 
5 Sachliche Steuerbefreiungen (§§ 7 und 10 KStG 1988)
5.1 Allgemeines (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 3
EStG 1988)
496
Im Gegensatz zu den persönlichen Befreiungen (siehe Rz 141 bis
281) ist bei den sachlichen Steuerbefreiungen nicht das Steuersubjekt, sondern
ein bestimmter Teil des erzielten Einkommens aus der Steuerpflicht ausgenommen.
Durch den Verweis im § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist für die
Einkommensermittlung insofern das EStG 1988 heranzuziehen, als es begrifflich
für Körperschaften anwendbar ist (siehe Rz 282 bis 360). Zu den auf
Körperschaften anwendbaren sachlichen Steuerbefreiungen siehe Rz 294.
497
Unter die sachlichen Steuerbefreiungen fällt neben den
Steuerbefreiungen des § 3 EStG 1988 die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10
KStG 1988. Bei letzterer unterscheidet man zwischen der nationalen Befreiung
(siehe Rz 502 bis 545) und der internationalen Schachtelbefreiung (siehe Rz 546
bis 579).
5.2 Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 KStG 1988)
498
Das Ziel der Beteiligungsertragsbefreiung besteht darin, dass
die von Körperschaften erwirtschafteten Gewinne auf der Ebene von
Körperschaften nur einmal besteuert werden. Die Befreiung korrespondiert mit
der Einkommensverwendung gemäß § 8 Abs. 2 und 3 KStG 1988.
Diese Bestimmung ist immer im Zusammenhang mit der
Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen unabhängig davon zu sehen, ob
die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird oder zum
Vermögen einer Mitunternehmerschaft gehört. Letztlich soll der Gewinn einmal
auf Ebene der Körperschaft (erste Besteuerungshälfte) und einmal bei
Ausschüttung des Gewinnes auf Ebene der natürlichen Person (zweite
Besteuerungshälfte) belastet sein. Die Durchleitung der Gewinne durch
zwischengeschaltete Körperschaften soll hingegen zu keiner zusätzlichen
Besteuerung führen. Siehe auch Rz 1481.
Die Voraussetzungen als auch die Wirkungen der
Beteiligungsertragsbefreiung sind, je nachdem, ob es sich um eine nationale oder
eine internationale Beteiligung handelt, verschieden weit. Die nationale
Beteiligungsertragsbefreiung gilt nur für Erträge, nicht hingegen für
Veräußerungsgewinne.
499
Die Beteiligungsertragsbefreiung ist unabhängig von einem
Antrag zwingend von Amts wegen wahrzunehmen. Ein gänzlicher Verzicht oder eine
Einschränkung der Höhe nach ist nicht möglich.
500
Verluste, die durch die Anwendung der
Beteiligungsertragsbefreiung entstehen oder sich erhöhen, sind entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ausgleichs- bzw. vortragsfähig.
501
Gewinnabhängige Betriebsausgaben sind ohne die steuerbefreiten
Beteiligungserträge zu ermitteln (derzeit nur die Spendenbegünstigung gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988).
5.2.1 Nationale Befreiung (§ 10 Abs. 1 KStG 1988)
5.2.1.1 Voraussetzungen für die nationale
Beteiligungsertragsbefreiung
502
Für die nationale Befreiung ist kein prozentuelles oder
betragliches Mindestausmaß der Beteiligung erforderlich (daher löst auch eine
einzelne Aktie die Befreiung aus). Ebenso wenig setzt die Befreiung eine
bestimmte Beteiligungsdauer voraus. Die Beteiligung kann sowohl als
Anlagevermögen als auch als Umlaufvermögen gehalten werden. Es müssen
Beteiligungserträge im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 vorliegen (siehe Rz 506
bis 511). Nur eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die
Befreiungswirkung auslösen, eine Beteiligung in Form von Darlehen oder eine
stille Beteiligung genügt nicht.
503
Voraussetzungen auf Seiten des Anteilsinhabers
(Obergesellschaft):
- Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft bzw. beschränkt
steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988
- Beschränkt steuerpflichtige ("ausländische") Körperschaft
im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 mit inländischer Betriebsstätte,
jedoch nur insoweit, als es sich um eine EU-ansässige Körperschaft im
Sinne der Anlage 2 zum EStG 1988 handelt (§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988;
aus Art. 52 EGV abgeleitet)
- Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung (zB auch über
Personengesellschaft)
504
Voraussetzungen auf Seiten der Beteiligungskörperschaft
(Untergesellschaft):
- Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
- Alle übrigen Körperschaften, soweit sie Partizipationskapital oder
Substanzgenussrechte (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) ausgeben
- Inländische Beteiligung - dh. unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 oder beschränkt
steuerpflichtige Körperschaft gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988
(steuerbefreite Körperschaft).
505
Weder bei der Obergesellschaft noch bei der Untergesellschaft
ist die Einkunftsart oder die Einkunftsermittlung ausschlaggebend. Erfolgt eine
Gewinnermittlung, ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht
erforderlich.
5.2.1.2 Erscheinungsformen von Beteiligungserträgen
506
Befreit sind Gewinnanteile jeder Art, die aus Aktien,
GmbH-Anteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Substanzgenussrechten (dh. aus anteilsähnlichen, nicht aus
obligationenähnlichen) und Partizipationskapital im Sinne des BWG und VAG
resultieren.
Darunter fallen
- offene Ausschüttungen auf Grund handelsrechtlicher
Gewinnverteilungsbeschlüsse (Gewinnverteilung gemäß § 126 AktG, § 35
GmbHG, § 24 GenG) bzw. Satzung oder Gesellschaftsvertrag und
- verdeckte Ausschüttungen (zu Begriff und Erscheinungsformen siehe Rz
748 bis 1175).
5.2.1.2.1 Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG
507
Bei errichtenden und verschmelzenden Umwandlungen von
Kapitalgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz und Art. II UmgrStG in
Personengesellschaften oder auf den Hauptgesellschafter gelten die versteuerten
Gewinnrücklagen und der Bilanzgewinn als ausgeschüttet. Der
Ausschüttungszeitpunkt ist der Tag der Anmeldung der Umwandlung beim
Firmenbuch. Ist eine in § 10 Abs. 1 KStG 1988 genannte Körperschaft
Gesellschafter oder Hauptgesellschafter, bewirkt die Ausschüttungsfiktion keine
steuerliche Belastung, weil die Beteiligungsertragsbefreiung wirksam ist.
5.2.1.2.2 Dividendengarantie
508
Zur Dividendengarantie siehe Rz 471 bis 480.
5.2.1.2.3 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§
32 Z 3 EStG 1988)
509
Bei Vorliegen eines Nachversteuerungstatbestandes gemäß § 32
Z 3 EStG 1988 (EStR 2000 Rz 6908 bis 6911) sind jene Regeln anzuwenden, welche
schon für den ursprünglichen Steuertatbestand gegolten hätten (Theorie der
Doppelmaßnahme - daher Gewinnausschüttung). Der Nachversteuerungsbetrag stellt
daher bei in § 10 Abs. 1 KStG 1988 genannten Körperschaften einen
Beteiligungsertrag dar.
5.2.1.2.4 Verunglückte Organschaft
510
Im Rahmen einer Vollorganschaft kommt die
Beteiligungsertragsbefreiung grundsätzlich nicht zum Tragen. Liegt aber eine
verunglückte Organschaft (siehe Rz 493 bis 495) vor, sind Gewinnabfuhren als
unter die Befreiung fallende Ausschüttungen zu werten.
5.2.1.2.5 Keine Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG
1988
511
Keine Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 sind
- Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und
- Gewinne aus der Liquidation (VwGH 24.2.1999, 96/13/0008) sowie
Teilliquidation.
Lediglich die Ausschüttung von Erträgen aus Perioden vor dem
Liquidationszeitraum stellen Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG
1988 dar, und zwar auch dann, wenn die Ausschüttung nach der
Liquidationseröffnung erfolgt.
- Ebenfalls keine Gewinnausschüttung ist eine
Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 (zur Abgrenzung von
Ausschüttung und Einlagenrückzahlung siehe Erlass des BMF Z 06
0257/1-IV/6/98 vom 31.3.1998, AÖF Nr. 88/1998), da dieser Vorgang den
Beteiligungsansatz steuerneutral bis auf Null mindert. Darüber hinaus gehende
Rückzahlungsbeträge sind als Veräußerungsgewinne zu behandeln und somit
nicht unter die Befreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 fallend anzusehen.
5.2.1.3 Zeitlicher Horizont
512
Die Befreiung setzt keine bestimmte Beteiligungsdauer voraus.
Sie wirkt sofort ab Erwerb der Beteiligung. Erfolgt eine
Beteiligungsveräußerung mit einem Dividendenvorbehalt dahingehend, dass dem
Veräußerer die nächste, erst zu beschließende Dividende für das im
Veräußerungszeitpunkt bereits abgelaufene Geschäftsjahr zukommen soll, greift
die Befreiung ungeachtet der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Ausschüttung die
Beteiligung dem Veräußerer nicht mehr zuzurechnen ist.
513
Erwirbt der Erwerber einer Beteiligung bereits vor dem
Eigentumserwerb an der Beteiligung einen Dividendenanspruch
("Vordividende") fällt dieser Beteiligungsertrag ebenfalls unter die
Befreiung.
514
Der Zeitpunkt der Erfassung des Beteiligungsertrages richtet
sich nach dem Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses (EStR 2000 Rz 2339). Steht
jedoch von vornherein fest, dass es die Muttergesellschaft auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse jederzeit in der Hand hat, bei der
Tochtergesellschaft eine Gewinnausschüttung durchzusetzen, liegt bereits im
Zeitpunkt des Endes des Wirtschaftsjahres der Tochtergesellschaft eine Forderung
der Muttergesellschaft aus dem Titel des Beteiligungsertrages vor (anders der
Zeitpunkt des Zuflusses für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges). Dies
jedoch unter der Voraussetzung, dass die Bilanz der Tochtergesellschaft vor der
Bilanz der Muttergesellschaft erstellt wurde, wobei das Geschäftsjahr der
Tochtergesellschaft nicht nach dem Bilanzstichtag der Muttergesellschaft enden
darf.
515
Bei Ausschüttungen in fremder Währung ist für die Umrechnung
der Devisengeldkurs im Zeitpunkt der Ausschüttung maßgebend. Wird ein
Beteiligungsertrag bei der Muttergesellschaft bereits in dem der
Beschlussfassung vorangegangenen Geschäftsjahr als Forderung erfasst, ist diese
Forderung mit dem Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag zu bewerten. Im Zeitpunkt
des Zuflusses ergibt sich bedingt durch den jeweiligen Devisengeldkurs eine
entsprechend höhere oder niedrigere Bewertung. Ein abwertungsbedingter Aufwand
ist im Jahr des Zuflusses außerbücherlich gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988
zuzurechnen, ein bewertungsbedingter nachträglicher Ertrag fällt unter die
Befreiungsbestimmung des § 10 Abs. 1 KStG 1988.
