
6 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG
1988)
6.1 Gewinn und Gewinnermittlung (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in
Verbindung mit §§ 4 bis 14 EStG 1988)
6.1.1 Allgemeines und Verweise
596
Gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 erfolgt die Gewinnermittlung nach
den Bestimmungen des EStG 1988. Soweit nicht das KStG 1988 (zB § 7 Abs. 3 KStG
1988) oder Sondergesetze (zB das BWG, VAG) Ergänzungen oder Modifizierungen
vorsehen, gelten für Gewinneinkünfte von Körperschaften die §§ 4 bis 14
EStG 1988.
Der Begriff "Gewinn" umfasst sowohl ein positives als
auch ein negatives Jahresergebnis. Alle Ausführungen, die sich auf die
Ermittlung des Gewinnes beziehen, gelten grundsätzlich auch für die Ermittlung
von Verlusten (siehe EStR 2000 Rz 401).
Bei der Gewinnermittlung im Bereich der Körperschaftsteuer ist
begrifflich zwischen dem
- laufenden Gewinn
- Übergangsgewinn im Sinne des § 4 Abs. 10 EStG 1988 (siehe Rz 626 bis
634)
- Veräußerungsgewinn (Veräußerungstatbestand siehe § 24 EStG 1988,
Aufgabetatbestand siehe § 19 Abs. 2 KStG 1988) und
- Liquidationsgewinn (siehe § 19 Abs. 2 KStG 1988)
zu unterscheiden.
Zu den formellen Vorschriften für die Gewinnermittlung und für
den Gewinnermittlungszeitraum siehe EStR 2000 Rz 402.
6.1.2 Arten der Gewinnermittlung
597
Folgende Gewinnermittlungsarten sind nach dem KStG 1988 möglich
(siehe EStR 2000 Rz 414):
- Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988
- Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 17 EStG 1988.
Zur Buchführungspflicht nach Handelsrecht und nach Steuerrecht
siehe EStR 2000 Rz 403 bis 408. Die Gewinnermittlungsvorschriften sind
grundsätzlich betriebsbezogen anzuwenden. Hinsichtlich des Betriebsbegriffes
siehe EStR 2000 Rz 409 und 410. Zum Begriff eines einheitlichen Betriebes siehe
EStR 2000 Rz 411 bis 412. Bei einer Mehrheit von Betrieben einer Körperschaft
sind unterschiedliche Gewinnermittlungsarten denkbar.
598
Bei Vereinen, die mehrere Hilfsbetriebe führen, bestehen keine
Bedenken, sachlich selbständige Betriebe für Zwecke der Gewinnermittlung
zusammenzufassen. Es ist allerdings erforderlich, dass die Eigenschaft des
einzelnen Betriebes als begünstigungsunschädlich oder begünstigungsschädlich
feststellbar sein muss. Die Gewinnermittlungsart dieser zusammengefassten
Betriebe richtet sich nach dem Betrieb, der zur "höchstrangigen"
Gewinnermittlung verpflichtet ist (siehe weitergehend VereinsR 2001 Rz 329 bis
335).
599
Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, die in Folge
"begünstigungsschädlicher" Geschäfte (§ 7 Abs. 4 WGG) oder wegen
der Verwaltung von Eigenkapital (§ 7 Abs. 6 WGG) steuerpflichtig sind, ist der
Gewinn für alle diese Geschäfte in einem gesonderten Rechnungskreis zu
erfassen (siehe Rz 1346 bis 1349). Dabei ist es unerheblich, ob diese Geschäfte
für sich getrennt zu beurteilen wären. Die Gewinnermittlung hat zu erfolgen,
als ob ein Betrieb vorläge.
600
Versorgungsbetriebe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes
werden nach § 2 Abs. 3 KStG 1988 als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art
behandelt, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und unter einer
gemeinsamen Leitung stehen (siehe Rz 79). Im Falle der Übertragung auf eine
ausschließlich Körperschaften des öffentlichen
Rechts gehörende Kapitalgesellschaft wird der
Versorgungsbetriebeverbund als wirtschaftliche Einheit betrachtet, wenn für
diesen ein gesonderter Rechnungskreis besteht (siehe Rz 1376).
6.1.2.1 Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988
601
Zu den allgemeinen Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleiches nach § 5 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 426 ff. §
7 Abs. 3 KStG 1988 legt darüber hinaus die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988
für bestimmte Körperschaften fest. Auf Grund dieser Bestimmungen haben
folgende Körperschaften den Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln:
- Kapitalgesellschaften (AG und GmbH)
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (ausgenommen kleine
Versicherungsvereine gemäß § 62 VAG) (siehe Rz 629)
- Gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie infolge
begünstigungsschädlicher Geschäfte unbeschränkt steuerpflichtig sind
- Sparkassen
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, sofern sie nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind (siehe Rz
1371 bis 1374)
- Betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988,
soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind (siehe StiftR 2001
Rz 127 bis 132)
- Eigennützige oder gemischtnützige Privatstiftungen nach § 13 Abs. 1
Z 2 KStG 1988, wenn und solange sie ihrer Offenlegungspflicht nicht
nachkommen, weiters, soweit die Privatstiftung selbst einen Gewerbebetrieb
führt (siehe StiftR 2001 Rz 36). Zur Gewinnermittlung bei Beteiligung einer
Privatstiftung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft siehe
StiftR 2001 Rz 49 bis 51
- Vereine, die nach handelsrechtlichen Vorschriften für einen oder
mehrere Betriebe buchführungspflichtig oder im Firmenbuch eingetragen sind.
