 
13 Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 bis 4 KStG 1988)
13.1 Allgemeines
715
Einkommensverwendung ist bei personenbezogenen Körperschaften
hauptsächlich die steuerneutrale Aufteilung des Einkommens auf die
Anteilsinhaber, im übrigen der Einsatz für nicht der Einkommenserzielung
dienenden Maßnahmen. Analog zum Einkommensteuerrecht können Maßnahmen der
Einkommensverwendung die Ermittlung des Einkommens von Körperschaften nicht
beeinflussen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen davon vorsieht. Anteilsinhaber
sind die Personen, welche die Körperschaft mit Kapital ausstatten und dafür
einen Anteil am Gewinn, oder im Falle der Liquidation am Vermögen der
Körperschaft haben.
Typische Anteilsinhaber sind:
- bei einer GmbH die Gesellschafter
- bei einer Aktiengesellschaft die Aktionäre
- bei einer Genossenschaft die Genossenschafter
716
Von einer Einkommensverteilung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG
1988 kann nur gesprochen werden, wenn sie gesellschaftsrechtlich motiviert ist,
dh. wenn der Empfänger ein Anteilsinhaber ist oder eine eigentümerähnliche
Position besitzt (siehe Rz 720 bis 726).
Die Einkommensverteilung kann in Form von
- offenen Ausschüttungen (siehe Rz 727 bis 744)
- verdeckten Ausschüttungen (siehe Rz 745)
- Entnahmen (siehe Rz 720 bis 726) oder
- in anderer Weise
auftreten.
717
Offene Ausschüttungen sind bei Vorliegen von
Gewinnverteilungsbeschlüssen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Genossenschaften anzunehmen (siehe Rz 727 bis 744).
Unter verdeckten Ausschüttungen versteht man alle
vermögenswerten Vorteile, die eine Körperschaft dem Beteiligten oder einem ihm
nahe Stehenden nur deshalb gewährt, weil er Beteiligter der Körperschaft ist
und die sie einem anderen Vertragspartner in dieser Form nicht gewähren würde
(siehe Rz 745).
Als Entnahmen wird auch bei Körperschaften im Allgemeinen der
Vermögenstransfer vom Betriebsvermögen in den außerbetrieblichen Bereich
verstanden. Ein weiterer Anwendungsbereich kann in Vermögenszuwendungen von
eigentümerlosen Körperschaften gesehen werden, soweit nicht eine verdeckte
Ausschüttung denkbar ist (siehe Rz 721).
718
Jeder Akt der Einkommensverwendung, der nicht unter die drei
ersten Tatbestände subsumiert werden kann, fällt unter Einkommensverwendung in
anderer Weise. Darunter sind etwa Spenden und Aufwendungen im Sinne des § 12
KStG 1988 zu verstehen. In welche der vier Tatbestände ein Vorgang fällt,
spielt nur eine untergeordnete Rolle. Die steuerlichen Folgen sind
grundsätzlich bei allen vier Tatbeständen die gleichen. Der einzige
Unterschied zwischen Entnahme und verdeckter Ausschüttung auf Ebene der
Körperschaft ist der Bewertungsmaßstab. Während bei der Entnahme der Teilwert
zum Ansatz kommt, ist der verdeckten Ausschüttung ein Fremdvergleichsmaßstab
zu Grunde zu legen.
719
Von der Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988
ist die Einlagenrückzahlung sowie die Verteilung des Vermögens im Wege der
Liquidation zu unterscheiden.
- Einlagenrückzahlungen sind steuerneutrale Zuwendungen aus dem
Eigenkapital der Körperschaft außerhalb von steuerlichen Ausschüttungen,
die an Personen in ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaber erfolgen. Siehe
weiters Rz 691. Hinsichtlich der Abgrenzung zur Ausschüttungsfiktion des §
32 Z 3 EStG 1988 siehe Rz 738 bis743.
- Liquidation ist die Auflösung und Abwicklung einer Körperschaft nach
§ 19 KStG 1988. Gewinnausschüttungen aus Wirtschaftsjahren, die in den
Abwicklungszeitraum fallen, sind nicht möglich und sind als Vorwegverteilung des Abwicklungsergebnisses zu
behandeln. Näheres siehe Rz 1426.
