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|
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GmbH |
1.750 Euro |
im Kalendervierteljahr |
437,50 Euro |
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AG |
3.500 Euro |
im Kalendervierteljahr |
875,00 Euro |
|
Gründungsjahr |
1.092 Euro |
im Kalendervierteljahr |
273,00 Euro |
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Kreditinstitute und Versicherungen |
5.452 Euro |
im Kalendervierteljahr |
1.363,00 Euro |
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht gilt auch für Organgesellschaften (siehe dazu Rz 1514 bis 1515).
Die Höchstgerichte haben die derzeitige Regelung bestätigt (VfGH 11.12.1997, G 441-449/97) und Europäischer Gerichtshof (EuGH 18.1.2001, Rs C-113/99).
23.2.2.1 Betroffene Körperschaften
1499
Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Bei beschränkt Steuerpflichtigen entfällt daher die Mindestkörperschaftsteuer. Die Mindestkörperschaftsteuer gilt hingegen auch für Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt haben, wenn sie ihren Sitz im Inland beibehalten.
Sind Körperschaften persönlich von der Steuerpflicht befreit und daher beschränkt steuerpflichtig, bezieht sich diese Steuerbefreiung auch auf die Mindestkörperschaftsteuer. Sind Körperschaften nur teilweise von der Steuerpflicht befreit, so sind sie (nur) insoweit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 spricht ausdrücklich von "insoweit"). Der übrige steuerpflichtige Bereich der Körperschaft begründet eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Da nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 4 KStG 1988 unbeschränkte Steuerpflicht schlechthin die Mindestkörperschaftsteuerpflicht begründet, führt somit auch eine teilweise bestehende unbeschränkte Steuerpflicht zur vollen Mindestkörperschaftsteuerpflicht.
Sachliche Steuerbefreiungen haben auf die Mindestkörperschaftsteuerpflicht keinen Einfluss.
1500
Die in § 24 Abs. 4 KStG 1988 vorgesehene Anknüpfung an die Rechtsform der "Kapitalgesellschaften" ist eine formalrechtliche, da sie auf konkrete Mindestkapitalvorschriften des österreichischen Aktien- bzw. GmbH-Rechts Bezug nimmt.
Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur Kapitalgesellschaften des österreichischen Rechts. Eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft kann zwar einer österreichischen vergleichbar sein, sie ist aber formalrechtlich keine Kapitalgesellschaft. Dies bedeutet, dass Kapitalgesellschaften mit ausländischem Sitz, die nach ausländischem Recht gegründet sind, nicht der Mindestkörperschaftsteuerpflicht unterliegen, auch wenn diese wegen einer inländischen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind. Bloß inländische Betriebsstätten ausländischer Körperschaften fallen auch dann nicht unter die Mindestkörperschaftsteuer, wenn sie als Niederlassung im Firmenbuch eingetragen sind.
Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften fallen auch dann unter die Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie kein steuerlich relevantes Einkommen erzielen bzw. ihre Tätigkeit als Liebhaberei zu werten ist. Dies zeigt die Systematik des § 1 KStG 1988, wo als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft angesehen wird, wer im Inland Geschäftsleitung oder Sitz hat. Demnach ist es gleichgültig, ob eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, sachlich steuerbefreit oder überhaupt nicht steuerrelevant tätig wird. Sie ist in all den angeführten Fällen unbeschränkt steuerpflichtig und damit auch mindestkörperschaftsteuerpflichtig.
1501
Das Gesetz trifft eine Regelung für das Kalendervierteljahr und geht dabei bei einer GmbH von einem Viertel von 5% des Mindeststammkapitals von 35.000 Euro aus. Beim Mindeststammkapital ist ausschließlich von § 6 GmbHG auszugehen. Andere Bestimmungen über Mindeststammkapitalien bei der GmbH haben keine Bedeutung. Diese Aussagen treffen dem Grunde nach auch auf die AG zu, bei der die Mindestkörperschaftsteuerregelung von einem Mindestgrundkapital von 70.000 Euro ausgeht.