Sind derartige Körperschaften lediglich mit einem Teil ihrer Betätigung im
Firmenbuch eingetragen, haben sie nur insoweit den Gewinn nach § 5 EStG
1988 zu ermitteln
- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und
andere Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, wenn diese mit
ihrer Betätigung im Firmenbuch eingetragen sind. Sind derartige
Körperschaften lediglich mit einem Teil ihrer Betätigung im Firmenbuch
eingetragen, haben sie nur insoweit den Gewinn nach § 5 EStG 1988 zu
ermitteln.
602
Bei Körperschaften, die im Inland weder den Ort der
Geschäftsleitung noch den Sitz haben und somit in Österreich nur mit ihren
inländischen Einkünften steuerpflichtig sind, sind nicht alle Einkünfte von
vornherein den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen und nach § 5 EStG 1988
zu ermitteln. Für diese Körperschaften ist für jede inländische
Einkunftsquelle sowohl hinsichtlich der Einkünftequalifikation als auch
hinsichtlich der Gewinnermittlungsart auf das objektive Erscheinungsbild der
Einkünfte abzustellen (siehe auch Rz 1453 bis 1456).
Beispiel:
Eine ausländische Kapitalgesellschaft unterhält im Inland
eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung, daneben einen
Forstbetrieb und besitzt Mietwohngrundstücke. Die Gesellschaft erzielt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft und aus
Vermietung und Verpachtung, es sei denn, der Forst- und der Hausbesitz sind
in das Betriebsvermögen der Zweigniederlassung aufgenommen worden oder sind
dem Betriebsvermögen der Zweigniederlassung zuzurechnen, weil sie nach
objektiven Grundsätzen dem Betrieb dienen (notwendiges Betriebsvermögen).
Zum Verhältnis der handelsrechtlichen Gewinnermittlung zur
steuerrechtlichen Gewinnermittlung siehe EStR 2000 Rz 432 ff.
6.1.2.2 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988
603
Zu den allgemeinen Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleiches nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 417
ff. Körperschaften haben den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln,
wenn sie nicht unter die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, mit
Betrieben nicht im Firmenbuch eingetragen sind, aber die Buchführungsgrenzen
des § 125 BAO überschreiten.
Folgende Körperschaften sind zur Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 1 EStG 1988 verpflichtet:
- Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach § 62 VAG
- Eigennützige und gemischtnützige Privatstiftungen, wenn die
Privatstiftung selbst Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, wie zB aus einer
geschäftsmäßigen Häuserverwaltung, erzielt. Siehe weiters StiftR 2001 Rz
46. Hinsichtlich der Gewinnermittlung einer Privatstiftung bei Beteiligung
an einer Mitunternehmerschaft siehe StiftR 2001 Rz 49 bis 51.
- Vereine, die land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe
führen, wenn diese mit ihrer Betätigung nicht im Firmenbuch eingetragen
sind, aber die Buchführungsgrenzen überschreiten
- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und
andere Zweckvermögen (§ 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988), wenn diese mit ihrer
Betätigung nicht im Firmenbuch eingetragen sind, aber die
Buchführungsgrenzen überschreiten.
Weiters können Körperschaften, die betriebliche Einkünfte
haben, freiwillig Bücher führen.
Hinsichtlich der Unterschiede der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 1 EStG 1988 und § 5 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 416.
6.1.2.3 Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988
604
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 658 ff. Körperschaften können den Gewinn
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, wenn sie nicht unter die Bestimmungen des
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, nicht im Firmenbuch eingetragen sind, und die
Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschreiten.
Die Möglichkeit, den Gewinn freiwillig durch
Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, besteht für Einkünfte aus allen
betrieblichen Einkunftsquellen. In diesem Fall erfolgt die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Folgende Körperschaften sind zur Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 berechtigt:
- Vereine, die land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe
führen, wenn diese mit ihrer Betätigung nicht im Firmenbuch eingetragen
sind und die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten bzw. wenn sie eine
sonstige selbständige Tätigkeit ausüben.
- Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und
andere Zweckvermögen (§ 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988), wenn diese mit ihrer
Betätigung nicht im Firmenbuch eingetragen sind und die
Buchführungsgrenzen nicht überschreiten.
Hinsichtlich der Unterschiede der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 und der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
siehe EStR 2000 Rz 415.
