkapital und Surrogatkapital,
betragen.
4.3.2.3 Unmittelbare Beteiligung
4.3.2.3.1 Allgemeines
392
Die Anteile an der Organgesellschaft müssen gemäß § 9 Abs. 2
KStG 1988 unmittelbar im Eigentum des Organträgers stehen.
Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit erfordert sowohl das
zivilrechtliche wie auch das wirtschaftliche Eigentum (§ 24 BAO). Eine
Zurechnung auf Grund des wirtschaftlichen Eigentums allein ist daher nicht
ausreichend. Allerdings steht eine Beteiligung als Treugeber einer
Treuhandschaft der Anerkennung der Organschaft nicht im Wege.
393
Die finanzielle Eingliederung kann auch über eine entsprechende
Treuhandvereinbarung hergestellt werden, soferne die Treuhandschaft gegenüber
der Abgabenbehörde und der Organgesellschaft offengelegt wurde.
394
Das Erfordernis der Unmittelbarkeit schließt auch die
Zusammenrechnung von Anteilen an einer Organgesellschaft aus, die sich im
Eigentum von mehreren verschiedenen Konzerngesellschaften befinden.
395
Eine Mehrmütterorganschaft im Wege einer zwischengeschalteten
Mitunternehmerschaft erfüllt das Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht. Eine
unmittelbare Beteiligung liegt auch dann nicht vor, wenn die an der
Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft eine anteilige Beteiligung
im erforderlichen Ausmaß besitzt. Bei einer bloß vermögensverwaltenden
Personengesellschaft wird hingegen die im Gesellschaftsvermögen befindliche
Beteiligung unmittelbar den Beteiligten zugerechnet, sodass ungeachtet der
zivilrechtlichen Mittelbarkeit die im Organschaftsrecht geforderte
Unmittelbarkeit trotzdem gegeben sein kann.
396
Schwesterngesellschaften können zueinander mangels
unmittelbarer finanzieller Eingliederung kein Organschaftsverhältnis
begründen. Das Erkenntnis des VwGH 20.9.1955, 1736/53 ist zur Umsatzsteuer
ergangen und auf § 9 KStG 1988 nicht übertragbar.
397
Die mittelbare Beteiligung einer Großmuttergesellschaft an
einer Enkelgesellschaft ist nur unter der Voraussetzung einer mehrstöckigen
Organschaft organträgerfähig (siehe Rz 377).
4.3.2.3.2 Atypisch stille Beteiligung am Organträger oder der
Organgesellschaft
398
Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organträger sein,
selbst wenn der Inhaber des Handelsgewerbes sonst alle Voraussetzungen eines
Organträgers erfüllt, da bei einer Mitunternehmerschaft als Zurechnungssubjekt
die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 KStG 1988 nicht gegeben sind (VwGH
31.1.2001, 95/13/0154). Beteiligt sich daher jemand am Handelsgewerbe eines
Organträgers atypisch still (Zusammenschluss im Sinne des Art. IV UmgrStG),
gehen mit dem Zusammenschluss die körperschaftsteuerrechtlichen Wirkungen einer
Organschaft verloren. Diese Rechtsfolge kann nur dann vermieden werden, wenn bei
Vorliegen mehrerer Betriebe des Organträgers der atypisch Stille sich nur an
einem Betrieb beteiligt und die wirtschaftliche Eingliederung der
Organgesellschaft zu den verbleibenden Betrieben des Organträgers aufrecht
bleibt.
399
Auch bei einer Beteiligung als unecht stiller Gesellschafter am
Handelsgewerbe einer Organgesellschaft erlöschen aus den vorstehend
angeführten Gründen die steuerlichen Wirkungen einer Vollorganschaft (VwGH
5.4.2001, 98/15/0158). Im übrigen ist im Eingehen einer solchen atypischen
stillen Beteiligung auch ein Verstoß gegen den Vollzug des
Ergebnisabführungsvertrages zu sehen, da nach diesem der Organträger zur
Übernahme des gesamten Gewinnes bzw. Verlustes der Organgesellschaft
verpflichtet ist.
4.3.3 Organisatorische Eingliederung
400
Eine organisatorische Eingliederung liegt dann vor, wenn der
Organträger die Möglichkeit hat, die Untergesellschaft zu leiten und zu
überwachen (VwGH 15.4.1983, 82/17/0026, 82/17/0027, 82/17/0076, 82/17/0122,
VwGH 29.4.1983, 82/17/0029).
Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Durchsetzung des
Willens des beherrschenden Unternehmens bei der beherrschten Gesellschaft durch
organisatorische Maßnahmen gesichert ist.
Am eindeutigsten ergibt sie sich aus der Übernahme leitender
Funktionen in der Organgesellschaft durch die organschaftlichen Vertreter der
beherrschenden Gesellschaft (zB Personalunion hinsichtlich der
Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft, bzw.
Geschäftsleitern und Prokuristen).
401
Das dem Organträger vorbehaltene Bestellungsrecht des
Geschäftsführers der Organgesellschaft allein genügt ebenso wenig, wie die
Möglichkeit, den Geschäftsführer der Untergesellschaft durch die von der
Obergesellschaft beherrschte Generalversammlung wieder abzuberufen (VwGH
31.5.1965, 0761/1963).
Auch die Bestellung von Aufsichtsräten bei der
Organgesellschaft bedeutet noch nicht, dass diese die Tochtergesellschaft
leiten. Die Satzung oder der Aufsichtsrat können zwar anordnen, dass bestimmte
Geschäftsarten nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden
können, dem Aufsichtsrat werden dadurch aber keine Geschäftsführungsagenden
übertragen (VwGH 15.4.1983, 82/17/0026, 82/17/0027, 82/17/0076, 82/17/0122,
VwGH 29.4.1983, 82/17/0029).
Beherrschungsverträge oder Geschäftsordnungen ohne personelle
Begleitmaßnahmen vermitteln gleichfalls keinen unmittelbaren Einfluss auf die
Geschäftsleitung der Organgesellschaft und damit keine organisatorische
Eingliederung.
4.3.4 Wirtschaftliche Eingliederung
402
Die wirtschaftliche Eingliederung erfordert, dass der
Organträger das Organ auch wirtschaftlich beherrschen muss, dh. dass das Organ
verpflichtet ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Willen des
Organträgers auszurichten.
Die Rechtsprechung des VwGH verlangt, dass Organträger und
Organ eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der das Organ dem Organträger
untergeordnet ist (VwGH 10.9.1975, 0640/1973, VwGH 23.5.1978, 1620/75, VwGH
7.5.1979, 2319/78, VwGH 19.7.2000, 98/13/0117). Anzeichen hiefür sind zB der
Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers, die Lieferung der Rohstoffe und die
Preisfestsetzung durch den Organträger.
Wesentlich ist, dass der Organträger einen tatsächlichen
Einfluss ausübt und die gegenseitige Verflechtung nicht bloß kapitalistischer,
sondern auch wirtschaftlicher Art ist (VwGH 23.5.1978, 1620/75). Die bloße
Förderung der Tätigkeit der Obergesellschaft durch die Untergesellschaft oder
eine bloße Arbeitsteilung zwischen der Ober- und Untergesellschaft nach Art
einer Nebenordnung reichen nicht aus (VwGH 21.6.1965, 2255/64, VwGH 23.5.1978,
1620/75, VwGH 20.1.1999, 96/13/0090, VwGH 19.7.2000, 98/13/0017).
Entscheidend kommt es daher darauf an, dass zwischen
Organträger und Organgesellschaft ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher
Zusammenhang besteht, der dazu führt, dass ihre Tätigkeiten derart aufeinander
abgestimmt sind und einander ergänzen, dass beide Unternehmen eine
wirtschaftliche Einheit darstellen (VwGH 10.9.1975, 0640/73, VwGH 23.5.1978,
1620/75, VwGH 7.5.1979, 2319/78, VwGH 9.9.1980, 2595/80, 2833/80, 2834/80,
2835/80, 2836/80, 2837/80, VwGH 20.1.1999, 96/13/0090).
Sind zwei Unternehmen innerhalb desselben Geschäftszweiges in
gleicher Weise tätig, berechtigt dies allein noch nicht zur Annahme einer
Nebenordnung.
403
An das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung sind keine
zu strengen Anforderungen zu stellen. Wirtschaftliche Eingliederung kann auch
vorliegen, wenn die Untergesellschaft den Betrieb der Obergesellschaft nach Art
einer Betriebsabteilung fördert (VwGH 9.4.1970,
0135/68). Ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher
Zusammenhang kann sowohl für eine vertikal als auch horizontal gegliederte
Konzernstruktur in Betracht kommen. Die Organgesellschaft unterscheidet sich von
der Geschäftsabteilung nur durch ihre rechtliche Selbständigkeit. Denkt man
diese weg, müssen Organträger und Organgesellschaft wirtschaftlich ein
Gesamtunternehmen bilden, in das die Organgesellschaft nach Art einer bloßen
Geschäftsabteilung eingegliedert ist.
Allgemein wird eine wirtschaftliche Eingliederung dann
angenommen werden können, wenn die Organgesellschaft dem Organträger im Rahmen
einer aufeinander abgestimmten dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit
Synergieeffekte vermittelt, die über eine bloße Dividendenzahlung hinausgehen
(zB Wettbewerbsvorteile jeder Art). Der wirtschaftlichen Eingliederung ist nicht
ausschließlich ein produktions- oder ablauftechnischer Sinn beizumessen. Für
deren Vorliegen spricht vielmehr jede wirtschaftliche Verflechtung, die dazu
führt, dass der Organträger eine wirtschaftliche Ergänzung durch das Organ
erfährt. Es ist daher nicht unbedingt erforderlich, dass intensive
Umsatzbeziehungen zwischen der Ober- und Untergesellschaft bestehen. Es kann
auch das über das organisatorische Eingreifen hinausgehende Beeinflussen der
wirtschaftlichen Gestion der Untergesellschaft im Interesse einer sinnvollen
Ergänzung des Unternehmens der Obergesellschaft, etwa durch die Einflussnahme
auf die Preisbildung, die Kalkulation, das wirtschaftliche Auftreten am Markt,
die wirtschaftliche Eingliederung prägen (VwGH 20.9.2001, 98/15/0007).
Ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
der Tätigkeit des Organes und des Organträgers kann nur dann unterstellt
werden, wenn das Organ eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausübt
(siehe Rz 380 und 381).
404
Fehlt es an einer über ein Werkleistungsverhältnis
hinausgehenden dauerhaften Wirtschaftsbeziehung, kann auf eine wirtschaftliche
Eingliederung nicht geschlossen werden. Die wirtschaftliche Eingliederung ist
auch zu verneinen, wenn sich die Tätigkeit der Organgesellschaft bloß auf
einzelne Rechtsgeschäfte bezieht. Durch einen derart geringen Geschäftsumfang
wird noch keine Verbindung hergestellt, die die Bezeichnung wirtschaftliche
Einheit verdient (VwGH 23.2.1984, 82/15/0140).
