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15 Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 EStG 1988)
15.1 Allgemeines
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Sonderausgaben sind Ausgaben, die außerhalb der Einkunftsarten
angesiedelt sind und nur
durch ausdrückliche Verankerung im Gesetz abzugsfähig sind.
Die in § 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988
zitierten Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 EStG
1988 sind an sich nur bei
Körperschaften denkbar, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallen. Bei Körperschaften im
Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 (buchführungspflichtige
Kapitalgesellschaften, Betriebe
gewerblicher Art, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften)
werden sämtliche
Aufwendungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet. Soweit
diese Ausgaben allerdings in
den Bereich der nichtabzugsfähigen Aufwendungen fallen, ist ein
Abzug als Sonderausgabe
denkbar. Die zitierten Sonderausgaben betreffen:
-
§ 18 Abs. 1 Z 1: Renten
und dauernde Lasten (siehe EStR 2000 Rz 7009 ff)
-
§ 18 Abs. 1 Z 6:
Steuerberatungskosten (siehe LStR 1999 Rz 561 ff)
-
§ 18 Abs. 1 Z 7:
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 (siehe EStR 2000 Rz
1332 bis 1338)
Geldspenden fallen dann unter die Sonderausgaben, wenn
außerbetriebliche Mittel
zugewendet werden oder aus Konten erfolgen, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören.
15.2 Verlustabzug
15.2.1 Allgemeines
1177
Verlustabzug ist das Recht des Steuerpflichtigen, betriebliche
Verluste der Vorjahre soweit als
Sonderausgaben abzusetzen, als sie nicht durch Verrechnung mit
Vorjahreseinkünften
aufgebraucht wurden. Der Verlustabzug ist ein
höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere übergehen kann. Ausnahmen davon betreffen einerseits die
Gesamtrechtsnachfolge im
Rahmen des Erbweges (gilt auch für Körperschaften),
andererseits die Nachfolge nach
Maßgabe des Umgründungssteuergesetzes (§§ 4, 10, 21 und 35 UmgrStG). § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 18 Abs. 6 und 7
und § 2 Abs. 2b EStG 1988
bestimmt den Rahmen der Abzugsmöglichkeit. Näheres siehe EStR
2000 Rz 4502 bis 4538 und
8059.
Für Verluste ab 1991 gilt die unbeschränkte
Vortragsfähigkeit, wobei jedoch für 1996 und
1997 ein Verlustabzugsverbot greift. Siehe dazu den Erlass des
BMF Z 14 0602/1-IV/14/98
vom 20. Mai 1998, betreffend die gesetzlichen Neuerungen bei der
steuerlichen Behandlung
von Verlusten, AÖF Nr. 125/1998.
15.2.2 Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988)
15.2.2.1 Begriff
Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des
Verlustvortragsrechtes bei einer
gesamthaften wesentlichen Änderung der Strukturen der
Körperschaft (organisatorisch,
wirtschaftlich, gesellschaftlich) auf entgeltlicher Grundlage
innerhalb eines überschaubaren
kurzen Zeitraumes bei unverändert zivilrechtlichem
Weiterbestand. Der Regelung liegt eine
Aufgabe der körperschaftsteuerrechtlichen Identität zugrunde.
Im Gegensatz zur Bezeichnung
setzt der Mantelkauftatbestand nicht die Vermögenslosigkeit der
zu beurteilenden
Körperschaft voraus. Sämtliche Strukturänderungen müssen
kumulativ vorliegen. Die
Vortragsfähigkeit von Vorjahresverlusten ist jedoch bei
Vorliegen der Mantelkaufelemente
nicht beeinträchtigt, wenn der
gegeben ist.
1179
Unberührt vom Tatbestand eines Mantelkaufs bleiben
Schwebeverluste (Wartetasteverluste)
im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 2 Abs.
2a bzw. 2b oder § 10 Abs. 8 EStG 1988, die auch bei einer vollständigen
Strukturänderung der Körperschaft
mit ihren nächsten Gewinnen zu verrechnen sind.
15.2.2.2 Voraussetzungen
15.2.2.2.1 Änderung der organisatorischen Struktur
1180
Eine Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn
die Leitungs- und
Verwaltungsfunktionen (gesetzliche Vertreter) einer
Körperschaft geändert werden.
