 
20 Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht
(§§ 18 bis 20 KStG 1988)
20.1 Beginn und Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 KStG 1988)
20.1.1 Allgemeines
1394
Der Anwendungsbereich des § 18 KStG 1988 beschränkt sich
einerseits auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, andererseits auf
die betrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988.
Regelungsgegenstand ist der Wechsel von der unbeschränkten in
die beschränkte Steuerpflicht und umgekehrt, der sich durch das Vorliegen oder
Nichtvorliegen eines persönlichen Befreiungstatbestandes bei einer
Körperschaft ab einem bestimmten Jahr auf Grund der Vorschriften des KStG 1988
oder eines anderen Gesetzes ergibt und der sich auf das gesamte Einkommen oder
Teile davon erstrecken kann. Die Gründe für den Beginn bzw. Ende der
Steuerbefreiung, die als Folge der wirtschaftlichen Gestaltung bzw. einer
gesetzlichen Anordnung eintreten können, sind dabei ohne Bedeutung.
1395
Abweichungen betreffend Beginn und Ende der Steuerbefreiung
ergeben sich aus Sonderregelungen:
- § 6 Abs. 3 KStG 1988 stellt klar, dass bei einer bestehenden
Pensions- und Unterstützungskasse, die die Voraussetzungen für die
Befreiung erst im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt, die Steuerbefreiung
erst mit Beginn des folgenden Kalender-(Wirtschafts-)jahres eintritt.
- Ebenso sind nach § 6a Abs. 1 KStG 1988 gemeinnützige
Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10 KStG 1988, die Geschäfte außerhalb
der in § 7 Abs. 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bezeichneten Art
tätigen, ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die
Tätigkeit aufgenommen wird.
- Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgende
Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 KStG 1988 treten immer mit dem Ablauf
bzw. dem Beginn des Veranlagungszeitraumes in die Befreiung oder in die
Steuerpflicht ein, da § 43 BAO die Begünstigungserfordernisse bei der
Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes verlangt, sodass bei Eintritt
befreiungsschädlicher Verhältnisse während des Veranlagungszeitraumes die
Befreiung für diesen Zeitraum zur Gänze entfällt.
20.1.2 Beginn einer Steuerbefreiung (§ 18 Abs. 1 KStG 1988)
1396
§ 18 Abs. 1 KStG 1988 stellt auf den Beginn der Steuerbefreiung
bzw. das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ab. Dieser Zeitpunkt beurteilt
sich nach dem Ereignis, das die Befreiung eintreten lässt, sodass dieser
grundsätzlich nicht mit dem Beginn und Ende des Veranlagungszeitraumes
zusammenfällt. Diese Bestimmung sieht vor, dass in den Fällen des Eintrittes
bzw. Beginnes einer Steuerbefreiung die in der beendeten steuerpflichtigen Zeit
im Betriebsvermögen angewachsenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert
werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese stillen Reserven nicht
endgültig unversteuert bleiben.
1397
Bei Eintritt des die Steuerfreiheit begründenden Ereignisses
hat daher die Körperschaft zusätzlich zur laufenden Gewinnermittlung eine
Entstrickungsrechnung aufzustellen, in welcher der Buchwert der
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser
Wirtschaftsgüter gegenübergestellt und der Unterschiedsbetrag der Besteuerung
zu Grunde gelegt wird. Der steuerpflichtige Schlussgewinn ergibt sich somit aus
den nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten laufenden Gewinn und dem
Buchgewinn, wobei auf Grund der vorgenommenen Gegenüberstellung sichergestellt
wird, dass ein selbstgeschaffener Firmenwert von der Besteuerung nicht betroffen
ist.
Die stillen Reserven werden aber nicht nur im Rahmen der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 und § 5 EStG 1988 erfasst, sondern
auch bei aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausscheidenden Körperschaften,
die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln.
Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ist dabei einer
Betriebsaufgabe gleichzuhalten, weshalb nach der laufenden Gewinnermittlung für
den sich bis zum Wechsel ergebenden Zeitraum eine Übergangsgewinnermittlung
tritt, bei der entsprechende Zu- und Abschläge gemäß § 4 Abs. 10 EStG 1988
vorzunehmen sind.
Beispiel:
Für eine Körperschaft, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 ermittelt, endet ab dem Wirtschaftsjahr 2002 die Steuerpflicht.
Der laufende Gewinn des Jahres 2001 beträgt 15.000 Euro. Durch den
Übergang von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 zum 31.12.2001
ergibt sich nach Anwendung des
§ 4 Abs. 10 EStG 1988 ein Gewinn in Höhe von 20.000 Euro.
Aus der Gegenüberstellung der Buchwerte zum gemeinen Wert in der
Entstrickungsrechnung gemäß § 18 Abs. 1 KStG 1988 resultiert ein
Unterschiedsbetrag von 18.000 Euro. Es ergibt sich somit eine
Besteuerungsgrundlage von 53.000 Euro.
1398
Der Beginn der Steuerfreiheit bzw. die Beendigung der
Steuerpflicht löst auch die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe nach § 24 EStG
1988 aus, sodass der Freibetrag in Höhe von 7.300 Euro bei nicht unter § 7
Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften zur Anwendung kommt.
1399
Steuertatbestände einer nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallenden Körperschaft außerhalb des Betriebsvermögensbereiches betreffend
die Einkunftsarten Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988), Vermietung und
Verpachtung (§ 28 EStG 1988) und sonstige Einkünfte (§§ 29 bis 31 EStG 1988)
gelten durch den Eintritt der persönlichen Steuerbefreiung nicht als
verwirklicht.
20.1.3 Ende einer Steuerbefreiung (§ 18 Abs. 2 KStG 1988)
1400
§ 18 Abs. 2 KStG 1988 betrifft inländische beschränkt
steuerpflichtige Körperschaften, die die steuerbefreite Sphäre verlassen und
in die unbeschränkte Steuerpflicht eintreten.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlichen
Steuerbefreiung müssen grundsätzlich während des ganzen Jahres bestanden
haben. Sind diese weggefallen, ist für den Beginn dieses Jahres für das
Betriebsvermögen eine Eröffnungsbilanz bzw. ein Vermögensstatus zu erstellen.
Um zu vermeiden, dass die während der Steuerfreiheit angesammelten stillen
Reserven in die Besteuerung einbezogen werden, sieht dabei § 18 Abs. 2 KStG
1988 zu Beginn der Steuerpflicht den Ansatz des gemeinen Wertes für die
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vor. Betriebsvermögenszugehöriger
Grund und Boden ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn aber die Anschaffung
innerhalb der letzten zehn Jahren erfolgt ist, sind die Anschaffungskosten
maßgebend. Ebenso wie beim Ende der Steuerpflicht kommt der Ansatz eines
selbstgeschaffenen Firmenwerts in der Eröffnungsbilanz nicht in Betracht.
