 
14 Verdeckte Ausschüttungen
14.1 Begriff
14.1.1 Allgemeines
748
Auf Grund des Trennungsprinzips sind Rechtsbeziehungen zwischen
Körperschaften und ihren Gesellschaftern (Mitgliedern) steuerlich
grundsätzlich anzuerkennen. Zuwendungen und andere Vermögensvorteile, die ihre
Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, dürfen aber die Einkommensermittlung
nicht beeinflussen, auch wenn sie in die äußere Form schuldrechtlicher
Leistungsbeziehungen gekleidet werden (VwGH 27.5.1999, 97/15/0067, 97/15/0068).
Das Aufgreifen verdeckter Ausschüttungen trägt dem Grundsatz Rechnung, dass
jeder Steuerpflichtige das von ihm erzielte Einkommen zu versteuern hat, es ist
daher auch dann geboten, wenn es auf Empfängerebene nur zu einer Verlagerung
der Besteuerungsgrundlage in eine andere Einkunftsart kommt.
749
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht
vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem
Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer
gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an
einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber
nahe stehende Person begünstigt wird (VwGH 26.9.2000, 98/13/0107).
Beispiele:
Eine GmbH bestreitet aus ihrem Vermögen Privatausgaben des
Gesellschafters.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält von seiner GmbH
überhöhte Vergütungen für seine Tätigkeit.
Eine GmbH gewährt dem Gesellschafter ein Darlehen zu
unangemessen niedrigen Zinsen.
Eine GmbH vermietet an den Gesellschafter ein Gebäude, ohne
einen Mietzins zu verlangen.
Der Begriff der Ausschüttung bringt zum Ausdruck, dass diese
Einkommensverwendung unabhängig vom Vorliegen eines Gewinnes zu beachten und
nicht nur bei Kapitalgesellschaften denkbar ist.
14.1.2 Sinn und Zweck des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen
750
Die steuerliche Neutralisierung verdeckter Ausschüttungen dient
der Entflechtung von betrieblich veranlassten Vorgängen einerseits und den
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgängen andererseits (VwGH
29.1.1998, 96/15/0013). Offene und verdeckte Ausschüttungen von Körperschaften
stellen gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 generell eine Verwendung erzielten
Einkommens dar (siehe Rz 727 bis 745). Die damit verbundene Folge der
Nichtberücksichtigung bei der Einkommensermittlung gilt auch für verdeckte
Ausschüttungen.
Zweck des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen ist daher das
Erfassen des objektiv richtigen steuerlichen Erfolges der Körperschaft. Nur
Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind oder mit der
Erzielung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen in Zusammenhang stehen, dürfen
das Einkommen der Körperschaft beeinflussen.
14.1.3 Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung
751
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung sind somit
- eine Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft (siehe Rz
773 bis 782),
- das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer
ihm nahe stehenden Person zu Lasten der Körperschaft (siehe Rz 784 bis 789)
und
- das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentscheidung (siehe Rz 790 bis 791).
752
Die verdeckte Ausschüttung setzt jedoch nicht voraus, dass die
Vermögensminderung bei der Gesellschaft zum Zufluss eines entsprechenden
Vermögensvorteils beim Anteilsinhaber führt.
Daraus ist zu schließen, dass auf Ebene des Empfängers
unabhängig von der Situation bei der Körperschaft eigenständig zu untersuchen
ist, ob Einkünfte vorliegen oder nicht.
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist es ohne
Bedeutung, welche Rechtsform der Anteilsinhaber aufweist, ob er beschränkt oder
unbeschränkt steuerpflichtig ist oder ob der Sachverhalt, der die verdeckte
Ausschüttung verursacht, im Inland oder im Ausland, verwirklicht wurde.
14.1.4 Fremdvergleich
753
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die
Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach
nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in
den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
754
Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt,
wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an
jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (siehe EStR 2000 Rz 1127 ff und
vgl. VwGH 3.8.2000, 96/15/0159).
Die Vereinbarung muss demnach
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und
- zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Maßstab für das Ausmaß einer verdeckten Ausschüttung ist der
Fremdvergleich dh. der verwirklichte Sachverhalt ist mit einem Vorgang, wie er
unter Wegdenken der Eigentümereigenschaft oder der Nahebeziehung üblich wäre,
zu vergleichen.
755
Die Frage des Fremdvergleiches ist eine Tatfrage und daher auf
Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2
BAO zu lösen (vgl. VwGH 31.3.2000, 95/15/0056). Dabei hat aber grundsätzlich
die Abgabenbehörde den Nachweis zu führen, dass eine Gestaltung unangemessen
ist (VwGH 10.5.1994, 90/14/0050).
Bei Anwendung des Fremdvergleichs ist von der Sache her ein
gewisser Spielraum zugelassen. Es gebietet nicht schon jede geringfügige
Abweichung von einem Richtwert den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung (vgl.
VwGH 27.7.1999, 94/14/0018).
Für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen
werden, die von der gleichen Person vertreten und wirtschaftlich dominiert
werden, sind wegen Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen typischer Weise
zu unterstellenden Interessensgegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen
Anforderungen zu erheben (VwGH 3.8.2000, 96/15/0159).
14.1.5 Bedeutung formeller Mängel von Vereinbarungen
756
Das Erfordernis klarer, ernsthafter, im Voraus abgeschlossener
und die Körperschaft bindender Vereinbarungen als Voraussetzung für die
steuerliche Anerkennung von Vorteilszuwendungen ist unabdingbar, aber nicht
Selbstzweck.
Formmängel begründen ungeachtet der zunächst bei der
Abgabenbehörde liegenden Beweislast für das Vorliegen einer unangemessenen
Gestaltung (siehe Rz 755) die (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen einer
Einkommensverwendung. Es ist auch im Licht der in Rz 750 dargestellten
Zielsetzung zu sehen, das willkürliche Herbeiführen steuerlicher Folgen zu
vermeiden.
Es ist somit in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob und
inwieweit bei der Art, in der ein Gesellschafter Zuwendungen erhält,
unkontrollierbar ungerechtfertigte steuerliche Vorteile erwirkt werden können
(VwGH 19.3.1985, 84/14/0174).
Führen ordnungsgemäß durchgeführte Ermittlungen zu keinem
eindeutigen Ergebnis, geht dies zu Lasten des betroffenen Steuerpflichtigen dh.
die Beweislast trifft die Vertragspartner (VwGH 13.10.1999, 96/13/0193).
757
Stellt eine absolut unübliche Form der Vereinbarung schon für
sich die Ernsthaftigkeit in Zweifel, ist jedenfalls eine verdeckte Ausschüttung
anzunehmen.
Beispiel:
Eine Sondervergütung in enormer Höhe wird in einem
Aktenvermerk festgelegt (VwGH 15.2.1980, 2427/79, 2508/79);
ein Pauschalentgelt für den Anteilsinhaber, das unabhängig
davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden (VwGH
10.7.1996, 95/15/0181, 95/15/0182, 95/15/0183).
Rückwirkende Vereinbarungen der Körperschaft mit ihren
Anteilsinhabern begründen verdeckte Ausschüttungen, auch wenn sie im
Übrigen klar und eindeutig sind und auch dem Fremdvergleich standhalten
(siehe. EStR 2000 Rz 1141).
Beispiel:
Verbuchung einer rückwirkend vereinbarten an sich dem
Fremdvergleich standhaltenden Gehaltserhöhung für Gesellschafter im Zuge
der Erstellung des Jahresabschlusses (vgl. VwGH 26.9.2000, 97/13/0143).
14.1.6 Vermögenswerter Vorteil
758
Die verdeckte Ausschüttung setzt die Zuwendung eines
vermögenswerten Vorteiles voraus. Der Vorteil muss entweder in Geld bestehen
oder einen in Geld ausdrückbaren Wert aufweisen. Geldeswert können sowohl
materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter haben (siehe Beispiele in Rz
857 bis 1175). Eine mittelbare Vorteilszuwendung steht einer unmittelbaren
Zuwendung gleich.
Neben dem Recht auf die Substanz eines Wirtschaftsgutes zählt
auch das Recht auf Gebrauch oder Nutzung desselben zu den geldwerten Vorteilen.
Ideelle Vorteile, wie zB die Verbesserung der Betriebsklimas bei der
Trägerkörperschaft (vgl. VwGH 17.2.1988, 86/13/0174) können nicht Gegenstand
einer verdeckten Ausschüttung sein.
14.1.7 Abgrenzungsfragen
14.1.7.1 Abgrenzung zum Missbrauchstatbestand
759
Die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO und das Institut der
verdeckten Ausschüttung haben zwar gewisse Gemeinsamkeiten, sie sind aber
keineswegs so miteinander verknüpft, dass sich bei Beurteilung eines
Sachverhaltes als Missbrauch jede weitere Begründung zur Annahme einer
verdeckten Ausschüttung erübrigt. Im Fall eines Formen- und
Gestaltungsmissbrauches sind nach § 22 Abs. 2 BAO die wirtschaftlichen
Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse und deren angemessene rechtliche
Gestaltung festzustellen. Es kann nun sein, dass eine derartige angemessene
rechtliche Gestaltung in einer Einkommensverteilung der juristischen Person an
einen ihrer Gesellschafter zu sehen ist. Nur in diesem Fall wird auch von einer
verdeckten Ausschüttung an den betreffenden Gesellschafter auszugehen sein
(vgl. VwGH 20.4.1995, 94/13/0228).
Beispiel:
Vermietet der Arbeitnehmer und Gesellschafter ein ihm
gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm gehörende Eigentumswohnung der
Arbeitgeber-Körperschaft und bekommt er diese(s) vom Arbeitgeber wieder als
Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, wird durch einen solchen Vorgang der
Missbrauchstatbestand im Sinn des § 22 BAO erfüllt. Damit ist der Abzug
des angefallenen Mietaufwandes als Betriebsausgabe (vgl. VwGH 13.10.1999,
96/13/0113) und die Besteuerung eines Sachbezugs ausgeschlossen.
Unabhängig von dieser ungewöhnlichen Gestaltung ist auf
Seiten des Gesellschafters zu prüfen, ob die Mietaufwendungen der
Gesellschaft verdeckte Ausschüttungen (diesfalls
14.1.7.2 Abgrenzung zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
760
Im Bereich der verdeckten Ausschüttungen kommt es auf die Frage
des Aufteilungsverbotes (siehe EStR 2000 Rz 4707) im Sinne des § 20 EStG 1988
nicht an. Insoweit Aufwendungen der Körperschaft – wenn auch allenfalls nur
in untergeordnetem Ausmaß – betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis
zwischen der Körperschaft und dem Vorteilsempfänger veranlasst sind, bleibt
für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der gesamten
Aufwendungen kein Raum. Es ist aber jedenfalls zu prüfen, inwieweit die
Zahlungen tatsächlich betrieblich veranlasst waren (VwGH 23.1.1996,
92/14/0034).
Beispiel:
Sponsorzahlungen an einen Sportler, die zwar einem
Fremdvergleich nicht standhalten, die aber doch geeignet sind, eine
Werbewirkung zu entfalten (VwGH 23.1.1996, 92/14/0034);
Einrichtung einer Sauna oder eines Schwimmbades in einem
betrieblich genutzten Gebäude für den Anteilsinhaber löst in Höhe der
Herstellungskosten eine verdeckte Ausschüttung aus.
761
Die verdeckte Ausschüttung im Aufwandsbereich erfordert auch
generell eine Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Fallen
Aufwendungen der juristischen Person unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1
KStG 1988 (siehe Rz 1191 bis 1238), ist damit auf der Ebene der Körperschaft
keineswegs der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung erfüllt.
- Aufwendungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 für die
Erfüllung von Zwecken, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung
vorgeschrieben sind, fallen deshalb unter das Abzugsverbot, weil eine
freiwillige Bindung für einen außerbetrieblichen Zweck die
Abzugsfähigkeit nicht begründen kann. Wird im Rahmen der Zweckerfüllung
der Eigentümer begünstigt, wird infolge der außerbetrieblichen Zuwendung
eine verdeckte Ausschüttung nicht entstehen.
- Repräsentationsaufwendungen und unangemessene Aufwendungen im Sinne
des § 12 Abs. 1 Z 2 und Z 3 KStG 1988 werden vom Gesetzgeber als
außerbetrieblich veranlasste Aufwendungen der juristischen Person
angesehen. Verdeckte Ausschüttungen sind jedenfalls auszuschließen, wenn
dem Anteilsinhaber kein geldwerter Vorteil zugewendet wird.
- Schmiergelder im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 4 KStG 1988 sind dem Grunde
nach betrieblich veranlasste Aufwendungen. Eine verdeckte Ausschüttung ist
grundsätzlich nicht anzunehmen.
- Spenden im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 sind an sich
Einkommensverwendung der juristischen Person. Eine verdeckte Ausschüttung
im Empfängerbereich wäre aber dann denkbar, wenn die Spenden an einen
Anteilsinhaber oder eine dieser nahe stehenden Person fließen und auf Grund
besonderer Umstände nur durch die Eigentümerstellung erklärbar sind.
Unentgeltliche Zuwendungen einer Körperschaft an ein Museum ihres
Alleingesellschafters (einer Körperschaft öffentlichen Rechts) sind aber
nicht verdeckte Ausschüttungen, sondern nach Maßgabe der Spezialbestimmung
des § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (VwGH
28.4.04, 2001/14/0166).
- Aufsichtsratsvergütungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 sind
handelsrechtlich durch den Betrieb der juristischen Person veranlasst,
abgabenrechtlich als Aufwendungen im Interesse der Eigentümer zur Hälfte
vom Abzug ausgeschlossen. Ist das überwachende Organ auch Eigentümer, kann
sich aus überhöhten Bezügen unter Umständen eine verdeckte Ausschüttung
ergeben.
14.1.7.3 Abgrenzung zur Empfängerbenennung (§ 162 BAO)
762
Aufwendungen der juristischen Person, denen die Abzugsfähigkeit
mangels Nennung des Empfängers gemäß § 162 BAO nicht zukommt, sind auf der
Ebene der Körperschaft grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung. Sie
können nur dann als verdeckte Ausschüttungen behandelt werden, wenn
begründeter Verdacht besteht, dass der Eigentümer der juristischen Person der
Empfänger ist (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0216).
14.1.7.4 Verdeckte Ausschüttung und Liebhaberei
763
Liebhaberei und verdeckte Ausschüttung schließen sich auf der
Ebene der Körperschaft gegenseitig aus, auf der Ebene des Anteilsinhabers kann
hingegen eine Vorteilszuwendung gegeben sein. Auf der Ebene der Körperschaft
ist eine Verlusttätigkeit unter den in der Liebhaberei-Verordnung normierten
Voraussetzungen grundsätzlich Liebhaberei, beim Anteilsinhaber liegt in Höhe
des von der Körperschaft getragenen Verlustes eine Vorteilszuwendung vor,
sofern die Tätigkeit im Interesse des Anteilsinhabers unterhalten wird (vgl.
VwGH 26.5.1999, 94/13/0036). Ist jedoch die Tätigkeit lediglich deshalb
verlustträchtig, weil der Anteilsinhaber für an ihn erbrachte Leistungen
unangemessen niedrige Entgelte zahlt
14.1.7.5 Verdeckte Ausschüttung und verbotene
Einlagenrückgewähr
764
Das in § 52 AktG und § 82 GmbHG enthaltene
gesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr weist eine gewisse
Nahebeziehung zum Tatbestand der verdeckten Ausschüttung auf, ist aber im
wesentlichen als Gläubigerschutzeinrichtung zu sehen. Es bestehen keine
inhaltlichen oder verfahrensrechtlichen Bindungen zwischen den beiden
Einrichtungen.
14.1.7.6 Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung
765
Siehe Einlagenrückzahlungserlass Z 06 0257/1-IV/6/98 31. vom
März 1998, AÖFV Nr. 88/1998.
14.2 Betroffene Körperschaften
766
Verdeckte Ausschüttungen können grundsätzlich bei allen
Körperschaften anfallen.
14.2.1 Personenbezogene Körperschaften
767
Der häufigste Anwendungsfall tritt bei juristischen Personen
des privaten Rechts auf, an denen Anteilsrechte anderer Personen bestehen, also
bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (vgl. VfGH 5.10.1994, G 252/93).
Daneben vermitteln auch das Partizipationskapital im Sinne des
BWG und des VAG sowie Substanzgenussrechte (anteilsähnliche Genussrechte), die
beide in § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 erwähnt sind, eine Eigentümerstellung
(siehe Rz 735 und 736). Die Höhe der Beteiligung ist grundsätzlich
unbeachtlich.
768
Betriebe gewerblicher Art gelten auf Grund der Fiktion des § 1
Abs. 2 Z 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 2 KStG 1988 als personenbezogene
Körperschaft. Soweit daher ein Betrieb
14.2.2 Eigentümerlose Körperschaften
769
An anderen Körperschaften wie Sparkassen, Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, Stiftungen, Anstalten, Fonds und Vereine nach dem
Vereinsgesetz bestehen keine Anteilsrechte. Wie aber bereits in Rz 749 erwähnt,
können aber verdeckte Ausschüttungen auch im Bereich dieser eigentümerlosen
Körperschaften auftreten. Als Anteilsinhaber sind in diesem Fall Personen mit
gesellschafterähnlicher Stellung anzusehen. Dies ist denkbar, wenn jemand eine
Lenkungs-, Entscheidungs- oder Herrschaftsgewalt wie ein Anteilsinhaber hat.
770
Eine gesellschafterähnliche Stellung ist daher zB anzunehmen
- bei der Gemeinde gegenüber der Gemeindesparkasse,
- beim Stifter gegenüber der Stiftung,
- bei Körperschaften öffentlichen Rechts gegenüber rechtlich
selbstständigen Fonds und Anstalten oder
- bei Vereinsmitgliedern und bei Vereinsfunktionären gegenüber dem
Verein.
771
Eine verdeckte Ausschüttung ist anzunehmen, wenn die
Leistungsbeziehungen zwischen diesen Personen und der Körperschaft einem
Fremdvergleich nicht standhalten. Sind solche unangemessenen Vorteilszuwendungen
festzustellen, ist das Betriebsergebnis der Körperschaft entsprechend zu
korrigieren (VwGH 24.6.1999, 97/15/0212).
Beispiel:
Verdeckte Ausschüttung einer Sparkasse durch unangemessene
Vorteilszuwendungen an die für sie haftende Gemeinde (VwGH 30.4.1965,
2325/63);
Überhöhte Funktionsgebühren der Mitglieder des
Vereinsvorstandes (VwGH 24.2.2000, 97/15/0213);
Überhöhte Bezüge eines Vereinsfunktionärs und Vergütung
der auf die Funktionärsgebühren entfallenden Einkommensteuer (VwGH
24.6.1999, 97/15/0212);
Bezahlung eines überhöhten Mietzinses an eine GmbH, die
durch eine allumfassende Einflussnahme auf die Willensbildung und
betriebliche Gestaltung des Vereines formal als Mitglied anzusehen war (VwGH
10.7.1996, 94/15/0005).
772
Dies gilt auch für derartige Vorteilszuwendungen an Personen,
die solchen mit beherrschendem Einfluss nahe stehen.
Beispiel:
Unentgeltliche Überlassung eines Verkaufskiosks an die
Ehegattin eines Funktionärs (VwGH 24.2.2000, 97/15/0213).
14.3 Betroffene Empfänger der verdeckten Ausschüttung
14.3.1 Betroffene Anteilsinhaber
773
Eine verdeckte Ausschüttung setzt begriffsnotwendig eine
Vorteilsgewährung an den Eigentümer bzw. Gesellschafter der Körperschaft
voraus.
Das Ausmaß der Eigentümerstellung, also die Beteiligungshöhe,
hat für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich keine
Bedeutung. Wesentliche oder dominierende Beteiligungen können allerdings
leichter Anlass zu einer nur aus der Eigentümerstellung begründbaren
Vorteilsgewährung geben.
Ohne Einfluss ist auch die Rechtsform des Eigentümers
(natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person) oder dessen
Nationalität.
Beispiel:
Verdeckte Ausschüttung einer inländischen
Tochtergesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft (VwGH
15.2.1980, 2427/79, 2508/79).
Die Zurechnung der verdeckten Ausschüttung kann aliquot dem
Beteiligungsausmaß an alle Gesellschafter, aber auch in unterschiedlichem
Umfang erfolgen (siehe Abschnitt 14.9 Stichworte "Mehrgewinn", Rz
1039, und "Schwarzgeschäfte", Rz 1098).
14.3.2 Wechsel der Anteilsinhaberschaft
774
Verliert ein Anteilsinhaber seine Gesellschafterstellung bzw.
seine gesellschafterähnliche Stellung, hat dies auf verdeckte Ausschüttungen,
die ihre Wurzel in der bisherigen Stellung haben, keinen Einfluss (vgl. VwGH
15.7.1998, 96/13/0039).
Beispiel:
Weiterzahlung überhöhter Miete an den ausgeschiedenen
Anteilsinhaber.
775
Wurde mit einem Anteilsinhaber bereits vor dem Anteilserwerb
eine unangemessene Vereinbarung getroffen, die mit der späteren Stellung als
Anteilsinhaber keinerlei Zusammenhang aufweist, wandelt sich die bisher
anerkannte Leistungsbeziehung nicht in eine verdeckte Ausschüttung, es sei
denn, die Körperschaft verzichtet auf die rechtliche Möglichkeit einer
Änderung zugunsten fremdüblicher Konditionen. Eine andere Beurteilung ist
angebracht, wenn die Leistung der Körperschaft bereits in einem engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses
steht.
14.3.3 Vorteilszuwendungen an dem Anteilsinhaber nahe stehende
Personen
776
Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch
darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person
begünstigt wird. Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist dabei
erforderlich, festzustellen, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist. Ist diese
Person nicht der Anteilsinhaber, ist auch eine sachverhaltsmäßige Feststellung
über das Naheverhältnis zu einem Anteilsinhaber notwendig (VwGH 24.11.1999,
96/13/0115).
Als nahe stehende Personen sind primär solche anzusehen, die
mit dem Anteilsinhaber persönlich (familiär, verwandtschaftlich oder
freundschaftlich) verbunden sind, aber auch geschäftliche Verbindungen und
beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein Nahestehen. Auch
Körperschaften, an denen dem Anteilsinhaber nahe stehende Personen beteiligt
sind, können in einer Nahebeziehung in diesem Sinne stehen (VwGH 3.8.2000,
96/15/0159).
Die verdeckte Ausschüttung ist aber auch dann im Allgemeinen
dem Gesellschafter der Körperschaft zuzurechnen, wenn die Vorteile nicht
diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zufließen (VwGH 26.5.1999,
99/13/0039, 99/13/0072).
Beispiele für Nahebeziehungen:
Verkauf einer Liegenschaft an den Bruder des
alleinvertretungsbefugten Gesellschafter-Geschäftsführers zu einem unter
dem Marktwert liegenden Preis (VwGH 16.9.1986, 85/14/0163);
Überhöhte Architektenhonorare an den Bruder der
mittelbaren Mehrheitsgesellschafterin (VwGH 12.6.1990, 90/14/0054);
Begünstigung der Ehefrau des Geschäftsführers und
Schwägerin des Mehrheitsgesellschafters (VwGH 26.9.2000, 98/13/0157);
Vorteilszuwendung an eine GmbH, bei der der Sohn des
Anteilsinhabers als Alleingesellschafter eingetragen ist (VwGH 26.9.2000,
98/13/0216);
Überlassung einer Wohnung an die Tochter des
Gesellschafter-Geschäftsführers (VwGH 27.8.1991, 91/14/0097);
Vorteilszuwendung an Konzerngesellschaft (VwGH 28.2.1978,
1275/75);
Zuwendung von Provisionen an ausländische
Schwestergesellschaft (VwGH 30.5.1995, 91/13/0248, 91/13/0250);
Nicht ausreichend bestimmte Leistungsbeziehungen
(Mietverhältnis, Darlehen) mit einer Schwestergesellschaft (VwGH 27.6.2000,
99/14/0263);
Zuwendungen einer Muttergesellschaft an eine
Tochtergesellschaft im Interesse des Gesellschafters der Muttergesellschaft
(VwGH 26.5.1999, 94/13/0036);
Überhöhte Mietzahlungen an eine GmbH, an der die Ehefrauen
der Gesellschafter der auszahlenden Körperschaft beteiligt sind (VwGH
3.8.2000, 96/15/0159);
Nicht fremdübliche Provisionszahlung an eine GmbH, an der
die Anteilsinhaberin und die Geschäftsführerin beteiligt ist (VwGH
24.2.1999, 97/13/0065);
Überhöhte Mietzahlungen an eine Kapitalgesellschaft, an
der der Anteilsinhaber beteiligt ist (VwGH 31.3.2000, 95/15/0056);
Begünstigung einer Mitunternehmerschaft, an der die
Anteilsinhaber beteiligt sind (VwGH 7.2.1988, 86/14/0121, 86/14/0122);
Betriebe gewerblicher Art zu anderen Betrieben gewerblicher
Art derselben Trägerkörperschaft.
777
Ist die als verdeckte Ausschüttung zu qualifizierende
Vorteilszuwendung an Dritte für den Gesellschafter mit keinerlei Vorteil
verbunden, kann sie ihm einkommensteuerlich nicht als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zugerechnet werden (VwGH 15.3.1988, 87/14/0072). Siehe aber
Abschnitt 14.9 "Faktischer Machthaber", Rz 940.
14.3.4 Wirtschaftliche Anteilsinhaberschaft
778
Räumt der Anteilsinhaber an seinem Anteil einer dritten Person
das Fruchtgenussrecht in einer Art und Weise ein, dass ihr die Einkünfte
zuzurechnen sind (siehe EStR 2000 Rz 111 ff), ist
auch die Behandlung einer Vorteilszuwendung an den
Fruchtgenussberechtigten als verdeckte Ausschüttung denkbar. Aus der Sicht der
Körperschaft ist es unerheblich, wem – dem Anteilsinhaber oder dem
Fruchtgenussberechtigten - dieser Vorteil als Einkünfte zugerechnet wird.
779
Als Empfänger einer Vorteilszuwendung, die auf Ebene der
Körperschaft ebenfalls zu einer verdeckten Ausschüttung führt, kann auch eine
Person in Frage kommen, die auf die Körperschaft einen mittelbaren, aber
entscheidenden Einfluss nehmen kann (VwGH 28.2.1978, 1257/75). Dies kann im
Besonderen auf den nicht beteiligten faktischen Machthaber einer Körperschaft
zutreffen, der als Entscheidungsträger alle wesentlichen Belange
alleinverantwortlich besorgt. Offene wie verdeckte Ausschüttungen können
allerdings den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 nur im Hinblick
auf den Gesellschafter erfüllen (vgl. VwGH 28.5.1998, 96/15/0114).
Wenn die Anteilsinhaber von Anfang an nur daran dachten, dass
Gewinne niemand anderem als dem Geschäftsführer zu Gute kommen sollen, oder
wenn der Geschäftsführer tatsächlich die Gesellschafter (zB durch ihnen
unbekannte Schwarzgeschäfte) am Geschäftserfolg der Gesellschaft nicht
teilhaben lässt, kann in solchen Fällen nur von Einkünften des seine
wirtschaftlichen Chancen wahrnehmenden Geschäftsführers und nicht von solchen
des von diesen Chancen ausgeschlossenen Gesellschafters ausgegangen werden,
unabhängig davon, ob ein Angehörigenverhältnis besteht oder nicht (VwGH
15.3.1988, 87/14/0072). Es ist jedoch seitens der Abgabenbehörde detailliert zu
begründen, ob die betreffende Person – etwa durch Vereinbarungen mit dem im
Firmenbuch eingetragenen Anteilsinhaber - wirtschaftlich als Anteilsinhaber
anzusehen ist (VwGH 26.9.2000, 98/13/0107). Die einkommensteuerliche Erfassung
der gezogenen Vorteile hat sich an der vom Machthaber in der Körperschaft
ausgeübten Tätigkeit zu orientieren; handelt es sich nicht um verdeckte
Ausschüttungen auf der Ebene der Körperschaft, sind die gezogenen Vorteile
Betriebsausgaben der Körperschaft, die durch den zu aktivierenden
Rückforderungsanspruch neutralisiert werden (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114).
14.3.5 Beziehung der Körperschafts- und
Anteilsinhaberbeurteilung
780
Zwischen dem Körperschaftsteuerverfahren der Körperschaft und
dem Einkommen(Körperschaft)steuerverfahren des Anteilsinhabers besteht keine
Bindung. Dies gilt
781
Empfängerseitig ist für verdeckte Ausschüttungen auf Ebene
der natürlichen Personen der Einkunftstatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
(siehe EStR 2000 Rz 6148 bis 6152) vorgesehen, es sei denn, der Vorteil steht
mit einer betrieblich gehaltenen Beteiligung im Zusammenhang. Für
Vorteilszuwendungen durch eigentümerlose Körperschaften sowie für
Vorteilszuwendungen an wirtschaftliche Anteilsinhaber ist die Anwendbarkeit der
übrigen Einkunftstatbestände des EStG 1988 zu prüfen.
782
Vor einer Zurechnung der bei einer Körperschaft festgestellten
verdeckten Ausschüttung an die Gesellschafter trifft die Abgabenbehörde die
Pflicht zur Untersuchung der Frage, ob und inwieweit die verdeckt
ausgeschütteten Beträge einzelnen Gesellschaftern zugeflossen sind. Diese
Sachverhaltsfrage kann von der Abgabenbehörde aber nicht ohne entsprechende
Mitwirkung der Gesellschafter geklärt werden, die für die Umstände
tatsächlicher Geldflüsse zwangsläufig näher an Sache und Beweis als die
Behörde und daher verfahrensrechtlich auf Grund der nach § 119 BAO normierten
Offenlegungspflicht und Mitwirkungspflicht zu entsprechender Aufklärung
verpflichtet sind (VwGH 11.12.1996, 95/13/0240).
Zu den Wirkungen der verdeckten Ausschüttung beim
Anteilsinhaber siehe Rz 829 bis 846 (siehe auch Abschnitt 14.9, Stichworte
"Mehrgewinn", Rz 1039 und "Schwarzgeschäfte", Rz 1098).
14.4 Voraussetzungen
783
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist das
Vorliegen der objektiven und der subjektiven Voraussetzung im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses erforderlich. Änderungen, die sich nach Abschluss einer
Vereinbarung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber
14.4.1 Objektives Tatbild
784
Das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung setzt eine
Vermögensminderung bei der Körperschaft voraus, die
- durch erhöhte Aufwendungen der Körperschaft oder
- durch das Fehlen von Erträgen der Körperschaft verursacht sein kann.
785
Die Belastung des Gewinnes kann ihre Grundlage
- entweder auf der Ebene der gesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehung
- oder auf der Ebene der rechtsgeschäftlichen Rechtsbeziehung haben.
In den ersten Bereich fallen Belastungen, für die keine andere
Ursache als die Eigentümerstellung besteht, in den zweiten Bereich fallen
solche, für die rechtsgeschäftliche Beziehungen tatsächlich oder formal
bestehen. Auf die Beispiele in Rz 816 bis 828 wird hingewiesen.
786
Das Einkommen von Körperschaften kann sich aus betrieblichen
und aus außerbetrieblichen Einkünften zusammensetzen. Durch die Verwendung der
Begriffe "verdeckte Ausschüttung" und "Entnahme" in § 8
Abs. 2 KStG 1988 wird klargestellt, dass verdeckte Ausschüttungen auch bei
Körperschaften mit außerbetrieblichen Einkünften hinsichtlich der
Gewinneinkünfte auftreten können. Keinesfalls darf aus dem Umstand, dass
Vermögenszuwendungen an bestimmte Anteilseigner tatsächlich keine Besteuerung
auslösen, auf das Nichtvorliegen einer verdeckten Ausschüttung auf Ebene der
Körperschaft geschlossen werden.
787
Zu den grundsätzlichen Fragen der verdeckten Ausschüttung
gehören der Zweck und die Ausstattung der Körperschaft auf Grund ihrer
Geschäftsgrundlage. Ist die Körperschaft laut ihrem Geschäftsgegenstand zum
Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit berufen, ist davon auszugehen, dass
sie als Kaufmann auftritt und eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die
788
Sind sowohl die Körperschaft als auch der Anteilsinhaber in der
gleichen Branche tätig, wird zur Vermeidung von Zurechnungsproblemen eine
eindeutige und klare Regelung darüber zu treffen sein, welche Geschäfte der
Körperschaft zuzurechnen und welche Geschäfte höchstpersönliche Erfolge im
Unternehmen des Anteilsinhabers sind (VwGH 23.6.1998, 97/14/0075, siehe auch Rz
825).
Das objektive Tatbild kann weder durch zivil- oder
handelsrechtliche Regelungen noch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen
beseitigt oder verhindert werden, soweit nicht abgabenrechtliche Vorschriften
(siehe § 11 KStG 1988) etwas anderes vorsehen.
789
Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach
Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres nicht mit steuerlicher Wirkung
rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordert diese noch
vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung (vgl.
VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, 96/15/0204, und VwGH 21.12.1993, 93/14/0216; siehe
Rz 847 bis 856).
14.4.2 Subjektives Tatbild
14.4.2.1 Willensentscheidung
790
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist
eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das
Wissen und Wollen - der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles
ergeben kann. Sie liegt daher auch vor, wenn die Gesellschaft von einem zu
Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt,
um ihn rückgängig zu machen (VwGH 3.8.2000, 96/15/0159).
Dulden und Unterlassen wirksamer Gegenmaßnahmen kann dem
aktiven Handeln der Gesellschaftsorgane aber nur dann gleichgehalten werden,
wenn wirksame Gegenmaßnahmen tatsächlich zu Gebote stehen (VwGH 24.9.1996,
94/13/0129).
Zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung bedarf es
rechtlich eines der Körperschaft zuzurechnenden Verhaltens des
vertretungsbefugten Organs, das für sie auftritt und entscheidet (VwGH
31.3.2000, 95/15/0056).
Dieses Verhalten muss den Schluss ermöglichen, auch wenn es nur
in einem Dulden oder Unterlassen besteht, dass die durch das Organ vertretene
Gesellschaft die Verminderung des Gesellschaftsvermögens durch den
Gesellschafter akzeptiert hat (VwGH 27.5.1999, 96/15/0018). Unmaßgeblich ist
hingegen, ob der Anteilsinhaber von der Vorteilszuwendung Kenntnis hat oder sie
will.
Fehlt es bei der Verschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils
durch den vertretungsbefugten Gesellschafter an einer nach außen, einem Dritten
gegenüber erkennbaren Handlung, ist eine direkte Zurechnung des entzogenen
Gewinnes und damit die Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung erst im
Falle des Verzichts auf Rückforderung möglich (VwGH 27.5.1999, 96/15/0018).
14.4.2.2 Irrtum
791
Zur subjektiven Tatseite gehört auch, dass eine irrtümlich
zustande kommende objektiv ungerechtfertigte Vorteilseinräumung die Annahme
einer verdeckten Ausschüttung ausschließt, soweit es sich um einen
Tatbestandsirrtum handelt.
Beispiel:
War eine Verzinsung der Verrechnungsforderung an den
Anteilsinhaber vereinbart, kann eine glaubhaft irrtümlich unterbliebene
Anlastung der vereinbarten Zinsen eine verdeckte Ausschüttung nicht
bewirken (VwGH 20.4.1995, 94/13/0228).
Ob ein erkannter Irrtum von der Körperschaft eine
Berichtigungshandlung erfordert, um eine aus dem Verzicht abzuleitende verdeckte
Ausschüttung zu vermeiden, wird nach den Grundsätzen des Fremdvergleiches zu
beurteilen sein.
Ein Rechtsirrtum betreffend die Beurteilung der steuerlichen
Wirkungen einer Rechtsbeziehung ist dagegen steuerlich unbeachtlich und hebt das
subjektive Tatbild nicht auf (vgl. VwGH 26.9.1985, 85/14/0051, 85/14/0052).
14.5 Vorteilsausgleich
792
Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich schließt die
Annahme einer verdeckten Ausschüttung aus. Dieser liegt vor, wenn dem Vorteil,
den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil
gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt.
14.5.1 Allgemeines
793
Wird die überhöhte Vermögenszuwendung der Körperschaft durch
eine gleichwertige Zuwendung des Anteilsinhabers an die Körperschaft
ausgeglichen, spricht man von einem Vorteilsausgleich. In diesem Fall führt die
Vermögenszuwendung zu keiner verdeckten Ausschüttung. Da grundsätzlich jede
Leistungsbeziehung gesondert auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen ist, ist die
Beachtlichkeit des Vorteilsausgleiches nur in besonderen Fällen gegeben, um das
willkürliche Herbeiführen steuerlicher Folgen zu vermeiden.
14.5.2 Voraussetzungen und Auswirkungen
794
Die Beurteilung erfolgt anhand eines Fremdvergleiches. Dieser
darf sich nicht nur auf den saldomäßigen Vorteil des Anteilsinhabers
beschränken, sondern muss auch die innere Beziehung der Rechtsgeschäfte mit
umfassen, innerhalb derer der Vorteilsausgleich vorgenommen werden soll. Die
Leistungen müssen einen sachlichen und engen zeitlichen Zusammenhang aufweisen
(vgl. VwGH 24.3.1998, 97/14/0118). Dieser Zeitraum kann bei einem
Dauerrechtsverhältnis länger sein (mehr als ein Wirtschafts- oder
Veranlagungsjahr). Das Ergebnis sollte eine angemessene Leistungsbeziehung sein.
Zudem muss idR eine entsprechend eindeutige (vgl. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160)
und wechselseitige (im Voraus getroffene, grundsätzlich schriftliche)
Vereinbarung über den Vorteilsausgleich vorliegen. Auch jahrelang praktizierte
konkludente Handlungen, können eine nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommende, klare und eindeutige Regelung nicht ersetzen. Eine erst bei Aufgreifen
der verdeckten Ausschüttung behauptete (aber nicht beweisbare) Gegenverrechnung
mit Vorteilen, die der Gesellschafter (angeblich) zugewendet hat, ist kein
Anlass für eine steuerwirksame Saldierung der Vorteilsgewährungen. Von einer
ausdrücklichen wechselseitigen Vereinbarung könnte nur abgesehen werden, wenn
ein von vornherein
795
Ein Vorteilsausgleich kann aus folgenden Gründen steuerlich
beachtlich sein:
- Leistung und Gegenleistung stammen aus einem Vertrag: In solchen
Fällen ist grundsätzlich ein Ausgleich ohne ausdrückliche
Ausgleichsvereinbarung möglich (zB bei Leistungen aus Dienstverträgen sind
alle Zuwendungen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen); vgl. VwGH 18.3.1991,
90/14/0210 (Betriebsüberlassungs- und Dienstvertrag als wirtschaftliche
Einheit).
