 
19 Sonderfragen bei bestimmten Körperschaften (§§ 7 und 13
bis 17 KStG 1988)
19.1 Privatstiftungen
1259
Auf eigen- und gemischtnützige Stiftungen nach dem
Privatstiftungsgesetz (PSG) BGBl. Nr. 694/1993, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG
1988 fallen, sind die Sondernormen des § 13 KStG 1988 anzuwenden. Zum Begriff
und zur Besteuerung der Privatstiftungen siehe die StiftR 2001.
19.2 Kreditinstitute
19.2.1 Haftrücklage
19.2.1.1 Zuführungen zur Haftrücklage
1260
Gemäß § 26a Abs. 2 KStG 1988 sind Zuführungen zur
Haftrücklage in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1996 enden,
steuerneutral.
19.2.1.2 Auflösungen der Haftrücklage
19.2.1.2.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
1261
Eine Auflösung der Haftrücklage kann gemäß § 23 Abs. 6 BWG
nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der
Einlagensicherung (§ 93 BWG) oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss
auszuweisender Verluste erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das
Kreditinstitut gezwungen wäre, im Jahresüberschuss Verluste auszuweisen, und
nicht in der Lage wäre, diese Verluste durch andere bilanztechnische Maßnahmen
abzudecken. Die Haftrücklage darf nur zur Deckung eines Bilanzverlustes
herangezogen werden, der nicht durch Bildung freier Rücklagen entstanden ist.
Eine Auflösung der Haftrücklage zur Verlustabdeckung ist auch im Bildungsjahr
möglich.
1262
Gemäß § 26a Abs. 2 KStG 1988 sind steuerwirksame
Haftrücklagen, die für vor dem 1. Jänner 1997 endende Wirtschaftsjahre
gebildet wurden, in den Jahren ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung
nachzuversteuern. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung ist eine Aufteilung der Rücklagenauflösung auf den steuerwirksamen und den
steuerunwirksamen Teil vorzunehmen; hierbei ist nach dem Verhältnis zwischen
steuerwirksam und steuerunwirksam gebildeten Rücklagenteilen vor der
bestimmungsgemäßen Verwendung auszugehen.
1263
Zuordnungsbeispiele:
Als steuerneutral gebildete Rücklagenteile kommen insbesondere
in Frage:
- Zuführungsteile, die wegen Überschreitens der 15%-Grenze gemäß §
14 Abs. 1 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nicht abzugsfähig waren,
- Zuführungen, die in Einzelfällen aus besonderen Gründen nicht
abzugsfähig waren,
- im Normalfall die Hälfte der Zuführungen in den Jahren 1994 und
1995,
- im Normalfall drei Viertel der Zuführung im Jahr 1996.
1264
Die gemäß § 14 Abs. 2 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 nach
steuerneutraler Verwendung erfolgte steuerneutrale Wiederauffüllung führt
nicht zu einem steuerunwirksam gebildeten Teil der Haftrücklage; es wird
vielmehr der vor der Verwendung bestehende Zustand wieder hergestellt.
Der aus der Sammelwertberichtigung stammende Teil der
Haftrücklage ist normalerweise steuerwirksam gebildet worden.
19.2.1.2.2 Entfall der Bildungsverpflichtung dem Grunde nach
1265
Die Verpflichtung zur Bildung der Haftrücklage dem Grunde nach
entfällt, wenn der Status als Kreditinstitut im Sinne des BWG verloren geht.
Praktische Anwendungsfälle sind zB
- der Verlust der Konzession,
- ein Wechsel in der Betätigung,
- die Änderung der gesetzlichen Vorschriften betreffend den
Bankgeschäftskatalog oder die Liquidation des Unternehmens,
- die verschmelzende Umwandlung des Kreditinstituts auf den
ausländischen der EU angehörigen Hauptgesellschafter nach den Bestimmungen
des UmwG in Verbindung mit Art. II UmgrStG mit Entstehen einer
Betriebsstätte.
1266
Hinsichtlich der Auflösung der Haftrücklage bei Entfall der
Bildungsverpflichtung dem Grunde nach enthält § 26a Abs. 2 KStG 1988 keine
ausdrückliche Regelung. Die Übergangsbestimmungen betreffend die
bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage sind aber analog auf die
Auflösung der Haftrücklage infolge Entfalles der Bildungsverpflichtung dem
Grunde nach anzuwenden. Steuerwirksame Haftrücklagen, die für
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1997 enden, gebildet wurden, sind in
dem Jahr des Entfalles der Bildungsverpflichtung nachzuversteuern. Dies ergibt
sich schon nach dem allgemeinen Steuerrechtsgrundsatz, dass gewinnmindernd
gebildete Passivposten mangels entgegenstehender ausdrücklicher Regelung im
Fall ihres Wegfalles wiederum nur gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Bezüglich der Vorgangsweise bei der Rücklagenauflösung wird
auf die Ausführungen in den Rz 1261 bis 1264 verwiesen.
1267
Es bestehen keine Bedenken, die mit der oben erwähnten
verschmelzenden Umwandlung eines inländischen Kreditinstituts auf den
ausländischen Hauptgesellschafter verbundene Auflösung des steuerwirksamen
Teiles der seinerzeit gebildeten Haftrücklage gemäß § 14 KStG 1988 in
Verbindung mit § 26a Abs. 2 KStG 1988 als Teil des Übergangsgewinnes im Sinne
des § 9 Abs. 3 UmgrStG zu behandeln und die Möglichkeit der
Dreijahresverteilung in Anspruch zu nehmen.
19.2.1.3 Wiederauffüllung der Haftrücklage
1268
Die im § 23 Abs. 6 BWG geregelte Wiederauffüllung der
Haftrücklage nach bestimmungsgemäßer Verwendung ist steuerneutral.
19.2.1.4 Gebundene Rücklagen gemäß § 130 AktG
1269
Gemäß § 103 Z 12 lit. c BWG idF BGBl. Nr. 532/1993 ist eine
zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 das Erfordernis gemäß § 23
Abs. 6 BWG idF BGBl. Nr. 532/1993 übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage
gemäß Abschnitt I Artikel III Abs. 2 Z 2 lit. c KWG-Novelle 1986, BGBl. Nr.
325/1986 auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG zu übertragen.
Gebundene Rücklagen dürfen gemäß § 130 Abs. 4 AktG nur zum Ausgleich eines
ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden.
1270
Jene Teile der Haftrücklage, die das zum 1. Jänner 1994
gemäß § 23 Abs. 6 BWG idF BGBl. Nr. 532/1993 erforderliche Ausmaß
überstiegen und daher in die gebundene Rücklage gemäß § 130 AktG
übertragen wurden, sind bei der Einkommensermittlung steuerwirksam zu
berücksichtigen. Nicht steuerhängig sind nur die steuerunwirksam gebildeten
Haftrücklagenteile. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des
Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993 zu § 103 Z 12 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 setzen
trotz der im BWG vorgesehenen Überführung in eine gebundene Rücklage für die
weitere Anwendbarkeit des angesprochenen Steuertatbestandes eine Weiterführung
und Fortentwicklung (Auflösung) der übersteigenden Haftrücklage für
steuerliche Zwecke voraus.
1271
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung in § 103 Z 12 lit. c BWG
idF BGBl. Nr. 532/1993, dass Abschnitt V Artikel II Z 2 KWG-Novelle 1986, BGBl.
Nr. 325/1986 weiter anzuwenden ist, ist die Sonderhaftrücklage in den Jahren
der Auflösung nachzuversteuern. Der Teil der gebundenen Rücklage gemäß §
130 AktG, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für
steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen.
1272
Die steuerfrei gebildeten Rücklagen gemäß § 13 Abs. 4 und 5
Rekonstruktionsgesetz, BGBl. Nr. 183/1955 sind ebenfalls gemäß § 103 Z 12
lit. c BWG idF BGBl. Nr. 532/1993 auf eine gebundene Rücklage im Sinne des §
130 AktG zu übertragen. Steuerpflicht tritt anlässlich der Auflösung der
Rücklage nur dann ein, wenn eine solche nicht ausschließlich zum Ausgleich von
Wertminderungen oder zur Deckung von sonstigen Verlusten erfolgt.
19.2.2 Bewertungsfragen bei Kreditinstituten
19.2.2.1 "Überpari" begebene Wertpapiere
1273
Werden Wertpapiere "überpari" begeben, hat jener Teil
des Ausgabebetrages, der über dem Nennwert des Papiers liegt, eine regulierende
Wirkung auf den Zinsertrag aus dem Papier. Die effektive Verzinsung wird dadurch
unter die nominell ausbezahlten Zinsen gedrückt. Im Sinne einer periodengerechten Erfassung des effektiven Zinssatzes ist
der "Überparibetrag" aktiv abzugrenzen und auf die Laufzeit des
Papiers linear verteilt abzuschreiben. Davon getrennt sind die
Anschaffungskosten des Papiers anzusetzen. Diese Anschaffungskosten sind auch
Ausgangspunkt für die weitere Bewertung des Papiers.
1274
Wird ein "pari" begebenes Wertpapier nur zu einem
"Überparipreis" erworben, handelt es sich beim "Überparibetrag"
nicht um ein regulierendes Instrument für den Zinsertrag, sondern um einen
echten Bestandteil des Kaufpreises. Es ist daher der volle Betrag, der für den
Erwerb des Papiers aufgewendet wurde, als Ausgangspunkt für die weitere
Bewertung des Papiers zu nehmen. Sollte die Entwicklung des Teilwertes des
Papiers nicht erheblich von jenem Ergebnis abweichen, das bei der Verteilung des
"Überparibetrages" nach Art einer Abgrenzung eintritt, bestehen gegen
eine derartige Vorgangsweise keine Bedenken.
19.2.2.2 Wertpapiere in fremder Währung
1275
Bei Wertpapieren, die auf eine ausländische Währung lauten,
ist nicht zwischen einer Bewertung in der Originalwährung, auf die das
Wertpapier lautet, und der Umrechnung in inländische Währung zu
differenzieren, sondern es ist von einem einheitlichen umgerechneten Wert für
die weitere Bewertung auszugehen. Die Umrechnung hat gemäß § 58 Abs. 1 BWG
zwingend zum Mittelkurs am Bilanzstichtag zu erfolgen.
19.2.2.3 Einzelwertberichtigungen zu Ausleihungen
1276
Wertberichtigungen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn zum
Bilanzstichtag konkrete Risiken bestehen, die einzelnen Forderungen direkt
zugerechnet werden können und eine Einstellung von Kreditrückzahlungen
vorliegt. Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen sein, dass bestimmte
Forderungen nicht mit dem vollen Nennbetrag eingehen werden. Solche konkrete
Risiken können sein:
- Nichteinhaltung einer Ratenvereinbarung,
- dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen,
- schlechte Vermögens- und Liquiditätslage des Schuldners,
- Währungsverlust.
Ein unbesicherter Blankoanteil allein reicht keinesfalls für
die Bildung einer Einzelwertberichtigung aus, da er als allgemeines Bankrisiko
in der Bildung der Haftrücklage Berücksichtigung findet. Sicherheiten sind
entsprechend zu berücksichtigen.
Nach dem Erk. des VwGH 19.2.1991, 90/14/0242 liegt weder bei
einem Tilgungsrückstand noch bei einer Kontoüberziehung allein eine
vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen vor, die eine
Einzelwertberichtigung rechtfertigt, da diese auch saisonbedingt sein kann oder
auch andere ausreichende Sicherheiten vorliegen können.
19.2.2.4 Pauschale Einzelwertberichtigungen zu Ausleihungen
1277
Pauschalwertberichtigungen, die einem allgemeinen Forderungs-,
Kredit- oder Branchenrisiko Rechnung tragen, ohne dass eine Risikozuordnung zu
bestimmten Forderungen vorgenommen werden kann, sind steuerlich nicht zulässig.