1401
Eine Neubewertung des Vermögens im Rahmen der Einkunftsarten
Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988), Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988)
und Sonstige Einkünfte (§§ 30 und 31 EStG 1988) ist bei nicht unter § 7 Abs.
3 KStG 1988 fallenden Körperschaften nicht vorgesehen, sodass die historischen
Anschaffungskosten und Besitzzeiten aus der steuerbefreiten Zeit zum Ansatz
kommen.
20.1.4 Anteiliger Beginn bzw. anteiliges Ende einer
Steuerbefreiung
1402
§ 5 KStG 1988 sieht auch Teilsteuerbefreiungen und auch
Teilsteuerpflichten vor. Bei den hier angesprochenen Befreiungen sind jedenfalls
nicht nur die persönlichen Befreiungen erfasst, sondern auch jene
Mischtatbestände der unbeschränkten Steuerpflicht mit teils sachlichen
Freistellungen.
§ 18 Abs. 3 KStG 1988 sieht in jenen Fällen, in denen die
unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze beginnt oder endet, den partiellen
Eintritt in die Steuerbefreiung oder in die Steuerpflicht vor.
Bei Eintritt nunmehr gänzlicher unbeschränkter Steuerpflicht
einer bislang teilweise befreiten Körperschaft erfolgt nur eine anteilige
Aufwertung der Wirtschaftsgüter befreiter Betriebe auf den gemeinen Wert. Nicht
erfasst ist dabei allerdings das Entstehen oder die Beendigung einer sachlichen
Befreiung.
20.2 Auflösung und Abwicklung (§ 19 KStG 1988)
20.2.1 Betroffene Körperschaften
1403
§ 19 KStG 1988 sieht in einer gewissen Analogie zum
einkommensteuerrechtlichen Tatbestand des § 24 EStG 1988 die Besteuerung des
Liquidationsgewinnes und damit eine Schlussbesteuerung vor, um die Besteuerung
gebildeter stiller Reserven sowie noch nicht realisierter Gewinne, die nach dem
imparitätischen Realisationsprinzip (noch) keiner Besteuerung unterzogen
wurden, sicherzustellen.
20.2.1.1 Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988
1404
§ 19 Abs. 1 bis 6 KStG 1988 regelt die Liquidationsbesteuerung
der unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften. Betroffen sind:
- Aktiengesellschaften
- Gesellschaften mbH
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen, soweit sie infolge
begünstigungsschädlicher Geschäfte unbeschränkt steuerpflichtig sind
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sparkassen
- Betriebe gewerblicher Art, die nach handelsrechtlichen Vorschriften
zur Buchführung verpflichtet sind unabhängig davon, ob sie im Firmenbuch
eingetragen sind
- Betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988
und eigen- und gemischtnützige Privatstiftungen, die ihrer
Offenlegungsverpflichtigung im Sinne des § 13 Abs. 1 KStG 1988 nicht
nachgekommen sind.
Auf Grund der Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 ergibt sich weiters,
dass § 19 KStG 1988 nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften in
Betracht kommt.
20.2.1.2 Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallen
1405
§ 19 Abs. 7 KStG 1988 sieht für den Fall der Abwicklung einer
nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaft die Anwendung der
allgemeinen einkommensteuerrechtlichen und körperschaftsteuerrechtlichen
Vorschriften, vor allem der Regelungen über die Betriebsveräußerung oder
-aufgabe im Sinne des § 24 EStG 1988 vor. Betroffen sind
- Vereine
- Stiftungen, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen
- Fonds
- Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen
- Körperschaften (Personenvereinigungen, Vermögensmassen) im Sinne des
§ 3 KStG 1988.
Bei abzuwickelnden Körperschaften dieser Art, die keinen
Betrieb im einkommensteuerlichen Sinn unterhalten (zB Verein, der nur Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erzielt), kann sich eine
Körperschaftsteuerpflicht nur im Rahmen der Tatbestände der §§ 28, 30 oder
31 EStG 1988 ergeben.
20.2.2 Auflösungstatbestände
1406
Obwohl § 19 Abs. 1 KStG 1988 von einer beschlossenen Auflösung
spricht, ist ein formeller Auflösungsbeschluss nicht als
Anwendungsvoraussetzung für die Liquidationsbesteuerung zu sehen.
Sämtliche handelsrechtlichen Auflösungstatbestände sind auch
als steuerrechtliche Auflösungstatbestände anzusehen.
Nach den einzelnen Gesellschaftsformen kommen etwa folgende
Auflösungsgründe in Betracht:
- Gesetzliche Auflösungsgründe einer AG nach § 203 Abs. 1 AktG
(Zeitablauf, qualifizierter Hauptversammlungsbeschluss, Konkurseröffnung,
Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung)
- Gesetzliche Auflösungsgründe einer GmbH nach § 84 GmbHG
(Zeitablauf, Generalversammlungsbeschluss, Verschmelzung, Konkurseröffnung,
Verfügung der Verwaltungsbehörde, Beschluss des Firmenbuchgerichtes)
- Gesetzliche Auflösungsgründe bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 36 ff GenG (Zeitablauf,
Auflösungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit, Konkurseröffnung,
Verfügung der Verwaltungsbehörde, Verschmelzung)
- Auflösung einer AG oder GmbH aus anderen (nicht gesetzlichen)
Gründen
- Nichtigerklärung einer AG nach §§ 216 ff AktG
- Auflösung gemäß § 262 Abs. 3 AktG
- Amtswegige Löschung der AG gemäß § 144 Abs. 1 Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Auflösung nach § 6 Abs. 4 BWG
- Amtswegige Löschung einer Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit
- Auflösung von Sparkassen (§ 26 Sparkassengesetz)
- Auflösung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 56 und
57 VAG)
1407
Der Eintritt des Auflösungsgrundes bringt allerdings die
Körperschaft nicht mit sofortiger Wirkung zum Erlöschen, sondern es setzt die
Abwicklung und damit die Liquidationsbesteuerung ein. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Körperschaft auch tatsächlich abgewickelt wird, also die
Gesellschaft beendet, das Vermögen verwertet und die Verbindlichkeiten
beglichen werden. Es muss daher auch die werbende Tätigkeit eingestellt und die
Verwertung des Vermögens eingeleitet werden. Mit der vollständigen Verteilung
des verbleibenden Überschusses an die Anteilsinhaber oder Mitglieder erlischt
die Körperschaft endgültig, wobei der Eintragung im Firmenbuch nur
deklaratorische Wirkung zukommt. Auch die bloße Insolvenz stellt noch keinen
Auflösungsgrund dar. So fällt grundsätzlich erst die Auflösung infolge eines
Konkurses im Gegensatz zu einem Ausgleichsverfahren unter den Anwendungsbereich
des § 19 KStG 1988. So wird schließlich im Falle einer Konkurseröffnung
solange keine Liquidation vorliegen, als der Masseverwalter den Betrieb ohne
wesentliche Maßnahmen weiterführt, um sich die Möglichkeit eines Ausgleiches
zu wahren. Jedenfalls nach gerichtlich bewilligter Unternehmensschließung ist
der Masseverwalter verpflichtet, die Abwicklung vorzunehmen.