- Leistung und Gegenleistung stammen aus verschiedenen Verträgen: Ein
Ausgleich ist möglich, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verträgen besteht, die Vereinbarungen zur selben Zeit abgeschlossen werden
und darin wechselseitig auf den Vorteilsausgleich hingewiesen wird (zB bei
sich ergänzenden Miet- und Pachtverträgen wird eine erhöhte Miete durch
eine verbilligte Pacht ausgeglichen).
- Leistung und Gegenleistung stammen aus verschiedenen, sachlich nicht
miteinander verbundenen Verträgen: Bei zeitlichem und
vereinbarungsmäßigem Zusammenhang wäre ein Ausgleich möglich, wenn dies
im Geschäftsverkehr üblich ist (zB bei günstigen Zahlungskonditionen im
Zuge gegenseitiger Warenlieferungen).
796
Wird ein Vorteil zugewendet (nicht, wenn sich Leistung und
Gegenleistung decken), ist zu prüfen, ob eine Gegenleistung vorliegt. Verbleibt
nach dem Ausgleich von Vorteilen des Gesellschafters und Vorteilen der
Kapitalgesellschaft ein Saldo zugunsten des Gesellschafters, stellt nur dieser
Saldo die verdeckte Ausschüttung dar. Ob im Rahmen der Geschäfte
multinationaler Unternehmen ein Vorteilsausgleich steuerlich anzuerkennen ist,
wird von den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (siehe EStR 2000 Rz 7991) näher
(mit)bestimmt. Voraussetzung ist eine Vorteilsausgleichsvereinbarung, die von
den verbundenen Unternehmen bewusst in die Bedingungen der konzerninternen
Geschäfte aufgenommen wurde, zudem ist eine Beweissicherung und Beweisvorsorge
notwendig (Offenlegung der Vereinbarung und Nachweis der
Fremdverhaltenskonformität).
14.5.3 ABC des Vorteilsausgleiches
797
Aufwandsersparnis
Übernimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer Haftungen für
die Gesellschaftskredite und verzichtet er auf Haftungsprovisionen, kann ein
Vorteilsausgleich im Zusammenhang mit nichtverzinsten Forderungen gegen den
Gesellschafter nicht mit dem Argument geltend gemacht werden, bei einer
Besicherung der Kredite durch Bankgarantien wären entsprechende
Haftungsprovisionen angefallen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein
steuerlich beachtlicher Vorteilsausgleich vorgenommen wurde, kommt es nicht
darauf an, ob sich die Gesellschaft aufgrund des Verhaltens eines ihrer
Gesellschafter Aufwendungen erspart hat.
798
Bürokostenersparnis
Siehe Stichwort "Gesellschafterbetrieb"
799
Darlehen an Körperschaften oder Organgesellschaften
Erhält der Anteilsinhaber ein zinsenloses Darlehen von der
Körperschaft und beruft er sich darauf, er habe durch mehrere Jahre hindurch
seinerseits der Körperschaft Darlehen ohne Zinsenverrechnung gewährt, können
aus diesem Grund allein beide Zinsansprüche nicht fiktiv gegeneinander
aufgerechnet werden. Wenn keine Vereinbarung mit einem klaren und eindeutigen
Inhalt vorliegt (Höhe der wechselseitigen Verbindlichkeiten; Bedingungen der
Darlehensgewährung wie Zinssatz, Rückzahlung, Besicherung; Zeitpunkt der
Kompensation der Vorteile), findet ein Vorteilsausgleich nicht statt (VwGH
22.10.1991, 91/14/0020, 91/14/0027). Überlässt die Körperschaft dem
Anteilsinhaber unentgeltlich ein Darlehen, liegt in Höhe des Zinsvorteils eine
verdeckte Ausschüttung vor. Gleichzeitige Darlehen des Gesellschafters und
Geschäftsführers an die Organgesellschaften, führen zu keinem
Vorteilsausgleich, wenn es an einer klaren Vereinbarung fehlt, zumal an den
Rechtsgeschäften auch verschiedene juristische Personen beteiligt sind (VwGH
17.2.1993, 89/14/0248).
800
Forderungsbefriedigung, Verzicht
Die in späteren Jahren erfolgte Befriedigung einer Forderung,
auf die der Gesellschafter schon verzichtet hat, stellt ohne Vorliegen einer
eindeutigen wechselseitigen Vereinbarung keinen wertneutralen Ausgleich eines
Vorteiles der Gesellschaft dar (VwGH 22.3.1991, 90/13/0252).
801
Forderungen, Zuwendungen an andere Gesellschafter
Werden Forderungen an zwei Anteilsinhaber nicht verzinst, liegt
grundsätzlich eine verdeckte Ausschüttung vor. Sind die Anteilsinhaber
wiederum Gläubiger des Hauptgesellschafters der Körperschaft, wobei
fälschlicherweise behauptet wird, dieser habe zahlungshalber die Schulden der
beiden Gesellschafter gegenüber der Körperschaft übernommen und bei
Aufrechnung entstünde sogar ein Forderungsüberhang, liegt ein
Vorteilsausgleich nicht vor. Abgesehen von einer klaren Vereinbarung fehlt es
schon an dem von den Gesellschaftern an die Körperschaft zugewendeten Vorteil.
Eine Zuwendung an andere Gesellschafter kann einer Vorteilszuwendung an die
Körperschaft nicht gleich gehalten werden (VwGH 20.11.1996, 96/15/0015).
802
Gehaltsverzicht
Eine GmbH verzichtet Jahre hindurch auf die Verzinsung von
Forderungen gegenüber ihrem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer und
begründet die Aufrechnung mit der Herabsetzung der Geschäftsführerbezüge auf
die Hälfte und dem Verzicht auf Haftungsprovisionen. Ein Vorteilsausgleich
liegt nicht vor, wenn die Werte der Ansprüche einander nicht entsprechen.
803
Gesellschafterbetrieb, Forderung gegenüber der Körperschaft
Wenn die Körperschaft dem Anteilsinhaber ein unverzinsliches
Darlehen gewährt, stellt die Zinsersparnis grundsätzlich eine verdeckte
Ausschüttung dar. Die Tatsache, dass eine vom Gesellschafter zu 95% beherrschte
KG von der geldmäßigen Abgeltung von Bürokosten (bisher) Abstand genommen
hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Vorteilsausgleiches, da nur die
Gegenleistung des Vorteilsempfängers in einem eindeutigen inneren Zusammenhang
mit der die verdeckte Ausschüttung begründenden Vorteilsgewährung steht. Dies
gilt umso mehr, wenn eine Vereinbarung nicht hinreichend dargetan wird (VwGH
6.2.1990, 89/14/0034).
804
Hausrat, Zurverfügungstellung
Wird dem nur noch unentgeltlich mitarbeitenden (Haupt)Gesellschafter
eine Einrichtung (Sitzgarnitur, Tisch und Fernsehgerät) in seiner Wohnung zur
Verfügung gestellt, die in der
805
Konzernvorteile
Die Regelungen über den Vorteilsausgleich gelten auch im
Konzernbereich. Fehlt es an einem einheitlichen Geschäft, ist eine Vereinbarung
(zB zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft) notwendig. Allgemeine Vorteile,
die eine Konzerntochter genießt (gute Marktstellung, bessere Kreditwürdigkeit)
können keine Gegenleistung für Benachteiligungen durch die Muttergesellschaft
sein (zB durch Verkauf an die Mutter weit unter dem Marktpreis). Eine
Tochtergesellschaft, die der Muttergesellschaft einen Vorteil durch Leistung an
die andere Tochtergesellschaft verschafft, kann diese verdeckte Ausschüttung
durch den Empfang ausgleichsfähiger Vorteile von der Muttergesellschaft
ausgleichen.
Siehe auch Abschnitt 14.9 Stichwort "verbundene
Unternehmen", Rz 1143 bis 1148.
806
Konzessionsübertragung
Übernimmt die Körperschaft eine Bürgschaft zugunsten ihres
Gesellschafters, wobei der Regressanspruch praktisch wertlos ist und auch nicht
in Anspruch genommen wird, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Eine ohne
klare Vereinbarung erfolgte Zurücklegung von Güterbeförderungskonzessionen
mit der Bedingung der Verleihung an die Gesellschaft und das Bemühen des
Gesellschafters um den Eintritt der Gesellschaft in Einzelverträge mit
Transportunternehmern, kann keinen Vorteilsausgleich herbeiführen. Von einer
Vereinbarung könnte nur dann abgesehen werden, wenn von vorneherein ein
entsprechender innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
offenkundig ist (VwGH 24.11.1993, 92/15/0108).
807
Leistungserbringung durch den Gesellschafter
Übernimmt eine Körperschaft im Interesse des
Einzelunternehmens ihres Gesellschafters Kosten (durch Anwendung von
Prozentsätzen auf ihre eigenen Personalkosten) und werden diese nicht ersetzt,
liegt grundsätzlich eine verdeckte Ausschüttung vor. Erbringt der
Gesellschafter Leistungen an die Gesellschaft, deren Wert global nach
eingesetzter Arbeitszeit ermittelbar wäre, besteht keine erkennbare innere
Beziehung zur Kostenübernahme der Gesellschaft, wenn eine Verrechnung des
Gesellschafters an die Körperschaft nicht erfolgte, um dieser einen
Verlustausweis in der Bilanz zu ersparen und klare vertragliche Regelungen
darüber nicht vorliegen (VwGH 11.3.1992, 87/13/0045). Erhält der
Gesellschafter eine Dienstwohnung, wobei deren Zurverfügungstellung einem
Fremdvergleich objektiv nicht standhält, kann deren Nutzwert nicht mit
allfällig unterbezahlten Dienstleistungen aufgerechnet werden. Gehört die
Eigentumswohnung zu Recht nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, weil eine
betriebliche Veranlassung nicht im Vordergrund steht, stellt die
Nutzungsüberlassung kein Entgelt für an den Betrieb der Körperschaft
erbrachte Dienstleistungen dar (VwGH 20.6.2000, 98/15/0169/, 98/15/0170).
808
Nutzungsüberlassung
Macht eine Körperschaft Aufwendungen für die Benutzung von
Grundstücken ihrer Gesellschafterin geltend, stellen diese Zahlungen verdeckte
Ausschüttungen dar, wenn die (so bezeichneten) Mietverträge erst nach Ablauf
dieser Zeit errichtet (und rückdatiert) wurden. In diesem Fall erfolgt die
Nutzung nämlich nicht aufgrund schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen, sondern
aufgrund der Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Unrichtig ist
der Einwand, wonach in der tatsächlichen (und unbestrittenen)
Nutzungsüberlassung der Vorteilsausgleich bereits enthalten sei. Auch die
allfällige mündliche Erörterung der vertraglichen Eckpunkte zu Beginn der
Nutzungsüberlassung wäre unbeachtlich, weil ein mündlicher Vertrag dem
Fremdvergleich nicht standhalten würde (VwGH 23.10.1997, 94/15/0160). Das gilt
auch, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer der Körperschaft einen Betrieb
zu einem zu geringen Pachtschilling im Gegenzug für eine unverzinste Forderung
überlässt, eine Vereinbarung über die Bewertung des Vorteiles aus der
Verpachtung und des Zinsvorteiles aus der Forderung aber nicht vorliegt (VwGH
23.10.1997, 96/15/0117). Nutzt ein Gemeindeunternehmen einen öffentlichen
Gemeindegrund, wiegt diese Nutzung die Zahlung einer nicht bestehenden
Abgabenschuld an die Gemeinde nicht auf, sofern eine ausdrückliche Vereinbarung
fehlt, sodass eine verdeckte
809
Unterlässt es eine Körperschaft trotz geändertem
Mietpreisniveau durch Änderungskündigung einen höheren Mietzins gegenüber
dem beherrschenden Gesellschafter durchzusetzen, sagt die gleichzeitige
Nutzungsüberlassung eines Gebäudes durch den Anteilsinhaber an die
Körperschaft zu einem unangemessen niedrigen Mietzins noch nichts darüber aus,
ob der Nutzungsausgleich als Vorteilsausgleich oder als verlorener
Gesellschafterzuschuss gewährt wird, insb. wenn keine klaren und eindeutigen
Vereinbarungen vorliegen.
810
Sale and lease back
Eine wirtschaftlich als Einheit zu betrachtende
Vertragsgestaltung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann nicht in
einzelne Komponenten zerlegt werden. Eine unüblich niedrige Miete kann in Bezug
auf ein überhöhtes Bereitstellungsentgelt einen Vorteilsausgleich darstellen,
wenn beide zusammen ein angemessenes Gesamtentgelt ergeben. Keinesfalls kann der
überhöhte Teil verdeckte Ausschüttung sein und gleichzeitig der andere Teil
verdeckte Einlage (VwGH 16.12.1998, 93/13/0257).
811
Schwarzlohnzahlungen
Werden verdeckte Ausschüttungen aufgrund von nicht erklärten
Erlösen festgestellt, ist die Behauptung, mit den Geldern seien Löhne für
Schwarzarbeiter und Materialkosten beglichen worden, unbeachtlich, sofern ein
exakter Zusammenhang zwischen Material, (Schwarz-) Löhnen und
Rechtsgeschäften, die zur Zuschätzung von Einnahmen geführt haben, nicht
hergestellt werden kann (Nachweis der Verwendung der Schwarzerlöse). Der
Umstand, dass eine Ausschüttung wieder zugewendet wird, führt zu einer Einlage
und steht der Annahme einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich nicht
entgegen (VwGH 24.3.1998, 97/14/0118). Siehe auch Abschnitt 14.9, Stichwort
"Schwarzgeschäfte", Rz 1098.
812
Übernahme von Verpflichtungen
Wird dem Alleingesellschafter ein Betriebsgrundstück um rund
ein Drittel des sachgerechten Preises übertragen, liegt eine verdeckte
Ausschüttung vor. Sind angeblich damit
813
Verdeckte Einlage
Siehe "Sale and lease back".
814
Vermögenserhöhung
Die Überlagerung einer verdeckten Ausschüttung ist im Wege
einer späteren Vermögenserhöhung denkbar, wenn bspw. die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung dazu führt, dass
gleichzeitig ein nach dem Jahresende entstehender Anspruch der Gesellschafter
auf Gewinntantiemen vermindert wird. Auch in diesem Fall muss aber ein
Vorteilsausgleich gegeben sein, der auf einer im Voraus getroffenen klaren und
eindeutigen Vereinbarung beruht.
815
Warenforderung des Gesellschafters, unverzinslich
Hat ein Einzelunternehmer unverzinsliche Warenforderungen gegen
die GmbH, ist ohne besondere Vereinbarung ein Vorteilsausgleich mit einer
unverzinslichen Darlehensforderung gegen den Gesellschafter nicht vorzunehmen,
da beide nicht in einem offenkundigen inneren Zusammenhang stehen (VwGH
22.11.1995, 95/15/0070).
14.6 Erscheinungsformen
14.6.1 Grundsätzliches
816
Grundsätzlich sind zwei Erscheinungsformen der verdeckten
Ausschüttung zu unterscheiden:
- Einkommensverwendung durch Aufwendungen bzw. Ausgaben zu Gunsten der
Gesellschafter in ihrer Funktion – direkte verdeckte Ausschüttung (siehe
Rz 817 bis 823),
- Einkommensverwendung durch Verzicht auf eine oder das Vorenthalten
einer der Gesellschaft zustehende(n) Gewinnchance oder auf angemessene
Erträge bzw. Einnahmen aus Geschäften mit den Gesellschaftern –
indirekte verdeckte Ausschüttung (siehe Rz 824 bis 828).
Im ersten Fall ist der Aufwand nicht anzuerkennen oder zu
kürzen, im zweiten sind die Einnahmen zu erfassen oder zu erhöhen.
14.6.2 Direkte verdeckte Ausschüttung
817
Ausgangspunkt ist der in der Gewinnermittlung der Körperschaft
ausgewiesene Aufwand, der als abzugsfähige Betriebsausgabe dargestellt wird. Ob
dem Aufwand ein Geldabfluss unmittelbar oder später folgt oder ein solcher
vorausgegangen ist, ist bedeutungslos. Es kommen somit laufende Aufwendungen
ebenso in Betracht wie buchmäßige Aufwendungen im Wege der Absetzung für
Abnutzung oder der Rückstellungsbildung.
14.6.2.1 Übernahme von Kosten des Anteilsinhabers ohne
Rechtsgrund
818
Der Mangel des geschäftlichen Rechtsgrundes in materieller
Sicht kann bei Aufwendungen im unmittelbaren oder mittelbaren Interesse des
Gesellschafters gegeben sein, also bei Aufwendungen, bei denen ein betriebliches
Interesse der Körperschaft nicht gegeben ist.
In diesem Bereich ist ein Fremdvergleich nicht denkmöglich, es
ist daher auf die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften
gesetzlichen Vertreters abzustellen.
Werden Kosten der privaten Lebensführung der Anteilsinhaber
ohne Rechtsgrund oder in der Annahme der betrieblichen Veranlassung im
allgemeinen Sinn getragen, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Es ist die
gesamte Ergebnisbelastung zu neutralisieren.
Beispiele:
Übernahme der Kosten der Grabstelle für den früheren
Gesellschafter (VwGH 26.3.1985, 82/14/0166);
Übernahme der Einkommensteuerschuld des Gesellschafters
(VwGH 21.7.1998, 97/14/0101);
Übernahme der vom Gesellschafter-Geschäftsführer
geschuldeten Pflichtbeiträge (Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen
Sozialversicherung (VwGH 16.12.1986, 86/14/0064);
Befriedigung einer Forderung, die der Anteilsinhaber
gegenüber der Körperschaft hatte, auf die er aber bereits rechtsgültig
verzichtet hat (VwGH 27.5.1999, 96/15/0018);
Zahlung auf Grund von Rechnungen des Gesellschafters ohne
tatsächliche erbrachte Leistungen und Zahlung von Aufwendungen für den
Haushalt des Gesellschafters (VwGH 26.9.2000, 98/13/0107, 98/13/0108).
819
Von der Körperschaft angeschaffte oder hergestellte
Wirtschaftsgüter, die nur eine gesellschaftliche und keine betriebliche
Veranlassung haben, sind nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen, sondern
gehören zum steuerneutralen Vermögen und damit zur außerbetrieblichen Sphäre
der Körperschaft, sofern nicht unter Umständen wirtschaftliches Eigentum des
Anteilsinhabers (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO) angenommen werden kann.
Beispiele:
Übernahme der Anschaffungskosten von
Einrichtungsgegenständen für eine Wohnung, die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer und einer Familienangehörigen genutzt wird
(VwGH 7.9.1993, 90/14/0195, 90/14/0196);
Anschaffung oder Herstellung von Luxusgütern, wie zB einer
Luxuswohnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer (VwGH 20.6.2000,
98/15/0169) oder von Schwimmbädern, Sauna, Sportanlagen, Pferden.
820
Außerhalb des Bereiches der Lebensführung können Aufwendungen
zu verdeckten Ausschüttungen führen, wenn sie der Rechtsstellung des
Eigentümers zuzurechnen sind.
Beispiele:
Bewirtungskosten bei der Gesellschafterversammlung;
Gründungskosten, die über den im Gesellschaftsvertrag
genannten von der Gesellschaft zu tragenden Rahmen hinausgehen;
Übernahme von Kosten einer Schwestergesellschaft;
Übernahme von Kosten, die die Eigentümer untereinander zu
verrechnen hätten.
Ist der getätigte Aufwand von vornherein gesellschafterbezogen
wie die Übernahme privater Kosten oder der Erwerb von ausschließlich dem
Gesellschafter dienenden Wirtschaftsgütern, kann nicht das fehlende Entgelt
für den (zunächst) übernommenen Aufwand oder die Nutzungsüberlassung des
Wirtschaftsgutes angesetzt werden, sondern es ist vielmehr die Aufwandstragung
selbst verdeckte Ausschüttung.
Ist jedoch der Aufwand oder die Investition zunächst
betrieblich veranlasst und kommt es in der Folge zu einer ungerechtfertigten
Vorteilsgewährung an den Anteilsinhaber, bleibt der Aufwand abzugsfähig und es
wird der fehlende Ertrag zu erfassen sein (siehe Rz 828).
14.6.2.2 Scheinaufwendungen zu Gunsten des Anteilsinhabers
821
Ein bloß formeller geschäftlicher Rechtsgrund ist dann
gegeben, wenn einer gültigen formgerechten Vereinbarung seitens des
Eigentümers keine Erfüllung folgt, wohl aber das vereinbarte Entgelt als
verrechnet und von der juristischen Person als Aufwand geltend gemacht wird bzw.
ein Rechtsgeschäft vorgetäuscht wird, um eine Vorteilsgewährung zu verdecken.
So kann bspw. ein Dienst- oder Werkvertrag zu Löhnen oder
Honoraren führen, obwohl keine Leistung erbracht wird, oder es kann der
Kaufvertrag über ein ausschließlich der Privatnutzung des Eigentümers
dienendes Wirtschaftsgut zu Anschaffungskosten bzw. AfA bei der juristischen
Person führen, obwohl eine Übergabe des Wirtschaftsgutes nicht stattfindet.
Beispiele:
Konzernumlage ohne betriebliche Veranlassung an die
Muttergesellschaft, die als Briefkastenfirma auf der Isle of Man firmiert
(VwGH 14.12.2000, 95/15/0129);
Bezahlung einer Mietrechtsablöse an einen Gesellschafter
ohne konkreten Leistungsaustausch (VwGH 24.4.1996, 94/13/0124);
Behauptete, aber offensichtliche aber nicht erbrachte
Leistungen einer Sitzgesellschaft in Liechtenstein (VwGH 15.3.1995,
93/15/0060);
Rentenleistung durch die GmbH an den ausgeschiedenen
Gesellschafter, die aber als Teil des Preises für die Abtretung der Anteile
an die neuen Gesellschafter anzusehen ist (VwGH 5.12.1991, 90/13/0056);
Abstandzahlung für nur vorgetäuschte Geschäfte (VwGH
15.7.1998, 96/13/0039).
Auch in diesem Bereich ist mangels einer Leistung auf Seiten des
Anteilsinhabers der Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsführers anzuwenden.
14.6.2.3 Unangemessen hohe Aufwendungen zu Gunsten des
Anteilsinhabers
822
Dem Regelfall der verdeckten Ausschüttung liegt eine
rechtsgültige dem Grunde nach steuerlich anzuerkennende Vereinbarung zugrunde,
wobei allerdings im Gesamtvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung ein
überhöhter Aufwand zu Lasten der juristischen Person gegeben ist oder
hinsichtlich einer Gegenleistungskomponente ein ungewöhnlicher Umstand Anlass
zu einem ungerechtfertigten Aufwand bzw. Vorteil des Eigentümers gibt.
823
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Tätigkeitsvergütungen
ist auf sämtliche Geldvorteile und geldwerte Vorteile, somit auf die
Gesamtausstattung, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit erhält, Bedacht
zu nehmen (VwGH 21.10.1999, 97/18/0198, 97/18/0199). Diese Summe ist auf ihre
Angemessenheit zu prüfen, unabhängig davon, wo und wie die einzelnen
Bestandteile der Vergütung verbucht worden sind. Neben dem Grundlohn und den
sonstigen Bezügen sind alle Zusatzvergütungen (Überstundenentlohnung, Gewinn-
und Umsatzbeteiligung, Tantiemen), Sachbezüge (Dienstwohnung, Firmenauto,
Aufwendungen für die Zukunftssicherung) sowie Pensionszusagen und Zusagen über
eine freiwillige Abfertigung in die Beurteilung einzubeziehen. Nur wenn diese
Summe angemessen ist, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Ist zu
unterstellen, dass die Gesamtausstattung unangemessen ist, ist grundsätzlich
eine lineare Kürzung aller Bestandteile der Vergütung vorzunehmen. Siehe
weiters Abschnitt 14.9 Stichworte "Dienstverhältnis, allgemein", Rz
916 bis 918, "Geschäftsführervergütung", Rz 960 bis 962,
"Pension", Rz 1059 bis 1066 (die allerdings in der Regel vorrangig und
isoliert betrachtet wird).
14.6.3 Indirekte verdeckte Ausschüttung
14.6.3.1 Verzicht auf eine der Körperschaft zustehende
Gewinnchance
824
Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der juristischen
Person Erträge entzogen oder vorenthalten werden. Es handelt sich dabei um
Fälle, in denen Erträge der juristischen Person gar nicht bücherlich erfasst
sondern direkt vom Anteilsinhaber vereinnahmt werden. Dies kann
825
Daneben kann sich auch aus einer Branchengleichheit hinsichtlich
der Tätigkeit der juristischen Person und jener des Eigentümers ein
vorenthaltener Ertrag ergeben, der in einer fehlenden oder mangelhaften Regelung
der grundsätzlichen Aufgabenverteilung oder in einer Regelung über ein
konkretes Geschäft begründet ist (vgl. VwGH 23.6.1998, 97/14/0075). Entfaltet
der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der
Branche der Körperschaft, kann sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden,
wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel
wird angenommen, dass die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt wird
(17.12.1996, 95/14/0074).
Beispiel:
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Funktionsteilung:
Gewerbeberechtigung, Eintragung im Telefonbuch,
Auftragsschreiben oder Auftragsbestätigungen.
Betroffen sind davon sowohl Gestaltungen, bei denen die
juristische Person neben dem Eigentümer in der Branche tätig ist (VwGH
24.9.1996, 94/13/0129, 94/13/0173), als auch solche, bei denen die juristische
Person zur Gänze oder zum Teil mit dem Eigentümer in branchenmäßige
Geschäftsbeziehungen tritt.
Beispiel:
Unangemessene Entlohnung von Kooperationsleistungen seitens
der ausländischen Muttergesellschaft (VwGH 14.2.1991, 90/14/0280).
Einzelkanzlei des Wirtschaftstreuhänders neben einer dem
Wirtschaftstreuhänder gehörenden Wirtschaftstreuhand-GmbH ohne klare
Abgrenzung der Tätigkeitsfelder und Klientenverhältnisse.
In diesen Vorgängen wird zur Vermeidung von
Zurechnungsproblemen eine rechtzeitige eindeutige Regelung darüber zu treffen
sein, welche Geschäfte der Körperschaft zuzurechnen und von ihr (eventuell
auch durch die Mitarbeit des Eigentümers) erwirtschaftet werden und welche
Geschäfte höchstpersönliche Geschäfte des Gesellschafters sind (VwGH
23.6.1998, 97/14/0075). Siehe auch Abschnitt 14.9 Stichwort
"Wettbewerbsverbot", Rz 1168.
826
Schließlich sind Fälle denkbar, bei denen der Eigentümer der
gewinnorientierten juristischen Person Aufgaben überträgt, die ihm obliegen
(VwGH 20.11.1996, 96/15/0015), oder nachhaltige Verlustbetriebe überträgt.
14.6.3.2 Verzicht auf angemessene Entgelte aus Geschäften mit
dem Anteilsinhaber
827
Genauso wie die geschäftlichen Beziehungen zwischen der
juristischen Person und ihrem Eigentümer zu keinem überhöhten Aufwand führen
dürfen, muss die Leistung der juristischen Person vom Eigentümer ausreichend
honoriert werden. Auch hier ist vom Gesamtvergleich zwischen Leistung und
Gegenleistung auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung
auszugehen, auch hier kann die Ungewöhnlichkeit einzelner Vertragskomponenten
insoweit zu einer verdeckten Ausschüttung führen.
Wird etwa ein Wirtschaftsgut im Interesse des Eigentümers von
der juristischen Person angeschafft oder hergestellt, kann bereits dies
gegebenenfalls auf Grund der atypischen Grundbeziehung zu einer verdeckten
Ausschüttung Anlass geben.
Beispiele:
Die Darlehenshingabe einer Kapitalgesellschaft an einen
Gesellschafter ist dann eine verdeckte Ausschüttung, wenn die Rückzahlung
von vornherein nicht gewollt ist oder wenn bereits bei Zuzählung mit der
Uneinbringlichkeit des Darlehens beim Gesellschafter zu rechnen ist (VwGH
22.10.1991, 91/14/0020).
"Entnahmen" des Anteilsinhabers aus dem
Gesellschaftsvermögen, die nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen
Vertrages getätigt werden; die bloße Verbuchung und die spätere Zahlungen
des Anteilsinhabers können die Bedenken gegen eine ursprüngliche
Rückzahlungsabsicht nicht entkräften (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121).
Liegt dies nicht vor, ist der Überlassungsvorgang Folge einer
eigenen Rechtsbeziehung (zB Miet- oder Pachtvertrag), die auf ihre
Angemessenheit zu überprüfen ist.
Beispiele:
Gewährung eines unverzinslichen Darlehens an einen
Gesellschafter (VwGH 28.1.1998, 95/13/0141 und VwGH 20.11.1996, 96/15/0015,
96/15/0016);
Überlassung von Gegenständen gegen ein zu geringes Entgelt
(VwGH 25.11.1999, 97/15/0065);
Veräußerung von Anteilen an einer GmbH zu einem geringeren
Preis als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar (VwGH 16.3.1993,
89/14/0123);
Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch eine
Genossenschaft an ihre Mitglieder weit unter dem gemeinen Wert (VwGH
16.3.1993, 89/14/0123, 90/14/0018);
Verkauf einer Liegenschaft zu einem nicht angemessenen Preis
- Differenz zwischen Kaufpreis und gemeiner Wert ist verdeckte Ausschüttung
(VwGH 3.7.1991, 90/14/0021 und VwGH 26.9.1985, 85/14/0051).
828
Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen der
juristischen Person und dem Unternehmen des Eigentümers kann trotz
ausreichender formeller Absicherung der fehlende Ertrag in der unangemessen
nieder bemessenen Honorierung der Liefer- oder Leistungsvorgänge liegen (siehe
Abschnitt 14.9 Stichwort "Lieferverkehr", Rz 1031 bis 1035).
Beispiele:
Die Körperschaft verkauft Waren zu unangemessen niedrigen
Preisen (zB unter den Selbstkosten) an das Einzelunternehmen des
Anteilsinhabers.
Unterpreisige Nutzung einer Lizenz der Körperschaft durch
den Betrieb des Anteilsinhabers.
Keine verdeckte Ausschüttung liegt dagegen vor, wenn für noch
nicht eingeforderte ausstehende Einlagen keine Zinsen verrechnet werden (VwGH
30.9.1998, 96/13/0024).
14.7 Wirkungen verdeckter Ausschüttungen
14.7.1 Allgemeines
14.7.1.1 Behandlung bei der Körperschaft
14.7.1.1.1 Neutralisierung der verdeckten Ausschüttung
829
Bei verdeckten Ausschüttungen handelt es sich um Vorgänge,
welche die Ermittlung des Einkommens nicht beeinflussen dürfen (siehe Rz 748).
Wurde daher eine verdeckte Ausschüttung in Form von
- überhöhten bzw. nicht bestehenden Betriebsausgaben (siehe Rz 840 bis
843) oder
- vorenthaltenen Einnahmen (siehe Rz 844 bis 846)
bei der Einkommensermittlung einer Körperschaft zunächst
gewinnmindernd oder verlusterhöhend berücksichtigt bzw. nicht erfasst, sind
die von ihr ausgehenden Wirkungen zu neutralisieren. Diese Neutralisierung hat
bei bilanzierenden Körperschaften idR außerbilanzmäßig zu erfolgen.
830
Die Rechtsfolge der Neutralisierung tritt unabhängig davon ein,
ob die aus der verdeckten Ausschüttung erzielten Einkünfte beim Empfänger
steuerpflichtig sind oder nicht.
Beispiel:
Empfänger einer verdeckten Ausschüttung in Form einer
unangemessenen Sponsorleistung ist ein an einer Kapitalgesellschaft
beteiligter gemeinnütziger Sportverein. Obwohl nach § 5 Z 6 KStG 1988 der
Verein von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist und
demnach die verdeckte Ausschüttung weder der Körperschaftsteuer- noch der
Kapitalertragsteuer unterliegt, ist die sich aus der Sponsorleistung
ergebende zunächst vorgenommene Gewinnminderung hinsichtlich des
unangemessenen Aufwandes zu neutralisieren.
831
Entsteht durch Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder
Nutzungsüberlassung bei der Körperschaft eine Aktivierungspflicht, ist von
angemessenen Anschaffungskosten auszugehen. Somit bleibt der angemessene Teil
von Abschreibungen, Teilwertberichtigungen usw. zwar weiterhin als
Betriebsausgabe abzugsfähig; der Differenzbetrag zwischen angemessenen und
unangemessenen Abschreibungen und Teilwertberichtigungen wirkt sich jedoch als
verdeckte Ausschüttung im betreffenden Jahr bzw. den betreffenden Jahren
gewinnerhöhend oder verlustkürzend aus.
Beispiel
14.7.1.1.2 Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Neutralisierung
832
Die Korrektur einer verdeckten Ausschüttung ist in jenem
Gewinnermittlungszeitraum vorzunehmen, in dem das Einkommen durch scheinbare
bzw. erhöhte Ausgaben bzw. durch vorenthaltene Einnahmen vorerst beeinflusst
worden ist. Dabei sind die bei der Körperschaft angewendeten Einkommens- bzw.
Gewinnermittlungsgrundsätze heranzuziehen.
Beispiel:
Eine Körperschaft übernimmt im Rahmen einer unangemessenen
Gestaltung eine Privatverbindlichkeit eines Anteilsinhabers.
- Wird diese Übernahme bei der durch Betriebsvermögensvergleich
erfolgenden Gewinnermittlung passiviert, hat die Korrektur in der Periode
der vorgenommenen Korrektur zu erfolgen.
- Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (zB bei
einem Verein) und somit eine Berücksichtigung der Privatverbindlichkeit
erst im Zeitpunkt der Bezahlung, kommt es bei der Neutralisierung erst dann
zu einer Zurechnung.
833
Die zeitliche Erfassung einer verdeckten Ausschüttung bei der
Körperschaft ist unabhängig von jener beim Anteilsinhaber bzw. einer diesem
nahe stehender Person vorzunehmen. Der jeweilige Zeitpunkt der Erfassung kann somit auseinander fallen.
Dies ist in möglicherweise unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten begründet.
Beispiel:
Eine Körperschaft erteilt ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die als verdeckte
Ausschüttung zu behandeln ist.
- Bei der Körperschaft selbst führt jede jährliche Dotierung der
Pensionsrückstellung zu einer verdeckten Ausschüttung, sodass jedes
einzelne Jahr der Dotierung zu neutralisieren ist.
- Beim Empfänger ist der Vermögensvorteil erst im Zeitpunkt der
Pensionsauszahlung als verdeckte Ausschüttung zu erfassen.
14.7.1.2 Behandlung beim Gesellschafter
14.7.1.2.1 Bindung an die steuerliche Behandlung bei der
Körperschaft
834
Die Erfassung einer verdeckten Ausschüttung beim Anteilsinhaber
oder sonstigen Empfänger (siehe dazu Rz 773 bis 782 und EStR 2000 Rz 6148 bis
6152) ist einerseits methodisch mit den entsprechenden Folgen bei der
ausschüttenden Körperschaft verknüpft. Andererseits ist zwischen der
Behandlung bei der Körperschaft und jener beim Empfänger nicht erforderlich
eine
- betragliche und zeitliche Verknüpfung
- Verknüpfung mit einer tatsächlichen Einkommensminderung
- verfahrensrechtliche Bindung.
Die unterschiedliche zeitliche Verknüpfung ergibt sich schon
alleine aus der möglichen unterschiedlichen Gewinnermittlungsart bei der
Körperschaft und beim Anteilsinhaber und führt dadurch auch bei Betrachtung
nach Besteuerungszeiträumen zu unterschiedlichen betragsmäßigen Auswirkungen
(siehe das zweite Beispiel in Rz 833).
835
Eine auf der Gesellschaftsebene gewinnneutrale
Einlagenrückgewähr kann beim Anteilsinhaber, wenn weder die Voraussetzungen
des § 10 KStG 1988 noch des § 4 Abs. 12 EStG 1988 erfüllt werden, zur
steuerwirksamen verdeckten Ausschüttung führen und insofern von einer
Einkommensminderung bei der Körperschaft abweichen. Generell bedeutet nicht
jede verdeckte Ausschüttung bei der Körperschaft eine steuerpflichtige
Zurechnung beim Empfänger (siehe das Beispiel in Rz 830).
836
Eine Bindung des Einkommensteuerbescheides an den die
Körperschaft betreffenden Körperschaftsteuerbescheid besteht nicht. Dies
bedeutet, dass beim Anteilsinhaber im Rahmen des
Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens das Zufließen der verdeckten
Ausschüttung gesondert zu prüfen ist (VwGH 18.9.1991, 91/13/0023).
14.7.1.2.2 Zurechnung zu einer Einkunftsart
837
Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 liegen vor, wenn
der Anteil im Privatvermögen gehalten wird (siehe EStR 2000 Rz 6148).
Ist der Anteil an der Körperschaft dem Betriebsvermögen
zuzurechnen, sind die Vorteilszuwendungen steuerlich als Einnahmen des
betreffenden Betriebes zu erfassen.
Sind die Vorteilszuwendungen bis zum Aufdecken bei einer anderen
Einkunftsart erfasst worden, sind diese in die für die Vorteilszuwendungen in
Betracht kommende Einkunftsart umzureihen.
Beispiel:
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält für
seine Tätigkeit eine Vergütung von 200.000 Euro. Davon ist ein Anteil von
100.000 Euro als unangemessen auszuscheiden.
Je nach Beteiligungsausmaß stellt der angemessene Anteil
weiterhin Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit dar.
Der unangemessene Anteil ist als verdeckte Ausschüttung bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen zu erfassen. Entsprechend ist ein vorgenommener
Lohnsteuerabzug zu korrigieren und sind etwa die steuerlichen
Begünstigungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf den
unangemessenen Lohnanteil nicht anzuwenden.
Zur Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen siehe
auch EStR 2000 Rz 1200 ff.