6.1.2.4 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 17
EStG 1988
605
Zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 17
EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 4100 ff.
6.1.3 Entnahmen und Einlagen im Körperschaftsteuerrecht
6.1.3.1 Entnahmen und Einlagen nach § 4 Abs. 1 EStG 1988
606
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 übernimmt die einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften der Gewinnermittlung ins Körperschaftsteuerrecht. Entnahmen und
Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind somit auch bei der
Gewinnermittlung von Körperschaften zu beachten. Bedeutung hat der Entnahme-
bzw. Einlagetatbestand des § 4 Abs. 1 EStG 1988 im Körperschaftsteuerrecht
dort, wo eine außerbetriebliche Ebene der Körperschaft vorliegen kann.
Beispiel:
Ein Verein bringt ein Wirtschaftsgut aus dem
Vereinsvermögen in seinen Betrieb ein oder entnimmt ein Wirtschaftsgut aus
dem Betriebsvermögen (siehe Rz 294).
Auch bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach § 7 Abs. 3 KStG
1988 ermitteln, ist ein außerbetrieblicher Bereich denkbar (siehe Rz 612 bis
614).
Die Überführung von Wirtschaftsgütern vom betrieblichen
Bereich in den außerbetrieblichen Bereich löst bei allen Körperschaften die
Besteuerung nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen aus. Zum allgemeinen
Entnahmebegriff siehe EStR 2000 Rz 435 und 436, zum allgemeinen Einlagebegriff
siehe EStR 2000 Rz 437 bis 448. Zur Bewertung von Entnahmen siehe EStR 2000 Rz
2476 bis 2483, von Einlagen siehe EStR 2000 Rz 2484 bis 2504.
6.1.3.2 Gesellschaftsrechtliche Entnahmen und Einlagen im Sinne
des § 8 KStG 1988
607
Neben dem Entnahme- und Einlagetatbestand nach § 4 Abs. 1 EStG
1988 sind im § 8 KStG 1988 auch Entnahmen und Einlagen auf
gesellschaftsrechtlicher Basis geregelt. Zu den gesellschaftsrechtlichen
Einlagen siehe Rz 667 bis 714, zu den gesellschaftsrechtlichen Entnahmen siehe
Rz 720 bis 726.
6.1.4 Betriebsvermögen
6.1.4.1 Allgemeines
608
Das Körperschaftsteuerrecht kennt keinen eigenen
Betriebsvermögensbegriff. Es gilt somit grundsätzlich der
einkommensteuerrechtliche Betriebsvermögensbegriff (siehe EStR 2000 Rz 449 bis
468), sofern dies für Körperschaften begrifflich möglich ist. Hinsichtlich
der Besonderheiten siehe Rz 609 bis 619.
6.1.4.2 Notwendiges Betriebsvermögen
609
Hinsichtlich der grundlegenden Ausführungen zum notwendigen
Betriebsvermögen siehe EStR 2000 Rz 469 bis 478, sowie Rz 482 bis 556.
6.1.4.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen
610
Hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum
gewillkürten Betriebsvermögen siehe grundsätzlich EStR 2000 Rz 589 bis 601.
Bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach § 7 Abs. 3 KStG 1988
zwingend nach § 5 EStG 1988 ermitteln, wird gewillkürtes Betriebsvermögen
durch die handelsrechtliche Verpflichtung zur Bilanzierung aller Vermögenswerte
der Gesellschaft de facto zu notwendigem Betriebsvermögen. Trotz dieser
Verpflichtung, alle Wirtschaftsgüter zu bilanzieren, gibt es auch bei diesen
Körperschaften einen außerbetrieblichen Bereich (siehe Rz 612 bis 614).
6.1.4.4 Privatvermögen
611
Hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum
notwendigen Privatvermögen siehe grundsätzlich EStR 2000 Rz 602 und 603.
Körperschaften, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 Abs.
3 KStG 1988 fallen, können Einkünfte aus allen Einkunftsarten außer
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit erzielen (siehe Rz 283). Daher sind
Wirtschaftsgüter, die nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind,
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens der Körperschaft. Überführungen von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in den Bereich des Privatvermögens
stellen Entnahmen dar, Überführungen von Wirtschaftsgütern des
Privatvermögens in den Bereich des Betriebsvermögens stellen Einlagen dar
(siehe Rz 606 bis 607).
Zu den Besonderheiten bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 ermitteln, siehe Rz 612 bis 614.
Die Besteuerung der Veräußerungsüberschüsse für
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens tritt nur nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988 ein (siehe EStR 2000 Rz 6620 bis 6665 bzw. EStR
2000 Rz 6666 bis 6683). Maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt ist jener, an dem
die Körperschaft das Wirtschaftsgut entgeltlich erwirbt.
