 
17 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG 1988 in Verbindung
mit § 20 EStG 1988)
17.1 Allgemeines und Verweis
1191
§ 12 KStG 1988 entspricht typologisch § 20 EStG 1988, der auf
Körperschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift schließt den Abzug
bestimmter Aufwendungen und Ausgaben bei der Einkommensermittlung aus oder
schränkt den Abzug ein. Der Begriff der Betriebsausgaben ist in § 4 Abs. 4
EStG 1988 definiert. Neben den genannten Abzugsverboten gelten auch alle anderen
in den Einkommensermittlungsvorschriften des EStG 1988 und KStG 1988
enthaltenen. § 12 KStG 1988 gilt unabhängig von der Art der Gewinn- oder
Einkünfteermittlung.
17.1.1 Aufwendungen für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke
(§ 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988)
1192
§ 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 gilt für alle Körperschaften, hat
aber insbesondere bei Stiftungen und Vereinen praktische Bedeutung. Es wird
klargestellt, dass die Aufwendungen zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke bei
den juristischen Personen den Aufwendungen der natürlichen Personen für ihre
privaten Zwecke gleichzusetzen sind. Es liegen daher Aufwendungen im Bereich der
Einkommensverwendung vor. Vom Zweck muss aber die Tätigkeit der Körperschaft
unterschieden werden; Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser sind abzugsfähig.
Die Nichtabzugsfähigkeit kann daher nur bei Zwecken außerhalb
steuerpflichtiger Einkunftsarten angenommen werden. Zuwendungen einer
Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigte sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie unter die Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988)
subsumiert werden können.
17.1.2 Angemessenheitsprüfung (§ 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988)
1193
Siehe EStR 2000 Rz 4761 bis 4807.
Mit § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 wurde in Folge der Tatsache, dass
juristische Personen keine persönliche Sphäre haben können, ein dem § 20
Abs.1 Z 2 lit. b EStG 1988 entsprechender Tatbestand festgeschrieben, der den
Gleichklang zu Einkommensteuerpflichtigen herstellen soll. Es soll - mit anderen Worten - verhindert werden, dass
Steuerpflichtige nur durch Wechsel zu einer anderen Unternehmensform den
einschränkenden Wirkungen einer unangemessenen Aufwendung in den im EStG 1988
genannten Fällen entgehen. Der Sinngehalt der körperschaftsteuergesetzlichen
Regelung kann daher nicht im Interpretationsweg wegdiskutiert werden. Fallen
Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 bei Körperschaften an, ist
die steuerrechtliche Wirkung wie bei Einkommensteuerpflichtigen gegeben.
Betriebliche Aufwendungen einer Körperschaft können zwar
begrifflich niemals deren Lebensführung berühren, das Abzugsverbot bezieht
sich diesfalls auf die Aufwendungen, die von den Organen der Körperschaft für
diese getätigt werden und das betrieblich angemessene Ausmaß derartiger
Aufwendungen überschreiten (VwGH 26.7.1995, 92/15/0144).
Es sind daher sowohl die nicht betrieblich veranlassten bzw. dem
Grunde nach unangemessenen Aufwendungen als auch die betrieblich veranlassten
und dem Grunde nach angemessenen, aber der Höhe nach unangemessenen
Aufwendungen unabhängig von der Unternehmensform betroffen. Die bei
Körperschaften denkbare Konkurrenz zur Verschaffung eines als verdeckte
Ausschüttung zu wertenden Gesellschaftervorteils durch unangemessen hohe
Aufwendungen ist dadurch nicht berührt.
Beispiel:
Die Preisbasis für die Berechnung der Leasingrate eines Pkw
beträgt 50.870,98 Euro. Die Leasingrate beträgt monatlich 1.090,10 Euro
inklusive Umsatzsteuer. Der Pkw wird durch den im Dienstverhältnis
stehenden Anteilsinhaber im Ausmaß von 50% privat genutzt. Wird durch die
Privatnutzung die Angemessenheit der Gesamtausstattung überschritten und
die Leasingrate daher in Höhe der anteiligen tatsächlichen Kosten als
verdeckte Ausschüttung gewertet (VwGH 20.4.1982, 81/14/0120), ist diese mit
545,05 Euro anzusetzen. Nach Ausscheiden des unangemessen hohen Teils der
auf die betriebliche Komponente von 545,05 Euro entfallenden
Repräsentationsquote von 181,68 Euro sind daher 363,37 Euro als
Leasingaufwand abziehbar.
17.1.3 Repräsentationsaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988)
1194
Siehe EStR 2000 Rz 4808 bis 4829.
Die in den EStR 2000 dargestellte Rechtslage gilt auch für
Körperschaften. Denn zufolge § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen
werden (vgl. VwGH 26.7.1995, 92/15/0144, betreffend repräsentative Pkw).
1195
Gesellschafter-Geschäftsführer, die aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, können nicht zu den
Geschäftsfreunden gezählt werden. Die arbeitnehmerübliche Bewirtung dieser
Personen ist bei der Gesellschaft eine Betriebsausgabe und beim
Gesellschafter-Geschäftsführer eine Betriebseinnahme; der unangemessene Teil
stellt eine verdeckte Ausschüttung dar. Die arbeitnehmerbezogenen
Befreiungsbestimmungen des § 3 EStG 1988 kommen nicht zur Anwendung.
Bewirtungsaufwendungen durch die Körperschaft aus Anlass eines
persönlichen Ereignisses des Gesellschafter-Geschäftsführers, wie zB
Geburtstag, sind in der Regel zur Gänze verdeckte Ausschüttungen, auch wenn an
dem Geburtstagsempfang nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde der
Körperschaft teilnehmen.
17.1.4 Schmier- und Bestechungsgelder (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG
1988)
1196
Siehe EStR 2000 Rz 4840 bis 4846.
17.1.5 Freiwillige Zuwendungen (§ 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988)
1197
Die in § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 angesprochenen Zuwendungen
sind auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie auf einer verpflichtenden
Vereinbarung beruhen oder wenn sie im Einzelfall durch betriebliche Erwägungen
mitveranlasst sind (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 4830 bis 4839).
1198
Zu den abzugsfähigen Spenden (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988)
siehe EStR 2000 Rz 1330 bis 1349.
17.1.6 Nichtabzugsfähige Steuern (§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988)
1199
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 entspricht den einkommensteuerlichen
Regelungen (siehe EStR 2000 Rz 4847 bis 4852). Dem Sinne der Bestimmung
entsprechend sind auch Rückstellungen für derartige Steuern nicht
abzugsfähig.