13.2 Entnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988
13.2.1 Entnahmen als Einkommensverwendungstatbestand
720
Als Entnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind einerseits
jene im Sinne des § 6 Z 4 EStG 1988 andererseits
Einkommensverwendungstatbestände anzusehen, die üblicherweise nicht als
Ausschüttungen in Betracht kommen. Diese Entnahmen betreffen
Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften, bei
denen eine offene Gewinnausschüttung begrifflich nicht denkbar ist, wohl aber
auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann.
Eigentümerlose Körperschaften im engeren Sinn sind:
- Sparkassen
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Vereine
- Anstalten
- Stiftungen
- Fonds
- Betriebe gewerblicher Art.
721
Sollte eine eigentümerlose Körperschaft Vorteile an dritte
Personen gewähren, ist zu überprüfen, ob die Vorteilsgewährung betrieblich
bedingt ist. Ist diese Vorteilszuwendung nicht betrieblich bedingt, ist sie
nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Eine derartige Vorteilsgewährung ist
entweder als verdeckte Ausschüttung oder als Entnahme zu behandeln. Eine
Behandlung als verdeckte Ausschüttung sowie die Qualifikation des
Vorteilsempfängers als Empfänger einer verdeckten Ausschüttung ist nur
denkbar, wenn der Vorteilsempfänger der eigentümerlosen Körperschaft nahe
steht und ihm eine eigentümerähnliche Stellung zukommt. Eigentümerähnliche
Stellung haben zB die Gemeinde gegenüber der Gemeindesparkasse oder einem Gemeindefonds mit
Rechtspersönlichkeit, das Land gegenüber einer Hypothekenbank, der Bund
gegenüber einer Bundesanstalt mit Rechtspersönlichkeit. Bei personenbezogenen
juristischen Personen (zB Kapitalgesellschaften) ist die eigentümerähnliche
Stellung enger auszulegen. Es liegt zB keine eigentümerähnliche Stellung bei
Hauptgläubigern oder stillen Gesellschaftern vor, auch wenn sie einen
beherrschenden Einfluss auf die Körperschaft ausüben.
13.2.1.1 Einkommensverwendung bei Sparkassen, bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Vereinen
722
Bei Sparkassen ist die Haftungsgemeinde als eigentümerähnliche
Person anzusehen, auch wenn kein Gesellschaftsverhältnis vorliegt.
Vorteilszuwendungen einer Sparkasse an die Haftungsgemeinde stellen eine
verdeckte Ausschüttung dar, wenn ein entsprechender Einfluss auf die
Geschäftsführung besteht (VwGH 30.4.1965, 2325/63).
723
Bei Vereinen sind zB Funktionäre des Vereines als
eigentümerähnliche Personen anzusehen. Erhalten Funktionäre eine
Vorteilsgewährung, kommen beim Verein die Vorschriften der verdeckten
Ausschüttung sinngemäß zur Anwendung (siehe Rz 1151 und VereinsR 2001 Rz 341
und 342).
13.2.1.2 Einkommensverwendung bei Anstalten, Stiftungen und
Fonds
724
Der Stifter bzw. der Anstaltsgründer haben eine
eigentümerähnliche Stellung gegenüber der Körperschaft. Gleiches gilt für
die die Stiftung bzw. die Anstalt organisatorisch und wirtschaftlich
beherrschenden Personen. Eine Vorteilszuwendung an diese Personen kann unter
besonderen Umständen zu einer verdeckten Ausschüttung führen.
13.2.1.3 Einkommensverwendung bei Betrieben gewerblicher Art
725
Die Trägerkörperschaft eines Betriebes gewerblicher Art hat
eine eigentümerähnliche Position gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art. In
der Stellung der Trägerkörperschaft zum Betrieb gewerblicher Art ist eine
Beziehung zu sehen, die jener des Alleingesellschafters zur Kapitalgesellschaft entspricht (siehe Rz 64 bis 88). Offene und
verdeckte Vorteilszuwendungen des Betriebes gewerblicher Art an die
Trägerkörperschaft sind als verdeckte Ausschüttung zu erfassen. Siehe auch
VwGH 15.10.1954, 2979/52, VwGH 28.6.1964, 2151/62 und VwGH 17.2.1988,
86/13/0174.