405
Die wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des
Organträgers muss unmittelbar erfolgen. Nur diesem gegenüber ist die
Unterordnung möglich. Ein sinnvoller betriebswirtschaftlicher Zusammenhang der
Tätigkeit zu einer anderen zum Organkreis
gehörenden Organgesellschaft genügt nicht. Eine
Zwischenholding ohne eigene betriebliche Tätigkeit kann daher auch bei
Zutreffen aller sonstigen Bedingungen die Organschaftsvoraussetzungen nicht
vermitteln (siehe Rz 377 zur mehrstöckigen Organschaft).
406
Die Tatsache, dass der Betrieb einer Tochtergesellschaft aus der
Muttergesellschaft ausgegliedert wurde, ist für sich allein noch kein Beweis
für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Ergänzung.
4.3.5 Zeitliche Voraussetzungen
4.3.5.1 Beginn der Organschaft
407
Gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988 müssen sämtliche
Eingliederungsmerkmale vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an
ununterbrochen bis zu seinem Ende gegeben sein. Maßgebend sind dabei die
tatsächlichen Verhältnisse.
408
Wird die Organgesellschaft neu gegründet, müssen die
finanziellen und organisatorischen Eingliederungsmerkmale ab dem Entstehen der
Steuerrechtssubjektivität der Organgesellschaft (§ 4 KStG 1988) vorliegen. Es
ist nicht erforderlich, dass auch die wirtschaftliche Eingliederung schon von
Anbeginn gegeben ist.
409
Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft während des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erworben, liegen die
Eingliederungsvoraussetzungen erst mit Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres
der Organgesellschaft vor. Der Wirksamkeitsbeginn der Vollorganschaft kann aber
durch Umstellung des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft auf einen
abweichenden Abschlussstichtag vorverlegt werden (siehe Rz 355 bis 358). Die
Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses stellt einen
gewichtigen wirtschaftlichen Grund für die Umstellung des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft dar, sodass das Finanzamt die gemäß § 7 Abs. 6 KStG 1988
erforderliche Zustimmung zu erteilen hat.
4.3.5.2 Ende der Organschaft
410
Fällt während des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft
eines der Eingliederungsmerkmale weg, erlischt die körperschaftsteuerrechtliche
Vollorganschaft mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die
Eingliederungsvoraussetzungen weggefallen sind.
411
Veräußert der Organträger die Beteiligung an der
Organgesellschaft zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, ist
davon auszugehen, dass der Organträger die Anteile bis zum letzten Tag, 24:00
Uhr des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft besitzt und der Erwerber die
Anteile am ersten Tag, 0:00 Uhr des anschließenden Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft anschafft. Die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft
ist daher beim Veräußerer der Anteile bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft und beim Erwerber der Anteile vom Beginn des anschließenden
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an gegeben.
412
Zur Frage, ob und wieweit Rückwirkungsfiktionen des UmgrStG dem
organschaftsrechtlichen Erfordernis des Abstellens auf die tatsächlichen
Verhältnisse der rückwirkend geschaffenen Beteiligungsverhältnisse
entsprechen können oder entgegenstehen, siehe Rz 491 und 492.
413
Wird die Organgesellschaft aufgelöst, übt sie keine auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit mehr aus. Mit dem Auflösungsbeschluss endet daher die
wirtschaftliche Eingliederung in den Organträger.
Wird über das Vermögen des Organträgers oder der
Organgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, entfällt mit der Bestellung
des Masseverwalters zum gesetzlichen Vertreter der Gemeinschuldnerin die
organisatorische Eingliederung. Stellt darüber hinaus der Masseverwalter den
Betrieb der Gemeinschuldnerin ein, ist ab dem Konkurseröffnungsbeschluss auch
die wirtschaftliche Eingliederung nicht mehr gegeben. Die Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens hat auf das Bestehen einer Vollorganschaft keinen Einfluss
(ausgenommen Ausgleich in Verbindung mit einer Liquidation im Sinne des § 19
KStG 1988).
4.4 Ergebnisabführungsvertrag
4.4.1 Allgemeines
414
Eine der notwendigen Voraussetzungen für die
körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung der Vollorganschaft ist der Abschluss
eines Ergebnisabführungsvertrages.
Der Ergebnisabführungsvertrag ist ein primär dem Steuerrecht
entnommener Begriff, der historisch gesehen der Gewinngemeinschaft des § 238
AktG nachempfunden ist. Gemäß § 9 Abs. 4 KStG 1988 ist der
Ergebnisabführungsvertrag eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft
verpflichtet, ihren gesamten Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der
Organträger sich verpflichtet, den gesamten Verlust der Organgesellschaft zu
übernehmen. Diese Vereinbarung hat damit auch zivil- bzw. handelsrechtliche
Bedeutung. Der handelsrechtliche Gewinn oder Verlust der Organgesellschaft ist
vorbilanziell vom Organträger zu übernehmen (siehe Rz 418 und 419).
415
Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 4 KStG 1988 sind
Gewinnabführungsverträge ohne gleichzeitige Verlustabdeckungsverpflichtung
oder Teilgewinnabführungsverträge nicht geeignet, die steuerlichen
Rechtsfolgen einer Vollorganschaft herbeizuführen.
4.4.2 Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen
4.4.2.1 Rechtsnatur
416
Der Ergebnisabführungsvertrag ist ein dem Organisationsrecht
der Kapitalgesellschaft zuzuordnender zweiseitiger Vertrag (Unternehmensvertrag
im Sinne des § 238 Abs. 1 AktG, § 49 GmbHG).
Unternehmensverträge unterliegen nach Handelsrecht keinem
Formzwang (insbesondere keiner Schriftform), doch werden solche Verträge
(Verträge zwischen verbundenen Unternehmen) für ihre steuerliche Anerkennung
schon aus Beweisgründen in schriftlicher Form abzuschließen sein.
4.4.2.2 Abschlusskompetenz
417
Der Ergebnisabführungsvertrag wird durch die
vertretungsbefugten Organe des Organträgers und der Organgesellschaft
abgeschlossen.
Die Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages aus wichtigen
Gründen ist jederzeit möglich und auch abgabenrechtlich beachtlich. Eine
derartige Vertragsauflösung richtet sich nach allgemeinem Vertragsrecht.
4.4.2.3 Rechnungslegung
418
Die Organgesellschaft hat Gewinne oder Verluste, die auf Grund
eines Ergebnisabführungsvertrages an den Organträger zu überrechnen sind,
gemäß § 232 Abs. 3 HGB gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung nach den
Zuweisungen zu Rücklagen und vor dem Gewinnvortrag (Verlustvortrag) als Aufwand
oder Ertrag auszuweisen. Gemäß § 238 Z 3 HGB ist weiters im Anhang
anzuführen, mit welchem Unternehmen Gewinnabführungsverträge zum
Bilanzstichtag bestehen und ob Ausgleichszahlungen an außenstehende
Gesellschafter zu leisten sind.
419
Beim Organträger sind die abgeführten Gewinne als Ertrag aus
Beteiligungen (§ 231 Abs. 2 Z 10 HGB, § 231 Abs. 3 Z 9 HGB) auszuweisen,
auszugleichende Verluste als Aufwendungen auf Beteiligungen. (§ 231 Abs. 2 Z 13
HGB, § 231 Abs. 3 Z 12 HGB). Auch für den Organträger besteht nach § 238 Z 3
HGB die Verpflichtung im Anhang über bestehende Ergebnisabführungsverträge zu
berichten.
4.4.3 Zeitlicher Geltungsbereich
4.4.3.1 Mindestdauer
420
Gesellschaftsrechtlich ist für einen Ergebnisabführungsvertrag
keine Mindestgeltungsdauer vorgesehen. Er kann, so wie jedes
Dauerschuldverhältnis bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit beendet werden.
421
Auch das KStG 1988 enthält keine ausdrückliche Regelung über
die Mindestlaufzeit des Vertrages. Der Gesetzgeber ist allerdings davon
ausgegangen, dass nur zwischen den Vertragspartnern ernsthaft gewollte
Ergebnisabführungsverträge die steuerlichen Rechtsfolgen der
Einkommenszurechnung an den Organträger auslösen und diesem Erfordernis nur
durch einen auf einen längeren Zeitraum abgestellten Vertrag Rechnung getragen
wird (Erläuterungen der Regierungsvorlage des KStG 1988 zu § 9 Abs. 4). Das
Abstellen des
Gesetzgebers auf einen längeren Zeitraum soll willkürlichen
Gewinnverlagerungen gegen den Sinn des Gesetzes entgegenwirken. Nach der
Verwaltungspraxis ist dabei von einer Mindestvertragsdauer von fünf Jahren
auszugehen.
422
Wird ein Ergebnisabführungsvertrag, der noch nicht fünf
aufeinander folgende Jahre hindurch vollzogen ist, durch Kündigung oder im
gegenseitigen Einvernehmen beendet, bleibt die steuerliche Wirksamkeit des
Vertrages für die Jahre, für die er durchgeführt wurde, aufrecht, sofern für
die frühzeitige Beendigung gewichtige außersteuerliche Gründe aufgezeigt
werden können. Ein solcher beachtlicher wirtschaftlicher Grund kann
insbesondere in der wirtschaftlichen Gefährdung des Organträgers auf Grund der
Verlustübernahmeverpflichtung, der Liquidation der Organgesellschaft oder im
Wegfallen eines Eingliederungsmerkmales (siehe Rz 385 bis 413) bzw. einer
umgründungsbedingten Auflösung der Vollorganschaft bestehen, sofern diese
Rechtswirkungen nicht missbräuchlich (§ 22 BAO) herbeigeführt werden.
Rechtsmissbrauch wird insbesondere dann zu unterstellen sein, wenn bereits im
Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages feststand, dass der
Ergebnisabführungsvertrag vor Ablauf von fünf Jahren beendet sein wird.
Können keine gewichtigen außersteuerlichen Gründe für die
Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages innerhalb der ersten fünf Jahre
aufgezeigt werden, ist der Ergebnisabführungsvertrag von Anfang an als
steuerrechtlich unwirksam anzusehen; Organträger und Organgesellschaft sind
diesfalls getrennt zu besteuern (siehe Rz 493 bis 495).
Wird ein Ergebnisabführungsvertrag, der bereits fünf
aufeinander folgende Jahre vollzogen wurde, gekündigt oder im gegenseitigen
Einvernehmen beendet, bleiben die steuerlichen Wirkungen der Vollorganschaft
für die Jahre des Vollzuges aufrecht.