17.2 Aufsichtsratsvergütungen (§ 12 Abs. 1 Z 7 KStG 1988)
1200
Vom teilweisen Abzugsverbot sind alle Körperschaften ungeachtet
ihrer Rechtsform betroffen, ohne Rücksicht, ob sie gesetzlich verpflichtet
sind, einen Aufsichtsrat einzurichten, oder ob sie diesen freiwillig errichten.
Es gilt daher ua. auch für Vereine und Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften öffentlichen Rechts. Dabei ist es unerheblich, ob die
Körperschaft beschränkt oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.
1201
Aufsichtsratsvergütungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 7 KStG
1988 liegen vor, wenn Vergütungen irgendwelcher Art für die Überwachung der
Geschäftsführung an Personen gewährt werden, die mit dieser Aufgabe betraut
sind. Auf die Bezeichnung der Person des Empfängers oder der Vergütung kommt
es nicht an (VwGH 10.4.1964, 2154/63). Es muss bloß eine überwachende
Tätigkeit vorliegen und die Vergütung muss für die Überwachung gewährt
werden (VwGH 31.5.1963, 1796/61). Die Überwachung muss die gesamte
Geschäftsführung betreffen, wobei der Begriff der Überwachung weit auszulegen
ist. Ist die Funktion lediglich eine beratende, fehlt es an der Überwachung.
Die Zustimmung zu einzelnen Entscheidungen der Geschäftsführung liegt im
Rahmen der Überwachungsfunktion.
Der Begriff „Vergütungen jeder Art" muss weit aufgefasst
werden. Es fallen außer Barvergütungen auch alle geldwerten Vorteile, wie zB
die Gewährung einer freien Wohnung, die Gewährung freier Verpflegung, die
kostenlose Überlassung eines Kraftwagens und die Überlassung anderer Sachwerte
ohne Entgelt oder zu Vorzugspreisen darunter. Beiträge zur Altersversorgung von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Rückstellungen auf Grund von Pensionszusagen an
solche sind ebenfalls zur Hälfte vom Abzug ausgeschlossen.
Nicht unter das teilweise Abzugsverbot fällt jedoch der dem
einzelnen Aufsichtsratsmitglied aus der Wahrnehmung seiner Tätigkeit erwachsene
tatsächliche Aufwand, soweit ihm dieser Aufwand gesondert erstattet worden ist.
Reisekostenersätze, soweit sie die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988
überschreiten, gelten jedoch ex lege als Vergütungen.
Vergütungen, die für die Tätigkeit von auf Grund von Gesetzen
bestellten Staatskommissären (zB § 76 BWG, BGBl. Nr. 532/1993) geleistet
werden, sind bei der Ermittlung des Einkommens der betreffenden Körperschaft
abzusetzen (VfGH 10.10.1978, B 139/77, B 140/77).
17.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen
oder endbesteuerten Einnahmen (§ 12 Abs. 2 KStG 1988)
17.3.1 Allgemeines
1202
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 entspricht nahezu wörtlich dem § 20
Abs. 2 EStG 1988. Als Anwendungsbereich verbleiben jene Fälle, in denen der
Abzug nicht bereits durch den Begriff der Betriebsausgabe oder Werbungskosten
oder nach § 11 Abs. 3 KStG 1988 bzw. nach § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988
ausgeschlossen ist.
Der Regelungsinhalt des § 12 Abs. 2 KStG 1988 ist Ausdruck des
allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach dem Fehlen der Steuerpflicht
auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehe. Bei der
Ermittlung der Einkünfte haben jene Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit
nicht steuerbaren Vermögensvermehrungen oder steuerfreien Einnahmen in einem
klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist
objektiv und kausal herzustellen. Aufwendungen und Ausgaben, die der Verwendung
solcher Einnahmen oder Vermögensvermehrungen dienen, sind von § 12 Abs. 2 KStG
1988 nicht betroffen; es ist vielmehr nach den übrigen Vorschriften zu prüfen,
ob sie abzugsfähig sind oder nicht.
Siehe weiters EStR 2000 Rz 4853 bis 4855.
17.3.2 Anwendungsfälle allgemeiner Art
1203
Soweit dem Grunde nach für Körperschaften zutreffend, sind die
in den EStR 2000 Rz 4856 bis Rz 4871 dargestellten Anwendungsfälle auch für §
12 Abs. 2 KStG 1988 zu beachten.
17.3.3 Anwendungsfälle spezieller Art im Bereich von
Körperschaften
17.3.3.1 Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb von
Beteiligungen
17.3.3.1.1 Inländische Beteiligungen
1204
Bei Körperschaften ist das Abzugsverbot der
Finanzierungsaufwendungen von Beteiligungen durch den objektiv gegebenen
Zusammenhang mit der Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs.
1 KStG 1988 begründet.
Ab der Veranlagung 2005 ist durch § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF
des StRefG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 das Abzugsverbot von Zinsen im engen Sinn
in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von zum Betriebsvermögen
zählenden Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 10 KStG 1988 durchbrochen, gilt
aber für andere Fremdfinanzierungskosten (zB Kursverluste bei
Fremdwährungskrediten) weiter.
Der VwGH hat den unmittelbaren wirtschaftlichen, nach objektiven
Gesichtspunkten abzugrenzenden Zusammenhang zwischen den gemäß § 10 KStG 1966
steuerfreien Gewinnanteilen aus Schachtelbeteiligungen und den Zinsen stets
bejaht und ihn auch für die Rechtslage des KStG 1988 bestätigt (VwGH
20.11.1996, 96/15/0188).
1205
Für die Anwendung des Abzugsverbotes ist nicht ausschlaggebend,
ob in einem Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerfreie Einnahmen anfallen.
Der Veranlassungszusammenhang definiert sich nicht aus dem unmittelbaren
zeitlichen, sondern aus dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang (VwGH
16.2.1988, 87/14/0051).
1206
Die dem Erwerb der Beteiligung zugrunde liegende Absicht ist
für die Frage des Schuldzinsenabzuges nicht von Bedeutung. Der unmittelbare
wirtschaftliche Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen geht auch dann nicht
verloren, wenn neben den Gewinnerwartungen auch andere Motive, wie
beispielsweise der Aufbau von Geschäftsbeziehungen im Ausland für den Erwerb
der Beteiligung maßgebend waren (VwGH 20.11.1996, 96/15/0188).