1502
Organgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH oder AG unterliegen ebenfalls der Mindestkörperschaftsteuer, da eine Organgesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt
23.2.2.2 Beginn und Ende der Mindestkörperschaftsteuerpflicht
1503
Die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 bezieht sich auf das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht für jeweils ein volles Kalendervierteljahr. Beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht exakt am ersten Tag eines Kalendervierteljahres, ist für dieses Kalendervierteljahr bereits Mindestkörperschaftsteuer zu erheben. Der Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht zum Beginn eines Kalendervierteljahres spielt insbesondere beim Umgründungsstichtag von Kapitalgesellschaften eine Rolle. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des UmgrStG zu beachten.
1504
Die (potentielle) Mindestkörperschaftsteuerpflicht setzt mit dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht ein und hört mit dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht auf. Eintritt in die und Austritt aus der unbeschränkten Steuerpflicht richtet sich dabei grundsätzlich nach § 4 KStG 1988 (siehe Rz 117 bis 140). Tritt eine Kapitalgesellschaft in eine persönliche Steuerbefreiung ein bzw. aus einer Steuerbefreiung aus, endet bzw. beginnt ebenfalls die Mindestkörperschaftsteuerpflicht.
1505
In Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft in Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Umgründungsteuergesetz (insb. nach Art. III UmgrStG) auf einen rückbezogenen Umgründungsstichtag steuerlich rückwirkend entsteht, beginnt die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit dem auf den rückbezogenen Stichtag folgenden Tag zu laufen. Dies ergibt sich daraus, dass der Kapitalgesellschaft bereits auf diesen rückbezogenen Stichtag Einkommen zuzurechnen ist (zB bei Art. III-Maßnahmen: § 14 Abs. 2 UmgrStG, § 18 Abs. 2 UmgrStG), was den Eintritt in eine (unbeschränkte) Steuerpflicht logischerweise voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu prüfen, ob sich an den Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht unmittelbar ein volles Kalendervierteljahr anschließt.
Beispiel
Der Einzelunternehmer A bringt seinen (Verluste abwerfenden) Betrieb zum a) 31.12.01 b) 01.01.02in die am 20.05.02 in das Firmenbuch eingetragene bar gegründete GmbH nach Art III UmgrStG ein. Nach § 18 Abs. 2 UmgrStG werden der übernehmenden GmbH die Einkünfte des Einbringenden ab a) 01.01.02 b) 02.01.02 zugerechnet. Ab
1506
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht endet mit dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft, sie besteht aber jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergeht (siehe Rz 129 bis 131).
Im Falle der Liquidation gemäß § 19 Abs. 1 KStG 1988 endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses. Diese wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen mit dem Stichtag, auf den die Liquidationsschlussbilanz aufgestellt wird, angenommen.
1507
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht besteht auch nach Konkurseröffnung weiter (VwGH 22.2.1995, 95/15/0016). Im Rahmen der Abwicklung durch den Masseverwalter im Konkursverfahren endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der vollständigen Abwicklung des Konkurses (Verteilung des Massevermögens). In den Fällen des § 39 FBG (Konkurs wird mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet) endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses (Löschung im FB erfolgt von Amtswegen).
1508
Erfolgt keine Abwicklung, beispielsweise bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit, endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit jenem Datum, zu dem eine berechtigte Partei im Sinne des § 40 FBG (Interessensvertretung oder Steuerbehörde) den Antrag auf Löschung im Firmenbuch stellt bzw. die amtswegige Löschung durch das Firmenbuch eingeleitet wird.