Beispiel :
Gehört die veräußerte Liegenschaft (einer GmbH oder eines
Vereines) zum außerbetrieblichen Bereich der Körperschaft, tritt innerhalb
der Spekulationsfrist die Besteuerung der Überschüsse nach Maßgabe des §
30 EStG 1988 ein.
6.1.4.5 Außerbetrieblicher Bereich bei Körperschaften im Sinne
des § 7 Abs. 3 KStG 1988
612
Bei Körperschaften, die den Gewinn nach § 7 Abs. 3 KStG 1988
ermitteln (siehe Rz 601 und 602), sind alle Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
EStG 1988 den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Alle
Wirtschaftsgüter, die der Einkunftserzielung dienen, sind dem notwendigen
Betriebsvermögen (siehe Rz 609) oder dem gewillkürten Betriebsvermögen (siehe
Rz 610) zuzuordnen.
613
Die in § 7 Abs. 3 KStG 1988 enthaltene Zurechnungsvorschrift
schließt nicht aus, dass diese Körperschaften steuerrechtlich einen
außerbetrieblichen Vermögensbereich haben können. Dieser umfasst
Wirtschaftsgüter, die nicht der Einkunftserzielung dienen (zB
Wirtschaftsgüter, die bei einer Liebhabereitätigkeit verwendet werden) oder
Wirtschaftsgüter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen als
"privat" anzusehen sind (zB Wirtschaftsgüter, die
Repräsentationszwecken dienen). Diese Trennung der Vermögenssphären folgt aus
dem Grundsatz des Ertragssteuerrechtes, wonach die betriebliche von der
betriebsfremden Vermögenssphäre zu trennen ist. Dieser Grundsatz geht auch dem
Maßgeblichkeitsprinzip vor.
Wenn ein Wirtschaftsgut von der Anschaffung an dieser
außerbetrieblichen Sphäre (zB einer Liebhabereitätigkeit) zuzuordnen ist,
sind Aufwendungen auf dieses Wirtschaftsgut steuerlich ebenso unbeachtlich wie
damit im Zusammenhang stehende Einnahmen. Die Besteuerung der
Veräußerungsüberschüsse für derartige Wirtschaftsgüter tritt nur nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988 ein (siehe Rz 611).
Wenn ein Wirtschaftsgut nach der Anschaffung zunächst der
betrieblichen Vermögenssphäre zuzuordnen ist, und diese Vermögenssphäre in
der Folge verlässt, liegt eine Entnahme im Sinne des § 6 Z 4 EStG 1988 vor
(siehe Rz 601), eine spätere betriebliche Nutzung führt demzufolge zu einer
Einlage im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988.
Beispiel:
Eine GmbH erwirbt eine Wohnung, die an den
geschäftsführenden Gesellschafter unentgeltlich bzw. gegen ein geringes
Entgelt überlassen wird und die gänzlich auf die persönlichen
Bedürfnisse des Gesellschafters zugeschnitten ist. Diese Wohnung ist von
Anfang an, nicht der betrieblichen Sphäre der GmbH zuzurechnen (vgl. VwGH
20.6.2000, 98/15/0169, 98/15/0170).
Wird diese Wohnung hingegen zunächst einem
betriebszugehörigen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt und erst später
fremdvermietet und diese Vermietung lässt auf Dauer gesehen keine
Einnahmenüberschüsse erwarten (Liebhaberei), wird diese Wohnung vom
betrieblichen Bereich mittels "Entnahme" in den
außerbetrieblichen Bereich gelangen, nämlich in den Bereich außerhalb der
sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988.
614
Die vorstehend getroffene Beurteilung kann nur dann zutreffen,
wenn die Sachverhalte nicht in der Gesellschafterstellung der handelnden
Personen zu Lasten der Körperschaft ihre Erklärung finden und damit eine
verdeckte Ausschüttung vorliegt. Ob ein Wirtschaftsgut (zB eine Wohnung) dem
außerbetrieblichen Bereich einer Körperschaft, die den Gewinn nach § 7 Abs. 3
KStG 1988 ermittelt zuzurechnen ist, resultiert aus der Überlegung, ob dieses
Wirtschaftsgut der Einkunftserzielung dient oder nicht. Ob
hingegen eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, resultiert aus der Überlegung,
ob die Gesellschaft einem Gesellschafter Vorteile zuwendet, die sie einer
gesellschaftsfremden Person nicht zuwenden würde.
6.1.4.6 Teilweise außerbetriebliche Verwendung von
Wirtschaftsgütern
615
Zur teilweisen außerbetrieblichen Verwendung eines
Wirtschaftsgutes siehe EStR 2000 Rz 461. Die teilweise außerbetriebliche
Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens kann zur verdeckten
Ausschüttung führen. Dies trifft bei Kapitalgesellschaften zu (siehe Rz 748
bis 1145). Auch bei eigentümerlosen Körperschaften kann eine verdeckte
Ausschüttung vorliegen (siehe Rz 720 bis 726 und Rz 769 bis 772).