4.4.3.2 Wirksamkeitsbeginn
423
Gemäß § 9 Abs. 4 KStG 1988 muss der
Ergebnisabführungsvertrag vor dem Bilanzstichtag der Organtochtergesellschaft
jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll. Durch diese
Regelung wird bewirkt, dass sich die Auswirkungen eines unterjährig
abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages auch auf den bereits abgelaufenen
Teil des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erstrecken.
Für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft
kann ein Ergebnisabführungsvertrag mit steuerlicher Wirkung nicht abgeschlossen
werden.
424
Maßgebend für den Wirksamkeitsbeginn des
Ergebnisabführungsvertrages ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch die
vertretungsbefugten Organe (siehe Rz 417) und nicht der Zeitpunkt der Zustimmung
durch die Hauptversammlung (Generalversammlung) oder den Aufsichtsrat. Wenn
Voraussetzung für dessen Unterfertigung (bzw. Abschluss) eine entsprechende
Handlungsvollmacht ist, was im Regelfall gesellschaftsrechtlich notwendig sein
wird, muss diese Handlungsvollmacht bzw. der Zustimmungsbeschluss auch schon zu
diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages ist
dem für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständigen Finanzamt binnen
Monatsfrist (§ 120 BAO) anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet,
insbesondere nach dem Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, für das es erstmals
wirksam werden soll, trifft die Organgesellschaft eine erhöhte Nachweispflicht,
dass der Vertrag rechtzeitig abgeschlossen wurde.
425
Enthält ein Ergebnisabführungsvertrag die steuerrechtlich
wirksame aufschiebende Bedingung, dass eine Gewinnabführung an den Organträger
erst nach Abdeckung der vororganschaftlichen bilanziellen Verluste stattfinden
soll, treten die steuerlichen Wirkungen der Vollorganschaft erstmals für das
Wirtschaftsjahr der Tochtergesellschaft ein, das dem Wirtschaftsjahr der
vollständigen Abdeckung der vororganschaftlichen Verluste folgt.
4.4.4 Vollzug des Ergebnisabführungsvertrages
4.4.4.1 Durchführung des Vertrages
426
Gemäß § 9 Abs. 4 KStG 1988 ist die vertragskonforme
Durchführung des Vertrages Voraussetzung für seine steuerliche Wirksamkeit.
Abzuführen ist dem Grunde nach der gesamte in der Handelsbilanz ausgewiesene
Jahresgewinn der Organgesellschaft bzw. abzudecken durch den Organträger ist
der gesamte Jahresverlust der Organgesellschaft (siehe Rz 418 und 419). Weiters
ist die Bildung unzulässiger Rücklagen durch die Organgesellschaft zu
vermeiden.
427
Die Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrages
beeinträchtigt nicht seine zivilrechtliche Gültigkeit. Sie bewirkt aber, dass
der Vertrag seine steuerliche Wirksamkeit verliert. In der steuerlichen
Auswirkung kommt die tatsächliche Nichtdurchführung des Vertrages einer
Aufkündigung mit dem Ergebnis gleich, dass das bestehende steuerliche
Vollorganschaftsverhältnis mit dem Jahr der Nichtdurchführung erlischt. Die
Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrages vor Ablauf der
fünfjährigen Mindestlaufzeit ohne gewichtige außersteuerliche Gründe bewirkt
weiters, dass er von Anfang an als steuerlich unwirksam anzusehen ist (siehe Rz
420 bis 422).
Auch der Nichtausgleich von Organverlusten ist ebenso wie die
Nichtabführung von Organgewinnen schädlich. Der Ergebnisabführungsvertrag ist
auch dann nicht durchgeführt, wenn ausgleichspflichtige Organverluste
nachträglich mit späteren Gewinnabführungsansprüchen des Organträgers
ausgeglichen werden.
428
Die Verrechnung von vororganschaftlichen Verlustvorträgen der
Organgesellschaft mit Gewinnabführungsansprüchen des Organträgers stellt
keinen Verstoß gegen das Durchführungsgebot dar, wenn diese Verrechnung im
Ergebnisabführungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (hinsichtlich des
steuerlichen Wirksamkeitsbeginnes der Vollorganschaft siehe Rz 423 bis 425).
429
Aus dem Erfordernis, den ganzen Gewinn an den Organträger
abzuführen, ist weiters abzuleiten, dass die vom Organträger garantierten
Dividenden an die Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft nicht aus dem
Gewinn der Organgesellschaft zu zahlen, sondern ausschließlich vom Organträger
zu tragen sind.
430
Ist der Ergebnisabführungsvertrag als steuerlich unwirksam
anzusehen, ist die Organgesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften mit ihrem
Einkommen zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. Eine Ergebniszurechnung an den
Organträger hat nicht zu erfolgen. Zur verunglückten Organschaft siehe Rz 493
bis 495.
4.4.4.2 Unzulässigkeit der Rücklagenbildung
431
Grundsätzlich ist die vorbilanzielle Dotierung freier offener
Rücklagen bei der Organgesellschaft unzulässig, da ein den steuerlichen
Bestimmungen entsprechender Ergebnisabführungsvertrag auf die Abführung des
ganzen Gewinnes der Organgesellschaft gerichtet sein muss und eine
Gewinnverwendung durch Rücklagenbildung dem Vertrag zuwider läuft. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass der in Rücklage eingestellte Teil des
Gewinnes dem Organträger zuzurechnen ist.
432
Vom Verbot der Rücklagenbildung ausgenommen sind die in § 9
Abs. 4 KStG 1988 abschließend angeführten offenen Rücklagen. Es sind dies:
- Rücklagen mit steuerlicher Wirkung
- gesetzliche Rücklagen
- andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
4.4.4.2.1 Rücklagen mit steuerlicher Wirkung
433
Darunter sind unversteuerte
Rücklagen im Sinne des § 205 HGB wie die Bewertungsreserve (steuerliche
Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen als Anlagevermögen) und
sonstige unversteuerte Rücklagen wie insbesondere der Investitionsfreibetrag
(§ 10 EStG 1988 unter Beachtung des § 10b EStG 1988) und die
Übertragungsrücklage (§ 12 EStG 1988) oder nach Sondergesetzen steuerwirksam
gebildete Rücklagen zu verstehen.
Im Fall ihrer steuerwirksamen Auflösung (Zuschreibung) sind sie Teil
des an den Organträger abzuführenden Ergebnisses. Bezüglich des
Investitionsfreibetrages bestehen keine Bedenken, wenn er nach Ablauf der
Behaltefrist bei der Organgesellschaft steuerneutral auf Gewinnrücklage
übertragen wird (§ 10 Abs. 1 EStG 1988).
4.4.4.2.2 Gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen
434
Dies sind die gemäß §§
130 AktG und 23 GmbHG zwingend zu bildenden versteuerten Gewinnrücklagen.
Zuführungen zu gesetzlichen Rücklagen, welche die gesetzliche Pflichtzuweisung
überschreiten, sind hingegen steuerrechtlich wie Zuführungen zu freien Rücklagen zu beurteilen. Nicht unter das Dotierungsverbot fällt weiters
die Bildung gesetzlich angeordnete Rücklagen anderer Art.
4.4.4.2.3 Rücklagen in wirtschaftliche begründeten Fällen
435
Vom Dotierungsverbot
ausgenommen sind weiters freie offene Gewinnrücklagen, die bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Für die Bildung
solcher Rücklagen muss ein konkreter Anlass vorliegen, der auch aus objektiver
unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt. Solche
wirtschaftlich begründeten Rücklagen können insbesondere im Zusammenhang mit
geplanten Betriebsverlegungen, Werkserneuerungen, Kapazitätsausweitungen,
Produktionsumstellungen usw. gebildet werden. Ein konkreter Anlass kann auch
dann vorliegen, wenn die Organgesellschaft besondere Risken trägt, die sie bei
Abführung der in Rücklage gestellten Beträge an den Organträger ohne
Gefährdung ihres Unternehmens möglicherweise nicht abdecken könnte.
Zur Bildung solcher freier offener Rücklagen in wirtschaftlich
begründeten Fällen besteht keine handelsrechtliche Verpflichtung. Ohne
Verstoß gegen die Verpflichtung, den gesamten Gewinn an den Organträger
abzuführen, können solche Rücklagen daher nur dann gebildet werden, wenn
der Organgesellschaft im Ergebnisabführungsvertrag das Recht eingeräumt
wurde, einen Teil des Geschäftsergebnisses einzubehalten und in Rücklage zu
stellen. Sieht hingegen der Ergebnisabführungsvertrag vor, dass der gesamte
Jahresgewinn an den Organträger abzuführen ist und ist die Bildung freier
offener Rücklagen nicht vorgesehen, liegt in der Zustimmung des Organträgers
zur Zuweisung von Teilen des Jahresgewinnes an eine freie offene Rücklage ein
Verzicht auf den Gewinnabführungsanspruch, der als Vollzugsmangel einer
steuerlichen Anerkennung der Vollorganschaft entgegensteht (VwGH 14.1.1991,
89/15/0116).
436
Die Bildung stiller
Rücklagen steht dem Vollzug des Ergebnisabführungsvertrages nicht entgegen,
soweit sich solche aus der Anwendung zulässiger handelsrechtlicher und
steuerrechtlicher Bewertungsvorschriften ergeben. Auffassungsunterschiede
zwischen der Abgabenbehörde und der Organgesellschaft über Bewertungsansätze
und Nutzungsdauerverhältnisse stellen keinen Grund dar, darin eine Verletzung
der Gewinnabfuhrverpflichtung zu erblicken.
437
- Durch offene Einlagen (Erhöhung des Nominalkapitals, Zuschüsse) und
verdeckte Einlagen des Organträgers in die Organgesellschaft wird der
Ergebnisabführungsvertrag grundsätzlich nicht berührt. Unschädlich ist
auch, wenn die Organgesellschaft in einem ersten Schritt den gesamten Gewinn
an den Organträger abführt und dieser danach das gesamte oder Teile des
abgeführten Ergebnisses der Organgesellschaft wieder als Einlage zuführt.
438
Die unzulässige Bildung
freier Rücklagen schließt die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft
auf den Organträger aus. Wie bei der Kündigung des
Ergebnisabführungsvertrages und beim Nichtvollzug des
Ergebnisabführungsvertrages ist zu unterscheiden, ob die unzulässige
Rücklagenbildung während oder nach Ablauf der fünfjährigen Mindestdauer
erfolgt (hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsfolgen siehe Rz 420 bis 422).
