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Betriebsausgaben – Pauschalierung § 17 EstGBei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben unter folgenden Voraussetzungen mit 6 % bzw. 12 % des Umsatzes (§ 125 Abs. 1 BAO) abgesetzt werden. Voraussetzung: Vorjahresumsatz nicht höher als € 220.000,- und Gewinnermittlung nach § 4, Abs. 3 EstG. 6 % des Umsatzes:Bei kaufmännischer oder technischer Beratung, Bei schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit jedoch ab 2004 höchstens € 13.200,- 12 % des Umsatzes:Bei allen restlichen Tätigkeiten gem. § 22 und § 23 EstG, jedoch ab 2004 höchstens € 26.400,- Neben den Pauschalbeträgen sind abzugsfähig:Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären. Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten; Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in die Leistung eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Beiträge zu Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 EstG.
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