1509
Geht eine Kapitalgesellschaft infolge einer rückbezogenen Umgründung unter (insb. durch Verschmelzung nach Art. I UmgrStG oder Umwandlung nach Art. II UmgrStG), endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit dem letzten vollen Kalenderjahresquartal, das bis zum Umgründungsstichtag abgeschlossen wird, und zwar ungeachtet des zivilrechtlichen Fortbestehens der Kapitalgesellschaft bis zur Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, da ertragsteuerlich mit Ablauf des rückwirkend festgelegten Stichtages der Vermögensübergang anzunehmen ist.
1510
Im Falle einer formwechselnden Umwandlung einer AG in einer GmbH bzw. umgekehrt sieht § 24 Abs. 4 Z 1 letzter Satz KStG 1988 vor, dass für die Bemessung der Mindestkörperschaftsteuer jene Rechtsform maßgeblich ist, die am Beginn des betreffenden Kalendervierteljahres bestanden hat. Der Eintritt der Rechtsformänderung ist mit dem Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Änderung im Firmenbuch anzunehmen.
Beispiel
Die formwechselnde Umwandlung einer sei vielen Jahren bestehenden GmbH in eine AG wird am25.07.01 im Firmenbuch eingetragen Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für die ersten dei Kalendervierteljahre unverändert je 437,50 Euro. Erst für das vierte Kalendervierteljahr 01 kommt der Satz für Aktiengesellschafen von 875,00 Euro zum Tragen.
23.2.2.3 Höhe der Mindestkörperschaftsteuer
1511
Die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer ist abhängig von der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH), von der Zugehörigkeit zu bestimmten Branchen (Banken und Versicherungen) und davon, ob eine Kapitalgesellschaft neu gegründet wurde.
23.2.2.3.1 Neu gegründete Kapitalgesellschaften
1512
In § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 ist ein ermäßigter Mindestkörperschaftsteuersatz für neu gegründete Kapitalgesellschaften vorgesehen. Für die ersten vier (vollen) Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 1.092 Euro, also pro Kalendervierteljahr 273 Euro. Bezogen auf das Kalenderjahr ergibt sich dabei vielfach ein Mischsatz, wenn die Neugründung unterjährig vorgenommen wird.
Beispiel 1
Die Neugründung einer GmbH erfolgt zum 14.4.01. Das erste volle Kalendervierteljahr der unbeschränkten Steuerpflicht ist das dritte Kalendervierteljahr des Jahres 01. Im Jahr 01 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer somit für zwei Kalenderviertel je 273 Euro, also in Summe 546 Euro. Im Jahr 02 setzt sich die Mindestkörperschaftsteuer aus den ersten beiden Kalendervierteln zu je 273 Euro sowie zwei weiteren "normalen" Kalendervierteln zu je 437,50 Euro zusammen. In Summe beträgt die Mindestköperschafsteuer im Jahr 02 somit 1.421 Euro.
Der ermäßigte Mindestkörperschaftsteuersatz für Neugründungen kommt unabhängig davon zum Tragen, ob eine neu gegründete Unternehmenseinheit vorliegt oder ob ein bereits bestehendes Unternehmen nur in neuer Rechtsform fortgeführt wird.
Beispiel 2
In eine am 15.05.02 gegründete GmbH wird am 30.08.02 ein bereis 10 Jahre existierender Betrieb mit Stichtag 31.12.01 gemäß Art III UmgrStG eingebracht Die Mindestkörperschaftsteuer fällt ab dem ersten Kalendervierteljahr des Jahres 02 an und - da die neu gegründete GmbH in die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt - beträgt die Mindestkörperschaftsteuer für die vier Kalendervierteljahre des Jahres 02 je 273 Euro.
Die ermäßigte Mindestkörperschaftsteuer von 1.092 Euro gilt sowohl bei GmbH als auch bei AG. Er gilt auch für in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft neu gegründete Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Bei Organschaften kommt der ermäßigte Mindestkörperschaftsteuersatz insoweit zur Anwendung, als das betroffene Mitglied des Organkreises für sich gesehen neu in die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.