13.2.2 Entnahmen als Maßnahme des Betriebsvermögensvergleiches
726
Siehe Rz 606 und 607 sowie Rz 612 bis 614.
13.3 Ausschüttungen
13.3.1 Offene Ausschüttungen
727
Eine offene Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist
die körperschaftsteuerlich unbeachtliche Verteilung des Einkommens auf Grund
von Gewinnverteilungsbeschlüssen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln auf
die Anteilsinhaber. Die offene Ausschüttung ist für die ausschüttende
Körperschaft der typische Einkommensverwendungstatbestand. Sie ist immer
steuerneutral und darf daher den Gewinn der ausschüttenden Körperschaft nicht
schmälern. Als offene Ausschüttungen gelten
- die Gewinnverteilung gemäß § 126 AktG (siehe Rz 731),
- die Verteilung des Reingewinnes gemäß § 35 GmbHG (siehe Rz 731),
- die Ergebnisverwendung gemäß § 27a GenG (siehe Rz 732),
- die Ausschüttungen von Agrargemeinschaften (siehe Rz 733 und 734),
- die Ausschüttungen auf Substanzgenussrechte (siehe Rz 735),
- die Ausschüttungen auf Partizipationskapital (siehe Rz 736),
- die genossenschaftlichen Rückvergütungen (siehe Rz 737),
- die Ausschüttungsfiktionen (siehe Rz 738).
Gewinnausschüttungen abweichend von den
Beteiligungsverhältnissen (alineare Gewinnausschüttungen) müssen
gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet sein.
728
Als Empfänger der offenen Ausschüttungen kommen in Betracht:
Die Ausschüttungen an natürliche Personen unterliegen
unabhängig davon, ob die Beteiligung zu ihrem Betriebs- oder Privatvermögen
oder zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, an der der Empfänger als
Mitunternehmer beteiligt ist, grundsätzlich der Endbesteuerung (§ 97 EStG
1988, Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%). Steuerpflichtige, deren
Tarifsteuer unter 25% liegt, erhalten die KESt nach Maßgabe des § 97 Abs. 4
EStG 1988 rückerstattet bzw. angerechnet. Näheres siehe EStR 2000 Rz 7820
ff.
Die Ausschüttungen an juristische Personen sind bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 10 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit.
Näheres siehe Rz 498 bis 595. Der davon unabhängige KESt-Abzug unterbleibt
bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gemäß § 94 Z 2 EStG
1988, wenn die Körperschaft zu mindestens 25% unmittelbar am Grund- oder
Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- oder
Wirtschaftsgenossenschaft beteiligt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht
vor, hat die ausschüttende Körperschaft die Kapitalertragsteuer
einzubehalten. Die KESt ist auf Antrag anzurechnen bzw. zu erstatten (siehe
EStR 2000 Rz 7820 ff).
Ausländische Muttergesellschaften müssen nach § 94a Abs. 1
EStG 1988 unmittelbar zu mindestens einem Viertel am Grund- oder Stammkapital
einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein, damit ein KESt-Abzug durch die
ausschüttende Kapitalgesellschaft unterbleiben kann. Die betreffenden
ausländischen Gesellschaften müssen die Voraussetzungen des Artikel 2 der
Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. Nr. L 225 S. 6) in
der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union erfüllen und sind in Anlage 2 EStG 1988 aufgezählt. Zusätzlich muss
die ausländische Muttergesellschaft während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mindestens zwei Jahren an der ausschüttenden österreichischen
Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,
hat die ausschüttende Körperschaft die Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Bezüglich einer allfälligen Rückerstattung sind die entsprechenden
Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.