Beispiel:
Die Muttergesellschaft A sowie die Tochtergesellschaft B
haben als Bilanzstichtag jeweils den 31.12. In Hinblick auf die
internationale Verflochtenheit beider Gesellschaften sind
Gewinnausschüttungen innerhalb des Konzernkreises in US-Dollar vorzunehmen.
Die Ausschüttung der Tochter B für das Jahr 01 beträgt 100.000 US-Dollar
und wird von der Mutter A in ihrem Jahresabschluss 01 als Forderung erfasst.
Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag: Euro zu US-Dollar = 0,95
Devisengeldkurs im Zeitpunkt des Zuflusses 02 = Variante a)
1; Variante b) 0,9;
In der Bilanz zum 31.12.01 der Muttergesellschaft ist ein
Beteiligungsertrag in Höhe von 105.263 Euro zu erfassen. Im Zeitpunkt des
Zuflusses im März 02 ergibt sich bei der Muttergesellschaft a) ein
abwertungsbedingter Aufwand in Höhe von 5.263 Euro, der gemäß § 12 Abs.
2 KStG 1988 außerbilanziell zuzurechnen ist; b) ein bewertungsbedingter
Ertrag in Höhe von 5.848 Euro, der gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988
steuerfrei zu stellen ist.
5.2.1.4 Zurechnung
516
Auch eine mittelbare Beteiligung kann die nationale
Beteiligungsertragsbefreiung auslösen.
Folgende Formen sind denkbar:
- Zwischengeschaltete Personengesellschaft
- Zwischengeschaltete Körperschaft
- Treuhandschaft
- Fruchtgenuss
- Investmentfonds
- Wertpapierleihe; Pensionsgeschäft.
5.2.1.4.1 Zwischengeschaltete Personengesellschaft
517
Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft (OHG, KG,
OEG, KEG usw.) ergibt sich die Zurechnung der Beteiligungserträge aus § 23 Z 2
EStG 1988, die Befreiung steht für den anteiligen Beteiligungsertrag zu.
Beispiel 1:
Die GmbH-A ist zu 60%, die GmbH-B ist zu 40% an einer OHG
beteiligt. Die OHG hält ihrerseits 50% an der AG-XY. Die GmbH A ist daher
zu 30%, die GmbH B zu 20% mittelbar an der AG-XY beteiligt. Schüttet die
AG-XY 100.000 Euro aus, erhält die OHG eine Dividende über 50.000 Euro. Im
Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist im
Gewinnanteil der GmbH-A ein Beteiligungsertrag von 30.000 Euro und im
Gewinnanteil der GmbH-B ein Beteiligungsertrag von 20.000 Euro enthalten,
der jeweils gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei zu stellen ist.
Variante:
Am Handelsgewerbe der oben genannten GmbH-B ist eine
natürliche Person atypisch still mit 50% beteiligt. Im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der stillen
Mitunternehmerschaft kommt der GmbH-B ein Dividendenanteil von 10.000 Euro
zu, der gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei zu stellen ist.
Beispiel 2:
Angabe wie Beispiel 1, OHG weist aber einen Verlust
(inklusive Beteiligungsertrag) in Höhe von 200.000 Euro aus. Über die
Tangente werden der GmbH-A 120.000 Euro und der GmbH-B 80.000 Euro Verlust
zugewiesen, die darin enthaltenen Beteiligungserträge sind trotz der
Verlusttangenten steuerfrei zu stellen.
Die GmbH-A erzielt als solche nach Ausgleich mit dem Verlust
aus dem laufenden Betrieb einen steuerpflichtigen Gewinn von 40.000 Euro ,
der nach Abzug des Beteiligungsertrages mit 10.000 Euro der
Körperschaftsteuer unterliegt.
Die GmbH-B weist insgesamt einen Verlust von 25.000 Euro
aus. Nach Abzug des Beteiligungsertrages ergibt sich ein vortragsfähiger
Verlust von 45.000 Euro.
5.2.1.4.2 Zwischengeschaltete Körperschaft
518
Eine weitere Form der mittelbaren Beteiligung ist auch denkbar
bei zwischengeschalteten Körperschaften, insoweit eine Enkelgesellschaft eine
(mittelbare) verdeckte Ausschüttung an eine Großmuttergesellschaft vornimmt.
Auch hier steht der Zwischengesellschaft und der Großmuttergesellschaft die
Befreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 zu.
5.2.1.4.3 Treuhandschaft
519
Wenn die formale Obergesellschaft lediglich Treuhänderin ist,
liegt beim Treugeber ebenfalls eine steuerbegünstigte mittelbare Beteiligung
vor. Dem Treunehmer steht die Befreiung nicht zu.
5.2.1.4.4 Fruchtgenuss
520
§ 509 ABGB definiert die Fruchtnießung als dingliches Recht,
das dem Fruchtnießer die volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der
Substanz ermöglicht (zum Fruchtgenuss allgemein EStR 2000 Rz 111 bis 120). Ein
Fruchtgenuss an Kapitalgesellschaftsanteilen ist zivilrechtlich möglich, sofern
er nicht gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen ist.
521
Der Erlös aus der Einräumung des Fruchtgenussrechts an
Beteiligungen ist wirtschaftlich das Äquivalent für die übertragenen
Ausschüttungen. Der aus der Fruchtgenusseinräumung erzielte Erlös antizipiert
künftige Ausschüttungserträge, ist also vorweggenommener Ausschüttungsertrag
(VwGH 25.1.2001, 2000/15/0172), welcher beim Fruchtgenussbesteller unter die
Beteiligungsertragsbefreiung fällt.
522
Der fruchtgenussberechtigten Körperschaft sind Ausschüttungen
als originäre Einkünfte zuzurechnen, wenn
- der Zuwendungsfruchtgenuss für eine gewisse Dauer bei rechtlich
abgesicherter Position bestellt wird und
- dem Fruchtgenussberechtigten die Disposition über die
Einkünfteerzielung überlassen wird (vor allem Stimmrecht bei
Hauptversammlungsbeschlüssen).
Bei Zurechnung der Ausschüttung an den Fruchtgenussberechtigten
ist die Beteiligungsertragsbefreiung anzuwenden, jedoch darf das entgeltlich
erworbene Fruchtgenussrecht auf Grund des § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht
steuerwirksam abgeschrieben werden.
Beispiel:
Die AG-A ist an der GmbH-B zu 60% beteiligt. An dieser
Beteiligung wird der GmbH-C ein entgeltliches Fruchtgenussrecht in Höhe von
1 Mio. Euro für 10 Jahre eingeräumt. Durch dieses Recht erhält die GmbH-C
auch die maßgeblichen Stimmrechte. Im Jahr 01 erfolgt eine Ausschüttung in
Höhe von 150.000 Euro.
Die für die Übertragung des Fruchtgenussrechtes erhaltenen
1 Mio. Euro fallen unter die Beteiligungsertragsbefreiung bei der AG-A. Die
Ausschüttung ist dem Fruchtgenussberechtigten, der GmbH-C zuzurechnen, die
Befreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 kommt zur Anwendung. Das
Fruchtgenussrecht in Höhe von 1 Mio. Euro ist zu aktivieren, eine
steuerwirksame Abschreibung ist aufgrund des § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht
möglich.
5.2.1.4.5 Investmentfonds
523
Ausschüttungen aus inländischen Investmentfonds unterliegen
insoweit der Beteiligungsertragsbefreiung, als Dividenden österreichischer
Aktiengesellschaften oder Erträge aus Partizipationskapital und dgl. darin
enthalten sind. Dies gilt auch für die Ausschüttung aus ausländischen
Investmentfonds, insoweit in den Erträgen Dividenden österreichischer
Aktiengesellschaften und dgl. enthalten sind.
5.2.1.4.6 Wertpapierleihe; Pensionsgeschäft
524
Im Fall einer Wertpapierleihe (EStR 2000 Rz 6199) bzw. eines
echten oder unechten Pensionsgeschäftes (EStR 2000 Rz 6222 bis 6225) verlieren
die bezogenen Ausschüttungen nicht ihren Charakter als Beteiligungserträge.
Sowohl beim Entleiher bzw. Pensionsnehmer als auch nach Weiterleitung an den
Verleiher bzw. Pensionsgeber stellen die Ausschüttungen Beteiligungserträge
dar, die Befreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 ist anzuwenden.
Randzahl 525: derzeit frei
5.2.1.5 Wirkensweise
526
Da Beteiligungserträge steuerfrei bleiben, lösen sie die
Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 1202 bis 1219) und des § 12 Abs.
3 KStG 1988 (siehe Rz 1220 bis 1238) aus.
527
Die Beteiligungsertragsbefreiung ist nicht automatisch mit der
Befreiung von der Kapitalertragsteuer gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 verbunden. Im
Gegensatz zur
Beteiligungsertragsbefreiung enthält der § 94 Z 2 EStG 1988
zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Unmittelbare Beteiligung
- Mindestbeteiligung von 25%
- Erträge aus Aktien bzw. GmbH-Anteilen sowie Genossenschaftsanteilen
- Gläubiger der Kapitalerträge ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988.
Wird vom Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer
einbehalten, bleibt es bei der Gläubiger-Körperschaft bei der
Beteiligungsertragsbefreiung und ist die Kapitalertragsteuer auf die
Körperschaftsteuer im Rahmen der Veranlagung anzurechnen.
528
Nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 werden Körperschaften des
öffentlichen Rechts und gemäß § 5 KStG 1988 befreite Körperschaften
hinsichtlich ihrer Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 von der
beschränkten Steuerpflicht ausgenommen. Die ausschüttende Körperschaft
braucht in diesem Fall Kapitalertragsteuer nicht einzubehalten (siehe Rz 1470).
Sollte dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein, steht der
Körperschaft öffentlichen Rechts eine Erstattung im Wege des § 240 BAO zu.
5.2.1.6 Gewinnanteile auf Grund von Anteilen an
Kapitalgesellschaften
529
Zu den Gewinnanteilen aus Aktien und Stammeinlagen einer GmbH
gehören nur jene Beträge, die mit einem Stammrecht (sozietäre Beteiligung) in
einem ursächlichen Zusammenhang stehen.
Handelsrechtlich ausschüttungsfähig ist nur der Bilanzgewinn
(= positiver Saldo aus Gewinn- bzw. Verlustvortrag und dem
Jahresgewinn/Jahresverlust). Die nicht erfolgte Volleinzahlung des Kapitals ist
für die Inanspruchnahme der sachlichen Steuerbefreiung unbeachtlich.
