§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988 als Tausch, wenn sie nicht unter das
Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
Offene Einlagen von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine
Körperschaft anlässlich einer Kapitalerhöhung oder eines Nachschusses fallen
ebenso unter den Tauschgrundsatz wie verdeckte Einlagen und stellen somit einen
Anschaffungsvorgang dar.
675
War der die Einlage bewirkende Steuerpflichtige bereits vor der
Einlage an der Körperschaft beteiligt, ist im Falle einer Einlage anlässlich
einer Kapitalerhöhung die Anschaffung weiterer Anteile, im Falle einer Einlage
(Zuwendung) ohne Kapitalerhöhung die nachträgliche Erhöhung der
seinerzeitigen Anschaffungskosten der bisherigen Anteile anzunehmen. In beiden
Fällen ist der gemeine Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes oder sonstigen
Vermögens anzusetzen. Aber auch die Vermögenszuwendung durch einen nicht
unmittelbar an der Körperschaft Beteiligten gilt als über den unmittelbar
beteiligten Anteilsinhaber eingelegt und daher als steuerneutraler
Vermögenszugang, der beim unmittelbar Beteiligten zur Anschaffung weiterer
Anteile bzw. zur Erhöhung der seinerzeitigen Anschaffungskosten der bisherigen
Anteile führt.
676
Auf der Seite der Körperschaft, die die Einlage erhält, liegt
eine Anschaffung in Form eines Tausches vor. Die durch die Einlage eintretende
Erhöhung des Vermögens der Körperschaft wird steuerlich nicht erfasst (§ 8
Abs. 1 KStG 1988). Das im Wege der Einlage zugegangene Wirtschaftsgut oder
sonstige Vermögen gilt als angeschafft, als Anschaffungskosten ist der gemeine
Wert des eingelegten Wirtschaftsguts anzusetzen. Nach § 6 Z 14 EStG 1988 wäre
das eingelegte Wirtschaftsgut oder sonstige Vermögen in der Körperschaft mit
dem gemeinen Wert der hingegebenen Gesellschaftsrechte zu bewerten. Es bestehen
jedoch aus Gründen der einfacheren Handhabung keine Bedenken, wenn auf beiden
Seiten der gemeine Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes oder sonstigen
Vermögens angesetzt wird ("Wertverknüpfung"). Für Umgründungen
außerhalb des Geltungsbereiches des UmgrStG sieht § 19 Abs. 3 KStG 1988 die
Wertverknüpfung ausdrücklich vor. § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988 kann
keinesfalls angewendet werden. Die Körperschaft kann auf einlegte
Wirtschaftsgüter gegebenenfalls gemäß § 12 EStG 1988 stille Reserven
(Übertragungsrücklagen) übertragen.
677
Die Zuführung eines Wirtschaftsguts an eine Körperschaft kann
auch anteilig als Einlage anzusehen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein
Anteilsinhaber der Körperschaft ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen
niedrigen Preis verkauft. In diesem Fall ist in Höhe der Differenz zum gemeinen
Wert eine Einlage anzunehmen. Der gemeine Wert eingelegter Wirtschaftsgüter
erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
93/14/0188).
12.2.2.3 Umgründungen
678
Der dem § 6 Z 14 EStG 1988 innewohnende Tauschgrundsatz kommt
bei Einbringungen und Abspaltungen im Sinne des UmgrStG hinsichtlich seiner
Steuerwirkung dem Grund nach nicht zum Tragen. Sind die Voraussetzungen des Art.
III UmgrStG oder des Art. VI UmgrStG nicht gegeben oder liegt ein in Art. III
oder Art. VI UmgrStG vorgesehener Fall der Aufwertungsoption oder
Zwangsaufwertung vor, ist die mit dem Tauschgrundsatz verbundene
Gewinnverwirklichung auch bei der Übertragung von (Teil-) Betrieben,
Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 UmgrStG zwingend
anzuwenden. Zu den Folgen siehe Rz 1433 bis 1438.
12.2.3 Nutzungseinlagen
679
Unter Nutzungseinlage wird die Überlassung von Geld oder
Gegenständen an die Körperschaft zum Gebrauch oder die Erbringung von
Dienstleistungen durch den Anteilsinhaber ohne Entgelt oder gegen ein
unangemessen niedriges Entgelt verstanden. Dem Nutzungsvorteil kommt nicht die
Eigenschaft eines einlagefähigen Wirtschaftsgutes zu. Somit stellt dieser bei
der Körperschaft keine Einlage dar und führt daher auch beim Anteilsinhaber
nicht zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes (siehe EStR 2000 Rz 2605).