14.7.1.3 Bewertung von verdeckten Ausschüttungen
838
Die Höhe der verdeckten Ausschüttung ist mit jenem Betrag
anzusetzen, welcher der Differenz zwischen der fremdüblichen Leistung und der
tatsächlich erbrachten bzw. der Vermögensminderung, welche die Körperschaft
aus im Gesellschaftsverhältnis gelegenen Gründen hinnehmen musste, entspricht
(VwGH 20.4.1982, 81/14/0120). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Im Hinblick auf den als Maßstab heranzuziehenden
Fremdvergleich ergibt sich bei der Bewertung ein Spielraum (VwGH 30.5.1989,
88/14/0111).
Die Bewertungsmethoden wie Teilwertermittlung, Ermittlung des
gemeinen Wertes oder der Ansatz des üblichen Mittelpreises des Verbraucherortes
kommen nicht zur Anwendung, wenn sie nicht dem Fremdvergleichswert entsprechen.
14.7.1.4 Behandlung der Kapitalertragsteuer
839
Siehe Abschnitt 14.9 Stichwort "Kapitalertragsteuer",
Rz 1004 und 1005.
14.7.2 Überhöhte Aufwendungen (direkte verdeckte
Ausschüttung)
14.7.2.1 Allgemeines
840
Überhöhte Aufwendungen an Anteilsinhaber oder ihnen nahe
stehenden Personen können - wie in Rz 817 bis 823 dargestellt - in drei
Hauptgruppen gegliedert werden:
- Übernahme von Kosten des Anteilsinhabers ohne Rechtsgrund: zB
Kosten, die der persönlichen Lebensführung des
Anteilsinhaber zuzurechnen sind, wie persönliche Steuern,
Versicherungsleistungen, Repräsentationsaufwendungen oder
Kosten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung des
Anteilsinhabers ergeben wie der Gründerlohn.
Arbeitslohn für eine angestellte Ehegattin, die für die
Körperschaft überhaupt nicht tätig wird.
Gegenleistung für eine Leistung des Anteilsinhabers in
unangemessener Höhe, überhöhte Betriebspacht, zu teurer Grundstücks- oder
Anlagenverkauf an die Körperschaft, überhöhte Verrechnungspreise im
Konzern.
14.7.2.2 Behandlung bei der Körperschaft
14.7.2.2.1 Ohne Rechtsgrund übernommene Kosten des
Anteilsinhabers und Scheinaufwendungen
841
Die als Betriebsausgabe geltend gemachten Kosten sind in dem
Besteuerungszeitraum auszuscheiden, in welchem sie geltend gemacht worden sind.
Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen
Besteuerungszeiträume.
14.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des
Anteilsinhabers
842
Soweit nicht aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter bzw.
einmalige Leistungen betroffen sind, werden im Besteuerungszeitraum die
Aufwendungen auf den angemessenen Betrag vermindert.
Bei Dauerschuldverhältnissen gilt dies für alle betroffenen
Besteuerungszeiträume.
Bei aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern ist die Folge der
zu hoch vorgenommenen Aktivierung in jenem Besteuerungszeitraum zu
neutralisieren, in welchem sie steuerlich wirksam wird, also ist die
Abschreibung für Abnutzung, Teilwertabschreibung oder der Buchwertabgang nur
von den angemessenen Anschaffungskosten vorzunehmen bzw. sind
Investitionsbegünstigungen entsprechend zu kürzen (siehe das Beispiel in Rz
831).
Siehe Abschnitt 14.9 Stichwort "Lieferverkehr", Rz
1031 bis 1035.
14.7.2.3 Behandlung beim Gesellschafter
843
Siehe Rz 834 bis 837.
14.7.3 Fehlende Erträge (indirekte verdeckte Ausschüttung)
14.7.3.1 Allgemeines
844
Fehlende Betriebseinnahmen einer Körperschaft auf Grund einer
verdeckten Ausschüttung an einen oder mehrere Anteilsinhaber bzw. diesen nahe
stehende Personen sind im Wesentlichen auf folgende Umstände zurückzuführen:
- Entzogene Geschäfte: zB
- eine laut Vertrag von einer GmbH durchzuführende Beratungsleistung
wird nicht von der GmbH, sondern tatsächlich vom
Gesellschafter-Geschäftsführer als Einzelunternehmer durchgeführt (VwGH
25.3.1999, 97/15/0059);
- entgeltliche Überlassung solcher Kenntnisse eines
Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an einen Dritten, die er als
Ausfluss einer Geschäftsführungstätigkeit für die GmbH erworben hat.
- Fehlender Ertrag aus einer Nutzungsüberlassung: zB
- eine sich im Betriebsvermögen einer GmbH befindliche
Eigentumswohnung wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer um ein
unangemessen niedriges Mietentgelt vermietet bzw. veräußert oder
- dem Gesellschafter-Geschäftsführer wird ein zinsenloses Darlehen
gewährt (VwGH 30.5.1989, 88/14/0111);
- fehlender Ertrag aus der Übertragung eines Wirtschaftsgutes: zB
- ein Grundstück wird an einen Gesellschafter um einen unangemessen
niedrigen Kaufpreis veräußert (VwGH 16.9.1986, 85/14/0163; siehe hiezu
auch Abschnitt 14.9, Stichwort "Lieferverkehr", Rz 1031 bis
1035) oder
- ein von einer Komplementär-GmbH auf die KG außerhalb einer
Umgründung übergegangener Firmenwert wird nicht abgegolten (VwGH
8.11.1988, 88/14/0135).
14.7.3.2 Behandlung bei der Körperschaft
845
Die fehlenden Betriebseinnahmen sind auf Grund der in Rz 844
dargestellten Vorgänge in jenem Wirtschaftsjahr bzw. bei
Dauerschuldverhältnissen in jenen Wirtschaftsjahren zuzurechnen, in denen sie
bei sachgerechter fremdüblicher Abwicklung der Vereinbarung anzusetzen gewesen
wären. Je nach Art der Gewinnermittlung sind dabei folgende Zeitpunkte
maßgebend:
- Betriebsvermögensvergleich: Entstehen der Forderung nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung als Forderung
(außerbilanzmäßige Zurechnung) bzw.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Unterlassener (bzw.
"unterdrückter") Zufluss.
14.7.3.3 Behandlung beim Gesellschafter
846
Siehe Rz 834 bis 837.
14.8. Korrektur verdeckter Ausschüttungen
14.8.1 Allgemeines
847
Sind sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung gegeben, kann deren steuerliche Wirkung nur dann
korrigiert werden, wenn die Vermögenszuwendung spätestens am Bilanzstichtag
(im Jahr der verdeckten Ausschüttung) von der Gesellschaft rückgefordert und
eine entsprechende Forderung bilanziert wird (VwGH 19.5.1987, 86/14/0179). Eine
bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen
Wirtschaftsjahres (und damit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes)
nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden (VwGH 29.1.1998,
96/15/0013). Im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist
der Korrekturzeitraum mit dem Bilanzstichtag des betreffenden Wirtschaftsjahres
begrenzt, bei einem dem Grunde nach bestehenden Rechtsverhältnis kann aber
nicht aus dem Fehlen einer Vollzugshandlung eine verdeckte Ausschüttung
resultieren (vgl. VwGH 30.5.1989, 88/14/0111: verspätete Zinsabrechnung bei
angemessener Darlehensgewährung).
848
Vor dem ausdrücklichen Geltendmachen als Forderung liegt (auch
handelsrechtlich) ein nicht aktivierbarer Anspruch (ein nicht
bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut) vor. Dieser hat steuerrechtlich den
Charakter einer Einlageforderung. Eine Bilanzberichtigung, die nach dem
Aufdecken der verdeckten Ausschüttung durch eine abgabenbehördliche Prüfung
darauf abzielt, die der verdeckten Ausschüttung entsprechende Gewinnerhöhung
schon in den Jahresabschlüssen der Vorjahre zur Darstellung zu bringen,
widerspricht handelsbilanzrechtlichen Vorschriften (VwGH 23.10.1997,
94/15/0160). Bei rechtzeitiger Korrektur kommt es zu keiner Zurechnung von
Einkünften beim Anteilsinhaber.
849
Eine steuerwirksame Korrektur eines aufgedeckten Fehlers ist nur
bei einem Tatbestandsirrtum oder Vollziehungsfehler anerkannt (VwGH 6.2.1990,
89/14/0034), nicht im Falle eines Rechtsirrtums. Ist das Wissen und Wollen um
die beanstandete Vereinbarung gegeben und erwiesen, kann ein steuerlich
beachtlicher Irrtum nicht vorliegen (VwGH 26.9.1985, 85/14/0051, 85/14/0052).
850
Es gilt generell ein Rückwirkungsverbot (VwGH 8.11.1983,
83/14/0101), ein nachträgliches Rückgängigmachen des Geschäftes kann den
Tatbestand nicht ungeschehen machen. Allfällige Rückzahlungen des
Begünstigten sind in diesem Fall gesellschaftsrechtliche Einlagen.
851
Steuerklauseln sind in ein Rechtsgeschäft aufgenommene
Regelungen, wonach dieses als aufgelöst oder nicht abgeschlossen anzusehen ist,
wenn seitens der Finanzverwaltung eine verdeckte Ausschüttung angenommen wird.
Satzungsklauseln sind gleichartige Regelungen in der Satzung einer
Kapitalgesellschaft. Derartige Bestimmungen können das Zustandekommen einer
verdeckten Ausschüttung nicht verhindern. Das gilt sowohl auf der Ebene der
Gesellschaft, als auch für den Anteilseigner. Eine derartige Klausel führt
auch zu keinem Umdeuten in eine offene Ausschüttung. Ist dagegen im
Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass Mehrgewinne aufgrund einer
Betriebsprüfung an die Gesellschafter auszuschütten sind, liegt insoweit eine
offene Ausschüttung vor (vgl. VwGH 29.9.1987, 87/14/0119).
14.8.2 Einzelfälle
Aufrechnungserklärung
852
Eine rückwirkende Aufrechnungserklärung des Beraters und
nachträgliche Aufnahme einer Forderung im Zeitpunkt der Betriebsprüfung
entfaltet keine Wirkung (VwGH 20.11.1996, 96/15/0015).
Ausschüttungsbeschluss, nachträglicher
853
Durch einen nach Ablauf des Kalenderjahres der verdeckten
Ausschüttung ergehenden Ausschüttungsbeschluss kann die verdeckte nicht in
eine offene Ausschüttung umgewandelt werden. Eine Berichtigung der
Handelsbilanz für das Jahr der verdeckten Ausschüttung ist daher dann, wenn
die Ausschüttung über den Bilanzstichtag hinaus verdeckt bleibt, nicht
möglich (VwGH 21.12.1993, 93/14/0216).
Darlehensrückzahlungen
854
Wenn Darlehensrückzahlungen von vorneherein nicht gewollt sind,
liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Ob verdeckte Ausschüttungen
nachträglich handelsrechtlich durch Kapitalherabsetzungen, die nachträgliche
Anerkennung einer Darlehensschuld und
Kostenrückvergütung
855
Macht eine Kapitalgesellschaft Zahlungen oder geldwerte
Vorteile, die sie einem ihrer Gesellschafter zukommen lässt, als
Betriebsausgaben geltend, sind diese Leistungen, soweit ihnen keine angemessene
Gegenleistung gegenübersteht, auch dann als verdeckte Ausschüttung anzusehen,
wenn sie in einem späteren Jahr vom Gesellschafter rückerstattet werden.
Anders wäre es, wenn die Gesellschaft von vorneherein den Betrag kreditieren
würde. Hier läge von Anfang an keine verdeckte Ausschüttung vor (VwGH
26.3.1985, 82/14/0166).
Offene Ausschüttung
856
Werden verdeckte Ausschüttungen durch die Betriebsprüfung
festgestellt, können diese durch (nachträgliche) Umwidmung nicht zu offenen
Ausschüttungen werden, da die Zahlung zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem ein
solcher Gewinnverteilungsbeschluss noch nicht vorlag (VwGH 12.3.1980, 0229/79).
14.9 ABC der verdeckten Ausschüttung
Abfertigung
857
Liegt eine gesetzliche oder kollektivvertragliche
Abfertigungszahlung vor und ist das Dienstverhältnis nicht anzuerkennen oder
ist bei gültigem Dienstverhältnis ein bestimmter Teil des Gehaltes als
verdeckte Ausschüttung anzusehen, stellt auch die Abfertigung zur Gänze (oder
zum Teil) eine verdeckte Ausschüttung dar. Diese führt zur Kürzung der
Rückstellung gemäß § 14 EStG 1988 und zur Nichtabzugsfähigkeit bei
Auszahlung. Im Zeitpunkt des Zufließens liegen Einkünfte beim Anteilsinhaber
vor. Besteht arbeitsrechtlich kein Abfertigungsanspruch, ist eine Rückstellung
nicht anzuerkennen.
858
Bei einer freiwilligen Abfertigung kann bei Entstehen der
Verpflichtung eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der gesamten Abfertigung
vorliegen (beim Begünstigten im Zuflusszeitpunkt), sofern die Zusage (Höhe der
Abfertigung und Zeitpunkt der Zusage) einem Fremdvergleich nicht standhält
(siehe dazu auch das Stichwort "Dienstverhältnis"). Ist die
Abfertigung dem Grunde nach und in der Relation zur Entlohnung fremdüblich,
gleichzeitig aber die Entlohnung überhöht, erfolgt eine anteilige Kürzung.
Liegt ein Dienstverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers vor und
erwirbt dieser weitere Anteile, erlischt bei Erwerb von mehr als 50% der Anteile
das Dienstverhältnis, was einen Abfertigungsanspruch auslösen kann. Sind die
Bezüge angemessen, liegt hier keine verdeckte Ausschüttung vor.
859
Erfolgt eine Betriebseinbringung in die Körperschaft und war
der Gesellschafter-Geschäftsführer Mitunternehmer der Vorgänger-KG, stellt
die Zahlung einer Abfertigung an ihn nicht von vorneherein eine verdeckte
Ausschüttung dar, auch wenn seit der Einbringung erst ein kurzer Zeitraum
vergangen ist. Maßgebend ist vielmehr, ob auch einer gesellschaftsfremden
Person eine derartige Zusage erteilt worden wäre. In die
Angemessenheitsprüfung ist daher die Tätigkeit für die Vorgänger-KG
miteinzubeziehen (VwGH 29.3.1989, 85/13/0074), nicht aber im Fall der
Einbringung eines Einzelunternehmens. Für die Frage der Besteuerung der
Abfertigung sind dagegen nur die Vordienstzeiten als Arbeitnehmer zu
berücksichtigen (VwGH 21.2.1990, 89/13/0014). Die Umdeutung einer gezahlten
Abfertigung in eine Gegenleistung aus Gesellschaftsmitteln für den Erwerb des
Gesellschaftsanteiles durch den anderen Gesellschafter, bedarf einer
schlüssigen
Abtretung von Klienten
860
Sind Auftrags- und Leistungsverhältnisse des
Wirtschaftstreuhänders zu Klienten zivilrechtlich nicht begründet worden und
bestehen diese nur zu der vom Wirtschaftstreuhänder beherrschten
Wirtschaftstreuhand-GmbH, liegt bei entgeltlicher Abtretung dieser Verhältnisse
an die GmbH eine verdeckte Ausschüttung vor (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155).
Abwandern von Klienten
861
Reduziert sich der Klientenstock einer Kanzlei (GmbH) durch das
Ausscheiden eines Gesellschafters, ist eine verdeckte Ausschüttung nicht
zuzurechnen, wenn das Abwandern nicht verhindert werden konnte und kein
Ersatzanspruch besteht.
Aktive Preispolitik bei Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften
862
Aktive Preispolitik in der Form, dass Mitglieder durch
unangemessen hohe Preise bei Verkäufen an die Genossenschaft oder durch
unangemessen niedrige Preise bei Verkäufen von der Genossenschaft begünstigt
werden, kann zu verdeckten Ausschüttungen führen. Siehe Rz 1334.
Angemessenheit, Allgemeines
863
Beim Fremdvergleich ist immer auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der späteren
Leistungen. Auch wenn das Geschäft für sich betrachtet für die Gesellschaft
günstig ist, muss diese im Verkehr mit ihren Gesellschaftern mindestens jene
Vergütung fordern, die sie auch von fremden Dritten verlangen würde. Ist die
Gegenleistung des Gesellschafters niedriger, liegt eine verdeckte Ausschüttung
vor.
Anschaffungskosten
864
Zu den Anschaffungskosten eines Kapitalanteils zählt neben dem
Kaufpreis und den Nebenkosten ua. auch die Rückzahlung verdeckter
Ausschüttungen (Einlagentatbestand).
Anteilsausgabe
865
Erhält der Anteilsinhaber einen wertmäßig überhöhten Anteil
für eine korrekt bewertete Sacheinlage, liegt bei ihm eine Vorteilszuwendung
vor, das Einkommen der Körperschaft ist nicht berührt. Die Überbewertung
einer Sacheinlage führt zu keiner Vorteilszuwendung beim Anteilsinhaber.
Anteilsabtretung
866
Siehe Stichwort "Geschäftsanteilsveräußerung", Rz
957
Anwaltskosten
867
Die Übernahme von Anwaltskosten des Anteilsinhabers führt zu
einer verdeckten Ausschüttung, wenn keine Verpflichtung zur Übernahme besteht
und diese auch nicht fremdüblich ist. Fremdüblich wären etwa von der
Körperschaft im Rahmen der Geschäftsführung gebilligte
Gesetzesübertretungen. Eine Verpflichtung bestünde auch bei
Schadenersatzansprüchen des Anteilsinhabers gegenüber der Körperschaft. Liegt
keine verdeckte Ausschüttung vor, ist zu prüfen, inwieweit ein
steuerpflichtiger Vorteil aus einem Dienstverhältnis vorliegt.
Arztkosten
868
Die Übernahme von Arztkosten des Anteilsinhabers bewirkt eine
verdeckte Ausschüttung, es sei denn, sie ist fremdüblich (Betriebsunfall oder
Berufskrankheit).
Aufgriffsrecht des Leasingnehmers
869
In bestimmten Fällen kann der Leasingnehmer das Leasinggut bei
Vertragsablauf um den Restwert kaufen. Nimmt der Geschäftsführer einer
Körperschaft das Aufgriffsrecht für sich
Aufsichtsratsvergütungen
870
Betroffen sind unangemessene oder überhöhte Vergütungen an
Aufsichtsräte, die zugleich Anteilsinhaber sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 7 KStG
1988 stellt die Hälfte der Vergütungen einen nichtabzugsfähigen Aufwand dar.
Bei der Körperschaft ergeben sich Auswirkungen nur im Ausmaß des
steuerwirksamen Abzuges.
Aufwendungen des Gesellschafters, Übernahme der privaten
871
Siehe das Stichwort "Lebensführungskosten", Rz 1026
und 1027.
Ausgabenersparnis
872
Siehe das Stichwort "Lebensführungskosten", Rz 1026
und 1027.
Aushaftende (ausstehende) Einlagen
873
Noch nicht eingeforderte Einlagen sind rechentechnische
Saldogrößen (Korrekturposten zum Eigenkapital). Sie können auch nicht
abgewertet werden, da sie keinen Vermögensgegenstand darstellen. Zudem können
auch bei sorgfältiger Geschäftsführung und bei Anstellen eines
Fremdvergleiches Forderungen gegenüber Dritten nicht stets bei Fälligkeit
sofort durchgesetzt werden (VwGH 7.12.1982, 82/14/0010). Eine verdeckte
Ausschüttung kann daher bei nicht eingeforderten Einlagen nicht Platz greifen,
ausgenommen bei der Mindesteinlage, sofern nicht mit der Geltendmachung von
Gegenansprüchen in der gleichen Höhe gerechnet werden muss.
874
Bei eingeforderten Einlagen müsste ein dringender
Geldmittelbedarf gegeben sein, um eine verpflichtende Einforderung rechtfertigen
zu können, sodass im Falle von Liquiditätsnöten eine verdeckte Ausschüttung
denkbar ist. Selbst ein Verlust der Hälfte des Stammkapitals muss aber noch
nicht mit einer konkreten Gläubigergefährdung einhergehen, eine
zivilrechtliche Verpflichtung einen Einforderungsbeschluss zu fassen besteht
nicht (ausgenommen Derartiges
ist im Gesellschaftsvertrag geregelt), eine verdeckte
Ausschüttung bezüglich des Einforderungsbetrages kommt daher grundsätzlich
nicht zum Tragen. Da ausstehende Einlagen noch nicht fällige Forderungen sind,
kann auch hinsichtlich einer fehlenden Verzinsung eine verdeckte Ausschüttung
nicht unterstellt werden (VwGH 30.9.1998, 96/13/0024). Wird allerdings eine
geleistete Einlage an den Gesellschafter wieder ausbezahlt, liegt darin entweder
– bei einer dem § 4 Abs. 12 EStG 1988 und dem Erlass des BMF Z 06
0257/1-IV/6/98 vom 31.3.1998, AÖF Nr. 88/1998 entsprechenden Vorgangsweise –
eine Einlagenrückzahlung, andernfalls eine Darlehensaufnahme, die nach den
Fremdvergleichsgrundsätzen zu verzinsen wäre. Eine fehlende oder zu geringe
Verzinsung bewirkt eine verdeckte Ausschüttung.
Auslandsreisen
875
Die Aufwendungen für Auslandsreisen können teils
Betriebsausgaben, teils verdeckte Ausschüttungen sein. Unternimmt der
Gesellschafter-Geschäftsführer die Reise zusammen mit seiner Gattin, stellen
die Mehrkosten für die Teilnahme der Ehefrau eine verdeckte Ausschüttung dar,
wenn die Mitnahme einer Begleitperson nicht betrieblich veranlasst ist.
Außenvorgang
876
Außenvorgänge sind Vorgänge mit einem Drittgeschäft, bei
denen eine direkte Zurechnung eines der Gesellschaft entzogenen Gewinnes
möglich ist. Siehe dazu auch Stichwort "Innenvorgang", Rz 996 und 844
bis 846.
Außerbetrieblicher Bereich
877
Eine Kapitalgesellschaft kann nach der Judikatur auch
außerbetriebliches Vermögen haben. Es sind damit die
einkommensteuerrechtlichen Grundsätze der Überführung in den und aus dem
außerbetrieblichen Bereich als Entnahmen im Sinne des § 6 Z 4 EStG 1988 oder
Einlagen im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 anzuwenden. Wirtschaftsgüter im
außerbetrieblichen Bereich können veräußert werden, ohne dass ein
Steuertatbestand greift, es kommt aber allenfalls der Spekulationstatbestand zur
Anwendung. Wird derartiges Vermögen dem Gesellschafter zu unüblichen
Konditionen überlassen, kann auch eine verdeckte Ausschüttung vorliegen (VwGH
20.6.2000, 98/15/0169). Siehe auch Stichwort "Dienstwohnung", Rz 919
bis 922.
Avalgebühren
878
Zu prüfen ist, ob bereits die Übernahme der Bürgschaft eine
verdeckte Ausschüttung darstellt. Will die Körperschaft einen
Rückgriffsanspruch geltend machen, kann die verdeckte Ausschüttung darin
liegen, dass die Bürgschaft unentgeltlich oder zu einem zu niedrigen Entgelt
übernommen wird (Zahlung einer Avalprovision ist üblich). Siehe auch unter
"Bürgschaft", Rz 900.
Baurecht
879
Kommt es im Rahmen einer Betriebseinbringung unter
Zurückbehalten der Betriebsliegenschaft zum Abschluss eines Baurechtsvertrages,
wodurch der übernehmenden Körperschaft wirtschaftlich gesehen das Gebäude
zuwächst, erfolgt die Nutzung des Gebäudes aufgrund des Baurechts, sodass eine
Vergütung an den Einbringenden (über den Grundanteil hinaus) kein
Nutzungsentgelt darstellt, sondern einen Vorteil aufgrund der
Gesellschafterstellung.
Bauzinsen
880
Bauzinsen sind Vergütungen, die Aktionären für die Anlaufzeit
des Unternehmens zugesagt werden konnten. Sie sind seit der Aufhebung des § 54
Abs. 2 AktG durch das EU-GesRÄG gesellschaftsrechtlich nicht mehr gedeckt. Sie
betrafen steuerlich die Anteilsinhaberschaft und konnten das Einkommen der
Körperschaft als eine Form der Einkommensverwendung nicht mindern.
Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
881
Siehe Stichwort "ehemaliger Gesellschafter", Rz 925.
Begräbniskosten
882
Den Anteilsinhaber betreffende Beerdigungskosten sind bei
Übernahme durch die Körperschaft Vorteilszuwendungen an den Erben (vgl. VwGH
26.3.1985, 82/14/0166). Kosten für ein Grabdenkmal des Vaters des
Anteilsinhabers (und Firmengründers) sind ebenfalls nicht
Begründung des Gesellschaftsverhältnisses
883
Verdeckte Ausschüttungen sind auch dann möglich, wenn die
Leistung vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht wird, ihren
Grund aber in jenem Gesellschaftsverhältnis hat.
Beratungskosten
884
Tritt der Anteilseigner und Geschäftsführer auch als Berater
der Kapitalgesellschaft auf, dürfen Beraterentlohnung und Gehalt die
Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Die Buchung monatlicher Honorare auf
Konto "sonstige Verbindlichkeiten" ist nicht fremdüblich, auch wenn
die Kapitalgesellschaft eine finanzielle Krise durchstehen muss. Siehe auch
Stichwort "Anwaltskosten", Rz 867.
Bereicherung
885
Zur ungerechtfertigten Bereicherung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers siehe Stichwort "Innenvorgang", Rz
996.
Besserungsverpflichtungen
886
Der Anteilsinhaber verzichtet auf Forderungen gegenüber der Not
leidenden Körperschaft mit der Maßgabe der Rückzahlung bei Erholung der
wirtschaftlichen Situation der Körperschaft. Die Besserung kann als Eintritt in
die Gewinnzone oder als Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter
definiert werden. Erfolgt der Forderungsverzicht aus gesellschaftsrechtlichen
Gründen, liegt eine steuerneutrale Einlage nach Maßgabe der EStR 2000 Rz 2599
vor. Die Rückzahlung stellt entweder eine Einlagenrückzahlung im Sinne des §
4 Abs. 12 EStG 1988 oder bei der Körperschaft eine steuerlich zu
neutralisierende verdeckte Ausschüttung dar. Beim Anteilsinhaber liegt entweder
nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 ein Veräußerungstatbestand oder es liegen
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder betriebliche Einkünfte vor. Siehe dazu
auch unter "Einlagenrückzahlung", Rz 928.
Beteiligungsverhältnis
887
Siehe Stichwort "Mehrgewinne", Rz 1039,
Schwarzgeschäfte", Rz 1098.
Betrieb gewerblicher Art
888
In der Beziehung zwischen dem Betrieb gewerblicher Art und der
Trägerkörperschaft können grundsätzlich verdeckte Ausschüttungen zum Tragen
kommen (VwGH 30.11.1981, 3166/79, 3225/79, 3226/79, 3227/79, VwGH 21.10.1999,
94/15/0113; EStR 2000 Rz 1129), sofern die Vorteile zu einer Gewinnminderung des
Betriebes gewerblicher Art führen und diese Zuwendungen Fremden nicht gewährt
werden. Steht dem Vorteil des Empfängers (Trägerkörperschaft) durch die
vereinbarte Verlustabdeckung (beim Betrieb gewerblicher Art) ein gleich hoher
Nachteil gegenüber, ist eine verdeckte Ausschüttung ausgeschlossen.
Die laufende Informationstätigkeit der Pressestelle einer Stadt
erfüllt die Voraussetzungen dafür nicht (VwGH 23.2.1982, 82/14/0012), ebenso
nicht die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an den vom
Betriebsrat des Betriebes gewerblicher Art (und nicht von ihr) selbständig
geführten Küchenbetrieb, wenn dieser auch die Bediensteten der
Trägerkörperschaft mit Essen versorgt (VwGH 17.2.1988, 86/13/0174). Die
unentgeltliche Abgabe eines Amtsblattes der Gemeinde an die Gemeindebürger
durch den Betrieb gewerblicher Art führt zu keiner verdeckten Ausschüttung.
Stellt dagegen ein Betrieb gewerblicher Art Ableseergebnisse
(betreffend Wassermesseinrichtungen) der Trägerkörperschaft für hoheitliche
Zwecke zur Verfügung, ohne ein übliches Entgelt zu verlangen, kann eine
verdeckte Ausschüttung angenommen werden, ebenso bei einer Stromlieferung an
die Gemeinde zu einem verbilligten Tarif (VwGH 25.1.2001, 2000/15/0224,
2000/15/0225). Siehe auch "Konzessionsabgaben", Rz 1015.
Betriebsaufspaltung
889
Die Rechtsverhältnisse zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen
müssen so gestaltet werden, dass die Entgelte für den Leistungsaustausch (zB
Miete oder Pacht) angemessen sind. Siehe dazu Stichwort "Mietverhältnisse,
Pachtverhältnisse", Rz 1040 bis 1045.
Betriebseinbringung
890
Zur Betriebseinbringung in eine KG siehe Stichwort "GmbH
und Co KG", Rz 975 bis 982.
Betriebsüberlassung und Dienstvertrag
891
Schließt ein Gesellschafter einen Dienstvertrag mit der
Körperschaft und überlässt ihr gleichzeitig den Kundenstock seines
Einzelunternehmens mit Betriebsüberlassungsvertrag, wobei die Gesellschaft
gegenüber den Klienten nicht nach außen hin in Erscheinung tritt, kann nicht
deswegen ein Teil seines Gehaltes aufgrund des Dienstvertrages als verdeckte
Ausschüttung angesehen werden. Wenn zwischen einer Außen- und Innentätigkeit
ein enger Zusammenhang besteht und die Geschäftsführertätigkeit überwiegt,
kann die Außentätigkeit nicht gesondert als Tätigkeit für das
Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers betrachtet werden (VwGH
15.1.1991, 90/14/0208).
Betriebs- (Teilbetriebs-)veräußerung
892
Veräußert die Kapitalgesellschaft einen Betrieb an den
Gesellschafter, liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor, als der
Gesamtwert des Betriebes inklusive Firmenwert höher ist als die Gegenleistung
des Erwerbers.
Betriebs- (Teilbetriebs-)verpachtung
893
Verpachtet die Kapitalgesellschaft ihren (Teil)Betrieb an den
Anteilsinhaber, ist ein angemessener Pachtzins zu vereinbaren. Maßgebend ist
der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Folgende Faktoren können für die
Bestimmung des Pachtzinses herangezogen werden
- Nutzungswert des Betriebes inklusive Firmenwert.
- Angemessene Vergütung des eingezahlten Stammkapitals und sonstigen
Eigenkapitals, Vergütung des auf dem ausstehenden Stammkapital lastenden
Risikos.
- Renditeerwartungen des Verpächters.
- Umsatzsteigerungen des Pächters bei der Umsatzpacht. Siehe das
Stichwort "Umsatzpachtverhältnis", Rz 1131.
Die Ermittlungsmethode muss in jedem Fall zu einem Pachtentgelt
in jener Höhe führen, die für einen ordentlichen Geschäftsführer akzeptabel
wäre
Beweislast
894
Siehe Stichwort "Mehrgewinne, Zurechnung", Rz 1039.
Beweismittelverweigerung
895
Werden Beweismittel für das Vorliegen von Aufwendungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vorgelegt (hier: Sozialaufwand,
Werbeaufwand, Reisekosten usw.), kann eine verdeckte Ausschüttung unbedenklich
angenommen werden (VwGH 16.9.1986, 85/14/0163).
Bewirtungskosten
896
Gesellschafter-Geschäftsführer, die aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, können nicht zu den
Geschäftsfreunden der GmbH gezählt werden (zur Geschäftsfreundesbewirtung
siehe EStR 2000 Rz 4814 ff). Die arbeitnehmerübliche Bewirtung dieser Personen
ist bei der Gesellschaft eine Betriebsausgabe und beim
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Betriebseinname. Der unangemessene Teil
stellt eine verdeckte Ausschüttung dar.
Branchengleiche Tätigkeit
897
Siehe Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer,
allgemeines", Rz 968.
Buchführungsmängel
898
Festgestellte Buchführungsmängel können zu einer Zuschätzung
führen, von der grundsätzlich angenommen werden kann, dass sie den
Gesellschaftern zugeflossen ist (VwGH 17.9.1996, 95/14/0068).
Buchungsfehler
899
Irrtümliche Fehlbuchungen führen nicht zu einer verdeckten
Ausschüttung, wenn auch die Erklärungen der Gesellschafter schlüssig und
glaubwürdig sind. In der Bilanz sind Ersatzansprüche auszuweisen. Erst ein
Verzicht auf die durch die Fehlbuchungen zu aktivierenden Ansprüche löst die
Rechtsfolge einer verdeckten Ausschüttung aus.
Bürgschaft
900
Die Übernahme einer Bürgschaft zugunsten des Anteilsinhabers
außerhalb fremdüblicher Gestionen ist verdeckte Ausschüttung (in Höhe der zu
bildenden Rückstellung: VwGH 30.9.1987, 86/13/0153), wenn vom Regressrecht von
vornherein nicht Gebrauch gemacht wird oder dieses wertlos ist (Beurteilung der
wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft). In den
bezeichneten Fällen liegt wirtschaftlich betrachtet eine Schuldübernahme vor,
der Anteilsinhaber bezieht eine steuerpflichtige Vorteilszuwendung, eine nicht
verrechnete Avalgebühr führt zu keinen weiteren steuerlichen Konsequenzen.
Verdeckte Ausschüttung ist auch der spätere Verzicht auf den möglichen
Regressanspruch, wenn die Bürgschaftsübernahme unter fremdüblichen
Bedingungen erfolgt ist, ebenso in diesem Fall die fehlende Verrechnung einer
Avalgebühr. Dasselbe gilt, wenn die Körperschaft eine risikobehaftete
Kreditbürgschaft übernimmt, die sie für einen Nichtgesellschafter nicht
übernommen hätte. Die späteren Bürgschaftszahlungen stellen verdeckte
Ausschüttungen dar (zB der Vermieter verbürgt sich gegenüber der Bank für
den Mieter in beträchtlicher Höhe).
Bürodienstleistungen
901
Bei pauschaler Abgeltung siehe das Stichwort
"Pauschalentgelt", Rz 1058.
Darlehen
902
Die Darlehenshingabe kann als solche verdeckte Ausschüttung
sein. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Darlehensrückzahlung nur vorgetäuscht
wird bzw. von vorneherein nicht gewollt ist (VwGH 5.10.1993, 93/14/0115) oder
bereits bei Zuzählung (zB wegen mangelnder Bonität des Gesellschafters)
praktisch unmöglich ist (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0020). Ebenso wenn die
Körperschaft von Anfang an aufgrund bestimmter Umstände mit dem Ausfall der
Forderung rechnen musste, oder nicht einmal die Mindestvoraussetzungen eines
Darlehensvertrages vorliegen (VwGH 26.9.1985, 85/14/0079 –
Verzicht auf das Geschäftsführergehalt, bei gleichzeitiger Behebung von
Geldern und fehlender schriftlicher Vereinbarung; VwGH 24.11.1993, 92/15/0113).
Folgende Faktoren, deren Fehlen Indizien für die Annahme einer
verdeckten Ausschüttung sind, kommen in Betracht: Kein bestimmter
Rückzahlungstermin bzw. Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung (nicht bei
Kontokorrentverhältnissen). Wird eine Vereinbarung getroffen, die Rückzahlung
aus künftigen Gewinnausschüttungen zu finanzieren, kann grundsätzlich auf die
Rückzahlungsabsicht geschlossen werden. Extrem lange Laufzeiten sind Indiz für
verdeckte Ausschüttungen, ausgenommen diese sind betrieblich begründet. Die
tatsächliche Rückzahlung ist lediglich Indiz für die Ernsthaftigkeit.
903
Indizien für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung:
- Keine feststehenden Zinsfälligkeiten.
- Fehlende Sicherheiten (zB Einräumung von Pfandrechten), sofern diese
im Einzelfall fremdüblich sind (grundsätzlich nicht bei
Kontokorrentverhältnissen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber).
Ungesicherte Darlehen an eine andere Kapitalgesellschaft (an welcher bspw.
der Ehegatte der Alleingesellschafterin beteiligt ist) können zu einer
verdeckten Ausschüttung führen, ebenso Darlehen an Schwestergesellschaften
ohne jegliche Absicherung (nicht solange Forderungen aktiviert werden, aber
spätestens mit der Forderungsabschreibung).
- Kein bestimmter Kreditrahmen.
- Kreditgewährung bei schlechter wirtschaftlicher Situation der
Gesellschaft (zB Darlehen an den Gesellschafter trotz drohender Insolvenz
der Gesellschaft: vgl. VwGH 15.9.1999, 99/13/0057).
- Geringe oder langfristige (unter Fremden unübliche)
Darlehenstilgungen. Geringfügige Rückzahlungen beweisen noch nicht das
Vorliegen eines Darlehens.
- Die hingegebenen Beträge machen einen wesentlichen Teil des Grund-
oder Stammkapitals aus, ausgenommen die Vergabe von Darlehen ist
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft.
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, je mehr
Faktoren vorliegen, umso eher ist von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen
(bezüglich rechtsgrundloser Entnahmen über
904
Zahlungen des laufenden privaten Verbrauches des Anteilsinhabers
der Körperschaft bedürfen eindeutiger Vereinbarungen (über Rückzahlung,
Zinsfälligkeiten, Kreditrahmen, Sicherheiten; siehe unter
"Entnahmen", Rz 933). Die Bonität des Anteilsinhabers bemisst sich
nach dem Zeitpunkt der Darlehenszuzählung. Die rechtzeitige Wahrnehmung der
Kündigung kann maßgeblich sein, wenn damit der Forderungsverlust vermieden
werden kann (VwGH 24.11.1987, 87/14/0157). Als Zeitpunkt der verdeckten
Ausschüttung kommt sowohl der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls, als auch
jener Steuerabschnitt in Betracht, in dem die Körperschaft den Ausfall in der
Bilanz berücksichtigt.