6.1.4.7 Verwendung eines Wirtschaftsgutes in verschiedenen
Betrieben einer Körperschaft
616
Hinsichtlich der Zurechnung eines Wirtschaftsgutes des
Betriebsvermögens, das in verschiedenen Betrieben einer nicht unter § 7 Abs. 3
KStG 1988 fallenden Körperschaft verwendet wird siehe EStR 2000 Rz 468.
617
Hinsichtlich der Zurechnung eines Wirtschaftsgutes des
Betriebsvermögens, das im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich
einer Körperschaft verwendet wird, siehe sinngemäß EStR 2000 Rz 479 bzw. 481
bzw. hinsichtlich eines gemischt genutzten Gebäudes siehe sinngemäß EStR 2000
Rz 557 bis 576.
618
Kommt es bei Vereinen zur Verwendung von Wirtschaftsgütern in
unterschiedlichen Bereichen, richtet sich die Zugehörigkeit von
Wirtschaftsgütern zum betrieblichen Anlagevermögen danach, ob sie überwiegend
der Summe aller genannten steuerpflichtigen Betriebe bzw. bei Gebäuden in nicht
nur untergeordnetem Ausmaß der Summe aller genannten Betriebe dienen (siehe
weiters VereinsR 2001 Rz 336 und 337).
619
Wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung Wirtschaftsgüter im
steuerbefreiten Bereich und im "begünstigungsschädlichen" Bereich
der Geschäfte nach § 7 Abs. 4 und 6 WGG einsetzt, hat die Bauvereinigung das
Betriebsvermögen, soweit es den begünstigungsschädlichen Geschäften dient,
dem steuerpflichtigen Bereich zuzurechnen. Hinsichtlich gemischt genutzter
körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zB Baumaschinen) hat die
Zurechnung zum steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Vermögen nach dem
Überwiegensgrundsatz der EStR 2000 Rz 479 ff, bei Grundstücken des
Anlagevermögens nach den Quotengrundsätzen, zu erfolgen (weiters siehe Rz 1350
bis 1353).
6.1.5 Anlage- und Umlaufvermögen
620
Hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens zum Anlage- oder Umlaufvermögen siehe EStR 2000 Rz 604 bis
636. Hinsichtlich der Besonderheiten bei Grund und Boden, der zum
Anlagevermögen gehört, siehe EStR 2000 Rz 577 bis 588.
6.2 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 7 Abs. 2 KStG
1988 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 EStG 1988)
6.2.1 Allgemeines
621
Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen beziehen sich jeweils
auf die Steuerbilanz einer Körperschaft, die den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder § 5 Abs. 1 EStG
1988 ermittelt. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988
ermitteln, ist der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die
Mehr-Weniger-Rechnung bzw. die Steuerbilanz (siehe EStR 2000 Rz 432 bis 434) zu
berücksichtigen.
622
Bei Körperschaften, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
in Verbindung mit § 7 KStG 1988 ermitteln, gibt es begrifflich keine
Bilanzänderung oder Bilanzberichtigung (siehe EStR 2000 Rz 638). Für diese
Steuerpflichtigen besteht nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung nur mehr die
Möglichkeit, Unrichtigkeiten in den Abgabenerklärungen nach den Bestimmungen
der § 293b BAO und folgende (zB § 299 BAO oder § 303 BAO) zu berichtigen.
6.2.2 Bilanzberichtigung
623
Zum Begriff der Bilanzberichtigung siehe EStR 2000 Rz 639 ff.
Durch eine Bilanzberichtigung soll die Steuerbilanz mit den zwingenden
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den Vorschriften des EStG 1988
und des KStG 1988 in Einklang gebracht werden.
Dies gilt sowohl für Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 7 KStG 1988 ermitteln, als auch für
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit §
7 KStG 1988 ermitteln (siehe EStR 2000 Rz 643 und 644).
6.2.3 Bilanzänderung
624
Zum Begriff der Bilanzänderung siehe EStR 2000 Rz 653 ff).
Gründe für eine Bilanzänderung können sein:
- Änderung in der Ausübung von Bewertungswahlrechten
- Änderung in der Ausübung von Ansatzwahlrechten
- Änderungen bei der Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen
- Änderung bei Rückstellungen, deren Bildung nach handelsrechtlichen
oder steuerrechtlichen Bestimmungen mit einem Wahlrecht versehen ist.
Eine Bilanzänderung liegt auch vor, wenn ein subjektiv
richtiger Bilanzansatz durch einen objektiv richtigen Bilanzansatz ersetzt
werden soll (siehe EStR 2000 Rz 640 bis 642).