Für die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhanges zwischen Finanzierungsaufwendungen und steuerfreien
Beteiligungserträgen genügt der Umstand, dass der Beteiligungserwerb sowie
eine zeitgleiche Kreditaufnahme nach Entstehung und Zweckbestimmung miteinander
verbunden sind. Diese Verknüpfung gilt für den Zeitraum des Bestandes der
Finanzierungsverbindlichkeit und solange die Beteiligung vorhanden ist. Als
unter das Abzugsverbot fallende Finanzierungsaufwendungen sind die laufenden
Zinsen (bis zur Veranlagung 2004) Wertsicherungsbeträge, Bankspesen,
Kursverluste bei Fremdwährungskrediten usw. zu sehen.
Soweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen besteht, sind aber
umgekehrt auch Erträge steuerneutral. So sind Kursgewinne aus einem
Fremdwährungskredit zur Beteiligungsanschaffung ebenso steuerneutral wie damit
in Zusammenhang stehende Kursverluste.
17.3.3.1.2 Internationale Schachtelbeteiligungen
1207
Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb von internationalen
Schachtelbeteiligungen fallen ebenso wie bei inländischen Beteiligungen unter
das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (VwGH 20.11.1998, 96/15/0188). Die
Verknüpfung mit den steuerfreien Beteiligungserträgen ist zeitlich an das
Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z
1 KStG 1988 gebunden. Gewinnanteile, die vor Ablauf von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt des Erwerbes der Beteiligung erzielt wurden, unterliegen gemäß § 10
Abs. 2 Z 3 KStG 1988 vorläufig der Besteuerung. Die in dieser Phase anfallenden
Fremdkapitalzinsen sind abzugsfähig, da bei dieser vorläufigen Veranlagung von
einer Nichterfüllung der Behaltefrist ausgegangen wird. Nach Ablauf der
Zweijahresfrist wird im endgültigen Bescheid einerseits über die
Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a KStG
1988 und anderseits über die Nichtabzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen
abgesprochen. Nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer internationalen
Schachtelbeteiligung sind die Zinsen mangels Zusammenhang mit steuerfreien
Beteiligungserträgen abzugsfähig.
1208
In der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer
internationalen Schachtelbeteiligung gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 zugerechnete
Aufwandszinsen führen im Falle eines betrieblich veranlassten Zinsenverzichtes
des Gläubigers zu einer steuerbaren Vermögensvermehrung. Auf Grund des
seinerzeitigen Abzugsverbotes wird jedoch eine außerbilanzmäßige Korrektur
möglich sein.
17.3.3.2 Zuordenbarkeit der Finanzierungsaufwendungen
1209
Es bedarf einer kausalen Sachverhaltsfeststellung, dass der
Beteiligungserwerb und eine zeitnah gelagerte Kreditaufnahme nach Entstehung und
Zweckbestimmung miteinander verbunden sind. Der Veranlassungszusammenhang
bestimmt sich nach der tatsächlichen Darlehensverwendung, die auf den Erwerb einer Beteiligung oder
anderer Wirtschaftsgüter gerichtet ist, deren laufende Erträge auf Grund einer
steuerlichen Vorschrift steuerfrei sind.
Ein abgrenzbarer Finanzierungs-Verwendungszusammenhang ist
zumeist erkennbar vorliegend bei geförderten Investitionen im Auslandsbereich.
Dies in jenen Fällen, wo derartige Investitionen, wie der Erwerb von
ausländischen Beteiligungen, die Errichtung von Niederlassungen,
Servicestationen, Beratungstätigkeiten, usw. im Ausland durch
Förderungsprogramme (zB der Österreichischen Kontrollbank gesichert mit einer
Bundeshaftung G4, usw.) gestützt werden.
1210
Bei einer operativen Gesellschaft ist es ausgeschlossen, ohne
nähere Prüfung Aufwandszinsen im Wege einer Verhältnisrechnung pauschal
anteilig auf Kredite zur Finanzierung von steuerfreien Einkünften zu beziehen
(so VwGH 20.10.1999, 94/13/0027 betreffend ein Kreditinstitut, bei dem die
Abgabenbehörde ohne nähere Prüfung die Aufwandszinsen zu einem Teil als auf
Kredite zur Refinanzierung von Vermögenswerten, die nach einem DBA zu
steuerfreien Zinserträgen führten, bezog). Vgl. auch EStR 2000 Rz 1428.
17.3.3.3 Schuldzinsenabzug bei Beteiligungsveräußerung
1211
Der Erwerb einer Beteiligung bedeutet wirtschaftlich die
Anschaffung einer Erwerbsquelle, deren Ertrag sich entweder in laufenden
Gewinnausschüttungen oder in entsprechenden Veräußerungserfolgen oder in
beiden niederschlagen kann.
Erst im Zeitpunkt der Veräußerung steht definitiv fest, ob
neben den laufenden Beteiligungserträgen ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn aus der Wertsteigerung der Beteiligung erzielt wird. Eine
vollständige Außerachtlassung eindeutig für den Beteiligungserwerb
aufgewendeter Schuldzinsen in jedem Fall der Erzielung eines steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinnes kann vor dem Gleichheitssatz nicht bestehen (vgl. VfGH
27.9.2000, B 2031/98, VfGH 25.6.1998, B 125/97, VfGH 7.3.1997, B 2370/94).
Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wird (auf Grund einer
Wertsteigerung der Beteiligung) sich primär beim Verkauf inländischer
Beteiligungen ergeben und versteht sich als Differenz zwischen
Anschaffungskosten und Veräußerungserlös. Zwischenzeitig vorgenommene
Teilwertabschreibungen bzw. Zuschreibungen wirken sich auf den derart zu
ermittelnden Veräußerungsgewinn nicht aus.
Für internationale Schachtelbeteiligungen hat die
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Auswirkungen, da Gewinne aus
der Veräußerung der Beteiligung steuerfrei gestellt sind. Die Korrektur des
steuerfreien Veräußerungsgewinnes um Beteiligungsabschreibungen gemäß § 6 Z
2 lit. a EStG 1988 bedeutet nur eine Rückgängigmachung von in der
Vergangenheit aufwandswirksam vorgenommenen Teilwertabschreibungen.
1212
Für inländische Beteiligungen wird im Zeitpunkt der
Veräußerung in Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ohne
Beschränkung auf das Veräußerungsjahr zu prüfen sein, inwieweit die für
veräußerte Beteiligungen aufgewendeten Fremdkapitalzinsen mit
Beteiligungserträgen und inwieweit sie mit Veräußerungserlösen im
Zusammenhang stehen.