530
Ob der Bilanzgewinn aus operativen Gewinnen der Gesellschaft,
aus positiven Finanzerfolgen oder aus der Auflösung von Gewinnrücklagen
entstanden ist, ist unerheblich. Zur handelsrechtlichen Auflösung von
Kapitalrücklagen, der damit verbundenen handelsrechtlichen
Ausschüttungsmöglichkeit und der unter Umständen abweichenden
steuerlichen Beurteilung (Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG
1988) siehe Rz 691.
531
Ein Verstoß gegen handelsrechtliche
Ausschüttungsbeschränkungen (zB offene Ausschüttung des Jahresgewinnes,
obwohl unter Berücksichtigung des Verlustvortrages insgesamt ein Bilanzverlust
gegeben ist; Nichtberücksichtigung der Ausschüttungssperre gemäß § 235 HGB)
ändert nichts an der steuerlichen Beteiligungsertragsbefreiung (verdeckte
Ausschüttung; gegebenenfalls Qualifizierung als Einlagenrückzahlung).
532
Keine Beteiligungsertragsbefreiung kommt zur Anwendung, wenn
eine AG eigene Anteile besitzt (§ 65 AktG). Der darauf entfallende Bilanzgewinn
gilt als nicht ausgeschüttet.
533
Dividenden auf Aktien sind vom Aktientypus (Inhaberaktien,
Namensaktien oder Vorzugsaktien, usw.) unabhängig und sind daher in jedem Fall
der Beteiligungsertragsbefreiung zugänglich. Gleiches gilt für Zwischenscheine
(§ 10 AktG).
534
Statutarische Änderungen des Bilanzstichtages, ohne dass ein
Antrag auf steuerliche Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 5 KStG 1988 gestellt
wird, sind steuerlich unbeachtlich. Es läuft das ursprüngliche steuerliche
Wirtschaftsjahr ungeachtet der Bilanzierung auf einen abweichenden Stichtag
weiter. Mit dem steuerlich unbeachtlichen Wechsel des Bilanzstichtages wird die
nur Aktiengesellschaften eröffnete Möglichkeit einer Zwischenausschüttung
(Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gemäß § 54 a AktG) auch für eine GmbH
ermöglicht. Die Ausschüttung des Bilanzgewinnes auf diesen steuerlich nicht
anzuerkennenden Bilanzstichtag löst dessen ungeachtet die Steuerwirkungen einer
offenen Ausschüttung aus. Die gleichen Wirkungen ergeben sich auch bei einer
handelsrechtlich unzulässigen Zwischenausschüttung.
535
Gesellschaftsanteile (Stammeinlagen, Aktien) dürfen nicht
verzinst werden (vgl. § 54 AktG idF EU-GesRÄG, BGBl. 1996/304 und § 82 Abs. 3
GmbHG). An Aktionäre dennoch zugesagte und ausbezahlte seit der Aufhebung des
§ 54 Abs. 2 AktG durch das EU-GesRÄG unzulässige
Bauzinsen stellen eine verdeckte Ausschüttung dar, die der
Beteiligungsertragsbefreiung unterliegt.
5.2.1.7 Gewinnanteile auf Grund von Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
536
Steuerbefreit sind Erträge aus Warenrückvergütungen und
Geschäftsanteilsverzinsungen. Dabei ist es gleichgültig, ob diese in offener
Form oder verdeckt ausgeschüttet werden.
Siehe weiters die Rz 1335 bis 1345.
5.2.1.8 Gewinnanteile auf Grund von Substanzgenussrechten
5.2.1.8.1 Allgemeines
537
Zivilrechtlich versteht man unter Genussrechten bzw.
Genussscheinen solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte
eines Gesellschafters sein können. Sie entspringen aber nicht einem
Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art
(VwGH 16.12.1993, 92/16/0025).
Der Begriff Genussrecht steht für verbriefte und unverbriefte
Genussrechte. Genussscheine sind verbriefte Rechte. Die Verbriefung ist als
Inhaber-, Namens- oder Orderpapier zulässig.
538
Die Emission von Genussrechten ist im § 174 AktG geregelt.
Genussrechte können aber auch von einer GmbH gewährt werden (VwGH 21.5.1997,
95/14/0151). Die Ausgabe ist somit nicht an eine besondere Rechtsform gebunden.
539
Ertragsteuerrechtlich wird zwischen aktienähnlichen
Genussrechten (sozietäre Genussrechte, Substanzgenussrechte) und
obligationenähnlichen (Fremdkapital) unterschieden. Substanzgenussrechte nach
§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 werden dem Grund- oder Stammkapital gleichgestellt.
Die gesellschafterähnliche Stellung ist auf Grund des Gesamtbildes zu
beurteilen.
Unter die Befreiungsvorschrift fällt nur sozietäres
Genussrechtskapital, das durch
- die Beteiligung am Gewinn und
- am Liquidationsgewinn
der emittierenden Körperschaft gekennzeichnet ist. Beide
Voraussetzungen (Erfolgs- und Substanzbeteiligung) müssen gemeinsam vorliegen.
5.2.1.8.2 Beteiligung am Gewinn
540
Wird der vereinbarte Gewinnanspruch auf Grund einer
Vertragsklausel nicht jährlich konkretisiert, sondern von einer definierten
Bedingung oder von einem Gesellschafterbeschluss abhängig gemacht, kann dennoch
von einem Substanzgenussrecht ausgegangen werden.
Die Höhe der Gewinnbeteiligung muss nicht konkret definiert
sein. Eine gewinnabhängige Bedienung des Surrogatkapitals ist auch dann
anzunehmen, wenn
- in zeitlicher und/oder
- umfänglicher Hinsicht
Bedingungen oder Begrenzungen vereinbart sind. Auch
Mindestverzinsungen können festgelegt werden, wenn sie gewinnabhängig
ausgestaltet sind, dh. mit dem handelsrechtlichen Bilanzgewinn begrenzt sind und
daher bei Fehlen eines solchen nicht zur Auszahlung kommen; andernfalls ist die
Vergleichbarkeit mit Kapitalanteilen nicht gegeben (vgl. § 54 AktG, § 82 Abs.
3 GmbHG).
Keine ausreichende Gewinnbeteiligung liegt im Fall der
Anknüpfung an das Ergebnis eines Teil- oder Geschäftsbereiches der begebenden
Körperschaft vor. Die Gewinnbeteiligung setzt eine Beteiligung am
Gesamtergebnis voraus.
Sowohl die vorrangige als auch die nachrangige Bedienung des
Genussrechtskapitals (gegenüber den Gesellschaftern einer GmbH oder den
Aktionären) ist unbedenklich, wenn sie gesellschaftsvertraglich vereinbart
wurde und wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall ist von einer alinearen
Ausschüttung auszugehen.
Beispiel:
Die Aktionäre erhalten aus dem Bilanzgewinn 01 eine
Dividende von 10%, die Genussrechtsinhaber hingegen nur 3%. Für das
Geschäftsjahr 02 erhalten die Aktionäre eine Dividende von 4% und die
Genussrechtsinhaber eine solche in Höhe von 11%.
5.2.1.8.3 Beteiligung am Liquidationsgewinn
541
Substanzgenußrechte im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
liegen vor, wenn sie auf die Lebensdauer der emittierenden Gesellschaft
abgestellt sind. Dieser Grundsatz schließt allerdings eine Abschichtung vor der
Liquidation der Körperschaft nicht aus. Die Behandlung der
Substanzgenußberechtigten muss in jedem Fall auch bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses vor der Liquidation jener im Liquidationsfall entsprechen
und in diesem Sinne vereinbart sein und auch eingehalten werden. Es darf somit
keine von vornherein begrenzte Emission vorliegen.
Der Abschichtungsanspruch muss sich als Recht auf eine anteilige
Quote am Wert der emittierenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Abschichtung
orientieren.
542
Eine Liquidationsgewinnbeteiligung liegt nicht vor bei
- bloßer Wertsicherung des Genussrechtskapitals
- Beteiligung an den stillen Reserven nur einzelner Teil- oder
Geschäftsbereiche oder einzelner Wirtschaftsgüter
- einer von vornherein vereinbarten pauschalen Abfindung.
In diesen Fällen liegt ein obligationenähnliches Genussrecht
vor. Ein sozietäres Genussrecht ist aber nicht auszuschließen, wenn die
begebende Körperschaft wenig Substanz enthält oder der Geschäftsbetrieb nur
geringe Substanzsteigerungen erwarten lässt.
Eine Nachrangigkeit im Liquidationsfall gegenüber den
Aktionären bzw. GmbH-Gesellschaftern spricht gegen das Vorliegen eines
Substanzgenussrechtes.
543
Die Abschichtung der Substanzgenussberechtigten vor Liquidation
der emittierenden Körperschaft zu dem über dem Nennwert liegenden
beizulegenden Wert stellt handelsrechtlich eine verbotene Einlagenrückgewähr
dar, die zu einem steuerneutralen Buchverlust führt. Ein steuerneutraler
Buchverlust ergibt sich auch, wenn die emittierende Körperschaft die
Genussrechte zum über dem Nennwert liegenden beizulegenden Wert rückkauft, um
sie in der Folge einziehen zu können.
5.2.1.8.4 Allgemeine Steuerpflicht
544
Keine Beteiligungsertragsbefreiung sondern Steuerpflicht gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 ist gegeben für Erträge anlässlich
- der Kündigung des Genussrechtskapitals vor Liquidation des
Emittenten, weil in diesem Falle ein einer Liquidation vergleichbarer
gesellschaftsrechtlicher Akt (Teilliquidation) vorliegt und
- der Abschichtung im Zuge der Liquidation des Emittenten.
5.2.1.9 Gewinnanteile auf Grund von
Partizipationskapitalanteilen
545
Partizipationskapital ist den aktienrechtlichen Genussrechten
mit Substanzbeteiligung nachempfunden und daher auch steuerlich gleichgestellt.
Partizipationskapital kann von Versicherungsunternehmungen und
Kreditinstituten jeglicher Rechtsform aufgenommen werden.
Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73c
VAG ist
- eingezahltes Kapital,
- das auf Unternehmensdauer unter Kündigungsverzicht zur Verfügung
gestellt wird,
- nur unter Einhaltung besonderer Vorschriften zurückgezahlt werden
kann,
- dessen Erträge gewinnabhängig sind,
- das, wie Aktienkapital, bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
- mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist.
Liegt eine diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechende Emission
vor, sind die Gewinnanteile aus Partizipationskapital wie Aktiendividenden oder
GmbH-Gewinnanteile steuerfrei zu stellen.