6.3 Wechsel der Gewinnermittlungsart (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in
Verbindung mit § 4 Abs. 10 EStG 1988)
6.3.1 Allgemeines
625
Im Bereich der körperschaftsteuerrechtlichen Gewinnermittlung
können grundsätzlich alle vier Gewinnermittlungsarten des EStG 1988 in
Betracht kommen. Nach den Bestimmungen des
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 ist dort, wo für Körperschaften ein
Wechsel der Gewinnermittlungsart in Frage kommt, ein Übergangsgewinn
(Übergangsverlust) gemäß § 4 Abs. 10 EStG 1988 zu ermitteln. Der
Übergangsgewinn (Übergangsverlust) soll auch bei Körperschaften die
Besonderheiten der einzelnen Gewinnermittlungsarten ausgleichen und zu einem,
unabhängig von der Art der Gewinnermittlung gleichen Totalgewinn führen.
Zu den allgemeinen Grundsätzen siehe EStR 2000 Rz 689.
Zu den grundsätzlichen Unterschieden bei den einzelnen
Gewinnermittlungsarten des EStG 1988 und zum Prinzip der Totalgewinngleichheit
siehe EStR 2000 Rz 691 bis 694.
6.3.2 Übergangsgewinn
6.3.2.1 Ermittlung
626
Zum Übergang von der Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 und umgekehrt siehe
EStR 2000 Rz 695 bis 701.
Zum Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs.
1 EStG 1988 bzw. von der Einnahmen-Ausgabenrechnung auf den
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG 1988 und umgekehrt siehe EStR 2000
Rz 702 bis 710.
Zum Übergang auf eine Pauschalierung siehe EStR 2000 Rz 711 bis
716.
6.3.2.2 Besonderheiten im Bereich der Körperschaftsteuer
6.3.2.2.1 Vorgründungsgesellschaft
627
Zum Begriff der Vorgründungsgesellschaft siehe Rz 119.
6.3.2.2.2 Vorgesellschaft
628
Zum Beginn der Körperschaftsteuerpflicht bei der
Vorgesellschaft siehe Rz 120 bis 122.
Ab dem Entstehen der Vorgesellschaft ist das anfallende
Einkommen der (werdenden) Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Die Betriebsvorfälle
der Vorgesellschaft sind bereits im Wege
der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 zu erfassen. Mit der
Eintragung im Firmenbuch kommt es daher zu keinem Wechsel der Gewinnermittlung.
Das Gleiche gilt für Genossenschaften, weil diese gemäß § 7
Abs. 3 KStG 1988 ihren Gewinn stets gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln haben.
6.3.2.2.3 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
629
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine
Vereine im Sinne des § 62 VAG sind, ermitteln ihren Gewinn gemäß § 5 EStG
1988, weil sie Formkaufleute sind. Kleine Versicherungsvereine gemäß § 62 VAG
sind buchführungspflichtig, aber nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie
ermitteln ihren Gewinn daher gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Ein kleiner
Versicherungsverein kann bei Überschreiten seines Geschäftsbetriebes unter den
im § 65 VAG genannten Voraussetzungen zu einem Verein werden, der kein kleiner
Versicherungsverein ist. In diesem Fall kommt es zu einem Wechsel der
Gewinnermittlung von § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf § 5 EStG 1988.
6.3.2.2.4 Privatstiftungen
630
Für eigennützige und gemischtnützige Privatstiftungen, die
ihrer Offenlegungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 KStG 1988 nachkommen, und
für begünstigte Zwecke im Sinn der §§ 34 ff BAO verfolgende Privatstiftungen
gilt § 7 Abs. 3 KStG 1988 nicht. Zum Wechsel der Stiftungseigenschaft bei
Verweigerung der Offenlegung bzw. bei nachträglicher Offenlegung und den damit
verbundenen Entnahme- bzw. Einlagetatbeständen siehe StiftR 2001 Rz 27.
6.3.2.2.5 Umwandlung und Einbringung
631
Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach dem UmwG in
Verbindung mit Art. II UmgrStG auf einen Rechtsnachfolger, der seinen Gewinn
nicht nach § 5 EStG 1988 ermittelt (zB einen Verein), kommt es zu einem Wechsel
der Gewinnermittlung. Gemäß § 9 Abs. 3 UmgrStG ist auf einen durch die
Umwandlung bewirkten Wechsel der Gewinnermittlungsart § 4 Abs. 10 EStG 1988
anzuwenden.
632
Bei der Einbringung eines von der Gewinnermittlung nach § 5
Abs. 1 EStG 1988 nicht betroffenen Betriebes nach Art. III UmgrStG kommt es zum
Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu der für die
übernehmende Körperschaft maßgebenden Gewinnermittlung nach § 5 Abs.1 EStG
1988. Dabei ist gemäß § 20 Abs. 8 UmgrStG das Ausmaß der Anschaffungskosten
oder des Buchwertes der Anteile um jene Beträge zu erhöhen oder zu vermindern,
die sich auf Grund von Änderungen des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 10 EStG
1988 ergeben.
6.3.3 Zeitpunkt und Erfassung des Übergangsgewinnes
633
Zum Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart und zur
Erfassung des damit verbundenen Übergangsgewinnes siehe EStR 2000 Rz 717 bis
727.
6.3.4 Übergangsverlust
634
Zur Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit sowie zur zeitlichen
Berücksichtigung von Übergangsverlusten siehe EStR 2000 Rz 728 bis 730.