729
Ausschüttungsfähig ist der nach den
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Bilanzgewinn. Das Handelsrecht ist
auf Grund des Vorsichtsprinzips und des Prinzips des Gläubigerschutzes in all
seinen Vorschriften davon geleitet, einen ausschüttungsfähigen Gewinn zu
ermitteln und keinesfalls darüber hinausgehende Beträge dem Unternehmen zu
entziehen. Die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften reduzieren bereits
den Gewinn auf den ausschüttbaren Gewinn. Darüber hinaus normiert der nur für
die Kapitalgesellschaften geltende § 235 HGB drei zusätzliche
Ausschüttungsbeschränkungen (Zuschreibungen nach Z 1, Auflösung von
Bewertungsreserven nach Z 2 sowie Auflösung von Kapitalrücklagen nach Z 3), in
denen ein bereits entstandener und nach den Rechnungslegungsvorschriften
auszuweisender Gewinn als bloßer Buchgewinn von der Ausschüttung
ausgeschlossen wird. Als ausschüttungsfähig verbleibt daher der um diese
handelsrechtlichen Ausschüttungssperren verminderte Bilanzgewinn. Bei
Durchführung der offenen Ausschüttung ist jedoch zu beachten, dass eine
Fremdfinanzierung bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der
Kreditaufnahme und der offenen Ausschüttung zum Abzugsverbot nach § 12 KStG
1988 für die anfallenden Zinsen führt. Näheres siehe Rz 1217.
730
Die formellen Voraussetzungen für das Vorliegen von offenen
Ausschüttungen sind in den einzelnen handels- bzw. gesellschaftsrechtlichen
Gesetzen geregelt. Mit der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung entsteht
für die Gesellschafter ein klagbarer Anspruch auf die Gewinnanteile. Ein
Abgehen von diesen Formalvoraussetzungen bleibt steuerlich ohne Relevanz, da
jede Art der Ausschüttung sowohl bei der ausschüttenden Körperschaft
(steuerneutral) als auch beim Empfänger der Ausschüttung (idR Endbesteuerung
bzw. Beteiligungsertragsbefreiung) die gleichen steuerlichen Konsequenzen nach
sich zieht.
13.3.1.1 Kapitalanteile
731
Unter Kapitalanteilen versteht man Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften, das sind Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung.
Die Gewinnverteilung der AG ist im § 126 AktG geregelt.
Demnach obliegt die Beschlussfassung über die Verteilung des Bilanzgewinnes
alljährlich der Hauptversammlung der Aktionäre. Die Hauptversammlung ist
dabei an den vom Vorstand
mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellten
Jahresabschluss und den darin aufscheinenden verteilungsfähigen Gewinn
gebunden. Sie ist zwar bei ihrem Gewinnverteilungsbeschluss nicht an den
Vorschlag des Vorstandes gebunden, unterliegt aber in Bezug auf den Inhalt des
Verteilungsbeschlusses den durch Gesetz, Satzung oder Vertrag auferlegten
Beschränkungen. Sofern die Hauptversammlung auf Grund der Satzung der AG dazu
ermächtigt ist, kann sie daher den Reingewinn ganz oder auch teilweise von
der Verteilung ausschließen.
Die Gewinnverteilung der GmbH ist in den §§ 35 und 82 GmbHG
geregelt. Nach § 35 GmbHG obliegt die Beschlussfassung über die Verteilung
des Bilanzgewinnes jährlich der Generalversammlung der Gesellschafter, sofern
dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich der Beschlussfassung der
Gesellschafter vorbehalten ist. Dieser Vorbehalt ist in den meisten
Gesellschaftsverträgen enthalten. Bei Fehlen gesellschaftsvertraglicher
Regelungen über die Gewinnverteilung ist nach § 82 Abs. 2 GmbHG der gesamte
Gewinn an die Gesellschafter nach dem Verhältnis der eingezahlten
Stammeinlagen auszuschütten. In diesem Fall gilt die Verteilung des
Jahresgewinnes mit der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs. 1 Z 1
GmbHG) als beschlossen, soweit nicht Gegenteiliges beschlossen wird. Im
Gesellschaftsvertrag können auch eigene Gewinnverteilungsregeln aufgestellt
werden (Zuweisung bestimmter Gewinnquoten zu Rücklagen, Gewinnbeteiligung der
einzelnen Gesellschafter nach eigenen Regeln usw.).