20.2.3 Scheinabwicklung und Abbruch der Abwicklung
1408
Nicht unter § 19 KStG 1988 fällt mangels einer tatsächlichen
Abwicklung eine Scheinabwicklung, wenn also die Abwicklung nicht ernsthaft
betrieben wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Körperschaft weiterhin
werbend am Wirtschaftsleben teilnimmt, oder die Versilberung des
Gesellschaftsvermögens den eigentlichen Gesellschaftszweck darstellt. Erlangt
die Abgabenbehörde erst im Laufe des Liquidationszeitraumes vom Fehlen einer
tatsächlichen Abwicklung Kenntnis, hat sie rückwirkend Jahreserklärungen
abzurufen und entsprechend jahrweise zu veranlagen. Hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang, dass die Gesellschaften handelsrechtlich weiterhin zur jährlichen
Bilanzerstellung verpflichtet sind.
1409
Wird bei bereits begonnener Liquidation die Absicht der
Durchführung der Abwicklung aufgegeben und ein Fortführungsbeschluss
getroffen, wird § 19 KStG 1988 bis zu diesem Beschluss dennoch anzuwenden sein,
sofern an den Liquidationshandlungen keine Zweifel bestehen. Die Veranlagung läuft, unter Umständen nach Einschub
eines Rumpfwirtschaftsjahres, im Normalrhythmus weiter.
20.2.4 Liquidationszeitraum
1410
Der Einkommensermittlungszeitraum weicht nach § 19 Abs. 3 KStG
1988 vom normalen Besteuerungszeitraum ab.
Durch die Auflösung stiller Reserven anlässlich der Aufgabe
tritt nämlich eine steuererhöhende Wirkung (Besteuerungsspitze) ein, die
insoweit entschärft wird, als § 19 KStG 1988 eine Erweiterung des
Veranlagungszeitraumes auf bis zu drei Jahre vorsieht. Dadurch soll im
Wesentlichen der gleiche Effekt wie nach § 24 EStG 1988 erreicht werden, als im
Rahmen der Liquidation verwirklichte Gewinne und Verluste in einem einheitlichen
Gewinnermittlungszeitraum zusammengefasst werden.
Da § 24 Abs. 5 EStG 1988 ausdrücklich auf die Einkommensteuer
Bezug nimmt, kommt diese Begünstigung bei Körperschaften jedenfalls nicht in
Betracht.
1411
Beim Freibetrag nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 ist zu
unterscheiden:
Bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 kommt er
nicht zur Anwendung, zumal diese Befreiung durch die speziellen Bestimmungen des
§ 19 KStG 1988 verdrängt wird, während er Körperschaften außerhalb des
Anwendungsbereiches des § 19 KStG 1988 als sachliche Steuerbefreiung zusteht.
1412
Aus § 19 Abs. 5 KStG 1988 ergibt sich, dass der
Besteuerungszeitraum mit dem Ende des Wirtschaftsjahres beginnt, das unmittelbar
vor Wirksamwerden des Auslösungsbeschlusses abgelaufen ist, wobei es darauf
ankommt, für welchen Zeitpunkt die Auflösung beschlossen wurde.
Beispiel:
Die Generalversammlung einer GmbH (Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr) beschließt nach § 84 GmbHG am 15.11.2001, die Gesellschaft
mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Die tatsächliche Abwicklung dauert von 12.01.2002 bis
27.07.2003.
Der Besteuerungszeitraum für die Ermittlung des
Abwicklungseinkommens läuft vom 01.01.2001 bis 27.07.2003.
Der Einschub eines Rumpfwirtschaftsjahres für den Zeitraum vom
Beginn der Wirtschaftsjahres bis zum Tag des Gesellschafterbeschlusses ist dabei
auf Grund der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bezugnahme auf das vorangegangene
Wirtschaftsjahr nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auflösung
zu Beginn eines Wirtschaftsjahres oder während des laufenden Wirtschaftsjahres
stattfindet.
Der Eintritt in die Liquidation stellt auch keinen gewichtigen
betrieblichen Grund dar, auf ein anderes Wirtschaftsjahr überzugehen, also ein
Rumpfwirtschaftsjahr bis zum Tag des Liquidationsbeschlusses einzuschieben.
Liegt einer der in der Rz 1406 genannten Auflösungsgründe vor,
bedarf es keines Auflösungsbeschlusses. Für die Auflösung ist der Eintritt
des die Auflösung nachsichziehenden Tatbestandes maßgeblich.
1413
Der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von drei Jahren kann in
berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag vom Finanzamt im Rahmen einer
Ermessensentscheidung auch mehrmals jeweils wieder bis zu drei Jahren
verlängert werden, wobei bei wiederholter Verlängerung der Zweckmäßigkeit
eine besondere Bedeutung zukommt. Ein derartiger Antrag ist vor Ablauf des
Dreijahreszeitraumes einzubringen. Die Abgabenbehörde hat darüber mit
verfahrensrechtlicher Verfügung abzusprechen.
Ein berücksichtigungswürdiger Grund liegt bspw. dann vor, wenn
die Körperschaft bei Verwertung des Vermögens unverschuldeterweise auf
Schwierigkeiten stößt, nicht hingegen aber dann, wenn das Vermögen nicht
verwertbar erscheint.
Wird kein Verlängerungsantrag gestellt oder wird er abgewiesen,
endet der Liquidationszeitraum nach 3 Jahren unabhängig davon, ob die
Liquidation abgeschlossen ist oder nicht.
Ist hingegen die Liquidation bereits vor Ablauf dieses
dreijährigen Zeitraumes beendet, endet der Liquidationszeitraum ebenfalls,
maßgeblich ist also die tatsächliche Abwicklungsdauer.