23.2.2.3.2 Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
1513
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen unterliegen nur insoweit der Mindestkörperschaftsteuer, als sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Was die Begriffe Kreditinstitut und Versicherungsunternehmen anlangt, handelt es sich auch dabei um eine formalrechtliche Anknüpfung. Es muss sich daher um ein Kreditinstitut im Sinne des BWG bzw. um ein Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG handeln.
Treffen die beiden vorstehenden Voraussetzungen für Kreditinstitute und Versicherungen zu, beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 5.452 Euro pro Jahr, das sind 1.363 Euro pro Kalendervierteljahr. Sollte ein unterjähriger Branchenwechsel stattfinden (zB eine GmbH wird unterjährig zum Kreditinstitut oder umgekehrt, letzteres insb. im einem Konkursfall), ist für die Anwendung des entsprechenden Mindestkörperschaftsteuersatzes - in Analogie zu § 24 Abs. 4 Z 1 letzter Satz KStG 1988 - auf die Verhältnisse am Beginn eines Kalendervierteljahres abzustellen. Der erhöhte Satz von 5.452 Euro ist innerhalb der Kapitalgesellschaften von der Rechtsform unabhängig. In der Gründungsphase kommt auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen der ermäßigte Satz von 1.092 Euro zum Zuge. Ist ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen Organgesellschaft, gilt für diese nicht der Mindestkörperschaftsteuersatz des Organträgers, sondern der für Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen.
23.2.2.3.3 Organschaften
1514
Organgesellschaften sind ebenfalls mindestkörperschaftsteuerpflichtig. Die Vorschreibung erfolgt aber analog zur Veranlagung beim Organträger. Nur im Falle, dass der Organträger keine Kapitalgesellschaft ist (Genossenschaft), ist die Mindestkörperschaftsteuer beim Organ vorzuschreiben. Zu einer Mindestkörperschaftsteuerpflicht bei den Organpartnern kommt es allerdings nur dann, wenn der gesamte Organkreis kein (ausreichend) positives Einkommen aufweist, das zu einer Körperschaftsteuer gemäß § 22 KStG 1988 (Tarifsteuer) führt. In diesem Fall wird für jeden Organpartner (also auch für solche mit positivem Einkommen) Mindestkörperschaftsteuer, bezogen auf dessen Verhältnisse, berechnet.
Beispiel 1
Ein Organkreis besteht aus dem OrganträgerAG-1 und zwei Organgesellschaftender GmbH-2 und einer GmbH-3. Alle Gesellschaften existieren bereits seit vielen Jahren. Ist das Gesamteinkommen des Organkreises negativ, so ist Mindestkörperschaftsteuer ür den gesamten Organkreis in Höhe von 7.000 Euro zu bemessen, nämlich 3.500 Euro für die AG-1 zuzüglich 1.750Euro für GmbH-2 zuzüglich 1.750 Euro für GmbH-3. Die Mindestköperschafsteuer wird bei der AG-1 vorgeschrieben.
Beispiel 2
Eine Organschaft wird mit 01.0101 begründet. Es befinden sich im Organkreis die bereis vor vielen Jahren gegründete AG-1 als Organträger weiters die ebenfalls vor vielen Jahren gegründete GmbH-2 sowie die mit 01.01.01 gegründete AG-3 als Organgesellschaften Das tatsächliche Einkommen im Organkreis setzt sich aus einem Verlust der AG-1 von 32.000 Euro, aus einem Gewinn der GmbH-2 von 24.000 Euro und weiters aus einem Gewinn der AG-3 von 4.400 Euro zusammen. Es entstand somit im Organkreis insgesamt ein Verlust von 3.600 Euro. Als Mindestkörperschaftsteuer kommt für den gesamten Organkreis für das Jahr 01 ein Betrag von insgesamt 6.342 Euro, nämlich 3.500 Euro (AG-1) zuzüglich 1.750Euro (GmbH-2) zuzüglich 1.092 Euro (AG-3), zum Tragen. In die Berechnung dieser Mindestkörperschaftsteuer werden also auch Organpartner mit Gewinnen (GmbH-2, AG-3) einbezogen.