1278
Laut Erk. des VwGH 27.8.1998, 96/13/0165 ist es denkbar, dass
eine Einzelwertberichtigung von verschiedenen Forderungen bei tatsächlich
gleichartigem Sachverhalt im Wege einer Schätzung in gleichem Ausmaß
vorgenommen wird.
1279
Pauschal ermittelte Einzelwertberichtigungen sind insbesondere
nur in jenen Fällen zulässig, in denen ein vereinbarter Überziehungsrahmen
überschritten wird, ohne dass mit dem Kontoinhaber ein entsprechender
Kreditvertrag geschlossen wurde, oder wenn ein Rückstand von mehr als drei
Kreditraten besteht und der Rückstand bei schriftlicher Krediteinräumung mehr
als 15% des eingeräumten Kreditrahmens beträgt, ohne dass ausreichende
Sicherheiten vorhanden sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der
Überziehungsrahmen schriftlich oder - wie bei Intern- und Disporahmen mündlich
oder konkludent eingeräumt wurde. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken,
eine pauschale Berichtigung in Höhe von bis zu 2,5% der jeweiligen unter den
Gefährdungstatbestand fallenden Gruppensummen anzusetzen, sofern die Summe der
gruppenweisen Einzelwertberichtigungen den durchschnittlichen Jahresbedarf an
tatsächlichen Einzelwertberichtigungen in der einzelnen Gruppe innerhalb der
letzten fünf Jahre nicht übersteigt. Sind, wenn auch nicht in vollem Umfang,
Sicherheiten vorhanden, mindern diese die Bemessungsgrundlage der pauschal zu
ermittelnden Einzelwertberichtigung. Auf die EStR 2000 Rz 2376 wird verwiesen.
19.3 Versicherungsunternehmen und Pensionskassen
19.3.1 Versicherungstechnische Rückstellungen
19.3.1.1 Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen
1280
Der Versicherungsschutz umfasst einerseits das
Dienstleistungsgeschäft und andererseits ein Risikogeschäft. Im Bereich des
Dienstleistungsgeschäfts sind die damit verbundenen Risiken, dh. die
Erfolgsschwankungen, ähnlich denen anderer Geschäftszweige. Im Bereich des
Risikogeschäfts, das den Kern eines Versicherungsgeschäfts (Produktion von
Versicherungsschutz) darstellt, wird gegen Zahlung von Prämien die
Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden auf den Versicherer transferiert. Der
Versicherer produziert damit Versicherungsschutz über mehrere Perioden. Durch
die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen soll also der
Geldbedarf gedeckt werden, der durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (zB
Schaden, Unfall, Krankheit, Erleben, Ableben) verursacht wird.
1281
§ 15 Abs. 1 erster Satz KStG 1988 normiert, dass Zuführungen
zu versicherungstechnischen Rückstellungen insoweit abzugsfähig sind, als
deren Bildung im VAG oder den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist.
Dies gilt dem Grunde nach allgemein für versicherungstechnische
Rückstellungen. Es handelt sich dabei um die VO des BMF vom 4. Dezember 1992
über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, BGBl. Nr. 757/1992, und
die VO des BMF vom 22. Oktober 1991 über die Bildung einer
Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung, BGBl. Nr.
545/1991 idF vom 5. März 1993, BGBl. Nr. 158/1993. Darüber hinausgehende
versicherungstechnische Rückstellungen sind davon nicht betroffen.
1282
Durch den ersten Satz wird somit einerseits die Maßgeblichkeit
der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung unterstrichen. Eine
versicherungstechnische Rückstellung lässt sich nicht eindeutig von dem
Begriff Rücklage oder Reserve abgrenzen. Durch den Verweis auf das VAG soll
klargestellt werden, welche versicherungstechnischen Rückstellungen zunächst
dem Grunde nach zulässig sind.
1283
§ 15 Abs. 1 zweiter Satz KStG 1988 enthält einen Verweis auf
die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung mit der steuerlichen Implikation
dass versicherungstechnische Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen
dürfen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag
bestehenden Versicherungsverträgen notwendig ist. In Vollziehung dieses
Hinweises ist die Abgabenbehörde zur Prüfung der versicherungstechnischen
Rückstellungen der Höhe nach verpflichtet.
19.3.1.2 Schwankungsrückstellung
1284
Die Schwankungsrückstellung ist nach den Vorschriften des VAG
und der dazu ergangenen VO des BMF vom 22. Oktober 1991 über die Bildung einer
Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung, BGBl. Nr.
545/1991 idF vom 5. März 1993, BGBl. Nr. 158/1993 zu bilden und zu berechnen.
Der Auftritt von Über- und Unterschäden unterliegt dem Zufall und ist das
spezifische versicherungstechnische Risiko, das im Kollektiv und in der Zeit,
das heißt über mehrere Perioden, ausgeglichen werden kann. Durch die Bildung
einer Schwankungsrückstellung wird dieses Zufallsrisiko in der Bilanz
abgebildet. Die Schwankungsrückstellung soll damit den Risikoausgleich in der
Zeit gewährleisten (Ausgleichsfunktion) und hat außerdem die Aufgabe, durch
Bereitstellung finanzieller Mittel die Überschäden zu decken, damit die
Ruinwahrscheinlichkeit des Versicherers möglichst klein gehalten wird
(Sicherheitsfunktion). Die Schwankungsrückstellung stellt somit eine Vorsorge
für Unternehmerrisiken dar, wobei ihr aber auch Eigenkapitalcharakter zukommt.
1285
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer
Schwankungsrückstellung müssen insb. folgende in § 15 Abs. 2 KStG 1988
aufgezählte steuerliche Voraussetzungen gleichermaßen erfüllt sein:
- Es muss aufgrund der Erfahrungen, die durch statistisches Material
belegt werden können, mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes
(damit ist der Schadenbedarf gemeint) zu rechnen sein. Dies gilt für den
jeweiligen Versicherungszweig und bedeutet eindeutig einen gesetzlichen
Auftrag zur Überprüfung der Schwankungsrückstellung dem Grunde und der
Höhe nach.
- Die Erheblichkeitsklausel ist ausdrücklich in der oben angeführten
VO über die Schwankungsrückstellung definiert. Es ist danach von
erheblichen Schwankungen auszugehen, wenn die Standardabweichung mindestens
5%-Punkte beträgt (§ 8 Z 2 der oben angeführten VO über die
Schwankungsrückstellung).
- Eine weitere Voraussetzung für die Bildung stellt nach der VO die so
genannte Bagatelleklausel dar. Eine Bildung kann nur dann erfolgen, wenn die
durchschnittlichen abgegrenzten Eigenbehaltsprämien der letzten drei
Geschäftsjahre (inklusive dem Bilanzjahr) 146.000 Euro übersteigen.
- Wenn die Schwankungen des Schadenbedarfs durch Prämien gedeckt
werden, wäre eine Voraussetzung für die Bildung einer
Schwankungsrückstellung nicht erfüllt.
- Die Schwankungsrückstellung ist durch die Höhe des Sollbetrages
gemäß § 9 der oben angeführten VO über die Schwankungsrückstellung am
jeweiligen Bilanzstichtag nach oben hin begrenzt. Diese
Höchstbetragsregelung stellt aus steuerrechtlicher Sicht eine absolute
Höchstgrenze dar.
- Ab der Veranlagung 2001 gilt für die Schwankungsrückstellung, dass
soweit bereits vor dem 1. Jänner 2001 Schwankungsrückstellungen gebildet
wurden, diese im Wirtschaftsjahr 2001 mit 50% der Vorjahresrückstellung
gewinnerhöhend aufzulösen sind. Diese gewinnerhöhende Auflösung ist mit
mindestens einem Drittel ab der Veranlagung 2001 vorzunehmen. Jede Änderung
der Schwankungsrückstellung ist ab der Veranlagung 2001 nur mehr mit 50%
steuerlich wirksam.
Beispiele
19.3.1.3 Steuerliche Abzugsfähigkeit und Übergangsbestimmungen
1286
Ab der Veranlagung 2001 sind die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle und die sonstigen Rückstellungen gemäß §
81c Abs. 3 D VII VAG mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Zu den sonstigen
versicherungstechnischen Rückstellungen zählen insbesondere
- die Stornorückstellung,
- die Rückstellung für Großschäden,
- die Rückstellung für Verluste aus dem indirekten Geschäft und
- die Rückstellung für drohende Verluste.
Diese Bestimmung gilt erstmalig für im Wirtschaftsjahr 2000
gebildete Rückstellungen, nicht jedoch für die Deckungsrückstellung und die
Rückstellung für Prämienrückerstattungen.
1287
Auflösungsgewinne, die sich durch die erstmalige Anwendung des
§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 26a Abs. 12 KStG 1988 ergeben, können auf das
Veranlagungsjahr 2001 und die folgenden vier Veranlagungsjahre verteilt werden,
wobei aber mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Fällt die Rückstellung in
der Handelsbilanz während dieses Übergangszeitraumes zur Gänze weg, muss der
darauf entfallende Auflösungsgewinn im betroffenen Wirtschaftsjahr jedenfalls
angesetzt werden. Dies wurde ausdrücklich in § 26a Abs. 12 KStG 1988 geregelt.
1288
Bei Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als 12
Monaten wird keine Kürzung vorgenommen, wobei 30% der Rückstellung für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle kurzfristiger als 12 Monate angesehen
werden.
19.3.1.4 Prämienüberträge
1289
Die Prämien werden den Versicherungsnehmern in der Regel im
vorhinein für die gesamte Versicherungsperiode oder bei unterjähriger
Zahlungsweise für einen Teil der Versicherungsperiode vorgeschrieben. Aufgrund
dieser Tatsache reichen die Prämienvorschreibungen mitunter über den
Bilanzstichtag hinaus und sind durch Passivposten (Prämienüberträge) in den
Bilanzen zu berücksichtigen (Hinweis auf § 81j VAG). Diese Passivposten sind
ihrem Wesen nach in erster Linie Rechnungsabgrenzungsposten. Sie sind
grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag nach einer zeitanteiligen
Einzelberechnung zu ermitteln.
1290
In der Lebensversicherung ist die Berechnung der
Prämienüberträge in den Geschäftsplänen für die Lebensversicherung
geregelt. In der Krankenversicherung werden überwiegend Monatsprämien
vorgeschrieben, daher spielen Prämienüberträge kaum eine Rolle. Die größte
Bedeutung haben die Prämienüberträge in der Schaden-Unfallversicherung.
19.3.1.5 Deckungsrückstellung
1291
Der Deckungsrückstellung kommt in den Bereichen
Lebensversicherung und Krankenversicherung besondere Bedeutung zu. Sie ist aber
auch für nach der Art der von Lebensversicherungen betriebenen
Versicherungszweige (Unfallversicherung) zu bilden. Grundsätzlich ist eine
Einzelberechnung zu fordern, wobei ua. mathematisch-statistische Methoden
insoweit zulässig sind, als sie zu einem annähernd gleichen Ergebnis führen.
1292
In der Lebensversicherung ist es das primäre Ziel, die Deckung
eines einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der
Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit zu gewährleisten.
Dazu sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen Kapitalansammlungen zu
berechnen, wobei als Grundlage der technische Geschäftsplan des Unternehmens
dient. In die Berechnung fließen insbesondere die Sterblichkeitsrate, der
Rechnungszinsfuß, Kosten und die Stornowahrscheinlichkeit ein. Zur Deckung der rechnungsmäßigen Abschlusskosten gibt es ein eigenes
Verfahren, wobei zu beachten ist, dass negatives Deckungskapital immer auf Null
aufgefüllt werden muss.
