 
21 Beschränkte Steuerpflicht (§ 21 KStG 1988 in Verbindung mit
§§ 98 bis 102 EStG 1988)
21.1 Beschränkte Steuerpflicht ausländischer Körperschaften
1452
§ 21 Abs. 1 KStG 1988 regelt die sachliche Steuerpflicht der
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtigen
Körperschaftsteuersubjekte (siehe Rz 108 bis 111), die mit ihren Einkünften
gemäß § 98 EStG 1988 steuerpflichtig sind.
Die Steuerpflicht der beschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Körperschaft bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche
Einkunftsarten gemäß § 98 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 7901 ff). Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 98 Z 4 EStG 1988 sind jedoch für
Körperschaften nicht denkbar.
21.1.1 Isolationstheorie
1453
Die einzelnen Einkünfte sind isoliert von der Rechtsform der
ausländischen Körperschaft zu betrachten, innerstaatliche
Subsidiaritätsmerkmale von einzelnen Einkunftsarten sind bedeutungslos. Die
Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft bestimmt sich nicht nach
dem Erscheinungsbild im Ausland oder der Rechtsnatur des Leistenden, sondern
ausschließlich nach dem Inhalt der erbrachten Leistung und den objektiven
Verhältnissen im Inland.
1454
Die isolierende Betrachtungsweise findet uneingeschränkt
Anwendung, wenn die ausländische Körperschaft im Inland weder eine
Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter hat. Unterhält die
ausländische Körperschaft eine inländische Betriebsstätte, liegen nach § 21
Abs. 1 Z 2 KStG 1988 hinsichtlich jener Einkünfte, die der Betriebsstätte
zuzurechnen sind, betriebliche Einkünfte vor.
1455
Die Ermittlungsvorschriften für die jeweiligen Einkunftsarten
sind anzuwenden. Während eine inländische Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform
nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben kann, sind für eine ausländische auch
andere Einkunftsarten möglich. Verfügungen über die
Einkunftsquelle an sich sind daher zB bei Vermietung und
Verpachtung steuerlich nicht zu erfassen (die Veräußerung einer Liegenschaft
kann allfällig den Spekulationstatbestand verwirklichen).
1456
Bei gemischten Leistungen ist gegebenenfalls eine Aufteilung des
Entgelts vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine Nebenleistung von
untergeordneter Bedeutung handelt.
Beispiel:
Ein inländisches Vertriebsunternehmen schließt mit einem
ausländischen Partner einen Markennutzungs- und Werbeleistungsvertrag ab.
Das Entgelt besteht in einer pauschalen Gebühr in Form eines Prozentsatzes
vom Umsatz.
Eine Aufteilung des Entgeltes in einen steuerpflichtigen
Anteil gemäß § 98 Z 6 EStG 1988 (Mietgebühr für die Nutzung eines
Rechtes in einer inländischen Betriebsstätte) und einen steuerfreien
Anteil für Werbeleistungen ist allenfalls im Schätzungswege vorzunehmen.
21.1.2 Betriebliche Einkünfte
1457
Zu den betrieblichen Einkünften siehe EStR 2000 Rz 7911 bis
7950.
1458
Ein als juristische Person organisiertes ausländisches
Orchester ist mit seinen Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit im Inland
beschränkt steuerpflichtig (VwGH 14.3.1990, 86/13/0177). Die Künstlerklausel
im Sinne des Art. 17 Abs. 2 OECD-Musterabkommen ist daher auch auf
Körperschaften anzuwenden. Sämtliche Einkünfte des § 98 Z 2 EStG 1988 in
Verbindung mit § 22 EStG 1988 kommen daher in Betracht.
Beispiel:
Ein ausländisches Spital steht mit einem Chirurgen bei
einer Operation im Inland über Internet bzw. Videokonferenz beratend und
unterstützend zur Verfügung. Das ausländische Spital ist daher mit seinen
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig.
1459
Besteht für eine von der ausländischen Körperschaft
unterhaltene Betriebsstätte (EStR 2000 Rz 7924 ff) nach handelsrechtlichen
Vorschriften keine Buchführungspflicht, kommen die Regeln über die
Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 EStG 1988, § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder § 17
EStG 1988 zur Anwendung.
1460
Ist nach handelsrechtlichen Vorschriften Buchführungspflicht
für eine Betriebsstätte gegeben, sind für alle der Betriebstätte
zuzurechnenden Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln und der
Gewinn ist gemäß § 5 EStG 1988 zu ermitteln.
1461
Beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften steht nach
Maßgabe des § 8 Abs. 4 KStG 1988 ein Sonderausgabenabzug zu (zu den in
Betracht kommenden Sonderausgaben siehe Rz 1176 bis 1189).
Zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorjahresverluste gemäß §
102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 8059.
21.1.3 Beteiligungsertragsbefreiung
1462
Die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988 ist für
beschränkt steuerpflichtige Körperschaften grundsätzlich nicht anzuwenden. §
21 Abs. 1 Z 2a KStG 1988 sieht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur
Niederlassungsfreiheit (Vermeidung von Betriebsstättendiskriminierungen
europäischer Unternehmen) eine Ausnahme hinsichtlich Beteiligungen in einer
Betriebsstätte von Gesellschaften der Anlage 2 zum EStG 1988 vor.
Ob eine Beteiligung zum Vermögen einer inländischen
Betriebsstätte gehört, bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen zum
notwendigen Betriebsvermögen. Die Zurechnung einer Beteiligung als
gewillkürtes Betriebsvermögen der im Firmenbuch eingetragenen Betriebsstätte
erfolgt durch Aufnahme in die Bücher derselben (siehe EStR 2000 Rz 492).
Beispiel:
Eine deutsche AG unterhält in Österreich eine
Betriebsstätte zur Produktion von Wirtschaftsgütern. Zum Vertrieb der
Produkte gründet sie in Österreich und in Ungarn je eine
Tochtergesellschaft. Diese Tochtergesellschaften werden von Österreich aus
betreut und dienen dem Vertrieb der in Österreich erzeugten Produkte. Die
Beteiligungen gehören daher zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte. Die
Beteiligungserträge sind zwar im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im
Betriebsstättengewinn zu erfassen, die Befreiungsbestimmungen des § 10
Abs. 1 KStG 1988 (hinsichtlich der österreichischen) und § 10 Abs. 2 KStG
1988 (hinsichtlich der ungarischen Tochtergesellschaft) sind aber anzuwenden
(siehe Rz 498 bis 595).
21.1.4 Befreiung von Kapitalerträgen
1463
Von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen
sind nach § 98 Z 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 94 Z 5 und § 93 Abs. 2 Z 3
und Abs. 3 EStG 1988
- Kapitalerträge aus Bankeinlagen von beschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Körperschaften
- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren jeglicher ausländischer
Körperschaft und
- Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Buch eingetragen
sind. Siehe EStR 2000 Rz 7701 bis 7717.
Zum Begriff der Einlagen und Forderungswertpapiere siehe EStR
2000 Rz 7701 ff.
1464
Die Ausländereigenschaft des Anlegers ist durch Ausweisleistung
der für die Kapitalgesellschaft einschreitenden physischen Person nachzuweisen.
Name, Sitz und Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft sind
festzuhalten. Außerdem muss die Bank im Wege einer schriftlichen Erklärung der
ausländischen Körperschaft und der einschreitenden physischen Person
festhalten, dass das Wertpapierdepot der ausländischen Körperschaft gehört
(siehe EStR 2000 Rz 7971 f und 8020).
21.1.5 Auswirkungen von DBA
1465
Die in DBA vorgesehenen Besteuerungsrechtezuteilungen können
die inländische Steuerpflicht einschränken, eine Erweiterung des inländischen
Besteuerungsanspruches erfolgt dadurch nicht.
Zur Interpretation der DBA ist das innerstaatliche Recht
heranzuziehen, sofern sich aus dem Wortlaut oder aus dem Abkommenszusammenhang
nicht etwas anderes ergibt.
21.2 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften
21.2.1 Abzugspflichtige Einkünfte
21.2.1.1 Allgemeines
1466
Die beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften
erstreckt sich auf die Körperschaften öffentlichen Rechts als solche, dh.
außerhalb von Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) und auf
Körperschaften des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die nach § 5 KStG 1988 oder nach
anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind (§ 1
Abs. 3 Z 3 KStG 1988).
21.2.1.2 Inländische kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte
1467
Diese beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nach § 21 Abs.
2 KStG 1988 nur auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben
wird. Das sind die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte des § 93 EStG
1988. Siehe EStR 2000 ab Rz 7701. Einkünfte im Sinne des § 99 EStG 1988 fallen
nicht darunter.
Die Steuerpflicht dieser Einkünfte gilt gemäß § 24 Abs. 2
KStG 1988 durch den Steuerabzug als abgegolten. Es unterbleibt daher eine
Veranlagung dieser Einkünfte.