4.4.4.3 Vororganschaftliche Rücklagen
439
Die Jahresgewinnbetrachtung schließt vororganschaftliche
Gewinne von den steuerlichen Wirkungen der Vollorganschaft aus. Der aufgelöste
Betrag einer vororganschaftlichen Rücklage gehört daher nicht zum steuerlichen
Gewinn der Organgesellschaft, der automatisch auf den Organträger zu
übertragen wäre. Werden vororganschaftliche versteuerte Gewinnrücklagen oder
Gewinnvorträge der Organgesellschaft trotzdem im Wege einer Ergebnisabfuhr auf
den Organträger übertragen, ist darin eine verdeckte Ausschüttung zu sehen,
die beim Organträger gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei ist (VwGH
25.9.1973, 0410/72). Ein Verstoß gegen den Ergebnisabführungsvertrag liegt
deshalb nicht vor.
Ein Verstoß gegen den Ergebnisabführungsvertrag liegt aus den
vorstehend angeführten Gründen auch dann nicht vor, wenn die Organgesellschaft
Aufwendungen - unabhängig ob es sich dabei um absetzbare oder nichtabsetzbare
Aufwendungen handelt - mit vororganschaftlichen Gewinnrücklagen verrechnet.
440
Offene Ausschüttungen sind durch die
Ergebnisabführungsverpflichtung grundsätzlich ausgeschlossen, vor allem
deshalb, weil der handelsrechtlich Gewinn oder Verlust als solcher
nicht ausgewiesen wird (siehe Rz 418 und 419). Die den
handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Ausschüttung von zugunsten des
Bilanzgewinnes aufgelösten vororganschaftlichen Gewinnrücklagen und
vororganschaftlichen Gewinnvorträgen ist zulässig, weil dadurch der
Ergebnisabführungsvertrag und seine Durchführung nicht berührt wird.
441
Aus dem Umstand, dass der Organträger auch bei aufrechter
Vollorganschaft Einlagen in die Organgesellschaft tätigen kann, ergibt sich,
dass auch die Organgesellschaft außerbilanzmäßig ein Einlagen-Evidenzkonto zu
führen hat und Einlagenrückzahlungen gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 vornehmen
kann, wenn die Einlagenrückzahlung in der Handelsbilanz über eine
Ergebnisabfuhr auf Grundlage des Ergebnisabführungsvertrages erfolgt (vgl.
Einlagenrückzahlungserlass des BMF vom 31. März 1998, AÖF Nr. 88/1998).
Auch vororganschaftliche Kapitalrücklagen, die nach Auflösung
im Wege einer Ergebnisabfuhr auf den Organträger übertragen werden, sind als
Einlagenrückzahlung zu behandeln.
4.4.4.4 Gewinnabführung
442
Der Vollzug des Ergebnisabführungsvertrages hat in der Form zu
erfolgen, die rechtlich und wirtschaftlich als Erfüllung zu bewerten ist. In
der Regel müssen beim Organträger und der Organgesellschaft korrespondierende
Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die
Gewinnabführungsverpflichtung setzt aber keine Geldbewegungen voraus. Die
Forderungen und Verbindlichkeiten können in angemessener Frist getilgt,
gestundet oder in Darlehensforderungen oder -verbindlichkeiten umgewandelt
werden.
Das ständige Zuschreiben zu den Forderungen bzw.
Verbindlichkeiten ohne Tilgung, Gegenverrechnungen oder Umwandlung in Darlehen
ist aber dann nicht mehr mit den Durchführungserfordernissen des
Ergebnisabführungsvertrages vereinbar, wenn Forderungen aus dem Organgewinn bei
der Organgesellschaft bzw. Forderungen der Organgesellschaft auf
Verlustabdeckung beim Organträger uneinbringlich geworden sind.
4.5 Zurechnung der Organergebnisse
4.5.1 Allgemeines
443
Bei Vorliegen aller Eingliederungsvoraussetzungen und Abschluss
eines Ergebnisabführungsvertrages sieht § 9 Abs. 1 KStG 1988 die Zurechnung
des steuerlichen Gewinnes (Verlustes) der Organgesellschaft an den Organträger
vor.
444
Da Organgesellschaften als Formkaufleute nach handelsrechtlichen
Vorschriften buchführungspflichtig sind, sind alle Einkünfte den Einkünften
aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Der in § 9 Abs. 1 KStG 1988 verwendete Begriff
"steuerlich ermittelter Gewinn (Verlust)" stellt daher auf die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988) der Organgesellschaft
ab. Sonderausgaben der Organgesellschaft sind gleichfalls beim Organträger
abzuziehen (bezüglich der Beschränkung des Verlustabzuges bei vortragsfähigen
vororganschaftlichen Verlusten der Organgesellschaft siehe Rz 481 bis 487).
445
Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein. Die Beteiligten
haben daher kein Wahlrecht hinsichtlich eines etwaigen Verzichtes auf die
Einkünftezurechnung und brauchen auch keinen Antrag auf die
Einkünftezurechnung stellen. Sie können aber die Einkünftezurechnung durch
Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages oder die Nichterfüllung von
Voraussetzungen ausschließen.
446
Die Einkünftezurechnung setzt voraus, dass die
Organgesellschaft über eigene Einkünfte verfügt, diese bei ihr ermittelt und
nach deren Ermittlung dem Organträger zugerechnet werden. Beim Organträger
werden das von ihm selbst erwirtschaftete Einkommen und die zugerechneten
Organeinkünfte zusammengerechnet und gemeinsam zur Körperschaftsteuer
veranlagt.
447
Die Einkünftezurechnung erfolgt sowohl beim Organträger als
auch bei der Organgesellschaft außerhalb der Gewinnermittlung und somit auch
außerhalb der Bilanz.
Gegenstand der Zurechnung sind die gesamten Einkünfte der
Organgesellschaft einschließlich des abgeführten Gewinnes und ausschließlich
des Betrages des Verlustausgleiches.
448
Rechnerisch werden die Einkünfte der Organgesellschaft nach
allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt und die dem Organträger
zuzurechnenden Einkünfte von den Einkünften der Organgesellschaft abgezogen.
449
Im Regelfall wird die Organgesellschaft nach Zurechnung der
Organeinkünfte an den Organträger über kein eigenes steuerpflichtiges
Resteinkommen mehr verfügen. Die Zurechnung der Organeinkünfte kann aber auf
einen Teil der Jahreseinkünfte beschränkt sein, wenn bei der Organgesellschaft
infolge der Umstellung des Wirtschaftsjahres die Abschlüsse zweier
Wirtschaftsjahre in ein Kalenderjahr fallen und anlässlich der Begründung oder
Beendigung einer Vollorganschaft die Organschaftsvoraussetzungen nur auf einen
Teil der Jahreseinkünfte der Organgesellschaft zutreffen. In diesem Fall kann
auch die Organgesellschaft über ein eigenes steuerpflichtiges Resteinkommen
verfügen und mit diesem zur Körperschaftsteuer veranlagt werden. Verluste, die
die Organgesellschaft während aufrechter Organschaft erwirtschaftet hat und vom
Organträger übernommen wurden aber noch nicht verrechnet werden konnten,
verbleiben auch nach Beendigung der Organschaft als vortragsfähige Verluste
beim Organträger.
450
Nach allgemeinem Steuerrecht erfolgt die Gewinnermittlung nach
dem Wirtschaftsjahr, die Einkommensermittlung aber nach dem Kalenderjahr. Bei
abweichenden Wirtschaftsjahren gilt das Einkommen als in dem Kalenderjahr
bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Dem entgegen enthält § 9 Abs. 5
KStG 1988 einen eigenständigen Zurechnungszeitraum. Danach ist das steuerliche
Ergebnis der Organgesellschaft jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers
zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der
Organgesellschaft fällt. Sind die Bilanzstichtage von Organträger und
Organgesellschaft ident, hat die Zurechnung der Organeinkünfte an den
Organträger für den gleichen Einkommensermittlungszeitraum zu erfolgen.
451
Die Einkünftezurechnung an den Organträger ist hinsichtlich
des Gewinnes keine Ausschüttung und hinsichtlich des Verlustes keine Einlage
sondern Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 KStG 1988. Folglich sind auf die
Organeinkünfte die Vorschriften über den KESt-Abzug (§§ 93 ff EStG 1988) und
§ 10 KStG 1988 nicht anzuwenden.
452
Sinn und Zweck der Zurechnung der Organeinkünfte ist das
Ausschalten jeder Doppelbelastung bei der Besteuerung der zuzurechnenden
Einkünfte sowie der Ausgleich positiver und negativer Einkünfte des
Organträgers und der Organgesellschaft.
4.5.2 Einkommen der Organgesellschaft
4.5.2.1 Allgemeines
453
Auch nach Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages bleibt
die Organgesellschaft ein eigenes Körperschaftsteuersubjekt.
Der Einkommensbegriff des § 7 KStG 1988 ist auch auf
Organgesellschaften anzuwenden. Gemäß § 12 KStG 1988 nichtabzugsfähige
Aufwendungen und Ausgaben der Organgesellschaft sind schon bei der Ermittlung
der Einkünfte hinzuzurechnen und nicht steuerbare bzw. steuerfreie Einnahmen
der Organgesellschaft sind bei der Einkünfteermittlung der Organgesellschaft
abzuziehen.
454
Bei mehrstöckigen Organschaften sind der Organgesellschaft, die
zugleich Organträger ist, die Einkünfte der jeweils nachgeordneten
Organgesellschaft zuzurechnen. Die dem übergeordneten Organträger
zuzurechnenden Einkünfte der Organträger - Organgesellschaft umfassen daher
die von ihr selbst erwirtschafteten Einkünfte zuzüglich der ihr als
Organträger zuzurechnenden Einkünfte der ihr nachgeordneten
Organgesellschaften.
455
Ergebnisabfuhr und Verlustabdeckung sind als Vorgänge auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage zu werten. Daher darf die in der
Handelsbilanz als Aufwand verrechnete Gewinnabfuhr bzw. die als Ertrag
verrechnete Verlustabdeckung die Einkünfte der Organgesellschaft nicht
beeinflussen. Bei Ermittlung der an den Organträger zuzurechnenden Einkünfte
sind daher außerbilanzmäßig der Aufwand für die Gewinnabführung
hinzuzurechnen bzw. der Ertrag anlässlich der vom Organträger übernommenen
Verluste wieder abzurechnen.
456
Verdeckte Ausschüttungen der Organgesellschaft an den
Organträger oder ihm nahe stehende Personen erfolgen zu Lasten des
abzuführenden Gewinnes (vorweggenommene Gewinnabführungen). Sie sind bei der
Einkünfteermittlung der Organgesellschaft zu berücksichtigen und daher
Bestandteil der dem Organträger zuzurechnenden Einkünfte. Die
Geltung des § 9 KStG 1988 wird durch eine verdeckte
Ausschüttung nicht berührt. An Minderheitsgesellschafter zu Lasten des
Gewinnes bewirkte verdeckte Ausschüttungen der Organgesellschaft sind ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nach garantierte Dividenden. Sie stellen steuerrechtlich
verdeckte Ausschüttungen an den Organträger dar und sind Bestandteil der ihm
zuzurechnenden Organeinkünfte.
