 
18 Einkunftsarten (§ 7 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit §§
21 bis 32 EStG 1988)
18.1 Allgemeines
18.1.1 Einkunftsarten
1239
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 übernimmt grundsätzlich sämtliche
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988.
Für Körperschaften können allerdings begrifflich nur folgende
Einkunftsarten in Betracht kommen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988)
- Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2 EStG
1988)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988)
- Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988)
Die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften
können alle genannten Einkünfte erzielen. Siehe weiters Rz 1245 bis 1250.
1240
Bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 sind alle
Einkünfte aus nichtgewerblichen Tätigkeiten und aus gewerblichen
Veräußerungs- oder Aufgabetatbeständen den "laufenden" Einkünften
aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. Siehe weiters Rz 343 und 1251.
18.1.2 Einschränkungen
1241
Allgemein auf Körperschaften bezogen ergeben sich folgende
Einschränkungen:
- Aufgrund der Rechtsnatur der Körperschaften sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) nicht denkbar.
- Die Tätigkeit eines Betriebes gewerblicher Art gilt stets als
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 KStG 1988);
- Die übrigen Einkunftsarten des EStG 1988 sind im Bereich der
Körperschaftsteuer dort nicht anwendbar, wo ein bestimmter Tatbestand
begrifflich und inhaltlich nur auf natürliche Personen zutreffen kann. So
sind insb. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Z 1 EStG 1988)
einer Körperschaft wesensfremd, sie kann ferner nicht Aufsichtsrat im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988 und auch nicht öffentlich-rechtlicher Funktionär
im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 sein.
18.1.3 Nicht steuerbare und nicht steuerpflichtige
Vermögensvermehrungen
1242
Was unter Einkünften im Bereich der Körperschaftsteuer zu
verstehen ist, ergibt sich im Wege des § 7 Abs. 2 KStG 1988 aus § 2 Abs. 4
EStG 1988 (siehe Rz 283).
Einnahmen sind nur insoweit steuerlich zu erfassen, als sie
innerhalb einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 anfallen. Andere
Vermögenszugänge wie zB Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne sind nicht
steuerbar, bleiben also auch bei Körperschaften außer Ansatz (siehe EStR 2000
Rz 101). Dies gilt auch für Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988.
Durch den Hinweis auf § 2 Abs. 3 EStG 1988 wird für diese ausdrücklich
sichergestellt, dass nur steuerbare Einkünfte im Sinne des EStG 1988 bei der
Gewinnermittlung heranzuziehen sind. Nicht steuerbar sind auch
Vermögenszugänge auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und Einkünfte aus
Liebhaberei. Zu den nicht steuerbaren Vermögensveränderungen auf
gesellschaftsrechtlicher Ebene gehören die gesellschaftsrechtlichen Einlagen,
die Einlagenrückgewähr auf Grund einer ordentlichen Kapitalherabsetzung,
Buchgewinne auf Grund einer nominellen Kapitalherabsetzung oder
Personensteuervergütungen. Buchgewinne dieser Art fallen nicht im Rahmen der
Einkunftsarten, sondern als Folge gesellschaftsrechtlicher Vorgänge an und
führen demgemäß zu keiner Steuerpflicht (siehe Rz 666 bis 714).
1243
Ebenso liegen nichtsteuerpflichtige Einkünfte vor, wenn eine
Tätigkeit im äußeren Erscheinungsbild einer der sechs für Körperschaften
maßgebenden Einkunftsarten entspricht, aber (außerhalb des Erscheinungsbildes
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes) ohne Gewinn- bzw. Überschussabsicht
unternommen wird, wobei dieses Fehlen einer Absicht an Hand objektiver Umstände
nachvollziehbar sein muss (siehe Rz 332 und 333).
1244
Werden Subventionen im Rahmen einer Tätigkeit gewährt, die der
Erzielung von Einkünften dienen, sind sie als Einnahme der entsprechenden
Einkunftsart steuerpflichtig, sofern sie nicht aufgrund ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmung steuerfrei gestellt sind.
18.1.4 Die einzelnen Einkunftsarten
18.1.4.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z
1 EStG 1988)
1245
Der Steuerpflicht unterliegen die Einkünfte aus einer Land- und
Forstwirtschaft. Zu den Einkünften zählen auch die Gewinne aus der
Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und die Einkünfte
aus einer Beteiligung als Mitunternehmer an einem solchen Betrieb (siehe EStR
2000 Rz 15).
18.1.4.2 Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit (§ 2
Abs. 3 Z 2 EStG 1988)
1246
Freiberufliche Einkünfte können nur von natürlichen Personen
erzielt werden, sie sind daher bei einer Körperschaft nicht möglich. Denkbar
sind hingegen Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Arbeit wie etwa
Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit
als Hausverwalter).