1293
Die Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung enthält
einen Sparvorgang (laut Vertrag). Dadurch entsteht ein individuelles Guthaben,
das aus den Sparteilen der geleisteten Nettoprämien angesammelt wird und in
seiner jeweiligen Höhe dem Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zufließen
muss.
1294
In der Krankenversicherung ist die Prämie auf Basis des für
die gesamte voraussichtliche Laufzeit zu erwartenden Morbiditätsrisikos derart
kalkuliert, dass konstante Prämien einem altersbedingt steigenden
Erkrankungsrisiko gegenüberstehen. Der Ausgleich erfolgt über die
Deckungsrückstellung (auch Alterungsrückstellung genannt). In ihr werden also
Teile der anfänglich im Verhältnis zum Risiko überhöhten Prämien
angesammelt, verzinst und später zur Auffüllung der nicht mehr ausreichenden
Prämien wieder aufgelöst.
1295
Die Alterungsrückstellung stellt keinen Sparvorgang im
herkömmlichen Sinn dar (im Unterschied zu Lebensversicherungen bei gemischten
Tarifen). Bei Auflösung des Vertrages hat daher der Versicherungsnehmer per
Vertragsklausel keinen Anspruch auf die bisher angesammelte
Alterungsrückstellung. In die Berechnung der Deckungsrückstellung bei der
Krankenversicherung fließen insbesondere die Sterblichkeitsrate, die
Schadenhäufigkeit, die Kostenhöhe und die Stornowahrscheinlichkeit ein.
19.3.1.6 Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
1296
Gemäß § 81l VAG sind Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle für die dem Grunde und der Höhe nach noch
nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag
eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche nach dem Bilanzstichtag
voraussichtlich anfallenden Schadenregulierungsaufwendungen zu bilden.
Grundsätzlich ist bei der Bildung der Rückstellung vom Einzelbewertungsprinzip
auszugehen (Ausnahme: Wenn die Eigenart eines Versicherungszweiges einer
Einzelermittlung entgegen steht).
19.3.1.6.1 Rückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen
1297
Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle hat gemäß § 81l VAG auch sämtliche
Regulierungsaufwendungen, die für die Erledigung der reservierten
Versicherungsfälle nach dem Bilanzstichtag anfallen, abzudecken. Da das VAG
keine genaue Definition des Begriffes Schadenregulierung trifft, ist eine
Interpretation aufgrund des § 66 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958
durchzuführen.
19.3.1.6.2 Auswirkung des § 15 Abs. 3 KStG 1988
1298
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
(inkl. der Rückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen) sind gemäß §
15 Abs. 3 in Verbindung mit § 26a Abs. 12 KStG 1988 mit 80% des Teilwertes
anzusetzen. Bei Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten
ist keine Kürzung vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass bei 30%, ab der
Veranlagung 2005 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt.
Beispiele
19.3.1.7 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
1299
Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen
gehören insbesondere:
19.3.1.7.1 Stornorückstellung
1300
Die Rückstellung für Storni von noch nicht bezahlten Prämien
ist eine Wertberichtigung zu den Prämienaußenständen.
19.3.1.7.2 Rückstellung für Großschäden
1301
Bei einer Rückstellung für Großschäden handelt es sich in
der Regel um Großrisiken, für die keine Erfahrungswerte für den
Schadensverlauf vorliegen. Beispiele für Großrisiken sind unter anderem die
Atomrisiken, Pharmarisiken und Umwelthaftpflichtrisiken. Diese Rückstellung
für Großschäden ist nur ausnahmsweise anstelle einer Schwankungsrückstellung
zu bilden, wenn kein ausreichend großes Kollektiv vorliegt.
19.3.1.7.3 Rückstellung für Verluste aus dem indirekten
Geschäft
1302
Diese Rückstellung kommt in der Regel dann vor, wenn Erträge
und Aufwendungen aus dem indirekten Geschäft ein Jahr zeitversetzt in die
Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden, und aufgrund von Mitteilungen
der Zedenten oder nach der Erfahrung damit gerechnet werden muss, dass aus den
Abrechnungen ein Verlust resultieren wird.
19.3.1.7.4 Rückstellung für drohende Verluste
1303
Eine Rückstellung für drohende Verluste ist in solchen Sparten
zu bilden, in denen anzunehmen ist, dass die Prämien in den kommenden Jahren
zur Deckung der Schäden und laufenden Kosten nicht ausreichen, die Verträge vom
Versicherungsunternehmen erst bei Ablauf aufgelöst und keine
Prämienanpassungen vorgenommen werden können.
19.3.2 Prämienrückerstattungen
19.3.2.1 Allgemeines
1304
Das Wesen der Prämienrückerstattung besteht darin, dass dem
Versicherungsnehmer jene Prämienteile rückerstattet werden, die zur Deckung
der mit der Leistung der Versicherungsunternehmen verbundenen Aufwendungen nicht
benötigt werden (Rückerstattung "überhobener" Beiträge).
19.3.2.2 Prämienrückerstattungen
1305
Gemäß § 17 Abs. 1 KStG 1988 sind Prämienrückerstattungen,
die auf Grund des Ergebnisses des direkten Versicherungsgeschäftes im
Eigenbehalt gewährt werden, abzugsfähig.
1306
Die im Gesetz angeführten Worte "für erfolgsabhängige
Prämienrückerstattungen" (Gewinnbeteiligungen) stellen klar, dass es sich
hierbei sachlich um eine Rückerstattung von zu hohen Prämien handeln müsse
und andere Überschüsse hierbei auszuscheiden haben. Damit soll die Grenze
zwischen (abzugsfähiger) Prämienrückerstattung und (zu versteuernder)
Gewinnverwendung klar gezogen werden.
1307
Da auf das Ergebnis des direkten Versicherungsgeschäftes im
Eigenbehalt hingewiesen wird, scheidet das indirekte Versicherungsgeschäft und
das Rückversicherungsgeschäft aus der Betrachtung aus.
1308
In § 17 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 wird in anderen
Versicherungszweigen als dem Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungsgeschäft
sogar die Ermittlung des Ergebnisses vorgeschrieben, wobei auch die
Nettoerträge der Kapitalanlagen, die den versicherungstechnischen
Rückstellungen und Rückstellungen für Prämienrückerstattungen zuzuordnen
sind, in die Berechnung des Überschusses einzubeziehen sind.
1309
Betreibt ein Versicherungsunternehmen ausschließlich das
Rückversicherungsgeschäft, ist das Rückversicherungsgeschäft dem direkten
Versicherungsgeschäft gleichzuhalten.
19.3.2.3 Rückstellungen für Prämienrückerstattungen
19.3.2.3.1 Allgemeines
1310
Infolge eines günstigeren Geschäftsverlaufes, anders als bei
der Kalkulation der Prämien angenommen, kommt es auf Grund des Ergebnisses des
direkten Versicherungsgeschäftes zu Überschüssen. In die Rückstellung für
Prämienrückerstattung werden jene Teile der Überschüsse eingestellt, die
nach der Satzung, nach den Versicherungsbedingungen oder auf Grund eines
Vorstandsbeschlusses bei der Erstellung des Jahresabschlusses für die
Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer gewidmet werden. Im Interesse einer
gerechten und gleichmäßigen Ausschüttungspolitik werden die Überschüsse
nicht sofort ausbezahlt bzw. dem einzelnen Vertrag zugewiesen, sondern zunächst
vorgetragen. Die Ausschüttung (Verwendung) der Rückstellung erfolgt in
Übereinstimmung mit den im Versicherungsvertrag eingegangen Verpflichtungen
durch Beschluss der zuständigen Organe (bei einer Aktiengesellschaft in der
Regel der Vorstand, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die
Mitgliedervertretung).
1311
Bei Veränderungen des steuerlichen Gewinnes von
Versicherungsunternehmen durch die Veranlagung oder Betriebsprüfung kommt es zu
keiner steuerlichen Anpassung der Rückstellung für Prämienrückerstattung.
Laut § 17 KStG 1988 ist das Ergebnis des direkten Versicherungsgeschäftes im
Eigenbehalt die Grundlage für die Zuweisung der Rückstellung für
Gewinnbeteiligung und erst wenn die durch die Finanzverwaltung vorgenommenen
Gewinnadaptierungen Eingang in die Handelsbilanz und damit in das Ergebnis des
direkten Versicherungsgeschäftes gefunden haben, kann von den zuständigen
Organen des Unternehmens unter Einhaltung der dafür vorgesehenen
Formvorschriften über diese Beträge entschieden werden. In den steuerlichen
Vorschriften ist jedoch keine Adaptierung dieses Ergebnisses an steuerliche
Veränderungen im gleichen Bilanzjahr vorgesehen.
19.3.2.3.2 Rückstellungen für Prämienrückerstattung in der
Lebensversicherung
1312
Bei Feststellung des Jahresabschlusses werden üblicherweise 80%
- 90% des Gewinnes der Rückstellung für Prämienrückerstattung zugewiesen.
Die Höhe der Zuführung richtet sich nach versicherungsmathematischen Grundlagen und nach den in den
Versicherungsbedingungen (Geschäftsplan) festgelegten Grenzen über das Ausmaß
und die Form der Gewinnzuteilung an die Versicherungsnehmer. Insofern wird
hiermit ein Betrag bestimmt, der durch die bilanzmäßige Darstellung
bekanntgemacht wird (erklärte Gewinnanteile).
1313
Verbleibt nach dieser Berechnung ein rückstellungsfähiger
Gewinn, wird dieser der Rückstellung zugeführt, ohne dafür eine bestimmte
Verfügung zu treffen. Diese zusätzliche Zuführung (Rückstellung für
künftige Verwendung) ist in begrenztem Umfang steuerlich abzugsfähig, wobei
auf eine Obergrenze für die gesamte Rückstellung für Beitragsrückerstattung
abzustellen ist. Die Obergrenze ergibt sich aus der Summe der im Bilanzjahr
innerhalb der Deckungsrückstellung erfolgten Übertragung auf die zugeteilten
Gewinnanteile und den erklärten Gewinnanteilen des Bilanzjahres.
19.3.2.3.3 Rückstellungen für Prämienrückerstattung in der
Krankenversicherung, Schadenversicherung und Unfallversicherung
1314
Bleibt derzeit frei.
1315
Die Höhe der Rückstellung wird versicherungsmathematisch nach
den vertraglichen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens berechnet.
Darüber hinaus kann eine Rückstellung für künftige Gewinnverwendung
innerhalb der Rückstellung für Prämienrückerstattung beschlossen werden. Der
steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag dieser Rückstellung für künftige
Gewinnverwendung ist mit der Summe der Ausschüttung des Bilanzjahres und den
beiden vorangegangenen Jahren begrenzt.
19.3.2.4 Mindestbesteuerung gemäß § 17 Abs. 3 KStG 1988
19.3.2.4.1 Allgemeines
1316
§ 17 Abs. 3 KStG 1988 bestimmt, dass Versicherungsunternehmen
mindestens 20% des nach den Vorschriften des EStG 1988 jeweils ermittelten
Gewinnes aus verschiedenen Versicherungszweigen zu versteuern haben, von dem der
für die Versicherten bestimmte Anteil (Rückstellung für
Prämienrückerstattung) noch nicht abgezogen ist (Mindestgewinn). Die Regelung
ist verfassungskonform (VfGH 11.10.2000, B 787/99-17).
1317
In die Berechnung ist nur die erfolgsabhängige Rückstellung
für Prämienrückerstattung einzubeziehen, nachdem nur diese im § 17 KStG 1988
geregelt ist.
1318
Die erfolgsunabhängige Rückstellung für
Prämienrückerstattung ist vom Schadensverlauf des einzelnen
Versicherungsvertrages abhängig und innerhalb des allgemeinen Steuerrechts
geregelt.