457
In den abzuführenden Gewinn eingegangene verdeckte Einlagen des
Organträgers in die Organgesellschaft sind bei Ermittlung der Einkünfte der
Organgesellschaft abzuziehen.
4.5.2.2 Einzelfragen der Gewinnermittlung
458
Der Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) und der
Spendenabzug (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988) sind bei Ermittlung der
Einkünfte der Organgesellschaft anzuwenden. Die Frage nach dem Höchstbetrag
für den Spendenabzug bzw. inwieweit der Organgesellschaft ein erhöhter
Forschungsfreibetrag zusteht, ist infolge der getrennten Einkünfteermittlung
ausschließlich nach den Verhältnisses bei der Organgesellschaft zu beurteilen.
459
Im Hinblick auf die getrennte Gewinnermittlung der
Organgesellschaft und des Organträgers kann auch die Organgesellschaft den
Bildungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen. Es besteht weder ein Wahlrecht noch
eine Pflicht, den Bildungsfreibetrag für entsprechende Aufwendungen der
Organgesellschaft außerhalb der Ergebniszurechnung auf Grund des
Ergebnisabführungsvertrages beim Organträger zu berücksichtigen.
460
Anlässlich der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens konnte bis zum 31.Dezember 2000 ein
Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG 1988 und § 10b EStG 1988) geltend gemacht
werden. Der Investitionsfreibetrag steht auch zu, wenn die Wirtschaftsgüter vom
Organträger oder einer Organschwestergesellschaft erworben werden, sofern sie
nicht unter die Ausschlussbestimmung des § 10 Abs. 5 EStG 1988 fallen (siehe
EStR 2000 Rz 3758 ff ). Sofern solche Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge
von der Organgesellschaft getätigt
werden, ist der Investitionsfreibetrag bei dieser zu verrechnen
und vermindert die zuzurechnenden Organeinkünfte.
Zur Auflösung (Zuschreibung) des Investitionsfreibetrages siehe
Rz 433.
Die Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG 1988 ist als Maßnahme
im Rahmen der Einkommensermittlung konzipiert. Sie kommt nicht zur Anwendung,
sofern der Schwebeverlust (Wartetasteverlust) im Gesamteinkommen des
Organkreises Deckung findet, unabhängig davon, ob der Schwebeverlust beim
Organträger oder der Organgesellschaft entstanden ist. Ein aufrechter
verrechenbarer Schwebeverlust kann in den Folgejahren wiederum mit dem positiven
Einkommen des gesamten Organkreises verrechnet werden, ungeachtet dessen, wo er
entstanden ist.
Vororganschaftliche Schwebeverluste können nach Eintritt in das
Vollorganschaftsverhältnis mit dem positiven Einkommen des gesamten
Organkreises verrechnet werden (siehe Rz 488).
Bei Beendigung der Organschaft noch nicht verrechnete
Schwebeverluste sind bei dem Organpartner zu verrechnen, der den
Investitionsfreibetrag geltend gemacht hat (siehe Rz 488).
4.5.2.3 Fragen des zwischenstaatlichen Steuerrechts
461
Da die Steuerrechtssubjektivität der Organgesellschaft durch
den Eintritt in ein Vollorganschaftsverhältnis nicht untergeht, ist sie auf der
Grundlage der dem Art. I OECD-Musterabkommen nachgebildeten Bestimmungen der
österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vom persönlichen Anwendungsbereich
der Abkommen erfasst und daher selbständig abkommensberechtigt.
- Bei DBA mit Befreiungsmethode sind die Gewinnteile, die
abkommenskonform der inländischen Besteuerung entzogen sind, bei der
Einkünfteermittlung der Organgesellschaft auszuscheiden.
- Bei DBA mit Anrechnungsmethode sind die ausländischen Einkünfte der
Organgesellschaft Teil der zuzurechnenden Organeinkünfte.
462
Die Anrechnung einer ausländischen die Organgesellschaft
betreffenden Steuer hat beim Organträger zu erfolgen. Da jedoch eine
ausländische Steuer nur auf jenen Teil der österreichischen Steuer angerechnet
werden kann, der auf die betreffenden ausländischen
Einkünfte entfällt, kann eine Anrechnung beim Organträger
nicht erfolgen, wenn die Einkünfte der Organgesellschaft negativ sind und daher
beim Organträger keine inländische Steuer auf diese ausländischen Einkünfte
entfällt. Der Anrechnungshöchstbetrag hinsichtlich der in Österreich
steuerpflichtigen Auslandseinkünfte ist bei der Organträgergesellschaft unter
Zusammenfassung der aus dem DBA-Partnerstaat von der Organgesellschaft und der
Organträgergesellschaft erzielten anrechnungsbegünstigten Einkünfte zu
ermitteln. Hat die Organgesellschaft, in deren Einkommen anrechnungsbegünstigte
Auslandseinkünfte enthalten sind, einen Verlust erlitten, wohingegen die
Organträgergesellschaft ein positives Einkommen erzielt hat, kann der
Anrechnungshöchstbetrag nur durch die im positiven Einkommen der
Organträgergesellschaft enthaltenen Auslandseinkünfte gebildet werden; hierbei
sind aber die Verluste der Organgesellschaft bei der Organträgergesellschaft
vorrangig gegenüber den nicht durch Anrechnung begünstigten Einkünften zu
verrechnen. Sinngemäßes gilt im umgekehrten Fall bei einem Verlust der
Organträgergesellschaft und einem positiven Einkommen der Organgesellschaft.
4.5.3 Rechtsfolgen beim Organträger
463
Die zuzurechnenden Einkünfte der Organgesellschaft werden mit
dem vom Organträger erwirtschafteten Einkommen zusammengerechnet und beide
Einkommensteile einer gemeinsamen Besteuerung unterzogen.
Die Ergebnisabfuhr an den Organträger ist für die
Organgesellschaft eine Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988.
Sie erhöht beim Organträger den handelsrechtlichen Jahresgewinn. Der in der
Handelsbilanz ausgewiesene Beteiligungsertrag muss daher bei der
Einkommensermittlung des Organträgers durch eine außerbilanzmäßige
Abrechnung neutralisiert werden. Sofern es im Falle einer verunglückten
Organschaft zu keiner Zurechnung der Organeinkünfte an den Organträger kommt,
ist der in der Handelsbilanz ausgewiesene Beteiligungsertrag als verdeckte
Ausschüttung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei (siehe Rz 493 bis 495).
Ebenso ist die vertragskonforme Verlustübernahme an sich eine
auf der Gesellschafterstellung beruhende verdeckte Einlage. Während bei der
verunglückten Organschaft die Einlage zur Verlustabdeckung beim Organträger
steuerlich als nachträglicher Anschaffungsaufwand den Anschaffungskosten für
die Beteiligung an der Tochtergesellschaft zuzurechnen ist (VwGH 29.4.1992,
90/13/0228, 90/13/0229), ist bei aufrechter Vollorganschaft eine derartige
Aktivierung nicht vorzunehmen (EuGH 28.3.1990, C-33/88, Slg. 1990, I-1447). Der
in der
Handelsbilanz unter Aufwendungen aus Beteiligungen ausgewiesene
Organverlust ist daher bei der Einkommensermittlung des Organträgers
außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen.
464
Die Bildung eines aktiven Ausgleichsposten für den Fall, dass
der von der Organgesellschaft abgeführte Gewinn geringer ist als das ihm
zugerechnete Einkommen bzw. eines passiven Ausgleichspostens im Fall einer
Mehrabführung, ist steuerunwirksam.
465
Den Minderheitsgesellschaftern garantierte Dividenden sind beim
Organträger als Einkommensverwendung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 nicht
abzugsfähig (siehe Rz 477 bis 480).
466
Rückstellungen für drohende Organverluste können beim
Organträger nicht steuerwirksam gebildet werden. Haben Organträger und
Organgesellschaft denselben Bilanzstichtag, ist die Zurechnung der Organverluste
phasenkongruent vorzunehmen. Ein zusätzliches Rückstellungserfordernis liegt
daher nicht vor. Hat hingegen das mit Verlust abschließende Wirtschaftsjahr der
Organgesellschaft vor dem Bilanzstichtag des Organträgers begonnen und nach dem
Bilanzstichtag des Organträgers geendet, kann der Organträger handelsrechtlich
verpflichtet sein, für die auf Grund des Ergebnisabführungsvertrages drohenden
Organverluste eine Rückstellung zu bilden. Auf Grund der zwingenden Bestimmung
des § 9 Abs. 5 KStG 1988 sind in einem solchen Fall die Verluste der
Organgesellschaft jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das
der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, somit das
Folgejahr fällt. Eine handelsrechtlich zulässig gebildete Rückstellung für
Organverluste ist daher steuerlich ebenfalls nicht anzuerkennen.
467
Schuldzinsen für ein Darlehen zum Erwerb der Beteiligung an
einer künftigen Organgesellschaft im Fall eines anerkannten
Vollorganschaftsverhältnisses sind abzugsfähige Betriebsausgaben des
Organträgers, da die Zurechnung des (positiven) Organergebnisses kein unter §
10 Abs. 1 KStG 1988 fallender steuerfreier Beteiligungsertrag, sondern ein beim
Organträger steuerwirksamer Vorgang ist.
468
Durch den Ergebnisabführungsvertrag wird eine nach allgemeinem
Steuerrecht zulässige Teilwertabschreibung auf die Organbeteiligung
grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Teilwertabschreibungen auf die
Organbeteiligung sind aber nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die
Organgesellschaft ständig mit Verlusten abschließt, da diese Verluste auf
Grund des Ergebnisabführungsvertrages vom Organträger laufend auszugleichen
sind. Teilwertabschreibungen auf die Organbeteiligung sind daher in der Regel
nur dann zulässig, wenn trotz Verlustabdeckung durch den Organträger der
innere Wert des Unternehmens der Organgesellschaft gesunken ist. § 12 Abs. 3 Z
2 KStG 1988 ist anzuwenden (siehe Rz 1231 bis 1238).
Bei der Teilwertermittlung muss auch die funktionale Bedeutung
der Organbeteiligung für den Organträger in die Betrachtung einbezogen werden.
469
Hat der Organträger die Organbeteiligung zu Marktbedingungen
erworben, hat er im Kaufpreis für die Beteiligung auch die in der
Organgesellschaft gelegten stillen Reserven abgegolten. Die Realisierung dieser
stillen unversteuerten Reserven nach Inkrafttreten des
Ergebnisabführungsvertrages führt bei der Organgesellschaft zu einer Erhöhung
des abzuführenden Gewinnes. Im Ergebnis gehen die gekauften unversteuerten
stillen Reserven im Wege der Ergebnisabführung steuerwirksam auf den
Organträger mit der Folge über, dass der Wert der Organbeteiligung
entsprechend sinkt. Eine ergebnisabführungsbedingte Teilwertabschreibung auf
die Organbeteiligung ist gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 wie eine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung steuerneutral.