13.3.1.2 Genossenschaftsanteil
732
Die Genossenschaft dient als Verein mit nicht geschlossener
Mitgliederzahl im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft
ihrer Mitglieder. Dieser im § 1 GenG normierte Förderungsauftrag ist
Hauptzweck der Genossenschaft. Zum Unterschied zu den Kapitalgesellschaften ist
die Gewinnerzielung hintangestellt und bloßer Nebenzweck zur im
Wirtschaftsleben unerlässlichen Reservenbildung. Daher enthält das GenG über
die Gewinnverwendung keine genauen Regeln. Grundsätze darüber hat nach § 5 Z
6 GenG bereits der Genossenschaftsvertrag zu enthalten.
Als Möglichkeiten der Gewinnverwendung kommen in Betracht:
Dotierung von Rücklagen (Reservefonds), Vortrag auf neue Rechnung,
Rückvergütungen und Ausschüttung einer Dividende auf die Geschäftsanteile.
Die Satzungen der Genossenschaften enthalten vielfach Bestimmungen, dass vor jeder Ausschüttung die satzungsgemäße
Rücklage zur Stärkung der Eigenkapitalbasis zu dotieren ist. Der ab 40
Mitarbeitern zwingend einzurichtende Aufsichtsrat prüft neben den vom Vorstand
erstellten Jahresrechnungen und Bilanzen auch die Vorschläge zur
Gewinnverwendung und erstattet darüber alljährlich der Generalversammlung der
Genossenschaft Bericht. Diese entscheidet gemäß § 27 a GenG über die
Ergebnisverwendung.
13.3.1.3 Agrargemeinschaftliche Anteile
733
Die an der Agrargemeinschaft (siehe Rz 1380 bis 1389)
Beteiligten sind berechtigt, aus den von der Agrargemeinschaft zu verwaltenden
(agrargemeinschaftlichen) Grundstücken in der von der jeweiligen
Rechtsgrundlage der Agrargemeinschaft vorgesehenen Form Nutzen zu ziehen. Dies
kann sowohl durch eigene Tätigkeit des einzelnen Beteiligten (zB
Holzschlägerungsrecht, Recht auf Almauftrieb etc) als auch durch
gemeinschaftliche Bewirtschaftung mit Ausschüttung der Erträge an die
Beteiligten erfolgen.
734
Wirtschaftlich ist dieses Anteilsrecht an Agrargemeinschaften
mit Rechtspersönlichkeit vergleichbar einem Genussrecht, mit dem das Recht auf
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Agrargemeinschaft verbunden
ist (§ 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988). Die Ausschüttungen unterliegen daher als
Genussrechte im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 dem
Kapitalertragsteuerabzug.
Ausschüttungen an Anteilsberechtigte stellen
Einkommensverwendung dar.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ausschüttungen
von Agrargemeinschaften an Anteilsberechtigte siehe EStR 2000 Rz 5031 bis 5032
und 7723.
13.3.1.4 Substanzgenussrechte
735
Substanzgenussrechte im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
liegen dann vor, wenn sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn und am
Liquidationsgewinn der Körperschaft vermitteln. Beide im Gesetz genannten
Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt die Beteiligung am Gewinn, am
Liquidationsgewinn oder an beiden, liegt ein Nominalgenussrecht bzw. ein
obligationsähnliches Genussrecht (Fremdkapital) vor, dessen Bedienung zu
abzugsfähigen Betriebsausgaben führt. Genussrechte, die die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 erfüllen, werden dagegen ertragsteuerlich dem Eigenkapital
gleichgestellt (siehe Rz 537 bis 544). Ausschüttungen jeder Art darauf stellen
eine steuerneutrale Einkommensverwendung dar.
Zu Abgrenzungsfragen siehe auch EStR 2000 Rz 6138 ff.
13.3.1.5 Partizipationskapital
736
Partizipationskapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ist
Kapital der Kreditinstitute (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG 1993) und
Versicherungsunternehmen (§ 73c VAG 1978), das zur Außenfinanzierung
aufgenommen wird. Es ist abgabenrechtlich dem Substanzgenussrechtskapital
gleichgestellt. Die Ausführungen zu Rz 735 gelten daher sinngemäß.
Grundlegendes siehe Rz 545. Siehe auch EStR 2000 Rz 6143.