1319
Die Berechnung des Mindestgewinnes hat für jeden der im Gesetz
angeführten Teilbereiche gesondert zu erfolgen. Dabei ist auf die sachgerechte
Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Erträge in den entsprechenden
Teilbereichen zu achten.
Beispiel
19.3.2.4.2 Gewinne oder Verluste aus Organgesellschaften
1320
Da der § 17 Abs. 3 KStG 1988 als Vorschrift über einen
mindestens anzusetzenden Gewinn aus den einzelnen Versicherungsteilbereichen zu
verstehen ist, kürzt ein Verlust einer Organgesellschaft den Mindestgewinn und
es ist somit eine verringerte oder keine Körperschaftsteuer (abgesehen von der
Mindestkörperschaftssteuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988) zu bezahlen.
Beispiel
19.3.3 Risikorücklage
1321
Versicherungsunternehmen müssen seit der Einführung der
VAG-Novelle 1986 eine gemäß § 73a Abs. 1 VAG in der Bilanz gesondert
auszuweisende Risikorücklage bilden, wobei für kleine Versicherungsvereine
(gemäß § 62 VAG) 1994 in § 73a Abs. 3 VAG eine eigene Regelung getroffen
wurde. Die Risikorücklage dient der Sicherung der Existenz der
Versicherungsgesellschaft. Insbesondere dient sie damit der Abdeckung des
allgemeinen Unternehmerrisikos, welches sich bei Versicherungen aus dem Risiko
des versicherungstechnischen Geschäfts, dem Kapitalanlagerisiko und dem
Dienstleistungsrisiko inklusive allgemeiner Geschäftsrisiken zusammensetzt.
1322
Gemäß § 73a Abs. 2 VAG sind 0,6% der um die
Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen
Geschäfts, das sind das direkte und das indirekte Geschäft, eines Bilanzjahres
zuzuführen (Zuführungsgebot).
1323
Die Risikorücklage ist nur zur Deckung von sonst in der Bilanz
auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen
satzungsmäßigen und freien Rücklagen zu verwenden (Verwendungsbeschränkung).
1324
Die Zuführung und Auflösung der Risikorücklage war bis 1995
in vollem Umfang steuerwirksam, nach Art. 41 StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996
für die Veranlagung 1996 nur mehr zur Hälfte steuerwirksam und ab der
Veranlagung 1997 zur Gänze steuerneutral. Soweit für Veranlagungen vor 1997
steuerwirksame Risikorücklagen gebildet wurden, sind sie in den Jahren ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung
nachzuversteuern. Bei einer Veranlagung ab 1996 sind daher steuerneutral
gebildete Teile der Risikorücklage im Fall ihrer Verwendung auch steuerneutral
aufzulösen.
1325
Dies bedeutet:
- Erfolgte die Dotierung steuerwirksam, ist sowohl eine Verwendung als
auch eine Auflösung steuerwirksam,
- Erfolgte die Dotierung steuerneutral, ist sowohl eine Verwendung als
auch eine Auflösung steuerneutral,
- erfolgten Teile der Dotierung steuerwirksam und der Rest
steuerneutral, ist eine Aufteilung der Rücklagenauflösung in einen
steuerwirksamen und einen steuerneutralen Teil in jenem Verhältnis
vorzunehmen, das sich aus dem Verhältnis des steuerwirksam zum
steuerneutral gebildeten Risikorücklagenteils ergibt.
19.3.4 Verwaltungskostenrückstellung bei Pensionskassen
1326
Durch Art. II des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr.
106/1999, mit Wirkung ab dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli
1999, wurde klarstellend auch für Pensionskassen eine Art Maßgeblichkeit der
Erfordernisse zur Rückstellungsbildung für den Bereich der steuerlichen
Gewinnermittlung vorgesehen. Durch die Klarstellung wird zum Ausdruck gebracht,
dass die durch Gesetz bzw. Verordnung vorgesehene geschäftsplanmäßige
Rückstellung für nach Pensionsbeginn anfallende Verwaltungskosten schon vor
dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung dem Grunde und der Höhe nach als
abzugsfähige Betriebsausgabe anzuerkennen ist.
19.4 Genossenschaften
1327
Im Hinblick auf die Gewinnbesteuerung bei unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Genossenschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KStG
1988 ist vorrangig die Frage zu klären, ob die Zuwendungen der Genossenschaft
an ihre Mitglieder aus dem Mitgliedergeschäft Gewinnverteilung
(Einkommensverwendung) oder gewinnmindernde Betriebsausgaben darstellen.
Zuwendungen aus dem Nichtmitgliederzweckgeschäft stellen auf alle Fälle Einkommensverwendung dar und sind somit der Körperschaftsteuer
zu unterziehen (vgl. § 5 Z 9 lit. a und b KStG 1988).
1328
Insbesonders ist für die steuerliche Qualifizierung eine
Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten von Genossenschaften notwendig:
- Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche
Verwertungsgenossenschaften und Nutzungsgenossenschaften: Diese
Genossenschaften (zB Molkereigenossenschaften, Winzergenossenschaften
einerseits und Zuchtgenossenschaften, Weidegenossenschaften,
Maschinengenossenschaften andererseits) sind vorrangig im Absatzgeschäft
der von den Mitgliedern übernommenen Produkte tätig bzw. auf die Nutzung
landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
Betriebsgegenstände durch ihre Mitglieder ausgerichtet. Die
Geschäftstätigkeit beschränkt sich fast ausschließlich auf den Ankauf
und die anschließende Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern
produzierten, angelieferten Waren (zB Wein, Milch, Holz). Gemäß § 5 Z 9
lit. a und b KStG 1988 sind Befreiungen für bestimmte Genossenschaften
(landwirtschaftliche Nutzungsgenossenschaften und Winzergenossenschaften)
vorgesehen, wenn sich die Geschäftstätigkeit nur auf das
Mitgliedergeschäft beschränkt (siehe Rz 168, 169 und 1330 bis 1333) Die
Problematik, ob Warenrückvergütungen, Kaufpreisnachzahlungen und
Geschäftsanteilverzinsung Betriebsausgabe oder Einkommensverwendung
darstellen, ist bei den befreiten Erwerbsgenossenschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften nicht von Bedeutung.
- Verbrauchergenossenschaften: Diese sind ausschließlich im
Bezugsgeschäft tätige Genossenschaften (zB Konsumgenossenschaften), in dem
sie Waren an ihre Mitglieder (und Nichtmitglieder) verkaufen. Auf die
Aufhebung (VfGH 5.10.1994, G 252/93) der Sondervorschriften für
Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 13 KStG
1988 (aufgehoben durch VfGH gemäß BGBl. Nr. 401/1994) und § 8 Abs. 3 Z 2
zweiter Satz KStG 1988 (aufgehoben durch VfGH gemäß BGBl. Nr. 922/1994,
wirksam ab 25. November 1994) und § 11 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 (aufgehoben
durch BGBl. Nr. 201/1996, wirksam ab 1. Mai 1996) wird verwiesen.
- Landwirtschaftliche Einkaufsgenossenschaften und
Verkaufsgenossenschaften bzw. Warengenossenschaften: Diese Art der
Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften (zB
Raiffeisenlagerhäuser) ist für ihre Mitglieder sowohl im Absatzgeschäft
(Ankauf der von den Mitgliedern angelieferten landwirtschaftlichen Produkte und anschließenden Verkauf am freien Markt) als auch im
Bezugsgeschäft (Verkauf von Produkten an ihre Mitglieder) tätig.
Zusätzlich sind diese Genossenschaften verstärkt im Dienstleistungsbereich
(zB Baumärkte, Installationen, Werkstätten) im zunehmenden Ausmaß auch
gegenüber Nichtmitgliedern tätig.
1329
Auf Grund des Förderungsauftrages (§ 1 GenG) hat die
Genossenschaft ihre Mitglieder zu fördern, die Gewinnerzielungsabsicht sollte
daher nicht im Vordergrund stehen. Die Genossenschaft soll lediglich eine
Hilfseinrichtung für ihre Mitglieder darstellen. Steuerrechtlich muss trotzdem
an die rechtliche Selbständigkeit einer Genossenschaft (als
Körperschaftsteuersubjekt vergleichbar mit Kapitalgesellschaften) und den damit
verbundenen Folgen angeknüpft werden (siehe VfGH 4.10.1991, B 1408/90). Das
Genossenschaftsmitglied tritt der Genossenschaft als Anteilseigner in
gesellschaftsrechtlicher Beziehung, und als Kunde bzw. Lieferant in
Lieferverträgen gegenüber.
19.4.1 Steuerpflichtiger Bereich bei befreiten Genossenschaften
1330
Zu den im Zusammenhang mit dem Übergang der steuerbefreiten
Genossenschaften in die Steuerpflicht (bzw. Übergang von der Steuerpflicht in
die Steuerbefreiung) entstehenden Abgrenzungsfragen siehe Rz 1394 bis 1402.
19.4.1.1 Nach § 5 Z 5 KStG 1988 befreite Genossenschaften
1331
Für Agrargemeinschaften und andere in § 5 Z 5 KStG 1988
genannten Körperschaften ist auch die Rechtsform der Genossenschaft möglich.
Diese Genossenschaften sind insoweit steuerpflichtig, als sie
- einen Gewerbebetrieb unterhalten, der über den Umfang eines
Nebenbetriebes hinausgeht, oder
- einen solchen Gewerbebetrieb verpachten, oder
- Grundstücke entgeltlich für andere als landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung überlassen.
Siehe auch Rz 149 bis 151 und 1380 bis 1389.
19.4.1.2 Befreite Genossenschaften nach § 5 Z 9 KStG 1988
1332
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen (siehe Rz 166 bis
177) müssen im gesamten Besteuerungszeitraum vollständig vorliegen. Bei
Nichterfüllung der Voraussetzung geht die Steuerbefreiung grundsätzlich zur
Gänze verloren.
1333
Eine Ausnahme von dieser Grundregel bilden die so genannten
zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäfte. Dabei handelt es sich um solche
Geschäfte, die auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, oder behördlichen
Anordnungen auch mit Nichtmitgliedern getätigt werden müssen.
Nur der Gewinn aus diesen Nichtmitgliedergeschäften ist
steuerpflichtig.
Beispiele:
Eine Maschinengenossenschaft erhält aus öffentlichen
Mitteln eine Subvention zum Ankauf einer Maschine mit der Auflage, diese
Maschine allen Landwirten ihres Bereiches leihweise zu überlassen.
Eine Genossenschaft betreibt eine Brückenwaage mit
Öffentlichkeitspflicht.
19.4.2 Aktive Preispolitik
1334
Darunter ist eine unangemessene, dem Fremdvergleich nicht
standhaltende Preisgestaltung der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern zu
verstehen. Durch die beim Geschäftsabschluss (Einkauf oder Verkauf)
unmittelbare Weitergabe von Preisvorteilen an die Mitglieder wird das Entstehen
von Gewinnen bei der Genossenschaft verhindert. Die Vorteilszuwendungen im
Rahmen der "aktiven Preispolitik" sind als verdeckte Ausschüttung zu
behandeln. Die "aktive Preispolitik" kann in folgenden Bereichen
auftreten:
- im Absatzgeschäft: durch Verrechnung von überhöhten
Übernahmspreisen für die angelieferten Produkte an die Genossenschaft, und
- im Bezugsgeschäft: durch Verrechnung von Unterpreisen beim Verkauf
von Waren und Artikeln an die Mitglieder, und
- im Leistungsbereich: durch Verrechnung von Unkostenbeiträgen (bzw.
Verrechnung von Zuschlägen) ausschließlich an Nichtmitglieder bei
Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Anlagen
Beispiel 1:
Preisvorteile an die Mitglieder in Höhe von 5% bis 10% vom
fremdüblichen Marktpreis der angelieferten bzw. verkauften Produkte an die
Mitglieder erscheinen nicht angemessen und halten dem Fremdvergleich nicht
stand. Diese Beträge stellen bei der Genossenschaft Einkommensverwendung
dar und sind als verdeckte Ausschüttung zu behandeln.