Wird der Dreijahreszeitraum überschritten und kommt es zu
keiner Verlängerung dieses Zeitraumes, ist danach auf jährliche Veranlagungen
überzugehen. Dauert nach dem Dreijahreszeitraum die tatsächliche Abwicklung
kein ganzes Jahr mehr, ergibt sich ein Rumpfwirtschaftsjahr.
Beispiel:
Der Besteuerungszeitraum für die Ermittlung des
Abwicklungseinkommens läuft vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 und wurde nicht
verlängert. Die Abwicklung wird aber erst am 16.5.2003 beendet. Ab
01.01.2003 ist auf eine jährliche Veranlagung überzugehen, wobei hier der
Gewinnermittlungszeitraum am 16.5.2003 endet (abweichendes Wirtschaftsjahr).
Da der Liquidationszeitraum als ein Veranlagungszeitraum gilt,
sind während dieser Zeit für die einzelnen Jahre auch keine Steuererklärungen
abzugeben, wobei auch keine Veranlagung stattfindet. Vorauszahlungen auf die
endgültige Körperschaftsteuer sind allerdings zu leisten.
1414
Der Liquidationszeitraum bzw. dessen Verlängerung hat keinen
Einfluss auf das normale Wirtschaftsjahr der steuerpflichtigen Körperschaft,
das nach den handelsrechtlichen Bestimmungen weiterläuft. Dies deshalb, weil
ein Wirtschaftsjahr gemäß § 7 Abs. 6 KStG 1988 in Verbindung mit § 2 Abs. 6
EStG 1988 nur kürzer, jedoch niemals länger als 12 Monate sein kann.
Die Gewinne und Verluste der einzelnen Wirtschaftsjahre werden
in diesem Zeitraum zwar ausgeglichen und zusammengefasst besteuert, das einzelne
Wirtschaftsjahr entfaltet aber überall dort, wo an den Ablauf Rechtsfolgen
geknüpft sind, weiter seine Wirkung (zB im Geltungsbereich des § 10 EStG 1988
die Behaltefrist für den Investitionsfreibetrag).
20.2.5 Liquidationseröffnungsbilanz
1415
In der Liquidationseröffnungsbilanz wird das
Abwicklungsanfangsvermögen dargestellt, das sich aus den steuerlichen
Bilanzwerten des letztvorangegangenen Jahresabschlusses ergibt.
Dabei handelt es sich also um jenes Betriebsvermögen, das am
Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzusetzen war.
Abwicklungsanfangsvermögen ist das Nominalkapital zuzüglich
freier Rücklagen, gesetzlicher Rücklagen und Gewinnvorträgen abzüglich
ausstehender Einlagen auf das Nominalkapital und (bilanzielle) Verlustvorträge.
Bestandteil des Abwicklungsanfangsvermögens sind auch verdeckte Einlagen. Die
Rückzahlung zählt zur Vermögensverteilung nach § 19 KStG 1988, weshalb
verdeckte Einlagen auch gleichzeitig Bestandteil des Abwicklungsendvermögens
sind.
Beispiel
1416
Im Rahmen des § 19 Abs. 5 KStG 1988 ergeben sich schließlich
zwei Sonderfälle:
- Bei Körperschaften, bei denen das dem Jahr der Auflösung
vorangegangene Wirtschaftsjahr nicht zur Körperschaftsteuer zu veranlagen
war, ist jenes Abwicklungsanfangsvermögen anzusetzen, das nach den
Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung auszuweisen gewesen
wäre.
- Ausdrücklich genannt ist jener Fall, dass eine Körperschaft im
Wirtschaftsjahr der Gründung aufgelöst wird. Hier ist als
Abwicklungsanfangsvermögen das eingezahlte Kapital zuzüglich verdeckter
Einlagen, Gesellschafternachschüsse und Aufgeldbeträge anzusetzen. Diese
erhöhen gleichzeitig auch das Abwicklungsendvermögen, nachdem sie an die
Gesellschafter verteilt werden.
20.2.6 Liquidationsschlussbilanz
1417
In der Liquidationsschlussbilanz ist das Abwicklungsendvermögen
darzustellen. Das ist das zur Verteilung kommende Vermögen, also die nach
Verwertung der Aktiva, Eingang der Forderungen und Tilgung der Verbindlichkeiten
vorhandenen Vermögenswerte. Hier sollten grundsätzlich nur mehr liquide Mittel ausgewiesen werden, ein
Restbestand an körperlichen oder unkörperlichen Wirtschaftsgütern ist aber
denkbar.
Beispiel
Im Bereich des Geldes zählen sämtliche Beträge, die die
Anteilsinhaber während des Abwicklungszeitraumes erhalten haben, zum
Abwicklungsendvermögen.
Im Rahmen restlicher Sachwerte sind sowohl materielle als auch
immaterielle Wirtschaftsgüter gemäß § 19 Abs. 4 KStG 1988 mit dem gemeinen
Wert im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung bzw. im Zeitpunkt der
Vermögensübertragung anzusetzen, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut
bilanziert wurde. Dadurch wird gewährleistet, dass die stillen Reserven erfasst
werden. Ein selbstgeschaffener Firmenwert kommt allerdings mangels
Weiterbestehens nicht zum Ansatz.
20.2.7 Gewinnermittlung im Liquidationszeitraum
1418
§ 19 Abs. 2 KStG 1988 sieht für die Ermittlung des
Abwicklungsgewinnes einen speziellen Vermögensvergleich vor. Durch
Gegenüberstellung von Abwicklungsanfangsvermögen und Abwicklungsendvermögen wird das Vermögen zu Beginn und am Ende
des Liquidationszeitraumes miteinander verglichen. Der Abwicklungsgewinn umfasst
nicht nur die Gewinne aus der Auflösung der stillen Reserven, sondern auch
andere während der Abwicklung anfallende Erträgnisse samt den jeweils damit
verbundenen Aufwendungen, also alle Betriebsvermögensänderungen innerhalb des
Liquidationszeitraumes. Aufgrund der einheitlichen Ermittlung des
Liquidationsgewinnes sind Verluste, die in einem späteren Wirtschaftsjahr des
Liquidationszeitraumes erlitten werden, mit Gewinnen eines früheren Jahres des
Liquidationszeitraumes aufzurechnen und umgekehrt.