Einlagen, die in Form von unentgeltlichen oder verbilligten
Nutzungen geleistet werden, sind auf der Ebene der Körperschaft weder
bilanziell als Aktivum anzusetzen noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe
der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen (ebenso liegen beim Einlegenden
auch keine fiktiven Betriebseinnahmen vor).
Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen seine ablehnende Haltung
zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen durchblicken lassen. Es ging in
diesen Verfahren um die steuerliche Anerkennung von angemessenen Vergütungen
für die Zurverfügungstellung von Kapital bzw. Liegenschaften durch den Anteilseigner an die
Körperschaft. In allen Fällen hat der VwGH die Anerkennung von fiktiven
Vergütungen mit der Begründung verweigert, dass keine fremdübliche
Vereinbarung vorliege und demzufolge die Entgeltlichkeit der
Zurverfügungstellung nicht erwiesen sei.
680
Im Gegensatz zu Nutzungsüberlassungen im Inland ist bei
Auslandssachverhalten jedenfalls eine Versteuerung im Inland sicherzustellen.
Bei Nutzungsüberlassungen über die Grenze zB im konzerninternen
Dienstleistungsverkehr ist als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die
Umsetzung einer OECD-konformen Verrechnungspreiskorrektur § 6 Z 6 EStG 1988
heranziehbar. Bei der gesetzlichen Anordnung, dass eine Bewertung mit dem
Fremdpreis zu erfolgen hat, bezieht die Gesetzesvorschrift ausdrücklich auch
Fremdpreise für "sonstige Leistungen" mit ein. Die "sonstige
Leistung" einer Darlehensgewährung ist demnach gemäß § 6 Z 6 EStG 1988
in OECD-konformer Interpretation durch Ansatz von fremdüblichen Zinsen zu
bewerten.
12.2.4 Verdeckte Einlagen
681
Verdeckte Einlagen sind alle nicht ohne weiteres als Einlagen
erkennbare Zuwendungen (Vorteilseinräumungen) einer an der Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person, die von einer dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Person nicht gewährt würden. Im Fall
einer Wirtschaftsgutübertragung liegt eine faktische Sacheinlage durch
Eigentumsübergang auf die Gesellschaft vor. Bei der verdeckten Sacheinlage
erhält die Körperschaft vom Anteilsinhaber Geld oder körperliche oder
unkörperliche Wirtschaftsgüter aus gesellschaftlichem Anlass (societatis
causa).
682
Bei einer direkt verdeckten Sacheinlage schenkt der
Anteilsinhaber ein Wirtschaftsgut, ohne dass eine Schenkung im Sinne des ErbStG
1955 vorliegt. Das mit dem gemeinen Wert aktivierte Wirtschaftsgut ist im
Anlage- oder Umlaufvermögen anzusetzen. Abnutzbare Anlagegüter führen zur
Normalabschreibung, es kann gegebenenfalls eine Übertragungsrücklage nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden.
683
Bei der indirekt verdeckten Sacheinlage, die im wörtlichen Sinn
durch ein Rechtsgeschäft verdeckt wird, ist der rechtsgeschäftliche Vorgang
vom gesellschaftsrechtlichen zu trennen. Verkauft ein Anteilsinhaber einer
Körperschaft ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Preis, sind die
Anschaffungskosten der Körperschaft auf den gemeinen Wert zu erhöhen und in
Höhe der Differenz zum gemeinen Wert ist eine Einlage anzunehmen.
Veräußert die Körperschaft an einen Anteilsinhaber ein
Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis, wird somit die Körperschaft aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen bereichert, ist in Höhe der Differenz
zwischen gemeinem Wert des Wirtschaftsguts und Veräußerungspreis eine Einlage
anzusetzen.
684
Der gesellschaftlich veranlasste Verzicht des Anteilsinhabers
auf seine Forderung gegen die Körperschaft ist in Höhe jenes Betrages eine
gesellschaftlich veranlasste Einlage, der dem Tageswert der Forderung im
Zeitpunkt des Verzichts entspricht (VwGH 26.5.1998, 94/14/0042); siehe EStR 2000
Rz 2599.