Eine wesentliche Änderung ist gegeben, wenn alle oder die
überwiegende Mehrheit der
geschäftsleitenden Funktionäre in einem Zug oder bei Vorliegen
eines inneren
Zusammenhangs fraktioniert ersetzt werden.
15.2.2.2.2 Änderung der wirtschaftlichen Struktur
1181
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die
aus Vermögen und Tätigkeit
gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche
bisherigen Tätigkeitsbereiche) der
Körperschaft verloren geht.
Diese Änderung kann sein:
negativ gesehen:
Verminderung bis hin zur Beendigung der wirtschaftlichen Einheit
mit oder ohne
nachfolgende(r) Schaffung einer neuen Einheit
Die bloße Beendigung der
bisherigen wirtschaftlichen Einheit im Bereich des
Voreigentümers ist zunächst ebenso unbedenklich wie im Bereich
des Folgeeigentümers.
Erst die durch den Folgeeigentümer stattfindende Schaffung
einer neuen
wirtschaftlichen Einheit ist eine wesentliche Änderung und
somit ein Mantelkauf. Die
bloße Verminderung der wirtschaftlichen Einheit durch den
Voreigentümer ist zunächst
ebenso unbedenklich wie durch den Folgeunternehmer in dessen
Herrschaftsbereich. Bei
Schaffung einer zusätzlichen wirtschaftlichen Einheit in einer
anderen Branche im
Herrschaftsbereich des Folgeeigentümers liegt dann ein
Mantelkauftatbestand vor, wenn
die neue Einheit gegenüber der bisherigen erheblich (um
mindestens 75%) überwiegt.
positiv gesehen:
Erweiterung der wirtschaftlichen Einheit in quantitativer oder
qualitativer Hinsicht.
Die Erweiterung der
übernommenen und weitergeführten wirtschaftlichen Einheit stellt
eine wesentliche Änderung dar, wenn
eine kurzfristig
durchgeführte quantitative Erweiterung um zumindest das Dreifache
erfolgt. Sofern der Erweiterungszeitraum sich längerfristig
erstreckt, ist dies
unschädlich
eine kurzfristige
qualitative Erweiterung (vom Kleinstbetrieb zum Handwerksbetrieb,
zum Fabrikbetrieb, zum Industriebetrieb) stattfindet, sodass die
Beendigung der
bisherigen wirtschaftlichen Einheit und die Gründung einer
neuen anzunehmen ist.
Erfolgen die beschriebenen Erweiterungen in quantitativer und
qualitativer Hinsicht im
Herrschaftsbereich des Voreigentümers auf Veranlassung des
Folgeeigentümers, stellt dies
eine wesentliche Veränderung dar.
15.2.2.2.3 Änderung der Gesellschafterstruktur
1182
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich mehr als 75% der
Vorstruktur ändert.
Fraktionierte Erwerbe sind zusammen zu rechnen, wenn ein innerer
Zusammenhang mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen besteht.
Voraussetzung ist eine Änderung auf entgeltlicher Grundlage
(Kauf, Tausch). Darunter fällt
auch der Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag. Dem ist
gleich zu halten, wenn sich
für eine unentgeltliche Anteilsübertragung ein
wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt.
Es ist gleichgültig, ob der Erwerber dadurch Gesellschafter
wird oder als Gesellschafter
zusätzliche Anteile erwirbt. Der Anteilserwerb im Rahmen einer
Kapitalerhöhung außerhalb des
gesetzlichen Bezugsrechtes ist als entgeltlich zu sehen (§ 6 Z
14 lit. b EStG 1988). Der
einbringungsverursachte Anteilserwerb stellt nach § 20 Abs. 1
UmgrStG einen
Anschaffungstatbestand dar. Der fusionsbedingte Anteilstausch
ist zwar kein Tausch, aber für
die Mantelkaufsbetrachtung ein Beteiligungszugang auf
entgeltlicher Basis, was für den
erweiterten Mantelkauftatbestand des UmgrStG von Bedeutung sein
kann. Unschädlich ist der
Anteilserwerb von Todes wegen oder im Schenkungswege.
15.2.2.2.4 Gesamtbild der Verhältnisse
1183
Ein Mantelkauf kann auch vorliegen, wenn die einzelnen
Tatbestandselemente unterschiedlich
stark ausgeprägt sind. Es ist auch unmaßgeblich, in welcher
Reihenfolge die drei
Strukturelemente wesentlich geändert werden. Änderungen
innerhalb eines kurzen Zeitraumes
(ca. ein Jahr) sind ein Indiz für das Vorliegen eines
Mantelkaufs.