470
Eine Gewinnabfuhr an den Organträger auf Grund eines
Ergebnisabführungsvertrages ist bei der Organgesellschaft ebenso
Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 KStG 1988 wie eine offene,
den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnausschüttung außerhalb
eines Ergebnisabführungsvertrages. Es kann aber keinen Unterschied ausmachen,
ob die Einkommensverwendung aus dem Realisat der stillen Reserven durch
Zurechnung des Gewinnes an den Organträger oder im Falle eines
Gewinnausschüttungsbeschlusses für jene Fälle erfolgt, in denen keine
Vollorganschaft besteht.
Beispiel:
Die Muttergesellschaft A ist Alleingesellschafterin der
Organtochtergesellschaft B, die wieder Alleingesellschafterin der
Organenkelgesellschaft C ist. Zwischen A und B
einerseits und B und C andererseits besteht jeweils ein
Ergebnisabführungsvertrag. Alle Gesellschaften bilanzieren auf den 31.12.
Die Gesellschaft C erzielt im Wirtschaftsjahr 01
handelsrechtlich einen Jahresgewinn von 500, der als Verbindlichkeit
gegenüber der Gesellschaft B ausgewiesen ist, sodass ein Bilanzgewinn nicht
ausgewiesen ist. Entsprechend der abgegebenen evidenzmäßigen
Körperschaftsteuererklärung ergibt sich ausgehend von einem Gewinn von 0
im Rahmen der Gewinnermittlung nach den Zu- und Abrechnungen ein
steuerlicher Verlust von 10, der der Gesellschaft B zuzurechnen ist.
Bei der Gesellschaft B ist im Jahre 01 handelsrechtlich ein
Jahresgewinn von 400 (einschließlich des Gewinnes der Gesellschaft C)
angefallen, der als Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft A
ausgewiesen ist, sodass ein Bilanzgewinn nicht ausgewiesen ist. Entsprechend
der abgegebenen evidenzmäßigen Körperschaftsteuererklärung ergibt sich
bei der Gewinnermittlung nach Zu- und Abrechnungen ein steuerlicher Gewinn
von 20. Dieser Gewinn ist außerbilanzmäßig mit dem steuerlichen Verlust
der Gesellschaft C in Höhe von 10 zu saldieren, sodass ein steuerlicher
Gesamtgewinn von 10 anfällt, der der Gesellschaft A zuzurechnen ist.
Bei der Gesellschaft A ist handelsrechtlich ein
Jahresverlust von 30 (nach Berücksichtigung des Organergebnisses von 400)
angefallen. In der Körperschaftsteuererklärung ist der Organschaftsgewinn
in Höhe von 400 abzuziehen. Bei der Gewinnermittlung ergibt sich nach Zu-
und Abrechnungen ein steuerlicher Verlust von 8. Diesem Gewinn ist der
steuerliche Organgewinn in Höhe von 10 zuzurechnen, sodass sich vor Abzug
der Sonderausgaben ein Gewinn von 2 ergibt.
4.6 Dividendengarantie
4.6.1 Allgemeines
471
Eine Organschaft kann auch gebildet werden, wenn der
Organträger nicht 100% der Anteile der Organgesellschaft hält. Da eine
Mehrmütterorganschaft nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, können die
Minderheitsgesellschafter nicht an der Organschaft teilnehmen. Daher muss den
Minderheitsgesellschaftern eine garantierte Dividende - Dividendengarantie (auch
Ausgleichszahlung) - als Ausgleich für die durch die volle Gewinnabfuhr an den
Organträger entgehende Ausschüttung zugesichert werden. Damit kann auch die
Wirksamkeit bzw. die Unanfechtbarkeit des Ergebnisabführungsvertrages
garantiert werden.
Das Vorhandensein von Minderheitsgesellschaftern ändert nichts
an der Verpflichtung der Organgesellschaft zur Übertragung des gesamten
positiven Betriebsergebnisses an den Organträger bzw. am Anspruch zur
Übernahme des gesamten negativen Betriebsergebnisses durch den Organträger.
Gesellschaftsrechtlich zulässige Teilgewinnabführungsverträge, welche die
Gewinnabfuhr an den Organträger zugunsten von Minderheitsgesellschaftern
einschränken, können keine Vollorganschaft entstehen lassen
(hinsichtlich der Folgen siehe Rz 493 bis 495).
Die Dividendengarantie ist nicht von der Organgesellschaft,
sondern nach § 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 vom Organträger zu tragen.
Der Ersatz der Organschaftsbestimmungen des § 9 KStG 1988 durch
die Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG 1988 idF des StRefG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004,
mit Wirkung ab der Veranlagung 2005) führt zu keiner Änderung bei der
steuerlichen Behandlung der Dividendengarantie. Ungeachtet ihrer künftigen
steuerlichen Unwirksamkeit ist eine Gewinngemeinschaft zivilrechtlich auch in
Zukunft möglich. Sie schließt einen Minderheitsgesellschafter der
Untergesellschaft aber von Ausschüttungen aus, sodass es weiterhin einer
Regelung über die steuerliche Behandlung einer „Ersatzdividende" bedarf.
472
Das KStG 1988 enthält keine Bestimmung, wonach die
Dividendengarantie sowie der Gewinnabführungsvertrag der Schriftform bedürfen.
Aus Gründen der Beweisvorsorge wird dies aber zweckmäßig sein. Nach
Gesellschaftsrecht bedarf allerdings der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter
zum Gewinnabführungsvertrag zur Wirksamkeit als Satzungsänderung notarieller
Beurkundung und der Eintragung im Firmenbuch.
473
Die Vergütung für die entgangene Dividende soll nach
Gesellschaftsrecht angemessen sein, wobei die Gewinnaussichten der
Tochtergesellschaft eine Rolle spielen; in der Literatur wird die Verzinsung
eines fiktiven Liquidationserlöses als Mindestmaß angesehen. Bei keiner oder
unzureichender Dividendengarantie ist der Zustimmungsbeschluss durch die
beschwerten Minderheitsgesellschafter anfechtbar.
4.6.2 Behandlung beim Organträger
474
Die Garantiedividenden sind nach § 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 vom
Organträger an die Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft zu leisten;
die Zahlung stellt Einkommensverwendung dar und hat daher keinen
Betriebsausgabencharakter.
475
Eine Teilwertabschreibung in Zusammenhang mit der Gewährung
einer Dividendengarantie ist als ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung
nach § 12 Abs. 3 KStG 1988 steuerlich unbeachtlich.
476
Die Zahlungen der Dividendengarantie unterliegen gemäß § 93
Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 als gleichartige Bezüge grundsätzlich der KESt.
4.6.3 Behandlung beim Minderheitsgesellschafter
477
Sind die Empfänger natürliche Personen, wird mit dem
Steuerabzug die Einkommensteuer abgegolten. Es kommt zur Endbesteuerungswirkung
nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 (siehe EStR 2000, Rz 7801). Die Antragsveranlagung
gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ist möglich (siehe EStR 2000, Rz 7301).
478
Ist der Minderheitsgesellschafter eine Körperschaft im Sinne
des KStG, kommt die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988 zur
Anwendung und ist die Dividendengarantie als Gewinnanteil jeder Art im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit.
479
Der Organträger hat die KESt abzuziehen, einzubehalten und
abzuführen (§ 95 Abs. 3 Z 3 EStG 1988), die KESt-Schachtelbegünstigung nach
§ 94 Z 2 EStG 1988 kann nur dann greifen, wenn der Minderheitsgesellschafter
25% oder mehr der Anteile an der Organgesellschaft hält. In diesem Fall kommt
es zu keinem KESt-Abzug, da der Begriff Gewinnanteile im Sinne des § 94 Z 2
EStG 1988 auch die gleichartigen Bezüge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. b
EStG 1988 mitumfasst.
480
Auch im Fall einer verunglückten Organschaft (siehe Rz 493 bis
495) stellen die Ausgleichzahlungen an die Minderheitsgesellschafter nach § 8
Abs. 3 Z 3 zweiter Satz KStG 1988 Einkommensverwendung dar und führen zu der
oben beschriebenen Besteuerung.
4.7 Vor- und außerorganschaftliche Verluste
4.7.1 Vororganschaftliche Verluste
4.7.1.1 Allgemeines
481
Da die Organschaftsregelung eine Zurechnungsvorschrift ist und
Organträger und Organgesellschaft für sich Steuersubjekte bleiben, können sie
auch voneinander abweichende Wirtschaftsjahre haben. Steuerliche Gewinne und
Verluste sind gemäß § 9 Abs. 5 KStG 1988 jenem Wirtschaftsjahr des
Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des
Organs fällt.
Vororganschaftliche Verluste sind noch nicht verrechnete
Verluste der Organgesellschaft oder des Organträgers, die aus Wirtschaftsjahren
resultieren, die vor dem Wirkungsbereich des Ergebnisabführungsvertrages
liegen.
Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft sind
grundsätzlich beim Organträger als Sonderausgabe abzugsfähig (Anpassung an
die Judikatur, siehe auch VwGH 8.9.1992, 89/14/0021). Es erfolgt aber de facto
keine Übernahme der vororganschaftlichen Verluste in den Organkreis, sondern
nur eine Verrechnung dieser Verluste bei der Organgesellschaft dahingehend, dass
sie mit den eigenen Gewinnen verrechnet werden. Dem Organträger kommt diesfalls
ein steuerliches Ergebnis von 0 zu.
Beispiel:
Die Muttergesellschaft A ist seit dem Jahre 02
Alleingesellschafterin der Gesellschaft B. Da die Eingliederungsmerkmale am
1.1.03 vorliegen und auch ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen wird,
besteht ab dem Jahr 03 eine Vollorganschaft. Bei beiden Gesellschaften ist
das Kalenderjahr das Wirtschaftsjahr. Die Gesellschaft B hat im Jahr 01
einen steuerlichen Verlust von 1000 und im Jahr 02 einen solchen von 400
erlitten. Im Jahre 03 fällt bei der Gesellschaft B ein steuerlicher Gewinn
in Höhe von a) 800 b) 1500 an. Unter Vernachlässigung der 75%-Begrenzung
(siehe unten) ergibt sich folgendes:
Im Falle a) steht beim Organträger dem zugerechneten Gewinn
in Höhe von 800 ein gleich hoher als Sonderausgabe abzugsfähiger
vororganschaftlicher Verlust gegenüber, der restliche vortragsfähige
Verlust der Gesellschaft B beträgt 600, im Falle b) ist beim Organträger
neben dem zugerechneten Gewinn in Höhe von 1500 der vororganschaftliche
Verlust in Höhe von 1400 als Sonderausgabe absetzbar, sodass dem
Organträger per Saldo ein Gewinn in Höhe von 100 zugerechnet wird.