Wird die begebende Gesellschaft liquidiert oder
Partizipationskapital vor der Liquidation abgeschichtet (Teilliquidation), sind
die daraus erzielten Gewinne steuerpflichtig (VwGH 24.2.1999, 96/13/0008).
Siehe im Übrigen EStR 2000 Rz 6143.
5.2.2 Internationale Schachtelbefreiung (§ 10 Abs. 2 bis 4 KStG
1988)
5.2.2.1 Betroffener Personenkreis
546
§ 10 Abs. 2 KStG 1988 stellt eine sachliche Steuerbefreiung
dar. Die Anwendung der Befreiung ist von Amts wegen vorzunehmen, zwingend und
unverzichtbar (siehe Rz 499).
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen
Schachtelbeteiligung sind nachzuweisen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der internationalen
Schachtelbefreiung ist, dass es sich bei der Obergesellschaft um eine
Körperschaft handelt, die gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 aufgrund ihrer
Rechtsform handelsrechtlich buchführungspflichtig ist.
Diese Voraussetzung ist bei Körperschaften, die ihren Sitz im
Ausland und die Geschäftsleitung im Inland haben (Doppelansässigkeit) - trotz
unbeschränkter Steuerpflicht - nicht gegeben. Daher ist die internationale
Schachtelbefreiung in solchen Fällen nicht anwendbar.
Nach § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des
Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) fällt ab der Veranlagung für das
Jahr 2004 dieser Ausschluss für die doppelansässigen ausländischen
Körperschaften weg.
Soweit sich die Buchführungspflicht nicht aufgrund der
Rechtsform sondern aus anderen Gründen (zB §§ 124 f BAO) ergibt, kommt die
internationale Schachtelbefreiung - unabhängig davon ob die Gewinnermittlung
gemäß § 5 EStG 1988 erfolgt - ebenfalls nicht in Betracht.
547
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 erfüllen folgende
Rechtsformen:
- Aktiengesellschaften
- GmbH
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- (große) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sparkassen
- Betrieblich veranlasste Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1
EStG 1988 gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988
548
Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen ua. von
- Eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftungen gemäß § 13 Abs. 1 Z
1 KStG 1988, die nicht mangels Offenlegung unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallen (siehe weiters StiftR 2001 Rz 23 bis 31)
- Vereinen im Sinne des Vereinsgesetzes 1954.
549
Die Befreiung für Erträge aus internationalen
Schachtelbeteiligungen steht beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im
Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 - mangels Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 - grundsätzlich nicht zu. Einzige Ausnahme sind
beschränkt steuerpflichtige "EU-Gesellschaften" im Sinne des § 21
Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988 (siehe Rz 1462).
550
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 (inländische Körperschaften des öffentlichen
Rechts, siehe Rz 112 bis 113) sowie im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988
(steuerbefreite Körperschaften) hat die internationale Schachtelbefreiung keine
Bedeutung, da diese Körperschaften mit Beteiligungserträgen und dem Verkauf
von Beteiligungen nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.
5.2.2.2 Gesellschaftsanteile an ausländischen Körperschaften
5.2.2.2.1 Ausländische Körperschaften
551
Auslandsbeteiligungen liegen vor, wenn es sich entweder um
Gesellschaftsanteile an einer ausländischen Gesellschaft handelt, die einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, oder um Gesellschaftsanteile
an einer ausländischen Körperschaft im Sinne der Anlage 2 zum EStG 1988.
Vergleichbar ist eine ausländische Gesellschaft dann, wenn sie
aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale
einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist.
Indizien für die Vergleichbarkeit sind ua.:
- Eigene Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht
- Starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes
Gesellschaftskapital
- Beteiligung einer oder mehrerer Personen am Gesellschaftskapital
- Haftung für Gesellschaftsschulden ist auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkt
- Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.
Es ist nicht notwendig, dass die ausländische Körperschaft
nach ausländischem Recht als eigenes Steuersubjekt behandelt wird. Auch wenn
bei der ausländischen Körperschaft die Gewinnbesteuerung prinzipiell oder
aufgrund einer ausgeübten Optionsmöglichkeit (zur Besteuerung als
Personengesellschaft) auf Gesellschafterebene erfolgt, steht dies der Anwendung
der internationalen Schachtelbefreiung nicht entgegen.
551a
Mit Inkrafttreten des § 10 Abs. 2 bis 4 KStG 1988 in der
Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003), ist mit Wirksamkeit
ab der Veranlagung für das Jahr 2004 eine Beteiligung in Form von
Kapitalanteilen ausreichend. Es sind daher neben Dividenden ab 2004 auch
Erträge aus anderen Beteiligungsformen, die den Substanzgenussrechten (§ 8
Abs. 3 Z 1 KStG 1988) entsprechen, steuerfrei.
552
Handelt es sich bei der Untergesellschaft um eine Körperschaft,
die ihren Sitz im Ausland und die Geschäftsleitung im Inland hat
(Doppelansässigkeit), ist - trotz unbeschränkter Steuerpflicht - die
internationale Schachtelbefreiung anwendbar, da es sich im Sinne des § 10 Abs.
2 Z 1 lit. a KStG 1988 um eine "ausländische Gesellschaft" handelt.
Eine Anwendung der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung kommt daher nicht in
Frage, da es sich bei der Untergesellschaft nicht um eine inländische (Kapital)Gesellschaft
im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 handelt.
5.2.2.2.2 Gesellschaftsanteile
553
Gesellschaftsanteile setzen eine gesellschaftsrechtliche
Beteiligung in der Form von
- Aktien
- Zwischenscheinen
- GmbH-Anteilen
voraus.
Keine Befreiung vermitteln:
- Verdeckte Einlagen
- Nominalgenussrechte
- Bis 2003 Substanzgenussrechte im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988,
da sie nicht dem Begriff der "Gesellschaftsrechte", der nur Aktien
oder GmbH-Anteile umfasst, die eine prozentuale (mindestens
fünfundzwanzigprozentige) Beteiligung an der ausländischen
Kapitalgesellschaft vermitteln können, entsprechen.
- Typische bzw. atypische stille Beteiligungen
- Gesellschafternachschüsse, die nicht in Grund- oder Stammkapital der
Tochter überführt werden.
Bei Anteilen an ausländischen Investmentfonds kommt im Hinblick
darauf, dass der Besteuerungsgegenstand nach § 42 Investmentfondsgesetz 1993
jedenfalls ein Forderungswertpapier ist, auch bei Anteilsrechten, die formal als
Aktien verbrieft sind, die Beteiligungsertragsbefreiung aufgrund des
internationalen Schachtelprivilegs nicht in Betracht.
554
Mit Inkrafttreten des § 10 Abs. 2 bis 4 KStG1988 in der Fassung
des Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003), ist mit Wirksamkeit ab der
Veranlagung für das Jahr 2004 eine Beteiligung in Form von
"Kapitalanteilen" ausreichend. Nach diesem weiteren Begriff sind daher
neben Erträgen aus Aktien, Zwischenscheinen und GmbH-Anteilen (siehe Rz 553) ab
2004 auch solche aus anderen Beteiligungsformen, die den Substanzgenussrechten
(§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) vergleichbar sind, begünstigt.
5.2.2.2.3 Beteiligungsausmaß
555
Bis 2003 muss die Beteiligung zumindest 25% des Nennkapitals der
ausländischen Gesellschaft ausmachen.
Besitzt die ausländische Gesellschaft eigene Anteile, ist bei
der Ermittlung des Beteiligungsausmaßes dennoch vom vollen Nennkapital
auszugehen.
Eine Zusammenrechnung mit Anteilen einer Untergesellschaft ist -
selbst bei Organverhältnissen - unzulässig.
Beispiel 1:
Die inländische A-AG ist an der inländischen B-GmbH zu 50%
beteiligt.
Die A-AG hält Anteile im Ausmaß von 20%, die B-GmbH
Anteile im Ausmaß von 10% am Nennkapital der niederländischen X-BV, einer
Körperschaft im Sinne der Anlage 2 zum EStG 1988.
Die Ausschüttungen der X-BV an die A-AG (und die B-GmbH)
unterliegen mangels eines 25% des Nennkapitals erreichenden
Beteiligungsausmaßes nicht der internationalen Schachtelbefreiung.
Beispiel 2:
Die inländische A-AG (Organträger) befindet sich mit der
inländischen B-GmbH (Organgesellschaft), an der sie zu 100% beteiligt ist,
in einem Organschaftsverhältnis.
Die A-AG ist mit 20% an der niederländischen X-BV, einer
Körperschaft im Sinne der Anlage 2 zum EStG 1988 beteiligt. Die B-GmbH ist
zu 10% an der X-BV beteiligt.
Die Ausschüttungen der X-BV an die A-AG (und die B-GmbH)
unterliegen mangels eines 25% des Nennkapitals erreichenden
Beteiligungsausmaßes nicht der internationalen Schachtelbefreiung.
Beispiel 3
Die inländische A-AG (Organträger) befindet sich mit der
inländischen B-GmbH (Organgesellschaft), an der sie zu 100% beteiligt ist,
in einem Organschaftsverhältnis.
Die A-AG ist mit 20% an der niederländischen X-BV, einer
Körperschaft im Sinne der Anlage 2 zum EStG 1988 beteiligt. Die B-GmbH ist
zu 30% an der X-BV beteiligt.
Die Ausschüttungen der X-BV an die A-AG unterliegen mangels
eines 25% des Nennkapitals erreichenden Beteiligungsausmaßes nicht der
internationalen Schachtelbefreiung. Die Ausschüttungen der X-BV an die
B-GmbH sind aufgrund entsprechenden Beteiligungsausmaßes gemäß § 10 Abs.
2 Z 1 lit. a KStG 1988 steuerfrei.
555a
Durch das Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) wird das
notwendige Beteiligungsausmaß mit Wirkung ab der Veranlagung für 2004 auf 10%
herabgesetzt. Dieses Beteiligungsausmaß ist nicht ausschließlich vom
Nominalkapital der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, sondern
gegebenenfalls auch vom rechnerischen Wert der Gesamtanteile zu berechnen.
Wird eine Beteiligung zum Teil unmittelbar und zum Teil
mittelbar über eine Tochterkapitalgesellschaft gehalten, sind die
Beteiligungsquoten für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes
zusammenzurechnen.
Beispiel:
Die inländische GmbH A ist zu 90% an der inländischen GmbH
B und zu 5% an der ausländischen GmbH C beteiligt. Die Tochtergesellschaft
B ist wiederum mit 9% an der ausländischen Gesellschaft C beteiligt. Die
Beteiligung der GmbH A an der ausländischen GmbH C stellt eine
internationale Schachtelbeteiligung dar, da die Beteiligung durch
Zusammenrechnung der ummittelbaren Beteiligung und der mittelbaren
Beteiligung von 8,1% (90% der 9-prozentigen Tochterbeteiligung an C)
insgesamt 13,1% beträgt.