1419
Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 19 Abs. 6 KStG 1988 sind
innerhalb des Liquidationszeitraumes die allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus § 19 KStG 1988 nicht
anderes ergibt. Es sind daher im Abwicklungszeitraum angefallene steuerfreie
Einkünfte bzw. Vermögenszugänge steuerfrei zu belassen und vom
Abwicklungsendvermögen abzuziehen, womit gewährleistet ist, dass sich die im
EStG 1988 bzw. im KStG 1988 vorgesehenen sachlichen Steuerbefreiungen bei der
Ermittlung des Abwicklungsgewinnes auswirken.
1420
Beteiligungserträge der abzuwickelnden Körperschaft im
Liquidationszeitraum fallen weiterhin unter § 10 KStG 1988. Zur Behandlung der
Anteilsinhaber der abzuwickelnden Körperschaft siehe Rz 1429 bis 1432.
Einlagen, auch verdeckte Einlagen, und Nachschüsse der Anteilsinhaber, die
während des Abwicklungszeitraumes geleistet werden, bleiben außer Ansatz,
indem sie vom Abwicklungsendvermögen abzuziehen sind. Diese beruhen auf einer
gesellschaftsrechtlichen Grundlage und sind demnach als steuerneutral zu
behandeln.
1421
Eigene Anteile der abzuwickelnden Körperschaft gehen auf Grund
der Auflösung unter und können daher auch nicht verteilt werden. Diese Anteile
sind zwar Bestandteil des Abwicklungsanfangsvermögens, jedoch auf Grund des
Unterganges nicht des Abwicklungsendvermögens. Ein sich dadurch ergebender
rechnerischer Verlust ist im Hinblick auf § 19 Abs. 6 KStG 1988 als
"gesellschaftsrechtlicher Verlust" steuerlich unbeachtlich.
Beispiel
1422
Da es sich bei der Liquidationsbesteuerung nicht bloß um eine
Gewinnermittlung, sondern um die Ermittlung des Endeinkommens der zu
liquidierenden Körperschaft handelt, sind neben den schon erwähnten sachlichen
Steuerbefreiungen alle Bestimmungen des § 8 KStG 1988, ebenso wie die
Abzugsverbote nach § 11 Abs. 2 KStG 1988 und § 12 KStG 1988 anzuwenden.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen sind daher dem Unterschiedsbetrag zuzurechnen.
1423
Die Anwendung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 setzt eine laufende
Veranlagung bzw. ein normales Wirtschaftsjahr voraus. Die Besteuerung nach § 19
KStG 1988 geht aber von einem besonderen Gewinnermittlungszeitraum aus. Die zu
Beginn des Liquidationszeitraumes noch nicht verrechneten Siebentelbeträge sind
daher im Liquidationszeitraum unabhängig von der Frage abzusetzen, ob der
Liquidationsgewinn ganz oder teilweise aus der Aufdeckung stiller Reserven aus
Beteiligungen besteht. Auch die im Laufe des Geschäftsbetriebes vom
Abzugsverbot gemäss § 12 Abs. 2 KStG 1988 betroffene Aufwandszinsen können in
Analogie zur Judikatur zu § 30 EStG 1988 im Sinne der Ausführungen zu den Rz
1211 und 1212 abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Liquidation tatsächlich abgeschlossen wird und nicht nach dem
Liquidationsbeschluss ein Weiterführungsbeschluss erfolgt; in diesem Fall sind
im Liquidationszeitraum so viele Siebentelbeträge abzusetzen, als
Wirtschaftsjahre enthalten sind.
1424
Allfällige im Rahmen der Sonderabschreibungen gebildete stille
Reserven, sowie eine gewinnerhöhende Auflösung eines Investitionsfreibetrages
auf Grund der Abwicklung innerhalb der Behaltefrist fließen ebenfalls in die
Ermittlung des Abwicklungsgewinnes ein. Das gleiche gilt auch für Rücklagen
nach § 12 EStG 1988, sofern der Verwendungszeitraum zum Ende des
Abwicklungszeitraumes noch offen ist.
1425
Akontierungszahlungen der abzuwickelnden Körperschaft an die
Anteilsinhaber auf das zu erwartende verteilbare Liquidationsendvermögen
besitzen keine Betriebsausgabenfunktion, sondern sind als Einkommensverwendung
gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 zu werten.
1426
Auch Gewinnausschüttungen während des Abwicklungszeitraumes
bezogen auf das handelsrechtlich abgeschlossene Geschäftsjahr sind nicht mehr
möglich. Eine solche ist als Akontierung auf die Liquidationsmasse dh als
Liquidationsrate anzusehen. Solche Ausschüttungen zählen dann zum
Abwicklungsendvermögen, wenn sie den Gesellschaftern bereits im steuerlichen
Abwicklungszeitraum, aber noch vor dem Auflösungsbeschluss zugekommen sind.
Offene Ausschüttungen vermitteln allerdings dann die mit § 8
Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 97 EStG 1988 bzw. § 10 Abs. 1 KStG 1988
verbundene Wirkung, wenn sie sich auf Geschäftsjahre vor der Liquidation
beziehen. Wird also der in der Liquidationseröffnungsbilanz ausgewiesene
Reingewinn ausgeschüttet, muss eine Kürzung dieses Eröffnungsvermögens
vorgenommen werden. Bei Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen ist der dadurch
verringerte Abwicklungsgewinn durch Zurechnung entsprechend zu neutralisieren.
Weiters gehören auch als Vorschüsse auf das Abwicklungsergebnis verteilte
Beträge zum Abwicklungsendvermögen.
Beispiel
1427
Neben Einkommensverwendungstatbeständen sind, wie schon
erwähnt, auch Verlustvorträge zu berücksichtigen. Da für den gesamten
Abwicklungszeitraum ein einheitliches Einkommen zu ermitteln ist, sind ungeachtet der Länge dieses Zeitraumes jene
Verluste vortragsfähig, die in den vor Beginn des Abwicklungszeitraumes
gelegenen Jahren entstanden sind. Eine organschaftliche Verbindung von
Körperschaften ist ab Beginn der Abwicklung ausgeschlossen. Die Organschaft im
Sinne des § 9 KStG 1988 endet also, wenn entweder der Organträger oder das
Organ in das Stadium der Abwicklung eintritt, weil damit die notwendige
wirtschaftliche Eingliederung untergeht.
1428
Zur Mindestkörperschaftsteuerpflicht im Abwicklungszeitraum
siehe Rz 1506.
20.2.8 Vermögensverteilung
1429
Das Restvermögen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft
wird auf die Gesellschafter verteilt. Werden die Anteilsrechte im
Privatvermögen einer natürlichen Person oder einer Körperschaft gehalten, ist
außerhalb eines allfällig vorliegenden Spekulationstatbestandes im Sinne des
§ 30 EStG 1988 der Tatbestand des § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gegeben, nach dem
als Anteilsveräußerung auch der Untergang von Anteilen auf Grund der
Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche
Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung gilt.