685
Hat eine Zuwendung des Anteilsinhabers an die Körperschaft nach
ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung
zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber, sondern im Gesellschaftsverhältnis,
ist die Leistung ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung zB als Darlehen oder
stille Beteiligung als verdeckte Einlage anzusehen.
686
Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung
über Rückzahlung bzw. Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes
Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt
(VwGH 28.4.1999, 97/13/0068).
687
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften
und ihren Anteilsinhabern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die
Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen
üblichen Bedingungen erfolgen, andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden.
Der VwGH hat für die Anerkennung von Leistungsbeziehungen
zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber in seiner so genannten
Angehörigenjudikatur (VwGH 10.7.1996, 94/15/0114; VwGH 25.6.1997, 94/15/0160)
folgende Formel entwickelt:
Bei Begründung einer vertraglichen Beziehung zwischen
Körperschaft und Anteilsinhaber ist in erster Linie zu beachten, dass der
Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen klaren und eindeutigen
Inhalt hat und hinsichtlich der Konditionen dem Fremdvergleich standhält.
688
Besserungsvereinbarungen können ebenfalls zu verdeckten
Einlagen führen. Unter Besserungsvereinbarungen sind Vereinbarungen zu
verstehen, wonach ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet wird, das er dem
Kapitalgeber nur im Fall seiner "Besserung" zurückzahlen muss. Die
"Besserung" kann dabei als (Wieder-)Eintritt in die Gewinnzone bzw.
als Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter (zB Erreichen einer
bestimmten Eigenkapitalquote) definiert sein. Die Hingabe des Kapitals kann im
Wesentlichen erfolgen in Form einer betrieblich veranlassten Kapitalhingabe,
eines Forderungsnachlasses oder einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten
Hingabe von Kapital an Körperschaften (siehe EStR 2001 Rz 2382 bis 2388, 2452).
Wird einer Körperschaft von einem ihrer Anteilsinhaber
Besserungskapital im Wege einer Kapitalhingabe oder eines Forderungsnachlasses
aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zugeführt, kann eine steuerneutrale
verdeckte Einlage vorliegen.
689
Vorteilsgewährungen zwischen Schwestergesellschaften
(Gesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar in einer Hand
vereinigt sind oder bei denen eine Mehrheit von Gesellschaftern im gleichen
Beteiligungsverhältnis beteiligt ist), führen bei der vorteilsgewährenden
Körperschaft steuerrechtlich zunächst stets zur Annahme verdeckter
Ausschüttungen an den oder die beherrschenden Anteilsinhaber und in der Folge
zu verdeckten Einlagen zugunsten der vorteilsempfangenden
Schwester-Körperschaft (VwGH 30.5.1995, 91/13/0248,91/13/0250; siehe weiters Rz
776). Zu einer verdeckten Einlage kommt es aber nur, wenn der Gegenstand der Vorteilsgewährung
ein einlagefähiges Wirtschaftsgut ist.
12.2.5 Mittelbare Einlagen
690
Ein von einer Großmuttergesellschaft unmittelbar an die
Enkelgesellschaft gewährter Zuschuss aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen
ist ertragsteuerrechtlich unabhängig vom Zahlungsfluss als Doppeleinlage im
Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 zunächst als Einlage der
Großmuttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft und in der Folge als Einlage
in deren Tochtergesellschaft (= Enkelgesellschaft) zu behandeln. Bei der
zuschussgewährenden Großmuttergesellschaft liegt daher steuerlich ein Fall der
Aktivierung der Zahlung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft und bei
letzterer ein steuerfreier Vermögenszugang (Buchung auf Rücklage) vor. Die
Tochtergesellschaft hat gleichzeitig durch die Weitergabe des Zuschusses
steuerlich eine Aktivierung auf die Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft
(Enkelgesellschaft) vorzunehmen, bei letzterer liegt erneut ein steuerneutraler
Vermögenszugang (Buchung auf Rücklage) vor (siehe auch Punkt 2.2.2 des
Erlasses des BMF Z 06 0257/1-IV/6/98 vom 31. März 1998, AÖF Nr. 88/1998,
betreffend die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen im Sinne des §
4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988). Die vorgenannte Beurteilung steht unter
dem Vorbehalt, dass für die gewählte Vorgangsweise eine wirtschaftliche
Begründung vorliegt.
