22 Tarif (§§ 22 und 23 KStG 1988)
22.1 Allgemeiner Steuersatz (§ 22 Abs. 1 KStG 1988)
1481
Der allgemeine Einheitssteuersatz des KStG 1988 ist in
Verbindung mit den einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 37 Abs.4 bzw. § 97
Abs.1 EStG 1988 zu sehen. Der Grundsatz der Einfachbesteuerung der von
Körperschaften erzielten Gewinne wird dadurch erreicht, dass das KStG 1988 in
der ersten Ebene die Besteuerung des Einkommens der Körperschaft selbst mit
einem fixen Steuersatz von 34% ab der Veranlagung 2005 25% unabhängig davon
erfasst, ob der Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert wird. Auf der
Gesellschafterebene stellt § 10 KStG 1988 sicher, dass im Ausschüttungsfall so
lange keine Empfängerbesteuerung erfolgt, als die Ausschüttungsbeträge im
Bereich von Körperschaften verbleiben. Erst wenn der Gewinn an natürliche
Personen (durch offene oder verdeckte Ausschüttung) weitergegeben wird, findet
auf Ebene der natürlichen Personen die Besteuerung durch KESt - Abzug statt.
Die nach § 93 Abs.1 in Verbindung mit § 95 EStG 1988 durch die ausschüttende
Körperschaft einzubehaltende Kapitalertragsteuer führt einkommensteuerlich
beim Dividendenempfänger zur Steuerabgeltung bzw. Endbesteuerung nach § 97
Abs. 1 EStG1988.
Durch die Vorschrift des §.46 Abs.1 zweiter Satz EStG 1988 idF
des StRefG 1993 wird auch in diesen Fällen eine tarifkonforme Besteuerung
herbeigeführt.
Für den Bereich der Körperschaften wird die Wirkung des § 10
KStG 1988 bzw. anderer Befreiungen durch §§ 94 und 94a EStG 1988 hergestellt.
Diese Systematik führt zu einer Steuerbelastung der
körperschaftsteuerlichen Gewinne, die insgesamt im Wesentlichen dem
Einkommensteuertarif entspricht.
22.2 Besondere Besteuerung
22.2.1 Zusatzbesteuerung nach § 6b Abs. 4 KStG 1988
1482
Die nach § 6b Abs. 4 KStG 1988 der Zusatzbesteuerung zu
unterziehenden Dividenden sind mit einem allgemeinen Steuersatz von 25% im
Veranlagungsweg zu besteuern. Die Zusatzbesteuerung erfolgt völlig unabhängig
von der laufenden Besteuerung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft. Es
entstehen daher zwei voneinander unabhängige
Einkommensschedulen. Auch wenn die laufende Einkommensermittlung
kein positives Einkommen ergibt, bleibt die Zusatzsteuer in vollem Umfang
aufrecht.
Randzahl 1483: entfällt
22.2.2 Sonderbesteuerung nach § 21 Abs. 3 KStG 1988
1484
Die nach § 21 Abs. 3 KStG 1988 zu versteuernden ausländischen
Einkünfte der inländischen beschränkt Steuerpflichtigen iSd § 1 Abs. 3 Z 2
und 3 KStG 1988 (siehe Rz 1468 und 1469) sind im Veranlagungswege mit dem
allgemeinen Steuersatz von 25% der ausländischen Kapitalerträge ohne
Werbungskostenabzug zu versteuern.
Randzahlen 1484a und 1484b: entfallen
22.2.3 Zwischenbesteuerung nach § 22 Abs. 3 KStG 1988
1485
Die Zwischenbesteuerung bestimmter Einkünfte von
Privatstiftungen (siehe StiftR 2001 Rz 84 bis 99) wird mit 12,5% der
Bemessungsgrundlage neben der Tarifbesteuerung im Veranlagungswege vorgenommen.
Es liegt eine Schedulenbesteuerung vor, dh. die Besteuerung erfolgt unabhängig
davon, ob im Veranlagungszeitraum eine Einkommensbesteuerung mit dem allgemeinen
Steuersatz von 34% stattfindet.
22.3 Freibetrag für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG 1988)
1486
Der Gemeinnützigkeitsfreibetrag ist eine Tarifbegünstigung im
weiteren Sinne. Voraussetzung für das Geltendmachen des Freibetrages ist das
Vorliegen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Körperschaft. Siehe Rz 152
und 153 und VereinsR 2001 Rz 6 bis 135.
1487
Nach Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte sind in erster
Linie die Sonderausgaben abzuziehen, sollte in der Folge noch ein positiver
Betrag vorliegen, ist der Freibetrag unabhängig davon, ob das (Rest)Einkommen
auf entbehrliche Geschäftsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe
zurückzuführen ist, in dieser Höhe höchstens im Ausmaß von 7.300 Euro
anzusetzen.

