Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen,
können ihren Gewinn im Wege der Gewinnpauschalierung ermitteln, wenn die
Basispauschalierung in Anspruch genommen wird oder eine in den
Pauschalierungsverordnungen aufgezählte Tätigkeit entfaltet wird. Siehe EStR
2000 Rz 4101 bis 4360.