13.3.1.6 Genossenschaftliche Rückvergütungen
737
Genossenschaftliche Rückvergütungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z
2 KStG 1988 sind vom Jahreserfolg und dem Jahresumsatz aus dem
Mitgliedergeschäft abhängige Vergütungen, die dem Genossenschafter nach
Maßgabe seiner mit der Genossenschaft im Mitgliedergeschäft getätigten
Umsätze im Nachhinein zukommen. Sie sind nicht vom Ausmaß der
Kapitalbeteiligung abhängig. Rückvergütungen von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften qualifiziert § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988
grundsätzlich als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung. Näheres zu
den Erscheinungsformen der Rückvergütungen siehe Rz 1335 bis 1345, zur
Vorteilszuwendung in Form der aktiven Preispolitik siehe Rz 1334, zur Abgrenzung
von den Rabatten siehe Rz 1341 bis1344.
13.3.1.7 Ausschüttungsfiktionen
738
Als offene Ausschüttung gelten auch die
Ausschüttungsfiktionen. Unter diesem Sammelbegriff sind in verschiedenen
Gesetzen geregelte Tatbestände zusammengefasst, denen gemeinsam ist, dass ein
der Ausschüttung gleichgestellter Vorgang besteuert wird. IdR erfolgt in der
Vermögenssphäre des Gesellschafters eine Endbesteuerung. In der Gesellschaft
selbst bleiben die Vorgänge erfolgsneutral. Zu den Ausschüttungsfiktionen
zählen
- die ordentliche Kapitalherabsetzung innerhalb der Bindungsfrist nach
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 32 Z 3 EStG 1988)
- die Umwandlung nach Art. II UmgrStG, soweit nicht ausgeschüttete
Gewinne in der umzuwandelnden Gesellschaft vorhanden sind (§ 9 Abs. 6
UmgrStG)
- die Umwandlung nach Art. II UmgrStG, soweit die Bindungsfrist nach
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln noch nicht abgelaufen ist
(§ 9 Abs. 7 UmgrStG)
- die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 40 Abs. 2 InvFG.
13.3.1.7.1 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§
32 Z 3 EStG 1988)
739
Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Gewährung
von Freianteilen bzw. Gratisaktien (Kapitalberichtigung) nach dem
Kapitalberichtigungsgesetz BGBl. Nr. 171/1967 ist nach § 3 Abs. 1 Z 29 EStG
1988 als steuerfreie Ausschüttung verbunden mit einer Wiedereinlage in die
Gesellschaft zu sehen. Zu einer Nachversteuerung der zunächst steuerfrei
gestellten Ausschüttung kommt es nach § 32 Z 3 EStG 1988 nur dann, wenn
innerhalb einer Frist von zehn Jahren eine ordentliche Kapitalherabsetzung mit
Rückzahlung von kapitalberichtigten Gewinnen durchgeführt wird. Siehe dazu
EStR 2000 Rz 6907 ff.
740
Die Rückzahlung an Körperschaften fällt unter die
Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988. Die Nachversteuerung
einer Kapitalberichtigung nach § 32 Z 3 EStG 1988 hat innerhalb der Sperrfrist
als speziellere Vorschrift Vorrang vor einer Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs.
12 EStG 1988. Kommt es daher innerhalb der Zehnjahresfrist zu einer ordentlichen
Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung, ist das Wahlrecht zwischen Behandlung von
Ausschüttungen als Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen nicht
anwendbar.
13.3.1.7.2 Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG
741
§ 9 Abs. 6 UmgrStG stellt die Einfachbesteuerung der von
Körperschaften erzielten Gewinne dadurch sicher, dass der Übergang von
thesaurierten (vorgetragenen) Gewinnen einer umgewandelten Kapitalgesellschaft
in die Vermögenssphäre des Gesellschafters der zweiten Hälfte der Besteuerung unterzogen wird und damit gleich
behandelt wird wie eine Ausschüttung. Im steuerlichen Ergebnis muss es gleich
sein, ob die Gewinne nach Thesaurierung durch Umwandlung in das Vermögen des
Gesamtrechtsnachfolgers Gesellschafter gelangen oder durch (vorherige)
Ausschüttung. Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der
Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen (vermindert um Gewinnausschüttungen)
und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital (vermindert um darin
enthaltene Gewinnanteile im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988) und Einlagen im
Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu ermitteln. Dieser Betrag gilt mit dem Tag
der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als an
die Rechtsnachfolger offen ausgeschüttet, wobei aus diesem Betrag jedoch
thesaurierte Gewinne aus der Zeit vor 1989 auszuscheiden sind. Der Tag der
Anmeldung gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988.