Da eine Verhältnisrechnung zu unsachlichen Ergebnissen führen
kann, ist einer betragsmäßigen Saldierung der Vorzug zu geben. Vom
Veräußerungsgewinn sind jene Zinsen in Abzug zu bringen, die den Betrag der
steuerfreien Beteiligungserträge übersteigen. Dabei sind alle seit dem Erwerb
der Beteiligung angefallenen und vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988
betroffenen Schuldzinsen um den Gesamtbetrag aller steuerfreien
Beteiligungserträge zu reduzieren. Das Abzugsverbot der Zinsenaufwendungen
gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 in den Jahren des Haltens der Beteiligung bleibt
bestehen.
Beispiel
1213
Ergibt sich aus der Veräußerung der Beteiligung ein Verlust,
erhöht ein Überhang der Schuldzinsen den Veräußerungsverlust, der nach § 12
Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu berücksichtigen ist.
Variante zum Beispiel:
Zwischen Erwerb und Veräußerung der inländischen
Beteiligung sind keine Beteiligungserträge angefallen. Es ergibt sich im
Jahre 04 ein Veräußerungsverlust von 10.000, der in den Jahren 04 bis 10
zu je einem Siebentel abzusetzen ist.
Bei der Veranlagung im Veräußerungsjahr ist der vorstehend
dargestellte Saldobetrag aufwandsmäßig zu erfassen und bewirkt eine Korrektur
des buchmäßigen Veräußerungsgewinnes bzw. Veräußerungsverlustes. Eine
Aufrollung zurückliegender Veranlagungen unterbleibt.
Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt nach § 4 Abs.
12 EStG 1988 als Veräußerung einer Beteiligung. Eine Entlastung des
Veräußerungsgewinnes um Schuldzinsen ist jedoch erst bei Veräußerung des
Vermögensstammrechtes an der Beteiligung durchzuführen. Erst zu diesem
Zeitpunkt wird endgültig feststehen, ob und in welchem Umfang die Erwerbsquelle
Beteiligung zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Einkünften geführt hat.
17.3.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit
steuerfreien DBA-Einkünften
1214
In einigen Doppelbesteuerungsabkommen ist das Besteuerungsrecht
hinsichtlich bestimmter Zinseneinkünfte ausschließlich dem Quellenstaat
zugewiesen. Die aus derartigen Kapitalinvestitionen in den DBA-Staaten
resultierenden Zinsen (oft aus Staatsanleihen) sind in Österreich von der
Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich
allerdings nicht auf die aus dem anderen Staat stammenden Betriebseinnahmen
(Zinsenroherträge), sondern auf die Einkünfte. Soferne daher für diese
Kapitalinvestitionen zuordenbare Fremdmittel aufgenommen werden, sind die daraus
resultierenden Finanzierungs- und Sicherungsaufwendungen wegen des gegebenen
wirtschaftlichen Zusammenhanges nicht gesondert abzugsfähig.
1215
Als Sonderfall im Rahmen von DBA-Einkünften sind jene
Veranlagungen zu sehen, wo modellhaft bereits bei der Anschaffung über
Termingeschäfte fixierte, aus dem Verkauf entstehende Kursverluste
aufwandsmäßig erfasst werden. Ein solcher Verlust, der erkennbar bei
betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu
erzielenden Kapitalertrages bereits einkalkuliert war, kürzt auch im steuerlich
wirtschaftlichen Verständnis jenen Zinsenertrag, der gemäß DBA-Bestimmung aus
der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden ist (rückgängig
gemachter Zinsertrag).
17.3.3.5 Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb von
Beteiligungen an Organgesellschaften
1216
Siehe Rz 463 bis 470.
17.3.3.6 Finanzierungsaufwendungen für offene Ausschüttungen
1217
Die Fremdfinanzierung der offenen Ausschüttung einer
Kapitalgesellschaft führt bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges
zwischen der Kreditaufnahme und der als Einkommensverwendung im Sinne des § 8
Abs. 2 KStG 1988 zu wertenden Ausschüttung zum Abzugsverbot für die
anfallenden Zinsen. Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben
ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme
verfügbar gemacht wurden. Ob ein Kredit eine betriebliche oder eine private
Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen
finanziellen Mittel dienen. Entscheidend ist der Schuldgrund. Nur dann, wenn die
Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb
betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Siehe im Übrigen EStR 2000 Rz
1428, 1433 und 1434. Die dort getroffenen Aussagen gelten sinngemäß auch für
den Bereich der Körperschaftsteuer.
17.3.3.7 Finanzierungsaufwendungen nach Umgründungsmaßnahmen
1218
Kommt es durch Umgründungsvorgänge zu einer Trennung der
Beteiligung und der darauf bezughabenden Anschaffungsverbindlichkeit, erstreckt
sich ein bestehendes Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG1988 nur auf Zeiträume bis zur
umgründungsbedingten Trennung vom Aktivum (siehe auch EStR 2000 Rz 4867). Ab
Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages sind die auf die
Kaufpreisschuld entfallenden Aufwandszinsen Betriebsausgaben, sofern sich eine
Einschränkung oder ein Abzugsverbot nicht aus anderen Gründen ergibt.
17.3.3.8 Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit
endbesteuerten Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988
1219
Durch das StRefG 1993 wurde ein Abzugsverbot für Aufwendungen
und Ausgaben, die mit endbesteuerten Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG
1998 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, eingeführt. Die
pauschale Besteuerungsform der Endbesteuerung steht einem Werbungskostenabzug
entgegen. Betroffen von diesem Abzugsverbot sind die nicht unter § 7 Abs. 3
KStG 1988 fallenden Körperschaften, die Einkünfte aus Kapitalvermögen
beziehen. Ein derartiger Sachverhalt wird vorwiegend Vereine betreffen, aber
auch beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 und des
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988.
1219a
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde für jene unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaften, die Einkünfte aus allen Einkunftsarten haben
können, das Besteuerungsniveau für bestimmte, in § 22 Abs. 2 Z 4 KStG 1988
taxativ aufgezählte ausländische Kapitalerträge dem der vergleichbaren
inländischen angeglichen. Entsprechend der Gleichbehandlung mit endbesteuerten
inländischen Kapitalerträgen gilt das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988
auch für diese ausländischen Kapitalerträge.
17.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen (§ 12 Abs.