Es ist notwendig, einen Zusammenhang zwischen dem Zustand der
betrieblichen Sphäre bei
Auftreten der Verluste und dem Zustand der betrieblichen Sphäre
unmittelbar vor den
Strukturänderungen herzustellen. Wirtschaftliche
Vergleichbarkeit ist gegeben, solange die
bedeutendsten betriebswirtschaftlichen Parameter (Umsatz,
Anlagevermögen,
Auftragsvolumen) der betrieblichen Sphäre nicht auf ein bloß
unwesentliches Ausmaß (dh.
25% und weniger) abgesunken sind.
Befindet sich eine Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der
finanziellen und organisatorischen Änderungen in Liquidation, ist es eine Tatfrage, ob überhaupt
noch eine betriebsbereite
Funktion vorliegt (ruhender Betrieb) oder ob der bisherige
Betrieb infolge der Veräußerung
von Vermögensteilen nicht mehr (vollständig) existiert.
Die Reaktivierung eines ruhenden Betriebes, der in
betriebsbereitem Zustand ist, begründet
keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. Ein
Verdachtsfall ist hingegen der
Erwerb aller Anteile einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang
mit der Übernahme besenreiner Standorte ohne Ware, Lieferanten und Einrichtung
einer zudem entschuldeten
Gesellschaft, auch wenn die erworbene Gesellschaft in der Folge
neue Aktivitäten in der
gleichen Branche setzen will.
15.2.2.3 Wirkung
1184
Fallen die Elemente des Mantelkaufes innerhalb eines
Wirtschaftsjahres an, ist der
Verlustvortrag ab diesem Wirtschaftsjahr verloren. Verteilen
sich die Strukturänderungen
gesamthaft über mehr als ein Wirtschaftsjahr, geht der
Verlustvortrag ab jenem
Wirtschaftsjahr verloren, in dem das erste Tatbestandselement
des Mantelkaufes gegeben ist.
Erstrecken sich die einzelnen Tatbestandselemente des
Mantelkaufes auf einen über ein
Kalenderjahr hinausgehenden Zeitraum, kann ein solcher nur dann
angenommen werden,
wenn die Umstände des Einzelfalles auf ein planmäßiges
Vorhaben beim Verwirklichen des
ersten Tatbestandselements schließen lassen.
Dies bewirkt, dass die Verluste der Vorjahre ab dem
Mantelkaufjahr und ein Verlust des
Mantelkaufjahres selbst in den Folgejahren nicht mehr
vortragsfähig sind.
1185
Im Wirtschaftsjahr der Strukturänderung ist der Teil des
(negativen) Jahresergebnisses bis zur
Strukturänderung mit dem restlichen Jahresergebnis ab dem
Zeitpunkt der Strukturänderung
aufzurechnen. Das Ergebnis des Jahres der Strukturänderung ist
als Einheit zu sehen und
unterliegt zur Gänze der Verlustabzugsbeschränkung.
1186
Der Mantelkauftatbestand wird durch § 4 Z 2 UmgrStG dahingehend
erweitert, dass die
Gesamtbetrachtung aller Strukturelemente auch durch
Verschmelzungen, Umwandlungen,
Einbringungen und Spaltungen nicht beeinträchtigt werden kann,
dh. auf die Zeit vor und
nach der Umgründung zu beziehen ist.
Sollte der Manteltatbestand bereits vor der Umgründung
verwirklicht sein, stellt sich im
Umgründungszeitpunkt die Frage des Verlustvortragsüberganges
mangels eines
vortragsfähigen Verlustes der übertragenden Körperschaft
nicht mehr.
1187
Unterhält eine Körperschaft eine Mehrheit von Betrieben,
müssen die Änderungen immer an
der Gesamtheit der Betriebe bzw. des Betriebsvermögens gemessen
werden. Eine fraktionierte
Betrachtung scheidet aus, weil die Identität der Körperschaft
nur ganzheitlich beurteilt werden
kann. Es ist daher nicht zulässig, hinsichtlich eines Betriebes
einer Körperschaft einen
Mantelkauf für sich allein anzunehmen, weil die wirtschaftliche
Struktur nur dieses Betriebes,
nicht aber auch bei anderen Betrieben geändert wurde.