Beteiligte Körperschaften fallen unter die Beteiligungsertragsbefreiung des §
10 Abs. 1 KStG 1988.
Beispiel
742
Die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG findet im
Rahmen eines Mehrfachzuges im Sinne des § 39 UmgrStG, bestehend aus einer
Handelsabspaltung zur Neugründung nach Art. VI UmgrStG und einer nachfolgenden
Umwandlung der neugegründeten Gesellschaft nach Art II UmgrStG keine Anwendung,
da Gewinne und Rücklagen der abspaltenden Gesellschaft begrifflich nicht auf
übernehmende Gesellschaften übertragen werden können. Voraussetzung ist, dass
die Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch vor
dem 1.Jänner 2002 erfolgt (3. Teil Z 7 UmgrStG).
13.3.1.7.3 Kapitalherabsetzungsfiktion gemäß § 9 Abs. 7
UmgrStG
743
Die Kapitalherabsetzungs- und Rückzahlungsfiktion des § 9 Abs.
7 UmgrStG verbindet die Bestimmungen des § 32 Z 3 EStG 1988 und § 9 Abs. 6
UmgrStG. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft innerhalb der Zehnjahresfrist
führt in Analogie zu Ausschüttungen durch Übergang der
Kapitalerhöhungsbeträge in die Vermögenssphäre des Gesellschafters zum
gleichen Ergebnis wie eine steuerschädliche Kapitalherabsetzung oder –rückzahlung.
Die Rückzahlungsfiktion betrifft jene Beträge, die auf Grund einer Gewinne
bzw. Gewinnrücklagen betreffenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
für Anteilsrechte und Freianteile an der übertragenden Körperschaft
anzusetzen sind. Auch für diese Rückzahlungsfiktion gilt der Tag der Anmeldung
des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als Tag des
Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Für beteiligte
Körperschaften kommt die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG
1988 zum Tragen.
Beispiel
13.3.1.7.4 Ausschüttungsgleiche Erträge
744
Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne des § 40 Abs.
2 InvFG handelt es sich um die gesetzliche Fiktion einer Ausschüttung für
steuerliche Zwecke. Unter diese Ausschüttungsfiktion fallen sämtliche
ordentlichen Erträge eines Investmentfonds. Näheres siehe EStR 2000 Rz 6241
ff. Ein Investmentfonds ist ein in Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das
in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der
Anteilsinhaber steht und nach den Bestimmungen des InvFG gebildet wird. Der
Fonds ist keine juristische Person, er unterliegt als solcher nicht der
Körperschaftsteuer. Die Verwaltung der Fonds erfolgt durch
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalanlagegesellschaften. Näheres siehe Rz
100.
13.3.2 Verdeckte Ausschüttungen
745
Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung
bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (VwGH 31.3.2000, 95/15/0056,
95/15/0065).
Siehe dazu ausführlich Rz 748 bis 1175.
13.4 Dividendengarantie (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988)
746
Der Ersatz der Organschaftsbestimmungen des § 9 KStG 1988 durch
die Gruppenbesteuerung führt zu keiner Änderung bei der steuerlichen
Behandlung der Dividendengarantie. Ungeachtet ihrer künftigen steuerlichen
Unwirksamkeit ist eine Gewinngemeinschaft zivilrechtlich auch in Zukunft
möglich. Sie schließt einen Minderheitsgesellschafter der Untergesellschaft
aber von Ausschüttungen aus, sodass es weiterhin einer Regelung über die
steuerliche Behandlung einer „Ersatzdividende" bedarf.
13.5.Sonderausgaben
747
In § 8 Abs. 4 KStG 1988 werden für den
körperschaftsteuerlichen Bereich die Sonderausgabentatbestände abschließend
geregelt.
Zu den einzelnen Bestimmungen siehe Rz 1176 bis 1189.
 
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