3 KStG 1988)
17.4.1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
1220
§ 12 Abs. 3 KStG 1988 normiert in
- Z 1 die Steuerneutralität ausschüttungsbedingter
Teilwertabschreibungen von Beteiligungen. Die Vorschrift ergänzt § 12 Abs.
2 KStG 1988 und bewirkt, dass solche Teilwertabschreibungen nicht
abzugsfähig sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen stehen. Es soll dadurch dem Grundsatz
der Neutralisierung von mit nicht steuerpflichtigen Erträgen in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen Rechnung getragen werden.
- Z 2 eine Einschränkung der Wirkung einer dem Grunde nach
steuerwirksamen Teilwertabschreibung einer Beteiligung des Anlagevermögens
durch Verteilung des Aufwandes auf sieben Jahre. Die Vorschrift soll die bei
Beteiligungsverhältnissen mögliche doppelte Verlustverwertung mildern, die
dadurch entsteht, dass die Verluste der Tochtergesellschaft einerseits bei
ihr selbst vortragsfähig sind und andererseits zu einem Aufwand bei der
Muttergesellschaft aus dem Titel der Teilwertabschreibung der Beteiligung an
der Tochtergesellschaft führen können.
Der Teilwertabschreibung einer Beteiligung sind Verluste
anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung
aus dem Betriebsvermögen gleichgestellt. Unter einem sonstigen Ausscheiden
einer Beteiligung ist beispielsweise der konkurs- oder liquidationsbedingte
Wegfall der Beteiligung zu verstehen.
1221
Anwendungsvoraussetzung für die Bestimmung des § 12 Abs. 3
KStG 1988 ist das Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988. Die
Bezugnahme auf § 10 KStG 1988 kann sich jedoch nur auf solche Beteiligungen
beziehen, deren Erträge bei der Empfängerkörperschaft steuerfrei sind.
Demnach treten die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 KStG 1988 nur bei Beteiligungen
im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 und des § 10 Abs. 2 KStG 1988 nach
Wirksamwerden der internationalen Schachtelbefreiung ein. Beteiligungen im Sinne
des § 10 Abs. 2 KStG 1988 vor Wirksamwerden der internationalen
Schachtelbefreiung und Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG 1988 sind
hingegen nicht betroffen. Für die in § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 vorgesehene
Verteilung des Aufwandes aus einer Teilwertabschreibung bzw. eines
Veräußerungsverlustes auf sieben Jahre ist zusätzlich erforderlich, dass es
sich um eine zum Anlagevermögen gehörende Beteiligung handelt (siehe dazu Rz
1232, erster Absatz).
1222
Keine Anwendung finden die Regelungen des § 12 Abs. 3 KStG 1988
im Bereich der Einkünfteermittlung nach dem EStG 1988. Besteht hingegen eine
mittelbare Beteiligung zwischen zwei oder mehreren inländischen
Körperschaften, hindert die Zwischenschaltung der Personengesellschaft nicht
die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 KStG 1988, da andererseits die
Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 auch für mittelbare
Beteiligungen gilt.
Beispiel:
An der X-OHG sind die natürliche Person A und die B-GmbH zu
je 50% beteiligt. Die X-OHG ist ihrerseits alleinige Gesellschafterin der
Y-GmbH. Wird bei der X-OHG die Beteiligung an der Y-GmbH teilwertberichtigt,
treten bei der B-GmbH entsprechend ihres Beteiligungsausmaßes die
Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 KStG 1988 ein.
Handelt es sich hingegen bei der Gesellschaft, an der die
Beteiligung besteht, um eine ausländische, einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbaren Gesellschaft, greift § 12 Abs. 3 KStG 1988
nicht, da nach § 10 Abs. 2 KStG 1988 mangels unmittelbarer Beteiligung in
diesem Falle auch die Ausschüttungen bei der inländischen
Empfängerkörperschaft nicht befreit wären.
Beispiel:
Ist die Y-GmbH aus dem obigen Beispiel eine ausländische
Gesellschaft, sind hinsichtlich der Teilwertabschreibung die Rechtsfolgen
des § 12 Abs. 3 KStG 1988 bei der inländischen B-GmbH nicht anwendbar.
1223
Im Falle des Vorliegens einer Organschaft gemäß § 9 KStG 1988
entsteht beim Organträger auf Grund der organschaftlichen
Ergebniszusammenrechnung kein steuerfreier Beteiligungsertrag im Sinne des § 10
Abs. 1 KStG 1988. Daher können die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 2 KStG 1988
nicht greifen. Hinsichtlich ausschüttungsbedingter und sonstiger
Teilwertabschreibungen siehe Rz 463 bis 470. Hinsichtlich der Auflösung
vororganschaftlicher stiller Reserven und freier Rücklagen siehe Rz 439 bis
441.
17.4.2 Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und
Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
17.4.2.1 Allgemeines
1224
Unter das Abzugsverbot der Z 1 fallen die so genannten „ausschüttungsbedingten
Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste". Dazu zählen
Teilwertabschreibungen, die dadurch notwendig werden, dass eine
Kapitalgesellschaft Gewinne an ihre der Körperschaftsteuer unterliegenden
Gesellschafter ausschüttet, die bei diesen auf Grund der
Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988 steuerfrei bleiben, aber zu
einer Verminderung des Wertansatzes der Beteiligung oder bei darauf folgender
Veräußerung in derselben Periode zu einem Veräußerungsverlust führen. Ohne
die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 stünde dem steuerfreien Ertrag
aus der Ausschüttung ein steuerwirksamer Aufwand aus der Teilwertabschreibung bzw. im
Falle der Veräußerung aus dem Buchwertabgang der Beteiligung gegenüber. Zur
Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung oder zu einem Veräußerungsverlust im
Zusammenhang mit einer Gewinnausschüttung wird es beim Gesellschafter insoweit
kommen, als
- thesaurierte Gewinne, die beim Anteilserwerb abgegolten wurden und die
daher im Beteiligungsansatz enthalten sind, ausgeschüttet werden oder
- eingekaufte stille Reserven, die im Beteiligungsansatz ihren
Niederschlag gefunden haben, aufgelöst und ausgeschüttet werden und
dadurch der Teilwert der Beteiligung oder der Veräußerungspreis unter den
Buchwert absinkt.