905
Auch das Unterlassen der Eintreibung von Forderungen, deren
Rettung noch möglich gewesen wäre, kann zu einer verdeckten Ausschüttung
führen, ebenso wie der Erlass der Darlehensforderung (im Jahr des Verzichtes),
ausgenommen dies ist betrieblich begründet (Marktsicherung) oder eine
Teilwertabschreibung. Wird das Darlehen nachträglich uneinbringlich, liegt
keine verdeckte Ausschüttung vor, wenn dies unvorhersehbar war, wohl aber dann,
wenn die Kapitalgesellschaft die Uneinbringlichkeit zu vertreten hat.
906
Die Verbuchung von Zinsen stellt keinen Beweis für den
Abschluss eines Darlehensvertrages dar, wenn schriftliche Vereinbarungen über
Kreditrahmen, Zinsfälligkeiten, Rückzahlungstermine und bestehende
Sicherheiten fehlen (VwGH 14.4.1993, 91/13/0194: Gesellschafterin erhält
unverzinste Geldbeträge zur Deckung privater Aufwendungen), insb. wenn der
Darlehensvertrag nur mündlich abgeschlossen wurde. Besteht eine Verpflichtung
zur Verzinsung eines aufrechten Verrechnungskontos, bewirkt eine irrtümliche
verspätete Zahlung von Zinsen (erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres) oder
eine aus anderen Gründen unterbliebene Anlastung (vgl. VwGH 20.4.1995,
94/13/0228) keine verdeckte Ausschüttung, ausgenommen in Höhe der dadurch
entgangenen Zinseszinsen (VwGH 30.5.1989, 88/14/0111: Der Verzicht auf
abgereifte vereinbarte Zinsen ist verdeckte
907
Zinsenlose Gesellschaftsdarlehen an einen Anteilsinhaber sind
nicht fremdüblich und bewirken grundsätzlich eine verdeckte Ausschüttung
(VwGH 30.5.1989, 88/14/0111; VwGH 6.2.1990, 89/14/0034), ebenso unangemessen
niedrige Zinsen. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Kapitalmarkt bei
Vertragsabschluss. Eine vereinbarte angemessene Verzinsung des Darlehens
vermeidet diese Rechtsfolgen (VwGH 22.11.1995, 95/15/0070). Der Anleihezinsfuß
bietet jedenfalls eine brauchbare Richtschnur für die Verzinsung (VwGH
20.11.1996, 96/15/0015). Muss sich die Körperschaft selbst refinanzieren, um
das Darlehen an den Anteilsinhaber gewähren zu können, haben die Zinsen einen
angemessenen Gewinnaufschlag zu umfassen.
908
Das gilt auch für ein Darlehen von gemeinnützigen
Bauvereinigungen, weil das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz dem Verlangen nach
marktkonformen Zinsen nicht entgegensteht (VwGH 2.6.1992, 91/14/0149). Aus der
Sicht der Gesellschaft ist dies so zu betrachten, als hätte die Gesellschaft
angemessene Zinsen erhalten und diese als Gewinn ausgeschüttet, die entgangenen
Zinsen sind dem Gewinn zuzurechnen. Der Gesellschafter dagegen zahlt angemessene
Zinsen und erhält sie wieder als Gewinnausschüttung. Verwendet der
Gesellschafter das Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung (für den
Betrieb oder den Erwerb eines Mietobjektes), sind die Zinszahlungen als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Die Zinslosigkeit hat hier
keine steuerlichen Auswirkungen (VwGH 28.1.1998, 95/13/0141), ebenso die
irrtümlich unterbliebene Verzinsung (VwGH 15.3.1995, 94/13/0249).
909
Bei Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft ist ein
Fremdvergleich anzustellen, eine verdeckte Ausschüttung liegt bezüglich des
unangemessenen Teiles und bei Vergabe des Darlehens zu einem außergewöhnlich
hohen Zinssatz vor. Die Rückzahlung eines abgabenrechtlich als verdecktes
Grund- oder Stammkapital zu behandelnden
Dauerrechtsverhältnisse
910
Beendet eine Kapitalgesellschaft ein Dauerrechtsverhältnis
nicht, obwohl dies rechtlich möglich wäre und sich die Verhältnisse zu ihrem
Nachteil geändert haben, kann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Dealing-at-Arm`s-Length-Prinzip
911
Werden Projektabwicklungen nicht vom ausländischen (bspw. in
einem Niedrigsteuerland angesiedelten) Mutterunternehmen, sondern nahezu zur
Gänze von der österreichischen Tochter abgewickelt, entspricht die Zuweisung
von Vergütungen an die Tochter (bspw. zwischen 26% und 77%) nicht dem
Fremdvergleich. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung an die Mutter vor. Siehe
auch das Stichwort "verbundene Unternehmen", Rz 1143 bis 1148.
Deliktisches Verhalten
912
Eine verdeckte Ausschüttung wird bei deliktischem Verhalten
gegenüber der Körperschaft dann ausgelöst, wenn auf die Geltendmachung oder
Durchsetzung von Ansprüchen auf
Devisentermingeschäfte
913
Siehe das Stichwort "Risikogeschäfte", Rz 1079.
Diebstahl
914
Diebstahl des Anteilsinhabers bewirkt keine verdeckte
Ausschüttung, wenn fremde Interessen (Rechte der sonstigen Anteilsinhaber oder
der gesetzlichen Vertreter) berührt sind und das Handeln des Anteilsinhabers
nicht der Gesellschaft zugerechnet werden kann. Eine verdeckte Ausschüttung
liegt nur dann vor, wenn die Gesellschafter nach dem Bekannt werden auf die
Refundierung verzichten. Stellt die Gesellschaft dagegen eine Forderung ein,
fehlt es an der erforderlichen Absicht der Vorteilszuwendung. Geld- oder
Sachentnahmen des geschäftsführenden Alleingesellschafters stellen bei
fehlender Einbettung in ein Rechtsgeschäft (etwa bei Fehlen der laufenden
Erfassung als Kreditgeschäft auf dem Verrechnungskonto oder als Teil der
Geschäftsführerentlohnung im Lohnaufwand unter Beachtung der sonstigen für
den Fremdvergleich maßgebenden Kriterien) eine verdeckte Ausschüttung dar.
Dienstleistungen ohne Gegenleistung
915
Die unentgeltliche Nutzung eines Kiosks bzw. einer
Schwimmbadanlage ist der Übertragung von Geld und Sachgütern gleichzuhalten
(VwGH 24.2.2000, 97/15/0213: Gemeinnütziger Verein, der Sportanlagen betreibt).
Dienstverhältnis, allgemein
916
Ein Dienstverhältnis ist dem Grund nach nicht anzuerkennen,
wenn überhaupt keine (oder nur eine vernachlässigbare) Leistung erbracht wird.
Klare Arbeitszeitregelungen haben Indizfunktion. Die Anerkennung des
Dienstverhältnisses ist nicht von der Lohnhöhe abhängig. Liegt ein
Scheindienstverhältnis vor, sind die Bruttobezüge und Lohnnebenkosten als
verdeckte Ausschüttung zuzurechnen (VwGH 27.5.1998, 97/13/0031 –
Gesellschafterin als Reinigungskraft, die sich an Details der Räumlichkeiten
nicht erinnern kann).
917
Bei anzuerkennenden Dienstverhältnissen steht die Prüfung der
Angemessenheit der Bezahlung im Vordergrund. Ist die Vergütung unangemessen
hoch, liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor. Maßstab ist die
Entlohnung gesellschaftsfremder Personen, bei Anteilsinhabern ist dieser umso
strenger anzuwenden, je höher das Ausmaß der Beteiligung ist (VwGH 2.3.1977,
2030/76, 2117/76). Folgende Kriterien stehen dabei im Vordergrund:
- Der Wert der Dienstleistung (Faktoren: Art der Aufgabe,
Risikosituation, Zeitaufwand, besondere Vertrauensstellung) in Bezug auf die
Körperschaft und die Einstufung der übrigen Angestellten.
- Die wirtschaftliche Situation der Körperschaft: Gewinn und Umsatz
sind wichtige Parameter. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation
müssten Möglichkeiten einer Lohn- und Gehaltskürzung wahrgenommen werden
(VwGH 24.11.1987, 87/14/0157). Bezüge können im Laufe der Zeit
unangemessen werden, die Geschäftsführung müsste darauf reagieren.
Allfällige Bezugserhöhungen unterliegen ebenfalls der
Angemessenheitsprüfung (VwGH 20.9.1983, 82/14/0273). Werden vereinbarte
Bezüge nicht ausbezahlt, ist nur dann beim Bezugsberechtigten keine
verdeckte Ausschüttung anzunehmen, wenn finanzielle Schwierigkeiten die
Erfüllung der Verpflichtungen verhindert haben und die rechtlichen
Folgerungen aus dem Vertrag gezogen wurden (Schuld oder Rückstellung).
- Die Maßgeblichkeit der Gesamtausstattung: Sämtliche Geldvorteile und
geldwerte Vorteile (vgl. VwGH 20.9.1983, 82/14/0273) sind heranzuziehen
(Grundlohn, Zusatzbezüge, Sachbezüge, Pensionszusagen, freiwillige
Abfertigungen usw.). Auch in deren Zusammensetzung kann eine verdeckte
Ausschüttung gelegen sein (zB bei einer übermäßig hohen
umsatzabhängigen Vergütung, die anstelle eines Anteiles am Jahresgewinn
bezahlt wird, ausgenommen es liegen besondere Gründe dafür vor). Die
Gesamtentlohnung muss angemessen sein (VwGH 20.11.1989, 89/14/0141), sonst
findet grundsätzlich eine entsprechende lineare Kürzung aller
Lohnbestandteile statt. Bei höherwertigeren Zusatzleistungen
(Dienstwohnung, Firmenauto) kann es zu einer
918
Werden Leistungsprämien an Gesellschafter bezahlt, ist zu
prüfen ob die Zuwendung angemessen ist. Entfallen bspw. auf den Gesellschafter
drei Viertel der Prämien und der Rest auf sämtliche anderen Angestellten
(innerbetrieblicher Vergleich), sind die Zahlungen überhöht und im
übersteigenden Ausmaß als verdeckte Ausschüttung anzusehen. Nachträgliche
Erhöhungen vereinbarter Bezüge (Nachzahlungen) sind grundsätzlich nicht
zulässig (siehe dazu auch Stichwort "Gehaltsnachzahlungen", Rz 952).
Zur Geschäftsführervergütung im Speziellen siehe Rz 960 bis 962 unter diesem
Stichwort. Die Bezüge von Vereinsmitgliedern (Funktionsgebühren) sind anhand
eines Fremdvergleiches zu beurteilen (VwGH 24.6.1999, 97/15/0212; VwGH
24.2.2000, 97/15/0213).
Siehe auch EStR 2000 Rz 1148 ff.
Dienstwohnung
919
Bereits die Anschaffung oder Herstellung einer Dienstwohnung
kann grundsätzlich Anlass für eine steuerliche Neutralisierung darstellen,
wenn diese in besonderem Ausmaß auf die konkreten Bedürfnisse des
Anteilsinhabers ausgerichtet ist und von vornherein eine betriebliche
Veranlassung nicht unterstellt werden kann. Bei der Körperschaft ist in diesem
Fall der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang aus der einkunftsrelevanten
Sphäre auszuscheiden (keine Abschreibung, keine Investitionsbegünstigung,
insoweit keine Unternehmersphäre im Sinne des UStG 1994). Beim
Vorteilsempfänger ist ein angemessenes Nutzungsentgelt (an Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten) anzusetzen.
920
Bei unentgeltlicher Überlassung einer nach der Ausstattung
üblichen Dienstwohnung und gleichzeitiger Überschreitung einer angemessenen
Gesamtausstattung im Rahmen des vorliegenden Dienstverhältnisses, ist der Wert
der Nutzungsüberlassung (angemessenes Entgelt) eine verdeckte Ausschüttung
(VwGH 17.2.1993, 89/14/0248). Ist die Überlassung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf die Unternehmensgröße
unüblich, ist kein Sachbezugswert bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit anzusetzen, sondern eine verdeckte Ausschüttung bei der Gesellschaft.
Der Umbauaufwand für eine Wohnung zählt nicht zu den Betriebsausgaben der
Körperschaft, wenn der mündliche Mietvertrag sich nur auf
Geschäftsräumlichkeiten bezieht, nicht aber auf jene Räume, die zu einer
Wohnung für die Geschäftsführerin umgebaut wurden, nachdem sie ein Kind
erwartete. In diesem Fall fehlt es schon an der klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Vereinbarung über Rechte der GmbH, die Wohnung zählt auch
nicht zum Betriebsvermögen (VwGH 27.8.1991, 91/14/0097).
921
Bei Vermietung der Dienstwohnung durch die Körperschaft an den
Anteilsinhaber ist eine Vergleichsrechnung anzustellen. Dabei ist der
vereinbarte Mietzins mit dem Betrag zu vergleichen, welcher der Körperschaft
neben der Erstattung des Wertverzehrs und der Nebenkosten eine Verzinsung des
investierten Kapitals sichert (Erzielung eines Überschusses) und zum anderen
mit dem Betrag, den die Körperschaft durch Fremdvermietung als Mietzins maximal
erzielen könnte. Decken sich die ermittelten Beträge nicht, ist ein Mittelwert
zu finden (VwGH 20.4.1982, 81/14/0120).
922
Die Vermietung eines Eigenheimes an die Gesellschaft mit der
gleichzeitigen Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an den Gesellschafter
ist grundsätzlich als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO anzusehen (VwGH
29.11.1988, 87/14/0200).
Drittnutzung
923
Nützt ein Unternehmen, welches den Gesellschafter der
Körperschaft als Dienstnehmer beschäftigt, Büroräume und Angestellte der
Körperschaft, führt dies nicht automatisch zu einer verdeckten Ausschüttung.
Nicht jeder Dienstgeber kann im Verhältnis zu seinem Dienstnehmer als nahe
stehender Dritter angesehen werden. Vielmehr wäre zu prüfen, worin der Vorteil
des Dienstnehmers überhaupt besteht, wenn seinem Dienstgeber derartige
Nutzungen möglich sind (VwGH 20.11.1989, 89/14/0141).
Echte stille Beteiligung
924
Erwirbt die Körperschaft eine echte stille Beteiligung an einer
anderen Körperschaft mit dem Zweck, ihren Geschäftsführern dadurch Vorteile (zB
günstige Aktienkäufe- und Verkäufe betreffend einer dritten Gesellschaft)
verschaffen zu können, kann eine verdeckte Ausschüttung an die
Geschäftsführer vorliegen, wenn zwischen Beteiligungserwerb und Aktienkauf ein
enger wirtschaftlicher Zusammenhang durch einen Gewinn aus der stillen
Beteiligung in Form steuerfreier Erlöse aus dem Aktienverkauf nachweisbar ist
(VwGH 10.4.1997, 94/15/0214).
Ehemaliger Gesellschafter
925
Einem ehemaligen Gesellschafter können verdeckte
Ausschüttungen aufgrund seiner früheren Stellung zugerechnet werden.
Eigene Anteile
926
Die Abgabe eigener Anteile an den Anteilsinhaber unter dem
wahren Wert und der Einkauf von Anteilen vom Anteilsinhaber zu einem
unangemessen hohen Preis stellt jeweils eine verdeckte Ausschüttung dar, ebenso
der Erwerb von im Wert gesunkenen eigenen Anteilen anlässlich der
Teilwertabschreibung. Verzichtet eine GmbH zugunsten ihrer Gesellschafter auf
das vertraglich eingeräumte Recht, den Anteil des ausscheidenden
Gesellschafters zum Nominalwert zu erwerben und können die verbleibenden
Gesellschafter den Anteil unter dem ihm zukommenden Wert erwerben, ist von einer
verdeckten Ausschüttung auszugehen.
Einkommensteuerverbindlichkeit
927
Die Übernahme von (Einkommensteuer)Verbindlichkeiten des
Einbringenden durch die übernehmende Gesellschaft stellt eine verdeckte
Ausschüttung dar, wenn dafür nicht durch entsprechende "unbare
Entnahmen" im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG vorgesorgt wird oder
entsprechende Ersatzforderungen eingestellt werden.
Einlagenrückzahlungen
928
Die steuerlichen Wirkungen der Rückzahlung von Einlagen sind
seit 1996 in § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988 geregelt. Auf der Ebene der
empfangenden Körperschaft sind sie steuerneutral, auf der Ebene der
Anteilsinhaber liegt ein der Logik der Einlagenbehandlung folgender Umkehrfall
und damit ein als Veräußerung zu behandelnder Rücktausch vor. Zur Abgrenzung
gegenüber offenen und verdeckten Ausschüttungen sind die rückzahlungsfähigen
Einlagen auf einem Evidenzkonto zu erfassen.
Der eine Rückzahlung des Nominalbetrages des angelegten
Kapitals darstellende Zufluss zählte schon nach der Rechtsprechungspraxis vor
dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 12 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen (VwGH 19.2.1991, 87/14/0136). Grund-, Stamm- oder
Genossenschaftskapital gelten auch gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 als
rückzahlbare Einlagen, sodass verdeckte Ausschüttungen hier weiterhin nicht
greifen. Rückzahlbare Einlagen sind auch Einlagen und Zuwendungen, die als
Kapitalrücklage auszuweisen wären (§ 229 Abs. 2 HGB), zudem Partizipations-
und Genussrechtskapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 und verdecktes
Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital. Erfasst sind auch Einlagen, die in
ausländische Körperschaften getätigt wurden. Bei einer Rückzahlung kann auch
in diesen Fällen eine verdeckte Ausschüttung nicht Platz greifen, sofern die
Zahlung zu Lasten einer handelsrechtlichen Eigenkapitalposition und dem
akzessorischen Evidenz-Subkonto erfolgt. In erster Linie ist für eine
Abgrenzung die handelsrechtliche und bilanzmäßige Erscheinungsform maßgebend.
Wenn eine diesbezügliche Willensbildung fehlt, ist im Zweifel von einer
Evidenzkontoverwendung auszugehen.
In allen anderen Fällen kann steuerlich weiterhin eine
Ausschüttung vorliegen. Ein wirtschaftlicher Vorgang kann auch gleichzeitig zu
einer Einlagenrückzahlung und einer verdeckten Ausschüttung führen
(Gesellschafterentnahme um 100, gemeiner Wert 150, die Gesellschaft stellt
nichts in Rechnung, löst aber Kapitalrücklagen in Höhe des ausgebuchten
Buchwertes gewinnerhöhend auf, verdeckte Ausschüttung mit 50). Siehe im
Übrigen den Einlagenrückzahlungserlass des BMF Z 06 0257/1-IV/6/98 vom
31.3.1998, AÖF Nr. 88/1998.
Weiteres dazu siehe Stichwort
"Besserungsverpflichtungen", Rz 886.
Eintrittsgelder, Nachtclubs
929
Betreibt ein Zuhälter mehrere Bordelle im Rahmen einer GmbH und
werden von dieser keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt, sind die
"Eintrittsgelder" und "Gebühren" zu schätzen und als
verdeckte Ausschüttung dem Gewinn der GmbH zuzurechnen und beim
Einzelfirma des Gesellschafters
930
Übernimmt eine GmbH (ohne entsprechenden Vorteilsausgleich)
Zahlungen für die Einzelfirma eines Gesellschafters, liegen idR verdeckte
Ausschüttungen vor.
Empfängerbenennung
931
Sind die Empfänger von Provisionszahlungen nicht ermittelbar,
können diese nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für die Zurechnung
einer Kapitalertragsteuer muss allerdings nachgewiesen werden, dass diese
Vermögensvorteile dem Gesellschafter zugeflossen sind (VwGH 28.10.1997,
93/14/0073). Siehe das Stichwort "Kapitalertragsteuer", Rz 1004 und
1005.
Empfänger verdeckter Ausschüttungen
932
Siehe Abschnitt 14.3, Rz 773 bis 782.
Entnahmen
933
Der Begriff Entnahmen steht hier nicht für jene im Sinne des §
6 Z 4 EStG 1988 sondern für das wörtliche Entnehmen von Geld oder
Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen der Körperschaft außerhalb eines
Rechtsgeschäftes.
Dem Grunde nach ist jede Entnahme zunächst als
rückzahlungspflichtiger Vorgang zu werten. Wird sie über das Verrechnungskonto
Gesellschafter erfasst, liegt eine Darlehensaufnahme vor, für die jene
Maßstäbe anzulegen sind, die bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
gelten (vgl. zB VwGH 15.3.1995, 94/13/0249). Dabei ist nicht jede einzelne
Entnahme für sich zu beurteilen, sondern es ist als Voraussetzung für die
steuerliche Anerkennung wiederholter Entnahmetatbestände durch die Erfassung am
Verrechnungskonto eine die laufende Verrechnung an sich betreffende grundlegende
Vereinbarung mit der Körperschaft zu fordern. Eine bloße Verbuchung im
Rechenwerk kann eine Urkunde über den Rechtsgrund nicht ersetzen. Werden
Entnahmen weder vertraglich abgesichert noch im
Entschädigungsleistungen
934
Zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen für eine Entwertung
des gemieteten Grundstückes siehe Stichwort
"Grundstückstransaktionen", Rz 986 bis 989.
Erfindervergütung
935
Solange sich die Vergütungen an den Anteilsinhaber in einem
angemessenen Rahmen bewegen, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor.
Andernfalls steht dem überlassenden Erfinder die Begünstigung des § 38 EStG
1988 nicht zu, da er die Vergütung nicht für die Erfindung, sondern als
Gewinnanteil aus seiner Kapitalbeteiligung erhält. Erwirbt eine Gesellschaft im
Rahmen des Einbringungsvorganges mit dem Betriebsvermögen des eingebrachten
Betriebes auch Patente und gewährt dem Einbringenden dafür als Gegenleistung
Gesellschaftsanteile, erfolgt die Nutzung des Patents aufgrund des
Eigentumsrechtes der übernehmenden Körperschaft, sodass eine Vergütung an den
Erlösverkürzung
936
Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch Zeugenaussagen
und mittels aufgefundener Aufzeichnungen die Beteiligung an Erlösverkürzungen
nachgewiesen, ist ihm der entsprechende auf ihn entfallende Anteil als verdeckte
Ausschüttung zuzurechnen (VwGH 12.9.1996, 92/15/0035). Zahlungseingänge auf
einem nicht erfassten betrieblichen Bankkonto können ebenfalls dem
Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet werden (VwGH 4.11.1998, 98/13/0131;
siehe das Stichwort "Mehrgewinn", Rz 1039). Zur Frage der Bereicherung
des geschäftsführenden Organs mangels eines Drittgeschäftes siehe Stichwort
"Innenvorgang", Rz 996.
Ersatzforderungen
937
Die Übernahme von Bankschulden und Zinsverpflichtungen des
Hauptgesellschafters einer GmbH stellt dann keine verdeckte Ausschüttung dar,
wenn werthaltige und gleich hohe Ersatzforderungen aktiviert werden.
Erwerbschance
938
Siehe Stichwort "Geschäftschance", Rz 958.
Fahrtauslagen
939
Siehe Stichwort "Gesellschafterversammlung", Rz 969.
Faktischer Machthaber
940
Verdeckte Ausschüttungen sind grundsätzlich auch dann dem
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die gewährten
Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zugeflossen sind
(VwGH 16.9.1986, 85/14/0163). Die Überlassung derartiger Vorteile ist eine
Einkommensverwendung des Gesellschafters. Der
Firmenwert
941
Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn der (eigene)
Firmenwert (der Gesellschaft) ohne entsprechende Gegenleistung auf den
Anteilsinhaber (oder Personengesellschaften, an der die Gesellschafter der
Kapitalgesellschaft beteiligt sind) übergeht oder Betriebe zwischen
Schwestergesellschaften ohne Abgeltung des Firmenwertes übertragen werden
(verdeckte Ausschüttung an die Muttergesellschaft und verdeckte Einlage an die
Schwestergesellschaft). Die Übertragung eines Firmenwertes ist von der Behörde
nachzuweisen, andernfalls kann eine verdeckte Ausschüttung nicht angenommen
werden. Auch bei Weiterführung des Betriebes einer GmbH in einer KG außerhalb
einer Umgründung geht nicht automatisch ein Firmenwert über (VwGH 8.11.1988,
88/14/0135). Im Fall der Liquidation entsteht grundsätzlich keine verdeckte
Ausschüttung (ausgenommen stille Liquidation bei faktischer
Betriebsfortführung durch Anmieten und unentgeltlicher Übertragung eines
Kundenstocks trotz Liquidation). Siehe auch Stichworte
"Betriebsveräußerung", Rz 892, "Betriebsverpachtung", Rz
893.
Forderungsankauf
942
Der Forderungsankauf des Gesellschafters kann unter Umständen
zu einer verdeckten Ausschüttung führen.
Beispiel:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erwirbt in jenem
Zeitraum, in dem ein Gläubiger seiner Gesellschaft auf Forderungen
verzichtet, eine Restforderung von 54.000 Euro um rund 11.000 Euro und bucht
die Verbindlichkeit an den Gläubiger in Höhe von 54.000Euro auf sein
Forderungskonto um. Damit hat er mit dieser Buchung der Gesellschaft einen
Ertrag von 43.000 Euro entzogen. Ein Gesellschafter einer GmbH kann in deren
Angelegenheiten nicht als außenstehende Person auftreten (VwGH 26.9.2000,
98/13/0157).
Forderungsverzicht
943
Ein Forderungsverzicht der Körperschaft gegenüber dem
Anteilsinhaber ohne betrieblichen Anlass begründet eine verdeckte Ausschüttung
(siehe auch das Stichwort "Verzicht", Rz 1162). Der Verzicht auf eine
objektiv nicht vorhandene, aber angenommene Forderung, reicht für eine
verdeckte Ausschüttung aus. Ein Ertragsverzicht gegenüber einer
Schwestergesellschaft kann zwar eine verdeckte Ausschüttung (der Tochter an die
gemeinsame Mutter) darstellen, allerdings ist ein Forderungsverzicht nur
insoweit eine gesellschaftlich veranlasste Maßnahme, als der Betrag dem
Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspricht. Zu prüfen ist,
inwieweit die Forderung bei Annahme von Eintreibungsmaßnahmen, wie sie von
fremden Gläubigern gesetzt worden wären, hätte eingebracht werden können.
Nicht gesetzeskonform wäre es, im Falle eines dem Fremdvergleich nicht
standhaltenden Unterlassens von Eintreibungsschritten, in jedem Fall den
Forderungsausfall als zur Gänze durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
anzusehen (VwGH 26.5.1998, 94/14/0042).
944
Hinsichtlich des Forderungsverzichtes eines Anteilsinhabers
unter einer Besserungsklausel siehe das Stichwort
"Besserungsverpflichtungen", Rz 886.
Liegt ein bedingter Forderungsverzicht des Anteilsinhabers vor,
darf eine Teilwertabschreibung nicht vorgenommen werden. Der Widerruf des
Forderungsverzichtes kann daher nicht zu einer verdeckten Ausschüttung infolge
einer Gewinnminderung führen, wenn die Körperschaft den Nichteintritt der
Bedingung verschuldet hat (VwGH 31.5.2000, 97/13/0240). Zum Forderungsverzicht
des Gesellschafters mit Widerruf als verdeckte Ausschüttung (wenn keine
betriebliche Veranlassung für die Rückzahlung gegeben ist) siehe VwGH
22.3.1991, 90/13/0252.
Forderungsverzinsung
945
Das Unterbleiben der Verzinsung einer (Verrechnungs-)Forderung
der Körperschaft gegenüber einer KG, an welcher der Alleingesellschafter zu
80% beteiligt ist, kann als verdeckte Ausschüttung gewertet werden, wenn
eindeutige Vereinbarungen fehlen, auch wenn beide Gesellschaften Gewinne
ausweisen (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039, 99/13/0072).
Fremdenverkehrsförderung
946
Die Gründung einer Gesellschaft, an der das Land und Gemeinden
beteiligt sind und deren Geschäftsgegenstand in der Vergabe niedrig verzinster
Darlehen (hauptsächlich) an Tourismusbetriebe besteht, würde nur dann zu
verdeckten Ausschüttungen an die Gesellschafter führen, wenn diese Vergabe
eine Aufgabenerfüllung wäre, zu deren Inangriffnahme der Gesellschafter
rechtlich verpflichtet ist, oder der er sich nicht entziehen kann. Dies wäre
nur der Fall, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Förderung von
Gewerbetreibenden oder von Tourismusbetrieben im Wege einer Darlehensvergabe
existierte. Nur in diesem Fall würde die Körperschaft den Gesellschafter von
verpflichtenden Aufwendungen entlasten. Eine allgemeine gesetzliche Regelung,
den Tourismus in einer Region zu fördern und das daran bestehende Interesse der
Gebietskörperschaften, reicht für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung
an das Land oder die Gemeinden noch nicht aus. Zudem stehen Tourismusbetriebe
mit einer Gebietskörperschaft finanziell und wirtschaftlich nicht in einer
solchen Beziehung, dass sie generell als nahe stehende Personen zu kennzeichnen
wären und eine verdeckte Ausschüttung an sie fingiert werden könnte.
Fremdvergleich
947
Dieser ist grundsätzlich bei jedem konkreten Geschäft
durchzuführen und bezieht sich auf ein durchschnittliches (idealtypisches)
Verhalten. Dabei ist von einer gewissen Bandbreite von (Leistungs-) Entgelten
auszugehen. Auch wenn ein Fremdvergleich nicht durchführbar ist
(Vorteilsgewährung nur zwischen Gesellschaft und Gesellschafter möglich), kann
trotzdem eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn die Ursache der
Vorteilsgewährung in der Eigentümerstellung liegt. Die Rechtsfigur des
"gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführers" ist ergänzend
heranzuziehen. Siehe auch Rz 753 bis 755.
Fruchtgenuss
948
Wird ein Fruchtgenuss an einem Gesellschaftsanteil vereinbart,
können verdeckte Ausschüttungen sowohl beim Fruchtnießer als auch beim
Fruchtgenussbesteller vorliegen. Die Zurechnung orientiert sich daran, wem der
Vorteil zugekommen ist.
Gebäudekosten
949
Mietet die Gesellschaft ein Grundstück mit Gebäude vom
Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person, liegt eine verdeckte
Ausschüttung zunächst nicht vor, wenn die
Geburt eines Kindes
950
Die Zahlung eines Geburtenzuschusses an den Anteilsinhaber ist
eine verdeckte Ausschüttung, wenn derartige Leistungen an andere Angestellte
nicht erbracht werden.
Geburtstagsfeier
951
Die Zahlung der Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier des
Anteilsinhabers stellen verdeckte Ausschüttungen dar, auch wenn
Geschäftsfreunde und leitende Angestellte des Unternehmens dazu eingeladen
werden und gleichzeitig dessen Firmenjubiläum gefeiert wird.
Gehaltsnachzahlungen
952
Werden Gehaltsnachzahlungen und Tantiemen bezahlt, wobei
eindeutige und von vornherein abgeschlossene Vereinbarungen weder für die
(aufgrund erbrachter Überstunden) bezahlten Nachzahlungen, noch für die
Tantiemen vorlagen (als Resultat einer Kundenstocküberlassung), liegt eine
verdeckte Ausschüttung vor. Diese ergibt sich nicht aufgrund einer
Angemessenheitsprüfung, sondern aufgrund des Fehlens entsprechender Abmachungen
(VwGH 13.10.1999, 96/13/0113). Werden Gehaltszahlungen pauschal im Zuge der
Erstellung des Jahresabschlusses nachgebucht, hält eine derartige Vorgangsweise
einem Fremdvergleich nicht stand (VwGH 26.9.2000, 97/13/0143).
Sonstiges siehe Stichwort "Dienstverhältnis", Rz 916
bis 918.
Geldstrafe
953
Siehe Stichwort "deliktisches Verhalten", Rz 912.
Gemeinnützigkeit
954
Verdeckte Ausschüttungen stehen der Gemeinnützigkeit entgegen,
da sie als schädliche Vorteilszuwendungen iSd § 39 Z 2 BAO einzustufen sind.
Das gilt sowohl für Dienstleistungen ohne Gegenleistung, als auch für die
unentgeltliche darlehensweise Überlassung von Kapital oder die unentgeltliche
Zurverfügungstellung von Gegenständen zur Nutzung (VwGH 24.2.2000,
97/15/0213). Gewährt eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft ihrem
Hauptgesellschafter ein Darlehen mit einem zu 1% über dem Eckzinssatz liegenden
Zinssatz, stellt die Differenz zum Anleihezinssatz eine verdeckte Ausschüttung
dar (VwGH 2.6.1992, 91/14/0149). Siehe VereinsR 2001 Rz 116 und 117.
Genossenschaften
955
Auch bei einer Genossenschaft ist eine verhinderte
Vermögensvermehrung, die durch das Mitgliedsverhältnis veranlasst ist, eine
verdeckte Ausschüttung. Siehe dazu Stichwort
"Grundstückstransaktionen", Rz 986 bis 989, zur Veräußerung von
GmbH-Anteilen "Geschäftsanteilsveräußerung", Rz 957, zur
Veräußerung von Wohnungen "Grundstückstransaktionen", Rz 986 bis
989, weiters "Umsatzrückvergütung", Rz 1134. Siehe auch Rz 1334 bis
1344.
Genussrechte
956
Verdeckte Ausschüttungen an die Inhaber von Genussrechten sind
denkbar. Siehe Rz 537 bis 544.
Geschäftsanteilsveräußerung
957
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen an eine
Kapitalgesellschaft, an der sowohl der Veräußerer als auch seine Angehörigen
beteiligt sind, ist steuerlich anzuerkennen, wenn der Veräußerungspreis dem
Fremdvergleich standhält. Wird zu teuer veräußert, liegt eine verdeckte
Ausschüttung vor, die zu einer Empfängerbesteuerung und einer Berichtigung der
Anschaffungskosten führt. Die Bestimmung des sachgerechten Preises ist eine
Tatfrage, der Ansatz des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren ist nicht
zielführend. Werden wesentlich höherwertigere GmbH-Anteile von einer
Genossenschaft zum Nennwert an ihre Mitglieder abgetreten (wobei sich der
höhere Wert aus den Positionen Stammkapital,
Geschäftschancen
958
Die Verwertung von Kenntnissen des Geschäftsführers gegen
Entgelt kann verdeckte Ausschüttung sein, wenn er damit eine Geschäftschance
der Körperschaft vereitelt hat, die diese selbst hätte nutzen können. Wird
der Geschäftsführer als Subunternehmer tätig, ist idR zu prüfen, ob die
Tätigkeit auch gesellschaftsfremden Personen übertragen worden wäre, ob diese
im vereinbarten Umfang erbracht wurde und inwieweit sie doppelt entgolten wird
(in Form der Geschäftsführung und Subunternehmervergütung).
Wird einer Makler-GmbH vertraglich eine günstige Kaufchance
für ein Grundstück eingeräumt (die dann der Gesellschafter-Geschäftsführer
nutzt), kann ihr dieses Rechtsgeschäft nicht aufgedrängt werden. Eine
verdeckte Ausschüttung liegt daher grundsätzlich nicht vor, wenn sie das
Rechtsgeschäft (gemessen am Fremdvergleich) unter keinen Umständen
abgeschlossen hätte. Ob nun eine Kapitalgesellschaft eine sich bietende
Geschäftschance auch wahrgenommen hätte, ist am Maßstab des Handelns eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu beurteilen. Dieser wird im
Regelfall eine gute risikolose Gelegenheit ein Geschäft abzuschließen, für
die Gesellschaft nutzen. Soweit er aber in Ausnutzung seiner Position
Eigengeschäfte zu Lasten der GmbH macht, liegt eine verdeckte Ausschüttung
vor.
Überlässt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser
eine Erwerbschance (Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes gegen Zahlung
eines bestimmten Preises, Errichtung eines Parkhauses mit Tankstelle und deren
langfristige Vermietung) und verzichtet diese später auf die Nutzung zugunsten
des Gesellschafters (nur gegen Freistellung von der Zahlungsverbindlichkeit,
trotz ansteigendem Grundstückswert), liegt eine verdeckte Ausschüttung in
Höhe der Differenz zwischen nicht erzielten Einnahmen (aus der Veräußerung)
und dem Wert der Zahlungsverpflichtung vor, da ein Fremder den
Übereignungsanspruch nur gegen Zahlung eines angemessenen Wertes abtreten
würde.
Geschäftsführungs- (Verwaltungs-)kosten
959
Wird durch die Angestellten einer GmbH die Geschäftsführung
des Einzelunternehmens eines Gesellschafters ohne Weiterverrechnung besorgt,
liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Nur insoweit, als bereits eine
Kostenverrechnung an die Einzelfirma vor Ablauf des Wirtschaftsjahres
vorgenommen wurde und die Betriebsprüfung den Rückforderungsanspruch nur
betragsmäßig ergänzt hat, ist von der Vorschreibung einer verdeckten
Ausschüttung Abstand zu nehmen (VwGH 19.5.1987, 86/14/0179).
Geschäftsführervergütung
960
Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind verdeckte
Ausschüttungen, soweit sie das Maß dessen überschreiten, was für die gleiche
Leistung an gesellschaftsfremde Personen (Geschäftsführer, die nicht
gleichzeitig Gesellschafter sind) gezahlt werden müsste. Richtschnur für die
Beurteilung des Ausmaßes sind sowohl der Fremdvergleich, als auch die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Je größer der
Einfluss eines angestellten Geschäftsführers ist, desto eher ist die
Möglichkeit überhöhter Gehaltszahlungen gegeben. Offensichtliche
brancheninterne Probleme (zB unterschiedliches Gehaltsniveau innerhalb derselben
Branche) sind bei der Beurteilung zu beachten. Unbeachtlich sind die Bezüge von
Personen mit grundsätzlich anders gearteter Tätigkeit, mit ähnlicher
Tätigkeit unter anderen volkswirtschaftlichen Verhältnissen (in anderen
Staaten) und Anbote ausländischer Firmen.