Beispiel 2:
Die Weitergabe von Preisvorteilen im Bezugsgeschäft, die
durch größere Einkaufseinheiten von Lieferanten generell an Kunden
(Mitglieder und Nichtmitglieder) in gleicher Höhe weitergegeben werden, ist
als Betriebsausgabe (Rabatt) abzugsfähig.
Beispiel 3:
Wenn Genossenschaften im Zuge der Getreideübernahme nur den
Nichtmitgliedern Anlagenbenützungsgebühren, Zuschläge bei den
Trocknungsgebühren oder höhere Regiezuschläge in den Werkstätten
verrechnen, stellen diese Preisvorteile auf Grund der
Konditionendifferenzierungen bei den Mitgliedern verdeckte Ausschüttungen
dar.
Bezüglich steuerlicher Behandlung der offenen und verdeckten
Ausschüttung bei der Genossenschaft bzw. bei den Mitgliedern siehe Rz 1335 bis
1344.
19.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung
19.4.3.1 Warenrückvergütungen
1335
Warenrückvergütungen sind Rückzahlungen von Überschüssen
aus dem Mitgliedergeschäft an die Genossenschafter. Sie sind nach Jahreserfolg
und Jahresumsatz aus den Mitgliedergeschäften abhängige Vergütungen
(Umsatzdividenden), die nach Maßgabe der Häufigkeit der Inanspruchnahme der
Genossenschaft durch die einzelnen Mitglieder für die getätigten Umsätze im
Bezugsgeschäft und Absatzgeschäft im Nachhinein bezahlt werden, unabhängig
von der Kapitalbeteiligung. Die Verteilung der Gewinne durch Rückvergütungen
oder Geschäftsanteilverzinsung unter den Genossenschaftern ist in § 5 GenG
geregelt und ist laut § 27 GenG von der Generalversammlung zu beschließen.
1336
Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Rückvergütungen, die
von Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden und
aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, generell als
Einkommensverwendung bzw. offene Ausschüttung anzusehen und stellen trotz des
Förderungsauftrages gemäß § 1 GenG keine gewinnmindernden Betriebsausgaben
dar, unabhängig davon, ob die Vergütungen bereits am Beginn des
Wirtschaftsjahres dem Grunde und der Höhe nach feststehen oder erst am Ende des Wirtschaftsjahres beschlossen werden. Der Zusatz
"Mitgliedergeschäft" dient nur zur Klarstellung, denn die
Überschussverteilung aus dem "Nichtmitgliedergeschäft" stellt ohne
Zweifel Einkommensverwendung dar. In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Judikatur des VfGH (VfGH 5.10.1994, G 252/93) verwiesen, dem zufolge zwischen
den Einkaufsgenossenschaften und Verkaufsgenossenschaften und den
Verbrauchergenossenschaften keine steuerlichen Unterschiede zu erkennen sind und
die Sondervorschriften für Erwerbsgenossenschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 13 KStG 1988 als verfassungswidrig
aufgehoben wurden. Die rückbezahlten Beträge an die Genossenschaftsmitglieder
sind daher bei allen Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften
(auch bei den Verbrauchergenossenschaften) der Körperschaftsteuer zu
unterziehen und als offene Ausschüttung bzw. als verdeckte Ausschüttung (falls
diese Beträge von der Genossenschaft als Betriebsausgaben abgezogen wurden) an
die Genossenschaftsmitglieder zu behandeln.
1337
Bei den empfangenden Genossenschaftern (Landwirte und
Forstwirte, Privatpersonen) unterliegen die Rückvergütungen (wie auch die
restlichen Gewinnanteile eines Genossenschaftsanteiles) unabhängig von der
Zugehörigkeit der Genossenschaftsanteile zum Betriebs- oder Privatvermögen der
Endbesteuerung von Kapitalerträgen durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer
durch die Genossenschaft, die für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet
(vgl. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. b und § 95 Abs. 1 bis 3 EStG 1988).
1338
Bei Körperschaften als Genossenschaftsmitgliedern sind
derartige Beteiligungserträge aus Rückvergütungen (Kaufpreisrückvergütungen
und Kaufpreisnachzahlungen) von inländischen Erwerbsgenossenschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 befreit. Gemäß
§ 94 Z 2 EStG 1988 kann ein Kapitalertragsteuerabzug unterbleiben, wenn die
Beteiligung an der Genossenschaft mindestens 25% beträgt. Unter die
Beteiligungsertragsbefreiung fallen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 weiters
Gewinnanteile jeder Art (Geschäftsanteilverzinsung, Ausschüttung von
Dividenden) auf Grund eines Genossenschaftsanteiles (siehe Rz 506).
1339
Rückvergütungen der Erwerbsgenossenschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Genossenschaftsmitglieder können in
folgender Form nach Schluss des Wirtschaftsjahres geleistet werden:
- Kaufpreisrückvergütungen: Warenrückvergütungen, Warenrabatte für
Produkte und Artikel, welche die Mitglieder zu überhöhten Preisen im
Bezugsgeschäft von der Genossenschaft (bei günstiger Entwicklung von
Beschaffungspreisen) erworben haben. (zB Kunstdünger,
Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, Futtermittel, Treibstoffe und sonstige
Artikel aus den Lebensmittelmärkten und Baumärkten)
- Kaufpreisnachzahlungen: für Produkte (zB Getreide, Kartoffel, Holz,
Alternativprodukte, Milch, Wein), die von den Mitgliedern an die
Genossenschaft geliefert wurden. Vergütungen für zu geringe
Übernahmspreise bei späterer günstiger Entwicklung im Absatzgeschäft,
und
- Unkostenvergütungen: Rückzahlungen im Leistungsbereich der
Genossenschaft. Entweder wurden Leistungen der Mitglieder zu gering
vergütet oder von der Genossenschaft für ihre eigenen Leistungen zu hohe
Unkostenbeiträge eingehoben.
1340
Der Rückvergütung liegt ein Umsatzvorgang zu Grunde
(Liefervertrag) und auch ein genossenschaftsrechtlicher Grund, der für die
steuerliche Beurteilung (gewinnmindernder Rabatt bzw. Wareneinsatz oder
Gewinnverwendung) maßgeblich ist. Ein entscheidendes Kriterium für die
steuerliche Beurteilung (Betriebsausgabe oder Einkommensverwendung) ist, ob die
Leistung der Rückvergütung durch die Genossenschaft an die Mitglieder ihren
Rechtsgrund aus einem Liefervertrag oder dem Gesellschaftsvertrag abgeleitet.
Die Klärung dieser Frage ist schwierig, da der Empfänger der Rückvergütung
sowohl Anteilseigner als auch Kunde bzw. Lieferant ist.
1341
Mengenabhängige Rabatte und Lieferantenrabatte aus dem
Bezugsgeschäft der Genossenschaft, wie sie auch von anderen Firmen gewährt
werden bzw. unabhängig vom Erfolg der Genossenschaft gewährt werden
(Fremdvergleichsgrundsatz: auch Nichtmitgliedern) stellen keine
Rückvergütungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 dar, sondern gewinnmindernde
Erlösberichtigungen. Falls ein Rabattanspruch nur Genossenschaftern und nicht
allen Kunden (Nichtmitgliedern) zusteht, ist die Auszahlung solcher Vergütungen
als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen.
Beispiel:
Legt eine Einkaufsgenossenschaft und Verkaufsgenossenschaft
vor Beginn des Wirtschaftsjahres fest, dass nur die Mitglieder aus dem
Bezugsgeschäft nach Ende des
Jahres eine Kaufpreisrückvergütung in Höhe von 1% (2%,
3%) der bezogenen Waren erhalten, stellen diese Beträge
Einkommensverwendung dar.
1342
Kaufpreisnachzahlungen für angelieferte Produkte, deren Preise
nach Qualitätskriterien gestaffelt werden, sind keine Rückvergütungen gemäß
§ 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, sondern gewinnmindernd als Betriebsausgaben
(Wareneinsatz) abzugsfähig. Andererseits werden auch Preisabzüge (für
Reinigungskosten und Trocknungskosten der Genossenschaft) für mindere Qualität
der angelieferten Produkte an den Lieferanten weitergegeben und stellen
Qualitätsabschläge dar. Eine spätere Auszahlung von Teilen der festgelegten
Übernahmspreise (zB erst bei Weiterverkauf der Ernte oder nach erfolgter
Qualitätsbestimmung) stellt keine Rückvergütung dar, wenn diese
erfolgsunabhängig ist.
Beispiel 1:
Bei der Anlieferung von Gerste wird der Preis für
Futtergerste bezahlt. Falls die Qualitätsanforderungen stimmen und die
Gerste an Brauereien weiterverkauft werden kann, wird die Differenz zum
Übernahmspreis für die qualitativ höherwertige Braugerste nachbezahlt.
Diese Beträge sind keine Rückvergütungen, sondern Betriebsausgaben.
Beispiel 2:
Kaufpreisnachzahlungen an die Mitglieder in Höhe von 5% bis
10% vom üblichen Marktpreis der angelieferten Produkte erscheinen nicht
angemessen und halten dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht stand. Diese
Beträge stellen bei der Genossenschaft Einkommensverwendung dar und sind
entsprechend als verdeckte Ausschüttung zu behandeln.
Beispiel 3:
Werden im Zuge der Getreideanlieferung von Lieferanten
(Mitglieder und Nichtmitglieder) durch die Genossenschaft generell
Anlagenbenützungsgebühren oder Zuschläge bei den Trocknungsgebühren
verrechnet, und werden diese eingehobenen Unkostenbeiträge nach Ende des
Wirtschaftsjahres nur an die Mitglieder rückvergütet, stellen diese
Beträge eine verdeckte Ausschüttung bei den Mitgliedern dar.
1343
Gewinnverteilungen nach Höhe der Genossenschaftsanteile
(Geschäftsanteilverzinsung, Dividenden) stellen auf alle Fälle
Einkommensverwendung dar (siehe Rz 1345).
1344
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, dass
Kaufpreisrückvergütungen und Kaufpreisnachzahlungen an die Mitglieder bei der
Genossenschaft abzugsfähige Betriebsausgaben, entweder als Erlösberichtigungen
in Form von Rabatten oder als erhöhten
Wareneinsatz, darstellen. Bei den empfangenden Genossenschaftern
unterliegen diese Gutschriften folglich nicht der Endbesteuerung von
Kapitalerträgen.
Die von den landwirtschaftlichen Genossenschaften eingeräumten
Preisvorteile auf die üblichen Marktpreise an ihre Kunden (Mitglieder und
Nichtmitglieder)
- für den Ankauf von landwirtschaftlichen Produkten (bei Genossenschaft
erhöhte Preise für übernommene Waren von den Landwirten) durch
Preisnachzahlungen im Absatzgeschäft der Genossenschaften und
- für den Verkauf von Waren (durch Genossenschaft an ihre Abnehmer zu
ermäßigten Preisen) durch Rabattgewährungen im Bezugsgeschäft der
Genossenschaften
können entweder unmittelbar beim Warenaustausch (aktive
Preispolitik) oder nachträglich nach Abschluss des Wirtschaftsjahres
(Rückvergütungen) verrechnet werden. Derartige Preisnachzahlungen und
Rabattgewährungen bilden steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben (samt
Umsatzsteuerkorrektur), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Beschlüsse über die Gewährung von Preisvorteilen durch die
zuständigen Genossenschaftsorgane müssen im Voraus gefasst werden. Somit
können nur solche Vergütungsbeträge abgesetzt werden, die auf Ankäufe
und Verkäufe entfallen, die frühestens nach dem Tag der Beschlussfassung
getätigt werden.