21.2.1.3 Kapitalanlagen im Ausland
1468
Um Steuerumgehungen zu verhindern, ist in § 21 Abs. 3 KStG 1988
normiert, dass sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge
erstreckt, die den inländischen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften
vergleichbar sind, wie zB Zinsen aus Bankeinlagen oder Forderungswertpapieren
bei einer ausländischen Bank. Die Steuerpflicht besteht auch hinsichtlich
ausländischer thesaurierender Investmentfonds (auch bei inländischer
kuponauszahlender Stelle) im Wege der Durchgriffsbesteuerung (§ 42 InvFG 1993).
Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die nach
dem 31. März 2004 anfallen, unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e und Abs. 3
Z 4 in Verbindung mit § 94 Z 10 und § 124b Z 85 EStG 1988 in der Fassung des
Bugetbegleitgesetz 2003 (BGBl. I, Nr. 71/2003) dem inländischen
Kapitalertragsteuerabzug und damit der beschränkten Steuerpflicht iSd § 1 Abs.
3 Z 2 und 3 KStG 1988. Falls der Steuerabzug unterbleibt, hat die Besteuerung
daher ebenfalls im Veranlagungswege zu erfolgen.
1469
Gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 beträgt der Steuersatz für
diese Einkünfte 25%. Da der Zweck der Norm die Gleichstellung dieser Einkünfte
auch hinsichtlich der tatsächlichen Steuerbelastung mit inländischen
Einkünften ist, ist ein Abzug von Werbungskosten (zB Depotgebühren) nicht
möglich.
21.2.2 Befreiungstatbestände
21.2.2.1 Allgemeines
1470
In § 21 Abs. 2 KStG 1988 sind die sachlichen Befreiungen von
dieser beschränkten Körperschaftsteuerpflicht geregelt. Auf Grund
völkerrechtlicher Privilegienabkommen sind verschiedene internationale
Organisationen persönlich befreit.
Folgende kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte sind gemäß
§ 21 Abs. 2 KStG 1988 bei den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im
Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988 von der Steuerpflicht ausgenommen. Die
korrespondierende Kapitalertragsteuerbefreiung für diese Einkünfte findet sich
in § 94 Z 6 EStG 1988. Sollte ungeachtet der Steuerbefreiung
Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein, steht der Körperschaft die
Möglichkeit der Erstattung im Wege des § 240 BAO offen.
21.2.2.2 Beteiligungserträge im Sinne des § 10 KStG 1988
1471
Siehe Rz 498 bis 595.
21.2.2.3 Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds
1472
Beteiligungsfondsgesellschaften sind gemäß § 5 Z 4 KStG 1988
mit den Fondseinkünften steuerbefreit. Dadurch würde aber beschränkte
Steuerpflicht eintreten. Die Befreiung im § 21 Abs. 2 KStG 1988 bewirkt die
Steuerfreistellung aller Fondseinkünfte, insb. auch aus der Beteiligung als
echter stiller Gesellschafter, im Sinne der Genussscheinförderung.
21.2.2.4 Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen
Forderungen bei Kreditunternehmen sowie aus Forderungswertpapieren
1473
Die Kapitalertragsteuerbefreiung besteht für diese
Kapitalerträge, die nachweislich zuzurechnen sind:
- einer Pensionskasse innerhalb einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft (§ 6 Abs. 1 KStG 1988 siehe Rz 156 bis 161)
- einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2 KStG 1988 siehe Rz 162)
- einer Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 5 KStG 1988 siehe Rz 163a)
- einer Arbeitnehmerförderungsstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 KStG
1988 (siehe StiftR 2001 Rz 153 bis 157)
- einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts; zu diesen Einrichtungen gehören die
Sozialversicherungsträger und andere selbstständige oder unselbstständige
Fonds, die Leistungen aus dem Titel der Altersversorgung sowie aus dem Titel
der Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder persönlicher
Fürsorgebedürftigkeit der Leistungsempfänger erbringen, zB
Versorgungsfonds von Kammern oder gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften. Bei unselbstständigen Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen ist Voraussetzung, dass die Kapitalanlagen in
einem eigenen Rechnungskreis zusammengefasst und die Erträge nur für
Versorgungs- und Unterstützungszwecke verwendet werden
- den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) einer nicht
unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden (gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgender) Privatstiftung, dafür allerdings
Steuerpflicht nach § 13 Abs. 3 KStG 1988 (siehe StiftR 2001 Rz 153 bis
157).
21.2.2.5 Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft
1474
Siehe Rz 239 bis 248.
21.2.2.6 Einkünfte aus Substanzgewinnen
1475
Die Substanzgewinnbesteuerung von Investmentfonds (§ 40 InvFG
1993) - ein Fünftel der Substanzgewinne, die nach dem 31. Dezember 2000
angefallen sind – schlägt gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 auf die
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften nicht durch.