961
Folgende Umstände können aber als Maßstab für die
Angemessenheit der Vergütung herangezogen werden
- Gesamtausstattung (Zusammenfassung sämtlicher Geldvorteile und
geldwerten Vorteile: Sondervergütungen, Mehrstundenabgeltung,
Gehaltsfortzahlungen bei Krankheit, Erfindervergütungen, Sachbezüge,
Provisionen, Nebenleistungen wie Wohnungen oder Fahrzeuge,
Versorgungsleistungen, Pensionsrückstellungen siehe unter
"Pension", Rz 1059 bis 1066. Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeitszuschläge sind in die Prüfung miteinzubeziehen, das
Überschreiten des begünstigten Ausmaßes des § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988
für sich allein führt noch nicht zu einer verdeckten Ausschüttung. Es
können aber einzelne Lohnbestandteile ungeachtet der Angemessenheit der
Gesamtentlohnung verdeckte Ausschüttung sein, wenn sie in einer
wesentlichen Bestimmung so beschaffen sind, dass sie einem fremden
Geschäftsführer nicht gewährt worden wären. Das gilt insb., wenn sie
nach dem Gesellschaftsverhältnis und nicht nach der Arbeitsleistung
verteilt werden, oder der Geschäftsführer lediglich die anderen Geschäftsführer
kontrollieren soll (VwGH 8.3.1994, 91/14/0151). Die notwendige
Angemessenheitsprüfung erfasst daher zunächst den Einzelvorteil, dann erst
die Gesamtausstattung: Der einzelne Vorteil darf für sich nicht so
beschaffen sein, dass ein fremder Geschäftsführer davon (aus der Sicht der
zu beurteilenden Gesellschaft) jedenfalls ausgeschlossen wäre. In weiterer
Folge muss er im Rahmen einer vernünftigen Gesamtausstattung Platz haben.
- Leistungsfähigkeit, Qualifikation, Verantwortlichkeit und Art der
Arbeitsleistung des Gesellschafters, Lebensalter und Ausbildung,
Zugehörigkeit zur ersten oder zu weiteren Führungsebenen.
- Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und sonstige Umstände des
Betriebes (Branche, Betriebsstandort, Umsatzgröße, Ertragslage,
Gewinnaussichten, Beschäftigtenzahl). Eine schlechte Ertragslage führt idR
zu einer geringeren Entlohnung, als bei einem erfolgreichen Unternehmen. Der
nicht beteiligte Geschäftsführer erhält aber auch in diesem Fall für
gleiche Leistungen regelmäßig keine geringere Entlohnung, als ein
Arbeitnehmer ohne Geschäftsführerfunktion (VwGH 12.4.1982, 82/14/0207).
- Das Verhältnis des Geschäftsführergehaltes zum Gesamtgewinn und zur
verbleibenden Kapitalverzinsung (inklusive Vergütung des Haftungsrisikos
für das ausstehende Stammkapital). Art und Höhe der Vergütungen, die
gleichartige Betriebe gewähren.
- Die Erkennbarkeit einer Gewinnabsaugungsabsicht ist Anhaltspunkt für
eine Unangemessenheit von Anfang an. Folgende Merkmale sind dabei zu
prüfen: Allfällige Anpassung der Bezüge in den ersten Monaten eines jeden
Jahres an die Ertragslage; Vereinbarung einer umsatzabhängigen Tantieme in
einer Höhe, dass der Gewinn nicht über ein Mindestmaß hinaus ansteigt;
Bezüge in einem Ausmaß, dass eine angemessene Rendite (ausreichende
Kapitalverzinsung) für die GmbH auf Dauer nicht übrig bleibt. Es ist aber
zu beachten, dass auch bei jenen Unternehmen ein angemessenes Gehalt zu
zahlen ist, die mit Verlust arbeiten. Einschränkungen sind auch bei
neugegründeten Unternehmen in der Anlaufphase anzuerkennen.
- Kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen. Allerdings führt nicht
jedes Abweichen im Sinne einer gegenüber dem Kollektivvertrag höheren
Gehaltszahlung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer automatisch zu
einer verdeckten Ausschüttung. Eine den Kollektivvertrag geringfügig (bis
zu 10%) übersteigende Gehaltssteigerung erscheint noch unbedenklich (vgl.
auch VwGH 20.9.1983, 82/14/273, 82/14/274, 82/14/283).
- Innerbetriebliche Tatsachen (zB Gehälter von Geschäftsführern, die
nicht zusätzlich Gesellschafter sind). Vergleiche sind zuerst mit Bezügen
von Fremdgeschäftsführern mit vergleichbarer Tätigkeit anzustellen.
Nebenleistungen wie Dienstwagen oder Versicherungsschutz sind bei kleineren
(mittleren) Unternehmen unüblich (VwGH 12.4.1983, 82/14/0207; VwGH
23.2.1994, 92/15/0158). Bei kleineren (mittleren) Betrieben treten die
internen Anhaltspunkte gegenüber den externen idR in den Vordergrund. Im
Vergleich zu Mitarbeitern, die nicht Gesellschafter sind, können Zuschläge
aufgrund folgender Kriterien gerechtfertigt sein: Höherer Ausbildungsstand,
unterschiedlicher Arbeitseinsatz, höheres Ansehen des leitenden
Geschäftsführers, umfassender Verantwortungsbereich.
- Außerbetriebliche Gesichtspunkte (Vergütungen, die gleichartige
fremde Betriebe leisten – Vergleichsmöglichkeit nur bei Wahrung des
Steuergeheimnisses).
- Gutachten (von Industrie und Handelskammern) und Gehaltsstudien (zB
von Unternehmen, die mit der Vermittlung von Arbeitskräften einschlägig
befasst sind). Dabei ist zu beachten, dass es nicht genügt, bei Vorliegen
von Sachverständigengutachten bloß das Endresultat der Überlegungen
mitzuteilen. Vielmehr müssen auch die Tatsachen aktenkundig sein und der
Partei zur Stellungnahme mitgeteilt werden, aufgrund deren der
Sachverständige zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist, da andernfalls
die Partei von ihren Rechten nicht wirksam Gebrauch machen und die Behörde
die Schlüssigkeit der Erwägungen nicht gehörig prüfen kann (VwGH
6.5.1980, 1217/79, 1306/79). Wird aber eine veröffentlichte
Topmanagement-Gehaltsstudie eines Unternehmensberaters herangezogen und der
besonderen Tüchtigkeit und Bedeutung des Geschäftsführers durch Ansatz
eines zwanzigprozentigen Zuschlages Rechnung getragen, hat die Behörde alle
Besonderheiten des Falles gewürdigt, auch wenn der Geschäftsführer
angeblich dreifach tüchtiger als andere Angestellte ist und die
Körperschaft ohne seine Tätigkeit mehrere Personen an seiner Stelle
beschäftigen müsste (VwGH 22.9.1999, 96/15/0232).
- Gleichzeitige Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft und ein
Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers. In diesen Fällen
ist zu prüfen, ob auch an einen fremden Geschäftsführer das Gehalt für
eine Vollbeschäftigung bezahlt worden wäre.
962
Maßgeblich für die Beurteilung ist das Gesamtbild, es gibt
keine festen Regeln, die obere Grenze ist nur durch Schätzung zu ermitteln.
Werden Gründe und Gegengründe entsprechend sorgfältig gegeneinander abgewogen
und entscheidet sich die Behörde nach Auseinandersetzung mit den Darlegungen
der Partei dafür, das größere Gewicht der
Argumente einer der beiden Seiten zuzuschlagen, kann ihr
Willkür nicht vorgeworfen werden, selbst wenn sie unrichtig entschieden haben
sollte (VfGH 12.3.1979, B 463/76). Der Prüfung der Angemessenheit wohnt
grundsätzlich ein gewisses Unsicherheitsmoment inne.
Ein krasses Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn eine
Abweichung von mehr als 20% vom für angemessen gehaltenen Betrag vorliegt.
Ein hohes Alter des Geschäftsführers lässt (für sich allein
betrachtet) keine Schlüsse auf den Wert der erbrachten Arbeitsleistungen zu
(VwGH 2.3.1977, 2117/76).
Das höhere Haftungsrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers
ist mit Zuschlägen zum Angestelltengehalt auszugleichen. Werden die üblichen
Bezüge eines Angestellten nicht überschritten, liegt keine verdeckte
Ausschüttung vor (VwGH 12.4.1983, 82/14/0207). Wohl aber dann, wenn der
Geschäftsführer lediglich Bank- und Behördenwege erledigt, das Kassabuch
führt und Zahlungseingänge erfasst, tatsächlich aber die Unternehmensleitung
beim ebenfalls angestellten Ehegatten liegt (VwGH 26.9.2000, 99/13/0051).
Die Zahlung eines Bilanzgeldes in der Höhe eines Monatsgehaltes
bei geringfügig unter dem Kollektivvertrag liegenden Monatsgehalt rechtfertigt
eine verdeckte Ausschüttung nicht (VwGH 20.9.1983; 82/14/0273, 82/14/0274,
82/14/0283).
Sondervergütungen (zB Tantiemenregelungen) müssen im Voraus so
geregelt sein, dass deren Höhe durch Rechenvorgänge eindeutig ermittelt werden
kann, ohne dass es noch zusätzlicher Ermessensakte der Geschäftsführung
bedarf. Betreffen diese Sondervergütungen Tätigkeiten, die das
Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers betreffen oder von
seinen Aufgaben als Geschäftsführer nicht klar abgrenzbar sind, kann eine
verdeckte Ausschüttung vorliegen. Gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen, die
nachträglich beschlossen werden, sind dann keine verdeckten Ausschüttungen,
wenn die Vereinbarungen nicht als Ausdruck einer Beherrschung der Gesellschaft
im Sinne gleichgerichteter Interessen anzusehen sind und zudem die Summe aus
Vergütung und Gehältern nicht überhöht ist.
Die Vereinnahmung von Provisionen einer Hausverwaltungs-GmbH
durch den Geschäftsführer ist Entnahme und verdeckte Ausschüttung. Da kein
üblicher Entlohnungsbestandteil vorliegt, sind diese Entnahmen nicht in die
Angemessenheitsprüfung miteinzubeziehen.
Ein sprunghaftes Ansteigen von Bezügen kann auf eine
Unangemessenheit hindeuten (vgl. VwGH 23.2.1994, 92/15/0158). Eine solche liegt
aber nicht vor, wenn dem Anstieg eine ebensolche Veränderung in der
Arbeitsleistung oder allenfalls eine bisher bestehende Unterbezahlung zugrunde
liegt. Entsprechende Umsatzsteigerungen (zB im Ausmaß von
100%) gegenüber dem Vorjahr sind nur durch gestiegenen
Arbeitseinsatz erzielbar und rechtfertigen auch höhere Entlohnungen.
Am Vorliegen eines Dienstverhältnisses mangelt es, wenn dieses
davon abhängig gemacht wird, dass der Dienstnehmer ein Gesellschafter mit
entsprechendem Einfluss auf die Geschäftsführung sein muss (VwGH 8.11.1983,
83/14/0101). Die Entlohnung eines Gesellschafters, der nur manipulativ als
Geschäftsführer tätig ist, hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn in
der Gesellschaft tatsächlich ein anderer Gesellschafter die Unternehmensleitung
innehat (VwGH 26.9.2000, 99/13/0051).
Ein ertragsabhängiger Zeitpunkt für die Gehaltsauszahlung
(Auszahlung erst, wenn die Firma dazu in der Lage ist) kann zu einer verdeckten
Ausschüttung führen und auch fehlende oder unregelmäßige Gehaltszahlungen
sprechen idR gegen eine ernsthafte Vereinbarung, weil auch fremde Arbeitnehmer
einer Stundung nur in Notfällen zustimmen würden. Dasselbe kann gelten, wenn
der beherrschende Gesellschafter wegen einer Verschlechterung der
Gewinnsituation auf das vereinbarte Geschäftsführergehalt verzichtet. Wenn
jahrelang keine Geschäftsführerbezüge bezahlt wurden, kann aber trotzdem die
Wiederaufnahme der Auszahlung von Bezügen nicht grundsätzlich als verdeckte
Ausschüttung angesehen werden (VwGH 21.10.1999, 97/15/0198).
Bei Fehlen einer Entlohnungsvereinbarung besteht außerdem
grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Entlohnung (VwGH 20.11.1989,
89/14/0141).
Zu weiteren allgemeinen Aussagen siehe unter
"Dienstverhältnis", Rz 916 bis 918.
Geschäftsunterlagen
963
Werden die Geschäftsunterlagen für ein unglaubwürdig
erscheinendes Entgelt für die Baubetreuung nicht vorgelegt, ist es
unbedenklich, hinsichtlich des nicht glaubhaft gemachten Betrages eine verdeckte
Ausschüttung anzunehmen (VwGH 18.12.1990, 89/14/0133).
Geschäftswert
964
Siehe Stichwort "Firmenwert", Rz 941.
Geschenke
965
Eine Schenkung an den Anteilsinhaber ist verdeckte
Ausschüttung, ausgenommen bei geringfügigen (Werbe)Geschenken.
Geschwisterzuschuss
966
Zur Übertragung liquider Mittel von einer Tochtergesellschaft
(Enkelin) auf eine andere siehe Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz
1143 bis 1148.
Gesellschafter- bzw. Gesellschaftsdarlehen
967
Siehe unter "Darlehen", Rz 902 bis 909.
Gesellschafter-Geschäftsführer, Allgemeines
968
Entfaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine
eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, kann ihm diese
Tätigkeit nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung
eindeutig und einwandfrei festgelegt ist, sodass eine Gewinnmanipulation im
Einzelfall nicht stattfinden kann. Im Zweifel wird die Tätigkeit für die
Körperschaft besorgt. Liegt daher eine nach außen zum Ausdruck kommende, klare
und eindeutige Regelung zwischen Gesellschafter und Körperschaft nicht vor und
schließt eine Reihe von Indizien die Tätigkeit als Einzelunternehmer aus, ist
diese der Körperschaft zuzurechnen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074). Ist der
Grundstückshandel Geschäftszweck der GmbH, muss eine eindeutige Vereinbarung
über eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot vorliegen, wenn der Geschäftsführer
ebenfalls auf diesem Gebiet tätig wird, ein allfälliger Verzicht der
Gesellschaft auf die Geltendmachung eines Anspruches auf Vorteilsherausgabe
wäre eine verdeckte Ausschüttung. Siehe auch das Stichwort
"Wettbewerbsverbot", Rz 1168.
Von einer fehlenden Außenwirkung ist auszugehen, wenn sich ein
Geschäftsführer an erzielten Barerlösen bereichert, die er nicht in die
Buchhaltung aufnimmt, und die Organe der Gesellschaft nach Kenntnisnahme eine
Forderung an ihn einstellen, Schadenersatz geltend machen und ihn als
Geschäftsführer kündigen. Da die Gesellschaft in diesem Fall eine Entnahme
nicht akzeptiert hat, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor (VwGH 27.5.1999,
96/15/0018). Ebenso, wenn ein Minderheitsgesellschafter im Betriebsvermögen der
Körperschaft befindliche Sparbücher an sich nimmt und die Gesellschaft eine
Verrechnungsforderung an ihn aktiviert, ohne einen Klageverzicht abzugeben
(VwGH 15.12.1999, 97/13/0188). Wird dagegen eine von der GmbH
nicht verbuchte, als Darlehensrückzahlung behauptete Überweisung auf das
Privatkonto durchgeführt, ist von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen
(VwGH 6.10.1992, 91/14/0176).
Das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
schließt die Annahme von verdeckten Ausschüttungen nicht aus. Ob ein Sachbezug
als Vorteil aus dem Dienstverhältnis oder als verdeckte Ausschüttung anzusehen
ist, hängt von der Angemessenheit der Gesamtentlohnung ab. Geldwerte Vorteile
sind auch dann als Lohnaufwand anzuerkennen, wenn eine entsprechende
Vereinbarung fehlt, solange die Gesamtentlohnung (einschließlich der geldwerten
Vorteile) im angemessenen Rahmen bleibt. Betreffend
Sozialversicherungspflichtbeiträge siehe Stichwort "GSVG-Beiträge",
Rz 991.
Gesellschafterversammlung
969
Allgemeine Kosten der Gesellschafterversammlung sind
abzugsfähig (Raumkosten, Organisationskosten, Personalkosten). Die Kosten der
Bewirtung der Gesellschafter und Fahrtkostenersätze sind verdeckte
Ausschüttungen, auch bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften, Übertragung
970
Überträgt eine Komplementär-GmbH ihren Anteil an der KG zu
einem unüblich niedrigen Preis auf ihre Gesellschafter und Kommanditisten,
liegt eine verdeckte Ausschüttung auf Seite der GmbH vor. Bei den
Gesellschaftern ist diese im Rahmen der Gewinnermittlung der KG nur dann zu
berücksichtigen, wenn der GmbH-Anteil zum Sonderbetriebsvermögen gehört.
Gewinnchancen künftiger Jahre
971
Die Überlassung von Gewinnchancen zukünftiger Abgabenjahre der
Körperschaft an eine von den Anteilsinhabern betriebene Kommanditgesellschaft,
dadurch dass bestimmte Tätigkeiten ohne vertragliche Absprache nur mehr von
dieser durchgeführt werden, führt nicht zu einer verdeckten Ausschüttung,
weil Gewinnchancen nicht Teil des Einkommens des betreffenden Steuerjahres sind.
Die verdeckte Ausschüttung wird erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Wahrnehmung der Gewinnchance durch den Begünstigten verwirklicht.
Gewinntantiemen
972
Siehe Stichwort "Tantiemen", Rz 1120.
Gewinnverteilung
973
Hat ein Gesellschafter dem Geschäftsführer eine
Losungsverkürzung aufgetragen, erscheint es schlüssig, von einem anteiligen
Zufluss an beide Personen auszugehen (VwGH 25.3.1999, 97/15/0059). Siehe auch
die Stichworte "Mehrgewinne", Rz 1039 und
"Schwarzgeschäfte", Rz 1098. Zur Abänderung der Gewinnverteilung
einer GmbH & Co KG siehe dieses Stichwort, Rz 975 bis 982.
Gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsführer
974
Diese Rechtsfigur ist an einem durchschnittlichen
Geschäftsführer orientiert, der bemüht ist, sich handels- und steuerrechtlich
richtig zu verhalten. Sie ist ergänzender Maßstab zum Fremdvergleich bei der
Angemessenheitsprüfung. Siehe auch Stichwort "Fremdvergleich", Rz
947.
GmbH und Co KG
975
Die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Gewinnverteilung ist
idR anzuerkennen, die Angemessenheit der Gewinnverteilung ist aber (bei
Familiengesellschaften) zu untersuchen, insb. wenn die Kommanditisten
Gesellschafter der GmbH oder nahe Angehörige der Gesellschafter sind.
976
Einer am Vermögen der KG mit einer Einlage beteiligten
Komplementär-GmbH gebührt ein angemessener Anteil am Gewinn, andernfalls liegt
eine verdeckte Ausschüttung vor. Der Gewinnanteil muss auch eine Prämie für
das Haftungsrisiko und einen Ersatz für die Geschäftsführung enthalten.
977
Bei einer am Vermögen der KG nicht beteiligten
Komplementär-GmbH, die Geschäftsführer und Haftungsträger ohne eigenen
Betrieb ist, kann ein unangemessenes Haftungsentgelt zu einer verdeckten
Ausschüttung führen. Für die GmbH ist zumindest eine angemessene
Verzinsung des eingesetzten Kapitals vorzusehen (diese
orientiert sich an den Gegebenheiten am Kapitalmarkt). Die Verzinsung wird vom
betriebswirtschaftlichen Eigenkapital (eingesetzten Haftkapital) berechnet (vgl.
VwGH 6.5.1980, 1345/79, 1372/79: bankübliche Provision 6%). Ein
Vermögensvorteil ist auf der Ebene der GmbH im Zuge der einheitlichen und
gesonderten Feststellung (beim GmbH-Gewinnanteil) anzusetzen (VwGH 9.11.1982,
82/14/0083). Führt die Komplementär-GmbH selbst einen Betrieb, erhöht sich
das Haftungsrisiko und ist die Provision vom durchschnittlich aushaftenden Stand
der Verbindlichkeiten der KG zu berechnen (bankübliche Avalprovision). Sind die
Schulden der KG pfandrechtlich besichert, ist dem Komplementär die
Haftungsprovision trotzdem zuzuweisen, da Pfandrechte nichts an seiner Haftung
ändern. Bei Arbeitsgesellschaftern sind grundsätzlich 10% des
betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH als Haftungsentschädigung
angemessen (VwGH 29.7.1997, 93/14/0128).
978
Der Kostenersatz für die Geschäftsführung muss keinen
Gewinnaufschlag beinhalten, dies deshalb, weil die GmbH ihre Leistungen nicht
rechtsgeschäftlich sondern im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses mit der KG
erbringt. Eine verdeckte Ausschüttung kann daher aus der gänzlichen Verwendung
der gewährten Vorausgewinne für die Gehälter der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht resultieren. Eine verdeckte Ausschüttung
könnte nur dann vorliegen, wenn einerseits die frei verfügbaren Gewinnanteile
der GmbH zu niedrig oder andererseits die Gehälter der GmbH-Geschäftsführer
als überhöht anzusehen sind (VwGH 7.2.1989, 86/14/0121). Ein übersteigender
Vorteil wird idR aufgrund der Gesellschafterstellung zugewendet. Die Prüfung
der Angemessenheit der Geschäftsführergehälter bezieht sich auf den Betrieb
der KG. Die Korrektur einer verdeckten Ausschüttung erfolgt im Bereich der
Gewinnverteilung. Die Sondervergütung an die GmbH ist dem handelsrechtlichen
Gewinn zuzurechnen und wird nur im Ausmaß einer angemessenen Vergütung als
Sonderbetriebsausgabe anerkannt. Der entstehende höhere Gewinn wird nach dem
vereinbarten Verteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Durch
nachfolgende Aktivierung des Rückerstattungsanspruches der GmbH (im Rahmen
einer Betriebsprüfung) kann die verdeckte Ausschüttung nicht beseitigt werden
(VwGH 19.5.1987, 86/14/0179: Ein Teil der Geschäftsführerbezüge entfällt auf
die Führung der Geschäfte der Einzelfirma des Gesellschafters). Auch in einer
zu niedrigen Geschäftsführervergütung der GmbH (zB die KG ersetzt der GmbH
nicht einmal die entstandenen Kosten) kann eine verdeckte Ausschüttung (im
Ausmaß des bei der GmbH zu erhöhenden Gewinnanteils) liegen, weil den
Kommanditisten, sofern sie zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind,
ein höherer Gewinnanteil zuerkannt wird, als dies bei fremdüblicher Abwicklung
der Fall wäre. Eine
Korrektur erfolgt im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung (vgl. VwGH 9.11.1982, 82/14/0083). Bei den
GmbH-Gesellschaftern sind endbesteuerte Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 aus der verdeckten Ausschüttung anzusetzen.
979
Die Änderung einer Gewinnverteilungsabrede (mit Verminderung
des Anteiles der GmbH) ist dann keine verdeckte Ausschüttung, wenn der
verbleibende Anteil immer noch angemessen ist und weiters Gründe für diese
Neuverteilung gegeben sind (zB wenn überlassenes Know-How notwendige Grundlage
des Unternehmens darstellt und dieses von dritter Seite nicht beschaffbar ist).
Eine Abänderung der Gewinnverteilung (nach Ablauf des Wirtschaftsjahres) mit
Zustimmung der Körperschaft, zugunsten der anderen (auch an ihr selbst)
beteiligten Gesellschafter, bewirkt (von Ausnahmefällen abgesehen) einen (erst)
mit Abschluss der Vereinbarung bei den anderen Gesellschaftern als verdeckte
Ausschüttung zu berücksichtigenden Vorteil (keine Neuverteilung in der
Vergangenheit).
Ein Verzicht der Komplementär-GmbH auf zustehende Gewinnanteile
zugunsten ihres als Kommanditisten beteiligten Gesellschafters kann auch
verdeckte Ausschüttung sein. Eine ursprünglich angemessene Gewinnverteilung
kann nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen, wenn das
Haftungsrisiko in einem Ausmaß ansteigt, dass eine GmbH mit fremden
Gesellschaftern aussteigen oder kündigen würde.
980
Eine Darlehensgewährung an die KG durch eine Komplementär-GmbH,
die Arbeitsgesellschafterin ist, spricht dafür, die Geldhingabe als Einlage und
nicht als verdeckte Ausschüttung zu betrachten. Die Arbeitsgesellschafterin
entfaltet nämlich keine gewerbliche Tätigkeit, der die Geldhingabe als
Rechtsgeschäft (Darlehen) mit der KG wie unter Fremden zugerechnet werden
könnte. Freiwillige Einlagen von Gesellschaftern sind nicht ungewöhnlich, auch
wenn in der Folge ihr wirtschaftlicher Nutzen den übrigen Gesellschaftern
ebenfalls zugute kommt (VwGH 16.11.1993, 89/14/0174).
981
Im Falle eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG
dahingehend, dass eine GmbH ihren Betrieb auf eine mit ihren Gesellschaftern
gegründete KG überträgt, ist Folgendes zu unterscheiden:
- Kommt bei einem Verkehrswertzusammenschluss den Mitunternehmern nicht
eine den Verkehrswerten der Einlagen entsprechende Beteiligung zu, liegt
ohne Beeinträchtigung
der Geltung des UmgrStG eine Äquivalenzverletzung vor. Ein die
Gesellschafter und Kommanditisten begünstigendes Beteiligungsverhältnis
ist nach § 26 Abs. 1 Z 1 UmgrStG zunächst als Zusammenschluss zu
äquivalenten Verhältnissen zu würdigen. Die nachfolgende im Allgemeinen
als unentgeltliche Zuwendung zu würdigende zweite Stufe ist diesfalls als
verdeckte Ausschüttung der GmbH zugunsten ihrer Gesellschafter zu behandeln
und löst in Höhe der abgetretenen Mitunternehmeranteile
Gewinnverwirklichung und bei der Gesellschaftern Steuerpflicht aus.
Wird bei einem Kapitalkontenzusammenschluss ein die Gesellschafter und
Kommanditisten begünstigender Gewinnvorab vereinbart, liegt eine Verletzung
der Vorsorgeverpflichtung im Sinne des § 24 Abs. 2 UmgrStG vor, sodass bei
der GmbH die volle Gewinnverwirklichung hinsichtlich der auf die KG
übertragenen stillen Reserven einschließlich eines allfälligen
Firmenwertes die Folge ist. Für die begünstigten Gesellschafter ergibt
sich in Höhe des unangemessen hohen Vorab eine Steuerpflicht aus dem Titel
der verdeckten Ausschüttung.
Bei einem Vorbehaltszusammenschluss kann sich eine verdeckte
Ausschüttung erst anlässlich der Auseinandersetzung ergeben, wenn der GmbH
ein restlicher Anteil eines im Laufe der Mitunternehmerschaft nicht
untergegangenen Bestandes an zum Zusammenschlussstichtag vorbehaltenen
stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes nicht vorweg abgegolten
wird.
982
Der Leistungsaustausch zwischen der GmbH und Co KG und den
Kommanditisten (die gleichzeitig GmbH-Gesellschafter sind) muss einem
Fremdvergleich standhalten. Eine allfällige verdeckte Ausschüttung (zB bei der
Abgabe von Wirtschaftsgütern an die Kommanditisten zu unangemessen billigen
Preisen oder an nahe stehende Personen unter dem Marktpreis) beschränkt sich
auf die Höhe der Beteiligungsquote der GmbH an der KG (gleichzeitig liegt in
Höhe der Beteiligungsquote des Kommanditisten eine verdeckte Entnahme vor, die
mangels abweichender Gesellschaftsabreden den Gewinnanteil des Kommanditisten
erhöht). Erhält ein Kommanditist, der Geschäftsführerleistungen direkt an
die KG erbringt, zu hohe Vergütungen, schmälert dies den Gewinnanteil der
GmbH. Der überhöhte Vorweggewinn stellt eine verdeckte Ausschüttung dar. Die
kostenlose Überlassung von Fahrzeugen durch die Komplementär-GmbH an die KG
(die hohe Verluste aufweist) stellt keine verdeckte Ausschüttung dar (VwGH
24.10.2000, 98/13/0075).
GmbH und Stille Gesellschaft
983
Sind die stillen Gesellschafter gleichzeitig auch Gesellschafter
der GmbH, kann die Anerkennung der stillen Gesellschaft versagt werden, wenn die
Einlagen als verdecktes Kapital anzusehen sind, oder ungewöhnliche
Vertragsgestaltungen vorliegen (zB bei Vorliegen einer fremdunüblichen
Verlustübernahme: VwGH 19.3.1986, 83/13/0109). Dies kann sowohl typische als
auch atypische stille Gesellschaftsverhältnisse betreffen.
Weiters kann die ungerechtfertigte Verteilung des Jahresgewinnes
zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Kriterien einer angemessenen
Gewinnverteilung sind die erbrachte Kapitalleistung des stillen Gesellschafters
und deren Verzinsung, die eingegangenen Risiken und Ertragsaussichten des
Unternehmers und der Arbeitseinsatz der Gesellschafter. Weiters die
Dringlichkeit des Kapitalbedarfes und die wirtschaftliche Bedeutung der
Kapitalzuführung. Erhält ein stiller Gesellschafter (der am Verlust nicht
teilnimmt und dessen Gewinnbeteiligung nach einem wirtschaftlichen Gewinn
berechnet wurde) eine Beteiligung (von 36%), die zu einer übermäßigen
Verzinsung bezogen auf den Nennwert der Einlagen (von 26% bzw. 34%) führt, ist
die Behandlung eines Teiles der Gewinnbeteiligung (durch Ansatz einer geringeren
Beteiligung von 20%) als verdeckte Ausschüttung gerechtfertigt. Ebenso ist die
Annahme nicht rechtswidrig, die überhöhte Gewinnausschüttung sei Zuwendung an
eine die Körperschaft mittelbar oder unmittelbar beherrschende Person (VwGH
28.2.1978, 1257/75). Wird die Gewinnbeteiligung durch die Ergebnisentwicklung
unangemessen, wären auch die Möglichkeiten für eine Kündigung auszunutzen
(VwGH 24.11.1987, 87/14/0157).
Grabdenkmal
984
Siehe Stichwort "Begräbniskosten", Rz 882.
Gratisaktien
985
Die mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
verbundene steuerliche Beurteilung als Ausschüttung an die Gesellschafter in
Verbindung mit einer nachfolgenden gesellschaftsrechtlichen Einlage gegen
Gewährung von Gratisaktien oder Freianteilen wird durch § 3 Abs. 1 Z 29 EStG
1988 entsteuert. Die Steuerfreiheit kommt nicht nur den österreichischen,
sondern auch den ausländischen Gesellschaftern der kapitalberichtigenden
Körperschaft zugute. Da bereits nach innerstaatlichem Recht keine Steuerpflicht
besteht, geht zB die Vorschrift des Artikels 10a DBA Deutschland 1954 ins Leere,
dem zufolge offene und
verdeckte Ausschüttungen (einschließlich der Zuteilung von
Freianteilen) einer 15-prozentigen österreichischen Abzugsbesteuerung
unterliegen. Siehe auch EStR 2000 Rz 306 ff.
Grundstückstransaktionen
986
Die Voraussetzungen sind auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses hin zu prüfen, spätere Preisentwicklungen oder die bei
einer späteren Veräußerung erzielten Preise sind nicht miteinzubeziehen.
987
Veräußert eine Körperschaft ein Grundstück an den
Anteilsinhaber zu einem unangemessenen niederen Preis, liegt eine verdeckte
Ausschüttung vor (VwGH 26.9.1985, 85/14/0051), umso mehr, wenn der Erlös sogar
unter dem Einheitswert liegt und der Gesellschafter zu den Vorhaltungen nicht
ausdrücklich Stellung nimmt (VwGH 16.9.1986, 85/14/0163) oder er das
Grundstück zu einem Preis erwirbt, der unter dem Angebot fremder Interessenten
liegt. Entscheidend ist dabei die Verkäuferposition der Gesellschaft, es kommt
darauf an, um welchen Preis diese verkauft hätte, wenn sich für das
Grundstück ein anderer Interessent gefunden hätte (VwGH 14.12.1993,
90/14/0264). Es kommt jedoch nicht darauf an, ob sich angesichts der
Besonderheiten des Grundstücks kein anderer Interessent gefunden hätte
(Käuferposition: vgl. VwGH 3.7.1991, 90/14/0221). Besteht eine erhebliche
Abweichung zwischen dem Veräußerungspreis und dem Quadratmeterpreis der
angrenzenden Grundstücke, lässt schon dieser Umstand auf die Absicht der
Vorteilsgewährung schließen. Auch der Verzicht auf die Annahme eines
günstigen Kaufanbots zugunsten des Gesellschafters kann eine verdeckte
Ausschüttung sein. Geht ein von der Kapitalgesellschaft errichtetes Gebäude in
das Eigentum des Gesellschafters als Grundstückseigentümer über, ist eine
verdeckte Ausschüttung anzunehmen, wenn kein angemessenes Entgelt vereinbart
wurde. Wird die betriebsnotwendige Liegenschaft von der Gesellschaft an den
Anteilsinhaber veräußert und rückgepachtet, ist zu prüfen, ob und unter
welchen Bedingungen das Geschäft zwischen völlig Fremden zustande gekommen
wäre und welcher Betrag einer fremden Person für die Vermietung bezahlt worden
wäre bzw. welchen Kapitalwert ein unbeteiligter Dritter in diesem Fall
aufgewendet hätte (VwGH 23.11.1977, 0410/77, 0618/77). Auch bei
Genossenschaften stellt die unterpreisige Veräußerung einer Eigentumswohnung
an Mitglieder eine verdeckte Ausschüttung dar.
Der unentgeltliche Grundstücksankauf für die
Muttergesellschaft kann in Höhe des Zinsentganges verdeckte Ausschüttung sein
(VwGH 23.10.1997, 96/15/0117).
988
Veräußert ein Anteilsinhaber ein Grundstück an die
Körperschaft zu einem unangemessen hohen Preis, liegt eine verdeckte
Ausschüttung vor. Wird vor dem Kauf ein Gutachten eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen eingeholt, ist dies für die Frage der subjektiven
Willensentscheidung zu berücksichtigen. War der Körperschaft nicht bekannt,
dass das Gutachten überhöhte Werte beinhaltet, kann eine verdeckte
Ausschüttung nicht angenommen werden. Ist zudem die Liegenschaft nur für die
Körperschaft sinnvoll verwertbar, könnte dies einen höheren Preis
rechtfertigen, als ihn ein fremder Dritter bezahlt hätte (VwGH 27.7.1999,
94/14/0018).
989
Werden benachbarte Parzellen der Körperschaft und des
Anteilseigners nahezu gleichzeitig veräußert und dabei der Kaufpreisanteil der
Körperschaft zugunsten des Anteils des Gesellschafters geschmälert, stellen
die vorenthaltenen Erträge eine verdeckte Ausschüttung dar. In einen
Preisvergleich sind Verkäufe lagemäßig gleicher Grundstücke vor und nach dem
maßgeblichen Stichtag miteinzubeziehen. Dagegen sind Preisindizierungen welcher
Art auch immer für Grundstücksbewertungen ungeeignet. Für das Vorliegen
gleichartiger Grundstücke sprechen folgende Indizien (VwGH 26.9.1985,
85/14/0051):
- Einheitliche wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke
- Vorliegen eines zeitlichen Ablaufes, aus dem sich schließen lässt,
dass der Erwerber von vornherein nur an einem Erwerb beider
Grundstücksparzellen (zu einem Gesamtkaufpreis) interessiert war.
Haftet die ein Grundstück anmietende Körperschaft für jede
nicht im Mietvertrag genannte Art der Entwertung, kann eine durch Gutachten
bestimmte Entschädigungsleistung nicht als verdeckte Ausschüttung gewertet
werden (VwGH 22.2.1995, 93/15/0045 – hier: Bebaubarkeit auch nach vierzig
Jahren nicht mehr gegeben).
Soll ein bebautes Grundstück vom Gesamthandvermögen einer GmbH
und Co KG (Komplementär ist eine GmbH, Kommanditist eine OHG, die alle Anteile
an der GmbH hält) in das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten überführt
werden, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, wenn die GmbH die Beteiligung am
Grundstück ohne angemessene Abfindung zugunsten der OHG aufgibt.
Gründungskosten
990
Gründungskosten sind jene Aufwendungen, die bei der Errichtung
der GmbH anfallen und grundsätzlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
Absetzbar sind Aufwandersätze für die Gründer, soweit diese im
Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, nicht aber ein Gründerlohn. Ein über die
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung hinausgehender Ersatz führt zu
verdeckten Ausschüttungen.
GSVG - Beiträge
991
Siehe das Stichwort "Pflichtversicherungsbeiträge",
Rz 1067.
Gutachtenserstellung
992
Wird von der Körperschaft ein Gutachten in Auftrag gegeben, das
Grundlage für einen eventuellen Verkauf der Gesellschaft sein soll, löst eine
Kostentragung eine verdeckte Ausschüttung aus, da die Bestellung eines
derartigen Gutachtens in erster Linie den Interessen der Gesellschafter dient.
Haftungsübernahme
993
Bei Übernahme von Haftungen des Anteilsinhabers ohne
Gegenleistung liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Hoheitsbetrieb
994
Auch bei der Veräußerung eines Hoheitsbetriebes einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes an eine dieser Körperschaft gehörende
Kapitalgesellschaft müssen die Fremdvergleichsgrundsätze beachtet werden. Bei
einem zu hohen Preis liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Zur Festlegung
eines angemessenen Preises ist im Zweifel auf Gutachter zurückzugreifen, welche
eine Unternehmensbewertung nach anerkannten Methoden erstellen können.
Honorarinkasso
995
Vereinnahmt der Mehrheitsgesellschafter jahrelang
Honorarzahlungen für die von der Gesellschaft geleisteten Dienste auf eigene
Rechnung, sind sie der Gesellschaft zuzurechnen und bei ihm als verdeckte
Ausschüttung zu erfassen (VwGH 24.9.1996, 94/13/0129).
Innenvorgang/Innenverhältnis
996
Zur Frage einer Schädigung der Gesellschaft lediglich im
Innenverhältnis (keine verdeckte Ausschüttung) siehe Stichwort
"Gesellschafter-Geschäftsführer, Allgemeines", Rz 968. Liegen
deliktische, nicht nach außen einem Dritten gegenüber gerichtete Handlungen
eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor (zB Bereicherung durch Nichtaufnahme
von Geschäften in die Buchhaltung), spricht man von einem Innenvorgang. Hat die
Gesellschaft als Reaktion auf die Vorfälle eine Schadenersatzforderung geltend
gemacht und die Geschäftsführungsfunktion beendet, ist mangels eines
Drittgeschäftes eine Zurechnung der Zuwendungen als ein der Gesellschaft
vorenthaltener und bei ihr steuerlich zu erfassender Gewinn nicht möglich. Eine
verdeckte Ausschüttung käme nur bei einem Verzicht auf Rückforderung in
Betracht (VwGH 27.5.1999, 96/15/0018). Ebenso, wenn der Geschäftsführer
Sparbücher der Gesellschaft unter Missbrauch seiner Verfügungsmacht an sich
genommen hat (VwGH 15.12.1999, 97/13/0188).