1225
Gesellschafterzuschüsse an Körperschaften stellen gemäß § 8
Abs. 1 KStG 1988 steuerneutrale Einlagen dar. Sie führen beim Anteilsinhaber
gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 tauschbedingt zu einer Erhöhung des
Beteiligungsansatzes. Im Falle der Rückführung der getätigten Einlagen im
Wege einer handelsrechtlichen Gewinnausschüttung kann gemäß § 4 Abs. 12 EStG
1988 eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung vorliegen. Beim Anteilsinhaber
führt die Einlagenrückzahlung rücktauschbedingt zu einer Verminderung des
Beteiligungsansatzes in Höhe der Einlagenrückzahlung. Eine
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung kann diesfalls im Geltungsbereich
des § 4 Abs. 12 EStG 1988 nicht mehr vorliegen.
17.4.2.2 Anwendungsvoraussetzungen
1226
§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 kommt unter den folgenden
Voraussetzungen zur Anwendung:
- Es muss eine Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988 vorliegen. Siehe
Rz 1221.
- Bei der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, muss eine
Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 oder 3 KStG 1988 stattgefunden
haben.
- Bei der beteiligten Körperschaft ist eine Teilwertabschreibung der
Beteiligung vorgenommen worden bzw. ist es im Zuge der Veräußerung oder
des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung zu einem Veräußerungsverlust
gekommen.
- Dem beteiligten Gesellschafter gelingt nicht der Nachweis, dass kein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der Teilwertabschreibung oder dem
Veräußerungsverlust bzw. Ausscheidensverlust und der vorgelagerten
Einkommensverwendung besteht. § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 normiert somit eine
Umkehr der Beweislast. Daraus ergibt sich, dass mangels eines Gegenbeweises eine gesetzliche Vermutung für die
Ausschüttungsbezogenheit eines Beteiligungsverlustes in einer zeitlichen
Nahebeziehung zur vorangegangenen Ausschüttung besteht, der
Beteiligungsverlust also ausschüttungsbedingt und somit nicht abzugsfähig
ist.
17.4.2.3 Auswirkungen
1227
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bzw. Verluste
anlässlich der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens einer Beteiligung
sind steuerlich nicht abzugsfähig. Eine steuerlich unwirksame
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung führt aber dennoch zu einer
entsprechenden Verminderung des steuerlichen Buchwertes. Die
Teilwertabschreibung ist dem Gewinn außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen,
wodurch es zu einer endgültigen Neutralisierung des Aufwandes kommt.
Beispiel:
Die A-GmbH erwirbt am 10.12.04 alle Anteile an der B-GmbH um
1.000. Auf Grund einer am 20.5.05 beschlossenen Gewinnausschüttung für das
Jahr 04 erhält die A-GmbH neben dem Jahresgewinn 04 auch thesaurierte
Gewinne aus den Jahren 01 bis 03 in Höhe von 600. In der Bilanz zum
31.12.05 nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der
B-GmbH im selben Ausmaß vor.
Werden keine fundierten Argumente vorgebracht, auf welche
anderen Faktoren die Teilwertberichtigung der Beteiligung an der B-GesmbH
zurückzuführen ist, ist diese vom Abzugsverbot betroffen. Die
Teilwertabschreibung von 600 ist daher dem Gewinn außerbilanzmäßig wieder
hinzuzurechnen und somit steuerunwirksam. Der steuerliche Buchwert der
Beteiligung an der B-GmbH beträgt jedoch nunmehr 400. Wird die Beteiligung
in einem Folgejahr um 1.100 veräußert, kommt es zu einem steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn von 700.
1228
Wird eine Beteiligung im Jahr der Ausschüttung veräußert,
kommt es in Höhe der in der Ausschüttung enthaltenen eingekauften
thesaurierten Gewinne bzw. stillen Reserven zu einer Kürzung des
Veräußerungsgewinnes, da der Erwerber der Beteiligung nur einen um die
ausgeschütteten Beträge verringerten Kaufpreis leisten wird. Da Ausschüttung
und Veräußerung im selben Jahr stattfinden, kann sich der Buchwert der
Beteiligung bis zur Veräußerung noch nicht gemindert haben. Es ist daher in
diesem Fall von einem der Veräußerung vorgelagerten Bewertungsvorgang
auszugehen, der zum Ausschluss der ausschüttungsbedingten Wertminderung führt.
Beispiel:
Die A-GmbH aus obigem Beispiel veräußert die Beteiligung
bereits am 1.12.05 um 1.100. Es ergibt sich nicht ein Veräußerungsgewinn
von 100 (Veräußerungserlös von 1.100 abzüglich dem noch ungekürzten
Buchwert von 1.000), sondern wie oben ein solcher von 700. Dies deshalb,
weil der Veräußerung gedanklich ein Bewertungsvorgang vorzulagern ist, der
dazu führt, dass die Beteiligung um 600 „teilwertzuberichtigen" ist.
Diese „Teilwertberichtigung" ist als ausschüttungsbedingt nicht
steuerwirksam, es mindert sich dadurch allerdings der Buchwert der
Beteiligung erfolgsneutral auf 400. Dieser Wert ist dem Veräußerungserlös
gegenüberzustellen.
1229
Wurde eine an sich vorzunehmende ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibung bisher unterlassen, kommt es ebenfalls durch den um die
Ausschüttung verringerten Veräußerungspreis zu einem entsprechend niedrigeren
Veräußerungsgewinn. Gemäß dem Grundsatz, dass Bilanzfehler auf ihre Wurzel
zurückzuführen sind, ist der zu hohe Buchwert der Beteiligung im
Veräußerungsjahr steuerneutral um die unterlassene Teilwertabschreibung
herabzusetzen und der dermaßen verminderte Wert dem Veräußerungspreis
gegenüberzustellen.
1230
Wird innerhalb der Mindestbehaltefrist des § 10 Abs. 2 KStG
1988 eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung einer internationalen
Schachtelbeteiligung vorgenommen, hat dies entsprechend der vorläufigen
Steuerpflicht von Ausschüttungen die vorläufige Abzugsfähigkeit der
Teilwertabschreibung zur Folge. Nach Ablauf der Mindestbehaltefrist kommt es
jedoch auf Grund der endgültigen Steuerfreiheit von Ausschüttungen
rückwirkend zur endgültigen Nichtabzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung.
Ist ein Gewinn aus der Veräußerung einer internationalen
Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 steuerfrei, kann es im
Zuge der Veräußerung auch zu keiner Steuerpflicht einer vorher durchgeführten
ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung kommen.