21.2.2.7 Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d
EStG 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind
1476
Durch diese Bestimmung wird verhindert, dass zB gemäß § 3
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 steuerfreie Zuwendungen von Privatstiftungen an eine
Körperschaft öffentlichen Rechts - zB Universität - von der beschränkten
Steuerpflicht erfasst werden.
21.2.2.8 Persönliche Steuerbefreiungen internationaler
Organisationen
1477
Internationale Organisationen sind nach Maßgabe der in Betracht
kommenden völkerrechtlichen Privilegienabkommen mit Erträgen aus Einlagen und
Forderungswertpapieren im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von der
Körperschaftsteuerpflicht befreit. Gleiches gilt für internationale
Organisationen, die unter das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, fallen,
soweit ein solches Privileg durch eine auf der genannten gesetzlichen
Ermächtigung beruhenden diesbezüglichen Regierungsverordnung zuerkannt worden
ist.
1478
Als die wichtigsten dieser privilegierten Einrichtungen sind
anzuführen:
In Österreich bestehende Einrichtungen:
IAEO (BGBl. Nr. 82/1958,
Abschn. 22 lit. a)
UNIDO (BGBl. Nr. 245/1967, Abschn. 16 lit. a)
OPEC (BGBl. Nr. 382/1974, Art. 12 Abs. 1)
OPEC-Fonds (BGBl. Nr. 248/1982, Art. 12 Abs. 1)
Ämter der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 245/1967, Abschn. 45)
Österreichisch-amerikanische Erziehungskommission (BGBl. Nr.
213/1963, Art. 1 lit. c)
Zwischenstaatliches Komitee für die Auswanderung aus Europa (BGBl.
Nr. 530/1980)
Österreichisch-französisches Zentrum (BGBl. Nr. 170/1980, Art. 10)
Liga der arabischen Staaten und deren Büro (BGBl. Nr. 514/1982, Art.
5 Abs. 1)
Internationales Institut für angewandte Systemanalyse (IIASA) (BGBl.
Nr. 441/1979, § 1 Abs. 1)
Ständige Beobachtermission der EG (BGBl. Nr. 277/1979)
Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und Sicherheit
(BGBl. Nr. 293/1981)
KSZE-Nachfolgekonferenz (BGBl. Nr. 358/1986)
Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. Nr.
37/1988, Art. 3 Abs. 1).
Im Ausland bestehende Einrichtungen:
UNO (Vereinte Nationen)
(BGBl. Nr. 126/1957, Abschn. 7 lit. a)
UN-Spezialorganisationen (BGBl. Nr. 248/1950, Abschn. 9 lit. a)
Internationaler Kinderhilfsfonds (BGBl. Nr. 48/1949, Art. VI lit. A)
Europarat (BGBl. Nr. 127/1957, Art. 7 lit. a)
OECD (BGBl. Nr. 223/1957, Art. 6 lit. a)
EFTA (BGBl. Nr. 142/1961, Art. 6 lit. a)
ESA (BGBl. Nr. 93/1981, Art. 7 lit. b)
Donaukommission (BGBl. Nr. 249/1965, Art. II Z 2)
Europäische Patentorganisation (BGBl. Nr. 350/1979, Art. 4 Abs. 1)
Der Kapitalertragsteuerabzug kann unterbleiben, wenn die über
die Kapitalanlagen verfügungsberechtigten zwei Organisationsbeamten schriftlich
bestätigen, dass die die steuerbefreiten Erträge abwerfenden Kapitalanlagen
für den amtlichen Aufgabenkreis der privilegierten Einrichtung benötigt
werden.
1479
Diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen
ausländischer Staaten in Österreich sind auf Grund des
Völkergewohnheitsrechts hinsichtlich der Erträge aus Einlagen und
Forderungswertpapieren im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenkreises von der
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Gleiches gilt für ständige
Vertretungen bei internationalen Organisationen. Der Kapitalertragsteuerabzug
kann unterbleiben, wenn der Leiter der Vertretungsbehörde schriftlich
bestätigt, dass die die steuerbefreiten Erträge abwerfenden Kapitalanlagen
für den amtlichen Aufgabenkreis der Vertretung benötigt werden.
1480
Andere Einrichtungen ausländischer Staaten sind im Allgemeinen
nicht begünstigt, es sei denn, dass solchen Einrichtungen Privilegien auf Grund
besonderer Vorschriften gewährt wurden, wie etwa dem Französischen
Kulturinstitut (BGBl. Nr. 220/1947) und dem Lycée Francais (BGBl. Nr. 44/1983).
 
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