Unberührt bleiben vororganschaftliche Verluste des
Organträgers, die sowohl mit eigenen Gewinnen als auch mit Gewinnen der
Organgesellschaften verrechnet werden können.
482
Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft, die während
der aufrechten Organschaft nicht verrechnet werden konnten, können nach
Beendigung der Organschaft auch weiterhin bei der nunmehr wieder sachlich
steuerpflichtigen ehemaligen Organgesellschaft abgezogen werden (VwGH 8.9.1992,
89/14/0021).
483
Soweit im Organkreis insgesamt kein positives Ergebnis
erwirtschaftet wird, können keine Sonderausgaben und somit auch kein
Verlustvortrag geltend gemacht werden; dh. trotz eines positiven Ergebnisses der
Organgesellschaft und betragsmäßig höheren negativen Ergebnisses des
Organträgers kann infolge der in § 9 Abs. 1 KStG 1988 verankerten Begrenzung
mit dem steuerlichen Gewinn der Organgesellschaft keine Verrechnung restlicher
vortragsfähiger Verluste der Organgesellschaft vorgenommen werden.
484
Bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens des Organkreises
ist die Berücksichtigung des Verlustvortrages der Organgesellschaft gegenüber
der Ergebnisabfuhr an den Organträger nachrangig.
Eine andere Verrechnungsmethode würde bedeuten, dass sich der
Verlustvortrag der Organgesellschaft in einen Verlustvortrag des Organträgers
verwandeln würde.
Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der
Organschaft angefallen sind, werden in voller Höhe dem Organträger, der sie
auch entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag zu tragen hat, zugerechnet.
Soweit diese übernommenen Verluste während der aufrechten Organschaft nicht
verrechnet werden konnten, verbleiben sie nach Beendigung der Organschaft beim
Organträger als vortragsfähige Verluste.
4.7.1.2 Verlustvortragsbegrenzungen
485
Die in Rz 481 bis 484 dargestellten Regelungen sind auch für
Zeiträume nach dem 1. Jänner 2001 bei der Anwendung der 75-prozentigen
Verlustverrechnungs- bzw. Verlustvortragsbegrenzung nach § 7 Abs. 2 KStG 1988
in Verbindung mit § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu berücksichtigen. Es ist dabei von
der Überlegung auszugehen, dass die getrennte Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen bei der Organgesellschaft und beim Organträger und die
nachfolgende Zurechnung der Ergebnisse und der Sonderausgaben der
Organgesellschaft zum Organträger nichts daran ändert, dass
die Berücksichtigung der Sonderausgaben beim Organträger eine Maßnahme
außerhalb der Gewinnermittlung ist und die 75%-Grenze auf die vereinigten
steuerlich maßgebenden Jahresergebnisse zu beziehen ist.
Beispiel 1:
Im Jahr 01 wird eine Organschaft zwischen der A-GmbH als
Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträger begründet, wobei A aus
Vorjahren noch Verlustvorträge in Höhe von 100.000 Euro und B in Höhe von
200.000 Euro offen hat. Im ersten Jahr der Organschaft bilanziert B
ausgeglichen, während A einen Gewinn in Höhe von 300.000 Euro erzielt.
Der vororganschaftliche Verlust von A findet im Gewinn von A
Deckung, es ergeben sich zunächst vereinigte Gewinne von 300.000 Euro und
vereinigte Sonderausgaben von 300.000 Euro. Da vororganschaftliche Verluste
des Organträgers auch mit Gewinnen der Organtochter verrechnet werden
können, beträgt im Jahr 01 das steuerpflichtige Einkommen des Organkreises
nach Berücksichtigung der Verlustvortragsbegrenzung (75% von 300.000 Euro =
das Höchstausmaß der Verlustvortragsberücksichtigung von 225.000 Euro)
75.000 Euro.
Variante:
Wie oben, nur A bilanziert im Jahr 01 ausgeglichen, während
B einen Gewinn von 300.000 Euro erzielt.
Der vororganschaftliche Verlust der A findet mangels eines
Gewinnes der A bei B keine Berücksichtigung. Das steuerpflichtige Einkommen
der Organschaft beträgt daher 100.000 Euro, da der vortragsfähige Verlust
von B in Höhe von 200.000 Euro in der 75%-Grenze (75% von 300.000 Euro =
das Höchstausmaß der Verlustvortragsberücksichtigung von 225.000 Euro)
Deckung findet.
Falls die Organschaft im Jahr 05 aufgelöst wird und A
während der Dauer der Organschaft nur Verluste produziert hat, wäre der
vororganschaftliche Verlust von A nach der Organschaft weiterhin bei A
verrechenbar.
Im Gegensatz dazu verbleiben alle von A im Zeitraum der
aufrechten Organschaft produzierten Verluste, insoweit sie nicht während
der Organschaft durch Gewinne von B unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2b
Z 2 EStG 1988 ausgeglichen wurden, bei B in nachorganschaftlicher Zeit als
sonderausgabenbegründende Verlustvorträge.
Beispiel 2:
Im Jahr 01 wird eine Organschaft zwischen der A-GmbH als
Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträger begründet, wobei A aus
Vorjahren noch Verlustvorträge in Höhe von 100.000 Euro und B in Höhe von
200.000 Euro offen hat.
Im Jahr 01 erzielt A einen Gewinn von 300.000 Euro und B von
100.000 Euro.
Der vororganschaftliche Verlust von A findet im Gewinn von A
Deckung, es ergeben sich zunächst vereinigte Gewinne von 400.000 Euro und
vereinigte Sonderausgaben von 300.000 Euro. Da vororganschaftliche Verluste
des Organträgers auch mit Gewinnen der Organtochter verrechnet werden
können, beträgt im Jahr 01 das steuerpflichtige Einkommen des Organkreises
100.000 Euro, da die vortragsfähigen Verluste in der 75%-Grenze (75% von
400.000 Euro = 300.000 Euro) Deckung finden.
Variante:
Wie oben, nur A erzielt im Jahr 01 einen Gewinn von 100.000
Euro und B einen Gewinn von 300.000 Euro.
Der vororganschaftliche Verlust der A von 100.000 Euro
findet im Gewinn der A in Höhe von 100.000 Euro Deckung. Es ergeben sich
zunächst vereinigte Gewinne von 400.000 Euro und vereinigte Sonderausgaben
von 300.000 Euro. Da vororganschaftliche Verluste des Organträgers auch mit
Gewinnen der Organtochter verrechnet werden können, beträgt im Jahr 01 das
steuerpflichtige Einkommen der Organschaft 100.000 Euro, da die
vortragsfähigen Verluste von 300.000 Euro in der 75%-Grenze (75% von
400.000 Euro = das Höchstausmaß der Verlustvortragsberücksichtigung von
300.000 Euro) Deckung finden.
486
Nach § 117 Abs. 7 EStG 1988 sind die in den Jahren 1989 und
1990 entstandenen Verluste, insoweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995
abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998
bis 2002 abzuziehen. Soweit ein Fünftelbetrag infolge der 75-prozentigen
Verlustvortragsbegrenzung nicht abgezogen werden kann, wird er – über das
Jahr 2002 hinaus – in späteren Jahren im Rahmen des Verlustvortrages
abgezogen.
Falls es sich dabei um vororganschaftliche Verluste handelt,
sind bei deren Verrechnung je nach Herkunft der Verluste (Organträger oder
Organgesellschaft) die vorstehend dargestellten Grundsätze zu beachten.
Vororganschaftliche Fünftelverluste der Organgesellschaft, die
bis zur Beendigung der Organschaft nicht verrechnet werden konnten, verbleiben
bei der Organgesellschaft.
487
Organgesellschaften in der Form von Kapitalgesellschaften
unterliegen als unbeschränkt Steuerpflichtige auch während aufrechter
Organschaft der Mindestkörperschaftsteuer, wobei bei Ausscheiden hinsichtlich
der Verrechnung von organschaftlicher und allfälliger vororganschaftlicher
Mindestkörperschaftssteuer von Mutter- und Tochtergesellschaft dieselben
Grundsätze wie bei Verrechnung von organschaftlichen und vororganschaftlichen
Verlusten zu beachten sind (siehe Rz 1511 bis 1516 und Rz 1518 bis 1520).
4.7.2 Außerorganschaftliche Verluste
488
Dabei handelt es sich um einen durch eine Umgründung auf die
Organgesellschaft übertragenen vortragsfähigen Verlust. Darauf sind die
Grundsätze über den vororganschaftlichen Verlust anzuwenden (siehe Rz 481 bis
487)
4.7.3 Vororganschaftliche Schwebe(Wartetasten)verluste
489
Ab 1. Jänner 2001 kann kein Investitionsfreibetrag mehr geltend
gemacht werden (§ 10b EStG 1988), es können jedoch aus Zeiträumen vorher noch
Schwebeverluste (Wartetastenverluste) vorliegen.
Im Unterschied zu vororganschaftlichen "normalen
vortragsfähigen Verlusten" sind vororganschaftliche
Schwebe(Wartetasten)verluste nach § 10 Abs. 8 EStG (das sind verrechenbare
Verluste, die vor Begründung der Organschaft entstanden sind und bis zur
Begründung nicht verrechnet werden konnten) von den künftigen
Gesamtergebnissen des Organkreises abzuziehen.
Sie können auch mit Gewinnen des Organträgers ausgeglichen
werden, da es sich hierbei um eine besondere Vorschrift im Rahmen der
Einkommensermittlung und nicht um Sonderausgaben handelt (siehe EStR 2000 Rz
3793).
Voraussetzung für die Anwendung der Verlustklausel des § 10
Abs. 8 EStG 1988 ist jedoch insgesamt ein Verlust im Organkreis.
Der verrechenbare Verlust ist in den Folgejahren ungeachtet
seiner Herkunft wieder vom Gesamtergebnis des Organkreises abzuziehen.
Entstehen aus den Ergebnissen des Organkreises aus diesem Titel
verrechenbare Verluste und können diese bis zur Auflösung der Organschaft
nicht verrechnet werden, sind sie nach Auflösung bei jenem Organpartner zu
verrechnen, der den Investitionsfreibetrag geltend gemacht hat.
490
Im Unterschied zu den
Investitionsfreibetrag-Schwebe(Wartetasten)verlusten verbleiben
sonderausgabenbegründende organschaftliche Verluste der Organgesellschaft, die
während der Dauer der Organschaft angefallen sind und im Organkreis nicht
verrechnet werden konnten, nach Beendigung der Organschaft beim Organträger
(siehe Rz 481).