- Die Beschlüsse müssen gehörig kundgemacht werden (Anschlag auf dem
Schwarzen Brett einer jeden Geschäftsstelle oder durch Aussendungen),
sodass gewährleistet ist, dass im Zeitpunkt des Umsatzes (Warenaustausches)
die Vergütungen, da den Kontrahenten bekannt, einen festen Preisbestandteil
bilden.
- Der Preisvorteil muss Genossenschaftsmitgliedern und Nichtmitgliedern
in gleicher Höhe gewährt werden, um dem Fremdvergleichsgrundsatz
standzuhalten.
- Die Vergütungen dürfen eine angemessene handelsübliche Höhe nicht
überschreiten. Als oberste Grenze einer noch zulässigen Vergütung kann
die Deckung im Warenbruttogewinn (Differenz zwischen Verkaufspreis und
Einstandspreis der betreffenden Ware) angesehen werden. Ausnahmen sind nur
in folgenden Fällen vertretbar:
- Zwingender Konkurrenzdruck
- Abverkauf von Ladenhütern
- Bewerbung eines neuen Artikels
- Werbemaßnahme
- Räumungsverkäufe.
- Die Auszahlung der Preisnachzahlungen oder Rabatte ist jeweils
spätestens bis Ende des Wirtschaftsjahres durchzuführen, das auf jenes
folgt, wofür der Rechtsanspruch besteht, oder die Genossenschaft hat die
bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Verständigungen der betroffenen
Lieferanten bzw. Kunden nachzuweisen, mit welchen den Empfängern die genaue
Höhe ihrer Ansprüche bekanntgegeben wird. Dieser Nachweis kann durch
Postbestätigungen, von den Empfängern gefertigte Empfangsbestätigungen
oder Listen erbracht werden. Die bloße Verbuchung des Vergütungsbetrages,
auch wenn diese auf dem Kontokorrentkonto erfolgt, ersetzt nicht die
belegmäßige Verständigung.
- Die Verständigung der Empfänger mittels Belegen, die den im § 11
UStG 1994 enthaltenen Erfordernissen für Rechnungen und Gutschriften
entsprechen, ist auch deswegen geboten, weil die Genossenschaften nur bei
Vorliegen von umsatzsteuergerechten Belegen berechtigt sind, ihre
abziehbaren Vorsteuern um die auf die Preisnachzahlungen entfallenden
Umsatzsteuerbeträge zu erhöhen bzw. ihre abzuführende Umsatzsteuer um die
auf die Rabatte entfallenden Umsatzsteuerbeträge zu mindern.
- Sollten Preisnachzahlungen bzw. Rabatte bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Anspruch auf
diese Preisvorteile entstanden ist, weder ausbezahlt noch mit den einzelnen
Vergütungsberechtigten belegmäßig abgerechnet (unabhängig ob bereits
verfügbar) worden sein, sind diese Beträge der Körperschaftsteuer zu
unterziehen.
19.4.3.2 Geschäftsanteilverzinsung
1345
Die Geschäftsanteilverzinsung stellt ebenfalls eine Verteilung
des Gewinnes an das Genossenschaftsmitglied dar. Sie ist vergleichbar mit einer
Dividende, die für Kapitalbindung an der Genossenschaft bezahlt wird und nach
Maßgabe der Kapitalbeteiligung dem Mitglied zu Gute kommt. Eine Verzinsung der
von den Genossenschaftsmitgliedern gezeichneten und eingezahlten
Geschäftsanteile durch die Erwerbsgenossenschaften und
Wirtschaftsgenossenschaften stellt auf alle Fälle eine Ausschüttung dar. Die
an die Mitglieder bezahlten Zinsen mindern daher nicht den
körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der Genossenschaft, unabhängig davon, ob
der Beschluss der Genossenschaft vor oder nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr
getroffen wurde. Der Jahreserfolg der Genossenschaft sowie die Höhe bzw. der
Prozentsatz der bezahlten Zinsen sind für die steuerliche Beurteilung ebenfalls
irrelevant. Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung bei der
Genossenschaft und Endbesteuerung von Kapitalerträgen bei den Empfängern siehe
Rz 1335 bis 1344.
19.5 Gemeinnützige Bauträger
19.5.1 Steuerpflichtiger Bereich und Abgrenzung
19.5.1.1 Gewinnermittlung
19.5.1.1.1 Allgemeines
1346
Gemeinnützige Bauvereinigungen fallen, soweit sie infolge
begünstigungsschädlicher Geschäfte oder Verwaltung von Eigenkapital im Sinne
des § 7 Abs. 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unbeschränkt steuerpflichtig
sind, unter § 7 Abs. 3 KStG 1988. Diesbezüglich sind daher alle Einkünfte (§
2 Abs. 3 EStG 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 EStG 1988)
zuzurechnen.
1347
Die Gewinnermittlung für die steuerpflichtigen Bereiche hat in
gesondert gekennzeichneten Rechnungskreisen innerhalb der Buchhaltung der
gemeinnützigen Bauvereinigung zu erfolgen. Gesonderte Rechnungskreise sind
einerseits für die steuerpflichtigen Geschäfte und andererseits für die
Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (siehe Rz 1360 bis 1365) einzurichten.
19.5.1.1.2 Rechnungskreis für die begünstigungsschädlichen
Geschäfte
1348
Der Rechnungskreis für die begünstigungsschädlichen
Geschäfte ist vom Beginn bis zum Ende (siehe Rz 213) der Geschäfte zu führen.
In den Rechnungskreis sind auch allfällige vor dem Beginn des Geschäftes
angefallene Kosten (zB Vorplanung) miteinzubeziehen. Unterhält die
gemeinnützige Bauvereinigung mehrere begünstigungsschädliche Geschäfte, ist
nicht für jedes Geschäft ein eigener Rechnungskreis einzurichten, sondern
erstreckt sich der besondere Rechnungskreis auf sämtliche Geschäfte.
1349
Der Gewinn ist für sämtliche im gesonderten Rechnungskreis
zusammengefassten begünstigungsschädlichen Geschäfte nach § 5 EStG 1988 so
zu ermitteln, als ob ein Betrieb vorläge. Der Gewinnermittlungszeitraum
entspricht dem handelsrechtlichen Bilanzierungszeitraum. Innerhalb des gesonderten
Rechnungskreises gelten die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften
uneingeschränkt. Es ist somit nicht der ausgewiesene Gesamtgewinn
(Gesamtverlust) der gemeinnützigen Bauvereinigung auf den steuerfreien und
steuerpflichtigen Teil aufzuteilen, sondern der Gewinn innerhalb des durch den
gesonderten Rechnungskreis bestimmten steuerpflichtigen Teiles unabhängig vom
Gesamtgewinn (Gesamtverlust) zu ermitteln. Es kann sich daher auch bei Vorliegen
eines Gesamtverlustes (oder Gesamtgewinnes) ein Gewinn (oder Verlust) im
steuerpflichtigen Bereich ergeben.
19.5.1.1.3 Aufteilungsgrundsätze
1350
Die Gemeinnützige Bauvereinigung hat das Betriebsvermögen,
soweit es den begünstigungsschädlichen Geschäften dient, dem
steuerpflichtigen Bereich zuzurechnen. Hinsichtlich gemischt genutzter
körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Baumaschinen) hat die
Zurechnung zum steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Vermögen nach dem
Überwiegensgrundsatz, bei Grundstücken des Anlagevermögens nach den
Quotengrundsätzen der EStR 2000 Rz 566 bis 572 zu erfolgen.
1351
Die Gemeinnützige Bauvereinigung hat alle Aufwendungen und
Erträge, die durch begünstigungsschädliche Geschäfte veranlasst sind, im
gesonderten Rechnungskreis zu erfassen. Soweit eine direkte Zurechnung von
Aufwendungen und Erträgen nicht möglich ist, hat die Aufteilung auf den
steuerfreien und steuerpflichtigen Bereich anhand eines Schlüssels zu erfolgen.
Dazu sind die aufzuteilenden Beträge den entsprechenden Kostenstellen und
Ertragspositionen in den einzelnen Geschäftskreisen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuzuweisen.
1352
Als Aufteilungsschlüssel ist das Verhältnis der innerhalb
dieser Kostenstellen und Ertragspositionen direkt dem steuerpflichtigen und
steuerfreien Bereich zurechenbaren Aufwendungen und Erträge heranzuziehen.
Aufwendungen und Erträge aus der Vermögensverwaltung (siehe Rz 199) sind in
die Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die vor dem Beginn eines Geschäftes
angefallenen Kosten (zB Vorplanung) sind, unabhängig vom Zeitpunkt ihres
Entstehens, in der ersten Periode zu verrechnen, in der das Grundgeschäft
steuerlich zu erfassen ist.
1353
Im Interesse einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise sind
bei der dargestellten Zuordnung bzw. Aufteilung des Betriebsvermögens bzw. der
Aufwendungen und Erträge Bagatellanteile zu vernachlässigen. Ein
Bagatellanteil ist in der Regel dann anzunehmen, wenn er weniger als 2% des
Vermögensbestandteiles bzw. Aufwandes oder Ertrages beträgt.
19.5.1.2 Verlustabzug
1354
Ein Verlustabzug aus dem gesonderten Rechnungskreis kann gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein
Ausgleich mit den steuerlichen Einkünften aus der Verwaltung von Eigenkapital
im Sinne des § 7 Abs. 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (siehe Rz 1360) ist
aber gemäß § 6a Abs. 2 KStG 1988 nicht möglich.
19.5.1.3 Eintritt und Ende der Teilsteuerpflicht
1355
Die Teilsteuerpflicht hinsichtlich genehmigter
Ausnahmegeschäfte entsteht mit Aufnahme des einzelnen Geschäftes (siehe Rz
213). Nach § 18 Abs. 3 KStG 1988 ist § 18 Abs. 2 KStG 1988 hinsichtlich jedes
einzelnen Geschäftes anzuwenden.
Wird ein genehmigtes Ausnahmegeschäft abgeschlossen, endet mit
dem Zeitpunkt der Beendigung die Teilsteuerpflicht hinsichtlich dieses
Geschäftes. § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 KStG 1988 ist
anzuwenden; der sich daraus ergebende Unterschiedsbetrag ist im Rahmen der
Jahresveranlagung gemeinsam mit dem laufenden Gewinn aus noch weitergeführten
Ausnahmegeschäften zu versteuern. Der gesonderte Rechnungskreis ist bis zum
Abschluss aller Ausnahmegeschäfte weiterzuführen.
Zur Teilsteuerpflicht hinsichtlich Verwaltung von Eigenkapital
im Sinne des § 7 Abs. 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz siehe Rz 1362 bis
1365.
19.5.1.4 Eintritt und Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
1356
Eine gemeinnützige Bauvereinigung wird unbeschränkt
steuerpflichtig, wenn die Landesregierung gemäß § 35
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die Gemeinnützigkeit aberkennt, ein
begünstigungsschädliches Geschäft ohne Antragstellung nach § 6a Abs. 2 KStG
1988 begonnen wird oder die Buchführung so schwere formelle oder materielle
Mängel aufweist, dass ihre sachliche Richtigkeit und daher auch die Richtigkeit
der Zuordnung zum steuerfreien und steuerpflichtigen Bereich in
Zweifel zu ziehen ist. Für Wirtschaftsjahre, für die der gemeinnützigen
Bauvereinigung der Bestätigungsvermerk erteilt wurde, ist grundsätzlich von
der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auszugehen.
1357
Anerkennt die Landesregierung eine gemeinnützige Bauvereinigung
erstmalig oder nach einer Entziehung gemäß § 35
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz neuerlich als gemeinnützig, scheidet sie mit
Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes, der auf den Anerkennungsbescheid folgt,
aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus.