Beispiel 3
Wie Beispiel 2, das tatsächliche Einkommen im Organkreis setzt sich aber aus einem Verlust der AG-1 von 2.900 Euro, aus einem Verlust der GmbH-2 von 2.200 Euro und weiters einem Gewinn der AG-3 von 29.000 Euro zusammen; es entstand somit im Organkreis ein Gewinn von 23.900 Euro. In diesem Fall ist eine normale (Tarif) Körperschaftsteuer von 8.126 Euro vorzuschreiben, eine Mindestkörperschaftsteuer kommt nicht zum Ansatz, und zwar auch nicht bei jenen Organpartnern, die einen Verlust erwirtschaftet hatten.
1515
Mindestkörperschaftsteuer wird nur dann vorgeschrieben, wenn die sich aus dem tatsächlichen Einkommen (Vergleichseinkommen) der Organschaft ergebende Tarifsteuer unter der potentiellen Mindestkörperschaftsteuer liegt. Es ist daher vorerst die potentielle Mindestkörperschaftsteuer jedes einzelnen Organpartners auf Grund der jeweiligen Mindestkörperschaftsteuer-Verhältnisse zu ermitteln. Anschließend wird für das gemäß § 9 KStG 1988 ermittelte zu versteuernde Einkommen der Organschaft die Tarifsteuer (§ 22 KStG 1988) errechnet und mit der potentiellen Mindestkörperschaftsteuer der Organschaft verglichen. Liegt die Tarifsteuer unter der Mindestkörperschaftsteuer ist die Differenz als Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben.
23.2.2.3.4 Abweichendes Wirtschaftsjahr
1516
Hat eine Kapitalgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (siehe Rz 354), bezieht sich die Mindestkörperschaftsteuer unabhängig davon auf das Kalenderjahr bzw. das Kalendervierteljahr. Ergibt es sich bei Gründung einer Kapitalgesellschaft, dass im Gründungsjahr selbst kein Wirtschaftsjahr endet, besteht - wegen der grundsätzlichen Anknüpfung an die unbeschränkte Steuerpflicht - trotzdem Mindestkörperschaftsteuerpflicht. In diesem Fall wird das Vergleichseinkommen mit Null angesetzt.
Beispiel
Eine GmbH wird am 21.05.01 gegründet Das Wirtschaftsjahr läuft jeweils vom 01.05. bis 30.04 Im Jahr 01 endet kein Wirtschaftsjahr, das erste Wirtschaftsjahresende fällt auf den 30.04.02. Ungeachtet dessen liegt bereits im Jahr 01 Mindestköperschafsteuerpflicht vor. Das Vergleichseinkommen des Jahres 01 ist mangels eines diesem Jahr zurechenbaren Ergebnisses (Wirtschaftsjahres) mit Null anzunehmen. Die Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 01 beträgt für zwei volle Kalendervierteljahre 546 Euro.
23.2.2.4 Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer
1517
Die Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer erfolgt grundsätzlich durch Veranlagungsbescheid. Bei der Berechnung sind aber folgende Besonderheiten zu beachten:
Beispiel
Das Einkommen einer GmbH im Kalenderjahr 01 beläuft sich auf 0. Es sind anrechenbare Kapitalertragsteuern von 2.325 Euro angefallen. Von der Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro sind 2.325 Euro abzuziehen, sodass sich im Jahr eine Steuergutschrift von 575 Euro ergibt. Ungeachtet dessen ist in künftigen Besteuerungsjahren eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750 Euro wie eine Vorauszahlung anrechenbar.