Sollte die Strukturänderung nicht sämtliche Betriebe einer
Körperschaft betreffen, ist zu
prüfen, ob das wirtschaftliche Gewicht jener Betriebe, die eine
Strukturänderung erfahren
haben, so stark ist, dass das Tatbestandsmerkmal einer
wesentlichen Änderung der
wirtschaftlichen Struktur erfüllt ist.
15.2.2.4 Ausnahmen
15.2.2.4.1 Mantelkauf zu Sanierungszwecken
1188
Das höchstpersönliche Verlustvortragsrecht geht nicht
verloren, wenn:
Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen
Teils betrieblicher
Arbeitsplätze erfolgen. Dabei sind Sanierungsmaßnahmen
erforderlich, die dem Tatbestand
des seinerzeitigen § 36 EStG 1988 entsprechen. Das Ziel der
Erhaltung eines wesentlichen
Teiles der betrieblichen Arbeitsplätze setzt einen vor den
Strukturänderungen
existierenden Betrieb mit Arbeitsplätzen voraus. Eine
Arbeitsplatzerhaltung ist nicht
gegeben, wenn die Arbeitnehmer nur kurzfristig
weiterbeschäftigt werden. Es kommt
allerdings nicht auf die Übernahme der konkreten Arbeitnehmer
an; vielmehr ist eine
ortsbezogene, regionalpolitische Förderung bezweckt. Ein
wesentlicher Anteil der
Arbeitnehmerschaft ist bei mindestens 25% gegeben.
die Strukturänderungen
gemäß § 4 Abs. 2 UmgrStG dem im Vorpunkt genannten Ziel der
Arbeitsplatzerhaltung dienen. Um eine wirtschaftlich nicht
vertretbare Besteuerung der
stillen Reserven zu verhindern, kann ein Veräußerungsgewinn im
Mantelkaufjahr mit
ansonsten nicht mehr steuerwirksamen Vorjahresverlusten saldiert
werden. Ein allfälliger
laufender Gewinn im Mantelkaufjahr ist
körperschaftsteuerpflichtig.
15.2.2.4.2 Mantelkauf in Verbindung mit Rationalisierung und
Synergieeffekten
bei der übernehmenden Körperschaft
1189
Das Verlustvortragsrecht geht nicht verloren, wenn die
erheblichen Strukturänderungen
gemäß § 4 Abs. 2 UmgrStG zum Zweck der Verbesserung oder
Rationalisierung der
betrieblichen Struktur im Unternehmenskonzept der übernehmenden
Körperschaft erfolgen.
Dies ist der Abgabenbehörde nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
Rationalisierungsmaßnahmen dienen vorwiegend der Verbesserung
der Ergebnissituation
durch Kosteneinsparung und zur Optimierung von
Unternehmensabläufen. Dabei ist jedoch
nicht nur auf die betriebliche Organisation, sondern auf die
Unternehmenstätigkeit (immer der übernehmenden Körperschaft) abzustellen.
Unter Erzielung von Synergieeffekten werden Wertsteigerungen auf
Grund der Vereinigung
und Integration von Unternehmen verstanden (Verbundeffekte). Sie
treten üblicherweise nicht
automatisch auf Grund der Unternehmensakquisition ein, sondern
sind durch erhebliche
organisatorische Maßnahmen zu verwirklichen.
Synergieeffekte haben unterschiedliche Ursachen:
Eine entsprechende Vergrößerung des Abnehmerkreises erspart
langwieriges und teures
Eindringen in neue Märkte, die Übernahme eingeführter
Produkte erspart Entwicklung und
Werbemaßnahmen. Größenvorteile wirken sich im
Beschaffungsbereich als gesteigerte
Nachfragemacht aus. Gewisse Unternehmensfunktionen (Forschung
und Entwicklung,
Kundendienst, Einkaufsabteilung) können zusammengelegt werden.
Bei der Vereinigung kapitalstarker Unternehmen mit aufstrebenden
kapitalnachfragenden
Unternehmen können wechselseitige Finanzierungen
Liquiditätskompensationen ergeben. Die
Größe des Unternehmensverbundes ermöglicht manchmal erst den
Zugang zum Kapitalmarkt,
die Streuung des Unternehmensrisikos durch Diversifikation
verhilft zur Senkung des Anleger-
und Kreditrisikos.
 
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