18.1.4.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG
1988)
1247
Der Begriff des Gewerbebetriebes ist in § 23 Z 1 EStG 1988
definiert und entspricht jenem des § 28 BAO. Da die Merkmale der
Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und der Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr allen betrieblichen Einkunftsarten
gemeinsam sind, stellen nur jene Tätigkeiten, die keine Ausübung der Land- und
Forstwirtschaft sind und den Rahmen der reinen
Vermögensverwaltung überschreiten, gewerbliche Einkünfte dar (siehe EStR 2000
Rz 5401 ff).
18.1.4.4 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z 5 EStG
1988)
1248
Körperschaften, soweit sie Einkünfte aus Kapitalvermögen
beziehen können (dh. nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen), unterliegen
nach Maßgabe des § 97 EStG 1988 der Endbesteuerung. Die nicht unter die
Endbesteuerung fallenden Kapitaleinkünfte (zB Kreditvergabe) sind im
Veranlagungsweg zu erfassen.
18.1.4.5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3
Z 6 EStG 1988)
1249
Der Steuerpflicht unterliegen auch die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 6401 ff).
Hinsichtlich der Besonderheiten bei der entgeltlichen Überlassung eines
Betriebes gewerblicher Art siehe Rz 85 bis 87.
18.1.4.6 Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988)
1250
Wiederkehrende Bezüge, Spekulationseinkünfte, Einkünfte aus
der Veräußerung von Beteiligungen sowie Einkünfte aus Leistungen (wie insb.
Einkünfte aus der gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände) stellen
sonstige Einkünfte im Rahmen der Körperschaftsteuerpflicht dar (siehe EStR
2000 Rz 6607). Funktionsgebühren können hingegen einer Körperschaft nicht
zugerechnet werden.
18.2 Besonderheiten
18.2.1 Buchführungspflichtige Körperschaften (§ 7 Abs. 3 KStG
1988)
1251
Aus der gesetzlichen Aussage, nach der alle Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 EStG 1988 den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG
1988) zuzurechnen sind, ergibt sich, dass nur steuerbare Einkünfte im Sinne des
EStG 1988 den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet und der
Gewinnermittlung unterworfen werden können. Ferner ergibt sich aus dem Hinweis
auf § 23 Z 1 EStG 1988, dass die zuzurechnenden Einkünfte stets als laufende
gelten und dass somit auch Veräußerungsgewinne darunter fallen
(siehe Rz 341 und 343). Zum außerbetrieblichen Bereich dieser Körperschaften
siehe Rz 612 bis 614.
18.2.2 Betriebe gewerblicher Art
1252
Jeder Betrieb gewerblicher Art gilt für sich als
Körperschaftsteuersubjekt. Die Zusammenfassung mehrerer Betriebe ist jedoch
unter den Voraussetzungen der Rz 67 und 68 möglich. Der grundsätzlich auch
für Betriebe gewerblicher Art geltende Einkommensbegriff des § 7 Abs. 2 KStG
1988 erfährt durch § 2 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 eine Modifizierung
dahingehend, dass die Tätigkeit der Einrichtung stets als Gewerbebetrieb gilt.
Sämtliche diesem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnenden Einkünfte sind
damit solche aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988. Werden
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art
bezogen (zB land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, die nach
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu gewerblichen werden, oder die als
Teilbereich eines Gewerbebetriebes anzusehen sind; Wertpapiereinkünfte oder
Beteiligungserträge, wenn die Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen des
Betriebes gewerblicher Art gehören), zählen sie ebenso zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (siehe Rz 74).
18.2.3 Privatstiftungen
1253
Eigen- und gemischtnützige Privatstiftungen, die ihrer
Offenlegungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 nachkommen, können
Einkünfte aus allen der sechs für Körperschaften möglichen Einkunftsarten
erzielen. Diese Privatstiftungen sind nach § 13 Abs. 1 KStG 1988 ausdrücklich
vom Geltungsbereich des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ausgenommen, dh. sie gelten nicht
als buchführungspflichtige protokollierte Gewerbetreibende, sondern sind nur
mit Einkünften aus den im EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten zu erfassen,
sofern die Einkünfte nicht steuerbefreit sind. Siehe im übrigen StiftR 2001 Rz
22.