23.2.2.5 Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer
23.2.2.5.1 Allgemeines
1518
Die Mindestkörperschaftsteuer ist zeitlich unbegrenzt auf die tatsächliche Körperschaftsteuer späterer Jahre wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist allerdings nach mehreren Richtungen betraglich begrenzt.
Beispiel
Die Mindestkörperschaftsteuer einer GmbH beträgt 1.750 Euro. Das tatsächliche Einkommen beläuft sich auf 3.600 Euro. Die darauf entfallende Tarifsteuer beträgt 1.224 Euro. Auf die Steuer späterer Jahre ist ein Betrag von 526 Euro wie eine Vorauszahlung anzurechnen.
Die Anrechnung ist auch im Anrechnungsjahr selbst begrenzt. Die Anrechnung darf nur insoweit erfolgen, als im Anrechnungsjahr eine die Mindestkörperschaftsteuer übersteigende Körperschaftsteuer anfällt. Im übrigen gilt für die Anrechnung folgende Reihenfolge:
Ansatz der Vorauszahlung in Höhe der (potentiellen) Mindestkörperschaftsteuer des laufenden Jahres
offene Mindestkörperschaftsteuerbeträge aus Vorjahren
Restvorauszahlung des laufenden Jahres (inklusive allfälliger KESt).
Diese Reihenfolge stellt sicher, dass Vorauszahlungen des laufenden Jahres, soweit sie die Mindestkörperschaftsteuer übersteigen, durch Ansatz als letzter Betrag gutschriftsfähig werden.
23.2.2.5.2 Organschaften
1519
Im Organkreis gilt folgendes:
Sämtliche Mindestkörperschaftsteuerbeträge, die innerhalb des Organkreises angefallen sind, verbleiben:
im Falle der Auflösung der Organschaft (wie dessen Vorauszahlungen) zur Verrechnung beim Organträger
im Falle des Austritts aus einer fortbestehenden Organschaft zur Verrechnung im weiterbestehenden Organkreis.
Lediglich dann, wenn es sich um unverbrauchte vororganschaftliche Mindestkörperschaftsteuern einer Organgesellschaft handelt, gehen diese bei Auflösung oder Ausscheiden aus der Organschaft mit der Organgesellschaft mit.
23.2.2.5.3 Umgründungen
1520
Im Falle von Umgründungen nach dem UmgrStG geht die Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer insoweit auf die übernehmenden Rechtsnachfolger über, als sich dies aus der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 19 BAO oder der besonderen Regelung des § 9 Abs. 8 UmgrStG ergibt.
23.3 Abschlusszahlungen
1521
Ist die Körperschaftsteuerschuld im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) größer als die einbehaltenen und anzurechnenden sowie vorausbezahlten Beträge, ergibt der Unterschiedsbetrag die Abschlusszahlung.
Auf die Ausführungen in den EStR 2000 Rz 7582 wird verwiesen.
23.4 Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen
1522
Bei der Zwischenbesteuerung im Sinne des § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich um eine solche, die zusätzlich bzw. neben der "normalen" Veranlagung Platz greift. Diese Besteuerung setzt zunächst das Anfallen von bestimmten Erträgen voraus und erfolgt im Veranlagungswege. Werden in der Folge seitens der Privatstiftung Zuwendungen getätigt, kommt es aber nach Maßgabe der näheren gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 5 KStG 1988 zu einer Gutschrift.
23.4.1 Betroffene Privatstiftungen
1523
Diese Regelung betrifft eigennützige und gemischtnützige Privatstiftungen gemäß § 13 KStG 1988. Ausgenommen davon sind die nach § 5 Z 6 und 7 KStG 1988 befreiten Privatstiftungen sowie jene Privatstiftungen, die ihr Einkommen gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 ermitteln.
23.4.2 Betroffene Einkünfte
1524
Besondere in § 13 Abs. 3 KStG 1988 genannte Erträge (bspw. Kapitalerträge und Erträge aus der Veräußerung einer Beteiligung) sind gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 gesondert zu besteuern und zwar mit einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz von 12,5%. Zum Umfang der Regelung über die Zwischenbesteuerung von Erträgen im Sinne des § 13 Abs. 3 KStG 1988 siehe StiftR 2001 Rz 84 bis 114.