12.2.6 Einlagenrückzahlungen (§ 4 Abs. 12 EStG 1988)
691
Einlagenrückzahlungen von Körperschaften sind steuerneutrale
Zuwendungen aus dem Eigenkapital der Körperschaft außerhalb von steuerlichen
Ausschüttungen, die an Personen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber
erfolgen. Sie können nur in den in § 4 Abs. 12 EStG 1988 erwähnten Formen
vorliegen.
Einlagenrückzahlungen sind das Gegenstück zu
Einlagenleistungen der Anteilsinhaber. Kapitalrückzahlungen sind bei der
Gesellschaft nicht steuerbare Vermögensabflüsse und bewirken beim
Gesellschafter eine Minderung der auf die Beteiligung aktivierten
Anschaffungskosten (VwGH 22.3.2000, 96/13/0175).
Einlagenrückzahlungen sind als Rücktausch anzusehen und werden
damit in § 4 Abs. 12 EStG 1988 als Veräußerungstatbestände bezeichnet, bei
denen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Geld oder sonstiges Vermögen
als Gegenleistung für die Rückgabe oder Verminderung eines Anteils an der
Körperschaft empfangen wird.
Die Rückzahlung des in eine Körperschaft eingelegten Kapitals
führt, anders als die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen, nicht zu
Kapitalerträgen, sondern unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 EStG
1988 zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus
handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer
Gewinnausschüttung erfolgt.
Zur steuerlichen Behandlung von Einlagenrückzahlungen im Sinne
des § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988 siehe Erlass des BMF Z 06
0257/1-IV/6/98 vom 31. März 1998, AÖF Nr. 88/1998.
12.2.7 Mitgliedsbeiträge
692
Beiträge sind Zuwendungen der Mitglieder an eine Körperschaft
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, die der laufenden Abdeckung des Aufwandes
der Körperschaft dienen.
Dabei sind echte und unechte Mitgliedsbeiträge zu
unterscheiden. Gemischte Beiträge liegen vor, wenn ein einheitlicher
Mitgliedsbeitrag sowohl für allgemeine Aufgaben der Körperschaft als auch für
die Erbringung konkreter Gegenleistungen erhoben wird.
12.2.7.1 Echte Mitgliedsbeiträge
693
Echten Mitgliedsbeiträgen liegt keine konkrete Gegenleistung
der Körperschaft (des Vereines) zu Grunde. Sie sind vom Mitglied ungeachtet der
Inanspruchnahme von Leistungen der Körperschaft zu entrichten.
Siehe weiters VereinsR 2001 Rz 432 und 433 und die dort
aufgezählten Beispiele.
12.2.7.2 Unechte Mitgliedsbeiträge
694
Beiträge, denen eine konkrete Gegenleistung der Körperschaft
an den Beitragszahler gegenübersteht, sind unechte Mitgliedsbeiträge. Unechte
Mitgliedsbeiträge liegen tendenziell (widerlegbare Vermutung) bei
Körperschaften vor, die die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder fördern.
Siehe auch VereinsR 2001 Rz 434 bis 437 und die dort
angeführten Beispiele.
Unechte Mitgliedsbeiträge fallen nicht unter § 8 Abs. 1 KStG
1988 und führen, wenn der Leistungsaustausch einen Einkunftstatbestand des § 2
EStG 1988 erfüllt, zur Steuerpflicht.
12.2.8 ABC der Einlagen und Beiträge
695
Alineare Einlagen
Leisten nicht sämtliche Anteilsinhaber Einlagen, ändert dies
nichts an der Einlagenwirkung, die Bereicherung der stillehaltenden
Anteilsinhaber kann unter Umständen eine Schenkung im Sinne des ErbStG 1955
darstellen.
696
Anteilige Einlage
Veräußert der Anteilsinhaber der Körperschaft ein
Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Preis, ist in Höhe der Differenz
zum gemeinen Wert anteilig eine Einlage anzunehmen (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187,
93/14/0188).
697
Baukostenzuschüsse
Ist die Leistung eines Baukostenzuschusses für Stromlieferungen
im Gesellschaftsverhältnis begründet, ist von einer Einlage in die
Gesellschaft auszugehen (VwGH 18.12.1996, 94/15/0168).