Beispiel:
Im Jahr 03 führt die österreichische A-GmbH auf ihre
Beteiligung an der deutschen B-GmbH (Buchwert 1.000) eine steuerunwirksame
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung von 300 durch. Der Buchwert der
Beteiligung an der B-GmbH sinkt damit steuerneutral auf 700. Wird die
Beteiligung in einem Folgejahr um 1.100 verkauft und entsteht dadurch ein
Veräußerungsgewinn von 400, wäre gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 KStG 1988
grundsätzlich die vorgenommene Teilwertabschreibung von 300
nachzuversteuern und nur der darüberhinausgehende Gewinn von 100
steuerfrei. Dies kann jedoch nur für steuerwirksame Teilwertabschreibungen
gelten, nicht hingegen für die in diesem Fall vorliegende steuerunwirksame
ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibung. Diesfalls wäre der gesamte
Veräußerungsgewinn von 400 steuerfrei.
Zur Frage der Teilwertabschreibung der Beteiligung an einer
Organgesellschaft siehe Rz 468.
17.4.3 Abzugsfähige Teilwertabschreibungen und
Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988)
17.4.3.1 Allgemeines
1231
Anwendung findet § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 bei dem Grunde nach
zulässigen Teilwertabschreibungen von zum Anlagevermögen gehörenden
Beteiligungen gemäß § 10 KStG 1988 sowie bei Verlusten anlässlich der
Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens solcher Beteiligungen, sofern
die Teilwertabschreibungen und Ausscheidensverluste nicht ausschüttungsbedingt
sind.
17.4.3.2 Anwendungsvoraussetzungen
1232
Es muss eine Beteiligung im Sinne des § 10 KStG 1988 vorliegen.
Siehe Rz 1221. Zum Buchwertansatz siehe EStR 2000 Rz 2239 ff. Im Gegensatz zu §
12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 fordert § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zusätzlich, dass es
sich um eine zum Anlagevermögen gehörende Beteiligung handeln muss, wobei
diese Bestimmung folgendermaßen auszulegen ist:
- Bei einer Beteiligung von weniger als 5% am Nennkapital einer
Körperschaft unterbleibt die Prüfung, ob sie dem Anlagevermögen
zuzurechnen ist. Es ist in diesen Fällen ungeprüft von einer Beteiligung
auszugehen, die nicht dem Anlagevermögen zugehört. Teilwertabschreibungen
und Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen sind
daher sofort absetzbar.
- Ab einer Beteiligung von 5% am Nennkapital einer Körperschaft ist im
Einzelfall zu prüfen, ob sie funktional dem Anlagevermögen zuzurechnen
ist. Diese Prüfung ist auch bei Körperschaften vorzunehmen, die in ihrem
Rechnungswesen nicht zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterscheiden (zB
bei Versicherungsunternehmen). Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ergibt
sich handelsrechtlich wie abgabenrechtlich aus der Dauerwidmung. Eine
Teilwertabschreibung bzw. ein Veräußerungsverlust bei Beteiligungen des
Umlaufvermögens ist sofort in vollem Umfang steuerwirksam.
17.4.3.3 Auswirkungen
1233
Die Verteilung der steuerlichen Wirksamkeit der
Teilwertabschreibung einer Beteiligung auf sieben Jahre bewirkt nicht, dass sich
der Buchwert der Beteiligung im Jahr der Teilwertberichtigung und den folgenden
sechs Jahren jeweils um ein Siebentel mindert. Vielmehr sinkt der Buchwert der
Beteiligung sofort um den gesamten Abschreibungsbetrag. Im Jahr der
bilanzmäßigen Abschreibung kommt es zu einer außerbilanzmäßigen Zurechnung
von sechs Siebenteln des Abschreibungsbetrages, in den nachfolgenden sechs
Jahren zu einer außerbilanzmäßigen Absetzung jeweils eines Siebentelbetrages.
Ob die handelsrechtliche Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert auf
vorübergehende oder dauernde Wertminderungen zurückzuführen ist, ist für die
steuerliche Siebentelung nicht maßgebend. Mehrfache Teilwertabschreibungen
lösen ebenso viele Siebenjahresverteilungen aus.
1234
Erfolgt nach einer Teilwertberichtigung in einem folgenden Jahr
eine steuerwirksame Zuschreibung gemäß § 6 Z 13 EStG 1988 oder werden stille
Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der
Beteiligung aufgedeckt, führt dies zu einer Verkürzung des
Verteilungszeitraumes. Dabei ist im Jahr der Zuschreibung bzw. des Ausscheidens
der Beteiligung zunächst das laufende Siebentel abzusetzen. In Höhe der über
das laufende Siebentel hinausgehenden Gewinnrealisierung kommt es im
Realisierungsjahr zu einer Zusatzabschreibung und insoweit zu einem Vorziehen
noch nicht abgesetzter Siebentel. Der Verteilungszeitraum verkürzt sich in
jenem Ausmaß, in dem noch nicht abgesetzte Siebentelbeträge in der
Zusatzabschreibung Deckung finden.
Beispiel:
Die A-GmbH wertet die um 1.000 angeschaffte Beteiligung an
der B-GmbH im Jahr 01 auf 300 ab. Im Jahr 03 wird die Beteiligung um 550
veräußert.
Im Jahr 01 sind von der bilanzmäßig vorgenommenen
Teilwertabschreibung in Höhe von 700 dem Gewinn steuerlich 600
außerbilanzmäßig wieder hinzuzurechnen, sodass nur ein Betrag von 100
aufwandswirksam wird. Im Jahr 02 sind 100 außerbilanzmäßig abzusetzen. Im
Jahr 03 entsteht handelsrechtlich durch die Veräußerung ein Buchgewinn von
250. Steuerlich sind das dritte Siebentel in Höhe von 100 und zusätzlich
150 außerbilanzmäßig abzusetzen. In den Jahren 04 und 05 sind jeweils
100, im Jahr 06 nur mehr die restlichen 50 abzusetzen.
1235
Ein Veräußerungsverlust führt insoweit zu einer
Siebentelabsetzung, als der Buchwert der Beteiligung den Veräußerungspreis
übersteigt. Hinsichtlich der Berücksichtung der den Veräußerungsverlust
erhöhenden Schuldzinsen siehe R 1211 bis 1213. Ob die gesamte Beteiligung
veräußert wird oder nur ein Teil, ändert nichts an der Siebentelung. Sollte
ein Veräußerungsverlust auf eine unangemessen niedrige Kaufpreisgestaltung
zugunsten eines Anteilsinhabers zurückzuführen sein und damit eine verdeckte
Ausschüttung in Höhe der Differenz zum fremdüblichen Kaufpreis vorliegen,
liegt in der Höhe, in der die verdeckte Ausschüttung zu einer Minderung des
Veräußerungsverlustes führt, kein Fall einer Siebentelung vor.