23.4.3 Steuerentlastung im Veranlagungszeitraum
1525
Die Besteuerung von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) getätigt wurden und davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Außerdem darf keine Entlastung der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgen.
Das Unterbleiben einer Zwischenbesteuerung wird - ebenso wie eine spätere Gutschrift - auf Ebene der jeweiligen Bemessungsgrundlage beurteilt (nicht auf Basis abgeführter Kapitalertragsteuer oder Steuerbeträge gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988).
23.4.4 Körperschaftsteueranrechnung
1526
Gutschriften gemäß § 24 Abs. 5 KStG 1988 werden wie die so genannte Zwischensteuer im Wege der Veranlagung festgesetzt. Diese Steuergutschrift setzt zunächst voraus, dass die Zwischensteuer aus Vorjahren im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bereits veranlagt und tatsächlich entrichtet wurde. Weiters müssen Zuwendungen vorliegen, von denen Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist bzw. darf keine Kapitalertragsteuerentlastung auf Grund eines DBA erfolgen. Die Gutschrift erfolgt in Höhe von 12,5% der Bemessungsgrundlage, die sich aus der Differenz der kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen des Jahres abzüglich der besonderen Einkünfte (§ 13 Abs. 3 KStG 1988) ergibt. Formal ist die Führung eines Evidenzkontos erforderlich, aus dem sich Entwicklung und Stand der für eine Gutschrift in Frage kommenden Beträge ergeben müssen. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist der im Zeitpunkt der Auflösung für eine Gutschrift in Betracht kommende Betrag zur Gänze gutzuschreiben.
Beispiel:
Eine Privatstiftung erzielt im Jahr 01 einen Zinsertrag von 150.000 Euro. Die Zuwendungen betragen in diesem Jahr 35.000 Euro. Es fällt eine (ermäßigte) Steuer von 12,5% von 115.000 Euro, also 14.375 Euro an. Im Jahr 02 wird ein Zinsertrag von 185.000 Euro erzielt Es kommt in diesem Jahr zu keinen Zuwendungen. Die Steuer beträgt für das Jahr 02 23.125 Euro. Im Jahr 03 fallen Zinserträge von 150.000 Euro an, die Zuwendungen betragen 160.000 Euro. Es fällt also in diesem Jahr keine Steuer an. Von den in den Jahren 01 und 02 angefallenen Steuerbeträgen wird ein Betrag im Ausmaß von 12,5% von 10.000 Euro, also 1.250Euro gutgeschrieben.
23.4.5 Körperschaftsteuerevidenzkonto
1527
Zum Evidenzkonto siehe StiftR 2001 Rz 114.
23.5 Kapitalertragsteuer
1528
Insoweit die durch Steuerabzug einbehaltene Kapitalertragsteuer auf veranlagte Einkünfte entfällt, ist sie auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen (siehe EStR 2000 Rz 7580). Sind
23.6 Erhebung der Steuer bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 93, 99 und 102 EStG 1988)
1529
Bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht sind grundsätzlich zwei Erhebungsformen der Körperschaftsteuer vorgesehen:
23.6.1 Steuerabzug (§§ 93 und 99 EStG 1988)
1530
Der Steuerabzug erfolgt einerseits gemäß § 93 EStG 1988 (Kapitalertragsteuerabzug), andererseits gemäß § 99 EStG 1988 (Steuerabzug in besonderen Fällen).
Diese Erhebungsform der Körperschaftsteuer hat gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 grundsätzlich Endbesteuerungswirkung (siehe EStR 2000 Rz 8005).
Wenn für die entsprechenden Einkünfte jedoch eine Veranlagung zu erfolgen hat (siehe Rz 1531), wirkt die Abzugsteuer wie eine Körperschaftsteuervorauszahlung.