556
Werden im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der
Untergesellschaft seitens der Obergesellschaft zusätzliche Anteile erworben,
ohne dass es zu einer Erhöhung der Beteiligungsquote kommt, teilen diese
zusätzlichen Anteile im Hinblick auf die Behaltefrist das Schicksal der
bisherigen Beteiligung (§ 10 Abs. 2 KStG 1988).
Kommt es hingegen im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei der
Untergesellschaft durch den Erwerb zusätzlicher Anteile zu einer Erweiterung
der Beteiligungsquote, beginnt die Behaltefrist für die die bisherige
Beteiligungsquote erweiternden Anteile erst mit deren Erwerb zu laufen.
5.2.2.3 Beteiligung an ausländischen Körperschaften
557
Bis zur Veranlagung 2003 gilt:
Wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen der ausländischen
Gesellschaft ist nicht ausreichend, um eine unmittelbare Beteiligung im Sinne
des § 10 Abs. 2 KStG 1988 herzustellen. Die Anwendbarkeit der internationalen
Schachtelbefreiung erfordert vielmehr zivilrechtliches Eigentum an den
Gesellschaftsanteilen (formalrechtliche Anknüpfung, VwGH 4.10.1977, 0482/76).
Die Begünstigung für internationale Beteiligungen knüpft
also, anders als jene für nationale Beteiligungen, an formalrechtliche
Beteiligungsformen an.
Ab der Veranlagung für das Jahr 2004 fällt durch § 10 Abs. 2
KStG 1988 in der Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) diese
Einschränkung weg, sodass wie bei der
nationalen Beteiligungsertragsbefreiung zB die Zwischenschaltung
einer Mitunternehmerschaft unschädlich ist (siehe Rz 559).
558
Im Fall einer offenen (dh. gegenüber der Abgabenbehörde
offengelegten), fremdnützigen Treuhandschaft erfolgt die Zurechnung der
Gesellschaftsanteile beim Treugeber. Wird von einer österreichischen
Kapitalgesellschaft über einen Treuhänder eine Beteiligung an einer
ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten und ist folglich gemäß § 24 Abs.
1 lit. b und c BAO diese Beteiligung (unmittelbar) dem Treugeber (der
inländischen Kapitalgesellschaft) zuzurechnen, tritt nach Maßgabe des § 10
Abs. 2 KStG 1988 Steuerbefreiung im Inland ein. Allerdings ist zu bedenken, dass
in Fällen dieser Art seitens der österreichischen Finanzverwaltung für Zwecke
der steuerlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses auch auf die
Sachverhaltsbeurteilung in dem betroffenen anderen Staat Rücksicht zu nehmen
sein wird, insbesondere dann, wenn mit diesem Staat ein DBA besteht. Denn vor
allem im Geltungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen ist vorzukehren, dass es
nicht zu vermeidbaren grenzüberschreitenden Zurechnungskonflikten kommt.
559
Bis zur Veranlagung 2003 gilt:
Die Zwischenschaltung einer Mitunternehmerschaft (zB einer
atypisch stillen Gesellschaft) erfüllt nicht das Erfordernis einer
unmittelbaren Beteiligung.
Da bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die im
Gesellschaftsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter unmittelbar den
beteiligten Körperschaften zugerechnet werden, liegt bei den beteiligten
Körperschaften Unmittelbarkeit bezüglich sämtlicher Wirtschaftsgüter der
Personengesellschaft vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte der
Personengesellschaft der inländischen Körperschaft unmittelbar steuerlich
zugerechnet werden können.
Hält die Obergesellschaft die Beteiligung an der
Untergesellschaft im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, liegt
diesbezüglich zivilrechtlich Unmittelbarkeit vor und die internationale
Schachtelbefreiung ist anwendbar.
Ab der Veranlagung für das Jahr 2004 fällt durch § 10 Abs. 2
KStG 1988 in der Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) diese
Einschränkung weg, sodass wie bei der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung
die Zwischenschaltung einer Mitunternehmerschaft unschädlich ist (siehe auch Rz
555a).
560
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 ist auf
Fruchtgenussberechtigte an Kapitalanteilen ausländischer Gesellschaften nicht
anwendbar, da für das Bestehen einer internationalen Schachtelbeteiligung eine
Beteiligung an der Unternehmenssubstanz erforderlich ist.
561
Bis zur Veranlagung 2003 gilt:
Aufgrund der formalrechtlichen Anknüpfung zählt für die
Fristenberechnung (die Ermittlung der Frist erfolgt von "Tag zu Tag")
der zivilrechtliche Erwerb des Eigentums.
Es genügt, wenn die Beteiligungsdauer von mindestens zwei
Jahren insgesamt, dh. vor und nach dem Zeitpunkt der Betriebseinnahme aus der
Gewinnausschüttung gegeben ist (EuGH 17.10.1996, Rs C-283/94, Denkavit).
Zum Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnanteilen als
Betriebseinnahme siehe Rz 514 sowie EStR 2000 Rz 4618.
Erforderlich für die Erfüllung der Zweijahresfrist ist, dass
die Beteiligung ununterbrochen gehalten wird.
Zum Zeitpunkt der Ausschüttung muss die erforderliche
Beteiligung jedenfalls gegeben sein.
Ab der Veranlagung für 2004 wird durch § 10 Abs. 2 KStG 1988
in der Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) die
Beteiligungsdauer auf ein Jahr herabgesetzt.
562
Rz 562 ist letztmalig bei der Veranlagung für 2003 anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl.
I Nr. 71/2003 unterliegen Gewinnanteile (siehe Rz 564), die vor Ablauf von zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung erzielt werden, vorläufig
der Besteuerung. Verfahrensrechtliche Grundlage ist § 200 Abs. 1 BAO
(vorläufige Veranlagung).
§ 10 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr.
71/2003 bestimmt hinsichtlich der Ungewissheit, ob die Behaltefrist erfüllt
werden wird (und folglich Steuerfreiheit vorliegt), dass im Zuge der
vorläufigen Veranlagung von einer Nichterfüllung der Behaltefrist auszugehen
ist.
Nach Ablauf der Zweijahresfrist ist der vorläufige - von der
Steuerpflicht der Gewinnanteile ausgehende - Bescheid durch einen endgültigen -
die Steuerbefreiung aussprechenden - Bescheid zu ersetzen.
Beispiel 1:
Veranlagung der inländischen A-AG für 1999,
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr, der Erwerb einer internationalen
Schachtelbeteiligung durch die A-AG im Ausmaß von 30% des Nennkapitals der
ausländischen Gesellschaft erfolgt am 1. April 1999; die Beteiligung wird
zum 31. Dezember 1999 noch gehalten.
Eine Ausschüttung der ausländischen Gesellschaft an die
A-AG erfolgt am 15. Oktober 1999, die Veranlagung der A-AG erfolgt am 15.
Februar 2001.
Es ergeht ein vorläufiger Bescheid für das Jahr 1999
gemäß § 200 Abs. 1 BAO: Die Ausschüttung vom 15. Oktober 1999 wird in
diesem Bescheid vorläufig steuerpflichtig behandelt.
Nach Ablauf der Zweijahresfrist, dh. ab dem 1. April 2001,
ergeht ein endgültiger Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO, der die
Steuerfreiheit der Ausschüttung ausspricht.
Es können aber auch ab Geltung der neuen Rechtslage vorläufige
Bescheide (§ 200 BAO) wegen nicht abgelaufener Behaltefrist erlassen werden.
563
Rz 563 ist letztmalig bei der Veranlagung für 2003 anzuwenden.
Bei Verkauf einer potentiellen internationalen
Schachtelbeteiligung innerhalb der Zweijahresfrist ist der vorläufige Bescheid
als endgültig zu erklären (§ 200 Abs. 2 BAO).
Beispiel:
Wie Beispiel 1, aber die potentielle internationale
Schachtelbeteiligung wird am 15. März 2001 veräußert.
Der vorläufige Bescheid ist, da nunmehr feststeht, dass die
Behaltefrist von zwei Jahren bezüglich der am 15. Oktober 1999 erfolgten
Ausschüttung nicht erfüllt werden wird, gemäß § 200 Abs. 2 BAO zum
endgültigen zu erklären.
5.2.2.5 Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen
564
Die zeitliche Herkunft der Beteiligungserträge ist irrelevant:
Es ist also gleichgültig, ob die Gewinne bereits vor Erwerb der Beteiligung
erwirtschaftet wurden.
Gewinnanteile jeder Art aus der Beteiligung sind offene und
verdeckte Ausschüttungen, soweit sie auf die Beteiligung entfallen.
Keine Gewinnanteile sind Einlagenrückzahlungen, siehe aber Rz
571.
Zur zeitlichen Erfassung der Gewinnanteile siehe Rz 512 bis 515.
5.2.2.6 Gewinne aus der Veräußerung oder Beendigung von
Auslandsbeteiligungen
5.2.2.6.1 Allgemeines
565
Bis zur Veranlagung 2003 gilt:
Gewinne aus der Veräußerung sind steuerfrei. Verluste aus der
Veräußerung dagegen steuerwirksam. Ebenso sind Abschreibungen der
internationalen Schachtelbeteiligung auf den niedrigeren Teilwert prinzipiell
steuerwirksam (siehe Rz 1220 bis 1238).
Unter Veräußerung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b KStG
1988 in der Fassung vor dem Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) ist
die entgeltliche Übertragung der Beteiligung zu verstehen.
Bei der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung
ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend.
565a
Ab der Veranlagung 2004 bleiben nach § 10 Abs. 3 KStG 1988 in
der Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I, Nr. 71/2003) Gewinne, Verluste
und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung
außer Ansatz, sofern keine Option vorgenommen wurde (siehe Rz 565b).
Ausgenommen sind Liquidationsverluste (siehe Rz 570a).
565b
Option:
Die Steuerneutralität gilt nicht, soweit Steuerpflichtige bei
Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen
Schachtelbeteiligung oder das Jahr, in dem eine solche durch die Anschaffung
zusätzlicher Anteile entsteht, erklären, dass die Gewinne, Verluste und
sonstigen Wertänderungen aus der angeschafften oder entstandenen
internationalen Schachtelbeteiligungen steuerwirksam bleiben sollen (Option).
Diese Option betrifft lediglich die aus der Beteiligungssubstanz resultierenden
Erträge, nicht die laufenden Gewinnanteile, die jedenfalls steuerbefreit sind,
sofern nicht § 10 Abs. 4 KStG 1988 zur
Anwendung kommt. Die Option hat für jede einzelne Beteiligung
gesondert zu erfolgen und wirkt auch nur für diese.