Insichgeschäfte
997
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer im
Namen der GmbH mit sich selbst oder mit einem von ihm vertretenen Dritten ein
Rechtsgeschäft (Selbstkontraktion, Doppel- und Mehrfachvertretung) abschließt.
Das Rechtsgeschäft ist erst bei Vorliegen eines Manifestationsaktes gültig,
der Abschlusswille kann sich (neben dem Notariatsakt, der notariellen
Beurkundung, der Aufnahme in die Geschäftsbücher und dem Abschluss vor Zeugen)
auch durch Anzeige gegenüber dem Finanzamt manifestieren. Insoweit
Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gesellschaft durchgeführt werden,
liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Siehe auch das Stichwort
"Selbstkontrahieren", Rz 1101.
Insiderwissen
998
Überlässt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Wissen, das er im Rahmen seiner Tätigkeit erworben hat, einem Dritten gegen
Entgelt, liegt eine verdeckte Ausschüttung in
Form einer verhinderten Vermögensvermehrung vor. Ein
ordentlicher Geschäftsleiter hätte derartiges Wissen für Rechnung der
Gesellschaft genutzt.
Interesse, widerstreitendes
999
Werden Aufwendungen getätigt, die sowohl im Interesse der
Anteilsinhaber als auch der Gesellschaft liegen, ist allenfalls eine Aufteilung
in Betriebsausgaben und verdeckte Ausschüttungen vorzunehmen. Zu prüfen ist,
welche Kosten ein ordentlicher Geschäftsführer für die Gesellschaft
übernommen hätte.
- Verlangen die Gesellschafter aufgrund privater Streitigkeiten eine
Prüfung der Bücher, sind nur diejenigen Kosten Betriebsausgaben, die im
Interesse der Gesellschaft getätigt wurden.
- Die zinsfreie Abrechnung zwischen Schwestergesellschaften (betreffend
Pacht und Warenlieferung) ist nur dann verdeckte Ausschüttung, wenn ein
klarer Vorteil für die eine oder andere Gesellschaft vorliegt.
Internationales Steuerrecht
1000
Nachstehende EAS-Anfragebeantwortungen beschäftigen sich
ausführlich mit verdeckten Ausschüttungen.
- EAS 1079 (26.5.1997): Verdeckte Ausschüttung der deutschen
Zweigniederlassung einer österreichischen AG durch Überlassung von
Personenkraftwagen an die in Österreich ansässigen
Gesellschafter-Geschäftsführer.
- EAS 1195 (15.12.1997): Die in der
"Mutter-Tochter-Richtlinie" vorgesehene vollständige
Steuerentlastung konzerninterner Gewinnausschüttungen gilt auch für
verdeckte Ausschüttungen, § 94a EStG 1988 sieht hier eine Entlastung von
der Kapitalertragsteuer vor. Die Entlastung nach Abs. 2 der genannten
Bestimmung wird nur im Wege einer Steuererstattung (unter Vorlage einer
Ansässigkeitsbescheinigung) gewährt.
- EAS 1210 (19.1.1998): Ist ein in Spanien ansässiger Deutscher zu 50%
an einer österreichischen GmbH beteiligt, unterliegt er mit seinem
Geschäftsführergehalt dann nicht der österreichischen Besteuerung, wenn
eine feste Einrichtung fehlt. Dies ist der Fall, wenn die österreichische
GmbH eine Sitzgesellschaft an der Adresse eines österreichischen
Wirtschaftstreuhänders ist. Hält die Gehaltsvereinbarung den
Fremdverhaltensgrundsätzen
nicht stand, liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor (mit
Kapitalertragsteuerhaftung der GmbH und
DBA-Steuerrückerstattungsverfahren).
EAS 1229 (6.3.1998): Wird die Vertriebstochtergesellschaft der
japanischen Konzernmuttergesellschaft liquidiert und der Kundenstock an eine
deutsche Schwestergesellschaft übertragen, müsste diese eine
fremdverhaltenskonforme Abgeltung leisten. Andernfalls ist eine verdeckte
Ausschüttung in Höhe des Abgeltungsverzichtes an die japanische
Muttergesellschaft zu vermuten.
EAS 1284 (6.7.1998): Die in EAS 1229 genannte Rechtsfolge kann nur
dann eintreten, wenn der Übergang der Vertriebsrechte zeitlich bereits vor
Beginn der Liquidation stattgefunden hat und mit der Liquidation erst als
Folge der Abgabe der Vertriebsrechte begonnen wurde.
EAS 1364 (23.11.1998): Wird die Anteilsveräußerung eines zu 90% an
einer österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligten, in Österreich
ansässigen Gesellschafters, an die US-Tochter auf amerikanischer Seite
nicht als Anteilsveräußerung (mit der Folge: Besteuerung gemäß § 31
EStG 1988), sondern als Minderung des steuerlichen Eigenkapitals der
Tochtergesellschaft mit der Wirkung einer verdeckten Ausschüttung gesehen,
kann dagegen kein Einwand erhoben werden.
EAS 1377 (17.12.1998): Durch Art 11 Abs. 4 DBA Großbritannien wird
ein Rückgriff auf nationales Sonderrecht untersagt, das eine
Umqualifizierung von Zinsenzahlungen in Gewinnausschüttungen zum Inhalt
hat. Nur wenn die Zinsen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf
österreichischer Seite als (steuerfreie) verdeckte Ausschüttung zu werten
sind, kann eine korrespondierende Klassifizierung auf britischer Seite durch
das DBA nicht ausgeschlossen werden.
EAS 1416 (8.2.1999): Wird ein von Österreich (Ansässigkeitsstaat)
als verdeckte Ausschüttung qualifizierter Geschäftsführerbezug im
Quellenstaat den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet, ist
die im Quellenstaat erhobene Einkommensteuer im Inland zur Anrechnung
zuzulassen.
EAS 1420 (1.3.1999): Vergütungen für Leistungen auf schweizerischem
Gebiet, die einem in Österreich ansässigen Vorsitzenden des
Verwaltungsrates einer Schweizer AG bezahlt werden, sind in Österreich von
der Besteuerung freigestellt, sofern sie nicht wegen unangemessener Höhe
als verdeckte Ausschüttung zu werten sind.
EAS 1559 (22.11.1999): Wird von der Tochtergesellschaft in einem
Oststaat eine Gewinnabsaugung durch Lizenzgebührenzahlung an eine
Basistochtergesellschaft in
Zypern vorgenommen, wobei letztere diese Beträge wiederum im Wege einer
Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft transferiert,
so kann durch die von der Tochtergesellschaft im Oststaat an die
Basisgesellschaft geleisteten Lizenzgebühren eine verdeckte Ausschüttung
an die österreichische Muttergesellschaft vorliegen.
EAS 1776 (28.12.2000): Geschäftsführervergütungen eines in
Österreich ansässigen Gesellschafter-Geschäftsführers, die er aus einer
polnischen GmbH bezieht, an der er mehrheitlich beteiligt ist, sind nur
insoweit nach Art. 14 DBA Polen steuerfrei, als sie in fremdüblicher Höhe
gezahlt werden. Unangemessen hohe Vergütungen unterliegen als verdeckte
Ausschüttungen nach Art. 10 DBA Polen der österreichischen Besteuerung.
Jubiläum
1001
Zahlungen an den Anteilsinhaber als Arbeitnehmer im Rahmen eines
Firmenjubiläums oder Arbeitnehmerjubiläums sind abzugsfähig, wenn an andere
Arbeitnehmer ähnliche Leistungen erbracht werden.
Junge Aktien
1002
Bei jungen Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 sind
nur offene, nicht aber verdeckte Ausschüttungen steuerbefreit.
Kalkulationsdifferenzen
1003
Siehe die Stichworte "Mehrgewinne", Rz 1039 und
"Schwarzgeschäfte", Rz 1098, sowie Rz 824 bis 826.
Kapitalertragsteuer
a) Tragung der Kapitalertragsteuer
1004
Bei Kapitalerträgen in Form von verdeckten Ausschüttungen
kommt es darauf an, ob die ausschüttende Körperschaft die KESt endgültig
trägt oder ob sie diese auf den Gesellschafter überwälzt:
- Trägt die Körperschaft die KESt, ist auch darin eine
Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen der
Einnahmen aus der Ausschüttung und auch bei der auf der Basis dieser
Einnahmen vorzuschreibenden KESt dieser Vorteil einzubeziehen ist. Da diese
KESt-Anlastung den steuerlichen Gewinn einer Körperschaft nicht mindert,
darf die Übernahme der KESt durch die Körperschaft nicht gewinnerhöhend
erfasst werden (VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, 96/15/0204).
- Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung
entfallende KESt in angemessener Frist ein, ist die Ausschüttung als Betrag
vor Abzug der KESt (Bruttobetrag) anzusehen (VwGH 23.10.1997, 96/15/0180,
96/15/0204). Dem Umstand, dass eine derartige Forderung nicht bilanziert
worden ist, kommt dabei bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Absicht
einer GmbH, die KESt tatsächlich einzufordern, keine Bedeutung zu (VwGH
29.9.2000, 97/13/0140, 97/13/0142). Als angemessener Zeitraum kann die
Rechtsmittelfrist jenes Bescheides angesehen werden, in dem das Vorliegen
einer verdeckten Ausschüttung festgestellt wird.
b) Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuerschuld
1005
Aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ergibt sich,
dass die einbehaltene KESt auch dann anzurechnen ist, wenn sie nicht an das FA
abgeführt wurde. Da in Fällen verdeckter Ausschüttungen idR KESt nicht
einbehalten wird, ist es diesfalls der Einbehaltung gleichzuhalten, wenn der
Gesellschafter nach Aufdeckung der verdeckten Ausschüttung den Betrag in Höhe
der KESt der Gesellschaft ersetzt oder wenn die Gesellschaft ohne Einforderung
eines Ersatzes vom Gesellschafter - und damit in Zuwendung eines weiteren
Vorteils an den Gesellschafter - die höhere KESt an das FA entrichtet (VwGH
25.3.1999, 97/15/0059). Ist aber davon auszugehen, dass KESt nicht einbehalten
worden ist und liegt auch kein Fall vor, welcher der Einbehaltung gleichzuhalten
ist, ist im Falle einer Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 keine
Anrechnung vorzunehmen. Dies wird insb. bei verdeckten Ausschüttungen aus
"Schwarzumsätzen" (siehe hiezu das Stichwort
"Schwarzgeschäfte", Rz 1098) der Fall sein.
Kapitalherabsetzung
1006
Eine verdeckte Ausschüttung kann in der Regel nur in krassen
Missbrauchsfällen angenommen werden (VwGH 24.1.1984, 83/14/0130). Bei einer
handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung liegt keine verdeckte
Ausschüttung sondern eine Einlagenrückzahlung im
Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 vor, soweit die Rückzahlung im
Nennkapital-Subkonto Deckung findet (siehe Einlagenrückzahlungserlass des BMF Z
06 0257/1-IV/6/98 vom 31.3.1998, AÖF Nr. 88/1998).
Von einer verdeckten Ausschüttung ist jedenfalls dann
auszugehen, wenn die Kapitalrückzahlung vor der Eintragung des
Herabsetzungsbeschlusses in das Firmenbuch erfolgt.
Kapitalrückgewähr
1007
Siehe "Einlagenrückzahlungen", Rz 928, sowie
"Kapitalherabsetzung", Rz 1006.
Kassafehlbeträge
1008
Erhebliche Kassenfehlbeträge und sonstige Korrekturposten samt
Sicherheitszuschlag können als verdeckte Ausschüttung an den
Hauptgesellschafter und Geschäftsführer einer Körperschaft behandelt werden
(VwGH 6.4.1995, 93/15/0060).
Siehe auch die Stichworte "Mehrgewinne", Rz 1039 und
"Schwarzgeschäfte", Rz 1098.
Kauf
1009
Siehe Stichwort "Lieferverkehr", Rz 1031 bis 1035.
Know-how
1010
Siehe Stichwort "Lizenzeinnahmen", Rz 1037.
Kompetenzüberschreitung eines Gesellschafters
1011
Siehe das Stichwort "Rechtshandlungen, unberechtigte",
Rz 1075.
Konsulent
1012
Zur Frage eines Konsulenten (Nichtgesellschafter), der eine
machthabende Stellung inne hat, siehe das Stichwort "Faktischer
Machthaber", Rz 940.
Kontokorrentverhältnis
1013
Siehe unter "Entnahmen", Rz 933 und
"Darlehen", Rz 902 bis 909.
Konzernumlagen
1014
Siehe das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz 1143
bis 1148.
Konzessionsabgaben
1015
Die Bezahlung derartiger Abgaben durch einen Betrieb
gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft sind dann Betriebsausgabe, wenn sie
auf einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bzw. einer darauf beruhenden
Gemeindesatzung beruhen. In allen anderen Fällen liegt eine verdeckte
Ausschüttung an die Trägerkörperschaft vor (VwGH 15.10.1954, 2929/52; VwGH
13.1.1961, 0990/58, VwGH 28.4.1964, 2151/62).
Kooperationsleistungen einer Muttergesellschaft für die
Tochtergesellschaft
1016
Für die Angemessenheit der Entlohnung von
Kooperationsleistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft ist
nicht der Gewinn der Tochtergesellschaft maßgebend, sondern Art und Ausmaß der
Unterstützungsleistungen und die Höhe der üblicherweise für solche
Leistungen entrichteten Entgelte (VwGH 14.5.1991, 90/14/0280). Orientiert sich
daher dieses Entgelt am Gewinn, ist ggf. vom Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung auszugehen.
Siehe auch das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz
1143 bis 1148.
Korrektur einer verdeckten Ausschüttung
1017
Siehe Rz 847 bis 856.
Kraftfahrzeug, Überlassung von
a) Überlassung für dienstliche Zwecke
1018
Eine derartige Überlassung ist selbst dann keine verdeckte
Ausschüttung, wenn es sich um ein so genanntes "Luxusfahrzeug"
handelt (VwGH 20.4.1982, 81/14/0120, 81/14/0121, 81/14/0122, 81/14/0123).
Insoweit die Angemessenheitsgrenze von 467.000 S bzw. (ab 2002) 34.000 Euro
überstiegen wird (siehe hiezu EStR 2000 Rz 4770 ff), ist ein
Repräsentationsanteil bzw. eine Luxustangente gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 KStG
1988 auszuscheiden.
b) Überlassung (auch) für Privatfahrten
1019
Der mit dieser Überlassung verbundene Vorteil eines
Anteilsinhabers gehört zur Gesamtausstattung des mit der gewährenden
Gesellschaft abgeschlossenen Vertragsverhältnisses. Ein allfälliges Vorliegen
einer verdeckten Ausschüttung ist daher unter Heranziehung der erhaltenen
Gesamtvergütungen und unter Beachtung des Fremdvergleiches zu beurteilen (VwGH
31.3.1998, 96/13/0121, 96/13/0122). Wird durch den Vorteil der Überlassung des
KFZ die Angemessenheit der Gesamtausstattung insgesamt überschritten, stellt
die Nutzungsüberlassung eine verdeckte Ausschüttung dar. Eine verdeckte
Ausschüttung liegt selbst dann vor, wenn eine Privatnutzung von KFZ auch durch
gesellschaftsfremde Dienstnehmer möglich ist, die unentgeltliche private
Nutzung diesen Personen aber unter gleichen Verhältnissen nicht zugestanden
worden wäre (VwGH 20.1.1981, 2330/79, 2380/79).
Allerdings bewirkt das Fehlen der Vereinbarung für sich allein
gesehen noch keine verdeckte Ausschüttung, weil für eine
Geschäftsführertätigkeit schon kraft Gesetzes eine angemessene Entlohnung
gebührt (VwGH 20.11.1989, 89/14/0141).
Betrifft die unangemessene Gesamtausstattung neben der
KFZ-Zurverfügungstellung auch eine Pensionszusage, ist die verdeckte
Ausschüttung vorrangig darin zu erblicken.
Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit kann auch die
Unternehmensgröße herangezogen werden (VwGH 20.1.1981, 2330/79, 2380/79,
betreffend unentgeltliche Überlassung eines Firmenfahrzeuges an zwei
Anteilsinhaber bei Jahresumsätzen in den Veranlagungszeiträumen 1972 und 1975
von ca. 2,5 und 4,3 Mio. S bzw. zwischen ca. 181.700 und 290.690 Euro).
c) Unberechtigte Verwendung durch einen Anteilsinhaber
1020
Verwendet ein bei einer Körperschaft angestellter
Anteilsinhaber das ihm für Dienstfahrten unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Fahrzeug unbefugter Weise auch für Privatfahrten, liegt eine unberechtigte
Entnahme vor, die keine verdeckte Ausschüttung darstellt.
d) Überlassung von Fahrzeugen einer Komplementär-GmbH an die
KG
1021
Erfolgt die Überlassung aufgrund der Stellung als
Komplementär, kann von einer verdeckte Ausschüttung insb. dann nicht
ausgegangen werden, wenn aufgrund hoher Verluste der KG eine Vorteilszuwendung
an die Gesellschafter der Kommandit-GmbH ausgeschlossen werden kann (VwGH
24.10.2000, 98/13/0075, 98/13/0076).
Krankheitskosten, Kurkosten; Übernahme durch die Körperschaft
1022
Siehe die auch bei derartigen Aufwendungen sinngemäß geltenden
Ausführungen zum Stichwort "Arztkosten", Rz 868.
Kredit(-gewährung)
1023
Siehe die Stichworte "Darlehen", Rz 902 bis 909.
Kundenstock
1024
Siehe das Stichwort "Firmenwert", Rz 941.
Lästiger Gesellschafter, Abfindung des
1025
Abfindungszahlungen durch die Gesellschaft an einen
ausscheidenden Gesellschafter sind verdeckte Ausschüttungen. Im Falle des
Erwerbs seines Anteils durch die (Aktien)Gesellschaft liegt eine verdeckte
Ausschüttung insoweit vor, als die Zahlung einen dem Fremdvergleich
standhaltenden Preis übersteigt.
Lebensführungskosten, Ersatz bzw. Übernahme der Aufwendungen
für
a) Allgemeines
1026
Werden seitens einer Körperschaft für einen Anteilsinhaber
bzw. eine diesem nahe stehende Person (siehe hiezu Abschnitt 14.3) Aufwendungen
für dessen private Lebensführung übernommen bzw. hiezu ein entsprechender
Kostenersatz geleistet oder von der Körperschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter
dauernd zur Verfügung gestellt, ist darin die Zuwendung eines Vorteils zu
sehen, der die Annahme einer verdeckten Ausschüttung rechtfertigen kann (VwGH
7.9.1993, 90/14/0196).
Dies gilt auch für Aufwendungen, welche die Gesellschaft dem
Gesellschafter erspart.
Aufwendungen in beiderseitigem Interesse (der Körperschaft und
des Anteilsinhabers) können zum Teil Betriebsausgaben und verdeckte
Ausschüttungen sein.
Werden dabei Wirtschaftsgüter für einen Anteilsinhaber
angeschafft, so liegt bereits im Zeitpunkt der Anschaffung eine verdeckte
Ausschüttung in Höhe der Anschaffungskosten vor (VwGH 7.9.1993, 90/14/0196).
b) Tabellarische Sammlung von Einzelfällen aus der Judikatur
1027
|
Übernommene Aufwendung |
Judikaturfundstelle |
|
Einrichtungsgegenstände |
VwGH 7.9.1993, 90/14/0195, 0196 |
|
Fernsehgerät |
VwGH 7.9.1993, 90/14/0195, 0196 |
|
"freiwilliger Sozialaufwand" (zB
Bewirtungsspesen, Versicherungen, Fachliteratur) |
VwGH 16.9.1986, 85/14/0163 |
|
Kleidung |
VwGH 26.9.2000, 98/13/0107, 0108 |
|
Rasenmäher |
VwGH 26.9.2000, 98/13/0107, 0108 |
|
Telefonkosten (geschätzter Privatanteil, ohne Vorlage von
Aufzeichnungen über privat bzw. beruflich geführte Gespräche) |
VwGH 7.9.1993, 90/14/0195, 0196 |
|
Wohnungsaufwand |
VwGH 14.11.1990, 89/13/0045, 89/13/0046 |
Lebensversicherung, Abschluss zugunsten eines Anteilsinhabers
a) Direktversicherung (als Lohnbestandteil)
1028
Für die Beurteilung, ob Prämienzahlungen einer
Kapitalgesellschaft für Lebensversicherungen, aus denen der
Gesellschafter-Geschäftsführer direkt bezugsberechtigt ist, Arbeitseinkünfte
oder verdeckte Ausschüttungen darstellen, ist weder die Art der Verbuchung noch
die Erfassung in Lohnsteuerbescheinigungen maßgebend. Es liegt vielmehr ein
Teil der Gesamtausstattung der Entlohnung vor, sodass eine verdeckte
Ausschüttung nur im Falle einer unangemessenen Gesamtausstattung gegeben ist
(VwGH 22.10.1991, 91/14/0020, 91/14/0027).
Daneben ist insb. der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses von
Bedeutung, wobei ein Zeitpunkt, in dem der Anteilsinhaber bereits ein relativ
hohes Alter erreicht hat, für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
spricht.
b) Rückdeckungsversicherung
1029
Zum Begriff siehe EStR 2000 Rz 3368 f.
Handelt es sich beim rückgedeckten Anspruch des Anteilsinhabers
um keine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit der Körperschaft, weil die
Abfertigungsansprüche oder Pensionsansprüche steuerlich nicht zu
berücksichtigen sind, ist auch die Rückdeckung nicht als betrieblich
veranlasst anzusehen.
Beim Anteilsinhaber führt erst die Auszahlung der Abfertigung
oder Pension unter Heranziehung des Rückdeckungsanspruches zu einer verdeckten
Ausschüttung.
Liebhaberei
1030
Eine verdeckte Ausschüttung ist nur dann denkbar, wenn dadurch
das Einkommen der Körperschaft gemindert wird. Eine Einkommensminderung kann in
jenen Fällen nicht eintreten, in denen sich Vorgänge außerhalb der steuerlich
beachtlichen Einkommenssphäre einer Körperschaft abspielen, weswegen beim
Vorliegen von Liebhaberei der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung
begrifflich dann nicht möglich ist, wenn diese unabhängig von zu hohen
Aufwendungen oder fehlenden Erträgen gegenüber Anteilsinhabern vorliegt.
Ein Ertragsverzicht, den eine Kapitalgesellschaft, deren
Tätigkeit unabhängig von diesem Verzicht Liebhaberei darstellt, im Interesse
ihrer Gesellschafter in den Geschäftsbeziehungen mit diesen auf sich nimmt und
den die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers (§ 84 AktG,
§ 25 GmbHG) nicht akzeptieren könnte, stellt bei einer konkreten
Vorteilszuwendung jedoch einen einer verdeckten Ausschüttung vergleichbaren
sonstigen Bezug gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Die Führung eines
ertragslosen oder verlustbringenden Betriebes oder Teilbetriebes durch eine
Kapitalgesellschaft ist deshalb insb. nur dann als ein derartiger Bezug an den
Gesellschafter zu qualifizieren, wenn dem Gesellschafter zB durch Abnahme
eigener Verpflichtungen ein Vermögensvorteil verschafft wird. Wird dagegen der
Verlustbetrieb von der Kapitalgesellschaft im Interesse der Allgemeinheit
geführt, scheidet die Annahme eines sonstigen Bezuges an den Gesellschafter
aus.
Ein der verdeckten Ausschüttung vergleichbarer sonstiger Bezug
gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bei einer einen Voluptuarbetrieb
darstellenden Körperschaft können auch unmittelbare materielle Vorteile an
einen oder mehrere Gesellschafter sein.
Beispiel:
Eine GmbH unterhält einen Liebhabereibetrieb in Form eines
Gestütes. Die erforderliche Liegenschaft wird außerdem von einem
Gesellschafter zu einem unangemessenen Preis an die GmbH verpachtet; überdies
ist es diesem gestattet, die Pferde unentgeltlich zu benützen.
In beiden Fällen liegt ein einer verdeckten Ausschüttung
vergleichbarer sonstiger Bezug iSd § 27 Abs 1 Z 1 EStG 1988 vor.
Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft hingegen lediglich
deshalb keine Einkunftsquelle, weil die Leistungsbeziehungen zu einem oder
mehreren Anteilsinhabern unangemessen sind liegt keine Liebhaberei vor. In einem
derartigen Fall ist somit vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
auszugehen, eine angemessene Gegenleistung anzusetzen und die betreffende
Betätigung als Einkunftsquelle zu qualifizieren.
Beispiel:
Stellt das Gestüt der GmbH nur deshalb zunächst keine
Einkunftsquelle dar, weil die erforderliche Liegenschaf von einem
Gesellschafter zu einem unangemessenen Preis an die GmbH verpachtet wird und
es diesem gestattet ist die Pferde unentgeltlich zu benützen, liegt in beiden
Fällen eine verdeckten Ausschüttung vor.
Siehe auch Rz 335.
Lieferverkehr
a) Grundtatbestände
1031
Der Lieferverkehr zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber
löst – von den Fällen des Vorteilsausgleichs (siehe Rz 847 bis 856)
abgesehen - dann eine verdeckte Ausschüttung aus, wenn die Körperschaft
- vom Anteilsinhaber zu teuer kauft oder
- an den Anteilsinhaber zu billig liefert.
Eine verdeckte Ausschüttung ist auch dann anzunehmen, wenn eine
Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter zu
einen unangemessenem Preis verkauft, sofern an beiden Gesellschaften die selben
Personen beteiligt sind oder der Lieferverkehr innerhalb verbundener Unternehmen
(zB Schwestergesellschaften) erfolgt.
1032
Hieraus ergeben sich im Wesentlichen folgende steuerliche
Konsequenzen:
- Bei einem zu teuren Verkauf des Anteilsinhabers ist bei der
Körperschaft eine Kaufpreiskorrektur nach unten vorzunehmen.
- Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut angeschafft, ist die AfA, insoweit
sie auf die überhöhten Anschaffungskosten entfällt, zuzurechnen. Wurde
von den Anschaffungskosten eine Investitionsbegünstigung vorgenommen, ist
diese bereits im Jahr der Anschaffung zu berichtigen.
- Bei der Anschaffung von nicht abnutzbaren Anlagegütern bzw. von
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zu einem überhöhten Kaufpreis
erhöht sich das Einkommen der Körperschaft in dem Zeitpunkt, in dem der zu
hoch angesetzte Buchwert erfolgswirksam aus dem Betriebsvermögen
ausgeschieden wird bzw. ein zu hoher Wareneinsatz angesetzt wird.
Teilwertabschreibungen, die von überhöhten Anschaffungskosten (Buchwerten)
ausgehen, sind ebenfalls zu korrigieren. Wurden auf die überhöhten
Anschaffungskosten gemäß § 12 EStG 1988 stille Rücklagen übertragen und
reichen die angemessenen Anschaffungskosten nicht aus, die übertragenen
stillen Reserven aufzunehmen, tritt diesbezüglich eine Gewinnrealisierung
ein.
1033
Beim Anteilsinhaber ist eine Erlöskorrektur nach unten
vorzunehmen. Der unangemessene Mehrerlös stellt - sofern sich die Beteiligung
im Privatvermögen befindet - Einkünfte aus Kapitalvermögen, bzw. bei
Beteiligungen des Betriebsvermögens Einkünfte der entsprechenden betrieblichen
Einkunftsart dar. Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens zu einem unangemessen hohen Preis veräußert, ist die verdeckte
Ausschüttung beim Anteilsinhaber unabhängig davon steuerlich zu erfassen, ob
die Veräußerung dieses Gegenstandes grundsätzlich Steuerpflicht auslöst (zB
als Spekulationsgeschäft) oder nicht. Hat das veräußerte Wirtschaftsgut einem
Betriebsvermögen des Anteilsinhabers, die Beteiligung hingegen dem
Privatvermögen oder einem anderen Betriebsvermögen angehört, sind
entsprechende Gewinnkorrekturen vorzunehmen (Minderung des
Veräußerungsgewinnes mit Anpassung gewinnabhängiger Rücklagen und
Folgekorrekturen für den Fall der Rücklagenübertragung gemäß § 12 EStG
1988). Ist die Beteiligung Bestandteil desselben Betriebsvermögens wie das
veräußerte Wirtschaftsgut, entfällt zwar grundsätzlich die Anpassung
gewinnabhängiger Rücklagen, eine Rücklagenübertragung gemäß § 12 EStG
1988 kommt aber auch in diesem Fall nur im Ausmaß des angemessenen
Veräußerungsgewinnes in Betracht.
Insoweit der Veräußerungsgewinn auf einen unangemessen hohen
Kaufpreis zurückzuführen ist, können die Begünstigungen für den
Veräußerungsgewinn (§ 24 EStG 1988) nicht zur Anwendung kommen.
Die verdeckte Ausschüttung ist beim Anteilsinhaber
grundsätzlich im Zeitpunkt des Zufließens, bei Einbeziehung der Beteiligung in
einen Betriebsvermögensvergleich im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung auf
den (überhöhten) Kaufpreis zu erfassen.
Liefert die Körperschaft an den Anteilsinhaber zu billig, ist
das Einkommen der Körperschaft so zu ermitteln, als hätte sie einen
angemessenen Veräußerungserlös erzielt und den tatsächlich nicht in Rechnung
gestellten Kaufpreisteil dem Anteilsinhaber in Form einer Gewinnausschüttung
zukommen lassen. Handelte es sich beim veräußerten Wirtschaftsgut um
Anlagevermögen der Körperschaft, kann die Körperschaft nach Aufdeckung der
verdeckten Ausschüttung die dadurch erhöhte stille Reserve gemäß § 12 EStG
1988 auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer Anlagegüter
übertragen bzw. einer offenen Rücklage gemäß § 12 EStG 1988 zuführen.
Insoweit der anzusetzende Mehrerlös gewinnwirksam wird, sind gewinnabhängige
Rücklagen der Körperschaft auf Antrag anzupassen.
Beim Anteilsinhaber hat eine Erhöhung der Anschaffungskosten
des erworbenen Wirtschaftsgutes zu erfolgen. Im Ausmaß dieser Korrektur liegen
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Beteiligung im Privatvermögen) oder
betriebliche Einkünfte (Beteiligung im Betriebsvermögen) vor. Wird das
erworbene Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung verwendet, hat die Erhöhung der
Anschaffungskosten eine Berichtigung der AfA bzw. im Bereich des
Umlaufvermögens gegebenenfalls eine Berichtigung des Wareneinsatzes zur Folge;
allfällige Teilwertabschreibungen sind von den berichtigten Anschaffungskosten
vorzunehmen. Bei
Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens sind geltend
gemachte Investitionsbegünstigungen über Antrag den richtig gestellten
Anschaffungskosten anzupassen.
Die verdeckte Ausschüttung ist beim Anteilsinhaber in dem
Zeitpunkt zu erfassen, in dem er Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut
erlangt.
b) Elemente der Angemessenheit
1034
Bei der Angemessenheitsprüfung sind sämtliche Elemente der
geschäftlichen Beziehung zu berücksichtigen. Ein unangemessener Preis kann
daher bei Vorliegen eines prinzipiell angemessenen Preises auch durch Rabatte
oder sonstige Preisnachlässe sowie durch Nachzahlungen der Körperschaft
zustande kommen. Geschäftsübliche Rabatte und Preisnachlässe, die auch
Fremden gewährt werden (zB für Zahlung innerhalb bestimmter Frist,
Mengenrabatt, Auslaufware), führen idR nicht zur Annahme einer verdeckten
Ausschüttung.
Die Angemessenheit des Kaufpreises ist im Schätzungsweg zu
prüfen. Dabei ist vorrangig zu untersuchen, zu welchen Bedingungen gleichartige
Wirtschaftsgüter an fremde Personen verkauft werden. Zeigen sich keine
eindeutigen Ergebnisse, ist das Niveau der Marktpreise zu betrachten.
Diesbezüglich ist auch die Methode des Rohgewinnvergleiches (Vergleich der
Rohgewinnspannen) zulässig. Die Methode der angemessenen Kapitalverzinsung ist
insoweit problematisch, da sie am wenigsten die konkreten Verhältnisse der
Körperschaft berücksichtigt. Sollte sich allerdings absolut kein anderer
Anhaltspunkt ergeben, kann subsidiär auch darauf zurückgegriffen werden. Als
Verzinsung ist — im Hinblick auf den Charakter des eingesetzten Kapitals als
Risikokapital — etwa der doppelte Kapitalmarktzins anzusetzen.
Anhaltspunkte für die Unangemessenheit von Lieferbedingungen
bietet die Ertragssituation der Körperschaft. Laufende Verluste aus Geschäften
mit dem Anteilsinhaber weisen auf unangemessene Lieferbedingungen hin,
ausgenommen am Markt ist nur ein Preis unter den Selbstkosten erzielbar. Eine
vereinbarte Gewinnlosigkeit einer Körperschaft ist steuerlich nicht
anzuerkennen.
Liegt eine fremdübliche Vereinbarung dergestalt vor, dass eine
Erhöhung der Produktionskosten im Betrieb des Anteilsinhabers zu einer
Erhöhung der Preise führen soll, stellt eine derartige Nachzahlung — sofern
sie sich im Angemessenheitsrahmen bewegen — keine verdeckte Ausschüttung dar.
Zahlt hingegen eine Körperschaft nach, weil der vertraglich
festgelegte Lieferpreis unangemessen gering war, ist eine
Nachzahlung außer bei in der betrieblichen Sphäre gelegener Preiskorrekturen (zB
– wie oben dargestellt - Produktionskostenerhöhung oder Nachzahlung wegen
Anfechtung nach den §§ 934, 935 ABGB) eine verdeckte Ausschüttung; ein
steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich (vgl. hierzu Rz 792 bis 815) kommt
deshalb nicht in Betracht, weil diesem sowohl der ursprüngliche Kaufvertrag als
auch mangelnde Fremdüblichkeit entgegensteht.
c) Einzelfälle
1035
Grundstücksverkäufe siehe
das Stichwort "Grundstückstransaktionen", Rz 986 bis 989.
Kauf und Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter.
Entspricht der (Rest-)Kaufpreis eines Wirtschaftsgutes nach
mehrjähriger Vermietung an eine GmbH durch deren Gesellschafter nicht der
fremdüblichen Höhe, liegt in Höhe des Mehrbetrages eine verdeckte
Ausschüttung vor. Dabei ist es nicht unschlüssig, wenn zur Prüfung der
rechtlichen Gestaltung auf ihre Fremdüblichkeit für Vergleichszwecke
entsprechende Vertragsabschlüsse im Leasinggeschäft herangezogen und dabei
entsprechend der Finanzierungsfunktion Miete und Erwerbspreis wirtschaftlich
einheitlich beurteilt werden (VwGH 27.5.1999, 97/15/0067, betreffend den
Ankauf einer Maschine nach siebenjähriger Mietdauer um mehr als 70% des
seinerzeitigen Kaufpreises [entspricht einer Verzinsung von jährlich 20%],
bei einer fremdüblichen Verzinsung von 15%).
Eine verdeckte Ausschüttung liegt dann nicht vor, wenn der
gesamte Warenbestand an einen Gesellschafter zwar mit einem niedrigeren
Gewinnaufschlag als bei Einzelverkäufen abgegeben wird, wenn damit bspw. aber
auch alle Risken der Sortimentsgestaltung einschließlich der Übertragung des
gesamten Vertriebs- und Verwaltungsaufwandes an den Übernehmer erfolgt.
Eine derartige Preisfestsetzung zur Überwindung von
Liquiditäts- oder Insolvenzproblemen des belieferten Anteilsinhabers ist dann
keine verdeckte Ausschüttung, wenn sich die Körperschaft den durch den
Anteilsinhaber repräsentierten Absatzmarkt sichern will oder auch ein
Nichtgesellschafter sich so verhalten hätte.
- Lieferverkehr zwischen Betrieben gewerblicher Art und der
Trägerkörperschaft.
Verzichtet der Betrieb gewerblicher Art bei Lieferungen (von
Strom) an die Trägerkörperschaft auf einen angemessenen Gewinn bzw. eines
Teiles hievon, ist darin eine verdeckte Ausschüttung zu sehen. Der zum
Ausschluss der verdeckten Ausschüttung führende Fremdvergleich gelingt dabei
insoweit nicht, wenn Stromlieferungen zwar auch an andere Abnehmer zum selben
Preis erfolgen, dort aber für andere Zwecke verwendet wird (VwGH 25.1.2001,
2000/15/0224, 2000/15/0225, betreffend Stromlieferungen eines Betriebes
gewerblicher Art einer Stadtgemeinde an die Stadtgemeinde zum Zwecke der
Straßenbeleuchtung sowie an ein Bundesland zum Zwecke der Beleuchtung und
Entlüftung von Straßentunnels).
Liquidationsraten
1036
Siehe Rz 1418 bis 1428.
Lizenzeinnahmen, Verzicht auf
1037
Überlässt eine Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter die aus
der Weitergabe eines Nutzungsrechts an einer ungeschützten Erfindung
herrührenden Vergütungen, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Materialüberlassung
1038
Überlasst eine Körperschaft verkäufliche Wirtschaftsgüter
ohne Entgelt der Einzelfirma eines Gesellschafters, liegt darin eine verdeckte
Ausschüttung.