6.4 Einzelfragen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung
6.4.1 Er- und Ablebensversicherungen
635
Randzahl 635: derzeit frei
636
Zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehören auch
Er- und Ablebensversicherungen zur Besicherung betrieblicher Kredite, wenn
Versicherungsnehmer und Begünstigter die Kapitalgesellschaft ist. Die
versicherte Person ist nicht maßgeblich.
6.4.2 Grundsatz der besseren Einsicht
637
Im Handels- und Steuerrecht gilt der Grundsatz, dass zwischen
dem Bilanzstichtag und dem Bilanzerstellungstag bekannt werdende werterhellende
(nicht wertverändernde) Verhältnisse
bei der Bilanzerstellung zu berücksichtigen sind. Wann eine
Bilanz erstellt ist, regelt weder das Handels- noch das Steuerrecht. Nach
Auffassung der Finanzverwaltung ist dies der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen
Erstellung des handelsrechtlichen Abschlusses durch das zuständige
gesellschaftsrechtliche Organ, wie zB dem Vorstand bei der AG und der
Genossenschaft oder dem zuständigen Geschäftsführer bei der GmbH. Die
Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist (§
222 HGB bzw. § 22 Abs. 2 GenG) bekannt werden, kann nicht mehr erfolgen (siehe
EStR 2000 Rz 2132).
6.4.3 Bilanzierung von Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG
1988
638
Siehe Rz 512 bis 515 und 561.
6.4.4 Rücklage gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß § 6a
Abs. 5 KStG 1988
639
Die Zuführung und Verwendung dieser Rücklage ist in einem
gesonderten der Körperschaftsteuererklärung beizulegenden Verzeichnis nach den
einzelnen Wirtschaftsjahren aufzugliedern.
6.4.5 Begriff "Betrieb des Bank- und
Versicherungswesens"
640
Dieser Begriff ist im Sinne des BWG und des VAG auszulegen.
6.4.6 Beteiligung einer eigennützigen Privatstiftung an einer
gewerblichen Mitunternehmerschaft
641
Siehe StiftR 2001 Rz 49 bis 51.
6.4.7 Beteiligung einer eigennützigen Privatstiftung an einer
land- und forstwirtschaftlichen oder selbständig tätigen Mitunternehmerschaft
642
Siehe StiftR 2001 Rz 49 bis 51.
6.4.8 Mindestgewinn bei Versicherungsunternehmen
643
Die Anordnung in § 17 Abs. 3 KStG 1988, dass
Versicherungsunternehmen einen Mindestgewinn zu versteuern haben, ist keine
Ermittlungs- sondern eine Tarifvorschrift.
6.4.9 Beteiligungserträge aus Beteiligungen an
Personengesellschaften
644
Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften als
Mitunternehmer sind in jenem Wirtschaftsjahr zu erfassen, das durch den
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid vorgegeben wird (=
Ausfluss der Bindungswirkung dieses Bescheides). Enden die Wirtschaftsjahre der
Personengesellschaft und des beteiligten Unternehmens im selben Zeitpunkt, ist
der Beteiligungsertrag aus einem Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft im
selben Wirtschaftsjahr des beteiligten Unternehmens zu erfassen. Hat eines der
Unternehmen ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist der Beteiligungsertrag in
jenem Wirtschaftsjahr des beteiligten Unternehmens zu erfassen, in das das Ende
des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft fällt.
Beispiel 1:
Wirtschaftsjahr der beteiligten Körperschaft 1.1.2001 bis
31.12.2001, Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft 1.1.2001 bis
31.12.2001, Erfassung des Beteiligungsertrages im Jahr 2001.
Beispiel 2:
Wirtschaftsjahr der beteiligten Körperschaft 1.1.2002 bis
31.12.2002, Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft 1.5.2001 bis 30.4.2002,
Erfassung des Beteiligungsertrages im Jahr 2002.
Beispiel 3:
Wirtschaftsjahr der beteiligten Körperschaft 1.5.2001 bis
30.4.2002, Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft 1.1.2001 bis 31.12.2001,
Erfassung des Beteiligungsertrages im Jahr 2002.
6.4.10 Gebäudeabschreibung
645
Ob das Gebäude eines "Gewerbetreibenden" im Sinne des
§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 vorliegt, ist in typisierender
Betrachtungsweise nach dem Inhalt der Tätigkeit des
betreffenden Steuerpflichtigen zu beurteilen (VwGH 25.10.1994,
94/14/0052). Werden etwa die Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit
gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 nur auf Grund der Rechtsform des Unternehmens als
gewerblich eingestuft (zB bei einer Wirtschaftstreuhand-GmbH), handelt es sich
nicht um einen "Gewerbetreibenden" im Sinne des § 8 EStG 1988.