23.6.2 Veranlagung (§ 102 EStG 1988)
1531
Alle Einkünfte gemäß § 21 KStG 1988 einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, von denen kein Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen ist, sind zu veranlagen.
Weiters sind folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte im Rahmen einer nachfolgenden Veranlagung zu erfassen:
Neben diesen Pflichtveranlagungstatbeständen kann ein Antrag auf Veranlagung (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) für Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu erheben ist, auch von juristischen Personen gestellt werden.
Für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften gelten auch die Sonderveranlagungsregeln des § 102 Abs. 2 EStG 1988. Der wichtigste Bereich betrifft den im dritten und vierten Satz des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 geregelten Verlustabzug (siehe EStR 2000 Rz 8059). Siehe weiters die Rz 319 bis 325.
1532
Zu den inhaltlichen Voraussetzungen der jeweiligen Prämien siehe EStR 2000 Rz 8208 ff. Gemäß § 24 Abs. 6 KStG 1988 gelten die Bestimmungen des §§ 108c, 108d, 108e sowie 108f EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1 KStG 1988, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Entsprechende Prämien können in Anspruch genommen werden von nicht steuerbefreiten
Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur (mit steuerabzugspflichtigen Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988) beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988), im Übrigen ist das Ergebnis ihrer Tätigkeit, soweit sie nicht einen Betrieb gewerblicher Art betreiben (§ 2 KStG 1988), nicht steuerbar. Da § 24 Abs. 6 KStG 1988 steuerbefreite Körperschaften von den Prämien ausnimmt, gilt dies umso mehr in Fällen, in denen die betreffende Körperschaft gar keine steuerbare Tätigkeit entfaltet. Die Inanspruchnahme einer Prämie kommt daher in derartigen Fällen nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) eine steuerpflichtige Tätigkeit entfaltet, kommt die Inanspruchnahme einer Prämie in Betracht.
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann daher eine Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG 1988) für Lehrlinge geltend machen, die in einem Betrieb gewerblicher Art ausgebildet werden. Erfolgt die Ausbildung eines Lehrlings zum Teil in einem Betrieb gewerblicher Art und zum Teil in einem Hoheitsbetrieb, setzt die Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie voraus, dass die Ausbildung im Betrieb gewerblicher Art überwiegt. Ist dies der Fall, steht die Prämie zur Gänze zu. Gleiches gilt auch für alle anderen Körperschaften hinsichtlich ihrer außerbetrieblichen Bereiche.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein, der einen entbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO unterhält, beschäftigt in diesem Betrieb einen Lehrling, der in untergeordnetem Ausmaß auch im außerbetrieblichen Vereinsbereich (Mitgliederkartei) eingesetzt wird. Die Lehrlingsausbildungsprämie kann geltend gemacht werden, da der entbehrliche Hilfsbetrieb grundsätzlich (unbeschadet der Befreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988) eine betriebliche Tätigkeit im ertragsteuerlichen Sinn darstellt und für sich steuerpflichtig ist.
Betreffend die Geltendmachung der Prämie siehe EStR 2000 Rz 8232 f, eine Körperschaftsteuererklärung ist jedenfalls für den steuerpflichtigen Betrieb abzugeben.
1533
Im Fall einer Organschaft (§ 9 KStG 1988) sind die Prämien vom Organträger nach den Verhältnissen der jeweiligen Organgesellschaft(en) geltend zu machen.
1534
Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Steuerpflichtigen, die eine K 1-Erklärung abgeben, hinsichtlich der fristgerechten Geltendmachung die für 2004 geltende Rechtslage bereits für 2003 angewendet wird. Steuerpflichtige mit K 1-Erklärung können die Prämien für 2003 daher noch bis zur Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides 2003 geltend machen (vgl. zB EStR 2000 Rz 8229).