Mehrgewinne, Zurechnung
1039
Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem
Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im
Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind idR
als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (VwGH 27.4.1994, 92/13/0011,
94/13/0094; VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, 97/13/0242), wobei die Aufteilung
üblicherweise nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse erfolgt (VwGH
8.11.1983, 83/14/0037). Da aber trotz der in der Regel eintretenden
Endbesteuerungswirkung eine
unmittelbare Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheides des
Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft vom Körperschaftsteuerbescheid nicht
besteht, kann vor Zurechnung einer bei der Gesellschaft angenommenen verdeckten
Ausschüttung an den einzelnen Gesellschafter im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung zu prüfen sein, ob und inwieweit er für die
Vereinnahmung der verdeckten Ausschüttung in Betracht kommt (VwGH 5.4.1989,
87/13/0223). Jedem Gesellschafter steht dabei offen, alles vorzubringen, was
dagegen spricht, dass auch auf ihn ein Anteil entfällt (VwGH 8.11.1983,
83/14/0037). Prinzipiell trifft aber den Gesellschafter die Beweislast über
einen behaupteten Nichtzufluss des entsprechenden Anteils des Mehrgewinns (VwGH
10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 21.12.1989, 89/14/0151) oder einen vom
Anteilsverhältnis abweichenden Zufluss (VwGH 28.1.1998, 95/13/0069).
Eine fehlende Zeichnungsmöglichkeit des Geschäftsführers auf
den Konten der angeblichen Subfirmen bedeutet noch nicht die fehlende
Rückflussmöglichkeit der strittigen Beträge an den
Gesellschafter-Geschäftsführer (VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, 97/13/0242).
Mietverhältnisse, Pachtverhältnisse
a) Allgemeines
1040
Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn
- die Körperschaft dem Anteilsinhaber unangemessen billig vermietet
oder
- von ihm unangemessen teuer anmietet (VwGH 27.6.1989, 88/14/0131,
88/14/0132; VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 95/15/0065).
Eine verdeckte Ausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn
durch überhöhte Mietzinse Nahestehende begünstigt werden (VwGH 3.8.2000,
96/15/0159, 96/15/0160, betreffend um ein Drittel überhöhte Mietzahlungen an
eine Kapitalgesellschaft, an der Ehegattinnen von Gesellschaftern beteiligt
sind).
1041
Bei Prüfung der Angemessenheit sind sämtliche Bestandteile des
Mietverhältnisses (zB Kündigungsvereinbarungen, Kostentragungsabreden,
Indexklauseln, Risikoverteilung) mit zu berücksichtigen.
Weiters liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor, als der
Mittelwert, der sich aus der AfA zuzüglich Nebenkosten sowie einer angemessenen
Kapitalverzinsung einerseits und dem
höchsten erzielbaren Mietzins andererseits ergibt, höher ist
als der mit dem Gesellschafter vereinbarte Mietzins (VwGH 20.4.1982, 81/14/0120,
81/14/0121, 81/14/0122, 81/14/0123, 82/14/0094, 82/14/0095).
Die Behauptung, eine Miet- oder Pachtzahlung sei angemessen,
weil die Pacht neben den im Pachtvertrag angeführten Wirtschaftsgütern auch
andere umfasst, ist steuerlich dann nicht anzuerkennen, wenn diesbezüglich
keine eindeutigen Vereinbarungen vorliegen (VwGH 8.11.1983, 83/14/0101,
83/14/0104).
Die Angemessenheit der Mietentgelte oder Pachtentgelte kann auch
an Hand von Vergleichsbetrieben beurteilt werden. Sollen diesbezüglich andere
Objekte als die von der Abgabenbehörde für die Beurteilung herangezogen
werden, ist es Sache des Abgabepflichtigen, solche Betriebe namhaft zu machen
(VwGH 27.6.1989, 88/14/0131, 88/14/0132).
Zur Prüfung der Angemessenheit von Mietzinsen ist das
Heranziehen von Fremdvergleichsmieten zulässig; dabei erfordert eine
abschließende Beurteilung jedoch eine ausreichende Sachverhaltserhebung und
eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Abgabepflichtigen (VwGH
10.5.1994, 90/14/0050, betreffend jahresweise Vermietung eines Einfamilienhauses
der "Luxuskategorie" in einer Feriengegend).
Ist aufgrund der Besonderheit des Bestandgegenstandes bei
Prüfung der Angemessenheit des Mietzinses ein Fremdvergleich nicht möglich,
kann sich die Unangemessenheit des Mietzinses auch aus dem Ausschöpfen
sonstiger in einem konkreten Fall zur Verfügung stehender Erkenntnismittel
ergeben (VwGH 31.3.2000, 95/15/0056, 95/15/0065, betreffend die Vermietung von
Klärschlammpressen bei Bestehen eines extremen Missverhältnisses der
Anschaffungskosten zu den Mietzinsen).
1042
Wäre eine an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als
Dienstwohnung vermietete Wohnung zwecks Zurverfügungstellung an einen fremden
Dienstnehmer gar nicht angeschafft worden, ist zu schließen, dass die
Anschaffung durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht ist. Obwohl deshalb
die Wohnung kein steuerliches Betriebsvermögen der Körperschaft darstellt, ist
in der Nutzungsüberlassung eine verdeckte Ausschüttung zu sehen. Die Höhe
ergibt sich aus der Differenz zwischen fremdüblichem und tatsächlich bezahltem
Mietentgelt (VwGH 20.6.2000, 98/15/0169).
Eine verdeckte Ausschüttung des Mietobjektes selbst kann dann
angenommen werden, wenn die Mietvereinbarung zum Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums führt. In einem
derartigen Fall wären die vom wirtschaftlichen Eigentümer
geleisteten Entgelte für die Nutzungsüberlassung verdeckte Einlagen.
b) Verpachtung eines freiberuflichen Unternehmens
1043
Verpachtet der Inhaber einer Steuerberatungskanzlei diese an
eine Steuerberatungs-GmbH, die er nunmehr als Gesellschafter-Geschäftsführer
gegenüber der Mandantschaft vertritt, stellen die ihm auf den Praxiswert
zugewendeten Pachtzinsen keine Betriebsausgaben, sondern verdeckte
Ausschüttungen dar (siehe EStR 2000 Rz 2294). Bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters hätte eine
Steuerberatungs-GmbH in diesem Fall einem Nichtgesellschafter keine
Vermögensvorteile für die Überlassung des Geschäftswertes zugewendet, da der
Inhaber der Praxis bei ihr als Geschäftsführer angestellt war. Ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird keine wirtschaftlichen
Vorteile abgelten, über die er ohnedies verfügt.
c) Unternehmenspacht im Rahmen der Betriebsaufspaltung
1044
Bei der typischen Form der Betriebsaufspaltung wird der Betrieb
eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft an eine Körperschaft
verpachtet, an welcher der Einzelunternehmer oder die Mitunternehmer Anteile
halten. Nach durchgeführter Betriebsaufspaltung
- befindet sich bei der Körperschaft die aktive Unternehmensführung
(Betriebsunternehmen),
- der bisherige Einzelunternehmer bzw. die Mitunternehmer beschränken
sich auf die Verpachtung der Betriebsgrundlagen (Besitzunternehmen).
Die diesbezüglich abgeschlossenen Rechtsbeziehungen müssen
fremdüblich sein, dies betrifft insb. die Höhe der von der Körperschaft
bezahlten Unternehmenspacht, dh., dass ihr nach Bezahlung des Pachtschillings
noch ein Gewinn verbleiben muss. Ist der Pachtschilling zwar dem Grunde nach
angemessen, verhindert er aber dennoch eine Gewinnmöglichkeit des
Betriebsunternehmens, ist entweder davon auszugehen, dass ein derartiges
Bestandverhältnis zwischen Fremden nicht eingegangen worden wäre oder es ist
mangels objektiver Ertragsfähigkeit allenfalls die Einkunftsquelleneigenschaft
in Frage zu stellen.
1045
Wird der Pachtbetrieb von der Betriebsgesellschaft auf das
Besitzunternehmen rückübertragen, müssen die von der Betriebsgesellschaft
erworbenen und nunmehr dem Besitzunternehmen übergebenen Wirtschaftsgüter
angemessen abgegolten werden. Verzichtet die Betriebsgesellschaft auf einen
Kaufpreis oder setzt sie diesen zu gering an, liegt eine verdeckte Ausschüttung
an den (die) Besitzunternehmer vor. Die bloße Rückführung der gepachteten
Wirtschaftgüter kann hingegen keine verdeckte Ausschüttung auslösen. Dies
gilt auch für die Rückführung eines gepachteten Firmenwertes, wobei die Pacht
für den Firmenwert aber idR keine Abnutzungskomponente enthalten darf. Hat sich
hingegen der Firmenwert praktisch erst in der Betriebsgesellschaft
herausgebildet (zB durch erhebliche unternehmerische Veränderungen in der
Betriebsgesellschaft), muss es anlässlich der Rücküberführung des
Pachtbetriebes auch zu einer entsprechenden Abgeltung dieses Firmenwertes
kommen. Für die bloße Werterhöhung eines gepachteten Firmenwertes muss jedoch
- sofern im Pachtvertrag nicht vorgesehen - keine Gegenleistung verlangt werden.
Dies scheint deshalb gerechtfertigt, weil die Werterhöhung am Firmenwert durch
die Betriebsführung sozusagen automatisch eintritt; ein Austauschverhältnis
der Art, dass der Firmenwert für den Besitzunternehmer geschaffen und deshalb
von ihm abgegolten werden müsste, kann nicht angenommen werden.
Siehe im übrigen die grundsätzlichen Ausführungen zum
Stichwort "Firmenwert", Rz 911.
Mindesteinlage, Verzicht auf die Einforderung
1046
Siehe das Stichwort "Aushaftende Einlagen", Rz 873 und
874.
Missbräuchliche Einschaltung einer Körperschaft in einem
Niedrigsteuerland
1047
Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger
Gesellschafter einer AG in einem Niedrigsteuerland (hier: Panama), das ein
Gewerbe in einem dritten Land (hier: Schweiz) betreibt, können die beim
Steuerpflichtigen festgestellten Geldzuflüsse auch dann als verdeckte
Ausschüttung angesehen werden, wenn die Heranziehung der AG im
Niedrigsteuerland zur Umgehung einer Steuerpflicht im dritten Land erfolgt. Die
Regelung des § 22 BAO kommt nämlich nur bei einer Umgehung österreichischer
Abgaben iSd § 3 BAO bzw. sofern sich dies aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt –
von Abgaben anderer Mitgliedstaaten der EU - nicht aber bei einer zur Umgehung
von Steuern außerhalb des Gemeinschaftsgebietes gewählten Gestaltung zur
Anwendung (VwGH 25.11.1999, 97/15/0104).
Mitgliederversammlung
1048
Siehe das Stichwort "Gesellschafterversammlung", Rz
969.
Muttergesellschaft
1049
Siehe das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz 1143
bis 1148.
Nahestehende Personen; Nichtgesellschafter
1050
Siehe dazu auch die Ausführungen in Rz 766 bis 772.
Namensüberlassung
1051
Erhält ein seinen Namen für eine Körperschaft zur Verfügung
stellender Gesellschafter hiefür eine Vergütung, stellt diese eine verdeckte
Ausschüttung dar, weil idR die entsprechende Vereinbarung auf
gesellschaftlicher Ebene getroffen wird.
Nutzungseinlage/Nutzungsüberlassung, geleistetes Entgelt
hiefür
1052
Ausschüttungsvorgänge bzw. Einlagevorgänge
(Nutzungsüberlassung bzw. Nutzungseinlage) können auch vorliegen, wenn die
Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden. Entgelte für
derart fremdunübliche Leistungsbeziehungen begründen daher eine verdeckte
Ausschüttung (VwGH 23.10.1997, 94/15/0160, 94/15/0161)
Beispiel:
Ein Mietzins für ein vom Gesellschafter der Körperschaft
überlassenes Grundstück wird rückwirkend vereinbart bzw. der entsprechende
Bestandvertrag erst Jahre nach Beginn des angeblichen Mietverhältnisses
abgeschlossen.
Aufgrund des Umstandes, dass rückwirkende Rechtsgeschäfte
grundsätzlich nicht anzuerkennen sind (VwGH 25.31999, 96/15/0079; EStR 2000
Rz 1141) können geleistete Mietentgelte steuerlich nicht anerkannt werden,
sodass deren Leistung als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren ist.
Nutzungsüberlassung
1053
Siehe das Stichwort "Mietverhältnisse,
Pachtverhältnisse", Rz 1040 bis 1045.
Offenlegungspflicht, Verletzung der
1054
Bleibt es infolge Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht unaufgeklärt, wie der Gesellschafter-Geschäftsführer die von
der Gesellschaft erhaltenen Provisionen berechnet und für welche Leistungen er
sie bezogen hat, ist die Annahme einer verdeckten Ausschüttung gerechtfertigt
(VwGH 18.3.1992, 88/14/0028, 88/14/0029).
Organschaft
1055
Die Einkommen von Organträger und Organgesellschaft sind
zunächst eigenständig zu ermitteln und erst dann zusammenzurechnen. Es sind
daher auch verdeckte Ausschüttungen zwischen Organträger und Organgesellschaft
denkbar (siehe Rz 456). Soweit unangemessene rechtsgeschäftliche Beziehungen
nicht über den Bereich des Wirtschaftsjahres hinausgehen (zB der Organträger
vermietet eine Liegenschaft an die Organtochter zu einem überhöhten Entgelt),
heben sich die Korrekturwirkungen bei der Organgesellschaft und beim
Organträger auf.
Sollten vororganschaftliche Gewinne (Rücklagen) der
Organgesellschaft verdeckt (in der Ergebnisabfuhr) an den Organträger
ausgeschüttet werden, liegt bei der Organgesellschaft diesbezüglich eine
steuerneutrale Einkommensverwendung und beim Organträger ein Beteiligungsertrag
im Sinne des § 10 KStG 1988 vor (sinngemäß VwGH 25.9.1973, 0410/72).
Die Gewinnübertragung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages
bei einer "verunglückten Organschaft" (zB Element der
wirtschaftlichen Eingliederung fehlt) stellt idR eine verdeckte Ausschüttung
dar, dh. der Gewinn ist bei der Organgesellschaft als selbständig
steuerpflichtige Körperschaft zu erfassen und führt beim übernehmenden
Organträger zur Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988.
Pachtverhältnis
1056
Siehe das Stichwort "Mietverhältnisse,
Pachtverhältnisse", Rz 1040 bis 1045.
Patente
1057
Grundsätzlich kann ein Erfinder, der an einer
Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sein Patent durch Lizenzvergabe, durch
Verkauf oder durch Einbringung in die Kapitalgesellschaft als Sacheinlage
verwerten. Es treten aufgrund des Trennungsprinzips keine anderen steuerlichen
Folgen als bei Leistungsbeziehungen mit Fremden ein. Die Gründung einer
Kapitalgesellschaft, die dann als Lizenznehmer oder Patenterwerber auftritt,
ermöglicht deshalb die Anwendung der Begünstigung des § 38 Abs. 1 EStG 1988.
Eine Verwertung durch eine "andere Person" iSd § 38 Abs. 1 EStG 1988
liegt nach der Judikatur nämlich stets dann vor, wenn es sich beim verwertenden
Rechtsträger um eine Kapitalgesellschaft handelt (VwGH 8.5.1984, 83/14/0115,
83/14/0119).
Der steuerliche Gewinn der Kapitalgesellschaft ist dann zu
korrigieren, wenn die Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und
Gesellschaftern zu unangemessen hohen bzw. niedrigen Preisen abgewickelt werden
und deshalb eine verdeckte Ausschüttung bzw. eine verdeckte Einlage angenommen
wird. Die erforderliche Angemessenheitsprüfung gestaltet sich jedoch schwierig,
da üblicherweise die Angemessenheitsprüfung anhand von branchenüblichen
Durchschnittssätzen und mit Rücksicht auf die Ertragsaussichten der Verwertung
durch die Gesellschaft erfolgt. Deshalb ist eine exakte Angemessenheitsprüfung
insb. dann nicht möglich, wenn es sich um eine neue Erfindung handelt oder die
Lizenzvergabe einen unüblichen Leistungsumfang hat. Bei Feststellung einer
verdeckten Ausschüttung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten
Entgelt und dem angemessenen Preis dem Anteil des Gesellschafters zuzurechnen
und insoweit weder Betriebsausgabe bei der Gesellschaft noch gemäß § 37 Abs.
1 EStG 1988 beim Gesellschafter begünstigt. Ebenso ist in der Höhe der
verdeckten Ausschüttung keine Begünstigung gemäß § 38 EStG 1988 möglich.
Siehe auch die Stichworte "Erfindervergütung", Rz 935
und "Lizenzeinnahmen", Rz 1037.
Pauschalentgelt
1058
Die Zahlung eines Pauschalentgeltes für Dienstleistungen
(Telefondienst, Büroarbeiten, Zustelldienste, Hilfsdienste), das unabhängig
davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, ist dem
Grunde nach absolut unüblich und daher als verdeckte Ausschüttung zu werten
(VwGH 10.7.1996, 95/15/0181).
Pension (Verpflichtungen, Zusagen, Rückstellungen)
a) Allgemeine Grundsätze
1059
Pensionszusagen können unter Beachtung der Voraussetzungen des
§ 14 Abs. 7 EStG 1988 mit steuerlicher Wirksamkeit nicht nur Arbeitnehmern,
sondern auch an andere für die Körperschaft tätige Personen gemacht werden
(insb. an Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 EStG 1988), wobei
Aktivbezug und Pensionserwartungen wirtschaftlich eine Einheit darstellen (VwGH
23.5.1978, 1630/77, 1805/77). Die Pensionserwartung ist daher ein Teil der
Gesamtausstattung des Dienstverhältnisses.
Rückstellungen einer Kapitalgesellschaft für
Pensionsansprüche eines gesellschaftsnahen Geschäftsführers sind dann
verdeckte Ausschüttungen, wenn die Pensionszusage, auf welcher der
Pensionsanspruch beruht, in der gegebenen Form einem gesellschaftsfremden
Geschäftsführer nicht erteilt worden wäre; an die demnach zu prüfenden
Voraussetzungen ist in jeder Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH
24.6.1999, 94/15/0185).
Ist die Gesamtausstattung unangemessen, ist die verdeckte
Ausschüttung zunächst bei der Pensionszusage anzusetzen (siehe auch das
Stichwort "Dienstverhältnis", Rz 916 bis 918).
Die Versagung der steuerlichen Anerkennung der Pensionszusage
hat bereits dann zu erfolgen, wenn auch nur eine der wesentlichen Bestimmungen
der Pensionszusage so beschaffen ist, dass sie dem Grunde nach als Ganzes bei
vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise einem gesellschaftsfremden Dritten
nicht gemacht worden wäre (VwGH 9.11.1982, 82/14/0090, 82/14/0093; VwGH
7.2.1990, 88/13/0241; VwGH 10.4.1997, 94/15/0210; VwGH 24.6.1999, 94/15/0185;
siehe auch EStR 2000 Rz 3392).
Bestehen so genannte Escape-Klauseln, die es der Körperschaft
ermöglichen, bei qualifizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten die
Pensionszusage zurückzunehmen, könnte für den Fall des Eintritts dieser
Schwierigkeiten im Beibehalten einer — wenn auch zunächst angemessenen
Pensionszusage — eine verdeckte Ausschüttung liegen (vgl. VwGH 24.11.1987,
87/14/0157; EStR 2000 Rz 3395).
Eine verdeckte Ausschüttung ist auch bei einem
Minderheitsgesellschafter (VwGH 14.9.1979, 1264/79) oder einem
gesellschaftsnahen Gesellschafter (VwGH 24.6.1999, 94/15/0185) denkbar.
Die Tatsache, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten als
Mitunternehmer abgabenrechtlich nicht möglich ist, kann für sich allein die
Abfertigungszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der
Nachfolgegesellschaft und die nachfolgenden Pensionszahlungen nicht zur
verdeckten Ausschüttung wandeln. Die Abgabenbehörde hat vielmehr die objektive
Angemessenheit der Tätigkeitsvergütung zu prüfen (VwGH
29.3.1989, 85/13/0074, 85/13/0075).
1060
Indizien für eine dem Fremdvergleich standhaltende
Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind:
- der Anwartschaftszeitraum zwischen Zusage und Antritt entspricht dem
bei einer üblichen Firmenpension, zumindest aber sieben Jahre;
- die Qualifikation des Geschäftsführers steht insb. aufgrund der
Absolvierung einer Probezeit fest;
- die voraussichtliche Ertragsentwicklung der Körperschaft erlaubt die
Pensionszusage;
- kein Entgegenstehen betrieblicher Besonderheiten.
b) Unteilbarkeit der steuerlichen Anerkennung
1061
Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Pensionszusage dem
Grunde nach ergibt sich, dass sie nur entweder steuerlich anerkannt werden oder
nicht. Ist sie nur in einem ihrer wesentlichen Bestimmungen dem Grunde nach
unangemessen, muss die steuerliche Anerkennung zur Gänze versagt werden (VwGH
9.11.1982, 82/14/0090, 82/14/0093). Die Überlegung, dass es bei an der
Kapitalgesellschaft beteiligten Arbeitnehmern auf die Gesamtausstattung der
Entlohnung ankommt, dh. dass für die Frage der Angemessenheit auf die Summe von
Aktivbezügen und dem künftigen Pensionsbezug abzustellen ist, ändert nichts
daran, dass die Pensionszusage als eine Sonderausstattung des
Dienstverhältnisses einer strengeren Beurteilung unterliegt, die zum Teil auf
eher formalistische Komponenten bezogen ist.
Zur Frage der Anerkennung einer der Höhe nach unangemessenen
Pensionszusage siehe unten "Angemessenheit der Höhe nach", Rz 1062.
c) Angemessenheit der Höhe nach
1062
Grundsätzlich darf die Pensionszusage nicht zu einer
Besserstellung gegenüber der Aktivitätszeit führen. Die zugesagte Pension
darf daher einschließlich einer Sozialversicherungspension keinesfalls höher
sein, als der Aktivlohn im Zeitpunkt des
Pensionsantritts (VwGH 8.11.1983, 83/14/0101, 83/14/0104; VwGH
7.2.1990, 88/13/0241). Zur Bedeutung der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von
Sozialversicherungspension siehe EStR 2000 Rz 3391 ff.
Ist die Pensionszusage dem Grunde nach angemessen, der Höhe
nach jedoch unangemessen, ist die Rückstellungsbildung nur hinsichtlich des
unangemessenen Teils zu versagen, hinsichtlich des angemessenen Teils jedoch
anzuerkennen (vgl. auch EStR 2000 Rz 3393, letzter Absatz).
Ein weiterer Anhaltspunkt für die Angemessenheit ergibt sich
aus dem Verhältnis von Eigenkapital der Gesellschaft und Höhe der
Pensionsverpflichtungen. Beträgt die Rückstellung ein Mehrfaches des
Eigenkapitals, spricht dies für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung
(VwGH 23.5.1978, 1630/77, 1805/77); dabei sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Unüblich ist es auch, dass neben der
Ehegattin die geschiedene Ehegattin eine Pensionszusage erhält, und zwar sogar
dann, wenn die Gesamtausstattung dadurch nicht unangemessen wäre.
Pensionserhöhungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht,
können ebenfalls eine verdeckte Ausschüttung darstellen, insb. dann, wenn
anderen Arbeitnehmern keine Pensionserhöhung zugestanden wird. Dies gilt auch
für eine nachträgliche Ausweitung der Pensionszusage in Richtung
Hinterbliebenenversorgung (siehe hiezu auch das Stichwort
"Hinterbliebenenversorgung", Rz 1066).
Pensionserhöhungen, die nach Eintritt des Geschäftsführers in
den Ruhestand vereinbart werden, sind insoweit keine verdeckte Ausschüttung,
als sie eine Anpassung an gesteigerte Lebenshaltungskosten darstellen bzw. sich
an gesetzlichen Steigerungssätzen orientieren. Werden jedoch die Pensionen der
übrigen Arbeitnehmer nicht den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst,
liegt insoweit eine verdeckte Ausschüttung vor.
d) Angemessenheit nach zeitlichen Komponenten
1063
Ein hohes Alter des Pensionsberechtigten im Zeitpunkt der
Pensionszusage spricht für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung (VwGH
2.3.1977, 2030/76, 2117/76 und VwGH 27.6.1978, 0789/78, 0847/78, jeweils
betreffend einen 78 Jahre alten Pensionsberechtigten). In einem derartigen Fall
würde sich insb. dann kein wirtschaftlich und vernünftiger denkender Kaufmann
einem fremden Angestellten gegenüber bereit finden, eine Pensionszusage im
Höchstausmaß gesetzlicher Pensionsansprüche zu gewähren, wenn bis dahin
keinerlei
Pensionsanspruch bestanden hat und anzunehmen ist (Alter,
entsprechende Absichtserklärungen), dass der Pensionsfall innerhalb
allerkürzester Zeit eintreten werde.
1064
Da üblicherweise der Pensionsanspruch "erdient"
werden muss, wird insb. auch eine Pensionszusage, die nach relativ kurzer
Dienstzeit (jedenfalls aber bereits nach einem Zeitraum von weniger als sieben
Jahren) bzw. nach Erreichen des Pensionsalters eine Pensionszahlung gewährt,
die Annahme einer verdeckten Ausschüttung rechtfertigen; vgl. hiezu bspw.:
- VwGH 10.4.1973, 1632/72: Alter des Pensionsberechtigten über 65,
Dienstzeit 6,5 Jahre;
- VwGH 14.2.1978, 0106/75: Pensionsberechtigte 64 und 70 Jahre alt,
Dienstzeit 1,5, Anwartschaftszeit 4,5 Jahre; Höhe: 80% des Letztbezuges
- VwGH 14.9.1979, 1264/78: Dienstzeit 3,5 Jahre.
- VwGH 18.2.1981, 3142/80: Dienstzeit 2 Jahre
- VwGH 10.4.1997, 94/15/0210: Pensionszusage an die 50-jährige
Gesellschafterin; Pensionsantritt mit 55 Jahren bei einer Dienstzeit von 6
Jahren
Eine nach längerer Dienstzeit bei Pensionseintritt zugesagte
Pension kann jedoch dann als angemessen bewertet werden, wenn sie als Abgeltung
besonderer Leistungen während der Aktivitätszeit gewährt wird (vgl. VwGH
29.3.1989, 85/13/0074, 85/13/0075).
1065
Absolut atypisch sind Vereinbarungen, wonach bereits vor dem
Pensionsanfall über die angesammelte Rückstellung verfügt werden kann (VwGH
8.11.1983, 83/14/0101, 83/14/0104). Verdeckte Ausschüttungen stellen unter
Umständen vertragliche Zusagen dar, dass die Pension im Falle der
Berufunfähigkeit sofort ausbezahlt wird (VwGH 10.4.1973, 1632/72, betreffend
den Fall einer Zusage mit 80% des Letztbezuges, in dem die Begünstigten bei
Erteilung der Zusage bereits 70 und 64 Jahre alt waren und die Leistung nach 3
bzw 4,5 Jahren zugeflossen wäre). Ein gegenüber den Kündigungsmöglichkeiten
der Körperschaft wesentlich erhöhter Kündigungsschutz des
Pensionsberechtigten löst hingegen grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung
aus (VwGH 9.11.1982, 82/14/0090, 82/14/0093). Es genügt, wenn die
Pensionszusage den Zeitpunkt festlegt, ab dem der Pensionsanspruch zusteht. Eine
Verpflichtung des Pensionsberechtigten, zu einem bestimmten Zeitpunkt in den
Ruhestand zu treten, ist hingegen nicht erforderlich (VwGH 4.10.1983,
82/14/0239).
Werden einem nicht mehr tätigen
Gesellschafter-Geschäftsführer, der auf eine bestimmte Zeit befristete
Pensionsbezüge erhält, kurz vor Fristablauf die gleichen Pensionszusagen auf
Lebenszeit zugesagt, sind die nach Ablauf der ursprünglichen Frist
weitergezahlten Versorgungsbezüge verdeckte Ausschüttungen, sofern sie nicht
bspw. soziale Gründe (die auch für fremde Geschäftsführer Geltung fänden)
gerechtfertigt sind.
e) Hinterbliebenenversorgung
1066
Soll durch eine Pensionsvereinbarung mit einem
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Witwenpension oder Versorgung sonstiger
Hinterbliebener ohne jede Wartezeit eintreten, ist die Pensionszusage unter
Umständen in der Gesellschafterstellung gelegen und vom Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung auszugehen (VwGH 14.2.1978, 0106/75; VwGH 18.2.1981,
3142/80, betreffend eine Zusage, bei der der Begünstigte bei Erteilung bereits
über 65 Jahre alt war und die Alterspension bereits ab dem 68. Lebensjahr
geflossen wäre und die Arbeitsunfähigkeitspension ab sofort möglich war).
Pflichtversicherungsbeiträge, Übernahme durch die
Körperschaft
1067
Stellt die Zahlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung für den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH eine
verdeckte Ausschüttung dar, ist der steuerlich maßgebliche Zufluss beim
Gesellschafter mit dem Zeitpunkt der Bezahlung der Pflichtbeiträge durch die
GmbH gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Erlangung der Verfügungsgewalt können
die Zahlungen nur als im Namen und auf Rechnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgen und stellen bei diesem Werbungskosten
oder Betriebsausgaben dar (VwGH 16.12.1986, 86/14/0064).
PKW
1068
Siehe Stichwort "Kraftfahrzeug", Rz 1018 bis 1021.
Privatnutzung von Betriebsgebäuden
1069
Bei der Überlassung eines im Eigentum einer GmbH stehenden
Einfamilienhauses (einer Wohnung) an einen Gesellschafter liegt insoweit eine
verdeckte Ausschüttung vor, als der Mittelwert, der sich aus der Absetzung für
Abnutzung zuzüglich Nebenkosten sowie einer
angemessenen Kapitalverzinsung einerseits und dem höchsten
erzielbaren Mietzins andererseits ergibt, höher ist als der mit dem
Gesellschafter vereinbarte Mietzins (VwGH 20.4.1982, 81/14/0120, 81/14/0121,
81/14/0122, 81/14/0123, 82/14/0094, 82/14/0095).
Siehe auch das Stichwort "Mietverhältnis,
Pachtverhältnis", Rz 1040 bis 1045, sowie "Dienstwohnung", Rz
919 bis 922.
Preis
1070
Siehe Stichwort "Lieferverkehr", Rz 1031 bis 1035.
Provisionen
1071
Wird ein Anteilsinhaber vermittlungshalber für die
Körperschaft tätig, muss die hiefür erhaltene Provision angemessen sein.
Gleiches gilt für Provisionen, die der Anteilsinhaber für
Vermittlungsleistungen der Körperschaft zu bezahlen hat.
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer für die
Vermittlung von Geschäften Provisionen, kann auch dann eine verdeckte
Ausschüttung vorliegen, wenn die Vermittlung Bestandteil seiner
Geschäftsführungstätigkeit ist. Diese wäre in einem solchen Fall dann
gegeben, wenn die Körperschaft ihm diese Provisionen neben einer ohnedies
angemessenen Entlohnung überlässt. Jedenfalls liegt eine verdeckte
Ausschüttung vor, wenn der Körperschaft vereinbarungsgemäß nur ein Gewinn
von 10% bis 15% ihres (Stamm-)Kapitals verbleiben soll; denn dadurch wäre der
Körperschaft von vornherein jede Möglichkeit der Gewinnsteigerung genommen und
die Körperschaft auf eine bloße Verzinsung ihres (Stamm-) Kapitals
beschränkt.
Da für die steuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen
zwischen nahe stehenden Gesellschaften erforderlich ist, dass diese nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen und in der behaupteten Form auch zwischen
Fremden abgeschlossen worden wären (siehe hiezu auch EStR 2000 Rz 1132 bis 1140
sowie 1196 bis 1205), stellen an einen Gesellschafter geleistete angebliche
Provisionszahlungen dann eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn bspw.
Leistungsbeschreibungen über Besprechungen, Berechnungsgrundlagen über die
Höhe der Provisionszahlungen, sonstiger Schriftverkehr, usw. nicht vorgelegt
werden kann (VwGH 24.2.1999, 97/13/0065).
Dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine
Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit erhält und eine gut besoldete
Tätigkeit deshalb aufgegeben hat, um einer Kapitalgesellschaft, an der er
beteiligt ist, unentgeltlich seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen,
berechtigt allein nicht zur Annahme, dass Teile von Provisionszahlungen an ihn
als verdeckte Ausschüttungen zurückgeflossen sind (VwGH 20.12.1994,
89/14/0036, 89/14/0037).
Weiters hat die Abgabenbehörde nachvollziehbar aufzuzeigen,
dass Zahlungen einer Körperschaft an nicht namhaft gemachte Personen als durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasste und damit als verdeckte Ausschüttungen
zu bezahlende Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt sind
(VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, 93/14/0099).
Prüfungskosten
1072
Lassen Gesellschafter aufgrund widerstreitender Interessen eine
Buchprüfung bei der Kapitalgesellschaft, an der sie Anteilsinhaber sind,
durchführen, kann eine verdeckte Ausschüttung dann vorliegen, wenn die
Kapitalgesellschaft die den Gesellschaftern dadurch entstandenen Kosten
übernimmt.
Rabatte
1073
Rabatte im Rahmen von grundsätzlich anzuerkennenden
Lieferbeziehungen begründen dann keine verdeckte Ausschüttung, wenn sie sich
im Rahmen der branchen- und geschäftsüblichen Höhe zB für
Großhandelseinkäufe bewegen. Grundsätzlich ist ein Fremdvergleich
anzustellen. Siehe aber auch die Stichwörter "Lieferverkehr", Rz 1031
bis 1035, und "Verbundene Unternehmen", Rz 1143 bis 1148.
Da im ständigen Geschäftsverkehr Rabatte in angemessenem
Zeitabstand zu den betroffenen Geschäften abgerechnet werden, spricht eine
zeitlich wesentlich spätere rückwirkende Rabattgewährung für eine verdeckte
Ausschüttung.
Rechtsgrundlose Zahlungen
1074
Soweit diese an die in Abschnitt 14.3, Rz 773 bis 782,
beschriebenen Personen erfolgen, sind sie verdeckte Ausschüttungen. Siehe auch
das Stichwort "Scheingeschäfte", Rz 1093.
Rechtshandlungen, unberechtigte
1075
Werden von den beherrschenden Anteilsinhabern Rechtshandlungen
für eine Körperschaft vorgenommen (Kompetenzüberschreitung), welche den
Rahmen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen überschreiten, kann darin, wenn
auf zustehenden Gewinn oder angemessene Einnahmen verzichtet wird oder
überhöhte Ausgaben entstehen, eine verdeckte Ausschüttung zugunsten der
Anteilsinhaber gelegen sein.
Reisekostenaufwand
1076
Aufwand für Reisen, welche im typischerweise betrieblichen
Interesse unternommen werden, kann idR ohne dadurch eine verdeckte Ausschüttung
auszulösen, von der Körperschaft ersetzt werden. Anders liegt der Fall jedoch,
wenn zB ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohnehin eine Vergütung erhält,
die aufgrund ihres Ausmaßes die Reisekosten abdeckt. Die Gesamtausstattung ist
zu beachten. Daneben kann ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen, wenn
die Körperschaft den Dienstnehmern Reisekosten ersetzt, welche die Sätze des
§ 26 Z 4 EStG 1988 übersteigen.
Werden Kosten für Reisen, welche ein Naheverhältnis zur
Lebensführung nahe legen (siehe zB EStR 2000 Rz 1651 "Studienreisen- und
Fortbildungsreisen") übernommen, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor.
Rentenzahlungen
1077
Soweit eine Zahlung einer Rente an den Anteilsinhaber betroffen
ist, siehe das Stichwort "Pension", Rz 1059 bis 1066.
Wird eine Rente als Gegenleistung für den Kauf oder Verkauf
eines Wirtschaftsgutes gewährt, gelten die beim Stichwort
"Lieferverkehr", Rz 1031 bis 1035 dargestellten Grundsätze. Der Wert
der Rente ist jener der Gegenleistung entgegenzustellen.
Repräsentationsaufwendungen
1078
Sie sind verdeckte Ausschüttungen, soweit dem
Repräsentationsbedürfnis eines der Anteilsinhaber Rechnung getragen wird.
Repräsentationsaufwendungen im betrieblichen Interesse sind Betriebsausgaben,
soweit dies zulässig ist (siehe § 12 KStG 1988 und Abschnitt 17, Rz 1194 und
1195, sowie § 20 EStG 1988 und EStR 2000 Rz 4701 ff).
Risikogeschäfte
1079
Übernimmt ein Anteilsinhaber Risikogeschäfte (darunter sind
vor allem die so genannten Termingeschäfte zu verstehen) im Rahmen der
Geschäftstätigkeit der Körperschaft, sind daraus entstehende Verluste
verdeckte Ausschüttung (sofern die Anteilsinhaber sich nicht zum
Verlustausgleich verpflichtet haben), wenn die Übernahme nach Art und Umfang
bei dieser Körperschaft völlig unüblich, mit hohen Risken verbunden und aus
privaten Spekulationsabsichten des Anteilsinhabers zu erklären sind.
Rohgewinntantieme
1080
Für sich allein bedeutet die Form der Rohgewinntantieme keine
verdeckte Ausschüttung. Allerdings sind die unter dem Stichwort
"Tantiemen", Rz 1120, gemachten Ausführungen zu beachten. Siehe auch
das Stichwort "Geschäftsführervergütung", Rz 960 bis 962.
Rückforderung von verdeckten Ausschüttungen
1081
Siehe Rz 851 unter dem Stichwort "Steuerklauseln und
Satzungsklauseln". Ist vertraglich das Rückgängigmachen der verdeckten
Ausschüttungen und eine Verzinsung dieser Rückforderungen vorgesehen, können
bei der Körperschaft diese Zinsen erst dann aktiviert werden, wenn zum
Bilanzstichtag das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung bereits bekannt war.
Wird bei Bestehen einer solchen Vereinbarung auf das Geltendmachen des
Rückforderungsanspruches oder der Verzinsung verzichtet, liegt eine neuerliche
verdeckte Ausschüttung vor.
Rückgängigmachen
1082
Siehe Rz 847 bis 856.
Rückwirkungsverbot
1083
Siehe Rz 753 bis 755 und 847 bis 856.
Auch ein nachträgliches Umdeuten von gesellschaftsrechtlichen
Vorgängen in Rechtsgeschäfte zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber und
umgekehrt ist unzulässig, da auf diese Weise die steuerlichen Folgen
nachträglich willkürlich gestaltet werden könnten.
Rückzahlung von Stammeinlagen
1084
Siehe Stichwort "Einlagenrückzahlungen", Rz 928.