1430
Die Verteilung des Abwicklungserlöses löst bei den
Anteilsinhabern bis zur Höhe der ursprünglichen Einlage bzw. der
Anschaffungskosten keine Steuerpflicht aus. Erhalten die Anteilsinhaber
allerdings einen höheren Abwicklungsanteil, ist der Überschuss bei
natürlichen Personen im Veranlagungswege nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 Z 2
lit. a EStG 1988 und bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im
Veranlagungswege zum Steuersatz nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 zu erfassen. Werden
einzelne Liquidationsraten vereinnahmt, ist bei unter § 31 EStG 1988 fallenden
Anteilen aufgrund des Zuflussprinzips Steuerpflicht erst mit dem Zeitpunkt des
Übersteigens der Anschaffungskosten zuzüglich Werbungskosten gegeben.
1431
Befinden sich die Anteile der abgewickelten Gesellschaft im
Betriebsvermögen einer natürlichen Person, ergibt sich die Steuerpflicht im
Falle des Entstehens eines Liquidationsgewinnes dahingehend, dass die
Forderungen auf das Abwicklungsguthaben oder die vereinnahmten Liquidationsraten
beim Einnahmen-Ausgaben-Rechnung den Buchwert des Anteiles und allfällige Betriebsausgaben übersteigen. Der
natürlichen Person steht nach § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 der Halbsatz
zu, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beteiligungsveräußerung mehr als ein
Jahr beträgt.
1432
Anteile im Betriebsvermögen einer Körperschaft lösen
unabhängig davon, ob sie unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fällt oder nicht, die
Steuerpflicht hinsichtlich eines entstehenden Gewinnes aus. § 10 Abs. 1 KStG
1988 findet auf Liquidationsgewinne keine Anwendung. Auch eine Aufteilung des
Abwicklungsgewinnes in Kapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung ist nach dem
Gesetz nicht möglich (VwGH 24.2.1999, 96/13/0008). Eine andere Beurteilung
ergibt sich nur im Rahmen des § 10 Abs. 2 KStG 1988. Die Schachtelbefreiung des
§ 10 Abs. 2 KStG 1988 betreffend Veräußerung solcher Beteiligungen nach
Ablauf der Wartefrist schließt auch die Liquidationsbesteuerung der die
Beteiligung haltenden Körperschaft ein.
20.3 Umgründungen (§ 20 KStG 1988)
20.3.1 Allgemeines
1433
Das KStG 1988 ist mit dem UmgrStG dahingehend verknüpft, dass
Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG
erfüllen, zwingend unter die entsprechenden Vorschriften des UmgrStG fallen und
Umgründungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Art. I bis VI UmgrStG nicht
erfüllen, zwingend unter § 20 KStG 1988 fallen. Daneben kann es Fälle geben,
in denen zwar das UmgrStG zur Anwendung gelangt, aber ausdrücklich die
zwingende oder wahlweise Anwendung des § 20 KStG 1988 vorgesehen ist.
1434
Sieht das UmgrStG eine Buchwertfortführung vor, bestimmen § 24
Abs. 7 erster Satz EStG 1988, § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 und § 20 Abs. 1 KStG
1988, dass kein Liquidations- oder Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, womit
das Prinzip der Ertragsteuerneutralität von Umgründungen im UmgrStG lückenlos
verwirklicht wird. Hinter dem Prinzip der Ertragsteuerneutralität von
Umgründungen steht die Überlegung, dass Umgründungen wirtschaftlich
betrachtet lediglich einen Formwechsel der Unternehmensorganisation darstellen
und daher nicht als Realisierungsvorgänge, wie sie der Veräußerung oder der
Auflösung eines Unternehmens(anteils) zu Grunde liegen, gewertet werden müssen. Mit der Verknüpfung an das UmgrStG hängt die
Liquidationsbesteuerung nach dem KStG ausschließlich vom Regelungsbereich des
UmgrStG ab. Kann das UmgrStG nicht zur Anwendung kommen, führt die Umgründung
bei der übertragenden Körperschaft nach § 20 KStG 1988 zu einem
Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG 1988 bzw. einem Tauschgewinn gemäß §
6 Z 14 EStG 1988 oder zu einem Liquidationsgewinn gemäß §§ 19 KStG 1988 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988.
1435
§ 20 KStG 1988 spricht lediglich unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaften an, damit sind von der Körperschaftsteuer befreite
Körperschaften sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs.
3 KStG nicht angesprochen.
1436
Eine Umgründung ausländischer Körperschaften mit
Betriebsstätte oder sonstigem Vermögen im Inland ist dem Grunde nach ein
Anwendungsfall des UmgrStG. Sollten die Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG
nicht gegeben sein, ist nicht § 20 KStG 1988, sondern das allgemeine
Steuerrecht anzuwenden, das den Vermögensübergang gegebenenfalls unter § 21
Abs. 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 oder § 24 EStG
1988 subsumieren kann oder bei Anteilsinhabern der ausländischen übertragenden
Körperschaft gegebenenfalls Veräußerungs- oder Aufgabetatbestände erfassen
kann.
1437
Eine Umgründung wird abgabenrechtlich stets als
gesellschaftsrechtlicher Leistungsaustausch gesehen, wobei für die Ermittlung
des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes an die Stelle des zur Verteilung
kommenden Vermögens der Wert der für Vermögensübertragung gewährten
Gegenleistung tritt. Im Regelfall steht der Vermögensübertragung eine
Gegenleistung gegenüber, meist in Form von Gesellschaftsrechten, aber auch
durch bare Zuzahlungen an den Empfänger der Gegenleistung. Wird keine
Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten oder anderer Mitgliedsrechte
gewährt, ist der Teilwert der übertragenen Wirtschaftsgüter einschließlich
eines allfälligen selbstgeschaffenen Firmenwertes anzusetzen. Daraus ergeben
sich zugleich die Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers.
1438
§ 20 Abs. 3 KStG 1988 legt analog zum UmgrStG die
Buchwertverknüpfung mit dem Realisationswert und die Zurechnung im Anschluss an
den Stichtag des Rechtsvorgängers fest.
Die Werteverknüpfung sichert den Bilanzenzusammenhang, die
Stichtagsverknüpfung und die zeitliche Zurechnung des übernommenen Vermögens
in Bezug auf die Gewinnermittlung.