698
Besserungskapital
Eine im Gesellschaftsverhältnis begründete Hingabe von
Besserungskapital kann ebenso wie ein Forderungsnachlass aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen eine verdeckte Einlage darstellen. Siehe
weiters Rz 681 bis 689.
699
Forderungsverzicht
Wird in keiner Weise aufgezeigt, auf Grund welcher
objektivierbaren Umstände eine gesellschaftsrechtliche Ursache für einen
zunächst als betrieblich veranlasst behandelten Forderungsverzicht anzunehmen
wäre, liegt weder ein Verfahrensmangel noch Rechtswidrigkeit vor, wenn die
Behörde das Vorliegen einer Einlage nicht als gegeben annimmt (VwGH 15.12.1994,
93/15/0008).
Ob ein Forderungsausfall bzw. ein Forderungsverzicht betrieblich
oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die
Maßnahmen auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.
Siehe auch Rz 684.
700
Kapitalausstattung
Eine Einlage liegt vor, wenn das Interesse des Gesellschafters
an einer entsprechenden Kapitalausstattung der Körperschaft vorliegt (VwGH
21.1.1987, 86/13/0145).
701
Leistungsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft
Ein eine wirtschaftliche Einheit betreffender Vertrag kann nicht
derart zerlegt werden, dass ein Teil der Gegenleistung der Tochtergesellschaft
als zu hoch und somit als verdeckte Ausschüttung an die Muttergesellschaft
beurteilt wird und der verbleibende Teil dieser Gegenleistung als zu gering und
deshalb als verdeckte Einlage der Muttergesellschaft angesehen wird (VwGH
16.12.1998, 93/13/0257).
702
Mittelbare Einlage
Wird eine Einlage von einer dem Anteilsinhaber nahe stehender
Person geleistet, ist im ersten Schritt von einer Zuwendung an den
Anteilsinhaber und im zweiten Schritt von einer Einlage des Anteilsinhabers in
die Körperschaft auszugehen.
703
Nicht behobene Dividenden
Die Vereinnahmung einer vom Genossenschafter nicht behobenen und
somit verfallenen Dividende durch die Genossenschaft ist eine Zuwendung des
Genossenschafters mit Einlagencharakter und vermehrt nicht den steuerpflichtigen
Gewinn (VwGH 13.9.1978, 2001/76, 1593/78). Dies gilt in gleicher Weise für
Kapitalgesellschaften.
704
Rückgriffsanspruch
Wird ein handelsrechtlicher Rückgriffsanspruch einer bewirkten
verdeckten Ausschüttung, die die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen
ausgelöst hat, durchgesetzt, liegt eine Einlage in die Körperschaft vor (VwGH
21.12.1993, 93/14/0216).
705
Schwestergesellschaft
Zur Vorteilsgewährung an eine Schwestergesellschaft siehe Rz
689.
706
Stille Beteiligung
Die Vermögenszuwendung ist dahin zu untersuchen, ob die
Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen
Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im
Gesellschaftsverhältnis hat. Die Veranlassung durch eine schuldrechtliche
Beziehung darf nur angenommen werden, wenn festgestellt wird, dass ein fremder
Dritter unter den gleichen Bedingungen eine stille Beteiligung eingegangen
wäre. Andernfalls ist die Leistung, ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung
als Darlehen oder stille Beteiligung, als verdeckte Einlage anzusehen (VwGH
25.6.1997, 94/15/0118).
Hat die Einlage eines unechten stillen Gesellschafters objektiv
nur den wirtschaftlichen Erfolg, Eigenkapital des Inhabers des Handelsgewerbes
(GmbH) zu ersetzen, ist die Einlage als verdecktes Stammkapital der GmbH zu
betrachten (VwGH 18.10.1989, 88/13/0180).
707
Unterpreisige Übertragung einer Beteiligung
Die zu einem Unterpreis vorgenommene Übertragung einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch den Beteiligten auf eine andere
Kapitalgesellschaft, bei welcher der Übertragende ebenfalls beteiligt ist,
stellt in der Differenz zwischen Abtretungspreis (Nennwert) und tatsächlichem
Wert der Anteile (gemeiner Wert) eine verdeckte Einlage dar (VwGH 5.10.1994,
94/15/0036; VwGH 27.1.2000, 97/15/0193).