646
Wird ein Gebäude gewerblich vermietet, bestimmt sich der
AfA-Satz nach dem Nutzungseinsatz beim Mieter. Das gewerbliche Vermieten allein
reicht somit noch nicht für die Anwendung des AfA-Satzes von 3%. Er steht nur
dann zu, wenn der Bestandnehmer seinerseits das Wirtschaftsgut unmittelbar für
die land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebsausübung (auch hier
inhaltlich zu verstehen) verwendet. Ist der Mieter (Bestandnehmer) eine
Körperschaft öffentlichen Rechts, ist darauf abzustellen, wie die Tätigkeit
der Körperschaft öffentlichen Rechts bei Wegdenken der Hoheitssphäre
einzustufen wäre.
647
Setzt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein gemietetes
Gebäude für Hoheitszwecke ein, ist bspw. bei Feuerwehrhäusern, Bauhöfen,
Spitälern, Altersheimen, im Schul- und Erziehungswesen eingesetzten Gebäuden,
Turn- und Sporthallen, Kultur- und Veranstaltungshäusern beim Vermieter ein
unmittelbar der gewerblichen Betriebsausübung dienender Einsatz anzunehmen.
6.4.11 Freiberuflicher Praxiswert
648
Der freiberufliche Praxiswert wird von der Regelung des § 6 Z 1
EStG 1988 und des § 8 Abs. 3 EStG 1988 nicht umfasst.
Ist der Praxiswert eines freiberuflich Tätigen abnutzbar (siehe
EStR 2000 Rz 2287 ff), sind die Anschaffungskosten ggf. auf einen kürzeren
Zeitraum als jenen nach § 8 Abs. 3 EStG 1988 abzuschreiben.
Da die Nutzungsdauer des Praxiswertes nicht gesetzlich geregelt
ist, muss sie im Einzelfall gesondert ermittelt werden. Ein entscheidendes
Kriterium ist das Ausmaß der Abgeltung des mit der persönlichen Beziehung des
freiberuflich Tätigen verbundenen besonderen
Vertrauensverhältnisses zu den von ihm Betreuten (Klienten,
Patienten) oder unter Umständen zu anderen Personen (das Vertrauen der
Berufskollegen zu einem Spezialisten) im Vergleich zu anderen Komponenten des
Praxiswertes. Dies gilt nicht nur für die unterschiedlichen Berufsgruppen der
freien Berufe, sondern kann auch bei unterschiedlichen Strukturen innerhalb
einer Berufsgruppe, zB jener der Ärzte, zutreffen. Als Richtlinie kann daher
gelten, dass die Nutzungsdauer des Praxiswertes zwar im Standardfall mit fünf
Jahren angenommen werden kann. Dies schließt aber nicht aus, dass die
Nutzungsdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles innerhalb eines mit
mindestens drei und höchstens fünfzehn Jahren (wenn der Praxiswert nicht
abnutzbar ist) begrenzten Zeitrahmens angenommen werden kann.
Es bestehen keine Bedenken, einen nicht abnutzbaren Praxiswert
analog zur Regelung für die entgeltlich erworbenen Firmenwerte bei Land- und
Forstwirten und bei Gewerbetreibenden auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben. In
diesen Fällen ist ein späterer Wechsel zu einer kürzeren Abschreibungsdauer
nicht zulässig.
Beispiel:
Eine GmbH erwirbt das Einzelunternehmen eines Freiberuflers.
Ist der bisherige Praxisinhaber weiterhin als Geschäftsführer tätig,
unterliegt der Praxiswert nicht der Abnutzung, er kann analog zu § 8 Abs. 3
EStG 1988 auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden. Wird das Unternehmen
unabhängig vom bisherigen Praxisinhaber betrieben, unterliegt der
Praxiswert hingegen der Abnutzung und ist auf einen gegebenenfalls kürzeren
Zeitraum als 15 Jahre abzuschreiben.
6.4.12 Besonderheiten bei Investitionsbegünstigungen
649
Das KStG 1988 kennt keine eigenen Investitionsbegünstigungen,
die einkommensteuergesetzlichen Regelungen sind maßgebend.
650
Gesellschaftsrechtliche Einlagen in Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften sind keine Einlagen im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 sondern
tauschartige Vorgänge im Sinne des § 6 Z 14 EStG 1988, sodass bei der die
Einlage empfangenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ein
Anschaffungsvorgang vorliegt (siehe EStR 2000 Rz 2595 ff). Die Körperschaft
kann auf die eingelegten Wirtschaftsgüter gemäß § 12 EStG 1988 stille
Reserven übertragen.
6.4.13 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
651
Die Tatsache, dass die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden
Körperschaften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ändert nichts
daran, dass die einkommensteuerlichen Grundsätze der Gewinnermittlung im Rahmen
der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind. Die Möglichkeit der jährlichen
Zuschreibung des Aufwuchses im Bereich der Vieh- und der Forstwirtschaft ist bei
handelsrechtlicher Zulässigkeit auch steuerlich anwendbar.
 
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