20.3.2 Steuerpflichtige Verschmelzungen, Umwandlungen und
Aufspaltungen und vergleichbare Vermögensübertragungen
1439
§ 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sieht die Anwendung der
Liquidationsbesteuerungsvorschriften des § 19 KStG 1988 für Verschmelzungen,
Umwandlungen und Aufspaltungen sowie für vergleichbare Vermögensübertragungen
vor, da diesen Umgründungstypen die Beendigung der umgründenden Körperschaft
gemeinsam ist. § 20 KStG 1988 gilt sowohl dann, wenn es sich um Betriebe,
Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder qualifizierte Kapitalanteile iSd § 12
UmgrStG handelt, als auch bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, die
nicht die Qualifikation von grundsätzlich umgründungsfähigem Vermögen
aufweisen.
1440
Die Anwendung des UmgrStG ist ausgeschlossen
- bei Verschmelzungen,
bei denen
- keine Verschmelzung im Sinne des UmgrStG vorliegt
- das Steuerverstrickungserfordernis des § 1 Abs. 2 (doppelte
Steuerhängigkeit) nicht erfüllt ist und deshalb die übergehenden
steuerhängigen stillen Reserven nicht oder teilweise nicht steuerhängig
bleiben
- bei Umwandlungen, bei denen
- keine Umwandlung im Sinne des UmgrStG vorliegt
- übergehende stille Reserven nicht mehr steuerhängig sind
- bei Handels-Aufspaltungen, bei denen die Voraussetzungen des SpaltG
und/oder des § 32 UmgrStG nicht vorliegen (beispielsweise fehlende
Protokollierung, keine Teilungsmasse bestehend aus (Teil)Betrieben,
Mitunternehmeranteilen oder qualifizierten Kapitalanteilen)
- bei Steuer-Aufspaltungen, bei denen die Voraussetzungen des § 38a
UmgrStG nicht vorliegen, wodurch die Steuerbefreiung des UmgrStG für die
Liquidation und Abwicklung der übertragenden Körperschaft nicht wirksam
werden kann
- bei Vorliegen von missbräuchlichen Verschmelzungen, Umwandlungen oder
Aufspaltungen im Sinne des § 44 UmgrStG.
1441
§ 19 KStG 1988 ist auf steuerpflichtige Verschmelzungen,
Umwandlungen und Handelsaufspaltungen insoweit nicht anzuwenden, als § 20 Abs.
2 Z 1 KStG 1988 für diese Umgründungen ausdrücklich die im UmgrStG verankerte
Rückwirkungsfiktion zur Anwendung bringt. Damit kann ein Liquidationszeitraum
nicht entstehen, die Besteuerung des Liquidationsgewinnes bezieht sich auf den
Unterschied zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchvermögen und dem
Realisierungsvermögen zum Umgründungsstichtag.
1442
§ 19 KStG 1988 kommt für die vergleichbaren
Vermögensübertragungen insoweit zum Tragen, als der Liquidationszeitraum mit
dem Schluss des dem Beschlussjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres beginnt und
mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der Gegenleistung an die
Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft, frühestens jedoch Tag der
Firmenbucheintragung, endet.
1443
Der Liquidationsgewinn wird ermittelt nach dem Wert der für die
Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung (Gesellschaftsrechte samt
Zuzahlungen). Unter Wert wird dabei der Verkehrswert verstanden. Wird keine
Gegenleistung durch den Rechtsnachfolger gewährt - etwa bei Bestehen einer (un)mittelbaren
Beteiligungsidentität oder bei Besitz der Anteile an der übertragenden
Gesellschaft - kommt es zum Ansatz des Teilwerts der übertragenen
Wirtschaftsgüter inklusive eines Firmenwerts sowie nicht bilanzierten
immateriellen Anlagevermögens. Kommt es bei einer Umgründung nur zum Teil zu
einer nach Verkehrswerten bewerteten Umgründung, sind sowohl die Regelungen
über die Bewertung der Gegenleistung als auch über den Teilwertansatz
anzuwenden, wobei die Aufteilung im Verhältnis gewährte Gegenleistung zu nicht
gewährter Gegenleistung zu erfolgen hat.
1444
Zu den Auswirkungen der steuerpflichtigen Umgründung auf den
Anteilsinhaber siehe Rz 1429 und 1430. Siehe weiters zur nicht unter Art. I
UmgrStG fallenden Verschmelzung UmgrStR 2002 Rz 386 bis 405, zur nicht unter
Art. II UmgrStG fallenden Umwandlung Rz 632 und 636 ff UmgrStR 2002 und zur
nicht unter Art. VI fallenden Aufspaltung UmgrStR 2002 Rz 1804 bis 1807 und
1810.
20.3.3 Steuerpflichtige Einbringungen und Abspaltungen
1445
§ 20 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen durch
Einbringungen und Handels- bzw Steuerabspaltungen die Anwendung des § 6 Z 14
EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind oder das
UmgrStG dies bestimmt.
1446
Die Voraussetzungen des UmgrStG sind nicht gegeben, wenn
- bei Einbringungen die Voraussetzungen des § 12 UmgrStG nicht
vorliegen (beispielsweise kein Vorliegen eines Einbringungsvertrages, keine
Einbringung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen auf bilanzieller
Basis oder von qualifizierten Kapitalanteilen, Fehlen eines positiven
Verkehrswerts hinsichtlich des Einbringungsvermögens, Gegenleistung
außerhalb der in § 19 UmgrStG vorgesehenen Formen, Nichtvorliegen einer
in- oder ausländischen aufnehmenden Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft)
- bei Handels-Abspaltungen die Voraussetzungen des SpaltG und/oder des
§ 32 UmgrStG nicht vorliegen (beispielsweise fehlende Protokollierung,
keine Teilungsmasse bestehend aus (Teil)Betrieben, Mitunternehmeranteilen
oder qualifizierten Kapitalanteilen)
- bei Steuerabspaltungen die Voraussetzungen des § 38a UmgrStG nicht
vorliegen (beispielsweise fehlender Spaltungsvertrag, kein
Einbringungsvermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG, fehlende
Liquidation der spaltenden Körperschaft (wenn erforderlich), kein
Anteilstausch innerhalb der Eigentümer der Körperschaft, wenn
erforderlich).
- missbräuchliche Einbringungen, Handels-Abspaltungen oder Steuer-
Abspaltungen iSd § 44 UmgrStG vorliegen.