Die Option kann nicht widerrufen werden und umfasst auch
zukünftige Erweiterungen der internationalen Schachtelbeteiligung durch
zusätzliche Anschaffungen. Sie bindet im Falle der Veräußerung oder
Übertragung der internationalen Schachtelbeteiligung im Rahmen einer
Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes auch die erwerbende
Gesellschaft, wenn diese mittelbar oder unmittelbar konzernzugehörig ist (§ 15
AktG).
Auf Grund der echten oder fiktiven umgründungssteuerlichen
Gesamtrechtsnachfolge besteht eine solche Bindung aber auch bei Umgründungen
außerhalb eines Konzernes.
565c
Der Veräußerungstatbestand ist weit zu verstehen und umfasst
jeden entgeltlichen Vorgang, somit auch den Tausch oder eine Umgründung
außerhalb des Geltungsbereiches des UmgrStG. Auch der
Konzernumgründungsbereich im Geltungsbereich des UmgrStG ist weit zu verstehen.
Der konzernzugehörige Rechtsnachfolger ist unabhängig davon an die
Entscheidung des Rechtsvorgängers gebunden, ob die Schachtelbeteiligung zur
Gänze, anteilig oder gesondert übertragen oder im Rahmen einer (Teil)Betriebsübertragung
mitübertragen wird, oder ob sie mittelbar im Wege einer
Mitunternehmeranteilsübertragung übergeht oder etwa durch Übertragung auf
eine konzernzugehörige Personengesellschaft mehreren konzernzugehörigen
Zusammenschlusspartnern die Schachtelbeteiligungsfunktion quotal vermittelt. Im
Falle der umgründungsveranlassten Übertragung einer internationalen
Schachtelbeteiligung auf einen ausländischen Rechtsnachfolger erstreckt sich
die Option auf die erhaltene Gegenleistung. Sollte der konzernangehörige
Erwerber der internationalen Schachtelbeteiligung bereits unmittelbar oder
mittelbar eine steuerwirksame Schachtelbeteiligung an derselben ausländischen
Körperschaft besitzen, ist die steuerliche Behandlung auch in der Folge
getrennt nach der jeweiligen bis zum Erwerb maßgebenden Entscheidung
fortzusetzen. In diesem Fall sind die künftigen Substanzerträge nach der
Relation des steuerhängigen und steuerbefreiten Beteiligungsteiles dem
steuerwirksamen und dem steuerunwirksamen Teil zuzurechnen. Dies gilt auch für
spätere Anschaffungen von zusätzlichen Anteilen.
565d
Aus § 26a Abs. 16 KStG 1988 in der Fassung des
Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) ergeben sich folgende
Übergangsbestimmungen:
- § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des Bugetbegleitgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003 ist ab der Veranlagung für das Jahr 2004 jedenfalls anzuwenden.
Dies betrifft die Änderungen in der gesetzlichen Definition der
internationalen Schachtelbeteiligung durch:
- Absenkung des Mindestbeteiligungsausmaßes auf 10% (siehe Rz 555a
und 561).
- Ausweitung der Beteiligungsform auf Kapitalbeteiligungen, die keine
Gesellschaftsanteile im engeren Sinn darstellen (siehe Rz 551a und 554).
- Ausweitung auf mittelbare Beteiligungen (siehe Rz 559) und
- Ausweitung auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische
Gesellschaften (siehe Rz 546).
Der neugefasste § 10 Abs. 2 KStG 1988 ist auf alle
Steuerpflichtige anzuwenden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 31.
Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen wurden.
Die Wirksamkeit erstreckt sich auch auf alle Beteiligungen, die
erst durch die Änderung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des
Bugetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 2003/71 die Voraussetzungen für das Vorliegen
einer internationalen Schachtelbeteiligung erfüllen.
- § 10 Abs. 3 KStG 1988 in der Fassung des Bugetbegleitgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003 ist erstmalig anzuwenden:
- Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 auf Steuerpflichtige,
die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen wurden. Sie
können die Option zur Steuerpflicht nur mit Wirkung ab der Veranlagung
für das Jahr 2004, spätestens mit der Steuererklärung für 2004
ausüben.
- Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 auf Steuerpflichtige,
die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen wurden, wobei
für die Jahre 2004 und 2005 weiterhin § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der
Fassung vor dem Bugetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, ausgenommen
hinsichtlich der Definition der internationalen Schachtelbeteiligung, für
die § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bugetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 71/2003
gilt, anzuwenden ist. Sie können die Option zur Steuerpflicht nur mit
Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 2006, spätestens mit der
Steuererklärung für 2006 ausüben.
565e
Wird keine Option zugunsten der Steuerpflicht ausgeübt, gilt
hinsichtlich der in § 26a Abs. 16 Z 3 KStG 1988 vorgesehenen Nachversteuerung
folgendes:
- Erfolgt bei Gesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2000 im
Firmenbuch eingetragen worden sind, bis zur Erklärungsabgabe für das Jahr
2004 keine Option, tritt die Steuerneutralität bereits im Jahr 2004
(Wirtschaftsjahr 2003/04) ein und es sind alle bis zum Ende des letzten im
Jahr 2003 endenden Wirtschaftsjahres steuerwirksam erfolgten Abschreibungen
auf den niedrigeren Teilwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, beginnend
mit dem unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr also 2004, nachzuversteuern,
auch wenn die internationale Schachtelbeteiligung im Jahr 2004
(Wirtschaftsjahr 2003/2004) veräußert wird. Fiktive umgründungsbedingte
Teilwertkorrekturen sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung steuerwirksam
zu berücksichtigen. Durch die Nachversteuerung erhöht sich im Jahr 2004
(Wirtschaftsjahr 2003/2004) der steuerliche Buchwert der Beteiligung.
- Erfolgt bei Gesellschaften, die vor dem 1. Jänner 2001 im Firmenbuch
eingetragen worden sind, mit der Erklärungsabgabe für das Jahr 2006 keine
Option, tritt die Steuerneutralität bereits im Jahr 2006 (Wirtschaftsjahr
2005/06) ein und es sind alle bis zum Ende des letzten im Jahr 2005 endenden
Wirtschaftsjahr steuerwirksam erfolgten Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, beginnend mit dem unmittelbar
folgenden Wirtschaftsjahr, nachzuversteuern, auch wenn die internationale
Schachtelbeteiligung im Wirtschaftsjahr 2006 (Wirtschaftsjahr 2005/2006)
veräußert wird. Fiktive umgründungsbedingte Teilwertkorrekturen sind erst
im Zeitpunkt der Veräußerung steuerwirksam zu berücksichtigen.
Zur Berechnung des Nachversteuerungsbetrages sind dem
steuerlichen Buchwert (Rz 1233) zum Ende des jeweils maßgeblichen
Wirtschaftsjahres die historischen Anschaffungskosten der Beteiligung
gegenüberzustellen und ist der Differenzbetrag (Summe der steuerwirksamen
Teilwertabschreibungs/7-tel) ab dem Optionsjahr, auf sieben Jahre gleichmäßig
verteilt, gewinnerhöhend anzusetzen. Dabei bleiben bisher noch nicht
verrechnete Siebentelbeträge im Sinne des § 12 Abs. 3 KStG 1988 und nicht
steuerwirksame ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen unberücksichtigt.
Beispiel
565f
Wird die Option zugunsten der Steuerpflicht ausgeübt, kann mit
Beginn des Optionsjahres der gemeine Wert der Beteiligung, abzüglich der bis
dahin tatsächlich vorgenommenen und als vorgenommen geltenden Abschreibungen
auf den niedrigeren Teilwert angesetzt werden (Änderung der steuerlichen
Eröffnungsbilanz). Da eine handelsrechtliche Neubewertung ausgeschlossen ist,
wird der neue steuerliche Buchwert in geeigneter weise evident zu halten sein.
566
Im Fall der offenen (dh. gegenüber der Abgabenbehörden
offengelegten), fremdnützigen Treuhand erfüllt die Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums durch den Treugeber den Tatbestand einer
Veräußerung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b KStG 1988 (siehe Rz 558).
567
Keine Veräußerungstatbestände liegen vor
- bei Zuschreibungen auf internationale Schachtelbeteiligungen (§ 6 Z
13 EStG 1988, siehe EStR 2000 Rz 2574 ff), sie sind daher steuerwirksam
(siehe auch Rz 572 bis 577).
- bei unentgeltlicher Übertragung einer solchen Beteiligung.
568
Die Befreiung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 umfasst folgende
Vorgänge:
- Verkauf
- Tausch (§ 6 Z 14 EStG 1988)
Liquidation (siehe Rz 570 f)
Einlagenrückzahlung (siehe Rz 571)
569
Die Steuerbefreiung steht sowohl bei Veräußerung der gesamten
Beteiligung als auch bei der Veräußerung von Teilen derselben zu.
5.2.2.6.2 Liquidation
570
Bis zur Veranlagung für das Jahr 2003 gilt:
Gewinne aus der Liquidation einer ausländischen Gesellschaft,
an der eine internationale Schachtelbeteiligung besteht, fallen unter den
Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 2 KStG 1988. Da die Liquidation der
Untergesellschaft einem Veräußerungstatbestand gleichzusetzen ist, ist der
Liquidationsgewinn daher nach Maßgabe der gesetzlichen Einschränkungen (insb.
Berücksichtigung der Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert) steuerfrei.
570a
Von der Steuerneutralität ausgenommen und damit steuerwirksam
ist ein Liquidationsverlust infolge eines Liquidationsbeschlusses oder der
Eröffnung des Konkurses, der allerdings um steuerfreie Gewinnanteile aller Art
zu kürzen ist, die innerhalb der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem
Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung angefallen sind. Der
Liquidationsverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben
einerseits und dem handelsrechtlichen Buchwert andererseits.
5.2.2.6.3 Einlagenrückzahlung
571
Die Grundsätze über Einlagen und Einlagenrückzahlungen gelten
auch für ausländische vergleichbare Körperschaften, soweit die Tatsache des
Vorliegens einer Einlagenrückzahlung durch entsprechende Unterlagen der
ausländischen Körperschaft nachgewiesen werden kann. Eine Kapitalherabsetzung
bei der ausländischen Körperschaft ist als Einlagenrückzahlung im Sinne des
§ 4 Abs. 12 KStG 1988 zu werten.
Liegen die Voraussetzungen für eine internationale
Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 vor, fällt der
einlagenrückzahlungsbedingte Veräußerungstatbestand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter die
Steuerbefreiung (siehe § 4 Abs. 12 EStG 1988 und Erlass des BMF vom 31. März
1998, 06 0257/1-IV/6/98, AÖF Nr. 88/1998).