18.2.4 Vereine
1254
Unbeschränkt steuerpflichtige Vereine können Einkünfte aus
allen der sechs für Körperschaften möglichen Einkunftsarten erzielen.
1255
Die nach § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten
Steuerpflicht befreiten Vereine (siehe VereinsR 2001 Rz 1 bis 5 und 319 bis 321)
sind beschränkt steuerpflichtig mit steuerabzugspflichtigen Einkünften nach
Maßgabe des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 und gegebenenfalls unbeschränkt
steuerpflichtig mit betrieblichen Einkünften (entbehrlicher Hilfsbetrieb im
Sinne des § 45 Abs. 1 BAO, begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb im
Sinne des § 45 Abs. 3 BAO, gewinnorientierte Land- und Forstwirtschaften und
Gewerbebetriebe, soweit keine Ausnahmegenehmigung für sie gemäß § 44 Abs. 2
BAO vorliegt). Gewinne aus einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO)
sind als Zufallseinkünfte steuerfrei. Unterliegt ein Verein mangels Erfüllung
der maßgeblichen Voraussetzungen (§§ 34 ff BAO) von vornherein nicht oder ab
einem bestimmten Jahr nicht mehr der Steuerbefreiung des § 5 Z 6 KStG 1988, ist
er oder wird er unbeschränkt steuerpflichtig.
18.2.5 Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen
1256
Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen sind entweder zur
Gänze nach § 5 Z 10 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht
ausgenommen (siehe Rz 178), oder infolge einer Ausnahmegenehmigung nur mit
begünstigungsschädlichen Geschäften unbeschränkt steuerpflichtig, oder
mangels Antrag gemäß § 6a Abs. 2 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig im
Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988. (siehe Rz 1356). Eine Steuerpflicht kann sich
aus Einkünften aus dem Reservekapital (siehe Rz 1362) ergeben.
18.2.6 Gesamtrechtsnachfolge
1257
Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge einer nicht unter § 7 Abs. 3
KStG 1988 fallenden Körperschaft (Erbanfall) sind sowohl Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 1 und 3 bis 5 EStG 1988 als auch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988) denkbar.
Vermögensmassen unterliegen schlechthin der Körperschaftsteuer, sofern deren
Einkommen nicht unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern
ist. Können im Rahmen von Verlassenschaftskonkursen das
Massevermögen bzw. die daraus fließenden Einkünfte einem
anderen Steuerpflichtigen steuerlich deshalb nicht zugerechnet werden, weil
keine erbserklärten Erben vorhanden sind oder die Erben die Verlassenschaft
nicht antreten, ist die Konkursmasse auf Grund der Bestimmung des § 3 KStG 1988
der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Der hier entwickelte Grundsatz ist ganz
allgemein auf alle Nachlassvermögen anzuwenden, deren Einkünfte der Verfügung
anderer Steuerpflichtiger mangels vorhandener Erben oder auf Grund von
Erbsentschlagungen entzogen sind.
Bei der Vermögensmasse sind Einkünfte, die in Fortsetzung der
betrieblichen Sphäre des erblasserischen Vermögens erzielt werden, weiterhin
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen.
Dem Privatbereich des erblasserischen Vermögens zuzuzählende
Vermögensgegenstände nehmen bei Fortbestand ihrer bisherigen privaten Widmung
nicht die Eigenschaft von Gegenständen des Betriebsvermögens an, sodass
diesbezügliche Veräußerungserlöse grundsätzlich nicht der
Körperschaftsteuer unterliegen. Werden mit derartigen Gegenständen
außerbetriebliche Einkünfte erzielt (denkbar wären zB Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung), sind diese Einkünfte nach Maßgabe der gemäß §
2 Abs. 3 EStG 1988 in Betracht kommenden Einkunftsart
körperschaftsteuerpflichtig.
18.2.7 Beschränkt Steuerpflichtige
1258
Ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen unterliegen nach § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 der beschränkten
Steuerpflicht. Besteuerungsgegenstand bei beschränkt Steuerpflichtigen sind
ausschließlich inländische Einkünfte und nicht das Einkommen. Die
Steuerpflicht erstreckt sich nach § 21 Abs. 1 KStG 1988 auf Einkünfte im Sinne
des § 98 EStG 1988 (siehe Rz 1452).
Inländische beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige im Sinne
des § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind mit steuerabzugspflichtigen Einkünften zu
erfassen (siehe Rz 1467).
 
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