708
Verdecktes Grund- oder Stammkapital
Bei einer Darlehensgewährung durch den Anteilsinhaber an seine
Körperschaft bewirkt eine nicht fremdübliche Vertragsgestaltung (keine
Besicherung, abgegebene Nachrangigkeitserklärung, fehlende Schriftlichkeit, nur
später verfasste Aktennotiz, dass Rückzahlung erst nach drei Jahren verzinst
werden soll) die Behandlung als verdecktes Stammkapital (VwGH 14.12.2000,
95/15/0127).
Hat eine Zuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft nach
ihrem inneren Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung
zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern im Gesellschaftsverhältnis,
ist die Leistung, ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung als Darlehen oder
stille Beteiligung, als verdeckte Einlage anzusehen. Eine unklare
Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung über Rückzahlung bzw.
Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen,
sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt, wobei in diesem Fall
nicht relevant ist, ob nach betriebswirtschaftlichen Gründen die Zufuhr von
Eigenkapital geboten war (VwGH 28.4.1999, 97/13/0068).
709
Ersetzt ein Darlehen Eigenkapital, wird die Verbindlichkeit der
Körperschaft gegenüber dem Anteilsinhaber steuerlich nicht anerkannt. Es muss
aber (bei Vorliegen einer dem Fremdvergleich standhaltenden
Darlehensvereinbarung) eindeutig erwiesen sein, dass die Zufuhr von Eigenkapital
wirtschaftlich geboten wäre und das Darlehen dieses erforderliche Eigenkapital
ersetzt (VwGH 20.4.1982, 81/14/0195). Dass die Körperschaft das Darlehen zu
gleichen Bedingungen woanders nicht bekommen hätte, reicht für die Annahme von
verdecktem Eigenkapital nicht aus. Es müssen besondere Umstände dafür
sprechen, dass die Darlehenshingabe objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat,
Eigenkapital zu ersetzen. Für das Vorliegen der besonderen Umstände ist der
Zeitpunkt der Darlehenszuzählung maßgebend.
Verdecktes Eigenkapital ist auch dann nicht anzunehmen, wenn die
Körperschaft die in der Wirtschaft übliche Eigenkapitalquote aufweist (VwGH
23.10.1984, 83/14/0257). In diesen beiden Fällen kommt es sehr wohl auf die
Eigenkapitalsituation der Körperschaft an.
Ein proportionaler Zuschuss der Anteilsinhaber im Verhältnis
ihrer Beteiligung spricht für verdecktes Stammkapital (VwGH 4.3.1983,
81/17/0102).
710
Darlehen einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, die
nicht beteiligt ist, können nur dann als verdecktes Eigenkapital behandelt
werden, wenn der Gesellschafter diese Maßnahme veranlasst (VwGH 18.12.1990,
89/14/0133, 89/14/0134).
711
Verzicht auf Pensionszusage
Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber seiner
Kapitalgesellschaft auf eine Pensionsanwartschaft, liegt keine Einlage vor
sondern es ergibt sich in Höhe der wegfallenden Rückstellung bei der
Körperschaft ein steuerpflichtiger Ertrag.
712
Zinsenlose Überlassung von Geld
Der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte
Vorteil, ein Darlehen zinsenlos nutzen zu können, ist steuerrechtlich kein
einlagefähiges Wirtschaftsgut.
713
Zinslose Überlassung von Geld ins Ausland
Gewährt eine österreichische Muttergesellschaft ihrer
ausländischen Tochtergesellschaft ein Darlehen, ist zu erwarten, dass der
Tochtergesellschaft fremdübliche Zinsen angelastet werden und daher diese
sonstige Leistung der Darlehensgewährung gemäß § 6 Z 6 EStG 1988 durch den
Ansatz fremdüblicher Zinsen zu bewerten ist.
714
Zuschuss zur Verlustabdeckung
Die Zuführung von Mitteln an die Kapitalgesellschaft durch den
Gesellschafter ist grundsätzlich als Einlage anzusehen, die beim Gesellschafter
als Einkommensverwendung zunächst steuerneutral ist und im Falle der
Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung zu einem Betriebsvermögen im Wert
der Beteiligung aktiviert ausgewiesen werden muss. Dies gilt auch für den Fall
der Verlustabdeckung, da es in der Folge, unter Umständen schon bei der
Bilanzierung des Zuwendungsjahres, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung zu einem abzugsfähigen Aufwand kommen kann (VwGH
29.4.1992, 90/13/0228, 90/013/0229).