571a
Die Rz 572 bis 577 sind bis zur Veranlagung für 2003
anzuwenden. Danach können sie bei der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages
mangels Option im Übergang und in der Folge bei Nachversteuerung von fiktiven
Teilwertabschreibungen sinngemäß angewendet werden.
5.2.2.6.4 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
572
Die Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinnes erfolgt
nach folgendem Schema:
Veräußerungserlös - Veräußerungskosten - maßgeblicher
Buchwert = Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinn - Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert, soweit sie nicht im Wege einer Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG
1988 rückgängig gemacht wurden = Steuerfreier Veräußerungsgewinn
Bei der Liquidation der ausländischen Gesellschaft ist als
Veräußerungserlös das Abwicklungsguthaben anzusetzen.
Im Fall der Einlagenrückzahlung stellt der rückgezahlte Betrag
den Veräußerungserlös dar.
573
Nur die unmittelbar mit der Veräußerung zusammenhängenden
Kosten des Veräußerers, zB Vertragserrichtungskosten, Bank- und
Geldtransfergebühren, in- und ausländische Abgaben, Gebühren für
Kapitalverkehr, Vermittlungskosten, Gutachterkosten sind vom
Veräußerungserlös abzuziehen und mindern mithin den Veräußerungsgewinn. Die
Frage der Abzugsfähigkeit der Veräußerungskosten im Hinblick auf § 12 Abs. 2
KStG 1988 stellt sich daher nicht.
574
Der maßgebliche Buchwert errechnet sich wie folgt:
Anschaffungskosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten (offene bzw. verdeckte
Einlagen)
- zulässige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert im
Sinne des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, soweit sie nicht im Wege einer
Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 rückgängig gemacht wurden
- zu Unrecht unterlassene Abschreibungen auf den niedrigeren
Teilwert im Sinne des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, soweit sie nicht im Wege
einer Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 rückgängig zu machen
gewesen wären
- Abschreibungen gemäß § 6 Z 7 EStG 1988 (bis 1995)
= maßgeblicher Buchwert
575
Die Siebentelung der Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert
gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ist bei der Ermittlung des maßgeblichen
Buchwertes ohne Auswirkung, da als Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
auch in diesem Fall nicht die bis zum Zeitpunkt der Veräußerung steuerwirksam
gewordene, sondern die buchwertwirksame (dh. gesamte) Abschreibung auf den
niedrigeren Teilwert zu sehen ist. Da im Jahr der Veräußerung die restlichen
Siebentel zur Anrechnung gelangen, kompensieren diese die Verminderung des
steuerfreien Veräußerungsgewinns.
576
Es sind nur Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert im Sinne
des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, mithin Abschreibungen ab dem Wirtschaftsjahr
1989, gegenzuverrechnen. Auch Zuschüsse zur Verlustabdeckung sind als
Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert im Sinne des § 6 Z 2 lit. a EStG
1988 zu werten, da sie zunächst auf den Buchwert zu aktivieren sind.
577
Zuschreibungen auf internationale Schachtelbeteiligungen (§ 6 Z
13 EStG 1988, siehe EStR 2000 Rz 2574 ff) sind steuerwirksam.
Beispiel
5.2.2.7 Umgründungsvorgänge
578
Kommt es aufgrund einer Umgründung nach Maßgabe der einzelnen
Vorschriften des UmgrStG bei der übertragenden oder der übernehmenden
Körperschaft zum Entstehen oder zur Erweiterung einer internationalen
Schachtelbeteiligung, ist bezüglich der bisher nicht steuerbegünstigten
Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den
höheren Teilwerten zum Umgründungsstichtag § 10 Abs. 3 erster Satz KStG 1988
idF des Bugetbegleitgesetz 2003 nicht anzuwenden.
579
Kommt es aufgrund einer Umgründung nach Maßgabe der einzelnen
Vorschriften des UmgrStG zum Untergang einer internationalen
Schachtelbeteiligung, gilt der höhere Teilwert zum Umgründungsstichtag
abzüglich vorgenommener oder umgründungsbedingt als vorgenommen geltender zulässiger Abschreibungen auf den
niedrigeren Teilwert im Sinne des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 oder zu Unrecht
unterlassener Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert im Sinne des § 6 Z 2
lit. a EStG 1988 als Buchwert.
5.2.3 Anrechnungsverfahren (§ 10 Abs. 4 KStG 1988)
580
Ziel der in § 10 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung des
Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) normierten und in einer Verordnung
des BMF konkretisierten "Missbrauchsabwehr" ist die Vermeidung einer
Umgehung österreichischer Steuern.
581
Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen (siehe Rz
546 bis 579) sind im Falle des Vorliegens von Missbrauch im Sinne des § 22 BAO
nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Bei erwiesenem Missbrauch sind die
Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen,
Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
582
Missbrauchsverdacht im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung
führt zum zwingenden Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode
("switch over"). Dem Abgabepflichtigen steht es aber frei, das
Vorliegen der Verdachtsgründe zu bestreiten. Liegen weder erwiesener Missbrauch
noch die maßgebenden Verdachtsgründe vor, ist die Befreiungsmethode
anzuwenden.
Voraussetzung für den Methodenwechsel ist jedoch die
grundsätzliche Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 und 3 KStG 1988.
Beispiel:
Fünf österreichische Kapitalgesellschaften (100% Töchter
einer österreichischen Muttergesellschaft) halten je 20% (9%)-Anteile
(damit unter dem Beteiligungsausmaß des § 10 Abs. 2 KStG 1988) an einer
Kapitalgesellschaft in Irland (Türkei). Die aus dieser irischen
(türkischen) Beteiligung stammenden Dividenden sind nach den
abkommensrechtlichen Vorschriften bei den österreichischen
Tochtergesellschaften freigestellt. § 10 Abs. 3 KStG 1988 (bzw. Abs. 4 in
der Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003) ist mangels "internationaler
Schachtelbeteiligung" nicht anwendbar. (Die Dividendenzahlungen der
österreichischen Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft sind nach
der nationalen Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988
befreit.)
Die so genannte "Quintettlösung" ist
grundsätzlich unter § 22 BAO zu subsumieren.
583
Abkommensrechtliche Schachtelprivilege stehen weder der
Anwendung des § 22 BAO noch jener des § 10 Abs. 3 KStG 1988 (Abs. 4 in der
Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003) entgegen, da jeder Staat das Recht hat,
sich vor einer unberechtigten Ausnützung der im Abkommen vorgesehenen
Steuervorteile zu schützen (VwGH 26.7.2000, 97/14/0070).
Der Methodenwechsel kommt auch für Gewinne aus der
Veräußerung internationaler Schachtelbeteiligungen zum Tragen.
5.2.3.1 Verdachtsfälle
584
Die nach § 10 Abs. 2 (und Abs. 3 in der Fassung des
Bugetbegleitgesetz 2003) KStG 1988 zustehende sachliche Befreiung kommt in
Verdachtsfällen nicht zur Anwendung. Verdachtsfälle sind solche, die nach dem
Gesamtbild der Sachverhaltselemente auf die Wahrscheinlichkeit eines
Missbrauches (Steuerhinterziehung) schließen lassen.
585
Eine Konkretisierung dieser Verdachtsfälle erfolgt anhand eines
Standardverdachtsfalles (§ 10 Abs. 3 KStG 1988 bzw. Abs. 4 in der Fassung des
Bugetbegleitgesetz 2003 lässt aber auch andere Verdachtsfälle offen). Dieser
enthält in typisierender Betrachtungsweise jene Missbrauchsverdachtsgründe
(siehe Rz 586 bis 591), welche grundsätzlich kumulativ (gemeinsam) vorliegen
müssen, damit es zum Methodenwechsel kommt. Dh. auch eine völlige
Steuerfreistellung von Auslandsgesellschaften führt, für sich allein, noch
nicht zum Methodenwechsel.
Beispiel:
Rechtslage bis zur Veranlagung 2003
Die Erträge einer irischen Kapitalgesellschaft resultieren zu
ca. 80% aus der Vergabe von Krediten. Das Einkommen dieser Gesellschaft
unterliegt in Irland einer 10-prozentigen Besteuerung. An der
österreichischen Muttergesellschaft sind zu 60% in Österreich unbeschränkt
Steuerpflichtige beteiligt. Da alle Missbrauchsverdachtsgründe gemeinsam
vorliegen, kommt es zum Methodenwechsel.
Ein Verdachtsfall ist auch dann gegeben, wenn zwei der drei
Tatbestandsmerkmale besonders stark und das dritte, annähernd ausgeprägt sind
(Überwiegensfall). Stark ausgeprägt heißt wesentlich (um mehr als 25% des
jeweiligen Mindestniveaus) überschritten. Annähernd verwirklicht heißt, nur
unwesentlich (um nicht mehr als 25% des jeweiligen Mindestniveaus)
unterschritten. Ab der Veranlagung für
2004 ist bei Vorliegen beider Merkmale des § 10 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 in der
Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003 jedenfalls ein Verdachtsfall gegeben.
Beispiel:
Rechtslage bis zur Veranlagung 2003
Die Erträge einer irischen Kapitalgesellschaft resultieren zu
ca. 80% aus Zinsen aus der Vergabe von Krediten. Das Einkommen dieser
Gesellschaft unterliegt in Irland einer 10-prozentigen Besteuerung. An der
österreichischen Muttergesellschaft sind zu 40% in Österreich unbeschränkt
Steuerpflichtige beteiligt. Die Verdachtsmerkmale Unternehmensschwerpunkt
(Mindestniveau 51% + Abweichung um 25% = 63,75%), sowie unzureichende
ausländische Steuerbelastung (Mindestniveau 15% - Abweichung um 25% = 11,25%)
sind besonders stark ausgeprägt. Das dritte Tatbestandsmerkmal
(Gesellschafterkreis) ist annähernd erreicht (Mindestniveau 50% - Abweichung um
25% = 37,5%), dh. nur unwesentlich unterschritten. Es kommt zum Methodenwechsel.
Die Entlastung von der ausländischen Körperschaftsteuer ist durch Anrechnung
der irischen Steuer herbeizuführen.
Rechtslage ab der Veranlagung 2004
Die Erträge einer ausländischen Kapitalgesellschaft
resultieren zu ca. 80% aus Zinsen aus der Vergabe von Krediten. Das Einkommen
dieser Gesellschaft unterliegt im Ausland einer 16-prozentigen Besteuerung. Das
Verdachtsmerkmal Unternehmensschwerpunkt (Mindestniveau 51% + Abweichung um 25%
= 63,75%) ist besonders stark ausgeprägt. Die Grenze für das zweite
Tatbestandsmerkmal (unzureichende ausländische Steuerbelastung) ist nur
geringfügig (Übersteigen des Mindestniveaus 15% um ein Prozent = 6,6% -
Abweichung um 25% = 3,75%), dh. nur unwesentlich überschritten. Es kommt zum
Methodenwechsel. Die Entlastung von der ausländischen Körperschaftsteuer ist
durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.