1358
Dies gilt sinngemäß, wenn die dargestellten
Buchführungsmängel nicht mehr bestehen. Die Einschränkung der Steuerpflicht
tritt mit dem Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes, für den eine
ordnungsmäßige Buchführung wieder gegeben ist, wieder in Kraft. § 18 Abs. 1
KStG 1988 ist anzuwenden. Im Falle der rückwirkenden Anerkennung der
Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz gilt der
dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Beginn des Gewinnermittlungszeitraumes
als maßgeblicher Stichtag.
19.5.1.5 Mindestkörperschaftsteuer
1359
Eine Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG 1988
(siehe Rz 1498 bis 1520) fällt nur dann an, wenn die gemeinnützige
Bauvereinigung teilsteuerspflichtig ist. Beginn und Ende der
Mindestkörperschaftsteuerpflicht richten sich nach dem Beginn und Ende der
Teilsteuerpflicht (siehe Rz 1350 bis 1353) sowie nach den allgemeinen
Bestimmungen hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuer (siehe Rz 1503 bis
1510).
19.5.2 Eigenkapitalrücklage
19.5.2.1 Begriff
1360
Eine gemeinnützige Bauvereinigung, die über Eigenkapital
verfügt, das nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände oder der
vorausschauenden Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes und sich daraus
ergebender Finanzierungserfordernisse verwendet wurde, hat dieses Eigenkapital
(Reservekapital) gemäß § 7 Abs. 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre für Geschäfte im
Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu verwenden.
19.5.2.2 Ermittlung des Eigenkapitals (Reservekapital) gemäß
§ 7 Abs. 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1361
Das Eigenkapital (Reservekapital) wird wie folgt ermittelt:
Eigenkapital
+ langfristiges Fremdkapital
- betriebsnotwendiges Anlagevermögen
- betriebsnotwendiges Umlaufvermögen
Summe >0 ergibt Reservekapital
19.5.2.3 Steuerliche Behandlung des Eigenkapitals
(Reservekapital) gemäß § 7 Abs. 6 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1362
Als Anreiz für die widmungsgemäße Verwendung des
Eigenkapitals durch gemeinnützige Bauvereinigungen sind gemäß § 6a Abs. 4
KStG 1988 Erträge aus der Vermögensverwaltung nur insoweit steuerfrei, als das
ertragsbringende Vermögen zum "Normalbestand" zu zählen ist. Sammelt
eine gemeinnützige Bauvereinigung darüber hinaus "Reservevermögen"
(Eigenkapital, das nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände oder der
vorausschauenden Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes verwendet wurde)
an, sind die daraus resultierenden Erträge grundsätzlich steuerpflichtig.
1363
Die Steuerpflicht kann allerdings insoweit vermieden werden, als
das "Reservekapital" innerhalb von fünf Jahren einer
widmungsgemäßen Verwendung im Sinn des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
zugeführt wird. Dies wird dadurch erreicht, dass die entsprechenden Erträge in
eine zunächst steuerfreie Rücklage eingestellt werden, die sodann nach
Maßgabe des Abbaus des "Reservekapitals" innerhalb eines
Fünfjahreszeitraums steuerneutral aufgelöst wird. Eine so genannte Baupause im
Sinne des § 7 Abs. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hemmt die
Verwendungsfrist insoweit, als sie sich auf (volle) Wirtschaftsjahre erstreckt.
1364
Dabei gilt folgendes:
- Die Bildung einer Rücklage steht im kaufmännischen Ermessen, die
Verwendung der Rücklage hingegen nicht.
- Gebildete Rücklagen sind nur in jenem Verhältnis als verwendet
anzusehen, in dem das verwendungspflichtige Eigenkapital abgebaut wird.
- Die Relation des Kapitalabbaues ist stets auf den Stand des jeweiligen
Vorjahres zu beziehen, sodass im Falle eines Gleichstandes oder einer
späteren Erhöhung des verwendungspflichtigen Eigenkapitals eine
bestimmungsgemäße Verwendung unterbleibt.
- Die sich aus der Verhältnisrechnung ergebende für die
bestimmungsgemäße Verwendung maßgebende Prozentzahl ist auf den Stand der
Rücklage zum vorangegangenen Bilanzstichtag und den im betreffenden Jahr
zugeführten Rücklagenteil zu beziehen. Im Hinblick auf die fünfjährige
Verwendungspflicht müssen die jährlichen Zuführungen zur Rücklage daher
evident gehalten werden.
- Die bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage ist steuerneutral.
- Rücklagen oder Rücklagenteile, die innerhalb der fünfjährigen
Verwendungsfrist nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnten, sind im
fünften dem Bildungsjahr folgenden Wirtschaftsjahr mit einem
zwanzigprozentigen Zuschlag steuerwirksam aufzulösen.
1365
Die Berechnung der Rücklage (RL) bzw. ihre steuerfreie
Auflösung hat wie folgt zu erfolgen:
Formel und
Beispiel
19.6 Betriebe gewerblicher Art
19.6.1 Einkünfte und Abgrenzung zur Trägerkörperschaft
19.6.1.1 Einkünfteermittlung
1366
Zum Begriff des Betriebes gewerblicher Art siehe Rz 65 bis 74,
zum Einkommensbegriff siehe Abschnitt 3.2.6.
Den Betrieb gewerblicher Art trifft, soferne nicht die Befreiung
nach § 5 Z 6 KStG 1988 wegen Verfolgung begünstigter Zwecke (siehe Abschnitt
2.6 und 19.8.3) greift, die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2
KStG 1988.
19.6.1.2 Abgrenzung zur Körperschaft öffentlichen Rechts
1367
Die fingierte Steuersubjekteigenschaft des Betriebes
gewerblicher Art hat zur Folge, dass seine Beziehungen zur Trägerkörperschaft
so zu sehen sind, als ob die Trägerkörperschaft der einzige Gesellschafter des
Betriebs gewerblicher Art wäre (siehe Rz 64). Unbeschadet der Tatsache, dass
zivilrechtlich nur die Trägerkörperschaft als Rechtssubjekt existiert, sind
also gewinnbeeinflussende Leistungsbeziehungen mit dem Betrieb gewerblicher Art
kraft schuldrechtlicher Vereinbarungen entsprechend den Regeln für Verträge
zwischen nahen Angehörigen abgabenrechtlich anzuerkennen. Es sind daher im
Verhältnis des Betriebes gewerblicher Art zur Trägerkörperschaft auch die
Grundsätze über verdeckte Ausschüttungen zu beachten.
1368
Die nachhaltige Überlassung von Wirtschaftsgütern durch die
Trägerkörperschaft an den Betrieb gewerblicher Art ist grundsätzlich als
gesellschaftsrechtliche Einlage zu werten, welche nach § 6 Z 14 EStG 1988 als
Tausch zu bewerten ist. Die einem Museumsbetrieb dienenden Gebäude und
Kunstschätze gehen nicht in das Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher
Art über; diesem wird lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt. Unerheblich ist,
ob vom Betrieb gewerblicher Art ein angemessenes Entgelt entrichtet wird oder
die Nutzungseinlage unentgeltlich erfolgt.
1369
Zur Behandlung von Konzessionsabgaben siehe Rz 1015 Stichwort
"Konzessionsabgaben".
1370
Entnimmt die Körperschaft öffentlichen Rechts den vom Betrieb
gewerblicher Art erzielten Gewinn, liegt eine steuerneutrale
Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 vor. Dies gilt auch,
wenn der entnommene Gewinn einem anderen Betrieb gewerblicher Art derselben
Körperschaft öffentlichen Rechts zugeführt wird (VwGH 7.6.1972, 0763/70).
19.6.2 Gewinnermittlung
1371
Der Gewinn ist für jeden einzelnen oder steuerwirksam
zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art (siehe Rz 64 bis 79) gesondert zu
ermitteln. Grundsätzlich kommen alle Gewinnermittlungsarten des EStG 1988
(Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, freiwillige
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988, Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG
1988 wegen Überschreiten der Buchführungsgrenzen des § 125 BAO) in Betracht.
Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart ist § 4 Abs. 10 EStG 1988 zu beachten.
Die Sondervorschriften der Gewinnermittlung des KStG 1988 sind zu
berücksichtigen (siehe Rz 282 bis 360).
1372
Betriebe gewerblicher Art, die nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, die also ein
vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe nach § 1 HGB oder ein Handelsgewerbe
nach § 2 HGB betreiben, haben ihren Gewinn auf Grund der Sondervorschrift des
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln. Diese Verpflichtung
besteht unabhängig davon, ob das vom Betrieb gewerblicher Art unterhaltene
Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht. Fehlt es an einer
entsprechenden Buchführung, ist der Gewinn nach § 184 BAO unter Beachtung der
Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln.
1373
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung ist weiters zu beachten:
- Soweit Befreiungstatbestände des § 3 EStG 1988 auf Körperschaften
anwendbar sind, gelten sie auch für Betriebe gewerblicher Art.
- Da die Einkunftsart Gewerbebetrieb vorliegt, stehen die für die
betrieblichen Einkunftsarten geltenden Investitionsbegünstigungen zu.
- Betreffend Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen nimmt § 14 Abs.
11 EStG 1988 die Betriebe gewerblicher Art ausdrücklich von dem sonst
gemäß § 14 Abs. 5 und 7 Z 7 EStG 1988 gegebenen Erfordernis der
Wertpapierdeckung aus.
- Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes gewerblicher Art ist
ein allfälliger Veräußerungsgewinn gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 24 EStG 1988 steuerpflichtig. Der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG
1988 steht zu.
1374
Wechselt ein Betrieb gewerblicher Art von der unbeschränkten
zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt (zB durch Erlangen oder Wegfall
der Begünstigungen der §§ 35, 37 oder 38 BAO; oder durch Verlegung der
Geschäftsleitung in das Ausland), ist § 18 KStG 1988 anzuwenden (siehe Rz 1394
bis 1402).
19.6.3 Steuerpflichtige gesellige Veranstaltungen
1375
Entgeltliche gesellige Veranstaltungen als Betrieb gewerblicher
Art, welche die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des § 5 Z 12 KStG 1988
erfüllen, sind zur Gänze von der Körperschaftsteuer befreit. Bei
Überschreiten der Grenzen ist der Betrieb zur Gänze steuerpflichtig und sind
die allgemein für Betriebe gewerblicher Art geltenden Grundsätze zu beachten.
19.6.4 Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand
19.6.4.1 Rechnungskreise für Versorgungsbetriebe
1376
Betriebe, die von juristischen Personen des privaten Rechts
geführt werden, sind gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz KStG 1988 grundsätzlich
nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften zu besteuern. Somit finden
im Falle der Vergesellschaftung von Betrieben gewerblicher Art die für die
Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art normierten Grundsätze keine
Anwendung. Dies gilt auch, wenn alle Anteile an der juristischen Person privaten
Rechts von Körperschaften öffentlichen Rechts gehalten werden.
1377
Abweichend von diesem Prinzip ermöglicht § 2 Abs. 4 dritter
Satz KStG 1988 das Führen eines Versorgungsbetriebeverbundes im Rahmen einer
juristischen Person privaten Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
An einer juristischen Person privaten Rechtes sind unmittelbar
oder mittelbar (über andere Körperschaften oder Mitunternehmerschaften)
ausschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligt. Die juristische
Person privaten Rechts erfüllt – möglicherweise neben anderen
Geschäftsbereichen – die Funktion eines Versorgungsbetriebes im Sinne des §
2 Abs. 3 KStG 1988. Für die Versorgungsaktivitäten wird ein eigener
Rechnungskreis eingerichtet, in welchem getrennt vom sonstigen Rechenwerk der
Körperschaft alle Aktiva, Passiva, Aufwendungen und Erträge des Verbundes zu erfassen
sind. Durch die in § 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 normierte Aussage, dass
die in einem gesonderten Rechnungskreis geführten Aktivitäten im Sinne des §
2 Abs. 3 KStG als einheitliche Tätigkeit gelten, auch wenn bei den einzelnen
Tätigkeiten die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen, ist somit der
Verlustausgleich innerhalb des Verbundes sichergestellt, mit den Gewinnen und
Verlusten aus den übrigen Geschäftsfeldern aber nicht verrechenbar.