Beispiel:
Im Jahr 01 wird zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft
und der B-GmbH als Organträger eine Organschaft begründet, wobei die
A-GmbH aus dem Jahre 00 noch vortragsfähige Verluste in Höhe von 400.000
Euro offen hat.
Im Jahr 01 ergibt sich bei der A-GmbH nach Abzug eines
Investitionsfreibetrages von 100.000 Euro ein Verlust von 200.000 Euro; der
Verlust des Organträgers B beträgt 300.000 Euro.
Im Jahr 02 bilanziert die A-GmbH ausgeglichen, während der
Organträger B einen Gewinn von 600.000 Euro erzielt.
Im Jahr 01 sind daher insgesamt den verrechenbaren
Investitionsfreibetrag-Verlusten 100.000 Euro zuzuweisen und den
vortragsfähigen Verlusten 400.000 Euro.
Im Jahr 02 kann die B-GmbH im Rahmen der Organschaft
folgende Verluste aus Vorjahren berücksichtigen:
|
Investitionsfreibetrag-Wartetastenverlust 01 A: |
100.000 Euro |
|
Verlustvortrag 01 A: |
100.000 Euro |
|
eigener Verlustvortrag 01 B: |
250.000 Euro |
Die vororganschaftlichen Verluste der A-GmbH in Höhe von
400.000 Euro bleiben im Jahr 02 unberücksichtigt, da diese nur mit eigenen
Gewinnen verrechnet werden können.
Da die Verlustvortragsbegrenzung des § 7 Abs. 2 KStG 1988
in Verbindung mit § 2 Abs. 2b EStG 1988 nur die Anrechnung von
Verlustvorträgen von maximal 450.000 Euro (75% von 600.000 Euro) zulässt,
können die eigenen Verlustvorträge von B nur in Höhe von 250.000 Euro im
Jahr 02 angerechnet werden.
Da sämtliche oben angeführten angerechneten Verluste
während aufrechter Organschaft entstanden sind, und ein während aufrechter
Organschaft durch Verluste der Organgesellschaft entstandener Verlustvortrag
nach Beendigung der Organschaft weiterhin beim Organträger verbleibt, war
beim Verlustabzug in diesem Fall in oben angeführter Reihenfolge vorzugehen
(siehe auch EStR 2000 Rz 3797).
Im Rahmen der Organschaft sind daher 02 150.000 Euro zu
versteuern.
Variante :
Angabe wie oben, nur die vororganschaftlichen
Verluste von A
in Höhe von 400.000 Euro sind nur zu 350.000 Euro
sonderausgabenbegründende Verluste, zu 50.000 Euro Wartetastenverluste,
resultierend aus der Anschaffung einer Maschine im Jahr 1999; der Gewinn von
B beträgt im Jahr 2001 800.000 Euro.
Im Jahr 2001 können folgende Verluste angerechnet werden:
|
Investitionsfreibetrag-Wartetastenverlust 2000 A: |
100.000 Euro |
|
Verlustvortrag 2000 A: |
100.000 Euro |
|
eigener Verlustvortrag 2000 B: |
300.000 Euro |
|
vororg.Wartetastenverlust 1999 B: |
50.000 Euro |
Im Jahr 02 ist das Einkommen der Organschaft nach Abzug der
Sonderausgaben 250.000 Euro, da Wartetastenverluste unabhängig von der
Herkunft im Organkreis abgezogen werden können. Weitere vororganschaftliche
Verluste der A-GmbH können nicht abgezogen werden, obwohl dies bis zum Betrag von
600.000 Euro (75% von 800.000 Euro) möglich wäre.
4.8 Organschaft und Umgründungen
491
Eine gesetzliche Regelung über die Wirkungen einer Umgründung
im Sinne des Umgründungssteuergesetzes auf bestehende
Vollorganschaftsverhältnisse oder auf neu entstehende besteht weder im KStG
1988 noch im UmgrStG. Es kommt daher für die Beurteilung dieser Fragen dem
Grunde nach auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Gleichzeitig sind aber mit
den einzelnen Umgründungstatbeständen Rückwirkungsfiktionen verbunden, die
nicht nur für den Zeitpunkt der ertragsteuerlichen Wirkung der Umgründung
sondern auch für die steuerliche Gewinn- und Einkommensermittlung nach dem
Umgründungsstichtag Bedeutung haben. Es ist daher zu prüfen, ob und wieweit
die drei für die Vollorganschaft am Beginn des Wirtschaftsjahres einer
organfähigen Körperschaft erforderlichen Eingliederungsmerkmale durch eine
Rückwirkungsfiktion mit dem Erfordernis tatsächlicher Verhältnisse in
Übereinstimmung gebracht werden kann. Zu den drei Eingliederungsmerkmalen ist
allgemein folgendes zu bemerken:
- Die tatsächlich am Beginn des Wirtschaftsjahres einer
Organ-Körperschaft bestehende entsprechend hohe Beteiligung einer
Organträger- Körperschaft (siehe Rz 386) schließt nicht aus, dass diese
beherrschende Gesellschafterstellung umgründungsveranlasst einem
Rechtsnachfolger rückwirkend auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der
Organ-Körperschaft einer anderen organträgerfähigen Körperschaft
zuzurechnen ist und diese Gesellschafterstellung bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Organ-Körperschaft bestehen bleibt.
- Die tatsächlich am Beginn des Wirtschaftsjahres einer
Organ-Körperschaft und in der Folge bestehenden wirtschaftliche Verbindung
zu einer Organträger-Körperschaft schließt nicht aus, dass diese
Beziehungen durch die umgründungsbedingte rückwirkende Zurechnung des
Vermögens einer der beiden Körperschaften und damit auch aller
Geschäftsfälle zu einem organ- bzw. organträgerfähigen Rechtsnachfolger
nicht verloren geht, wenn sie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres in gleicher
Intensität fortgesetzt wird.
- Die tatsächlich am Beginn des Wirtschaftsjahres einer
Organ-Körperschaft und in der Folge bestehenden organisatorische – idR
durch wenigstens ein identes geschäftsleitendes Organ in beiden
Körperschaften verkörperte - Verbindung zu einer Organträger-Körperschaft schließt nicht aus, dass eine Anpassung der
organisatorischen Beziehung zu einer umgründungsbedingt übernehmenden
Körperschaft ab der tatsächlichen Einräumung der Verfügungsgewalt
ausreicht, um eine neue organisatorische Eingliederung sicherzustellen.
Im Hinblick auf das Erfordernis der Beachtung tatsächlicher
Verhältnisse wird es vom Sachverhalt und dem Gesamtbild der Umstände im
einzelnen Umgründungsfall abhängen, ob ein bestehendes
Vollorganschaftsverhältnis nahtlos auf den Rechtsnachfolger bezogen werden
kann.
492
Das rückwirkende Begründen eines
Vollorganschaftsverhältnisses ist bei Fehlen tatsächlicher
Eingliederungsmerkmale nicht möglich. Haben die Eingliederungsmerkmale hingegen
seit dem Umgründungsstichtag innerbetrieblich bestanden, können nach einer
Ausgliederung (Einbringung oder Abspaltung in eine Tochtergesellschaft) die
Eingliederungsmerkmale rückwirkend gegeben sein.
4.9 Verunglückte Organschaft
493
Wird der Ergebnisabführungsvertrag vollzogen, obwohl die
Tatbestandsmerkmale des § 9 KStG 1988 fehlen, spricht man von einer
"verunglückten Organschaft".
Es sind daher die allgemeinen Besteuerungsregeln anzuwenden:
- Der abgeführte Gewinn ist bei der Obergesellschaft ein steuerfreier
Beteiligungsertrag nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 und bei der Untergesellschaft
als Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 steuerwirksam zu
erfassen.
- Die Übernahme des Verlustes durch die Obergesellschaft stellt bei der
Untergesellschaft eine steuerneutrale Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG
1988 dar und ändert nichts am Entstehen eines steuerwirksamen Verlustes.
Bei der Obergesellschaft erhöht die Verlustübernahme entsprechend den
Beteiligungsansatz. Für eine allfällige Teilwertabschreibung ist § 12
Abs. 3 KStG 1988 zu beachten (siehe Rz 1220 bis 1238).
Die drei Unterordnungsmerkmale des § 9 Abs. 3 KStG 1988 müssen
uneingeschränkt ab Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bestehen.
Fehlen sie von vornherein oder
fallen sie im Laufe des ersten Jahres weg, kommt im betreffenden
Jahr keine Organschaft zustande.
Der Ergebnisabführungsvertrag kann hingegen bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft (nach § 9 Abs. 4 letzter Satz KStG
1988: vor dem Bilanzstichtag) durch die handlungsbefugten Organe beider
Gesellschaften abgeschlossen werden (siehe Rz 423 bis 425). Kommt es zu keinem
rechtzeitigen Abschluss, kann die Vollorganschaft frühestens im folgenden
Wirtschaftsjahr zustande kommen.
494
Im Fall einer vorzeitigen Kündigung eines
Ergebnisabführungsvertrages ohne wichtigen Grund innerhalb der von der
Verwaltungspraxis geforderten fünfjährigen Mindestlaufzeit (siehe Rz 420 bis
422) ist der Wegfall der Organschaft ex tunc zu berücksichtigen und sind die
Gesellschaften getrennt zu veranlagen.
495
Der unterjährige Wegfall der Voraussetzungen nach Ablauf der
erfüllten Mindestlaufzeit führt zum Wegfall der Wirkungen der Organschaft ab
Beginn des entsprechenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, wobei die
Vorjahre unberührt bleiben.
Beispiel:
Der Organträger A-GmbH bilanziert zum Kalenderjahr, die
Organgesellschaft B-GmbH mit 31.3.
Das Ergebnis der Organgesellschaft ist in dem
Wirtschaftsjahr des Organträgers zu berücksichtigen, in dem das
Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet (siehe Rz 463 bis 470)
1) Der Organträger A verkauft seine Anteile an B mit
15.1.02:
Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 1.4.00 - 31.3.01 von B
ist im Wirtschaftsjahr 01 (1.1.01 – 31.12.01) bei A zu berücksichtigen.
2) A verkauft seine Anteile an B zum 28.4.02:
Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres 1.4.01 - 31.3.02 von B
ist im Wirtschaftsjahr 02 (1.1.02 – 31.12.02) bei A zu berücksichtigen,
obwohl zum Bilanzstichtag des Organträgers keine Organschaft mehr vorliegt.
Hinsichtlich der Dividendengarantien bei verunglückten
Organschaft siehe Rz 480.
495a
Betreffend den Verbleib von Verlusten der Organgesellschaft, die
während aufrechter Organschaft erwirtschaftet wurden, siehe Rz 449.
 
|