5.2.3.2 Passiveinkünfte
586
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 10 Abs. 3
KStG 1988 (Abs. 4 in der Fassung des Bugetbegleitgesetz 2003) liegt vor, wenn
der Unternehmensschwerpunkt (unmittelbar oder mittelbar) alternativ oder
kumulativ auf einem der drei nachfolgend angeführten Gebiete liegt:
- Einkünfte aus Zinsen (zB aus Bankguthaben, Darlehen, Wertpapieren;
nicht unter den Zinsenbegriff fallen hingegen Dividenden und andere
Gewinnanteile). Zinserträge aus dem Betrieb eines Kreditinstitutes gelten
nicht als Passiveinkünfte; ob ein Betrieb eines Kreditinstitutes vorliegt,
ist ausschließlich nach österreichischem Recht (§ 1 BWG, BGBl. Nr.
532/1993) zu beurteilen. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass die als
ausländisches Kreditinstitut auftretende Gesellschaft den in Österreich
bei betrieblichen Bankgeschäften üblicherweise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält und dass sie
sowohl auf Grund ihrer sachlichen wie auch ihrer personellen Ausstattung
in der Lage ist, die Bankgeschäfte ohne Mitwirkung Anderer auszuführen.
Einkünfte aus der Überlassung von beweglichen körperlichen oder
unkörperlichen Wirtschaftsgütern (zB aus Know-how-Überlassung,
Leasingverträgen, Lizenzen, Patenten, Rechten aus Marken und Mustern; nicht
darunter fallen Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie bspw.
Grundstücke und Gebäude). Das (operative) Leasinggeschäft mit eigenem
Personal, in eigenen Betriebsräumlichkeiten auf ausländischen Märkten
führt zu keinen schädlichen Passiveinkünften.
Einkünfte aus der Beteiligungsveräußerung, ausgenommen von
Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 546 bis 579). Dh.
die Veräußerung echter stiller Beteiligungen, von Beteiligungen an
Personengesellschaften, sowie von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
unter 25% führt zu steuerschädlichen Einkünften.
Ein Unternehmensschwerpunkt in diesem Sinne liegt vor, wenn
Kapital oder Arbeitskräfte nachhaltig und überwiegend zur Einkünfteerzielung
eingesetzt werden. Überdies muss die Wertschöpfung nachhaltig und überwiegend
aus diesem Bereich resultieren.
587
Unbeachtlich ist im Allgemeinen, ob aus österreichischer Sicht
die Tätigkeit als gewerbliche (betriebliche) oder vermögensverwaltende
(außerbetriebliche) einzustufen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "Betrieb
eines Kreditinstitutes" vorliegt, vermögen hingegen Funktionen, denen
bloß der Charakter der Vermögensverwaltung beizumessen ist, keine für einen
"Betrieb" erforderliche Qualifikation zu vermitteln. Nachhaltig heißt
"mit Wiederholungsabsicht" und jedenfalls nicht kurzfristig.
Überwiegend bedeutet "mehr als 50%". Mischgesellschaften
(Vermögensverwaltung und operative Tätigkeit) sind nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten erfolgt im Rahmen
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Entscheidend sind die Verhältnisse im
Zeitraum der Erwirtschaftung der Einkünfte durch die ausländische
Gesellschaft.
588
Keine Passiveinkünfte erzielt bspw. eine geschäftsleitende
Holding (lenkende und leitende "Tätigkeit") oder eine echte
Factoring-Gesellschaft.
589
Auf Enkelgesellschaften ausgelagerte Passiveinkünfte sind im
Rahmen einer Konsolidierung (Durchgriffsbetrachtung) der Tochtergesellschaft
zuzurechnen; unabhängig von der Ausschüttung an die Tochtergesellschaft. Und
zwar insoweit, als sie an der Enkelgesellschaft beteiligt ist. Ausgelagerte
operative Tätigkeiten sind hingegen nicht in die Betrachtung miteinzubeziehen.
5.2.3.3 Steuerniveau
590
Ist die ausländische Steuer hinsichtlich der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und hinsichtlich der Steuersätze der österreichischen
Körperschaftsteuer nicht vergleichbar (kein gleicher Steuertypus), liegt ein
Missbrauchsverdachtsgrund vor. Die Einkommensermittlung der ausländischen
Gesellschaft hat nach den maßgeblichen Vorschriften des EStG 1988 und des KStG
1988 für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften zu erfolgen.
Aus diesem Einkommen und der darauf entfallenden -
nachgewiesenen - ausländischen Steuer ist die Durchschnittssteuerbelastung zu
errechnen. Mittelbare Steuern, dh. sämtliche Steuern, die auf der Ausschüttung
lasten, sind in die Berechnung einzubeziehen. Umsatz-, Vermögens-, Verkehrs-,
Objekt-, bzw. Registersteuern sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Die
ausländische Durchschnittssteuerbelastung muss mehr als 15% betragen.
Ausnahmsweise ist ein Unterschreiten dieser Mindestbelastung nicht schädlich.
Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn nach ausländischen Steuervorschriften
(im Gegensatz zum österreichischen Steuerrecht) bei der Tochtergesellschaft
Sonderabschreibungen auf das Anlagevermögen oder besondere
Verlustvortragsregelungen möglich sind. Beispiele sind eine degressive
Abschreibung oder auch die Möglichkeit eines Verlustrücktrags.
Die Ermittlung der Steuerbelastung hat für jenes Jahr zu
erfolgen, in dem das Einkommen erwirtschaftet wurde, aus dem die Ausschüttung
stammt.
5.2.3.4 Gesellschafterkreis
591
Der Methodenwechsel setzt voraus, dass an der österreichischen
Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend inländische
natürliche Personen beteiligt sind. Überwiegend heißt mehr als 50%.
Inländische natürliche Personen sind solche, bei denen das Besteuerungsrecht
der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu
anderen Staaten nicht eingeschränkt ist. Das Kriterium der
Steuerinländereigenschaft richtet sich nach Wohnsitz bzw. gewöhnlichem
Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO, nach Regelungen
der Doppelbesteuerungsabkommen (zB Art. 4 OECD-MA, Ansässigkeit
im DBA-Partnerstaat) bzw. nach innerstaatlichem Recht (zB § 48 BAO). Das
Vorliegen der überwiegenden Beteiligung von Steuerausländern ist nachzuweisen.
Auf Grund des Verweises in § 4 V BGBl. Nr. 57/1995 auf § 138 BAO genügt im
Unzumutbarkeitsfall eine Glaubhaftmachung. Wenn nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass überwiegend
Steuerausländer beteiligt sind, ist kein Nachweis erforderlich.
Beispiel:
Eine an der Frankfurter Börse notierende Aktiengesellschaft
errichtet eine österreichische Holdinggesellschaft. Diese bezieht wiederum
Schachteldividenden von ausländischen Tochtergesellschaften. Ein
Steuerausländernachweis ist nicht erforderlich. Da (Zwischen-)Holdinggesellschaften
mit überwiegend ausländischer Beteiligung vom Methodenwechsel ausgenommen
sind, kommt es zur Steuerfreistellung.
Ausschlaggebend für das Wirksamwerden des Methodenwechsels ist
die Gesellschafterstruktur zum Zeitpunkt des maßgeblichen
Gewinnverteilungsbeschlusses. Dabei ist es bedeutungslos, wann die zur
Ausschüttung gelangenden (auch thesaurierte) Gewinne entstanden sind.
591a
Übergangsregelung:
Rz 591 ist nicht mehr anzuwenden
- ab der Veranlagung 2004 auf Steuerpflichtige, die nach dem 31.
Dezember 2000 im Firmenbuch eingetragen wurden,
- ab der Veranlagung 2006 auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner
2001 im Firmenbuch eingetragen wurden.
Steuerpflichtige, die eine Beteiligung vor dem Beginn des ersten
im Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 endenden Wirtschaftsjahr erworben haben, bei der
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ausschließlich durch das in Kraft
treten des § 10 Abs. 4 KStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003
wegfällt, können an Stelle des steuerlichen Buchwertes den gemeinen Wert
abzüglich der steuerwirksam vorgenommenen oder als vorgenommen geltenden
Teilwertabschreibungen ansetzen.
5.2.3.5 Durchführung des Anrechnungsverfahrens
592
Die Anrechnung der ausländischen
Körperschaftsteuervorbelastung ist nicht zwingend (von Amts wegen) vorzunehmen.
Der Antrag der Körperschaft auf Anrechnung ist innerhalb der
Bemessungsverjährungsfrist von jener Körperschaftsteuer zu
stellen, auf die die ausländische Steuer anzurechnen ist. Ein gestellter Antrag
führt zu zwingender Anrechnung.
593
Die anzurechnende ausländische Steuer ist genau diejenige, die
in den Steuerbelastungsvergleich einbezogen ist (siehe Rz 590). Sie ist als
steuerpflichtige Betriebseinnahme in die Steuerbemessungsgrundlage der
österreichischen Muttergesellschaft aufzunehmen. IdR erfolgt eine
periodenübergreifende Anrechnung, da die Ausschüttung grundsätzlich aus dem
erwirtschafteten Vorjahresgewinn der Tochtergesellschaft resultiert. Anrechenbar
ist nur jene nachgewiesene und entrichtete (Teil-)Körperschaftsteuer, welche
auf die Ausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft entfällt. Als
Nachweis wären der Abgabenbescheid oder eine Abrechnungsbescheinigung der
ausländischen Steuerbehörde anzusehen. Fehlendes positives oder geringfügiges
Einkommen der österreichischen Gesellschaft führt zu vollständigem oder
anteiligem Anrechnungsausschluss.
594
Refundierte Körperschaftsteuern sowie auch nicht realisierte
Refundierungsansprüche sind nicht anrechenbar. In Problemfällen ist idR eine
ersatzweise Bezugnahme auf die Vorjahressteuerbelastung möglich. Auch mittelbar
das Einkommen belastende ausländische Steuern sind unter den oben angeführten
Voraussetzungen anrechenbar.
5.2.3.6 Besonderes Auskunftsverfahren
595
Im Falle eines berechtigten Interesses der inländischen
Körperschaft (Glaubhaftmachung genügt), kann das für die Erhebung der
Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt Auskünfte hinsichtlich der
Auswirkungen des § 10 Abs. 3 KStG 1988 erteilen. Daraus lassen sich keine
unmittelbaren materiellen Folgen ableiten. Die Auskunftserteilung zum konkreten
Sachverhalt ist jedoch Grundlage für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben.
 
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