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Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z. 8 EstGAb 2002:20 % der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung 1) in Rechnung gestellt wurden. In die Bemessungsgrundlage dürfen die Fahrtkosten sowie die Kosten der Verpflegung und Unterbringung der Dienstnehmer nicht einbezogen werden. 1) Als Einrichtung gelten nur: Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht.
Ab 2003:20 % der Aufwendungen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Diese Einrichtungen müssen einem Teilbetrieb vergleichbar sein, für welchen zumindest ein eigener Rechnungskreis vorhanden sein muss. Der Bildungsfreibetrag wird nur insoweit gewährt werden, als die Aufwendungen nicht die Grundlage für die Inanspruchnahme des Bildungsfreibetrages bilden. Ab 2005:Ab Veranlagung 2005 muss der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Bildungsprämie § 108 c Abs. 2 Z. 2 EStGAb 2002:Die Bildungsprämie beträgt 6 % der Aufwendungen im Sinne der Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme des Bildungsfreibetrages maßgebend sind. Die Prämie kann aber nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen nicht die Grundlage für die Inanspruchnahme des Bildungsfreibetrages bilden. Die Bildungsprämie kann frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Bescheides geltend gemacht werden.
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