Zur Frage der Anwendung der Liebhabereigrundsätze siehe Rz 340.
19.6.4.2 Abgrenzungsfragen
19.6.4.2.1 Liebhaberei bei Versorgungsverbundbetrieben in Form
von Körperschaften privaten Rechts
1378
Die LVO, BGBl. Nr. 33/1993 hat gemäß § 5 Z 2 der Verordnung
auf juristische Personen privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar
ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, soweit
§ 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 anzuwenden ist, keine Wirkung. Ist das
Ergebnis des für Versorgungsaktivitäten einer juristischen Person privaten
Rechtes gesondert eingerichteten Rechnungskreises nachhaltig negativ, ist daher
nicht nach Maßgabe der LVO, sondern nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen,
ob die Voraussetzungen einer Einkunftsquelle erfüllt werden oder Liebhaberei
vorliegt. Siehe weiters Rz 340.
19.6.4.2.2 Verdeckte Ausschüttung bei
Versorgungsverbundbetriebe in Form von Körperschaften privaten Rechts
1379
§ 2 Abs. 4 vierter Satz KStG 1988 schließt ausdrücklich aus,
dass auf das Zusammenfassen zu einem Versorgungsvertriebsverbund in Form einer
Körperschaft privaten Rechtes die Bestimmung über verdeckte Ausschüttungen
des § 8 Abs. 2 KStG 1988 angewendet wird. Diese Rechtsfolge könnte sonst
eintreten, wenn eine privatrechtliche Körperschaft - zum Vorteil der als
Gesellschafterin fungierenden Körperschaft öffentlichen Rechts - mit
gewinnlosen Betrieben gewerblicher Art belastet wird.
19.7 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform,
Siedlungsträger
19.7.1 Begriffsbestimmung
1380
Der Begriff der Personengemeinschaften in Angelegenheiten der
Bodenreform umfasst
- Agrargemeinschaften
- Zusammenlegungsgemeinschaften, Flurbereinigungsgemeinschaften
- Bringungsgemeinschaften.
Zur Begriffsbestimmung siehe Rz 49 bis 53.
Zum Begriff der Siedlungsgemeinschaften siehe ebenfalls Rz 54.
19.7.2 Umfang der Steuerpflicht
19.7.2.1 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der
Bodenreform und Siedlungsträger, die Körperschaften des privaten Rechts sind
1381
§ 5 Z 5 KStG 1988 befreit Personengemeinschaften in
Angelegenheiten der Bodenreform sowie Siedlungsträger von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht, sieht aber gleichzeitig Ausnahmen davon vor.
Erzielen diese Körperschaften
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb(ausgenommen land- und
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe),
- Einkünfte aus der Verpachtung eines solchen Gewerbebetriebes,
- Einkünfte aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von
Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,
sind sie insoweit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Beispiel:
Es werden Grundstücke für Zwecke des Skisports oder
Golfsports überlassen.
1382
Die Teilsteuerpflicht erstreckt sich aber nicht auf solche
Nutzungsentgelte, die zu den Nebengeschäften und Hilfsgeschäften des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes gehören.
Darunter fallen Entschädigungen für den Entgang von
Betriebseinnahmen oder für höhere Betriebsausgaben in der Land- und
Forstwirtschaft.
Immer dann, wenn durch die Zahlung neben der Abgeltung der
Einschränkung der Nutzbarkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Entwertung des Grundstückes auch ein
Entgelt für die Benutzung der Grundfläche selbst geleistet wird, ist der Teil,
der auf diese Nutzungsüberlassung entfällt, in die Teilsteuerpflicht
einzubeziehen. Dies gilt auch für Einmalabfindungen. Zu den Grundstücken
zählen nur bebaute und unbebaute Grundstücke und Gebäudeteile.
Die insgesamt für die Grundstücksüberlassung bezogenen
Entgelte sind daher nach den tatsächlichen Verhältnissen in einen der Land und
Forstwirtschaft zuzurechnenden Anteil und einen für Nutzungsüberlassung
aufzuteilen. Tritt durch die Nutzungsüberlassung eine tatsächliche
Nutzungsänderung des gesamten Grundstückes oder von Teilen ein, erfolgt
insoweit ein Ausscheiden aus der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Das
Entgelt stellt keine Entschädigung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich
dar.
Beispiel:
Bei Überlassung an einen Schiliftbetreiber wird die durch
den Wald geschlagene Lifttrasse zum Ausscheiden des Grundstücksteiles aus
der forstwirtschaftlichen Nutzung führen. Ebenso scheiden jene
Grundstücksteile auf denen Berg- oder Talstation errichtet werden aus der
land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aus.
1383
Vertraglich vereinbarte Entgeltsaufteilungen sind von der
Abgabenbehörde auf ihr Übereinstimmen mit den tatsächlichen örtlichen
Verhältnissen zu überprüfen. Es bestehen aber im Allgemeinen keine Bedenken,
wenn 30% der Gesamtzahlung, sofern diese im Einzelfall die in der EStR 2000 Rz
4245 angegebenen Höchstbeträge nicht übersteigt, dem nicht steuerpflichtigen
Teil zugerechnet werden. Gutachten der Agrarbehörden oder von diesen
festgelegte Aufteilungen können als Entscheidungshilfe herangezogen werden,
haben aber keine Bindungswirkung.
Hinsichtlich der Entschädigungen für Handymasten ist die
Bestimmung der EStR 2000 Rz 4245a analog anwendbar.
Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften ist möglich. Zur
Gewinnermittlung siehe Rz 596 bis 620.
Als Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die nach
§ 5 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind,
besteht darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 (beschränkte)
Steuerpflicht für Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 (siehe
Rz 1466 bis 1480).
1384
Die Veräußerung von Grundstücken ist nicht
körperschaftsteuerpflichtig, außer bei Grundstücken, die zu einem nicht land-
und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören. Gewinne oder Verluste aus
der Veräußerung oder Entnahme sowie sonstige Wertänderungen von Grund und
Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur zu berücksichtigen, wenn die
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 erfolgt.
19.7.2.2 Personengemeinschaften in Angelegenheiten der
Bodenreform und Siedlungsträger, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind
1385
Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Betriebe gewerblicher Art
der Personengemeinschaften in Angelegenheiten der Bodenreform und der
Siedlungsträger (unbeschränkte Steuerpflicht). Der Betrieb gewerblicher Art
ist Körperschaftsteuersubjekt. Mehrere Betriebe gewerblicher Art können nicht
als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt werden.
1386
Als Betrieb gewerblicher Art gilt auch die entgeltliche
Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken, zB Überlassung zu Wohnzwecken, zum Betrieb eines Schiliftes, eines
Golfplatzes, zur Aufstellung von Strommasten oder einer Mobilfunkanlage); siehe
auch Rz 88.
Beispiel:
Eine (als Körperschaft öffentlichen Rechts zu
beurteilende) Agrargemeinschaft betreibt ein Sägewerk und vermietet
Wohnungen. Mit dem Sägewerk erwirtschaftet sie einen Verlust von 10.000
Euro, aus der Vermietungstätigkeit erzielt sie einen Überschuss von 20.000
Euro. Das Sägewerk und die Vermietungstätigkeit sind als Betriebe
gewerblicher Art von einander unabhängige Körperschaftsteuersubjekte.
Überschuss und Verlust der beiden Betriebe gewerblicher Art können nicht
saldiert werden.
1387
Ist der Betrieb gewerblicher Art nach handelsrechtlichen
Vorschriften zur Buchführung verpflichtet, ist der Gewinn nach § 5 EStG 1988
zu ermitteln (§ 7 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988). Im Übrigen richtet sich die
Buchführungspflicht nach § 125 BAO. Der (fiktive) Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 3 KStG 1988
stellt dabei keinen Betrieb im Sinne des § 125 Abs. 1 lit. a BAO dar.
1388
Als inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
diese Personengemeinschaften und Siedlungsträger gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 KStG
1988 selbst Körperschaftsteuersubjekt und mit ihren Einkünften im Sinne des §
21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig (siehe Rz 1466 bis 1473).
1389
Die Veräußerung von Grundstücken ist nicht
körperschaftsteuerpflichtig, ausgenommen es handelt sich dabei um nicht zum
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Vermögen. Gewinne oder
Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme sowie sonstige Wertänderungen von
Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur zu berücksichtigen,
wenn der Betrieb gewerblicher Art den Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt.
19.8 Steuerpflichtiger Bereich von gemeinnützigen
Körperschaften außerhalb der Vereine
19.8.1 Kapitalgesellschaften
19.8.1.1 Allgemeines
1390
Auch Kapitalgesellschaften können grundsätzlich zu den
begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO gehören (siehe Rz 152
bis 154). Zu den Voraussetzungen siehe VereinsR 2001 Rz 6 bis 135, zur
Besteuerung siehe VereinsR 2001 Rz 319 bis 428. Wesentlich ist vor allem:
- dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung einen ausschließlich
gemeinnützige Zweck aufweist,
- dass das Vermögen ausschließlich an diesen Zweck gebunden ist
- dass die tatsächliche Geschäftsführung dem formal festgelegten
Zweck entspricht und
- dass jede Form von Vorteilszuwendungen (offene oder Verdeckte
Ausschüttungen, Liquidationsguthaben) an die Gesellschafter oder diesen
nahestehenden Personen ausgeschlossen ist.
19.8.1.2 Besonderheit
1391
Eine Besonderheit ergibt sich gegenüber anderen Rechtsformen
dadurch, dass Kapitalgesellschaften nach dem Grundsatz des § 7 Abs. 3 KStG
ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen und bei ihnen von einem
einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine
Begünstigung nur dann gegeben sein kann, wenn die Gesamtbetätigung der
Gesellschaft den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BAO entspricht, also ein
unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn bei
gesonderter Betrachtung auf den unentbehrlichen Hilfsbetrieb 75% der
Gesamtbetätigung entfallen und im Übrigen eine Betätigung im Rahmen eines
entbehrlichen Hilfsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO oder der
Vermögensverwaltung vorliegt. Die Beurteilung des Umfanges des unentbehrlichen
Hilfsbetriebes ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei
Parameter wie zB Umsatz oder Mitteleinsatz heranzuziehen sind. Das Unterhalten
von Betrieben im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO ist daher für Kapitalgesellschaften
nicht möglich, sodass auch eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 44 Abs. 2
BAO für solche Betriebe nicht in Betracht kommt.
19.8.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
1392
Bei Genossenschaften ist die die Erfüllung begünstigter Zwecke
im Sinne der §§ 34 ff BAO auf Grund des rechtsformspezifischen
Mitgliederförderungszweck auszuschließen. Gemeinnützige Bauträger in der
Rechtsform einer Genossenschaft sind nicht gemeinnützig im Sinne der
Abgabenvorschriften; zur Steuerbefreiung siehe Rz 181 bis 208, zur Steuerpflicht
Abschnitt 19.5.
19.8.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts
1393
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als solche nicht
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, daher ist die Verwirklichung
begünstigter Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO unbeachtlich. Begünstigte
Zwecke können aber nach § 34 Abs. 2 BAO von Betrieben gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Im Hinblick auf
die Tatsache, dass jeder Betrieb gewerblicher Art für sich dem Grunde nach nur
gewerbliche Einkünfte erzielt, ist die in der Rz 1391 für
Kapitalgesellschaften getroffene Beurteilung auch für Betriebe gewerblicher Art
maßgebend.
 
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