Beispiel:
Eine Beteiligung mit einem Buchwert von 1.000 und einem
gemeinen Wert von a) 900 bzw. b) 1200 wird um 600 an den Gesellschafter
verkauft. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung von a) 300 bzw. b) 600 vor.
Im Fall a) ist ein Betrag von 100 auf sieben Jahre zu verteilen, im Fall b)
kommt es zu keiner Siebentelabsetzung.
1236
Wird eine teilwertberichtigte Beteiligung in einem späteren
Wirtschaftsjahr mit Verlust veräußert oder geht sie konkursbedingt ohne
Auszahlung eines Liquidationsüberschusses unter, ändert dies nichts an einer
noch laufenden Siebentelverteilung der ursprünglichen Teilwertabschreibung.
Vielmehr kommt es dann, wenn die Veräußerung oder Liquidation unter dem
fortgeschriebenen Buchwert erfolgt, bezüglich des „Restverlustes" zu
einer neuerlichen Siebenjahresverteilung.
Beispiel:
Die A-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der B-GmbH. Der
Buchwert der Beteiligung an der B-GmbH beträgt 1.000. Im Jahr 03 führt die
A-GmbH eine Teilwertabschreibung der Beteiligung in Höhe von 700 durch, die
steuerlich auf sieben Jahre zu verteilen ist. Der Buchwert der Beteiligung
sinkt daher im Jahr 03 auf 300. Im Jahr 05 wird die Beteiligung an der
B-GmbH um 90 veräußert, wodurch es bei der A-GmbH zu einem
Veräußerungsverlust von 210 kommt. Trotz Veräußerung der Beteiligung
läuft die Siebentelabsetzung der Teilwertabschreibung unverändert weiter.
Zusätzlich beginnt im Veräußerungsjahr eine weitere Siebentelabsetzung
hinsichtlich des Veräußerungsverlustes von 210. In den Jahren 03 und 04
wird daher jeweils ein Betrag von 100 aufwandswirksam, in den Jahren 05 bis
07 ein Betrag von jeweils 130 und in den Jahren 10 und 11 kommen die noch
verbliebenen Siebentel aus dem Veräußerungsverlust von jeweils 30 zum
Abzug.
1237
Kommt es im Jahr einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung
oder eines Veräußerungs- oder sonstigen Ausscheidensverlustes zum Aufdecken
stiller Reserven anläßlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen
Beteiligung, können auf Antrag die aufgedeckten stillen Reserven mit der
Teilwertabschreibung bzw. dem Verlust bei der erstgenannten Beteiligung
gegengerechnet werden. Diesfalls ist nur mehr der sich nach der Gegenverrechnung
ergebende Betrag auf sieben Jahre zu verteilen. Die Gegenverrechnung darf nur
dann vorgenommen werden, wenn bei der zweitgenannten Beteiligung keine
Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist, deren Siebentel im
Realisierungsjahr noch offen sind.
Beispiel:
Die A-GmbH wertet die um 1.000 angeschaffte Beteiligung an
der B-GmbH im Jahr 01 auf 300 ab. Im gleichen Jahr erzielt die A-GmbH durch
Veräußerung der Beteiligung an der C-GmbH einen Gewinn von 490. Auf Antrag
kann die A-GmbH die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der B-GmbH
von 700 mit den beim Verkauf der Beteiligung an der C-GmbH aufgedeckten
stillen Reserven von 490 verrechnen. Der verbleibende Betrag von 210 ist
gleichmäßig auf sieben Jahre zu verteilen. Es sind daher in den folgenden
sieben Jahren jeweils 30 abzusetzen.
Innerhalb der Mindestbehaltefrist des § 10 Abs. 2 KStG 1988
liegt entsprechend der vorläufigen Steuerpflicht von Ausschüttungen eine
vorläufige Nichtanwendbarkeit der Siebenjahresverteilung vor, nach Ablauf der
Mindestbehaltefrist kommt es auf Grund der endgültigen Steuerfreiheit von
Ausschüttungen zu deren endgültiger Anwendbarkeit.
1238
Wird eine teilwertberichtigte Beteiligung im Zuge einer
Umgründung nach dem UmgrStG (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung)
übertragen, gehen die zum Umgründungsstichtag noch nicht abgesetzten
Siebentelbeträge auf den Rechtsnachfolger über. Wenn bzw. soweit natürliche
Personen Rechtsnachfolger sind, kommt eine Siebentelabschreibung nicht mehr in
Betracht, die restlichen Beträge sind zu Lasten des ersten nach dem
Umgründungsstichtag endenden Wirtschaftsjahres steuerwirksam abzuschreiben.
Kommt es im Zuge eines up- oder down-stream-merger umgründungsbedingt zum
Wegfall der Beteiligung, führt dies unabhängig von der Steuerneutralität des
Buchgewinnes oder Buchverlustes zu einem Weiterlaufen der Siebentelabschreibung
bei der übernehmenden Körperschaft.
1238a
§ 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 idF des StRefG 2005, BGBl. I Nr.
57/2004 verhindert, dass unerwünschte Kaskadenwirkungen bei Durchaktivierungen
von Einlagen an mittelbar verbundene Körperschaften bei den
Zwischenkörperschaften entstehen und es zur steuerlichen Multiplikation der Wirkung von Wertminderungen
dieser Beteiligungen im Wege von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen kommt
und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Geldflüsse stattfinden oder nicht.
Der Begriff der mittelbaren Verbindung ist weit auszulegen und kann etwa auch
Einlagen der „Tantengesellschaft" in die „Nichtengesellschaft"
betreffen (siehe Beispiel unten). Dies ändert nichts an der steuerwirksamen
Aktivierung einer mittelbaren Einlage bei allen Zwischenkörperschaften und der
entsprechenden Rücklagenbildung bzw. Evidenzhaltung (§ 4 Abs. 12 EStG 1988).
Bei tatsächlichen Einlagenleistungen von Stufe zu Stufe werden mit dem
fünfjährigen Beobachtungszeitraum Gestaltungen hintan gehalten. Die
Steuerneutralität der Teilwertabschreibung gilt in diesem Ausmaß auch für den
Fall der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung.
Beispiel
 
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