Ruhende GmbH
1085
Wird einem Anteilsinhaber eine Geschäftsführervergütung
bezahlt, welche auch einem Geschäftsführer gezahlt werden müsste, der nicht
Gesellschafter ist, handelt es sich auch dann nicht um eine verdeckte
Ausschüttung, wenn der Betrieb der GmbH ruht.
Sachbezug
1086
Erhält der Anteilsinhaber im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Sachbezüge, sind diese im Rahmen der Gesamtausstattung auf Angemessenheit zu
überprüfen. Siehe die Stichwörter "Dienstverhältnis", Rz 916 bis
918, "Dienstwohnung", Rz 919 bis 922, "Kraftfahrzeug", Rz
1018 bis 1021.
Sale and lease back
1087
Siehe Rz 810.
Sanierung
1088
Beteiligt sich die Körperschaft an einer allgemeinen
Sanierungsmaßnahme zugunsten ihres Anteilsinhabers, etwa einem Zwangsausgleich,
ist ein in einem im gleichen Maß wie alle anderen Gläubiger des
Anteilsinhabers vorgenommener Schuldnachlass keine verdeckte Ausschüttung (VwGH
27.3.1985, 83/13/0068, 83/13/0074). Siehe dazu EStR 2000 Rz 1005 ff.
Sanierungszuschüsse
1089
Siehe das Stichwort "Besserungsverpflichtungen", Rz
886. Die vorzeitige Rückzahlung von Sanierungszuschüssen aufgrund von
Direktzahlungen dritter verbundener Unternehmen kann, wenn beim zahlungswilligen
dritten Unternehmen keine betriebliche Veranlassung des Aufwandes gegeben ist,
verdeckte Ausschüttung sein.
Satzungsklauseln
1090
Siehe Rz 851.
Sauna
1091
Die Errichtung einer Sauna in einem betrieblich genutzten
Gebäude ist dann keine verdeckte Ausschüttung, wenn die Sauna von allen
Arbeitnehmern genutzt werden kann. Eine Sauna im Wohnungsverband des
geschäftsführenden Anteilsinhabers ist nach den Grundsätzen der angemessenen
Gesamtausstattung zu beurteilen. Siehe die Stichworte "Dienstwohnung",
Rz 919 bis 922, und "Geschäftsführervergütung", Rz 960 bis 962.
Schadenersatz
1092
Siehe das Stichwort "deliktisches Verhalten", Rz 912.
Verzichtet die Körperschaft auf einen Schadenersatzanspruch gegen den
Anteilsinhaber, etwa auf jenen, welcher aus einem verschuldeten Verkehrsunfall
auf einer Fahrt im betrieblichen Interesse entsteht, liegt in diesem Verzicht
eine verdeckte Ausschüttung.
Scheingeschäfte
1093
Wird dem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus einem
Scheingeschäft zugewendet, ist dies als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen
(VwGH 24.4.1996, 94/13/0124, 96/13/0051, VwGH 15.7.1998, 96/13/0039).
Scheingeschäftsführer
1094
Bedient sich eine Körperschaft eines fachlich nicht
qualifizierten Geschäftsführers, der in einer Nahebeziehung (zB Ehefrau) zu
einem Auftragnehmer der Körperschaft steht, welcher über
die notwendige fachliche Qualifikation verfügt und auch
tatsächlich die Geschäfte führt, handelt es sich bei den Zahlungen an den
"Scheingeschäftsführer" um gesellschaftsrechtlich veranlasste und
daher um verdeckte Ausschüttungen.
Schmiergeld
1095
Soweit Schmiergelder von der Körperschaft geleistet werden,
sind § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zu beachten
(siehe EStR 2000 Rz 4840 ff) und sind diese bei Zutreffen der dort genannten
Bedingungen nicht abzugsfähig. Gleiches gilt bei fehlender Empfängerbenennung
gemäß § 162 BAO.
Handelt es sich bei der "Schmiergeldzahlung"
tatsächlich um eine verdeckte Entnahme des Anteilsinhabers, liegt eine
verdeckte Ausschüttung vor, wenn diese von der Körperschaft genehmigt ist.
Erhält der geschäftsführende Anteilsinhaber
Schmiergeldzahlungen von dritter Seite und hat die Gesellschaft einen Anspruch
auf diese Vorteile (Warenlieferanten), liegt bei der Körperschaft keine
verdeckte Ausschüttung vor, wenn sie ihren Anspruch auf Herausgabe der
Schmiergelder gegen den Anteilsinhaber nicht geltend macht.
Schulderlass
1096
Siehe Stichwort "Sanierung", Rz 1088. Liegen die
Voraussetzungen für die Annahme eines steuerlich anzuerkennenden Darlehens vor
(siehe Stichwort "Darlehen", Rz 902 bis 909), kann im Verzicht auf die
Rückzahlung eine verdeckte Ausschüttung liegen, soweit der Forderungserlass
nicht betrieblich begründet ist.
Schuldübernahme
1097
Hinsichtlich der Übernahme von Schulden durch die Körperschaft
zugunsten des Anteilsinhabers ist auf die Ausführungen zum
"Schulderlass", Rz 1096, zu verweisen. Bei fehlender betrieblicher
Veranlassung liegt verdeckte Ausschüttung vor. Eine betriebliche Veranlassung
kann vorliegen, wenn die Schuldübernahme durch die Körperschaft Teil einer
allgemeinen Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen des Anteilsinhabers ist (zB
mit dem Ziel der Sicherung eines Absatzmarktes). Keine verdeckte Ausschüttung
liegt vor, wenn gleichzeitig von der Körperschaft werthaltige gleich hohe
Ersatzforderungen gegen den
Anteilsinhaber aktiviert werden. Für die Übernahme des
Haftungsrisikos gebührt ein angemessenes Entgelt. Wird dieses nicht geleistet,
liegt insofern eine verdeckte Ausschüttung vor.
Schwarzgeschäfte
1098
Gewinne aus Schwarzgeschäften sind grundsätzlich als verdeckte
Ausschüttung anzusehen und nach Maßgabe des geltenden
Gewinnverteilungsschlüssels auf die Anteilsinhaber zu verteilen. Sie sind
jedoch nur bestimmten Anteilsinhabern zuzurechnen, wenn die Mehrgewinne
abweichend vom Verteilungsschlüssel nur diesen zugeflossen sind (VwGH
24.3.1998, 97/14/0118, 97/14/0119). Dass festgestellte Mehrgewinne nicht an die
Anteilsinhaber ausgeschüttet, sondern für weitere "Schwarzeinkäufe"
verwendet worden seien, ist von den Anteilsinhabern zu beweisen (VwGH
21.12.1989, 89/14/0151). Gleiches gilt für die Behauptung, mit den
Schwarzgeldern sei Schmiergeld bezahlt worden oder es wäre das Schwarzgeld
Dienstnehmern zugekommen.
Siehe auch das Stichwort "Mehrgewinne", Rz 1039.
Schwestergesellschaften
1099
Siehe dazu in Abschnitt 14.3.3, Rz 776, und unter
"verbundene Unternehmen", Rz 1143 bis 1148, und
"Lieferverkehr", Rz 1031 bis 1035.
Schwimmbad
1100
Die Ausführungen zum Stichwort "Sauna" gelten
sinngemäß für Schwimmbäder. Ist das Zurverfügungstellen eines Schwimmbades
als verdeckte Ausschüttung anzusehen, bemisst sich deren Höhe an einer
vergleichbaren Fremdmiete.
Selbstkontrahieren
1101
Es kommt im Steuerrecht nicht darauf an, ob das
Selbstkontrahieren zwischen Anteilsinhaber und Körperschaft zivilrechtlich
zulässig ist. Es gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Allerdings sind
bei solchen Geschäften die Grundsätze der Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen zu beachten (siehe Rz 753 bis 755;
VwGH 14.4.1993, 91/13/0194). Siehe auch das Stichwort "Insichgeschäft",
Rz 997.
Sicherheitszuschlag
1102
Es gelten die Ausführungen zum Stichwort
"Schwarzgeschäfte", Rz 1098, entsprechend.
Der Sicherheitszuschlag führt bei den Anteilsinhabern zur
verdeckten Ausschüttung (zB VwGH 24.3.1998, 97/14/0118, 97/14/0119). Die
verdeckte Ausschüttung ist auf die Anteilsinhaber nach Maßgabe der
Gewinnverteilungsquoten zu verteilen (siehe auch das Stichwort
"Mehrgewinne", Rz 1039).
Sondervergütung
1103
Erhält der geschäftsführende Anteilsinhaber eine
Sondervergütung für "weitere Tätigkeiten", handelt es sich dann um
eine verdeckte Ausschüttung, wenn diese Tätigkeiten von den Aufgaben im Rahmen
der Geschäftsführung nicht klar abgegrenzt sind oder die Höhe der
Sondervergütung nicht eindeutig festgelegt ist (siehe auch die Stichwörter
"Geschäftsführervergütung", Rz 960 bis 962,
"Provisionen", Rz 1071, und zur Berechenbarkeit der Vergütung im
Allgemeinen beim Stichwort "Tantiemen", Rz 1120).
Sozialversicherungsbeiträge
1104
Werden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für den
Anteilsinhaber geleistet, ohne dass ein entsprechender Dienstvertrag besteht,
liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, soweit dies nicht in der angemessenen
Gesamtausstattung des Geschäftsführers Deckung findet (vergleiche die
Stichworte "Pflichtversicherungsbeiträge", Rz 1067,
"Geschäftsführervergütung", Rz 960 bis 962).
Sparkassen
1105
Grundsätzlich kann es auch bei Sparkassen zu einer verdeckten
Ausschüttung (an die Haftungsgemeinde) kommen (siehe Rz 769).
Spenden
1106
Spendet eine sich im Alleineigentum einer Körperschaft
öffentlichen Rechts befindliche GmbH an eine Einrichtung dieser Körperschaft
öffentlichen Rechts, stellt diese Spende eine verdeckte Ausschüttung dar.
Unentgeltliche Zuwendungen einer Körperschaft an ein Museum ihres
Alleingesellschafters (einer Körperschaft öffentlichen Rechts) sind aber nicht
verdeckte Ausschüttungen, sondern nach Maßgabe der Spezialbestimmung des § 4
Abs. 4 Z 6 EStG 1988 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (VwGH 28.4.2004,
2001/14/0166).
Sponsorzahlungen
1107
Werden Sponsorzahlungen an einen Anteilsinhaber (zB einem
Leistungssportler) aus Gründen der Werbewirksamkeit erbracht, sind diese,
soweit diese Zahlungen der Werbewirksamkeit entsprechen, keine verdeckte
Ausschüttung (VwGH 23.1.1996, 92/14/0034).
Stammeinlage – nicht geleistete
1108
Siehe das Stichwort "Aushaftende Einlagen", Rz 873 und
874.
Steuerberatungsgesellschaft
1109
Wird in einem Konzern eine Steuerberatungsgesellschaft
gegründet, die gegenüber den Konzernmitgliedern gegen ein unangemessen
niedriges Entgelt tätig wird, kann dies verdeckte Ausschüttung sein. Siehe
auch das Stichwort "verbundene Unternehmen", Rz 1143 bis 1148.
Veräußert ein Steuerberater sein gesamtes Betriebsvermögen an
die von ihm gegründete GmbH mit Ausnahme des werthaltigen Kundenstocks und
verpachtet er diesen gegen angemessenes Entgelt an die GmbH, liegt keine
verdeckte Ausschüttung vor.
Steuerhinterziehung
1110
Eine verdeckte Ausschüttung begründet auf Grund der
unterschiedlichen Voraussetzungen nicht zwangsweise eine Steuerhinterziehung im
Sinne des § 33 FinStrG. Dies gilt insbesonders, wenn eine von der
Verwaltungsmeinung abweichende jedoch vertretbare Rechtsauffassung als verdeckte
Ausschüttung zu beurteilen war.
Steuerklauseln
1111
Siehe Rz 851.
Steueroasen
1112
Kommt es im Zusammenhang mit bekannten Steueroasen zu Leistungen
an Anteilsinhaber in diesen Ländern, hat der Steuerpflichtige von vornherein
dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein wird, im Bedarfsfall diese
Beziehungen ausreichend zu dokumentieren (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Siehe
dazu EStR 2000 Rz 1122.
Stiftungen
1113
Verdeckte Ausschüttungen kommen im Rahmen der Gründung einer
Privatstiftung bei unentgeltlicher Übertragung von Vermögenswerten einer
Körperschaft auf die Privatstiftung in Betracht, wenn dadurch im Endeffekt der
Nutzen dieser Vermögenswerte dem Anteilsinhaber oder einer ihm nahe stehenden
Person zu Gute kommt und dies nicht betrieblich veranlasst (zB
Arbeitnehmerförderung, welche für alle Dienstnehmer - auch den Anteilsinhaber
- gleich gestaltet wird) ist.
Zum Vorliegen verdeckter Zuwendungen zu Lasten der
Privatstiftung siehe im übrigen StiftR 2001 Rz 71 bis 82.
Stille Gesellschaft
1114
Siehe das Stichwort "GmbH und stille Gesellschaft", Rz
983.
Strafen
1115
Siehe das Stichwort "Deliktisches Verhalten", Rz 912.
Strohmann
1116
Siehe das Stichwort "Scheingeschäftsführer", Rz
1094.
Studienfahrt
1117
Trägt die Körperschaft die Kosten einer für ihre
Anteilsinhaber kostenlosen Studienfahrt, welche aufgrund (der Größe) des
Personenkreises nicht betrieblich erklärt werden kann, liegt eine verdeckte
Ausschüttung vor.
Subunternehmer
1118
Wird der geschäftsführende Anteilsinhaber als Subunternehmer
der Körperschaft tätig, ist dies nur dann als verdeckte Ausschüttung zu
beurteilen, wenn dabei die Regeln über die steuerliche Anerkennung von
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen verletzt werden (siehe Rz 753 bis 755
und das Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer, Allgemeines", Rz
968).
Syndikatsvertrag
1119
Sieht ein Syndikatsvertrag Regeln über zwangsweise die
Veräußerung von Anteilen an die anderen Anteilsinhaber vor und ist diese
Regelung gesellschaftlich veranlasst, sind Übertragungen von Anteilsrechten,
welche nicht dem fremdüblichen Preis entsprechen, als verdeckte Ausschüttung
zu betrachten (siehe auch das Stichwort
"Geschäftsanteilsveräußerung", Rz 957).
Tantiemen
1120
Tantiemen sind entweder Anteil am Gewinn oder Umsatz der
Körperschaft, welche der geschäftsführende Anteilsinhaber erhält, um auf
diese Weise seinen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg zu dokumentieren. Tantiemen
des geschäftsführenden Anteilsinhabers sind Teil der
Geschäftsführervergütung und es gelten die allgemeinen Ausführungen zu
diesem Stichwort. Um den Voraussetzungen des Fremdvergleiches und denen der
steuerlichen Anerkennung von Beziehungen zwischen nahen Angehörigen zu
entsprechen (siehe Rz 753 bis 755), muss eine Tantiemenvereinbarung im Vorhinein
so gestaltet werden, dass die Höhe der gewinn- oder umsatzabhängigen
Vergütung sich eindeutig bestimmen lässt. Sonst stünde es den Anteilsinhabern
aufgrund des fehlenden Interessensgegensatzes frei, im Nachhinein die
Verhältnisse zwischen Anteilsinhabern und Körperschaft so zu gestalten, dass
die steuerliche
Belastung minimiert wird. Im Vergleich zu Fremden, welche in
gleichartigen Rechtsbeziehungen zueinander stünden, würde dies zu einer
steuerlichen Ungleichbehandlung führen.
Eine Gewinntantieme ist außer in Ausnahmefällen der
Umsatztantieme vorzuziehen, da diese idR den Anteil am Erfolg besser
widerspiegelt.
Insgesamt soll die Summe der Tantiemen der Anteilsinhaber 50%
der Jahresgewinnes bzw. 25% der Gesamtvergütung des Anteilsinhabers nicht
überschreiten. Es sind allerdings die Besonderheiten des jeweiligen
Einzelfalles (über das allgemeine Risiko hinausgehendes besonderes
Unternehmerrisiko, wirtschaftliche Situation, beabsichtigte Investitionen) zu
berücksichtigen, die im Rahmen der Angemessenheitsgrenze der Gesamtvergütung
eine gewisse Variabilität zulassen.
Eine Mindesttantieme kann als fixer Vergütungsbestandteil
behandelt werden und es gelten die unter dem Stichwort
"Geschäftsführervergütung", Rz 960 bis 962, dargestellten Regeln.
Eine Rückstellung für eine vereinbarte Tantieme ist soweit
zulässig, wie die Tantiemenvereinbarung selbst steuerlich anzuerkennen ist.
Tantieme Abschlagszahlung
1121
Abschlagszahlungen auf eine vereinbarte Tantieme sind im
Einzelfall auf ihre (auch zeitlich bedingte) Angemessenheit zu untersuchen.
Tausch
1122
Es gelten die Ausführungen zum Stichwort
"Lieferverkehr", Rz 1031 bis 1035. Jedoch ist die Angemessenheit von
beiden Wirtschaftsgütern als Gegenleistung zu überprüfen. Erbringt die
Gesellschaft anstelle der geschuldeten Geldleistung eine höherwertige
Sachleistung, kann im übersteigenden Teil eine verdeckte Ausschüttung liegen.
Teilwertabschreibung
1123
Eine Teilwertabschreibung der Körperschaft auf eine Forderung
gegen einen Anteilsinhaber ist zulässig, soweit dies betrieblich veranlasst
ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn keine Maßnahmen zur Erlangung der
Mittel beim Anteilsinhaber unternommen werden.
Timesharing
1124
Gewährt eine Körperschaft, welche sich mit der Vermittlung von
"Timesharing" (zeitliche Nutzung von Ferienwohnungen) beschäftigt,
ihren Anteilsinhabern auch die Möglichkeit Ferienwohnungen (ohne Entgelt) zu
nutzen, kann darin eine verdeckte Ausschüttung gelegen sein.
Trauerfeier, Traueranzeigen
1125
Siehe das Stichwort "Begräbniskosten", Rz 882.
Treaty-Shopping
1126
Verlagert ein ausländisches Mutterunternehmen ohne
tatsächliche Grundlage seinen betrieblichen Aufwand in eine österreichische
Tochtergesellschaft, um auf diese Weise die inländischen Steuern zu minimieren
und die im Ausland vorhandenen steuerlichen Begünstigungen zu nutzen, stellt
der im Inland unberechtigt geltend gemachte betriebliche Aufwand verdeckte
Ausschüttung an die Muttergesellschaft dar. Siehe auch das Stichwort
"Verbundene Unternehmen", Rz 1143 bis 1148.
Treuhandschaft
1127
Wird die Körperschaft für den Anteilsinhaber oder der
Anteilsinhaber umgekehrt für die Körperschaft als Treuhänder tätig, sind
angemessene Treuhandgebühren zu entrichten. Erwirbt oder hält eine
Körperschaft ein Wirtschaftsgut treuhändig für einen Anteilsinhaber, müssen
der Körperschaft angemessene Treuhandgebühren bezahlt werden. Die Übertragung
des Treuhandeigentums und dessen Rückgängigmachen stellen für sich alleine
keine verdeckte Ausschüttung dar.
Werden zwischen Gesellschaften, welche zwar unterschiedliche
Anteilsinhaber haben, die jedoch treuhändig tätig werden, sodass die gleichen
Personen (treuhändig) an den Körperschaften beteiligt sind, Warenlieferungen
zu unangemessenen Bedingungen durchgeführt, liegen verdeckte Ausschüttungen
vor.
Überstundenvergütungen
1128
Ist die tatsächliche Leistung von Überstunden im geltend
gemachten Ausmaß nachweisbar und liegt die Überstundenvergütung in
(branchen-) üblicher Höhe, ist sie, soweit sie im Rahmen angemessener
Gesamtausstattung des geschäftsführenden Anteilsinhabers liegt, keine
verdeckte Ausschüttung.
Umgründungen
1129
Siehe die Stichworte "Firmenwert", Rz 941, und
"GmbH & Co KG", Rz 975 bis 982.
Umlagen
1130
Siehe das Stichwort "Verbundene Unternehmen", Rz 1143
bis 1148.
Umsatzpachtverhältnis
1131
In diesem Fall erwarten Pächter (Körperschaft) und Verpächter
(Anteilsinhaber) in der Regel eine Steigerung des Umsatzes
(Betriebsverpachtung). Eine verdeckte Ausschüttung wird erst dann vorliegen,
wenn aufgrund von Eigeninvestitionen des Pächters sich die Ertragslage so stark
verändert hat, dass eine Änderung der Geschäftsgrundlage vorliegt.
Unterlässt der Pächter dann eine Anpassung des Pachtvertrages (Ermäßigung
des Pachtzinses), besteht die verdeckte Ausschüttung in der Differenz zwischen
angemessenen und bezahlten Pachtzins.
Umsatzsteuer
1132
Sofern ein Anteilsinhaber einen Gegenstand gegen unangemessen
niedriges Entgelt erhält, unterliegt der Leistungsaustausch der Besteuerung
nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Die Differenz zwischen bezahltem Preis und
Selbstkostenpreis ist Aufwandseigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994).
Zur Vorsteuerabzugsfähigkeit siehe UStR 2000 Rz 1929 f.
Umsatztantieme
1133
Siehe das Stichwort "Tantiemen", Rz 1120.
Umsatzrückvergütung
1134
Bedient sich eine Genossenschaft einer Körperschaft für den
zentralen Einkauf ihrer Mitglieder, kann in Umsatzrückvergütungen an die
Mitglieder, die den Gewinn der Körperschaft verringern, eine verdeckte
Ausschüttung liegen.
Ungeklärter Vermögenszuwachs
1135
Soweit ein ungeklärter Vermögenszuwachs bei den
Anteilsinhabern als verdeckte Ausschüttung einzuordnen ist, gelten für die
Zurechnung die Ausführungen zum Stichwort "Mehrgewinne", Rz 1039.
Siehe auch das Stichwort "Schwarzgeschäfte", Rz 1098.
Unterschlagung
1136
Siehe das Stichwort "Diebstahl", Rz 914.
Untreue
1137
Siehe das Stichwort "Diebstahl", Rz 914.
Unrechtmäßige Entnahmen
1138
Diese werden dann zur verdeckten Ausschüttung, wenn die
Körperschaft nicht nach Kenntnis dieser Vorgänge einen Anspruch gegen den
Anteilsinhaber aktiviert und das Entnommene zurückfordert.
Urheber
1139
Siehe das Stichwort "Erfindervergütung", Rz 935.
Urlaubsabgeltung
1140
Hat der geschäftsführende Anteilsinhaber vertraglich einen
Anspruch auf Urlaub, konsumiert er diesen aus betrieblichen Gründen nicht und
kann er ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in das neue
Kalenderjahr übertragen, ist Urlaubsabgeltung bei angemessener Vergütung keine
verdeckte Ausschüttung.
Verbindlichkeiten, Übernahme von
1141
Siehe unter Einkommensteuerverbindlichkeit, Rz 927.
Verbrauchergenossenschaft
1142
Siehe das Stichwort "Umsatzrückvergütung", Rz 1134.
Verbundene Unternehmen
a) Gesellschaften im Konzern:
1143
Insbesonders folgende Fallkonstellationen können zu einer
verdeckten Ausschüttung führen:
- Eine Tochtergesellschaft erbringt Lieferungen und Leistungen an die
Muttergesellschaft bei unangemessen niedrigem Entgelt (verdeckte
Ausschüttung an die Muttergesellschaft).
- Die Muttergesellschaft erbringt Lieferungen und Leistungen an die
Tochtergesellschaft zu überhöhten Preisen (verdeckte Ausschüttung an die
Muttergesellschaft).
- Die Tochtergesellschaft zahlt Ausgleichsbeträge an die
Muttergesellschaft für Verluste anderer Tochtergesellschaften (verdeckte
Ausschüttung an die Muttergesellschaft, VwGH 15.2.1980, 2427/79, 2508/79).
- Die Enkelgesellschaft erbringt Lieferungen und Leistungen an die
Muttergesellschaft zu unangemessen niedrigen Preisen (verdeckte
Ausschüttung an die Tochtergesellschaft und weitere verdeckte Ausschüttung
von dieser an die Muttergesellschaft).
- Eine Schwestergesellschaft erbringt Lieferungen und Leistungen an eine
weitere Schwestergesellschaft zu unangemessenen Preisen. Es kommt zu einer
verdeckten Ausschüttung an die Muttergesellschaft, welche den dadurch
entstehenden Vorteil an die benachteiligte Schwestergesellschaft weitergibt
(bei Wirtschaftsgütern – verdeckte Einlage).
- Eine Schwester- oder Enkelgesellschaft überträgt liquide Mittel an
eine andere Schwester- oder Enkelgesellschaft
("Geschwisterzuschuss", verdeckte Ausschüttung an die
Muttergesellschaft und Weitergabe des Vorteils über die
Großmuttergesellschaft).
- Ist ein Minderheitsgesellschafter (Muttergesellschaft) an einer
weiteren Gesellschaft mehrheitlich beteiligt, an welche die erste
Gesellschaft unentgeltliche Leistungen erbringt, ist die verdeckte
Ausschüttung dem Minderheitsgesellschafter (Muttergesellschaft)
zuzurechnen.
b) Konzernumlagen
1144
Erbringt die Muttergesellschaft Leistungen für den gesamten
Konzernverbund, ist der Ersatz dieser Aufwendungen durch die
Tochtergesellschaften dann keine verdeckte Ausschüttung, wenn diese
tatsächlich erbrachte Leistungen in angemessener Höhe abgelten. Hier kommen
insbesonders Werbung, Forschung, Entwicklung, Datenverarbeitung, Aus- und
Fortbildung von Personal, Buchhaltung, Beratung, Beschaffung von Waren und
Dienstleistungen in Betracht.
Allenfalls kann zu diesen Aufwendungen ein Gewinnaufschlag von
10% bis 15% hinzugerechnet werden, was jedoch nicht für die Weiterverrechnung
von Steuern gilt.
Der Ersatz der Aufwendungen der Muttergesellschaft für die
Konzernleitung oder nicht quantifizierbare Vorteile aus der bloßen
Konzernzugehörigkeit (Führen des Konzernnamens, daraus resultierender
wirtschaftlicher Rückhalt und Marktvorteile, Organisationskosten, Planung und
Steuerung des Gesamtkonzerns) haben ihre Wurzel in der gesellschaftsrechtlichen
Stellung der Körperschaften zueinander und sind daher verdeckte Ausschüttung.
c) Organschaft
1145
Siehe Rz 361 bis 495 und das Stichwort "Organschaft",
Rz 1055.
d) Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
1146
Werden Anteile an der Körperschaft an eine andere Körperschaft
veräußert, an welcher der Veräußerer und Angehörige des Veräußerers
beteiligt sind, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, soweit der Anteil zu
teuer weitergegeben wird. Siehe auch das Stichwort
"Geschäftsanteilsveräußerung", Rz 957.
e) Verrechnungspreise
1147
Es gelten die Ausführungen zu lit. a). Insbesonders bei
internationalen Beziehungen ist die Angemessenheit der Gegenleistung jeweils
anhand der Umstände des Einzelfalles (OECD – Verrechnungspreise als
Auslegungsbehelf) zu überprüfen.
f) Treaty Shopping
1148
Werden zu hohe oder zu niedrige Gegenleistungen oder
Ertragsverzicht genutzt, um Gewinne in steuerlich begünstigte Länder zu
verschieben, ist dies nach den unter lit. a) dargestellten Grundsätzen zu
korrigieren.
Verdeckte Einlage
1149
Siehe Rz 681 bis 689.
Verdecktes Stammkapital
1150
Siehe Rz 681 bis 689. Ist ein vom Anteilsinhaber der
Körperschaft gewährtes Darlehen als verdecktes Stammkapital zu werten,
begründen die dafür bezahlten Zinsen eine verdeckte Ausschüttung.
Verein
1151
Auch bei Vereinen ist eine verdeckte Ausschüttung
grundsätzlich denkbar (siehe Rz 769 bis 772). Der VwGH hat im Erkenntnis vom
10.7.1996, 94/15/0005 einer der Vorgangsweise bei verdeckten Ausschüttungen
entsprechende Korrektur der Bemessungsgrundlage für richtig erachtet (bei
Bezahlung für Tätigkeiten, welche die Vereinsmitglieder ohne besonderen
Entgeltsanspruch zu erbringen gehabt hätten). Es sind daher alle in diesem
Abschnitt dargestellten Formen der verdeckten Ausschüttung auch an
Vereinsmitglieder denkbar (zB VwGH 24.6.1999, 97/15/0212 wo überhöhte
Funktionärsgebühren ausdrücklich als verdeckte Ausschüttung bezeichnet
wurden). Siehe auch VereinsR 2001 Rz 116.
Verluste
1152
Siehe das Stichwort "Liebhaberei", Rz 1030.
Vermietung und Verpachtung
1153
Siehe die Stichwörter "Mietverhältnisse,
Pachtverhältnisse", Rz 1040 bis 1045.
Verrechnungsforderung
1154
Führt eine Körperschaft für angestellte Anteilsinhaber
Verrechnungskonten, auf welchen sowohl die Gehälter als auch Zahlungen für
private Zwecke verbucht werden, liegt bei Überziehung des ausgewiesenen
Guthabens ein Darlehen der Körperschaft an den Anteilsinhaber vor. Wird dieses
nicht oder nicht angemessen verzinst oder besteht keine Rückforderungsabsicht,
liegt insofern eine verdeckte Ausschüttung vor. Siehe auch das Stichwort
"Entnahmen", Rz 933.
Verrechnungspreise
1155
Siehe das Stichwort "verbundene Unternehmen", Rz 1143
bis 1148.
Versicherungen
1156
Siehe das Stichwort "Lebensversicherungen", Rz 1028
und 1029. Andere Personenversicherungen, die als Direktversicherung für den
Anteilsinhaber abgeschlossen werden, gehören zur Gesamtausstattung des
Anteilsinhabers, so etwa auch die Sozialversicherungsbeiträge (siehe das
Stichwort "Pflichtversicherungsbeiträge", Rz 1067). Grundsätzlich
kommt eine verdeckte Ausschüttung immer dann in Betracht, wenn eine
Versicherung abgeschlossen wird, deren Begünstigter ein Anteilsinhaber oder ein
naher Angehöriger ist und kein ausreichender betrieblicher Grund für den
Abschluss einer solchen Versicherung vorliegt. Wird eine Versicherungsvergütung
an den Anteilsinhaber ausbezahlt, obwohl die Körperschaft richtigerweise die
Versicherungsbeiträge als Betriebsausgabe behandelt hat, liegt darin eine
verdeckte Ausschüttung (VwGH 11.12.1978, 0094/77, 0952/77, 3049/78, 3050/78).
Versorgungsbetriebe
1157
Siehe das Stichwort "Spenden", Rz 1106.
Versorgungsbetriebeverbund
1158
Siehe Rz 1379
Verträge und Vereinbarungen
1159
Grundsätzlich gilt, dass Verträge und Vereinbarungen zwischen
Körperschaft und Anteilsinhaber den Anforderungen genügen müssen, welche für
die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden
(siehe Rz 753 bis 755). Solche Rechtsgeschäfte müssen daher nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und unter Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen werden.
Vertriebskosten
1160
Fallen bei einer Körperschaft, die Erzeugnisse herstellt,
Aufwendungen an, durch welche auch der Vertrieb der Erzeugnisse der Firma eines
Anteilsinhabers gefördert wird, liegen darin keine verdeckten Ausschüttungen,
soweit die Aufwendungen durch die eigene Produktionstätigkeit der Körperschaft
verursacht sind oder die Übernahme zugunsten der Vertriebsfirma branchenüblich
ist.
Veruntreuung
1161
Bereichert sich ein Nichtgesellschafter widerrechtlich gegen den
Willen der Gesellschaft, liegt idR eine Betriebsausgabe der Gesellschaft vor.
Durch den Aktivierungsanspruch wird dieser Aufwand neutralisiert. Der Vorgang
führt zur Erfassung in der entsprechenden Einkunftsart beim Bereicherten. Die
einkommensteuerliche Erfassung bedarf der Feststellung, dass die Person, der der
Vorteil zugekommen ist,
- eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit entfaltet hat und
- ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Vermögensvorteil
besteht.
Siehe auch das Stichwort "Diebstahl", Rz 914.
Verzicht auf Ansprüche
1162
Verzichtet eine Körperschaft gegenüber einem Anteilsinhaber
auf das Geltendmachen von vermögenswerten Ansprüchen, wie etwa die
Rückforderung von Auslagen, welche sie für den Anteilsinhaber gemacht hat, den
Rückgriff bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft, den Wertausgleich bei
gegenseitigen Geschäften, die Forderung (siehe das Stichwort
"Forderungsverzicht", Rz 943 und 944), welche entsteht, wenn der
Anteilsinhaber sich rechtswidrig Vorteile verschafft (siehe das Stichwort
"Diebstahl", Rz 914) oder die Verzinsung von Darlehen, liegt eine
verdeckte Ausschüttung vor.
Es reicht aber auch aus, wenn die Körperschaft zugunsten ihres
Anteilsinhabers auf eine Gewinnchance verzichtet (siehe Rz 824 bis 828), so etwa
auf die Möglichkeit, ein Grundstück unter dem verkehrsüblichen Preis oder
einen Gesellschaftsanteil zum Nennwert zu erwerben. Es reicht sogar aus, wenn
die Gewinnchance gar nicht besteht, aber ein Dritter bereit ist, im Weg des
Vergleichs den Anspruch zum Teil oder zur Gänze anzuerkennen.
Die Höhe der verdeckten Ausschüttung bemisst sich nach der
Differenz der nicht erzielten Einnahmen und den gegebenenfalls vorhandenen
Aufwendungen.
Zum Verzicht auf Schadenersatzansprüche siehe das Stichwort
"Schadenersatz", Rz 1092.
Vorsteuer
1163
Zur Vorsteuerabzugsfähigkeit siehe UStR 2000 Rz 1929 f.
Bei der Berechnung der Höhe der verdeckten Ausschüttung
aufgrund nicht erklärter Umsätze einer Körperschaft sind die bei der
Schätzung des Aufwandes für Material und Löhne im Materialeinkauf enthaltenen
Vorsteuerbeträge trotz Fehlens der Eingangsrechnung einzubeziehen (VwGH
20.2.1992, 90/13/0118, 90/13/0119), wenn diese bei der Festsetzung der
Umsatzsteuer unberücksichtigt geblieben sind.
Vorsorge für Verpflichtungen
1164
Siehe das Stichwort "Pension", Rz 1059 bis 1066.
Vorteilsausgleich
1165
Siehe dazu Rz 792 bis 815.
Weihnachtsgratifikation
1166
Besteht eine steuerlich anzuerkennende Vereinbarung über die
Zahlung von "Weihnachtsgeld" (siehe Rz 753 bis 755) ist die Bezahlung
keine verdeckte Ausschüttung, soweit die angemessene Gesamtausstattung nicht
überschritten wird (siehe das Stichwort
"Geschäftsführervergütung", Rz 960 bis 962).
Werbung
1167
Trägt eine Körperschaft den Werbeaufwand für
Einzelunternehmen der Anteilsinhaber, stellt dies, wenn keine angemessene
Vergütung gewährt wird, eine verdeckte Ausschüttung dar.
Wettbewerbsverbot
1168
Grundsätzlich kann auch ein Anteilsinhaber im selben
Geschäftsbereich tätig werden wie seine Körperschaft und er kann sogar als
Subunternehmer der Körperschaft Aufträge annehmen (siehe das Stichwort
"Subunternehmer", Rz 1118). Denkbar ist je nach den gegebenen
Umständen in einem solchen Fall eine indirekte verdeckte Ausschüttung (siehe
Rz 824 bis 828), wenn der Anteilsinhaber den Kenntnisstand oder die
Geschäftschance der Körperschaft ausnützt, um so an Stelle der Körperschaft
tätig zu werden. Wenn die Voraussetzungen der Fremdüblichkeit (Rz 753 bis 755)
bei der Tätigkeit als Subunternehmer nicht erfüllt werden, kommt es zur
direkten verdeckten Ausschüttung.
Wird kein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, ist eine
Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine verdeckte
Ausschüttung, sofern sie angemessen ist. Befreit die Körperschaft den
Anteilsinhaber nachträglich von einem Wettbewerbsverbot und erhält sie dafür
keine angemessene Vergütung, liegt darin eine verdeckte Ausschüttung.
Verzichtet die Körperschaft auf den Anspruch auf
Vorteilsherausgabe, welcher ihr aus einem entgegen einem bestehenden
Konkurrenzverbot getätigten Konkurrenzgeschäft zusteht, liegt im Verzicht eine
verdeckte Ausschüttung. Siehe auch das Stichwort
"Gesellschafter-Geschäftsführer, allgemeines", Rz 968.
Wirtschaftliches Eigentum
1169
Siehe das Stichwort "Treuhandschaft", Rz 1127.
Witwenpension
1170
Siehe das Stichwort "Pension, e)
Hinterbliebenenversorgung", Rz 1066.
Wohnung als Betriebsvermögen, Wohnungsüberlassung,
Wohnungsumbau
1171
Siehe dazu Stichwort "Dienstwohnung", Rz 919 bis 922.
Zinsen, Zinsverzicht
1172
Siehe das Stichwort "Darlehen, Zinslose Darlehen", Rz
907.
Zinseszinsen
1173
Verrechnet eine Körperschaft Zinsen für von ihr gewährte
Darlehen erst verspätet, können die dadurch angefallenen Zinseszinsen, soweit
diese nicht eingefordert werden, verdeckte Ausschüttung sein (VwGH 30.5.1989,
08/14/0111).
Zurechnung zu einzelnen Gesellschaftern
1174
Siehe die Stichwörter "Mehrgewinne", Rz 1039, und
"Schwarzgeschäfte", Rz 1098.
Zukunftssicherung
1175
Siehe das Stichwort "Geschäftsführervergütung", Rz
960 bis 962. Maßnahmen zur Zukunftssicherung des geschäftsführenden
Anteilsinhabers sind nur dann verdeckte Ausschüttung, wenn die Voraussetzungen
für die steuerliche Anerkennung von Geschäften zwischen nahen Angehörigen
(siehe Rz 753 bis 755) nicht eingehalten wurden oder die Gesamtausstattung
insgesamt gesehen, unangemessen hoch ist.
 
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