
7 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
7.1 Betriebseinnahmen (inklusive Sanierungsgewinn)
7.1.1 Allgemeines und Verweise
7.1.1.1 Begriff der Betriebseinnahme
652
Der Begriff der Betriebseinnahmen ist im KStG 1988 nicht
geregelt. Es wird lediglich auf die Bestimmungen des EStG 1988 verwiesen (siehe
EStR 2000 Rz 1001 ff), wobei nur jene Bestimmungen übernommen werden können,
die systembedingt auf Körperschaften angewendet werden können. Trifft das KStG
1988 abweichende Regelungen, gehen diese als leges speciales vor. Nur steuerbare
Einnahmen im Sinne des EStG 1988 sind bei der Gewinnermittlung zu
berücksichtigen. So sind Schenkungen, Erbschaften, Spielgewinne nicht als
Einnahmen anzusetzen.
7.1.1.2 Auflösung von Kapital- oder Gewinnrücklagen
653
Steuerpflichtige Einnahmen liegen nicht vor, wenn Kapital- oder
Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Dies könnte beispielsweise notwendig sein,
um angesammelte Bilanzverluste auszugleichen. Der steuerliche Verlust wird durch
die Auflösung dieser Rücklagen nicht berührt, er behält daher seine
Qualifikation als vortragsfähiger Verlust.
7.1.1.3 Sanierungsgewinn
654
Sanierungsgewinne aus dem sanierungsbedingten Wegfall von
Verbindlichkeiten sind in voller Höhe als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
anzusetzen.
Zur Möglichkeit der teilweisen Nichtfestsetzung der auf den
Sanierungsgewinn entfallenden Ertragsteuern siehe EStR 2000 Rz 1007 ff.
7.2 Betriebsausgaben
7.2.1 Allgemeines und Verweise
7.2.1.1 Begriff der Betriebsausgabe
655
Aus § 11 Abs. 1 KStG 1988 ergibt sich, dass als
Betriebsausgaben jene gemäß § 4 EStG 1988 geltend gemacht werden können,
soweit sie systembedingt auf Körperschaften anwendbar sind.
7.2.1.2 Betriebsausgaben des EStG
656
Folgende Grundsätze und Bestimmungen des EStG 1988 sind
jedenfalls auch auf Körperschaften anzuwenden:
- Zu den Aspekten der Betriebsausgaben siehe EStR 2000 Rz 1084 ff,
- für Rechtsbeziehungen der Körperschaften zu den Gesellschaftern sind
die Bestimmungen betreffend der steuerlichen Anerkennung der Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen zu beachten (siehe EStR 2000 Rz 1127 ff),
- zu den demonstrativ aufgezählten Betriebsausgaben des § 4 Abs. 4
EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1234 ff,
- zur Verteilung nicht aktivierungspflichtiger Vorauszahlungen gemäß
§ 4 Abs. 6 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1381 ff,
- zu den Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude gemäß § 4 Abs. 7
EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1398 ff,
- zur Bestimmung betreffend des stehenden Holzes bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 4 Abs. 8 EStG 1988 siehe EStR
2000 Rz 1407 ff,
- zu den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 4 Abs. 9 EStG 1988 siehe EStR
2000 Rz 1412 ff,
- zu den Zuwendungen an Privatstiftungen gemäß § 4 Abs. 11 EStG 1988
siehe StiftR 2001 Rz 187 bis 198,
- zu den Einlagenrückzahlungen gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 vgl.
Erlass des BMF vom 31.3.1998, AÖF Nr. 88/1998.
7.2.2 Abzugsfähige Aufwendungen
657
Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme
der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988
vorsieht. Diese sind:
- Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG
1988 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und von Körperschaften, die unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, getragen werden.
- Die in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF des StRefG 2005, BGBl. I 2004/57
genannten Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von
zum Betriebsvermögen zählenden Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG
1988 (ab der Veranlagung 2005). Als Erwerb gilt auch die Gewährung eines
verlorenen Zuschusses an die Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaft.
- Die Zuführung zu Haftrücklagen bei Kreditinstituten gemäß § 14
KStG 1988 ist seit 1997 inhaltsleer (siehe Rz 1260 bis 1272).
- Sondervorschriften für Privatstiftungen gemäß § 13 KStG 1988
(siehe StiftR 2001).
- Sondervorschriften für Versicherungsgesellschaften gemäß § 15 bis
17 KStG 1988 (siehe Rz 1280 bis 1326).
7.2.2.1 Gründungs- und Kapitalveränderungskosten
7.2.2.1.1 Betroffene Unternehmer
658
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sind bei Körperschaften im
Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
Gründung, mit offenen oder verdeckten Einlagen und mit Umgründungen stehen,
abzugsfähig. Damit wird für diese nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets gewerbliche
Einkünfte besitzenden Körperschaft eine Gleichbehandlung mit den übrigen
unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften erreicht, die
die Gründungskosten für einen Betrieb oder die Kosten einer
betrieblichen Veränderung nach den allgemeinen
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Betriebsausgaben absetzen können.
7.2.2.1.2 Beschränkung der Höhe der abzugsfähigen
Gründungskosten
659
Abzugsfähig sind jene Gründungs-, Einlage- und
Umgründungskosten, die von der Körperschaft zu tragen sind. Bei dieser
Beurteilung sind die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen maßgebend. Diese
sind beispielsweise in den Gesellschaftsverträgen festgehalten.
Werden höhere als die so festgelegten Aufwendungen übernommen,
liegt in Höhe des übersteigenden Betrages eine verdeckte Ausschüttung vor
(siehe Rz 990).
7.2.2.2 Eigenkapitalzuwachsverzinsung
7.2.2.2.1 Allgemeines
660
§ 11 Abs. 2 KStG 1988 sieht für Kapitalgesellschaften und
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften eine angemessene Verzinsung des
Eigenkapitalzuwachses gemäß § 11 EStG 1988 vor. Diese Betriebsausgabe kann
auch außerbilanziell geltend gemacht werden. Zur Berechnung siehe EStR 2000 Rz
3819 ff.
7.2.2.2.2 Sondergewinn
661
Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn zu erfassen (siehe Rz
1483).
 
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