1447
Einbringungen und Abspaltungen, die nicht unter das UmgrStG
fallen, sind nach Tauschgrundsätzen zu bewerten: Nach § 6 Z 14 lit. b EStG
1988 liegen bei jedem Tauschpartner, das sind der Einbringende und die
übernehmende Körperschaft, jeweils ein Veräußerungs- und ein
Anschaffungsvorgang vor, das angeschaffte Wirtschaftsgut ist mit dem gemeinen
Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts zu bewerten. Bei der übernehmenden
Körperschaft liegt hinsichtlich des übernommenen Vermögens eine Einlage iSd § 8 Abs. 1 KStG 1988, wenn ein aus gesellschaftsrechtlichen
Erwägungen ausgegebenes Vermögen vorliegt, bzw. eine Anschaffung vor.
Bei Einbringung oder Abspaltung von Vermögen iSd § 12 Abs. 2
UmgrStG sieht § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 die Steuerpflicht zum rückwirkend
festgelegten Umgründungsstichtag vor, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1
UmgrStG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Tag des Einlangens der
Anmeldung bzw. Meldung als Einbringungsstichtag anzusehen. Fällt das
übertragene Vermögen nicht unter § 12 Abs. 2 UmgrStG, weil zB eine
Liegenschaft oder Bargeld eingebracht oder abgespalten wird, ist begrifflich
keine Umgründung sondern nur eine Einlage in eine Körperschaft gegeben, für
die eine rückwirkende Gewinnverwirklichung nicht vorgesehen ist. Es ist daher
auf den Tag der Beschlussfassung der Gesellschafter über die Einbringung oder
Annahme des Spaltungsvorschlags, sofern kein späterer Zeitpunkt vereinbart ist,
abzustellen. Als spätester Zeitpunkt kommt der Tag der Eintragung der
Einbringung oder Spaltung im Firmenbuch in Betracht bzw. der Tag der Meldung
beim Finanzamt der übernehmenden Körperschaft.
1447a
Zu den nicht unter Art. III UmgrStG fallenden Einbringungen
siehe Rz 1275 bis 1282 UmgrStR 2002, zu den nicht unter Art. VI UmgrStG
fallenden Abspaltungen siehe auch UmgrStR 2002 Rz 1808 bis 1810.
20.3.4 Steuerpflichtige Zusammenschlüsse und Realteilungen
1448
§ 20 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 sieht bei Vermögensübertragungen
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Wege eines
Zusammenschlusses oder der Übernahme von Vermögen durch eine unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaft im Wege einer Realteilung die Anwendung des §
24 Abs. 7 EStG 1988 vor, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind
oder das UmgrStG dies bestimmt.
1449
Die Voraussetzungen des UmgrStG für eine steuerneutrale
Umgründung sind nicht gegeben
− a) wenn bei Zusammenschlüssen die Voraussetzungen des § 23
UmgrStG nicht vorliegen (beispielsweise bei Nichtvorliegen eines
Zusammenschlussvertrages, keine Übertragung von (Teil)Betrieben oder
Mitunternehmeranteilen auf bilanzieller Basis, Fehlen eines positiven
Verkehrswerts hinsichtlich des übertragenen Vermögens, Gegenleistung nicht
ausschließlich in Form von Gesellschafterrechten, Nichtvorliegen einer
in- oder ausländischen übernehmenden Mitunternehmerschaft) oder
− b) wenn bei Realteilungen die Voraussetzungen des § 27 UmgrStG
nicht vorliegen (beispielsweise bei Nichtvorliegen eines Teilungsvertrages,
Nichtvorliegen einer Teilungs-Mitunternehmerbschaft, keine Übertragung von
(Teil)Betrieben oder Mitunternehmerschaften auf bilanzieller Basis,
Vermögensübertragung gegen wesentliche Ausgleichszahlung zum Ausgleich
untergehender Gesellschafterrechte, Fehlen eines positiven Verkehrswerts
hinsichtlich des übertragenen Vermögens, fehlende Vorsorge gegen
Steuerlastverschiebung) oder
− c) wenn missbräuchliche Zusammenschlüsse oder Realteilungen im
Sinne des § 44 UmgrStG vorliegen.
1450
Der Gesetzgeber lässt in § 24 Abs. 7 EStG 1988 erkennen, dass
"verunglückte" Zusammenschlüsse iSd Art IV UmgrStG als
Veräußerungstatbestände gemäß § 24 EStG 1988 zu würdigen sind und damit
zum Aufdecken sämtlicher stiller Reserven einschließlich eines
selbstgeschaffenen Unternehmenswertes führen. Daraus ist abzuleiten, dass ein
außerhalb des UmgrStG liegender Vorgang, bei dem es zu einem Übergang stiller
Reserven auf andere kommt, zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis führen kann.
Die nach § 24 Abs. 2 UmgrStG erforderliche Vorsorge gegen eine
Steuerlastverschiebung soll sicherstellen, dass die buchwertfortführungsbedingt
auf die Mitunternehmerschaft übergehenden stillen Reserven wieder nur vom
Übertragenden versteuert werden.
1451
Eine nicht unter Art V UmgrStG fallende Realteilung führt
ebenfalls nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu einem
Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988. Dies gilt sowohl für eine Aufteilung
(Beendigung der Mitunternehmerschaft) als auch für eine Abteilung
(Verkleinerung der Mitunternehmerschaft). Weiters sieht § 29 Abs. 1 UmgrStG bei
fehlender Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung im Rahmen des Art. V
UmgrStG eine volle Gewinnverwirklichung vor, die sich auf sämtliche
Mitunternehmer bezieht und sämtliche stille Reserven einschließlich
selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter (vor allem Firmenwert)
erfasst.
Die Realteilung (Aufteilung) einer real überschuldeten OHG
fällt nicht unter Art. V UmgrStG, da diese eine Mitunternehmerschaft mit
positivem Betriebsvermögen voraussetzt. Kommt bis zum Abschluss des Teilungsvertrages ein positiver Verkehrswert
nicht zustande, ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung eine
Buchwertteilung nicht möglich; vorhandene stille Reserven sind aufzudecken und
gemäß § 24 EStG 1988 zu versteuern. Unter Art. V UmgrStG fällt weiters nicht
das Ausscheiden eines Arbeitsgesellschafters aus der Personengesellschaft, wobei
auch außerhalb des UmgrStG eine Gewinnverwirklichung bei den verbleibenden
Personengesellschaftern nicht Platz greifen kann.
Die Frage der Rückwirkung ist analog zu den Erläuterungen in
Rz 1441 zu beurteilen.
1451a
Zu den nicht unter Art. IV UmgrStG fallenden Zusammenschlüssen
siehe Rz 1506 und 1507 UmgrStR 2002, zu den nicht unter Art. V UmgrStG fallenden
Realteilungen siehe auch UmgrStR 2002 Rz 1640 bis 1643.
 
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